RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2023 GeschäftszahlG308 2261656-5 Spruch, G308 2261656-5/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geb. XXXX , StA. Algerien, zur BFA- Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, zur BFA- Zahl römisch 40 , zu Recht: A) Es wird gem. §22a Abs.4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. A) Es wird gem. §22a Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Erstmalig wurde der betroffene Fremde (im folgenden auch kurz BF) am 02.04.2021 einer fremdenrechtlichen Kontrolle in XXXX unterzogen. Dabei konnten dieser die für den legalen Aufenthalt notwendigen Dokumente nicht vorlegen, weshalb der unrechtmäßige Aufenthalt in Österreich festgestellt wurde. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im folgenden auch kurz BFA) wurde ein schriftliches Parteiengehör gewährt und ihm ein Quartier zugewiesen, in welchem er sich bis 22.04.2022 aufhielt.
- Erstmalig wurde der betroffene Fremde (im folgenden auch kurz BF) am 02.04.2021 einer fremdenrechtlichen Kontrolle in römisch 40 unterzogen. Dabei konnten dieser die für den legalen Aufenthalt notwendigen Dokumente nicht vorlegen, weshalb der unrechtmäßige Aufenthalt in Österreich festgestellt wurde. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im folgenden auch kurz BFA) wurde ein schriftliches Parteiengehör gewährt und ihm ein Quartier zugewiesen, in welchem er sich bis 22.04.2022 aufhielt. Am 14.04.2022 wurde dem Fremden eine Ladung zur Durchführung der Einvernahme zugestellt. Am Tag der Einvernahme, dem 22.04.2022, verließ der BF die ihm zugewiesene Unterkunft und hat sich dem Asylverfahren somit entzogen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest stand (§24 Abs 3 AsylG) wurde mit Bescheid vom 28.04.2022 der Antrag auf internationalen Schutz abgeweisen und wurde gegen der BF eine Rückkehrentscheidung nach Algerien erlassen. Eine Zustellung zu eigenen Handen war nicht möglich, weshalb der Bescheid mit 29.04.2022 im Akt hinterlegt wurde. Mit 28.05.2022 erwuchs der Bescheid in Rechtskraft. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest stand (§24 Absatz 3, AsylG) wurde mit Bescheid vom 28.04.2022 der Antrag auf internationalen Schutz abgeweisen und wurde gegen der BF eine Rückkehrentscheidung nach Algerien erlassen. Eine Zustellung zu eigenen Handen war nicht möglich, weshalb der Bescheid mit 29.04.2022 im Akt hinterlegt wurde. Mit 28.05.2022 erwuchs der Bescheid in Rechtskraft.
- Seitens des BF erfolgte keinerlei Mitwirkung iSd § 46 Abs 2 FPG, weshalb das BFA am 23.06.2022 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit der Botschaft Algerien einleitete.
- Seitens des BF erfolgte keinerlei Mitwirkung iSd Paragraph 46, Absatz 2, FPG, weshalb das BFA am 23.06.2022 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mit der Botschaft Algerien einleitete.
- Am 07.07.2022 wurde der BF im XXXX in XXXX einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass gegen diesen eine Rückkehrentscheidung besteht und wurde seitens des Journaldienstes des BFA die Festnahme gem. § 34 Abs 3 Z 1 BFA-VG verfügt.
- Am 07.07.2022 wurde der BF im römisch 40 in römisch 40 einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Dabei wurde festgestellt, dass gegen diesen eine Rückkehrentscheidung besteht und wurde seitens des Journaldienstes des BFA die Festnahme gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, BFA-VG verfügt.
- Mit Bescheid vom XXXX .2022 wurde nach Durchführung einer niederschriftlichen Befragung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch über den Fremden die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde am XXXX .2022 durch den BF nachweislich übernommen.
- Mit Bescheid vom römisch 40 .2022 wurde nach Durchführung einer niederschriftlichen Befragung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch über den Fremden die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Bescheid wurde am römisch 40 .2022 durch den BF nachweislich übernommen.
