RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2023 GeschäftszahlI419 2230353-2 SpruchI419 2230353-1/38EI419 2230353-2/27E, I419 2230353-1/38E, I419 2230353-2/27E IM NAMEN DER RE
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.römisch eins. + römisch zwei. B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 14.01.2020 (im Folgenden auch Bescheid A) erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I) und gewährte einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II).
- Mit Bescheid vom 14.01.2020 (im Folgenden auch Bescheid A) erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins) und gewährte einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei).
- Mit E-Mail vom 09.03.2020 stellte der Beschwerdeführer beim BFA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die versäumte Beschwerdefrist und holte gleichzeitig die Beschwerde nach. Es sei zu einem Missverständnis zwischen ihm und einem damals konsultierten Rechtsanwalt gekommen. In der Sache brachte er vor, die derart gravierende Gefährdung, dass ein Aufenthaltsverbot gerechtfertigt sei, werde in der Rechtsprechung zwar bei Suchtgifthandel bejaht, allerdings bei einer Verurteilung zu 2,5 Jahren Freiheitsstrafe, und nicht – wie in seinem Fall – bei einer zu 18 Monate, von denen zwei Drittel bedingt nachgesehen wurden. Er sei familiär verankert und habe zwei Kinder, in deren Recht auf regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen ohne Not eingegriffen werde.
- Mit dem darauf ergangenen Bescheid vom 10.04.2020 (im Folgenden auch Bescheid W) wies das BFA den Wiedereinsetzungsantrag ab (Spruchpunkt I) und gewährte keine aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt II).
- Mit dem darauf ergangenen Bescheid vom 10.04.2020 (im Folgenden auch Bescheid W) wies das BFA den Wiedereinsetzungsantrag ab (Spruchpunkt römisch eins) und gewährte keine aufschiebende Wirkung (Spruchpunkt römisch zwei).
- Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, das BFA hätte sich jederzeit überzeugen können, dass die Angaben den Tatsachen entsprächen, und wäre dann auch zur Auffassung gelangt, dass allenfalls ein „mindergradiges Versehen“ vorliege, sodass die Wiedereinsetzung zu bewilligen gewesen wäre. Angesichts dessen, dass das BFA selbst zugestehe, dass dem Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehe und zwingende öffentliche Interessen dem nicht entgegenstünden, hätte jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden müssen.
- Das darauf ergangene Erkenntnis dieses Gerichts vom 27.07.2020, mit welchem die Beschwerde gegen Bescheid W mit einer Maßgabe abgewiesen und jene gegen Bescheid A als verspätet zurückgewiesen worden war, hob der Verwaltungsgerichtshof auf (24.03.2022, Ra 2020/21/0369). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der unter Punkt I wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehörigkeit ist Anfang 40 und kam in XXXX in Anambra State zur Welt. Im Herkunftsstaat hat er die Grund- und die Sekundarschule besucht sowie in einer Wäscherei gearbeitet und Kleidung gereinigt. Er spricht Ibo, Englisch und wenig Deutsch. Er hat einen A2-Kurs besucht, wurde dann aber mangels Aufenthaltstitels nicht zur Prüfung zugelassen. In XXXX wohnt noch seine Mutter, ein Bruder lebt in XXXX , vier weitere in XXXX . Die Brüder sind berufstätig, der älteste ist über 50, die beiden jüngsten jünger als der Beschwerdeführer. Mit der Mutter und einem Bruder ist er ein- bis zweimal monatlich in telefonischem Kontakt.Der Beschwerdeführer nigerianischer Staatsangehörigkeit ist Anfang 40 und kam in römisch 40 in Anambra State zur Welt. Im Herkunftsstaat hat er die Grund- und die Sekundarschule besucht sowie in einer Wäscherei gearbeitet und Kleidung gereinigt. Er spricht Ibo, Englisch und wenig Deutsch. Er hat einen A2-Kurs besucht, wurde dann aber mangels Aufenthaltstitels nicht zur Prüfung zugelassen. In römisch 40 wohnt noch seine Mutter, ein Bruder lebt in römisch 40 , vier weitere in römisch 40 . Die Brüder sind berufstätig, der älteste ist über 50, die beiden jüngsten jünger als der Beschwerdeführer. Mit der Mutter und einem Bruder ist er ein- bis zweimal monatlich in telefonischem Kontakt. Er gelangte 2003 erstmals illegal nach Österreich, wurde aufgegriffen, beantragte darauf mit Aliasdaten internationalen Schutz und tauchte unter. Der abweisende Bescheid vom 18.10.2004 konnte ihm in einer Justizanstalt zugestellt werden, wo er wegen Drogenhandels 14 Monate inhaftiert war. Das Verfahren über die Berufung