RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2023 GeschäftszahlW285 2208378-1 Spruch, W285 2208373-1/40E W285 2208371-1/30E W285 2208374-1/30E W285 2208372-1/25E W285 2208378-1/25E W285 2208376-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des XXXX , geboren am XXXX 2.) der XXXX , geboren am XXXX , 3.) der XXXX , geboren am XXXX , und 4.) des minderjährigen XXXX geboren am XXXX , 5.) des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , 6.) des minderjährigen XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit: Irak und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), die gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX und XXXX zu Zahl: 1.) XXXX , 2.) XXXX /, 3.) XXXX 4.) XXXX 5.) XXXX und zu 6.) XXXX betreffend die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 2.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , und 4.) des minderjährigen römisch 40 geboren am römisch 40 , 5.) des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , 6.) des minderjährigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit: Irak und vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), die gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 und römisch 40 zu Zahl: 1.) römisch 40 , 2.) römisch 40 /, 3.) römisch 40 4.) römisch 40 5.) römisch 40 und zu 6.) römisch 40 betreffend die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.12.2022 zu Recht: A) I. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkt I., II. und III. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerden gegen die Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. der angefochtenen Bescheide werden als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben, die Spruchpunkte IV. bis VI. der angefochtenen Bescheide werden behoben und festgestellt, dass gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. römisch zwei. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben, die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide werden behoben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. III. XXXX wird gemäß §§ 54, 55 Abs.2 und 58 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. römisch 40 wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz 2 und 58 Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. IV. XXXX , wird gemäß §§ 54, 55 Abs. 1 und 58 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch vier. römisch 40 , wird gemäß Paragraphen 54, 55, Absatz eins und 58 Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Sie haben sechs gemeinsame Kinder wovon nur vier Parteien des gegenständlichen Verfahrens sind. Die Drittbeschwerdeführerin ist bereits volljährig, bei den Viert- bis Sechstbeschwerdeführer handelt es sich um minderjährige Kinder, deren gesetzliche Vertreter der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind. Gemeinsam werden sie als Beschwerdeführer bezeichnet. Der Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers mit der GZ XXXX wird im gegenständlichen Erkenntnis als „Akt BF1“, der Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin mit der GZ XXXX als „Akt BF2“, der Akt der Drittbeschwerdeführerin mit der GZ XXXX als „Akt BF3“, der Akt des Viertbeschwerdeführers mit der GZ XXXX als „Akt BF4“, der Akt des Fünftbeschwerdeführers mit der GZ XXXX als „Akt BF5“ und der Akt des Sechstbeschwerdeführers mit der GZ XXXX als „Akt BF6“ bezeichnet.Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin. Sie haben sechs gemeinsame Kinder wovon nur vier Parteien des gegenständlichen Verfahrens sind. Die Drittbeschwerdeführerin ist bereits volljährig, bei den Viert- bis Sechstbeschwerdeführer handelt es sich um minderjährige Kinder, deren gesetzliche Vertreter der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind. Gemeinsam werden sie als Beschwerdeführer bezeichnet. Der Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers mit der GZ römisch 40 wird im gegenständlichen Erkenntnis als „Akt BF1“, der Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin mit der GZ römisch 40 als „Akt BF2“, der Akt der Drittbeschwerdeführerin mit der GZ römisch 40 als „Akt BF3“, der Akt des Viertbeschwerdeführers mit der GZ römisch 40 als „Akt BF4“, der Akt des Fünftbeschwerdeführers mit der GZ römisch 40 als „Akt BF5“ und der Akt des Sechstbeschwerdeführers mit der GZ römisch 40 als „Akt BF6“ bezeichnet. Die Beschwerdeführer, irakische Staatsangehörige, reisten unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 28.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, wobei die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer durch die Zweitbeschwerdeführerin vertreten wurden.Die Beschwerdeführer, irakische Staatsangehörige, reisten unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 28.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, wobei die minderjährigen Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer durch die Zweitbeschwerdeführerin vertreten wurden. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin zu ihrem Antrag auf internationalen Schutz statt. Die niederschriftliche Einvernahme des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge Bundesamt) fand 27.07.2018 statt. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes bezüglich des Erstbeschwerdeführers vom XXXX und bezüglich der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer vom XXXX wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihnen eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI.).Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes bezüglich des Erstbeschwerdeführers vom römisch 40 und bezüglich der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer vom römisch 40 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihnen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihnen eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Schriftsatz vom 22.10.2018, welcher am 23.10.2018 Bundesamt einlangte, erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über die Anträge der Beschwerdeführer selbst entscheiden und ihnen gemäß § 3 AsylG die Status der Asylberechtigten zuerkennen; in eventu, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über die Anträge der Beschwerdeführer selbst entscheiden und ihnen gemäß § 8 AsylG die Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu, gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über die Anträge der Beschwerdeführer selbst entscheiden, die Rückkehrentscheidungen beheben und für Dauer unzulässig erklären und den Beschwerdeführern in weiterer Folge Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; in eventu, die Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufheben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Bescheiderlassung an die Behörde zurückverweisen. Mit Schriftsatz vom 22.10.2018, welcher am 23.10.2018 Bundesamt einlangte, erhoben die Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über die Anträge der Beschwerdeführer selbst entscheiden und ihnen gemäß Paragraph 3, AsylG die Status der Asylberechtigten zuerkennen; in eventu, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über die Anträge der Beschwerdeführer selbst entscheiden und ihnen gemäß Paragraph 8, AsylG die Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen; in eventu, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über die Anträge der Beschwerdeführer selbst entscheiden, die Rückkehrentscheidungen beheben und für Dauer unzulässig erklären und den Beschwerdeführern in weiterer Folge Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen; in eventu, die Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufheben und die Angelegenheiten zur neuerlichen Bescheiderlassung an die Behörde zurückverweisen. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 25.10.2018 ein. Am 02.03.2021 wurde das Semesterzeugnis des Drittbeschwerdeführers der privaten Fachschule für wirtschaftliche Berufe und Abendwirschaftsschule vorgelegt. Mit Beschluss vom 02.11.2021 wurden die Beschwerdeführer zur Beantwortung diverser Fragen, sowie zur Nennung von Krankheiten und Vorlage aktueller fachärztlicher Befunde aufgefordert. Am 08.11.2021 wurde Beschwerdeführervertreter dazu aufgefordert binnen einer Woche diese in leserlicher Form vorzulegen. Dem kam dieser mit einem am 16.11.2021 eingelangten Schriftsatz nach. Am 18.11.2021 erfolgte die Mitteilung an die Beschwerdeführer, dass die für den 16.12.2021 anberaumte Verhandlung auf den 17.12.2021 verlegt werde. Mit Aktenvermerk vom 01.12.2021 wurde den Beschwerdeführern bekannt gegeben, dass die für den 17.12.2021 anberaumte Verhandlung aus gesundheitlichen nicht stattfinden könne und abberaumt werde. Die den Beschluss vom 02.11.2021 betreffende Stellungnahme, sowie die Beantwortung der Fragen und ein Urkundenkonvolut langten am 25.11.2021 beim BVwG ein. Die gegenständlichen Verfahren wurden der Gerichtsabteilung W285 am 27.06.2022 zugewiesen. Am 26.09.2022 wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet, deren Beantwortung vom 28.10.2022 am 31.10.2022 und vom 04.11.2022 am 30.11.2022 beim BVwG einlangten. In diesen wurde angefragt, ob in Falludjah aktuell die medizinische Versorgung sowohl allgemein als auch in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer gewährleistet und ob dort aktuell eine ausreichende Versorgung mit Strom, Wasser und Nahrungsmittel gesichert sei. Am 08.11.2022 wurden die Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Am 02.12.2022 brachten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur begründeten Furcht vor Verfolgung als sunnitische Araber, zur Situation von Kindern im Irak, der Berücksichtigung des Kindeswohls und einer besonderen Vulnerabilität der Beschwerdeführer, zur Verwestlichung bzw. zum westlichen (nicht konservativen) Lebensstil sowie zum Nichtbestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative ein und legten diverse Unterlagen vor. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.12.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführer, ihre Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch teilnahmen. Das Bundesamt hatte im Vorfeld schriftlich auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. In der Verhandlung wurden diverse Berichte (UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen vom Mai 2019; Länderinformation der Staatendokumentation des BFA – Irak vom 22.08.2022; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Irak – Lage von Frauen und Grundversorgung in Falludja vom 22.10.2021; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak vom 28.10.2022: Diabetes, Bluthochdruck, Wirbelsäulenprobleme, hoher Cholesterinspiegel; EUAA Iraq- Targeting of Individuals von Jänner 2022; EUAA Iraq Security Situation Jänner 2022; EUAA Iraq Country Guidance June 2022; NZZ 23.01.2022: Falludja galt lange als Synonym für Terror- heute ist eine der sichersten Städte des Iraks; Financial Times 06.12.2021: „Falludjah Land: Iraq’s Anbar province rebuilds after ISIS; Rudaw.net 16.12.2018: Iraqis welcome trains between Baghdad and Falludjah; France 24 (AFP) 10.09.2018: Re-opened Iraqi railways a sign of progress:) eingebracht und den Beschwerdeführern die Möglichkeit gegeben hierzu sowie zu den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers eine mündliche Stellungnahme abzugeben oder Fragen zu stellen. Den Parteien wurde zudem die Möglichkeit gegeben innerhalb einer Woche schriftliche Schlussausführungen zu erstatten. Der Erstbeschwerdeführer gab in der Verhandlung Folgendes an: „Ich bin am XXXX in Bagdad geboren. 6 Jahre habe ich die Grundschule besucht und dann 6 Jahre Unter- und Oberstufe. Die Schule habe ich mit Matura abgeschlossen. Zusätzlich habe ich die Fachhochschule für Mechanik besucht und abgeschlossen, das war alles in Bagdad. Meine Gattin habe ich 1992 kennengelernt, es war eine traditionelle Heirat. Sie ist auch aus Bagdad XXXX . Ich war als Mechaniker für die Boote des Sohnes von Saddam Hussein zuständig. Ich war damals in Mosul. Er hatte mehrere Standorte für die Boote, aber ich war für den in Mosul eingesetzt. Bis 2003 habe ich diese Arbeit gemacht. Seit 1996 habe ich für ihn gearbeitet. Davor war ich beim Militär. Ich war ganz normaler Rekrut, aber im Bereich Mechanik. Der General, der mich zum Sohn von Saddam Hussein gebracht hat bzw. ein gutes Wort für mich eingelegt hat, ist mein Onkel väterlicherseits, d.h. direkt der Bruder meines Vaters. Er hatte einen sehr guten Kontakt zur herrschenden Familie. Aufgrund dessen habe ich meine Arbeit beim Sohn von Saddam bekommen. Von 1996-2003 war ich in Mosul tätig. Meine Familie hat in dieser Zeit in Bagdad gelebt. Von der Arbeit her war es so, dass ich alle 14 Tage bei der Familie war, d.h. 14 Tage war ich arbeiten und dann 14 Tage bei der Familie. Wenn es keine Arbeit gegeben hat, bin ich noch länger zu Hause geblieben. Ich habe ganz normal zivile Boote der Marke Volvo und Malibu repariert, Volvo kommt aus Schweden und Malibu kommt aus den USA. Dann gab es noch Schlauchboote. Dann gab es noch weiter ein paar Jet-ski der Marke Hyundai. Die Boote waren beim Stausee beim großen Staudamm Saddam. Er ist meistens dort hingekommen und mit den Booten umhergefahren, einfach so als Spaß. Es gab Zivilisten und auch Militär. Es gab auch Militärs in unserer Einheit, aber auch Zivilisten. Die Militärs waren für die Sicherheit am Staudamm zuständig. Insgesamt waren das 500 Personen und 17 Zivilisten. Ich war als Zivilist tätig. Es war eine Gelegenheit, die ich ergriffen habe als Zivilist zu arbeiten, weil ich es als eine Arbeit mit Zukunft gesehen habe. Insbesondere nachdem es zum Ende des Irak-Iran Krieges gekommen ist und in weitere Folge nach der Beendigung der Kuwait-Invasion war es für Zivilisten besser und einfacher als Militär bzw. Soldaten. „Ich bin am römisch 40 in Bagdad geboren. 