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{'item': 'L518 2257952-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2023 GeschäftszahlL518 2257952-1 Spruch, L518 2257952-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

Art. 8EMRK.

Begründent wurde dieser mit der sozialen und wirtschaftlichen Integration des BF und dass er seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2015 den Lebensmittelpunkt in Österreich habe. Zusätzlich wurde die Krankheit des BF und seine Therapien, verbunden mit regelmäßigen fachärztlichen Kontrollen angeführt. römisch eins.4. Mit Eingabe vom 24.01.2022 stellte die rechtliche Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK.

Begründent wurde dieser mit der sozialen und wirtschaftlichen Integration des BF und dass er seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2015 den Lebensmittelpunkt in Österreich habe. Zusätzlich wurde die Krankheit des BF und seine Therapien, verbunden mit regelmäßigen fachärztlichen Kontrollen angeführt. I.

  1. Vom BFA wurde dem BF mit Verbesserungsauftrag vom 10.02.2022 aufgetragen, binnen vier Wochen einen persönlichen Antrag zu stellen, ein Lichtbild, ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde und eine Vollmachtsbekanntgabe für die rechtsfreundliche Vertretung, beizubringen. römisch eins.
  2. Vom BFA wurde dem BF mit Verbesserungsauftrag vom 10.02.2022 aufgetragen, binnen vier Wochen einen persönlichen Antrag zu stellen, ein Lichtbild, ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde und eine Vollmachtsbekanntgabe für die rechtsfreundliche Vertretung, beizubringen. I.
  3. Dem BF wurde vom BFA am 05.05.2022 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, indem ihm mitgeteitlt wurde, dass die Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines

Art 8EMRK beabsichtigt sei.

römisch eins.6. Dem BF wurde vom BFA am 05.05.2022 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, indem ihm mitgeteitlt wurde, dass die Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK beabsichtigt sei.

I.

  1. Die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung langte am 19.05.2022 ein. Darin wurde mitgeteilt, dass der BF seit 27.02.2022 mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX nach islamischem Recht verheiratet sei. Am 05.08.2022 erfolgte die Eheschließung nach österreichischem Recht. Zudem wurde vorgebracht, dass die Ehefrau des BF schwanger sei. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation gab der BF bekannt, seit März 2019 selbständig tätig zu sein. Seine Firma, XXXX sei beim Handelsgericht Wien unter FN 514971k, registriert. Der BF sei bei der XXXX Wien krankenversichert. Zudem sei der BF wegen seiner Krebs- und der Folgeerkrankung der Chemotherapie nach wie vor auf dauerhafte und regelmäßige fachärztliche Kontrolle angewiesen.römisch eins.
  2. Die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung langte am 19.05.2022 ein. Darin wurde mitgeteilt, dass der BF seit 27.02.2022 mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 nach islamischem Recht verheiratet sei. Am 05.08.2022 erfolgte die Eheschließung nach österreichischem Recht. Zudem wurde vorgebracht, dass die Ehefrau des BF schwanger sei. Hinsichtlich der wirtschaftlichen Situation gab der BF bekannt, seit März 2019 selbständig tätig zu sein. Seine Firma, römisch 40 sei beim Handelsgericht Wien unter FN 514971k, registriert. Der BF sei bei der römisch 40 Wien krankenversichert. Zudem sei der BF wegen seiner Krebs- und der Folgeerkrankung der Chemotherapie nach wie vor auf dauerhafte und regelmäßige fachärztliche Kontrolle angewiesen. I.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 27.06.2022, 1079948705/220251710, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines

Art. 8EMRK abgewiesen (Spruchpunkt I.) Gemäß § § 52 Abs.

3 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), und gem. § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt IV.). römisch eins.8. Mit Bescheid des BFA vom 27.06.2022, 1079948705/220251710, wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines

Artikel 8

, EMRK abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) Gemäß Paragraph Paragraph 52, Absatz 3, FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), und gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach gem. Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde für die freiwillige Ausreise eine Frist von 14 Tagen gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass die Identität des BF nicht feststeht. Laut Länderinformationsblatt sei in Pakistan gängige medizinische Behandlung grundsätzlich möglich. Das Familienleben sei jedoch erst zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich der BF seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war. Eine überdurchnittliche Integration sei nicht feststellbar. Der BF versuche lediglich seinen Aufenthalt jenseits des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes zu legalisieren. Zudem halte sich der BF seit 26.02.2021 unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. I.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert wurden mangelhafte Sachverhaltsermittlung und unschlüssige Beweiswürdigung. So hätte das BFA keine ausreichenden Ermittlungen zum Familienleben des BF getätigt. Auch hätte der BF einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Hinsichtlich seiner schweren Erkrankungen und Leiden stellte das BFA lediglich fest, dass der BF an einer Krebsart leide, jedoch arbeitsfähig sei und führt beweiswürdigend aus, dass in Pakistan gängige medizinische Behandlungen grundsätzlich möglich sind. Dazu wurden veraltete Länderfeststellungen zitiert. römisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid wurde von der rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht Beschwerde erhoben. Moniert wurden mangelhafte Sachverhaltsermittlung und unschlüssige Beweiswürdigung. So hätte das BFA keine ausreichenden Ermittlungen zum Familienleben des BF getätigt. Auch hätte der BF einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Hinsichtlich seiner schweren Erkrankungen und Leiden stellte das BFA lediglich fest, dass der BF an einer Krebsart leide, jedoch arbeitsfähig sei und führt beweiswürdigend aus, dass in Pakistan gängige medizinische Behandlungen grundsätzlich möglich sind. Dazu wurden veraltete Länderfeststellungen zitiert. Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und seiner Gattin, weiters den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt I. und II. bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid gem. § 28 Abs. 3 und Abs. 4 VwGVG zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde
  3. Instanz zurückverweisen.Beantragt werde jedenfalls eine mündliche Verhandlung unter Einvernahme des BF und seiner Gattin, weiters den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird; in eventu den angefochtenen Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3 und Absatz 4, VwGVG zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde
  4. Instanz zurückverweisen. I.
  5. Mit Schreiben vom 18.07.2022 teilte die Ehefrau des BF mit, dass sie eine Fehlgeburt erlitten hat.römisch eins.
  6. Mit Schreiben vom 18.07.2022 teilte die Ehefrau des BF mit, dass sie eine Fehlgeburt erlitten hat. I.
  7. Mit Eingabe vom 15.09.2022 brachte der BF die Heiratsurkunde, einen Auszug aus dem Heiratseintrag und Unterlagen hinsichtlich seiner Erkrankung in Vorlage.römisch eins.
  8. Mit Eingabe vom 15.09.2022 brachte der BF die Heiratsurkunde, einen Auszug aus dem Heiratseintrag und Unterlagen hinsichtlich seiner Erkrankung in Vorlage. I.
  9. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache L506 abgenommen und der GA L518 zugewiesen.römisch eins.
  10. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 12.01.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache L506 abgenommen und der GA L518 zugewiesen. I.
  11. Mit Schreiben des BVwG vom 07.02.2023 wurde der BF aufgefordert, binnen einer Woche die Heiratsurkunde in Vorlage zu bringen. römisch eins.
  12. Mit Schreiben des BVwG vom 07.02.2023 wurde der BF aufgefordert, binnen einer Woche die Heiratsurkunde in Vorlage zu bringen. I.
  13. Mit Eingabe vom 14.02.2023 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung die Heiratsurkunde, medizinische Unterlagen des BF1, ein Empfehlungsschreiben seiner Gattin und Lichtbilder des BF uns seiner Gattin. römisch eins.
  14. Mit Eingabe vom 14.02.2023 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung die Heiratsurkunde, medizinische Unterlagen des BF1, ein Empfehlungsschreiben seiner Gattin und Lichtbilder des BF uns seiner Gattin. I.
  15. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  16. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1.Feststellungen:römisch zwei.1.Feststellungen: II.1.
  17. Zum Beschwerdeführer: römisch zwei.1.
  18. Zum Beschwerdeführer: Die BF führt den im Spruch angeführten Namen. Er ist Staatsangehöriger von Pakistan und wurde am XXXX in XXXX geboren. Der BF besuchte in Pakistan die Schule, wurde dort sozialisiert und lebte vor der Ausreise bei seinen Eltern. Die Identität des BF steht nicht fest.Die BF führt den im Spruch angeführten Namen. Er ist Staatsangehöriger von Pakistan und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Der BF besuchte in Pakistan die Schule, wurde dort sozialisiert und lebte vor der Ausreise bei seinen Eltern. Die Identität des BF steht nicht fest. Der BF ist seit 05.08.2022 (nach islamischen Recht seit 27.02.2022) mit XXXX , XXXX geb., verheiratet. Ein gemeinsamer Haushalt besteht seit 09.06.2022.Der BF ist seit 05.08.2022 (nach islamischen Recht seit 27.02.2022) mit römisch 40 , römisch 40 geb., verheiratet. Ein gemeinsamer Haushalt besteht seit 09.06.
  19. Beim BF wurde 2017 ein metastasierender Hodenkrebs diagnostiziert, der umgehend operiert wurde. Danach erhielt der BF eine Chemotherapie. Alle sechs Monate unterzieht sich der BF fachärztlichen Kontrollen. Er leidet weiter an einer Polyneuropathie. Im April 2021 wurde der BF wegen einer knotigen Vergrößerung der Schilddrüse operiert. Darüber hinaus leidet der BF an einer linkskonvexen Skoliose im Bereich der Ländenwirbelsäule, einer Spondylosis deformans und an einer chronischen Lebererkrankung. Es handelt sich bei den Leiden des BF um keine lebensbedrohlichen Krankheiten. Im Heimatdorf des BF in Pakistan leben noch seine Eltern, zwei Schwestern und zwei Brüder. Der Vater ist Buchhalter, die Mutter Hausfrau. Ein Bruder ist in einem Taxiunternehmen, der zweite in einem Telekomunikationsunternehmen beschäftigt. Die Schwestern sind verheiratet und kümmern sich um die jeweils eigenen Haushalte. Der BF verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Der BF befindet sich seit 13.09.2015 in Österreich, er hielt sich vom 17.03.2018 bis zum 12.05.2018 und vom 08.11.2019 bis zum 08.12.2019 bei seinen Eltern in Pakistan auf. Am 01.09.2015 wurde dem BF der Aufenthaltstitel „Student“ erteilt, welcher mehrmals verlängert wurde. Weil er den geforderten Studienerfolg nicht nachweisen konnte, wurde mit Bescheid der MA35 vom 26.02.2021, MA35-9/31 30332-06, sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Student“ abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2021 mit Erkenntnis vom 29.10.2021, VGW-151/006/5216/2021, als unbegründet ab. Der BF hält sich seit 26.02.2021 rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Auch wird festgestellt, dass der legale Aufenthalt des BF lediglich auf einem vorübergehenden Studentenvisum beruhte, welches vom BF nicht mit der nötigen Ernsthaftigkeit betrieben wurde. Am 24.01.2022 stellte die rechtliche Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK.

Vom BFA wurde dem BF mit Verbesserungsauftrag vom 10.02.2022 aufgetragen, binnen vier Wochen einen persönlichen Antrag zu stellen, ein Lichtbild, ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde und eine Vollmachtsbekanntgabe für die rechtsfreundliche Vertretung, beizubringen. Dem BF wurde weiters vom BFA am 05.05.2022 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, indem ihm mitgeteitlt wurde, dass die Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines

Art 8EMRK beabsichtigt sei.

Mit Bescheid des BFA vom 27.06.2022, 1079948705/220251710, wurde sein Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK abgewiesen.

Am 24.01.2022 stellte die rechtliche Vertretung einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK.

Vom BFA wurde dem BF mit Verbesserungsauftrag vom 10.02.2022 aufgetragen, binnen vier Wochen einen persönlichen Antrag zu stellen, ein Lichtbild, ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde und eine Vollmachtsbekanntgabe für die rechtsfreundliche Vertretung, beizubringen. Dem BF wurde weiters vom BFA am 05.05.2022 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt, indem ihm mitgeteitlt wurde, dass die Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK beabsichtigt sei.

Mit Bescheid des BFA vom 27.06.2022, 1079948705/220251710, wurde sein Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK abgewiesen.

Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war und ist nicht nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG 2005 geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Er wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. Der BF gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und konnte keine Schwierigkeiten in seinem Herkunftsstaat vor der Ausreise mit staatlichen Organen, Sicherheitskräften oder Justizbehörden glaubhaft vorbringen. Dem BF droht im Falle einer Rückkehr in seinem Herkunftsstaat nicht die Todesstrafe. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des BF festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine in Pakistan drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie im Hinblick auf kriegerische Ereignisse, extremistische Anschläge, stammesbezogene Gewalt oder organisierte kriminelle Handlungen sowie willkürliche Gewaltausübung durch Sicherheitskräfte bei nicht gewalttätigen Protesten gegen die Regierung. Der BF ist seit 29.06.2019 Inhaber der Fa. XXXX ., Gechäftszweig Onlinehandel und geht demnach einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach, weswegen er auch bei der XXXX Wien krankenversichert ist. Der BF brachte ein A2 Zertifikat in Vorlage. Weiters legte er eine Wohnrechtsvereinbarung hinsichtlich der Adresse 1170 Wien, XXXX vor, wo er am 09.06.2022 abgemeldet wurde. Der BF ist im Verein „European International Cultural Association“ Mitglied und leistet seit Mai 2022 im „Team Österreich“ ehrenamtliche Tätigkeiten. Es wurden zahlreiche Unterstützungsschreiben in Vorlage gebracht. Eine Haftungserklärung wurde nicht vorgelegt.Der BF ist seit 29.06.2019 Inhaber der Fa. römisch 40 ., Gechäftszweig Onlinehandel und geht demnach einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach, weswegen er auch bei der römisch 40 Wien krankenversichert ist. Der BF brachte ein A2 Zertifikat in Vorlage. Weiters legte er eine Wohnrechtsvereinbarung hinsichtlich der Adresse 1170 Wien, römisch 40 vor, wo er am 09.06.2022 abgemeldet wurde. Der BF ist im Verein „European International Cultural Association“ Mitglied und leistet seit Mai 2022 im „Team Österreich“ ehrenamtliche Tätigkeiten. Es wurden zahlreiche Unterstützungsschreiben in Vorlage gebracht. Eine Haftungserklärung wurde nicht vorgelegt. Der BF verfügt in Österreich über keine Verwandten und ist strafrechtlich unbescholten. Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Weiter konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Pakistan eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Des Weiteren liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ nicht vor und ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung geboten. Die Abschiebung des BF nach Pakistan ist zulässig und möglich. II.1.