dagegen stellte der UBAS 2007 ein, weil sich der Beschwerdeführer diesem – nach weiteren 10 Monaten Haft 2006 wegen eines Drogendelikts – entzogen hatte und unbekannten Aufenthalts war. Dieser war nach Spanien gelangt, wo er sich auf Mallorca Einkommen durch Schwarzarbeit erwartete. Dort traf er sich fallweise mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die er aus Österreich kannte. Nachdem er diese am 16.09.2011 in Spanien geheiratet hatte, erlangte er einen spanischen Aufenthaltstitel und zog Mitte August 2013 legal nach Österreich zu seiner Gattin. Seither führt er ein Familienleben mit ihr, nun auch mit den beiden gemeinsamen Kindern. Er ist durchgehend in der gemeinsamen Wohnung – inzwischen der zweiten, einer Mietwohnung der Gemeinde – mit Hauptwohnsitz gemeldet und hat dort auch mit Ausnahme von vier Monaten 2019/20 immer gewohnt, abgesehen von einer Familienreise nach Spanien sowie Besuchen bei den Schwiegereltern in Ungarn und 2015 einem einmonatigen Aufenthalt im Herkunftsstaat, wo er sich in XXXX einen Reisepass ausstellen ließ.Dieser war nach Spanien gelangt, wo er sich auf Mallorca Einkommen durch Schwarzarbeit erwartete. Dort traf er sich fallweise mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die er aus Österreich kannte. Nachdem er diese am 16.09.2011 in Spanien geheiratet hatte, erlangte er einen spanischen Aufenthaltstitel und zog Mitte August 2013 legal nach Österreich zu seiner Gattin. Seither führt er ein Familienleben mit ihr, nun auch mit den beiden gemeinsamen Kindern. Er ist durchgehend in der gemeinsamen Wohnung – inzwischen der zweiten, einer Mietwohnung der Gemeinde – mit Hauptwohnsitz gemeldet und hat dort auch mit Ausnahme von vier Monaten 2019/20 immer gewohnt, abgesehen von einer Familienreise nach Spanien sowie Besuchen bei den Schwiegereltern in Ungarn und 2015 einem einmonatigen Aufenthalt im Herkunftsstaat, wo er sich in römisch 40 einen Reisepass ausstellen ließ. Das LGS XXXX hat den Beschwerdeführer am 12.11.2019 wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel durch Erwerb und Besitz und des Verbrechens des Suchtgifthandels durch Überlassen zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, zwölf davon bedingt nachgesehen, weil er am oder vor 16.09.2019 von einem Unbekannten 18 Bodypacks mit zusammen 177 g Kokain (netto mindestens 123,9 g Reinsubstanz, die 8,26-fache Grenzmenge) für den Weiterkauf übernahm und zuhause verwahrte, sowie zwischen 09.11.2018 und dem genannten Tag bei mehreren Taten zumindest 50 g Kokain mit netto mindestens 27,8 g Reinsubstanz oder die 1,85-fache Grenzmenge an Unbekannte veräußert hatte, wobei das reumütige Geständnis, der vorherige ordentliche Lebenswandel, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts mildernd wirkten, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge beim Vergehen.Das LGS römisch 40 hat den Beschwerdeführer am 12.11.2019 wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel durch Erwerb und Besitz und des Verbrechens des Suchtgifthandels durch Überlassen zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, zwölf davon bedingt nachgesehen, weil er am oder vor 16.09.2019 von einem Unbekannten 18 Bodypacks mit zusammen 177 g Kokain (netto mindestens 123,9 g Reinsubstanz, die 8,26-fache Grenzmenge) für den Weiterkauf übernahm und zuhause verwahrte, sowie zwischen 09.11.2018 und dem genannten Tag bei mehreren Taten zumindest 50 g Kokain mit netto mindestens 27,8 g Reinsubstanz oder die 1,85-fache Grenzmenge an Unbekannte veräußert hatte, wobei das reumütige Geständnis, der vorherige ordentliche Lebenswandel, der Beitrag zur Wahrheitsfindung und die teilweise Sicherstellung des Suchtgifts mildernd wirkten, erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen sowie das mehrfache Überschreiten der Grenzmenge beim Vergehen. Der Beschwerdeführer war deswegen die erwähnten vier Monate in Haft, aus der er Mitte Jänner 2020 bedingt entlassen wurde. Als Motiv seines Handelns gab er in der Beschwerdeverhandlung an, er habe die Fußballakademie für den Sohn bezahlt. Der Beschwerdeführer hat eine intensive Beziehung zu seinen Kindern. In der Beschwerdeverhandlung zeigte er neben Reue betreffend die Straftaten auch deutlich, dass ihm in den vier Monaten Haft vor allem die Trennung von der Familie zusetzte. Seinen früheren Umgang hat er eingestellt und mit den damaligen Bekannten gebrochen. Inzwischen ist auch die bei der bedingten Entlassung festgelegte dreijährige Probezeit verstrichen. Die Bewährungshilfe