RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2023 GeschäftszahlI423 2232295-2 SpruchI423 2232295-2/14E, I423 2232295-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G
- Dieser wurde mit Bescheid vom 14.05.2020 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als BFA oder belangte Behörde bezeichnet, abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach [Nigeria] zulässig sei (Spruchpunkt III.). Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2021, XXXX , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt III. um den Herkunftsstaat Nigeria ergänzt wurde.
- Am 27.11.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G
- Dieser wurde mit Bescheid vom 14.05.2020 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als BFA oder belangte Behörde bezeichnet, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach [Nigeria] zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Ihm wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2021, römisch 40 , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch drei. um den Herkunftsstaat Nigeria ergänzt wurde.
- Mit Anklageschrift vom 26.08.2021 wurde das BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung erhoben wurde.
- Am 01.06.2022 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA. Am 09.11.2022 wurde der Beschwerdeführer strafgerichtlich verurteilt. Mit 23.11.2022 erging an ihn ein Parteiengehör in Zusammenhang mit einer beabsichtigten Verhängung der Schubhaft nach Entlassung aus der Strafhaft. Eine Einvernahme der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers erfolgte am 05.01.
- Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gegen ihn wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt VI.).
- Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 09.01.2023 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen ihn wurde ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 24.01.2023, in welcher ein umfassendes Privat- und Familienleben zur Person des Beschwerdeführers vorgebracht wurde.
- Mit Schriftsatz vom 25.01.2023, beim Bundesverwaltungsgericht physisch eingelangt am 31.01.2023, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
- Mit Teilerkenntnis vom 30.01.2023, XXXX , wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides in Anbetracht des in der Beschwerde ins Treffen geführten Familienlebens in Österreich stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
- Mit Teilerkenntnis vom 30.01.2023, römisch 40 , wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides in Anbetracht des in der Beschwerde ins Treffen geführten Familienlebens in Österreich stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.
- Einlangend mit 08.02.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der gegen den Beschwerdeführer erlassene Schubhaftbescheid vom selben Tag zur Kenntnis gebracht.
- Einlangend mit 10.02.2023 teilte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit, dass auf Seite 3 der Beschwerde der Sachverhalt zum Privat- und Familienleben einer falschen Person geschildert worden sei und habe es sich um redaktionelles Versehen gehandelt. Der Sachverhalt wurde entsprechend korrigiert. Eine weitere Stellungnahme langte am 15.02.2023 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der volljährige, ledige Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger Nigerias. Seine Identität steht fest. Seit 15.10.2016 ist er in Österreich aufhältig, wobei er mit einem gültigen Touristen-Visum von Italien kommend eingereist ist und am 15.10.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Nach zweitinstanzlicher rechtskräftiger Zurückweisung dieses Antrages mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2017 zu GZ XXXX tauchte der Beschwerdeführer unter, kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb – ohne der belangten Behörde seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben und ohne Wohnsitzmeldung im Zeitraum 07.04.2017 bis 02.06.2019 – im Bundesgebiet. Da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war, teilte das BFA den italienischen Behörden die Fristverlängerung auf 18 Monate gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO mit. Der weiter bis 02.06.2019 ohne Wohnsitzmeldung und damit im Verborgenen lebende Beschwerdeführer konnte innerhalb der Überstellungfrist nicht nach Italien überstellt werden. Das BFA erließ keinen weiteren Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 4 BFA-VG und stellte das Asylverfahren daraufhin auch nicht nach § 24 AsylG 2005 ein.Seit 15.10.2016 ist er in Österreich aufhältig, wobei er mit einem gültigen Touristen-Visum von Italien kommend eingereist ist und am 15.10.2016 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Nach