Obsah (14)
§55Art. 133Art. 18§ 61§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46Art. 8§ 51§ 125§ 259RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2023 GeschäftszahlW277 2199247-1 Spruch, W277 2199247-1/25EIM NAMEN DER REPUBLIK!W277 2199247-1/25E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bun
§55Abs. 2 Asyl
G 2005 wird XXXX die der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
§55Absatz 2, Asyl
G 2005 wird römisch 40 die der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am XXXX für sich und ihre drei -damals minderjährigen- Söhne ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
- Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine Staatsangehörige der Russischen Föderation, stellte am römisch 40 für sich und ihre drei -damals minderjährigen- Söhne ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. 1.
- In der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts gab die BF an, dass sie in XXXX in der Russischen Föderation geboren und ledig sei. Sie spreche die Sprachen Russisch und XXXX .1.
- In der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts gab die BF an, dass sie in römisch 40 in der Russischen Föderation geboren und ledig sei. Sie spreche die Sprachen Russisch und römisch 40 . Im Herkunftsstaat sei sie zuletzt als XXXX tätig gewesen. Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat hätte sie in XXXX gelebt. Im Herkunftsstaat sei sie zuletzt als römisch 40 tätig gewesen. Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat hätte sie in römisch 40 gelebt. Zu ihren Fluchtgründen befragt schilderte sie, dass ihr Ehemann von seinem Bruder namens XXXX bei den Behörden angezeigt worden wäre. Nachdem er weiters behauptet hätte, dass ihr Ehemann Untergrundkämpfern geholfen habe, sei dieser „von den Russen abgeholt worden“. Nach seiner Festnahme habe dieser Schwager das Haus ihres Ehemannes verkauft. XXXX habe weiters auch die BF angezeigt und ihr ihre „Kinder wegnehmen wollen“. Daher sei sie geflüchtet.Zu ihren Fluchtgründen befragt schilderte sie, dass ihr Ehemann von seinem Bruder namens römisch 40 bei den Behörden angezeigt worden wäre. Nachdem er weiters behauptet hätte, dass ihr Ehemann Untergrundkämpfern geholfen habe, sei dieser „von den Russen abgeholt worden“. Nach seiner Festnahme habe dieser Schwager das Haus ihres Ehemannes verkauft. römisch 40 habe weiters auch die BF angezeigt und ihr ihre „Kinder wegnehmen wollen“. Daher sei sie geflüchtet. Weiters schilderte sie, dass XXXX wegen Vergewaltigung und anderer Verbrechen lange Zeit im Gefängnis verbracht habe. Nunmehr lebe er im Herkunftsstaat in Freiheit.Weiters schilderte sie, dass römisch 40 wegen Vergewaltigung und anderer Verbrechen lange Zeit im Gefängnis verbracht habe. Nunmehr lebe er im Herkunftsstaat in Freiheit. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, dass ihr Schwager weiterhin ihre „Kinder wegnehmen“ werde bzw. die BF ins Gefängnis komme (OZ 15). Er verlange weiter, dass die Kinder in der Familie des Vaters leben sollten (OZ 13). Weiters führte sie aus, dass sie nicht in die Teilrepublik XXXX fahren könne, da sie ihre „Kinder nicht verlieren“ möchte.Weiters führte sie aus, dass sie nicht in die Teilrepublik römisch 40 fahren könne, da sie ihre „Kinder nicht verlieren“ möchte. Auch könne sie nicht nach XXXX ausreisen, weil es ebendort zu gefährlich sei. XXXX habe Kenntnis über ihren vormaligen Aufenthalt ebendort erlangt, weshalb sie XXXX verlassen hätte. Einen konkreten Vorfall in XXXX habe es zwar nicht gegeben, jedoch hätten ihre Verwandten ihr geraten, das XXXX Staatsgebiet zu verlassen. Auch könne sie nicht nach römisch 40 ausreisen, weil es ebendort zu gefährlich sei. römisch 40 habe Kenntnis über ihren vormaligen Aufenthalt ebendort erlangt, weshalb sie römisch 40 verlassen hätte. Einen konkreten Vorfall in römisch 40 habe es zwar nicht gegeben, jedoch hätten ihre Verwandten ihr geraten, das römisch 40 Staatsgebiet zu verlassen. 1.
- Vorgelegt wurde ein russischer Inlandsreisepass. Befragt nach dem Auslandsreisepass gab die BF an, diesen bei der XXXX n Behörde in XXXX abgegeben zu haben.1.
- Vorgelegt wurde ein russischer Inlandsreisepass. Befragt nach dem Auslandsreisepass gab die BF an, diesen bei der römisch 40 n Behörde in römisch 40 abgegeben zu haben. 1.
- Am XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF und ihrer damals minderjährigen Kinder nach § 5 AsylG zurückgewiesen (AS 256, AS 257).1.
- Am römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF und ihrer damals minderjährigen Kinder nach Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen (AS 256, AS 257).
- Am XXXX stellte die BF für sich und ihre Söhne ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Im Zuge der diesbezüglichen Befragung gab sie an, in XXXX in der Russischen Föderation geboren, der XXXX Volksgruppe zugehörig und muslimischen Glaubens zu sein. Sie gab an ledig zu sein. Sie beherrsche die Sprachen Russisch und XXXX .
- Am römisch 40 stellte die BF für sich und ihre Söhne ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Im Zuge der diesbezüglichen Befragung gab sie an, in römisch 40 in der Russischen Föderation geboren, der römisch 40 Volksgruppe zugehörig und muslimischen Glaubens zu sein. Sie gab an ledig zu sein. Sie beherrsche die Sprachen Russisch und römisch 40 . Sie habe bislang keinerlei berufliche Tätigkeit ausgeübt. Vor ihrem Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet am XXXX habe sie im XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in XXXX gestellt. Vor ihrem Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet am römisch 40 habe sie im römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in römisch 40 gestellt. Vom XXXX bis XXXX habe sie sich in XXXX aufgehalten. Ein Angehöriger der XXXX Volksgruppe habe mit einem polnischen Schlepper ihre Weiterreise organisiert und sie sei mit einem PKW nach Wien gereist. Mit dem Schlepper habe sie vereinbart ihm XXXX hierfür zu zahlen, wenn sie die finanziellen Mittel hätte.Vom römisch 40 bis römisch 40 habe sie sich in römisch 40 aufgehalten. Ein Angehöriger der römisch 40 Volksgruppe habe mit einem polnischen Schlepper ihre Weiterreise organisiert und sie sei mit einem PKW nach Wien gereist. Mit dem Schlepper habe sie vereinbart ihm römisch 40 hierfür zu zahlen, wenn sie die finanziellen Mittel hätte. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie an, diesbezügliche Angaben bereits im Zuge ihres Erstantrages im Bundesgebiet gemacht zu haben. Sie wolle keine weiteren Angaben zu ihren Fluchtgründen machen. Ihre Kinder würden sich seit Geburt ständig bei ihr aufhalten und sie hätten keine eigenen Fluchtgründe. (OZ 15). 2.
- Am XXXX wurde das Verfahren wegen unbekannten Aufenthalts der BF eingestellt (AS 257).2.
- Am römisch 40 wurde das Verfahren wegen unbekannten Aufenthalts der BF eingestellt (AS 257).
- Am XXXX bzw. XXXX stellte die BF gemeinsam mit ihren Söhnen weitere Anträge auf internationalen Schutz in der XXXX und in XXXX (AS 257).
- Am römisch 40 bzw. römisch 40 stellte die BF gemeinsam mit ihren Söhnen weitere Anträge auf internationalen Schutz in der römisch 40 und in römisch 40 (AS 257).
- Weiters stellte die BF am XXXX in der XXXX und am XXXX in XXXX in XXXX Anträge auf internationalen Schutz (AS 257).
- Weiters stellte die BF am römisch 40 in der römisch 40 und am römisch 40 in römisch 40 in römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz (AS 257).
- Am XXXX stellte die BF ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
- Am römisch 40 stellte die BF ihren dritten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 5.
- Die BF wurde am selben Tag von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts erstbefragt. Hierbei gab sie an am XXXX in „ XXXX “ in der Russischen Föderation geboren zu sein und die Sprachen XXXX und XXXX zu beherrschen. Sie bekenne sich dem muslimischen Glauben (AS 9).5.
- Die BF wurde am selben Tag von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdiensts erstbefragt. Hierbei gab sie an am römisch 40 in „ römisch 40 “ in der Russischen Föderation geboren zu sein und die Sprachen römisch 40 und römisch 40 zu beherrschen. Sie bekenne sich dem muslimischen Glauben (AS 9). Die BF habe von XXXX bis XXXX in XXXX die Grundschule besucht. Im Herkunftsstaat sei sie zuletzt seiner beruflichen Tätigkeit als XXXX nachgegangen (AS 11). Sie habe vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat in XXXX in der Teilrepublik XXXX gelebt.Die BF habe von römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 die Grundschule besucht. Im Herkunftsstaat sei sie zuletzt seiner beruflichen Tätigkeit als römisch 40 nachgegangen (AS 11). Sie habe vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat in römisch 40 in der Teilrepublik römisch 40 gelebt. Ihr Vater und ihre Mutter seien verstorben. Ihre Tochter namens XXXX , geb. XXXX , ihr Bruder namens XXXX und ihr Halbbruder namens XXXX würden in der Russischen Föderation leben.Ihr Vater und ihre Mutter seien verstorben. Ihre Tochter namens römisch 40 , geb. römisch 40 , ihr Bruder namens römisch 40 und ihr Halbbruder namens römisch 40 würden in der Russischen Föderation leben. Ihre drei Söhne XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX würden ihre Bezugspersonen im Bundesgebiet darstellen und in Österreich leben. Ihre Schwester habe das Sorgerecht über ihre Söhne. Sie würden gut Deutsch sprechen und ihr jüngster Sohn besuche im Bundesgebiet eine Schule.Ihre drei Söhne römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 würden ihre Bezugspersonen im Bundesgebiet darstellen und in Österreich leben. Ihre Schwester habe das Sorgerecht über ihre Söhne. Sie würden gut Deutsch sprechen und ihr jüngster Sohn besuche im Bundesgebiet eine Schule. Die BF sei nach traditionellem-muslimischen Ritus verheiratet. Ihr Ehemann namens XXXX gelte seit dem Jahre XXXX als vermisst.Die BF sei nach traditionellem-muslimischen Ritus verheiratet. Ihr Ehemann namens römisch 40 gelte seit dem Jahre römisch 40 als vermisst. Den Entschluss zu ihrer Ausreise habe sie im Jahre XXXX gefasst und ihre Reisebewegung aus XXXX begonnen (AS 13).Den Entschluss zu ihrer Ausreise habe sie im Jahre römisch 40 gefasst und ihre Reisebewegung aus römisch 40 begonnen (AS 13). Im März XXXX sei sie gemeinsam mit ihren Söhnen aus dem Bundesgebiet Österreich nach XXXX abgeschoben worden. Der russische Inlandsreisepass, die Geburtsurkunden ihrer Kinder sowie eine polnische Abnahmebestätigung ihres russischen Reisepasses habe sie im Jahre XXXX den österreichischen Behörden zwar übergeben, jedoch diese