  1. Zur Lage im Herkunftsstaat: römisch zwei.1.
  2. Zur Lage im Herkunftsstaat: Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 23.03.2022 Hinweis: Die Länderinformationen gehen nicht oder nur eingeschränkt auf die Auswirkungen der COVID- 19-Pandemie, sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese ein - wie etwa Einstellungen des Reiseverkehrs in oder aus einem Land oder Bewegungseinschränkungen im Land. Dies betrifft insbesondere auch Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung, die Möglichkeiten zur SelbstQuarantäne, die Versorgungslage, wirtschaftliche, politische und andere Folgen, die derzeit nicht absehbar sind. Diese Informationen werden in einem eigenen Kapitel zur Verfügung gestellt, sind jedoch aufgrund der Möglichkeit schneller Änderungen im Land als Momentaufnahme zu sehen. Zur aktuellen Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in den einzelnen Ländern empfiehlt die Staatendokumentation bei Interesse/Bedarf folgende Websites der WHO: https://www.who.in t/emergencies/diseases/novel-coronavirus-2019/situation-reports oder der John HopkinsUniversität: https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/index.html#/bda7594740 fd40299423467b48e9ecf6 mit täglich aktualisierten Zahlen zu kontaktieren. Covid-19 Letzte Änderung: 22.03.2022 COVID-19 wurde in Pakistan erstmals im Feber 2020 festgestellt. Mit 23.3.2020 wurden Eindämmungsmaßnahmen beschlossen, die selektive Quarantänen, Grenzschließungen, Reisebeschränkungen, Verbot öffentlicher Veranstaltungen, soziale Distanzierungsmaßnahmen und die Schließung von Bildungseinrichtungen beinhalteten. Nach einem Höhepunkt Mitte Juni 2020 sanken die Zahlen wieder. Nachdem in der ersten Welle strenge Lockdown-Maßnahmen eingesetzt und diese ab April 2020 schrittweise gelockert wurden, wurden in der zweiten Welle Ende des Jahres 2020 zeitlich begrenzte, „smarte“ Lockdown-Maßnahmen eingesetzt (IMF 2.7.2021). Dabei wurden lokale Lockdowns in Gegenden eingesetzt, wo Ausbrüche festgestellt worden waren (BS 25.2.2022). Auch in der dritten Welle im März und April 2021 wurde so verfahren. Im Mai 2021 wurden die Maßnahmen aufgrund der Eid-Feiern verstärkt, Ende dieses Monats wurden die Restriktionen zu einem großen Teil wieder gelockert (IMF 2.7.2021). Mit 16.3.2022 wurden alle Maßnahmen aufgehoben (WSTO 16.3.2022). Insgesamt wurden in Pakistan mit Stand 21.3.2022 1.522.191 Fälle COVID-19-Infektionen und 30.331 damit verbundene Todesfälle festgestellt (JHU 21.3.2022). Im Allgemeinen kam Pakistan besser durch die COVID-19-Pandemie als seine Nachbarländer. Im März 2021 hatte die Regierung allerdings noch kein Budget für den Kauf von Impfstoffen veranschlagt und sich anscheinend in erster Linie auf die Spenden von Impfstoffen durch China und andere Länder verlassen (BS 25.2.2022). Die Impfkampagne wird von der COVAX, der Weltbank und der Asian Development Bank unterstützt (IMF 2.7.2021). Mit Stand 21.3.2022 sind laut offiziellen Angaben des zuständigen National Command and Operation Center (NCOC) 101.881.176 Menschen vollständig immunisiert worden und 4.869.245 Menschen haben zusätzlich eine Booster-Impfung erhalten. Insgesamt wurden 219.368.557 Dosen verimpft (NCOC 21.3.2022). Am 24.3.2020 wurde von der Bundesregierung ein Hilfspaket im Wert von 1,2 Billionen PKR (ca. 6,2 Milliarden Euro) angekündigt, das inzwischen fast vollständig umgesetzt wurde. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören u.a. die Abschaffung der Importzölle auf medizinische Notfallausrüstung; Bargeldtransfers an 6,2 Millionen Tagelöhner (75 Mrd. PKR); Bargeldtransfers an mehr als 12 Millionen einkommensschwache Familien (150 Mrd. PKR); Unterstützung für KMUs und den Agrarsektor (100 Mrd. PKR) in Form eines Aufschubs der Stromrechnung, Bankkrediten sowie Subventionen und Steueranreizen. Das Konjunkturpaket sah außerdem Mittel für eine beschleunigte Beschaffung von Weizen (280 Mrd. PKR), finanzielle Unterstützung für Versorgungsunternehmen (50 Mrd. PKR), eine Senkung der regulierten Kraftstoffpreise (mit einem geschätzten Nutzen für die Endverbraucher in Höhe von 70 Mrd. PKR), Unterstützung für die Gesundheits- und Lebensmittelversorgung (15 Mrd. PKR), Unterstützungsleistungen bei der Bezahlung von Stromrechnungen (110 Mrd. PKR), einen Notfallfonds (100 Mrd. PKR) und eine Überweisung an die National Disaster Management Authority (NDMA) für den Kauf von COVID-19-bezogener Ausrüstung (25 Mrd. PKR) vor. Der nicht ausgeführte Teil des Hilfspakets wurde auf das Jahr 2021 übertragen. Darüber hinaus enthält das Budget für das Jahr 2021 weitere Erhöhungen der Gesundheits- und Sozialausgaben, Zollsenkungen auf Lebensmittel, eine Zuweisung für das „COVID-19 Responsive and Other Natural Calamities Control Program“ (70 Mrd. PKR), ein Wohnungsbaupaket zur Subventionierung von Hypotheken (30 Mrd. PKR) sowie die Bereitstellung von Steueranreizen für den Bausektor (Einzelhandels- und Zementunternehmen), die im Rahmen der zweiten Welle bis Ende Dezember 2021 verlängert wurden. Maßnahmen der pakistansichen Staatsbank inkludierten u.a. Refinanzierungen zur Unterstützung von Krankenhäusern, stimulierende Investitionen und Lockerung der Zinsen und Vorgaben für Privatkredite (IMF 2.7.2021) [Zu Wirtschaftsdaten, sozialen Folgen und Maßnahmen siehe Kapitel Versorgungslage]. Quellen: • BS - Bertelsmann Stiftung (25.2.2022): Bertelsmann Transformation Index, Pakistan Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/PAK#pos13 , Zugriff 18.3.2022 • IMF - International Monetary Fund (2.7.2021): Policy Responses to COVID-19, Pakistan, https: //www.imf.org/en/Topics/imf-and-covid19/Policy-Responses-to-COVID-19#P , Zugriff 18.3.2022 • JHU - Johns-Hopkins-University (21.3.2022): COVID-19 Dashboard by the Center for Systems Science and Engineering (CSSE) at Johns Hopkins University (JHU), https://gisanddata.maps.ar cgis.com/apps/dashboards/bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 , Zugriff 21.3.2022 • NCOC - National Command and Operation Center (21.3.2022): Vaccine Stats, https://ncoc.gov.p k/#section2 , Zugriff 21.3.2022 • WSTO - Wallstreet-Online (16.3.2022): Pakistan hebt Corona-Maßnahmen auf, https://www.wallst reet-online.de/nachricht/15190818-pakistan-hebt-corona-massnahmen , Zugriff 21.3.2022 Politische Lage Letzte Änderung: 26.04.2022 Pakistan ist ein Bundesstaat mit den vier Provinzen Punjab, Sindh, Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa sowie dem Hauptstadtterritorium Islamabad (AA 20.4.2022). Die Stammesgebiete im Nordwesten des Landes, die ehemaligen Federally Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Bundesverwaltung und Provincially Administered Tribal Areas bzw. Stammesgebiete unter Provinzverwaltung, wurden nach einer Verfassungsänderung 2018 in die Provinz Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert und damit die nationalen und verfassungsmäßigen Rechte auf dieses Gebiet ausgedehnt (ICG 14.2.2022). Pakistan kontrolliert außerdem die Gebiete Gilgit-Baltistan und Azad Jammu und Kaschmir auf der pakistanisch verwalteten Seite des Kaschmir (AA 20.4.2022). Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 12.4.2022). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 3.3.2021). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 22.4.2022). Der Präsident hat eher symbolische Funktionen und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häuser des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 4.2022; vgl. EB 22.4.2022).Pakistan ist eine föderale parlamentarische Republik (USDOS 12.4.2022). Es werden regelmäßig Wahlen im Wettbewerb eines Mehrparteiensystems abgehalten (FH 3.3.2021). Die Nationalversammlung besteht aus 342 Abgeordneten, die für fünf Jahre gewählt werden. Zehn der Sitze sind für Nicht-Muslime reserviert, 60 für Frauen. Der Senat hat 100 Mitglieder. Der Premierminister wird für fünf Jahre durch die Nationalversammlung gewählt (EB 22.4.2022). Der Präsident hat eher symbolische Funktionen und wird ebenfalls für fünf Jahre durch ein Wahlkollegium aus den beiden Häuser des Parlaments und den Provinzversammlungen gewählt (FH 4.2022; vergleiche EB 22.4.2022). Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen. Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der Außenpolitik bis zum Management von Infrastrukturprojekten. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 25.2.2022; vgl. FH 3.3.2021). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und durch traditionelle Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 25.2.2022).Trotz der Existenz formaler demokratischer Institutionen übt das mächtige militärische Establishment de facto einen starken Einfluss aus. Dies hemmt die Entwicklung der demokratischen Institutionen. Eine lange Reihe an politischen Domänen wird dem Militär überlassen - von der Außenpolitik bis zum Management von Infrastrukturprojekten. Dem Militär wird auch immer wieder vorgeworfen, sich in den Wahlprozess einzumischen (BS 25.2.2022; vergleiche FH 3.3.2021). Auch Gruppen, die ökonomische Eliten vertreten, haben oft enge Verbindungen zum Staat. Ebenso profitieren religiöse Gruppen vom Zurückgreifen des Staates auf den Islam als ideologische Legitimation. Zwar gab es Fortschritte in einigen Bereichen, doch vieles in der Politik des Landes ist weiterhin an klientelistischen Diensten orientiert und durch traditionelle Eliten aus den vermögenden Klassen dominiert (BS 25.2.2022). Die Verstrickung des zu diesem Zeitpunkt amtierenden Premierministers Nawaz Sharif der Pakistan Muslim League-Nawaz (PML-N) und seiner Familie in ein System an Steuerhinterziehung und Geldwäsche wurde durch internationale Ermittlungen von Journalisten, den „Panama Papers“, aufgedeckt. Dies führte zur Amtsenthebung durch den Supreme Court und zu einer Verurteilung (ICIJ 3.4.2021). Bei den folgenden Parlamentswahlen 2018 gewann die Partei Pakistan Tehreek-e-Insaf (PTI) die meisten Sitze in der Nationalversammlung, und der Parteivorsitzende, Imran Khan, wurde Premierminister. Während Beobachter der EU einerseits einen gut durchgeführten und transparenten Wahlprozess, doch eine manchmal problematische Auszählung feststellten, äußerten zivilgesellschaftliche Organisationen und politische Parteien andererseits Bedenken hinsichtlich Einflussnahmen sowie Einschränkungen der Redefreiheit im Vorfeld der Wahlen, was demnach zu ungleichen Wahlbedingungen geführt hat (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 4.2022). So dokumentierten Beobachter konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die PML-N zu behindern. Dies inkludierte Strafverfahren u.a. in Bezug auf Korruption und Terrorismus gegen Mitglieder der PML-N und die Ablehnung von Entlassungen gegen Kaution bis nach den Wahlen. Außerdem berichteten Beobachter von Druck und Einflussnahme auf die Medien durch den Sicherheitsapparat, der zu einer gedämpften Berichterstattung über den Wahlkampf der PML-N führte (FH 4.2022). Zudem wurde die Wahl von einer Reihe gewalttätiger Zwischenfälle in verschiedenen Provinzen überschattet (EASO 10.2021).12.4.2022; vergleiche FH 4.2022). So dokumentierten Beobachter konzertierte Anstrengungen von Teilen des militärischen und richterlichen Establishments, die PML-N zu behindern. Dies inkludierte Strafverfahren u.a. in Bezug auf Korruption und Terrorismus gegen Mitglieder der PML-N und die Ablehnung von Entlassungen gegen Kaution bis nach den Wahlen. Außerdem berichteten Beobachter von Druck und Einflussnahme auf die Medien durch den Sicherheitsapparat, der zu einer gedämpften Berichterstattung über den Wahlkampf der PML-N führte (FH 4.2022). Zudem wurde die Wahl von einer Reihe gewalttätiger Zwischenfälle in verschiedenen Provinzen überschattet (EASO 10.2021). Mit dem Wahlkampfthema der Korruptionsbekämpfung gelang Imran Kahn mit der PTI der Wahlsieg. Doch anstatt rechtliche Grundlagen für eine Rechenschaftspflicht der Regierenden zu stellen, konzentrierte sich die Korruptionsbekämpfung rein auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan People’s Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (Diplomat 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021). Die Korruptionsermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, mit ihnen zu kooperieren, und sie in die Gesetzgebung miteinzubeziehen, führten zu einer Hemmung der Arbeit des Parlaments (Dawn 17.3.2022). Die dadurch entstandene starke politische Polarisierung wirkte als Hindernis für die Umsetzung von politischen Programmen. Sie war einer der Gründe, warum die PTI-Regierung hauptsächlich auf den Erlass von Präsidialdekreten zurückgriff, um ihre Politik umzusetzen. Außerdem haben die föderale und die Provinzregierungen in unterschiedlichen Politikdomänen Kompetenzen; und die Provinzregierung des Sindh wird von der Oppositionspartei PPP gestellt. Die starke politische Polarisierung erhöhte den Einfluss des militärischen Establishments weiter, das bereits durch die zentrale Rolle, die es in der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie einnahm, seinen Einfluss vergrößern konnte (BS 25.2.2022).Wahlsieg. Doch anstatt rechtliche Grundlagen für eine Rechenschaftspflicht der Regierenden zu stellen, konzentrierte sich die Korruptionsbekämpfung rein auf die vorangegangenen Regierungsparteien Pakistan People’s Party (PPP) und PML-N bzw. die sie dominierenden Familiendynastien (Diplomat 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021). Die Korruptionsermittlungen gegen führende Mitglieder und Parlamentarier der großen Oppositionsparteien und der Unwillen, mit ihnen zu kooperieren, und sie in die Gesetzgebung miteinzubeziehen, führten zu einer Hemmung der Arbeit des Parlaments (Dawn 17.3.2022). Die dadurch entstandene starke politische Polarisierung wirkte als Hindernis für die Umsetzung von politischen Programmen. Sie war einer der Gründe, warum die PTI-Regierung hauptsächlich auf den Erlass von Präsidialdekreten zurückgriff, um ihre Politik umzusetzen. Außerdem haben die föderale und die Provinzregierungen in unterschiedlichen Politikdomänen Kompetenzen; und die Provinzregierung des Sindh wird von der Oppositionspartei PPP gestellt. Die starke politische Polarisierung erhöhte den Einfluss des militärischen Establishments weiter, das bereits durch die zentrale Rolle, die es in der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie einnahm, seinen Einfluss vergrößern konnte (BS 25.2.2022). Gleichzeitig war die PTI-Regierung in der Umsetzung ihrer Politik durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzt sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für jede Politik agieren, die ihre Interessen gefährden könnte. Querelen innerhalb der Partei führten zu einigen Wechseln im Kabinett und zu einem Mangel an Umsetzung auch an finalisierten Programmen (BS 25.2.2022). Im Oktober 2021 wurden zudem Verstrickungen von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts sowie hoher Militärs in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Ermittlungen der „Pandora Papers“ aufgedeckt (Diplomat 9.10.2021; vgl. ICIJ 3.10.2021).Gleichzeitig war die PTI-Regierung in der Umsetzung ihrer Politik durch dieselben Hindernisse gehemmt wie frühere Regierungen. Der Großteil der Abgeordneten der PTI setzt sich aus den traditionellen politischen und ökonomischen Eliten zusammen, die als Hemmschuh für jede Politik agieren, die ihre Interessen gefährden könnte. Querelen innerhalb der Partei führten zu einigen Wechseln im Kabinett und zu einem Mangel an Umsetzung auch an finalisierten Programmen (BS 25.2.2022). Im Oktober 2021 wurden zudem Verstrickungen von Mitgliedern bzw. Geldgebern des PTI-Kabinetts sowie hoher Militärs in illegale Geldgeschäfte durch die internationalen Ermittlungen der „Pandora Papers“ aufgedeckt (Diplomat 9.10.2021; vergleiche ICIJ 3.10.2021). Bereits im Oktober 2020 hatte sich eine Allianz aus elf Oppositionsparteien unter dem Namen Pakistan Democratic Movement formiert (BS 25.2.2022; vgl. FH 4.2022). Im März 2022 kam es zu gewalttätigen Protesten von Anhängern und Abgeordneten der Regierungspartei PTI gegen abtrünnige Abgeordnete derselben Partei, die in Interviews angedeutet hatten, einen geplanten Misstrauensantrag der vereinten Opposition gegen Premierminister Khan unterstützen zu wollen. Die Protestierenden versuchten, das „Sindh House“, die Vertretung des Sindh in Islamabad, wo sich die Abgeordneten aufhielten, zu stürmen (Geo News 18.3.2022). Zuvor hatten zwei Minister Gewalt andeutende Drohungen gegen Abgeordnete ausgesprochen (HRW 16.3.2022).Bereits im Oktober 2020 hatte sich eine Allianz aus elf Oppositionsparteien unter dem Namen Pakistan Democratic Movement formiert (BS 25.2.2022; vergleiche FH 4.2022). Im März 2022 kam es zu gewalttätigen Protesten von Anhängern und Abgeordneten der Regierungspartei PTI gegen abtrünnige Abgeordnete derselben Partei, die in Interviews angedeutet hatten, einen geplanten Misstrauensantrag der vereinten Opposition gegen Premierminister Khan unterstützen zu wollen. Die Protestierenden versuchten, das „Sindh House“, die Vertretung des Sindh in Islamabad, wo sich die Abgeordneten aufhielten, zu stürmen (Geo News 18.3.2022). Zuvor hatten zwei Minister Gewalt andeutende Drohungen gegen Abgeordnete ausgesprochen (HRW 16.3.2022). Das für
  3. April 2022 angesetzte Misstrauensvotum wurde durch den stellvertretenden Parlamentssprecher mit Verweis auf Artikel 5 der Verfassung, wonach alle Bürger dem Staat gegenüber zur Loyalität verpflichtet sind, untersagt. Im Vorfeld hatte der Premierminister die Behauptung aufgestellt, das Misstrauensvotum sei von den USA zu seinem Sturz initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates (TNT 3.4.2022a). Mit diesem Argument bat er auch den Präsidenten um Auflösung der Nationalversammlung. Dieser kam der Forderung nach und kündigte gleichzeitig Neuwahlen an (TNT 3.4.2022b; vgl. Zeit-Online 3.4.2022). Der von der Opposition angerufene Supreme Court erklärte vier Tage später dieses Vorgehen allerdings für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung sowie der Abstimmung an (TNT 7.4.2022).Das für
  4. April 2022 angesetzte Misstrauensvotum wurde durch den stellvertretenden Parlamentssprecher mit Verweis auf Artikel 5 der Verfassung, wonach alle Bürger dem Staat gegenüber zur Loyalität verpflichtet sind, untersagt. Im Vorfeld hatte der Premierminister die Behauptung aufgestellt, das Misstrauensvotum sei von den USA zu seinem Sturz initiiert und damit die Einflussnahme eines fremden Staates (TNT 3.4.2022a). Mit diesem Argument bat er auch den Präsidenten um Auflösung der Nationalversammlung. Dieser kam der Forderung nach und kündigte gleichzeitig Neuwahlen an (TNT 3.4.2022b; vergleiche Zeit-Online 3.4.2022). Der von der Opposition angerufene Supreme Court erklärte vier Tage später dieses Vorgehen allerdings für verfassungswidrig und ordnete die Wiedereinsetzung der Nationalversammlung sowie der Abstimmung an (TNT 7.4.2022). Premierminister Imran Kahn wurde im Misstrauensvotum abgesetzt, Oppositionsführer Shabaz Sharif, Vorsitzender der PML-N, schließlich von der Nationalversammlung zum neuen Premierminister gewählt (Zeit-Online 11.4.2022). Aus Protest zog der abgesetzte Premierminister Khan sich sowie seine Partei aus der Nationalversammlung zurück. 123 der PTI-Abgeordneten folgten seinem Aufruf zum Rücktritt aus der Nationalversammlung, den 31 verbliebenen sprach er das Recht ab, als Opposition in der Nationalversammlung unter dem Namen der PTI aufzutreten (TNT 14.4.2022). Nach der Absetzung initiierte die PTI eine andauernde, landesweite Kampagne von Protesten und Demonstrationen (Dawn 20.4.2022). Die Situation ist angespannt. Der ehemalige Premierminister mobilisiert seine Anhänger gegen die neue Regierung und drängt auf vorgezogene Wahlen. Er wirft der neuen Regierung vor, vom Ausland eingesetzt worden zu sein (VB 21.4.2022). Im Jahr 2021 war Pakistan außerdem durch religiös motivierte, gewalttätige politische Proteste der fundamentalistischen Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP) und ihrer Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften gezeichnet, bei denen mindestens 24 Menschen - darunter 10 Polizisten - getötet wurden (PIPS 4.1.2022). Hintergrund waren vorangegangene Proteste Tausender TLP-Unterstützer im Zuge der Aussagen des französischen Präsidenten in Reaktion auf die Enthauptung eines Lehrers in Frankreich aus dem Jahr
  5. Nach der Verhaftung des Anführers der TLP im April 2021 brachen schließlich nochmals mehrtägige, landesweite Proteste aus. Dabei kam es u.a. am
  6. April 2021 zu Ausschreitungen in Lahore, Punjab, bei denen TLP-Anhänger auch ein Polizeirevier stürmten und ein halbes Dutzend Sicherheitskräfte als Geiseln nahmen (BAMF 19.4.2021; vgl. OF 15.9.2021). Die Regierung verbot die TLP und verhaftete Hunderte Anhänger, doch die Proteste und gewalttätigen Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften setzten sich fort. Sie wurden nach mehreren Verhandlungen und der Einstellung von Anzeigen beendet (OF 15.9.2021). Die Regierung gab dem Druck der Gruppe nach, ließ denIm Jahr 2021 war Pakistan außerdem durch religiös motivierte, gewalttätige politische Proteste der fundamentalistischen Partei Tehreek-e-Labbaik Pakistan (TLP) und ihrer Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften gezeichnet, bei denen mindestens 24 Menschen - darunter 10 Polizisten - getötet wurden (PIPS 4.1.2022). Hintergrund waren vorangegangene Proteste Tausender TLP-Unterstützer im Zuge der Aussagen des französischen Präsidenten in Reaktion auf die Enthauptung eines Lehrers in Frankreich aus dem Jahr
  7. Nach der Verhaftung des Anführers der TLP im April 2021 brachen schließlich nochmals mehrtägige, landesweite Proteste aus. Dabei kam es u.a. am
  8. April 2021 zu Ausschreitungen in Lahore, Punjab, bei denen TLP-Anhänger auch ein Polizeirevier stürmten und ein halbes Dutzend Sicherheitskräfte als Geiseln nahmen (BAMF 19.4.2021; vergleiche OF 15.9.2021). Die Regierung verbot die TLP und verhaftete Hunderte Anhänger, doch die Proteste und gewalttätigen Zusammenstöße mit den Sicherheitskräften setzten sich fort. Sie wurden nach mehreren Verhandlungen und der Einstellung von Anzeigen beendet (OF 15.9.2021). Die Regierung gab dem Druck der Gruppe nach, ließ den Anführer frei und hob das Verbot auf. Dies verdeutlicht auch die Gefahr, die von extremistischen Gruppen für den Staat ausgeht(PIPS 4.1.2022). Die TLP, eine Bewegung der sunnitischen Barlevi, hat sich in der Vergangenheit u.a. über die Verfolgung von Blasphemiefällen zu einer Massenbewegung entwickelt (OF 15.9.