3 FPG wird dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.“„
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wird dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.“ B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 08.04.2020 wurde
Vm § 55 Abs. 3 NAG der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.), und
3 FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). (AS 109ff)1. Mit dem in der Sprucheinleitung angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 08.04.2020 wurde
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), und
Paragraph 70, Absatz 3, FPG dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). (AS 109ff) Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Am 04.05.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 29.04.2020 die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. 2. Verfahrensgang vor Erlassung des Bescheides des BFA vom 08.04.2020 Mit Bescheid des BFA vom 21.11.2019 wurde gegen den minderjährigen Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Vm § 55 Abs. 3 NAG ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), dem BF
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des BFA vom 21.11.2019 wurde gegen den minderjährigen Beschwerdeführer (im Folgenden: BF)
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), dem BF
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 16.12.2019, Zl. I421 2226094-1/6E, wurde Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukam. (AS 77ff)Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 16.12.2019, Zl. I421 2226094-1/6E, wurde Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben, sodass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukam. (AS 77ff) Mit Erkenntnis des BVwG vom 06.02.2020, Zl. I421 2226094-1/9E, wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben, wobei begründend dafür angeführt wurde, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde das Fehlverhalten der Kindesmutter nicht die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den minderjährigen 15 Monate alten BF rechtfertigen könne, gehe doch vom BF selbst keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet aus. 3. Verfahrensgang nach Beschwerdevorlage beim BVwG am 04.05.2020 Am 31.08.2021 wurde vor dem BVwG, Außenstelle Graz, mit der Mutter als gesetzlichen Vertreterin des BF und dem Rechtsvertreter des BF im Beisein einer Dolmetscherin für die englische Sprache eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Mit E-Mail des BVwG an ein bestimmtes Bezirksgericht (im Folgenden: BG) vom 20.09.2021 wurde nach diesbezüglicher telefonischer Nachfrage um Bekanntgabe ersucht, worum es in den zwei beim BG anhängigen Familienrechtsverfahren (bezüglich Feststellung der Vaterschaft und Pflegschaftssache) betreffend die Kindesmutter, den BF, seine minderjährige Schwester und den rechtlichen Vater genau geht, wann mit einer Entscheidung in diesen beiden Verfahren gerechnet werden kann, und um Übermittlung bereits vorhandener gerichtlicher Beschlüsse bzw. Unterlagen und, wenn es soweit ist, bitte der gerichtlichen Entscheidung dazu. Am 27.09.2021 langte daraufhin beim BVwG ein nach Vaterschaftsanfechtung durch den rechtlichen Vater ergangener Beschluss des BF vom 21.09.2021 ein, wonach der Antragsteller nicht der leibliche Vater des BF und seiner minderjährigen Schwester ist. Mit Aktenvermerk vom 04.11.2021 wurde festgehalten, dass, nachdem beim BVwG der von einem BG angeforderte Beschluss im Vaterschaftsverfahren über die Nichtabstammung des BF und seiner minderjährigen Schwester vom Ehegatten der Kindesmutter eingelangt war und am 04.11.2021 beim zuständigen Bezirksgericht bezüglich des aktuellen Standes des dort ebenfalls anhängigen Pflegschaftsverfahrens telefonisch nachgefragt worden war, wurde seitens des BG mitgeteilt, dass derzeit kein den minderjährigen BF betreffendes Pflegschaftsverfahren mehr anhängig ist, der Pflegschaftsakt nur angelegt wurde, um im Vaterschaftsverfahren für die beiden minderjährigen Kinder die Kinder- und Jugendhilfe als Vertreter bestellen zu können, mittlerweile geschlossen worden ist, und nunmehr weder vor diesem noch vor einem anderen BG ein den minderjährigen BF betreffendes Pflegschaftsverfahren anhängig ist. Nachdem gegen das die Mutter des BF betreffende Erkenntnis des BVwG vom 05.11.2019, I415 2125828-2/22E Revision erhoben worden war, wurde mit Beschluss des BVwG vom 22.11.2021 das Verfahren über die Beschwerde
GVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zl. Ra 2019/21/0396 anhängigen die Kindesmutter betreffenden Verfahren ausgesetzt. Nachdem gegen das die Mutter des BF betreffende Erkenntnis des BVwG vom 05.11.2019, I415 2125828-2/22E Revision erhoben worden war, wurde mit Beschluss des BVwG vom 22.11.2021 das Verfahren über die Beschwerde
Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in dem zur Zl. Ra 2019/21/0396 anhängigen die Kindesmutter betreffenden Verfahren ausgesetzt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (im Folgenden: VwGH) vom 19.05.2022, Zl. Ra 2019/21/0396, wurde die gegen das die Mutter des BF betreffende BVwG-Erkenntnis vom 05.11.2019 erhobene Revision zurückgewiesen und damit das mit Erkenntnis des BVwG gegen die Mutter des BF auf die Dauer von neun Jahre erlassene Aufenthaltsverbot bestätigt. Mit Beschluss des VwGH vom 10.01.2020, Zl. Ra 2019/21/0396-11, war zuvor der außerordentlichen Revision der Mutter des BF die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z. 1 FPG eine Rückkehrentscheidung und
Vm Abs. 3 Z. 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. 1.4. Wegen der von der Kindesmutter im Bundesgebiet zuletzt begangenen Straftaten wurde mit Bescheid des BFA vom 25.04.2016 gegen die Mutter des BF
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Nachdem seitens des BVwG der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben worden war, weil der Aufenthalt der Kindesmutter nicht als unrechtmäßig, sondern als rechtmäßig zu qualifizieren gewesen wäre, wurde mit Bescheid des BFA vom 13.03.2017 gegen die Kindesmutter
1 und 2 FPG ein für die Dauer von neun Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Nachdem seitens des BVwG der dagegen erhobenen Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben worden war, weil der Aufenthalt der Kindesmutter nicht als unrechtmäßig, sondern als rechtmäßig zu qualifizieren gewesen wäre, wurde mit Bescheid des BFA vom 13.03.2017 gegen die Kindesmutter
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von neun Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Mit Erkenntnis des BVwG vom 05.11.2019, I415 2125828-2/22E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen. Gegen diese Entscheidung wurde außerordentliche Revision erhoben. Nachdem mit Beschluss des VwGH vom 10.01.2020, Zl. Ra 2019/21/0396-11, der Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, wurde mit Erkenntnis des VwGH vom 19.05.2022, Zl. Ra 2019/21/0396, die Revision zurückgewiesen und damit das mit Erkenntnis des BVwG gegen die Mutter des BF auf die Dauer von neun Jahre erlassene Aufenthaltsverbot bestätigt.
IPRG richtet sich das anzuwendende Recht nach dem Personalstatut der Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten, wie dies hier der Fall ist, ist das Personalstatut des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt maßgebend. Aufgrund der italienischen Staatsangehörigkeit der Kinder ist somit italienisches Recht anzuwenden. Die einschlägige Bestimmung über die Vaterschaftsanfechtung findet sich in Art. 244 des italienischen Zivilgesetzbuches.
Paragraph 21, IPRG richtet sich das anzuwendende Recht nach dem Personalstatut der Ehegatten im Zeitpunkt der Geburt des Kindes. Bei verschiedenem Personalstatut der Ehegatten, wie dies hier der Fall ist, ist das Personalstatut des Kindes zum Zeitpunkt der Geburt maßgebend. Aufgrund der italienischen Staatsangehörigkeit der Kinder ist somit italienisches Recht anzuwenden. Die einschlägige Bestimmung über die Vaterschaftsanfechtung findet sich in Artikel 244, des italienischen Zivilgesetzbuches. Grundsätzlich gilt
italienisches Zivilgesetzbuch der Ehemann der Mutter als Vater des während der Ehe empfangenen oder geborenen Kindes.
italienisches Zivilgesetzbuch kann der Ehemann seine Vaterschaft innerhalb einer Frist von einem Jahr, beginnend mit dem Tag der Geburt, anfechten. Wenn der Ehemann sich am Tag der Geburt nicht am Geburtsort des Kindes befand, läuft die einjährige Frist ab dem Tag seiner Rückkehr an den Familienwohnsitz. In jedem Fall läuft die Frist, wenn er beweist, von der Geburt des Kindes in diesen Tagen keine Kenntnis gehabt zu haben, ab dem Tag seiner Kenntniserlangung. Da der Antragsteller laut Angaben im Mai 2021 von der Geburt der Kinder erfuhr, ist die Frist zur Feststellung der Nichtabstammung gewahrt und war daher spruchgemäß zu entscheiden.“Grundsätzlich gilt
Paragraph 231, italienisches Zivilgesetzbuch der Ehemann der Mutter als Vater des während der Ehe empfangenen oder geborenen Kindes.