Dokumente nicht mehr zurückerhalten. In XXXX sei ihr gesagt worden, dass sie ohne Dokumente keinen Antrag stellen dürfe, weshalb sie nach zwei Tagen Aufenthalt ebendort wieder in das Bundesgebiet eingereist am XXXX weitere Asylanträge gestellt hätte. Im März römisch 40 sei sie gemeinsam mit ihren Söhnen aus dem Bundesgebiet Österreich nach römisch 40 abgeschoben worden. Der russische Inlandsreisepass, die Geburtsurkunden ihrer Kinder sowie eine polnische Abnahmebestätigung ihres russischen Reisepasses habe sie im Jahre römisch 40 den österreichischen Behörden zwar übergeben, jedoch diese Dokumente nicht mehr zurückerhalten. In römisch 40 sei ihr gesagt worden, dass sie ohne Dokumente keinen Antrag stellen dürfe, weshalb sie nach zwei Tagen Aufenthalt ebendort wieder in das Bundesgebiet eingereist am römisch 40 weitere Asylanträge gestellt hätte. Im Bundesgebiet sei sie ca. einen Monat verblieben und in weiterer Folge in die XXXX eingereist um ebendort einen Asylantrag zu stellen. Nach ca. sechs Monaten Aufenthalt sei sie aus der XXXX ohne die Entscheidung betreffend ihren Antrag auf internationalen Schutz im Jahre XXXX nach XXXX abgeschoben worden. Ebendort sei sie ca. eineinhalb Monate in einem Flüchtlingslager an einem ihr nicht mehr erinnerlichen Ort aufhältig gewesen.Im Bundesgebiet sei sie ca. einen Monat verblieben und in weiterer Folge in die römisch 40 eingereist um ebendort einen Asylantrag zu stellen. Nach ca. sechs Monaten Aufenthalt sei sie aus der römisch 40 ohne die Entscheidung betreffend ihren Antrag auf internationalen Schutz im Jahre römisch 40 nach römisch 40 abgeschoben worden. Ebendort sei sie ca. eineinhalb Monate in einem Flüchtlingslager an einem ihr nicht mehr erinnerlichen Ort aufhältig gewesen. Mit der Hilfe eines XXXX Anwalts sei sie mit ihren drei Kindern von XXXX in die XXXX gebracht worden, da ihre vormalige Abschiebung rechtswidrig gewesen wäre. Ca. XXXX Monate sei sie mit ihren drei Kindern in der XXXX in XXXX aufhältig gewesen und sei in weiterer Folge selbstständig ausgereist und in XXXX eingereist, wo sie im XXXX weitere Asylanträge gestellt hätte.Mit der Hilfe eines römisch 40 Anwalts sei sie mit ihren drei Kindern von römisch 40 in die römisch 40 gebracht worden, da ihre vormalige Abschiebung rechtswidrig gewesen wäre. Ca. römisch 40 Monate sei sie mit ihren drei Kindern in der römisch 40 in römisch 40 aufhältig gewesen und sei in weiterer Folge selbstständig ausgereist und in römisch 40 eingereist, wo sie im römisch 40 weitere Asylanträge gestellt hätte. In XXXX sei sie mit ihren drei Kindern im Flüchtlingslager XXXX aufhältig gewesen. Nach ca. einem Jahr wäre sie von den XXXX aufgefordert worden, XXXX zu verlassen.In römisch 40 sei sie mit ihren drei Kindern im Flüchtlingslager römisch 40 aufhältig gewesen. Nach ca. einem Jahr wäre sie von den römisch 40 aufgefordert worden, römisch 40 zu verlassen. In weiterer Folge habe sie ihre Söhne nach XXXX zu einer ihr bekannten Familie gebracht und wäre im XXXX alleine in die XXXX gereist. Ihren Kindern habe sie ein Schriftstück hinterlassen, welches beinhaltet hätte, dass sie bei längerer Abwesenheit der BF zu ihrer Schwester nach Österreich reisen sollen. Wie bzw. wann ihre Kinder nach Österreich zu ihrer Schwester gereist seien, wisse sie nicht.In weiterer Folge habe sie ihre Söhne nach römisch 40 zu einer ihr bekannten Familie gebracht und wäre im römisch 40 alleine in die römisch 40 gereist. Ihren Kindern habe sie ein Schriftstück hinterlassen, welches beinhaltet hätte, dass sie bei längerer Abwesenheit der BF zu ihrer Schwester nach Österreich reisen sollen. Wie bzw. wann ihre Kinder nach Österreich zu ihrer Schwester gereist seien, wisse sie nicht. In der XXXX habe sie ca. XXXX in XXXX verbracht. Von der XXXX sei sie illegal schlepperunterstützt in die XXXX gereist, wo sie im XXXX einen weiteren Asylantrag gestellt habe. Nach XXXX oder XXXX Monaten Aufenthalt in der XXXX sei sie nach XXXX abgeschoben worden. In der römisch 40 habe sie ca. römisch 40 in römisch 40 verbracht. Von der römisch 40 sei sie illegal schlepperunterstützt in die römisch 40 gereist, wo sie im römisch 40 einen weiteren Asylantrag gestellt habe. Nach römisch 40 oder römisch 40 Monaten Aufenthalt in der römisch 40 sei sie nach römisch 40 abgeschoben worden. In XXXX sei sie in einem Flüchtlingslager in „ XXXX “ aufhältig gewesen. Im XXXX sei sie von den XXXX Behörden aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Am XXXX habe sie XXXX verlassen. In römisch 40 sei sie in einem Flüchtlingslager in „ römisch 40 “ aufhältig gewesen. Im römisch 40 sei sie von den römisch 40 Behörden aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Am römisch 40 habe sie römisch 40 verlassen. Nachdem sie im Internet eine Mitfahrgelegenheit gefunden hätte, sei sie von „ XXXX nach XXXX gefahren. Nachdem sie im Internet eine Mitfahrgelegenheit gefunden hätte, sei sie von „ römisch 40 nach römisch 40 gefahren. Weiters führte sie aus zwei negative Asylbescheide und eine negative Entscheidung in der XXXX erhalten zu haben. In XXXX sei über ihren Antrag auf internationalen Schutz nach ihrem Wissensstand nicht entscheiden worden (AS 15).Weiters führte sie aus zwei negative Asylbescheide und eine negative Entscheidung in der römisch 40 erhalten zu haben. In römisch 40 sei über ihren Antrag auf internationalen Schutz nach ihrem Wissensstand nicht entscheiden worden (AS 15). Nach ihren Fluchtgründen befragt gab die BF an, dass ihre Fluchtgründe von ihrem ersten Antrag auf internationalen Schutz noch immer aufrecht seien. Sie und ihre Kinder seien vom Bruder ihres Mannes bedroht worden und sie könne nicht in ihren Herkunftsstaat zurückkehren. Sie hätte Angst vor dem Bruder ihres Mannes, sowie Angst um das Leben ihrer Söhne. Neue Gründe, welche einer Rückkehr entgegenstehen würden, habe sie nicht. Sie sei seit der ersten Antragsstellung im Bundesgebiet nicht in der Teilrepublik XXXX gewesen (AS 17). Nach ihren Fluchtgründen befragt gab die BF an, dass ihre Fluchtgründe von ihrem ersten Antrag auf internationalen Schutz noch immer aufrecht seien. Sie und ihre Kinder seien vom Bruder ihres Mannes bedroht worden und sie könne nicht in ihren Herkunftsstaat zurückkehren. Sie hätte Angst vor dem Bruder ihres Mannes, sowie Angst um das Leben ihrer Söhne. Neue Gründe, welche einer Rückkehr entgegenstehen würden, habe sie nicht. Sie sei seit der ersten Antragsstellung im Bundesgebiet nicht in der Teilrepublik römisch 40 gewesen (AS 17). Die BF gab weiters an bei ihren Kindern in Österreich bleiben zu wollen. Wenn Sie eine Arbeitsbewilligung erhalte, könne sie ihre Familie im Bundesgebiet selbstständig versorgen und brauche keine staatliche Unterstützung.
- Am XXXX wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie sinngemäß an, gesund zu sein und sich in keiner medizinischen Behandlung zu befinden.
- Am römisch 40 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie sinngemäß an, gesund zu sein und sich in keiner medizinischen Behandlung zu befinden. Weiters führte sie aus in XXXX zu ihren Fluchtgründen befragt worden, ebendort keinerlei Probleme gehabt und eine negative Entscheidung über ihren Asylantrag erhalten zu haben (AS 57). Weiters führte sie aus in römisch 40 zu ihren Fluchtgründen befragt worden, ebendort keinerlei Probleme gehabt und eine negative Entscheidung über ihren Asylantrag erhalten zu haben (AS 57). Ihre drei Kinder würden in Österreich bei ihrer Schwester leben, welche auch das Sorgerecht über sie habe. Weiters schilderte sie, dass einer ihrer Söhne sie vor einer Woche besucht habe, zu den jüngeren Kindern jedoch seit XXXX Jahren kein Kontakt bestehe.Ihre drei Kinder würden in Österreich bei ihrer Schwester leben, welche auch das Sorgerecht über sie habe. Weiters schilderte sie, dass einer ihrer Söhne sie vor einer Woche besucht habe, zu den jüngeren Kindern jedoch seit römisch 40 Jahren kein Kontakt bestehe. Im Bundesgebiet lebe sie weder in einer Familiengemeinschaft noch einer familienähnlichen Gemeinschaft zu anderen Personen. Weiters führte sie aus, dass sie sich „lieber in Österreich aufhängen würde, als nach XXXX zurückzukehren“. In XXXX würde sie nicht im Lager aufgenommen werden, noch einen Aufenthaltstitel erhalten und würde nach XXXX oder XXXX Wochen wieder nach Österreich abgeschoben werden (AS 59). Weiters führte sie aus, dass sie sich „lieber in Österreich aufhängen würde, als nach römisch 40 zurückzukehren“. In römisch 40 würde sie nicht im Lager aufgenommen werden, noch einen Aufenthaltstitel erhalten und würde nach römisch 40 oder römisch 40 Wochen wieder nach Österreich abgeschoben werden (AS 59).
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom XXXX ohne in die Sache einzutreten nach § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Festgestellt wurde, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
Art. 18Abs.
1 lit e der VO Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates XXXX zuständig sei (Spruchpunkt I.).
§ 61Abs.
1 FPG wurde gegen die BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei
§ 61Abs.
2 FPG seine Abschiebung nach XXXX zulässig (Spruchpunkt II.). 7. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 ohne in die Sache einzutreten nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Festgestellt wurde, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
Artikel 18, Absatz eins, Litera e, der VO Nr.
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates römisch 40 zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 61, Absatz eins, FPG wurde gegen die BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach römisch 40 zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).
- Gegen den Bescheid des BFA vom XXXX erhob die BF mit Schriftsatz vom XXXX Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG).
- Gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 erhob die BF mit Schriftsatz vom römisch 40 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG).
- Mit Beschluss des BVwG vom XXXX zu GZ XXXX wurde der Beschwerde der BF vom XXXX nach § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben (AS 149).
- Mit Beschluss des BVwG vom römisch 40 zu GZ römisch 40 wurde der Beschwerde der BF vom römisch 40 nach Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben (AS 149).
- Am XXXX wurde die BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte sie zunächst vor, dass sie ihrem bisherigen Vorbringen nichts hinzuzufügen zu habe. Sie führe den Namen XXXX und sei am XXXX in XXXX geboren. Sie sei russische Staatsangehörige, der XXXX Volksgruppe zugehörig und muslimischen Glaubens.