spricht sich dafür aus, dem Beschwerdeführer neuerlich Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen, damit dieser seine Familie auch wieder durch sein Einkommen unterstützen kann. Er hatte eine bis September 2020 ausgestellte Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts inne und war – nach Bezug von Kinderbetreuungsgeld – ab Anfang 2019 mit Unterbrechungen bei mehreren Personaldienstleistern beschäftigt, zuletzt von 01.06.2020 bis 31.01.2021, also nach der Haft, mit monatlichen Einkommen von durchschnittlich € 1.729,83 brutto zuzüglich Sonderzahlungen. Sowohl seine Arbeitgeberin als auch der fleischverarbeitende Betrieb, in dem er tätig war, sind an seiner Wiederanstellung interessiert. Diese erfolgte bislang nicht, weil die NAG-Behörde 2021 das Verfahren betreffend die Ausfolgung einer Daueraufenthaltskarte eingestellt hat. Der Beschwerdeführer nimmt wegen Wirbelsäulenproblemen dreimal wöchentlich Schmerzmittel, ist aber ansonsten gesund und arbeitsfähig. Er ist getauft und besucht zum Gebet katholische Kirchen. Außer den Bekannten aus seiner Berufstätigkeit hat der Beschwerdeführer einen im selben Stadtbezirk wohnenden Freund nigerianischer Herkunft, der mit einer Österreicherin verheiratet ist. Ferner sind seine Gattin und er mit einem pakistanisch-rumänischen Ehepaar befreundet, das ebenfalls zwei Kinder hat. Seine Gattin wohnt seit Sommer 2005 hier und ist durchgehend mit Hauptwohnsitz gemeldet. Ab 2006 war sie mit Unterbrechungen geringfügig in Betrieben des Hotel- und des Gastgewerbes beschäftigt, phasenweise auch vollversichert, dies öfters für mehrere Tage, aber auch mehrere Wochen lang. Von Herbst 2009 an war sie bis 2011 zusätzlich vollversichert als Arbeiterin bei einem Catering-Unternehmen tätig, im Frühjahr/Sommer 2013 ebenso vollversichert bei einem Personaldienstleister. Anfang 2014 brachte sie einen Sohn, Anfang 2017 eine Tochter zur Welt. Danach begann sie im Herbst/Winter 2018 geringfügig, ab Herbst 2019 vollversichert in Kosmetikstudios zu arbeiten. Nach dem Ende der Beschäftigung des Beschwerdeführers absolvierte sie eine vollzeitige Ausbildung zur Logistikerin, während dieser die Kinderbetreuung übernahm. Seit Herbst 2022 ist sie vollversicherte Angestellte bei einem Gütertransportunternehmen, wo sie ein Einkommen von monatlich rund € 2.500,-- brutto zuzüglich Sonderzahlungen erzielt. Sie spricht in Relation zur Aufenthaltsdauer nicht sehr gut Deutsch. Bei ihrer Vernehmung als Zeugin in der Beschwerdeverhandlung war eine Dolmetscherin erforderlich. Die gemeinsamen Kinder sind gesund und ungarische Staatsangehörige. Der Sohn besucht die Volksschule und dreimal wöchentlich ein Fußballtraining, die Tochter den Kindergarten. Sie sprechen mit dem Beschwerdeführer Deutsch, Englisch und Igbo. Mit dessen Mutter und Bruder haben sie telefonisch Kontakt. 1.2 Zum Wiedereinsetzungsantrag Der Beschwerdeführer übernahm am 15.01.2020 in der Justizanstalt persönlich den Bescheid vom 14.01.
- Anschließend informierte er telefonisch seine Gattin vom Inhalt. Spruch und Rechtsmittelbelehrung des Bescheids waren mit deren Übersetzungen in Englisch ergänzt. Unter einem erhielt der Beschwerdeführer eine Verfahrensanordnung des BFA vom 13.01.2020 über die Beigabe einer Rechtsberatung für ein etwaiges Beschwerdeverfahren, die zweisprachig Deutsch/Englisch an ihn ergangen war. Am folgenden Tag, einem Donnerstag, wurde er entlassen. Er suchte die ihm genannte Rechtsberatung auf, wo ihm mitgeteilt wurde, dass man keine Erfolgsaussichten für eine Beschwerde sehe, und ihm riet, jemand anderen hinzuzuziehen. Das war noch am Donnerstag oder am nächsten Tag. Er kannte bereits, jedenfalls vom Hörensagen, einen Rechtsanwalt, Mag. G., dessen Kanzlei nur etwa 10 Gehminuten entfernt lag, und zu dem er in früheren Jahren auch neue Mandanten gebracht hatte, die Hilfe in Strafsachen suchten. Da seiner Gattin, die damals bis 18 oder 19 Uhr arbeiten musste, wichtig war, einen Anwalt in der Nähe zu finden, recherchierte sie im Internet und erkundigte sich zusammen mit dem Beschwerdeführer im Bekanntenkreis, ob sich Mag. G. mit Angelegenheiten wie jener des Beschwerdeführers beschäftige. Nachdem sie herausgefunden hatten, dass dies zutraf, brachte der Beschwerdeführer den Bescheid in die Kanzlei von Mag. G., und seine Gattin rief von der Arbeit aus dort an, um einen Termin zu vereinbaren. Beide Vorgänge fanden spätestens am 17.01.2020 statt, dem Freitag, und führten zu einem Termin bei Mag. G. bereits am folgenden Montag, dem 20.01.