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (AA 20.4.2022): Pakistan: Politisches Porträt, https://www.au swaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/pakistan-node/politisches-portraet/205010 , Zugriff 22.4.2022 • BS - Bertelsmann Stiftung (25.2.2022): Bertelsmann Transformation Index, Pakistan Country Report 2022, https://bti-project.org/de/reports/country-report/PAK#pos6 , Zugriff 20.3.2022 • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (19.4.2021). Briefing Notes, https: //www.ecoi.net/en/document-search/?country%5B%5D=pak&countryOperator=should&srcId%5 B%5D=11010&srcIdOperator=should&useSynonyms=Y&sort_by=origPublicationDate&sort_order =desc&content=briefing%20notes , Zugriff 20.3.2022 • Dawn (20.4.2022): Govt advises Imran Khan to address Lahore rally virtually amid ’severe threat alerts’, https://www.dawn.com/news/1685956 , Zugriff 20.4.2022 • Dawn (17.3.2022): No confidence: How did Prime Minister Imran Khan end up here?,https://www.dawn.com/news/1680285/no-confidence-how-did-prime-minister-imran-khan-end-up -here , Zugriff 20.3.2022 • Diplomat (9.10.2021): Pandora Papers Unravel Imran Khan’s ‘Anti-Corruption’ Narrative, https: //thediplomat.com/2021/10/pandora-papers-unravel-imran-khans-anti-corruption-narrative/ , Zugriff 20.3.2022 • EASO - European Asylum Support Office (10.2021): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi .net/en/file/local/2063078/2021_10_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf , Zugriff 16.1.2022 • EB - Encyclopedia Britannica (22.4.2022): Pakistan, Government and society, https://www.britanni ca.com/place/Pakistan/Government-and-society , Zugriff 22.4.2022 • FH - Freedom House (4.2022): Freedom in the World 2022 - Pakistan, https://freedomhouse.org/c ountry/pakistan/freedom-world/2022 , Zugriff 22.4.2022 • Geo News (18.3.2022): PTI workers stage violent protest, enter Sindh House in Islamabad by force, https://www.geo.tv/latest/406016-pti-workers-protest-outside-sindh-house-with-lotas , Zugriff 20.3.2022 • HRW - Human Rights Watch (16.3.2022): Pakistan’s No-Confidence Vote Should Respect Democratic Process, https://www.hrw.org/news/2022/03/16/pakistans-no-confidence-vote-should-resp ect-democratic-process , Zugriff 20.3.2022 • ICG - International Crisis Group (14.2.2022): Women and Peacebuilding in Pakistan’s North West, https://d2071andvip0wj.cloudfront.net/321-women-and-peacebuilding-in-pakistan.pdf , Zugriff 20.3.2022 • ICIJ - International Consortium of Investigative Journalists (3.4.2021): Five years later, Panama Papers still having a big impact, https://www.icij.org/investigations/panama-papers/five-years-later -panama-papers-still-having-a-big-impact/ , Zugriff 20.3.2022 • ICIJ - International Consortium of Investigative Journalists (3.10.2021): Prime Minister Imran Khan promised ‘new Pakistan’ but members of his inner circle secretly moved millions offshore, https: //www.icij.org/investigations/pandora-papers/pakistan-imran-khan-prime-minister-allies-offshore/ , Zugriff 18.3.2022 • OF - Observer Research Foundation (15.9.2021): Tehrik-E-Labbaik Pakistan: The New Face of Barelvi Activism, https://www.orfonline.org/research/tehrik-e-labbaik-pakistan-the-new-face-of-bar elvi-activism/ , Zugriff 18.3.2022 • PIPS - Pak Institute of Peace Studies (4.1.2022): Pakistan Security Report 2021,http://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Sr2021FinalWithTitles.pdf , Zugriff 20.1.2022 • TNT - The Express Tribune (3.4.2022a): Opposition power after treasury shocker, https://tribune. com.pk/story/2350806/opposition-power-after-treasury-shocker , Zugriff 19.4.2022 • TNT - The Express Tribune (3.4.2022b): NA dissolved on a day of high drama, https://tribune.com. pk/story/2350823/na-dissolved-on-a-day-of-high-drama , Zugriff 19.4.2022 • TNT - The Express Tribune (7.4.2022): Constitution reigns supreme, https://tribune.com.pk/story/2 351375/constitution-reigns-supreme ; Zugriff 19.4.2022 • TNT - The Express Tribune (14.4.2022): Resignations of 123 PTI MNAs accepted, https://tribune. com.pk/story/2352554/imran-appreciates-pti-mnas-for-resigning-from-na , Zugriff 19.4.2022 • USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071127.html , Zugriff 19.4.2022 • VB - Verbindungsbeamtin des BMI für Pakistan [Österreich] (21.4.2022): Pakistan: Neuer pakistanischer Innenminister; E-Mail • Zeit-Online (3.4.2022): Präsident Arif Alvi löst Parlament auf, https://www.zeit.de/politik/2022-04/ pakistan-imran-khan-misstrauensvotum-neuwahlen , Zugriff 19.4.2022 • Zeit-Online (11.4.2022): Shehbaz Sharif zum neuen Premier gewählt, https://www.zeit.de/politik/ ausland/2022-04/pakistan-wahl-premier-shehbaz-sharif , Zugriff 19.4.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung: 23.03.2022 Allgemeine Entwicklung Es zeigte sich in Pakistan mit Ausnahme des Jahres 2013 ein kontinuierlicher Rückgang der Anschläge von Jahr zu Jahr von 2009 bis ins Jahr
  9. Für das Jahr 2020 konnte nochmals ein deutlicher Rückgang der Terroranschläge im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet werden. Die kontinuierlichen Einsatz- und Überwachungskampagnen der Sicherheitskräfte und polizeilichen Anti-Terrorabteilungen, darunter die groß angelegten Militäroperationen Zarb-e-Azb, Khyber I-IV und Raddul Fasaad, sowie einige Anti-Extremismusmaßnahmen im Rahmen des Nationalen Aktionsplans (NAP) haben dazu beigetragen (PIPS 15.6.2021). Die Operation Zarb-e-Azb 2014 war in erster Linie auf die Provinz Khyber Pakhtunkhwa und die damaligen FATA ausgerichtet, um Terrorgruppen in Nord-Waziristan zu bekämpfen. Aus den meisten Gebieten konnten die Militanten vertrieben werden, mit Ausnahme einiger weniger Rückzugsorte und Schläferzellen. Unter den Militäroperationen litt allerdings auch die Zivilbevölkerung vor Ort, eine hohe Anzahl an Personen wurde zu intern Vertriebenen. Die darauf folgende Operation Raddul Fasaad 2017 involviert auch zivile Einsatzkräfte, wie die Polizei, und konzentrierte sich auf geheimdienstliche Operationen im gesamten Land, um Schläferzellen und Verstecke Militanter zu finden. Sie zielte darauf ab, die Errungenschaften der Operation Zarb-e-Azb zu konsolidieren (EASO 10.2021). Der NAP wurde nach dem Anschlag auf die Army Public School im Dezember 2014 mit dem Ziel eingeführt, einen sinnvollen Konsens zur Bekämpfung von Terrorismus und Extremismus zu erreichen. Die 20 Aktionspunkte des NAP erzielten seither unterschiedliche Erfolge. Taktische Operationen in ganz Pakistan haben zu einem verbesserten allgemeinen Sicherheitsumfeld beigetragen. Durch die Militäroperationen wurde die Fähigkeit der Militanten zur Ausführung größerer Angriffe reduziert. Auch wurden signifikante Maßnahmen zur Bekämpfung der Terrorfinanzierung unternommen, wie Verbote von Organisationen, Sanktionen von Einzelpersonen und Einfrieren von Bankkonten (FES 12.2020). Bei der Bekämpfung des Extremismus hat der NAP allerdings den Anzeichen nach nur geringe Erfolge erzielt. Extremistische Literatur ist online und offline in Fülle vorhanden, sektiererische Extremisten hielten in mehreren Städten Kundgebungen ab, und die Verherrlichung von Terroristen und ihrer Taten hält an. Auch zur Unterstützung des politischen Versöhnungsprozesses in Belutschistan, wie im NAP festgehalten, wurde nichts Wesentliches unternommen (FES 12.2020). Es gibt wenig Fortschritte bei der Regulierung von Madrassen oder des Internets, um dem Extremismus entgegenzutreten. Bei der Umsetzung des NAP wurde auf die nicht den Sicherheitsapparat betreffenden Maßnahmen nur sehr wenig Aufmerksamkeit gelegt (PIPS 15.6.2021b). Die Einsätze gegen die Terroristen haben diese zwar geschwächt. Doch die Dynamiken des religiösen Extremismus bleiben bestehen und bieten einen Nährboden für die Netzwerke der terroristischen Gruppen, die in den Militäroperationen nicht vollständig eliminiert werden konnten (PIPS 4.1.2022). Ab Mitte 2020 kam es zu einem Wiederaufleben jihadistischer militanter Gruppen und sektiererischer Extremisten in Gebieten wie Nord-Waziristan und Bajaur in Khyber Pakhtunkhwa (FES 12.2020). So begannen einige Gruppen eine Neuformierung in Teilen des Landes (PIPS 15.6.2021b). Der Regimewechsel in Afghanistan hat diese Gruppen weiter ermutigt. Dies zeigt sich in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan und sporadisch auch in Karatschi und Punjab (PIPS 4.1.2022). Trendumkehr in den Anschlagszahlen 2021 und Reaktion der Sicherheitskräfte Das Jahr 2021 war von einem 42-prozentigenAnstieg derAnschläge im Vergleich zum Jahr 2020 auf 207 Terrorakte gezeichnet. Diese forderten zusammen 335 Menschenleben, ein Anstieg von 52 Prozent, wobei 32 der Todesopfer Terroristen waren. Verletzt wurden 555 Menschen (PIPS 4.1.2022). Hauptsächlich resultiert der Anstieg zum einen aus einer Steigerung der Anschläge der pakistanischen Taliban (Tehrik-e Taliban Pakistan / TTP) in Khyber Pakhtunkhwa und der belutschischen Terrorgruppen in Belutschistan sowie zum anderen aus der Entwicklung des sogenanntenIslamischen Staates Khorasan Province (ISKP) hin zu einem Hauptakteur terroristischer Gewalt in Pakistan. DieAuseinandersetzung zwischen dem ISKP und den Taliban hat damit auch pakistanischen Boden erreicht, wo der ISKP einige Anschläge in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan gegen angebliche afghanische Taliban oder mit diesen verbundenen Klerikern durchgeführt hat (PIPS 4.1.2022). Von der Gesamtzahl der Terroranschläge wurden so auch 128 - im Vergleich zu 95 des Vorjahres - von islamistisch motivierten Terrorgruppen, also den TTP, dem ISKP oder lokalen Taliban-Gruppen, verübt. Verschiedene belutschische und Sindhi-nationalistische Gruppierungen verübten 44 Anschläge mit 97 Toten (PIPS 4.1.2022). Begründet liegt der Anstieg der Terroranschläge nach Ansicht von PIPS auch in den Entwicklungen in Afghanistan. Trotz gegenteiliger Versprechungen ziehen die afghanischen Taliban nicht ernsthaft in Erwägung, gegen die pakistanischen Taliban auf afghanischem Gebiet vorzugehen. Sie haben Gespräche zwischen der pakistanischen Regierung und den TTP vermittelt, doch diese haben mit Stand Anfang des Jahres 2022 keine dauerhaften Ergebnisse erzielt (PIPS 4.1.2022). Auf den Anstieg der terroristischen Gewalt reagierten die Streitkräfte mit geheimdienstlichen Operationen, der Fortführung der Operation Raddul Fasaad und der Stationierung regulärer Armeetruppen in den Grenzregionen anstatt des paramilitärischen Frontier Corps (EASO 10.2021). Die Sicherheitskräfte führten 2021 63 operative Schläge gegen Terrorgruppen durch, bei denen 197 Personen getötet wurden. In sechs Fällen gab es direkte bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Militanten, bei denen 15 Personen getötet wurden, 156 Verdächtige wurden bei Suchoperationen festgenommen (PIPS 4.1.2022). Die NGO Center for Research and Security Studies (CRSS) zählt für das Jahr 2021 403 Terrorakte mit 555 Toten, davon 330 Zivilisten, sowie 146 Sicherheitsoperationen, bei denen 298 mutmaßliche Terroristen getötet wurden (CRSS 3.1.2022). Quelle: PIPS 4.1.2022 Regionale Konzentration der Anschlagszahlen Regional aufgeschlüsselt fanden 2021 die meistenAnschläge, konkret 111, in Khyber Pakhtunkhwa statt. Hier konzentrierte sich wiederum, wie seit Jahren, die terroristische Gewalt in den beiden Agencies Nord- und Süd-Waziristan. Belutschistan war mit 81 Anschlägen am zweitstärksten betroffen. Acht Anschläge wurden im Sindh verübt, fünf im Punjab. Zwei terroristische Anschläge wurden in Islamabad verzeichnet, dabei töteten die TTP insgesamt drei Polizisten (PIPS 4.1.2022). CRSS zählte beinahe 75 Prozent aller Todesopfer der von ihm erfassten sicherheitsrelevanten Gewalt in Khyber Pakhtunkhwa und Belutschistan [Anm.: dies ist nicht auf die Terroranschläge aufgeschlüsselt] (CRSS 3.1.2022). Im Jahr 2020 betrafen 83 Prozent aller Anschläge die beiden Provinzen Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa zusammengenommen(PIPS 15.6.2021). Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und KP konzentriert bleibt. Auch der Anstieg der terroristischen Gewalt 2021 geht auf einen Anstieg in diesen beiden Provinzen zurück. 93 Prozent der gesamtenAnschläge dieses Jahres in Pakistan trafen zusammengenommen diese beiden Provinzen. Punjab und Sindh verzeichneten hingegen auch 2021 einen Rückgang der Anschlagszahlen. Während aber der Sindh auch einen Rückgang der Todesopfer vermelden konnte, stieg die Zahl der Todesopfer im Punjab an (PIPS 4.1.2022). Quelle: Darstellung der Stdk. nach Daten von PIPS 15.6.2021 sowie PIPS 4.1.2022 Hauptsächliche Zielsetzungen und Mittel der Anschläge 66 Prozent der Anschläge zielten 2021 gegen die Sicherheitskräfte. Dementsprechend waren 177 der 335 Todesopfer Mitglieder der Sicherheits- oder Strafverfolgungsbehörden. 16 Anschläge richteten sich direkt gegen zivile Ziele, neun Anschläge gegen regierungsfreundliche Stammesführer oder Mitglieder von Friedenskomitees, sieben gegen politische Führer bzw. politisch Tätige und sieben gegen Einrichtungen oder Personal der Regierung. Zwei konfessionell motivierte Anschläge wurden durchgeführt - im Vergleich zu sieben 2020, sie forderten zwei Menschenleben (PIPS 4.1.2022). PIPS berichtet, dass sich auch im Jahr 2020 der Großteil der Anschläge gegen Sicherheitskräfte gerichtet hatte, gefolgt von allgemeinen zivilen Zielen, regierungsfreundlichen Stammesältesten, politischen Führern sowie Mitarbeitern und Schiiten (PIPS 15.6.2021). 