RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2023 GeschäftszahlL511 2257186-1 Spruch, L511 2257186–1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. KEMPF, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Oberösterreich vom 15.03.2022, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. KEMPF, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse Landesstelle Oberösterreich vom 15.03.2022, Zahl römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird gemäß § 113 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 113, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Gegenständliches Verfahren wurde durch Anzeige der Finanzpolizei an die Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK] vom 18.11.2021, FP-AZ: XXXX , eingeleitet. (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 9/1)1.
- Gegenständliches Verfahren wurde durch Anzeige der Finanzpolizei an die Österreichische Gesundheitskasse [ÖGK] vom 18.11.2021, FP-AZ: römisch 40 , eingeleitet. (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 9/1) Demnach sei bei einer Kontrolle am 11.11.2021 um 10:20 Uhr bei der Baustelle in der XXXX , ua XXXX [GA] arbeitend angetroffen worden, ohne zur Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein. GA sei von der beschwerdeführenden Partei am 03.11.2021 abgemeldet, und unmittelbar nach Kontrollbeginn um 10:27 Uhr wieder zur Sozialversicherung angemeldet worden. Demnach sei bei einer Kontrolle am 11.11.2021 um 10:20 Uhr bei der Baustelle in der römisch 40 , ua römisch 40 [GA] arbeitend angetroffen worden, ohne zur Sozialversicherung angemeldet gewesen zu sein. GA sei von der beschwerdeführenden Partei am 03.11.2021 abgemeldet, und unmittelbar nach Kontrollbeginn um 10:27 Uhr wieder zur Sozialversicherung angemeldet worden. 1.
- Der Anzeige waren ein Strafantrag an den Magistrat der Stadt Linz vom 30.12.2021, FP-GZ: XXXX (AZ 9/3-12), Fotos der XXXX ID-Card und der e-card von GA (AZ 9/13-14), ein ausgefülltes Personenblatt (AZ 9/15), Auszüge aus dem Datenregister des Dachverbands der Sozialversicherungsträger [SV-Auszug] (AZ 9/17-28), Unterlagen zu weiteren (nicht verfahrensgegenständlichen) betretenen Personen (AZ 9/30-57) sowie Fotos der Baustelle (AZ 9/58-61) beigelegt.1.
- Der Anzeige waren ein Strafantrag an den Magistrat der Stadt Linz vom 30.12.2021, FP-GZ: römisch 40 (AZ 9/3-12), Fotos der römisch 40 ID-Card und der e-card von GA (AZ 9/13-14), ein ausgefülltes Personenblatt (AZ 9/15), Auszüge aus dem Datenregister des Dachverbands der Sozialversicherungsträger [SV-Auszug] (AZ 9/17-28), Unterlagen zu weiteren (nicht verfahrensgegenständlichen) betretenen Personen (AZ 9/30-57) sowie Fotos der Baustelle (AZ 9/58-61) beigelegt. 1.
- Im Zuge des Ermittlungsverfahrens teilte die beschwerdeführende Partei mit, dass nur GA für die beschwerdeführende Partei tätig gewesen sei, die weitern betretenen Arbeiter seien einem anderen Dienstgeber zuzurechnen. Vorgelegt wurde dazu ua das Jahreslohnkonto 2021 betreffend GA vorgelegt (OZ 11, 12). 1.
- Mit Bescheid vom 15.03.2022, GZ XXXX , verpflichtete die ÖGK die beschwerdeführende XXXX [B GmbH] als Dienstgeberin einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 1.000,00 zu binnen 15 Tagen entrichten. Als Rechtsgrundlagen seien §§ 4, 33, 35 und 113 ASVG herangezogen worden. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 18.11.2021 sei beigelegt und stelle einen integrierten Bestandteil des Bescheides dar. (AZ 14)1.
- Mit Bescheid vom 15.03.2022, GZ römisch 40 , verpflichtete die ÖGK die beschwerdeführende römisch 40 [B GmbH] als Dienstgeberin einen Beitragszuschlag in der gesetzlich festgelegten Höhe von EUR 1.000,00 zu binnen 15 Tagen entrichten. Als Rechtsgrundlagen seien Paragraphen 4, 33, 35 und 113 ASVG herangezogen worden. Der Strafantrag der Finanzpolizei vom 18.11.2021 sei beigelegt und stelle einen integrierten Bestandteil des Bescheides dar. (AZ 14) Begründend wurde ausgeführt, die im Strafantrag der Finanzpolizei getroffenen Feststellungen würden zum Sachverhalt erklärt. Die Abmeldung von GA vom 29.10.2021 sei während der Kontrolle storniert worden, sodass zum Beginn der Kontrolle weder eine Aviso-Meldung noch eine Vollmeldung vorgelegen habe. Es handle sich um den fünften Meldeverstoß der Beschwerdeführerin binnen 12 Monaten. 1.
