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{'item': 'G315 2251528-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2023 GeschäftszahlG315 2251528-1 Spruch, G315 2251528-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2022, Zahl: XXXX , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Rumänien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.01.2022, Zahl: römisch 40 , betreffend Aufenthaltsverbot, Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht: A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf 8 (acht) Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 05.01.2022 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt I.), ihm weiters gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 05.01.2022 wurde gegen den sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm weiters gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst auf die vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie auf sein qualifiziertes fremdenrechtliches Fehlverhalten verwiesen. Gegen den Beschwerdeführer habe ein bis 06.05.2021 gültiges, fünfjähriges Aufenthaltsverbot im Bundesgebiet bestanden. Er sei dennoch immer wieder rechtswidrig in das Bundesgebiet zurückgekehrt, deswegen mehrmals zur Anzeige gebracht, festgenommen, in Schubhaft genommen und schließlich nach Rumänien abgeschoben worden. Während seiner Festnahmen/Anhaltungen habe sich der Beschwerdeführer mehrmals gegenüber Beamten aggressiv verhalten und auch versucht, sich selbst zu verletzen. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt eine Anmeldebescheinigung beantragt und überwiegend trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes in Österreich sozialversichert gearbeitet. In Österreich sei der Beschwerdeführer weiters bereits drei Mal rechtskräftig vorbestraft, dabei bereits zwei Mal unter anderem wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung. Aktuell verbüße er eine dreijährige, unbedingte Haftstrafe. Der Beschwerdeführer habe die eingeräumte Frist zur schriftlichen Stellungnahme ungenützt verstreichen lassen. Er behaupte nur, in Österreich eine Lebensgefährtin und ein gemeinsames Kind zu haben. Sein Bruder halte sich nur zeitweise in Österreich auf. Aus den übrigen Angaben im vorangegangenen Verwaltungsverfahren ergebe sich, dass sein Vater und fünf Geschwister in Rumänien leben würden. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Rumänien befinde. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von zehn Jahren erforderlich und angemessen. Weiters sei dem Beschwerdeführer auch kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen, weil weder familiäre noch berufliche Bindungen oder eine relevante soziale Integration bestehen würden. Es seien daher keine persönlichen Verhältnisse zu regeln. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers bestehe ein öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise. Der Beschwerdeführer falle durch aggressives und gewalttätiges Verhalten auf und sei deswegen bereits drei Mal einschlägig vorbestraft. Sein weiterer Aufenthalt stelle eine derartige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, dass der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG abzuerkennen gewesen sei. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst auf die vorliegenden strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie auf sein qualifiziertes fremdenrechtliches Fehlverhalten verwiesen. Gegen den Beschwerdeführer habe ein bis 06.05.2021 gültiges, fünfjähriges Aufenthaltsverbot im Bundesgebiet bestanden. Er sei dennoch immer wieder rechtswidrig in das Bundesgebiet zurückgekehrt, deswegen mehrmals zur Anzeige gebracht, festgenommen, in Schubhaft genommen und schließlich nach Rumänien abgeschoben worden. Während seiner Festnahmen/Anhaltungen habe sich der Beschwerdeführer mehrmals gegenüber Beamten aggressiv verhalten und auch versucht, sich selbst zu verletzen. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt eine Anmeldebescheinigung beantragt und überwiegend trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes in Österreich sozialversichert gearbeitet. In Österreich sei der Beschwerdeführer weiters bereits drei Mal rechtskräftig vorbestraft, dabei bereits zwei Mal unter anderem wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung. Aktuell verbüße er eine dreijährige, unbedingte Haftstrafe. Der Beschwerdeführer habe die eingeräumte Frist zur schriftlichen Stellungnahme ungenützt verstreichen lassen. Er behaupte nur, in Österreich eine Lebensgefährtin und ein gemeinsames Kind zu haben. Sein Bruder halte sich nur zeitweise in Österreich auf. Aus den übrigen Angaben im vorangegangenen Verwaltungsverfahren ergebe sich, dass sein Vater und fünf Geschwister in Rumänien leben würden. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Rumänien befinde. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers sei die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in der Dauer von zehn Jahren erforderlich und angemessen. Weiters sei dem Beschwerdeführer auch kein Durchsetzungsaufschub zu erteilen, weil weder familiäre noch berufliche Bindungen oder eine relevante soziale Integration bestehen würden. Es seien daher keine persönlichen Verhältnisse zu regeln. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers bestehe ein öffentliches Interesse an der sofortigen Ausreise. Der Beschwerdeführer falle durch aggressives und gewalttätiges Verhalten auf und sei deswegen bereits drei Mal einschlägig vorbestraft. Sein weiterer Aufenthalt stelle eine derartige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, dass der Beschwerde auch die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG abzuerkennen gewesen sei. Mit Verfahrensanordnung vom 07.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 07.01.2022 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtsberater für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig zur Seite gestellt. Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem sich im Stande der Strafhaft befindenden Beschwerdeführer über die Poststelle der Justizanstalt am 10.01.2022 zugestellt.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 04.02.2022, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers und der in der Beschwerde namhaft gemachten Zeugin (seiner Lebensgefährtin) durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabsetzen, dem Beschwerdeführer einen Durchsetzungsaufschub zuerkennen und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) ersatzlos beheben.
  4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 04.02.2022, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des Beschwerdeführers und der in der Beschwerde namhaft gemachten Zeugin (seiner Lebensgefährtin) durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabsetzen, dem Beschwerdeführer einen Durchsetzungsaufschub zuerkennen und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) ersatzlos beheben. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit seiner in Österreich lebenden Lebensgefährtin ein gemeinsames Kind. Er halte sich seit etwa neun Jahren in Österreich auf, sei hier mit kurzen Unterbrechungen behördlich gemeldet und versichert gewesen und sei jahrelang einer legalen und regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen. Es würden auch noch ein Bruder und weitere Verwandte des Beschwerdeführers in Österreich leben. Es bestehe daher ein ausgeprägtes und besonders intensives Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich trotz der Einschränkungen aufgrund seiner Haftaufenthalte. Er könne sich gut auf Deutsch verständigen, habe österreichische Freunde, habe bei der Festnahme über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und führe in Österreich ein selbstbestimmtes Leben. Er bereue seine Straftaten und wolle sein Leben ändern. Das Bundesamt habe Verfahrensvorschriften verletzt, indem der Beschwerdeführer nicht persönlich einvernommen, sondern ihm lediglich schriftliches Parteiengehör gewährt wurde und sei auch seiner Ermittlungspflicht zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht nachgekommen. Auch habe sich das Bundesamt mangels Einvernahme von seiner Reue hinsichtlich seiner Straftaten kein persönliches Bild machen können. Auf das Parteiengehör habe der Beschwerdeführer in der Auffassung, dies würde nichts bringen, nicht reagiert. Es sei richtig, dass dem Beschwerdeführer zahlreiche Verurteilungen vorzuwerfen seien, jedoch hätten bei der rechtlichen Beurteilung auch jene Aspekte berücksichtigt werden müssen, die gegen die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes bzw. gegen die volle Ausschöpfung der höchstzulässigen Dauer sprechen würden. Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entspreche nicht den Erfordernissen der höchstgerichtlichen Judikatur.
  5. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 09.02.2022 ein.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge einen ECRIS-Auszug sowie das Strafurteil vom 10.02.2015 ein, welche am 28.02.2022 bzw. am 01.03.2022 beim Bundesverwaltungsgericht einlangten.
  7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.09.2022 wurde die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens vom Gericht an sie gerichtete, konkrete Fragen zur Beziehung zum Beschwerdeführer sowie der gemeinsamen Tochter zu beantworten. Das Auskunftsersuchen wurde der Lebensgefährtin durch Hinterlegung beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist am 27.09.2022 zugestellt, von dieser jedoch nicht behoben und am 21.10.2022 von der Post an das Bundesverwaltungsgericht retourniert.
  8. Am 17.01.2023 holte das Bundesverwaltungsgericht bei der Justizanstalt noch eine Besucherliste des Beschwerdeführers sowie eine Auskunft zur Möglichkeit einer bedingten Entlassung, Frei-/Ausgängen und allfälligen Anti-Aggressionstrainings ein. Die Rückmeldung der Justizanstalt langte noch am 17.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  10. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister vom 12.01.2023; aktenkundige Kopie seines rumänischen Personalausweises sowie des rumänischen Führerscheines).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Rumänien vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister vom 12.01.2023; aktenkundige Kopie seines rumänischen Personalausweises sowie des rumänischen Führerscheines). Er verfügte in Österreich bis dato über keine Anmeldebescheinigung und hat eine solche auch nicht beantragt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 12.01.2023).Er verfügte in Österreich bis dato über keine Anmeldebescheinigung und hat eine solche auch nicht beantragt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 12.01.2023). Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 12.01.2023):Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Wohnsitzmeldungen auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 12.01.2023):  17.05.2015 bis 16.09.2015 Hauptwohnsitz Justizanstalt  29.09.2015 bis 19.02.2016 Hauptwohnsitz  19.08.2016 bis 25.08.2016 Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum  01.04.2017 bis 06.04.2017 Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum  01.09.2017 bis 06.09.2017 Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum  26.12.2017 bis 04.01.2018 Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum  15.02.2018 bis 23.02.2018 Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum  28.11.2018 bis 06.12.2018 Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum  28.06.2019 Hauptwohnsitz  23.03.2021 bis 01.04.2021 Hauptwohnsitz Polizeianhaltezentrum  23.08.2021 bis laufend Nebenwohnsitz  29.08.2021 bis 18.01.2022 Nebenwohnsitz Justizanstalt  18.01.2022 bis laufend Hauptwohnsitz Justizanstalt  15.07.2021 bis 19.09.2022 Hauptwohnsitz Während seines Aufenthalts in Österreich ging der Beschwerdeführer – überwiegend trotz eines geltenden Aufenthaltsverbotes ab 06.05.2016 – nachfolgenden sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach (vgl. ua. Niederschrift Bundesamt vom 19.08.2016, S 3; Sozialversicherungsdatenauszug vom 19.08.2016; vom 12.01.2023):Während seines Aufenthalts in Österreich ging der Beschwerdeführer – überwiegend trotz eines geltenden Aufenthaltsverbotes ab 06.05.2016 – nachfolgenden sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nach vergleiche ua. Niederschrift Bundesamt vom 19.08.2016, S 3; Sozialversicherungsdatenauszug vom 19.08.2016; vom 12.01.2023):  01.10.2014 bis 17.11.2014 Arbeiter  14.06.2016 geringfügig beschäftigter Arbeiter  20.06.2016 geringfügig beschäftigter Arbeiter  28.06.2016 bis 29.06.2016 geringfügig beschäftigter Arbeiter  04.07.2016 bis 05.07.2016 geringfügig beschäftigter Arbeiter  25.07.2016 bis 18.08.2016 Arbeiter  13.09.2016 Arbeiter  19.09.2016 Arbeiter  26.09.2016 Arbeiter  06.11.2017 bis 25.11.2017 Arbeiter  15.03.2018 bis 30.11.2018 Arbeiter  08.01.2019 bis 25.06.2019 Arbeiter  03.09.2019 bis 08.11.2019 Arbeiter  11.11.2019 bis 28.11.2019 Arbeiter  13.01.2020 bis 17.03.2020 Arbeiter  06.04.2020 bis 14.04.2020 Arbeiter  15.04.2020 bis 24.04.2020 Arbeiter  04.05.2020 bis 31.10.2020 Arbeiter  13.11.2020 bis 22.12.2020 Arbeiter  11.01.2021 bis 03.03.2021 Arbeiter  01.02.2021 bis 22.03.2021 Arbeiter  14.04.2021 bis 29.04.2021 Arbeiter  10.05.2021 bis 27.08.2021 Arbeiter Der Beschwerdeführer war dabei im Jahr 2016 bei einer Reinigung beschäftigt und brachte zwischen EUR 1.200,00 und EUR 1.500,00 ins Verdienen. In der Folge war der Beschwerdeführer zudem in Österreich trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes als Bauarbeiter beschäftigt, war dabei insbesondere seit März 2018 bis zu seiner Festnahme und der Verhängung der Untersuchungshaft Ende August 2021 ohne wesentliche Unterbrechungen in Österreich einer deswegen sozialversichert und brachte zuletzt etwa EUR 1.700,00 ins Verdienen (vgl. ua. Niederschrift Bundesamt vom 19.08.2016, S 3; Niederschrift Bundesamt vom 24.03.2021, S 3; Abschlussbericht der LPD Niederösterreich vom 11.01.2020; Sozialversicherungsdatenauszug vom 12.01.2023):Der Beschwerdeführer war dabei im Jahr 2016 bei einer Reinigung beschäftigt und brachte zwischen EUR 1.200,00 und EUR 1.500,00 ins Verdienen. In der Folge war der Beschwerdeführer zudem in Österreich trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes als Bauarbeiter beschäftigt, war dabei insbesondere seit März 2018 bis zu seiner Festnahme und der Verhängung der Untersuchungshaft Ende August 2021 ohne wesentliche Unterbrechungen in Österreich einer deswegen sozialversichert und brachte zuletzt etwa EUR 1.700,00 ins Verdienen vergleiche ua. Niederschrift Bundesamt vom 19.08.2016, S 3; Niederschrift Bundesamt vom 24.03.2021, S 3; Abschlussbericht der LPD Niederösterreich vom 11.01.2020; Sozialversicherungsdatenauszug vom 12.01.2023): 1.
