RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2023 GeschäftszahlL518 2264874-1 Spruch, L518 2264873-1/12E L518 2264874-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
gesetzlichen Vorgaben aus bestimmten Gründen möglich, insbesondere bei gesundheitlichen Problemen, Begehung einer schweren Straftat oder Verbrechen mittlerer Schwere, Erbringung alternativer Dienstleistungen sowie bei Vorliegen eines besonderen Talents, das durch ein spezielles Dekret des Premierministers bestätigt werden sollte (JAM 4.9.2018).
Artikel 389
des Strafgesetzbuches wird Desertion mit einer Freiheitsstrafe von drei bis sieben Jahren geahndet. Desertion wird definiert als das willkürliche Verlassen einer militärischen Einheit oder eines anderen Dienstortes durch einen Wehrdienstleistenden zur Vermeidung des Wehrdienstes oder des Reservedienstes oder das Nichterscheinen zum gleichen Zweck. Ein Wehrdienstleistender oder Reservedienstleistender, der zum ersten Mal eine solche Tat begeht, darf aus der strafrechtlichen Verantwortung entlassen werden, wenn die Desertion durch schwerwiegende Umstände verursacht wurde (GE-Pr 22.7.1999 / 7.2021). Gemäß Artikel 29 des Gesetzes über die militärischen Pflichten und den Militärdienst sind u.a. Personen, die einen nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst abgeleistet haben, von der Wehrpflicht befreit (GE-Pr 17.9.1997; vgl. EBCO o.D.). Seit März 2018 ist gesetzlich verankert, dass Personen, welche den Wehrdienst aus Gewissensgründen ablehnen, einen alternativen, nicht-militärischen Dienst ableisten sollen. Diese Bürger genießen alle von der Verfassung garantierten Rechte (Brill 23.4.2020).
Artikel 5
des Gesetzes über den nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst, sollen Bürger als Gruppe oder als Einzelpersonen in folgenden Arbeitsbereichen den Dienst ableisten: Rettungswesen, Feuerwehr, Umweltschutz; Ingenieurwesen, Reparaturwesen, Einrichtungen für zivile Zwecke; Organisationen und Einrichtungen im Agrarbereich; kommunale Dienstleistungen sowie Bereich Gesundheitsschutz. Die Regierung billigt hierzu eine Liste der Zivildienstarbeiten und Einrichtungen, wo ein solcher Dienst abgeleistetPersonen, die einen nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst abgeleistet haben, von der Wehrpflicht befreit (GE-Pr 17.9.1997; vergleiche EBCO o.D.). Seit März 2018 ist gesetzlich verankert, dass Personen, welche den Wehrdienst aus Gewissensgründen ablehnen, einen alternativen, nicht-militärischen Dienst ableisten sollen. Diese Bürger genießen alle von der Verfassung garantierten Rechte (Brill 23.4.2020).
Artikel 5
des Gesetzes über den nicht-militärischen, alternativen Arbeitsdienst, sollen Bürger als Gruppe oder als Einzelpersonen in folgenden Arbeitsbereichen den Dienst ableisten: Rettungswesen, Feuerwehr, Umweltschutz; Ingenieurwesen, Reparaturwesen, Einrichtungen für zivile Zwecke; Organisationen und Einrichtungen im Agrarbereich; kommunale Dienstleistungen sowie Bereich Gesundheitsschutz. Die Regierung billigt hierzu eine Liste der Zivildienstarbeiten und Einrichtungen, wo ein solcher Dienst abgeleistet werden kann. Überdies sieht das Gesetz vor, dass auf der Grundlage einer Regierungsentscheidung Bürger, die einen alternativen Arbeitsdienst durchlaufen, auch zu Arbeiten im Zuge von Naturkatastrophen, zu saisonalen Erntearbeiten usw. herangezogen werden können (OSCE 9.10.2020). Es ist möglich, die Einberufung zu verschieben, zum Beispiel, wenn ein Wehrpflichtiger an einer Universität studiert oder krank ist (JAM 4.9.2018; vgl. PoG 20.7.2020), der Wehrpflichtige Geistlicher wurde oder mehr als zwei kleine Kinder hat.Außerdem kann man der Einberufung entgehen, wenn man Geld und die notwendigen Verbindungen in der militärischen Registrierungs- und Einberufungsstelle oder zumindest gute Beziehungen zu einem Priester hat.
