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{'item': 'I415 2265770-1'}

Obsah (17)§ 22a§ 35Art. 133§ 15b§ 34§ 40§ 85Art. 130Art. 144§ 7§ 5§ 28§ 77§ 76§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2023 GeschäftszahlI415 2265770-1 SpruchI415 2265770-1/10EIM NAMEN DER REPUBLIK!, I415 2265770-1/10E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bun

§ 22aAbs. 1 Z 1 und 2 i

Vm § 34 Abs. 3 Z 3 und § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. A) römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 und Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 35Abs. 1 und 3 Vw

GVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die Beschwerdeführerin dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige der Türkei, stellte erstmals am 18.08.2014 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Zumal sie Österreich zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2015 verließ und sich erneut in die Türkei begab, erfolgte am 20.04.2015 die Einstellung des Verfahrens.
  2. Nach erneuter nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet stellte sie am 05.02.2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 05.03.2020 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.) und wurde der BF

§ 15bAbs. 1 Asyl

G 2005 die Unterkunftnahme in der XXXX aufgetragen (Spruchpunkt VII.). 3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA/belangte Behörde) vom 05.03.2020 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Türkei (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Zugleich wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.) und wurde der BF

Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 die Unterkunftnahme in der römisch 40 aufgetragen (Spruchpunkt römisch sieben.).

  1. Die gegen diesen Bescheid in weiterer Folge erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2022, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen und der BF am 29.12.2022 zugestellt. Gleichzeitig mit diesem Erkenntnis wurde der BF ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung ausgefolgt, wobei sie unter anderem explizit darauf hingewiesen wurde, dass sie aufgrund ihres Verfahrensstatus verpflichtet sei, innerhalb von 14 Tagen ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
  2. Die gegen diesen Bescheid in weiterer Folge erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2022, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen und der BF am 29.12.2022 zugestellt. Gleichzeitig mit diesem Erkenntnis wurde der BF ein Informationsblatt zur Rückkehrberatung ausgefolgt, wobei sie unter anderem explizit darauf hingewiesen wurde, dass sie aufgrund ihres Verfahrensstatus verpflichtet sei, innerhalb von 14 Tagen ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
  3. Die der BF eingeräumte 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ist am 12.01.2023 abgelaufen. Die BF ist dieser nicht nachgekommen und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet.
  4. Mit Aktenvermerk des BFA vom 13.01.2023 wurde festgehalten, dass die gegen die BF erlassene Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar sowie aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG die Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Infolgedessen wurde für die Abschiebung der BF in die Türkei über den Luftweg der XXXX terminisiert.
  5. Mit Aktenvermerk des BFA vom 13.01.2023 wurde festgehalten, dass die gegen die BF erlassene Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar sowie aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG die Abschiebung in die Türkei zulässig sei. Infolgedessen wurde für die Abschiebung der BF in die Türkei über den Luftweg der römisch 40 terminisiert.
  6. Am 16.01.2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag an die XXXX sowie an das XXXX

§ 34Abs. 3 Z 3 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung der BF. Dieser wurde mit der am 18.01.2023 um 05:00 Uhr erfolgten Festnahme der BF an ihrem polizeilich gemeldeten Wohnsitz in XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der XXXX

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG in Vollzug gesetzt. Gleichzeitig wurde der BF ein Schreiben des BFA vom 16.01.2023, welches sowohl in deutscher als auch in türkischer Sprache verfasst war, ausgehändigt, in dem sie über die beabsichtigte Außerlandesbringung am XXXX am Luftweg in die Türkei in Kenntnis gesetzt wurde. Die BF verweigerte allerdings um 05:02 Uhr die Unterfertigung der Übernahmebestätigung. 7. Am 16.01.2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag an die römisch 40 sowie an das römisch 40

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung der BF. Dieser wurde mit der am 18.01.2023 um 05:00 Uhr erfolgten Festnahme der BF an ihrem polizeilich gemeldeten Wohnsitz in römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der römisch 40

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Vollzug gesetzt. Gleichzeitig wurde der BF ein Schreiben des BFA vom 16.01.2023, welches sowohl in deutscher als auch in türkischer Sprache verfasst war, ausgehändigt, in dem sie über die beabsichtigte Außerlandesbringung am römisch 40 am Luftweg in die Türkei in Kenntnis gesetzt wurde. Die BF verweigerte allerdings um 05:02 Uhr die Unterfertigung der Übernahmebestätigung.