  11. Zum Verhalten des Beschwerdeführers: 1.2.
  12. Der Beschwerdeführer reiste – soweit aktenkundig – zumindest am 11.10.2013 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 11.10.2013 sowie am 17.10.2013 wegen des Verdachts des Vergehens der Entwendung nach § 141 StGB von der Landespolizeidirektion (LPD) Wien jeweils zur Anzeige gebracht wurde (vgl. Meldungen vom 11.10.2013 und vom 17.10.2013).1.2.
  13. Der Beschwerdeführer reiste – soweit aktenkundig – zumindest am 11.10.2013 erstmals in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 11.10.2013 sowie am 17.10.2013 wegen des Verdachts des Vergehens der Entwendung nach Paragraph 141, StGB von der Landespolizeidirektion (LPD) Wien jeweils zur Anzeige gebracht wurde vergleiche Meldungen vom 11.10.2013 und vom 17.10.2013). 1.2.
  14. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.02.2015, XXXX , rechtskräftig am 14.02.2015, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens es versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (insgesamt daher EUR 280,00) und im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 35 Tagen verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil vom 10.02.2015; Strafregisterauszug vom 12.01.2023).1.2.
  15. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 10.02.2015, römisch 40 , rechtskräftig am 14.02.2015, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens es versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je EUR 4,00 (insgesamt daher EUR 280,00) und im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 35 Tagen verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil vom 10.02.2015; Strafregisterauszug vom 12.01.2023). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, am 11.10.2013 Verfügungsberechtigten eines Supermarktes eine Flasche Inländerrum im Wert von EUR 3,99 durch Verbergen in der rechten Jackentasche, am 17.10.2013 Verfügungsberechtigten eines Kaufhauses eine Lederjacke im Wert von EUR 99,00 durch Entfernen des Etiketts und Anziehen der Jacke, am 24.03.2014 Verfügungsberechtigten eines Supermarktes Lebensmittel im Wert von EUR 7,87 durch Verbergen in der Hose, am 20.06.2014 Verfügungsberechtigten eines Drogeriemarktes drei Flaschen Parfüm im Gesamtwert von EUR 203,35 durch Verbergen in der Hosentasche sowie am 01.07.2014 Verfügungsberechtigten eines Supermarktes eine Flasche Goldbrand im Wert von EUR 1,59 durch Verbergen in der Hosentasche wegzunehmen versuchte. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Bezirksgericht als mildernd das Geständnis, die Unbescholtenheit und den Versuch, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von fünf strafbaren Handlungen. 1.2.
  16. Er verblieb in der Folge weiter in Österreich, bis er am 17.05.2015 im Bundesgebiet festgenommen wurde (vgl. Personeninfo vom 10.09.2015; Niederschrift Bundesamt vom 16.09.2015, S 2). 1.2.
  17. Er verblieb in der Folge weiter in Österreich, bis er am 17.05.2015 im Bundesgebiet festgenommen wurde vergleiche Personeninfo vom 10.09.2015; Niederschrift Bundesamt vom 16.09.2015, S 2). 1.2.
  18. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 04.09.2015, 17 Hv 50/2015t, rechtskräftig am 04.09.2015, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft von 17.05.2015 bis 04.09.2015, verurteilt. Der Beschwerdeführer und sein Mittäter wurden weiters dazu verurteilt, dem Privatbeteiligten EUR 500,00 binnen 14 Tagen zur ungeteilten Hand zu bezahlen (vgl. aktenkundiges Strafurteil vom 04.09.2015; Strafregisterauszug vom 12.01.2023).1.2.
  19. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 04.09.2015, 17 Hv 50/2015t, rechtskräftig am 04.09.2015, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft von 17.05.2015 bis 04.09.2015, verurteilt. Der Beschwerdeführer und sein Mittäter wurden weiters dazu verurteilt, dem Privatbeteiligten EUR 500,00 binnen 14 Tagen zur ungeteilten Hand zu bezahlen vergleiche aktenkundiges Strafurteil vom 04.09.2015; Strafregisterauszug vom 12.01.2023). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter am 17.05.2015 im bewussten und gewollten Zusammenwirken versuchten, einem Mann eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen, indem sie ihn verfolgten, ihm ein Bein stellten und auf den am Boden liegenden Mann mit Füßen und Fäusten einschlugen, wobei der Mittäter des Beschwerdeführers dem Mann mit einer Bierflasche auf den Kopf schlug, welche sodann zerbrach und der Beschwerdeführer mit den Füßen auf den Mann eintrat und mit beiden Beinen auf das am Boden liegende Opfer sprang, wodurch der Mann zwei Rissquetschwunden am Hinterkopf, welche mit Nähten versorgt werden mussten, sowie viele Schnittwunden an der linken Hand erlitt. Im Anschluss an diese Tat versuchte der Mittäter des Beschwerdeführers allein unter Ausnützung des Zustandes des Bestohlenen, der ihn hilflos machte, eine fremde bewegliche Sache, nämlich sein Handy, mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers als mildernd das reumütige Geständnis und dass es beim Versuch geblieben war, als erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe. Weiters hielt das Landesgericht fest, dass ein diversionelles Vorgehen nicht in Betracht komme, da die Schuld der Angeklagten als schwer anzusehen sei und das Verhalten nicht mit einer den rechtlich geschützten Werten verbundenen Einstellung in Einklang gebracht werden könne. In Anbetracht der absichtlichen Gewalteinwirkung, des nicht bloß geringfügig verschuldeten Erfolgsunrechts und der sich in den gesamten Umständen der Tat konkretisierenden täterspezifischen Schuld, erreiche sowohl der Handlungs- als auch der Gesinnungsunwert insgesamt eine Höhe, die als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen sei, weshalb zudem sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen ein diversionelles Vorgehen ausscheide. Weiters erging mit Beschluss gegen den Beschwerdeführer die Weisung zur Absolvierung eines Antiaggressionstrainings nach Verbüßung des unbedingten Strafteils. Die erfolgreiche Absolvierung habe er dem Gericht binnen eines Jahres unaufgefordert zu berichten. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe war mit 16.09.2015 vollzogen und wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe mit 31.03.2022 endgültig nachgesehen. 1.2.
  20. Der Beschwerdeführer wurde am 16.09.2015 aus der Strafhaft entlassen und sogleich aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes festgenommen. Nach niederschriftlicher Einvernahme vor dem Bundesamt wurde der Beschwerdeführer noch am 16.09.2015 aus der Festnahme entlassen (vgl. Festnahmeauftrag vom 10.09.2015; Niederschrift Bundesamt vom 16.09.2015; Entlassungsschein vom 16.09.2015).1.2.
  21. Der Beschwerdeführer wurde am 16.09.2015 aus der Strafhaft entlassen und sogleich aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes festgenommen. Nach niederschriftlicher Einvernahme vor dem Bundesamt wurde der Beschwerdeführer noch am 16.09.2015 aus der Festnahme entlassen vergleiche Festnahmeauftrag vom 10.09.2015; Niederschrift Bundesamt vom 16.09.2015; Entlassungsschein vom 16.09.2015). 1.2.
  22. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.04.2016, rechtskräftig am 06.05.2016, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes, bis 06.05.2021 gültiges, Aufenthaltsverbot erlassen und ihm kein Durchsetzungsaufschub gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt (vgl. aktenkundiger Bescheid vom 21.04.2016; Fremdenregisterauszug vom 12.01.2023).1.2.
  23. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.04.2016, rechtskräftig am 06.05.2016, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes, bis 06.05.2021 gültiges, Aufenthaltsverbot erlassen und ihm kein Durchsetzungsaufschub gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG erteilt vergleiche aktenkundiger Bescheid vom 21.04.2016; Fremdenregisterauszug vom 12.01.2023). Der Beschwerdeführer tauchte jedoch unter und war für die Behörde nicht greifbar, bis er am 14.06.2016 im Rahmen einer Identitätsfeststellung der Polizei im Zuge eines Raufhandels wegen des rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen wurde (vgl. Anhalteprotokoll der LPD Wien vom 15.06.2016). Der Beschwerdeführer wurde in der Folge wegen Körperverletzung zur Zahl XXXX XXXX nd wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet (Zahl: XXXX ) zur Anzeige gebracht (vgl. aktenkundige Anzeige vom 15.06.2016). Eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgte in diesem Zusammenhang jedoch nicht (vgl. Strafregisterauszug vom 12.01.2023).Der Beschwerdeführer tauchte jedoch unter und war für die Behörde nicht greifbar, bis er am 14.06.2016 im Rahmen einer Identitätsfeststellung der Polizei im Zuge eines Raufhandels wegen des rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet festgenommen wurde vergleiche Anhalteprotokoll der LPD Wien vom 15.06.2016). Der Beschwerdeführer wurde in der Folge wegen Körperverletzung zur Zahl römisch 40 römisch 40 nd wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Bundesgebiet (Zahl: römisch 40 ) zur Anzeige gebracht vergleiche aktenkundige Anzeige vom 15.06.2016). Eine strafgerichtliche Verurteilung erfolgte in diesem Zusammenhang jedoch nicht vergleiche Strafregisterauszug vom 12.01.2023). Aufgrund der Unkenntnis des Beschwerdeführers von dem gegen ihn rechtskräftig erlassenen Aufenthaltsverbot wurde ihm vom Bundesamt die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und er noch am 15.06.2016 aus der Festnahme entlassen (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 15.06.2016, S 5; Entlassungsschein vom 15.06.2015).Aufgrund der Unkenntnis des Beschwerdeführers von dem gegen ihn rechtskräftig erlassenen Aufenthaltsverbot wurde ihm vom Bundesamt die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise eingeräumt und er noch am 15.06.2016 aus der Festnahme entlassen vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 15.06.2016, S 5; Entlassungsschein vom 15.06.2015). Der Beschwerdeführer kam jedoch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 02.08.2016 schließlich in der Wohnung seiner Lebensgefährtin festgenommen und nach Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.08.2016 mit Bescheid vom selben Tag die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl. Festnahmeauftrag vom 02.08.2016; Anhaltemeldung der LPD Wien vom 19.08.2016; Niederschrift Bundesamt und Schubhaftbescheid vom 19.08.2016).Der Beschwerdeführer kam jedoch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, wurde aufgrund eines Festnahmeauftrages des Bundesamtes vom 02.08.2016 schließlich in der Wohnung seiner Lebensgefährtin festgenommen und nach Einvernahme vor dem Bundesamt am 19.08.2016 mit Bescheid vom selben Tag die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche Festnahmeauftrag vom 02.08.2016; Anhaltemeldung der LPD Wien vom 19.08.2016; Niederschrift Bundesamt und Schubhaftbescheid vom 19.08.2016). Er wurde am 25.08.2016 das erste Mal auf dem Landweg aus dem Bundesgebiet nach Rumänien abgeschoben (vgl. Abschiebeauftrag vom 24.08.2016, S 2; Fremdenregisterauszug vom 12.01.2023).Er wurde am 25.08.2016 das erste Mal auf dem Landweg aus dem Bundesgebiet nach Rumänien abgeschoben vergleiche Abschiebeauftrag vom 24.08.2016, S 2; Fremdenregisterauszug vom 12.01.2023). 1.2.