Gesetz kann man die Einberufung durch Zahlung von jährlich GEL 2.000 [ca. EUR 557] aufschieben, was jedoch nur bis zu einem Alter von 25 Jahren möglich ist. Danach stellt ein Scheinstudium den effektivsten Weg dar, um dem Wehrdienst zu entgehen. Letztendlich wird der Wehrdienst von den am wenigsten wohlhabenden Bevölkerungsgruppen abgeleistet, die weder Geld noch die richtigen Verbindungen haben (JAM 4.9.2018).Es ist möglich, die Einberufung zu verschieben, zum Beispiel, wenn ein Wehrpflichtiger an einer Universität studiert oder krank ist (JAM 4.9.2018; vergleiche PoG 20.7.2020), der Wehrpflichtige Geistlicher wurde oder mehr als zwei kleine Kinder hat.Außerdem kann man der Einberufung entgehen, wenn man Geld und die notwendigen Verbindungen in der militärischen Registrierungs- und Einberufungsstelle oder zumindest gute Beziehungen zu einem Priester hat.
Gesetz kann man die Einberufung durch Zahlung von jährlich GEL 2.000 [ca. EUR 557] aufschieben, was jedoch nur bis zu einem Alter von 25 Jahren möglich ist. Danach stellt ein Scheinstudium den effektivsten Weg dar, um dem Wehrdienst zu entgehen. Letztendlich wird der Wehrdienst von den am wenigsten wohlhabenden Bevölkerungsgruppen abgeleistet, die weder Geld noch die richtigen Verbindungen haben (JAM 4.9.2018). Die libertäre politische Partei Girchi gründete 2017 „die Kirche der biblischen Freiheit“ mit dem Ziel, jungen Georgiern zu helfen, dem Militärdienst zu entgehen. Sie bedient sich des Wehrdienstgesetzes, welches besagt, dass Priester und Personen in Ausbildung im theologischen Bereich das Recht haben, eine Befreiung vom Wehrdienst zu verlangen (RFE/RL 3.5.2019; vgl. JAM 4.12.2020, DF 11.11.2020).
eigenen Angaben sollen bislang etwa 30.000 Personen Dokumente erhalten haben, die sie als Priester einstufen und es ihnen damit ermöglichen, dem Militärdienst zu entgehen. Die Ausstellung eines solchen Dokumentes kostet 50 GEL [ca. EUR 14] (DF 11.11.2020). Gesetzgeber der regierenden Partei im März 2019 schlugen diesbezüglich eine Gesetzesänderung vor, welche die Ausnahmen vom Militärdienst auf orthodoxe christliche Priester beschränken würde (RFE/RL 3.5.2019), obwohl der Verfassungsgerichtshof Georgiens bereits früher geurteilt hatte, dass eine solche Besserstellung der georgisch-orthodoxen Kirche nicht zulässig sei (SSS 3.7.2018). Die georgisch-orthodoxe Kirche betrachtet jene Menschen, die sich von Girchi eine Urkunde zur Wehrdienstbefreiung ausstellen lassen, nicht mehr als Mitglieder. Den Betreffenden werden die Teilnahme an Gottesdiensten und der Empfang der Sakramente verweigert. Aus diesem Grund kann von Girchi auch ein „Beicht-Papier“ ausgestellt werden, welches besagt, dass diese Person nicht länger Priester der Bibelfreien Kirche sei. Es kostet ebenfalls 50 GEL. Mit den Einnahmen aus den Dokumenten finanziert Girchi die Parteiarbeit (DF 11.11.2020). Quellen: • Brill / Ekaterine Chitanava und Mariam Gavtadze (23.4.2020): Limitations to Freedom of Religion or Belief in Georgia: Legislation and State Policy; in: Religion & Human Rights (15 (1-2), 153–171), https://brill.com/view/journals/rhrs/15/1-2/article-p153_9.xml?language=en , Zugriff 4.3.2022 • DF - Deutschlandfunk (11.11.2020): Libertäre in Georgien / Spaßkirche mit ernstem Anliegen, https://www.deutschlandfunk.de/libertaere-in-georgien-spasskirche-mit-ernstem-anliegen.886.de. html?dram:article_id=487305 , Zugriff 4.3.2022 • EBCO - European Bureau for Conscientious Objection (o.D.): Annual Report - Conscientious