6 Jahre habe ich die Grundschule besucht und dann 6 Jahre Unter- und Oberstufe. Die Schule habe ich mit Matura abgeschlossen. Zusätzlich habe ich die Fachhochschule für Mechanik besucht und abgeschlossen, das war alles in Bagdad. Meine Gattin habe ich 1992 kennengelernt, es war eine traditionelle Heirat. Sie ist auch aus Bagdad römisch 40 . Ich war als Mechaniker für die Boote des Sohnes von Saddam Hussein zuständig. Ich war damals in Mosul. Er hatte mehrere Standorte für die Boote, aber ich war für den in Mosul eingesetzt. Bis 2003 habe ich diese Arbeit gemacht. Seit 1996 habe ich für ihn gearbeitet. Davor war ich beim Militär. Ich war ganz normaler Rekrut, aber im Bereich Mechanik. Der General, der mich zum Sohn von Saddam Hussein gebracht hat bzw. ein gutes Wort für mich eingelegt hat, ist mein Onkel väterlicherseits, d.h. direkt der Bruder meines Vaters. Er hatte einen sehr guten Kontakt zur herrschenden Familie. Aufgrund dessen habe ich meine Arbeit beim Sohn von Saddam bekommen. Von 1996-2003 war ich in Mosul tätig. Meine Familie hat in dieser Zeit in Bagdad gelebt. Von der Arbeit her war es so, dass ich alle 14 Tage bei der Familie war, d.h. 14 Tage war ich arbeiten und dann 14 Tage bei der Familie. Wenn es keine Arbeit gegeben hat, bin ich noch länger zu Hause geblieben. Ich habe ganz normal zivile Boote der Marke Volvo und Malibu repariert, Volvo kommt aus Schweden und Malibu kommt aus den USA. Dann gab es noch Schlauchboote. Dann gab es noch weiter ein paar Jet-ski der Marke Hyundai. Die Boote waren beim Stausee beim großen Staudamm Saddam. Er ist meistens dort hingekommen und mit den Booten umhergefahren, einfach so als Spaß. Es gab Zivilisten und auch Militär. Es gab auch Militärs in unserer Einheit, aber auch Zivilisten. Die Militärs waren für die Sicherheit am Staudamm zuständig. Insgesamt waren das 500 Personen und 17 Zivilisten. Ich war als Zivilist tätig. Es war eine Gelegenheit, die ich ergriffen habe als Zivilist zu arbeiten, weil ich es als eine Arbeit mit Zukunft gesehen habe. Insbesondere nachdem es zum Ende des Irak-Iran Krieges gekommen ist und in weitere Folge nach der Beendigung der Kuwait-Invasion war es für Zivilisten besser und einfacher als Militär bzw. Soldaten. Es war der Sohn Odai von Saddam Hussein. Ich weiß nicht genau, wo er gewohnt hat, sie haben viele Wohnorte gehabt und diese waren geheim. Die Boote durfte ausschließlich Odai benutzen. Nach dem Jahr 2003 war die schlechteste Zeit unseres Lebens, insbesondere nachdem der Staat zugrunde ging. Wir, diejenigen die in der Nähe der Herrscherfamilie tätig waren, waren plötzlich die Feinde der neuen Leute an der Macht. Wir wurden regelrecht verfolgt. Hauptsächlich für die Reparaturarbeiten und für die routinemäßigen Prüfungen war ich zuständig. Manchmal bin ich die Boote selbst mit den Leuten gefahren, dadurch, dass ich sie repariert habe und die Instandhaltung durchgeführt habe, muss ich ja wissen wie die Boote funktionieren. Ich hatte einen Chef. Es war ein Leutnant namens XXXX . Ja, ich hatte eine Militär-Person als Chef. Nach 2003 war ich als Taxi-Fahrer tätig, ich hatte nämlich ein Fahrzeug, was ich als Taxi umfunktioniert habe. Ich habe eine Zeit lang auch im privaten Autohandel Fahrzeuge an-und verkauft. Ich war in sehr vielen Bereichen tätig, muss ich ehrlich sagen. Hauptsache war um die Runden zu kommen. Das Ganze lief so bis im Jahr
- 2006 wurde dann mein Wohnhaus gestürmt und nachdem die Stürmung war, musste ich meine Familie nehmen und wir sind dann in den Wohnort namens XXXX geflüchtet, das ist in Falludja. Das ist ein Vorort von Falludja. Hauptsächlich für die Reparaturarbeiten und für die routinemäßigen Prüfungen war ich zuständig. Manchmal bin ich die Boote selbst mit den Leuten gefahren, dadurch, dass ich sie repariert habe und die Instandhaltung durchgeführt habe, muss ich ja wissen wie die Boote funktionieren. Ich hatte einen Chef. Es war ein Leutnant namens römisch 40 . Ja, ich hatte eine Militär-Person als Chef. Nach 2003 war ich als Taxi-Fahrer tätig, ich hatte nämlich ein Fahrzeug, was ich als Taxi umfunktioniert habe. Ich habe eine Zeit lang auch im privaten Autohandel Fahrzeuge an-und verkauft. Ich war in sehr vielen Bereichen tätig, muss ich ehrlich sagen. Hauptsache war um die Runden zu kommen. Das Ganze lief so bis im Jahr
- 2006 wurde dann mein Wohnhaus gestürmt und nachdem die Stürmung war, musste ich meine Familie nehmen und wir sind dann in den Wohnort namens römisch 40 geflüchtet, das ist in Falludja. Das ist ein Vorort von Falludja. Von meiner Familie gibt es nur noch meine Schwester, die in Bagdad übergeblieben ist. Alle anderen sind bereits in das Ausland geflüchtet, insbesondere mein Bruder der als Pilot beim Militär im Einsatz war. Dieser wurde so stark verfolgt, dass er sich derzeit in Syrien aufhält. Ein anderer befindet sich in Kurdistan im irakischen Gebiet. Zwei Schwestern leben in der Türkei. Die schiitischen Milizen haben unser Haus 2006 angegriffen, weil wir Sunniten sind. Die schiitischen Milizen haben unseren Wohnort angegriffen, es sind nicht nur wir gewesen, sondern auch unsere Nachbarn, davon sind zwei Personen umgebracht worden. Der eine namens XXXX und der andere hieß XXXX . Wir konnten flüchten, zunächst nach XXXX und dann nach XXXX . Es war für alle bekannt, insbesondere, weil die schiitischen Milizen in der Zeit angefangen haben, Sunniten anzugreifen, aber auch ehemalige regierungsnahe Leute. Diese sind nach wie vor im Irak vorhanden. Derzeit sind sie sogar in Regierungskreisen vertreten, insbesondere wegen der Volksübereinstimmung die es in letzter Zeit gegeben hat. Die Miliz war die AAH. Von meiner Familie gibt es nur noch meine Schwester, die in Bagdad übergeblieben ist. Alle anderen sind bereits in das Ausland geflüchtet, insbesondere mein Bruder der als Pilot beim Militär im Einsatz war. Dieser wurde so stark verfolgt, dass er sich derzeit in Syrien aufhält. Ein anderer befindet sich in Kurdistan im irakischen Gebiet. Zwei Schwestern leben in der Türkei. Die schiitischen Milizen haben unser Haus 2006 angegriffen, weil wir Sunniten sind. Die schiitischen Milizen haben unseren Wohnort angegriffen, es sind nicht nur wir gewesen, sondern auch unsere Nachbarn, davon sind zwei Personen umgebracht worden. Der eine namens römisch 40 und der andere hieß römisch 40 . Wir konnten flüchten, zunächst nach römisch 40 und dann nach römisch 40 . Es war für alle bekannt, insbesondere, weil die schiitischen Milizen in der Zeit angefangen haben, Sunniten anzugreifen, aber auch ehemalige regierungsnahe Leute. Diese sind nach wie vor im Irak vorhanden. Derzeit sind sie sogar in Regierungskreisen vertreten, insbesondere wegen der Volksübereinstimmung die es in letzter Zeit gegeben hat. Die Miliz war die AAH. In XXXX waren die Onkel, mütterlicherseits meiner Gattin. Sie hatten eine Firma für Asphaltierungen. Ich habe als Mechaniker bei ihnen arbeiten dürfen. Es wurde uns eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Wir führten dort aber ein Leben als Flüchtlinge. Weil in der Zeit die Familienstämme und Al-Kaida sehr stark an Macht und Kontrolle gewonnen haben. Insbesondere diejenigen, die ein Problem mit den Amerikanern hatten, die haben sich in diese Gebiete zurückgezogen. Zu mindestens solange bis der IS die Kontrolle übernahm. Nein, ich habe eigentlich keinen Kontakt mit den Amerikanern gehabt. Ich habe ausschließlich gearbeitet und habe versucht über die Runden zu kommen. In römisch 40 waren die Onkel, mütterlicherseits meiner Gattin. Sie hatten eine Firma für Asphaltierungen. Ich habe als Mechaniker bei ihnen arbeiten dürfen. Es wurde uns eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Wir führten dort aber ein Leben als Flüchtlinge. Weil in der Zeit die Familienstämme und Al-Kaida sehr stark an Macht und Kontrolle gewonnen haben. Insbesondere diejenigen, die ein Problem mit den Amerikanern hatten, die haben sich in diese Gebiete zurückgezogen. Zu mindestens solange bis der IS die Kontrolle übernahm. Nein, ich habe eigentlich keinen Kontakt mit den Amerikanern gehabt. Ich habe ausschließlich gearbeitet und habe versucht über die Runden zu kommen. R (Richterin): Habe ich es richtig verstanden, dass schiitische Milizen 2006 in Bagdad allgemein Ihre sunnitische Wohngegend angegriffen haben ohne konkrete Person als Ziel? BF1: Ja, genau insbesondere diejenigen, die noch in diesem Wohnviertel übriggeblieben sind. Wir waren in einem Wohnviertel, dass mehrfach von Christen bewohnt wurde. Die Christen sind aber frühzeitig geflüchtet und wir waren sozusagen diejenigen, die übrig gebliebenen sind. R: Wann und aus welchen Grund haben Sie Falludja verlassen? BF1: 2006 bin ich nach Falludja gekommen. Am 20.01.2016 habe ich Falludja verlassen, d.h. von 2006-2016 war ich in Falludja. R: Was war der Grund warum Sie Falludja verlassen haben, am 20.01.2016? BF1: Unsere Örtlichkeit wurde bombardiert. Es gab einen Vormarsch der Amerikaner, Milizen und sonstige Akteure, die am Kampf beteiligt waren. Es wurde immer enger und gefährlicher. Des Weiteren habe ich auch noch gefürchtet, dass diese Milizen unsere Namen kennen und diesbezüglich uns verfolgen könnten. Deshalb flüchtete ich dann gemeinsam mit meiner Familie. Ich möchte nur anmerken, diejenigen die schlussendlich dort übrig geblieben sind aus verschieden Gründen und zwar, weil sie schon älter waren oder kränklich, all diese Leute wurden kaltblütig umgebracht. Dieser Kriegsverbrecher ist derjenige der Zivilisten kaltblütig ermordet hat, aber man hat ihn nicht bestraft, sondern er sitzt nun in den Regierungskreisen. Die Einheit namens Badr stand unter seiner Kontrolle und er gab den Befehl alle Zivilisten die man in die Finger bekommt, zu ermorden. Ich habe nicht so einen großen Kontakt zu meiner Schwester in Bagdad, auch habe ich sie nicht nach der derzeitigen Situation gefragt. Vielmehr kenne ich die derzeitige Situation, wie es tatsächlich in den sozialen Medien preisgegeben wird. Es gibt alle paar Monate eine neue Regierung. Die Lage ist nicht stabil. Es gibt nach wie vor Sicherheitsprobleme, insbesondere, weil die Milizen nach wie vor die Kontrolle haben. Normalerweise es ist es so, dass egal wer, der ein kleines Geschäft eröffnen möchte, zunächst zu einer Art Sicherheitskommission gehen muss. Wenn diese den Segen gibt, dann kann man z.B. ein Geschäft eröffnen, aber das ist auch nur theoretisch. In der Praxis muss man den jeweiligen Leuten sehr viel Geld zahlen und wenn man da nicht mitmacht oder dem nicht zustimmt, so setzt man sich der Gefahr der Hinrichtung aus. Meine beiden Schwestern sind mit Schiiten verheiratet, das ist richtig. Die Situation hat sich nach den Umständen im Irak sehr stark verändert. Früher war das natürlich kein Thema, ob Schiit oder Sunnit das war alles gleich. Wir waren Freunde, Nachbarn und auch Familien. Das Ganze war vor
- Nach den Umstürzen aber wurden die schiitischen Milizen gegenüber den Sunniten aggressiver. Man versuchte einen Sündenbock zu finden, sodass der Kontakt zwischen Schiiten und Sunniten sehr belastet war. Sprich man konnte kein normales Gespräch mit dem Schwager oder dem Neffen führen, weil hätte man etwas Falsches gesagt, wären die vermutlich zu den Milizen gegangen und hätten das verpetzt. BF auf Deutsch: Ich habe zwei Deutschkurse gemacht. Ich arbeitete in der XXXX geringfügig. Nun leben wir in XXXX . Wir als Iraker haben keinen Deutschkurs, diese gibt es aber für Syrer und Afghanen. BF auf Deutsch: Ich habe zwei Deutschkurse gemacht. Ich arbeitete in der römisch 40 geringfügig. Nun leben wir in römisch 40 . Wir als Iraker haben keinen Deutschkurs, diese gibt es aber für Syrer und Afghanen. RV (Rechtsvertreter): Wie geht es Ihnen gesundheitlich jetzt? Sind Sie in ärztlicher Behandlung jetzt?Regierungsvorlage (Rechtsvertreter): Wie geht es Ihnen gesundheitlich jetzt? Sind Sie in ärztlicher Behandlung jetzt? BF1: Ich leide an Diabetes, Bluthochdruck und Cholesterin. Wegen meines Rückens habe ich jetzt meine Operation gehabt und muss nach wie vor eine Therapie machen. Das läuft jetzt schon seit Längerem so. RV: Welche Therapie wird das sein? Bzw. wie lange wird diese voraussichtlich dauern?Regierungsvorlage, Welche Therapie wird das sein? Bzw. wie lange wird diese voraussichtlich dauern? BF1: Ein Jahr müsste das anhalten. RV: Welche Therapie wird das sein? Müssen sie jede Woche oder einmal im Monat?Regierungsvorlage, Welche Therapie wird das sein? Müssen sie jede Woche oder einmal im Monat? BF1: Eine Therapie wegen meines Rückens, zweimal in der Woche. Ich habe Probleme mit den Schultern, weil ich die Schultern nicht nach hinten versetzten kann und die Wirbelsäule macht auch Probleme, ich kann mich nicht bücken. RV: Keine weiteren Fragen. Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. BF1: Ich möchte nur anmerken das wir nun schon seit einiger Zeit hier sind, wir haben unser Leben hier aufgebaut. Meine Kinder haben hier die Schule besucht. Zwei meiner Kinder haben einen Aufenthaltstitel, es gibt bereits Enkelkinder. Ich sehe keine andere Möglichkeit bzw. Alternative. Wir sind alle unbescholten.“ Ich bin in XXXX geboren und aufgewachsen. Ich habe nur einen Pflichtschulabschluss, ich konnte leider die Schule nicht fortsetzen. Ich habe mit 17 Jahre geheiratet und bin dann von XXXX nach Bagdad zu meinem Mann gegangen. Am XXXX ist meine erste Tochter XXXX auf die Welt gekommen. Mein Gatte war damals in Mosul tätig. Er hat Boote repariert. Mein Gatte war beim Militär als wir geheiratet haben. Ich glaube er war damals schon in Mosul stationiert. Er war dann bei dem Odei und seinen Booten tätig. Ich war in Bagdad als mein Mann in Mosul gearbeitet hat. Er ist immer hin und zurückgegangen seit