80 der Anschläge verübten Terroristen 2021 mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs), 102 mit Schusswaffen(PIPS 4.1.2022). Diese Wahl der Mittel entspricht jener im Jahr 2020 (vgl. PIPS80 der Anschläge verübten Terroristen 2021 mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs), 102 mit Schusswaffen(PIPS 4.1.2022). Diese Wahl der Mittel entspricht jener im Jahr 2020 vergleiche PIPS 15.6.2021). Entwicklung 2022 Im Jänner 2022 zählte PIPS 24 Terroranschläge mit 35 Toten, davon 24 Sicherheitskräfte und acht Zivilisten. Sechs operative Schläge wurden durch die Sicherheitskräfte durchgeführt. Je- weils ein Terroranschlag wurde in den Städten Lahore, Rawalpindi (beide Punjab) und Islamabad verübt. In Lahore und Islamabad wurden dabei jeweils drei Personen getötet, in Rawalpindi eine. Im Sindh wurde ein Terroranschlag verübt, konkret in der Provinzhauptstadt Karachi, es gab keine Todesopfer. In KP wurden 15 Anschläge in sieben Distrikten durchgeführt, alle durch die TTP oder ähnliche Gruppierungen. Fünf der Anschläge betrafen Nord-Waziristan. Zwei Drittel aller Anschläge richtete sich gegen Sicherheitskräfte. In Belutschistan wurden 15 Tote bei 5 Anschlägen dokumentiert. Alle wurden durch belutschische nationalistische Gruppen durchgeführt, drei der Anschläge richteten sich gegen Sicherheitskräfte (PIPS 10.2.2022). Im Feber 2022 starben laut den Aufzeichnungen von PIPS 38 Menschen bei 13 Anschlägen, die allesamt in Belutschistan und KP durchgeführt wurden. Drei der Toten waren Zivilisten, 12 Sicherheitskräfte und 23 Terroristen. In Belutschistan starben 31 Menschen bei acht Anschlägen. 17 der Toten waren Terroristen, die großteils durch Abwehrfeuer starben, drei Zivilisten und zwei Sicherheitskräfte. In KP starben sieben Personen, davon 6 Terroristen, in fünf Anschlägen. Die Anschläge gingen damit in KP um 67 Prozent zum Vormonat zurück (PIPS 4.3.2022). Militante nationalistische Gruppierungen in Belutschistan: Die Baloch Liberation Front (BLF) ist vor allem im sogenannten Makran-Gürtel aktiv, sie hat ihre Basen in den zentralen und südwestlichen Distrikten Belutschistans. Im Jahr 2010 wurde die Gruppe verboten, ihre Führung zog sich in Nachbarländer zurück, was sich negativ auf ihre operativen Fähigkeiten ausgewirkt hat. Die Balochistan Liberation Army (BLA) ist eine bewaffnete nationalistische Bewegung der Belutschen. Ihr Ziel ist ein unabhängiges Belutschistan, frei von pakistanischer und iranischer Herrschaft. Sie wurde 2006 in Pakistan verboten (EASO 10.2021; vgl. CEP o.D).(BLF) ist vor allem im sogenannten Makran-Gürtel aktiv, sie hat ihre Basen in den zentralen und südwestlichen Distrikten Belutschistans. Im Jahr 2010 wurde die Gruppe verboten, ihre Führung zog sich in Nachbarländer zurück, was sich negativ auf ihre operativen Fähigkeiten ausgewirkt hat. Die Balochistan Liberation Army (BLA) ist eine bewaffnete nationalistische Bewegung der Belutschen. Ihr Ziel ist ein unabhängiges Belutschistan, frei von pakistanischer und iranischer Herrschaft. Sie wurde 2006 in Pakistan verboten (EASO 10.2021; vergleiche CEP o.D). Laut PIPS-Jahresbericht waren 2020 etwa sechs belutschische nationalistische Bewegungen aktiv. Diese führten insgesamt 34 Anschlägen durch, weniger als im Jahr davor, doch waren darunter vermehrt Anschläge mit hoher Schlagkraft („high-impact“). Die Mehrheit der Anschläge ging auf die zwei wichtigsten belutschischen Terrorgruppen zurück, die BLA und die BLF. Die BLA verübte demnach 2020 17 Anschläge in Belutschistan sowie jeweils einen im Punjab und im Sindh, Hier wird ersichtlich, dass belutschische Rebellen versuchen, ihr Operationsfeld auszudehnen. Auf die BLF führt PIPS 2020 fünf Anschläge mit 10 Todesopfern zurück, allesamt im Distrikt Kech in Belutschistan. Weitere Gruppen, die Anschläge in Belutschistan durchführten, waren die Baloch Republican Army (BRA) auch Bugti Militia genannt; die Lashkar-e-Balochistan; die United Baloch Army (UBA); und die BRAS, eine Allianz aus BLA, BLF und Baloch Republican Guard (PIPS 15.6.2021). Auch im Jahr 2021 waren BLA und BLF die Hauptakteure ethnonationalistischer Gewalt. Beide Gruppen zusammen führten 63 Anschläge 2021 durch, ein signifikanter Anstieg zu den 24 des Vorjahres. Zusammen waren sie damit für 85 Prozent aller durch belutschische Gruppierungen durchgeführte Anschläge verantwortlich. 60 der Anschläge ereigneten sich in Belutschistan, drei in Karachi, im Sindh. Überwiegend waren die Opfer Sicherheitskräfte. Drei weitere belutschische Gruppen waren 2021 aktiv, die BRA, die UBA und die Baloch Republican Guard (PIPS 4.1.2022). Quellen: • AP - Associated Press News (5.3.2022): IS claims Pakistan bombing that kills 56 at Shiite mosque, https://apnews.com/article/religion-pakistan-peshawar-109011e6b4ae01ec3e759c549e9e8327 , Zugriff 6.3.2022 • CEP - Counter Extremism Project (o.D.): Pakistan: Extremism and Terrorism, https://www.counte rextremism.com/countries/pakistan , Zugriff 10.3.2022 • EASO - European Asylum Support Office (10.2021): Pakistan Security Situation, https://coi.euaa.e uropa.eu/administration/easo/PLib/2021_10_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf , Zugriff 14.3.2022 • PIPS - Pak Institute of Peace Studies (4.1.2022): Pakistan Security Report 2021,http://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Sr2021FinalWithTitles.pdf , Zugriff 20.2.2022 • PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021): Pakistan Security Report 2020 - Final Report, https://www.pakpips.com/article/book/pakistan-security-report-2020 , Zugriff 22.2.2022 • PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021b): Pakistan’s Counter-Extremism Challenge and Policy Recourse, https://www.pakpips.com/web/wp-content/uploads/2021/06/Full-webinar-report _for-website.pdf , Zugriff 10.3.2022 Belutschistan Letzte Änderung: 23.03.2022 Die Provinz Belutschistan ist in 33 Distrikte eingeteilt. Die letzte Volkszählung von 2017 weist eine Einwohnerzahl von 12,3 Millionen aus. Die Mehrheit der Bevölkerung sind Belutschen, die zweitgrößte Bevölkerungsgruppe sind Paschtunen, diese prägen die nördlichen Distrikte der Provinz. Außerdem findet sich die ethnische Minderheit der Hazara in Pakistan hauptsächlich in Belutschistan (EASO 10.2021). Belutschistan ist zwar die größte Provinz, hat aber mit sechs Prozent der Gesamtbevölkerung die geringste Bevölkerungszahl und -dichte. Die Ausstattung mit Infrastruktur ist spärlich, die Armutsrate ist eklatant höher als in den entwickelten Gebieten Pakistans (UNDP 6.4.2021). Dabei ist Belutschistan reich an Bodenschätzen. Unterschiedliche nationalistische Gruppen klagen über eine unfaire Verteilung der Gewinne aus dem Ressourcenabbau (EASO 10.2021). Verschiedene belutschisch-nationalistische Rebellengruppen verüben Anschläge, hauptsächlich in Belutschistan. Darunter sind die Belutschische Befreiungsarmee(Balochistan Liberation Army / BLA) und die Belutschische Befreiungsfront (Baloch Liberation Front / BLF) (PIPS 4.1.2022). Ein extensives Vorgehen der Sicherheitskräfte hat die aufständischen Gruppen geschwächt, doch griffen sie dabei Berichten zufolge auch zu Mitteln, wie erzwungenem Verschwindenlassen [vgl. dazu Kap. Allg. Menschenrechtslage sowie Belutschen ] (EASO 10.2021; vgl. HRCP 2021).Armutsrate ist eklatant höher als in den entwickelten Gebieten Pakistans (UNDP 6.4.2021). Dabei ist Belutschistan reich an Bodenschätzen. Unterschiedliche nationalistische Gruppen klagen über eine unfaire Verteilung der Gewinne aus dem Ressourcenabbau (EASO 10.2021). Verschiedene belutschisch-nationalistische Rebellengruppen verüben Anschläge, hauptsächlich in Belutschistan. Darunter sind die Belutschische Befreiungsarmee(Balochistan Liberation Army / BLA) und die Belutschische Befreiungsfront (Baloch Liberation Front / BLF) (PIPS 4.1.2022). Ein extensives Vorgehen der Sicherheitskräfte hat die aufständischen Gruppen geschwächt, doch griffen sie dabei Berichten zufolge auch zu Mitteln, wie erzwungenem Verschwindenlassen [vgl. dazu Kap. Allg. Menschenrechtslage sowie Belutschen ] (EASO 10.2021; vergleiche HRCP 2021). Neben der separatistischen Gewalt ist die Provinz auch mit konfessionell motivierter Gewalt und islamistischen Anschlägen konfrontiert (EASO 10.2021). Die schiitische Hazara-Gemeinde in Belutschistan war jahrelang in besonderem Maße Opfer anti-schiitischer Anschläge. Diese gingen zwar in den letzten Jahren stark zurück, 2021 waren Hazara allerdings Opfer eines Anschlages mit 11 Toten [vgl. dazu Kap. Hazara] (AA 28.9.2021). Der Bau von Militärkasernen und der Ausbau des Hafens Gwadar durch China wurden ebenfalls zu Anlässen für Konflikte. Bewaffnete belutschische Gruppen konnten eine Reihe von gewaltsamen Angriffen auf chinesische Interessen in der Region verüben. Im Juni 2020 verschärften sich die Zusammenstöße zwischen dem pakistanischen Militär und den belutschischen Aufständischen aufgrund einer Zunahme an Anschlägen. Die Armee führte die Ground Zero Clearance Operation durch, die darauf abzielte, die Stützpunkte militanter belutschischer Gruppen in den Grenzgebieten zum Iran zu zerstören (EASO 10.2021). Belutschistan bleibt einer der größten Unruheherde Pakistans, in denen ein moderater Anstieg von Terrorakten zu beobachten ist. Teile Belutschistans finden sich weiterhin nicht gänzlich unter staatlicher Kontrolle. Dies begünstigt neben Terrorismus auch Schmuggel sowie Menschen- und Drogenhandel (AA 28.9.2021). Belutschistan war im Jahr 2021 ebenso wie im Jahr 2020 die nach Khyber Pakhtunkhwa am stärksten von Terroranschlägen betroffene Provinz (vgl. PIPS 4.1.2022; PIPS 15.6.2021). Im Jahr 2020 verübten verschiedene belutschische aufständische Gruppen, hauptsächlich die Baloch Liberation Army (BLA) und die Balochistan Liberation Front (BLF) insgesamt 32 Anschläge mitBelutschistan war im Jahr 2021 ebenso wie im Jahr 2020 die nach Khyber Pakhtunkhwa am stärksten von Terroranschlägen betroffene Provinz vergleiche PIPS 4.1.2022; PIPS 15.6.2021). Im Jahr 2020 verübten verschiedene belutschische aufständische Gruppen, hauptsächlich die Baloch Liberation Army (BLA) und die Balochistan Liberation Front (BLF) insgesamt 32 Anschläge mit 59 Todesopfern in Belutschistan. Zusätzlich begingen islamistisch motivierte militante Gruppen wie die Pakistanischen Taliban (TTP) insgesamt 10 Anschläge mit 36 Toten. Von den insgesamt 42 Anschlägen in der Provinz waren 14 Bezirke betroffen (PIPS 15.6.2021). Im Jahr 2021 nahmen sowohl die Intensität als auch die Anzahl und Opferzahl der Anschläge der belutschischen nationalistischen Gruppen zu. Gruppen, wie die BLA, BLF, Lashkar-e-Balochistan, Baloch Republican Army und United Baloch Army führten 71 Anschläge mit 95 Todesopfern durch. Die meisten Anschläge belutschischer Gruppen, konkret 66 Prozent, richteten sich gegen Sicherheitskräfte. Zusätzlich führten islamistische Militante, wie die TTP, der sogenannte Islamische Staat und ähnliche Gruppen wie im Jahr zuvor 10 Anschläge durch. Die Zahl der Terroranschläge stieg damit in Belutschistan um 93 Prozent, die Zahl der Todesopfer um 43 Prozent. 18 Distrikte waren von Anschlägen betroffen (PIPS 4.1.2022). Trotz der Versprechungen der Regierung, dass sie auf die belutschischen separatistischen Anführer zugehen wird, um den Konflikt zu beenden, wie es auch im Nationalen Aktionsplan gegen Terrorismus festgehalten ist, wurde wenig in diese Richtung unternommen. Statt auf einem effektiven Versöhnungsprozess bleibt der Fokus auf dem Peaceful Balochistan Program. Dieses sieht finanzielle Unterstützung und Rehabilitation für belutschische Aufständische, die sich ergeben, vor (PIPS 4.1.2022). Quelle: PIPS 4.1.2022 Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/206 1523/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevan te_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Mai_2021%29%2C_28.09.2021.pdf , Zugriff 26.2.2022 • EASO - European Asylum Support Office (10.2021): Pakistan Security Situation, https://coi.euaa.e uropa.eu/administration/easo/PLib/2021_10_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf , Zugriff 14.3.2022 • HRCP - Human Rights Commission of Pakistan