- Bei diesem Termin, an dem außer dem Rechtsanwalt Mag. G. und dem Beschwerdeführer auch dessen Gattin und die beiden Kinder teilnahmen, gab es keine Einigung über die Frage, ob und gegebenenfalls zu welchem Preis Mag. G. in Vertretung des Beschwerdeführers eine Beschwerde einbringen werde. In dem Gespräch, das zwischen dem Rechtsanwalt und dem Beschwerdeführer in Deutsch und Englisch stattfand, mit der Gattin auf Deutsch, nannte der Rechtsanwalt € 1.000,-- als erforderliche Anzahlung auf das Honorar für eine solche Vertretung. Bei Rechtsanwalt Mag. G. kommt es öfters vor, dass Personen nigerianischer Staatsangehörigkeit über das Honorar verhandeln. Auch wegen der allfälligen Beschwerdeverhandlungen in der entfernten Außenstelle trachten sie, eine Pauschalierung zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer und die Gattin hatten damals nur € 800,-- bei sich, weshalb die Gattin dem Mag. G. sagte, sie könne ihm € 800,-- zahlen, und diesem die € 800,-- übergab. Der Beschwerdeführer verstand die Aussage seiner Gattin als Gegenvorschlag und die Entgegennahme des Betrages durch Mag. G. als dessen Zustimmung oder zumindest Einwilligung, den Gegenvorschlag zu erwägen, wobei der Beschwerdeführer erwartete, dass Mag. G. nach dem Erhalt von € 800,-- jedenfalls die Beschwerde einbringen und ihm dies bestätigen werde. Demgegenüber verstand Mag. G. die € 800,-- als Teil der geforderten € 1.000,-- und ging davon aus, dass die weiteren € 200,-- in den folgenden Tagen überwiesen würden, andernfalls würde der Beschwerdeführer die € 800,-- zurückerhalten. Dessen Gattin erkundigte sich nach der Übergabe der € 800,--, wie es weitergehen würde, worauf Mag. G. ihr antwortete, sie solle in ein paar Tagen, innerhalb einer Woche, wieder anrufen und sich erkundigen, ob er die Beschwerde einbringen können habe. Es werde eine Ladung des Gerichts kommen, nachdem die Beschwerde eingebracht worden sein würde. Die Gattin rief darauf etwa eine Woche später, jedenfalls vor dem 10.02.2020, in der Kanzlei von Mag. G. an, wo sie der Angestellten M. den Namen und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers nannte, letzteres ohne danach gefragt worden zu sein, und die Angestellte mittels der Aktensoftware anhand des gehörten Namens ein Verfahren fand, welches nicht das des Beschwerdeführers war, mit dem kein Vertretungsverhältnis bestand. Wegen dieser Verwechslung teilte sie der Gattin mit, die Beschwerde sei eingebracht worden. Weder der Beschwerdeführer noch seine Gattin oder eine andere Person für ihn hat vor dem Ende der Beschwerdefrist am 12.02.2020 beim BFA nachgefragt, ob seine Beschwerde eingelangt sei. Mehr als drei Wochen nach dem 20.01.2020 besorgte die Gattin, da der Beschwerdeführer noch keine Ladung des Verwaltungsgerichts und keine andere Bestätigung für die Einbringung der Beschwerde erhalten hatte, einen weiteren Gesprächstermin bei Mag. G., den Frau M. für 26.02.2020 vereinbarte. An diesem 26.02.2020 erfuhr der Beschwerdeführer in der Kanzlei von Dr. M., dass keine Beschwerde ausgeführt worden war.
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Akt dieses Gerichts, speziell den Aussagen in der (erstreckten) Beschwerdeverhandlung von 15.12.2022 und 08.02.2023, ergänzt um Registerauszüge aus dem ZMR und den Sozialversicherungsdaten. Die beiden inzwischen getilgten Verurteilungen in den 2000-er Jahren ergaben sich aus den im ZMR ersichtlichen Haftzeiten und den Aussagen des Beschwerdeführers. Auf Basis des Vorbringens und der Aussagen insbesondere der Gattin und der Frau M. als Zeuginnen, konnte festgestellt werden, dass Frau M. irrtümlich der Gattin mitteilte, die Beschwerde sei eingebracht worden. Ferner ergab sich aus den Aussagen des Mag. G., der Gattin und des Beschwerdeführers, dass dieser erwartete, Mag. G. werde nach Erhalt der € 800,-- die Beschwerde einbringen und ihm dies bestätigen. Betreffend den Zeitpunkt der Besprechung, in der dem Beschwerdeführer das Versäumen der Frist bekannt wurde, beruht die Feststellung auf dem Beschwerdevorbringen, zumal sich die Zeugen in der Beschwerdeverhandlung nicht mehr genau erinnern konnten, andererseits aber die zeitliche Nähe des Wiedereinsetzungsantrags zum Ende der Beschwerdefrist (weniger als ein Monat) und der Umstand, dass dem Beschwerdeführer ein gravierender Nachteil in Form der Trennung von der Familie und der Abschiebung auf einen anderen Kontinent drohte, dafür sprechen, dass dieser nach der eben gemachten Erfahrung ebenso rasch einen Anwalt aufsuchte wie nach Erhalt der Beschwerde.
