RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum15.02.2023 GeschäftszahlW285 2264766-1 Spruch, W285 2264766-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri
Art. 8Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig,
Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
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(6)[…]." Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Gemäß § 31 Abs. 1 Z 1 FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde unter anderem rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben. Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018/1806, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.Für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die in Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung, VO (EU) 2018 aus 1806,, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. 2. Fallbezogen ergibt sich daraus: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art. 4 iVm Anlage II der VO (EU) 2018/1806 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Staatsangehörige der Republik Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der VO (EU) 2018 aus 1806, von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Aufgrund des Umstandes, dass der am XXXX im Bundesgebiet festgenommene Beschwerdeführer seinen Aufenthalt zur Begehung von strafrechtswidrigen Handlungen genutzt hat und mit Urteil vom XXXX u.a. wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, wurde sein Aufenthalt in Anbetracht des § 31 Abs. 1a FPG rechtswidrig, weil er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts nicht einhielt und durch sein Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.Aufgrund des Umstandes, dass der am römisch 40 im Bundesgebiet festgenommene Beschwerdeführer seinen Aufenthalt zur Begehung von strafrechtswidrigen Handlungen genutzt hat und mit Urteil vom römisch 40 u.a. wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, wurde sein Aufenthalt in Anbetracht des Paragraph 31, Absatz eins a, FPG rechtswidrig, weil er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet die Bedingungen des visumfreien Aufenthalts nicht einhielt und durch sein Verhalten eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Die Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, weshalb die Rückkehrentscheidung zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt wurde.Die Behörde ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung unrechtmäßig in Österreich aufgehalten hat, weshalb die Rückkehrentscheidung zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt wurde. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines gültigen slowakischen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist im Sinn des § 52 Abs. 6 FPG ist, hat die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung (und damit auch eines Einreiseverbotes) nicht vorausgesetzt, dass dieser (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich in die Slowakei zu begeben, oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines gültigen slowakischen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates ist im Sinn des Paragraph 52, Absatz 6, FPG ist, hat die Erlassung einer auf den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet gegründeten Rückkehrentscheidung (und damit auch eines Einreiseverbotes) nicht vorausgesetzt, dass dieser (erfolglos) aufgefordert worden wäre, sich unverzüglich in die Slowakei zu begeben, oder seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die Behörde ist im Rahmen der gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vorliegen. Weder ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist er zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG. Die Behörde ist im Rahmen der gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht vorliegen. Weder ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet, noch ist er zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch wurde der Beschwerdeführer ein Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Da der Beschwerdeführer zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt wurde, liegt ein von § 53 Abs. 3 Z 1 FPG umfasster Sachverhalt vor. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Da der Beschwerdeführer zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt wurde, liegt ein von Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG umfasster Sachverhalt vor. In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. zB VwGH 21.11.2022, Ra 2022/14/0285, mwN).In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: "schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit") gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche zB VwGH 21.11.2022, Ra 2022/14/0285, mwN). Für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, ist auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen. Da der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 4 FPG für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, aufgeschoben ist, ist bei der Gefährdungsprognose in einem solchen Fall auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden abzustellen (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127, mwN). Für die Frage, ob ein Einreiseverbot erlassen werden darf, ist auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen. Da der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG für die Dauer des Freiheitsentzuges, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde, aufgeschoben ist, ist bei der Gefährdungsprognose in einem solchen Fall auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden abzustellen vergleiche VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127, mwN). Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen die seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung vom XXXX zugrundeliegenden strafbaren Handlungen im Mittelpunkt.Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen die seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung vom römisch 40 zugrundeliegenden strafbaren Handlungen im Mittelpunkt. Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die dem Strafurteil XXXX zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. Hervorzuheben ist dabei, dass der Beschwerdeführer Straftaten von beträchtlicher Schwere im Bereich der Suchtgiftkriminalität begangen hat. Unstrittig steht fest, dass der Beschwerdeführer die dem Strafurteil römisch 40 zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. Hervorzuheben ist dabei, dass der Beschwerdeführer Straftaten von beträchtlicher Schwere im Bereich der Suchtgiftkriminalität begangen hat. So lag der Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX insbesondere zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 80,7%), in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen gewinnbringend überlassen hat, indem er im Zeitraum von Anfang März XXXX bis zu seiner Festnahme am XXXX in mehreren Angriffen Kokain an unterschiedliche Abnehmer im Bundesgebiet verkauft hat. Am XXXX übergab der Beschwerdeführer schließlich im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter 1.095,6 Gramm Kokain zu einem Preis von EUR 41.000,– an einen verdeckten Ermittler, woraufhin seine Festnahme erfolgte.So lag der Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 insbesondere zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar Kokain (beinhaltend den Wirkstoff Cocain mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 80,7%), in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen gewinnbringend überlassen hat, indem er im Zeitraum von Anfang März römisch 40 bis zu seiner Festnahme am römisch 40 in mehreren Angriffen Kokain an unterschiedliche Abnehmer im Bundesgebiet verkauft hat. Am römisch 40 übergab der Beschwerdeführer schließlich im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Mittäter 1.095,6 Gramm Kokain zu einem Preis von EUR 41.000,– an einen verdeckten Ermittler, woraufhin seine Festnahme erfolgte. Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte stellen ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar (vgl. VwGH 23.3.1992, 92/18/0044; 22.2.2011, 2010/18/0417). Der Beschwerdeführer hat über einen langen Tatzeitraum – von Anfang XXXX bis zu seiner Festnahme am XXXX – aus reiner Gewinnsucht eine hohe Menge an Kokain im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt bzw. einen diesbezüglichen Versuch unternommen und sich mit den mit Suchtgiftkonsum verbundenen potentiellen gesundheitlichen Folgen für die Abnehmer billigend abgefunden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz davon aus, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554; 30.8.2017, Ra 2017/18/0155; 1.4.2019, Ra 2018/19/0643; 1.12.2022, Ra 2022/19/0200; siehe jüngst auch EGMR 15.10.2020, Fall Akbay u.a./Deutschland, Appl. 40495/15, Rn. 110).Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte stellen ohne Zweifel eine die öffentliche Sicherheit auf dem Gebiet des Fremdenwesens besonders schwer gefährdende und beeinträchtigende Form von Fehlverhalten dar vergleiche VwGH 23.3.1992, 92/18/0044; 22.2.2011, 2010/18/0417). Der Beschwerdeführer hat über einen langen Tatzeitraum – von Anfang römisch 40 bis zu seiner Festnahme am römisch 40 – aus reiner Gewinnsucht eine hohe Menge an Kokain im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt bzw. einen diesbezüglichen Versuch unternommen und sich mit den mit Suchtgiftkonsum verbundenen potentiellen gesundheitlichen Folgen für die Abnehmer billigend abgefunden. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) darstellt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz davon aus, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, 2011/23/0556; 20.12.2012, 2011/23/0554; 30.8.2017, Ra 2017/18/0155; 1.4.2019, Ra 2018/19/0643; 1.12.2022, Ra 2022/19/0200; siehe jüngst auch EGMR 15.10.2020, Fall Akbay u.a./Deutschland, Appl. 40495/15, Rn. 110). Wenngleich es sich um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers handelt und das Strafgericht – neben der Sicherstellung des Suchtgiftes und einem reumütigen Geständnis – den bisher ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers als mildernd berücksichtigte, kann angesichts des langen Tatzeitraumes, der Vielzahl der Angriffe und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer offenbar primär zum Ziel des Suchtgifthandels nach Österreich eingereist ist, von keinem einmaligen, allenfalls aus einem Affekt begangenen Fehlverhalten gesprochen werden. Vielmehr hat der Beschwerdeführer die Verschaffung einer längerfristigen Einnahmequelle durch den Handel mit Kokain bewusst geplant. In diesem Sinn ging auch das Strafgericht – das im Rahmen der Strafbemessung das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit einem Vergehen und das vielfache Übersteigen der Grenzmenge als erschwerend gewichtete – davon aus, dass aufgrund der schlechten Vermögenslage des Beschwerdeführers, seiner eigenen Suchtgiftergebenheit und der Vielzahl der gesetzten Angriffe nicht die vom Gesetz geforderte hohe Wahrscheinlichkeit bestand, dass er auch bei einer teilbedingten Nachsicht der Freiheitsstrafe keine weiteren Straftaten mehr begehen wird, weshalb die zweieinhalbjährige Freiheitsstrafe unbedingt ausgesprochen worden ist. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Straftaten im Zusammenhang mit einer eigenen Suchtgiftabhängigkeit begangen haben mag, bewirkt keine Minderung der von seiner Person ausgehenden Gefährdung, zumal er diesbezüglich bislang auch keine Therapie absolviert hat. Im Übrigen bedarf es im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel grundsätzlich selbst im Fall des Abschlusses einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl. etwa VwGH 22.5.2014, Ro 2014/21/0007, mwN). Es sind auch sonst keinerlei Umstände (zB Besserung der Vermögenslage) hervorgekommen, die allenfalls die Annahme stützten könnten, dass sich die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr bis zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft verringert haben wird.Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Straftaten im Zusammenhang mit einer eigenen Suchtgiftabhängigkeit begangen haben mag, bewirkt keine Minderung der von seiner Person ausgehenden Gefährdung, zumal er diesbezüglich bislang auch keine Therapie absolviert hat. Im Übrigen bedarf es im Fall von strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel grundsätzlich selbst im Fall des Abschlusses einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können vergleiche etwa VwGH 22.5.2014, Ro 2014/21/0007, mwN). Es sind auch sonst keinerlei Umstände (zB Besserung der Vermögenslage) hervorgekommen, die allenfalls die Annahme stützten könnten, dass sich die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr bis zum Zeitpunkt seiner Entlassung aus der Strafhaft verringert haben wird. Hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters ist überdies festzuhalten, dass ein solcher im Allgemeinen erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Angesichts dessen, dass die sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt noch in Haft befindet, kann nicht von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung ausgegangen werden (vgl. VwGH 20.12.2022, Ra 2021/21/0136; 15.2.2021, Ra 2021/17/0006 mit Hinweis auf VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Hinsichtlich des Gesinnungswandels eines Straftäters ist überdies festzuhalten, dass ein solcher im Allgemeinen erst – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – daran gemessen werden kann, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Angesichts dessen, dass die sich der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt noch in Haft befindet, kann nicht von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung ausgegangen werden vergleiche VwGH 20.12.2022, Ra 2021/21/0136; 15.2.2021, Ra 2021/17/0006 mit Hinweis auf VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060, mwN; VwGH 26.6.2019, Ra 2019/21/0118). Hinsichtlich des Beschwerdeführers konnte daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, keinen Bedenken.Angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegeben sind, keinen Bedenken. Es sprechen bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung eines Einreiseverbotes.Es sprechen bedeutende öffentliche Interessen gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung eines Einreiseverbotes. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (u.a.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig,
Art. 8Abs.
2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (vgl. zB VwGH 1.6.2021, Ra 2021/21/0133, mwN). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0181 mwN).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (u.a.) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig,
Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG, sondern auch für das – nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige – Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird vergleiche zB VwGH 1.6.2021, Ra 2021/21/0133, mwN). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0181 mwN). Diese bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes gemäß § 9 BFA-VG zu beantwortende Frage nach der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben ist nicht nur nach den Verhältnissen in Österreich zu beurteilen, sondern es ist auch die Situation in anderen „Schengen-Staaten“ in den Blick zu nehmen (vgl. etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, Rn. 7, mwN, und daran anschließend VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0244, Rn. 22).Diese bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes gemäß Paragraph 9, BFA-VG zu beantwortende Frage nach der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat- und Familienleben ist nicht nur nach den Verhältnissen in Österreich zu beurteilen, sondern es ist auch die Situation in anderen „Schengen-Staaten“ in den Blick zu nehmen vergleiche etwa VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, Rn. 7, mwN, und daran anschließend VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0244, Rn. 22). Der Beschwerdeführer hat keine familiären oder schützenswerten privaten Bindungen im Bundesgebiet. Seine bisherigen Aufenthalte im Bundesgebiet waren jeweils nur von kurzer Dauer und maßgeblich durch die von ihm begangenen Straftaten geprägt. Er ging zu keinem Zeitpunkt einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Aspekte einer Integration in sprachlicher, beruflicher Hinsicht oder