- Am 30.09.2022 wurde der BF der algerischen Botschaft zur Identitätsfeststellung vorgeführt. Der Fremde weigerte sich mit der algerischen Botschaft zu sprechen, weshalb seitens der algerischen Behörden die Staatsangehörigkeit nicht unverzüglich bestätigt werden konnte. Die Unterlagen wurden an die algerischen Behörden in Algier zur Überprüfung weitergeleitet.
- Die periodischen Schubhaftprüfungen gemäß § 80 Abs. 6 wurden ordnungsgemäß am 05.08.2022, 02.09.2022 und 30.09.2022 durchgeführt und seitens der BFA festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft vorliegt. Mit Erkenntnis vom 07.11.2022, 30.11.2022, 28.12.2022 und 23.01.2023 wurde seitens des Bundesverwaltgunsgerichtes zu Recht erkannt, dass die für die Forsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
- Die periodischen Schubhaftprüfungen gemäß Paragraph 80, Absatz 6, wurden ordnungsgemäß am 05.08.2022, 02.09.2022 und 30.09.2022 durchgeführt und seitens der BFA festgestellt, dass die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft vorliegt. Mit Erkenntnis vom 07.11.2022, 30.11.2022, 28.12.2022 und 23.01.2023 wurde seitens des Bundesverwaltgunsgerichtes zu Recht erkannt, dass die für die Forsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.
- Am 16.12.2022 wurde der BF neuerlich der algerischen Botschaft zur Identifizierung vorgeführt. Die algerische Staatsbürgerschaft des BF konnte diesmal unverzüglich bestätigt werden, allerdings müssen die Daten zusätzlich in Algerien geprüft werden. Die Überprüfung der Daten nimmt 3-4 Monate in Anspruch.
- Am 18.01.2023 wurde dem BF gemäß § 80 Abs 7 FPG mitgeteilt, dass die nunmehrige Anhaltung auf § 80 Abs 4 Z 1 FPG basiert und das gesetzlich vorgesehene Informationsblatt ausgehändigt.
- Am 18.01.2023 wurde dem BF gemäß Paragraph 80, Absatz 7, FPG mitgeteilt, dass die nunmehrige Anhaltung auf Paragraph 80, Absatz 4, Ziffer eins, FPG basiert und das gesetzlich vorgesehene Informationsblatt ausgehändigt.
- Am 10.02.2023 wurde der Akt zur neuerlichen Überprüfung dem BVwG vorgelegt, und noch am 10.02.2023 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF die Stellungnahme des BFA zum Parteiengehör und informierte die Bundesagentur für die im Spruch genannte Vertretung über das anhängige Überprüfungsverfahren und das eingeräumte Parteiengehör.
- Eine Stellungnahme ist bis dato nicht erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen: Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und verfügt über keine Berechtigung zur Einreise in das und zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Der BF ist, da er nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, Fremder im Sinne des § 2 Abs 4 Z 1 FPG. Es ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Das Asylverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen. Somit konnte – bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen – grundsätzlich die Schubhaft über ihn verhängt werden.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und verfügt über keine Berechtigung zur Einreise in das und zum Aufenthalt im Bundesgebiet. Der BF ist, da er nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Es ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Das Asylverfahren ist rechtskräftig abgeschlossen. Somit konnte – bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen – grundsätzlich die Schubhaft über ihn verhängt werden. Der BF befand sich vor seiner Inschubhaftnahme nicht in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Somit ist die Verhängung der Schubhaft gemäß § 76 Abs 4 FPG mittels Mandatsbescheid nicht zu beanstanden.Der BF befand sich vor seiner Inschubhaftnahme nicht in Untersuchungs- bzw. Strafhaft. Somit ist die Verhängung der Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 4, FPG mittels Mandatsbescheid nicht zu beanstanden. Der BF verfügt über kein originales Reisedokument. Er gab in seinem Asylverfahren die im Verfahren verwendeten Daten an und führte aus, er sei in der Westsahara in Algerien geboren und habe dort gelebt. Die Behörde leitete bereits im Juni 2022 ein HRZ-Verfahren ein, das jedoch nicht weiter betrieben werden konnte, da die algerische Botschaft vor Ausstellung eines HRZ eine Vorführung verlangt, der BF für die Behörde aber nicht greifbar war. Nach seiner Betretung in XXXX und seiner Anhaltung in Schubhaft wurde das Verfahren aber zeitnah – nämlich am