- Mit Schreiben vom 25.03.2022 wurde gegen den am 18.03.2022 zugestellten Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben (AZ 16). Begründend wurde ausgeführt, die Unterbrechung des Dienstverhältnisses liege nicht vor. Es liege ein Verfahrensmangel vor, da die ÖGK XXXX dazu hätte befragen müssen, ob er angemeldet gewesen sei, oder nicht. Auch seien die im Strafantrag aufscheinenden fünf weiteren Dienstnehmer bei einer anderen Dienstgeberin beschäftigt gewesen.Begründend wurde ausgeführt, die Unterbrechung des Dienstverhältnisses liege nicht vor. Es liege ein Verfahrensmangel vor, da die ÖGK römisch 40 dazu hätte befragen müssen, ob er angemeldet gewesen sei, oder nicht. Auch seien die im Strafantrag aufscheinenden fünf weiteren Dienstnehmer bei einer anderen Dienstgeberin beschäftigt gewesen. Beantrag wurde die Einvernahme des Personalverrechners der beschwerdeführenden Partei.
- Die ÖGK legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 18.07.2022 mehrere Verfahren die beschwerdeführende Partei betreffend unter einem elektronisch vor, darunter die Beschwerde samt durchnummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt den gegenständlichen Bescheid betreffend (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [AZ 9-20]). 2.
- Das BVwG nahm Einsicht in das elektronische Datensystem des Dachverbandes der Sozialversicherung [SV-Auszug], betreffend GA (OZ 3). II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- XXXX war im Jahr 2021 vor dem Betretungstag von 01.02.2021 bis 15.03.2021, von 26.04.2021 bis 31.07.2021 und von 01.09.2021 bis 29.10.2021 als Arbeiter, sowie von 01.08.2021 bis 31.08.2021 als geringfügig beschäftigter Arbeiter von der beschwerdeführenden Partei zur Sozialversicherung angemeldet (AZ 10; OZ 3)1.
- römisch 40 war im Jahr 2021 vor dem Betretungstag von 01.02.2021 bis 15.03.2021, von 26.04.2021 bis 31.07.2021 und von 01.09.2021 bis 29.10.2021 als Arbeiter, sowie von 01.08.2021 bis 31.08.2021 als geringfügig beschäftigter Arbeiter von der beschwerdeführenden Partei zur Sozialversicherung angemeldet (AZ 10; OZ 3) 1.
- Am 03.11.2021 langte bei der ÖGK die Abmeldung von der Sozialversicherung zum 29.10.2021 mit dem Abmeldegrund „einvernehmliche Lösung“ ein (9/21-23). 1.
- Am 11.11.2021 um 10:20 Uhr, wurde XXXX anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes auf der Baustelle XXXX arbeitend für die beschwerdeführende Partei angetroffen (AZ 9). Während der Kontrolle wurde die Abmeldung zum 29.10.2021 um 10:27 Uhr storniert (AZ 9/26, 9/28).1.
- Am 11.11.2021 um 10:20 Uhr, wurde römisch 40 anlässlich einer Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörden des Bundes auf der Baustelle römisch 40 arbeitend für die beschwerdeführende Partei angetroffen (AZ 9). Während der Kontrolle wurde die Abmeldung zum 29.10.2021 um 10:27 Uhr storniert (AZ 9/26, 9/28). 1.
- XXXX durchgängige Anmeldung zur Sozialversicherung von 01.09.2021 bis 06.12.2021 von XXXX bei der beschwerdeführenden Partei auf. (OZ 3)1.
- römisch 40 durchgängige Anmeldung zur Sozialversicherung von 01.09.2021 bis 06.12.2021 von römisch 40 bei der beschwerdeführenden Partei auf. (OZ 3) 1.
- XXXX arbeitete (auch) am Kontrolltag seit 07:00 Uhr auf der Baustelle.1.
- römisch 40 arbeitete (auch) am Kontrolltag seit 07:00 Uhr auf der Baustelle. 1.
- Es handelt sich um den fünften Meldeverstoß der Beschwerdeführerin innerhalb der letzten zwölf Monate (AZ 15).
- Beweiswürdigung und Beweisaufnahme 2.
- Die Beweisaufnahme, aus der sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von den Verfahrensparteien vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen2.
- Die Beweisaufnahme, aus der sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt, erfolgte durch Einsicht in die im Folgenden gelisteten von den Verfahrensparteien vorgelegten oder vom BVwG erhobenen Dokumenten und Unterlagen ● Anzeige vom 18.11.2021 samt Beilagen (AZ 9) ● ELDA-Meldungen (AZ 9/21-28, 10) ● Bescheid (AZ 14) ● Stellungnahme und Beschwerde (AZ 12, 16) ● SV-Auszug (OZ 3) 2.
- Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar ohne weitere Interpretation aus den vorliegenden jeweils angeführten Aktenteilen und sind zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. 2.
- Soweit die beschwerdeführende Partei in der Beschwerde vorbringt, dass der (einen integralen Bestandteil zum Bescheid bildende) Strafantrag Personen enthalte, welche nicht bei der bP beschäftigt gewesen seien, ist festzuhalten, dass sowohl im Spruch als auch in der Begründung des bekämpften Bescheides ausschließlich ein Meldeverstoß, nämlich jener betreffend GA, Gegenstand des Verfahrens ist. 2.
- Im Hinblick auf die beantragte Einvernahme des Personalverrechners der beschwerdeführenden Partei und von GA zur Frage, ob GA von seiner Abmeldung etwas gewusst habe (und somit ein Versehen des Dienstgebers gegeben ist), ist auszuführen, dass dies rechtlich unerheblich ist (siehe dazu die Rechtliche Beurteilung), da es lediglich auf die objektive Verwirklichung eines Meldeverstoßes ankommt (VwGH 29.04.2021, Ra2021/08/0046, (jüngst). Die objektiven Meldedaten ergeben sich jedoch zweifelsfrei aus den im Akt einliegenden ELDA-Auszügen, deren Richtigkeit von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bezweifelt wird.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (§ 24 VwGVG unter Hinweis auf Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter (Paragraph 24, VwGVG unter Hinweis auf Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC]). Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der sich aus dem Akteninhalt ergebende Sachverhalt ist in den entscheidungswesentlichen Punkten weder ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145).
- Rechtliche Beurteilung 4.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 414 Abs. 1 und Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Einzelrichterin ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 414, Absatz eins und Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die die GKK im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7, § 9 VwGVG).Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraph 7,, Paragraph 9, VwGVG). 4.
- Zur Vorfrage des Vorliegens einer Dienstnehmereigenschaft 4.2.
- Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 Abs. 1 ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Die Behörde hat, soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt, diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010).4.2.
- Die Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach Paragraph 113, Absatz eins, ASVG setzt voraus, dass eine Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Die Behörde hat, soweit über diese Frage nicht bereits eine bindende Entscheidung vorliegt, diesen Umstand als Vorfrage zu klären (VwGH 29.01.2014, 2014/08/0004 mwN; 14.02.2013, 2010/08/0010). 4.2.
- Gemäß § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.4.2.
- Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. 4.2.
- Dass die Tätigkeit von GA zum Zeitpunkt der Betretung dem Grunde nach eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit darstellt und er diese für die beschwerdeführende GmbH ausübte, ist zwischen den Verfahrensparteien ebenso unstrittig, wie dass dieses Dienstverhältnis zwischen GA und der beschwerdeführenden GmbH auch zum Betretungszeitpunkt vorlag. 4.
- zum Beitragszuschlag nach § 113 ASVG4.
- zum Beitragszuschlag nach Paragraph 113, ASVG 4.3.
- Gemäß § 113 Abs. 1 ASVG können den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) [Dienstgeber, sonstige nach § 36 meldepflichtige Personen (Stellen) oder bevollmächtigte Personen nach § 35 Abs. 3] Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Gemäß Abs. 2 leg. cit. setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR
- Abs. 3 leg.cit. sieht vor, dass bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300 herabgesetzt werden kann. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.4.3.
- Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG können den in Paragraph 111, Absatz eins, genannten Personen (Stellen) [Dienstgeber, sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Personen (Stellen) oder bevollmächtigte Personen nach Paragraph 35, Absatz 3 ], Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Gemäß Absatz 2, leg. cit. setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des Paragraph 111 a, aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf EUR 400 je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf EUR
- Absatz 3, leg.cit. sieht vor, dass bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300 herabgesetzt werden kann. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. § 113 Abs. 1 ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt VIII, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher für das "ob" der Vorschreibung nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mit Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; 26.01.2005, 2004/08/0141; vgl. auch VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255). Bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen [arg. kann] gemäß § 113 Abs. 2 ASVG handelt es sich nicht um ein freies Ermessen, sondern es ist als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390 mit Hinweis auf VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz herabzusetzen. Liegen darüber hinaus zusätzlich besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor hat auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze zu entfallen (vgl. VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077).Paragraph 113, Absatz eins, ASVG ist ungeachtet der Überschrift "Strafbestimmungen" des ersten Teiles, Abschnitt römisch acht, des ASVG nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach Paragraphen 111, 112, ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers ist daher für das "ob" der Vorschreibung nicht zu untersuchen. Es kommt nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. (VwGH 10.07.2013, 2013/08/0117 mit Hinweis auf VwGH 20.11.2002, 2000/08/0186; 26.01.2005, 2004/08/0141; vergleiche auch VwGH 19.01.2011, 2010/08/0255). Bei dem der Behörde eingeräumten Ermessen [arg. kann] gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG handelt es sich nicht um ein freies Ermessen, sondern es ist als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (VwGH 17.09.2013, 2011/08/0390 mit Hinweis auf VwGH 21.12.2011, 2008/08/0201). Liegt daher die im Gesetz genannte Voraussetzung einer erstmaligen verspäteten Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, so hat die Behörde den Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung zur Gänze entfallen zu lassen und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz herabzusetzen. Liegen darüber hinaus zusätzlich besonders berücksichtigungswürdige Gründe vor hat auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz zur Gänze zu entfallen vergleiche VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077). 4.3.