  1. Die BF wurde in weiterer Folge auf die XXXX verbracht und sodann - nach Abnahme der Karte für Asylwerber und Verständigung des Journaldienstes des BFA - um 07:10 Uhr zur ärztlichen Untersuchung in das XXXX überstellt, wo die BF als hafttauglich eingestuft wurde. Von dort aus trat die BF ihren Transport in das XXXX an, wo sie um 12:45 Uhr eintraf. Am darauffolgenden Tag wurde die BF vom XXXX in das XXXX , XXXX überstellt, dort kam sie um 15:05 Uhr an.
  2. Die BF wurde in weiterer Folge auf die römisch 40 verbracht und sodann - nach Abnahme der Karte für Asylwerber und Verständigung des Journaldienstes des BFA - um 07:10 Uhr zur ärztlichen Untersuchung in das römisch 40 überstellt, wo die BF als hafttauglich eingestuft wurde. Von dort aus trat die BF ihren Transport in das römisch 40 an, wo sie um 12:45 Uhr eintraf. Am darauffolgenden Tag wurde die BF vom römisch 40 in das römisch 40 , römisch 40 überstellt, dort kam sie um 15:05 Uhr an.
  3. Am 19.01.2023 langte beim BFA eine E-Mailnachricht der Rechtsvertreterin der BF samt Beschluss des VfGH vom selben Tag, Zl. XXXX ein, mit welchem dem gestellten Antrag, der im Asylverfahren eingebrachten Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2022, Zl. XXXX , die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

§ 85Abs. 2 und 4 Vf

GG Folge gegeben wurde. 9. Am 19.01.2023 langte beim BFA eine E-Mailnachricht der Rechtsvertreterin der BF samt Beschluss des VfGH vom selben Tag, Zl. römisch 40 ein, mit welchem dem gestellten Antrag, der im Asylverfahren eingebrachten Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2022, Zl. römisch 40 , die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

Paragraph 85, Absatz 2 und 4 VfGG Folge gegeben wurde. 10. Daraufhin wurde mit Entlassungsschein des BFA vom 19.01.2023 um 14:28 Uhr die unverzügliche Entlassung der BF aus dem Stande der Festnahme nach dem BFA-VG sowie die sofortige Ausfolgung ihrer Effekten angeordnet. Ferner wurde der Festnahmeauftrag vom 16.01.2023

§ 34

BFA-VG widerrufen und die für den XXXX in die Türkei geplante Abschiebung storniert.10. Daraufhin wurde mit Entlassungsschein des BFA vom 19.01.2023 um 14:28 Uhr die unverzügliche Entlassung der BF aus dem Stande der Festnahme nach dem BFA-VG sowie die sofortige Ausfolgung ihrer Effekten angeordnet. Ferner wurde der Festnahmeauftrag vom 16.01.2023

Paragraph 34, BFA-VG widerrufen und die für den römisch 40 in die Türkei geplante Abschiebung storniert.

  1. Am 19.01.2023 um 15:15 Uhr wurde die BF aus dem Stande der Festnahme nach dem BFA-VG aus dem XXXX auf freien Fuß entlassen.
  2. Die seitens der Rechtsvertreterin der BF am 19.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht

Art. 130Abs.

1 Z 2 und Art. 131 Abs. 2 B-VG eingebrachte Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, konkret gegen die Festnahme der BF am 18.01.2023 aufgrund des Festnahmeauftrags des BFA vom 16.01.

  1. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Festnahme der BF zu Unrecht erfolgt sei. Die Festnahmeanordnung sei der BF nicht ausgehändigt worden, vielmehr hätte diese bei der belangten Behörde nachträglich angefordert werden müssen. Außerdem verstoße die Festnahme gegen Art. 6 EMRK sowie gegen das Recht der BF auf Verbleib im Bundesgebiet bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen, gerichtlichen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Beschwerdeverfahren. Im Falle einer Abschiebung in die Türkei wäre die BF nicht in der Lage über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens Kenntnis zu erlangen. Ferner sei der BF anlässlich der Festnahme nicht gestattet worden mit ihrer Rechtsvertreterin in Kontakt zu treten und sei die BF damit in ihrem Recht auf Beiziehung eines Rechtsvertreters verletzt worden, weshalb beantragt werde den Festnahmeauftrag des BFA sowie die am 18.01.2023 erfolgte Festnahme der BF für rechtswidrig zu erklären.
  2. Am 19.01.2023 um 15:15 Uhr wurde die BF aus dem Stande der Festnahme nach dem BFA-VG aus dem römisch 40 auf freien Fuß entlassen. ,
  3. Die seitens der Rechtsvertreterin der BF am 19.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2 und Artikel 131, Absatz 2, B-VG eingebrachte Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, konkret gegen die Festnahme der BF am 18.01.2023 aufgrund des Festnahmeauftrags des BFA vom 16.01.