  24. Der Beschwerdeführer kehrte jedoch zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens aber am 31.03.2017, in das Bundesgebiet zurück, wo er am 31.03.2017 im Rahmen einer Anzeige einer Prostituierten, wonach er diese mit der Faust geschlagen habe, weil diese den Geschlechtsverkehr mit ihm verweigert habe, von der Polizei wieder beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten, festgenommen und sowohl wegen Körperverletzung (GZ: XXXX ) als auch wegen rechtswidrigem Aufenthalt (GZ: XXXX ) zur Anzeige gebracht (vgl. aktenkundige Anzeige vom 01.04.2017; Niederschrift Bundesamt vom 01.04.2017, S 2). Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer schließlich unter anderem mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 19.10.2021, XXXX , rechtskräftig am 23.10.2021, strafgerichtlich verurteilt (siehe dazu Punkt 1.2.14.).1.2.
  25. Der Beschwerdeführer kehrte jedoch zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens aber am 31.03.2017, in das Bundesgebiet zurück, wo er am 31.03.2017 im Rahmen einer Anzeige einer Prostituierten, wonach er diese mit der Faust geschlagen habe, weil diese den Geschlechtsverkehr mit ihm verweigert habe, von der Polizei wieder beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten, festgenommen und sowohl wegen Körperverletzung (GZ: römisch 40 ) als auch wegen rechtswidrigem Aufenthalt (GZ: römisch 40 ) zur Anzeige gebracht vergleiche aktenkundige Anzeige vom 01.04.2017; Niederschrift Bundesamt vom 01.04.2017, S 2). Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer schließlich unter anderem mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 19.10.2021, römisch 40 , rechtskräftig am 23.10.2021, strafgerichtlich verurteilt (siehe dazu Punkt 1.2.14.). Nach der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 01.04.2017 wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom selben Tag neuerlich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt (vgl. Niederschrift Bundesamt und Schubhaftbescheid jeweils vom 01.04.2017). Nach der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 01.04.2017 wurde über den Beschwerdeführer mit Mandatsbescheid vom selben Tag neuerlich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt vergleiche Niederschrift Bundesamt und Schubhaftbescheid jeweils vom 01.04.2017). Am 27.04.2017 wurde der Beschwerdeführer zum zweiten Mal auf dem Landweg nach Rumänien abgeschoben (vgl. Ausreisebestätigung vom 27.04.2017; Fremdenregisterauszug vom 12.01.2023).Am 27.04.2017 wurde der Beschwerdeführer zum zweiten Mal auf dem Landweg nach Rumänien abgeschoben vergleiche Ausreisebestätigung vom 27.04.2017; Fremdenregisterauszug vom 12.01.2023). 1.2.
  26. Zumindest am 31.08.2017 reiste der Beschwerdeführer wieder in das Bundesgebiet ein, wurde am 01.09.2017 wieder durch Polizeibeamte beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und wegen des bestehenden Aufenthaltsverbotes festgenommen und angezeigt (vgl. Anhalteprotokoll vom 01.09.2017; Anzeige vom 01.09.2017; Niederschrift Bundesamt vom 02.09.2017, S 2). 1.2.
  27. Zumindest am 31.08.2017 reiste der Beschwerdeführer wieder in das Bundesgebiet ein, wurde am 01.09.2017 wieder durch Polizeibeamte beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und wegen des bestehenden Aufenthaltsverbotes festgenommen und angezeigt vergleiche Anhalteprotokoll vom 01.09.2017; Anzeige vom 01.09.2017; Niederschrift Bundesamt vom 02.09.2017, S 2). Im Polizeianhaltezentrum verhielt sich der Beschwerdeführer derart aggressiv gegenüber den Polizeibeamten und sich selbst (versuchte Selbstverletzung), dass er unter Anwendung von Körperkraft der Beamten am Körper mit Handfesseln, Fußfesseln und Fixiergurt fixiert werden musste. Er wurde wegen aggressiven Verhaltens und Anstandsverletzung zur Anzeige gebracht (vgl. Meldung der LPD Wien vom 01.09.2017). Im Polizeianhaltezentrum verhielt sich der Beschwerdeführer derart aggressiv gegenüber den Polizeibeamten und sich selbst (versuchte Selbstverletzung), dass er unter Anwendung von Körperkraft der Beamten am Körper mit Handfesseln, Fußfesseln und Fixiergurt fixiert werden musste. Er wurde wegen aggressiven Verhaltens und Anstandsverletzung zur Anzeige gebracht vergleiche Meldung der LPD Wien vom 01.09.2017). Mit Mandatsbescheid vom 02.09.2017 wurde über den Beschwerdeführer neuerlich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt (vgl. Niederschrift Bundesamt und Schubhaftbescheid jeweils vom 02.09.2017). Mit Mandatsbescheid vom 02.09.2017 wurde über den Beschwerdeführer neuerlich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt vergleiche Niederschrift Bundesamt und Schubhaftbescheid jeweils vom 02.09.2017). Am 06.09.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Rumänien abgeschoben (vgl. Abschiebebericht vom 06.09.2017; Fremdenregisterauszug vom 12.01.2023).Am 06.09.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Rumänien abgeschoben vergleiche Abschiebebericht vom 06.09.2017; Fremdenregisterauszug vom 12.01.2023). 1.2.
  28. Zumindest am 26.12.2017 reiste der Beschwerdeführer wieder in das Bundesgebiet ein, wurde am 26.12.2017 wieder durch Polizeibeamte im Zuge einer Betretung wegen Anstandsverletzung (Urinieren auf den Gehsteig) beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und wegen des bestehenden Aufenthaltsverbotes festgenommen und angezeigt (vgl. Anhalteprotokoll vom 26.12.2017; Anzeige vom 26.12.2017; Niederschrift Bundesamt vom 27.12.2017, S 2). 1.2.
  29. Zumindest am 26.12.2017 reiste der Beschwerdeführer wieder in das Bundesgebiet ein, wurde am 26.12.2017 wieder durch Polizeibeamte im Zuge einer Betretung wegen Anstandsverletzung (Urinieren auf den Gehsteig) beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und wegen des bestehenden Aufenthaltsverbotes festgenommen und angezeigt vergleiche Anhalteprotokoll vom 26.12.2017; Anzeige vom 26.12.2017; Niederschrift Bundesamt vom 27.12.2017, S 2). Mit Mandatsbescheid vom 27.12.2017 wurde über den Beschwerdeführer neuerlich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt (vgl. Niederschrift Bundesamt und Schubhaftbescheid jeweils vom 27.12.2017). Mit Mandatsbescheid vom 27.12.2017 wurde über den Beschwerdeführer neuerlich die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt vergleiche Niederschrift Bundesamt und Schubhaftbescheid jeweils vom 27.12.2017). Am 04.01.2018 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg aus dem Bundesgebiet nach Rumänien abgeschoben (vgl. Abschiebebericht vom 04.01.2018; Fremdenregisterauszug vom 12.01.2023).Am 04.01.2018 wurde der Beschwerdeführer auf dem Landweg aus dem Bundesgebiet nach Rumänien abgeschoben vergleiche Abschiebebericht vom 04.01.2018; Fremdenregisterauszug vom 12.01.2023). 1.2.
  30. Nach Wiedereinreise am 14.02.2018 wurde er am 15.02.2018 wieder im Zuge einer Identitätsverstellung durch Polizeibeamte beim rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten, festgenommen und angezeigt, wobei er sich im Zuge seiner Anhaltung im Polizeianhaltezentrum neuerlich zunehmend aggressiv gegenüber den Beamten verhielt und neuerlich unter Anwendung körperlicher Gewalt durch die Beamten fixiert werden musste und auch deswegen zur Anzeige gebracht wurde (vgl. Anhalteprotokoll vom 15.02.2018; Anzeige vom 15.02.2018; Niederschrift Bundesamt vom 27.12.2017, S 2). 1.2.
  31. Nach Wiedereinreise am 14.02.2018 wurde er am 15.02.2018 wieder im Zuge einer Identitätsverstellung durch Polizeibeamte beim rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten, festgenommen und angezeigt, wobei er sich im Zuge seiner Anhaltung im Polizeianhaltezentrum neuerlich zunehmend aggressiv gegenüber den Beamten verhielt und neuerlich unter Anwendung körperlicher Gewalt durch die Beamten fixiert werden musste und auch deswegen zur Anzeige gebracht wurde vergleiche Anhalteprotokoll vom 15.02.2018; Anzeige vom 15.02.2018; Niederschrift Bundesamt vom 27.12.2017, S 2). Mit Mandatsbescheid vom 16.02.2018 wurde über den Beschwerdeführer bereits zum fünften Mal die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt (vgl. Niederschrift Bundesamt und Schubhaftbescheid jeweils vom 16.02.2018). Mit Mandatsbescheid vom 16.02.2018 wurde über den Beschwerdeführer bereits zum fünften Mal die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt vergleiche Niederschrift Bundesamt und Schubhaftbescheid jeweils vom 16.02.2018). Am 23.02.2018 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Rumänien abgeschoben (vgl. Abschiebebericht vom 23.02.2018; Fremdenregisterauszug vom 12.01.2023).Am 23.02.2018 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg aus dem Bundesgebiet nach Rumänien abgeschoben vergleiche Abschiebebericht vom 23.02.2018; Fremdenregisterauszug vom 12.01.2023). 1.2.
  32. Kurz darauf kehrte der Beschwerdeführer zumindest Mitte März des Jahres 2018 (sozialversicherte Erwerbstätigkeit ab 15.03.2018) wieder in das Bundesgebiet zurück und hielt sich hier ohne Unterbrechung auf. Er wurde am 28.11.2018 aufgrund des Einschreitens der Polizei wegen Gewalt im Familienkreis wieder beim unrechtsmäßigen Aufenthalt betreten und nach Identitätsfeststellung festgenommen. Im Zuge der folgenden Amtshandlungen verhielt sich der offensichtlich alkoholisierte Beschwerdeführer neuerlich aggressiv gegenüber den Beamten, sodass ihm zwischenzeitlich wieder Handfesseln angelegt werden mussten (vgl. Anzeige vom 28.11.2018; Anhalteprotokoll vom 28.11.2018; Niederschrift Bundesamt vom 28.11.2018, S 2; Sozialversicherungsdatenauszug vom 12.01.2023). 1.2.