zweitinstanzlicher rechtskräftiger Zurückweisung dieses Antrages mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2017 zu GZ römisch 40 tauchte der Beschwerdeführer unter, kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb – ohne der belangten Behörde seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben und ohne Wohnsitzmeldung im Zeitraum 07.04.2017 bis 02.06.2019 – im Bundesgebiet. Da der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war, teilte das BFA den italienischen Behörden die Fristverlängerung auf 18 Monate gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO mit. Der weiter bis 02.06.2019 ohne Wohnsitzmeldung und damit im Verborgenen lebende Beschwerdeführer konnte innerhalb der Überstellungfrist nicht nach Italien überstellt werden. Das BFA erließ keinen weiteren Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG und stellte das Asylverfahren daraufhin auch nicht nach Paragraph 24, AsylG 2005 ein. Trotz Vaterschaft zu einem am XXXX .2018 geborenen Sohn, der Österreicher ist, wurde ein am 27.11.2019 gestellter Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl
G 2005 mit Bescheid des BFA vom 14.05.2020 abgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach [Nigeria] festgestellt und eine 14-tägige Ausreisefrist gewährt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2021, GZ XXXX , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt III. um den Herkunftsstaat Nigeria ergänzt wurde.Trotz Vaterschaft zu einem am römisch 40 .2018 geborenen Sohn, der Österreicher ist, wurde ein am 27.11.2019 gestellter Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl
G 2005 mit Bescheid des BFA vom 14.05.2020 abgewiesen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung nach [Nigeria] festgestellt und eine 14-tägige Ausreisefrist gewährt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.07.2021, GZ römisch 40 , mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch drei. um den Herkunftsstaat Nigeria ergänzt wurde. Am 29.04.2021 zog der Beschwerdeführer in einen gemeinsamen Haushalt mit seiner Freundin und dem gemeinsamen Sohn. Zuvor fand ein Kontakt zumeist an den Wochenenden statt, wobei Besuche auch unter der Woche erfolgten. Seit 20.06.2021 befindet sich der Beschwerdeführer in Haft. Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers weist eine Eintragung auf: Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 09.11.2022 zu XXXX wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am XXXX 2021 in XXXX eine näher bezeichnete Frau gegen ihren Willen mit Gewalt, indem er sie mit Körperkraft zu Boden brachte, niederdrückte und gewaltsam zu entkleiden versuchte, zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs, nämlich des vaginalen Geschlechtsverkehrs zu nötigen versucht zu haben, wobei ihm die namentlich näher bezeichnete Frau von Beginn an gesagt hat, dass sie das nicht möchte, ihn von sich wegdrücken versuchte und währenddessen um Hilfe schrie, sodass eine Gruppe von mehreren Personen auf das Geschehen aufmerksam wurde und den Beschwerdeführer zum Abbruch seines Vorhabens zwang. Der Beschwerdeführer hat hierdurch das Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs. 1 StGB begangen und wurde hierfür nach § 201 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten sowie zur Zahlung eines Teilschmerzengeldbetrages in der Höhe von EUR 500,00 verpflichtet. Eine teilbedingte Strafnachsicht kam nicht in Betracht, da keine besonderen Hinweise dafür vorlagen, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit keine weiteren strafbaren Handlungen begehen wird. Mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, der auffallende Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten, seine eingeschränkte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit aufgrund der zum Tatzeitpunkt vorliegenden Alkoholisierung und der Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben ist, gewertet. Besondere Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Die Taten des Beschwerdeführers hatten bei der namentlich näher bezeichneten Frau nicht nur körperliche, sondern auch seelische Verletzungen zur Folge. Diese war zum Zeitpunkt der Strafverhandlung nach wie vor psychisch stark belastet und litt unter Schlafstörungen. Zudem vertraute sie anderen Personen nur schwer bzw. stellten sich sexuelle Intimitäten mit ihrem Partner als schwierig dar, weshalb sie auch psychologische Hilfe in Anspruch nahm.