- Rechtliche Beurteilung: Im gegebenen Zusammenhang war in den beiden Beschwerdeverfahren zunächst darüber zu befinden, ob die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags durch das BFA vom 10.04.2020 (Bescheid W) rechtens war, und in weiterer Folge, ob die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA 14.01.2020, welcher das Aufenthaltsverbot beinhaltet (Bescheid A), wegen Verspätung zurückzuweisen ist, und Bescheid A rechtskräftig wurde, oder aber andernfalls, ob der Beschwerde dagegen (teilweise) Berechtigung zukommt. Vorausgeschickt sei, dass das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen ist (VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134). Zu I. A) Bewilligung der Wiedereinsetzung (Stattgabe der Beschwerde gegen Bescheid W):Zu römisch eins. A) Bewilligung der Wiedereinsetzung (Stattgabe der Beschwerde gegen Bescheid W): 3.1 Nach § 33 Abs. 1 VwGVG ist ein Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden der Partei hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.3.1 Nach Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist ein Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein Verschulden der Partei hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. (VwGH 21.01.2020, Ra 2019/14/0604, mwN) Andernfalls liegt kein „minderer Grad des Versehens“ (§ 1332 ABGB) mehr vor, weil es sich um keine leichte Fahrlässigkeit handelt, also ein Fehler begangen wird, der keiner ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. (VwGH 03.09.1998, 97/06/0156)Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. (VwGH 21.01.2020, Ra 2019/14/0604, mwN) Andernfalls liegt kein „minderer Grad des Versehens“ (Paragraph 1332, ABGB) mehr vor, weil es sich um keine leichte Fahrlässigkeit handelt, also ein Fehler begangen wird, der keiner ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht. (VwGH 03.09.1998, 97/06/0156) 3.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung, und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113) Infolge der gleichartigen Rechtslage ist indes die zu § 71 Abs. 1 AVG ergangene Rechtsprechung auf die Bestimmung des § 33 Abs. 1 VwGVG übertragbar. (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0137, mwN)3.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Versäumen der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung, und nicht die Paragraphen 71, 72, AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. (VwGH 30.05.2017, Ra 2017/19/0113) Infolge der gleichartigen Rechtslage ist indes die zu Paragraph 71, Absatz eins, AVG ergangene Rechtsprechung auf die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG übertragbar. (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/20/0137, mwN) 3.3 Ebenso der Rechtsprechung zufolge trifft in Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmittelfristen jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht. (VwGH 19.12.1996, 95/11/0187, mwN) Dabei gebietet gerade das Wissen um eine mangelhafte Beherrschung der deutschen Sprache besondere Aufmerksamkeit, z. B. auch in Bezug auf die richtige Mitteilung des Zustelltages. (Vgl. VwGH 19.12.1996, 95/11/0187) Andererseits hat der Verwaltungsgerichtshof fallbezogen auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis auch in einem inneren, psychischen Geschehen wie z. B. Vergessen, Versehen oder Irrtum gelegen sein kann, und ausgeführt, dass ein Irrtum wie der behauptete, nämlich auf Grund eines Missverständnisses darauf vertraut zu haben, dass der beauftragte Rechtsanwalt (mit dem aber tatsächlich kein Vertretungsverhältnis zustande kam) die Beschwerde für die ihm bezahlten € 800,-- verfassen und einbringen werde, obwohl das verlangte Entgelt eigentlich € 1.000,-- betragen hätte, grundsätzlich ein geeigneter Wiedereinsetzungsgrund im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG wäre. Ob er nur auf einem minderen Grad des Versehens beruht, wäre unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei auch die behauptete Auskunft der Rechtsanwaltskanzlei aus Anlass des Anrufs der Ehefrau einzubeziehen wäre. Ausgehend von den Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag wäre die Annahme eines minderen Grads des Versehens jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. (VwGH 24.03.2022, Ra 2020/21/0369, Rz 16 f, mwN)Andererseits hat der Verwaltungsgerichtshof fallbezogen auf die Rechtsprechung hingewiesen, wonach ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis auch in einem inneren, psychischen Geschehen wie z. B. Vergessen, Versehen oder Irrtum gelegen sein kann, und ausgeführt, dass ein Irrtum wie der behauptete, nämlich auf Grund eines Missverständnisses darauf vertraut zu haben, dass der beauftragte Rechtsanwalt (mit dem aber tatsächlich kein Vertretungsverhältnis zustande kam) die Beschwerde für die ihm bezahlten € 800,-- verfassen und einbringen werde, obwohl das verlangte Entgelt eigentlich € 1.000,-- betragen hätte, grundsätzlich ein geeigneter Wiedereinsetzungsgrund im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG wäre. Ob er nur auf einem minderen Grad des Versehens beruht, wäre unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei auch die behauptete Auskunft der Rechtsanwaltskanzlei aus Anlass des Anrufs der Ehefrau einzubeziehen wäre. Ausgehend von den Behauptungen im Wiedereinsetzungsantrag wäre die Annahme eines minderen Grads des Versehens jedenfalls nicht von vornherein ausgeschlossen. (VwGH 24.03.2022, Ra 2020/21/0369, Rz 16 f, mwN) 3.4 Wie die Feststellungen erweisen, unterlagt der Beschwerdeführer dem eben beschriebenen Irrtum. Nach den Feststellungen trifft auch die weitere angeführte Behauptung zu, dass der Gattin die telefonische Auskunft erteilt wurde, dass die Beschwerde eingebracht worden wäre. Ob das (wie behauptet) am 27.01.2020 stattfand, konnte dahinstehen, weil feststeht, dass es sich vor dem 10.02.2020 