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{'item': 'G314 2267050-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2023 GeschäftszahlG314 2267050-1 Spruch, G314 2267050-1/3Z TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2022, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2022, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht: A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF), ein slowakischer Staatsangehöriger, ist ledig und war zuletzt ohne Beschäftigung. Am XXXX .2022 wurde er in XXXX verhaftet; in der Folge wurde er in die Justizanstalt XXXX eingeliefert und in Untersuchungshaft genommen. Eine Anmeldebescheinigung wurde ihm nicht ausgestellt; er hat dies auch nie beantragt. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2022 wurde gegen ihn wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch (§§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB) rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängt, die zunächst in der Justizanstalt XXXX und seit XXXX .2023 in der Justizanstalt XXXX vollzogen wird. Das urteilsmäßige Strafende ist am XXXX .2024; eine bedingte Entlassung ist frühestens am XXXX .2023 möglich. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er einerseits Ende XXXX 2022 in ein Objekt in XXXX eingebrochen war und technische Geräte im Gesamtwert von EUR 1.450 gestohlen hatte. Andererseits war er am XXXX .2022 gemeinsam mit zwei Mittätern in ein Einfamilienhaus in XXXX eingebrochen und hatte dort Gegenstände im Gesamtwert von ca. EUR 1.300 erbeutet. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis und die Sicherstellung von Diebesgut als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkten sich die zweifache Tatbegehung und die einschlägige Vorstrafe aus. Der Beschwerdeführer (BF), ein slowakischer Staatsangehöriger, ist ledig und war zuletzt ohne Beschäftigung. Am römisch 40 .2022 wurde er in römisch 40 verhaftet; in der Folge wurde er in die Justizanstalt römisch 40 eingeliefert und in Untersuchungshaft genommen. Eine Anmeldebescheinigung wurde ihm nicht ausgestellt; er hat dies auch nie beantragt. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2022 wurde gegen ihn wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch (Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängt, die zunächst in der Justizanstalt römisch 40 und seit römisch 40 .2023 in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen wird. Das urteilsmäßige Strafende ist am römisch 40 .2024; eine bedingte Entlassung ist frühestens am römisch 40 .2023 möglich. Der Verurteilung lag zugrunde, dass er einerseits Ende römisch 40 2022 in ein Objekt in römisch 40 eingebrochen war und technische Geräte im Gesamtwert von EUR 1.450 gestohlen hatte. Andererseits war er am römisch 40 .2022 gemeinsam mit zwei Mittätern in ein Einfamilienhaus in römisch 40 eingebrochen und hatte dort Gegenstände im Gesamtwert von ca. EUR 1.300 erbeutet. Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis und die Sicherstellung von Diebesgut als mildernd berücksichtigt; erschwerend wirkten sich die zweifache Tatbegehung und die einschlägige Vorstrafe aus. Der BF wurde in der Slowakei im Jahr 2019 wegen des Verbrechens de Erpressung zu einer zweijährigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Schreiben vom XXXX .2022 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit Schreiben vom römisch 40 .2022 forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den BF auf, sich zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Letzteres wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF in Österreich weder persönliche noch familiäre Verhältnisse zu regeln habe. Aufgrund der Begehung von Vermögensdelikten, seiner Mittellosigkeit und des Fehlens einer legalen Beschäftigung würde das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse des BF, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Inland abzuwarten, überwiegen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.) und erkannte einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei.). Letzteres wurde zusammengefasst damit begründet, dass der BF in Österreich weder persönliche noch familiäre Verhältnisse zu regeln habe. Aufgrund der Begehung von Vermögensdelikten, seiner Mittellosigkeit und des Fehlens einer legalen Beschäftigung würde das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit das persönliche Interesse des BF, den Ausgang des Beschwerdeverfahrens im Inland abzuwarten, überwiegen. Mit seiner Beschwerde beantragt der BF neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids, hilfsweise die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots, und stellt eventualiter auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Die Behörde hätte ihn persönlich einvernehmen müssen. Sie habe nicht berücksichtigt, dass seine Mutter, zu der er regelmäßig Kontakt habe, in XXXX lebe. Der BF bereue die Tat, die seiner einzigen strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde läge, sehr. Das BFA habe nicht begründet, welche Verurteilungen er sonst noch aufweise. Mit seiner Beschwerde beantragt der BF neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheids, hilfsweise die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbots, und stellt eventualiter auch einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Die Behörde hätte ihn persönlich einvernehmen müssen. Sie habe nicht berücksichtigt, dass seine Mutter, zu der er regelmäßig Kontakt habe, in römisch 40 lebe. Der BF bereue die Tat, die seiner einzigen strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde läge, sehr. Das BFA habe nicht begründet, welche Verurteilungen er sonst noch aufweise. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Strafurteil und dem Beschwerdevorbringen, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Die Vorstrafe des BF in der Slowakei geht aus dem Strafurteil (basierend auf seinen eigenen Angaben) hervor (Strafurteil Seite 5), sodass das Beschwerdevorbringen, bei der Verurteilung vom XXXX .2022 handle es sich um die erste und einzige strafgerichtliche Verurteilung des BF, nicht nachvollzogen werden kann. Die Vorstrafe des BF in der Slowakei geht aus dem Strafurteil (basierend auf seinen eigenen Angaben) hervor (Strafurteil Seite 5), sodass das Beschwerdevorbringen, bei der Verurteilung vom römisch 40 .2022 handle es sich um die erste und einzige strafgerichtliche Verurteilung des BF, nicht nachvollzogen werden kann. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen. Solche Gründe gehen hier weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor, zumal sich der BF nie längerfristig in Österreich aufhielt. Trotz der in der Beschwerde vorgebrachten Beziehung zu seiner in Österreich lebenden Mutter ist durch die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine Verletzung von Art 8 EMRK zu befürchten, weil er den (derzeit ohnedies haftbedingt eingeschränkten) Kontakt zu ihr auch durch Kommunikationsmittel (wie Telefon und Internet) sowie durch Besuche außerhalb Österreichs pflegen kann. Solche Gründe gehen hier weder aus den vorgelegten Verwaltungsakten noch aus der Beschwerde hervor, zumal sich der BF nie längerfristig in Österreich aufhielt. Trotz der in der Beschwerde vorgebrachten Beziehung zu seiner in Österreich lebenden Mutter ist durch die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine Verletzung von Artikel 8, EMRK zu befürchten, weil er den (derzeit ohnedies haftbedingt eingeschränkten) Kontakt zu ihr auch durch Kommunikationsmittel (wie Telefon und Internet) sowie durch Besuche außerhalb Österreichs pflegen kann. Die Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist insbesondere deshalb erfüllt, weil der beschäftigungslose BF in Österreich wiederholt Einbruchsdiebstähle beging, obwohl er in der Slowakei bereits eine Vorstrafe wegen Eigentumsdelinquenz aufweist. Angesichts des einschlägigen Rückfalls im Bundesgebiet besteht eine erhebliche Wiederholungsgefahr, sodass die Aufenthaltsbeendigung nach der Entlassung aus der Strafhaft – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten ist. Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2267050.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.