Objection to Military Service in Europe 2020, https://ebco-beoc.org/sites/ebco-beoc.org/files/atta chments/2021-02-15-EBCO_Annual_Report_2020.pdf , Zugriff 4.3.2022 • GE-Pr - President of Georgia Eduard Shevardnadze [Georgien] (22.7.1999 / 7.2021): Criminal Code of Georgia (1999, amended July 2021), https://www.legislationline.org/download/id/9995/fil e/GEO_CC_July%202021_eng.pdf , Zugriff 4.3.2022 • GE-Pr - President of Georgia Eduard Shevardnadze [Georgien] (17.9.1997): Law of Georgia on Military Duty and Military Service, https://matsne.gov.ge/en/document/download/31780/64/en/pdf , Zugriff 4.3.2022 • JAM News (4.12.2020): Georgian opposition party Girchi splinters after ‘internal disagreements’, https://jam-news.net/georgia-opposition-girchi-split-japaridze/ , Zugriff 4.3.2022 • JAM News (4.9.2018): Military conscription in Georgia – defense of the homeland or free protection?, https://jam-news.net/military-conscription-in-georgia-defense-of-the-homeland-or-free-protection/ , Zugriff 4.3.2022 • OSCE - Organization for Security and Co-operation in Europe (9.10.2020): Response by the Delegation of Georgia to the Questionnaire on the Code of Conduct on Politico-Military Aspects of Security, https://www.osce.org/files/f/documents/1/1/467235.pdf , Zugriff 4.3.2022 • PoG - Parliament of Georgia [Georgien] (20.7.2020): The Defense and Security Committee - News, http://www.parliament.ge/en/saparlamento-saqmianoba/komitetebi/tavdacvisa-da-ushishroebis-k omiteti-144/axali-ambebi-tavdacva/tavdacvisa-da-ushishroebis-komitetis-sxdoma14.page , Zugriff 26.2.2021 • RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (3.5.2019): Georgian Draft Dodgers Find Loophole In God To Avoid Army, https://www.rferl.org/a/georgian-draft-dodgers-find-loophole-in-god-to-avoid-a rmy/29918668.html , Zugriff 4.3.2022 • SSS - Sakartvelos Sakonstituzio Sasamartlo [Georgien] (3.7.2018): №1/2/671, https://web.archiv e.org/web/20191103132805/http://constcourt.ge/uploads/other/3/3746.doc , Zugriff 26.2.2021 Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 18.03.2022 Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte sind explizit in eigenen Verfassungsartikeln aufgeführt. Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Auch Staatsanwaltschaft und Gerichte, die in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen haben, werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlich Ergebnisse präsentieren sowie Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Die Lage der Menschenrechte hat sich weiter den internationalen Standards angenähert und in vielen Bereichen einen guten Stand erreicht. In einigen Bereichen der Gesellschaft sind insbesondere Minderheitenrechte wenig akzeptiert, sodass Minderheiten mit Benachteiligung und Diskriminierung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und im Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann (AA 17.11.2020). Beim Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit treten viele systemische Probleme zutage. Die georgische Regierung wird weiterhin für politische Verfolgung und politische Inhaftierung kritisiert. Die Bedrohung durch Informationsmanipulation und Radikalisierung im polarisierten Medienumfeld nehmen zu. Der Schutz der Rechte verschiedener Minderheitengruppen und die Umsetzung von Gleichberechtigung gehören zu den größten Herausforderungen im Lande. Ungeachtet der positiven Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre und der verstärkten Reaktion auf die begangenen Straftaten, ist die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt eine sehr große Herausforderung in der georgischen Gesellschaft. Die Lage von Menschen mit Beeinträchtigungen ist ernst. Ethnische und religiöse Minderheiten sind systemischer Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt. Besonders vulnerabel sind sexuelle Minderheiten, deren Rechtssituation sich nicht verbessert hat (HRC 2022; vgl. USDOS 30.3.2021). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2022; vgl. USDOS 30.3.2021).Beim Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit treten viele systemische Probleme zutage. Die georgische Regierung wird weiterhin für politische Verfolgung und politische Inhaftierung kritisiert. Die Bedrohung durch Informationsmanipulation und Radikalisierung im polarisierten Medienumfeld nehmen zu. Der Schutz der Rechte verschiedener Minderheitengruppen und die Umsetzung von Gleichberechtigung gehören zu den größten Herausforderungen im Lande. Ungeachtet der positiven Gesetzesänderungen der vergangenen Jahre und der verstärkten Reaktion auf die begangenen Straftaten, ist die Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt eine sehr große Herausforderung in der georgischen Gesellschaft. Die Lage von Menschen mit Beeinträchtigungen ist ernst. Ethnische und religiöse Minderheiten sind systemischer Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt. Besonders vulnerabel sind sexuelle Minderheiten, deren Rechtssituation sich nicht verbessert hat (HRC 2022; vergleiche USDOS 30.3.2021). Straffreiheit in Fällen missbräuchlicher Handlungen durch Gesetzesvollzugsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 13.1.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021). Georgien bleibt der Umsetzung und den Verpflichtungen des EU-Assoziierungsabkommens verpflichtet. Die Angleichung an die europäischen Standards im Bereich der Menschenrechte wurde auch 2020 im Großen und Ganzen fortgesetzt. Die Unterstützung 2019/2020 konzentrierte sich auf die Entwicklung und Umsetzung einer neuen Menschenrechtsstrategie, die insbesondere auf die Rechte des Kindes, häusliche Gewalt und Inklusion von Mitgliedern vulnerabler Gruppen/Minderheiten abzielte (EC 5.2.2021).Georgien bleibt der Umsetzung und den Verpflichtungen des EU-Assoziierungsabkommens verpflichtet. Die Angleichung an die europäischen Standards im Bereich der Menschenrechte wurde auch 2020 im Großen und Ganzen fortgesetzt. Die Unterstützung 2019 aus 2020, konzentrierte sich auf die Entwicklung und Umsetzung einer neuen Menschenrechtsstrategie, die insbesondere auf die Rechte des Kindes, häusliche Gewalt und Inklusion von Mitgliedern vulnerabler Gruppen/Minderheiten abzielte (EC 5.2.2021). Es kommt weiterhin zu systematischen Menschenrechtsverletzungen in den separatistischen Regionen Georgiens (HRC 2022; vgl. USDOS 30.3.2021), darunter rechtswidrige oder willkürliche Tötungen und Inhaftierungen (USDOS 30.3.2021).Es kommt weiterhin zu systematischen Menschenrechtsverletzungen in den separatistischen Regionen Georgiens (HRC 2022; vergleiche USDOS 30.3.2021), darunter rechtswidrige oder willkürliche Tötungen und Inhaftierungen (USDOS 30.3.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022 • EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_r eport_in_georgia.pdf , Zugriff 3.3.2022 • HRC - Human Rights Centre