und damit zu einem solchen Zeitpunkt innerhalb der Beschwerdefrist ereignete, dass der Beschwerdeführer auf Basis der Auskunft davon ausgehen konnte, das Rechtsmittel werde auch rechtzeitig zur Post gegeben worden etc. sein. Mit Blick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes für den Fall des Zutreffens der Behauptungen, ist aus den Feststellungen abzuleiten, dass der Irrtum vonseiten des Beschwerdeführers, dessen Gattin eine falsche Auskunft erhielt, nicht gröber als leicht fahrlässig herbeigeführt wurde. Demnach liegt darin, dass der Beschwerdeführer der Auskunft vom Hörensagen vertraute (und annehmen konnte, dass er selbst im Falle eines Anrufes die gleiche erhielte), nur leichte Fahrlässigkeit, auch wenn er es unterließ, zusätzlich beim BFA nachzufragen oder eine Abschrift der Eingabe zu verlangen. Das schnelle Aufsuchen der Rechtsberatung und eines Anwaltes, beides innerhalb zweiter Werktage nach der Haftentlassung weist daneben auch auf eine grundsätzliche Sorgfalt des Beschwerdeführers in dieser Angelegenheit hin. 3.5 Demgemäß hat der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht, dass er durch ein unvorhergesehenes Ereignis die Beschwerdefrist versäumt hat und dabei nicht mehr als einen minderen Grad des Versehens zu verantworten hat. In solchen Fällen ist der Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 33 Abs. 3 VwGVG binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.In solchen Fällen ist der Antrag auf Wiedereinsetzung nach Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Als Zeitpunkt, in dem das Hindernis (hier: der Irrtum) wegfiel, wurde der 26.02.2020 festgestellt. Damit trifft zu, dass der Antrag vom 09.03.2020 innerhalb zweier Wochen gestellt wurde. Da unter einem auch die Beschwerde gegen den Bescheid A nachgeholt wurde, liegen die Voraussetzungen vor, dem Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu bewilligen. Die gegen den – im Gegensatz dazu – die Wiedereinsetzung versagenden Bescheid W vom 10.04.2020 erhobene Beschwerde erweist sich daher als berechtigt. Ihr war demnach stattzugeben und die beantragte Wiedereinsetzung wie geschehen zu bewilligen. Da das Verwaltungsgericht dem Wiedereinsetzungsantrag bereits vorab die aufschiebende Wirkung zuerkannt hat, erübrigt sich hier, auf die angefochtene Nichtzuerkennung dieser Wirkung im Bescheid W einzugehen, da über diesen Punkt schon entschieden wurde. Zu II. A) Aufhebung des Aufenthaltsverbotes (Stattgabe der Beschwerde gegen Bescheid A):Zu römisch zwei. A) Aufhebung des Aufenthaltsverbotes (Stattgabe der Beschwerde gegen Bescheid A): 3.6 Der Beschwerdeführer ist Ehegatte einer EWR-Bürgerin, der das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach § 51 NAG zukommt. Damit erfüllt er die Voraussetzung des § 52 Abs. 1 Z. 1 NAG für das Aufenthaltsrecht als Angehöriger der EWR-Bürgerin, was die nach dem NAG zuständige Behörde auch dokumentiert hat, und ist begünstigter Drittstaatsangehöriger.3.6 Der Beschwerdeführer ist Ehegatte einer EWR-Bürgerin, der das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nach Paragraph 51, NAG zukommt. Damit erfüllt er die Voraussetzung des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG für das Aufenthaltsrecht als Angehöriger der EWR-Bürgerin, was die nach dem NAG zuständige Behörde auch dokumentiert hat, und ist begünstigter Drittstaatsangehöriger. 3.7 Die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbots gegen begünstigte Drittstaatsangehörige hängt davon ab, welcher Gefährdungsmaßstab anzulegen ist, und ob die nach diesem Maßstab geforderte Gefährdung vorliegt. Die Voraussetzung ist grundsätzlich jene, die § 67 Abs. 1 FPG dafür vorsieht, dass nämlich auf Grund des „persönlichen Verhaltens“ des Drittstaatsangehörigen „die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.“ Nach dem Wortlaut der Bestimmung muss das persönliche Verhalten „eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“.3.7 Die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbots gegen begünstigte Drittstaatsangehörige hängt davon ab, welcher Gefährdungsmaßstab anzulegen ist, und ob die nach diesem Maßstab geforderte Gefährdung vorliegt. Die Voraussetzung ist grundsätzlich jene, die Paragraph 67, Absatz eins, FPG dafür vorsieht, dass nämlich auf Grund des „persönlichen Verhaltens“ des Drittstaatsangehörigen „die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.“ Nach dem Wortlaut der Bestimmung muss das persönliche Verhalten „eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“. Ausdrücklich ordnet die Bestimmung weiter an: „Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.“ Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Fremden abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist, und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können. (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052)Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Fremden abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ des Fremden abzustellen ist, und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können. (VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0052) 3.8 Fallbezogen weist der Sachverhalt mehrere in diesem Sinne zu berücksichtigende Elemente auf. Zunächst ist auf die neben der Aufenthaltsdauer festgestellten Integrationsmerkmale Berufstätigkeit, Selbsterhaltung sowie soziales und familiäres Netzwerk zu achten. Daneben zeigt der Blick in die dargelegte Rechtsprechung, dass zwar das Strafausmaß von 18 Monaten zu beachten ist, aber auch die bedingte Nachsicht eines Großteils der Strafe. Konkret wurden bei einem Strafrahmen von 5 Jahren (§ 28a Abs. 1 SMG) sechs Monate unbedingter Strafe verhängt (10 %), weitere 12 (20 %) bedingt nachgesehen.3.8 Fallbezogen weist der Sachverhalt mehrere in diesem Sinne zu berücksichtigende Elemente auf. Zunächst ist auf die neben der Aufenthaltsdauer festgestellten