RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2023 GeschäftszahlW285 2264760-1 Spruch, W285 2264760-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl: XXXX , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2023 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.02.2023 zu Recht: A) I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 6 (sechs) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 6 (sechs) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nichtzulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, XXXX , vom XXXX wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), es wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt V.) und gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird (Spruchpunkt VI.). Mit dem angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, römisch 40 , vom römisch 40 wurde dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), es wurde gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsbürger, seit einem unbekannten Zeitpunkt unangemeldet und für die Behörden nicht greifbar im Bundesgebiet aufgehalten habe. Wenngleich der Beschwerdeführer als serbischer Staatsbürger berechtigt sei, mit einem gültigen biometrischen Reisepass und ausreichend Barmitteln zu touristischen Zwecken nach Österreich einzureisen, sei sein Aufenthalt durch die in der Folge begangenen Straftaten jedenfalls unrechtmäßig geworden. Er sei am 07.07.2022 aufgrund des dringenden Verdachtes der Begehung von Suchtgiftdelikten im Bundesgebiet festgenommen und in der Folge mit Urteil vom XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 und Z 2 WaffG sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen Aufenthaltstitel, habe keine familiären, privaten oder beruflichen Bindungen in Österreich, sei weder kranken- noch sozialversichert und sei hier nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Serbien, einem sicheren Herkunftsstaat iSd der Herkunftsstaaten-Verordnung. Da der gesunde und erwerbsfähige Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in Serbien verbracht habe und die serbische Sprache beherrsche, werde es ihm ohne Probleme möglich sein, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle angesichts seines Fehlverhaltens eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Da das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erst kurze Zeit zurückliege und er sich nach wie vor in Strafhaft befinde, könne keine positive Zukunftsprognose getroffen werden und die Erlassung eines Einreiseverbotes sei unabdingbar. Aufgrund der besonderen Gefährlichkeit von Suchtgiftkriminalität, der Straffälligkeit bereits kurz nach der Einreise und der nicht vorhandenen familiären und privaten Bindungen im Bundesgebiet erscheine eine Bemessung des Einreiseverbotes mit acht Jahren angemessen. Angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers sei seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsbürger, seit einem unbekannten Zeitpunkt unangemeldet und für die Behörden nicht greifbar im Bundesgebiet aufgehalten habe. Wenngleich der Beschwerdeführer als serbischer Staatsbürger berechtigt sei, mit einem gültigen biometrischen Reisepass und ausreichend Barmitteln zu touristischen Zwecken nach Österreich einzureisen, sei sein Aufenthalt durch die in der Folge begangenen Straftaten jedenfalls unrechtmäßig geworden. Er sei am 07.07.2022 aufgrund des dringenden Verdachtes der Begehung von Suchtgiftdelikten im Bundesgebiet festgenommen und in der Folge mit Urteil vom römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, WaffG sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen Aufenthaltstitel, habe keine familiären, privaten oder beruflichen Bindungen in Österreich, sei weder kranken- noch sozialversichert und sei hier nie einer legalen Beschäftigung nachgegangen. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Serbien, einem sicheren Herkunftsstaat iSd der Herkunftsstaaten-Verordnung. Da der gesunde und erwerbsfähige Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in Serbien verbracht habe und die serbische Sprache beherrsche, werde es ihm ohne Probleme möglich sein, sich wieder in die dortige Gesellschaft zu integrieren. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stelle angesichts seines Fehlverhaltens eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Da das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers erst kurze Zeit zurückliege und er sich nach wie vor in Strafhaft befinde, könne keine positive Zukunftsprognose getroffen werden und die Erlassung eines Einreiseverbotes sei unabdingbar. Aufgrund der besonderen Gefährlichkeit von Suchtgiftkriminalität, der Straffälligkeit bereits kurz nach der Einreise und der nicht vorhandenen familiären und privaten Bindungen im Bundesgebiet erscheine eine Bemessung des Einreiseverbotes mit acht Jahren angemessen. Angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers sei seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich. Jener Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am 23.11.2022 persönlich übernommen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner nunmehr bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 20.12.2022, am selben Tag beim Bundesamt einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wird beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, eine mündliche Verhandlung anberaumen, den Bescheid hinsichtlich der Rückkehrentscheidung und hinsichtlich des Einreiseverbotes beheben, in eventu die Befristung des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit November 2019 eine Beziehung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsbürgerin führe, die den Beschwerdeführer auch während seiner Haft regelmäßig besuche. Der Beschwerdeführer sei zwar schriftlich von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung verständigt worden, die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer Einvernahme, die insbesondere im Hinblick auf die Beurteilung des Privat- und Familienlebens sowie die durchzuführende Gefährdungsprognose relevant sei, sei aber unterblieben. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am 29.12.2022 einlangten. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.02.2023 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der sich im Stande der Strafhaft befindende Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertretung sowie die vom Beschwerdeführer benannte Freundin als Zeugin teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war ordnungsgemäß geladen worden, verzichtete jedoch auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Der Beschwerdeführer brachte über Befragung zusammengefasst vor, er habe von Geburt an in Belgrad gelebt und sei erstmals im Jahr 2015 zum Besuch eines Freundes nach Österreich gereist. Im Zuge seines zweiten Aufenthaltes im Jahr 2017 habe er einen gestohlenen Scooter verkauft, weswegen er zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe wegen Hehlerei verurteilt worden sei. Aus diesem Anlass sei über ihn ein fünfjähriges Einreiseverbot verhängt worden. Im Jahr 2017 habe er seine nunmehrige Freundin kennengelernt, mit der er den Kontakt infolge seiner Rückkehr nach Serbien telefonisch aufrechterhalten habe. Auch habe seine Freundin ihn mehrmals in Serbien besucht. Diese habe drei Kinder, zu denen der Beschwerdeführer aber keinen maßgeblichen Kontakt gehabt habe. Der Beschwerdeführer habe geplant, nach Ablauf des fünfjährigen Einreiseverbotes wieder nach Österreich zu kommen, um ein gemeinsames Leben mit seiner Freundin – die ihn aktuell einmal wöchentlich im Gefängnis besuche – zu beginnen. Etwa vier Tage nach seiner erneuten Einreise ins Bundesgebiet habe der Beschwerdeführer jedoch einen Bekannten getroffen, der ihn gefragt habe, ob er bereit wäre, für eine bestimmte Geldsumme ein „Sackerl“ mit einigen Gegenständen einem Freund zu bringen. Der Beschwerdeführer