Obsah (12)
§§ 2Art. 133§ 6§ 19b§ 14§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2023 GeschäftszahlG303 2251344-1 Spruch, G303 2251344-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§§ 2Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G) als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraphen 2, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 15.12.2021 über die Zentrale Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag war ein medizinischer Befund vom 05.12.2021 sowie ein Staatsbürgerschaftsnachweis angeschlossen. 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 15.12.2021 über die Zentrale Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG). Dem Antrag war ein medizinischer Befund vom 05.12.2021 sowie ein Staatsbürgerschaftsnachweis angeschlossen. 2. Mit dem im Spruch genannten Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten abgewiesen. In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes zitiert. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass der BF eine Geldleistung nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehe und nicht in Beschäftigung stehe, und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§ 2Abs. 2 BEinst
G nicht gegeben seien.In der rechtlichen Begründung wurden die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes zitiert. Des Weiteren wurde ausgeführt, dass der BF eine Geldleistung nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehe und nicht in Beschäftigung stehe, und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG nicht gegeben seien.
- Gegen den genannten Bescheid erhob der BF mit E-Mail vom 18.01.2022 fristgerecht Beschwerde. Begründend brachte er vor, dass er zwar eine Pension beziehe, jedoch seit dem ersten Pensionstag als „EPU“ selbständig tätig sei. Bis zu seiner Erkrankung sei er aufgrund seiner erfolgreichen Beratertätigkeit bei der Sozialversicherungsanstalt für Selbständige beitragspflichtig gewesen. Erst durch seine Erkrankung und der damit einhergehenden reduzierten Tätigkeit habe der BF 2020 den Antrag auf vorübergehenden Wegfall des SVS-Versicherungsschutzes gestellt. Der BF sei dennoch weiterhin neben seiner Pension als selbständig Erwerbstätiger aktiv. Allerdings könne er aufgrund seiner eingeschränkten Leistungsfähigkeit nur vermindert tätig sein. Er bezahle für daraus erzieltes Einkommen weiterhin Einkommensteuer. Der BF ersuche um Überprüfung des Grades seiner Behinderung.
- Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.02.2022 von der belangten Behörde vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF hat das
- Lebensjahr überschritten. Der BF bezieht seit XXXX .2016 eine Alterspension und steht im Entscheidungszeitpunkt in keiner unselbständigen Beschäftigung.Der BF bezieht seit römisch 40 .2016 eine Alterspension und steht im Entscheidungszeitpunkt in keiner unselbständigen Beschäftigung.
- Beweiswürdigung: Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellung zur Staatsbürgerschaft, zum Geburtsdatum und damit zum Alter des BF ergeben sich aus dem in Kopie vorgelegten Staatsbürgerschaftsnachweis. Aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger ergibt sich, dass der BF bereits seit XXXX .2016 eine Alterspension bezieht. Der BF gibt in der Beschwerde an selbständig tätig zu sein. Ein aufrechtes unselbständiges Beschäftigungsverhältnis wird nicht behauptet. Aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger ergibt sich, dass der BF bereits seit römisch 40 .2016 eine Alterspension bezieht. Der BF gibt in der Beschwerde an selbständig tätig zu sein. Ein aufrechtes unselbständiges Beschäftigungsverhältnis wird nicht behauptet.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw
GG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg.cit. durch den Senat.
Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 1970,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, leg.cit. durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
§ 14Abs. 2 BEinst
G hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
§ 19bAbs. 6 BEinst
G mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter
Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG mitzuwirken.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4VwGVG) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 römisch fünf, w, G, römisch fünf G) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass Ausschlussgründe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz vorliegen und die Beschwerde abzuweisen ist, weshalb eine öffentliche Verhandlung entfallen konnte. Überdies wurde seitens der Verfahrensparteien keine mündliche Verhandlung beantragt. Zu Spruchteil A): Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind
§ 2Abs. 1 BEinst
G österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, dieGemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden: Der Begriff der „Beschäftigung“ in Abs. 2 lit. b und lit. c BEinstG zielt nach der Rechtsprechung des VwGH auf unselbständige Erwerbstätigkeit ab, sodass eine selbständige Tätigkeit neben dem Bezug einer Alterspension bzw. eines Ruhegenusses einer Aberkennung des Status eines begünstigten Behinderten nicht entgegensteht (VwGH 23.03.1994, 93/09/0377). Bereits die Bezeichnung des Gesetzes lasse erkennen, dass Zweck des BEinstG in erster Linie die Einstellung von begünstigten Behinderten in ein Beschäftigungsverhältnis und damit jedenfalls nicht primär deren selbständige Erwerbstätigkeit ist. Diesem Zweck widerspricht es nach Ansicht des VwGH nicht, dass in § 6 Abs. 2 lit g auch Förderungsmaßnahmen zur Gründung einer den Lebensunterhalt sichernden selbständigen Erwerbstätigkeit vorgesehen sind; vielmehr lässt der dort verwendete Begriff der „selbständigen Erwerbstätigkeit“ den Schluss zu, dass mit dem ansonsten verwendeten Begriff der „Beschäftigung“ ausschließlich eine unselbständige Tätigkeit bezeichnet wird. Gestützt wird diese Auffassung durch die Gesetzesmaterialien, die zu § 2 Abs. 2 generell festhalten, dass die Bestimmungen des BEinstG grundsätzlich die Sicherung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für begünstigte Behinderte zum Ziel haben und die in § 2 Abs. 2 aufgezählten Personengruppen eines derartigen arbeitsrechtlichen Schutzes nicht bedürfen (Regierungsvorlage, 730 BlgNR XIII. GP 7), (vgl. Schrattbauer in Widy/Auer-Mayer/Schrattbauer, Behinderteneinstellungsgesetz 8
(2016)Anm. § 2 BEinstG Erl 29).Der Begriff der „Beschäftigung“ in Absatz 2, Litera b und Litera c, BEinstG zielt nach der Rechtsprechung des VwGH auf unselbständige Erwerbstätigkeit ab, sodass eine selbständige Tätigkeit neben dem Bezug einer Alterspension bzw. eines Ruhegenusses einer Aberkennung des Status eines begünstigten Behinderten nicht entgegensteht (VwGH 23.03.1994, 93/09/0377). Bereits die Bezeichnung des Gesetzes lasse erkennen, dass Zweck des BEinstG in erster Linie die Einstellung von begünstigten Behinderten in ein Beschäftigungsverhältnis und damit jedenfalls nicht primär deren selbständige Erwerbstätigkeit ist. Diesem Zweck widerspricht es nach Ansicht des VwGH nicht, dass in Paragraph 6, Absatz 2, Litera g, auch Förderungsmaßnahmen zur Gründung einer den Lebensunterhalt sichernden selbständigen Erwerbstätigkeit vorgesehen sind; vielmehr lässt der dort verwendete Begriff der „selbständigen Erwerbstätigkeit“ den Schluss zu, dass mit dem ansonsten verwendeten Begriff der „Beschäftigung“ ausschließlich eine unselbständige Tätigkeit bezeichnet wird. Gestützt wird diese Auffassung durch die Gesetzesmaterialien, die zu Paragraph 2, Absatz 2, generell festhalten, dass die Bestimmungen des BEinstG grundsätzlich die Sicherung und Erhaltung von Arbeitsplätzen für begünstigte Behinderte zum Ziel haben und die in Paragraph 2, Absatz 2, aufgezählten Personengruppen eines derartigen arbeitsrechtlichen Schutzes nicht bedürfen (Regierungsvorlage, 730 BlgNR römisch dreizehn. Gesetzgebungsperiode 7), vergleiche Schrattbauer in Widy/Auer-Mayer/Schrattbauer, Behinderteneinstellungsgesetz 8
(2016)Anmerkung Paragraph 2, BEinstG Erl 29). Nach § 2 Abs. 2 lit. b und lit. c BEinstG sind Personen dem Kreis der begünstigten Behinderten nicht zuzuzählen, wenn sie das
- Lebensjahr überschritten haben oder Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen, in beiden Fällen unter der Voraussetzung, dass sie nicht in Beschäftigung stehen. Nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera b und Litera c, BEinstG sind Personen dem Kreis der begünstigten Behinderten nicht zuzuzählen, wenn sie das
- Lebensjahr überschritten haben oder Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen, in beiden Fällen unter der Voraussetzung, dass sie nicht in Beschäftigung stehen. Der BF hat das
- Lebensjahr überschritten, steht in keinem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis und bezieht seit XXXX .2016 eine Alterspension. Die vorgebrachte selbständige Erwerbstätigkeit des BF kann gegenständlich nicht berücksichtigt werden, da der Gesetzgeber ausdrücklich auf eine unselbständige Beschäftigung abstellt. Der BF hat das
- Lebensjahr überschritten, steht in keinem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis und bezieht seit römisch 40 .2016 eine Alterspension. Die vorgebrachte selbständige Erwerbstätigkeit des BF kann gegenständlich nicht berücksichtigt werden, da der Gesetzgeber ausdrücklich auf eine unselbständige Beschäftigung abstellt. Der BF erfüllt somit sowohl den Ausschlusstatbestand des § 2 Abs. 2 lit b BEinstG als auch des § 2 Abs. 2 lit. c BEinstG.Der BF erfüllt somit sowohl den Ausschlusstatbestand des Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, BEinstG als auch des Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, BEinstG. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G303.2251344.1.00