Integrationsmerkmale Berufstätigkeit, Selbsterhaltung sowie soziales und familiäres Netzwerk zu achten. Daneben zeigt der Blick in die dargelegte Rechtsprechung, dass zwar das Strafausmaß von 18 Monaten zu beachten ist, aber auch die bedingte Nachsicht eines Großteils der Strafe. Konkret wurden bei einem Strafrahmen von 5 Jahren (Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG) sechs Monate unbedingter Strafe verhängt (10 %), weitere 12 (20 %) bedingt nachgesehen. Dazu kommt, dass seit der Entlassung des Beschwerdeführers nach vier Monaten schon mehr als die dabei bestimmte Probezeit von drei Jahren vergangen ist. Insgesamt liegt das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers nun auch länger zurück als das Strafgericht die Androhung des Strafübels für erforderlich hielt, um der Wiederholungsgefahr zu begegnen. In dieser Zeit und seither hat sich der Beschwerdeführer wohlverhalten. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist nach § 67 Abs. 1
- Satz FPG nur dann zulässig, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dieser Zeitraum endet fallbezogen erst in einem halben Jahr.Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist nach Paragraph 67, Absatz eins,
- Satz FPG nur dann zulässig, wenn aufgrund ihres persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dieser Zeitraum endet fallbezogen erst in einem halben Jahr. Bei Drittstaatsangehörigen, denen (nach fünfjährigem rechtmäßigen, ununterbrochenen Aufenthalt) das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, ist allerdings für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes jedenfalls der betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung vorgesehene Maßstab in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG heranzuziehen, der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist. (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079, mwN)Bei Drittstaatsangehörigen, denen (nach fünfjährigem rechtmäßigen, ununterbrochenen Aufenthalt) das Recht auf Daueraufenthalt zukommt, ist allerdings für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes jedenfalls der betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung vorgesehene Maßstab in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG heranzuziehen, der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist. (VwGH 24.03.2015, Ro 2014/21/0079, mwN) Dieser Maßstab sieht als Voraussetzung vor, dass Aufenthalt des Fremden eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit „darstellt“, wobei aber zur Annahme, dass solch eine Gefahr mit dem Verbleib verbunden wäre, die Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 FPG für sich genommen nicht ausreicht. Eine gerichtliche Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten reicht also noch nicht zur Annahme einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne des letzten Halbsatzes des § 66 Abs. 1 FPG hin. (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049) Das hat der Argumentation zufolge auch die teilbedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu gelten, die § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG als alternative Voraussetzung (zur bedingt nachgesehenen) anführt.Dieser Maßstab sieht als Voraussetzung vor, dass Aufenthalt des Fremden eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit „darstellt“, wobei aber zur Annahme, dass solch eine Gefahr mit dem Verbleib verbunden wäre, die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 53, Absatz 3, FPG für sich genommen nicht ausreicht. Eine gerichtliche Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten reicht also noch nicht zur Annahme einer schwerwiegenden Gefahr im Sinne des letzten Halbsatzes des Paragraph 66, Absatz eins, FPG hin. (VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049) Das hat der Argumentation zufolge auch die teilbedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu gelten, die Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG als alternative Voraussetzung (zur bedingt nachgesehenen) anführt. 3.9 Der Verwaltungsgerichtshof geht bei schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln in ständige Rechtsprechung davon aus, dass weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen. (VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452) Die dabei zu Grunde liegenden Sachverhalte sind indes deutlich gravierender als der hier zu beurteilende, wie sich auch an den verhängten Strafen zeigt (z. B. unbedingte fünfjährige Freiheitsstrafe u. a. wegen Einfuhr und Überlassen von Suchtgift jeweils in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, VwGH a. a. O; unbedingte dreijährige Freiheitsstrafe u. a. wegen Einfuhr von 1.019 g und Überlassen von rund 380 g Kokain, VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066; unbedingte Freiheitstrafe von 2,5 Jahren nach u. a. sechs Schmuggelfahrten mit insgesamt 22 Grenzmengen Amphetamin, Überlassen von 18 Grenzmengen davon und von einer Grenzmenge Methamphetamin sowie 1,25 Grenzmengen Cannabiskraut, unbefugtem Waffenbesitz und sechs Monaten bedingt nachgesehener Zusatzstrafe wegen Betätigung im nationalsozialistischen Sinn nach § 3g VerbotsG 1947, VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0262; BVwG 28.06.2016, G311 2117081-1).3.9 Der Verwaltungsgerichtshof geht bei schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln in ständige Rechtsprechung davon aus, dass weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Aufenthaltsverbot entgegenstehen. (VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0452) Die dabei zu Grunde liegenden Sachverhalte sind indes deutlich gravierender als der hier zu beurteilende, wie sich auch an den verhängten Strafen zeigt (z. B. unbedingte fünfjährige Freiheitsstrafe u. a. wegen Einfuhr und Überlassen von Suchtgift jeweils in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, VwGH a. a. O; unbedingte dreijährige Freiheitsstrafe u. a. wegen Einfuhr von 1.019 g und Überlassen von rund 380 g Kokain, VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066; unbedingte Freiheitstrafe von 2,5 Jahren nach u. a. sechs Schmuggelfahrten mit insgesamt 22 Grenzmengen Amphetamin, Überlassen von 18 Grenzmengen davon und von einer Grenzmenge Methamphetamin sowie 1,25 Grenzmengen Cannabiskraut, unbefugtem Waffenbesitz und sechs Monaten bedingt nachgesehener Zusatzstrafe wegen Betätigung im nationalsozialistischen Sinn nach Paragraph 3 g, VerbotsG 1947, VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0262; BVwG 28.06.2016, G311 2117081-1). 