, italienisches Zivilgesetzbuch kann der Ehemann seine Vaterschaft innerhalb einer Frist von einem Jahr, beginnend mit dem Tag der Geburt, anfechten. Wenn der Ehemann sich am Tag der Geburt nicht am Geburtsort des Kindes befand, läuft die einjährige Frist ab dem Tag seiner Rückkehr an den Familienwohnsitz. In jedem Fall läuft die Frist, wenn er beweist, von der Geburt des Kindes in diesen Tagen keine Kenntnis gehabt zu haben, ab dem Tag seiner Kenntniserlangung. Da der Antragsteller laut Angaben im Mai 2021 von der Geburt der Kinder erfuhr, ist die Frist zur Feststellung der Nichtabstammung gewahrt und war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Demnach wurde seitens des BG die Angabe des Antragstellers, im Mai 2021 von der Geburt des BF und seiner Schwester Kenntnis erlangt bzw. erfahren zu haben, für glaubhaft gehalten und unter Bedachtnahme auf Art. 244 italienisches Zivilgesetzbuch folglich die Frist zur Vaterschaftsanfechtung als gewahrt angesehen. Demnach wurde seitens des BG die Angabe des Antragstellers, im Mai 2021 von der Geburt des BF und seiner Schwester Kenntnis erlangt bzw. erfahren zu haben, für glaubhaft gehalten und unter Bedachtnahme auf Artikel 244, italienisches Zivilgesetzbuch folglich die Frist zur Vaterschaftsanfechtung als gewahrt angesehen. Aus diesem Beschluss vom 21.09.2021, in welchem steht, dass sich der Antragsteller und die Kindesmutter vor sechs Jahren getrennt haben, war darauf zu schließen, dass diese beiden zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt seit mehr als sieben Jahren getrennt sind. Zwischen ihnen bestand trotz formell aufrechter Ehe bereits seit dem Jahr 2014 kein Familienleben und nur spärlicher Kontakt. Dies hat die Kindesmutter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG zu Zl. I415 2125828-2, nicht bestritten, wie in dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 28.02.2019 ausgefertigten und rechtskräftig gewordenen Erkenntnis vom 05.11.2019, I415 2125828-2/22E, festgehalten ist (s. BVwG vom 05.11.2019, Zl. I415 2125828-2/22E, S. 24) Mit diesem Erkenntnis wurde die gegen den Bescheid des BFA vom 13.03.2017 mit Erlassung eines auf die Dauer von neun Jahren befristetes Aufenthaltsverbotes gegen die Mutter des BF erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Wie aus dem Erkenntnis des VwGH vom 19.05.2022, Zl. Ra 2019/21/0396, ersichtlich, wurde nach Erhebung einer Revision gegen diese Beschwerdeabweisung die Revision zurückgewiesen. Im Zuge der Entscheidungsbegründung wurde ausgeführt, dass, wie vom VwGH bereits wiederholt ausgesprochen, grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht. Die Kindesmutter hat zusammen mit dem leiblichen bzw. biologischen Vater des BF, zuletzt im Oktober 2014, Suchtgifthandel betrieben, und wurde deswegen zusammen mit ihm mit Strafrechtsurteil von April 2015, rk geworden mit Oktober 2015, strafrechtlich verurteilt, die Kindesmutter zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten, und der Kindesvater zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Die Mutter des BF wurde, wie mit Gerichtsbeschluss von Dezember 2016 beschlossen, am 31.01.2017 unter Beistellung einer Bewährungshilfe auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Freiheitsstrafe entlassen. Die der Mutter des BF beigegebene Bewährungshilfe wurde mit Gerichtsbeschluss von September 2018 jedoch wieder aufgehoben. Bei dieser rk strafrechtlichen Verurteilung der Mutter des BF handelte es sich bereits um die zweite rk strafrechtliche Verurteilung im österreichischen Bundesgebiet, wurde die Kindesmutter doch bereits wegen Urkundenunterdrückung und Gebrauch fremder Ausweise mit (letzter) Tat im Oktober 2012 im Februar 2015 zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten rk strafrechtlich verurteilt. Diese Feststellungen beruhen auf die Kindesmutter und den leiblichen Vater des BF betreffenden Auszügen aus dem Strafregister der Republik Österreich. Der VwGH hielt im Zuge seines Erkenntnisses vom 19.05.2022, Zl. Ra 2019/21/0396, fest, dass es bei dem von der Mutter und dem leiblichen Vater des BF begangenen grenzüberschreitenden Suchtgiftschmuggel „um eine besonders große Menge von Suchtgift“ gegangen ist und bezüglich des von ihnen zusammen