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{'item': 'W257 2244546-1'}

Obsah (9)Art. 133§ 12j§ 24§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2023 GeschäftszahlW257 2244546-1 Spruch, W257 2244546-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum. Er ist dem Bundesministerium für Landesverteidigung zur Dienstverrichtung zugewiesen.Im Zeitraum vom ersten XXXX .2019 bis zum XXXX .2019 befand sich der Beamte in der Wiedereingliederungsteilzeit im Sinne des § 50f BDG 1979 im Ausmaß von 50vH. Diese Teilzeit wurde einmalig bis zum 31.03.2020 verlängert. Der Beamte bekam in dieser Zeit vollen Bezug angewiesen.

§ 12jin Verbindung mit §§ 13c Abs. 1 Geh

G 1956 gebührt dem Beamten für die Zeit der Wiedereingliederungsteilzeit jedoch ein Betrag von 80 vH des Monatsbezuges. Der Beschwerdeführer stellte verschiedene Feststellungsanträge, dahingehend, dass ihm die Bezüge in voller Höhe zustehen und begründete dies damit, dass er einerseits nicht ausreichend belehrt worden sei und andererseits, dass er den vollen Monatsbezug im guten Glauben erhalten habe.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum. Er ist dem Bundesministerium für Landesverteidigung zur Dienstverrichtung zugewiesen., Im Zeitraum vom ersten römisch 40 .2019 bis zum römisch 40 .2019 befand sich der Beamte in der Wiedereingliederungsteilzeit im Sinne des Paragraph 50 f, BDG 1979 im Ausmaß von 50vH. Diese Teilzeit wurde einmalig bis zum 31.03.2020 verlängert. Der Beamte bekam in dieser Zeit vollen Bezug angewiesen.,

Paragraph 12 j, in Verbindung mit Paragraphen 13 c, Absatz eins, GehG 1956 gebührt dem Beamten für die Zeit der Wiedereingliederungsteilzeit jedoch ein Betrag von 80 vH des Monatsbezuges. , Der Beschwerdeführer stellte verschiedene Feststellungsanträge, dahingehend, dass ihm die Bezüge in voller Höhe zustehen und begründete dies damit, dass er einerseits nicht ausreichend belehrt worden sei und andererseits, dass er den vollen Monatsbezug im guten Glauben erhalten habe. Mit dem bekämpften Bescheid wurden diese Anträge zurückgewiesen. Die Behörde begründete dies damit, dass kein Feststellungsinteresse gegeben sei.Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit dem bekämpften Bescheid wurden diese Anträge zurückgewiesen. Die Behörde begründete dies damit, dass kein Feststellungsinteresse gegeben sei., Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der Sachverhalt steht fest.