gesellschaftlicher Hinsicht liegen nicht vor. Soweit er vorbrachte, dass Cousins und ein Bruder seiner Lebensgefährtin in Österreich leben würden, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – der nie zum längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war – nicht vorgebracht hat, zu diesen Angehörigen in einem besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu stehen. Soweit er auf den Aufenthalt seiner Lebensgefährtin in Österreich bzw. einen Wunsch, mit ihr zukünftig gemeinsam im Bundesgebiet zu wohnen, verwiesen hat, ist festzuhalten, dass seine Lebensgefährtin, eine serbische Staatsbürgerin, ihren Lebensmittelpunkt in der Slowakei hat und im Vorfeld seiner Festnahme im Mai 2022 lediglich besuchsweise beim Beschwerdeführer in Österreich aufhältig gewesen ist. Dass mit der Rückkehrentscheidung in ein in Österreich geführtes Familienleben eingegriffen wird, hat sich daher nicht ergeben. Allerdings wird mit der Rückkehrentscheidung und dem Einreiseverbot dennoch in das Familienleben zwischen der Beschwerdeführerin und seiner Lebensgefährtin eingegriffen, weil der Beschwerdeführer aufgrund dieser Maßnahmen nicht mehr die Möglichkeit haben wird, sich bei seiner Lebensgefährtin in der Slowakei aufzuhalten. Dies ist jedoch im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Straftaten gerechtfertigt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen – etwa nach dem Suchtmittelgesetz –, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113; VwGH 8.4.2020, Ra 2020/14/0108, sowie VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 und 0360, jeweils betreffend die Trennung von Kindern; siehe zuletzt auch VwGH 19.1.2023, Ra 2022/21/0159). Die Bindung des Beschwerdeführers zu seiner in der Slowakei lebenden Lebensgefährtin konnte ihn nicht von der Begehung der dargestellten Straftaten abhalten. Angesichts der hohen öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Straftaten im Bereich des Suchtgifthandels und der von seiner Person ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat der Beschwerdeführer eine Einschränkung seiner Möglichkeit zu künftigen Aufenthalten im Gebiet der Mitgliedstaaten – auch in Hinblick auf das geäußerte Interesse, nach seiner Entlassung aus der Strafhaft neuerlich eine Erwerbstätigkeit im Gebiet der Mitgliedstaaten aufzunehmen – hinzunehmen. Seiner Lebensgefährtin wird es als serbischer Staatsbürgerin jederzeit möglich sein, sich besuchsweise beim Beschwerdeführer im gemeinsamen Herkunftsstaat aufzuhalten, alternativ hätte sie die Möglichkeit, sich gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in Serbien niederzulassen. Im Übrigen wird eine Aufrechterhaltung des Kontakts – auch mit den weiteren Bezugspersonen des Beschwerdeführers – über Telefon und Internet jederzeit erfolgen können. Auch wird der Beschwerdeführer – wie bereits in der Vergangenheit – am Erwerbsleben in Serbien teilnehmen können. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes können insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen – etwa nach dem Suchtmittelgesetz –, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche VwGH 18.11.2020, Ra 2020/14/0113; VwGH 8.4.2020, Ra 2020/14/0108, sowie VwGH 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 und 0360, jeweils betreffend die Trennung von Kindern; siehe zuletzt auch VwGH 19.1.2023, Ra 2022/21/0159). Die Bindung des Beschwerdeführers zu seiner in der Slowakei lebenden Lebensgefährtin konnte ihn nicht von der Begehung der dargestellten Straftaten abhalten. Angesichts der hohen öffentlichen Interessen an der Verhinderung von Straftaten im Bereich des Suchtgifthandels und der von seiner Person ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit hat der Beschwerdeführer eine Einschränkung seiner Möglichkeit zu künftigen Aufenthalten im Gebiet der Mitgliedstaaten – auch in Hinblick auf das geäußerte Interesse, nach seiner Entlassung aus der Strafhaft neuerlich eine Erwerbstätigkeit im Gebiet der Mitgliedstaaten aufzunehmen – hinzunehmen. Seiner Lebensgefährtin wird es als serbischer Staatsbürgerin jederzeit möglich sein, sich besuchsweise beim Beschwerdeführer im gemeinsamen Herkunftsstaat aufzuhalten, alternativ hätte sie die Möglichkeit, sich gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in Serbien niederzulassen. Im Übrigen wird eine Aufrechterhaltung des Kontakts – auch mit den weiteren Bezugspersonen des Beschwerdeführers – über Telefon und Internet jederzeit erfolgen können. Auch wird der Beschwerdeführer – wie bereits in der Vergangenheit – am Erwerbsleben in Serbien teilnehmen können. Der Beschwerdeführer hat den weit überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens in Serbien verbracht, wo er die Schule und eine Berufsausbildung absolviert hat und als Elektriker sowie als Taxifahrer berufstätig gewesen ist. Er spricht Serbisch auf muttersprachlichem Niveau und hatte den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen etwa bis Mitte des Jahres 2020 in Serbien. Seine Mutter und sein Bruder halten sich weiterhin in Serbien auf. Auch seine Lebensgefährtin ist serbische Staatsbürgerin und damit jederzeit zu Einreise und Aufenthalt in Serbien berechtigt. Insofern ist davon auszugehen, dass die in Serbien bestehenden Bindungen des Beschwerdeführers seine nur schwach ausgeprägten Bindungen im Bundesgebiet bzw. im Gebiet der Mitgliedstaaten bei weitem überwiegen und er keinen Problemen bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft begegnen wird. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet und dem strafbaren Verhalten letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung einer Rückehrentscheidung und eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet und dem strafbaren Verhalten letzterem der Vorrang einzuräumen. Die Erlassung einer Rückehrentscheidung und eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Da sich die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung im Bereich der Suchtgiftkriminalität in der Vergangenheit über einen langen Tatzeitraum manifestiert hat und das von ihm begangene Delikt (Handel mit Kokain) in seinem Schweregrad als besonders gravierend zu erachten ist, wird es auch nach Verbüßen der unbedingten zweieinhalbjährigen Freiheitsstrafe jedenfalls noch eines längeren Beobachtungszeitraums bedürfen, um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird. Unter Berücksichtigung seiner Beziehung zu seiner in der Slowakei aufenthaltsberechtigten Lebensgefährtin war das – vom BFA ohne Bedachtnahme auf die in Bezug auf andere Mitgliedstaaten vorgebrachten Bindungen bemessene – Einreiseverbot spruchgemäß auf vier Jahre herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung kam aufgrund der beschriebenen Vorgangsweise und der Tatumstände nicht in Betracht. Schließlich sind gemäß § 52 Abs. 9 iVm § 46 FPG keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien unzulässig wäre.Schließlich sind gemäß Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien unzulässig wäre. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, der an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leidet und dessen Lebensmittelpunkt bis Mitte des Jahres 2020 in Serbien gelegen hat, wo er unverändert über ein familiäres Netz verfügt, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur neuerlichen eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Serbien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Demnach konnte kein Hinweis auf eine im Fall einer Abschiebung drohende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit des Beschwerdeführers erkannt werden. Auch im Hinblick auf die notorische Entwicklung der Lage im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung des Covid-19-Erregers besteht keine Situation, die zur Unzulässigkeit einer Abschiebung iSd Art. 3 EMRK führen würde. Der Beschwerdeführer gehört im Hinblick auf sein Alter sowie seinen Gesundheitszustand auch keiner Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf einer Covid-19-Infektion an. Auch im Hinblick auf die notorische Entwicklung der Lage im Zusammenhang mit der weltweiten Ausbreitung des Covid-19-Erregers besteht keine Situation, die zur Unzulässigkeit einer Abschiebung iSd Artikel 3, EMRK führen würde. Der Beschwerdeführer gehört im Hinblick auf sein Alter sowie seinen Gesundheitszustand auch keiner Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf einer Covid-19-Infektion an. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. zB VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus vergleiche zuletzt VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche zB VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0248, mwN). Für die Beurteilung iSd § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG, dass nach der Entlassung des Fremden aus der Strafhaft seine sofortige Ausreise erforderlich ist (und dass ihm deshalb gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen ist), ist auf Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113, mwN). Für die Beurteilung iSd Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG, dass nach der Entlassung des Fremden aus der Strafhaft seine sofortige Ausreise erforderlich ist (und dass ihm deshalb gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise einzuräumen ist), ist auf Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen vergleiche VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113, mwN). Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug nach Entlassung aus der Strafhaft erfordern, liegen angesichts der schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der der Suchtgiftkriminalität immanenten hohen Wiederholungsgefahr vor (vgl. zB VwGH 12.8.2022, Ra 2022/14/0204; 19.1.2023, Ra 2022/21/0159). Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (nach Entlassung aus der Strafhaft) erweist sich insofern im Interesse der öffentlichen Ordnung (zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) und Sicherheit (Verhinderung von weiteren Straftaten im Bereich der Suchtgiftdelinquenz) als erforderlich.Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug nach Entlassung aus der Strafhaft erfordern, liegen angesichts der schweren Straffälligkeit des Beschwerdeführers und der der Suchtgiftkriminalität immanenten hohen Wiederholungsgefahr vor vergleiche zB VwGH 12.8.2022, Ra 2022/14/0204; 19.1.2023, Ra 2022/21/0159). Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme (nach Entlassung aus der Strafhaft) erweist sich insofern im Interesse der öffentlichen Ordnung (zur Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens) und Sicherheit (Verhinderung von weiteren Straftaten im Bereich der Suchtgiftdelinquenz) als erforderlich. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist demnach nicht zu beanstanden. Folglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 55 Abs. 4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist demnach nicht zu beanstanden. Folglich hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W285.2264766.1.00