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{'item': 'L511 2264026-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2023 GeschäftszahlL511 2264026-1 Spruch, L511 2264026–1/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX vom 10.06.2022, Zahl: OB XXXX , betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle römisch 40 vom 10.06.2022, Zahl: OB römisch 40 , betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom 10.06.2022, Zahl: OB XXXX , behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom 10.06.2022, Zahl: OB römisch 40 , behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt

  1. Verfahren vor dem Sozialministeriumservice [SMS] 1.
  2. Der Beschwerdeführer verfügt seit 10.11.2014 über einen gültigen Behindertenpass mit einem eingetragenen Gesamtgrad der Behinderung zuletzt seit 03.12.2020 von 50 v.H. Am 04.10.2021 stellte er einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt (AZ 2.6), und legte im Verfahren mehrere medizinische Unterlagen vor (AZ 2.7, 2.10, 2.11). 1.
  3. Der Beschwerdeführer verfügt seit 10.11.2014 über einen gültigen Behindertenpass mit einem eingetragenen Gesamtgrad der Behinderung zuletzt seit 03.12.2020 von 50 v.H. Am 04.10.2021 stellte er einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt (AZ 2.6), und legte im Verfahren mehrere medizinische Unterlagen vor (AZ 2.7, 2.10, 2.11). 1.
  4. Das SMS holte ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin ein. Dieses Gutachten vom 13.05.2022 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 05.05.2022 unter Berücksichtigung der Vorgutachten sowie der vorgelegten Befunde erstattet. Als Ergebnis der Begutachtung wurde die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt (AZ 2.21). 1.
  5. Im Wege des Parteiengehörs (AZ 2.13) erstattete der Beschwerdeführer am 31.05.2022 eine als Einspruch bezeichnete Stellungnahme zu diesem Gutachten und führte zusammengefasst aus, dass er um Berücksichtigung seiner „psychischen Gutachten“, die er bereits abgegeben habe, ersuche (AZ 2.12). 1.
  6. Mit Bescheid des SMS vom 10.06.2022, Zahl: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen (AZ 2.27). 1.
  7. Mit Bescheid des SMS vom 10.06.2022, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen, da die Voraussetzungen dafür nicht vorlägen (AZ 2.27). Begründend verwies das SMS auf die Ergebnisse des Gutachtens vom 13.05.2022, welches als schlüssig erkannt wurde. Das Gutachten wurde als Beilage zum Bescheid übermittelt. Zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 31.05.2022 (AZ 2.12) wurde ausgeführt, dass diese Einwände nicht geeignet seien, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen. 1.
  8. Mit Schreiben vom 13.07.2022 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des SMS (AZ 1.2).
  9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 13.12.2022 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des gegenständlichen Gerichtsaktes OZ 1 [=AZ 1.1-1.4, 2.1 -2.27]). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  10. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  11. Der Beschwerdeführer ist in Österreich wohnhaft, verfügt zuletzt seit 03.12.2020 über einen gültigen Behindertenpass mit einem eingetragenen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H, und stellte am 04.10.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis), welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt (AZ 2.6, 2.8).1.
  12. Der Beschwerdeführer ist in Österreich wohnhaft, verfügt zuletzt seit 03.12.2020 über einen gültigen Behindertenpass mit einem eingetragenen Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H, und stellte am 04.10.2021 einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis), welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt (AZ 2.6, 2.8). 1.
  13. Das eingeholte und vom SMS als Entscheidungsgrundlage herangezogene Sachverständigengutachten vom 13.05.2022 (AZ 2.21) ist aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin. Darin werden folgende Funktionseinschränkungen beim Beschwerdeführer festgestellt: wiederholte depressive Störung, bipolare Störung, undifferenzierte Somatisierungsstörung, Panikstörung, mäßige Einschränkung beide Hüftgelenke, Hüftgelenksprothese links, geringe Abnützung Wirbelsäule, geringe Schuppenflechte, Tinnitus, geringe Einschränkung linkes Sprunggelenk. Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist ausgeführt: „300m Gehstrecke sind möglich, eventuell unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, er kann Stufen steigen, sich an Haltegriffen anhalten, der sichere Transport ist möglich. Psychiatrisch Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich (Agoraphobie nicht als Hauptdiagnose, Therapieoptionen nicht ausgeschöpft).“ 1.
  14. Im vorgelegten Befund der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des Klinikum XXXX vom 06.12.2021 (AZ 2.21) wird neben den Diagnosen „Angst und Panikstörung und Depressive Episode schwer“ ausgeführt: „Zusammengefasst hat sich der gesamte Zustand des Pat. im Vergleich zur letzten Begutachtung noch einmal deutlich verschlechtert.“ Der Vorbefund des Klinikum datiert vom 23.04.2021 (AZ 2.7).1.
  15. Im vorgelegten Befund der Abteilung für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin des Klinikum römisch 40 vom 06.12.2021 (AZ 2.21) wird neben den Diagnosen „Angst und Panikstörung und Depressive Episode schwer“ ausgeführt: „Zusammengefasst hat sich der gesamte Zustand des Pat. im Vergleich zur letzten Begutachtung noch einmal deutlich verschlechtert.“ Der Vorbefund des Klinikum datiert vom 23.04.2021 (AZ 2.7). 1.