  1. Feststellungen: Der Beamte befand im Zeitraum vom ersten XXXX .2019 bis zum XXXX .2020 in Wiedereingliederungsteilzeit im Sinne des § 50f BDG 1979 im Ausmaß von 50vH. Der Beamte bekam in diesem Zeitraum den vollen Bezug angewiesen. Mit Antrag vom 29.05.2020 begehrte der Beschwerdeführer folgende Anträge: Der Beamte befand im Zeitraum vom ersten römisch 40 .2019 bis zum römisch 40 .2020 in Wiedereingliederungsteilzeit im Sinne des Paragraph 50 f, BDG 1979 im Ausmaß von 50vH. Der Beamte bekam in diesem Zeitraum den vollen Bezug angewiesen. , Mit Antrag vom 29.05.2020 begehrte der Beschwerdeführer folgende Anträge: „
  2. Für den Fall der Rückforderung von Bezügen wird die Erlassung eines Rechtsmittels wegen Bescheides über diesen Eingriff in die besoldungsrechtliche Stellung des Antragstellers und Zustellung dieses Rechtsmittel wegen Bescheides an die ausgewiesenen Rechtsvertreter zur Einbringung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht; in eventu zu 1.
  3. auf Feststellung, dass die Bezüge im Zeitraum der Wiedereingliederung des Antragstellers vom XXXX .2019 bis einschließlich XXXX 2020 in voller Höhe zustehen; in eventu zu 1 und
  4. auf Feststellung, dass der Antragsteller durch eine Rückforderung der im Zeitraum XXXX .2019 bis einschließlich XXXX 2020 empfangenen Leistungen mangels der in § 13a GehG vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen in seinem subjektiven Recht auf Unterlassung derartiger Rückforderungen verletzt ist.“, „
  5. Für den Fall der Rückforderung von Bezügen wird die Erlassung eines Rechtsmittels wegen Bescheides über diesen Eingriff in die besoldungsrechtliche Stellung des Antragstellers und Zustellung dieses Rechtsmittel wegen Bescheides an die ausgewiesenen Rechtsvertreter zur Einbringung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht; in eventu zu 1.,
  6. auf Feststellung, dass die Bezüge im Zeitraum der Wiedereingliederung des Antragstellers vom römisch 40 .2019 bis einschließlich römisch 40 2020 in voller Höhe zustehen; in eventu zu 1 und
  7. ,
  8. auf Feststellung, dass der Antragsteller durch eine Rückforderung der im Zeitraum römisch 40 .2019 bis einschließlich römisch 40 2020 empfangenen Leistungen mangels der in Paragraph 13 a, GehG vorgesehenen gesetzlichen Voraussetzungen in seinem subjektiven Recht auf Unterlassung derartiger Rückforderungen verletzt ist.“ Die Behörde vermeinte im Bescheid, dass entsprechend der Judikatur des VwGH vom 21.02.2001, Zl. 95/12/0141 kein Feststellungsinteresse für die Erlassung eines Bescheides besteht.
  9. Beweiswürdigung: Das Gericht nahm Einsicht in den Verwaltungsakt. Der Sachverhalt lässt sich gänzlich daraus erschließen. Die Feststellungen, welche getroffen worden sind, sind unstrittig bzw geben den Wortlaut des Gehaltsgesetzes wieder. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.,

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn,

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder,
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.,

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag von der Behörde zurückgewiesen. Es liegt somit keine inhaltliche Entscheidung vor. Das Bundesveraltungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Zurückweisung rechtmäßig war. Für diese Prüfung war allerdings keine mündliche Verhandlung notwendig, weil sich die Erschließung des Sachverhaltes gänzlich aus den vorgelegten Verwaltungsakt und aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Im Grunde ist es lediglich eine Rechtsfrage, ob dem Beamten der volle Monatsbezug zusteht oder ob eine Kürzung vorzunehmen ist. Es wird von keiner Verfahrenspartei bestritten, dass sich der Beamte zu dieser Zeit in Teilzeit befand. Ob ein guter Glaube vorhanden war oder nicht war wegen der Zurückweisung der Entscheidung nicht verfahrensgegenständlich. Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag von der Behörde zurückgewiesen. Es liegt somit keine inhaltliche Entscheidung vor. Das Bundesveraltungsgericht hat daher lediglich zu prüfen, ob die Zurückweisung rechtmäßig war. Für diese Prüfung war allerdings keine mündliche Verhandlung notwendig, weil sich die Erschließung des Sachverhaltes gänzlich aus den vorgelegten Verwaltungsakt und aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Im Grunde ist es lediglich eine Rechtsfrage, ob dem Beamten der volle Monatsbezug zusteht oder ob eine Kürzung vorzunehmen ist. Es wird von keiner Verfahrenspartei bestritten, dass sich der Beamte zu dieser Zeit in Teilzeit befand. Ob ein guter Glaube vorhanden war oder nicht war wegen der Zurückweisung der Entscheidung nicht verfahrensgegenständlich. , 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist (vgl. VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass, wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; 23.06.2015, Ra 2015/22/0040, sowie 16.09.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084, alle mwN). Eine inhaltliche Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung

§ 28Abs. 3 Vw

GVG kommt nicht in Betracht (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). Somit geht der diesbezügliche Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers ins Leere.Eine inhaltliche Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Anträge ist dem Bundesverwaltungsgericht somit verwehrt. Auch eine Zurückverweisung

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kommt nicht in Betracht (s. dazu VwGH 16.12.2009, 2008/12/0219). Somit geht der diesbezügliche Beschwerdeantrag des Beschwerdeführers ins Leere. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom

  1. Februar 2001, Zl. 95/12/0141, sowie vom
  2. November 2005, Zl. 2005/12/0155, jeweils mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse liegt oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Dieses rechtliche Interesse ist nur dann gegeben, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Antragstellers zu beseitigen. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides. Ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann. Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
  3. Februar 2001, Zl. 95/12/0141, sowie vom
  4. November 2005, Zl. 2005/12/0155, jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, welches öffentliche Interesse gefährdet wäre oder welches Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen ist. Lediglich die mögliche – jedoch nicht behauptete - Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in Zukunft nochmals eine Teilzeitbeschäftigung eingeht, stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts kein „Recht oder Rechtsverhältnis“ dar, welches klärungsbedürftig ist. Das Gehaltsgesetz selbst ist hinsichtlich der Bestimmungen §§ 12j, 13a, 13c, schlüssig, klar und widerspruchsfrei. Zudem bedarf es keiner Belehrung zur Anwendung dieser Bestimmung, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Auch von verwaltungsgerichtlicher Seite ist kein Fall für eine zukünftige Rechtsverletzung bei Anwendung dieser Bestimmungen ersichtlich. Schon alleine aus diesem Grund wäre der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen gewesen und war daher die Behörde im Ergebnis im Recht, den Antrag zurückzuweisen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt, welches öffentliche Interesse gefährdet wäre oder welches Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen ist. Lediglich die mögliche – jedoch nicht behauptete - Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in Zukunft nochmals eine Teilzeitbeschäftigung eingeht, stellt nach Ansicht des Verwaltungsgerichts kein „Recht oder Rechtsverhältnis“ dar, welches klärungsbedürftig ist. Das Gehaltsgesetz selbst ist hinsichtlich der Bestimmungen Paragraphen 12 j, 13 a, 13 c,, schlüssig, klar und widerspruchsfrei. Zudem bedarf es keiner Belehrung zur Anwendung dieser Bestimmung, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Auch von verwaltungsgerichtlicher Seite ist kein Fall für eine zukünftige Rechtsverletzung bei Anwendung dieser Bestimmungen ersichtlich. Schon alleine aus diesem Grund wäre der Antrag des Beschwerdeführers zurückzuweisen gewesen und war daher die Behörde im Ergebnis im Recht, den Antrag zurückzuweisen. Zudem wurden die Anträge
  5. und
  6. als Eventualanträge formuliert. Der Hauptantrag (Antrag 1.) lautete auf Erlassung eines rechtsmittelfähigen Bescheides, sodass in Folge das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ergriffen werden könne. Dies wurde mit dem in Beschwerde gezogen Bescheid vorgenommen. Damit bedurfte es - bis auf weiteres - keiner weiteren Auseinandersetzung mehr mit den Eventualanträgen
  7. und
  8. (Hinweis E vom
  9. November 2013, 2013/03/0070). Soweit allerdings auch im inhaltlicher Sicht der Beschwerdeführer vermeint, einen guten Glauben bei Erhalt des vollen Monatsbezuges besessen zu haben und so in Anwendung des § 13a GehG von einer Rückforderung nicht betroffen zu sein, übersieht er die Bestimmung des § 13c Abs. 7 GehG, welcher vorsieht, dass Übergenüsse jedenfalls dem Bund zu ersetzen sind.Soweit allerdings auch im inhaltlicher Sicht der Beschwerdeführer vermeint, einen guten Glauben bei Erhalt des vollen Monatsbezuges besessen zu haben und so in Anwendung des Paragraph 13 a, GehG von einer Rückforderung nicht betroffen zu sein, übersieht er die Bestimmung des Paragraph 13 c, Absatz 7, GehG, welcher vorsieht, dass Übergenüsse jedenfalls dem Bund zu ersetzen sind. Jedoch abgesehen davon konnte kein Feststellungsinteresse für die Erlassung eines Bescheides, welcher die Anträge des Beschwerdeführers behandeln könnte, gesehen werden. Aus diesem Grund war der Beschwerde nicht stattzugeben und der Beschwerdeantrag abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W257.2244546.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.