- Zum Betretungszeitpunkt lag ein entgeltliches Dienstverhältnis zwischen GA und der beschwerdeführenden GmbH vor. 4.3.
- Die nicht vorliegende Anmeldung zur Pflichtversicherung zum Betretungszeitpunkt ergibt sich aus den ELDA-Meldungen. Soweit die beschwerdeführende Partei diesbezüglich implizit vorbringt, es habe sich bei der Abmeldung um ein Versehen des Dienstgebers gehandelt, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers ankommt, sondern nur darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 29.04.2021, Ra2021/08/0046 mwN) Soweit die beschwerdeführende Partei diesbezüglich implizit vorbringt, es habe sich bei der Abmeldung um ein Versehen des Dienstgebers gehandelt, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Vorschreibung des Beitragszuschlages nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers ankommt, sondern nur darauf, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen vergleiche VwGH 29.04.2021, Ra2021/08/0046 mwN) Die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 1 ASVG erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht. Die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASVG erfolgte somit dem Grunde nach zu Recht. 4.3.
- Der vorgeschriebene Beitragszuschlag idH von EUR 1.000,00 setzt sich aus dem gesetzlich vorgesehenen Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung iHv EUR 400,00 und dem Teilbetrag für den Prüfeinsatz iHv EUR 600,00 zusammen. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300,00 herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen. Unbedeutende Folgen liegen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs etwa dann vor, wenn sie hinter dem typischen Bild eines Meldeverstoßes zurückbleiben, also entgegen dem typischen Regelfall feststeht, dass Schwarzarbeit nicht intendiert war (VwGH 26.05.2014, 2012/08/0228). 4.3.4.
- Gegenständlich handelt es sich bereits um die fünfte verspätete Anmeldung innerhalb von 12 Monaten und es liegen keine unbedeutenden Folgen vor, da zum Zeitpunkt der Kontrolle die Anmeldung auch noch nicht nachgeholt war. Es liegt daher das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und man kann, der Judikatur des VwGH folgend, auch nicht von unbedeutenden Folgen im Sinn des § 113 Abs. 2 ASVG sprechen (vgl. dazu VwGH 17.09.013, 2011/08/0390; 10.07.2013, 2013/08/0117; 11.07.2012, 2010/08/0137 und 2010/08/0218 sowie 18.11.2009, 2008/08/0246 mwN).4.3.4.
- Gegenständlich handelt es sich bereits um die fünfte verspätete Anmeldung innerhalb von 12 Monaten und es liegen keine unbedeutenden Folgen vor, da zum Zeitpunkt der Kontrolle die Anmeldung auch noch nicht nachgeholt war. Es liegt daher das typische Bild eines Meldeverstoßes vor und man kann, der Judikatur des VwGH folgend, auch nicht von unbedeutenden Folgen im Sinn des Paragraph 113, Absatz 2, ASVG sprechen vergleiche dazu VwGH 17.09.013, 2011/08/0390; 10.07.2013, 2013/08/0117; 11.07.2012, 2010/08/0137 und 2010/08/0218 sowie 18.11.2009, 2008/08/0246 mwN). 4.3.
- Es kann daher weder der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen, noch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300 herabgesetzt werden und erfolgte somit die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß § 113 Abs. 2 ASVG auch der Höhe nach zu Recht, und es ist spruchgemäß zu entscheiden.4.3.
- Es kann daher weder der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen, noch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf EUR 300 herabgesetzt werden und erfolgte somit die Vorschreibung des Beitragszuschlages gemäß Paragraph 113, Absatz 2, ASVG auch der Höhe nach zu Recht, und es ist spruchgemäß zu entscheiden. III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision Die gegenständliche Beurteilung erfolgte im Einklang mit der bisherigen umfangreichen VwGH-Judikatur zu § 113 Abs. 1 und 2 ASVG. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Die gegenständliche Beurteilung erfolgte im Einklang mit der bisherigen umfangreichen VwGH-Judikatur zu Paragraph 113, Absatz eins und 2 ASVG. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L511.2257186.1.00