RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2023 GeschäftszahlW228 2262782-1 Spruch, W228 2262782-1/4Z W228 2262779-1/4Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durc
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin 1 (im Folgenden: BF1), eine afghanische Staatsangehörige, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet, gemeinsam mit ihrer minderjährigen Tochter, der Beschwerdeführerin 2 (im Folgenden: BF2), am 03.06.2022 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Am 03.06.2022 fand die Erstbefragung der BF1 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 08.09.2022 wurde die BF1 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) niederschriftlich einvernommen. Das BFA wies die Anträge beider BF auf internationalen Schutz mit im Spruch genannten Bescheiden bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Den BF wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.). Das BFA erteilte den BF gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 03.09.2024 (Spruchpunkt III.). Das BFA wies die Anträge beider BF auf internationalen Schutz mit im Spruch genannten Bescheiden bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Den BF wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Das BFA erteilte den BF gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 03.09.2024 (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen Spruchpunkt I. des unter Punkt 1.
- genannten Bescheides richten sich die von den BF fristgerecht erhobenen Beschwerden.Gegen Spruchpunkt römisch eins. des unter Punkt 1.
- genannten Bescheides richten sich die von den BF fristgerecht erhobenen Beschwerden. Am 21.11.2022 wurden die Beschwerdeakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Die BF führen die im Spruch genannten Namen und Geburtsdaten. Sie sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischen Glaubens. Die Muttersprache der BF ist Paschtu. Die BF1 wurde in der Provinz Nangarhar geboren. Die BF2 wurde in Pakistan geboren. Die BF1 ist verheiratet. Ihr Ehemann ist in Österreich aufhältig. Die BF reisten legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Die BF haben noch in Afghanistan lebenden Verwandte. Die BF1 ist Analphabetin. Die BF1 hat in Afghanistan früher als Hausfrau gearbeitet Beim BVwG sind derzeit noch weitere rund 30 Verfahren anhängig, in denen es um die gleiche Rechtsfrage geht (zu den Details der Rechtsfrage, siehe die rechtliche Beurteilung): W127 2207415-2; W127 2207417-2; W127 2207423-2; W127 2207418-2; W127 2207420-2; W127 2207422-2; W283 2257516-1; W297 2254602-1; W297 2254601-1; W297 2254603-1; W112 2241982-1; W192 2244840-1; W104 2260412-1; W220 2231016-1; W167 2261024-1; W220 2232447-1; W156 2255365-1; W156 2255366-1; W156 2255368-1; W156 2255363-1; W156 2255369-1; W198 2254988-1; W198 2254992-1; W198 2254986-1; W198 2254990-1; W255 2261428-1; W104 2259885-1; W104 2259883-1; W104 2259881-1; W104 2256501-1; W104 2256504-1; W104 2256505-
- Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zu Grunde: Die Feststellungen zum Namen und Geburtsdatum der BF ergeben sich aus ihren übereinstimmenden und glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem BFA. Die Feststellungen zur Staats-, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF ergeben sich aus ihren übereinstimmenden und glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem BFA. Die Feststellungen zu ihrer Herkunftsprovinz in Afghanistan bzw. Geburtsort in Pakistan ergeben sich aus ihren übereinstimmenden und glaubhaften Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem BFA. Die Feststellungen zum Fluchtgrund der beiden BF stützen sich auf die übereinstimmenden und glaubhaften Angaben der BF1 vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem BFA.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Beschwerdeverfahrens Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
- vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
- eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Mit Beschlüssen vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:„
- Ist die Kumulierung von Maßnahmen, die in einem Staat von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur gesetzt, gefördert oder geduldet werden und insbesondere darin bestehen, dass FrauenMit Beschlüssen vom 14.09.2022, Ra 2021/20/0425 und Ra 2022/20/0028, legte der Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:, „
- Ist die Kumulierung von Maßnahmen, die in einem Staat von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur gesetzt, gefördert oder geduldet werden und insbesondere darin bestehen, dass Frauen ● die Teilhabe an politischen Ämtern und politischen Entscheidungsprozessen verwehrt wird, ● keine rechtlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erhalten zu können, ● allgemein der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sind, obgleich solche vom faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur zwar verboten wurden, aber den Frauen gegen Zwangsverheiratungen kein effektiver Schutz gewährt wird und solche Eheschließungen zuweilen auch unter Beteiligung von faktisch mit Staatsgewalt ausgestatten Personen im Wissen, dass es sich um eine Zwangsverheiratung handelt, vorgenommen werden, ● einer Erwerbstätigkeit nicht oder in eingeschränktem Ausmaß überwiegend nur zu Hause nachgehen dürfen, ● der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird, ● der Zugang zu Bildung - gänzlich oder in großem Ausmaß (etwa indem Mädchen lediglich eine Grundschulausbildung zugestanden wird) - verwehrt wird, ● sich ohne Begleitung eines (in einem bestimmten Angehörigenverhältnis stehenden) Mannes nicht in der Öffentlichkeit, allenfalls im Fall der Überschreitung einer bestimmten Entfernung zum Wohnort, aufhalten oder bewegen dürfen, ● ihren Körper in der Öffentlichkeit vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen haben, ● keinen Sport ausüben dürfen, im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen, dass eine Frau davon in ähnlicher wie der unter Litera a, des Artikel 9, Absatz eins, dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen ist?
- Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“
- Ist es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend, dass eine Frau von diesen Maßnahmen im Herkunftsstaat allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen ist, oder ist für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich?“ Im Beschwerdefall handelt es sich um ein Verfahren um die Zuerkennung von internationalem Schutz. Der BF1 wurde seitens des BFA der Status der subsidiär Schutzberechtigten und der BF2 der Status der subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens zuerkannt. Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht begehren die beiden BF die Zuerkennung des Status der Asylberechtigen. Es handelt sich bei der BF1 und BF2 um afghanische Staatsangehörige, somit um Personen, die aufgrund ihres Geschlechts, ihrer Staatsangehörigkeit und der zum Entscheidungszeitpunkt vorherrschenden Situation in ihrem Herkunftsstaat den vom Verwaltungsgerichtshof oben zitierten Maßnahmen zum Teil ausgesetzt sein könnte. Die BF1 und BF2 könnten daher mitunter in ihrem Herkunftsstaat von folgenden Maßnahmen betroffen sein, nämlich, dass: ● ihnen die Teilhabe an politischen Entscheidungsprozessen verwehrt wird, ● ihnen keine rechtlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, um Schutz vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt erhalten zu können, ● ihnen der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen erschwert wird, ● sie sich ohne Begleitung eines (in einem bestimmten Angehörigenverhältnis stehenden) Mannes nicht in der Öffentlichkeit, allenfalls im Fall der Überschreitung einer bestimmten Entfernung zum Wohnort, aufhalten oder bewegen dürfen, ● sie ihren Körper in der Öffentlichkeit vollständig zu bedecken und ihr Gesicht zu verhüllen haben, ● die BF2 der Gefahr von Zwangsverheiratungen ausgesetzt sein könnten, obgleich solche vom faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur zwar verboten wurden, aber den Frauen gegen Zwangsverheiratungen kein effektiver Schutz gewährt wird und solche Eheschließungen zuweilen auch unter Beteiligung von faktisch mit Staatsgewalt ausgestatten Personen im Wissen, dass es sich um eine Zwangsverheiratung handelt, vorgenommen werden, ● der BF2 der Zugang zu Bildung - gänzlich oder in großem Ausmaß (etwa indem Mädchen lediglich eine Grundschulausbildung zugestanden wird) - verwehrt wird. Es stellt sich daher die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren als Hauptfrage konkret die Frage, ob die Kumulierung dieser Maßnahmen, die in Afghanistan von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur (Taliban) gesetzt, gefördert oder geduldet werden, im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen sind, dass die beiden BF davon in ähnlicher wie der unter lit. a des Art. 9 Abs. 1 dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen sind.Es stellt sich daher die im gegenständlichen Beschwerdeverfahren als Hauptfrage konkret die Frage, ob die Kumulierung dieser Maßnahmen, die in Afghanistan von einem faktisch die Regierungsgewalt innehabenden Akteur (Taliban) gesetzt, gefördert oder geduldet werden, im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) als so gravierend anzusehen sind, dass die beiden BF davon in ähnlicher wie der unter Litera a, des Artikel 9, Absatz eins, dieser Richtlinie beschriebenen Weise betroffen sind. Auch die zweite an den Gerichtshof der Europäischen Union gestellte Frage, nämlich ob es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend ist, dass die beiden BF als Frauen in Afghanistan allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen sind, oder für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Art. 9 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich ist, ist gegenständlich maßgeblich. Auch die zweite an den Gerichtshof der Europäischen Union gestellte Frage, nämlich ob es für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten hinreichend ist, dass die beiden BF als Frauen in Afghanistan allein aufgrund ihres Geschlechts betroffen sind, oder für die Beurteilung, ob eine Frau von diesen - in ihrer Kumulierung zu betrachtenden - Maßnahmen im Sinn des Artikel 9, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2011/95/EU betroffen ist, die Prüfung ihrer individuellen Situation erforderlich ist, ist gegenständlich maßgeblich. Aus den dargestellten Gründen kommt daher der Beantwortung der zitierten Vorlagefragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union sowie deren Anwendung durch den VwGH im Beschwerdeverfahren wesentliche Bedeutung zu. Somit liegen die Voraussetzungen für die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen der Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vor. Da der BF2 im Rahmen des Familienverfahrens gemäß § 34 Abs. 3 ASylG 2005 der gleiche asylrechtliche Status zuzuerkennen ist, der der BF1 zuerkannt wird, ist auch deren Verfahren bis zu den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes auszusetzen.Da der BF2 im Rahmen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 3, ASylG 2005 der gleiche asylrechtliche Status zuzuerkennen ist, der der BF1 zuerkannt wird, ist auch deren Verfahren bis zu den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes auszusetzen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 4 VwGVG Gebrauch.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 4, VwGVG Gebrauch. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W228.2262782.1.00