- Am römisch 40 wurde die BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Hierbei brachte sie zunächst vor, dass sie ihrem bisherigen Vorbringen nichts hinzuzufügen zu habe. Sie führe den Namen römisch 40 und sei am römisch 40 in römisch 40 geboren. Sie sei russische Staatsangehörige, der römisch 40 Volksgruppe zugehörig und muslimischen Glaubens. Sie habe seit ihrer Geburt in ihrem Elternhaus in XXXX gewohnt und ebendort in einer XXXX und als XXXX in einer Schule gearbeitet. Sie habe seit ihrer Geburt in ihrem Elternhaus in römisch 40 gewohnt und ebendort in einer römisch 40 und als römisch 40 in einer Schule gearbeitet. Ihr Vater sei vor vier und ihrer Mutter vor zwei Jahren verstorben. Zwei Brüder namens XXXX und XXXX würden in XXXX und XXXX in der Teilrepublik XXXX leben. Ihr Bruder bzw. Halbbruder XXXX sei in der Alterspension und XXXX bestreite seinen Lebensunterhalt mit Viehzucht (AS 211). Das Elternhaus der BF in XXXX stehe nunmehr im Eigentum ihres Bruders XXXX (AS 215). Die BF habe mit dem Bruder XXXX seit einem Jahr und mit XXXX seit längerer Zeit nicht mehr telefoniert, weil beide keinen Kontakt zu ihr pflegen würden, zumal sie nicht gewollt hätten, dass die BF ihre eigenen Kinder erziehe. Es sei Brauch, dass Kinder von der Familie des Kindesvaters erzogen werden würden. Ihr Vater sei vor vier und ihrer Mutter vor zwei Jahren verstorben. Zwei Brüder namens römisch 40 und römisch 40 würden in römisch 40 und römisch 40 in der Teilrepublik römisch 40 leben. Ihr Bruder bzw. Halbbruder römisch 40 sei in der Alterspension und römisch 40 bestreite seinen Lebensunterhalt mit Viehzucht (AS 211). Das Elternhaus der BF in römisch 40 stehe nunmehr im Eigentum ihres Bruders römisch 40 (AS 215). Die BF habe mit dem Bruder römisch 40 seit einem Jahr und mit römisch 40 seit längerer Zeit nicht mehr telefoniert, weil beide keinen Kontakt zu ihr pflegen würden, zumal sie nicht gewollt hätten, dass die BF ihre eigenen Kinder erziehe. Es sei Brauch, dass Kinder von der Familie des Kindesvaters erzogen werden würden. Sie sei nach islamischem Recht zwei Mal verheiratet gewesen und habe vier Kinder. Eine Tochter entstamme ihrer ersten Ehe und drei Söhne ihrer zweiten Ehe. Von ihrem ersten Ehemann sei sie geschieden. Sie habe im Jahr XXXX ein weiteres Mal geheiratet. Ihr zweiter Ehemann habe an „jeder Kampfhandlung teilgenommen“ und sei während der Kampfhandlungen zu einem ihr nicht erinnerlichen Zeitpunkt bzw. im Jahre XXXX bzw. XXXX verschwunden (AS 207). Sie wisse nicht, wo er sich befinde bzw. was ihm passiert sei. Von ihrem ersten Ehemann sei sie geschieden. Sie habe im Jahr römisch 40 ein weiteres Mal geheiratet. Ihr zweiter Ehemann habe an „jeder Kampfhandlung teilgenommen“ und sei während der Kampfhandlungen zu einem ihr nicht erinnerlichen Zeitpunkt bzw. im Jahre römisch 40 bzw. römisch 40 verschwunden (AS 207). Sie wisse nicht, wo er sich befinde bzw. was ihm passiert sei. Ihre Tochter aus erster Ehe heiße XXXX , sei am XXXX geboren und lebe aktuell in XXXX im Herkunftsstaat. Die Tochter habe geheiratet und wäre beruflich als XXXX tätig. Die BF habe aktuell regelmäßigen Kontakt zu ihrer Tochter. Ihre Tochter aus erster Ehe heiße römisch 40 , sei am römisch 40 geboren und lebe aktuell in römisch 40 im Herkunftsstaat. Die Tochter habe geheiratet und wäre beruflich als römisch 40 tätig. Die BF habe aktuell regelmäßigen Kontakt zu ihrer Tochter. Die BF sei aus dem Herkunftsstaat „vor den Verbrechern“ geflüchtet. Ihr Ehemann habe mit seinem Bruder Dauerstreit wegen des Hauses gehabt. Der Bruder ihres Ehemannes namens XXXX sei nach seinem Verschwinden im Jahre XXXX zur BF gekommen und hätte ihr die Kinder wegnehmen wollen (AS 213). Sie hätte die Kinder erziehen können, wenn sie seine Geliebte geworden wäre. Weil es eine große Schande sei, habe sie bislang keinem Menschen erzählt, dass er die BF XXXX habe (AS 219). Dass bei ihrer Einvernahme am XXXX eine XXXX anwesend gewesen seien bestreite die BF.Ihr Ehemann habe mit seinem Bruder Dauerstreit wegen des Hauses gehabt. Der Bruder ihres Ehemannes namens römisch 40 sei nach seinem Verschwinden im Jahre römisch 40 zur BF gekommen und hätte ihr die Kinder wegnehmen wollen (AS 213). Sie hätte die Kinder erziehen können, wenn sie seine Geliebte geworden wäre. Weil es eine große Schande sei, habe sie bislang keinem Menschen erzählt, dass er die BF römisch 40 habe (AS 219). Dass bei ihrer Einvernahme am römisch 40 eine römisch 40 anwesend gewesen seien bestreite die BF. XXXX habe im Herkunftsstaat „ XXXX . Er wäre wegen der Vergewaltigung eines sieben oder achtjährigen XXXX verurteilt worden und sei bis zum Jahre XXXX oder XXXX im Gefängnis gewesen. In Herkunftsstaat seien bei XXXX „immer die Frauen schuld“ und nach ihren landesüblichen Bräuchen sei er dennoch dazu berechtigt gewesen, die Kinder der BF zu erziehen (AS 221). In der Teilrepublik XXXX gebe es im Gegensatz zu anderen Ländern kein Gesetz. römisch 40 habe im Herkunftsstaat „ römisch 40 . Er wäre wegen der Vergewaltigung eines sieben oder achtjährigen römisch 40 verurteilt worden und sei bis zum Jahre römisch 40 oder römisch 40 im Gefängnis gewesen. In Herkunftsstaat seien bei römisch 40 „immer die Frauen schuld“ und nach ihren landesüblichen Bräuchen sei er dennoch dazu berechtigt gewesen, die Kinder der BF zu erziehen (AS 221). In der Teilrepublik römisch 40 gebe es im Gegensatz zu anderen Ländern kein Gesetz. Sie könne weder sagen, ob wo XXXX gegenwärtig aufhältig oder ob er überhaupt am Leben sei. Sie könne weder sagen, ob wo römisch 40 gegenwärtig aufhältig oder ob er überhaupt am Leben sei. Bislang habe sie weiters bei den Einvernahmen auch nicht erwähnt, dass sie XXXX während des Krieges in der Teilrepublik XXXX einige Male mit Lebensmitteln ausgeholfen habe. Möglicherweise würde man sie beschuldigen, die Kämpfer immer noch zu unterstützen. Sie wäre im Herkunftsstaat XXXX und XXXX vorgeladen und mit Fragen gequält worden, jedoch nicht vorbestraft. Auch habe es im Herkunftsstaat gegen ihre Person kein Gerichtsverfahren gegeben und sie habe keine Probleme mit den Behörden, der Polizei und dem Militär ihres Herkunftsstaates gehabt (AS 223). Bislang habe sie weiters bei den Einvernahmen auch nicht erwähnt, dass sie römisch 40 während des Krieges in der Teilrepublik römisch 40 einige Male mit Lebensmitteln ausgeholfen habe. Möglicherweise würde man sie beschuldigen, die Kämpfer immer noch zu unterstützen. Sie wäre im Herkunftsstaat römisch 40 und römisch 40 vorgeladen und mit Fragen gequält worden, jedoch nicht vorbestraft. Auch habe es im Herkunftsstaat gegen ihre Person kein Gerichtsverfahren gegeben und sie habe keine Probleme mit den Behörden, der Polizei und dem Militär ihres Herkunftsstaates gehabt (AS 223). Ihr Ausreiseziel im Jahre XXXX sei Österreich gewesen (AS 199) und sie habe damals einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt, weil sie sich von ihren Kindern nicht trennen habe wollen (AS 217). Sie habe bei ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat nicht gewusst, wie sie die Grenze überqueren und in das Bundesgebiet einreisen könne, ohne über XXXX einzureisen. Sie habe bei ihrem ersten Asylantrag im Bundesgebiet Dokumente abgegeben, diese jedoch nie zurückerhalten. Nach dem zweiten Asylantrag im Bundesgebiet hätte sie Österreich verlassen, da sie keine Unterkunft gehabt hätte. Ihr Ausreiseziel im Jahre römisch 40 sei Österreich gewesen (AS 199) und sie habe damals einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet gestellt, weil sie sich von ihren Kindern nicht trennen habe wollen (AS 217). Sie habe bei ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat nicht gewusst, wie sie die Grenze überqueren und in das Bundesgebiet einreisen könne, ohne über römisch 40 einzureisen. Sie habe bei ihrem ersten Asylantrag im Bundesgebiet Dokumente abgegeben, diese jedoch nie zurückerhalten. Nach dem zweiten Asylantrag im Bundesgebiet hätte sie Österreich verlassen, da sie keine Unterkunft gehabt hätte. Sie habe in XXXX und in der XXXX Anträge auf internationalen Schutz gestellt und habe ebendort negative Entscheidungen erhalten.Sie habe in römisch 40 und in der römisch 40 Anträge auf internationalen Schutz gestellt und habe ebendort negative Entscheidungen erhalten. Die BF habe in den Jahren XXXX bis XXXX Kontakt zu Ihrer Tochter XXXX gehalten, jedoch fast zwei Jahre lang keinen Kontakt zu Ihren –damals minderjährigen - Söhnen gepflegt. Sie hätten sich in XXXX getrennt. Die BF habe in den Jahren römisch 40 bis römisch 40 Kontakt zu Ihrer Tochter römisch 40 gehalten, jedoch fast zwei Jahre lang keinen Kontakt zu Ihren –damals minderjährigen - Söhnen gepflegt. Sie hätten sich in römisch 40 getrennt. Bei einer Rückkehr würden die Probleme mit dem Onkel ihrer Kinder wieder anfangen, und er würde die Kinder und vielleicht auch sie selbst belästigen. Obwohl die Kinder älter wären, würden dies die Bräuche gebieten. Außerdem würde sie im Falle ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat „alles Mögliche“ befürchten (AS 225). Sie würde nicht in den Herkunftsstaat zurückkehren und sich „am Besten irgendwo erhängen“ wollen (AS 221). XXXX sei sie erneut in Österreich eingereist. Im Bundesgebiet halte sie sich nunmehr auch krankheitsbedingt auf, da sie depressiv und krank sei (AS 197). Aktuell nehme sie keine Medikamente ein, da man ihr dies aufgrund ihrer „kranken XXXX “ verboten hätte. Außerdem habe sie XXXX -, sowie XXXX und Magenprobleme. Bei der kleinsten Aufregung habe sie „ein Gefühl innerlich zu verbrennen“. Dies fühle sie auch in der behördlichen Befragung beim BFA. Weiters würde kleinste Aufregung Stress auslösen und sofort zu XXXX führen. Es seien ihr Tabletten verschrieben worden, welche sie nicht genommen habe. (AS 209). römisch 40 sei sie erneut in Österreich eingereist. Im Bundesgebiet halte sie sich nunmehr auch krankheitsbedingt auf, da sie depressiv und krank sei (AS 197). Aktuell nehme sie keine Medikamente ein, da man ihr dies aufgrund ihrer „kranken römisch 40 “ verboten hätte. Außerdem habe sie römisch 40 -, sowie römisch 40 und Magenprobleme. Bei der kleinsten Aufregung habe sie „ein Gefühl innerlich zu verbrennen“. Dies fühle sie auch in der behördlichen Befragung beim BFA. Weiters würde kleinste Aufregung Stress auslösen und sofort zu römisch 40 führen. Es seien ihr Tabletten verschrieben worden, welche sie nicht genommen habe. (AS 209). Ihre Söhne seien in Österreich vorbestraft, jedoch wisse sie nicht weshalb. Sie vermute, dass sie sich mit Anderen geprügelt hätten (AS 199). Aktuell lebe die BF mit ihrem älteren Sohn namens XXXX im gemeinsamen Haushalt. Sie habe im Bundesgebiet „in diesem Monat noch kein Geld bekommen“ und hätte „nicht einmal zum Röntgen gehen können“ (AS 201). Ihre Kinder und ihre Schwester würden sie finanziell unterstütze. Die zwei jüngeren Kinder würden XXXX pro Monat im Bundesgebiet erhalten und ihrem älteren Sohn würden XXXX an Mietbeihilfe ausgezahlt werden.Aktuell lebe die BF mit ihrem älteren Sohn namens römisch 40 im gemeinsamen Haushalt. Sie habe im Bundesgebiet „in diesem Monat noch kein Geld bekommen“ und hätte „nicht einmal zum Röntgen gehen können“ (AS 201). Ihre Kinder und ihre Schwester würden sie finanziell unterstütze. Die zwei jüngeren Kinder würden römisch 40 pro Monat im Bundesgebiet erhalten und ihrem älteren Sohn würden römisch 40 an Mietbeihilfe ausgezahlt werden. Ihre Schwester habe die Obsorge über ihre zwei minderjährigen Söhne. Die BF habe nicht versucht, die Obsorge wiederzuerlangen, weil sie kein Geld gehabt hätte. Ihre beiden jüngeren Söhne würden mit ihrer Schwester im gemeinsamen Haushalt leben (AS 201). Die BF beherrsche die deutsche Sprache nicht, jedoch sei ihr „versprochen worden, dass sie im XXXX einen Deutschkurs bekomme“. Gegenwärtig gäbe es nur die Möglichkeit teure zu besuchen, welche sie sich nicht leisten könne. Die BF beherrsche die deutsche Sprache nicht, jedoch sei ihr „versprochen worden, dass sie im römisch 40 einen Deutschkurs bekomme“. Gegenwärtig gäbe es nur die Möglichkeit teure zu besuchen, welche sie sich nicht leisten könne. Die BF sei nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation (AS 203). Ihre Freizeit im Bundesgebiet verbringe sie mit ihren Kindern und ihrer Schwester. Sie lebe in keiner Lebensgemeinschaft. Sie sei in Österreich nicht berufstätig, suche jedoch eine berufliche Beschäftigungsmöglichkeit. Man habe ihr aber gesagt, dass sie mit drei bis vier Stunden am Tag legal arbeiten dürfe. Sie beherrsche zwar die Sprache nicht, könne jedoch „putzen und im Haushalt helfen“ (AS 205).
- Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). In Spruchpunkt III. wurde der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen
§§ 57und 55 Asyl
G 2005 erteilt.
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
§ 46FPG in die Russische Föderation zulässig sei.
