RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2023 GeschäftszahlI419 2220476-1 SpruchI419 2220476-1/19Z, I419 2220476-1/19Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt dur
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, der im Juli 2015 als damals Minderjähriger zusammen mit weiteren Familienangehörigen internationalen Schutz beantragte. Das BFA wies den Antrag 2017 betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I), zuerkannte dem Beschwerdeführer dabei jenen des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung bis 07.11.2018 (Spruchpunkte II und III). Die gegen Spruchpunkt I eingebrachte Beschwerde wies dieses Gericht als unbegründet ab (09.10.2018, G306 2180994-1). Im August 2018 beantragte er die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung.
- Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, der im Juli 2015 als damals Minderjähriger zusammen mit weiteren Familienangehörigen internationalen Schutz beantragte. Das BFA wies den Antrag 2017 betreffend den Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins), zuerkannte dem Beschwerdeführer dabei jenen des subsidiär Schutzberechtigten und erteilte ihm eine Aufenthaltsberechtigung bis 07.11.2018 (Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei). Die gegen Spruchpunkt römisch eins eingebrachte Beschwerde wies dieses Gericht als unbegründet ab (09.10.2018, G306 2180994-1). Im August 2018 beantragte er die Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung.
- Mit dem nun bekämpften Bescheid aberkannte das BFA den Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt I). Unter einem entzog es ihm die Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II), wies den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung ab (Spruchpunkt III), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß § 57 AsylG“ (Spruchpunkt IV), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak für unzulässig (Spruchpunkt VI), stellte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VII) und erließ gegen diesen ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII).
- Mit dem nun bekämpften Bescheid aberkannte das BFA den Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch eins). Unter einem entzog es ihm die Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt römisch zwei), wies den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung ab (Spruchpunkt römisch drei), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ „gemäß Paragraph 57, AsylG“ (Spruchpunkt römisch vier), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak für unzulässig (Spruchpunkt römisch sechs), stellte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sieben) und erließ gegen diesen ein auf vier Jahre befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht).
- Beschwerdehalber wird vorgebracht, vom Beschwerdeführer gehe in Zukunft keine Gefahr für die Allgemeinheit aus. Die Untersuchungshaft jedenfalls eine Art „Schockstrafe“ gewesen. Sie und die Bewährungshilfe würden künftige Delinquenz verhindern. Darüber hinaus lebe er mit seiner Mutter und seinen Geschwistern zusammen, zu denen ihm die Beziehung wichtig sei. Ein Einreiseverbot würde erst mit der Ausreise beginnen, also nach dem Ende der Duldung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer wurde wie folgt vier Mal strafgerichtlich verurteilt: - vom LG XXXX am 06.02.2019 zu 7 Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch,- vom LG römisch 40 am 06.02.2019 zu 7 Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch, - vom LG XXXX am 27.07.2021 zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, 8 davon bedingt nachgesehen, wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung,- vom LG römisch 40 am 27.07.2021 zu 12 Monaten Freiheitsstrafe, 8 davon bedingt nachgesehen, wegen des Verbrechens der versuchten schweren Körperverletzung, - vom BG XXXX am 07.02.2022 zu 4 Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe wegen des Vergehens des unerlaubten Gebrauches von Fahrzeugen, und- vom BG römisch 40 am 07.02.2022 zu 4 Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe wegen des Vergehens des unerlaubten Gebrauches von Fahrzeugen, und - vom BG XXXX am 10.11.2022 zu 6 Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB.- vom BG römisch 40 am 10.11.2022 zu 6 Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen und unstrittigen Inhalt des Verwaltungs- sowie des Gerichtsaktes und den eingeholten Strafregisterauszug.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aussetzung des Verfahrens: 3.1 Nach § 38 AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3.1 Nach Paragraph 38, AVG ist die Behörde – sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen – berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. Gemäß § 17 VwGVG ist § 38 AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. § 38 AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären. (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379)Gemäß Paragraph 17, VwGVG ist Paragraph 38, AVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbar. Paragraph 38, AVG erfasst nur Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären. (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379) Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden sowie die Verwaltungsgerichte als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß § 38 letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist. Auf der Grundlage des § 38 AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den EuGH ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379).Der Verwaltungsgerichtshof sieht in ständiger Rechtsprechung sowohl die Verwaltungsbehörden sowie die Verwaltungsgerichte als auch sich selbst als berechtigt an, ein Verfahren gemäß Paragraph 38, letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens – etwa des VwGH selbst – in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist. Auf der Grundlage des Paragraph 38, AVG können Verfahren bis zur (in einem anderen Verfahren beantragten) Vorabentscheidung durch den EuGH ausgesetzt werden; eine dem EuGH zur Klärung vorgelegte Frage des Unionsrecht kann nämlich eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG darstellen, die zufolge des im Bereich des Unionsrechts bestehenden Auslegungsmonopols des EuGH von diesem zu entscheiden ist (VwGH 14.04.2021, Ra 2020/19/0379). 3.2 Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem EuGH gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:3.2 Mit Beschluss vom 20.10.2021, Ra 2021/20/0246, legte der Verwaltungsgerichtshof dem EuGH gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor: „
- Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen – gegenüberzustellen sind?„
- Ist bei der Beurteilung, ob der einem Flüchtling von der zuständigen Behörde zuvor zuerkannte Status des Asylberechtigten aus dem in Artikel 14, Absatz 4, Litera b, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) genannten Grund aberkannt werden darf, eine Güterabwägung als eigenständiges Kriterium in der Form vorzunehmen, dass es für die Aberkennung erforderlich ist, dass die öffentlichen Interessen für die Rückführung die Interessen des Flüchtlings am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen müssen, wobei dabei die Verwerflichkeit eines Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Fremden – beinhaltend das Ausmaß und die Art der ihm drohenden Maßnahmen – gegenüberzustellen sind?
- Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Art. 5, Art. 6, Art. 8 und Art. 9, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“
- Stehen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, im Besonderen deren Artikel 5,, Artikel 6,, Artikel 8 und Artikel 9,, einer nationalen Rechtslage entgegen, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem sein bisheriges Aufenthaltsrecht als Flüchtling durch Aberkennung des Status des Asylberechtigten entzogen wird, selbst dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung feststeht, dass eine Abschiebung wegen des Verbotes des Refoulement auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist und dies auch in einer der Rechtskraft fähigen Weise festgestellt wird?“ 3.3 Im vorliegenden Fall aberkannte das BFA dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Bei Bestätigung der Entscheidung würde in weiterer Folge die Prüfung der übrigen Spruchpunkte erforderlich, insbesondere betreffend die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte, wobei allenfalls zu beurteilen wäre, ob eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, und zugleich im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung feststünde, dass eine Abschiebung wegen des Refoulement-Verbots auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist. Dies wäre sinngemäß auch in der Entscheidung auszusprechen (§ 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005), sofern die Aberkennung des subsidiären Schutzes für rechtens erkannt wird. Demnach kann über die Beschwerde gegen Spruchpunkt I keine abweisende Entscheidung ergehen, ohne nicht diesen Ausspruch zu tätigen. Unter einem hätte das Verwaltungsgericht in diesem Fall nach § 10 Abs. 1 Z. 5 AsylG 2005 die Rückkehrentscheidung zu prüfen.3.3 Im vorliegenden Fall aberkannte das BFA dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten. Bei Bestätigung der Entscheidung würde in weiterer Folge die Prüfung der übrigen Spruchpunkte erforderlich, insbesondere betreffend die Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Spruchpunkte, wobei allenfalls zu beurteilen wäre, ob eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, und zugleich im Zeitpunkt der Rückkehrentscheidung feststünde, dass eine Abschiebung wegen des Refoulement-Verbots auf unbestimmte Dauer nicht zulässig ist. Dies wäre sinngemäß auch in der Entscheidung auszusprechen (Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005), sofern die Aberkennung des subsidiären Schutzes für rechtens erkannt wird. Demnach kann über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins keine abweisende Entscheidung ergehen, ohne nicht diesen Ausspruch zu tätigen. Unter einem hätte das Verwaltungsgericht in diesem Fall nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 die Rückkehrentscheidung zu prüfen. Die dem EuGH vorgelegte Frage bezieht sich ihrem Wortlaut zwar auf die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, während der gegenständliche Fall die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten betrifft. Die im Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfenen Fragen zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung nach Aberkennung des internationalen Schutzstatus, deren Vollstreckung auf unbestimmte Zeit nicht erfolgen darf, stellt sich jedoch in gleicher Weise auch im vorliegenden Fall (VwGH 31.01.2023, Ra 2021/19/0306-15). Auch hier kommt der Beantwortung der Frage, ob die in § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorgesehene Verbindung einer Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung vereinbar mit einer Rückkehrentscheidung mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) ist, maßgebliche Bedeutung zu. In einem solchen Fall hängen die Erlassung des Einreiseverbotes, die amtswegige Entscheidung über den Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG davon ab, ob überhaupt eine Rückkehrentscheidung zu treffen war, was vom EuGH im Lichte des Unionsrechts zu beurteilen sein wird. (Vgl. VwGH 09.12.2021, Ra 2021/18/0351)Auch hier kommt der Beantwortung der Frage, ob die in Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorgesehene Verbindung einer Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung vereinbar mit einer Rückkehrentscheidung mit der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) ist, maßgebliche Bedeutung zu. In einem solchen Fall hängen die Erlassung des Einreiseverbotes, die amtswegige Entscheidung über den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 und die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, FPG davon ab, ob überhaupt eine Rückkehrentscheidung zu treffen war, was vom EuGH im Lichte des Unionsrechts zu beurteilen sein wird. (Vgl. VwGH 09.12.2021, Ra 2021/18/0351) Da der Ausgang des beim Gerichtshof der Europäischen Union zu C-663/21 anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens betreffend Frage 2 daher sowohl für die Beurteilung der amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 als auch für die Beurteilung der Rückkehrentscheidung und der darauf aufbauenden Aussprüche Relevanz hat, ist das Verfahren bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung über Frage 2 auszusetzen.Da der Ausgang des beim Gerichtshof der Europäischen Union zu C-663/21 anhängigen Vorabentscheidungsverfahrens betreffend Frage 2 daher sowohl für die Beurteilung der amtswegigen Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 als auch für die Beurteilung der Rückkehrentscheidung und der darauf aufbauenden Aussprüche Relevanz hat, ist das Verfahren bis zum Vorliegen der Vorabentscheidung über Frage 2 auszusetzen. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Aussetzung von Verfahren bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Aussetzung von Verfahren bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I419.2220476.1.00