- Tag nach der Anhaltung – wieder aufgenommen und die algerische Botschaft kontaktiert.Die Behörde leitete bereits im Juni 2022 ein HRZ-Verfahren ein, das jedoch nicht weiter betrieben werden konnte, da die algerische Botschaft vor Ausstellung eines HRZ eine Vorführung verlangt, der BF für die Behörde aber nicht greifbar war. Nach seiner Betretung in römisch 40 und seiner Anhaltung in Schubhaft wurde das Verfahren aber zeitnah – nämlich am
- Tag nach der Anhaltung – wieder aufgenommen und die algerische Botschaft kontaktiert. Der BF wurde der algerischen Botschaft vorgeführt. Der BF weigerte sich aber vorerst mit den Botschaftsangehörigen zu sprechen. Erst am 16.12.2022 war er dazu bereit, wo auch die algerische Staatsbürgerschaft festgestellt wurde. Gegen den BF wurde am 22.08.2022 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft, und ist somit rechtlich wie faktisch durchsetzbar. Der BF ist gesund und haftfähig. Er verfügt weder über finanzielle Barmittel noch sonstige Vermögenswerte, er hat keinerlei familiäre, soziale, berufliche oder sonstige Anknüpfungspunkte in Österreich Im Zentralen Melderegister der Republik Österreich scheint kein Eintrag zum Namen des BF auf.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2022 auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der am 16.12.2022 erfolgten Stellungnahme und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: Die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und die angeführte Staatsangehörigkeit, die Feststellungen zum Reisepass und zum Verfahren betreffend HRZ beruhen auf den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen und auf der Aktenvorlage vom 13.12.2022, sowie der Stellungnahme des BFA vom 09.02.
- Die Feststellungen zum Asylantrag vom 04.08.2022 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Bescheid vom 13.08.2022.Der BF hat mehrmals angegeben, weder familiäre noch sonstige Bezugspunkte in Österreich zu haben und weder über ein Sparvermögen noch über Immobilienbesitz zu verfügen. Auf dieser Grundlage wurden die entsprechenden Feststellungen getroffen. Die Feststellungen zum Asylantrag vom 04.08.2022 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Bescheid vom 13.08.2022., Der BF hat mehrmals angegeben, weder familiäre noch sonstige Bezugspunkte in Österreich zu haben und weder über ein Sparvermögen noch über Immobilienbesitz zu verfügen. Auf dieser Grundlage wurden die entsprechenden Feststellungen getroffen. Die Feststellungen bezüglich seiner Ausreiseunwilligkeit beruhen einerseits auf den Angaben des BF gegenüber dem BFA und den vorangegangenen Schubhaftüberprüfungsverfahren, wo er angab, dass er im Fall seiner Freilassung nicht nach Algerien zurückkehren wolle, er gegebenenfalls aber –illegal- nach Italien reisen wolle. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Zu Spruchpunkt A):
- Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lauten: „§ 76
(1)(BGBL. I Nr. 56/2018) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76
(1)(BGBL. römisch eins Nr. 56 aus 2018,) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
- Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
- ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
- der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. (…)
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. § 77
(1)(BGBl. I Nr. 70/2015) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77,
(1)Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, (…) § 80
(1)(BGBl. I Nr. 56/2018) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
- drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
- sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
- Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