  1. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Festnahme der BF zu Unrecht erfolgt sei. Die Festnahmeanordnung sei der BF nicht ausgehändigt worden, vielmehr hätte diese bei der belangten Behörde nachträglich angefordert werden müssen. Außerdem verstoße die Festnahme gegen Artikel 6, EMRK sowie gegen das Recht der BF auf Verbleib im Bundesgebiet bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen, gerichtlichen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Beschwerdeverfahren. Im Falle einer Abschiebung in die Türkei wäre die BF nicht in der Lage über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens Kenntnis zu erlangen. Ferner sei der BF anlässlich der Festnahme nicht gestattet worden mit ihrer Rechtsvertreterin in Kontakt zu treten und sei die BF damit in ihrem Recht auf Beiziehung eines Rechtsvertreters verletzt worden, weshalb beantragt werde den Festnahmeauftrag des BFA sowie die am 18.01.2023 erfolgte Festnahme der BF für rechtswidrig zu erklären.
  2. Am 23.01.2023 wurde die belangte Behörde vom erkennenden Gericht zur Übermittlung des Behördenaktes sowie zur Bekanntgabe etwaiger Informationen im Hinblick auf den Festnahmeauftrag vom 16.01.2023 sowie zur erfolgten Festnahme am 18.01.2023 ersucht.
  3. Die angeforderten Aktenbestandteile langten am 24.01.2023 und am 27.01.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Nachstehend werden folgende maßgebliche Feststellungen hervorgehoben:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Nachstehend werden folgende maßgebliche Feststellungen hervorgehoben: Die volljährige BF ist Staatsangehörige der Türkei, ihre Identität steht fest. Die BF stellte erstmals am 18.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nachdem sie das Bundesgebiet zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2015 verließ und sich erneut in die Türkei begab, erfolgte am 20.04.2015 die Einstellung des Verfahrens. Nach erneuter nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet stellte die BF am 05.02.2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 05.03.2020 abgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid in weiterer Folge erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2022, Zl. XXXX , als unbegründet abgewiesen, dieses erwuchs am 29.12.2022 in Rechtskraft. Nach erneuter nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet stellte die BF am 05.02.2020 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 05.03.2020 abgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid in weiterer Folge erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2022, Zl. römisch 40 , als unbegründet abgewiesen, dieses erwuchs am 29.12.2022 in Rechtskraft. Mit Eingabe vom 11.01.2023 und vom 18.01.2023 erhob die BF gegen das vorangeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Beschwerde

Art. 144Abs.

1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof und brachte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 85Abs. 2 Vf

GG sowie einen Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 144Abs. 3 B-VG und § 87 Abs. 3 Vf

GG ein. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19.01.2023, Zl. XXXX , wurde dem Antrag der BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 85Abs. 2 und 4 Vf

GG Folge gegeben, das Beschwerdeverfahren ist derzeit noch beim Verfassungsgerichtshof anhängig. Mit Eingabe vom 11.01.2023 und vom 18.01.2023 erhob die BF gegen das vorangeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Beschwerde

Artikel 144

, Absatz eins, B-VG an den Verfassungsgerichtshof und brachte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 85, Absatz 2, VfGG sowie einen Eventualantrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 144, Absatz 3, B-VG und Paragraph 87, Absatz 3, Vf

GG ein. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19.01.2023, Zl. römisch 40 , wurde dem Antrag der BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 85, Absatz 2 und 4 VfGG Folge gegeben, das Beschwerdeverfahren ist derzeit noch beim Verfassungsgerichtshof anhängig. Festgestellt wird, dass die der BF eingeräumte Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen am 12.01.2023 abgelaufen und die BF dieser nachgekommen ist und vielmehr unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Nach neuerlicher Prüfung des Sachverhalts, in welcher die belangte Behörde zu dem Schluss kam, dass die gegen die BF erlassene Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar ist und die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG vorliegen, wurde der XXXX für die Abschiebung der BF in die Türkei terminisiert. Festgestellt wird, dass die der BF eingeräumte Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen am 12.01.2023 abgelaufen und die BF dieser nachgekommen ist und vielmehr unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Nach neuerlicher Prüfung des Sachverhalts, in welcher die belangte Behörde zu dem Schluss kam, dass die gegen die BF erlassene Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar ist und die Voraussetzungen nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG vorliegen, wurde der römisch 40 für die Abschiebung der BF in die Türkei terminisiert. Am 16.01.2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag an die XXXX sowie an das XXXX

§ 34Abs. 3 Z 3 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung der BF. Gleichzeitig wurde vom Bundesamt ein Abschiebeauftrag über den Luftweg in die Türkei für den XXXX erlassen. Am 16.01.2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag an die römisch 40 sowie an das römisch 40

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung der BF. Gleichzeitig wurde vom Bundesamt ein Abschiebeauftrag über den Luftweg in die Türkei für den römisch 40 erlassen. Daraufhin wurde die BF am 18.01.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der XXXX an ihrem polizeilich gemeldeten Wohnsitz in XXXX festgenommen und auf die XXXX verbracht und sodann - nach Abnahme der Karte für Asylwerber und Verständigung des Journaldienstes des BFA - um 07:10 Uhr zur ärztlichen Untersuchung in das XXXX überstellt, wo die BF als hafttauglich eingestuft wurde. Von dort aus trat sie ihren Transport in das XXXX an, wo sie um 12:45 Uhr eintraf. Am 19.01.2023 wurde die BF vom XXXX in das XXXX , Rossauer Lände überstellt, dort kam sie um 15:05 Uhr an. Daraufhin wurde die BF am 18.01.2023 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der römisch 40 an ihrem polizeilich gemeldeten Wohnsitz in römisch 40 festgenommen und auf die römisch 40 verbracht und sodann - nach Abnahme der Karte für Asylwerber und Verständigung des Journaldienstes des BFA - um 07:10 Uhr zur ärztlichen Untersuchung in das römisch 40 überstellt, wo die BF als hafttauglich eingestuft wurde. Von dort aus trat sie ihren Transport in das römisch 40 an, wo sie um 12:45 Uhr eintraf. Am 19.01.2023 wurde die BF vom römisch 40 in das römisch 40 , Rossauer Lände überstellt, dort kam sie um 15:05 Uhr an. Am 19.01.2023 langte beim BFA eine E-Mailnachricht der Rechtsvertreterin der BF samt Beschluss des Verfassungsgerichteshofes vom selben Tag, Zl. XXXX ein, mit welchem dem gestellten Antrag, der im Asylverfahren eingebrachten Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2022, Zl. XXXX , die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