(2022): State of Human Rights in Georgia, 2021, http://hrc.ge/files/1 90annual-eng%202021.pdf , Zugriff 4.3.2022 • HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2066486.htm l, Zugriff 4.3.2022 • USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html , Zugriff 3.3.2022 Meinungs- und Pressefreiheit Letzte Änderung: 18.03.2022 Die Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Bürger dürfen dieses Recht im Allgemeinen frei ausüben (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 17.11.2020), obwohl es Vorwürfe gibt, die Regierung schütze diese Freiheiten zuweilen nicht ausreichend (USDOSDie Verfassung und die Gesetze sehen Meinungs- und Pressefreiheit vor. Die Bürger dürfen dieses Recht im Allgemeinen frei ausüben (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 17.11.2020), obwohl es Vorwürfe gibt, die Regierung schütze diese Freiheiten zuweilen nicht ausreichend (USDOS 30.3.2021). Die Medienlandschaft ist dynamisch und pluralistisch, aber auch sehr polarisiert (EC 5.2.2021; vgl. AA 17.11.2020, FH 28.2.2022, ROG o.D.). Im Laufe des Jahres 2020 äußerten Journalisten, NGOs und die internationale Gemeinschaft Bedenken hinsichtlich des Umfelds für den Medienpluralismus. Einige Medien und NGOs äußern weiterhin ihre Besorgnis über politische Einflüsse auf die Medienlandschaft (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 17.11.2020). Es existieren mehrere Berichte über Schikanierung von Medienvertretern. Bei den Protesten im Juni 2019 wurden einige Journalisten verletzt, und mehrere NGOs sowie Journalisten geben an, dass Journalisten damals von Gesetzesvollzugsorganen gezielt angegriffen wurden (USDOS30.3.2021). Die Medienlandschaft ist dynamisch und pluralistisch, aber auch sehr polarisiert (EC 5.2.2021; vergleiche AA 17.11.2020, FH 28.2.2022, ROG o.D.). Im Laufe des Jahres 2020 äußerten Journalisten, NGOs und die internationale Gemeinschaft Bedenken hinsichtlich des Umfelds für den Medienpluralismus. Einige Medien und NGOs äußern weiterhin ihre Besorgnis über politische Einflüsse auf die Medienlandschaft (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 17.11.2020). Es existieren mehrere Berichte über Schikanierung von Medienvertretern. Bei den Protesten im Juni 2019 wurden einige Journalisten verletzt, und mehrere NGOs sowie Journalisten geben an, dass Journalisten damals von Gesetzesvollzugsorganen gezielt angegriffen wurden (USDOS 30.3.2021). Die Bürger genießen im Allgemeinen Meinungsfreiheit, auch in ihrer Online-Kommunikation. Allerdings äußern Watchdog-Gruppen Bedenken, dass staatliche Behörden Überwachung und Datensammlung ohne eine angemessene Aufsicht betreiben dürfen (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 30.3.2021, AA 17.11.2020).Allerdings äußern Watchdog-Gruppen Bedenken, dass staatliche Behörden Überwachung und Datensammlung ohne eine angemessene Aufsicht betreiben dürfen (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 30.3.2021, AA 17.11.2020). Die Reformen der letzten Jahre haben die Transparenz des Medienbesitzes und den Pluralismus des Satellitenfernsehens verbessert, aber Eigentümer bestimmen häufig die redaktionellen Inhalte. Gewalt durch Polizei gegen Journalisten kommt weniger oft vor, jedoch werden Reporter manchmal von der Polizei attackiert, vor allem während Wahlen. Dabei gehen Polizisten straffrei aus. Auf der weltweiten Rangliste der Pressefreiheit 2021 von Reporter ohne Grenzen rangiert Georgien gegenwärtig (und wie auch im Jahr zuvor) auf Platz 60 von insgesamt 180 Plätzen (ROG o.D.). Mangelnde Professionalität der Journalisten und parteiische