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht vom 09.11.2022 zu römisch 40 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am römisch 40 2021 in römisch 40 eine näher bezeichnete Frau gegen ihren Willen mit Gewalt, indem er sie mit Körperkraft zu Boden brachte, niederdrückte und gewaltsam zu entkleiden versuchte, zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs, nämlich des vaginalen Geschlechtsverkehrs zu nötigen versucht zu haben, wobei ihm die namentlich näher bezeichnete Frau von Beginn an gesagt hat, dass sie das nicht möchte, ihn von sich wegdrücken versuchte und währenddessen um Hilfe schrie, sodass eine Gruppe von mehreren Personen auf das Geschehen aufmerksam wurde und den Beschwerdeführer zum Abbruch seines Vorhabens zwang. Der Beschwerdeführer hat hierdurch das Verbrechen der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB begangen und wurde hierfür nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten sowie zur Zahlung eines Teilschmerzengeldbetrages in der Höhe von EUR 500,00 verpflichtet. Eine teilbedingte Strafnachsicht kam nicht in Betracht, da keine besonderen Hinweise dafür vorlagen, dass der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit keine weiteren strafbaren Handlungen begehen wird. Mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers, der auffallende Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten, seine eingeschränkte Dispositions- und Diskretionsfähigkeit aufgrund der zum Tatzeitpunkt vorliegenden Alkoholisierung und der Umstand, dass die Tat beim Versuch geblieben ist, gewertet. Besondere Erschwerungsgründe lagen nicht vor. Die Taten des Beschwerdeführers hatten bei der namentlich näher bezeichneten Frau nicht nur körperliche, sondern auch seelische Verletzungen zur Folge. Diese war zum Zeitpunkt der Strafverhandlung nach wie vor psychisch stark belastet und litt unter Schlafstörungen. Zudem vertraute sie anderen Personen nur schwer bzw. stellten sich sexuelle Intimitäten mit ihrem Partner als schwierig dar, weshalb sie auch psychologische Hilfe in Anspruch nahm. Am 08.02.2023 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt, die nach vorzeitiger Entlassung aus der Strafhaft vollzogen wird. Eine Beschwerde dagegen wurde am 14.02.2023 erhoben und behängt derzeit bei Bundesverwaltungsgericht zu XXXX .Am 08.02.2023 wurde über den Beschwerdeführer die Schubhaft verhängt, die nach vorzeitiger Entlassung aus der Strafhaft vollzogen wird. Eine Beschwerde dagegen wurde am 14.02.2023 erhoben und behängt derzeit bei Bundesverwaltungsgericht zu römisch 40 . 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz und in die Stellungnahmen vom 06., 10. und 15.02.2023. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, der Grundversorgung sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug wurden ergänzend zum vorliegenden Akt zur Person des Beschwerdeführers eingeholt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ledig ist, wurde zuletzt im Verwaltungsakt befindlichen Strafurteil dargelegt (AS 81). Im Zuge des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art. 8 EMRK wurde ein Reisepass vorgelegt, der auch im Auszug aus dem Zentralen Melderegister vermerkt ist. Damit steht die Identität des Beschwerdeführers fest und ergibt sich daraus auch die Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer ledig ist, wurde zuletzt im Verwaltungsakt befindlichen Strafurteil dargelegt (AS 81). Im Zuge des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 8, EMRK wurde ein Reisepass vorgelegt, der auch im Auszug aus dem Zentralen Melderegister vermerkt ist. Damit steht die Identität des Beschwerdeführers fest und ergibt sich daraus auch die Volljährigkeit und Staatsangehörigkeit. Die Einreise nach Österreich mit einem dem zum Zeitpunkt 15.10.2016 gültigen Touristenvisum ergibt sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2021, XXXX .Die Einreise nach Österreich mit einem dem zum Zeitpunkt 15.10.2016 gültigen Touristenvisum ergibt sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.07.2021, römisch 40 . Aus dem genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gehen die Feststellungen zum Sohn und zum Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich im Detail hervorgehen. Derart verhält es sich auch in Hinblick auf seinen Antrag auf Erteilung eines
Art. 8EMRK.
Entsprechende Eintragungen sind darüber hinaus auch im Fremdenregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers ersichtlich. Seine fehlende Wohnsitzmeldung im Zeitraum 07.04.2017 bis 02.06.2019 ergibt sich aus der „Lücke“ im Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Sein Untertauchen wurde auch in der Stellungnahme vom 15.02.2023 eingeräumt.Aus dem genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes gehen die Feststellungen zum Sohn und zum Asylverfahren des Beschwerdeführers in Österreich im Detail hervorgehen. Derart verhält es sich auch in Hinblick auf seinen Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8, EMRK.