  33. Kurz darauf kehrte der Beschwerdeführer zumindest Mitte März des Jahres 2018 (sozialversicherte Erwerbstätigkeit ab 15.03.2018) wieder in das Bundesgebiet zurück und hielt sich hier ohne Unterbrechung auf. Er wurde am 28.11.2018 aufgrund des Einschreitens der Polizei wegen Gewalt im Familienkreis wieder beim unrechtsmäßigen Aufenthalt betreten und nach Identitätsfeststellung festgenommen. Im Zuge der folgenden Amtshandlungen verhielt sich der offensichtlich alkoholisierte Beschwerdeführer neuerlich aggressiv gegenüber den Beamten, sodass ihm zwischenzeitlich wieder Handfesseln angelegt werden mussten vergleiche Anzeige vom 28.11.2018; Anhalteprotokoll vom 28.11.2018; Niederschrift Bundesamt vom 28.11.2018, S 2; Sozialversicherungsdatenauszug vom 12.01.2023). Mit Mandatsbescheid vom 28.11.2018 wurde über den Beschwerdeführer zum sechsten Mal die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 06.12.2018 wurde er auf dem Landweg nach Rumänien abgeschoben (vgl. Niederschrift Bundesamt und Schubhaftbescheid jeweils vom 28.11.2018; Abschiebebericht vom 06.12.2018; Fremdenregisterauszug vom 12.01.2023).Mit Mandatsbescheid vom 28.11.2018 wurde über den Beschwerdeführer zum sechsten Mal die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 06.12.2018 wurde er auf dem Landweg nach Rumänien abgeschoben vergleiche Niederschrift Bundesamt und Schubhaftbescheid jeweils vom 28.11.2018; Abschiebebericht vom 06.12.2018; Fremdenregisterauszug vom 12.01.2023). 1.2.
  34. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 08.01.2019 (sozialversicherte Erwerbstätigkeit ab 08.01.2019) kehrte der Beschwerdeführer trotz des nach wie vor bestehenden ersten Aufenthaltsverbotes wieder in das Bundesgebiet zurück und hielt sich hier ohne Unterbrechung auf, bis er am 28.11.2019 an seinem Arbeitsplatz auf einer Baustelle in Österreich gegenüber einem Arbeitskollegen handgreiflich und von der Polizei wegen des Verdachts der Körperverletzung angezeigt wurde, wobei auch der Beschwerdeführer selbst im Zuge der Auseinandersetzung vom Kollegen verletzt worden war (vgl. Abschluss-Bericht der LPD Niederösterreich vom 11.01.2020). Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer schließlich unter anderem mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.10.2021, XXXX , rechtskräftig am 23.10.2021, strafgerichtlich verurteilt (siehe dazu Punkt 1.2.14.). 1.2.
  35. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch am 08.01.2019 (sozialversicherte Erwerbstätigkeit ab 08.01.2019) kehrte der Beschwerdeführer trotz des nach wie vor bestehenden ersten Aufenthaltsverbotes wieder in das Bundesgebiet zurück und hielt sich hier ohne Unterbrechung auf, bis er am 28.11.2019 an seinem Arbeitsplatz auf einer Baustelle in Österreich gegenüber einem Arbeitskollegen handgreiflich und von der Polizei wegen des Verdachts der Körperverletzung angezeigt wurde, wobei auch der Beschwerdeführer selbst im Zuge der Auseinandersetzung vom Kollegen verletzt worden war vergleiche Abschluss-Bericht der LPD Niederösterreich vom 11.01.2020). Diesbezüglich wurde der Beschwerdeführer schließlich unter anderem mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.10.2021, römisch 40 , rechtskräftig am 23.10.2021, strafgerichtlich verurteilt (siehe dazu Punkt 1.2.14.). Am 06.12.2020 rief der Beschwerdeführer selbst die Polizei, weil er sich in alkoholisiertem Zustand mit seiner Lebensgefährtin gestritten hatte. Im Zuge der Identitätsfeststellung wurde der Beschwerdeführer wieder beim rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten, diesmal aber nicht festgenommen, sondern die Sicherstellung des rumänischen Führerscheins als gelinderes Mittel gemäß § 39 BFA-VG vorgenommen (Meldung der LPD Wien vom 06.12.2020).Am 06.12.2020 rief der Beschwerdeführer selbst die Polizei, weil er sich in alkoholisiertem Zustand mit seiner Lebensgefährtin gestritten hatte. Im Zuge der Identitätsfeststellung wurde der Beschwerdeführer wieder beim rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten, diesmal aber nicht festgenommen, sondern die Sicherstellung des rumänischen Führerscheins als gelinderes Mittel gemäß Paragraph 39, BFA-VG vorgenommen (Meldung der LPD Wien vom 06.12.2020). Am 11.12.2020 wurde dann doch die Festnahme durch das Bundesamt angeordnet, weil der Beschwerdeführer zum aufgetragenen Termin am 07.12.2020 nicht vor dem Bundesamt erschienen war. Im Zuge eines Festnahmeversuches durch die Polizei am 21.12.2020 in der Wohnung der Lebensgefährtin konnte der Beschwerdeführer aber nicht angetroffen werden. Die Lebensgefährtin leugnete gegenüber den Beamten zudem, den Beschwerdeführer überhaupt zu kennen. Ein weiterer Festnahmeersuch am 23.12.2020 scheiterte ebenfalls (vgl. Festnahmeauftrag vom 11.12.2020; Bericht der LPD Wien vom 22.12.2020 und vom 23.12.2020). Am 11.12.2020 wurde dann doch die Festnahme durch das Bundesamt angeordnet, weil der Beschwerdeführer zum aufgetragenen Termin am 07.12.2020 nicht vor dem Bundesamt erschienen war. Im Zuge eines Festnahmeversuches durch die Polizei am 21.12.2020 in der Wohnung der Lebensgefährtin konnte der Beschwerdeführer aber nicht angetroffen werden. Die Lebensgefährtin leugnete gegenüber den Beamten zudem, den Beschwerdeführer überhaupt zu kennen. Ein weiterer Festnahmeersuch am 23.12.2020 scheiterte ebenfalls vergleiche Festnahmeauftrag vom 11.12.2020; Bericht der LPD Wien vom 22.12.2020 und vom 23.12.2020). Am 23.03.2021 erging ein neuerlicher Festnahmeauftrag des Bundesamtes und konnte der Beschwerdeführer noch am selben Tag im Bundesgebiet festgenommen werden (vgl. Festnahmeauftrag und Anhalteprotokoll jeweils vom 23.03.2021). Am 23.03.2021 erging ein neuerlicher Festnahmeauftrag des Bundesamtes und konnte der Beschwerdeführer noch am selben Tag im Bundesgebiet festgenommen werden vergleiche Festnahmeauftrag und Anhalteprotokoll jeweils vom 23.03.2021). Mit Mandatsbescheid vom 24.03.2021 wurde über den Beschwerdeführer zum siebten Mal die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 02.04.2021 wurde er nach Rumänien abgeschoben, kehrte jedoch offensichtlich bereits spätestens Mitte April 2021 (sozialversicherte Erwerbstätigkeit ab 14.04.2021) wieder in das Bundesgebiet zurück (vgl. Niederschrift Bundesamt und Schubhaftbescheid jeweils vom 24.03.2021; Fremdenregisterauszug vom 12.01.2023; Sozialversicherungsdatenauszug vom 12.01.2023).Mit Mandatsbescheid vom 24.03.2021 wurde über den Beschwerdeführer zum siebten Mal die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Am 02.04.2021 wurde er nach Rumänien abgeschoben, kehrte jedoch offensichtlich bereits spätestens Mitte April 2021 (sozialversicherte Erwerbstätigkeit ab 14.04.2021) wieder in das Bundesgebiet zurück vergleiche Niederschrift Bundesamt und Schubhaftbescheid jeweils vom 24.03.2021; Fremdenregisterauszug vom 12.01.2023; Sozialversicherungsdatenauszug vom 12.01.2023). 1.2.
  36. Am 28.08.2021 wurde der Beschwerdeführer wieder im Bundesgebiet festgenommen und in der Folge über ihn mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31.08.2021 die Untersuchungshaft zur Zahl XXXX XXXX erhängt (vgl. Personeninfo vom 30.08.2021 und 16.09.2021; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom 31.08.2021).1.2.
  37. Am 28.08.2021 wurde der Beschwerdeführer wieder im Bundesgebiet festgenommen und in der Folge über ihn mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 31.08.2021 die Untersuchungshaft zur Zahl römisch 40 römisch 40 erhängt vergleiche Personeninfo vom 30.08.2021 und 16.09.2021; Verständigung der Behörde von der Verhängung der Untersuchungshaft vom 31.08.2021). 1.2.
  38. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19.10.2021, XXXX , rechtskräftig am 23.10.2021, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten, absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung gemäß § 105 StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren unter Anrechnung der Vorhaft von 28.08.2021 bis 19.10.2021 verurteilt (vgl. aktenkundiges Strafurteil vom 19.10.2021; Strafregisterauszug vom 12.01.2023).1.2.
  39. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 19.10.2021, römisch 40 , rechtskräftig am 23.10.2021, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten, absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraph 105, StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren unter Anrechnung der Vorhaft von 28.08.2021 bis 19.10.2021 verurteilt vergleiche aktenkundiges Strafurteil vom 19.10.2021; Strafregisterauszug vom 12.01.2023). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer einerseits am 28.08.2021 einem Mann eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versuchte, indem er in alkoholisiertem Zustand nach einer Auseinandersetzung in das Lokal zurückkehrte und mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 12 cm mehrmals in die Richtung seines Gegners einstach, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil dieser den Stichen ausweichen und diese mit Stühlen abwehren konnte. Am 03.07.2021 nötigte er seine Lebensgefährtin, die gemeinsame minderjährige Tochter, die Schwester seiner Lebensgefährtin, den Sohn der Lebensgefährtin aus erster Ehe und dessen Freundin zu einer Handlung, nämlich dem Verlassen der gemeinsamen Wohnung, indem er ihnen ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 12 cm vorhielt und schrie, dass sie aus der Wohnung gehen sollen. Am 31.03.2017 verletzte er eine Frau durch Versetzen von zwei Schlägen mit der rechten Faust ins Gesicht, wodurch diese eine leichte Schwellung am linken Backenknochen erlitt, am Körper, weil er in einem Studio, in welchem Prostituierte arbeiten, sein Geld zurückverlangte und die Frau das verweigert hatte. Am 28.11.2019 hat er einen Arbeitskollegen im Zuge einer Auseinandersetzung am gemeinsamen Arbeitsplatz durch Versetzen von Schlägen am Körper verletzt, wobei die Tat eine Prellung und Abschürfung in der rechten Jochbeinregion, eine Schädelprellung, eine Rissquetschwunde am linken Kleinfinger mit offenem Gelenk, eine Bauprellung und einen Abbruch des linken Schneidezahns zur Folge hatte, und schließlich verletzte er am 20.03.2020 eine Supermarkt-Kassiererin beim Einkaufen im Supermarkt durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht, der eine Schädelprellung zur Folge hatte, am Körper, weil diese Einsicht in seine Einkaufstasche verlangte, in der sich drei ungeöffnete Bierdosen befanden und dabei die vom Beschwerdeführer auf das Förderband gestellte und bereits geöffnete Bierdose umstieß. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der Tat am 28.08.2021 (versuchte absichtlich schwere Körperverletzung mit einem Messer) sowie bei der Tat am 03.07.2021 gegen seine Familie (Nötigung mit einem Messer) erheblich alkoholisiert gewesen ist, sich jedoch nicht in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden hat. Weiters stellte das Landesgericht fest, dass die Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers insgesamt fünf Vorstrafen aufweise, davon zwei aus Österreich. Zwei der Vorstrafen wären zudem einschlägig, darunter jene aus Österreich vom September 2015 wegen versuchter absichtlich schwerer Körperverletzung. Im Zuge der Strafbemessung führte das Landesgericht aus, im Fall des Beschwerdeführers sei von einem Strafrahmen von zwei bis zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen gewesen. Als erschwerend wertete das Landesgericht dabei die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, als mildernd hingegen das Geständnis hinsichtlich der Vergehen sowie in Bezug auf das Verbrechen der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung das Tatsachengeständnis und dass es beim Versuch geblieben war. Aufgrund der Gefährlichkeit der verübten Gewaltdelikte im allgemeinen und der einschlägigen Vorstrafen sei die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe jedenfalls aus spezialpräventiven Gründen unerlässlich gewesen, jedoch auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich. 1.2.