§ 85Abs. 2 und 4 Vf

GG Folge gegeben wurde. Daraufhin wurde die unverzügliche Entlassung der BF aus dem Stande der Festnahme nach dem BFA-VG angeordnet, um 15:15 Uhr wurde sie auf freien Fuß entlassen.Am 19.01.2023 langte beim BFA eine E-Mailnachricht der Rechtsvertreterin der BF samt Beschluss des Verfassungsgerichteshofes vom selben Tag, Zl. römisch 40 ein, mit welchem dem gestellten Antrag, der im Asylverfahren eingebrachten Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2022, Zl. römisch 40 , die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

Paragraph 85, Absatz 2 und 4 VfGG Folge gegeben wurde. Daraufhin wurde die unverzügliche Entlassung der BF aus dem Stande der Festnahme nach dem BFA-VG angeordnet, um 15:15 Uhr wurde sie auf freien Fuß entlassen. Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde richtet sich gegen den Festnahmeauftrag des BFA vom 16.01.2023 zum Zwecke der Abschiebung der BF sowie gegen die am 18.01.2023 erfolgte Festnahme derselben. Zum Zeitpunkt der Festnahme der BF am 18.01.2023 um 05:00 Uhr lag die BF betreffend eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung in die Türkei vor. Die Festnahme verlief widerstandslos und ohne besondere Vorkommnisse. Festgestellt wird, dass die BF im Zuge der Festnahme über die Möglichkeit der Verständigung eines Verteidigers bzw. einer rechtlichen Vertretung informiert und eine Kontaktaufnahme mit dieser um 05:05 Uhr stattgefunden hat. Darüber hinaus wurde der Rechtsvertreterin der BF am Tag der Festnahme, konkret um 09:15 Uhr eine Durchschrift des Festnahmeauftrags übermittelt. 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus den seitens der belangten Behörde vorgelegten Aktenbestandteilen. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und der Anhaltevollzugsdatei wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere aus den seitens der belangten Behörde vorgelegten Aktenbestandteilen. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR), der Grundversorgung (GVS) und der Anhaltevollzugsdatei wurden ergänzend zu den vorliegenden Akten eingeholt. Die Identität der BF steht aufgrund der im Asylverfahren im Original vorgelegten und vom BFA überprüften türkischen Dokumente (türkischer Personalausweis, Führerschein) fest und beruht darauf auch die Feststellung zur Staatsangehörigkeit der BF. Die Feststellungen zu den von der BF eingebrachten Anträgen auf internationalen Schutz sowie zu den dazu ergangenen Entscheidungen des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich zweifelsfrei aus der Aktenlage, insbesondere aus einem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2022, Zl. XXXX , dessen Zustellung durch die im Akt erliegende, unterfertigte Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments vom 29.12.2022 belegt ist. Die Feststellungen zu den von der BF eingebrachten Anträgen auf internationalen Schutz sowie zu den dazu ergangenen Entscheidungen des BFA und des Bundesverwaltungsgerichtes ergeben sich zweifelsfrei aus der Aktenlage, insbesondere aus einem eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister und dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2022, Zl. römisch 40 , dessen Zustellung durch die im Akt erliegende, unterfertigte Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments vom 29.12.2022 belegt ist. Die Feststellungen zu dem beim Verfassungsgerichtshof behängenden Verfahren und dem Umstand, dass dem Antrag der BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

§ 85Abs. 2 und 4 Vf

GG Folge gegeben wurde, basieren auf dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19.01.2023, Zl. XXXX , und den Eingaben vom 11.01.2023 (Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) und vom 18.01.2023 (Erkenntnisbeschwerde

Art. 144B-VG).

Die Feststellungen zu dem beim Verfassungsgerichtshof behängenden Verfahren und dem Umstand, dass dem Antrag der BF auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 85, Absatz 2 und 4 VfGG Folge gegeben wurde, basieren auf dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19.01.2023, Zl. römisch 40 , und den Eingaben vom 11.01.2023 (Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) und vom 18.01.2023 (Erkenntnisbeschwerde

Artikel 144, B-VG).