- die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
- eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
- der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
- die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden. (…)“ Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG (BGBl. I Nr. 70/2015) die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,) die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom BVwG zu überprüfen. Das BVwG hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Im gegenständlichen Fall sind folgende Erwägungen maßgeblich: Der BF zeigte insgesamt eine anhaltende Missachtung der europäischen Fremdenrechtsordnung, indem er – offensichtlich mittellos – in verschiedenste europäische Länder reiste und die schengenweiten Bestimmungen über die rechtmäßige Einreise und Aufenthalt ignorierte. Die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes ist ihm vollkommen bewusst. Der BF ist nicht bereit an der Identifizierung seiner Person und am Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitzuwirken. Dies absichtliche Negierung der österreichischen und europäischen Fremdenrechtsordnung zeigt, dass die erforderliche Paktfähigkeit beim BF nicht gegeben ist. Ein solches Vertrauen bzw. eine solche Paktfähigkeit wäre jedoch für ein Verfahren ohne jegliche Sicherungsmaßnahme von Österreich nach Algerien elementar notwendig. Selbst die Aussichtslosigkeit eines weiteren Aufenthaltes in Österreich und das Übel der Haft – in diesem Falle die verhängte Schubhaft - zeigen bei dem Fremden keinerlei rechtskonformes Umdenken. Untermauert wird diese qualifizierte Fluchtgefahr besonders durch das gezeigte Verhalten in Zuge der Vorführung vor die algerische Botschaft. So weigerte er sich mit den Botschaftsmitarbeitern zu kommunizieren und am Verfahren mitzuwirken. Er hat bereits mehrere Länder illegal bereist, und will gegebenenfalls nach Italien weiterreisen. Dies untermauert die erhebliche Fluchtgefahr. Die mangelnde Vertauenswürdigkeit wird durch die mangelnde Mitwirkung in sämtlichen Verfahren untermauert. Immerhin steht es dem Fremde frei, jederzeit einen Antrag auf freiwillige Rückkehr zu stellen und nutzte dieser das in Zuge der Haft zur Verfügung stehende breite Netzwerk an Sozialarbeitern nicht, um eine Rückkehr nach Algerien vorzubereiten. Auch die nunmehrigen Zeiten der Anhaltung sind dem Fremden zuzuschreiben, da dieser sich weigerte mit der Botschaft zu kommunizieren. Wäre eine Mitwirkung durch den BF bereits bei der ersten Vorführung vor die algerische Delegation erfolgt, wäre er vermutlich bereits identifiziert und die Ausstellung eines Heimreisezertifikates erfolgt. Er könnte jederzeit einen Antrag auf freiwillige Rückkehr stellen könnte und somit unverzüglich seitens der algerischen Behörden ein Heimreisezeritifiakt ausgestellt werden würde. Eine Kooperationsbereitschaft des BF war in keinem Stadium des Verfahrens gegeben. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr gemäß § 76 Abs 3 Z 1 und 9 FPG bestehe. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass beim Beschwerdeführer Fluchtgefahr gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins und 9 FPG bestehe. Der BF zeigte sich im bisherigen Verfahren nicht ausreisewillig. Der Behörde ist darin zu folgen, dass der BF kein Interesse an einer Rückkehr in sein Heimatland hat, sondern vielmehr versucht, eine Rückführung zu vereiteln, indem er sich etwa weigerte, mit Botschaftsmitarbeitern zu sprechen, damit ein Ersatzreisedokument ausgestellt werden kann. Auch in der vorangegangenen mündlichen Verhandlungen am 07.11.2022, 30.11.2022, 28.12.2022 und 23.01.2023 zeigte sich klar, dass der BF nicht freiwillig in sein Heimatland zurückkehren möchte. Der Behörde ist auch darin zu folgen, wenn sie in einer Gesamtschau davon ausgeht, dass sich der Beschwerdeführer auch sonst als unzuverlässig darstellt, zumal er in Österreich einen Asylantrag stellte und sich dann dem Verfahren entzog, obwohl er die Ladung entgegengenommen hat. Zudem hat der BF schon in seiner Befragung am 08.07.2022 