(2021): State of Human Rights in 2020, http: //hrcp-web.org/hrcpweb/wp-content/uploads/2020/09/website-version-HRCP-AR-2020-5-8-21_r emoved.pdf , Zugriff 2.3.2022 • PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021): Pakistan Security Report 2020 - Final Report, https://www.pakpips.com/article/book/pakistan-security-report-2020 , Zugriff 2.3.2022 • PIPS - Pak Institute of Peace Studies (4.1.2022): Pakistan Security Report 2021,http://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Sr2021FinalWithTitles.pdf , Zugriff 2.3.2022 • UNDP - United Nations Development Program (6.4.2021): Pakistan National Human Development Report 2020, https://www.pk.undp.org/content/pakistan/en/home/library/human-development-rep orts/PKNHDR-inequality.html , Zugriff 22.2.2022 Khyber Pakhtunkhwa (inklusive Tribal Districts - ehemalige FATA) Letzte Änderung: 23.03.2022 Die Provinz Khyber Pakhtunkhwa (KP) ist administrativ in sieben Divisionen und 34 Distrikte unterteilt (EASO 10.2021). Sie war in den Jahren 2020 und 2021 die am stärksten von Terroranschlägen betroffene Region Pakistans (PIPS 15.6.2021; PIPS 4.1.2022). Die ehemaligen Stammesgebiete, besonders Nord-Waziristan, bleiben eine der größten Unruheherde, dort ist ein moderater Anstieg von Terrorakten zu beobachten. Außerdem befinden sich Teile dieses pakistanisch-afghanischen Grenzgebiets weiterhin nicht gänzlich unter staatlicher Kontrolle (AA 28.9.2021). Durch die taktischen Militäroperationen wurden die Kapazitäten militanter Gruppen zur Ausführung größerer Angriffe im Laufe der Jahre reduziert. Allerdings konnte ein Wiederaufleben jihadistischer Militanter und konfessionell motivierter Extremisten beobachtet werden (FES 12.2020). 2020 wurden 79 Anschläge mit 100 Todesopfern in KP durchgeführt. 19 Distrikte der Provinz waren von den Anschlägen betroffen, hauptsächlich jedoch Nord-Waziristan mit 31 Anschlägen. 75 Anschläge wurden durch islamistisch motivierte Gruppen, wie die Tehreek-e-Taliban (TTP), Hizbul Ahrar, Lashkar-e-Islam und lokale Taliban verübt. 50 Anschläge zielten gegen Sicherheitskräfte. Vier Anschläge richteten sich gegen die schiitische Religionsgemeinschaft (PIPS 15.6.2021). 2021 fanden 111 Anschläge in KP statt. 53 von diesen entfielen allein auf die beiden Agencies Nord- und Süd-Waziristan, die auch in den Jahren davor ein Schwerpunkt terroristischer Gewalt waren. Allein auf Nord-Waziristan entfielen 33 Prozent aller Anschläge der Provinz. Insgesamt wurden in KP 169 Menschen bei Anschlägen getötet, 80 davon in den beiden Waziristans. Insgesamt waren 20 Distrikte der Provinz von Anschlägen betroffen. Die Zahl der Anschläge stieg 2021, laut den Aufzeichnungen von PIPS, in KP gegenüber dem Vorjahr um 40 Prozent, die Anzahl der Todesopfer um 69 Prozent. Dies verdeutlicht, dass die Terrorgruppen auch die Intensität einzelner Anschläge erhöht haben (PIPS 4.1.2022). Mit 79 Anschlägen und damit 71 Prozent richteten sich die Anschläge 2021 überwiegend gegen Sicherheitskräfte. Dabei hatten diese mit 118 auch die mit Abstand meisten Todesopfer zu verzeichnen. Doch auch Polio-Impfteams, regierungsfreundliche Stammesführer und politische Führer waren relevante Ziele. Als hauptsächliche Taktiken griffen Terroristen zu direkten Schusswechseln, konkret bei 69 Anschlägen sowie zu improvisierten Sprengsätzen (IEDs) bei 33 Anschlägen. Von den 63 Operationen der Sicherheitskräfte im Jahr 2021 wurden 43 in KP durchgeführt (PIPS 4.1.2022). Außerdem kam es in KP im Jahr 2021 zu 14 grenzüberschreitenden Angriffen, denen 13 Personen zum Opfer fielen, sowie im Kurram Tribal District zu einer dreitägigen Auseinandersetzung zwischen zwei Stämmen um ein Stück Wald, der 11 Menschen zum Opfer fielen (PIPS 4.1.2022). CRSS verzeichnete für KP 165 Todesopfer bei sicherheitsrelevanten Vorfällen, wobei hier Anschläge und Anti-Terroroperationen zusammengenommen werden (CRSS 3.1.2022). Quelle: PIPS 4.1.2022 Spezielle Entwicklungen in den Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts (KPTD; auch Newly Merged Districts, vormals Federally Administered Tribal Areas, FATA) Die Agencies und Frontier Regions der vormals FATA genannten Stammesgebiete wurden in Distrikte und Subdivisionen von KP umstrukturiert und werden jetzt als KPTDs bezeichnet (EASO 10.2021). Das gesamte Jahr 2020 über wurden Proteste und Sitzstreiks abgehalten, um auf die Probleme des nur sehr langsam voranschreitenden Prozesses der Eingliederung der ehemaligen FATA in die gesamtstaatliche Struktur und des Wiederaufbaus der bei den Militäroperationen zerstörten Infrastruktur aufmerksam zu machen (PIPS 15.6.2021). 2021 gab es ebenfalls mehrere Medienberichte zu diesbezüglichen Protesten (EASO 10.2021). Auch eine Zunahme an Grundstückstreitigkeiten in den KPTDs wird mit dem langsamen Reformprozess verbunden (PIPS 4.1.2022). Analysten warnen, dass ein Versagen in der Regierungsführung in den ehemaligen FATA Militanten neue Möglichkeiten öffnet (PIPS 15.6.2021). Nach einem starken Rückgang an Vorfällen militanter Gewalt in den Jahren davor verschlechterte sich im Jahr 2020 die Sicherheitslage in vier der sieben Distrikte der KPTDs. Eine Zunahme an Vorfällen im Zusammenhang mit Aufständischen und den daraus resultierenden Opfern wurde in den Distrikten Bajaur, Khyber, Nord-Waziristan und Süd-Waziristan beobachtet, während in den anderen KPTDs sporadische Anschläge weiterhin vorkamen. Insgesamt verzeichnete das Fata Research Center (FRC) im Jahr 2020 169 Gewaltvorfälle in den Stammesdistrikten. Davon waren 137 terroristischer Natur und 32 Anti-Terrorismus-Maßnahmen, die zusammen 226 Todesopfer forderten. Im Vergleich dazu berichtet das FRC von 160 Vorfällen im Jahr 2019, davon 106 durch Terrorismus und 54 durch dessen Bekämpfung. Der Anstieg der Gewalt illustriert, dass Angehörige der TTP in die ehemaligen Stammesgebiete zurückkehrten und die Gruppe sich neu zu organisieren begann, insbesondere in Nord- und Süd-Waziristan. Da sie sich unter anderem durch Erpressung und Entführungen gegen Lösegeld finanziert, haben auch solche Vorfälle in den KPTDs, besonders in Nord- und Süd-Waziristan, wieder zugenommen (FRC 1.2021). Die pakistanischen Sicherheitskräfte führten im Rahmen der laufenden Militäroperation Raddul-Fasad im Jahr 2020 in den eingegliederten Distrikten nachrichtendienstlich angeleitete Operationen durch, um der zunehmenden Militanz entgegenzuwirken. 2020 wurden insgesamt 28 solcher Operationen in den Tribal Districts verzeichnet, ihr Hauptfokus lag in Nord-Waziristan, Süd-Waziristan, Khyber und Bajaur (FRC 1.2021). Von den 43 in KP durchgeführten Sicherheitsoperationen des Jahres 2021 wurden 22 in Nord-Waziristan, 8 in Süd-Waziristan und 2 in Bajaur durchgeführt (PIPS 4.1.2022).Die pakistanischen Sicherheitskräfte führten im Rahmen der laufenden Militäroperation Raddul-Fasad im Jahr 2020 in den eingegliederten Distrikten nachrichtendienstlich angeleitete Operationen durch, um der zunehmenden Militanz entgegenzuwirken. 2020 wurden insgesamt 28 solcher Operationen in den Tribal Districts verzeichnet, ihr Hauptfokus lag in Nord-Waziristan, Süd-Waziristan, Khyber und Bajaur (FRC 1.2021). Von den 43 in KP durchgeführten Sicherheitsoperationen des Jahres 2021 wurden 22 in Nord-Waziristan, 8 in Süd-Waziristan und 2 in Bajaur durchgeführt (PIPS 4.1.2022)., Quelle: FRC 7.1.2021 Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/206 1523/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevan te_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Mai_2021%29%2C_28.09.2021.pdf , Zugriff 26.2.2022 • CRSS - Center for Research and Security Studies (3.1.2022): CRSS Annual Security Report 2021Executive Summary, https://crss.pk/crss-annual-security-report-2021/ , Zugriff 9.3.2022 • EASO - European Asylum Support Office (10.2021): Pakistan Security Situation, https://coi.euaa.e uropa.eu/administration/easo/PLib/2021_10_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf , Zugriff 14.3.2022 • FES - Friedrich-Ebert-Stiftung (12.2020): Strengthening Governance in Pakistan Assessing the National Action Plan to counter Terrorism and Extremism, https://www.pakpips.com/web/wp-conte nt/uploads/2021/01/NAP-Final-from-Hamayun.pdf , Zugriff 9.3.2021 • FRC - FATA Research Center (7.1.2021): Khyber Pakhtunkhwa Tribal Districts Annual Security Report 2020, https://frc.org.pk/news/kptds-annual-security-report-2020/ , Zugriff 9.3.2022 • PIPS - Pak Institute of Peace Studies (4.1.2022): Pakistan Security Report 2021,http://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Sr2021FinalWithTitles.pdf , Zugriff 20.2.2022 • PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021): Pakistan Security Report 2020 - Final Report, https://www.pakpips.com/article/book/pakistan-security-report-2020 , Zugriff 22.2.2022 Punjab und Islamabad Letzte Änderung: 23.03.2022 Punjab Die Provinz Punjab ist in 36 Distrikte unterteilt und beherbergt laut dem letzten Zensus von 2017 eine Einwohnerzahl von beinahe 110 Millionen. Punjab ist damit die am stärksten besiedelte Provinz, flächenmäßig ist sie die zweitgrößte (EASO 10.2021; vgl. PBS o.D.).Die Provinz Punjab ist in 36 Distrikte unterteilt und beherbergt laut dem letzten Zensus von 2017 eine Einwohnerzahl von beinahe 110 Millionen. Punjab ist damit die am stärksten besiedelte Provinz, flächenmäßig ist sie die zweitgrößte (EASO 10.2021; vergleiche PBS o.D.). Seit vielen Jahren ist sichtbar, dass die terroristische Gewalt hauptsächlich auf Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa konzentriert bleibt, doch auch Sindh und Punjab sporadisch trifft. Auch wenn der Punjab im Jahr 2021 wiederum einen Rückgang der Anschlagszahlen verzeichnete, stieg die Zahl der Todesopfer an (PIPS 4.1.2022). So fanden im Jahr 2020 im Punjab sieben Terroranschläge statt, die fünf Todesopfer und 59 Verletzte forderten. Mit Ausnahme eines Anschlags, der von einer belutschischen Gruppe, der BLA, im Süden des Punjab verübt wurde, betrafen alle Anschläge im Punjab Rawalpindi und wurden von den pakistanischen Taliban, einschließlich ihrer wieder mit ihr vereinten Abspaltungen Jamaat-ul Ahrar und Hizb-ul Ahrar verübt. Während fünf dieser Anschläge im Punjab offenbar Zivilisten zum Ziel hatten, richtete sich ein Anschlag gegen die Polizei und ein weiterer gegen eine Gaspipeline. Ein Anschlag war konfessionell motiviert und forderte zwei Menschenleben. Im Punjab wurden 2020 zwei operative Gegenschläge der Sicherheitskräfte durchgeführt und es kam zweimal zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Polizei und Militanten (PIPS 15.6.2021). Im Jahr 2021 war der Punjab von 5 Terroranschlägen betroffen, die insgesamt 14 Menschenleben forderten. Davon wurden zwei Anschläge wieder durch die TTP in Rawalpindi, bei dem zwei Personen ums Leben kamen, durchgeführt. Ein Anschlag war konfessionell motiviert und richtete sich gegen Schiiten während einer Ashura Prozession. Er forderte 2 Menschenleben. Ein Anschlag mit sechs Toten dürfte der Amoklauf eines religiösen Einzeltäters gewesen sein, bei einem weiteren Anschlag ist die Motivation unbekannt. 2021 wurde ein operativer Einsatz der Sicherheitskräfte durchgeführt (PIPS 4.1.2022). Außerdem kam es 2020 im Punjab zu zwei Vorfällen von gesellschaftlicher religiöser Gewalt, in Form von Übergriffen gewalttätiger Menschenmengen (PIPS 15.6.2021). 2021 wurden fünf solcher Vorfälle von Mob-Gewalt aus religiösen Motiven im Punjab gezählt. Diese kosteten zwei Menschenleben [vgl. Kap. Religionsfreiheit] (PIPS 4.1.2022). Die politisch-religiöse Bewegung Tehreek-i-Labbaik Pakistan (TLP) zeigt in Protesten auch immer wieder ihre gewalttätige Seite. Diese fanden hauptsächlich in den Städten des Punjab statt. 24 Menschen kamen dabei ums Leben, 10 davon Polizisten. Dass die Regierung dem Druck dieser Gruppe auf der Straße nachgab und ihren Anführer aus der Haft freiließ und das zuvor verhängte Verbot der Gruppe aufhob, zeigt auch welche Bedrohung solche extremistischen Bewegungen für das Land darstellen (PIPS 4.1.2022). Das CRSS registrierte für das Jahr 2021 für den Punjab 66 Tote in sicherheitsrelevanten Vorfällen, wobei hierbei nicht nach Terroranschlägen, Sicherheitsoperationen oder Mob-Gewalt unterschieden wurde (CRSS 3.1.2022). Im Jänner 2022 fand jeweils ein Terroranschlag in den Städten Lahore und Rawalpindi im Punjab statt. In Lahore wurden drei Personen getötet, in Rawalpindi eine (PIPS 10.2.2022). Islamabad Die pakistanische Hauptstadt ist ethnisch divers und hat auch einen vergleichsweise hohen Anteil an religiösen Minderheiten, indem geschätzt 10 Prozent der Bevölkerung der Stadt nicht Muslime sind. Laut dem letzten Zensus 2017 weist das Hauptstadtterritorium eine Einwohnerzahl von knapp über 2 Millionen auf (EASO 10.2021). Im Jahr 2020 fand kein Anschlag im Islamabad statt (PIPS 15.6.2021). Im Jahr 2021 war Islamabad von zwei Terroranschlägen betroffen, beide durchgeführt von der TTP, drei Menschenleben fielen diesen zum Opfer (PIPS 4.1.2022). Im Jänner 2022 fand ein Terroranschlag in Islamabad statt, drei Personen wurden getötet (PIPS 10.2.2022). Quellen: • CRSS - Center for Research and Security Studies (3.1.2022): CRSS Annual Security Report 2021Executive Summary, https://crss.pk/crss-annual-security-report-2021/ , Zugriff 9.3.2022 • EASO - European Asylum Support Office (10.2021): Pakistan Security Situation, https://coi.euaa.e uropa.eu/administration/easo/PLib/2021_10_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf , Zugriff 14.3.2022 • PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021): Pakistan Security Report 2020 - Final Report, https://www.pakpips.com/article/book/pakistan-security-report-2020 , Zugriff 22.1.2022 • PIPS - Pak Institute of Peace Studies (4.1.2022): Pakistan Security Report 2021,http://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Sr2021FinalWithTitles.pdf , Zugriff 20.1.2022 • PIPS - Pak Institute for Peace Studies (10.2.2022): Pakistan Monthly Security Report: January 2022, http://pakpips.com/app/reports/1128 , Zugriff 5.3.2022 • PBS - Pakistan Bureau of Statistics [Pakistan] (o.D.): Population and Housing Census 2017 Report, https://www.pbs.gov.pk/sites/default/files//population_census/ncrpcr/NCR%20Pakistan.pdf , Zugriff 16.1.2022 Sindh Letzte Änderung: 23.03.2022 Die Provinz Sindh ist in 29 Distrikte unterteilt. Gemäß der letzten Volkszählung von 2017 beträgt die Bevölkerung des Sindh 47,9 Millionen. Die Provinzhauptstadt Karachi ist gleichzeitig mit etwa 15 bis 25 Millionen Einwohnern die größte Stadt Pakistans. Karachi ist von verschiedenen Arten der Gewalt betroffen, die Pakistanischen Taliban (TTP) sind hier ebenso aktiv wie konfessionell motivierte Gruppen, bewaffnete Flügel von ethnopolitischen Parteien und organisierte kriminelle Banden. Sicherheitsoperationen werden im Sindh durchgeführt und konzentrieren sich dabei hauptsächlich auf Karachi (EASO 10.2021). Im Jahr 2020 wurden in der Provinz Sindh 18 Terroranschläge verübt, davon 15 in Karachi und drei im Inneren Sindh. Elf dieser Anschläge wurden von nationalistischen Aufständischen verübt, davon zehn durch die nationalistischen Sindhi-Gruppen Sindhudesh Revolution Army und Sindhudesh Liberation Army, sowie ein Anschlag von einer belutschischen aufständischen Gruppe, der Baloch Liberation Army. Vier Anschläge im Sindh des Jahres 2020 wurden auf islamistisch motivierte Gruppierungen, u.a. die TTP, zurückgeführt, und drei waren interkonfessionell motivierte Attentate. Die Hälfte der aus Sindh gemeldeten Angriffe richtete sich gegen Sicherheits- und Ordnungskräfte, vier zielten auf Zivilisten, und zwei Angriffe trafen Mitglieder der sunnitischen Gemeinschaft (PIPS 15.6.2021). 