  40. Aufgrund der zitierten strafgerichtlichen Urteile wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlung begangen und er das jeweils umschriebene Verhalten gesetzt hat. 1.2.
  41. Aus dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten ECRIS-Auszug des Beschwerdeführers vom 28.02.2022 ergeben sich darüber hinaus noch nachfolgende Vorverurteilungen des Beschwerdeführers in Italien:
  42. XXXX , XXXX , vom 07.07.2009 (rechtskräftig am 08.10.2009); Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen (Raub), Fahrlässige schwere Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung; Datum der ersten Tathandlung 12.10.2008; Strafe: Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,00 (vgl. ECRIS-Pos. 04).
  43. römisch 40 , römisch 40 , vom 07.07.2009 (rechtskräftig am 08.10.2009); Diebstahl unter Gewaltanwendung oder unter Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen (Raub), Fahrlässige schwere Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung; Datum der ersten Tathandlung 12.10.2008; Strafe: Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,00 vergleiche ECRIS-Pos. 04).
  44. XXXX , vom 28.11.2011 (rechtskräftig am 11.10.2012); Diebstahl; Datum der ersten Tathandlung 07.02.2007; Strafe: Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von fünf Jahren ausgesetzt; Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,00, bedingt auf eine Probezeit von fünf Jahren ausgesetzt (vgl. ECRIS-Pos. 05).
  45. römisch 40 , vom 28.11.2011 (rechtskräftig am 11.10.2012); Diebstahl; Datum der ersten Tathandlung 07.02.2007; Strafe: Freiheitsstrafe von sechs Monaten, bedingt auf eine Probezeit von fünf Jahren ausgesetzt; Geldstrafe in der Höhe von EUR 200,00, bedingt auf eine Probezeit von fünf Jahren ausgesetzt vergleiche ECRIS-Pos. 05).
  46. Court of Catania, AZ: keine Angabe, vom 14.03.2014 (rechtskräftig seit 14.03.2014), Bildung einer Gesamtstrafe: Freiheitsstrafe zwei Jahre, zwei Monate und 10 Tage sowie Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 (vgl. ECRIS-Pos. 01).
  47. Court of Catania, AZ: keine Angabe, vom 14.03.2014 (rechtskräftig seit 14.03.2014), Bildung einer Gesamtstrafe: Freiheitsstrafe zwei Jahre, zwei Monate und 10 Tage sowie Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 vergleiche ECRIS-Pos. 01). Insgesamt liegen damit in Italien zwei einschlägige Vorstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, zwei Monaten und 10 Tagen vor. 1.2.
  48. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft. Die bedingte Entlassung zum erstmöglichen Termin am 28.02.2023 wurde vom Vollzugsgericht abgelehnt. Bei weiterhin guter Führung wurde eine bedingte Entlassung zum 28.02.2024 in Aussicht gestellt. Errechnetes Strafende ist der 28.08.
  49. Dem Beschwerdeführer wurden bis dato weder Freigänge oder Ausgänge gewährt. Die am 28.10.2022 begonnene Anti-Aggressionstherapie musste wegen fehlender Deutschkenntnisse am 09.11.2022 wieder abgebrochen werden (vgl. Auskunft der Justizanstalt vom 17.01.2023, OZ 6). 1.2.
  50. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft. Die bedingte Entlassung zum erstmöglichen Termin am 28.02.2023 wurde vom Vollzugsgericht abgelehnt. Bei weiterhin guter Führung wurde eine bedingte Entlassung zum 28.02.2024 in Aussicht gestellt. Errechnetes Strafende ist der 28.08.
  51. Dem Beschwerdeführer wurden bis dato weder Freigänge oder Ausgänge gewährt. Die am 28.10.2022 begonnene Anti-Aggressionstherapie musste wegen fehlender Deutschkenntnisse am 09.11.2022 wieder abgebrochen werden vergleiche Auskunft der Justizanstalt vom 17.01.2023, OZ 6). 1.
  52. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers: 1.3.
  53. Der Beschwerdeführer ist gesund (vgl. sämtliche niederschriftliche Einvernahmen vor dem Bundesamt, zuletzt am 24.03.2021). 1.3.
  54. Der Beschwerdeführer ist gesund vergleiche sämtliche niederschriftliche Einvernahmen vor dem Bundesamt, zuletzt am 24.03.2021). 1.3.
  55. Er ist ledig und führt mit Frau XXXX , geboren am 27.08.1976, rumänische Staatsangehörige, seit einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 eine Beziehung. Die Lebensgefährtin ist seit Februar 2014 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, verfügt seit 12.08.2014 über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin, ist hier auch sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nachgegangen und bezieht seit Dezember 2017 ohne maßgebliche Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, dabei seit März 2018 Notstandshilfe. Seit 08.03.2022 wird seitens des Bundesamtes auch gegen die Lebensgefährtin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 15.06.2016, S 3; vom 02.09.2017, S 2; vom 27.12.2017, S 3; vom 24.03.2021, S 4; Fremdenregister-, Sozialversicherungsdatenauszug sowie Auszug aus dem Zentralen Melderegister der Lebensgefährtin jeweils vom 12.01.2023).1.3.
  56. Er ist ledig und führt mit Frau römisch 40 , geboren am 27.08.1976, rumänische Staatsangehörige, seit einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 eine Beziehung. Die Lebensgefährtin ist seit Februar 2014 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, verfügt seit 12.08.2014 über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin, ist hier auch sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nachgegangen und bezieht seit Dezember 2017 ohne maßgebliche Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, dabei seit März 2018 Notstandshilfe. Seit 08.03.2022 wird seitens des Bundesamtes auch gegen die Lebensgefährtin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geführt vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 15.06.2016, S 3; vom 02.09.2017, S 2; vom 27.12.2017, S 3; vom 24.03.2021, S 4; Fremdenregister-, Sozialversicherungsdatenauszug sowie Auszug aus dem Zentralen Melderegister der Lebensgefährtin jeweils vom 12.01.2023). Gemeinsam mit der Lebensgefährtin hat der Beschwerdeführer eine am 04.11.2016 in Österreich geborene Tochter, XXXX , ebenfalls rumänische Staatsangehörige, die mit ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt in Österreich lebt. Die Tochter des Beschwerdeführers verfügt über eine am XXXX .2016 ausgestellte Anmeldebescheinigung als Familienangehörige. Dem Beschwerdeführer kommt hinsichtlich seiner Tochter seinen Angaben nach keine Obsorgeberechtigung zu (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 15.06.2016, S 3; vom 02.09.2017, S 2; vom 27.12.2017, S 3; vom 24.03.2021, S 4; Fremdenregister-, Sozialversicherungsdatenauszug sowie Auszug aus dem Zentralen Melderegister der Tochter jeweils vom 12.01.2023).Gemeinsam mit der Lebensgefährtin hat der Beschwerdeführer eine am 04.11.2016 in Österreich geborene Tochter, römisch 40 , ebenfalls rumänische Staatsangehörige, die mit ihrer Mutter im gemeinsamen Haushalt in Österreich lebt. Die Tochter des Beschwerdeführers verfügt über eine am römisch 40 .2016 ausgestellte Anmeldebescheinigung als Familienangehörige. Dem Beschwerdeführer kommt hinsichtlich seiner Tochter seinen Angaben nach keine Obsorgeberechtigung zu vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 15.06.2016, S 3; vom 02.09.2017, S 2; vom 27.12.2017, S 3; vom 24.03.2021, S 4; Fremdenregister-, Sozialversicherungsdatenauszug sowie Auszug aus dem Zentralen Melderegister der Tochter jeweils vom 12.01.2023). Die Lebensgefährtin hat den Beschwerdeführer in der Haft im Zeitraum von 21.10.2021 bis 08.04.2022 bisher insgesamt sechs Mal besucht, sein Bruder nur einmal. Seit 08.04.2022 wurden keine weiteren Besuche des Beschwerdeführers in der Haft verzeichnet (vgl. Besucherliste vom 17.01.2023, OZ 6).Die Lebensgefährtin hat den Beschwerdeführer in der Haft im Zeitraum von 21.10.2021 bis 08.04.2022 bisher insgesamt sechs Mal besucht, sein Bruder nur einmal. Seit 08.04.2022 wurden keine weiteren Besuche des Beschwerdeführers in der Haft verzeichnet vergleiche Besucherliste vom 17.01.2023, OZ 6). 1.3.
  57. Die Mutter des Beschwerdeführers ist bereits verstorben, sein Vater und mehrere Geschwister leben nach wie vor in Rumänien. Ein Bruder des Beschwerdeführers sowie weitere, nicht näher benannte Verwandte leben in Österreich (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 27.12.2017, S 3; Beschwerde). 1.3.
  58. Die Mutter des Beschwerdeführers ist bereits verstorben, sein Vater und mehrere Geschwister leben nach wie vor in Rumänien. Ein Bruder des Beschwerdeführers sowie weitere, nicht näher benannte Verwandte leben in Österreich vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 27.12.2017, S 3; Beschwerde). 1.3.
  59. In Rumänien hat der Beschwerdeführer die Grundschule bis zur achten Klasse besucht und keine Berufsausbildung absolviert. Er finanzierte sich seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Hilfsarbeiten auf dem Bau (vgl. etwa Niederschrift Bundesamt vom 15.06.2016, S 4; vom 01.04.2017, S 3; vom 16.02.2018, S 2).1.3.
  60. In Rumänien hat der Beschwerdeführer die Grundschule bis zur achten Klasse besucht und keine Berufsausbildung absolviert. Er finanzierte sich seinen Lebensunterhalt überwiegend durch Hilfsarbeiten auf dem Bau vergleiche etwa Niederschrift Bundesamt vom 15.06.2016, S 4; vom 01.04.2017, S 3; vom 16.02.2018, S 2). 1.3.
  61. Der Beschwerdeführer kann sich im Alltagsleben offensichtlich auf Deutsch verständigen. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass er bisher erfolgreich einen Deutschkurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung abgeschlossen hätte. Maßgebliche sonstige Integrationsleistungen, wie etwa eine Berufsausbildung in Österreich, eine Mitgliedschaft in einem Verein oder ein ehrenamtliches bzw. gemeinnütziges Engagement seitens des Beschwerdeführers ist im gesamten Verfahren weder hervorgekommen noch wurden diesbezüglich ein Vorbringen in der Beschwerde erstattet. Für die Zeit nach der Haftentlassung hat der Beschwerdeführer keine Einstellungszusage vorgelegt.