betriebenen Suchtgifthandels eine „gewinnorientierte Tatbegehung“ vorlag (Rz. 21 dieses VwGH-Erkenntnisses). Der leibliche Vater des minderjährigen BF war, wie aus einem ihn betreffenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister ersichtlich, im Zeitraum von Mai 2014 bis Dezember 2017 am Hauptwohnsitz der Kindesmutter mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Dass der leibliche Vater des BF am 25.10.2019 von Österreich nach Italien abgeschoben wurde, beruht auf einem Auszug aus dem “Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“. Die Mutter des BF hat, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 31.08.2021 bekanntgegeben hat, eine in Österreich aufhältige Schwester. Diese war, wie aus die Kindesmutter und ihre Schwester betreffenden Zentralmelderegisterauszügen ersichtlich, im Zeitraum von Dezember 2013 bis Dezember 2017 am Hauptwohnsitz der Kindesmutter mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin des minderjährigen BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 31.08.2021 an, die genaue Adresse ihrer Schwester nicht zu kennen. Dass sie auch das Geburtsdatum ihrer Schwester nicht anführen konnte, begründete sie damit, „grad sehr verwirrt“ zu sein (VH-Niederschrift, S. 8). Da die Kindesmutter rn weder die genaue Wohnadresse noch das Geburtsdatum ihrer Schwester angeben konnte, war auch nicht von einem in der Verhandlung aus Aufregung kurzzeitigen Blackout auszugehen. Die Mutter des BF bejahte folglich einen aufrechten Kontakt zu ihrer Schwester und gab befragt danach an, mit ihr „alle drei bis vier Mal im Monat“ Kontakt zu haben. Befragt danach, was ihre Schwester mache, gab die Kindesmutter an, dass ihre Schwester „im Lager“ arbeite, konnte dann befragt danach, in welchem Lager, den Namen des Lagers jedoch nicht nennen. (VH-Niederschrift, S. 8). Aufgrund dieser wenigen Angaben, die die Kindesmutter über die von ihr in der Verhandlung genannte Schwester machen konnte, war von keiner näheren Beziehung zu ihr auszugehen. Da die Mutter des BF in der Verhandlung nicht auf eine Nahebeziehung des minderjährigen BF zu seiner Tante hingewiesen hat und eine solche außerdem auch aus dem vorliegenden Akteninhalt nicht hervorgegangen ist, konnte zudem nicht festgestellt werden, dass der BF zu seiner Tante einen gegenständlich berücksichtigungswürdigen näheren Kontakt hat. Da sein leiblicher Vater zum Zeitpunkt seiner Geburt mit seiner Mutter gar nicht mehr zusammen war und außerdem nach den mit seiner Mutter zusammen begangenen strafbaren Handlungen am 25.10.2019, als der BF etwas mehr als ein Jahr alt war, nach Italien abgeschoben wurde, der italienische Staatsangehörige, den seine Mutter im Februar 2013 geheiratet hat und der in seiner Geburtsurkunde als Vater eingetragen ist, sich von seiner Mutter jedoch bereits vor mehr als sieben Jahren getrennt hat, am 30.06.2021 eine zum minderjährigen BF sowie seine minderjährige Schwester bestehende Vaterschaft erfolgreich angefochten hat und zum BF nunmehr keinen Kontakt hat, und auch kein näherer Kontakt des BF zu seiner von der Kindesmutter in der Verhandlung vor dem BVwG bekanntgegebenen Tante feststellbar war, konnte nicht festgestellt werden, dass der BF außer zu seiner Mutter und seiner Schwester, mit denen er in gemeinsamem Haushalt zusammenlebt, noch zu irgendjemandem in Österreich eine nähere Beziehung bzw. Bindung hat. Wie aus dem Akteninhalt glaubhaft hervorgegangen sind somit seine Mutter und seine minderjährige Schwester seine einzigen näheren Bezugspersonen. Gegen seine Mutter besteht ein rechtskräftiges neunjähriges Aufenthaltsverbot. Bei der jeweils zuständigen NAG-Behörde wurde für den minderjährigen BF am 17.01.2019 ein (Erst-) Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Familienangehöriger, für die minderjährige Schwester des BF am 27.09.2021 ein (Verlängerungs-) Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung als Familienangehörige gestellt. Diese beiden den BF und seine Schwester betreffenden NAG-Verfahren sind noch offen. Dies ergab sich aus den BF und seine Schwester betreffenden Auszügen aus dem „Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister“. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG nicht anwendbar.
Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
Vm § 55 Abs. 3 NAG der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des BFA vom 08.04.2020 wurde
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
Paragraph 66, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) können EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Gegen die Mutter des BF wurde ein rechtskräftiges auf die Dauer von neun Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dem VwGH in seinem die Mutter des BF betreffenden Erkenntnis vom 19.05.2022, Zl. Ra 2019/21/0396, zufolge war in diesem Fall, weil die Kindesmutter frühestens erst aufgrund ihrer Ehe mit einem italienischen Staatsangehörigen im Februar 2013 als begünstigte Drittstaatsangehörige rechtmäßig in Österreich aufhältig war, der Prüfungs- bzw. Gefährdungsmaßstab nach § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG anzuwenden gewesen, und hätte wegen des als Verbrechen besonders schwerwiegenden grenzüberschreitenden Suchtgiftschmuggels bzw. mit ihrem Ehegatten zusammen betriebenen Suchtgifthandels selbst ein langjähriger Aufenthalt in Österreich und sogar eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot nicht entgegenstehen können. Gegen die Mutter des BF wurde ein rechtskräftiges auf die Dauer von neun Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dem VwGH in seinem die Mutter des BF betreffenden Erkenntnis vom 19.05.2022, Zl. Ra 2019/21/0396, zufolge war in diesem Fall, weil die Kindesmutter frühestens erst aufgrund ihrer Ehe mit einem italienischen Staatsangehörigen im Februar 2013 als begünstigte Drittstaatsangehörige rechtmäßig in Österreich aufhältig war, der Prüfungs- bzw. Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG anzuwenden gewesen, und hätte wegen des als Verbrechen besonders schwerwiegenden grenzüberschreitenden Suchtgiftschmuggels bzw. mit ihrem Ehegatten zusammen betriebenen Suchtgifthandels selbst ein langjähriger Aufenthalt in Österreich und sogar eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot nicht entgegenstehen können. Der BF wurde erst im September 2018, nachdem gegen seine Mutter mit Bescheid des BFA vom 13.03.2017 ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, in Österreich geboren und hält sich zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt etwas mehr als vier Jahre lang im österreichischen Bundesgebiet auf. Laut angefochtenem Bescheid des BFA vom 08.04.2020 ist der aufenthaltsrechtliche Status des BF an denjenigen seiner Mutter gebunden. Aufgrund eines gegen die Kindesmutter bestehenden rechtskräftigen durchsetzbaren neunjährigen Aufenthaltsverbotes wurde der BF mit Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen Bescheides
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Laut angefochtenem Bescheid des BFA vom 08.04.2020 ist der aufenthaltsrechtliche Status des BF an denjenigen seiner Mutter gebunden. Aufgrund eines gegen die Kindesmutter bestehenden rechtskräftigen durchsetzbaren neunjährigen Aufenthaltsverbotes wurde der BF mit Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlich angefochtenen Bescheides
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) wie nach § 51 Abs. 1 Z. 2 NAG unter anderem Verwandte in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
3 NAG ein Aufenthaltsrecht nach § 51 Abs. 1 Z. 2 NAG nicht vorliegt, weil wegen des gegen die Mutter des BF bestehenden rechtskräftigen durchsetzbaren neunjährigen Aufenthaltsverbotes der minderjährige BF von seiner Mutter kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ableiten kann, ist eine Ausweisung des BF
1 FPG grundsätzlich zulässig. Da im gegenständlichen Fall
Paragraph 55, Absatz 3, NAG ein Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nicht vorliegt, weil wegen des gegen die Mutter des BF bestehenden rechtskräftigen durchsetzbaren neunjährigen Aufenthaltsverbotes der minderjährige BF von seiner Mutter kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht ableiten kann, ist eine Ausweisung des BF
Paragraph 66, Absatz eins, FPG grundsätzlich zulässig. Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat
2 FPG das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat
Paragraph 66, Absatz 2, FPG das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Der im September 2018 in Österreich geborene nunmehr mehr als vier Jahre alte BF hat außer seiner Mutter und seiner minderjährigen im April 2021 geborenen Schwester, mit denen der BF in gemeinsamem Haushalt zusammenlebt, in Österreich zu niemandem eine berücksichtigungswürdige Bindung. Da gegen die Mutter des BF ein rechtskräftiges durchsetzbares neunjähriges Aufenthaltsverbot besteht, war auch gegen ihren minderjährigen Sohn, den BF, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, und zwar in Form einer Ausweisung zu erlassen. Dies war, da die von einem durchsetzbaren befristeten Aufenthaltsverbot betroffene Mutter des BF die alleinige Obsorge über den minderjährigen BF hat, zwecks Belassung des minderjährigen BF bei seiner Mutter unbedingt notwendig. Im gegenständlichen Fall war die Erlassung einer Ausweisung gegen den minderjährigen BF somit zulässig und zudem gerechtfertigt bzw. unbedingt notwendig. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.2.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides3.2.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Nachdem die Mutter des BF gegen das Erkenntnis des BVwG vom 05.11.2019, Zl. I415 2125828-2/22E, betreffend das gegen sie erlassene durchsetzbare neunjährige Aufenthaltsverbot außerordentliche Revision erhoben und der Revision mit Beschluss des VwGH vom 10.01.2020, Zl. Ra 2019/21/0396-11, die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, wurde in dem die Kindesmutter betreffenden Erkenntnis des VwGH vom 19.05.2022, Ra 2019/21/0396, womit die von der Kindesmutter erhobene Revision zurückgewiesen wurde, in Rn. Folgendes festgehalten: „Soweit in der Revision noch der vom BVwG bestätigte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes bekämpft werden, genügt der Hinweis, dass in diesen beiden Punkten schon bei Einbringung der Revision kein Rechtsschutzinteresse mehr bestand (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0021, mwN).“„Soweit in der Revision noch der vom BVwG bestätigte Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die Nichtgewährung eines Durchsetzungsaufschubes bekämpft werden, genügt der Hinweis, dass in diesen beiden Punkten schon bei Einbringung der Revision kein Rechtsschutzinteresse mehr bestand vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0021, mwN).“ Mit Spruchpunkt I. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Mit Spruchpunkt II. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde dem BF
3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Mit Spruchpunkt römisch zwei. des gegenständlich angefochtenen Bescheides wurde dem BF
Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Darauf hingewiesen wird, dass das gegen die Mutter des BF bestehende befristete Aufenthaltsverbot
GH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011). Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar (VwGH 29.09.2020, Zl. Ra 2020/21/0196). Darauf hingewiesen wird, dass das gegen die Mutter des BF bestehende befristete Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG auch eine Ausweisungsentscheidung im Sinne der Freizügigkeits-RL beinhaltet vergleiche VwGH vom 19.09.2019, Ro 2019/21/0011). Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar (VwGH 29.09.2020, Zl. Ra 2020/21/0196). Der VwGH hat bereits zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FPG, nämlich § 86 Abs. 3 FPG in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am
3 FPG mit der Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes von einem Monat zu verbinden.Entgegen der Ansicht der belangten Behörde war im gegenständlichen Fall mangels einer vom minderjährigen BF selbst ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht auszusprechen, dass dem minderjährigen BF kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen ist, sondern die gegen den minderjährigen BF erlassene Ausweisung
Paragraph 70, Absatz 3, FPG mit der Erteilung eines Durchsetzungsaufschubes von einem Monat zu verbinden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass dieser Spruchpunkt zu lauten hat wie folgt:Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass dieser Spruchpunkt zu lauten hat wie folgt: „
3 FPG wird dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.“ „
Paragraph 70, Absatz 3, FPG wird dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.“ Diesbezüglich wird abschließend festgehalten, dass, da Mutter und Kind zusammen ausreisen werden bzw. der minderjährige BF zusammen mit seiner Mutter – und seiner mit ihnen in gemeinsamem Haushalt zusammenlebenden minderjährigen Schwester – aus dem österreichischen Bundesgebiet ausreisen wird, die Durchsetzung der gegen den BF erlassenen Ausweisung zeitgleich mit der Durchsetzung des gegen seine Mutter erlassenen befristeten Aufenthaltsverbotes erfolgen wird. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G313.2230640.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.