Dass die BF der ihr eingeräumten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus der Aktenlage und ist unbestritten. Aus dem Aktenvermerk für die Zulässigkeit der Abschiebung vom 13.01.2023 geht hervor, dass die belangte Behörde eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts vorgenommen hat und zu dem Schluss kam, dass die gegen die BF erlassene Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar ist und die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG vorliegen. Dass die BF der ihr eingeräumten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus der Aktenlage und ist unbestritten. Aus dem Aktenvermerk für die Zulässigkeit der Abschiebung vom 13.01.2023 geht hervor, dass die belangte Behörde eine neuerliche Prüfung des Sachverhalts vorgenommen hat und zu dem Schluss kam, dass die gegen die BF erlassene Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar ist und die Voraussetzungen nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG vorliegen. Die Feststellungen zum seitens der belangten Behörde erlassenen Abschiebe- und Festnahmeauftrag (jeweils vom 16.01.2023), zum konkreten Ablauf der Festnahme und Anhaltung sowie zur Entlassung der BF aus dem Stande der Festnahme nach dem B-VG stützen sich ebenso auf den Akteninhalt und wurden diese Umstände in der Beschwerde schließlich auch nicht bestritten. Dass die BF im Zuge der Festnahme über die Möglichkeit der Verständigung eines Verteidigers bzw. einer rechtlichen Vertretung informiert und eine Kontaktaufnahme mit dieser um 05:05 Uhr stattgefunden hat, ist durch das dazu vorgelegte Anhalteprotokoll vom 18.01.2023 (Verständigungsblatt) zweifelsfrei belegt. Die Feststellung, wonach der Rechtsvertreterin der BF am Tag der Festnahme, konkret um 09:15 Uhr eine Durchschrift des Festnahmeauftrags übermittelt wurde, ergibt sich aus der E-Mailnachricht der belangten Behörde vom 18.01.2023. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt I. (Abweisung der Beschwerde):Zu Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung der Beschwerde): 3.1. Rechtslage:

§ 7Abs.

1 Z 3 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (dazu gehören der Festnahmeauftrag

§ 34

BFA-VG und die Festnahme

§ 40

BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (dazu gehört die Abschiebung nach § 46 FPG).

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG (dazu gehören der Festnahmeauftrag

Paragraph 34, BFA-VG und die Festnahme

Paragraph 40, BFA-VG) und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG (dazu gehört die Abschiebung nach Paragraph 46, FPG). Nach § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 BFA-G obliegt dem Bundesamt – und damit einer Bundesbehörde – die Vollziehung des BFA-VG sowie die Vollziehung des 7.,
  3. und
  4. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG). Diese Angelegenheiten werden demnach in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Die Durchführung einzelner vom BFA angeordneter bzw. diesem zuzurechnender Maßnahmen - etwa dem Festnahmeauftrag, aber auch der Anhaltungen nach § 40 BFA-VG - obliegt

§ 5BFA-VG den Landespolizeidirektionen, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält.

Auch dabei handelt es sich um eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung.Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 BFA-G obliegt dem Bundesamt – und damit einer Bundesbehörde – die Vollziehung des BFA-VG sowie die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG). Diese Angelegenheiten werden demnach in unmittelbarer Bundesverwaltung vollzogen. Die Durchführung einzelner vom BFA angeordneter bzw. diesem zuzurechnender Maßnahmen - etwa dem Festnahmeauftrag, aber auch der Anhaltungen nach Paragraph 40, BFA-VG - obliegt

Paragraph 5, BFA-VG den Landespolizeidirektionen, in deren Sprengel sich der Fremde aufhält. Auch dabei handelt es sich um eine Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung. Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 6 Vw

GVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. Nach § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Nach Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll. Nach Abs. 5 leg. cit. ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten

§ 34Abs.

6 BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Nach § 34 Abs. 7 BFA-VG ist die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist. Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags

§ 34Abs.

9 BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.Nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG kann ein Festnahmeauftrag gegen einen Fremden auch dann erlassen werden, wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll. Nach Absatz 5, leg. cit. ergeht der Festnahmeauftrag in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten

Paragraph 34, Absatz 6, BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Nach Paragraph 34, Absatz 7, BFA-VG ist die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist. Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags

Paragraph 34, Absatz 9, BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht. Das Bundesamt ist

§ 40Abs.

4 BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

§ 77Abs.

5 FPG oder in Schubhaft

§ 76FPG möglich.

Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht. Das Bundesamt ist

Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur

Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft

Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. 3.2. Anwendbarkeit der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall erging am 16.01.2023 ein Festnahmeauftrag des BFA an die XXXX sowie an das XXXX

§ 34Abs. 3 Z 3 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung der BF. Dieser wurde mit der am 18.01.2023 um 05:00 Uhr erfolgten Festnahme der BF an ihrem polizeilich gemeldeten Wohnsitz XXXX durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der XXXX

§ 40Abs.

1 Z 1 BFA-VG in Vollzug gesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Prüfung der gegenständlichen Beschwerde gegen die dem BFA zurechenbare Festnahme und Anhaltung

§ 22aAbs.