Berichterstattung sind verbreitet und beschränken nicht nur Qualität, sondern auch Unabhängigkeit der Presse (AA 17.11.2020). Informationsmanipulation und Radikalisierung nehmen zu. Der Gebrauch von Hassrede, unangemessener Sprache und das Ignorieren journalistischer Ethiknormen sind Alltag, sowohl bei regierungsnahen als auch eindeutig oppositionellen Medien (HRC 2022). Im März 2021 wurden geheime Tonaufnahmen aus den Jahren 2011-2012 veröffentlicht, gemäß denen Polizeibeamte beauftragt worden seien, Personen einzuschüchtern, die in sozialen Medien Bera Iwanischwili - Rapmusiker und Sohn des Gründers der heutigen Regierungs- bzw. damals noch Oppositionspartei Georgischer Traum, Bidzina Iwanischwili - kritisierten. In die Vorfälle war u.a. auch der spätere Premierminister Irakli Gharibaschwili involviert (OC 7.3.2021; vgl. GT 11.3.2021). Nach der Veröffentlichung leitete die Staatsanwaltschaft Ermittlungen wegen unerlaubten Abhörens, Aufzeichnens und Veröffentlichens von Privatgesprächen ein; nicht jedoch wegen des Inhalts dieser Gespräche (GT 11.3.2021).Im März 2021 wurden geheime Tonaufnahmen aus den Jahren 2011-2012 veröffentlicht, gemäß denen Polizeibeamte beauftragt worden seien, Personen einzuschüchtern, die in sozialen Medien Bera Iwanischwili - Rapmusiker und Sohn des Gründers der heutigen Regierungs- bzw. damals noch Oppositionspartei Georgischer Traum, Bidzina Iwanischwili - kritisierten. In die Vorfälle war u.a. auch der spätere Premierminister Irakli Gharibaschwili involviert (OC 7.3.2021; vergleiche GT 11.3.2021). Nach der Veröffentlichung leitete die Staatsanwaltschaft Ermittlungen wegen unerlaubten Abhörens, Aufzeichnens und Veröffentlichens von Privatgesprächen ein; nicht jedoch wegen des Inhalts dieser Gespräche (GT 11.3.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022 • EC - Europäische Kommission (5.2.2021): 2021 Association Implementation Report on Georgia SWD
(2021)18 final, https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2021_association_implementation_r eport_in_georgia.pdf , Zugriff 3.3.2022 • FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2068730.html , Zugriff 3.3.2022 • GT - Georgia Today (11.3.2021): Bera’s Secret Recordings Scandal, https://georgiatoday.ge/bera s-secret-recordings-scandal/ , Zugriff 4.3.2022 • HRC - Human Rights Centre
(2022): State of Human Rights in Georgia, 2021, http://hrc.ge/files/1 90annual-eng%202021.pdf , Zugriff 4.3.2022 • OC Media (7.3.2021): Calls for Georgian PM’s resignation follow scandalous recordings, https: //oc-media.org/calls-for-georgian-pms-resignation-follow-scandalous-recordings/ , Zugriff 4.3.2022 • ROG - Reporter ohne Grenzen (o.D.): Georgia, https://rsf.org/en/georgia , Zugriff 4.3.2022 • USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html , Zugriff 3.3.2022 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit Letzte Änderung: 18.03.2022 Es gibt weder sichtbare Einschränkungen noch Eingriffe der Regierung in die Vereinigungsoder Versammlungsfreiheit (BS 29.4.2020; vgl. AA 17.11.2020). Menschenrechtsorganisationen äußern sich besorgt über die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und andere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen ausgeschlossen werden (USDOS 30.3.2021). In Bezug auf den Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit gibt es viele Systemprobleme. Versammlungen und Demonstrationen werden für gewöhnlich von Polizeikräften (HRC 2022), gelegentlich auch durch exzessive