3.10 Betreffend die seit der Haftentlassung vergangene Zeit ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug der Haftstrafe - wohlverhalten hat. (nochmals VwGH 03.07.2018, Ra 2018/21/0066, mwN; Import von Kokain, s. o.) In einer ähnlichen Konstellation wie bei der erwähnten Entscheidung (Schmuggel von 1 kg Kokain, Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Jahren, 25 Monate davon verbüßt) hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich ist. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Davon ausgehend reiche für die Annahme, die Gefährdung sei bereits weggefallen, ein Zeitraum von nicht ganz zweieinhalb Jahren seit der Entlassung aus der Strafhaft bei einem derartigen Delikt, das ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt und bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht, jedenfalls noch nicht aus. (VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207) Vorliegend liegt nicht nur ein, wie dargelegt, weniger gravierendes Fehlverhalten vor, sondern auch ein deutlich – rund ein Viertel – längerer Zeitraum des Wohlverhaltens nach der Entlassung. Betreffend die beiden getilgten Verurteilungen ist zwar das damalige Fehlverhalten als einschlägig anzusehen, jedoch zu berücksichtigen, dass seither bald 20 Jahre vergangen sind, und der Beschwerdeführer sich inzwischen fast ein Jahrzehnt rechtmäßig aufhielt und beruflich integrierte. (VwGH 07.10.2021, Ra 2020/21/0363) Ferner hat er erstmals, auch wenn er dieses Risiko bewusst einging, die Strafhaft als Trennung von Frau und Kindern erlebt, was einen anhaltenden spezialpräventiven Effekt erzeugte. Nicht zuletzt hat er auch die Kontakte zu seinem früheren schädlichen Umfeld abgebrochen. Das Aufenthaltsverbot kann ferner auch nicht darauf gestützt werden, dass der Beschwerdeführer „ein Negativbeispiel für die zukünftige Generation“ darstelle und „nicht vorbildlich gehandelt“ habe (S. 16), zumal schon dem Wortlaut des § 67 FPG nach (s. 3.7) vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind. Das weitere Argument des BFA, der Beschwerdeführer habe seit seiner Einreise keine legale Erwerbstätigkeit angemeldet gehabt, trifft den Feststellungen nach nicht zu.Das Aufenthaltsverbot kann ferner auch nicht darauf gestützt werden, dass der Beschwerdeführer „ein Negativbeispiel für die zukünftige Generation“ darstelle und „nicht vorbildlich gehandelt“ habe (S. 16), zumal schon dem Wortlaut des Paragraph 67, FPG nach (s. 3.7) vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen nicht zulässig sind. Das weitere Argument des BFA, der Beschwerdeführer habe seit seiner Einreise keine legale Erwerbstätigkeit angemeldet gehabt, trifft den Feststellungen nach nicht zu. 3.11 Unter diesen Umständen liegt beim Beschwerdeführer das für ein Aufenthaltsverbot gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen fallbezogen vorgesehene Maß an Gefährlichkeit, dass der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, nicht vor. Somit fehlt die tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des § 67 Abs. 1 FPG.3.11 Unter diesen Umständen liegt beim Beschwerdeführer das für ein Aufenthaltsverbot gegen einen begünstigten Drittstaatsangehörigen fallbezogen vorgesehene Maß an Gefährlichkeit, dass der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, nicht vor. Somit fehlt die tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr im Sinn des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Demgemäß liegen die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 FPG für das in Spruchpunkt I des bekämpften Bescheids A erlassene Aufenthaltsverbot mangels Erfüllung des beim Beschwerdeführer anzuwendenden erhöhten Gefährlichkeitsmaßes nicht vor. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher berechtigt, weshalb es wie geschehen ersatzlos aufzuheben war.Demgemäß liegen die Voraussetzungen des Paragraph 67, Absatz eins, FPG für das in Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheids A erlassene Aufenthaltsverbot mangels Erfüllung des beim Beschwerdeführer anzuwendenden erhöhten Gefährlichkeitsmaßes nicht vor. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher berechtigt, weshalb es wie geschehen ersatzlos aufzuheben war. 3.12 Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Weil das Aufenthaltsverbot mit der vorliegenden Entscheidung ersatzlos entfällt, war auch der Spruchpunkt II aufzuheben, also der gesamte Bescheid wie geschehen ersatzlos zu beheben.3.12 Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Weil das Aufenthaltsverbot mit der vorliegenden Entscheidung ersatzlos entfällt, war auch der Spruchpunkt römisch zwei aufzuheben, also der gesamte Bescheid wie geschehen ersatzlos zu beheben. Zu I. + II. B) Unzulässigkeit der Revision:Zu römisch eins. + römisch zwei. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Qualifizierung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses oder zu Aufenthaltsverboten bei Delinquenz und Familienbezug. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Qualifizierung eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses oder zu Aufenthaltsverboten bei Delinquenz und Familienbezug. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I419.2230353.2.00