Entsprechende Eintragungen sind darüber hinaus auch im Fremdenregisterauszug zur Person des Beschwerdeführers ersichtlich. Seine fehlende Wohnsitzmeldung im Zeitraum 07.04.2017 bis 02.06.2019 ergibt sich aus der „Lücke“ im Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Sein Untertauchen wurde auch in der Stellungnahme vom 15.02.2023 eingeräumt. Die Feststellung zum Dublin-Verfahren und der nicht erfolgten Überstellung nach Italien konnten aus den beim BFA am 15.02.2023 eingeholten Unterlagen getroffen werden (OZen 10 und 11). Die Verurteilung wegen Sexualverbrechens ergibt sich aus dem eingeholten Strafregisterauszug. Das Urteil des Landesgerichtes XXXX als Schöffengericht vom 09.11.2022 zu XXXX , dem die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers samt Milderungs- und Erschwernisgründen entnommen wurde, liegt im Verwaltungsakt ein (AS 81 ff). Aus diesem gehen ebenso die Erwägungen zum Nichtinbetrachtkommen einer teilbedingten Strafnachsicht hervor, zudem der psychische Zustand der namentlich näher bezeichneten Frau und deren Inanspruchnahme psychologischer Hilfe.Das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 als Schöffengericht vom 09.11.2022 zu römisch 40 , dem die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers samt Milderungs- und Erschwernisgründen entnommen wurde, liegt im Verwaltungsakt ein (AS 81 ff). Aus diesem gehen ebenso die Erwägungen zum Nichtinbetrachtkommen einer teilbedingten Strafnachsicht hervor, zudem der psychische Zustand der namentlich näher bezeichneten Frau und deren Inanspruchnahme psychologischer Hilfe. Die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe am 19.02.2023 wurde mit Beschluss des Landesgerichts XXXX , angeordnet (OZ 6). Die Anordnung der Schubhaft und die Beschwerde dagegen ergeben sich aus der Einsicht in den Gerichtsakt zu XXXX .Die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe am 19.02.2023 wurde mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 , angeordnet (OZ 6). Die Anordnung der Schubhaft und die Beschwerde dagegen ergeben sich aus der Einsicht in den Gerichtsakt zu römisch 40 .
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt darauf aufbauenden Nebenabsprüchen erlassen, nachdem er wegen eines Sexualverbrechens zu einer Haftstrafe in der Dauer von zweieinhalb Jahren verurteilt wurde. Im Laufe des Verfahrens wurden Anhaltspunkte bekannt, dass der am 15.10.2016 gestellte Asylantrag noch „offen“ sein könnte und stellt sich dies aus folgenden Überlegungen als zutreffend dar: Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2017, XXXX , wurde der Antrag zwar ohne in die Sache einzutreten, aufgrund der Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Antrages rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig ist.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.03.2017, römisch 40 , wurde der Antrag zwar ohne in die Sache einzutreten, aufgrund der Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Antrages rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen, die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet sowie festgestellt, dass seine Abschiebung nach Italien zulässig ist. Der Beschwerdeführer konnte für den geplanten Überstellungsflug nach Italien nicht stellig gemacht werden, weil er untertauchte, von der letzten Wohnsitzadresse abgemeldet wurde und seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gab. Aus diesem Grund teilte das BFA den italienischen Behörden mit, dass die Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO auf 18 Monate ausgedehnt wird. Auch in dieser Zeit gelang keine Überstellung, der Beschwerdeführer verblieb im Verborgenen bis zur erneuten Wohnsitzmeldung ab 02.06.2019.Der Beschwerdeführer konnte für den geplanten Überstellungsflug nach Italien nicht stellig gemacht werden, weil er untertauchte, von der letzten Wohnsitzadresse abgemeldet wurde und seinen Aufenthaltsort nicht bekannt gab. Aus diesem Grund teilte das BFA den italienischen Behörden mit, dass die Überstellungsfrist gemäß Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO auf 18 Monate ausgedehnt wird. Auch in dieser Zeit gelang keine Überstellung, der Beschwerdeführer verblieb im Verborgenen bis zur erneuten Wohnsitzmeldung ab 02.06.
- Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 21.12.2021, Ro 2019/21/0016, auf den eindeutigen Wortlaut des Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO hingewiesen, wonach die Zuständigkeit "von Rechts wegen" auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, wenn der Antragsteller nicht vor Ablauf der Überstellungsfrist vom ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt wird. Es besteht für das Höchstgericht damit kein Zweifel, dass nach der Dublin III-VO (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO) der ersuchende Mitgliedstaat verpflichtet ist, den (ursprünglich gestellten) Antrag auf internationalen Schutz nach ungenütztem Ablauf der Überstellungsfrist inhaltlich zu prüfen; hierfür bedarf es nicht der Stellung eines weiteren (neuen) Antrags auf internationalen Schutz.Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 21.12.2021, Ro 2019/21/0016, auf den eindeutigen Wortlaut des Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO hingewiesen, wonach die Zuständigkeit "von Rechts wegen" auf den ersuchenden Mitgliedstaat übergeht, wenn der Antragsteller nicht vor Ablauf der Überstellungsfrist vom ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt wird. Es besteht für das Höchstgericht damit kein Zweifel, dass nach der Dublin III-VO vergleiche Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO) der ersuchende Mitgliedstaat verpflichtet ist, den (ursprünglich gestellten) Antrag auf internationalen Schutz nach ungenütztem Ablauf der Überstellungsfrist inhaltlich zu prüfen; hierfür bedarf es nicht der Stellung eines weiteren (neuen) Antrags auf internationalen Schutz. Die angeführte Judikatur ist auf den gegenständlichen Fall anwendbar, auch wenn die Überstellung im Anlassfall aufgrund der Inhaftierung des Antragstellers nicht erfolgen konnte im Gegensatz zum Unterbleiben, weil der Beschwerdeführer eine Überstellung durch Untertauchen vereitelt hat. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO unterscheidet in seinem Wortlaut nicht, von wem bzw. aus welchem Grund die Nichteinhaltung der Frist verschuldet wurde.Die angeführte Judikatur ist auf den gegenständlichen Fall anwendbar, auch wenn die Überstellung im Anlassfall aufgrund der Inhaftierung des Antragstellers nicht erfolgen konnte im Gegensatz zum Unterbleiben, weil der Beschwerdeführer eine Überstellung durch Untertauchen vereitelt hat. Artikel 29, Absatz 2, Dublin III-VO unterscheidet in seinem Wortlaut nicht, von wem bzw. aus welchem Grund die Nichteinhaltung der Frist verschuldet wurde. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 07.04.2017 bis 02.06.2019 ohne Wohnsitzadresse und für die belangte Behörde nicht greifbar, weshalb an eine Einstellung des Verfahrens nach § 24 AsylG 2005 zu denken ist. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig und wäre der Asylantrag damit nicht mehr offen.Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 07.04.2017 bis 02.06.2019 ohne Wohnsitzadresse und für die belangte Behörde nicht greifbar, weshalb an eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 24, AsylG 2005 zu denken ist. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig und wäre der Asylantrag damit nicht mehr offen. Dass das BFA das Asylverfahren aber eingestellt hätte, weil der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war, wurde nicht dokumentiert. Ein entsprechender Aktenvermerk findet sich nicht. Auch eine „Einstellungsfiktion“ kann nicht angenommen werden, da § 24 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 ein Vorgehen nach § 34 Abs. 4 BFA-VG verlangt, wenn das Verfahren vor dem BFA einzustellen ist. Ein Festnahmeauftrag nach Abs. 4 leg. cit. wurde aber nicht erlassen. Es finden sich nur solche nach Abs. 3 Z 3 leg. cit., die zum Erreichen des Abschiebeauftrags erlassen wurden.Dass das BFA das Asylverfahren aber eingestellt hätte, weil der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war, wurde nicht dokumentiert. Ein entsprechender Aktenvermerk findet sich nicht. Auch eine „Einstellungsfiktion“ kann nicht angenommen werden, da Paragraph 24, Absatz 2, letzter Satz AsylG 2005 ein Vorgehen nach Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG verlangt, wenn das Verfahren vor dem BFA einzustellen ist. Ein Festnahmeauftrag nach Absatz 4, leg. cit. wurde aber nicht erlassen. Es finden sich nur solche nach Absatz 3, Ziffer 3, leg. cit., die zum Erreichen des Abschiebeauftrags erlassen wurden. Im Ergebnis und vor dem Hintergrund der oben angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung zeigt sich, dass die Zuständigkeit Österreichs nach Nichteinhaltung der Überstellungsfrist wieder aufgelebt ist und eine inhaltliche Entscheidung über den Asylantrag bislang nicht erging. Der Asylantrag vom 15.10.2016 wurde auch nicht durch (zwischenzeitliche) Einstellung und Ablauf von zwei Jahren beendet. Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. In einem solchen Fall ist eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom VwG ersatzlos zu beheben. (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Dass zwischenzeitlich mit Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines
Art. 8
EMRK rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung (ohne Einreiseverbot) gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde, ändert nichts an der aktuell im gegenständlichen Fall gebotenen Vorgehensweise.Bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde, ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig: Nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist die Rückkehrentscheidung mit der negativen Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz "zu verbinden", nach Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 hat sie "unter einem" zu ergehen; sie setzt also die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz voraus. In einem solchen Fall ist eine bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung vom VwG ersatzlos zu beheben. (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0162). Dass zwischenzeitlich mit Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines
Artikel 8
, EMRK rechtskräftig eine Rückkehrentscheidung (ohne Einreiseverbot) gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde, ändert nichts an der aktuell im gegenständlichen Fall gebotenen Vorgehensweise. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 30.01.2023, XXXX , behoben. Die übrigen Spruchpunkte I. bis III., V. und VI. waren daher noch spruchgemäß zu beheben.Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde bereits mit Teilerkenntnis vom 30.01.2023, römisch 40 , behoben. Die übrigen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. waren daher noch spruchgemäß zu beheben.
- Nach § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG kann eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dies ist gegenständlich der Fall. Im Übrigen sei festgehalten, dass die Verhandlung ursprünglich anberaumt wurde, um das ins Treffen geführte Familienleben, von dem bislang im in der Beschwerde angeführten Umfang nicht die Rede war, zu erörtern. Da die Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom XXXX 2023 einräumte, einen gänzlich anderen Sachverhalt behauptet zu haben und dies nunmehr klarstellen zu wollen, hat sich die Durchführung einer Verhandlung zu diesem Zweck – auch, weil aufgrund Hervorkommens des unerledigten Asylantrages nicht mehr fallrelevant – ebenso erübrigt.
- Nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG kann eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Dies ist gegenständlich der Fall. Im Übrigen sei festgehalten, dass die Verhandlung ursprünglich anberaumt wurde, um das ins Treffen geführte Familienleben, von dem bislang im in der Beschwerde angeführten Umfang nicht die Rede war, zu erörtern. Da die Rechtsvertretung in der Stellungnahme vom römisch 40 2023 einräumte, einen gänzlich anderen Sachverhalt behauptet zu haben und dies nunmehr klarstellen zu wollen, hat sich die Durchführung einer Verhandlung zu diesem Zweck – auch, weil aufgrund Hervorkommens des unerledigten Asylantrages nicht mehr fallrelevant – ebenso erübrigt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zu den Fragen des Wiederauflebens der Zuständigkeit nach Ablauf der Überstellungsfrist und der unzulässigen Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor Absprechens über den Antrag auf internationalen Schutz auf die angeführte Judikatur des VwGH vom 21.12.2021, Ro 2019/21/0016 und 04.08.2016, Ra 2016/21/0162 stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:I423.2232295.2.01