  62. Beweiswürdigung: 2.
  63. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  64. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist darüber hinaus eine Kopie seines rumänischen Personalausweises sowie des rumänischen Führerscheins bzw. diverser Heimreisezertifikate der rumänischen Botschaft. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers, seiner Lebensgefährtin und seiner Tochter Einsicht in das Zentrale Melderegister und das Fremdenregister, hinsichtlich des Beschwerdeführers und der Lebensgefährtin auch in das Strafregister, das Schengener Informationssystem und die Sozialversicherungsdaten und holte die aktenkundigen Auszüge ein. Weiters holte das Bundesverwaltungsgericht einen ECRIS-Auszug, eine aktuelle Information zur anhaltenden Haft, Besucher- und Ausgangslisten der Justizanstalt und Auskünfte zum Freigang des Beschwerdeführers ein. Die entsprechenden Auszüge liegen im Gerichtsakt ein. Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind aktenkundig. Die in diesen Urteilen jeweils getroffenen Feststellungen werden dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Die Feststellungen zu den Einreisezeitpunkten und Aufenthalten des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus seinen eigenen Angaben während seiner Einvernahmen vor dem Bundesamt jeweils vor Verhängung der Schubhaften bzw. des ersten Aufenthaltsverbotes und darüber hinaus aus den aus dem Sozialversicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers ersichtlichen Versicherungszeiten in Österreich aufgrund seiner Erwerbstätigkeiten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ergibt sich zudem aus den Meldedaten des Beschwerdeführers im Zentralen Melderegister, dass dieser überwiegend nur dann im Bundesgebiet mit einem Wohnsitz gemeldet gewesen ist, wenn er sich in Verwaltungs-, Schub-, Untersuchungs- oder Strafhaft befunden hat. Der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer ein mit 06.05.2016 rechtskräftiges und bis 06.05.2021 gültiges Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen wurde, ergibt sich aus dem aktenkundigen Bescheid und wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten. Er hat vielmehr angegeben, bewusst diesem Aufenthaltsverbot zuwider immer wieder in das Bundesgebiet gereist zu sein, da hier seine Lebensgefährtin und die gemeinsame Tochter leben. Er war sich seines rechtswidrigen Aufenthalts dabei bewusst und hat sich dennoch – jedenfalls seit März 2018 bis zu seiner Inhaftierung Ende August 2021 – im Wesentlichen überhaupt nicht an das Aufenthaltsverbot gehalten. Auch dieser Umstand wurde vom Beschwerdeführer im gesamten Verwaltungsverfahren nicht bestritten. Es kann daher entgegen dem Beschwerdevorbringen keine Rede davon sein, dass sich der Beschwerdeführer die gesamte Zeit rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hätte. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin zumindest seit einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 eine Beziehung führt und aus dieser eine gemeinsame, im November 2016 geborene, Tochter stammt, für die dem Beschwerdeführer jedoch keine Obsorgeberechtigung zukommt, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in sämtlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt oder der Polizei. Weiters ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowohl von der Polizei als auch vom Bundesamt in der Vergangenheit mehrfach kontaktiert wurde, um Effekten des Beschwerdeführers im Zuge der bevorstehenden Abschiebungen auszuhändigen oder von ihm Dinge, wie etwa ihre eigene Bankomatkarte, abzuholen. Einmal wurde der Beschwerdeführer auch bei der Durchsuchung der Wohnung der Lebensgefährtin durch Polizeibeamte im Bettkasten des Sofas in Unterwäsche vorgefunden. Nicht zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Wien vom 19.10.2021 unter anderem deshalb verurteilt, weil er am 03.07.2021 seine Lebensgefährtin, die gemeinsame Tochter sowie weitere Personen in der gemeinsamen Wohnung mit einem Messer bedrohte und sie nötigte, die Wohnung zu verlassen (vgl. dazu Punkt 1.2.14.). Entgegen den Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ist daher für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb dieses in aktenwidriger Weise feststellte, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären Bindungen hätte. Wenn das Bundesamt dazu in den im Rahmen der Beschwerdevorlage erstatteten schriftlichen Ausführungen – erneut – darauf verweist, dass die „vermeintliche“ [sic!] Lebensgefährtin im Zuge einer Wohnsitzüberprüfung am 22.12.2020 gegenüber den Polizeibeamten angegeben habe, dass sie den Beschwerdeführer nicht kenne und dieser bei ihr auch keinen Wohnsitz bezogen habe, sodass für das Bundesamt nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit einem schützenswerten Familienleben argumentiere, so ist darauf zu verweisen, dass die Lebensgefährtin, wie vor dem Hintergrund des übrigen Akteninhalts erkennbar ist, ganz offensichtlich versucht hat, den Beschwerdeführer vor dem Zugriff der Beamten zu schützen. Nicht gefolgt werden kann auch der Argumentation des Bundesamtes, dass der Beschwerdeführer seine Beziehung, die sich nach Ansicht des Bundesamtes allenfalls nach dem Zeitpunkt der Wohnsitzüberprüfung und seiner abermaligen Inhaftierung im August 2021 etabliert habe, sein Privat- und Familienleben auch nach seiner Abschiebung am 01.04.2021 nach Rumänien fortsetzen habe können, sodass eine Fernbeziehung mit denselben Mitteln wie zuvor (postalisch, Besuche in Rumänien etc.) auch nunmehr zumutbar sei. Diesbezüglich hat das Bundesamt offenbar nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seit März 2018 trotz der zwischenzeitig immer wieder erfolgten Abschiebungen fast umgehend wieder in das Bundesgebiet zurückkehrte und hier ohne wesentliche Unterbrechungen sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nachging, bevor er Ende August 2021 wieder inhaftiert wurde. So ergibt sich etwa aus dem Sozialversicherungsdatenauszug, dass der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung am 01.04.2021 bereits am 14.04.2021 in Österreich wieder sozialversichert erwerbstätig gewesen ist. Von einer maßgeblichen Trennung des Beschwerdeführers von seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter in diesem Zeitraum kann daher nicht gesprochen werden. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin zumindest seit einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2016 eine Beziehung führt und aus dieser eine gemeinsame, im November 2016 geborene, Tochter stammt, für die dem Beschwerdeführer jedoch keine Obsorgeberechtigung zukommt, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers in sämtlichen Einvernahmen vor dem Bundesamt oder der Polizei. Weiters ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers sowohl von der Polizei als auch vom Bundesamt in der Vergangenheit mehrfach kontaktiert wurde, um Effekten des Beschwerdeführers im Zuge der bevorstehenden Abschiebungen auszuhändigen oder von ihm Dinge, wie etwa ihre eigene Bankomatkarte, abzuholen. Einmal wurde der Beschwerdeführer auch bei der Durchsuchung der Wohnung der Lebensgefährtin durch Polizeibeamte im Bettkasten des Sofas in Unterwäsche vorgefunden. Nicht zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes Wien vom 19.10.2021 unter anderem deshalb verurteilt, weil er am 03.07.2021 seine Lebensgefährtin, die gemeinsame Tochter sowie weitere Personen in der gemeinsamen Wohnung mit einem Messer bedrohte und sie nötigte, die Wohnung zu verlassen vergleiche dazu Punkt 1.2.14.). Entgegen den Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ist daher für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb dieses in aktenwidriger Weise feststellte, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine familiären Bindungen hätte. Wenn das Bundesamt dazu in den im Rahmen der Beschwerdevorlage erstatteten schriftlichen Ausführungen – erneut – darauf verweist, dass die „vermeintliche“ [sic!] Lebensgefährtin im Zuge einer Wohnsitzüberprüfung am 22.12.2020 gegenüber den Polizeibeamten angegeben habe, dass sie den Beschwerdeführer nicht kenne und dieser bei ihr auch keinen Wohnsitz bezogen habe, sodass für das Bundesamt nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit einem schützenswerten Familienleben argumentiere, so ist darauf zu verweisen, dass die Lebensgefährtin, wie vor dem Hintergrund des übrigen Akteninhalts erkennbar ist, ganz offensichtlich versucht hat, den Beschwerdeführer vor dem Zugriff der Beamten zu schützen. Nicht gefolgt werden kann auch der Argumentation des Bundesamtes, dass der Beschwerdeführer seine Beziehung, die sich nach Ansicht des Bundesamtes allenfalls nach dem Zeitpunkt der Wohnsitzüberprüfung und seiner abermaligen Inhaftierung im August 2021 etabliert habe, sein Privat- und Familienleben auch nach seiner Abschiebung am 01.04.2021 nach Rumänien fortsetzen habe können, sodass eine Fernbeziehung mit denselben Mitteln wie zuvor (postalisch, Besuche in Rumänien etc.) auch nunmehr zumutbar sei. Diesbezüglich hat das Bundesamt offenbar nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seit März 2018 trotz der zwischenzeitig immer wieder erfolgten Abschiebungen fast umgehend wieder in das Bundesgebiet zurückkehrte und hier ohne wesentliche Unterbrechungen sozialversicherten Erwerbstätigkeiten nachging, bevor er Ende August 2021 wieder inhaftiert wurde. So ergibt sich etwa aus dem Sozialversicherungsdatenauszug, dass der Beschwerdeführer nach seiner Abschiebung am 01.04.2021 bereits am 14.04.2021 in Österreich wieder sozialversichert erwerbstätig gewesen ist. Von einer maßgeblichen Trennung des Beschwerdeführers von seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter in diesem Zeitraum kann daher nicht gesprochen werden. Vor dem Hintergrund, dass das Familienleben des Beschwerdeführers zur Lebensgefährtin und der im November 2016 geborenen Tochter fast ausschließlich während eines Zeitraumes entwickelt hat, in dem bereits das erste Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren, gültig von 06.05.2016 bis 06.05.2021 bestand, an welches sich der Beschwerdeführer äußerst hartnäckig nicht gehalten hat und trotz siebenmaliger Verhängung der Schubhaft mit jeweils darauf folgender Abschiebung nach Rumänien immer wieder, mitunter umgehend, nach Österreich zurückkehrte, sich der Beschwerdeführer seit 28.08.2021 durchgehend in Haft befindet, sich zumindest eine seiner Straftaten auch gegen die Lebensgefährtin und die gemeinsame Tochter gerichtet hat (Nötigung mit einem Messer kurz davor am 03.07.2021), sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Besucherliste der Justizanstalt ergibt, dass der Beschwerdeführer seit 08.04.2022 von seiner Lebensgefährtin nicht mehr in der Haft besucht wurde, ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass das Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich als erheblich relativiert anzusehen ist. Die Lebensgefährtin hat sich trotz Aufforderung des erkennenden Gerichtes auch nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt und das an sie gerichtete schriftliche Auskunftsersuchen nicht einmal bei der Post behoben. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und in der Beschwerde, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
  65. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A.): 3.
  66. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein konkretes Vorbringen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde – abgesehen von Vorbringen zum Familienleben mit der Lebensgefährtin und der Tochter in Österreich nicht erstattet, zumal das diesbezügliche Beschwerdevorbringen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird. Die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das übrige Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers ist somit nicht erkennbar.3.
  67. Vorweg ist zur Rüge in der gegenständlichen Beschwerde, der Beschwerdeführer wäre vom Bundesamt nicht persönlich einvernommen worden, sodass er in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) sanierbar sind. Weiters führt eine behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn die Behörde bei Vermeidung dieses Mangels zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, was der Beschwerdeführer durch konkretes tatsächliches Vorbringen aufzuzeigen hat. Eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides kann aber dann nicht Platz greifen, wenn sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt hat, einen Verfahrensmangel aufzuzeigen, ohne konkret darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn der behauptete Verfahrensmangel nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2007/09/0033). Ein konkretes Vorbringen hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde – abgesehen von Vorbringen zum Familienleben mit der Lebensgefährtin und der Tochter in Österreich nicht erstattet, zumal das diesbezügliche Beschwerdevorbringen der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt wird. Die Relevanz der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs in Bezug auf das übrige Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers ist somit nicht erkennbar. 3.