sei jedoch (von der Polizei) angehalten worden, wobei sich herausgestellt habe, dass jenes „Sackerl“ Rauschgift und eine Feuerwaffe beinhaltet habe. Das habe ihn ins Gefängnis gebracht, er bereue das Geschehene sehr. Über Vorhalt der Verurteilung aus dem Jahr 2016 wegen Körperverletzung erklärte der Beschwerdeführer, diese Person habe ihn angegriffen, die Drohung sei im Zorn ausgesprochen worden und nicht ernst gemeint gewesen. Sie hätten beide etwas getrunken und einander wegen irgendeiner Blödheit angegriffen. Über Vorhalt der Verurteilung wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt gab der Beschwerdeführer an, dass es zutreffe, dass er versucht habe, wegzulaufen; es könne sein, dass ein Beamter, beim Versuch, ihn aufzuhalten, verletzt worden sei. Dies liege bereits sechs oder sieben Jahre zurück, in der Zwischenzeit habe er sich sehr geändert. Im Hinblick auf die im April 2017 begangene Körperverletzung erklärte der Beschwerdeführer, er habe sich bei diesem Mann entschuldigt und sie hätten sich vor Gericht versöhnt. Die Zeugin gab zusammengefasst an, sie sei serbische Staatsangehörige, verfüge über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ und lebe seit dem Jahr 2009 in Österreich. Sie sei als Hausbetreuerin tätig, arbeite geringfügig in einem Kaffeehaus und habe drei Kinder im Alter von 20, 18 und 15 Jahren. Sie habe den Beschwerdeführer im Jahr 2017 in XXXX kennengelernt und führe mit ihm seit November 2019 eine Beziehung. Sie hätten einander zunächst in Serbien getroffen, seit Juli 2022 sei er wieder in XXXX . Aus einer für September 2022 geplanten Hochzeit sei nichts geworden. Derzeit besuche sie ihn einmal in der Woche für eine halbe Stunde in der Justizanstalt. Die Gründung einer gemeinsamen Familie sei geplant. Die Zeugin gab zusammengefasst an, sie sei serbische Staatsangehörige, verfüge über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ und lebe seit dem Jahr 2009 in Österreich. Sie sei als Hausbetreuerin tätig, arbeite geringfügig in einem Kaffeehaus und habe drei Kinder im Alter von 20, 18 und 15 Jahren. Sie habe den Beschwerdeführer im Jahr 2017 in römisch 40 kennengelernt und führe mit ihm seit November 2019 eine Beziehung. Sie hätten einander zunächst in Serbien getroffen, seit Juli 2022 sei er wieder in römisch 40 . Aus einer für September 2022 geplanten Hochzeit sei nichts geworden. Derzeit besuche sie ihn einmal in der Woche für eine halbe Stunde in der Justizanstalt. Die Gründung einer gemeinsamen Familie sei geplant. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien. Er ist ledig, hat keine Kinder und keine Sorgepflichten. Er wurde in Serbien geboren und hatte dort stets den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. (vgl. etwa Kopie serbischer Reisepass, AS 160; Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2023, S 3)Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien. Er ist ledig, hat keine Kinder und keine Sorgepflichten. Er wurde in Serbien geboren und hatte dort stets den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen. vergleiche etwa Kopie serbischer Reisepass, AS 160; Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2023, S 3) Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2015/2016 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 26.05.2016 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt, aus der er am 01.07.2016 entlassen wurde. Am 19.09.2016 wurde über ihn – nach Hinzutreten weiterer Verdachtsmomente – erneut die Untersuchungshaft verhängt. (vgl. Beschlüsse des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , AS 3 ff; und vom 19.09.2016, AS 54 ff)Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt im Jahr 2015 aus 2016, erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 26.05.2016 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt, aus der er am 01.07.2016 entlassen wurde. Am 19.09.2016 wurde über ihn – nach Hinzutreten weiterer Verdachtsmomente – erneut die Untersuchungshaft verhängt. vergleiche Beschlüsse des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , AS 3 ff; und vom 19.09.2016, AS 54
- ff)Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen (I.A.1.) des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB, (I.B.1.) des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, (I.A.2.) des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, (I.B.2. und I.C.) der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, (II.1.) des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB, (II.2) der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB und (III.) des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt, wobei der Vollzug eines Teiles der Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen (römisch eins.A.1.) des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB, (römisch eins.B.1.) des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB, (römisch eins.A.2.) des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, (römisch eins.B.2. und römisch eins.C.) der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, (römisch zwei.1.) des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB, (römisch zwei.2) der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB und (römisch drei.) des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt, wobei der Vollzug eines Teiles der Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer I. am XXXX römisch eins. am römisch 40 A. eine Person 1. vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine an sich schwere Körperverletzung mit mehr als 24 Tage dauernder Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit herbeigeführt hat, indem er der Person mit dem Knie ins Gesicht trat und ihr mehrere Faustschläge und Tritte gegen Kopf und Arme versetzte, wodurch diese stürzte und eine Fraktur des ersten rechten Mittelhandknochens sowie eine Prellung der Halswirbelsäule und des Schädels erlitt; 2. im Anschluss an die unter I.A.1. geschilderte Tathandlung durch Drohung mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen des Parkes, genötigt hat;2. im Anschluss an die unter römisch eins.A.1. geschilderte Tathandlung durch Drohung mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich zum Verlassen des Parkes, genötigt hat; B. eine weitere Person 1. vorsätzlich am Körper zu verletzen versucht hat, indem er ihr Faustschläge versetzte, wobei die Tat beim Versuch blieb, weil die Person die Schläge mit den Oberarmen abwehren konnte; 2. durch die wiederholte Äußerung „I will kill you!“ bzw. die sinngemäße Äußerung, er werde sie umbringen, gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen; C. die beiden genannten Personen sowie weitere nicht mehr feststellbare Personen durch die Äußerung, er werde sie alle mit einer Kalaschnikow erschießen und sie abstechen, wobei er kurzzeitig auch ein Klappmesser vorzeigte, gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht hat, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen; II. am XXXX zwei Polizeibeamterömisch zwei. am römisch 40 zwei Polizeibeamte 1. mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Anhaltung aufgrund der Setzung mehrerer Delikte ach dem VStG, zu hindern versucht hat, indem er durch massive Gegenwehr versuchte, sich aus der Fixierung zu lösen und einen der Beamten von sich abwarf, wodurch dieser gegen einen Holzständer und folglich gegen eine Hausmauer geschleudert wurde; 2. durch die unter Punkt II.1. beschriebene Tathandlung wegen oder während der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper verletzt hat, wodurch diese Prellungen im Brustbereich sowie Verletzungen an der Wirbelsäule bzw. Abschürfungen neben der Wirbelsäule erlitten. 2. durch die unter Punkt römisch zwei.1. beschriebene Tathandlung wegen oder während der Vollziehung ihrer Aufgaben am Körper verletzt hat, wodurch diese Prellungen im Brustbereich sowie Verletzungen an der Wirbelsäule bzw. Abschürfungen neben der Wirbelsäule erlitten. III. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach dem XXXX und vor dem XXXX eine von einem abgesondert verfolgten Täter gestohlene Sache, nämlich ein gestohlenes Kleinkraftrad, an sich brachte, indem er dieses auslieh. römisch drei. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt nach dem römisch 40 und vor dem römisch 40 eine von einem abgesondert verfolgten Täter gestohlene Sache, nämlich ein gestohlenes Kleinkraftrad, an sich brachte, indem er dieses auslieh. Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers, sein reumütiges Geständnis, sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und die teilweise Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens gewertet. (vgl. Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , AS 66 ff)Bei der Strafbemessung wertete das Landesgericht den bisher ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers, sein reumütiges Geständnis, sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd. Als erschwerend wurden das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen und die teilweise Tatbegehung während eines anhängigen Strafverfahrens gewertet. vergleiche Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , AS 66
- ff)Der Beschwerdeführer wurde am 09.12.2016 aus der Strafhaft entlassen. (vgl. Auszug Zentrales Melderegister vom 07.02.2023)Der Beschwerdeführer wurde am 09.12.2016 aus der Strafhaft entlassen. vergleiche Auszug Zentrales Melderegister vom 07.02.2023) Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2017 (rechtskräftig seit 26.01.2017) wurde gegen den Beschwerdeführer (insbesondere) eine mit einem fünfjährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen. Das Einreiseverbot wurde auf die sich aus den begangenen Straftaten ergebende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers gestützt. (vgl. Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 07.02.2023, Bescheid BFA vom 11.01.2017, AS 82 ff)Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2017 (rechtskräftig seit 26.01.2017) wurde gegen den Beschwerdeführer (insbesondere) eine mit einem fünfjährigen Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung erlassen. Das Einreiseverbot wurde auf die sich aus den begangenen Straftaten ergebende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers gestützt. vergleiche Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 07.02.2023, Bescheid BFA vom 11.01.2017, AS 82
- ff)Am 17. bzw. 18.04.2017 wurde der Beschwerdeführer, der seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war, neuerlich aufgrund des Verdachtes der Begehung einer schweren Körperverletzung und von Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz festgenommen. Nachdem von der Verhängung der Untersuchungshaft abgesehen worden war, wurde der Beschwerdeführer aufgrund der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über ihn verhängt. Am 27.04.2017 wurde er auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben. (vgl. Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 07.02.2023; Anordnung Enthaftung StA XXXX vom XXXX , AS 116; Mandatsbescheid vom 18.04.2017, AS 140 ff)Am 17. bzw. 18.04.2017 wurde der Beschwerdeführer, der seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war, neuerlich aufgrund des Verdachtes der Begehung einer schweren Körperverletzung und von Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz festgenommen. Nachdem von der Verhängung der Untersuchungshaft abgesehen worden war, wurde der Beschwerdeführer aufgrund der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen und die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung über ihn verhängt. Am 27.04.2017 wurde er auf dem Landweg nach Serbien abgeschoben. vergleiche Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 07.02.2023; Anordnung Enthaftung StA römisch 40 vom römisch 40 , AS 116; Mandatsbescheid vom 18.04.2017, AS 140
- ff)Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens Anfang Juli 2022, reiste der Beschwerdeführer neuerlich nach Österreich ein. Am 08.07.2022 wurde er wegen des Verdachtes der Begehung von Suchtmitteldelikten festgenommen, am 09.07.2022 wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt. (vgl. Verständigung über die Verhängung der Untersuchungshaft vom 11.07.2022, AS 178)Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens Anfang Juli 2022, reiste der Beschwerdeführer neuerlich nach Österreich ein. Am 08.07.2022 wurde er wegen des Verdachtes der Begehung von Suchtmitteldelikten festgenommen, am 09.07.2022 wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt. vergleiche Verständigung über die Verhängung der Untersuchungshaft vom 11.07.2022, AS 178) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen (A.) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, (B.) des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z 1 und Z 2 WaffG sowie (C.) des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1, 84 Abs. 5 Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen (A.) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, (B.) des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, WaffG sowie (C.) des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, 84, Absatz 5, Ziffer eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet A. vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem Reinsubstanzgehalt von 76,31 %), anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat, wobei er die Tat in Bezug auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge, und zwar insgesamt das 52,9-fache der Grenzmenge (§ 28b), übersteigenden Menge begangen hat, und zwarA. vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem Reinsubstanzgehalt von 76,31 %), anderen durch gewinnbringenden Verkauf überlassen hat, wobei er die Tat in Bezug auf Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge, und zwar insgesamt das 52,9-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b,), übersteigenden Menge begangen hat, und zwar 1. am XXXX einem verdeckten Ermittler sowie weiteren nicht mehr ausforschbaren Abnehmern insgesamt 40 Gramm Kokain zum Preis von EUR 50,– pro Gramm;1. am römisch 40 einem verdeckten Ermittler sowie weiteren nicht mehr ausforschbaren Abnehmern insgesamt 40 Gramm Kokain zum Preis von EUR 50,– pro Gramm; 2. am XXXX einem verdeckten Ermittler rund 1.000 Gramm zum Preis von EUR 36.000,–;2. am römisch 40 einem verdeckten Ermittler rund 1.000 Gramm zum Preis von EUR 36.000,–; B. am XXXX , wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B sowie dazugehörige Munition besessen hat;B. am römisch 40 , wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B sowie dazugehörige Munition besessen hat; C. am XXXX eine Person durch Versetzen eines Stoßes gegen den Oberkörper, wodurch diese zu Boden fiel, und durch das Versetzen eines Fußtrittes gegen den Kopf auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist, am Körper verletzt hat, wobei die Tat beim Opfer einen Nasenbeinbruch, ausgeprägte Hämatome um beide Augen, eine Schwellung des rechten Oberlides mit Gesichtsfeldeinschränkung und eine durch Steristrips versorgte Rissquetschwunde an der Nase zur Folge hatte. C. am römisch 40 eine Person durch Versetzen eines Stoßes gegen den Oberkörper, wodurch diese zu Boden fiel, und durch das Versetzen eines Fußtrittes gegen den Kopf auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist, am Körper verletzt hat, wobei die Tat beim Opfer einen Nasenbeinbruch, ausgeprägte Hämatome um beide Augen, eine Schwellung des rechten Oberlides mit Gesichtsfeldeinschränkung und eine durch Steristrips versorgte Rissquetschwunde an der Nase zur Folge hatte. Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Landesgericht als mildernd das Geständnis sowie als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafe. (vgl. Urteil Landesgericht XXXX vom XXXX , AS 185 ff)Bei der Strafbemessung berücksichtigte das Landesgericht als mildernd das Geständnis sowie als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafe. vergleiche Urteil Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 , AS 185