Polizeigewalt, aufgelöst (FH 28.2.2022).Es gibt weder sichtbare Einschränkungen noch Eingriffe der Regierung in die Vereinigungsoder Versammlungsfreiheit (BS 29.4.2020; vergleiche AA 17.11.2020). Menschenrechtsorganisationen äußern sich besorgt über die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und andere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen ausgeschlossen werden (USDOS 30.3.2021). In Bezug auf den Schutz der Versammlungs- und Meinungsfreiheit gibt es viele Systemprobleme. Versammlungen und Demonstrationen werden für gewöhnlich von Polizeikräften (HRC 2022), gelegentlich auch durch exzessive Polizeigewalt, aufgelöst (FH 28.2.2022). Die Regierung vollzieht die Gesetze, welche die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer schützen und gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung verbieten, nicht wirksam. Rechtsmittel, um gegen willkürliche Entlassungen anzukämpfen, und Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsrechte sind mit langen Verzögerungen verbunden (USDOS 30.3.2021). Im Jahr 2020 wurden Versammlungen verschiedener Größenordnung und zu vielen politischen und anderen Themen abgehalten. Versammlungsteilnehmer, welche sich anscheinend ungebührlich benehmen und gesetzliche Anordnungen von Vollzugsorganen missachten, werden mit Administrativhaft belegt. Gemäß der Ombudsperson stellt dies eine unverhältnismäßige und ungerechtfertigte Maßnahme dar (PD o.D.). Infolge der Parlamentswahlen 2020 wurden gegen die Massenproteste ohne Vorwarnung Wasserwerfer und Tränengas eingesetzt (taz 9.11.2020). Das Versammlungsrecht von LGBT+Gruppen wird selten geschützt, und LGBT+-Veranstaltungen werden selten abgehalten (FH 28.2.2022). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022 • BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/e n/file/local/2029512/country_report_2020_GEO.pdf , Zugriff 4.3.2022 • FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2068730.html , Zugriff 3.3.2022 • HRC - Human Rights Centre
(2022): State of Human Rights in Georgia, 2021, http://hrc.ge/files/1 90annual-eng%202021.pdf , Zugriff 4.3.2022 • PD - Public Defender (Ombudsman) of Georgia [Georgien] (o.D.): Parliamentary Report of the Public Defender of Georgia: On the Situation of Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia 2020, https://www.ombudsman.ge/res/docs/2021070814020446986.pdf , Zugriff 4.3.2022 • taz, die tageszeitung (9.11.2020): Proteste in Georgien: Wasserwerfer und Tränengas, https: //taz.de/Proteste-in-Georgien/!5726925/ , Zugriff 4.3.2022 • USDOS - U.S. Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048123.html , Zugriff 3.3.2022 Opposition Letzte Änderung: 21.03.2022 Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen. Bei den Parlamentswahlen vom 31. Oktober 2020 wurde nach einem Kompromiss zwischen der Regierungspartei und den Oppositionsparteien das Verhältniswahlrecht gegenüber dem Mehrheitswahlrecht gestärkt (AA 17.11.2020). Das Wahlsystem bevorzugt jedoch weiterhin - bis 2024 - die Mehrheitspartei (BS 29.4.2020). Die georgische Politik ist gekennzeichnet durch eine geringe Wertschätzung für Parteien sowie relativ geringe Parteimitgliedschaft, schwache Parteiloyalität und schwache Verankerung der Parteien in der Gesellschaft (BS 29.4.2020). Die geringe politische Erfahrung vieler Abgeordneter sowie hierarchische Traditionen und Klientelstrukturen in der Gesellschaft erschweren die Festigung demokratischer Strukturen (AA 17.11.2020). Die Opposition