  68. Zum Aufenthaltsverbot: § 67 FPG lautet:Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere,
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);,
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder,
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen. Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen seine strafgerichtlichen Verurteilungen, das diesen zugrundeliegende Verhalten sowie auch das fremdenrechtliche Verhalten des Beschwerdeführers im Mittelpunkt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.02.2015, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens es versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe insgesamt EUR 280,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 35 Tagen verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, am 11.10.2013 Verfügungsberechtigten eines Supermarktes eine Flasche Inländerrum im Wert von EUR 3,99 durch Verbergen in der rechten Jackentasche, am 17.10.2013 Verfügungsberechtigten eines Kaufhauses eine Lederjacke im Wert von EUR 99,00 durch Entfernen des Etiketts und Anziehen der Jacke, am 24.03.2014 Verfügungsberechtigten eines Supermarktes Lebensmittel im Wert von EUR 7,87 durch Verbergen in der Hose, am 20.06.2014 Verfügungsberechtigten eines Drogeriemarktes drei Flaschen Parfüm im Gesamtwert von EUR 203,35 durch Verbergen in der Hosentasche sowie am 01.07.2014 Verfügungsberechtigten eines Supermarktes eine Flasche Goldbrand im Wert von EUR 1,59 durch Verbergen in der Hosentasche wegzunehmen versuchte. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Bezirksgericht als mildernd das Geständnis, die Unbescholtenheit und den Versuch, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von fünf strafbaren Handlungen.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 10.02.2015, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens es versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe in Höhe insgesamt EUR 280,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 35 Tagen verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz, sich durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, am 11.10.2013 Verfügungsberechtigten eines Supermarktes eine Flasche Inländerrum im Wert von EUR 3,99 durch Verbergen in der rechten Jackentasche, am 17.10.2013 Verfügungsberechtigten eines Kaufhauses eine Lederjacke im Wert von EUR 99,00 durch Entfernen des Etiketts und Anziehen der Jacke, am 24.03.2014 Verfügungsberechtigten eines Supermarktes Lebensmittel im Wert von EUR 7,87 durch Verbergen in der Hose, am 20.06.2014 Verfügungsberechtigten eines Drogeriemarktes drei Flaschen Parfüm im Gesamtwert von EUR 203,35 durch Verbergen in der Hosentasche sowie am 01.07.2014 Verfügungsberechtigten eines Supermarktes eine Flasche Goldbrand im Wert von EUR 1,59 durch Verbergen in der Hosentasche wegzunehmen versuchte. Im Rahmen der Strafbemessung wertete das Bezirksgericht als mildernd das Geständnis, die Unbescholtenheit und den Versuch, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen von fünf strafbaren Handlungen. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 04.09.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung gemäß §§ 15, 87 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft von 17.05.2015 bis 04.09.2015, verurteilt. Der Beschwerdeführer und sein Mittäter wurden weiters dazu verurteilt, dem Privatbeteiligten EUR 500,00 binnen 14 Tagen zur ungeteilten Hand zu bezahlen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter am 17.05.2015 im bewussten und gewollten Zusammenwirken versuchten, einem Mann eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen, indem sie ihn verfolgten, ihm ein Bein stellten und auf den am Boden liegenden Mann mit Füßen und Fäusten einschlugen, wobei der Mittäter des Beschwerdeführers dem Mann mit einer Bierflasche auf den Kopf schlug, welche sodann zerbrach und der Beschwerdeführer mit den Füßen auf den Mann eintrat und mit beiden Beinen auf das am Boden liegende Opfer sprang, wodurch der Mann zwei Rissquetschwunden am Hinterkopf, welche mit Nähten versorgt werden mussten, sowie viele Schnittwunden an der linken Hand erlitt. Im Anschluss an diese Tat versuchte der Mittäter des Beschwerdeführers allein unter Ausnützung des Zustandes des Bestohlenen, der ihn hilflos machte, eine fremde bewegliche Sache, nämlich sein Handy, mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers als mildernd das reumütige Geständnis und dass es beim Versuch geblieben war, als erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe. Weiters hielt das Landesgericht fest, dass ein diversionelles Vorgehen nicht in Betracht komme, da die Schuld der Angeklagten als schwer anzusehen sei und das Verhalten nicht mit einer den rechtlich geschützten Werten verbundenen Einstellung in Einklang gebracht werden könne. In Anbetracht der absichtlichen Gewalteinwirkung, des nicht bloß geringfügig verschuldeten Erfolgsunrechts und der sich in den gesamten Umständen der Tat konkretisierenden täterspezifischen Schuld, erreiche sowohl der Handlungs- als auch der Gesinnungsunwert insgesamt eine Höhe, die als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen sei, weshalb zudem sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen ein diversionelles Vorgehen ausscheide. Weiters erging mit Beschluss gegen den Beschwerdeführer die Weisung zur Absolvierung eines Antiaggressionstrainings nach Verbüßung des unbedingten Strafteils. Die erfolgreiche Absolvierung habe er dem Gericht binnen eines Jahres unaufgefordert zu berichten. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe war mit 16.09.2015 vollzogen und wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe mit 31.03.2022 endgültig nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 04.09.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung gemäß Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehen, unter Anrechnung der Vorhaft von 17.05.2015 bis 04.09.2015, verurteilt. Der Beschwerdeführer und sein Mittäter wurden weiters dazu verurteilt, dem Privatbeteiligten EUR 500,00 binnen 14 Tagen zur ungeteilten Hand zu bezahlen. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer und ein Mittäter am 17.05.2015 im bewussten und gewollten Zusammenwirken versuchten, einem Mann eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen, indem sie ihn verfolgten, ihm ein Bein stellten und auf den am Boden liegenden Mann mit Füßen und Fäusten einschlugen, wobei der Mittäter des Beschwerdeführers dem Mann mit einer Bierflasche auf den Kopf schlug, welche sodann zerbrach und der Beschwerdeführer mit den Füßen auf den Mann eintrat und mit beiden Beinen auf das am Boden liegende Opfer sprang, wodurch der Mann zwei Rissquetschwunden am Hinterkopf, welche mit Nähten versorgt werden mussten, sowie viele Schnittwunden an der linken Hand erlitt. Im Anschluss an diese Tat versuchte der Mittäter des Beschwerdeführers allein unter Ausnützung des Zustandes des Bestohlenen, der ihn hilflos machte, eine fremde bewegliche Sache, nämlich sein Handy, mit dem Vorsatz wegzunehmen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Im Zuge der Strafbemessung wertete das Landesgericht hinsichtlich des Beschwerdeführers als mildernd das reumütige Geständnis und dass es beim Versuch geblieben war, als erschwerend hingegen eine einschlägige Vorstrafe. Weiters hielt das Landesgericht fest, dass ein diversionelles Vorgehen nicht in Betracht komme, da die Schuld der Angeklagten als schwer anzusehen sei und das Verhalten nicht mit einer den rechtlich geschützten Werten verbundenen Einstellung in Einklang gebracht werden könne. In Anbetracht der absichtlichen Gewalteinwirkung, des nicht bloß geringfügig verschuldeten Erfolgsunrechts und der sich in den gesamten Umständen der Tat konkretisierenden täterspezifischen Schuld, erreiche sowohl der Handlungs- als auch der Gesinnungsunwert insgesamt eine Höhe, die als auffallend und ungewöhnlich zu beurteilen sei, weshalb zudem sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen ein diversionelles Vorgehen ausscheide. Weiters erging mit Beschluss gegen den Beschwerdeführer die Weisung zur Absolvierung eines Antiaggressionstrainings nach Verbüßung des unbedingten Strafteils. Die erfolgreiche Absolvierung habe er dem Gericht binnen eines Jahres unaufgefordert zu berichten. Der unbedingte Teil der Freiheitsstrafe war mit 16.09.2015 vollzogen und wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe mit 31.03.2022 endgültig nachgesehen. Es ist angesichts der endgültigen Nachsicht des bedingten Strafteils daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer der Weisung des Gerichtes, ein Antiaggressionstraining zu absolvieren, damals nachgekommen ist. Dennoch hat der Beschwerdeführer sein gewalttätiges Verhalten in der Folge nicht eingestellt. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, wurde er im Zuge von Festnahmen und Anhaltungen durch die Polizei mehrfach so aggressiv gegenüber den Beamten und versuchte zudem auch, sich selbst zu verletzen, dass der Beschwerdeführer teilweise sogar mit Hand-/Fußfesseln und Fixiergurten fixiert werden musste. Er wurde mehrfach wegen Anstandsverletzungen, Lärmbelästigungen und weiteren verwaltungsrechtlichen Delikten zur Anzeige gebracht. Aus der bisher letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX als Schöffengericht vom 19.10.2021 ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht nur im Zuge von Auseinandersetzungen mit anderen (sowohl in nüchternem als auch im alkoholisierten Zustand), sondern bereits auch dann und unvermittelt körperliche Gewalt gegen andere anwendet, wenn er sich geärgert oder ungerecht behandelt fühlt:Aus der bisher letzten strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 als Schöffengericht vom 19.10.2021 ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer weiterhin nicht nur im Zuge von Auseinandersetzungen mit anderen (sowohl in nüchternem als auch im alkoholisierten Zustand), sondern bereits auch dann und unvermittelt körperliche Gewalt gegen andere anwendet, wenn er sich geärgert oder ungerecht behandelt fühlt: So wurde der Beschwerdeführer zuletzt neuerlich wegen des Verbrechens der versuchten, absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 15, 87 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Nötigung gemäß § 105 StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren unter Anrechnung der Vorhaft von 28.08.2021 bis 19.10.2021 verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer einerseits am 28.08.2021 einem Mann eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versuchte, indem er in alkoholisiertem Zustand nach einer Auseinandersetzung in das Lokal zurückkehrte und mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 12 cm mehrmals in die Richtung seines Gegners einstach, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil dieser den Stichen ausweichen und diese mit Stühlen abwehren konnte. Am 03.07.2021 nötigte er seine Lebensgefährtin, die gemeinsame minderjährige Tochter, die Schwester seiner Lebensgefährtin, den Sohn der Lebensgefährtin aus erster Ehe und dessen Freundin zu einer Handlung, nämlich dem Verlassen der gemeinsamen Wohnung, indem er ihnen ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 12 cm vorhielt und schrie, dass sie aus der Wohnung gehen sollen. Am 31.03.2017 verletzte er eine Frau durch Versetzen von zwei Schlägen mit der rechten Faust ins Gesicht, wodurch diese eine leichte Schwellung am linken Backenknochen erlitt, am Körper, weil er in einem Studio, in welchem Prostituierte arbeiten, sein Geld zurückverlangte und die Frau das verweigert hatte. Am 28.11.2019 hat er einen Arbeitskollegen im Zuge einer Auseinandersetzung am gemeinsamen Arbeitsplatz durch Versetzen von Schlägen am Körper verletzt, wobei die Tat eine Prellung und Abschürfung in der rechten Jochbeinregion, eine Schädelprellung, eine Rissquetschwunde am linken Kleinfinger mit offenem Gelenk, eine Bauprellung und einen Abbruch des linken Schneidezahns zur Folge hatte, und schließlich verletzte er am 20.03.2020 eine Supermarkt-Kassiererin beim Einkaufen im Supermarkt durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht, der eine Schädelprellung zur Folge hatte, am Körper, weil diese Einsicht in seine Einkaufstasche verlangte, in der sich drei ungeöffnete Bierdosen befanden und dabei die vom Beschwerdeführer auf das Förderband gestellte und bereits geöffnete Bierdose umstieß. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der Tat am 28.08.2021 (versuchte absichtlich schwere Körperverletzung mit einem Messer) sowie bei der Tat am 03.07.2021 gegen seine Familie (Nötigung mit einem Messer) erheblich alkoholisiert gewesen ist, sich jedoch nicht in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden hat. Weiters stellte das Landesgericht fest, dass die Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers insgesamt fünf Vorstrafen aufweise, davon zwei aus Österreich. Zwei der Vorstrafen wären zudem einschlägig, darunter jene aus Österreich vom September 2015 wegen versuchter absichtlich schwerer Körperverletzung. Im Zuge der Strafbemessung führte das Landesgericht aus, im Fall des Beschwerdeführers sei von einem Strafrahmen von zwei bis zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen gewesen. Als erschwerend wertete das Landesgericht dabei die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, als mildernd hingegen das Geständnis hinsichtlich der Vergehen sowie in Bezug auf das Verbrechen der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung das Tatsachengeständnis und dass es beim Versuch geblieben war. Aufgrund der Gefährlichkeit der verübten Gewaltdelikte im allgemeinen und der einschlägigen Vorstrafen sei die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe jedenfalls aus spezialpräventiven Gründen unerlässlich gewesen, jedoch auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich. So wurde der Beschwerdeführer zuletzt neuerlich wegen des Verbrechens der versuchten, absichtlich schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Nötigung gemäß Paragraph 105, StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren unter Anrechnung der Vorhaft von 28.08.2021 bis 19.10.2021 verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer einerseits am 28.08.2021 einem Mann eine schwere Körperverletzung absichtlich zuzufügen versuchte, indem er in alkoholisiertem Zustand nach einer Auseinandersetzung in das Lokal zurückkehrte und mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 12 cm mehrmals in die Richtung seines Gegners einstach, wobei es nur deshalb beim Versuch blieb, weil dieser den Stichen ausweichen und diese mit Stühlen abwehren konnte. Am 03.07.2021 nötigte er seine Lebensgefährtin, die gemeinsame minderjährige Tochter, die Schwester seiner Lebensgefährtin, den Sohn der Lebensgefährtin aus erster Ehe und dessen Freundin zu einer Handlung, nämlich dem Verlassen der gemeinsamen Wohnung, indem er ihnen ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 12 cm vorhielt und schrie, dass sie aus der Wohnung gehen sollen. Am 31.03.2017 verletzte er eine Frau durch Versetzen von zwei Schlägen mit der rechten Faust ins Gesicht, wodurch diese eine leichte Schwellung am linken Backenknochen erlitt, am Körper, weil er in einem Studio, in welchem Prostituierte arbeiten, sein Geld zurückverlangte und die Frau das verweigert hatte. Am 28.11.2019 hat er einen Arbeitskollegen im Zuge einer Auseinandersetzung am gemeinsamen Arbeitsplatz durch Versetzen von Schlägen am Körper verletzt, wobei die Tat eine Prellung und Abschürfung in der rechten Jochbeinregion, eine Schädelprellung, eine Rissquetschwunde am linken Kleinfinger mit offenem Gelenk, eine Bauprellung und einen Abbruch des linken Schneidezahns zur Folge hatte, und schließlich verletzte er am 20.03.2020 eine Supermarkt-Kassiererin beim Einkaufen im Supermarkt durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht, der eine Schädelprellung zur Folge hatte, am Körper, weil diese Einsicht in seine Einkaufstasche verlangte, in der sich drei ungeöffnete Bierdosen befanden und dabei die vom Beschwerdeführer auf das Förderband gestellte und bereits geöffnete Bierdose umstieß. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer sowohl bei der Tat am 28.08.2021 (versuchte absichtlich schwere Körperverletzung mit einem Messer) sowie bei der Tat am 03.07.2021 gegen seine Familie (Nötigung mit einem Messer) erheblich alkoholisiert gewesen ist, sich jedoch nicht in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand befunden hat. Weiters stellte das Landesgericht fest, dass die Strafregisterauskunft des Beschwerdeführers insgesamt fünf Vorstrafen aufweise, davon zwei aus Österreich. Zwei der Vorstrafen wären zudem einschlägig, darunter jene aus Österreich vom September 2015 wegen versuchter absichtlich schwerer Körperverletzung. Im Zuge der Strafbemessung führte das Landesgericht aus, im Fall des Beschwerdeführers sei von einem Strafrahmen von zwei bis zehn Jahren Freiheitsstrafe auszugehen gewesen. Als erschwerend wertete das Landesgericht dabei die einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit mehreren Vergehen, als mildernd hingegen das Geständnis hinsichtlich der Vergehen sowie in Bezug auf das Verbrechen der versuchten absichtlich schweren Körperverletzung das Tatsachengeständnis und dass es beim Versuch geblieben war. Aufgrund der Gefährlichkeit der verübten Gewaltdelikte im allgemeinen und der einschlägigen Vorstrafen sei die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe jedenfalls aus spezialpräventiven Gründen unerlässlich gewesen, jedoch auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich. Darüber hinaus weist der Beschwerdeführer in Italien bereits zwei rechtskräftige Vorstrafen aus dem Jahr 2009 wegen Raubes und fahrlässiger schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie aus dem Jahr 2011 wegen Diebstahl zu einer bedingt auf eine Probezeit von fünf Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer bedingten Geldstrafe von EUR 200,00 auf, wobei aus dem ECRIS-Auszug hervorgeht, dass offensichtlich hinsichtlich dieser beiden Verurteilungen im Jahr 2014 eine Gesamtstrafe in Form einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren, zwei Monaten und zehn Tagen sowie einer Geldstrafe in Höhe von EUR 500,00 gebildet wurde. Damit ist der Beschwerdeführer auch in Italien einschlägig vorbestraft. Die erste Tathandlung (Diebstahl) beging er dort am 07.02.2007 und am 12.10.2008 (Raub und fahrlässige schwere Körperverletzung). Sein Verhalten hat sich seither – trotz der zwischenzeitig im Jahr 2015 gerichtlich angewiesenen Antiaggressionstherapie – nicht verändert. Auch wenn die den in Italien vorliegenden Verurteilungen zugrundeliegenden Tathandlungen vom erkennenden Gericht nicht durch Einholung der Urteile ermittelt wurden, ergibt sich schon aus der Tatsache der Verurteilungen und der entsprechenden Delikte in Zusammenschau mit dem konkreten Verhalten des Beschwerdeführers in Österreich, dass er sein gewalttätiges Verhalten ungebrochen fortgesetzt und im Hinblick auf die Straftaten im Jahr 2021 auch noch gesteigert hat, indem er seine eigene Familie sowie einen Fremden mit einem Messer bedroht bzw. versucht hat, diesen absichtlich schwer zu verletzen. Ausgehend von den diesen Verurteilungen zugrundeliegenden Taten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Die Negierung der körperlichen Unversehrtheit von anderen Personen sowie deren Eigentum stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer offensichtlich bereits eine gerichtlich angewiesene Antiaggressionstherapie in Anspruch genommen hat, welche keine Wirkung gezeigt hat. Während der aktuell andauernden Strafhaft hat der Beschwerdeführer zwar am 28.10.2022 eine Anti-Aggressionstherapie begonnen, welche mangels ausreichender Deutsch-Kenntnisse jedoch am 09.11.2022 gleich wieder abgebrochen werden musste. Die bedingte Entlassung zum ersten möglichen Termin am 28.02.2023 wurde ihm nicht bewilligt. Die nächste bedingte Entlassungsmöglichkeit wäre erst am 28.02.2024. Auch ist dem Beschwerdeführer bisher kein Freigang oder eine sonstige Hafterleichterung bewilligt worden. Hervorzuheben ist vor allem, dass sich der Beschwerdeführer nicht an das bereits gegen ihn vom 06.05.2016 bis 06.05.2021 geltende Aufenthaltsverbot gehalten hat, er sich fast durchgehend in dieser Zeit rechtswidrig im Bundesgebiet aufgehalten hat und gegen ihn insgesamt sieben Mal die Schubhaft verhängt und er ebenso oft bereits aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde. Auch fremdenrechtlich liegt somit ein massives Fehlverhalten des Beschwerdeführers vor, welches seine offensichtliche und auch von den Strafgerichten bei der Strafbemessung berücksichtigte Einstellung zu den in Österreich rechtlich geschützten werten noch einmal unterstreicht. Schon aus dem beschriebenen, über fünfzehn Jahre hinweg vom Beschwerdeführer fortgesetzten, Gesamtfehlverhalten sowie dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft an der Verhinderung von Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen sowie Eigentumsdelikten und ergibt sich insgesamt auch, dass vom Beschwerdeführer damit eine tatsächliche und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich ausgeht, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Die besonders beharrliche Negierung der Aufenthaltsverbote und die immer wiederkehrenden Straftaten im Inland zeugen schon von einer Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung, vor allem der Straf- und Fremdengesetze. Dass den Beschwerdeführer die gegen ihn gesetzten Maßnahmen im Zuge der sieben erfolgten Abschiebungsverfahren nicht beeindruckten und er trotz der bestehenden Aufenthaltsverbote immer wieder, mitunter umgehend, nach Österreich zurückkehrte und hier sogar Beschäftigungsverhältnisse einging zeugt doch von einer herausragenden Respektlosigkeit vor der der österreichischen Staatsgewalt schlechthin. Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Zu beurteilen ist weiters die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinn des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Tatsächlichkeit und Erheblichkeit vorliegen muss. Ein allfälliger Gesinnungswandel kann nicht am Verhalten in der Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat vergleiche etwa VwGH 13.02.2007, 2006/18/0497 mwN). Sofern in der Beschwerde unsubstantiiert vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer sein strafbares Verhalten bereue, so muss auf die obigen Ausführungen und die soeben dargelegte Judikatur verwiesen werden, wonach ein allfälliger Gesinnungswandel nicht am Verhalten in andauernder Strafhaft, sondern nur daran geprüft werden kann, wie lange sich der Beschwerdeführer in Freiheit wohlverhalten hat. Eine bereits im Jahr 2015 im Zuge der bedingten Entlassung aus der Strafhaft angewiesenes Antigewalttraining hat offensichtlich nicht zum Erfolg geführt. Der Beschwerdeführer befindet sich zur Zeit noch in Haft. Wie schon ausgeführt, musste die während der aktuell andauernden Strafhaft am 28.10.2022 begonnene eine Anti-Aggressionstherapie mangels ausreichender Deutsch-Kenntnisse am 09.11.2022 gleich wieder abgebrochen werden. Auch wurde sein Antrag auf bedingte Entlassung aus der Strafhaft nach Verbüßung der Hälfte der Strafe am 28.02.2023 abgelehnt und ist auch die seit den im Urteil angeführten Tatzeitraum im Jahr 2021 verstrichene Zeit, in welchem die Intensität der vom Beschwerdeführer gegen andere Menschen aus nichtigen Gründen ausgeübte Gewalt erheblich gesteigert wurde viel zu kurz, um vom Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung auszugehen, zumal der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit von Menschen verurteilt wurde, er diese immer wieder begangen hat und sich auch durch einschlägige Vorstrafen nicht von weiteren diesbezüglichen Straftaten abhalten ließ. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer wegen Diebstahl, Raubes und fahrlässiger schwerer Körperverletzung bereits in Italien 2009 und 2011 strafgerichtlich verurteilt worden ist. Zwar liegen dazu bis auf die Angaben in den zitierten österreichischen Strafurteilen und den aus dem ECRIS-Auszug zu entnehmenden Informationen keine genauen Daten vor und sind auch die Details der Tatbegehung nicht bekannt, jedoch wurden diese Vorstrafen vom Beschwerdeführer auch zu keiner Zeit bestritten. Schon die Art der abgeurteilten Delikte rundet im gegenständlichen Fall auch ohne Beischaffung der Strafakte aus Italien das bestehende Bild vom Beschwerdeführer ab. Insgesamt ergibt sich aus den in Österreich abgeurteilten Straftaten, dass der Beschwerdeführer – teilweise aus ganz belanglos wirkenden Gründen wie durch die Aufforderung der Kassiererin im Supermarkt seine Einkaufstasche zur Einsicht zu öffnen – die Kontrolle über sich verliert und einfach unvermittelt und heftig Gewalt gegen Personen anwendet – und zwar nicht nur im alkoholisierten Zustand. Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG sind somit gegeben.Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG sind somit gegeben. Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG geb

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