- ff)Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die den zitierten strafgerichtlichen Verurteilungen zugrundliegenden Straftaten begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat. Ein Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, da aufgrund seines bisherigen Verhaltens die neuerliche Begehung von Straftaten, insbesondere im Bereich der Suchtmittel- und Gewaltdelikte, zu prognostizieren ist. Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet lediglich aus Inhaftierungen resultierende Wohnsitzmeldungen auf: Von 24.05.2016 bis 01.07.2016, von 17.09.2016 bis 09.12.2016 sowie von 17.04.2017 bis 18.04.2017 war er jeweils in einer Justizanstalt gemeldet, von 18.04.2017 bis 27.04.2017 lag eine Meldung in einem Polizeianhaltezentrum vor. Seit 08.07.2022 besteht eine aufrechte Meldung in einer Justizanstalt. (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 07.02.2023)Der Beschwerdeführer weist im Bundesgebiet lediglich aus Inhaftierungen resultierende Wohnsitzmeldungen auf: Von 24.05.2016 bis 01.07.2016, von 17.09.2016 bis 09.12.2016 sowie von 17.04.2017 bis 18.04.2017 war er jeweils in einer Justizanstalt gemeldet, von 18.04.2017 bis 27.04.2017 lag eine Meldung in einem Polizeianhaltezentrum vor. Seit 08.07.2022 besteht eine aufrechte Meldung in einer Justizanstalt. vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 07.02.2023) Die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft wird voraussichtlich am 05.07.2024 und frühestens am 06.07.2023 erfolgen. (vgl. Verständigung über den Strafantritt, AS 190)Die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft wird voraussichtlich am 05.07.2024 und frühestens am 06.07.2023 erfolgen. vergleiche Verständigung über den Strafantritt, AS 190) Der Beschwerdeführer ist gesund und uneingeschränkt zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage. Der Beschwerdeführer führt seit Ende des Jahres 2019 eine Beziehung mit einer im Jahr 1981 geborenen, zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigten serbischen Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer und seine Freundin lernten einander im Jahr 2017 in Österreich kennen und blieben infolge der im April 2017 erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien telefonisch in Kontakt, zudem besuchte ihn seine nunmehrige Freundin mehrmals in Serbien. Die Freundin des Beschwerdeführers hat drei Kinder im Alter von 20, 18 und 15 Jahren. Zu diesen Kindern hatte der Beschwerdeführer nur selten Kontakt. Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Freundin, die ihn aktuell einmal wöchentlich für eine halbe Stunde in der Justizanstalt besucht, nie in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer und seine Freundin konnten zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit zur Begründung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich vertrauen. Die Beziehung kann nach einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien – wie bereits in der Vergangenheit – telefonisch, über das Internet und durch Besuche der Freundin in Serbien aufrechterhalten werden. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2023, S 3; 5 f.)Der Beschwerdeführer führt seit Ende des Jahres 2019 eine Beziehung mit einer im Jahr 1981 geborenen, zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigten serbischen Staatsbürgerin. Der Beschwerdeführer und seine Freundin lernten einander im Jahr 2017 in Österreich kennen und blieben infolge der im April 2017 erfolgten Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien telefonisch in Kontakt, zudem besuchte ihn seine nunmehrige Freundin mehrmals in Serbien. Die Freundin des Beschwerdeführers hat drei Kinder im Alter von 20, 18 und 15 Jahren. Zu diesen Kindern hatte der Beschwerdeführer nur selten Kontakt. Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Freundin, die ihn aktuell einmal wöchentlich für eine halbe Stunde in der Justizanstalt besucht, nie in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer und seine Freundin konnten zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit zur Begründung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich vertrauen. Die Beziehung kann nach einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Serbien – wie bereits in der Vergangenheit – telefonisch, über das Internet und durch Besuche der Freundin in Serbien aufrechterhalten werden. vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 07.02.2023, S 3; 5 f.) Mit Ausnahme der Beziehung zu seiner Freundin hat der Beschwerdeführer keine Bindungen familiärer oder privater Natur im Bundesgebiet. Er spricht Serbisch als Muttersprache und verfügt über keine nachgewiesenen Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer hat nie einen Aufenthaltstitel für Österreich besessen und einen solchen auch nie beantragt. Mit Ausnahme der Zeiten seiner Inhaftierungen verfügte er nie über eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Er ging zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. (vgl. Versicherungsdatenauszug vom 07.02.2023; Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 07.02.2023)Mit Ausnahme der Beziehung zu seiner Freundin hat der Beschwerdeführer keine Bindungen familiärer oder privater Natur im Bundesgebiet. Er spricht Serbisch als Muttersprache und verfügt über keine nachgewiesenen Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer hat nie einen Aufenthaltstitel für Österreich besessen und einen solchen auch nie beantragt. Mit Ausnahme der Zeiten seiner Inhaftierungen verfügte er nie über eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Er ging zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. vergleiche Versicherungsdatenauszug vom 07.02.2023; Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 07.02.2023) Zur entscheidungsrelevanten Lage in Serbien: Es wird festgestellt, dass Serbien gemäß § 1 Z 6 Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 129/2022 als sicherer Herkunftsstaat gilt.Es wird festgestellt, dass Serbien gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, Herkunftsstaaten-Verordnung – HStV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2022, als sicherer Herkunftsstaat gilt. Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, die zur Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß § 46 FPG führen.Insgesamt konnten keine Umstände festgestellt werden, die zur Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG führen. 2. Beweiswürdigung: Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie der aktenkundigen Kopie des serbischen Reisepasses des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht nahm weiters Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und in die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers. Auch hinsichtlich der Freundin des Beschwerdeführers wurde Einsicht in das Zentrale Melderegister und das Zentrale Fremdenregister genommen. Die strafgerichtlichen Urteile des Beschwerdeführers sind aktenkundig und werden der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Die Feststellungen zum vorangegangenen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und den bisher gegen ihn gesetzten fremdenrechtlichen Maßnahmen ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Kopien der angeführten Beschlüsse in Zusammenschau mit den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister. Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Vorbringen in der Beschwerde sowie den Angaben des Beschwerdeführers und seiner als Zeugin befragten Freundin im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, neben der Beziehung zu seiner Freundin weitere familiäre oder private Interessen an einem Aufenthalt in Österreich aufzuweisen. Vielmehr ergab sich, dass der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen in Serbien liegt, wo er sich laut seinen Angaben bis zu seiner neuerlichen Einreise ins Bundesgebiet Anfang Juli 2022 aufgehalten hat. Diese Einreise erfolgte erkennbar zum Zweck der Begehung der festgestellten Straftaten im Bereich des Suchtgifthandels, zumal der Beschwerdeführer bereits wenige Tage nach dem behaupteten Zeitpunkt der letztmaligen Einreise an zwei aufeinanderfolgenden Tagen größere Mengen Suchtgift an einen verdeckten Ermittler übergab und mit Ausnahme der Zeiten seiner Inhaftierungen nie über eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet verfügte. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden. Zur Lage im Herkunftsstaat: Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die entsprechenden Länderberichte zur allgemeinen Lage in Serbien vor und decken sich diese mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichts, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Bericht zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Der Beschwerdeführer hat zu keiner Zeit Gründe oder Umstände vorgebracht, weshalb eine Abschiebung nach Serbien aufgrund der allgemeinen Lage unzulässig sein sollte. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG idF BGBl. I 110/2019 lautet (auszugsweise) wie folgt:1. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 110 aus 2019, lautet (auszugsweise) wie folgt: „§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)–
(7)[…]
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)–
(11)[…]“ Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG idF BGBl. I 202/2022 lautet (auszugsweise) wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 202 aus 2022, lautet (auszugsweise) wie folgt: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)[…]
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)[…]" Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idF BGBl. I 56/2018 lautet (auszugsweise) wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, lautet (auszugsweise) wie folgt: „Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)–
(6)[…]." Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018 aus 1806,, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. 2. Fallbezogen ergibt sich daraus: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 iVm Anlage II der VO (EU) 2018/1806 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der VO (EU) 2018 aus 1806, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Aufgrund des Umstandes, dass der am 07.07.2022 im Bundesgebiet festgenommene Beschwerdeführer seinen Aufenthalt zur Begehung von strafrechtswidrigen Handlungen genutzt hat und mit Urteil vom 26.09.2022 u.a. wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, wurde sein Aufenthalt in Anbetracht des § 31 Abs. 1a FPG rechtswidrig, weil er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts nicht einhielt und durch sein Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.Aufgrund des Umstandes, dass der am 07.07.2022 im Bundesgebiet festgenommene Beschwerdeführer seinen Aufenthalt zur Begehung von strafrechtswidrigen Handlungen genutzt hat und mit Urteil vom 26.09.2022 u.a. wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, wurde sein Aufenthalt in Anbetracht des Paragraph 31, Absatz eins a, FPG rechtswidrig, weil er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts nicht einhielt und durch sein Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Die Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, weshalb die Rückkehrentscheidung zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt wurde.Die Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, weshalb die Rückkehrentscheidung zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt wurde. Die Behörde ist im Rahmen der gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vorliegen. Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch war er zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG. Die Behörde ist im Rahmen der gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vorliegen. Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch war er zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Da der Beschwerdeführer zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt wurde, liegt ein von § 53 Abs. 3 Z 1 FPG umfasster Sachverhalt vor. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Da der Beschwerdeführer zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt wurde, liegt ein von Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG umfasster Sachverhalt vor. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. zB VwGH 21.11.2022, Ra 2022/14/0285, mwN).In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche zB VwGH 21.11.2022, Ra 2022/14/0285, mwN). Für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, ist auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen. Da der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 4 FPG für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, aufgeschoben ist, ist bei der Gefährdungsprognose in einem solchen Fall auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127, mwN). Für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, ist auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen. Da der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, aufgeschoben ist, ist bei der Gefährdungsprognose in einem solchen Fall auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127, mwN). Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen die seinen beiden rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilungen vom 14.10.2022 und vom 26.09.2022 zugrundeliegenden strafbaren Handlungen im Mittelpunkt. Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Strafurteilen zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. Hervorzuheben ist dabei, dass der Beschwerdeführer sowohl im Bereich der Suchtgiftkriminalität als auch im Bereich der Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit anderer Menschen wiederholt Straftaten von beträchtlicher Schwere begangen hat. Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2016 in das Bundesgebiet ein und nahm hier unangemeldet Unterkunft. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.10.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 4 StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB, der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB und des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt, wobei der Vollzug eines Teiles der Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Jahr 2016 in das Bundesgebiet ein und nahm hier unangemeldet Unterkunft. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 14.10.