1 Z 1 und 2 BFA-VG zuständig. Im hier zu entscheidenden Beschwerdefall erging am 16.01.2023 ein Festnahmeauftrag des BFA an die römisch 40 sowie an das römisch 40

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zum Zwecke der Abschiebung der BF. Dieser wurde mit der am 18.01.2023 um 05:00 Uhr erfolgten Festnahme der BF an ihrem polizeilich gemeldeten Wohnsitz römisch 40 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der römisch 40

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG in Vollzug gesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Prüfung der gegenständlichen Beschwerde gegen die dem BFA zurechenbare Festnahme und Anhaltung

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG zuständig. Insofern im Beschwerdeschriftsatz zunächst beantragt wird den Festnahmeauftrag des BFA vom 16.01.2023 für rechtswidrig zu erklären, so ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zu einer Festnahme (und Anhaltung), wecher ein Festnahmeauftrag nach § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zu Grunde lag (vgl. § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG), ausgesprochen hat, dass die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten - die an den Festnahmeauftrag unmittelbar anschließende Anhaltung war mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar - nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). Bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378).Insofern im Beschwerdeschriftsatz zunächst beantragt wird den Festnahmeauftrag des BFA vom 16.01.2023 für rechtswidrig zu erklären, so ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof zu einer Festnahme (und Anhaltung), wecher ein Festnahmeauftrag nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zu Grunde lag vergleiche Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG), ausgesprochen hat, dass die gesonderte Anfechtung eines Festnahmeauftrages jedenfalls nach vollzogener Festnahme schon zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten - die an den Festnahmeauftrag unmittelbar anschließende Anhaltung war mit Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar - nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). Bei der Überprüfung der Festnahme ist allerdings zu prüfen, ob die Festnahme rechtswidrig war, weil der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen oder weil er jedenfalls vor seinem Vollzug zu widerrufen gewesen wäre (VwGH 25.10.2012, 2010/21/0378). Fallbezogen hat das BFA am 16.01.2023 einen Festnahmeauftrag gegen die BF

§ 34Abs. 3 Z 3 BFA-VG i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG erlassen und lagen die Voraussetzungen hierfür zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrags als auch zum Zeitpunkt der Festnahme am 18.01.2023 vor. So wurde die gegen den abweisenden Bescheid des BFA vom 05.03.2020 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2022, Zl. XXXX , welches der BF nachweislich am 29.12.2022 zugestellt wurde, als unbegründet abgewiesen und ist die BF in weiterer Folge der ihr eingeräumten 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise, die am 12.01.2023 abgelaufen ist, nicht nachgekommen. Daraufhin hat das BFA eine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes vorgenommen und kam in weiterer Folge rechtsrichtig zu dem Schluss, dass die gegen die BF erlassene Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar sowie aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1 Z 1 bis 4 FPG die Abschiebung in die Türkei zulässig sei und wurde in weiterer Folge für deren Abschiebung der XXXX terminisiert. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG waren somit zweifelsfrei erfüllt.Fallbezogen hat das BFA am 16.01.2023 einen Festnahmeauftrag gegen die BF

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG erlassen und lagen die Voraussetzungen hierfür zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrags als auch zum Zeitpunkt der Festnahme am 18.01.2023 vor. So wurde die gegen den abweisenden Bescheid des BFA vom 05.03.2020 erhobene Beschwerde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2022, Zl. römisch 40 , welches der BF nachweislich am 29.12.2022 zugestellt wurde, als unbegründet abgewiesen und ist die BF in weiterer Folge der ihr eingeräumten 14-tägigen Frist zur freiwilligen Ausreise, die am 12.01.2023 abgelaufen ist, nicht nachgekommen. Daraufhin hat das BFA eine neuerliche Prüfung des Sachverhaltes vorgenommen und kam in weiterer Folge rechtsrichtig zu dem Schluss, dass die gegen die BF erlassene Rückkehrentscheidung durchsetzbar und durchführbar sowie aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG die Abschiebung in die Türkei zulässig sei und wurde in weiterer Folge für deren Abschiebung der römisch 40 terminisiert. Die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG waren somit zweifelsfrei erfüllt. Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.Nach Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden. Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Artikel eins, PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

§ 40Abs.

4 BFA-VG ist die Anhaltung eines Fremden in den Fällen der Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - wie bei § 39 FPG (vgl. VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) - um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen.

Paragraph 40, Absatz 4, BFA-VG ist die Anhaltung eines Fremden in den Fällen der Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig. Dabei handelt es sich aber - wie bei Paragraph 39, FPG vergleiche VwGH 12.09.2013, 2012/21/0204) - um eine Maximalfrist. Auch im Bereich fremdenpolizeilicher Festnahmen ist die Behörde schon aus verfassungsrechtlichen Gründen verpflichtet, die Anhaltedauer so kurz als möglich zu halten und im Interesse einer kurzen Haftdauer die dafür notwendigen und ihr zumutbaren organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen. Die BF wurde am 18.01.2023 um 05:00 Uhr auf der Grundlage des Festnahmeauftrags des BFA

§ 34Abs.

