RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2023 GeschäftszahlW258 2247575-1 Spruch, W258 2247575-1/14Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Dem Verfahren liegt der Vorwurf von XXXX Personen gegen die Beschwerdeführerin zu Grunde, rechtswidrig sogenannte „Sinus-Geo-Milieus“ verarbeitet zu haben. Die Beschwerdeführerin soll die Zuordnung einzelner Betroffener mit bestimmten Wahrscheinlichkeitswerten für „Sinus-Geo-Milieus“, wie „Hedonist“, „Konservative“ oder „Performer“, verarbeitet haben. Dabei soll es sich um die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten iSd Art 9 Abs 1 DSGVO, nämlich um Daten, aus denen die weltanschauliche Überzeugung der Betroffenen hervorgeht, handeln. Die Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“) gab den diesbezüglich eingebrachten Datenschutzbeschwerden zu einem Großteil Folge. Gegen diese Entscheidungen erhob die Beschwerdeführerin jeweils Bescheidbeschwerde. Der gegenständliche Fall betrifft eine dieser Bescheidbeschwerden.
- Dem Verfahren liegt der Vorwurf von römisch 40 Personen gegen die Beschwerdeführerin zu Grunde, rechtswidrig sogenannte „Sinus-Geo-Milieus“ verarbeitet zu haben. Die Beschwerdeführerin soll die Zuordnung einzelner Betroffener mit bestimmten Wahrscheinlichkeitswerten für „Sinus-Geo-Milieus“, wie „Hedonist“, „Konservative“ oder „Performer“, verarbeitet haben. Dabei soll es sich um die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten iSd Artikel 9, Absatz eins, DSGVO, nämlich um Daten, aus denen die weltanschauliche Überzeugung der Betroffenen hervorgeht, handeln. Die Datenschutzbehörde (in Folge „belangte Behörde“) gab den diesbezüglich eingebrachten Datenschutzbeschwerden zu einem Großteil Folge. Gegen diese Entscheidungen erhob die Beschwerdeführerin jeweils Bescheidbeschwerde. Der gegenständliche Fall betrifft eine dieser Bescheidbeschwerden.
- Die mitbeteiligte Partei (Beschwerdeführerin im Administrativverfahren) brachte bei der belangten Behörde am 09.12.2019 eine Datenschutzbeschwerde gegen die Beschwerdeführerin (Beschwerdegegnerin im Administrativverfahren) ein. Demnach habe sie die Beschwerdeführerin unter anderem in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt, weil sie „Sinus-Geo-Milieus“, dh personenbezogene Daten, aus denen ihre weltanschauliche Überzeugung hervorgehe, verarbeitet habe.
- Mit Bescheid vom 17.09.2021 gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem jene Daten diese betreffend, nämlich „Sinus-Geo-Milieus“, somit Daten besonderer Kategorie (Art 9 DSGVO), ohne Einwilligung verarbeitet habe. Begründend führte sie aus, dass aus den „Sinus-Geo-Milieus“ die weltanschauliche Überzeugung der mitbeteiligten Partei hervorgehe und sie daher Daten besonderer Kategorie iSd Art 9 DSGVO seien. Die mitbeteiligte Partei habe dem nicht eingewilligt, weshalb die Verarbeitung dieser Daten rechtswidrig sei.
- Mit Bescheid vom 17.09.2021 gab die belangte Behörde der Beschwerde statt und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei dadurch in ihrem Recht auf Geheimhaltung verletzt habe, indem jene Daten diese betreffend, nämlich „Sinus-Geo-Milieus“, somit Daten besonderer Kategorie (Artikel 9, DSGVO), ohne Einwilligung verarbeitet habe. Begründend führte sie aus, dass aus den „Sinus-Geo-Milieus“ die weltanschauliche Überzeugung der mitbeteiligten Partei hervorgehe und sie daher Daten besonderer Kategorie iSd Artikel 9, DSGVO seien. Die mitbeteiligte Partei habe dem nicht eingewilligt, weshalb die Verarbeitung dieser Daten rechtswidrig sei.
- Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 19.10.2021 die gegenständliche Beschwerde. Die belangte Behörde habe insbesondere die „Sinus-Geo-Milieus“ unrichtig als Daten besonderer Kategorie qualifiziert. Weder seien die Daten der mitbeteiligten Partei zugeordnet worden, noch besitzen sie einen Personenbezug. Eine weltanschauliche Überzeugung der Betroffenen gehe aus den Daten nicht hervor. Eine Einwilligung der mitbeteiligten Partei zur Verarbeitung sei daher nicht erforderlich gewesen.
- Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsakts dem erkennenden Gericht vor und beantragte die Beschwerde abzuweisen.
- Dem Verfahren W214 2247955-1 liegt im Wesentlichen derselbe Sachverhalt im Zusammenhang mit der Verarbeitung von „Sinus-Geo-Milieus“ zu Grunde. In der außerordentlichen Revision vom 10.01.2023 wurde insbesondere die rechtliche Qualifikation der „Sinus-Geo-Milieus“ als weltanschauliche Überzeugung bekämpft.