Zudem wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (AS 255ff). 11. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). In Spruchpunkt römisch drei. wurde der BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei. Zudem wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (AS 255ff). Das BFA stellte in seinem Bescheid im Wesentlichen fest, dass die BF Angehörige der Volksgruppe der XXXX und Staatsangehörige der Russischen Föderation sei. Sie habe aus verfahrenstaktischen Gründen von XXXX bis XXXX getrennt von ihren drei Söhnen gelebt. Dem Vorbringen der BF zu den Gründen für ihre Asylantragsstellung werde die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Es würden keine Beweismittel vorliegen, die diese Angaben stützen könnten. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF von XXXX bis XXXX keinen Kontakt zu ihren drei in Österreich bei ihrer Schwester lebenden Söhnen gehabt habe, seitdem sie diese letztmals in XXXX gesehen habe, zumal sie sich nach ihren eigenen Angaben nicht in einem Kriegsgebiet, sondern in XXXX getrennt hätten. Daher könne festgestellt werden, dass die BF und ihre Söhne sich ausschließlich aus verfahrenstaktischen Gründen getrennt hätten und diesbezüglich vorgegeben hätten, keinen Kontakt gehabt zu haben. Ihr Asylvorbingen sei daher auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts als nicht glaubhaft zu beurteilen. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass die BF im Falle einer Rückkehr Gefahr laufe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, zumal überdies die Brüder namens XXXX und XXXX , welche
den Angaben der Schwester der BF immer „gut zu den Söhnen gewesen“ seien, in der Teilrepublik XXXX aufhältig gewesen seien (AS 273). Die inzwischen zum Teil vorbestraften Söhne der BF seien ebenfalls nur zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt (AS 274).Das BFA stellte in seinem Bescheid im Wesentlichen fest, dass die BF Angehörige der Volksgruppe der römisch 40 und Staatsangehörige der Russischen Föderation sei. Sie habe aus verfahrenstaktischen Gründen von römisch 40 bis römisch 40 getrennt von ihren drei Söhnen gelebt. Dem Vorbringen der BF zu den Gründen für ihre Asylantragsstellung werde die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Es würden keine Beweismittel vorliegen, die diese Angaben stützen könnten. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF von römisch 40 bis römisch 40 keinen Kontakt zu ihren drei in Österreich bei ihrer Schwester lebenden Söhnen gehabt habe, seitdem sie diese letztmals in römisch 40 gesehen habe, zumal sie sich nach ihren eigenen Angaben nicht in einem Kriegsgebiet, sondern in römisch 40 getrennt hätten. Daher könne festgestellt werden, dass die BF und ihre Söhne sich ausschließlich aus verfahrenstaktischen Gründen getrennt hätten und diesbezüglich vorgegeben hätten, keinen Kontakt gehabt zu haben. Ihr Asylvorbingen sei daher auch unter Berücksichtigung dieses Aspekts als nicht glaubhaft zu beurteilen. Weiters habe nicht festgestellt werden können, dass die BF im Falle einer Rückkehr Gefahr laufe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, zumal überdies die Brüder namens römisch 40 und römisch 40 , welche
den Angaben der Schwester der BF immer „gut zu den Söhnen gewesen“ seien, in der Teilrepublik römisch 40 aufhältig gewesen seien (AS 273). Die inzwischen zum Teil vorbestraften Söhne der BF seien ebenfalls nur zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt (AS 274).
- Das BFA stellte der BF amtswegig einen Rechtsberater zur Seite.
- Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die BF, vertreten durch den XXXX , innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte die BF aus, dass die gegen sie erlassene Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG sie in ihrem Grundrecht auf Privat- und Familienleben
Art. 8EMRK verletze.
Seit XXXX lebe sie mit ihren Söhnen XXXX und dem minderjährigen XXXX im gemeinsamen Haushalt als Untermieterin im Haus ihrer Schwester XXXX , welche in Österreich ein anerkannter Flüchtling sei. Ihre Söhne würden sich seit nunmehr drei Jahren in Österreich befinden und würden auch hier zur Schule gehen. Sie würden sich aktuell im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden und hätten eine „Aufenthaltsberechtigungskarte
§ 51Asyl
G“. Das BFA habe ihr vorgehalten, dass die Trennung von ihren Söhnen aus asyltaktischen Gründen erfolgt sei, die BF sei jedoch durch die Erlebnisse in XXXX noch traumatisiert und habe es damals für besser gehalten, dass ihre drei Söhne bei ihrer Schwester in Obhut gewesen seien. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie eine weitere Bedrohung durch ihren Schwager XXXX , welcher sie im Jahr XXXX XXXX habe, nachdem er ihren Ehemann den Behörden ausgeliefert hätte. Er habe auch der BF gedroht, ihr ihre Kinder wegzunehmen. Ihre beiden Söhne XXXX und XXXX seien durch ihre nunmehrige Volljährigkeit wohl nicht mehr von ihm bedroht, jedoch fürchte die BF auch um die Sicherheit ihres minderjährigen Sohnes XXXX , da XXXX schon XXXX mache. In XXXX entspreche es leider der Tradition, dass die minderjährigen Kinder in der Familie des Vaters bleiben würden. Von ihrem Ehemann bzw. über seinen Verbleib habe die BF seit seinem Verschwinden XXXX nichts mehr gehört. Bei der Einvernahme am XXXX beim BFA sei sie zum ersten Mal von einer weiblichen Referentin als auch von einer weiblichen Dolmetscherin einvernommen worden. Alleine aus diesem Grund habe sie sich erstmals getraut vorzubringen, dass sie im Jahr XXXX von ihrem Schwager XXXX XXXX worden sei. Wäre bei ihrer Einvernahme im XXXX wieder ein Mann anwesend gewesen, so hätte sie auch diesmal nicht gewagt, dies vorzubringen. Die Atmosphäre bei der Einvernahme am XXXX sei nicht sehr gut gewesen. Die Referentin habe ihr deutlich gezeigt, dass sie ihr Fluchtvorbringen nicht glaube und habe ihr unterstellt, dass sie nur nach Österreich gekommen sei, um Sozialhilfe zu erhalten. Die Referentin habe sie auch nicht ausreden lassen. Sie habe generell das Problem, dass sie bei Einvernahmen immer sehr nervös sei und sie „sich schwer tue, die richtigen Worte zu finden“. Sie möchte aber dennoch eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, damit sie ihre Fluchtgründe nochmals umfassend schildern könne. 13. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhob die BF, vertreten durch den römisch 40 , innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte die BF aus, dass die gegen sie erlassene Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG sie in ihrem Grundrecht auf Privat- und Familienleben
Artikel 8, EMRK verletze.
Seit römisch 40 lebe sie mit ihren Söhnen römisch 40 und dem minderjährigen römisch 40 im gemeinsamen Haushalt als Untermieterin im Haus ihrer Schwester römisch 40 , welche in Österreich ein anerkannter Flüchtling sei. Ihre Söhne würden sich seit nunmehr drei Jahren in Österreich befinden und würden auch hier zur Schule gehen. Sie würden sich aktuell im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden und hätten eine „Aufenthaltsberechtigungskarte
Paragraph 51, AsylG“. Das BFA habe ihr vorgehalten, dass die Trennung von ihren Söhnen aus asyltaktischen Gründen erfolgt sei, die BF sei jedoch durch die Erlebnisse in römisch 40 noch traumatisiert und habe es damals für besser gehalten, dass ihre drei Söhne bei ihrer Schwester in Obhut gewesen seien. Im Falle ihrer Rückkehr befürchte sie eine weitere Bedrohung durch ihren Schwager römisch 40 , welcher sie im Jahr römisch 40 römisch 40 habe, nachdem er ihren Ehemann den Behörden ausgeliefert hätte. Er habe auch der BF gedroht, ihr ihre Kinder wegzunehmen. Ihre beiden Söhne römisch 40 und römisch 40 seien durch ihre nunmehrige Volljährigkeit wohl nicht mehr von ihm bedroht, jedoch fürchte die BF auch um die Sicherheit ihres minderjährigen Sohnes römisch 40 , da römisch 40 schon römisch 40 mache. In römisch 40 entspreche es leider der Tradition, dass die minderjährigen Kinder in der Familie des Vaters bleiben würden. Von ihrem Ehemann bzw. über seinen Verbleib habe die BF seit seinem Verschwinden römisch 40 nichts mehr gehört. Bei der Einvernahme am römisch 40 beim BFA sei sie zum ersten Mal von einer weiblichen Referentin als auch von einer weiblichen Dolmetscherin einvernommen worden. Alleine aus diesem Grund habe sie sich erstmals getraut vorzubringen, dass sie im Jahr römisch 40 von ihrem Schwager römisch 40 römisch 40 worden sei. Wäre bei ihrer Einvernahme im römisch 40 wieder ein Mann anwesend gewesen, so hätte sie auch diesmal nicht gewagt, dies vorzubringen. Die Atmosphäre bei der Einvernahme am römisch 40 sei nicht sehr gut gewesen. Die Referentin habe ihr deutlich gezeigt, dass sie ihr Fluchtvorbringen nicht glaube und habe ihr unterstellt, dass sie nur nach Österreich gekommen sei, um Sozialhilfe zu erhalten. Die Referentin habe sie auch nicht ausreden lassen. Sie habe generell das Problem, dass sie bei Einvernahmen immer sehr nervös sei und sie „sich schwer tue, die richtigen Worte zu finden“. Sie möchte aber dennoch eine mündliche Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, damit sie ihre Fluchtgründe nochmals umfassend schildern könne.
- Mit Beschwerdevorlage vom XXXX legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem BVwG vor (OZ 1).
- Mit Beschwerdevorlage vom römisch 40 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem BVwG vor (OZ 1).
- Mit Unzuständigkeitseinrede vom XXXX erklärte sich die vormals für das Verfahren zuständige Gerichtsabteilung wegen § 20 AsylG 2005 für unzuständig (OZ 2).
- Mit Unzuständigkeitseinrede vom römisch 40 erklärte sich die vormals für das Verfahren zuständige Gerichtsabteilung wegen Paragraph 20, AsylG 2005 für unzuständig (OZ 2).
- Mit Parteiengehör vom XXXX wandte sich das BVwG an das BFA. Dabei führte das BVwG an, dass sich aus dem Akteninhalt ergebe, dass der Bescheid vom XXXX stamme, sich kein Zustellnachweis im Akt befinde und der Bescheid laut Beschwerde am XXXX zugestellt worden sei. Die Beschwerdevorlage sei jedoch erst am XXXX erfolgt. Wie sich aus dem Akt ergebe, habe der XXXX im Zuge eines Bescheides betreffend den Sohn der BF im XXXX festgestellt, dass das gegenständliche Verfahren der BF als rechtskräftig abgewiesen geführt werde. Dies stehe jedoch im Widerspruch zur beim XXXX gespeicherten und vorhandenen Sendebestätigung der eingebrachten Beschwerde. Ein Anruf des XXXX beim BFA habe ergeben, dass dort kein Vermerk zum Eingang einer Beschwerde aufzufinden sei. Der XXXX habe daraufhin die Beschwerde samt Sendebestätigung erneut übermittelt. Das BFA habe den Akt daraufhin ohne weitere Stellungnahme dem BVwG am XXXX vorgelegt.
- Mit Parteiengehör vom römisch 40 wandte sich das BVwG an das BFA. Dabei führte das BVwG an, dass sich aus dem Akteninhalt ergebe, dass der Bescheid vom römisch 40 stamme, sich kein Zustellnachweis im Akt befinde und der Bescheid laut Beschwerde am römisch 40 zugestellt worden sei. Die Beschwerdevorlage sei jedoch erst am römisch 40 erfolgt. Wie sich aus dem Akt ergebe, habe der römisch 40 im Zuge eines Bescheides betreffend den Sohn der BF im römisch 40 festgestellt, dass das gegenständliche Verfahren der BF als rechtskräftig abgewiesen geführt werde. Dies stehe jedoch im Widerspruch zur beim römisch 40 gespeicherten und vorhandenen Sendebestätigung der eingebrachten Beschwerde. Ein Anruf des römisch 40 beim BFA habe ergeben, dass dort kein Vermerk zum Eingang einer Beschwerde aufzufinden sei. Der römisch 40 habe daraufhin die Beschwerde samt Sendebestätigung erneut übermittelt. Das BFA habe den Akt daraufhin ohne weitere Stellungnahme dem BVwG am römisch 40 vorgelegt. Das BVwG räumte dem BFA eine Frist von vier Wochen zur Stellungnahme zum beschriebenen Sachverhalt ein (OZ 3).
- Am XXXX übermittelte das BFA den gegenständlichen Akt zur weiteren Bearbeitung an das BVwG (OZ 4).
- Am römisch 40 übermittelte das BFA den gegenständlichen Akt zur weiteren Bearbeitung an das BVwG (OZ 4).
- Am XXXX teilte das BFA dem BVwG mit, dass seitens der Behörde keine Stellungnahme abgeben werde, wenn das BVwG nicht darauf bestehe. Das BFA habe dem BVwG bereits den Originalakt übermittelt, damit überprüft werden könnte, dass tatsächlich keine Beschwerde eingelangt sei. Auch im elektronischen System sei nochmals Nachschau gehalten worden und es sei keine Beschwerde gefunden worden (OZ 5).
- Am römisch 40 teilte das BFA dem BVwG mit, dass seitens der Behörde keine Stellungnahme abgeben werde, wenn das BVwG nicht darauf bestehe. Das BFA habe dem BVwG bereits den Originalakt übermittelt, damit überprüft werden könnte, dass tatsächlich keine Beschwerde eingelangt sei. Auch im elektronischen System sei nochmals Nachschau gehalten worden und es sei keine Beschwerde gefunden worden (OZ 5).
- Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom XXXX wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und im XXXX der Gerichtsabteilung W277 zugewiesen (OZ 6).
- Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom römisch 40 wurde die gegenständliche Rechtssache der vormals zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und im römisch 40 der Gerichtsabteilung W277 zugewiesen (OZ 6).
- Am XXXX teilte das BVwG dem BFA mit, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (OZ 8).
- Am römisch 40 teilte das BVwG dem BFA mit, dass die Beschwerde rechtzeitig eingebracht wurde (OZ 8).
- Am XXXX verständigte die XXXX das BFA von der Anklageerhebung gegen die BF wegen vorsätzlich begangener Handlungen
§ 125St
GB (OZ 17). 21. Am römisch 40 verständigte die römisch 40 das BFA von der Anklageerhebung gegen die BF wegen vorsätzlich begangener Handlungen
Paragraph 125, StGB (OZ 17).
- Einem Abschlussbericht der XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass die BF und ihre Schwester verdächtig und nicht geständig seien, gemeinsam durch die offenstehende Wohnungstür die Wohnung des Exmannes der Schwester der BF betreten zu haben. Zu diesem Zeitpunkt sei dieser mit seiner Lebensgefährtin am Küchentisch gesessen. Die Schwester der BF sei zum Küchentisch gegangen und habe diesen umgestoßen, wodurch das darauf abgestellte Geschirr beschädigt worden sei. Die BF und ihre Schwester seien verdächtig, im Wohnzimmer verschiedene Einrichtungsgegenstände, wie Blumentöpfe usw. zu Boden geschmissen zu haben, wodurch diese beschädigt worden wären. In weiterer Folge hätte sich eine tätliche Auseinandersetzung zwischen den Personen entwickelt, bei der niemand verletzt worden sei. Im Zuge der Tätlichkeiten hätten der Exmann der Schwester der BF und deren Lebensgefährtin die BF und deren Schwester aus der Wohnung drängen können, während sie die Polizei verständigt hätten. Durch die Beschädigung diverser Einrichtungsgegenstände sei dem Exmann der Schwester der BF und deren Lebensgefährtin ein Sachschaden in der Höhe von ca. € 600,00 entstanden (OZ 18).
- Einem Abschlussbericht der römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass die BF und ihre Schwester verdächtig und nicht geständig seien, gemeinsam durch die offenstehende Wohnungstür die Wohnung des Exmannes der Schwester der BF betreten zu haben. Zu diesem Zeitpunkt sei dieser mit seiner Lebensgefährtin am Küchentisch gesessen. Die Schwester der BF sei zum Küchentisch gegangen und habe diesen umgestoßen, wodurch das darauf abgestellte Geschirr beschädigt worden sei. Die BF und ihre Schwester seien verdächtig, im Wohnzimmer verschiedene Einrichtungsgegenstände, wie Blumentöpfe usw. zu Boden geschmissen zu haben, wodurch diese beschädigt worden wären. In weiterer Folge hätte sich eine tätliche Auseinandersetzung zwischen den Personen entwickelt, bei der niemand verletzt worden sei. Im Zuge der Tätlichkeiten hätten der Exmann der Schwester der BF und deren Lebensgefährtin die BF und deren Schwester aus der Wohnung drängen können, während sie die Polizei verständigt hätten. Durch die Beschädigung diverser Einrichtungsgegenstände sei dem Exmann der Schwester der BF und deren Lebensgefährtin ein Sachschaden in der Höhe von ca. € 600,00 entstanden (OZ 18).
- Am XXXX legte die Rechtsvertretung der BF, XXXX , eine Vollmachtsbekanntgabe vor (OZ 19).
- Am römisch 40 legte die Rechtsvertretung der BF, römisch 40 , eine Vollmachtsbekanntgabe vor (OZ 19).
- Im Zuge einer Dokumentenvorlage vom XXXX legte die BF folgende Unterlagen vor (OZ 21):
- Im Zuge einer Dokumentenvorlage vom römisch 40 legte die BF folgende Unterlagen vor (OZ 21): - Teilnahmebestätigung der XXXX vom XXXX betreffend die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme „Integration ab Tag 1“ auf dem XXXX im Zeitraum von XXXX bis XXXX , - Teilnahmebestätigung der römisch 40 vom römisch 40 betreffend die Teilnahme an der Bildungsmaßnahme „Integration ab Tag 1“ auf dem römisch 40 im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 , - Teilnahmebestätigung der XXXX vom XXXX betreffend die Teilnahme an einem Deutschkurs auf dem XXXX im Zeitraum von XXXX bis XXXX ,- Teilnahmebestätigung der römisch 40 vom römisch 40 betreffend die Teilnahme an einem Deutschkurs auf dem römisch 40 im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 , - Anmeldebestätigung des XXXX für einen Deutschkurs auf dem XXXX .2 im Zeitraum vom XXXX bis XXXX ,- Anmeldebestätigung des römisch 40 für einen Deutschkurs auf dem römisch 40 .2 im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 , - Ärztliche Bestätigung des Arztes für Allgemeinmedizin XXXX vom XXXX , die die Bestätigung beinhaltet, dass die BF mit folgenden Diagnosen in seiner Behandlung stehe: XXXX ,- Ärztliche Bestätigung des Arztes für Allgemeinmedizin römisch 40 vom römisch 40 , die die Bestätigung beinhaltet, dass die BF mit folgenden Diagnosen in seiner Behandlung stehe: römisch 40 , - Medikamentenverordnungsblatt von XXXX vom XXXX mit folgenden aufgelisteten Medikamenten: XXXX - Medikamentenverordnungsblatt von römisch 40 vom römisch 40 mit folgenden aufgelisteten Medikamenten: römisch 40 - Befund von XXXX vom XXXX - Befund von römisch 40 vom römisch 40 - Sozialbericht (Empfehlungsschreiben) des XXXX vom XXXX ,- Sozialbericht (Empfehlungsschreiben) des römisch 40 vom römisch 40 , - Endbefund von „Ihr Labor“ vom XXXX ,- Endbefund von „Ihr Labor“ vom römisch 40 , - XXXX vom XXXX mit den Diagnosen „ XXXX “.- römisch 40 vom römisch 40 mit den Diagnosen „ römisch 40 “.
- Das BVwG führte am XXXX eine mündliche, öffentliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Ein Vertreter der belangten Behörde ist folglich nicht erschienen.
- Das BVwG führte am römisch 40 eine mündliche, öffentliche Verhandlung unter Beiziehung einer geeigneten Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch, an welcher die BF und ihre Rechtsvertretung teilnahmen. Das BFA verzichtete vorab mit Schreiben vom römisch 40 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Ein Vertreter der belangten Behörde ist folglich nicht erschienen. Die BF wurde zu ihrer Person und den Fluchtgründen befragt, und es wurde ihr Gelegenheit gegeben, die Fluchtgründe umfassend darzulegen, sich zu ihren Rückkehrbefürchtungen und der Integration im Bundesgebiet zu äußern, sowie zu den im Rahmen der Verhandlung in das Verfahren eingeführten und ihnen mit der Ladung zugestellten Länderberichten Stellung zu nehmen. In der mündlichen Verhandlung gab sie ua. an, gesund zu sein, jedoch seit circa einem Jahr Medikamente gegen Diabetes und „Herz“ bzw. „Herzschmerzen“ einzunehmen. Die konkreten Bezeichnungen dieser Medikamente könne sie nicht nennen bzw. würde sie ein Arzneimittel als „ XXXX “ bezeichnen. Als Einschlafhilfe würde sie das Medikament „ XXXX “ einnehmen. Man habe ihr im Bundesgebiet gesagt, dass ihr Blut-Kreislauf nicht so gut funktionieren würde. Außerdem würden bei ihr im Bundesgebiet „Herzkontrollen“ durchgeführt werden. Seit kurzer Zeit würde sie weiters unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die russische Sprache Besuche bei einem Psychologen bzw. einem Psychiater wahrnehmen. Diesbezügliche Befunde oder andere medizinische Unterlagen könne sie nicht vorlegen, unter anderem auch deshalb, weil sich ihre Ärzte in Urlaub befänden. Vorgelegt wurde eine Visitenkarte lautend auf XXXX , welche als Beilage ./A in den Akt genommen wurde. Weiters führte sie aus, dass sie im Jahre XXXX bzw. vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat keine psychischen Probleme gehabt hätte und diese erst in den letzten drei bzw. vier Jahren im Bundesgebiet entstanden seien.In der mündlichen Verhandlung gab sie ua. an, gesund zu sein, jedoch seit circa einem Jahr Medikamente gegen Diabetes und „Herz“ bzw. „Herzschmerzen“ einzunehmen. Die konkreten Bezeichnungen dieser Medikamente könne sie nicht nennen bzw. würde sie ein Arzneimittel als „ römisch 40 “ bezeichnen. Als Einschlafhilfe würde sie das Medikament „ römisch 40 “ einnehmen. Man habe ihr im Bundesgebiet gesagt, dass ihr Blut-Kreislauf nicht so gut funktionieren würde. Außerdem würden bei ihr im Bundesgebiet „Herzkontrollen“ durchgeführt werden. Seit kurzer Zeit würde sie weiters unter Zuhilfenahme einer Dolmetscherin für die russische Sprache Besuche bei einem Psychologen bzw. einem Psychiater wahrnehmen. Diesbezügliche Befunde oder andere medizinische Unterlagen könne sie nicht vorlegen, unter anderem auch deshalb, weil sich ihre Ärzte in Urlaub befänden. Vorgelegt wurde eine Visitenkarte lautend auf römisch 40 , welche als Beilage ./A in den Akt genommen wurde. Weiters führte sie aus, dass sie im Jahre römisch 40 bzw. vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat keine psychischen Probleme gehabt hätte und diese erst in den letzten drei bzw. vier Jahren im Bundesgebiet entstanden seien. Im Bundesgebiet Impfungen habe sie Impfungen gegen Covid-19 erhalten. Zu ihren Lebensumständen im Herkunftsstaat gab die BF an am XXXX im XXXX geboren zu sein und XXXX bzw. zuletzt konkret in der XXXX XXXX gelebt zu haben. An dieser Adresse würde sich ihr Elternhaus befinden und aktuell ihr Bruder XXXX mit seiner Familie leben, welcher auch Eigentümer dieses Hauses sei.Zu ihren Lebensumständen im Herkunftsstaat gab die BF an am römisch 40 im römisch 40 geboren zu sein und römisch 40 bzw. zuletzt konkret in der römisch 40 römisch 40 gelebt zu haben. An dieser Adresse würde sich ihr Elternhaus befinden und aktuell ihr Bruder römisch 40 mit seiner Familie leben, welcher auch Eigentümer dieses Hauses sei. Die BF habe im Herkunftsstaat XXXX lang eine Grundschule besucht und eine Ausbildung zur Näherin abgeschlossen. Ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat habe sie mit einer Tätigkeit in einer XXXX und als XXXX in einer Schule bzw. als Schulwart finanziert. Befragt, ob sie aufgrund dieser beruflichen Tätigkeiten Pensionsansprüche, gab sie folgendes an:Die BF habe im Herkunftsstaat römisch 40 lang eine Grundschule besucht und eine Ausbildung zur Näherin abgeschlossen. Ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat habe sie mit einer Tätigkeit in einer römisch 40 und als römisch 40 in einer Schule bzw. als Schulwart finanziert. Befragt, ob sie aufgrund dieser beruflichen Tätigkeiten Pensionsansprüche, gab sie folgendes an: „R: Haben Sie Pensionsansprüche in der Russischen Föderation? BF: Ich weiß es nicht. Wenn ich eine Million Rubel bezahle, dann kann man mir in Russland sogar einen Invaliditätsausweis ausstellen. R: Waren Sie in der Russischen Föderation offiziell berufstätig? BF: Ja. In der Schule war ich offiziell angemeldet.