  16. Im Arztbrief einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 13.07.2022 ist nach den Diagnosen „Agoraphobie, St. p. schwerer Covid-Erkrankung August 2021, vermutet Long Covid, undifferenzierte Somatisierungsstörung, Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst) und Blasenschwäche“ ausgeführt: „Der Patient ist aufgrund seiner chronischen psychiatrischen Erkrankung dauerhaft in seiner psychosozialen Belastbarkeit deutlich eingeschränkt, die Selbstorganisation gelingt im Alltag nur mit Unterstützung durch Familie und Ärzte. Aufgrund der psychiatrischen Erkrankung ist auch eine regelmäßige Medikamenteneinnahme wie sie medizinisch notwendig wäre, leider nicht gewährleistet.“ 1.
  17. Ein Gutachten aus dem Fachbereich der Psychologie/Psychiatrie aber auch aus dem Fachbereich der Orthopädie, wurde trotz entsprechendem Vorbringen sowie der Vorlage von diesbezüglichen ärztlichen Befunden (AZ 1.4, 2.7, 2.10, 2.11) nicht eingeholt.
  18. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  19. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
  20. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin vom 09.05.2022 (AZ 2.21) ● Durch den Beschwerdeführer vorgelegte Befunde (AZ 1.4, 2.7, 2.10, 2.11) ● Antrag des Beschwerdeführers (AZ 2.6) ● Bescheid des SMS vom 10.06.2022 (AZ 2.27) ● Stellungnahme vom 31.05.2022 (AZ 2.12) ● Beschwerde vom 13.07.2022 (AZ 1.2) 2.
  21. Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus den jeweils zitierten im vorliegenden Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen und sind im Verfahren unbestritten geblieben.
  22. Rechtliche Beurteilung 3.1.
  23. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 45 Abs. 3 und Abs. 4 Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.
  24. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und Absatz 4, Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 3.1.
  25. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (§ 7 und §9 VwGVG).3.1.
  26. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig (Paragraph 7 und §9 VwGVG). 3.
  27. Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG3.
  28. Behebung des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 3.2.
  29. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.2.
  30. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127; 29.04.2015, Ra2015/20/0038; 26.06.2014, Ro2014/03/0063 RS29).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu Paragraph 28, VwGVG verlangt es das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127; 29.04.2015, Ra2015/20/0038; 26.06.2014, Ro2014/03/0063 RS29). 3.2.
  31. Das SMS stützt sich im vorliegenden Fall ausschließlich auf Gutachten aus den Fachgebieten der Allgemeinmedizin. Aus den vorgelegten Befunden und auch aus der diagnostizierten Funktionseinschränkung des Beschwerdeführers ergibt sich jedoch, dass die beim Beschwerdeführer bestehenden Leiden dem Fachgebiet der Psychologie/Psychiatrie und Orthopädie zuzuordnen sind und daher einer Begutachtung durch Gutachter*innen dieser Fachgebiete bedürfen und insbesondere vor dem Hintergrund der vorgelegten einschlägigen fachärztlichen Befunde eine Begutachtung durch eine*n Gutachter*in des Fachgebietes der Allgemeinmedizin nicht ausreichend ist. 3.2.
  32. Obwohl sich somit die Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychologie/Psychiatrie bzw. der Orthopädie bereits aus den vorgelegten Befunden, sowie auch aus dem allgemeinmedizinischen Gutachten ergab, hat das SMS gegenständlich keine Gutachten aus diesen Fachgebieten eingeholt und damit jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen, welche für die abschließende Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln für den Beschwerdeführer unabdingbar sind und es liegen keine Ermittlungsergebnisse vor, welche das BvWG allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzen (und zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen) könnte (vgl. dazu VwGH 09.03.2016, Ra 2015/08/0025, mwN; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005), sondern es wäre das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren durch das BVwG durchzuführen.3.2.
  33. Obwohl sich somit die Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychologie/Psychiatrie bzw. der Orthopädie bereits aus den vorgelegten Befunden, sowie auch aus dem allgemeinmedizinischen Gutachten ergab, hat das SMS gegenständlich keine Gutachten aus diesen Fachgebieten eingeholt und damit jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen, welche für die abschließende Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln für den Beschwerdeführer unabdingbar sind und es liegen keine Ermittlungsergebnisse vor, welche das BvWG allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzen (und zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen) könnte vergleiche dazu VwGH 09.03.2016, Ra 2015/08/0025, mwN; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005), sondern es wäre das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren durch das BVwG durchzuführen. 3.2.
  34. Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 39 Abs. 2 AVG keine geeignete Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3
  35. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das SMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen ist.3.2.
  36. Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd Paragraph 39, Absatz 2, AVG keine geeignete Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
  37. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das SMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen ist.
  38. Entfall der mündlichen Verhandlung Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallenAufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/
  39. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/
  40. Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L511.2264026.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.