3 Z 3 BFA-VG festgenommen. Das Bundesamt hatte zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrags bereits die Abschiebung der BF inklusive Flug für den XXXX organisiert und wurde das Verfahren sohin sehr zügig geführt. Die Dauer der (beabsichtigten) Anhaltung lag innerhalb des gesetzlich normierten Rahmens und war angesichts der kurzen Dauer bis zur Abschiebung sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aufgrund der Wegstrecke vom Festnahmeort zum XXXX entsprechende Ruhepausen bzw. Zwischenstopps einzuplanen waren, nicht unverhältnismäßig. Die BF wurde am 18.01.2023 um 05:00 Uhr auf der Grundlage des Festnahmeauftrags des BFA

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Das Bundesamt hatte zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrags bereits die Abschiebung der BF inklusive Flug für den römisch 40 organisiert und wurde das Verfahren sohin sehr zügig geführt. Die Dauer der (beabsichtigten) Anhaltung lag innerhalb des gesetzlich normierten Rahmens und war angesichts der kurzen Dauer bis zur Abschiebung sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aufgrund der Wegstrecke vom Festnahmeort zum römisch 40 entsprechende Ruhepausen bzw. Zwischenstopps einzuplanen waren, nicht unverhältnismäßig. Es ist daher - auch vor dem Hintergrund einer Abschiebung innerhalb der für die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vorgesehenen Höchstfrist - der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kommt und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden konnte (vgl. zur Schubhaft VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 11.06.2013, 2013/21/0024).Es ist daher - auch vor dem Hintergrund einer Abschiebung innerhalb der für die Anhaltung im Rahmen der Festnahme vorgesehenen Höchstfrist - der belangten Behörde nicht vorzuwerfen, wenn sie davon ausging, dass die Abschiebung tatsächlich in Frage kommt und innerhalb der vorgesehenen Frist bewerkstelligt werden konnte vergleiche zur Schubhaft VwGH 26.09.2007, 2007/21/0253; 23.10.2008, 2006/21/0128; 11.06.2013, 2013/21/0024). Insoweit im Beschwerdeschriftsatz darüber hinaus vorgebracht wird, dass es der BF nicht gestattet worden sei mit ihrer Rechtsvertretung in Kontakt zu treten, so sind dem die Ausführungen des im Akt erliegenden Anhalteprotokolls vom 18.01.2023 entgegenzuhalten. Aus diesem geht eindeutig hervor, dass die BF im Zuge ihrer Festnahme über die Möglichkeit der Verständigung eines Verteidigers bzw. einer rechtlichen Vertretung informiert und eine Kontaktaufnahme mit dieser um 05:05 Uhr stattgefunden hat und lässt sich dies im Übrigen auch mit den Angaben in der Stellungnahme der XXXX vom 25.01.2023 in Einklang bringen, sodass das dahingehende Vorbringen ins Leere geht. Insoweit im Beschwerdeschriftsatz darüber hinaus vorgebracht wird, dass es der BF nicht gestattet worden sei mit ihrer Rechtsvertretung in Kontakt zu treten, so sind dem die Ausführungen des im Akt erliegenden Anhalteprotokolls vom 18.01.2023 entgegenzuhalten. Aus diesem geht eindeutig hervor, dass die BF im Zuge ihrer Festnahme über die Möglichkeit der Verständigung eines Verteidigers bzw. einer rechtlichen Vertretung informiert und eine Kontaktaufnahme mit dieser um 05:05 Uhr stattgefunden hat und lässt sich dies im Übrigen auch mit den Angaben in der Stellungnahme der römisch 40 vom 25.01.2023 in Einklang bringen, sodass das dahingehende Vorbringen ins Leere geht. In der Beschwerde wird jedoch auch ein Verstoß gegen Art. 6 EMRK sowie gegen das einfachgesetzlich gewährleistete Recht auf den Verbleib der BF im Bundesgebiet bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen, gerichtlichen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Beschwerdeverfahren moniert. Die Festnahme und die geplante Abschiebung der BF würden es ihr verunmöglichen die Entscheidung des Höchtsgerichtes in Österreich abzuwarten. Dabei wird jedoch offenbar verkannt, dass Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich zugleich mit der Erlassung in Rechtskraft erwachsen und es sich bei einer Beschwerde nach Art. 144 B-VG um ein außerordentliches Rechtsmittel handelt, der nur dann aufschiebende Wirkung zukommt, wenn diese mit gesondertem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes zuerkannt wird (vgl. § 85 VfGG). Sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrags am 16.01.2023 als auch zum Zeitpunkt der Festnahme am 18.01.2023 bestand aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2022, welches der BF nachweislich am 29.12.2022 zugestellt wurde, eine gegen die BF durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Erst mit Beschluss des VfGH vom 19.01.2023 wurde dem Antrag der BF, der im Asylverfahren eingebrachten Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2022 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