- Alleine bei der Gerichtsabteilung W258 sind zu diesem Themenkomplex 14 Verfahren anhängig. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2022, GZ W214 2247955-1/18E sowie die dagegen erhobene außerordentliche Revision vom 10.01.2023 und einer Nachschau in die Aktenübersicht der Gerichtsabteilung W
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Der folgende Sachverhalt steht fest: Der unter I. beschriebene Verfahrensgang steht fest.Der unter römisch eins. beschriebene Verfahrensgang steht fest.
- Die Feststellungen gründen auf der folgenden Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen auf den angeführten, unbedenklichen Beweismitteln.
- Rechtlich folgt daraus: Zu A) 3.
- Gemäß § 34 Abs 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn:3.
- Gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn:
- vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
- eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs 2 VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGG ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen. Aus den Erläuterungen (vgl RV 2009 BlgNR
- GP, 8) zu § 34 VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss (vgl. zu den entsprechenden Bestimmungen der BAO: VwGH 18.4.1990, 89/16/0200; 21.12.2011, 2009/13/0159 sowie Ritz, BAO5 § 271).Aus den Erläuterungen vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR
- GP, 8) zu Paragraph 34, VwGVG geht hervor, dass ein Verfahren ausgesetzt werden kann, wenn bei einem Verwaltungsgericht in einer erheblichen Zahl von anhängigen oder zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist, die in einem – gleichzeitig anhängigen – Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Zweck dieser Bestimmung ist daher, aus Gründen der Prozessökonomie zu vermeiden, dass die gleiche Rechtsfrage nebeneinander in mehreren Verfahren erörtert werden muss vergleiche zu den entsprechenden Bestimmungen der BAO: VwGH 18.4.1990, 89/16/0200; 21.12.2011, 2009/13/0159 sowie Ritz, BAO5 Paragraph 271,). Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 34 VwGVG Rz 14).Durch die Aussetzung eines Verfahrens soll die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts bei einer großen Zahl gleichgelagerter Beschwerden gewährleistet sein, indem auf einen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen „leading case“ gewartet und so dessen Rechtsansicht eingeholt werden kann. Darüber hinaus wird der Verwaltungsgerichtshof selbst vor einer potentiell massenhaften Revisionseinbringung geschützt (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 34, VwGVG Rz 14). 3.
- Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Beschwerdegegenständlich ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Geheimhaltung durch die Verarbeitung von Daten besonderer Kategorie iSd Art 9 DSGVO verletzt hat. Zur Beantwortung dieser Frage ist wesentlich, ob die „Sinus-Geo-Milieus“ als Daten über weltanschauliche Überzeugungen und damit als besondere Kategorien von Daten iSd Art 9 DSGVO zu qualifizieren sind.Beschwerdegegenständlich ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin die mitbeteiligte Partei in ihrem Recht auf Geheimhaltung durch die Verarbeitung von Daten besonderer Kategorie iSd Artikel 9, DSGVO verletzt hat. Zur Beantwortung dieser Frage ist wesentlich, ob die „Sinus-Geo-Milieus“ als Daten über weltanschauliche Überzeugungen und damit als besondere Kategorien von Daten iSd Artikel 9, DSGVO zu qualifizieren sind. Zu dieser Rechtsfrage fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und sie ist wesentlicher Gegenstand der beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen außerordentlichen Revision gegen das hg Erkenntnis GZ W214 2247955-/18E. Da beim Bundesverwaltungsgericht zum Themenkomplex „Sinus-Geo-Milieus“ zahlreiche Verfahren anhängig sind (alleine in der Gerichtsabteilung W258 bereits 14 Stück), liegen die Voraussetzungen des § 34 Abs 3 VwGVG vor.Da beim Bundesverwaltungsgericht zum Themenkomplex „Sinus-Geo-Milieus“ zahlreiche Verfahren anhängig sind (alleine in der Gerichtsabteilung W258 bereits 14 Stück), liegen die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG vor. Es wird daher die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens – mit nicht bloß verfahrensleitenden Beschluss (vgl VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0119) – und trotz grundsätzlicher Senatszuständigkeit (§ 27 Abs 1 DSG) durch den Vorsitzenden (§ 9 Abs 1
- und
- Satz BVwGG) – bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die außerordentliche Revision zu W214 2247955-1/18E ausgesetzt.Es wird daher die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens – mit nicht bloß verfahrensleitenden Beschluss vergleiche VwGH 20.12.2017, Ra 2017/12/0119) – und trotz grundsätzlicher Senatszuständigkeit (Paragraph 27, Absatz eins, DSG) durch den Vorsitzenden (Paragraph 9, Absatz eins,
- und
- Satz BVwGG) – bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die außerordentliche Revision zu W214 2247955-1/18E ausgesetzt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des § 34 VwGVG konnte sich das erkennende Gericht auf die – jeweils zitierte –Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. Die Beurteilung, ob im vorliegenden Verfahren dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist wie in einem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren, ist einzelfallbezogen und damit grundsätzlich nicht revisibel.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich der Anwendung des Paragraph 34, VwGVG konnte sich das erkennende Gericht auf die – jeweils zitierte –Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stützten. Die Beurteilung, ob im vorliegenden Verfahren dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist wie in einem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahren, ist einzelfallbezogen und damit grundsätzlich nicht revisibel. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W258.2247575.1.01