2021 fanden acht Anschläge im Sindh statt, fünf davon in Karatschi und zwei im Inneren Sindh, wobei sowohl ein Rückgang derAnschlagszahlen als auch der Opfer zu verzeichnen war. Jeweils drei der Anschläge wurden von belutschischen und Sindhi-nationalistischen Gruppen verübt. Ein konfessionell motivierter Anschlag wurde durch die schiitische Sipah-e-Muhammad Pakistan durchgeführt, dabei wurde ein sunnitischer Kleriker angeschossen. Von einem Anschlag sind die Motive und Täterhintergründe unbekannt (PIPS 4.1.2022). CRSS zeichnete im Sindh 128 Todesopfer bei sicherheitsrelevanten Vorfällen auf (CRSS 3.1.2022). Quellen: • CRSS - Center for Research and Security Studies (3.1.2022): CRSS Annual Security Report 2021Executive Summary, https://crss.pk/crss-annual-security-report-2021/ , Zugriff 9.3.2022 • EASO - European Asylum Support Office (10.2021): Pakistan Security Situation, https://coi.euaa.e uropa.eu/administration/easo/PLib/2021_10_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf , Zugriff 14.3.2022 • PIPS - Pak Institute of Peace Studies (4.1.2022): Pakistan Security Report 2021,http://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Sr2021FinalWithTitles.pdf , Zugriff 20.2.2022 • PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021): Pakistan Security Report 2020 - Final Report, https://www.pakpips.com/article/book/pakistan-security-report-2020 , Zugriff 22.2.2022 Kaschmir: Gilgit-Baltistan und Azad Jammu & Kashmir Letzte Änderung: 23.03.2022 Das von Pakistan kontrollierte Gebiet Kaschmirs besteht aus Azad Jammu und Kaschmir (AJK; allgemein Azad Kaschmir genannt) und Gilgit-Baltistan. Die Mehrheit der Bevölkerung in AJK ist muslimisch. Das Territorium Kaschmir ist ein umstrittenes Gebiet, das zwischen Indien, Pakistan und China aufgeteilt ist, aber in seiner Gesamtheit von Pakistan und Indien beansprucht wird. Die Line of Control (LoC), die Grenzlinie zwischen dem von Indien und dem von Pakistan verwalteten Teil Kaschmirs, gilt als eine der am stärksten militarisierten Grenzen der Welt (EASO 10.2021). Indien wirft Pakistan vor, militante Gruppen wie Jaish-e-Mohammed, Lashkar-e-Taiba und Hizbul-Mujahideen zu unterstützen. Diese haben ihre Operationsbasen in der Region AJK und verüben Anschläge auf indischem Gebiet (EASO 10.2021; vgl. CEP o.D.).Indien wirft Pakistan vor, militante Gruppen wie Jaish-e-Mohammed, Lashkar-e-Taiba und Hizbul-Mujahideen zu unterstützen. Diese haben ihre Operationsbasen in der Region AJK und verüben Anschläge auf indischem Gebiet (EASO 10.2021; vergleiche CEP o.D.). In Gilgit-Baltistan und AJK wurden im Jahr 2020 keine terroristischen Anschläge verübt (PIPS 15.6.2021). Für das Jahr 2021 wurden ebenfalls keine Anschläge durch PIPS registriert (PIPS 4.1.2022). CRSS registrierte für das Jahr 2021 in Gilgit-Baltistan sechs Tote bei sicherheitsrelevanten Vorfällen (CRSS 3.1.2022). Nach pakistanischen Angaben ist es an der LoC im Jahr 2020 zu fast 3.000 Verletzungen des Waffenstillstands gekommen. Auf beiden Seiten der Grenzlinie wurden 2020 durch Verstöße gegen den Waffenstillstand entlang der LoC Soldaten und Zivilisten getötet bzw. verletzt. Auf der pakistanischen Seite sollen durch die Grenzkonflikte 2020 mehr als zwei Dutzend Menschen getötet und über 200 verletzt worden sein (BAMF 1.3.2021). Für das Jahr 2020 registrierte PIPS an der LoC in AJK 113 Grenzübergriffe auf pakistanisches Gebiet durch Indien (PIPS 15.6.2021). Im Jahr 2021 ging die Zahl der Grenzübergriffe durch Indien an der LoC in AJK nochmals stark zurück. Im Feber 2021 verständigten sich die beiden Länder darauf, das Waffenstillstandsübereinkommen von 2003 verstärkt einzuhalten und zusammen Themen, welche Frieden und Stabilität unterwandern, zu bearbeiten. Nur zwei der Grenzübergriffe ereigneten sich nach Feber 2021 (PIPS 4.1.2022). Die Erneuerung des Waffenstillstandsübereinkommens erlaubte eine signifikante Normalisierung des zivilen Lebens in den Gebieten an der LoC (FH 28.2.2022). Quellen: • BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.3.2021): Briefing Notes, https: //www.ecoi.net/en/document-search/?country%5B%5D=pak&countryOperator=should&srcId%5 B%5D=11010&srcIdOperator=should&useSynonyms=Y&sort_by=origPublicationDate&sort_order =desc&content=briefing%20notes&page=2 , Zugriff 29.4.2021 • CEP - Counter Extremism Project (o.D.): Pakistan: Extremism and Terrorism, https://www.counte rextremism.com/countries/pakistan , Zugriff 4.3.2022 • CRSS - Center for Research and Security Studies (3.1.2022): CRSS Annual Security Report 2021Executive Summary, https://crss.pk/crss-annual-security-report-2021/ , Zugriff 9.3.2022 • EASO - European Asylum Support Office (10.2021): Pakistan Security Situation, https://www.ecoi .net/en/file/local/2063078/2021_10_EASO_COI_Report_Pakistan_Security_situation.pdf , Zugriff 16.1.2022 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/ document/2052851.html , Zugriff 16.1.2022 • PIPS - Pak Institute for Peace Studies (15.6.2021): Pakistan Security Report 2020 - Final Report, https://www.pakpips.com/article/book/pakistan-security-report-2020 , Zugriff 2.3.2022 • PIPS - Pak Institute of Peace Studies (4.1.2022): Pakistan Security Report 2021,http://pakpips.com/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Sr2021FinalWithTitles.pdf , Zugriff 20.1.2022 Rechtsschutz, Justizwesen Letzte Änderung: 23.03.2022 Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich gemäß Art. 227 der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgangs „Council of Islamic Ideology“ jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 12.2020).Die pakistanische Verfassung und die gesamte pakistanische Rechtsordnung basieren weitgehend auf dem britischen Rechtssystem. Wenngleich gemäß Artikel 227, der Verfassung alle Gesetze grundsätzlich im Einklang mit der Scharia stehen müssen, ist deren Einfluss auf die Gesetzgebung trotz Bestehens des Konsultativorgangs „Council of Islamic Ideology“ jedoch eher beschränkt, abgesehen von bestimmten Bereichen wie beispielsweise den Blasphemiegesetzen (ÖB 12.2020). Der Aufbau des Justizsystems ist in der Verfassung geregelt, die folgende Organe aufzählt: Supreme Court of Pakistan - das pakistanische Höchstgericht, ein Oberstes Gericht in jeder Provinz sowie im Islamabad Capital Territory und anderweitige Gerichte, die durch das Gesetz eingerichtet werden. Die fünf Obersten Gerichte fungieren zum einen als originäres Rechtsprechungsorgan für die Durchsetzung der Grundrechte zum anderen als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von untergeordneten Gerichten und der Spezialgerichte in allen zivilen und strafrechtlichen Angelegenheiten sowie als Aufsichts- und Kontrollorgane für alle ihnen unterstehenden Gerichte. Des Weiteren existiert gemäß Verfassung ein Federal Shariat Court (FSC), das zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Islam angerufen oder diesbezüglich auch von sich aus tätig werden kann. Es fungiert zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in Delikten nach den Hudood-Verordnungen von 1979, die eine vor allem Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act 2006 in Teilen etwas entschärft wurden. In Azad Jammu und Kaschmir sowie in Gilgit-Baltistan gibt es derzeit noch eigene Justizsysteme (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021).Supreme Court of Pakistan - das pakistanische Höchstgericht, ein Oberstes Gericht in jeder Provinz sowie im Islamabad Capital Territory und anderweitige Gerichte, die durch das Gesetz eingerichtet werden. Die fünf Obersten Gerichte fungieren zum einen als originäres Rechtsprechungsorgan für die Durchsetzung der Grundrechte zum anderen als Berufungsinstanz gegen Beschlüsse und Urteile von untergeordneten Gerichten und der Spezialgerichte in allen zivilen und strafrechtlichen Angelegenheiten sowie als Aufsichts- und Kontrollorgane für alle ihnen unterstehenden Gerichte. Des Weiteren existiert gemäß Verfassung ein Federal Shariat Court (FSC), das zur Prüfung von Rechtsvorschriften auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des Islam angerufen oder diesbezüglich auch von sich aus tätig werden kann. Es fungiert zusätzlich zum Teil als Rechtsmittelinstanz in Delikten nach den Hudood-Verordnungen von 1979, die eine vor allem Frauen stark benachteiligende Islamisierung des Strafrechts brachten und durch den Protection of Women (Criminal Law Amendment) Act 2006 in Teilen etwas entschärft wurden. In Azad Jammu und Kaschmir sowie in Gilgit-Baltistan gibt es derzeit noch eigene Justizsysteme (ÖB 12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). Es gilt das Recht auf öffentliche Verhandlungen, die Unschuldsvermutung und das Recht auf Berufung. Auch gegen Entscheidungen des FSC können Einzelpersonen Berufung bei der „Shariat Appellate Bench“ des Supreme Court einlegen, wobei noch eine weitere Berufung durch den Supreme Court zugelassen werden kann. Angeklagte haben das Recht auf Anhörung und auf Konsultation eines Anwalts. Die Regierung stellt einen staatlich finanzierten Rechtsbeistand für Gefangene zur Verfügung, die wegen Verbrechen angeklagt werden, für deren Verurteilung die Todesstrafe droht. Für andere Fälle wird nicht regelmäßig eine rechtliche Vertretung zur Verfügung gestellt. Die Verfassung erkennt das Recht auf Habeas Corpus an und erlaubt es den hohen Gerichten, die Anwesenheit einer Person, die eines Verbrechens beschuldigt wird, vor Gericht zu verlangen. In vielen Fällen, in denen es um das gewaltsame Verschwindenlassen von Personen ging, versäumten es die Behörden, die Inhaftierten gemäß den Anordnungen der Richter vorzuführen. Das Gesetz erlaubt es Bürgern, Habeas-Corpus-Ansuchen bei den Gerichten einzureichen (USDOS 30.3.2021). Die Justiz - vor allem die oberen Gerichte - versucht ihre nach Ende der Militärherrschaft zurückgewonnene Unabhängigkeit zu verteidigen und bemüht sich, den Rechtsstaat in Pakistan zu stärken. Gleichzeitig steht sie weiterhin unter starkem Einfluss der mächtigen pakistanischen Armee sowie Beeinflussungen durch die pakistanische Regierung (AA 28.9.2021). So unterliegt die Justiz laut NGOs und Rechtsexperten - obwohl das Gesetz ihre Unabhängigkeit vorsieht - oft externen Einflüssen, wie zum Beispiel der Angst vor Repressalien durch extremistische Elemente in Terrorismus- oder Blasphemie-Fällen und der öffentlichen Politisierung bei hochkarätigen Fällen. Zivilgesellschaftliche Organisationen berichten, dass Richter zögern, der Blasphemie beschuldigte Personen freizusprechen, da sie Selbstjustiz befürchten. Untere Gerichte unterliegen Berichten zufolge nicht nur dem Druck höherrangiger Richter, sondern auch prominenter, wohlhabender, politischer und religiöser Persönlichkeiten (USDOS 30.3.2021). Anhänger konservativer und extremer Denkschulen des Islams sind bestrebt, mit Druck auf allen Ebenen die Rechtspflege zu beeinflussen (AA 28.9.2021). Gleichzeitig lassen sich in der Strafverfolgung von Korruptionsfällen Anzeichen erkennen, wonach sich die Justiz von der nationalen Politik instrumentalisieren lässt - etwa wenn Verfahren gegen mehrere wichtige Oppositionsführer verfolgt werden, während bei Mitgliedern der Regierungspartei ein Mangel an ähnlicher Strafverfolgung herrscht (FH 3.3.2021). Hinzu kommen Berichte über Korruption im Justizsystem. Untere Gerichte werden als korrupt angesehen, während die oberen Gerichte und der Supreme Court bei der Bevölkerung und den Medien höhere Glaubwürdigkeit genießen. Doch auch hier wird Einflussnahme thematisiert (USDOS 30.3.2021). Die Gerichte und das pakistanische Rechtssystem sind zudem hochgradig ineffizient. Mangelhafte Ausbildung, Befähigung und Ausstattung großer Teile der Polizei, der Staatsanwaltschaft und des Justizwesens zeigen nachteilige Auswirkungen (AA 28.9.2021). Ein exzessiver Rückstau an Fällen in den unteren und oberen Gerichten führt zu einer Schwächung des Rechts auf wirksame Rechtsmittel und ein faires Verfahren.Antiquierte Prozessregeln, unbesetzte Richterstellen, unzureichende rechtliche Ausbildung und mangelhaftes Fallmanagement führen zu Verzögerungen und damit auch zu langer Untersuchungshaft. Nach offiziellen Angaben waren mit Stand November 2020 mehr als 2 Millionen Verfahren an den Gerichten offen (USDOS 30.3.2021). Nach Einschätzung des UK Home Office hat der Staat somit zwar ein funktionierendes Strafjustizsystem aufgebaut, doch ist dessen Funktionsfähigkeit auch durch die genannten Probleme begrenzt (UKHO 9.2021). Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Pakistan bekennt sich in seiner Verfassung und auf der Ebene einfacher Gesetze grundsätzlich zur Schutzpflicht gegenüber seinen Bürgern. Gleichwohl fällt es Pakistan insgesamt angesichts der schwach ausgebildeten rechtsstaatlichen Strukturen und der geringen Verankerung des Rechtsstaatsgedankens in der Gesellschaft schwer, rechtsstaatlichen Entscheidungen und damit auch der Schutzpflicht Geltung zu verschaffen (AA 28.9.2021). Neben dem staatlichen Justizwesen bestehen in der Folge vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen (ÖB 12.2020; vgl. USDOS 30.3.2021). De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle. Rechtsstreitigkeiten werden nach Scharia-Recht oder nach lokalen Rechtsbräuchen gelöst (AA 28.9.2021). Das World Justice Project reiht Pakistan 2021 auf Platz 130 von 139 teilnehmenden Staaten (WJP 14.10.2021).Nach Einschätzung des UK Home Office hat der Staat somit zwar ein funktionierendes Strafjustizsystem aufgebaut, doch ist dessen Funktionsfähigkeit auch durch die genannten Probleme begrenzt (UKHO 9.2021). Erhebliche Unzulänglichkeiten im Justizapparat und Schwächen bei der Durchsetzung des geltenden Rechts bestehen fort. Pakistan bekennt sich in seiner Verfassung und auf der Ebene einfacher Gesetze grundsätzlich zur Schutzpflicht gegenüber seinen Bürgern. Gleichwohl fällt es Pakistan insgesamt angesichts der schwach ausgebildeten rechtsstaatlichen Strukturen und der geringen Verankerung des Rechtsstaatsgedankens in der Gesellschaft schwer, rechtsstaatlichen Entscheidungen und damit auch der Schutzpflicht Geltung zu verschaffen (AA 28.9.2021). Neben dem staatlichen Justizwesen bestehen in der Folge vor allem in ländlichen Gebieten Pakistans auch informelle Rechtsprechungssysteme und Rechtsordnungen, die auf traditionellem Stammesrecht beruhen (ÖB 12.2020; vergleiche USDOS 30.3.2021). De facto spielt in weiten Landesteilen das staatliche Recht für die meisten Pakistaner kaum eine Rolle. Rechtsstreitigkeiten werden nach Scharia-Recht oder nach lokalen Rechtsbräuchen gelöst (AA 28.9.2021). Das World Justice Project reiht Pakistan 2021 auf Platz 130 von 139 teilnehmenden Staaten (WJP 14.10.