“ Die BF sei bislang zwei bzw. drei Mal verheiratet gewesen. Die letzte Ehe sei sie mit einem Mann namens „ XXXX im Bundesgebiet -zu einer Zeit als sie in XXXX internationalen Schutz beantragt hätte- nach traditionell-muslimischen Ritus eingegangen. An den Nachnamen ihres dritten Ehemannes könne sie sich nicht erinnern. Gegenwärtig habe die BF keinen Kontakt zu „ XXXX “ bzw. ihrem ersten Ehemann.Die BF sei bislang zwei bzw. drei Mal verheiratet gewesen. Die letzte Ehe sei sie mit einem Mann namens „ römisch 40 im Bundesgebiet -zu einer Zeit als sie in römisch 40 internationalen Schutz beantragt hätte- nach traditionell-muslimischen Ritus eingegangen. An den Nachnamen ihres dritten Ehemannes könne sie sich nicht erinnern. Gegenwärtig habe die BF keinen Kontakt zu „ römisch 40 “ bzw. ihrem ersten Ehemann. Die sei Mutter von vier Kindern. Die Tochter aus erster Ehe mit „ XXXX “ heiße „ XXXX “. Ihre Söhne aus zweiter Ehe mit „ XXXX “ würden XXXX , XXXX bzw. XXXX und XXXX heißen. Zwei Söhne seien im Bundesgebiet straffällig geworden. „ XXXX “ sei vor circa XXXX verstorben.Die sei Mutter von vier Kindern. Die Tochter aus erster Ehe mit „ römisch 40 “ heiße „ römisch 40 “. Ihre Söhne aus zweiter Ehe mit „ römisch 40 “ würden römisch 40 , römisch 40 bzw. römisch 40 und römisch 40 heißen. Zwei Söhne seien im Bundesgebiet straffällig geworden. „ römisch 40 “ sei vor circa römisch 40 verstorben. Ihre Tochter würde mit ihren drei Kindern im Elternhaus ihres Ehemannes in XXXX leben. Der Ehemann ihrer Tochter wäre beruflich als Hilfsarbeiter tätig. Die Tochter habe väterlicherseits drei jüngere Halbschwestern, sowie einen jüngeren Halbbruder. Der Kindsvater ihrer Tochter lebe gegenwärtig in XXXX . Die BF pflege zu ihrer Tochter wöchentlich fernmündlichen Kontakt.Ihre Tochter würde mit ihren drei Kindern im Elternhaus ihres Ehemannes in römisch 40 leben. Der Ehemann ihrer Tochter wäre beruflich als Hilfsarbeiter tätig. Die Tochter habe väterlicherseits drei jüngere Halbschwestern, sowie einen jüngeren Halbbruder. Der Kindsvater ihrer Tochter lebe gegenwärtig in römisch 40 . Die BF pflege zu ihrer Tochter wöchentlich fernmündlichen Kontakt. Ihr älterer Sohn XXXX habe das Bundesgebiet vor einiger Zeit verlassen und wäre in XXXX aufgegriffen und in den Herkunftsstaat abgeschoben worden. Gegenwärtig lebe er in der Teilrepublik XXXX bei einem „ XXXX “, welcher ihm ein Zimmer zur Verfügung gestellt hätte und ihn auch finanziell unterstütze. Die BF pflege zu ihrem Sohn XXXX ein Mal in der Woche fernmündlichen Kontakt.Ihr älterer Sohn römisch 40 habe das Bundesgebiet vor einiger Zeit verlassen und wäre in römisch 40 aufgegriffen und in den Herkunftsstaat abgeschoben worden. Gegenwärtig lebe er in der Teilrepublik römisch 40 bei einem „ römisch 40 “, welcher ihm ein Zimmer zur Verfügung gestellt hätte und ihn auch finanziell unterstütze. Die BF pflege zu ihrem Sohn römisch 40 ein Mal in der Woche fernmündlichen Kontakt. Ihr Sohn XXXX bzw. XXXX sei im Bundesgebiet mehrmals inhaftiert worden und würde eine längere Haftstrafe verbüßen. Sie habe ihn ein Mal in der Haftanstalt besucht.Ihr Sohn römisch 40 bzw. römisch 40 sei im Bundesgebiet mehrmals inhaftiert worden und würde eine längere Haftstrafe verbüßen. Sie habe ihn ein Mal in der Haftanstalt besucht. Ihr Sohn XXXX lebe nach Erteilung eines Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ aktuell im Bundesgebiet. Er mache eine Ausbildung, jedoch wisse die BF nichts Näheres darüber. Mit ihrem jüngsten Sohn XXXX pflege sie täglichen Kontakt.Ihr Sohn römisch 40 lebe nach Erteilung eines Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ aktuell im Bundesgebiet. Er mache eine Ausbildung, jedoch wisse die BF nichts Näheres darüber. Mit ihrem jüngsten Sohn römisch 40 pflege sie täglichen Kontakt. Die BF habe zwei Brüder und eine im Bundesgebiet lebende Schwester namens XXXX . Nachdem sich die BF in XXXX von ihren Söhnen getrennt hätte, seien diese selbstständig in das Bundesgebiet gereist und ihrer Schwester sei die Vormundschaft über Ihre Kinder erteilt worden. XXXX sei krank und würde keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen. Sie sei Mutter von drei Kindern und geschieden. Ein Sohn ihrer Schwester sei verstorben. Der Bruder der BF namens „ XXXX “ sei im Herkunftsstaat beruflich als Hilfsarbeiter tätig, der Bruder bzw. Halbbruder „ XXXX “ arbeite in einem Kindergarten als Wachmann. Zu ihren Brüdern pflege die BF seit circa einem Jahr keinen Kontakt mehr. Zu ihrer Schwester habe sie jeden Tag Kontakt. Zu im Bundesgebiet lebenden Nachbarn aus dem Herkunftsstaat, welche sie auch als „entfernte Verwandte“ bezeichne, habe sie keinen Kontakt.Die BF habe zwei Brüder und eine im Bundesgebiet lebende Schwester namens römisch 40 . Nachdem sich die BF in römisch 40 von ihren Söhnen getrennt hätte, seien diese selbstständig in das Bundesgebiet gereist und ihrer Schwester sei die Vormundschaft über Ihre Kinder erteilt worden. römisch 40 sei krank und würde keiner beruflichen Tätigkeit nachgehen. Sie sei Mutter von drei Kindern und geschieden. Ein Sohn ihrer Schwester sei verstorben. Der Bruder der BF namens „ römisch 40 “ sei im Herkunftsstaat beruflich als Hilfsarbeiter tätig, der Bruder bzw. Halbbruder „ römisch 40 “ arbeite in einem Kindergarten als Wachmann. Zu ihren Brüdern pflege die BF seit circa einem Jahr keinen Kontakt mehr. Zu ihrer Schwester habe sie jeden Tag Kontakt. Zu im Bundesgebiet lebenden Nachbarn aus dem Herkunftsstaat, welche sie auch als „entfernte Verwandte“ bezeichne, habe sie keinen Kontakt. Weiters würde der Sohn ihres Onkels in XXXX und Kinder ihrer Tante in XXXX leben. Die BF pflege regelmäßigen Kontakt zu ihrem Cousin in XXXX . Auch hätte sie nach ihrer Ausreise den Kontakt zu Mitschülern in XXXX und an anderen Orten im Herkunftsstaat gepflegt.Weiters würde der Sohn ihres Onkels in römisch 40 und Kinder ihrer Tante in römisch 40 leben. Die BF pflege regelmäßigen Kontakt zu ihrem Cousin in römisch 40 . Auch hätte sie nach ihrer Ausreise den Kontakt zu Mitschülern in römisch 40 und an anderen Orten im Herkunftsstaat gepflegt. Weitschichtige Verwandte der BF würden in der XXXX leben. Weitschichtige Verwandte der BF würden in der römisch 40 leben. Die BF sei seit dem Jahre XXXX oder XXXX nicht mehr im Herkunftsstaat gewesen. Sie habe ab XXXX auch Anträge auf internationalen Schutz in XXXX , in der XXXX und in XXXX gestellt, über welche negativ entschieden worden sei. XXXX habe sie in der XXXX bei einem Bekannten gelebt, sei jedoch nach einem Jahr Aufenthalt wieder ausgereist.Die BF sei seit dem Jahre römisch 40 oder römisch 40 nicht mehr im Herkunftsstaat gewesen. Sie habe ab römisch 40 auch Anträge auf internationalen Schutz in römisch 40 , in der römisch 40 und in römisch 40 gestellt, über welche negativ entschieden worden sei. römisch 40 habe sie in der römisch 40 bei einem Bekannten gelebt, sei jedoch nach einem Jahr Aufenthalt wieder ausgereist. Der vormals angegebene Fluchtgrund, dass man ihr ihre Kinder „wegnehmen“ würde, sei nunmehr nicht gegeben, da diese erwachsen wären und ein Sohn im Herkunftsstaat leben würde. Zu ihren Fluchtgründen befragt gab sie folgendes an: „Ehrlich gesagt habe ich jetzt lange gewartet. Ich will Dokumente bekommen und mein Leben hier führen. (…) Nein. Es gibt keinen Fluchtgrund mehr. Ich werde jetzt nichts vorlügen.“ Die BF finanziere ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet mit staatlicher Hilfe. Sie würde zwei Mal im Monat die Gänge in ihrer Unterkunft putzen und hierfür XXXX pro Woche erhalten. Die Verrichtung ehrenamtlicher Tätigkeiten habe man ihr im Bundesgebiet „nicht vorgeschlagen“.Die BF finanziere ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet mit staatlicher Hilfe. Sie würde zwei Mal im Monat die Gänge in ihrer Unterkunft putzen und hierfür römisch 40 pro Woche erhalten. Die Verrichtung ehrenamtlicher Tätigkeiten habe man ihr im Bundesgebiet „nicht vorgeschlagen“. Die BF habe in XXXX bislang ua. keinen Deutschkurs besuchen können, weil man ihr ohne Dokumente keinen Kurs gewährt hätte. Sie habe im XXXX den Kurs „Integration ab Tag 1“ sowie einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht, jedoch kein Deutschzertifikat abgeschlossen. Die BF habe in römisch 40 bislang ua. keinen Deutschkurs besuchen können, weil man ihr ohne Dokumente keinen Kurs gewährt hätte. Sie habe im römisch 40 den Kurs „Integration ab Tag 1“ sowie einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besucht, jedoch kein Deutschzertifikat abgeschlossen. Ihr Tagesablauf im Bundesgebiet gestalte sich folgendermaßen: Sie würde Putzen, ihre Schwester treffen und am Handy Deutsch lernen bzw. deutsche Kinderbücher lesen, obwohl sie nichts verstehe. Befragt wie sie ihren Lebensunterhalt im Bundesgebiet finanzieren wolle, gab sie folgendes an: „Wenn ich die Sicherheit habe, dass ich dableiben kann, dann werde ich auch Deutsch lernen. Wenn mich jemand zur Arbeit aufnimmt, werde ich auch arbeiten.“ Weiters schilderte sie, dass sie und ihre Schwester völlig unschuldig von ihrem vormaligen Schwager angezeigt worden wären. Zur Situation im Herkunftsstaat gab sie im Wesentlichen an, dass Menschen aus der Russischen Föderation ausreisen würden um sich in Europa behandeln zu lassen. Die BF würde sich in der Russischen Föderation nicht behandeln lassen wollen.
- Mit Parteiengehör vom XXXX wurden der BF die aktuellen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation übermittelt und ihr eine Frist zur Stellungnahme von vier Wochen eingeräumt.
- Mit Parteiengehör vom römisch 40 wurden der BF die aktuellen Länderfeststellungen zur Russischen Föderation übermittelt und ihr eine Frist zur Stellungnahme von vier Wochen eingeräumt. 26.
- Innerhalb der Frist langte keine Stellungnahme beim BVwG ein.
- Das BVwG führte eine Strafregisterabfrage durch. Es scheint keine Verurteilung auf. 27.
- Am XXXX übermittelte das XXXX die gekürzte Ausfertigung zu XXXX , welcher zu entnehmen ist, dass die BF wider der am XXXX erhobenen Anklage, dass sie am XXXX in XXXX gemeinsam mit der abgesondert verfolgten XXXX eine fremde Sache des XXXX und der XXXX -nämlich Einrichtungsgegenstände (Blumentöpfe udgl.) im Wohnzimmer durch Umstoßen bzw. zu Boden schmeißen- beschädigt und hierdurch das Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB begangen hätte,
§ 259Z 3 St
PO freigesprochen wurde.27.1. Am römisch 40 übermittelte das römisch 40 die gekürzte Ausfertigung zu römisch 40 , welcher zu entnehmen ist, dass die BF wider der am römisch 40 erhobenen Anklage, dass sie am römisch 40 in römisch 40 gemeinsam mit der abgesondert verfolgten römisch 40 eine fremde Sache des römisch 40 und der römisch 40 -nämlich Einrichtungsgegenstände (Blumentöpfe udgl.) im Wohnzimmer durch Umstoßen bzw. zu Boden schmeißen- beschädigt und hierdurch das Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB begangen hätte,
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen wurde. II. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:römisch zwei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daraus wie folgt:
- Feststellungen 1.
- Zur Person der BF 1.1.
- Die BF ist eine volljährige, in der Teilrepublik XXXX geborene, Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie gehört der Volksgruppe der XXXX an und bekennt sich dem muslimischen Glauben. Sie beherrscht die Sprachen XXXX und XXXX 1.1.
- Die BF ist eine volljährige, in der Teilrepublik römisch 40 geborene, Staatsangehörige der Russischen Föderation. Sie gehört der Volksgruppe der römisch 40 an und bekennt sich dem muslimischen Glauben. Sie beherrscht die Sprachen römisch 40 und römisch 40 1.1.