ist zerstritten und formuliert keine klare Alternative zur Regierungspartei. Die Polarisierung in der Gesellschaft wird dadurch weiter befördert (taz 2.11.2020; vgl. FAZ 23.2.2021).wird dadurch weiter befördert (taz 2.11.2020; vergleiche FAZ 23.2.2021). Parteien als solche spielen kaum eine Rolle, sie sind wenig mehr als One-Man-Shows und dienen als Resonanzboden für die persönlichen Fehden ihrer jeweiligen Vorsitzenden (taz 2.11.2020). Das Verhältnis zwischen Regierung und Opposition bleibt konfrontativ und zunehmend kontraproduktiv. Nur in seltenen Fällen gelingt es beiden politischen Lagern, ihre erheblichen Differenzen zu überbrücken. Zivilgesellschaftliche Akteure sind bei der Konfliktbewältigung und dem Aushandeln von Kompromissen verstärkt aktiv und kompensieren so eine schwache politische Opposition (BS 29.4.2020). Kritiker werfen der Regierungskoalition „Georgischer Traum“ vor, die umfassende Kontrolle über alle Regierungsbereiche und -ebenen zu konsolidieren (WP 23.2.2021). Es gibt Berichte, dass die Regierung Oppositionspolitiker überwachen lässt sowie dass Oppositionspolitiker oder -anhänger unter Druck gesetzt werden (USDOS 30.3.2021; vgl. FH 28.2.2022). 2019/2020 kam es zu einer Reihe von Strafverfahren und Verurteilungen von Oppositionspolitikern und der Opposition nahestehenden Personen wegen unterschiedlicher Delikte (AA 17.11.2020). Mehrere Oppositionelle haben längere Zeit in Haft verbracht (FAZ 23.2.2021).Kritiker werfen der Regierungskoalition „Georgischer Traum“ vor, die umfassende Kontrolle über alle Regierungsbereiche und -ebenen zu konsolidieren (WP 23.2.2021). Es gibt Berichte, dass die Regierung Oppositionspolitiker überwachen lässt sowie dass Oppositionspolitiker oder -anhänger unter Druck gesetzt werden (USDOS 30.3.2021; vergleiche FH 28.2.2022). 2019 aus 2020, kam es zu einer Reihe von Strafverfahren und Verurteilungen von Oppositionspolitikern und der Opposition nahestehenden Personen wegen unterschiedlicher Delikte (AA 17.11.2020). Mehrere Oppositionelle haben längere Zeit in Haft verbracht (FAZ 23.2.2021). Nach den Wahlen im Jahr 2020 boykottierte die Opposition wegen behaupteten Wahlbetrugs ihre Sitze im Parlament. Im Zuge von Vermittlungsbemühungen der EU wurde der Boykott schließlich beendet (HRW 13.1.2022). Am 8.6.2021 hat auch die größte Oppositionspartei, die Vereinigte Nationale Bewegung, ihren Boykott beendet und nahm erstmals an einer Parlamentssitzung teil (FNS 11.6.2021). Quellen: • AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (17.11.2020): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: November 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2041771/Aus w%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lag e_in_Georgien_%28Stand_November_2020%29%2C_17.11.2020.pdf , Zugriff 3.3.2022 • ADA - Austrian Development Agency [Österreich] (2.2022): Georgien: Länderinformation, https: //www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Feb 2022.pdf , Zugriff 2.3.2022 • BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/e n/file/local/2029512/country_report_2020_GEO.pdf , Zugriff 4.3.2022 • FAZ - Frankfurter Allgemeine (23.2.2021): Warum die Lage in Georgien eskaliert, https://www.faz. net/aktuell/politik/ausland/festnahme-in-georgien-hunderte-anhaenger-demonstrieren-in-tiflis-172 12521.html , Zugriff 3.3.2022 • FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/ dokument/2068730.html , Zugriff 3.3.2022 • FNS - Friedrich Naumann Stiftung (11.6.2021): In