gezeigt, dass er an der Feststellung des Sachverhaltes nicht mitwirken möchte, sondern durchwegs angab, er könne sich nicht mehr erinnern, etwa an seinen Wohnort in Algerien, die Art seiner Einreise in Europa und den bisherigen Aufenthalten, was sich für das Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubwürdig darstellt. Dazu tritt, dass der BF in Bezug auf seinen Reisepass widersprüchliche Angaben im Verfahren machte (in der Türkei verloren (EB im Asylverfahren) vs. weiß nicht (Befragung der Behörde im Schubhaftverfahren) vs vergessen (Verhandlung vor dem BVwG am 07.11.2022). Der BF bezeichnete sich im Verfahren als grundsätzlich gesund und kam auch bei einer Untersuchung im Zuge der Aufnahme in das PAZ nicht Gegenteiliges hervor. Zwar ist in den Unterlagen ein Abusus eines Medikamentes vermerkt, jedoch gibt es keine Hinweise darauf, dass der BF dadurch dispositionsunfähig wäre. Dies wurde vom BF selbst oder seiner Rechtsvertretung auch gar nicht vorgebracht. Die Gedächtnislücken des BF stellen sich daher vielmehr als bloße Schutzbehauptungen dar, mit welchen er seine Abschiebung vereiteln möchte. Der BF konnte ebenfalls nicht glaubhaft darlegen, dass er mit den Behörden kooperieren werde und bestätigte das Verhalten des BF die Annahme, dass der BF untertauchen oder illegal weiterreisen würde. Da der BF in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige Bezugspersonen, keinen ordentlichen Wohnsitz bzw. sonst niemanden hat, bei dem er längerfristig Unterkunft nehmen könnte, ist keine gesicherte Wohnsitznahme möglich. Ferner ist er bis dato keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und wäre das mangels einer Aufenthaltsberechtigung auch gar nicht möglich. Da er auch über kein Barvermögen oder sonstiges Vermögen verfügt, mangelt es in seinem Fall neben einem gesicherten Wohnsitz auch an einem gesicherten Lebensunterhalt in Österreich. Dem Bundesamt kann daher nicht entgegengetreten werden, dass vor diesem Hintergrund zu befürchten ist, der BF werde sich im Falle einer Freilassung nicht für die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat und die Erlangung der dafür erforderlichen Voraussetzungen zur Verfügung halten, sondern sich den Behörden entziehen. Dafür ist ebenfalls ausschlaggebend, dass der BF durch seine Reise gezeigt habe, dass er sehr mobil ist und sich bereits einmal den Behörden entzogen hat. Dazu kommt, dass er anlässlich seiner Befragung am 08.07.2022 angab, er werde nach Italien gehen, wenn das für Österreich ein Problem sei, dass er illegal ist. Das zeigt klar, dass der BF sich der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes bewusst ist und ist daher die Annahme der Behörde, dass der BF bereits in mehreren Ländern versuchte, einen Aufenthalt zu erwirken, nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Jedenfalls ist anzunehmen, dass der BF im Falle einer Freilassung umgehend illegal weiterreisen würde. Der Annahme, wonach es sehr wahrscheinlich ist, dass im Fall der Beendigung der Schubhaft und Freilassung letztlich eine Rückführung des rückkehrunwilligen BF durch Untertauchen vereitelt oder erschwert werden könnte, kann vor diesem Hintergrund in Zusammenschau mit seiner fehlenden sozialen Verankerung in Österreich daher nicht entgegengetreten werden. In Anbetracht dessen geht vom BF jedenfalls eine erhebliche Fluchtgefahr iSv § 76 Abs. 3 FPG aus, weshalb das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des BF überwiegt. In Anbetracht dessen geht vom BF jedenfalls eine erhebliche Fluchtgefahr iSv Paragraph 76, Absatz 3, FPG aus, weshalb das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des BF überwiegt. In diesem Sinne ist auch nicht zu beanstanden, dass die Behörde auch das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers berücksichtigte, nämlich dass der Beschwerdeführer illegal einreiste, nicht willens ist, der Rückkehrentscheidung Folge zu leisten und auch sonst keinen Kooperationswillen erkennen lässt, vielmehr sogar seine Abschiebung, etwa durch Verweigerung, mit einer Delegation seines