- Die BF hat im Herkunftsstaat eine Grundschulausbildung genossen und ihr wurde das Handwerk XXXX beigebracht. Ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat bestritt sie durch eine berufliche Tätigkeit in einer XXXX und als XXXX .1.1.
- Die BF hat im Herkunftsstaat eine Grundschulausbildung genossen und ihr wurde das Handwerk römisch 40 beigebracht. Ihren Lebensunterhalt im Herkunftsstaat bestritt sie durch eine berufliche Tätigkeit in einer römisch 40 und als römisch 40 . Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat lebte sie in ihrem Elternhaus in XXXX in der Teilrepublik XXXX , welches gegenwärtig im Eigentum des als „ XXXX “ bezeichneten Bruders steht.Vor ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat lebte sie in ihrem Elternhaus in römisch 40 in der Teilrepublik römisch 40 , welches gegenwärtig im Eigentum des als „ römisch 40 “ bezeichneten Bruders steht. 1.1.
- Die BF ist im Jahre XXXX eine nach traditionell-islamischen Ritus geschlossene Ehe eingegangen. Dieser Ehe entstammt eine Tochter, welche nach Angaben der BF XXXX heißt und am XXXX geboren wurde. Die Tochter der BF lebt gegenwärtig in XXXX , ist verheiratet und Mutter von drei Kindern. Sie geht einer beruflichen Tätigkeit als XXXX nach und lebt in einem Eigentumshaus ihres Ehemannes. Die BF pflegt regelmäßigen Kontakt zu ihrer Tochter.1.1.
- Die BF ist im Jahre römisch 40 eine nach traditionell-islamischen Ritus geschlossene Ehe eingegangen. Dieser Ehe entstammt eine Tochter, welche nach Angaben der BF römisch 40 heißt und am römisch 40 geboren wurde. Die Tochter der BF lebt gegenwärtig in römisch 40 , ist verheiratet und Mutter von drei Kindern. Sie geht einer beruflichen Tätigkeit als römisch 40 nach und lebt in einem Eigentumshaus ihres Ehemannes. Die BF pflegt regelmäßigen Kontakt zu ihrer Tochter. Die BF ist im Jahre XXXX eine weitere, nach traditionell-islamischen Ritus geschlossene, Ehe mit ihrem, ihrerseits als „ XXXX “ bezeichneten, zweiten Ehemann eingegangen. Dieser Ehe entstammen drei Söhne namens XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX . Die BF ist im Jahre römisch 40 eine weitere, nach traditionell-islamischen Ritus geschlossene, Ehe mit ihrem, ihrerseits als „ römisch 40 “ bezeichneten, zweiten Ehemann eingegangen. Dieser Ehe entstammen drei Söhne namens römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 . XXXX war bis zum XXXX in der Justizanstalt Stein inhaftiert. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , XXXX , wurde sein Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Aktuell lebt er in der Teilrepublik XXXX . römisch 40 war bis zum römisch 40 in der Justizanstalt Stein inhaftiert. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , römisch 40 , wurde sein Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Aktuell lebt er in der Teilrepublik römisch 40 . XXXX befindet sich gegenwärtig in der Justizanstalt XXXX in Haft. Er ist im Bundesgebiet nicht aufenthaltsberechtigt. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ XXXX , wurde seine Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch 40 befindet sich gegenwärtig in der Justizanstalt römisch 40 in Haft. Er ist im Bundesgebiet nicht aufenthaltsberechtigt. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde seine Beschwerde als unbegründet abgewiesen. XXXX ist in Österreich aufenthaltsberechtigt. Mit mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom XXXX , GZ XXXX , wurde ihm der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ erteilt. römisch 40 ist in Österreich aufenthaltsberechtigt. Mit mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde ihm der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung Plus“ erteilt. Die im Jahre XXXX nach traditionellem Ritus geschlossene Ehe der BF mit einem als „ XXXX “ bezeichneten Mann ist gegenwärtig nicht aufrecht. Die BF lebt aktuell in keiner Lebensgemeinschaft. Die im Jahre römisch 40 nach traditionellem Ritus geschlossene Ehe der BF mit einem als „ römisch 40 “ bezeichneten Mann ist gegenwärtig nicht aufrecht. Die BF lebt aktuell in keiner Lebensgemeinschaft. 1.1.
- Der Bruder der BF namens XXXX lebt in XXXX , ist ebendort als Hilfsarbeiter tätig. Der als „ XXXX “ bezeichnete Halbbruder der BF lebt im Herkunftsstaat und ist als Wachmann in einem Kindergarten tätig. 1.1.
- Der Bruder der BF namens römisch 40 lebt in römisch 40 , ist ebendort als Hilfsarbeiter tätig. Der als „ römisch 40 “ bezeichnete Halbbruder der BF lebt im Herkunftsstaat und ist als Wachmann in einem Kindergarten tätig. 1.1.
- Die BF leidet an keinen schwerwiegenden oder akut lebensbedrohlichen Erkrankungen. Nach eigenen Angaben befindet sie sich seit dem XXXX in psychiatrischer Behandlung. Vorgelegten, medizinischen Unterlagen ist das Vorliegen einer XXXX unter der Anmerkung „ XXXX “ und die Verschreibung der Medikamente XXXX zu entnehmen. 1.1.
- Die BF leidet an keinen schwerwiegenden oder akut lebensbedrohlichen Erkrankungen. Nach eigenen Angaben befindet sie sich seit dem römisch 40 in psychiatrischer Behandlung. Vorgelegten, medizinischen Unterlagen ist das Vorliegen einer römisch 40 unter der Anmerkung „ römisch 40 “ und die Verschreibung der Medikamente römisch 40 zu entnehmen. 1.
- Zum Fluchtvorbringen der BF Die BF ist keiner konkreten, asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung im Herkunftsstaat Russische Föderation ausgesetzt. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation Aus dem ins Verfahren eingeführten, aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (in der Folge: LIB) zur Lage in der Russischen Föderation ergibt sich Folgendes: 1.3.
- Sicherheitslage in Tschetschenien Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021); vgl. Gov.uk – Webseite der Regierung [Vereinigtes Königreich] (25.8.2022): Foreign travel advice Russia, RUSI – Royal United Services Institute (30.7.2021): Identifying an Integration Model for the North Caucasus (RUSI Newsbrief, VOLUME 41, ISSUE 6)). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER – Europarat / Parliamentary Assembly (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region). Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich das nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021); vergleiche Gov.uk – Webseite der Regierung [Vereinigtes Königreich] (25.8.2022): Foreign travel advice Russia, RUSI – Royal United Services Institute (30.7.2021): Identifying an Integration Model for the North Caucasus (RUSI Newsbrief, VOLUME 41, ISSUE 6)). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER – Europarat / Parliamentary Assembly (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region). 1.3.
- Frauen Artikel 19 der russischen Verfassung garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau (ÖB Moskau 6.2021; vgl. GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft). Zudem hat die Russische Föderation mehrere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, die diese Gleichstellung festschreiben, darunter die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und ihr Zusatzprotokoll (ÖB Moskau 6.2021).Artikel 19 der russischen Verfassung garantiert die Gleichstellung von Mann und Frau (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft). Zudem hat die Russische Föderation mehrere internationale und regionale Konventionen ratifiziert, die diese Gleichstellung festschreiben, darunter die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) und ihr Zusatzprotokoll (ÖB Moskau 6.2021). In Russland herrscht noch immer ein konservatives Familienbild vor – die Frau als Hausfrau und Mutter. Jedoch sind Frauen in der Realität gezwungen, auch (Vollzeit) erwerbstätig zu sein, schon allein aufgrund der hohen Scheidungsrate (Russland Analysen 21.2.2020b). 1.3.
- Frauen im Nordkaukasus, insbesondere in der Teilrepublik Tschetschenien Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich zum Teil von der in anderen Regionen Russlands. Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs nach wie vor ein Problem in Tschetschenien (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021).Die Situation von Frauen im Nordkaukasus unterscheidet sich zum Teil von der in anderen Regionen Russlands. Fälle von Ehrenmorden, häuslicher Gewalt, Entführungen und Zwangsverheiratungen sind laut NGOs nach wie vor ein Problem in Tschetschenien (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Frauen sind sowohl unter islamischem Recht als auch im Adat hochgeschätzt. Allerdings ist die Realität in Tschetschenien, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist (EASO 9.2014; vgl., Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein – das ist eine Last, openDemocracy (7.8.2020): After a Chechen woman died, a journalist was targeted with death threats. Here’s why). Auch die Religion ist ein Rückschlag für die Frauen und stellt sie in eine den Männern untergeordnete Position (EASO 9.2014, vgl. Welt.de 14.2.2017).Frauen sind sowohl unter islamischem Recht als auch im Adat hochgeschätzt. Allerdings ist die Realität in Tschetschenien, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist (EASO 9.2014; vgl., Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein – das ist eine Last, openDemocracy (7.8.2020): After a Chechen woman died, a journalist was targeted with death threats. Here’s why). Auch die Religion ist ein Rückschlag für die Frauen und stellt sie in eine den Männern untergeordnete Position (EASO 9.2014, vergleiche Welt.de 14.2.2017). Jedoch kann das russische Recht Frauen effektiv schützen (EASO 9.2014). 1.3.
- Bewegungsfreiheit In der Russischen Föderation herrscht Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung (USDOS 12.4.2022). 1.3.
- Meldewesen Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO – European Asylum Support Office [EU] (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia; vgl. AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland).Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO – European Asylum Support Office [EU] (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia; vergleiche AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland). Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde, wo eine Person wohnt, und funktioniert relativ problemlos (DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, vgl. EASO 8.2018).Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde, wo eine Person wohnt, und funktioniert relativ problemlos (DIS – Danish Immigration Service (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, vergleiche EASO 8.2018). Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe (Arbeitslosengeld, Pension, etc.) und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation – Republik Tschetschenien, vgl. ÖB Moskau 6.2021).1.3.
- GrundversorgungEine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe (Arbeitslosengeld, Pension, etc.) und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA Staatendokumentation (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation – Republik Tschetschenien, vergleiche ÖB Moskau 6.2021)., 1.3.
- Grundversorgung Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine führte zu verschärften Sanktionen des Westens gegen Russland. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten in der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse (Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). Die wirtschaftliche Entwicklung ist durch die Sanktionen des Westens beeinträchtigt (WIIW o.D.). Die Sanktionen haben zu einem Braindrain und einer Kapitalflucht geführt (HF o.D.). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland ist derzeit schwierig (NDR/Tagesschau.de 2.8.2022).
vorläufigen Daten des Föderalen Diensts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 2. Quartal 2022 gegenüber dem Vorjahr um 4 % gesunken (Reuters 12.8.2022; vgl. FAZ 28.7.2022). Die Inflation betrug im August 2022 15 % (Interfax 10.8.2022). Der Rubel wurde durch Maßnahmen der Zentralbank (Erhöhung der Zinssätze usw.) stabilisiert (FT 19.8.2022; vgl. WIIW o.D.). Der Finanzsektor wird von staatlich kontrollierten Banken beherrscht (HF o.D.).
vorläufigen Daten des Föderalen Diensts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 2. Quartal 2022 gegenüber dem Vorjahr um 4 % gesunken (Reuters 12.8.2022; vergleiche FAZ 28.7.2022). Die Inflation betrug im August 2022 15 % (Interfax 10.8.2022). Der Rubel wurde durch Maßnahmen der Zentralbank (Erhöhung der Zinssätze usw.) stabilisiert (FT 19.8.2022; vergleiche WIIW o.D.). Der Finanzsektor wird von staatlich kontrollierten Banken beherrscht (HF o.D.). Korruption ist weit verbreitet (BS 2022; vgl. HF o.D.). Eine Herausforderung für den Staat stellt die Schattenwirtschaft dar (BS 2022). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im Juni 2022 3,9 % (Rosstat o.D.; vgl. Tass 27.7.2022). Russland zählt zu den weltweit größten Weizenexporteuren (WZ 9.6.2022). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert (BS 2022) und stark von Öl- und Gasexporten abhängig (HF o.D.). Exporte von Öl und Gas machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus (WKO 4.2022). Im Jahr 2022 ist der Ölpreis infolge der russischen Invasion in der Ukraine stark gestiegen (HB 7.7.2022). Es gelten Exportbeschränkungen für Holzwaren und Agrarprodukte (WKO 4.2022). Um die sinkenden Exporte in die Europäische Union auszugleichen, handelt Russland verstärkt mit China, Indien und der Türkei (FT 19.8.2022).Korruption ist weit verbreitet (BS 2022; vergleiche HF o.D.). Eine Herausforderung für den Staat stellt die Schattenwirtschaft dar (BS 2022). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im Juni 2022 3,9 % (Rosstat o.D.; vergleiche Tass 27.7.2022). Russland zählt zu den weltweit größten Weizenexporteuren (WZ 9.6.2022). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert (BS 2022) und stark von Öl- und Gasexporten abhängig (HF o.D.). Exporte von Öl und Gas machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus (WKO 4.2022). Im Jahr 2022 ist der Ölpreis infolge der russischen Invasion in der Ukraine stark gestiegen (HB 7.7.2022). Es gelten Exportbeschränkungen für Holzwaren und Agrarprodukte (WKO 4.2022). Um die sinkenden Exporte in die Europäische Union auszugleichen, handelt Russland verstärkt mit China, Indien und der Türkei (FT 19.8.2022). Die meisten Hilfsprogramme zur Bekämpfung der Folgen der COVID-Pandemie sind Ende 2020 ausgelaufen (WKO 25.7.2022). Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren (ÖB 30.6.2021). Die Anzahl derjenigen Russen, welche in Armut leben, stieg
der russischen Regierung zwischen dem vierten Quartal 2021 und dem ersten Quartal 2022 um 8,5 Millionen (ERev 3.7.2022). Im Jahr 2021 betrug der Anteil der Russen unter der Armutsgrenze 11 % (Rosstat 27.4.2022). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (v. a. Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (Russland-Analysen 21.2.2020a).