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 4, StGB, des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, dritter Fall StGB, der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB und des Vergehens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt, wobei der Vollzug eines Teiles der Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Der Verurteilung lag insbesondere zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Mai 2016 einen Mann schwer am Körper verletzt hat, indem er diesem mit dem Knie ins Gesicht trat und ihm mehrere Faustschläge und Tritte gegen Kopf und Arme versetzte, wodurch dieser stürzte und eine Fraktur des ersten rechten Mittelhandknochens sowie eine Prellung der Halswirbelsäule und des Schädels erlitt; im Anschluss an die Tathandlung nötigte der Beschwerdeführer das Opfer durch Androhung von Gewalt zum Verlassen des Tatortes. Zudem versuchte er, eine weitere Person durch das Versetzen von Faustschlägen am Körper zu verletzen, wobei diese Person die Schläge abwehren konnte. Der Beschwerdeführer hat jene Person zudem durch die sinngemäße Äußerung, er werde sie umbringen, gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer mehrere Personen durch die Äußerung, er werde sie alle mit einer Kalaschnikow erschießen und sie abstechen, wobei er kurzzeitig auch ein Klappmesser vorzeigte, gefährlich mit zumindest einer Verletzung am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Außerdem lag der Verurteilung zugrunde, dass der Beschwerdeführer im September 2016 zwei Polizeibeamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Anhaltung aufgrund der Setzung mehrerer Delikte nach dem VStG, zu hindern versucht hat, indem er durch massive Gegenwehr versuchte, sich aus der Fixierung zu lösen und einen der Beamten von sich abwarf, wodurch dieser gegen einen Holzständer und folglich gegen eine Hausmauer geschleudert wurde; durch die beschriebene Tathandlung hat der Beschwerdeführer den Polizeibeamten wegen oder während der Vollziehung ihrer Aufgaben eine Körperverletzung zugefügt. Bereits diese beschriebenen Tathandlungen lassen auf eine hohe Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers und sohin auf eine besondere Gefährlichkeit seiner Person schließen. Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund der beschriebenen Straftaten von 24.05.2016 bis 01.07.2016 sowie von 17.09.2016 bis 14.10.2016 in Untersuchungs- und anschließender Strafhaft, aus der er am 09.12.2016 entlassen wurde. In der Folge wurde gegen den unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung allerdings nicht nach, setzte seinen unrechtmäßigen und unangemeldeten Aufenthalt im Bundesgebiet fort und wurde bereits Mitte April 2017 erneut einschlägig straffällig, indem er eine Person durch Versetzen eines Stoßes gegen den Oberkörper, wodurch diese zu Boden fiel, und durch das Versetzen eines Fußtrittes gegen den Kopf auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist, am Körper verletzt hat (der diesbezügliche Schuldspruch erfolgte im Rahmen des nach neuerlicher Einreise des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet ergangenen Urteils des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 26.09.2022).Bereits diese beschriebenen Tathandlungen lassen auf eine hohe Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers und sohin auf eine besondere Gefährlichkeit seiner Person schließen. Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund der beschriebenen Straftaten von 24.05.2016 bis 01.07.2016 sowie von 17.09.2016 bis 14.10.2016 in Untersuchungs- und anschließender Strafhaft, aus der er am 09.12.2016 entlassen wurde. In der Folge wurde gegen den unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und ein fünfjähriges Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung allerdings nicht nach, setzte seinen unrechtmäßigen und unangemeldeten Aufenthalt im Bundesgebiet fort und wurde bereits Mitte April 2017 erneut einschlägig straffällig, indem er eine Person durch Versetzen eines Stoßes gegen den Oberkörper, wodurch diese zu Boden fiel, und durch das Versetzen eines Fußtrittes gegen den Kopf auf eine Weise, mit der Lebensgefahr verbunden ist, am Körper verletzt hat (der diesbezügliche Schuldspruch erfolgte im Rahmen des nach neuerlicher Einreise des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet ergangenen Urteils des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 26.09.2022). Aufgrund der durchsetzbaren Rückkehrentscheidung wurde über den am 17.04.2017 festgenommenen Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt. Am 27.04.2017 wurde er aus dem Stande der Schubhaft nach Serbien abgeschoben, wo er sich (laut seinen Angaben) in der Folge während der Dauer des Einreiseverbotes aufgehalten hat. Die gegen den Beschwerdeführer gesetzten strafrechtlichen und fremdenrechtlichen Maßnahmen bewirkten allerdings weiterhin keinen Gesinnungswandel, zumal der Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet Anfang Juli 2022 weitere schwere Straftaten beging. So hat er am 06.07.2022 einem verdeckten Ermittler sowie weiteren nicht mehr ausforschbaren Abnehmern insgesamt 40 Gramm Kokain zum Preis von EUR 50,– pro Gramm und am 07.07.2022 einem verdeckten Ermittler rund 1.000 Gramm zum Preis von EUR 36.000,– überlassen, wobei er die Tat in Bezug auf Suchtgift in einer insgesamt das 52,9-fache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge begangen hat. Darüber hinaus hat er am 07.07.2022, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B sowie dazugehörige Munition besessen. Im Hinblick auf diese Handlungen sowie die im April 2017 begangene schwere Körperverletzung wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.09.2022 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die er gegenwärtig im Bundesgebiet verbüßt. Im Zuge der Strafbemessung wurde vom Landesgericht das Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd erachtet, während das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafe als erschwerend gewichtet wurden. Die gegen den Beschwerdeführer gesetzten strafrechtlichen und fremdenrechtlichen Maßnahmen bewirkten allerdings weiterhin keinen Gesinnungswandel, zumal der Beschwerdeführer bereits kurz nach seiner neuerlichen Einreise in das Bundesgebiet Anfang Juli 2022 weitere schwere Straftaten beging. So hat er am 06.07.2022 einem verdeckten Ermittler sowie weiteren nicht mehr ausforschbaren Abnehmern insgesamt 40 Gramm Kokain zum Preis von EUR 50,– pro Gramm und am 07.07.2022 einem verdeckten Ermittler rund 1.000 Gramm zum Preis von EUR 36.000,– überlassen, wobei er die Tat in Bezug auf Suchtgift in einer insgesamt das 52,9-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge begangen hat. Darüber hinaus hat er am 07.07.2022, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B sowie dazugehörige Munition besessen. Im Hinblick auf diese Handlungen sowie die im April 2017 begangene schwere Körperverletzung wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.09.2022 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die er gegenwärtig im Bundesgebiet verbüßt. Im Zuge der Strafbemessung wurde vom Landesgericht das Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd erachtet, während das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie die einschlägige Vorstrafe als erschwerend gewichtet wurden. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte stellen ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.3.1992, 92/18/0044; 22.2.2011, 2010/18/0417). Der Beschwerdeführer hat zuletzt aus reiner Gewinnsucht eine hohe Menge an Kokain im Bundesgebiet in Verkehr zu setzen versucht und sich mit den mit Suchtgiftkonsum verbundenen potentiellen gesundheitlichen Folgen für die Abnehmer billigend abgefunden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz davon aus, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554; 30.8.2017, Ra 2017/18/0155; 1.4.2019, Ra 2018/19/0643; 1.12.2022, Ra 2022/19/0200; siehe jüngst auch EGMR 15.10.2020, Fall Akbay u.a./Deutschland, Appl. 40495/15, Rn. 110).Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte stellen ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 23.3.1992, 92/18/0044; 22.2.2011, 2010/18/0417). Der Beschwerdeführer hat zuletzt aus reiner Gewinnsucht eine hohe Menge an Kokain im Bundesgebiet in Verkehr zu setzen versucht und sich mit den mit Suchtgiftkonsum verbundenen potentiellen gesundheitlichen Folgen für die Abnehmer billigend abgefunden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz davon aus, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554; 30.8.2017, Ra 2017/18/0155; 1.4.2019, Ra 2018/19/0643; 1.12.2022, Ra 2022/19/0200; siehe jüngst auch EGMR 15.10.2020, Fall Akbay u.a./Deutschland, Appl. 40495/15, Rn. 110). Das vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet gesetzte strafbare Verhalten zeigt, dass von ihm eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Suchtmitteldelikten sowie Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen, ausgeht. Die besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers wird dabei durch den Umstand unterstrichen, dass er zuletzt offensichtlich ausschließlich zwecks Handels mit Suchtgiften (Kokain) ins Bundesgebiet eingereist ist. Dies wiegt umso schwerer, als die Vorverurteilung aus dem Jahr 2016, die in diesem Zusammenhang verbüßte Strafhaft, das gegen ihn verhängte fünfjährige Einreiseverbot sowie der vorgebrachte Wunsch nach einem Zusammenleben mit seiner Freundin in Österreich den Beschwerdeführer nicht von der Begehung dieser Straftaten bereits wenige Tage nach seiner neuerlichen Einreise abzuhalten vermochten. Anlässlich der mündlichen Verhandlung zeigte sich zudem, dass der Beschwerdeführer weiterhin keine Verantwortung für die begangenen Straftaten übernimmt, sondern sein Verhalten zu verharmlosen versucht. So brachte er in Bezug auf die zuletzt erfolgte Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels vor, dass er von einem Bekannten ersucht worden sei, ein „Sackerl“ zu einem Freund zu bringen, im Zuge seines polizeilichen Aufgriffs habe sich herausgestellt, dass dieses Suchtgift und eine Waffe enthalten habe. Dies ist jedoch mit den im Strafurteil festgestellten Tatumständen, wonach der Beschwerdeführer an zwei aufeinanderfolgenden Tagen vorsätzlich Suchtgift an einen verdeckten Ermittler für beträchtliche Geldsummen verkaufte, keinesfalls in Einklang zu bringen. Auch in Bezug auf die im Zeitraum 2016/2017 wiederholten Straftaten gegen die körperliche Integrität anderer Personen, zeigte sich, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten zu verharmlosen versuchte, indem er etwa zunächst davon sprach, dass er im Jahr 2016 aufgrund des Besitzes eines gestohlenen Scooters verurteilt worden sei, und die weiters verwirklichten –schwerwiegenderen – Delikte im Bereich der schweren Körperverletzung, der gefährlichen Drohung, der Nötigung und des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nicht erwähnte. Konkret auf die jeweiligen Delikte angesprochen, zeigte er keine erkennbare Reue im Hinblick auf die verschiedenen Personen zugefügten (schweren) Körperverletzungen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung zeigte sich zudem, dass der Beschwerdeführer weiterhin keine Verantwortung für die begangenen Straftaten übernimmt, sondern sein Verhalten zu verharmlosen versucht. So brachte er in Bezug auf die zuletzt erfolgte Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels vor, dass er von einem Bekannten ersucht worden sei, ein „Sackerl“ zu einem Freund zu bringen, im Zuge seines polizeilichen Aufgriffs habe sich herausgestellt, dass dieses Suchtgift und eine Waffe enthalten habe. Dies ist jedoch mit den im Strafurteil festgestellten Tatumständen, wonach der Beschwerdeführer an zwei aufeinanderfolgenden Tagen vorsätzlich Suchtgift an einen verdeckten Ermittler für beträchtliche Geldsummen verkaufte, keinesfalls in Einklang zu bringen. Auch in Bezug auf die im Zeitraum 2016 aus 2017, wiederholten Straftaten gegen die körperliche Integrität anderer Personen, zeigte sich, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten zu verharmlosen versuchte, indem er etwa zunächst davon sprach, dass er im Jahr 2016 aufgrund des Besitzes eines gestohlenen Scooters verurteilt worden sei, und die weiters verwirklichten –schwerwiegenderen – Delikte im Bereich der schweren Körperverletzung, der gefährlichen Drohung, der Nötigung und des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nicht erwähnte. Konkret auf die jeweiligen Delikte angesprochen, zeigte er keine erkennbare Reue im Hinblick auf die verschiedenen Personen zugefügten (schweren) Körperverletzungen. Hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters ist im Übrigen festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt noch in Haft befindet, kann nicht von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung ausgegangen werden (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/21/0136; 15.2.2021, Ra 2021/17/0006 mit Hinweis auf VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Es sind auch keinerlei Umstände hervorgekommen, die allenfalls die Annahme stützten könnten, dass sich die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr bis zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft verringert haben wird.Hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters ist im Übrigen festzuhalten, dass ein solcher grundsätzlich erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Angesichts dessen, dass sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt noch in Haft befindet, kann nicht von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung ausgegangen werden vergleiche VwGH 20.12.2022, Ra 2021/21/0136; 15.2.2021, Ra 2021/17/0006 mit Hinweis auf VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Es sind auch keinerlei Umstände hervorgekommen, die allenfalls die Annahme stützten könnten, dass sich die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr bis zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft verringert haben wird. Hinsichtlich des Beschwerdeführers konnte daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, keinen Bedenken.Angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegeben sind, keinen Bedenken. Es sprechen bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung eines Einreiseverbotes.Es sprechen bedeutende öffentliche Interessen gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung eines Einreiseverbotes. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird (vgl. zB VwGH 1.6.2021, Ra 2021/21/0133, mwN). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0181, mwN).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird vergleiche zB VwGH 1.6.2021, Ra 2021/21/0133, mwN). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0181, mwN). Der Beschwerdeführer hat keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Soweit er auf den Aufenthalt seiner Freundin im Bundesgebiet verwies, ist festzuhalten, dass eine besondere Beziehungsintensität nicht zu erkennen war, zumal der Beschwerdeführer und seine Freundin ihren jeweiligen Lebensmittelpunkt von Beginn der Beziehung an in unterschiedlichen Staaten hatten und ein gemeinsamer Wohnsitz nie vorgelegen hat, sodass eine Lebensgemeinschaft, welche als Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu qualifizieren wäre, nicht vorliegt (zum Schutz von Lebensgemeinschaften durch Art. 8 EMRK vgl. VwGH 24.6.2019, Ra 2019/20/0101, mwN auf die Judikatur des EGMR). Die Rückkehrentscheidung ist demnach nicht geeignet, einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens zu begründen.Soweit er auf den Aufenthalt seiner Freundin im Bundesgebiet verwies, ist festzuhalten, dass eine besondere Beziehungsintensität nicht zu erkennen war, zumal der Beschwerdeführer und seine Freundin ihren jeweiligen Lebensmittelpunkt von Beginn der Beziehung an in unterschiedlichen Staaten hatten und ein gemeinsamer Wohnsitz nie vorgelegen hat, sodass eine Lebensgemeinschaft, welche als Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu qualifizieren wäre, nicht vorliegt (zum Schutz von Lebensgemeinschaften durch Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 24.6.2019, Ra 2019/20/0101, mwN auf die Judikatur des EGMR). Die Rückkehrentscheidung ist demnach nicht geeignet, einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung des Familienlebens zu begründen. Der Beschwerdeführer hat auch keine schützenswerten privaten Bindungen im Bundesgebiet. Seine bisherigen Aufenthalte im Bundesgebiet waren jeweils nur von kurzer Dauer und maßgeblich durch die von ihm begangenen Straftaten geprägt. Er verfügte mit Ausnahme der Zeiten seiner Inhaftierungen nie über eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet und ging hier zu keinem Zeitpunkt einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nach. Aspekte