§ 85Abs. 2 und 4 Vf

GG Folge gegeben, woraufhin die BF unverzüglich aus dem Stande der Festnahme nach dem BFA-VG entlassen wurde und kann eine Rechtswidrigkeit sohin auch in diesem Zusammenhang nicht erkannt werden. In der Beschwerde wird jedoch auch ein Verstoß gegen Artikel 6, EMRK sowie gegen das einfachgesetzlich gewährleistete Recht auf den Verbleib der BF im Bundesgebiet bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen, gerichtlichen Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes im Beschwerdeverfahren moniert. Die Festnahme und die geplante Abschiebung der BF würden es ihr verunmöglichen die Entscheidung des Höchtsgerichtes in Österreich abzuwarten. Dabei wird jedoch offenbar verkannt, dass Entscheidungen der Verwaltungsgerichte grundsätzlich zugleich mit der Erlassung in Rechtskraft erwachsen und es sich bei einer Beschwerde nach Artikel 144, B-VG um ein außerordentliches Rechtsmittel handelt, der nur dann aufschiebende Wirkung zukommt, wenn diese mit gesondertem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes zuerkannt wird vergleiche Paragraph 85, VfGG). Sowohl zum Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrags am 16.01.2023 als auch zum Zeitpunkt der Festnahme am 18.01.2023 bestand aufgrund des rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2022, welches der BF nachweislich am 29.12.2022 zugestellt wurde, eine gegen die BF durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme. Erst mit Beschluss des VfGH vom 19.01.2023 wurde dem Antrag der BF, der im Asylverfahren eingebrachten Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.12.2022 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

Paragraph 85, Absatz 2 und 4 VfGG Folge gegeben, woraufhin die BF unverzüglich aus dem Stande der Festnahme nach dem BFA-VG entlassen wurde und kann eine Rechtswidrigkeit sohin auch in diesem Zusammenhang nicht erkannt werden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens im Beschwerdeschriftsatz, wonach der BF die Festnahmeanordnung nicht ausgehändigt worden sei und diese vielmehr bei der belangten Behörde nachträglich hätte angefordert werden müssen, gilt festzuhalten, dass

§ 34Abs.

6 BFA-VG in den Fällen der Abs. 1 bis 4 dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen ist. Aus der im Akt erliegenden E-Mailnachricht vom 18.01.2023 geht zweifelsfrei hervor, dass der Rechtsvertreterin der BF noch am Tag der Festnahme, konkret um 09:15 Uhr eine Kopie des Festnahmeauftrags übermittelt wurde, wobei sich die belangte Behörde explizit auf die Bestimmung des § 34 Abs. 6 BFA-VG gestützt hat und war das Vorgehen der Behörde demnach auch dahingehend als rechtmäßig zu qualifizieren. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens im Beschwerdeschriftsatz, wonach der BF die Festnahmeanordnung nicht ausgehändigt worden sei und diese vielmehr bei der belangten Behörde nachträglich hätte angefordert werden müssen, gilt festzuhalten, dass

Paragraph 34, Absatz 6, BFA-VG in den Fällen der Absatz eins bis 4 dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen ist. Aus der im Akt erliegenden E-Mailnachricht vom 18.01.2023 geht zweifelsfrei hervor, dass der Rechtsvertreterin der BF noch am Tag der Festnahme, konkret um 09:15 Uhr eine Kopie des Festnahmeauftrags übermittelt wurde, wobei sich die belangte Behörde explizit auf die Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 6, BFA-VG gestützt hat und war das Vorgehen der Behörde demnach auch dahingehend als rechtmäßig zu qualifizieren. Sonstige Umstände, die ein unrechtmäßiges, unverhältnismäßiges oder exzessives Vorgehen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahelegen würden und die Festnahme und Anhaltung der BF unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde

§ 22aAbs. 1 Z 1 und 2 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.Sonstige Umstände, die ein unrechtmäßiges, unverhältnismäßiges oder exzessives Vorgehen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nahelegen würden und die Festnahme und Anhaltung der BF unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Der Vollständigkeit halber sei schließlich noch erwähnt, dass Ausführungen zur Sicherheitslage in der Türkei sowie zu einer etwaigen Verfolgung der BF aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden, auf welche in der Beschwerde Bezug genommen wird, unterbleiben können, zumal sie für das gegenständliche Beschwerdeverfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht von Relevanz sind und allenfalls im Asylverfahren vorzubringen gewesen wären. Zu Spruchpunkt II. (Kostenentscheidung):Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenentscheidung):

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG (Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit) anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit) anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden (§ 35 Abs. 6 VwGVG).

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, leg. cit. die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden (Paragraph 35, Absatz 6, VwGVG). Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 Vw

G-AufwErsV wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, Vw

G-AufwErsV wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 737,60
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei € 922,00
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 57,40
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 368,80
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei € 461,00
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 553,20
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) € 276,
  8. Im gegenständlichen Fall gebührt der BF als unterlegene Partei kein Kostenersatz. Demgegenüber steht der belangten Behörde, die aufgrund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei ist, der Ersatz der von ihr beantragten Aufwendungen zu (Ersatz des Vorlageaufwands iHv EUR 57,40 und Ersatz des Schriftsatzaufwands iHv EUR 368,80; insgesamt sohin EUR 426,20), wobei mangels Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kein Verhandlungsaufwand angefallen ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
  9. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde, insbesondere jedoch aufgrund der seitens der belangten Behörde vorgelegten Anhalteprotokolle und Berichte geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen sonstigen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Es lagen somit keine strittigen Sachverhalt- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I415.2265770.1.00

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