behaupteten Heimatlandes zu sprechen, zu umgehen bzw. verhindern versuche und sich dadurch als vertrauensunwürdig erwiesen habe. Zudem kam hervor, dass der BF die ihm verordnete Medikation nicht nach den Vorgaben der Anstaltsleitung einnimmt, wodurch zusätzlich von einer Unzuverlässigkeit des BF auszugehen ist. Unter Berücksichtigung aller angeführten Umstände und in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht ist auch davon auszugehen, dass auch die weiteren Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft, nämlich, dass mit einem gelinderen Mittel nicht das Auslangen zu finden sei, gegeben sind. Mit Blick auf das Fehlen eines ordentlichen Wohnsitzes, einer Beschäftigung, eines stabilen sozialen Umfelds und familiärer Bindungen, auf die im bisherigen Verhalten zu erkennende fehlende Vertrauenswürdigkeit und das gewichtige öffentliche Interesse an der Sicherstellung der baldigen Abschiebung befand die Behörde zutreffend, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwiege. Die Möglichkeit einer im Rahmen des gelinderen Mittels allfällig darüberhinausgehenden zusätzlich anwendbaren Auflage, nämlich eine angemessene finanzielle Sicherheit bei der Behörde zu hinterlegen, scheidet angesichts der finanziellen Situation, ohnehin aus. Auch in Anbetracht des Gesundheitszustandes des BF, erweist sich die Verhängung der Schubhaft als verhältnismäßig, zumal er grundsätzlich gesund und haftfähig ist. Zwar nimmt der BF die ihm verordneten Medikamente nicht vorschriftsgemäß, es kam jedoch auch nicht hervor, dass er dadurch Schaden genommen hat. Ungeachtet der bisherigen Ausführungen wäre die Schubhaft dennoch nicht verhältnismäßig bzw. wäre sie unzulässig, wenn der Zweck der Haft nicht erreicht werden könnte. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Prüfung der Schubhaft keine Gewissheit darüber erfordert, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könne. Sie muss sich nach Lage des Falles „bloß" mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen; wobei die zulässige Höchstdauer der Schubhaft zu beachten ist, in den in § 80 Abs 4 FPG genannten Fällen sogar bis zu 18 Monate.Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Prüfung der Schubhaft keine Gewissheit darüber erfordert, dass es letztlich zu einer Abschiebung kommen könne. Sie muss sich nach Lage des Falles „bloß" mit ausreichender Wahrscheinlichkeit als möglich darstellen; wobei die zulässige Höchstdauer der Schubhaft zu beachten ist, in den in Paragraph 80, Absatz 4, FPG genannten Fällen sogar bis zu 18 Monate. Mit seinem Verhalten, namentlich der fehlenden Mitwirkung und Kooperationsbereitschaft, ist der Beschwerdeführer selbst ursächlich für die Dauer der Schubhaft verantwortlich. Zweifellos steht die wahre Identität des BF nicht fest und hat der BF diesbezügliche Schritte der Behörde auch behindert. Allerdings hat das BFA die Behörden des behaupteten Heimatlandes des BF zeitnahe nach Verhängung der Schubhaft kontaktiert, sodass ihr keine Verzögerungen vorzuwerfen sind. Dass ein im Juni 2022 eingeleitetes HRZ-Verfahren nicht erfolgreich verlief, ist darin begründet, dass der BF für die Behörden nicht greifbar war, er hat sich aus dem Asylquartier entfernt und hat sich ohne seinen Aufenthalt zu melden in Innsbruck aufgehalten, wo er erst im Juli aufgegriffen wurde. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht ersichtlich, wie die Behörde ein Verfahren zur Identitätsfeststellung hätte führen sollen. Die Behörde stellte im bisherigen Verfahren glaubhaft dar, dass im vorliegenden Fall von einer zeitnahen Ausstellung eine HRZ auszugehen ist. Auch Auskünfte des BMI zur Erlangung eines HRZ und Überstellungsmöglichkeiten nach Algerien lassen darauf schließen, dass eine Identifizierung und Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer möglich ist. HRZ werden grundsätzlich ausgestellt, Flüge nach Algerien werden durchgeführt. Eine Einreise ist laut den über das Internet zugänglichen Auskünften der WKO zur Situation in Algerien, möglich. Bei Zusage zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats kann unverzüglich eine Abschiebung erfolgen. Im Jahr 2023 wurden bereits 2 Personen zwangsweise nach Algerien rückgeführt. Mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikates wird seitens der belangten Behörde baldigst gerechnet und ist somit der Zweck der Anhaltung innerhalb der Höchstschubhaftdauer jedenfalls verhältnismäßig und erreichbar. Dass vor diesem Hintergrund kein Heimreiszertifikat erlangt werden oder grundsätzlich keine Abschiebung in den Herkunftsstaat erfolgen könne, ist daher tatsächlich nicht ersichtlich und ist der BF dieser Einschätzung auch nicht substantiiert entgegengetreten. Andere die Einreise in Algerien hindernde Umstände sich nicht ersichtlich und hat der BF diese auch nicht dargetan. Eine Identifizierung des BF durch dessen Herkunftsstaat und die anschließende Abschiebung innerhalb der gesetzlich zulässigen Höchstdauer der Schubhaft sind insofern keineswegs aussichtslos und durch Mitwirkung im Verfahren könnte der BF selbst zur Verkürzung der Schubhaft maßgeblich beitragen. Von einer Unmöglichkeit der Rückführung des BF nach Algerien kann wie bereits dargestellt, nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist es äußerst wahrscheinlich, dass eine zeitnahe Abschiebung bzw. Ausreise nach Algerien durchgeführt werden kann, wie die Behörde ausführt. Es haben sich keine Umstände ergeben, dass die Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der gesetzlichen Schubhafthöchstdauer nicht möglich wäre, somit ist die Verhältnismäßigkeit der gegenständlichen Anhaltung zum Entscheidungszeitpunkt gegeben. Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung bzw. Ausreise wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Zudem ist die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß § 77 FPG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von verstärkter Fluchtgefahr, nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung der Abschiebung) zu erreichen. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten.Eine auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Gesamtabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Abschiebung einerseits und der Schonung der persönlichen Freiheit andererseits ergibt somit, dass das öffentliche Interesse überwiegt, weil ohne Anordnung der Schubhaft die Durchführung der Abschiebung bzw. Ausreise wahrscheinlich vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Zudem ist die Anordnung eines gelinderen Mittels gemäß Paragraph 77, FPG unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens von verstärkter Fluchtgefahr, nicht geeignet, um den erforderlichen Sicherungszweck (Durchführung der Abschiebung) zu erreichen. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des BF zu gewährleisten. Dem BF gelang es nicht, darzulegen, dass er über eine gesicherte Wohnmöglichkeit verfügt. Schon aus den entsprechenden Erwägungen im Bescheid durfte die Behörde daher davon ausgehen, dass mit einem gelinderen Mittel der Sicherungszweck nicht erreicht werden kann. Aus der Sicht des erkennenden Gerichtes liegen die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft daher vor. Die andauernde Schubhaft kann daher – auch unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer der Anhaltung – fortgesetzt werden, weshalb gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG spruchgemäß zu entscheiden war.Die andauernde Schubhaft kann daher – auch unter Berücksichtigung der gesetzlich festgelegten Höchstdauer der Anhaltung – fortgesetzt werden, weshalb gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG spruchgemäß zu entscheiden war. 3.
- Es konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden, da der Sachverhalt im Rahmen des behördlichen Verfahrens hinreichend geklärt wurde und das gerichtliche Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben hat. Mündliche Verhandlungen fanden bereits im Vorverfahren, zuletzt am 23.01.2023 statt, seitdem haben sich keine wesentlichen Änderungen ergeben. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G308.2261656.5.00