einer Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor. Seit November 2019 führt der Beschwerdeführer eine Beziehung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten, bereits langjährig hier niedergelassenen serbischen Staatsbürgerin. Die Beziehung wurde eingegangen, als sich der Beschwerdeführer während eines aufrechten Einreiseverbotes in Serbien aufhielt und weder er noch seine Freundin von der Möglichkeit zur Begründung eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich ausgehen konnten. Der Beschwerdeführer lebte mit seiner Freundin bislang nie im gemeinsamen Haushalt, hat keine maßgeblichen Kontakte zu ihren drei Kindern aufgebaut und gestaltete die Beziehung zu ihr vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Aufenthaltsstaaten aus. So standen der Beschwerdeführer und seine Freundin bis zur neuerlichen Einreise des Beschwerdeführers ins Bundesgebiet im Juli 2022 telefonisch in Kontakt, zudem besuchte ihn seine Freundin mehrmals in Serbien. Seit der nur wenige Tage nach der neuerlichen Einreise erfolgten Festnahme des Beschwerdeführers ist ein persönlicher Kontakt wiederum nur sehr eingeschränkt durch Besuche in der Justizanstalt möglich. Die Bindung des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich lebenden Freundin und der geäußerte Wunsch nach einem Zusammenleben mit dieser in Österreich konnten den Beschwerdeführer nicht davon abhalten, unmittelbar nach seiner neuerlichen Einreise abermals schwere Straftaten zu begehen. Angesichts der hohen öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Straftaten im Bereich des Suchtgifthandels und der von seiner Person ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat der Beschwerdeführer eine Einschränkung seiner Möglichkeit zu künftigen Aufenthalten im Bundesgebiet hinzunehmen. Seiner Freundin wird es als serbischer Staatsbürgerin jedoch umgekehrt jederzeit möglich sein, sich besuchsweise beim Beschwerdeführer im gemeinsamen Herkunftsstaat aufzuhalten, im Übrigen werden sie den Kontakt zueinander über Telefon und Internet aufrechterhalten können. Der Beschwerdeführer lebte von Geburt an in Serbien, spricht Serbisch auf muttersprachlichem Niveau und hielt sich bis zu seiner neuerlichen Einreise ins Bundesgebiet im Juli 2022 in seinem Herkunftsstaat auf. Insofern ist davon auszugehen, dass die in Serbien bestehenden Bindungen des Beschwerdeführers seine nur schwach ausgeprägten Bindungen im Bundesgebiet bei weitem überwiegen und er keinen Problemen bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft begegnen wird. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet und dem strafbaren Verhalten letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet und dem strafbaren Verhalten letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Da sich die vom Beschwerdeführer ausgehende einschlägige Gefährdung im Bereich der Suchtmittel-, Körperverletzungs- und Vermögensdelikte in der Vergangenheit mehrfach manifestiert hat und mehrere der von ihm begangenen Delikte in ihrem Schweregrad als besonders gravierend zu erachten sind (insbesondere schwere Körperverletzung und Suchtgifthandel), wird es auch nach Verbüßen der unbedingten zweijährigen Freiheitsstrafe jedenfalls noch eines längeren Beobachtungszeitraums bedürfen, um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird. Unter Berücksichtigung seiner Beziehung zu seiner in Österreich aufenthaltsberechtigten Freundin war das Einreiseverbot spruchgemäß auf sechs Jahre herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung kam aufgrund der beschriebenen Vorgangsweise und der Tatumstände nicht in Betracht. Schließlich sind gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien unzulässig wäre.Schließlich sind gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien unzulässig wäre. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen jungen Mann handelt, der an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und dessen Lebensmittelpunkt während der letzten Jahre in Serbien gelegen hat, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur neuerlichen eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Demnach konnte kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers erkannt werden. Auch im Hinblick auf die notorische Entwicklung der Lage im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung des Covid-19-Erregers besteht keine Situation, die zur Unzulässigkeit einer Abschiebung iSd Art. 3 EMRK führen würde. Der Beschwerdeführer gehört im Hinblick auf sein Alter sowie seinen Gesundheitszustand auch keiner Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf einer Covid-19-Infektion an. Auch im Hinblick auf die notorische Entwicklung der Lage im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung des Covid-19-Erregers besteht keine Situation, die zur Unzulässigkeit einer Abschiebung iSd Artikel 3, EMRK führen würde. Der Beschwerdeführer gehört im Hinblick auf sein Alter sowie seinen Gesundheitszustand auch keiner Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf einer Covid-19-Infektion an. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. zB VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche zB VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248, mwN). Für die Beurteilung iSd § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, dass nach der Entlassung des Fremden aus der Strafhaft seine sofortige Ausreise erforderlich ist (und dass ihm deshalb gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen ist), ist auf Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113, mwN). Für die Beurteilung iSd Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, dass nach der Entlassung des Fremden aus der Strafhaft seine sofortige Ausreise erforderlich ist (und dass ihm deshalb gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen ist), ist auf Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen vergleiche VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113, mwN). Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug nach Entlassung aus der Strafhaft erfordern, liegen angesichts der wiederholten schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers und seines raschen Rückfalls unmittelbar nach seiner neuerlichen Einreise nach Österreich – von dem ihm weder eine bereits verbüßte Haftstrafe und ein früheres Einreiseverbot, noch der vorgebrachte Wunsch, mit seiner Freundin in Österreich zusammenzuleben, abhalten konnten – vor. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer nie über eine behördliche Meldung in Österreich verfügte und offenbar ausschließlich zwecks Begehung der festgestellten Straftaten im Bereich des Suchtgifthandels ins Bundesgebiet eingereist ist. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (nach Entlassung aus der Strafhaft) erweist sich insofern im Interesse der öffentlichen Ordnung (zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) und Sicherheit (Verhinderung von weiteren Straftaten) als erforderlich. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist demnach nicht zu beanstanden. Folglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 55 Abs. 4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist demnach nicht zu beanstanden. Folglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen. Der gemeinsam mit der Beschwerde gestellte, nicht näher begründete, Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist in Ermangelung eines diesbezüglichen Antragsrechtes des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, mwN auf VwGH 13.9.2016, Fr 2016/01/0014 ua.).Der gemeinsam mit der Beschwerde gestellte, nicht näher begründete, Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist in Ermangelung eines diesbezüglichen Antragsrechtes des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, mwN auf VwGH 13.9.2016, Fr 2016/01/0014 ua.). Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W285.2264760.1.00