- Nein, er hat mir nicht erzählt, was er konkret arbeitet. Bis 2006 habe ich in Bagdad gelebt, dann sind wir geflüchtet. Damals sind wir von den Milizen verfolgt worden, durch die Hilfe unsere Nachbarn konnten wir flüchten. Zunächst ging ich zu meinen Eltern zurück nach XXXX . Von dort aus nach XXXX . Dort blieben wir so lange bis der IS die Kontrolle übernahm und wir tatsächlich vertrieben wurden. Diesmal gingen wir Richtung Europa Gott sei Dank. Ich habe hier ein großes Sicherheitsgefühl, meine Kinder gehen in die Schule. Ich fühle mich sehr sicher, damals war das nicht so. Damals wurden die Kinder auf dem Schulweg entführt oder getötet. Es gab schließlich keinen Rechtsstaat. Ich möchte nur anmerken, wir sind ja fast mehrmals täglich psychisch getötet worden, weil man einfach nicht viel Sicherheit hatte. Nachdem es einen Vorfall gegeben hat, wo ein Kind vor meinen Augen entführt wurde, habe ich meine Kinder nicht mehr zur Schule gebracht. Es hat sich auch keiner mehr um dieses Kind gekümmert bzw. nach diesem Kind gesucht. Das war vor 2006 in Bagdad so und dann auch in Falludja. In Bagdad wurden wir von Milizen verfolgt. Von dieser Volksübereinstimmung. Es waren Schiiten. Weil wir Sunniten sind und sie eben Schiiten. Es wurden einfach alle Sunniten verfolgt.“Ich bin in römisch 40 geboren und aufgewachsen. Ich habe nur einen Pflichtschulabschluss, ich konnte leider die Schule nicht fortsetzen. Ich habe mit 17 Jahre geheiratet und bin dann von römisch 40 nach Bagdad zu meinem Mann gegangen. Am römisch 40 ist meine erste Tochter römisch 40 auf die Welt gekommen. Mein Gatte war damals in Mosul tätig. Er hat Boote repariert. Mein Gatte war beim Militär als wir geheiratet haben. Ich glaube er war damals schon in Mosul stationiert. Er war dann bei dem Odei und seinen Booten tätig. Ich war in Bagdad als mein Mann in Mosul gearbeitet hat. Er ist immer hin und zurückgegangen seit
- Nein, er hat mir nicht erzählt, was er konkret arbeitet. Bis 2006 habe ich in Bagdad gelebt, dann sind wir geflüchtet. Damals sind wir von den Milizen verfolgt worden, durch die Hilfe unsere Nachbarn konnten wir flüchten. Zunächst ging ich zu meinen Eltern zurück nach römisch 40 . Von dort aus nach römisch 40 . Dort blieben wir so lange bis der IS die Kontrolle übernahm und wir tatsächlich vertrieben wurden. Diesmal gingen wir Richtung Europa Gott sei Dank. Ich habe hier ein großes Sicherheitsgefühl, meine Kinder gehen in die Schule. Ich fühle mich sehr sicher, damals war das nicht so. Damals wurden die Kinder auf dem Schulweg entführt oder getötet. Es gab schließlich keinen Rechtsstaat. Ich möchte nur anmerken, wir sind ja fast mehrmals täglich psychisch getötet worden, weil man einfach nicht viel Sicherheit hatte. Nachdem es einen Vorfall gegeben hat, wo ein Kind vor meinen Augen entführt wurde, habe ich meine Kinder nicht mehr zur Schule gebracht. Es hat sich auch keiner mehr um dieses Kind gekümmert bzw. nach diesem Kind gesucht. Das war vor 2006 in Bagdad so und dann auch in Falludja. In Bagdad wurden wir von Milizen verfolgt. Von dieser Volksübereinstimmung. Es waren Schiiten. Weil wir Sunniten sind und sie eben Schiiten. Es wurden einfach alle Sunniten verfolgt.“ Die Zweitbeschwerdeführerin (BF 2) gab Folgendes zu Protokoll: R: Wie war die Situation in Falludja? BF2: Also ich muss sagen, es war eine sehr schwierige Situation. Es war eine Zeit, wo es einfach Unruhen gegeben hat, aber die Örtlichkeit sozusagen unkontrolliert war. Immer wieder Kämpfe, bis der IS komplett die Kontrolle übernahm. Ab da war die Situation sehr gefährlich. Die Mädchen mussten von Kopf bis Fuß eine Verhüllung tragen(Burka). Dementsprechend war es auch für sie gefährlich sich auf der Straße aufzuhalten. Nachdem diese Volkseinheit der IS-Anhänger wieder zurückgeschlagen hat, gab es plötzlich wieder sehr viele Kämpfe zwischen sehr vielen Leuten, deshalb mussten wir dann aus Sicherheitsgründen flüchten. Ich habe eigentlich fast keinen Kontakt mehr zu irgendwelchen Familienmitgliedern in Irak. Die meisten sind verstorben, insbesondere Brüder und Schwestern. R: Wissen Sie wie jetzt die Situation in Bagdad und Falludja aussieht? BF2: Wie es derzeit ist, weiß ich eigentlich nur von den sozialen Medien bzw. den Nachrichten. Es ist derzeit eine schlechte Situation in Bagdad und Falludja. R: Wie verbringen Sie Ihren Tag hier in Österreich? BF2: Ich arbeite geringfügig. Kümmere mich auch um den Haushalt zu Hause und um die Kinder. Ich versuche auch nebenbei Deutsch zu lernen. RV: Könnten Sie mir beschreiben wie sich das Leben als Frau im Irak von Leben hier in Österreich unterscheidet?Regierungsvorlage, Könnten Sie mir beschreiben wie sich das Leben als Frau im Irak von Leben hier in Österreich unterscheidet? BF2: Erstens die Sicherheit. Zweitens geht es meinen Töchtern gut, sie sind in der Schule. Es ist sicher sie können alleine in die Schule gehen und ich muss mich nicht fürchten um sie. Hier in Österreich habe ich ein Selbstwertgefühl und habe auch das Gefühl, dass ich tatsächlich ein Mensch bin und das ich auch Möglichkeiten habe. Ich habe das Gefühl, dass eine Frau Rechte hat und diese auch auslebt. RV: Welche Rechte meinen Sie damit?Regierungsvorlage, Welche Rechte meinen Sie damit? BF2: Alles. RV: Können Sie das ein bisschen näher beschreiben?Regierungsvorlage, Können Sie das ein bisschen näher beschreiben? BF2: Das man hier arbeiten gehen kann und zeitgleich sich um den Haushalt kümmern kann. Der Kontakt zwischen Mann und Frau ist hier ein komplett anderer, nicht so wie im Irak. RV: Was sagen Sie zur Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau?Regierungsvorlage, Was sagen Sie zur Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau? BF2: Das gibt es nur hier. RV: Finden Sie es gut oder?Regierungsvorlage, Finden Sie es gut oder? BF2: Ja, natürlich. RV: Treffen Sie manchmal Ihre Freunde, Sie alleine als Frau?Regierungsvorlage, Treffen Sie manchmal Ihre Freunde, Sie alleine als Frau? BF2: Ja, natürlich. Mit Freunden gehen wir weg zum Supermarkt und auch sonst wo hin. RV: Treffen Sie in Ihrer Familie auch finanzielle Entscheidungen?Regierungsvorlage, Treffen Sie in Ihrer Familie auch finanzielle Entscheidungen? BF2: Natürlich. RV: Haben Sie auch ein eigenes Bankkonto?Regierungsvorlage, Haben Sie auch ein eigenes Bankkonto? BF2 auf Deutsch: Ja. RV: Wie stellen sich Ihre Zukunft in Österreich vor?Regierungsvorlage, Wie stellen sich Ihre Zukunft in Österreich vor? BF2: Hier ist alles in Ordnung. Ich möchte die Gelegenheit haben hier mehr arbeiten zu können und auch Kurse zu belegen. RV: Was halten Sie davon, wenn Ihre Tochter XXXX (BF3) alleine aus den Haus geht?Regierungsvorlage, Was halten Sie davon, wenn Ihre Tochter römisch 40 (BF3) alleine aus den Haus geht? BF2: Ja, sie hat die Möglichkeit das zu tun. RV: Haben Sie ein Problem damit?Regierungsvorlage, Haben Sie ein Problem damit? BF2: Nein. Es ist tatsächlich auch der Fall, dass sie mit Freunden unterwegs ist und das ist auch normal. RV: Denken Sie könnten Sie das Leben was Sie jetzt in Österreich als Frau führen auch im Irak leben?Regierungsvorlage, Denken Sie könnten Sie das Leben was Sie jetzt in Österreich als Frau führen auch im Irak leben? BF: Nein. RV: Warum nicht?Regierungsvorlage, Warum nicht? BF2: Hier ist es natürlich besser. Kein Mensch schaut auf darauf, was man macht. Kein Nachbar schaut wann du kommst und geht und was du tatsächlich getan hast.“ Die Drittbeschwerdeführerin (BF3) gab an: „Ich bin mit meiner Familie 2016 nach Österreich gekommen, ich war 13 Jahre alt. Ich bin mit meinen Eltern hier hergekommen. Ich kann dort nichts machen, nicht arbeiten gehen und muss ein Kopftuch tragen. Den Irak habe ich damals verlassen, weil ich mit meinen Eltern mitgekommen bin. Heute ist ein Leben für mich im Irak nicht mehr möglich, weil ich dort nicht selbständig leben kann und nicht so wie hier ohne Kopftuch mich bewegen kann. Ich habe die Fachschule für wirtschaftliche Berufe im Juni abgeschlossen und jetzt kann ich nicht arbeiten, weil ich keinen Aufenthaltstitel habe. Ich habe mich für ein Abendgymnasium angemeldet, ich werde im nächsten Februar beginnen. RV: Was machen Sie gerne in Ihrer Freizeit?Regierungsvorlage, Was machen Sie gerne in Ihrer Freizeit? BF3: Ich gehe raus, ich treffe mich mit Freunden. Ich mag Musik und lese gerne Bücher. RV: Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor?Regierungsvorlage, Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Österreich vor? BF3: Ich werde arbeiten und die Dinge, die ich gesagt habe tun. Ich habe mich in der Abendschule angemeldet. Am Vormittag will ich arbeiten und am Nachmittag in die Abendschule gehen. Ich will auch meinen Führerschein machen. RV: Denken Sie könnten Sie so ein Leben auch im Irak führen?Regierungsvorlage, Denken Sie könnten Sie so ein Leben auch im Irak führen? BF3: Nein, entweder ich werde heiraten oder keine Ahnung was mit mir passiert wäre. Ich würde vergewaltigt werden. RV: Könnten Sie sich vorstellen noch einmal ein Kopftuch zu tragen?Regierungsvorlage, Könnten Sie sich vorstellen noch einmal ein Kopftuch zu tragen? BF3: Nein. Ich mag mich so anziehen wie heute und meine Harre offen tragen. (BF3 trägt Turnschuhe und eine Jeans und trägt die Harre offen) R: Gibt es von Ihrer Seite noch etwas zu sagen? BF3: Nein, danke das war alles. Der Viertbeschwerdeführer (BF4) gab an: Ich habe damals den Irak verlassen, weil meine Eltern den Irak verlassen haben und meine Fluchtgeschichte ist die Fluchtgeschichte meiner Eltern. Ich habe die Schule besucht die Hauptschule und die Polytechnische Schule, weil meine Deutschkenntnisse damals nicht so gut waren, habe ich bei der Polytechnische Schule leider keinen positiven Abschluss. Ich habe nun aber den Kurs und die Prüfung Deutsch B1 gemacht und habe mich zu einer Ausbildung beim BFI angemeldet. Man kann beim BFI auch eine Lehre machen und es wäre eine Lehre für KFZ-Technik. Ich verbringe meine Freizeit mit Freunden und spazieren gehen und lernen. Sonst kann ich nichts machen, weil alles begrenzt ist. RV: Arbeiten Sie freiwillig bzw. ehrenamtlich?Regierungsvorlage, Arbeiten Sie freiwillig bzw. ehrenamtlich? BF4: Ich helfe anderen Personen, weil ich manchmal dolmetsche. Ich wohne in einem Asylheim und für Leute die neu kommen und zum Arzt gehen oder Einkaufen, dann dolmetsche ich.“ Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an die Verhandlung im kurzen Wege eine Stellungnahme der deutschen Journalistin Birgit Svensson ein. Sie lebt seit 2003 im Irak und schreibt ua für die Wiener Zeitung, die ZEIT und die WELT. Sie ist Autorin des 2018 erschienen Buches „Mörderische Freiheit – 15 Jahre Himmel und Hölle im Irak“. Die Stellungnahme vom 08.01.2022 und 09.01.2022 wurde den Beschwerdeführern zur mit der Möglichkeit der Stellungnahme bis 25.01.2023 zur Kenntnis gebracht. Eine Stellungnahme dazu langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Die im Spruch genannten Identitäten der Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige des Irak, konnten nicht festgestellt werden. Sie gehören der Volksgruppe der Araber an und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Erstbeschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat zwölf Jahre und die Zweitbeschwerdeführerin neun Jahre die Schule besucht und beide sprechen, ebenso wie die restlichen Beschwerdeführer, Arabisch als Muttersprache. Der Erstbeschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat als Mechaniker, sowie nach 2003 auch mit einem selbst umgebauten Taxi als Taxifahrer gearbeitet und er hat im privaten Autohandel Fahrzeuge an- und verkauft (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung). Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin traditionell verheiratet, sie sind Eltern der im Irak geborenen Dritt-, sowie der minderjährigen Viert- bis Sechstbeschwerdeführer (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung). Nach ihrer Flucht aus Bagdad und vor ihrer Ausreise aus dem Irak lebten die Beschwerdeführer ab dem Jahr 2006 im Gouvernement XXXX in XXXX , einem Vorort der Stadt Falludjah. Dort wurden sie durch die Onkel der Zweitbeschwerdeführerin unterstützt, indem der Erstbeschwerdeführer bei ihnen arbeiten durfte und indem sie der Familie eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellten. Die Schwester des Erstbeschwerdeführers lebt noch immer im Irak in Bagdad, wobei er zu ihr keinen bzw. kaum Kontakt hat, sowie einer seiner Brüder in Kurdistan im irakischen Gebiet, zwei weitere Schwestern in der Türkei, ein anderer Bruder lebt in Syrien. Zwei Töchter bzw. Schwestern der Beschwerdeführer sind in Österreich aufhältig. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde im Rechtsmittelweg durch die Erkenntnisse des BVwG vom XXXX und vom XXXX rechtskräftig entschieden und ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung; Erkenntnisse des BVwG zu den Zl. XXXX ). Nach ihrer Flucht aus Bagdad und vor ihrer Ausreise aus dem Irak lebten die Beschwerdeführer ab dem Jahr 2006 im Gouvernement römisch 40 in römisch 40 , einem Vorort der Stadt Falludjah. Dort wurden sie durch die Onkel der Zweitbeschwerdeführerin unterstützt, indem der Erstbeschwerdeführer bei ihnen arbeiten durfte und indem sie der Familie eine Wohnmöglichkeit zur Verfügung stellten. Die Schwester des Erstbeschwerdeführers lebt noch immer im Irak in Bagdad, wobei er zu ihr keinen bzw. kaum Kontakt hat, sowie einer seiner Brüder in Kurdistan im irakischen Gebiet, zwei weitere Schwestern in der Türkei, ein anderer Bruder lebt in Syrien. Zwei Töchter bzw. Schwestern der Beschwerdeführer sind in Österreich aufhältig. Ihr Antrag auf internationalen Schutz wurde im Rechtsmittelweg durch die Erkenntnisse des BVwG vom römisch 40 und vom römisch 40 rechtskräftig entschieden und ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung; Erkenntnisse des BVwG zu den Zl. römisch 40 ). Die Beschwerdeführer halten sich zumindest seit 28.02.2016 durchgehend in Österreich auf. Sie sind nach ihrem Antrag auf internationalen Schutz vom 28.02.2016 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig (Antrag auf internationalen Schutz, jeweils AS 1 der Akte der BF1 bis BF6; ZMR-Auszüge vom 05.01.2023). Die Beschwerdeführer bestreiten im Bundesgebiet ihren Lebensunterhalt zurzeit aus Leistungen der Grundversorgung (GVS-Auszüge vom 05.01.2023). Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen je über eine Einstellungszusage. Das Ausmaß der Beschäftigungszeiten und die Höhe der Löhne konnten nicht festgestellt werden (Schreiben vom 25.11.2021, Einstellungszusagen). Zudem hat der Erstbeschwerdeführer im Jahr 2020 und 2021 je zumindest für vier Tage und zweieinhalb Wochen beim Verein „Mahlzeit! - Verein für Förderung von günstigen Lebensmitteln und Integration von Immigranten“ geringfügig gearbeitet. Die Zweitbeschwerdeführerin war bei der Locker & Legere Hotelbetriebs GmbH im Jahr 2021 für zwei Tage und ist dort seit 04.04.2022 laufend geringfügig beschäftigt (Sozialversicherungsdatenauszüge vom 05.01.2023; Stellungnahme vom 02.12.2022, Arbeitsbeurteilung). Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über keine Nachweise ihrer Deutschkenntnisse des ÖIF, haben jedoch zumindest seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet regelmäßig an Deutschkursen teilgenommen. Zudem hat der Erstbeschwerdeführer an einem Werte- und Orientierungskurs des ÖIF teilgenommen (Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung; Teilnahmebestätigung „Sprachen Call“, AS 65; Schreiben vom 25.11.2021, BF1 Bestätigung Deutschkurs ISOP Niveau A1.0 und A 1.1, BF2 Teilnahmebestätigung „Portobella – Begleitende Integration 2019“; Teilnahmebestätigung ÖIF, AS 69). Die Drittbeschwerdeführerin hat im Bundesgebiet eine Fachschule für wirtschaftliche Berufe, insbesondere auch das Fach Deutsch, positiv abgeschlossen. Daher kann daraus auch abgeleitet werden, dass sie die neunte Schulstufe im Fach „Deutsch“ ebenso positiv absolviert hat. Der Viertbeschwerdeführer hat zwar die Polytechnische Schule im Schulfach Deutsch nicht bestanden, kann seine Deutschkenntnisse jedoch durch ein Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau B1 (Sprachkompetenz B1 und Werte- und Orientierungswissen) vom 15.07.2022 des ÖIF nachweisen. Zudem hat er am Projekt „Zukunft.Bildung.Steiermark“ der VHS Steiermark sowie bei der Politikwerkstatt „Mitmischen im Landhaus“ teilgenommen und den Erste-Hilfe-Einführungskurs absolviert. Er übernimmt auch regelmäßig Tätigkeiten als Dolmetscher für Personen, die mit ihm im Asylheim wohnen. Der Fünft- und Sechstbeschwerdeführer bescuhen die
- Klasse einer Neuen Mittelschule mit sportlichem Schwerpunkt (Urkundenvorlage vom 02.12.2022: Abschlussprüfungszeugnis BF3, Teilnahmezertifikat VHS, Bestätigung Erste-Hilfe-Kurs, Zeugnis ÖIB, Teilnahmebestätigung Politikwerkstatt, Jahreszeugnisse BF5 und BF6; Niederschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung; Schreiben vom 25.11.2021, Erfahrungsbericht Dr. Radda) Die Beschwerdeführer haben in Österreich einen Freundeskreis, nehmen am sozialen Leben in Österreich teil und haben sich in der Vergangenheit in Österreich ehrenamtlich engagiert (Schreiben vom 25.11.2021, Bestätigung der XXXX über freiwillige Arbeit des BF1; Praktikumsbestätigung der BF3 der Caritas, Bestätigung der BF4 bis BF6 der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung Input GmbH, Empfehlungsschreiben der Hausverwaltung, Teilnahmebestätigung BF6 bezüglich des Parcours-Kurses in XXXX , Empfehlungsschreiben, Empfehlungsschreiben des Freundes der BF5 und BF6; diverse Empfehlungsschreiben AS 69 – 77 und AS 377 - 379; Empfehlungsschreiben bezüglich BF5, AS 103; Empfehlungsschreiben bezüglich BF6, AS 121; diverse Empfehlungsschreiben AS 381 ). Die Beschwerdeführer haben in Österreich einen Freundeskreis, nehmen am sozialen Leben in Österreich teil und haben sich in der Vergangenheit in Österreich ehrenamtlich engagiert (Schreiben vom 25.11.2021, Bestätigung der römisch 40 über freiwillige Arbeit des BF1; Praktikumsbestätigung der BF3 der Caritas, Bestätigung der BF4 bis BF6 der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung Input GmbH, Empfehlungsschreiben der Hausverwaltung, Teilnahmebestätigung BF6 bezüglich des Parcours-Kurses in römisch 40 , Empfehlungsschreiben, Empfehlungsschreiben des Freundes der BF5 und BF6; diverse Empfehlungsschreiben AS 69 – 77 und AS 377 - 379; Empfehlungsschreiben bezüglich BF5, AS 103; Empfehlungsschreiben bezüglich BF6, AS 121; diverse Empfehlungsschreiben AS 381 ). Der Erstbeschwerdeführer leidet an einer lumbalen Spinalkanalstenose (L2/3) und einer Spinalkanalstenose (L2/3), in Folge dessen am 05.10.2022 eine mikrochirurgische Flavektomie und Dekompression von links mit Undercutting durchgeführt wurde. Im Übrigen wurden bei ihm auch eine arterielle Hypertonie, eine periphere arterielle Verschlusskrankheit, eine chronische Niereninsuffizienz, Diabetes mellitus Typ II, Hyperurikämie und Hyperlipidämpie diagnostiziert. Die Behandlung der Erkrankungen des Erstbeschwerdeführers sind in der öffentlichen Einrichtung „Al-Falludjah Teaching Hospital“ verfügbar (Urkundenvorlage vom 02.12.2022, Ärztlicher Entlassungsbrief, Überweisung; Schreiben vom 25.11.2021, Erfahrungsbericht der behandelnden Ärztin vom 23.11.2021 und Medikamentenverschreibung).Der Erstbeschwerdeführer leidet an einer lumbalen Spinalkanalstenose (L2/3) und einer Spinalkanalstenose (L2/3), in Folge dessen am 05.10.2022 eine mikrochirurgische Flavektomie und Dekompression von links mit Undercutting durchgeführt wurde. Im Übrigen wurden bei ihm auch eine arterielle Hypertonie, eine periphere arterielle Verschlusskrankheit, eine chronische Niereninsuffizienz, Diabetes mellitus Typ römisch zwei, Hyperurikämie und Hyperlipidämpie diagnostiziert. Die Behandlung der Erkrankungen des Erstbeschwerdeführers sind in der öffentlichen Einrichtung „Al-Falludjah Teaching Hospital“ verfügbar (Urkundenvorlage vom 02.12.2022, Ärztlicher Entlassungsbrief, Überweisung; Schreiben vom 25.11.2021, Erfahrungsbericht der behandelnden Ärztin vom 23.11.2021 und Medikamentenverschreibung). Die Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten (Strafregisterauszüge vom 15.02.2023). 1.
- Zum Fluchtvorbringen Die Beschwerdeführer konnten nicht glaubhaft vorbringen, dass der Erstbeschwerdeführer auf Grund seiner Tätigkeit als Mechaniker für den Sohn von Saddam Hussein und seiner ehemaligen Mitgliedschaft der Baath-Partei eine der am meisten bedrohten Personen bei dem Angriff der Miliz Hashd Al-Shaabi auf ihren Wohnort war und auch bei einer Rückkehr der Verfolgung in asylrelevantem Ausmaß befürchten müsste. Schließlich konnten die Beschwerdeführer auch nicht glaubhaft vorbringen, dass sie auf Grund ihrer sunnitischen Glaubensrichtung im Irak oder aufgrund der westlichen Orientierung der Drittbeschwerdeführerin einer unmittelbaren Bedrohung oder konkreten Gefahr ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt waren oder im Falle ihrer Rückkehr in den Irak ausgesetzt sein würden. Den Beschwerdeführern droht bei einer Rückkehr in den Irak wegen ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der sunnitischen Araber weder konkret und individuell noch im Sinne einer Gruppenverfolgung physische und/oder psychische Gewalt. Die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin sind im Irak allein aufgrund ihres Geschlechtes keinen psychischen und physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt. Die Erstbeschwerdeführerin hat seit ihrer Einreise in Österreich keine Lebensweise angenommen, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten Werten im Irak darstellt. Bei ihr handelt es sich nicht um eine auf Eigen- und Selbständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als westlich bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orierentiert ist. Die Zweitbeschwerdeführerin hingegen ist eine auf Eigenständigkeit bedachte junge Frau, die in ihrer Lebensweise und persönlichen Wertehaltung am in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Sie legt großen Wert auf Selbstbestimmtheit und Eigenständigkeit, hat vielfältige soziale Kontakte und geht diversen Aktivitäten nach. Die Beschwerdeführer werden im Falle ihrer Rückkehr in ihren Heimatbezirk Falludjah, welcher überwiegend von Sunniten bewohnt wird, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihnen dort ihre Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn dort die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes. Die Beschwerdeführer können die Stadt Falludjah über den internationalen Flughafen in Bagdad und folglich über die Fernstraße 11 sicher erreichen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer als Angehörige der Volksgruppe der sunnitischen Araber, die aus einem vormals vom IS kontrollierten Gebiet stammen, für ihre dauerhafte Niederlassung in dem von Sunniten bevölkerten Bezirk Falludjah einen Bürgen oder ein Unterstützungsschreiben des lokalen Mukhtar benötigen. Die Niederlassung in Bagdad ist ihnen nicht möglich, da dies dort erforderlich ist. Der Erst- und die Zeitbeschwerdeführer haben ihr bisheriges Leben ab 2006 bis zur Ausreise nach Österreich in ihrem Herkunftsstaat, verbracht, sind im Irak sozialisiert worden und verfügen über eine zwölfjährige bzw. eine neunjährige Schulbildung. Es ist sohin davon auszugehen, dass sie im Fall der Rückkehr nach Falludja (in eine mehrheitlich von Sunniten bevölkerte Gegend) in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt sowie jenen ihrer Kinder aus Eigenem zu bestreiten. Die Beschwerdeführer können zudem auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Irak Der Entscheidung werden folgende Berichte zugrunde gelegt: ● UNHCR Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus dem Irak fliehen vom Mai 2019 ● Länderinformation der Staatendokumentation des BFA – Irak vom 22.08.2022 ● Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Irak – Lage von Frauen und Grundversorgung in Falludja vom 22.10.2021 ● Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Irak vom 28.10.2022: Diabetes, Bluthochdruck, Wirbelsäulenprobleme, hoher Cholesterinspiegel ● EUAA Iraq- Targeting of Individuals von Jänner 2022 ● EUAA Iraq Security Situation Jänner 2022 ● EUAA Iraq Country Guidance June 2022 ● NZZ 23.01.2022: Falludja galt lange als Synonym für Terror- heute ist eine der sichersten Städte des Iraks ● Financial Times 06.12.2021: „Falludjah Land: Iraq’s Anbar province rebuilds after ISIS Die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über den Irak, mit Stand vom 22.08.2022): Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 11.08.2022 In der vorliegenden Länderinformation wird für die irakischen Gebiete unter der direkten Kontrolle der Zentralregierung in Bagdad, ohne die Kurdistan Region Irak (KRI) auch der Begriff "föderaler Irak" verwendet, um die Zuordenbarkeit von Informationen, die einerseits den gesamten Irak (inkl. der KRI) und andererseits nur die Gouvernements unter der direkten Kontrolle Bagdads zu verdeutlichen. In der vorliegenden Länderinformation erfolgt lediglich ein Überblick und keine erschöpfende Berücksichtigung der aktuellen COVID-19-Pandemie, weil die zur Bekämpfung der Krankheit eingeleiteten oder noch einzuleitenden Maßnahmen ständigen Änderungen unterworfen sind. Somit ist, insbesondere was die COVID-19-Maßnahmen anlangt, das Datum der jeweiligen Quelle zu beachten, und nicht nur das Aktualisierungsdatum des Kapitels. Insbesondere können zum gegenwärtigen Zeitpunkt seriöse Informationen zu den Auswirkungen der Pandemie auf das Gesundheitswesen, auf die Versorgungslage sowie auf die Bewegungs- und Reisefreiheit der Bürgerinnen und Bürger sowie generell zu den politischen, wirtschaftlichen, sozialen und anderen Folgen nur eingeschränkt zur Verfügung gestellt werden. Nebst dem separaten Kapitel zur COVID-19-Situation, das eine aktuelle Momentaufnahme bzw. einen Überblick bietet, finden sich darüber hinaus spezifische Informationen zur COVID-19-Lage und deren Auswirkungen in eigenen Abschnitten folgender Kapitel bzw. Unter-Kapitel der vorliegenden Länderinformation: ● Internet und soziale Medien ● Meinungs- und Pressefreiheit in der Kurdischen Region im Irak (KRI) ● Protestbewegung ● Vereinigungsfreiheit / Opposition in der Kurdischen Region im Irak (KRI) ● Haftbedingungen ● Kinder/ Bildungszugang ● Bewegungsfreiheit ● Grundversorgung und Wirtschaft ● Grundversorgung und Wirtschaft in Bagdad und im Südirak ● Grundversorgung und Wirtschaft im Zentral- und Nordirak ● Grundversorgung und Wirtschaft in der Kurdischen Region im Irak (KRI) ● Medizinische Versorgung ● Rückkehr Wie in allen Länderinformationen wird bei staatlichen nationalen Institutionen in der Quellenangabe das Land in eckiger Klammer genannt. Aus Gründen der Stringenz geschieht dies auch, wenn aus dem Quellennamen das Land bereits eindeutig hervorgeht. Im Hinblick auf offizielle Statistiken des Irak wird darauf hingewiesen, dass auch offizielle irakische Stellen bzw. deren zugängliche Veröffentlichungen immer noch veraltetes Zahlenmaterial anführen, da aufgrund der Post-Konflikt-Situation kein neueres empirisches Material generiert wurde. Viele, vor allem wirtschaftliche Zahlen und solche zu humanitären Fragen berufen sich auf Hochrechnungen basierend auf Umfragen sowie empirischen Untersuchungen, deren Ergebnisse je nach angewandter Methodik variieren können. COVID-19 Letzte Änderung: 24.02.2022 Bezüglich der aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle im Irak empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Website der WHO: https://www.who.int/countries/irq/, oder der Johns-Hopkins-Universität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Föderal Irak Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit Im März und April 2020 verhängte die Regierung in Bagdad Sperren aufgrund von COVID-19, welche die Bewegungsfreiheit zwischen den Provinzen stark einschränkten und zur Schließung der Grenzübergänge führten (FH 3.3.2021). Die im föderalen Irak am 9.6.2021 verhängte Ausgangssperre ist noch aktiv. Ausgangssperren gelten zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr und sind von Freitag bis Sonntag zusätzlich verschärft (IOM 18.6.2021). Im April und Mai 2020 nutzten die Behörden im Irak die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021). Alle größeren Versammlungen bleiben verboten. Die Behörden halten auch an den vorgeschriebenen sozialen Distanzierungsprotokollen und der Verwendung von Gesichtsmasken in der Öffentlichkeit fest (Garda 4.1.2022). Nutzer sozialer Medien und Blogger wurden mit Verleumdungsklagen konfrontiert, weil sie die schlechte Reaktion der lokalen Behörden auf die COVID-19-Pandemie kritisierten (FH 3.3.2021). Auswirkungen auf die Religionsfreiheit Die Hadsch- und Umrah-Behörde registriert keinen Bürger, der die Umrah- und Hadsch-Pilgerreise antreten möchte, wenn dieser keinen Impfnachweis vorweisen kann (GoI 13.4.2021). Auswirkungen auf die Wirtschaftslage Die von den irakischen Behörden und der kurdischen Regionalregierung (KRG) verhängten Abriegelungen verschlimmerten die finanziellen Nöte von Niedriglohnarbeitern und Kleinunternehmern (FH 3.3.2021). Die Erwerbsbeteiligung im Irak war mit 48,7% im Jahr 2019 bereits vor der Ausbreitung des COVID-19-Virus eine der niedrigsten in der Welt. Der wirtschaftliche Abschwung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie hat die Beschäftigungsmöglichkeiten deutlich verringert und die Löhne gesenkt. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) wurde aufgrund der Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen ab April 2020 ein durchschnittlicher Beschäftigungsrückgang von 40% verzeichnet. Am stärksten betroffen waren KMUs im Baugewerbe und in der verarbeitenden Industrie, mit einem Verlust von 52% der Arbeitsplätze, gefolgt vom Lebensmittel- und Agrarsektor, mit einem Verlust von 45% der Arbeitsplätze (IOM 18.6.2021). Seit dem Ausbruch der Corona-Krise haben staatliche Angestellte im gesamten Land keine regelmäßige und volle Gehaltsauszahlung erhalten (GIZ 1.2021b). Die irakische Regierung hat Schwierigkeiten, die Löhne und Gehälter der sechs Millionen im öffentlichen Sektor Angestellten zu zahlen. Millionen Menschen, die im privaten und informellen Sektor gearbeitet haben, haben ihren Arbeitsplatz und ihre Lebensgrundlage verloren. Nach Schätzungen von UNICEF und der Weltbankgruppe leben im Jahr 2020 schätzungsweise 4,5 Millionen Iraker unter die Armutsgrenze von 1,90 USD pro Tag (IOM 18.6.2021). Auswirkungen auf die medizinische Versorgung Die COVID-19-Pandemie hat das ohnehin schon marode irakische Gesundheitswesen stark in Mitleidenschaft gezogen, das mit der großen Zahl von Menschen, die sich mit dem Virus infiziert haben, nur schwer zurechtkommt (FH 3.3.2021). Anfang 2020, zu Beginn der COVID-19-Krise, pausierten die Gesundheitseinrichtungen die meisten Dienstleistungen und konzentrierten sich auf die Erforschung des Virus und seine Auswirkungen. Im September 2020 nahm der öffentliche Gesundheitssektor seine Arbeit und seine Dienste wieder auf, mit zusätzlichen Vorschriften wie z. B., dass Krankenhäuser nur nach Terminvereinbarung aufgesucht werden dürfen, strengere Hygienemaßnahmen, und dass medizinisches Personal im Rotationsverfahren eingesetzt wird, was längere Wartezeiten zur Folge hat (IOM 18.6.2021). Im Jahr 2021 arbeiteten sowohl der öffentliche als auch der private Gesundheitssektor fast wieder auf normalem Niveau, jedoch mit hohen Vorsichtsmaßnahmen gegen die Ausbreitung von COVID-19 auf Anweisung des irakischen Gesundheitsministeriums (MoH) (IOM 18.6.2021). Auswirkungen auf den Bildungszugang Als Sofortmaßnahme gegen die COVID-19-Pandemie hat das Bundesbildungsministerium Ende Februar 2020 alle Schulen im Irak schließen lassen (UNICEF 20.1.2021). Die Schulen waren von März bis November 2020 geschlossen. Kinder ohne Zugang zu digitalen Lernmöglichkeiten, insbesondere Kinder von Vertriebenen und in Armut lebenden Familien, sind besonders vom Bildungsverlust betroffen. Besonders hart betroffen sind jene Kinder, die bereits vor der Pandemie durch das Leben unter IS-Herrschaft mehrere Jahre an Bildungszugang verloren haben (HRW 13.1.2021). Ende November 2020 wurden die Schulen wieder geöffnet, mit einem Tag Präsenzunterricht pro Woche für jede Klasse (UNICEF 20.2.2021). Auswirkungen auf die Bewegungs- und die Versammlungsfreiheit Im April und Mai nutzten die Behörden die COVID-19-Maßnahmen, um Proteste niederzuschlagen und die Pressefreiheit, das Versammlungsrecht und die Aktivitäten der Opposition stark einzuschränken (FH 3.3.2021). Kurdische Region im Irak (KRI) (…) Auswirkungen auf die Religionsfreiheit Moscheen, Kirchen und andere Gebetsstätten sind offen und dürfen unter strengen Richtlinien Pflichtgebete abhalten (Gov.KRD 30.6.2021; vgl. IOM 18.6.2021). Alle Angestellten müssen sich entweder Impfen lassen oder alle 72 Stunden einen COVID-Test durchführen. Einrichtungen, die sich nicht an die Vorgaben halten, werden geschlossen (Gov.KRD 30.6.2021). Das Freitagsgebet darf längstens eine halbe Stunde dauern und Personen dürfen Moscheen nur mit Maske betreten. Die Führer der Religionsgemeinschaften müssen bei der Verbreitung des Gesundheitsbewusstseins und der Leitlinien des Gesundheitsministeriums mitwirken (Gov.KRD 2021).Moscheen, Kirchen und andere Gebetsstätten sind offen und dürfen unter strengen Richtlinien Pflichtgebete abhalten (Gov.KRD 30.6.2021; vergleiche IOM 18.6.2021). Alle Angestellten müssen sich entweder Impfen lassen oder alle 72 Stunden einen COVID-Test durchführen. Einrichtungen, die sich nicht an die Vorgaben halten, werden geschlossen (Gov.KRD 30.6.2021). Das Freitagsgebet darf längstens eine halbe Stunde dauern und Personen dürfen Moscheen nur mit Maske betreten. Die Führer der Religionsgemeinschaften müssen bei der Verbreitung des Gesundheitsbewusstseins und der Leitlinien des Gesundheitsministeriums mitwirken (Gov.KRD 2021). Begräbnisfeiern mit Gästen sind verboten (Gov.KRD 2021; vgl. Garda 4.1.2022). Verstöße werden mit einer Geldstrafe von 2.000.000 IQD geahndet (Gov.KRD 2021). Das Verbot gilt auch für Hochzeitsfeiern (Garda 4.1.2022).Begräbnisfeiern mit Gästen sind verboten (Gov.KRD 2021; vergleiche Garda 4.1.2022). Verstöße werden mit einer Geldstrafe von 2.000.000 IQD geahndet (Gov.KRD 2021). Das Verbot gilt auch für Hochzeitsfeiern (Garda 4.1.2022). Auswirkungen auf die Meinungsfreiheit Das Verbreiten von Desinformation in den sozialen Medien ist gerichtlich strafbar (Gov.KRD 2021). Auswirkungen auf die medizinische Versorgung Einer Studie zufolge hatte die Mehrheit der Binnenvertriebenen (IDPs) und Rückkehrer in der KRI im Berichtszeitraum von Juli bis September 2020 Schwierigkeiten beim Zugang zur Gesundheitsversorgung (IOM 18.6.2021). In allen Gouvernements der KRI wurden spezielle Gesundheitszentren eingerichtet, die bei der Erkennung und Behandlung von COVID-19-Infektionen helfen und die notwendige Versorgung gewährleisten sollen (Gov.KRD 2021). Auswirkungen auf den Bildungszugang In der KRI wurden die Schulen im März 2020 bis zum Ende des Schuljahres geschlossen (HRW 13.1.2021). Eltern konnten bis zum 31.10.2021 entscheiden, ob ihre Kinder physisch anwesend sein sollten, oder online unterrichtet werden sollten (Gov.KRD 2021). Es besteht eine Impfpflicht für Lehrkräfte, die in den Ministerien für Bildung, für Höhere Bildung und wissenschaftliche Forschung angestellt sind. Ebenso müssen sich Schüler und Studenten ab dem Alter von 18 Jahren impfen lassen. Die Frist dafür war der 1.12.
- Bei Nichteinhaltung drohen Disziplinarverfahren nach den allgemeinen Gesundheitsgesetzen (Gov.KRD 2021). In den Universitäten werden Vorlesungen und Studiengänge unter Einhaltung der Gesundheitsrichtlinien fortgesetzt (Gov.KRD 2021). Politische Lage Letzte Änderung: 11.08.2022 Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vgl. Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a).Mit dem gewaltsamen Sturz Saddam Husseins und der Ba'ath-Partei im März 2003 (DFAT 17.8.2020, S.9) wurde die politische Landschaft des Irak enorm verändert (KAS 2.5.2018, S.2; vergleiche Fanack 8.7.2020). 2005 hielt der Irak erstmals demokratische Wahlen ab und führte eine Verfassung ein, die zahlreiche Menschenrechtsbestimmungen enthält. Das Machtvakuum infolge des Regimesturzes und die Misswirtschaft der Besatzungstruppen führten hingegen zu einem langwierigen Aufstand gegen die US-geführten Koalitionstruppen (DFAT 17.8.2020, S.9). Dieses gemischte Bild ist das Ergebnis der intensiven politischen Dynamik, die durch den Aufstieg des Islamischen Staates (IS) auf eine harte Probe gestellt wurde (KAS 2.5.2018, S.2). Beherrschende Themenblöcke der irakischen Innenpolitik sind Sicherheit, Wiederaufbau und Grundversorgung, Korruptionsbekämpfung und Ressourcenverteilung, die systemisch miteinander verknüpft sind (GIZ 1.2021a). Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.8; vgl. Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vgl. GIZ 1.2021a, RoI 15.10.2005). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vgl. DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vgl. KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 28.2.2022; vgl. GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vgl. FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2).Gemäß der Verfassung von 2005 ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch republikanischer Staat. Der Islam ist Staatsreligion und eine der Hauptquellen der Gesetzgebung (AA 25.10.2021, S.8; vergleiche Fanack 8.7.2020). Das Land ist in 18 Gouvernements (muhafazāt) unterteilt (Fanack 8.7.2020), jedes mit einem gewählten Rat, der einen Gouverneur ernennt (DFAT 17.8.2020; S.17). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (BS 29.4.2020, S.11; vergleiche GIZ 1.2021a, RoI 15.10.2005). An der Spitze der Exekutive steht der Präsident, welcher mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (arab.: majlis al-nuwwāb, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat) für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wird. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Er genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt, mit denen er den Präsidialrat bildet, welcher einstimmige Entscheidungen trifft (Fanack 8.7.2020). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und repräsentiert die Souveränität und Einheit des Staates (DFAT 17.8.2020, S.17). Das zweite Organ der Exekutive ist der Premierminister, welcher vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt wird (Fanack 8.7.2020; vergleiche RoI 15.10.2005). Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik und ist zudem Oberbefehlshaber der Streitkräfte (Fanack 8.7.2020; vergleiche DFAT 17.8.2020, S.17). Die Legislative wird durch den Repräsentantenrat, d.h. das Parlament, ausgeübt (Fanack 8.7.2020; vergleiche KAS 2.5.2018, S.2). Er besteht aus 329 Abgeordneten, die für eine Periode von vier Jahren gewählt werden (FH 28.2.2022; vergleiche GIZ 1.2021a). Neun Sitze sind per Gesetz für ethnische und religiöse Minderheiten reserviert (AA 22.1.2021, S.11; vergleiche FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022) - fünf für Christen und je einer für Jesiden, Mandäer-Sabäer, Schabak und für Faili-Kurden aus dem Gouvernement Wassit (AA 22.1.2021, S.11; vergleiche FH 28.2.2022, USDOS 12.4.2022). Die festgeschriebene Mindest-Frauenquote im Parlament liegt bei 25% (USDOS 12.4.2022; vergleiche FH 28.2.2022). Die Judikative wird vor allem durch den Bundesgerichtshof repräsentiert (KAS 2.5.2018, S.2). Die Grenzen zwischen Exekutive, Legislative und Judikative sind jedoch häufig fließend (FH 28.2.2022). Die Gewaltenteilung wird durch parallele Rollen vieler Entscheidungsträger beeinträchtigt (BS 23.2.2022, S.12). Unabhängige Institutionen, die stark genug wären, die Einhaltung der Verfassung zu kontrollieren und zu gewährleisten, existieren nicht (GIZ 1.2021a). In Artikel 19 der Verfassung heißt es beispielsweise, dass die Justiz unabhängig ist, und keine Macht über der Justiz steht, außer dem Gesetz selbst (BS 23.2.2022, S. 13). Die Justiz ist jedoch eine der schwächsten Institutionen des Staates, und ihre Unabhängigkeit wird häufig durch die Einmischung politischer Parteien über Patronage-Netzwerke und Klientelismus untergraben (BS 29.4.2020, S.11). [siehe dazu Kapitel "Rechtsschutz / Justizwesen"] Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt. Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zu Grunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z.B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2f.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018; vgl. FH 28.2.2022). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S.30), insbesondere bei säkularen und nationalen Kräften (GIZ 1.2021a). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1). Vom Muhasasa-System abgesehen, stehen viele sunnitische Iraker der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber (AA 2.3.2020, S.8).Das politische System des Iraks wird durch das sogenannte Muhasasa-System geprägt. Muhasasa im irakischen Kontext bedeutet die Vergabe von staatlichen Ämtern entlang ethnisch-konfessioneller (Muhasasa Ta’ifiyya) oder parteipolitischer (Muhasasa Hizbiyya) Linien. Der Aufteilung wird ein geschätzter Zensus zu Grunde gelegt, sodass die drei größten Bevölkerungsgruppen (Kurden, Sunniten, Schiiten) ihren Bevölkerungsanteilen gemäß proportional repräsentiert werden. Einige Minderheiten wie Christen und Jesiden sind durch für sie reservierte Sitze repräsentiert. Mit der Vergabe staatlicher Ämter ergibt sich auch ein Zugang zu staatlichen Ressourcen, z.B. durch Zugang zu Budgets von Ministerien oder lokalen Behörden (BAMF 5.2020, S.2f.). Das Muhasasa-System gilt auch für die Staatsführung. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018; vergleiche FH 28.2.2022). Das konfessionelle Proporzsystem im Parlament festigt den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindert die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 2.3.2020, S.8). Das seit 2003 etablierte politische Muhasasa-System steht in weiten Teilen der Bevölkerung in der Kritik (BAMF 5.2020, S.30), insbesondere bei säkularen und nationalen Kräften (GIZ 1.2021a). Seit 2015 richten sich die Demonstrationen im Irak zunehmend auch gegen das etablierte Muhasasa-System als solches. Das Muhasasa-System wird für das Scheitern des Staates verantwortlich gemacht (BAMF 5.2020, S.1). Vom Muhasasa-System abgesehen, stehen viele sunnitische Iraker der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber (AA 2.3.2020, S.8). Für die Durchführung der Wahlen im Irak ist die Unabhängige Hohe Wahlkommission (IHEC) verantwortlich. Sie genießt generell das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft und der irakischen Bevölkerung (FH 28.2.2022). Der Irak hält regelmäßig, kompetitive Wahlen ab. Die verschiedenen parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen Gruppen des Landes sind im Allgemeinen im politischen System vertreten. Allerdings wird die demokratische Regierungsführung in der Praxis durch Korruption und Sicherheitsbedrohungen behindert (FH 28.2.2022). Seit dem 1.10.2019 anhaltende Massenproteste, die sich gegen Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vgl. RFE/RL 6.2.2020; GIZ 1.2021a). Erst im April 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf einen neuen Kandidaten (FH 3.3.2021). Präsident Salih beauftragte am 9.4.2020 den von den schiitischen Blöcken favorisierten Kandidaten Mustafa al-Kadhimi mit der Regierungsbildung (GIZ 1.2021a).Seit dem 1.10.2019 anhaltende Massenproteste, die sich gegen Korruption, den sinkenden Lebensstandard und den ausländischen Einfluss im Land, insbesondere durch den Iran, aber auch durch die Vereinigten Staaten von Amerika richteten, führten zum Rücktritt des damaligen Premierministers Adel Abdul Mahdi Ende November 2019 (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche RFE/RL 6.2.2020; GIZ 1.2021a). Erst im April 2020 einigten sich die großen Blöcke im Parlament und ihre ausländischen Unterstützer auf einen neuen Kandidaten (FH 3.3.2021). Präsident Salih beauftragte am 9.4.2020 den von den schiitischen Blöcken favorisierten Kandidaten Mustafa al-Kadhimi mit der Regierungsbildung (GIZ 1.2021a). Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vgl. NYT 24.12.2019, Al Monitor 2.11.2020, FH 28.2.2022). Das neue Wahlgesetz soll unabhängigen Kandidaten, die nicht von großen Parteien unterstützt werden, den Einzug ins Parlament erleichtern (FH 28.2.2022). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vgl. FH 28.2.2022). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021; vgl. NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (Al Monitor 2.11.2020).Im Dezember 2019 hat das irakische Parlament eine der Schlüsselforderung der Demonstranten umgesetzt und einem neuen Wahlgesetz zugestimmt (RFE/RL 24.12.2019; vergleiche NYT 24.12.2019, Al Monitor 2.11.2020, FH 28.2.2022). Das neue Wahlgesetz soll unabhängigen Kandidaten, die nicht von großen Parteien unterstützt werden, den Einzug ins Parlament erleichtern (FH 28.2.2022). Kandidaten können überschüssige Stimmen nicht mehr auf andere Kandidaten ihrer Partei übertragen (ICG 16.11.2021). Die achtzehn irakischen Gouvernements wurden in 83 Wahlbezirke unterteilt, auf die die 329 Parlamentssitze verteilt wurden (ICG 16.11.2021; vergleiche FH 28.2.2022). Die Gouvernements werden hierzu in eine Reihe neuer Wahlbezirke unterteilt, in denen für jeweils etwa 100.000 Einwohner ein Abgeordneter gewählt wird (FH 3.3.2021). Unklar ist für diese Einteilung jedoch, wie viele Menschen in den jeweiligen Gebieten leben, da es seit über 20 Jahren keinen Zensus gegeben hat (FH 3.3.2021; vergleiche NYT 24.12.2019). Die Distrikte haben je nach Größe zwischen drei und sechs Sitze (ICG 16.11.2021). Einige politische Parteien befürchteten Wahlbetrug und lehnten die Einteilung der Wahlbezirke ab. Besonders die traditionellen Parteienblöcke befürchteten einen Verlust an Einfluss durch die Aufteilung ihrer Wählerschaft in die neuen, kleineren Wahlbezirke (Al Monitor 2.11.2020). Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (Reuters 31.7.2020; vgl. GIZ 1.2021a, Al Monitor 9.12.2020). Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (Al Jazeera 19.1.2021). Am Vorabend der Parlamentswahlen im Oktober 2021 sahen sich reformorientierte Kandidaten, bei Vorbereitung gegen die etablierten Parteien des Landes anzutreten, zu denen auch bewaffnete Milizen gehören, die das irakische Parlament seit 2018 dominieren, mit beunruhigenden Hindernissen konfrontiert (MEI 22.3.2021).Im Juli 2020 hat Premierminister al-Kadhimi ein Versprechen an die Protestbewegung erfüllt und die Vorverlegung der Parlamentswahlen auf den 6.6.2021 beschlossen (Reuters 31.7.2020; vergleiche GIZ 1.2021a, Al Monitor 9.12.2020). Auf Vorschlag der IHEC, die um mehr Zeit für die Umsetzung der rechtlichen und logistischen Maßnahmen bat, hat das Kabinett einstimmig entschieden, die Parlamentswahlen auf den 10.10.2021 zu verschieben (Al Jazeera 19.1.2021). Am Vorabend der Parlamentswahlen im Oktober 2021 sahen sich reformorientierte Kandidaten, bei Vorbereitung gegen die etablierten Parteien des Landes anzutreten, zu denen auch bewaffnete Milizen gehören, die das irakische Parlament seit 2018 dominieren, mit beunruhigenden Hindernissen konfrontiert (MEI 22.3.2021). Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 13.1.2022; vgl. KAS 1.2022), die ersten nach dem neuen Wahlsystem (FH 28.2.2022). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Iraks nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak, ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021, Al Jazeera 27.12.2021, ICG 16.11.2021, Rudaw 30.11.2021, HRW 13.1.2022, KAS 1.2022). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces) - PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021, ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022).Am 10.10.2021 fanden Parlamentswahlen statt (HRW 13.1.2022; vergleiche KAS 1.2022), die ersten nach dem neuen Wahlsystem (FH 28.2.2022). Die Wahlbeteiligung war die niedrigste in der Geschichte des Iraks nach 2003 und lag nach der großzügigsten Schätzung bei 43,54 % (KAS 1.2022). Die Bewegung des schiitischen Populistenführers Muqtada as-Sadr, eines Gegners des iranischen und US-amerikanischen Einflusses im Irak, ging als Wahlsieger hervor und erhielt 73 der 329 Parlamentssitze (DW 27.12.2021; vergleiche Al Arabiya 27.12.2021, Al Jazeera 27.12.2021, ICG 16.11.2021, Rudaw 30.11.2021, HRW 13.1.2022, KAS 1.2022). Die Fatah- (Eroberungs-) Allianz, der politische Arm der pro-iranischen Volksmobilisierungskräfte (Popular Mobilization Forces) - PMF, ist von vormals 48 Sitzen auf 17 abgestürzt (DW 27.12.2021; vergleiche Al Arabiya 27.12.2021, ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Koalition des ehemaligen Premierministers Nouri al-Maliki zählt ebenso zu den Gewinnern der Wahl. Sie hat 33 Parlamentssitze gewonnen (KAS 1.2022). Von den sunnitischen Parteien errang die Taqqadum Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vgl. KAS 1.2022).Von den sunnitischen Parteien errang die Taqqadum Koalition unter der Führung des scheidenden irakischen Parlamentspräsidenten Mohammed al-Halbousi 37 Sitze (Rudaw 30.11.2021; vergleiche ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die ebenfalls sunnitische Partei Azm unter Khamis al-Khanjar erreichte 14 Sitze (ICG 16.11.2021; vergleiche KAS 1.2022). Von den kurdischen Parteien erhielt die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) 31 Sitze, die Patriotische Union Kurdistans (PUK) 17 und die Bewegung "Neue Generation" neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vgl. ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Gorran Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021).Von den kurdischen Parteien erhielt die Demokratische Partei Kurdistans (KDP) 31 Sitze, die Patriotische Union Kurdistans (PUK) 17 und die Bewegung "Neue Generation" neun Sitze (Rudaw 30.11.2021; vergleiche ICG 16.11.2021, KAS 1.2022). Die Gorran Bewegung, die bei dieser Wahl auf einer gemeinsamen Liste mit der PUK antrat, hat alle ihre Sitze verloren (ICG 16.11.2021). Der Anführer der Emtidad-(Fortführungs-) Bewegung, Alaa Al-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vgl. KAS 1.2022). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022).Der Anführer der Emtidad-(Fortführungs-) Bewegung, Alaa Al-Rikabi, war einer der wenigen Aktivisten, die aus der Oktoberprotestbewegung als Anführer hervorgingen (KAS 1.2022). Nach dem Endergebnis haben 16 politische Parteien jeweils nur einen Sitz gewonnen (Rudaw 30.11.2021; vergleiche KAS 1.2022). 43 Sitze gingen an unabhängige Kandidaten (KAS 1.2022). Vom Iran unterstützte Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (Al Jazeera 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom "schiitischen Kooperationsrahmen" (CF) eingereicht wurden - einer Gruppierung, die sich hauptsächlich aus schiitischen Gruppen zusammensetzt, die bei den Wahlen schlecht abgeschnitten haben. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (Al-Jazeera 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vgl. Al Arabiya 27.12.2021). Der CF fordert eine Beteiligung in einer Regierung der nationalen Einheit (Al Monitor 1.2.2022).Vom Iran unterstützte Gruppierungen, darunter mächtige bewaffnete Gruppen, haben Unregelmäßigkeiten beanstandet (Al Jazeera 27.12.2021). Bei der IHEC gingen mehr als 1.300 Einsprüche ein, die vom "schiitischen Kooperationsrahmen" (CF) eingereicht wurden - einer Gruppierung, die sich hauptsächlich aus schiitischen Gruppen zusammensetzt, die bei den Wahlen schlecht abgeschnitten haben. Die meisten dieser Beschwerden wurden wegen fehlender Beweise abgewiesen (Al-Jazeera 5.11.2021). Am 27.12.2021 hat der oberste Gerichtshof das Wahlergebnis ratifiziert (DW 27.12.2021; vergleiche Al Arabiya 27.12.2021). Der CF fordert eine Beteiligung in einer Regierung der nationalen Einheit (Al Monitor 1.2.2022). Bei der Eröffnungssitzung des neugewählten Parlaments am 9.1.2022 hat as-Sadrs ethnokonfessionelle Allianz mit kurdischen und sunnitischen Parteien ihren sunnitischen Kandidaten für das Amt des Parlamentspräsidenten, Mohammed al-Halbousi, mühelos gewählt. Des Weiteren konnten die Sadristen 17 weitere Abgeordnete für ihren Block gewinnen und umfassen nun 90 Sitze (Al Monitor 1.2.2022) Die Wahl des Präsidenten, die für den 7.2.2022 geplant war, kam nicht zustande, da das Parlament nicht beschlussfähig war. Wegen vielfacher Sitzungsboykotte waren nur 58 von 329 Abgeordneten anwesend und damit weniger als die erforderliche Zweidrittelmehrheit, die für die Wahl eines neuen Präsidenten erforderlich ist. Zu dem Boykott kam es, da der Oberste Gerichtshof die Präsidentschaftskandidatur des Wunschkandidaten Hoshyar Zebari von der KDP wegen Bestechungsvorwürfen aus seiner Zeit als Finanzminister im Jahr 2016 ausgesetzt hatte. Es steht im Raum, dass das Parlament erst dann zusammentreten wird, wenn eine Einigung erzielt wurde (Reuters 7.2.2022). Proteste gegen das Wahlergebnis sind in Bagdad in Gewalt umgeschlagen. Demonstranten, die Betrug anprangerten, stießen außerhalb der "Grünen Zone" in Bagdad mit Sicherheitskräften zusammen (Al-Jazeera 5.11.2021). Dabei wurde am 5.11.2021 während des Protests von Anhängern der Asaib Ahl- al-Haq und Kataib Hezbollah ein Anhänger der Asaib Ahl- al-Haq getötet, mehrere Hundert Sicherheitskräfte wurden verletzt. Der Anführer der Gruppe, Qais al-Khazali, machte Premierminister al-Kadhimi für den Toten verantwortlich und versprach, ihn vor Gericht zu stellen (ICG 16.11.2021). Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die al-Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 12.1.2022; vgl. ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbousi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden, nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl al-Halbousis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Al-Halbousi wurde wiederholt von mit dem Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahe stehen, bedroht (Al Monitor 26.1.2022).Am 31.10.2021 schlugen drei Raketen in der Nähe des Hauptquartiers des Geheimdienstes in Bagdad ein, einer Einrichtung, die al-Kadhimi leitete und immer noch kontrolliert (ICG 16.11.2021). Bei einem Anschlag am 7.11.2021 versuchten ungenannte bewaffnete Akteure mit drei bewaffneten Drohnen, den Premierminister in seiner Residenz zu ermorden, scheiterten jedoch (HRW 12.1.2022; vergleiche ICG 16.11.2021). Wegen des Einsatzes von Drohnen wird dieser Anschlag häufig pro-iranischen Gruppen zugeschrieben (ICG 16.11.2021). Am 25.1.2022 wurde auch die Residenz des irakischen Parlamentssprechers Mohammed al-Halbousi mit mindestens drei Raketen beschossen. Der Angriff ereignete sich wenige Stunden, nachdem das Bundesgericht die Wiederwahl al-Halbousis als Parlamentssprecher bestätigt hatte. Al-Halbousi wurde wiederholt von mit dem Iran verbundenen Gruppierungen und solchen, die ihnen nahe stehen, bedroht (Al Monitor 26.1.2022). Nach fast acht Monaten vergeblicher Bemühungen um die Bildung einer Regierung räumte Moqtada as-Sadr am 12.6.2022 ein, dass es ihm nicht möglich ist, die von ihm angestrebte Regierung zu bilden (Soufan Center 23.6.2022; vgl. Al-Jazeera 15.6.2022). Sein Ziel war die Bildung einer Zwei- Drittel-Mehrheitsregierung (220 Sitze) unter Einbindung von sunnitisch-arabischen und kurdischen Fraktionen (Soufan Center 23.6.2022). Nach irakischem Recht ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit für die Wahl des Präsidenten erforderlich (Al-Jazeera 15.6.2022). As-Sadrs Ziel war auch die Beendigung der Post-Saddam-Regierungsstruktur, in der schiitische Fraktionen unter weitgehender Ausgrenzung nicht-schiitischer Gruppen regierten. Diese Regierungsstruktur habe laut as-Sadr die Voraussetzungen für die Tishreen-Massenproteste vom Oktober 2019 gegen Korruption und Ineffizienz der Regierung geschaffen und den vom Iran unterstützten PMF zu viel Einfluss verliehen (Soufan Center 23.6.2022).Nach fast acht Monaten vergeblicher Bemühungen um die Bildung einer Regierung räumte Moqtada as-Sadr am 12.6.2022 ein, dass es ihm nicht möglich ist, die von ihm angestrebte Regierung zu bilden (Soufan Center 23.6.2022; vergleiche Al-Jazeera 15.6.2022). Sein Ziel war die Bildung einer Zwei- Drittel-Mehrheitsregierung (220 Sitze) unter Einbindung von sunnitisch-arabischen und kurdischen Fraktionen (Soufan Center 23.6.2022). Nach irakischem Recht ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit für die Wahl des Präsidenten erforderlich (Al-Jazeera 15.6.2022). As-Sadrs Ziel war auch die Beendigung der Post-Saddam-Regierungsstruktur, in der schiitische Fraktionen unter weitgehender Ausgrenzung nicht-schiitischer Gruppen regierten. Diese Regierungsstruktur habe laut as-Sadr die Voraussetzungen für die Tishreen-Massenproteste vom Oktober 2019 gegen Korruption und Ineffizienz der Regierung geschaffen und den vom Iran unterstützten PMF zu viel Einfluss verliehen (Soufan Center 23.6.2022). Der Prozess der Regierungsbildung ist zum Teil deshalb ins Stocken geraten, weil die beiden wichtigsten kurdischen Parteien, KDP und PUK, zu gegensätzlichen nationalen Koalitionen übergegangen sind, und ihr früheres Muster, gemeinsame Positionen im Umgang mit den arabischen Führern des Irak zu schmieden, aufgegeben haben. Die PUK die jetzt mit den pro-iranischen Schiiten verbündet ist, hat Barham Salih, den Amtsinhaber, für eine weitere Amtszeit als Präsident nominiert. Die KDP hat mit Rebar Ahmed einen eigenen Kandidaten vorgeschlagen. Er ist derzeit Innenminister der kurdischen Regionalregierung (KRG) (Soufan Center 14.4.2022). As-Sadr hat die 73 Abgeordneten seines Blocks der Sadristischen Bewegung (Sairoon) im irakischen Parlament aufgefordert geschlossen zurückzutreten (Al-Jazeera 15.6.2022; vgl. Soufan Center 23.6.2022), was diese auch befolgten (Al-Jazeera 15.6.2022). Laut irakischem Recht rückt bei Freiwerden eines Parlamentssitzes der Kandidat mit den nächst meisten Stimmen nach (Al-Jazeera 15.6.2022; vgl. Soufan Center 23.6.2022). Auf der Grundlage der von der Hohen Wahlkommission des Irak vorgelegten Ergebnisse dürften schätzungsweise 50 der 73 frei gewordenen Sitze der Sadristen an Mitglieder der CF gehen. Damit sind as-Sadrs Gegner in den PMF und die Partei des ehemaligen Ministerpräsidenten Nouri al-Maliki, mit etwa 120 der 329 Parlamentssitze in einer günstigen Position, eine Regierung zu bilden (Soufan Center 23.6.2022).As-Sadr hat die 73 Abgeordneten seines Blocks der Sadristischen Bewegung (Sairoon) im irakischen Parlament aufgefordert geschlossen zurückzutreten (Al-Jazeera 15.6.2022; vergleiche Soufan Center 23.6.2022), was diese auch befolgten (Al-Jazeera 15.6.2022). Laut irakischem Recht rückt bei Freiwerden eines Parlamentssitzes der Kandidat mit den nächst meisten Stimmen nach (Al-Jazeera 15.6.2022; vergleiche Soufan Center 23.6.2022). Auf der Grundlage der von der Hohen Wahlkommission des Irak vorgelegten Ergebnisse dürften schätzungsweise 50 der 73 frei gewordenen Sitze der Sadristen an Mitglieder der CF gehen. Damit sind as-Sadrs Gegner in den PMF und die Partei des ehemaligen Ministerpräsidenten Nouri al-Maliki, mit etwa 120 der 329 Parlamentssitze in einer günstigen Position, eine Regierung zu bilden (Soufan Center 23.6.2022). Nach wiederholten Verzögerungen wurden die ursprünglich für 2017 geplanten Wahlen zu den Provinzräten im November 2019 auf unbestimmte Zeit verschoben (FH 3.3.2021). Das irakische Parlament hatte Ende Oktober 2019 beschlossen, die Provinzräte aufzulösen, mit Ausnahme jener in der Kurdistan Region Irak (KRI). Es beschloss jedoch, die Gouverneure im Amt zu belassen, welche die Aufgaben der Räte übernehmen, aber unter der Kontrolle der Zentralregierung stehen. Das irakische Bundesgericht bestätigte Anfang Juni 2021 nach einer vorausgegangenen Klage die Entscheidung des Parlaments von 2019 (Rudaw 2.6.2021). Sicherheitslage Letzte Änderung: 22.08.2022 Die Sicherheitslage im Irak hat sich seit dem Ende der groß angelegten Kämpfe gegen den Islamischen Staat (IS) erheblich verbessert (FH 3.3.2021). Derzeit ist es jedoch staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für den Zentralirak außerhalb der Hauptstadt (AA 25.10.2021, S.9). Der IS ist zwar offiziell besiegt, stellt aber weiterhin eine Bedrohung dar, und es besteht die ernsthafte Sorge, dass die Gruppe wieder an Stärke gewinnt (DIIS 23.6.2021). Zusätzlich agieren insbesondere schiitische Milizen (Volksmobilisierungskräfte, PMF), aber auch sunnitische Stammesmilizen eigenmächtig (AA 25.10.2021, S.9). Die ursprünglich für den Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar (AA 25.10.2021, S.15). Die PMF haben erheblichen Einfluss auf die wirtschaftliche, politische und sicherheitspolitische Lage im Irak und nutzen ihre Stellung zum Teil, um unter anderem ungestraft gegen Kritiker vorzugehen. Immer wieder werden Aktivisten ermordet, welche die vom Iran unterstützten PMF öffentlich kritisiert haben (DIIS 23.6.2021). Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 25.10.2021, S.15). [Siehe hierzu Kapitel: Volksmobilisierungskräfte (PMF) / al-Hashd ash-Sha‘bi] Die Überreste des IS zählen zu den primären terroristischen Bedrohungen im Irak. Die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), eine Terrorgruppe mit Sitz in den Bergen des Nordiraks, verübte ebenfalls mehrere Anschläge in der Kurdistan Region Irak (KRI), bei denen auch mehrere Angehörige der kurdischen Sicherheitskräfte getötet wurden. Auch gewisse mit dem Iran verbündete Milizen stellen eine terroristische Bedrohung dar (USDOS 16.12.2021). Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS (UNSC 30.3.2021; vgl. USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter PMF sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021).Im Jahr 2020 blieb die Sicherheitslage in vielen Gebieten des Irak instabil (USDOS 30.3.2021). Die Gründe dafür liegen in sporadischen Angriffen durch den IS (UNSC 30.3.2021; vergleiche USDOS 30.3.2021), in Kämpfen zwischen den irakischen Sicherheitskräften (ISF) und dem IS in dessen Hochburgen in abgelegenen Gebieten des Irak, in der Präsenz von Milizen, die nicht vollständig unter der Kontrolle der Regierung stehen, einschließlich bestimmter PMF sowie in ethno-konfessioneller und finanziell motivierter Gewalt (USDOS 30.3.2021). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA, die am 3.1.2020 in der gezielten Tötung von Qasem Soleimani, Kommandant des Korps der Islamischen Revolutionsgarden und der Quds Force, und Abu Mahdi al-Muhandis, Gründer der Kataib Hisbollah und de facto Anführer der Volksmobilisierungskräfte, bei einem Militärschlag am Internationalen Flughafen von Bagdad gipfelten, haben einen destabilisierenden Einfluss auf den Irak (DIIS 23.6.2021). Schiitische Milizenführer drohen regelmäßig damit, die von den USA unterstützten Streitkräfte im Irak anzugreifen. Anschläge mit Sprengfallen (IEDs) gegen militärische Versorgungskonvois der USA sind im Irak an der Tagesordnung. Es wird häufig über Anschläge in der südlichen Region des Landes berichtet, darunter in den Gouvernements Babil, Basra, Dhi-Qar, Qadisiyyah und Muthanna. Aber auch aus den zentralen Gouvernements Bagdad, Anbar und Salah ad-Din wurden Anschläge gemeldet. Konvois werden oft auf Autobahnen angegriffen, wobei diese Vorfälle selten Opfer oder größere Schäden zur Folge haben (Garda 15.7.2021). Die Zahl der Angriffe pro-iranischer Milizen hat ihren bisherigen monatlichen Höhepunkt mit 26 im April 2021 erreicht und ist seitdem zurückgegangen. Diese Gruppen versuchen, die US-Präsenz im Irak einzuschränken, was ihr auch gelungen ist, da sich die Amerikaner nun auf den Schutz ihrer Truppen konzentrieren, anstatt mit den irakischen Sicherheitskräften zusammenzuarbeiten (Wing 2.8.2021). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 25.10.2021, S.16). Im Nordirak führt die Türkei zum Teil massive militärische Interventionen durch, die laut Ankara gegen die PKK gerichtet sind. Außerdem unterhält die Türkei dort temporäre Militärstützpunkte (GIZ 1.2021a), über 40 davon in der KRI sowie eine Militärbabsis in Bashiqa bei Mossul (BS 23.2.2022). Die Errichtung weiterer Militärstützpunkte ist geplant (Reuters 18.6.2020). Die Türkei hat im Rahmen ihrer gemeinsamen Operationen Claw-Eagle und Claw-Tiger gegen die PKK im Qandil-Gebirge, in Sinjar und Makhmur (beide in Ninewa) irakischen Boden bombardiert. Auch der Iran hat das Qandil-Gebirge bombardiert, ein Angriff, der vermutlich mit der Türkei koordiniert wurde (BS 23.2.2022). Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vgl. Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Jene Sicherheitslücken werden vom IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021).Die Regierungen in Bagdad und Erbil haben im Mai 2021 eine Vereinbarung über den gemeinsamen Einsatz ihrer Sicherheitskräfte (ISF und der Peshmerga) in den Sicherheitslücken zwischen den von ihnen kontrollierten Gebieten getroffen (Rudaw 14.5.2021; vergleiche Rudaw 21.6.2021). Seitdem wurden mehrere "Gemeinsame Koordinationszentren" eingerichtet (Rudaw 21.6.2021). In vier neuen Gemeinsamen Koordinationszentren, in Makhmour, in Diyala, in Kirkuks K1 Militärbasis und in Ninewa, werden kurdische und irakische Kräfte zusammenarbeiten und Informationen austauschen, um den IS in diesen Gebieten zu bekämpfen (Rudaw 25.5.2021). Jene Sicherheitslücken werden vom IS erfolgreich ausgenutzt. In einigen Gebieten ist die Sicherheitslücke bis zu 40 Kilometer breit. Der IS gewinnt dort an Stärke und führt tödliche Angriffe auf kurdische und irakische Kräfte und Zivilisten durch (Rudaw 14.5.2021). Islamischer Staat (IS) Letzte Änderung: 22.08.2022 Im Dezember 2017 erklärte der Irak offiziell den Sieg über den Islamischen Staat (IS), nachdem im Monat zuvor mit Rawa im westlichen Anbar, das letzte urbane Zentrum des IS im Irak zurückerobert worden war (Al Monitor 11.7.2021). Der IS stellt nach wie vor eine Bedrohung dar (DIIS 23.6.2021; vgl. MEE 4.2.2021, Garda 15.4.2021, USDOS 16.12.2021). Er ist als klandestine Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist, dass er weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht (FH 3.3.2021). Der IS versucht jedoch vor allem in jenen Gebieten Fuß zu fassen, deren Kontrolle zwischen der kurdischen Regionalregierung und der föderalen Regierung umstritten ist (USDOS 16.12.2021). Laut irakischen Kommandanten ist der IS nicht mehr in der Lage Territorien zu halten (MEE 4.2.2021).Im Dezember 2017 erklärte der Irak offiziell den Sieg über den Islamischen Staat (IS), nachdem im Monat zuvor mit Rawa im westlichen Anbar, das letzte urbane Zentrum des IS im Irak zurückerobert worden war (Al Monitor 11.7.2021). Der IS stellt nach wie vor eine Bedrohung dar (DIIS 23.6.2021; vergleiche MEE 4.2.2021, Garda 15.4.2021, USDOS 16.12.2021). Er ist als klandestine Terrorgruppe aktiv, deren Fähigkeit zu operieren dadurch verringert ist, dass er weder Territorium noch Zivilbevölkerung beherrscht (FH 3.3.2021). Der IS versucht jedoch vor allem in jenen Gebieten Fuß zu fassen, deren Kontrolle zwischen der kurdischen Regionalregierung und der föderalen Regierung umstritten ist (USDOS 16.12.2021). Laut irakischen Kommandanten ist der IS nicht mehr in der Lage Territorien zu halten (MEE 4.2.2021). Nur eine Minderheit der IS-Kräfte ist aktiv in Kämpfe verwickelt, besonders in einigen Gebieten im Nord- und Zentralirak. In Gebieten mit sunnitischer Bevölkerungsmehrheit konzentriert sich der IS auf die Doppelstrategie der Einschüchterung und Versöhnung mit den lokalen Gemeinschaften, während er auf ein erneutes Chaos oder den Abzug der internationalen Anti-Terrortruppen wartet (NI 19.5.2020). Der IS unterhält im gesamten West- und Nordirak Zellen, die gut ausgerüstet und äußerst mobil sind. Es wird angenommen, dass sie die Unterstützung aus den marginalisierten sunnitischen Gemeinschaften in der Region erhalten (Garda 15.4.2021). Schätzungen über die Stärke des IS gehen von 2.000 bis zu 10.000 IS-Kämpfer im Irak, dürften aber zu hoch gegriffen sein und sich zur Hälfte aus Unterstützern und Schläfern zusammensetzen (NI 18.5.2021). Auch die Vereinten Nationen schätzen die Stärke des IS im Irak und in Syrien auf etwa 10.000 Kämpfer, wobei es sich dabei um eine Schätzung handelt und die Zahl tatsächlich geringer ausfällt (Wilson Center 10.12.2021). Eine grundlegende geografische Verteilung der IS-Kämpfer lässt sich aus deren Operationen ableiten, die sie gegen die Sicherheitskräfte und die PMF durchführen. Diese betreffen hauptsächlich Anbar, Bagdad, Babil, Kirkuk, Salah ad-Din, Ninewa und Diyala (NI 18.5.2021). Nach der territorialen Niederlage im Jahr 2017 haben sich Zellen des IS weitgehend im Gebietsdreieck zwischen den Gouvernements Salah ad-Din, Diyala und Kirkuk, einschließlich des Hamrin-Gebirges, im Nordirak neu gruppiert. Das Gebiet liegt zwischen den Zuständigkeiten der irakischen Sicherheitskräfte und denen der Kurdischen Regionalregierung (KRG), den Peshmerga (MEE 4.2.2021). Um die 2.000 der Kämpfer sollen sich in diversen Dreiecksgebieten konzentrieren: Das Gebiet zwischen Nord, West und Süd Bagdad, das Gebiet zwischen den nördlichen Hamreenbergen, Südkirkuk und dem Osten von Salah-ad-Din, das Gebiet zwischen Makhmour, Shirqat und den Khanoukenbergen im nördlichen Salah ad-Din, das Gebiet zwischen Baaj in Ninewa, Rawa im nördlichen Anbar und dem Tharthar See, das Gebiet zwischen Wadi Hauran, Wadi al-Qathf und Wadi al-Abyad in Anbar (NI 19.5.2020). Auch Informationen irakischer Sicherheitsbeamter deuten darauf hin, dass der IS auf abgelegene Stützpunkte tief in der Wüste in Anbar, Ninewa, in Gebirgszügen, Tälern und Obstplantagen in Bagdad, Kirkuk, Salah ad-Din und Diyala zurückgreift, um seine Kämpfer unterzubringen und Überwachungs- und Kontrollpunkte zur Sicherung der Nachschubwege einzurichten. Er nutzt diese Stützpunkte auch, um Kommandozentren und kleine Ausbildungslager einzurichten. In urbanen Gebieten hat der IS seine Kämpfer in kleinen mobilen Untergruppen reorganisiert und seine Aktivitäten in Gebieten in denen er noch Einfluss hat verstärkt, indem er die internen Probleme des Iraks ausnutzt und sich vertrautes geografisches Gebiet zunutze macht (NI 18.5.2021). Im Jänner 2022 erklärte der Leiter der irakischen Sicherheitsmedienzelle, Generalmajor Sa'ad Ma'an, dass der IS weiterhin in den Qarachokh-Bergen, in der Gegend südlich von Makhmur und in Teilen der Gouvernements Kirkuk, Diyala und Salah ad-Din präsent sei (NRT 4.2.2022). Der verstärkte Einsatz von mobilen IS-Gruppen, die in verschiedenen Gebieten operieren, oft weit entfernt von ihren Stützpunkten oder von Unterkünften wie den Madafat (Anm.: Grundausbildungslager), die sich in unwegsamem Gelände, Felsenhöhlen oder unterirdischen Tunneln befinden, bedeutet, dass die tatsächliche Präsenz der Gruppe nicht anhand ihrer territorialen Ansprüche oder von Ankündigungen irakischer Behörden beurteilt werden kann (NI 18.5.2021). Der IS verlässt sich bei der Planung und Ausführung seiner Aktivitäten auf geografisches Terrain. Obwohl die Gruppe nicht mehr als Staat agiert, wie es in den Jahren des Kalifats von 2014 bis 2018 der Fall war, beziehen sich ihre Kommuniqués, in denen sie sich zu Anschlägen bekennt, immer noch auf das Wilayat als Teil ihrer PR-Strategie (NI 18.5.2021). Der verstärkte Einsatz von mobilen IS-Gruppen, die in verschiedenen Gebieten operieren, oft weit entfernt von ihren Stützpunkten oder von Unterkünften wie den Madafat Anmerkung, Grundausbildungslager), die sich in unwegsamem Gelände, Felsenhöhlen oder unterirdischen Tunneln befinden, bedeutet, dass die tatsächliche Präsenz der Gruppe nicht anhand ihrer territorialen Ansprüche oder von Ankündigungen irakischer Behörden beurteilt werden kann (NI 18.5.2021). Der IS verlässt sich bei der Planung und Ausführung seiner Aktivitäten auf geografisches Terrain. Obwohl die Gruppe nicht mehr als Staat agiert, wie es in den Jahren des Kalifats von 2014 bis 2018 der Fall war, beziehen sich ihre Kommuniqués, in denen sie sich zu Anschlägen bekennt, immer noch auf das Wilayat als Teil ihrer PR-Strategie (NI 18.5.2021). Der IS wählt seine Einsatzgebiete nach strategischen Faktoren aus: Ein Faktor ist die Generierung von Finanzmitteln, an den Handelsrouten zum Iran, zu Syrien und zwischen den irakischen Gouvernements, durch Steuern bzw. Schutzgelder, die Transportunternehmen auferlegt werden, sowie aus dem Schmuggel von Medikamenten, Waffen, Zigaretten, Öl, illegalen Substanzen und Lebensmitteln. Ein anderer Faktor ist die Schaffung strategischer Tiefe und sicherer Häfen. So konzentriert sich der IS auf die Ansiedlung in verlassenen Dörfern im Nord- und Zentralirak, wo natürliche geographische Barrieren und Gelände, wie Täler, Berge, Wüsten und ländliche Gebiete, konventionelle Militäroperationen zu einer Herausforderung machen. Hier nutzt der IS Höhlen, Tunnel und Lager zu Ausbildungszwecken, auch um sich Überwachung, Spionage und feindlichen Operationen zu entziehen. Ein weiterer Faktor ist die direkte Nähe zum Ziel. Der IS konzentriert sich beispielsweise auf Randgebiete um Städte und große Dörfer, die eine große Präsenz von einerseits Stammesmilizen oder lokalen Streitkräften und andererseits von nicht-lokalen loyalistischen PMF-Milizen aufweisen, sowie auf niederrangige Beamte, die mit der Regierung für die Vertreibung des IS zusammengearbeitet haben. Solche Gebiete sind häufig instabil aufgrund von Friktionen zwischen den verschiedenen Kräften. Einheimische, vor allem solche, die durch die anwesenden Kräfte geschädigt wurden, können dem IS gegenüber aufgeschlossener sein (CPG 5.5.2020). Der IS hat die jüngsten Entwicklungen im Irak, wie die weitreichenden öffentlichen Proteste, den Rücktritt der Regierung und die daraus resultierende politische Stagnation, die Machtkämpfe um die Ermordung des Führers der PMF, Abu Mahdi al-Muhandis, durch die USA und den Abzug von US-Streitkräften aus dem Irak, operativ genutzt und in eher kleinen Gruppen von neun bis elf Männern Anschläge in Diyala, Salah ad-Din, Ninewa, Kirkuk und im Norden Bagdads verübt (CPG 5.5.2020). Der IS begeht zumeist Angriffe mit Kleinwaffen, Hinterhalte und Bombenanschläge am Straßenrand (IEDs) (Wilson Center 10.12.2021; vgl. USDOS 16.12.2021). Er greift jedoch auch auf Selbstmordattentate, Attentate, Entführungen und Sabotageakte zurück. Dabei sind Angriffe im kleinen Ausmaß heute am weitesten verbreitet. Die Ziele sind je nach Gebiet unterschiedlich, aber im Allgemeinen handelt es sich um die Sicherheitskräfte der verschiedenen Gebiete, ihre vermeintlichen Unterstützer/Kollaborateure und die breitere Bevölkerung schiitischer und anderer nicht-sunnitischer Muslime, die alle als Ungläubige und Abtrünnige gelten (Wilson Center 10.12.2021).Der IS begeht zumeist Angriffe mit Kleinwaffen, Hinterhalte und Bombenanschläge am Straßenrand (IEDs) (Wilson Center 10.12.2021; vergleiche USDOS 16.12.2021). Er greift jedoch auch auf Selbstmordattentate, Attentate, Entführungen und Sabotageakte zurück. Dabei sind Angriffe im kleinen Ausmaß heute am weitesten verbreitet. Die Ziele sind je nach Gebiet unterschiedlich, aber im Allgemeinen handelt es sich um die Sicherheitskräfte der verschiedenen Gebiete, ihre vermeintlichen Unterstützer/Kollaborateure und die breitere Bevölkerung schiitischer und anderer nicht-sunnitischer Muslime, die alle als Ungläubige und Abtrünnige gelten (Wilson Center 10.12.2021). Seit Sommer 2021 häufen sich Angriffe auf das irakische Stromnetz. Diese Angriffe werden von den Behörden terroristischen Kräften oder dem IS zugeschrieben (AN 14.8.2021). Der IS hat sich zu Dutzenden solcher Anschläge bekannt und bedroht auch andere lebenswichtige Infrastruktur. Es wird angenommen, dass der IS versucht, Panik zu verbreiten, indem er das Elektrizitätsnetz angreift (Rudaw 8.8.2021). Nach der Tötung des "Kalifen" Abu Bakr al-Baghdadi wurde Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurashi 2019 der neue Anführer des IS. Dieser wurde als Ameer Muhammed Sa'id al-Salbi al-Mawla identifiziert, ein langjähriger Anführer des IS aus Tal'afar im Nordirak (NI 19.5.2020; vgl. CISAC 2021). Am 4.2.2022 kam al-Qurashi bei einer Militäroperation der USA in Nordsyrien ums Leben (Al Jazeera 4.2.2022; vgl. Reuters 9.2.2022, GS 11.3.2022). Im März 2022 wurde verkündet, dass Abu al-Hassan al-Hashimi al-Qurayshi die Nachfolge angetreten hat. Hinter diesem nom de guerre verbirgt sich laut irakischen und westlichen Geheimdienstquellen Juma Awad al-Badri, ein Bruder des ersten "Kalifen" (GS 11.3.2022).Nach der Tötung des "Kalifen" Abu Bakr al-Baghdadi wurde Abu Ibrahim al-Hashimi al-Qurashi 2019 der neue Anführer des IS. Dieser wurde als Ameer Muhammed Sa'id al-Salbi al-Mawla identifiziert, ein langjähriger Anführer des IS aus Tal'afar im Nordirak (NI 19.5.2020; vergleiche CISAC 2021). Am 4.2.2022 kam al-Qurashi bei einer Militäroperation der USA in Nordsyrien ums Leben (Al Jazeera 4.2.2022; vergleiche Reuters 9.2.2022, GS 11.3.2022). Im März 2022 wurde verkündet, dass Abu al-Hassan al-Hashimi al-Qurayshi die Nachfolge angetreten hat. Hinter diesem nom de guerre verbirgt sich laut irakischen und westlichen Geheimdienstquellen Juma Awad al-Badri, ein Bruder des ersten "Kalifen" (GS 11.3.2022). Dem "Kalifen" sind zwei fünfköpfige Ausschüsse unterstellt: ein Shura (Beratungs-) Rat und ein Delegiertenausschuss. Jedes Mitglied des Letzteren ist für ein Ressort zuständig (Sicherheit, sichere Unterkünfte, religiöse Angelegenheiten, Medien und Finanzierung). Die verschiedenen Sektoren des IS arbeiten auf lokaler Ebene dezentralisiert, halbautonom und sind finanziell autark (NI 19.5.2020). Sicherheitsrelevante Vorfälle, Opferzahlen Letzte Änderung: 22.08.2022 Vom Irak-Experten Joel Wing wurden für den gesamten Irak im Lauf des Monats Jänner 2021 77 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 92 Toten (46 Zivilisten) und 176 Verwundeten (125 Zivilisten) verzeichnet. 64 dieser Vorfälle werden dem Islamischen Staat (IS) zugeschrieben und 13 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 145, gefolgt von 36 in Diyala, 28 in Ninewa und 26 in Salah ad-Din (Wing 4.2.2021). Im Februar 2021 waren es 63 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (elf Zivilisten) und 77 Verwundeten (elf Zivilisten). 47 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 16 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Diyala mit 38, gefolgt von 26 in Kirkuk und 21 in Anbar (Wing 8.3.2021). Im März 2021 waren es 79 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 39 Toten (16 Zivilisten) und 44 Verwundeten (14 Zivilisten). 59 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 20 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Salah ad-Din mit 22, gefolgt von 19 in Diyala und 18 in Kirkuk (Wing 5.4.2021). Im April 2021 waren es 107 Vorfälle mit 54 Toten (19 Zivilisten) und 132 Verwundeten (52 Zivilisten). 80 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 27 pro-iranischen Milizen. Diyala hatte mit 62 die meisten Opfer zu beklagen, gefolgt von 39 in Kirkuk, 30 in Bagdad, 24 in Salah ad-Din und 22 in Ninewa (Wing 3.5.2021). Im Mai 2021 waren es 113 Vorfälle mit 59 Toten (elf Zivilisten) und 100 Verwundeten (24 Zivilisten). 89 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 24 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Kirkuk mit 53, gefolgt von 31 in Salah ad-Din, 26 in Diyala und 19 in Anbar (Wing 7.6.2021). Im Juni 2021 wurden 83 sicherheitsrelevante Vorfälle verzeichnet. Dabei wurden 36 Menschen (16 Zivilisten) getötet und 87 verwundet (50 Zivilisten). 62 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Vier weitere Vorfälle konnten nicht zugewiesen werden. Die meisten Opfer gab es in Bagdad mit 47, gefolgt von 31 in Diyala und 23 in Kirkuk (Wing 6.7.2021). Im Juli 2021 waren es 107 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 106 Toten (76 Zivilisten) und 164 (114 Zivilisten) Verwundeten. 90 dieser Vorfälle werden dem IS zugeschrieben, 17 pro-iranischen Milizen. Die meisten Opfer gab es in Bagdad