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/206 1523/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevan te_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Mai_2021%29%2C_28.09.2021.pdf , Zugriff 26.2.2022 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/ document/2052851.html , Zugriff 26.11.2021 • ÖB - Österreichische Botschaft Islamabad [Österreich] (12.2020): Asylländerbericht Pakistan, https: //www.ecoi.net/en/file/local/2050270/PAKI_%C3%96B-Bericht_2020_12.pdf , Zugriff 24.11.2021 • UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (9.2021): Country Policy and Information Note Pakistan: Ahmadis https://www.ecoi.net/en/file/local/2059923/PAK_CPIN_Ahmadis.pdf , Zugriff 24.11.2021 • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html , Zugriff 24.11.2021 • WJP - World Justice Project (14.10.2021): WJP Rule of Law Index Pakistan, https://worldjusticepr oject.org/rule-of-law-index/country/Pakistan , Zugriff 20.3.2022 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 23.03.2022 Die polizeilichen Zuständigkeiten sind zwischen nationalen und regionalen Behörden aufgeteilt. Die Bundespolizei (Federal Investigation Agency / FIA) ist dem Innenministerium unterstellt. Ihre Zuständigkeit liegt im Bereich der Einwanderung, der Organisierten Kriminalität sowie der Terrorismusbekämpfung. Bei letzterer sind auch die pakistanischen Nachrichtendienste ISI (InterServices Intelligence) und IB (Intelligence Bureau) aktiv. Die einzelnen Provinzen verfügen über ihre eigenen Strafverfolgungsbehörden. Gegenüber diesen Provinzbehörden ist die FIA nicht weisungsbefugt (AA 28.9.2021). Die lokalen Polizeieinheiten fallen in die Zuständigkeit der Provinzregierungen (USDOS 30.3.2021). Daneben gibt es paramilitärische Organisationen, die dem Innenministerium unterstehen und für dieAufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständig sind. Dazu zählen das Frontier Corps, das in Belutschistan und Khyber Pakhtunkhwa (inklusive den ehemaligen FederallyAdministered Tribal Areas / FATA) operiert und die Rangers im Punjab und Sindh. Die Hauptaufgabe des Frontier Corps ist die Sicherheit an der afghanisch-pakistanischen Grenze. Seine Berichtspflicht besteht in Friedenszeiten gegenüber dem Innenministerium, in Kriegszeiten gegenüber der Armee (USDOS 30.3.2021). In den ehemaligen FATA ist weiterhin das Militär das führend für Sicherheitsaufgaben zuständige staatliche Organ (USDOS 30.3.2021). Im Zuge der Eingliederung der ehemaligen FATA in das staatliche Rechtssystem wurden auch die lokalen Sicherheitskräfte - die circa 30.000 Mann starken Levies- und Khasadar-Einheiten - in die Polizei von Khyber Pakhtunkhwa eingegliedert (TET 15.9.2021). Die ersten Ausbildungsstätten wurden errichtet, doch der Prozess geht langsam voran (PIPS 17.1.2022). Die militärischen und zivilen Geheimdienste unterstehen offiziell der Berichtspflicht gegenüber zivilen Behörden, doch operieren sie unabhängig und ohne effektive zivile Aufsicht. In Fällen unter dem Anti-Terrorismus Gesetz haben die Strafverfolgungsbehörden zusätzliche Befugnisse, wie Durchsuchungen und Beschlagnahmungen ohne Gerichtsbeschluss (USDOS 30.3.2021). Die Effizienz der Polizei variiert je nach Provinz. Der Staat hat ein funktionierendes Strafjustizsystem aufgebaut, doch ist dessen Funktionsfähigkeit begrenzt, was im polizeilichen Bereich auf fehlende Ressourcen, schlechte Ausbildung sowie unzureichende und veraltete Ausrüstung zurückzuführen ist und zu mangelhaften Ermittlungen führen kann (UKHO 9.2021). Zusätzlich binden religiöse Gewalt und Terrorismus die Ressourcen der Polizei zuungunsten allgemeiner polizeilicher Arbeit (UKHO 6.2020). Die Sicherheitskräfte stellen auch selbst ein Hauptziel von Anschlägen verschiedener Terrorgruppen dar (HRW 13.1.2022; vgl. PIPS 17.1.2022).Die Effizienz der Polizei variiert je nach Provinz. Der Staat hat ein funktionierendes Strafjustizsystem aufgebaut, doch ist dessen Funktionsfähigkeit begrenzt, was im polizeilichen Bereich auf fehlende Ressourcen, schlechte Ausbildung sowie unzureichende und veraltete Ausrüstung zurückzuführen ist und zu mangelhaften Ermittlungen führen kann (UKHO 9.2021). Zusätzlich binden religiöse Gewalt und Terrorismus die Ressourcen der Polizei zuungunsten allgemeiner polizeilicher Arbeit (UKHO 6.2020). Die Sicherheitskräfte stellen auch selbst ein Hauptziel von Anschlägen verschiedener Terrorgruppen dar (HRW 13.1.2022; vergleiche PIPS 17.1.2022). Darüber hinaus wird die Effektivität der Polizei durch Einflussnahme durch Vorgesetzte, politische Akteure und die Justiz beeinträchtigt (UKHO 9.2021). Der Polizei wird seit Langem ein vorurteilsbehafteter und willkürlicher Umgang bei der Aufnahme von Anzeigen vorgeworfen (FH 3.3.2021). Die Polizeikräfte sind oft in lokale Machtstrukturen eingebunden und dann nicht in der Lage, unparteiliche Untersuchungen durchzuführen. Die Fähigkeiten und der Wille der Polizei im Bereich der Ermittlung und Beweiserhebung sind gering. Staatsanwaltschaft und Polizei gelingt es häufig nicht, belastende Beweise in gerichtsverwertbarer Form vorzulegen (AA 28.9.2021). Die Annahme von Bestechungsgeldern, um wahre oder falsche Anzeigen aufzunehmen oder um Strafen zu vermeiden, ist weit verbreitet (UKHO 9.2021). Illegaler Polizeigewahrsam und Misshandlungen gehen oft Hand in Hand, um den Druck auf die festgehaltene Person bzw. deren Angehörige zu erhöhen, durch Zahlung von Bestechungsgeldern eine zügige Freilassung zu erreichen, oder um ein Geständnis zu erpressen. Zum geringen Ansehen der Polizei tragen die extrem hohe Korruptionsanfälligkeit ebenso bei, wie unrechtmäßige Übergriffe und Verhaftungen sowie Misshandlungen von in Polizeigewahrsam Genommenen (AA 28.9.2021). Dabei stellt Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte ein erhebliches Problem dar. Es mangelt an effektiven Mechanismen, um Menschenrechtsverletzungen nachzugehen. Die Regierung bietet begrenzt Schulungen an, um die Einhaltung der Menschenrechte durch die Sicherheitskräfte zu erhöhen (USDOS 30.3.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/206 1523/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevan te_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Mai_2021%29%2C_28.09.2021.pdf , Zugriff 16.1.2022 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/ document/2052851.html , Zugriff 16.1.2022 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Pakistan, https://www.hrw.org/worl d-report/2022/country-chapters/pakistan , Zugriff 19.1.2022 • PIPS - Pak Institute for Peace Studies (17.1.2022): Pakistan Security Report 2021, http://pakpips. com/app/member/protect/new-rewrite?f=6&url=/app/reports/wp-content/uploads/2022/01/Sr2021F inalWithTitles.pdf? , Zugriff 20.1.2022 • TET - The Express Tribune (15.9.2021): Funding for K-P’s merged districts reviewed, https://tribun e.com.pk/story/2320266/funding-for-k-ps-merged-districts-reviewed , Zugriff 22.1.2022 • UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (9.2021): Country Policy and Information Note Pakistan: Ahmadis, https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachm ent_data/file/790304/CPIN-Pakistan-Ahmadis-v4.0_Mar_19.pdf , Zugriff 16.1.2022 • UKHO - UK Home Office [Großbritannien] (6.2020): Country Policy and Information Note Pakistan: Actors of protection, https://www.ecoi.net/en/file/local/2032939/Pakistan-Actors_of_protection-CP IN-v1.0_June_2020_.pdf , Zugriff 16.1.2022 • USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: Pakistan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048102.html , Zugriff 16.1.2022 Korruption Letzte Änderung: 25.04.2022 Korruption ist in allen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, der Justiz und bei den Sicherheitsorganen weit verbreitet (AA 28.9.2021). Von der international tätigen Compliance-Plattform GAN Integrity wird das Risiko, mit Korruption konfrontiert zu werden, unter anderem in den Bereichen Justizsystem, Polizei und öffentlicher Dienst als hoch eingeschätzt (GAN 10.2020). Verschiedene Politiker und Inhaber öffentlicher Ämter sind mit Vorwürfen unterschiedlichster Korruptionsvergehen konfrontiert. Die unteren Instanzen des Justizsystems sind Berichten zufolge korrupt und dem Druck von höherrangigen Richtern sowie einflussreichen Persönlichkeiten ausgesetzt (USDOS 12.4.2022). Auch die Polizei ist anfällig für Korruption und Bestechung. Die Annahme von Bestechungsgeldern, um wahre oder falsche Anzeigen aufzunehmen oder um Strafen zu vermeiden, ist weit verbreitet (UKHO 9.2021). Pakistan nimmt auf dem Corruption Perceptions Index von Transparency International 2021 Platz 140 von 180 Ländern ein (TI 25.1.2022). Im Vergleich dazu nahm es im Jahr 2020 Platz 124 von 180 Ländern ein (TI 28.1.2021). Es gibt relativ progressive Gesetze zu öffentlichen Finanzen und Vergabeprozessen und eine eigene Behörde zur Regulierung von öffentlichen Aufträgen, die viele standardmäßige Maßnahmen zur Transparenz einsetzt. Internationale Einrichtungen hinterfragen jedoch den öffentlichen Vergabeprozess. Mitglieder des Parlaments und ausgewählte Amtsträger müssen ihre Einkommen deklarieren. Es sind zahlreiche formale Schutzmaßnahmen in Kraft, doch die Anwendung der Mechanismen zur Rechenschaft ist selektiv und politisch motiviert. Militär und Justiz haben ihre eigenen Systeme zur Bekämpfung von Korruption, doch das Militär, das weite Bereiche an Regierungsfunktionen unter dem Banner der nationalen Sicherheit innehält, agiert weitgehend undurchsichtig in seinen Belangen (FH 4.2022). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption von Amtsträgern vor, die Regierung setzt das Gesetz im Allgemeinen aber nicht effektiv um. Das National Accountability Bureau (NAB) dient als höchste Antikorruptionsbehörde mit dem Auftrag, Korruption durch Sensibilisierung, Prävention und Rechtsdurchsetzung zu beseitigen. Das NAB und andere Ermittlungsbehörden, wie das Federal Board of Revenue, die Nationalbank von Pakistan oder die Federal Investigation Agency führen Untersuchungen zu Korruption, Steuerhinterziehung und Geldwäsche durch (USDOS 12.4.2022). Nach Angaben des NAB hatte es mit Stand September 2020 3.371 Verfahren eröffnet, 1.124 Schuldsprüche erwirkt und 1.257 Verfahren offen (FH 3.3.2021). 2017 wurde der damalige Premierminister Nawaz Sharif vom Supreme Court des Amtes enthoben, nachdem die „Panama Papers“, eine internationale Ermittlung von Journalisten in 200 Ländern, die Verstrickung seiner Familie in das aufgedeckte System an Steuerhinterziehung und Geldwäsche öffentlich machten. Ein Jahr später wurde er aufgrund von Korruption verurteilt (ICIJ 4.2021). Der darauf folgende Premierminister hatte diese Korruptionsermittlungen zu seinem Wahlkampfthema gemacht. Doch statt im Allgemeinen die Veruntreuung durch Eliten anzugehen und die rechtlichen Weichen zu stellen um eine Verantwortlichkeitspflicht einzuführen, blieb das Vorgehen gegen die Familien Sharif und Bhutto gerichtet. Noch stärker als zuvor beschränkte sich die Arbeit des NAB großteils auf die Opposition (The Diplomat 9.10.2021). Der Supreme Court Pakistans, die Anwaltskammer des Supreme Courts und der pakistanische Anwaltsrat verurteilten in verschiedenen Fällen das Vorgehen des NAB gegenüber Oppositionspolitikern (HRW 13.1.2021). Gegen mehrere Führungspersonen unterschiedlicher Oppositionsparteien gab es Strafanzeigen aufgrund von Korruptionsermittlungen, so auch gegen den Oppositionsführer in der Nationalversammlung, Shabaz Sharif [Anmerkung: dieser wurde im April 2022 nach einem Misstrauensvotum selbst Premierminister; siehe Kap. Politische Lage] (USDOS 12.4.2022). Hingegen herrschte bei Mitgliedern der Regierungspartei ein Mangel an ähnlicher Strafverfolgung. Dies lässt Anzeichen erkennen, wonach sich die Justiz von der nationalen Politik instrumentalisieren hat lassen (FH 3.3.2021; vgl. FH 4.2022).12.4.2022). Hingegen herrschte bei Mitgliedern der Regierungspartei ein Mangel an ähnlicher Strafverfolgung. Dies lässt Anzeichen erkennen, wonach sich die Justiz von der nationalen Politik instrumentalisieren hat lassen (FH 3.3.2021; vergleiche FH 4.2022). Gleichzeitig gibt es Vorwürfe, wonach Journalisten, die über Belange wie Korruption berichteten, Online-Diskreditierungskampagnen ausgesetzt waren, sodass politische Parteien oder Staatsinstitutionen im Hintergrund vermutet werden (USDOS 30.3.2021). Außerdem wurden im Jahr 2020 auch Vergehen nach den neu eingeführten Cybercrime-Gesetzen gegen Journalisten und Aktivisten registriert, die Korruption öffentlich machten (HRCP 2021). Im Oktober 2021 wurden die „Pandora Papers“, neue internationale journalistische Ermittlungen, veröffentlicht. Sie deckten die Verwicklung mehrerer Minister und Geldgeber der damaligen pakistanischen Regierung sowie Militärgeneräle und deren Familien in mutmaßliche Steuerhinziehung und Geldwäsche auf (ICIJ 3.10.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan (Stand: Mai 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/206 1523/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevan te_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Pakistan_%28Stand_Mai_2021%29%2C_28.09.2021.pdf , Zugriff 26.11.2021 • FH - Freedom House (4.2022): Freedom in the World 2022 - Pakistan, https://freedomhouse.org/c ountry/pakistan/freedom-world/2022 , Zugriff 22.4.2022 • FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - Pakistan, https://www.ecoi.net/en/ document/2052851.html , Zugriff 26.11.2021 • GAN - GAN Integrity Inc. (10.2020): Pakistan Corruption Report, https://www.ganintegrity.com/por tal/country-profiles/pakistan/ , Zugriff 7.12.2021 • HRCP - Human Rights Commission Pakistan
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