der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a). Im Jahr 2021 wurden mehr als 450 Trinkwasserversorgungseinrichtungen und Wasseraufbereitungsanlagen errichtet und modernisiert. Dadurch erhöhte sich der Anteil derjenigen Bürger, welche mit hochwertigem Trinkwasser versorgt werden, auf 86 % (NP o.D.).
der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Bereich Hygiene (WB o.D.b). Ein Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar (AA 21.5.2021). Mietkosten variieren je nach Region (IOM 7.2022). Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 7.2022). Der Mindestlohn darf das Existenzminimum nicht unterschreiten (Ria.ru 27.6.2022). Das Existenzminimum wird per Verordnung bestimmt (AA 21.5.2021). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 15.172 [ca. EUR 251], für Kinder RUB 13.501 [ca. EUR 223] und für Pensionisten RUB 11.970 [ca. EUR 198] (Rosstat 22.6.2022). Der Mindestlohn beträgt seit 1.6.2022 RUB 15.279 [ca. EUR 251] und kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein. In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 23.508 [ca. EUR 386] (Ria.ru 27.6.2022). Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen (AA 21.5.2021). Trotz der wiederholten Anhebungen der durchschnittlichen Bruttolöhne sind die real zur Verfügung stehenden Einkommen seit mehreren Jahren rückläufig. Expertenschätzungen zufolge gibt es derzeit mindestens 25 Mio. illegal Beschäftigte. Die Verarmungsentwicklung wird vorwiegend durch niedrige Löhne verursacht, die insbesondere eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik sind (zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15 - 20 % für abhängig Beschäftigte ab dem
- Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote bei den über 50-Jährigen verstärkt (AA 21.5.2021).1.3.
- Grundversorgung im NordkaukasusRussische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 7.2022). Der Mindestlohn darf das Existenzminimum nicht unterschreiten (Ria.ru 27.6.2022). Das Existenzminimum wird per Verordnung bestimmt (AA 21.5.2021). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 15.172 [ca. EUR 251], für Kinder RUB 13.501 [ca. EUR 223] und für Pensionisten RUB 11.970 [ca. EUR 198] (Rosstat 22.6.2022). Der Mindestlohn beträgt seit 1.6.2022 RUB 15.279 [ca. EUR 251] und kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein. In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 23.508 [ca. EUR 386] (Ria.ru 27.6.2022). Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen (AA 21.5.2021). Trotz der wiederholten Anhebungen der durchschnittlichen Bruttolöhne sind die real zur Verfügung stehenden Einkommen seit mehreren Jahren rückläufig. Expertenschätzungen zufolge gibt es derzeit mindestens 25 Mio. illegal Beschäftigte. Die Verarmungsentwicklung wird vorwiegend durch niedrige Löhne verursacht, die insbesondere eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik sind (zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15 - 20 % für abhängig Beschäftigte ab dem
- Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote bei den über 50-Jährigen verstärkt (AA 21.5.2021)., 1.3.
- Grundversorgung im Nordkaukasus Die sozialwirtschaftlichen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, darunter der Nordkaukasus, ist von Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2022). Im Vergleich zu den meisten anderen Regionen Russlands weist der Nordkaukasus eine hohe Armutsrate (BP 3.9.2021) und eine sehr hohe Arbeitslosigkeit auf (ÖB 30.6.2021). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen 21.2.2020a). Bei einer Sitzung der Regierungskommission zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 wurde ausgeführt, dass in etwa die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung der Region im informellen Sektor beschäftigt ist (Government.ru 15.6.2021). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2022). Im Jahr 2020 zählten Dagestan, Tschetschenien sowie andere nordkaukasische Regionen zu denjenigen russischen Regionen mit dem niedrigsten Bruttoregionalprodukt (Statista 3.2022). Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (BP 3.9.2021). Dennoch ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (AA 21.5.2021). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Reallöhne der tschetschenischen Bevölkerung sind im Jahr 2021 um beinahe 5 % gesunken. Am besten bezahlt werden Beamte und Mitarbeiter im Finanzbereich (KR 29.8.2022). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 14.565 [ca. EUR 241], für Kinder RUB 12.962 [ca. EUR 214] und für Pensionisten RUB 11.492 [ca. EUR 190] (Rosstat 22.6.2022). Im Jahr 2021 lebten 19,9 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). 1.3.
- SozialbeihilfenTschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (BP 3.9.2021). Dennoch ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (AA 21.5.2021). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Reallöhne der tschetschenischen Bevölkerung sind im Jahr 2021 um beinahe 5 % gesunken. Am besten bezahlt werden Beamte und Mitarbeiter im Finanzbereich (KR 29.8.2022). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 14.565 [ca. EUR 241], für Kinder RUB 12.962 [ca. EUR 214] und für Pensionisten RUB 11.492 [ca. EUR 190] (Rosstat 22.6.2022). Im Jahr 2021 lebten 19,9 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). , 1.3.
- Sozialbeihilfen Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an (IOM 2020). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Pensionsfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Pensionsfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Alterspensionen gezahlt. Das Pensionsalter beträgt 60 Jahre bei Männern und 55 Jahre bei Frauen. Da dieses Modell aktuell die Pensionen nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Pensionsreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.6.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Pensionseintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Pensionsreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Pensionseintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Pension gehen (GIZ 1.2021c). Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 1.2021c). Personen im Pensionsalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Alterspension. Rückkehrende müssen für mindestens 10 Jahre Pensionsversicherungsbeiträge eingezahlt haben. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht notwendig. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab (IOM 2020). Seit dem Jahr 2010 werden Pensionen, die geringer als das Existenzminimum für Pensionisten sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt (Russland Analysen 21.2.2020a). Die Pensionen der nicht arbeitenden Pensionisten werden seit 2019 vor der jährlichen Indexierung auf die Höhe des Existenzminimums angehoben. Zum
- Jänner 2020 lag die Durchschnittspension in Russland bei 14.904 Rubel [ca. 165 €] (AA 2.2.2021). Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Menschen (IOM 2020). Das von EASO betriebene europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, welchen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden. Hierzu zählen ua. Arbeitslose, und Pensionisten, (BDA 31.3.2015). 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (Russland Analysen 21.2.2020a). Arbeitnehmer mit einem Invalidenstatus haben das Recht auf eine Invaliditätspension. Dies gilt unabhängig von der Ursache der Behinderung. Die Invaliditätspension wird für die Dauer der Behinderung gewährt oder bis zum Erreichen des normalen Pensionsalters (IOM 2020). Zum
- Jänner 2020 lag die Durchschnittspension beeinträchtigter Menschen bei 9.823 Rubel [ca. 109 €]. Menschen mit Beeinträchtigungen können eine Pension in Höhe von bis zu 14.093 Rubel [ca. 156 €] monatlich erhalten (AA 2.2.2021). Die Höhe der monatlichen Invaliditätspension ist abhängig vom Invaliditätsgrad. Es gibt staatliche Einrichtungen für ältere und behinderte Menschen (Erwachsene und Kinder), innerhalb derer sie leben können und kostenlose medizinische Behandlung erhalten. Die staatlichen Sozialzentren und Unterkünfte des Ministeriums für Arbeit und Sozialen Schutz gibt es für Erwachsene und für Kinder (ÖB Moskau 6.2021). Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2020). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2020).Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2020). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2020). Ein weiteres Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar (AA 2.2.2021). Personen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Informationen über die jeweiligen Kategorien zur Qualifizierung für eine kostenlose Unterkunft sowie die dazu notwendigen Dokumente erhält man bei den kommunalen Stadtverwaltungen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an. Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei ca 3.200 Rubel (ca. 44 €) (IOM 2020).1.3.
- Medizinische VersorgungEin weiteres Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar (AA 2.2.2021). Personen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Informationen über die jeweiligen Kategorien zur Qualifizierung für eine kostenlose Unterkunft sowie die dazu notwendigen Dokumente erhält man bei den kommunalen Stadtverwaltungen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an. Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei ca 3.200 Rubel (ca. 44 €) (IOM 2020)., 1.3.
- Medizinische Versorgung Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land (ÖB Moskau 6.2021).Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vergleiche ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land (ÖB Moskau 6.2021). Jede russische Staatsbürgerin, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2021). Dies gilt somit auch für Rückkehrer (IOM 2020). Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI – German Trade and Investment (27.11.2018): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum).Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, ambulante Behandlung, inklusive Vorsorge, Diagnose und Behandlung von Krankheiten zu Hause und in Kliniken, stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2020; vergleiche ÖB Moskau 6.2021), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI – German Trade and Investment (27.11.2018): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum). Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 6.2021). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann (ÖB Moskau 6.2021). Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. In vielen Regionen wie bspw. Tschetschenien wurden moderne Krankenhäuser und Behandlungszentren aufgebaut. Ihr Betrieb ist jedoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal oft erschwert (AA 2.2.2021). Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung; DIS 1.2015). 1.3.
- Medizinische Versorgung in Tschetschenien Es sind in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS 1.2015). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten (DIS 1.2015). Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos abgegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind: ● infektiöse und parasitäre Krankheiten ● Tumore ● endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten ● Krankheiten des Nervensystems ● Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems ● Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde ● Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes ● Krankheiten des Kreislaufsystems ● Krankheiten des Atmungssystems ● Krankheiten des Verdauungssystems ● Krankheiten des Urogenitalsystems ● Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett ● Krankheiten der Haut und der Unterhaut ● Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes ● Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen ● Geburtsfehler und Chromosomenfehler ● bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben ● Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (BDA CFS 31.3.2015). Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studierenden, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenpflegern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vgl. GIZ 1.2021c, AA 2.2.2021). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studierenden, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenpflegern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vergleiche GIZ 1.2021c, AA 2.2.2021). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015). In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, welche aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.3.2015). 1.3.
- Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgefährdeten (International SOS via MedCOI (3.4.2019): BMA 12248). Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sind in der gesamten Russischen Föderation behandelbar (BMA 12248). Dies gilt auch für Tschetschenien (International SOS via MedCOI (12.2.2021): BMA 14483). Häufig angefragte und verfügbare Inhaltsstoffe von Antidepressiva sind verfügbar (auch in Tschetschenien). Eine Auswahl von verfügbaren Antidepressiva in Tschetschenien und in der Russischen Föderation sind: Sertralin (International SOS via MedCOI (25.2.2019): BMA 12132, BMA 14483), Escitalopran (BMA 12248, International SOS via MedCOI (18.11.2019): BMA 12977), Citalopram (International SOS via MedCOI (18.11.2019): BMA 12977), Fluoxetin (International SOS via MedCOI (12.2.2021): BMA 14483). 1.3.
- Behandlungsmöglichkeiten von Diabetes Diabetes ist in der Russischen Föderation behandelbar (International SOS via MedCOI (8.5.2019): BMA 12353). 1.3.
- Rückkehr
der Verfassung und gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (RI 4.7.2020; vgl. RI 14.7.2022, ÖB 4.4.2022).
der Verfassung und gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (RI 4.7.2020; vergleiche RI 14.7.2022, ÖB 4.4.2022). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer am Ort ihres beabsichtigten Wohnsitzes registrieren. Dies gilt generell für alle russischen Staatsangehörigen, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln (ÖB Moskau 6.2021). Rückkehrende haben wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 7.2022). Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern, insbesondere im Nordkaukasus, kann festgestellt werden, dass sie vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen stehen. Dies betrifft etwa bürokratische Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Dokumenten, die oft nur mit Hilfe von Schmiergeldzahlungen überwunden werden können. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen aber weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB Moskau 6.2021). Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 6.2021).Nach einer aktuellen Auskunft eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB Moskau 6.2021; vergleiche AA 2.2.2021). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für jene ergeben, die schon vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB Moskau 6.2021). 1.3.14. Aktuelle Lage betreffend COVID-19 in der Russischen Föderation COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. COVID-Impfungen sind für russische Staatsbürger kostenlos (ÖB Moskau 6.2021). Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, CoviVac, Konvasėl und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständ