← Österreich

{'item': 'L523 2258376-1'}

Obsah (18)Art. 133§ 10§ 6a§ 7§ 32§ 31§ 18§ 6Artikel 18Art. 267Art. 140§ 1§ 2§ 14§ 15§ 13§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2023 GeschäftszahlL523 2258376-1 Spruch, L523 2258376-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schriftsatz vom
  2. März 2021 brachte die beschwerdeführende Rechtsanwältin beim Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg einen Verfahrenshilfeantrag, einen Antrag auf Prozesskostenvorschuss (als Ausfluss des Anspruchs auf einstweiligen Ehegattenunterhalt) und Klage

§ 10EO zum Verfahren AZ: XXXX betreffend Unterhaltsvergleich ein.

  1. Mit Schriftsatz vom
  2. März 2021 brachte die beschwerdeführende Rechtsanwältin beim Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg einen Verfahrenshilfeantrag, einen Antrag auf Prozesskostenvorschuss (als Ausfluss des Anspruchs auf einstweiligen Ehegattenunterhalt) und Klage

Paragraph 10, EO zum Verfahren AZ: römisch 40 betreffend Unterhaltsvergleich ein.

  1. Mit Verfügung vom
  2. April 2021 trennte das Gericht den Antrag auf Prozesskostenvorschuss (AZ: XXXX ) von der Klage (AZ: XXXX )

§ 10EO.

  1. Mit Verfügung vom
  2. April 2021 trennte das Gericht den Antrag auf Prozesskostenvorschuss (AZ: römisch 40 ) von der Klage (AZ: römisch 40 )

Paragraph 10, EO. Der Antrag auf Prozesskostenvorschuss enthielt das Begehren, das Gericht möge der beklagten Partei auftragen, die Einkünfte der Höhe nach durch Vorlage der Gehaltszettel und Steuererklärungen der letzten zwei Jahre sowie Gewinnausschüttungen, Gewinnvorträge, der Mietvorträge und Mietzahlungen nachweisen (Pkt. d). Sowie das Gericht möge dem Unterhaltsverpflichteten den Erlag eines Kostenvorschusses von 10.000,-- Euro auf das Anderkonto der beklagten Partei auftragen (Pkt. h).

  1. Mit Beschluss vom
  2. Juli 2021, XXXX (ON 7), wies das Erstgericht die beantragte Verfahrenshilfe ab. Ebenso wurde der Antrag auf Prozesskostenvorschuss mit Beschluss vom
  3. Juli 2021, XXXX (ON 8), abgewiesen. Gegen beide Beschlüsse erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom
  4. Juli 2021 (ON 9) Rekurs an das LG Salzburg. Dieser Schriftsatz enthielt keine Abbuchungs- bzw. Einzugsermächtigung.
  5. Mit Beschluss vom
  6. Juli 2021, römisch 40 (ON 7), wies das Erstgericht die beantragte Verfahrenshilfe ab. Ebenso wurde der Antrag auf Prozesskostenvorschuss mit Beschluss vom
  7. Juli 2021, römisch 40 (ON 8), abgewiesen. Gegen beide Beschlüsse erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom
  8. Juli 2021 (ON 9) Rekurs an das LG Salzburg. Dieser Schriftsatz enthielt keine Abbuchungs- bzw. Einzugsermächtigung.
  9. Das LG Salzburg gab mit Beschluss vom
  10. November 2021, XXXX , dem Rekurs gegen die Abweisung der Verfahrenshilfe (ON 7) nicht Folge. Der abweisende Beschluss zum Prozesskostenvorschuss (ON 8) hingegen wurde aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass die Kosten des Rekursverfahrens weitere Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit a EO sind.
  11. Das LG Salzburg gab mit Beschluss vom
  12. November 2021, römisch 40 , dem Rekurs gegen die Abweisung der Verfahrenshilfe (ON 7) nicht Folge. Der abweisende Beschluss zum Prozesskostenvorschuss (ON 8) hingegen wurde aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass die Kosten des Rekursverfahrens weitere Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO sind.
  13. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom
  14. Jänner 2022, XXXX (ON 21), wies das Erstgericht den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung betreffend des Prozesskostenvorschusses (ON 8) neuerlich ab. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
  15. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom
  16. Jänner 2022, römisch 40 (ON 21), wies das Erstgericht den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung betreffend des Prozesskostenvorschusses (ON 8) neuerlich ab. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
  17. Mit Lastschriftanzeige vom
  18. April 2022, XXXX , wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Pauschalgebühr „Sonstige Vorschreibung PG TP 1 GGG“ in der Höhe von 114,-- Euro - mit dem Beisatz: „Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss ON 7 abgewiesen. Dem Rekurs gegen diesen Beschluss wurde nicht Folge gegeben.“ – verpflichtet.
  19. Mit Lastschriftanzeige vom
  20. April 2022, römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Pauschalgebühr „Sonstige Vorschreibung PG TP 1 GGG“ in der Höhe von 114,-- Euro - mit dem Beisatz: „Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss ON 7 abgewiesen. Dem Rekurs gegen diesen Beschluss wurde nicht Folge gegeben.“ – verpflichtet.
  21. Nach Ausbleiben einer Einzahlung und einem seitens der Beschwerdeführerin gegen die Lastschriftanzeige eingebrachten Schreiben vom 19.4.2022, wonach gegen die Lastschriftanzeige Vorstellung erhoben wird, wurde die Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom
  22. Mai 2022 XXXX , zur Zahlung von Pauschalgebühr „Sonstige Vorschreibung PG TP 1 GGG“ im Betrag von 114,-- Euro sowie einer Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in Höhe von 8,-- Euro binnen 14 Tagen, somit insgesamt zu 122,-- Euro bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten.

  1. Nach Ausbleiben einer Einzahlung und einem seitens der Beschwerdeführerin gegen die Lastschriftanzeige eingebrachten Schreiben vom 19.4.2022, wonach gegen die Lastschriftanzeige Vorstellung erhoben wird, wurde die Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom
  2. Mai 2022 römisch 40 , zur Zahlung von Pauschalgebühr „Sonstige Vorschreibung PG TP 1 GGG“ im Betrag von 114,-- Euro sowie einer Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von 8,-- Euro binnen 14 Tagen, somit insgesamt zu 122,-- Euro bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten.

  1. Die Beschwerdeführerin erhob in der Folge mit
  2. Mai 2022 vollumfänglich Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom
  3. Mai
  4. Der Präsident des Landesgerichts Salzburg erließ daraufhin den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom
  5. Juni 2022, XXXX :
  6. Der Präsident des Landesgerichts Salzburg erließ daraufhin den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom
  7. Juni 2022, römisch 40 : „ I. Die Vorstellung vom
  8. April 2022 gegen die Lastschriftanzeige 1 XXXX vom
  9. April 2022 wird

§ 7Abs.

1 GEG als unzulässig zurückgewiesen.“„ römisch eins. Die Vorstellung vom

  1. April 2022 gegen die Lastschriftanzeige 1 römisch 40 vom
  2. April 2022 wird

Paragraph 7, Absatz eins, GEG als unzulässig zurückgewiesen.“ „II. Im Grundverfahren des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg, XXXX , sind folgende Gebühren aufgelaufen, für die XXXX , zahlungspflichtig ist:„II. Im Grundverfahren des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg, römisch 40 , sind folgende Gebühren aufgelaufen, für die römisch 40 , zahlungspflichtig ist: Pauschalgebühren

§ 32TP 1 i

Vm Anm 2 zu TP 1 GGG(BMG: 15.000,00 EUR) 371,50 EURPauschalgebühren

Paragraph 32, TP 1 in Verbindung mit Anmerkung 2 zu TP 1 GGG, (BMG: 15.000,00 EUR) 371,50 EUR Mehrbetrag

§ 31

GGG 22,00 EURMehrbetrag

Paragraph 31, GGG 22,00 EUR Einhebungsgebühr

§ 6a

Abs 1 GEG 8,00 EUREinhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG 8,00 EUR offener Gesamtbetrag 401,50 EUR“ Der offene Gesamtbetrag sollte binnen 14 Tagen auf das im Bescheid angegebene Konto einbezahlt werden, widrigenfalls ein Exekutionsverfahren eingeleitet werde. „III. Im Grundverfahren des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg, 1 Nc 256/21 v, sind folgende Gebühren aufgelaufen, für die Dr. Maria-Lisa Aidin, geb. 10.02.1964, Uferstraße 44, 5201 Seekirchen am Wallersee, zahlungspflichtig ist: Pauschalgebühren

TP 2 iVm Anmerkung 2 zu TP 2 GGGPauschalgebühren

TP 2 in Verbindung mit Anmerkung 2 zu TP 2 GGG (BMG: 15.000,00 EUR) 609,50 EUR Mehrbetrag

§ 31

GGG 23,00 EURMehrbetrag

Paragraph 31, GGG 23,00 EUR offener Gesamtbetrag 632,50 EUR“ Der offene Gesamtbetrag sollte binnen 14 Tagen auf das im Bescheid angegebene Konto einbezahlt werden, widrigenfalls ein Exekutionsverfahren eingeleitet werde. Spruchpunkt I. wird damit begründet, dass einer Lastschriftanzeige keine Rechtswirkung zukomme und die in § 7 Abs. 1 GEG eröffnete Möglichkeit der Vorstellung nur bei einem erlassenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) gegeben wäre. Folglich sei die gegen die Lastschriftanzeige eingebrachte Vorstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen. Spruchpunkt römisch eins. wird damit begründet, dass einer Lastschriftanzeige keine Rechtswirkung zukomme und die in Paragraph 7, Absatz eins, GEG eröffnete Möglichkeit der Vorstellung nur bei einem erlassenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) gegeben wäre. Folglich sei die gegen die Lastschriftanzeige eingebrachte Vorstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchpunkt II. wird begründend nach Wiedergabe des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Grundverfahren eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit a EO bei Gericht eingebracht habe, die von diesem zur geschäftsmäßigen Behandlung außerhalb eines Zivilprozesses geführt habe und insofern sei der Anspruch des Bundes auf die Gebühr entstanden. Gegenständlich sei die mit einem Schriftsatz eingebrachte Klage nach § 10 EO samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur geschäftsmäßigen Behandlung vom Erstgericht mangels verfahrensrechtlicher Zulässigkeit getrennt worden und zufolge dessen, liege ein selbständiger Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung außerhalb eines Zivilprozesses vor, der die Gebührenpflicht iSd. Anmerkung 2 zu TP1 GGG auslöse. Entsprechend § 15 GGG seien mehrere geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen und von einer einheitlichen Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren auszugehen. Die einstweilige Verfügung außerhalb des Zivilprozesses sei mit 5.000,-- Euro und mit 10.000,-- Euro zu bewerten, sodass insgesamt von einer Bemessungsgrundlage von 15.000,-- Euro auszugehen sei.

§ 32TP 1 i

Vm. Anmerkung 2 zu TP 1 GGG betrage die Gebühr bei einer BMG von 15.000,-- Euro 371,50 Euro. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wird begründend nach Wiedergabe des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes und der zur Anwendung gelangenden Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Grundverfahren eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO bei Gericht eingebracht habe, die von diesem zur geschäftsmäßigen Behandlung außerhalb eines Zivilprozesses geführt habe und insofern sei der Anspruch des Bundes auf die Gebühr entstanden. Gegenständlich sei die mit einem Schriftsatz eingebrachte Klage nach Paragraph 10, EO samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur geschäftsmäßigen Behandlung vom Erstgericht mangels verfahrensrechtlicher Zulässigkeit getrennt worden und zufolge dessen, liege ein selbständiger Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung außerhalb eines Zivilprozesses vor, der die Gebührenpflicht iSd. Anmerkung 2 zu TP1 GGG auslöse. Entsprechend Paragraph 15, GGG seien mehrere geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen und von einer einheitlichen Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren auszugehen. Die einstweilige Verfügung außerhalb des Zivilprozesses sei mit 5.000,-- Euro und mit 10.000,-- Euro zu bewerten, sodass insgesamt von einer Bemessungsgrundlage von 15.000,-- Euro auszugehen sei.

Paragraph 32, TP 1 in Verbindung mit Anmerkung 2 zu TP 1 GGG betrage die Gebühr bei einer BMG von 15.000,-- Euro 371,50 Euro. Aufgrund § 7 Abs. 2 GEG könne die Behörde auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen und dies wäre im Rahmen der rechtlichen Beurteilung im konkreten Fall notwendig gewesen. Aufgrund Paragraph 7, Absatz 2, GEG könne die Behörde auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen und dies wäre im Rahmen der rechtlichen Beurteilung im konkreten Fall notwendig gewesen. Hinsichtlich Spruchpunkt III. führt die belangte Behörde insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin im Grundverfahren mit Schriftsatz vom 22. Juli 2021 (ON 9) einen Rekurs gegen den den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abweisenden Eintrag eingebracht habe und damit sei der Anspruch des Bundes auf die Gebühr entstanden. Die Beschwerdeführerin sei als Rechtsmittelwerberin zahlungspflichtig.

§ 18Abs.

2 Z 3 3. Satz GGG sei als Bemessungsgrundlage zufolge vollumfänglicher Anfechtung der gesamte Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes und somit 15.000,-- Euro heranzuziehen, weshalb

§ 32TP 2 GGG i

Vm. Anmerkung 1a zu TP 2 GGG eine Pauschalgebühr von 609,50 Euro anzusetzen sei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. führt die belangte Behörde insbesondere aus, dass die Beschwerdeführerin im Grundverfahren mit Schriftsatz vom 22. Juli 2021 (ON 9) einen Rekurs gegen den den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abweisenden Eintrag eingebracht habe und damit sei der Anspruch des Bundes auf die Gebühr entstanden. Die Beschwerdeführerin sei als Rechtsmittelwerberin zahlungspflichtig.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 3, 3. Satz GGG sei als Bemessungsgrundlage zufolge vollumfänglicher Anfechtung der gesamte Wert des ursprünglichen Streitgegenstandes und somit 15.000,-- Euro heranzuziehen, weshalb

Paragraph 32, TP 2 GGG in Verbindung mit Anmerkung 1a zu TP 2 GGG eine Pauschalgebühr von 609,50 Euro anzusetzen sei. Da in casu bereits gerichtsbekannt sei, dass sämtliche Gebührenvorschreibungen von der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelweg bekämpft werden, habe von einer Aufforderung mit Lastschriftanzeige Abstand genommen werden können. Des Weiteren könne

§ 7Abs.

2 GEG die Behörde auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen und da von der Kostenbeamtin die Gebühren nach TP 2 für den Rekurs ON 9 noch nicht zur Vorschreibung gebracht wurden, habe dies nach dieser Bestimmung bzw. nach den Grundsätzen der Verwaltungsökonomie in diesem Verfahren unter Spruchpunkt III. miterledigt werden können. Die belangte Behörde nehme insofern ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit

§ 6Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 GEG von sich aus wahr. Das Ermittlungsverfahren habe unterbleiben können, da auch in diesem Fall der Sachverhalt unstrittig sei. Da in casu bereits gerichtsbekannt sei, dass sämtliche Gebührenvorschreibungen von der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelweg bekämpft werden, habe von einer Aufforderung mit Lastschriftanzeige Abstand genommen werden können. Des Weiteren könne

Paragraph 7, Absatz 2, GEG die Behörde auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen und da von der Kostenbeamtin die Gebühren nach TP 2 für den Rekurs ON 9 noch nicht zur Vorschreibung gebracht wurden, habe dies nach dieser Bestimmung bzw. nach den Grundsätzen der Verwaltungsökonomie in diesem Verfahren unter Spruchpunkt römisch drei. miterledigt werden können. Die belangte Behörde nehme insofern ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, GEG von sich aus wahr. Das Ermittlungsverfahren habe unterbleiben können, da auch in diesem Fall der Sachverhalt unstrittig sei. Zur vorgebrachten Verfassungswidrigkeit der Gerichtsgebühren verweist die belangte Behörde auf die einschlägige Rechtsprechung des VfGH, wonach bereits mehrfacht erkannt worden sei, dass gegen das System der Gerichtsgebühren keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen würden. Auch habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten, dass die Verpflichtung zur Bezahlung von Gerichtsgebühren für sich genommen nicht dem Recht auf Zugang zu einem Gericht widerspreche; sie sei jedoch unverhältnismäßig, wenn die Gebühren exzessiv hoch seien (ein durchschnittliches Jahresgehalt) und das Gericht einen Antrag auf Befreiung von der Zahlung wegen mangelnden Einkommens ablehne, ohne die finanzielle Situation entsprechend zu berücksichtigen. Im gegenständlichen Fall sei mit der vorliegenden Gebührenvorschreibung keine Unverhältnismäßigkeit oder exzessive Höhe gegeben. Im Übrigen sei die Auffassung, dass der beim Gericht verursachte Arbeitsaufwand bei der Gerichtsgebührenpflicht zu berücksichtigen sei, schlichtweg unrichtig. 10. Gegen den vorstehend angeführten Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts Salzburg richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird hierbei im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sämtliches rechtliches Handeln den Grundsätzen des § 1 Abs. 1 Rechts-Überleitungsgesetzes entsprechen müsse und daher müssten alle Rechtsvorschriften mit dem Bestand eines freien und unabhängigen Staates Österreich oder mit den Grundsätzen einer echten Demokratie vereinbar sein bzw. müssten diesen entsprechen. Die Gerichtsgebühren wären zu hoch bemessen und es werde damit faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip

Artikel 18B-VG umgangen.

Die Einhebung derartiger Gebühren stelle eine „faktische Vereitelung des Zugangs zur Rechtsprechung“ dar, da nicht mehr inhaltliche Fragen, sondern finanzielle Fragen im Vordergrund stehen würden. Auch sei ein Rechtsanwalt durch § 4 Abs. 4 GGG dazu gezwungen, ein Abbuchungskonto anzugeben und die Gerichte zum Gebühreneinzug zu ermächtigen. Ein Einhebungsverfahren wie das hier gegenständliche könne nur durch die Angabe eines „leeren Kontos“ herbeigeführt werden, was allerdings mit einem Disziplinarverfahren bedroht sei. Das zwingende Erfordernis einer Kontoangabe des Anwaltes im Web ERV widerspreche der Entscheidung der Europäischen Gerichte, wonach ein Rechtsanwalt nicht zur Haftung für Gerichtsgebühren herangezogen werde dürfe. Aus denselben Gründen erweise sich die Einhebung des Mehrbetrages

§ 31GGG als nicht zulässig.

Das System der Gerichtsgebühren gehöre zudem so geändert, dass die Gerichtsgebühren am Ende des Verfahren zu zahlen seien und nicht bereits am Beginn, damit das Kostenrisiko nicht auf die Partei bzw. den Rechtsvertreter übergehe. Die Beschwerdeführerin widmet sich in der Folge weitwendig umfangreichen Ausführungen zu den aus ihrer Sicht zu hohen Gerichtskosten in Österreich, der hohen Abgabenquote in Österreich im Allgemeinen und einer behaupteten Verfassungswidrigkeit des Systems der Gerichtsgebühren im Besonderen, die eine Art „verbotene Steuer“ darstellen würden. Begründend wird hierbei im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass sämtliches rechtliches Handeln den Grundsätzen des Paragraph eins, Absatz eins, Rechts-Überleitungsgesetzes entsprechen müsse und daher müssten alle Rechtsvorschriften mit dem Bestand eines freien und unabhängigen Staates Österreich oder mit den Grundsätzen einer echten Demokratie vereinbar sein bzw. müssten diesen entsprechen. Die Gerichtsgebühren wären zu hoch bemessen und es werde damit faktisch das Rechtsstaatlichkeitsprinzip

Artikel 18B-VG umgangen.

Die Einhebung derartiger Gebühren stelle eine „faktische Vereitelung des Zugangs zur Rechtsprechung“ dar, da nicht mehr inhaltliche Fragen, sondern finanzielle Fragen im Vordergrund stehen würden. Auch sei ein Rechtsanwalt durch Paragraph 4, Absatz 4, GGG dazu gezwungen, ein Abbuchungskonto anzugeben und die Gerichte zum Gebühreneinzug zu ermächtigen. Ein Einhebungsverfahren wie das hier gegenständliche könne nur durch die Angabe eines „leeren Kontos“ herbeigeführt werden, was allerdings mit einem Disziplinarverfahren bedroht sei. Das zwingende Erfordernis einer Kontoangabe des Anwaltes im Web ERV widerspreche der Entscheidung der Europäischen Gerichte, wonach ein Rechtsanwalt nicht zur Haftung für Gerichtsgebühren herangezogen werde dürfe. Aus denselben Gründen erweise sich die Einhebung des Mehrbetrages

Paragraph 31, GGG als nicht zulässig. Das System der Gerichtsgebühren gehöre zudem so geändert, dass die Gerichtsgebühren am Ende des Verfahren zu zahlen seien und nicht bereits am Beginn, damit das Kostenrisiko nicht auf die Partei bzw. den Rechtsvertreter übergehe. Die Beschwerdeführerin widmet sich in der Folge weitwendig umfangreichen Ausführungen zu den aus ihrer Sicht zu hohen Gerichtskosten in Österreich, der hohen Abgabenquote in Österreich im Allgemeinen und einer behaupteten Verfassungswidrigkeit des Systems der Gerichtsgebühren im Besonderen, die eine Art „verbotene Steuer“ darstellen würden. Die Beschwerdeführerin beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle die Rechtssache dem Gerichtshof der Europäischen Union

Art. 267AEUV zur Vorabentscheidung vorlegen bzw.

einen Gesetzesprüfungsantrag

Art. 140

B-VG stellen und darüber hinaus den angefochtenen Bescheid aufheben, da „damit der Zugang zum Recht vereitelt wird und es keine grundrechtsentsprechende Rechtfertigung dafür gibt, ein Verwaltungsverfahren wie das gegenständliche sowie einen Antrag gem. § 9 GEG durch automatischen Abzug vom Konto des Rechtsanwaltes faktisch zu vereiteln“, und das Verfahren einzustellen und in eventu „die Gebühren herabsetzen, da diese in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stehen“, ferner hilfsweise die Stundung „bis zum Abschluss des Grundverfahrens“ sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit“. Die Beschwerdeführerin beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle die Rechtssache dem Gerichtshof der Europäischen Union

Artikel 267, AEUV zur Vorabentscheidung vorlegen bzw.

einen Gesetzesprüfungsantrag

Artikel 140

, B-VG stellen und darüber hinaus den angefochtenen Bescheid aufheben, da „damit der Zugang zum Recht vereitelt wird und es keine grundrechtsentsprechende Rechtfertigung dafür gibt, ein Verwaltungsverfahren wie das gegenständliche sowie einen Antrag gem. Paragraph 9, GEG durch automatischen Abzug vom Konto des Rechtsanwaltes faktisch zu vereiteln“, und das Verfahren einzustellen und in eventu „die Gebühren herabsetzen, da diese in keinem Verhältnis zum Arbeitsaufwand stehen“, ferner hilfsweise die Stundung „bis zum Abschluss des Grundverfahrens“ sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit“.

  1. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt und der erkennenden Richterin am
  2. August 2022 zur Entscheidung zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen:
  4. Die Beschwerdeführerin ist selbständige Rechtsanwältin. Mit Schriftsatz vom
  5. März 2021 brachte die beschwerdeführende Rechtsanwältin beim Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg einen Verfahrenshilfeantrag, einen Antrag auf Prozesskostenvorschuss und Klage

§ 10EO zum Verfahren AZ: XXXX betreffend Unterhaltsvergleich ein.

Mit Verfügung vom 29. April 2021 trennte das Gericht den Antrag auf Prozesskostenvorschuss (AZ: XXXX ) von der Klage (AZ: XXXX )

§ 10EO.

  1. Die Beschwerdeführerin ist selbständige Rechtsanwältin. Mit Schriftsatz vom
  2. März 2021 brachte die beschwerdeführende Rechtsanwältin beim Bezirksgericht Neumarkt bei Salzburg einen Verfahrenshilfeantrag, einen Antrag auf Prozesskostenvorschuss und Klage

Paragraph 10, EO zum Verfahren AZ: römisch 40 betreffend Unterhaltsvergleich ein. Mit Verfügung vom 29. April 2021 trennte das Gericht den Antrag auf Prozesskostenvorschuss (AZ: römisch 40 ) von der Klage (AZ: römisch 40 )

Paragraph 10, EO. Der Antrag auf Prozesskostenvorschuss enthielt das Begehren, das Gericht möge der beklagten Partei auftragen, die Einkünfte der Höhe nach durch Vorlage der Gehaltszettel und Steuererklärungen der letzten zwei Jahre sowie Gewinnausschüttungen, Gewinnvorträge, der Mietvorträge und Mietzahlungen nachweisen (Pkt. d). Sowie das Gericht möge dem Unterhaltsverpflichteten den Erlag eines Kostenvorschusses von 10.000,-- Euro auf das Anderkonto der beklagten Partei auftragen (Pkt. h). Eine Bewertung des Begehrens zu Punkt. d) wurde nicht vorgenommen.

  1. Das Erstgericht wies mit Beschluss vom
  2. Juli 2021, XXXX (ON 7), die beantragte Verfahrenshilfe ab. Ebenso wurde der Antrag auf Prozesskostenvorschuss mit Beschluss vom
  3. Juli 2021, XXXX (ON 8), abgewiesen. Gegen beide Beschlüsse erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom
  4. Juli 2021 (ON 9) Rekurs an das LG Salzburg. Dieser Schriftsatz enthielt keine Abbuchungs- bzw. Einzugsermächtigung.
  5. Das Erstgericht wies mit Beschluss vom
  6. Juli 2021, römisch 40 (ON 7), die beantragte Verfahrenshilfe ab. Ebenso wurde der Antrag auf Prozesskostenvorschuss mit Beschluss vom
  7. Juli 2021, römisch 40 (ON 8), abgewiesen. Gegen beide Beschlüsse erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom
  8. Juli 2021 (ON 9) Rekurs an das LG Salzburg. Dieser Schriftsatz enthielt keine Abbuchungs- bzw. Einzugsermächtigung. Das LG Salzburg gab mit Beschluss vom
  9. November 2021, XXXX , dem Rekurs gegen die Abweisung der Verfahrenshilfe (ON 7) nicht Folge. Der abweisende Beschluss zum Prozesskostenvorschuss (ON 8) hingegen wurde aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass die Kosten des Rekursverfahrens weitere Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit a EO sind. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom
  10. Jänner 2022, XXXX (ON 21), wies das Erstgericht den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung betreffend des Prozesskostenvorschusses (ON 8) neuerlich ab. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft. Das LG Salzburg gab mit Beschluss vom
  11. November 2021, römisch 40 , dem Rekurs gegen die Abweisung der Verfahrenshilfe (ON 7) nicht Folge. Der abweisende Beschluss zum Prozesskostenvorschuss (ON 8) hingegen wurde aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Darüber hinaus wurde ausgesprochen, dass die Kosten des Rekursverfahrens weitere Kosten des Verfahrens über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO sind. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg vom
  12. Jänner 2022, römisch 40 (ON 21), wies das Erstgericht den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung betreffend des Prozesskostenvorschusses (ON 8) neuerlich ab. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.
  13. Mit Lastschriftanzeige vom
  14. April 2022, XXXX , wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Pauschalgebühr „Sonstige Vorschreibung PG TP 1 GGG“ in der Höhe von 114,-- Euro- mit dem Beisatz: „Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss ON 7 abgewiesen. Dem Rekurs gegen diesen Beschluss wurde nicht Folge gegeben.“ – verpflichtet.
  15. Mit Lastschriftanzeige vom
  16. April 2022, römisch 40 , wurde die Beschwerdeführerin zur Zahlung von Pauschalgebühr „Sonstige Vorschreibung PG TP 1 GGG“ in der Höhe von 114,-- Euro- mit dem Beisatz: „Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss ON 7 abgewiesen. Dem Rekurs gegen diesen Beschluss wurde nicht Folge gegeben.“ – verpflichtet.
  17. Nach Ausbleiben einer Einzahlung und einem seitens der Beschwerdeführerin gegen die Lastschriftanzeige eingebrachten Schreiben vom 19.4.2022, wonach gegen die Lastschriftanzeige Vorstellung erhoben wird, wurde die Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom
  18. Mai 2022 XXXX , zur Zahlung von Pauschalgebühr „Sonstige Vorschreibung PG TP 1 GGG“ im Betrag von 114,-- Euro sowie einer Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in Höhe von 8,-- Euro binnen 14 Tagen, somit insgesamt zu 122,-- Euro bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten.

  1. Nach Ausbleiben einer Einzahlung und einem seitens der Beschwerdeführerin gegen die Lastschriftanzeige eingebrachten Schreiben vom 19.4.2022, wonach gegen die Lastschriftanzeige Vorstellung erhoben wird, wurde die Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom
  2. Mai 2022 römisch 40 , zur Zahlung von Pauschalgebühr „Sonstige Vorschreibung PG TP 1 GGG“ im Betrag von 114,-- Euro sowie einer Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von 8,-- Euro binnen 14 Tagen, somit insgesamt zu 122,-- Euro bei sonstiger zwangsweiser Einbringung verhalten.

  1. Die beschwerdeführende Rechtsanwältin erhob in der Folge mit
  2. Mai 2022 vollumfänglich Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom
  3. Mai
  4. Der Präsident des Landesgerichts Salzburg erließ daraufhin den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom
  5. Juni 2022, XXXX , wonach entsprechend Spruchpunkt I. die Vorstellung gegen die Lastschriftanzeige als unzulässig zurückgewiesen wurde;
  6. Der Präsident des Landesgerichts Salzburg erließ daraufhin den gegenständlich angefochtenen Bescheid vom
  7. Juni 2022, römisch 40 , wonach entsprechend Spruchpunkt römisch eins. die Vorstellung gegen die Lastschriftanzeige als unzulässig zurückgewiesen wurde; entsprechend Spruchpunkt II. die Beschwerdeführerin zur Zahlung von „Pauschalgebühren

§ 32TP 1 i

Vm Anm 2 zu TP 1 GGG in Höhe von EUR 371,50 (BMG: EUR 15.000,00) aus dem Grundverfahren, XXXX “, sowie einem Mehrbetrag

§ 31GGG in Höhe von EUR 22,00 und einer Einhebungsgebühr gem.

§ 6a Abs. GEG in Höhe von EUR 8,00, somit insgesamt zu EUR 401,50 binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens verpflichtet wurde; entsprechend Spruchpunkt römisch zwei. die Beschwerdeführerin zur Zahlung von „Pauschalgebühren

Paragraph 32, TP 1 in Verbindung mit Anmerkung 2 zu TP 1 GGG in Höhe von EUR 371,50 (BMG: EUR 15.000,00) aus dem Grundverfahren, römisch 40 “, sowie einem Mehrbetrag

Paragraph 31, GGG in Höhe von EUR 22,00 und einer Einhebungsgebühr gem. Paragraph 6 a, Abs. GEG in Höhe von EUR 8,00, somit insgesamt zu EUR 401,50 binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens verpflichtet wurde; entsprechend Spruchpunkt III. die Beschwerdeführerin zur Zahlung von „Pauschalgebühren

TP 2 iVm Anmerkung 2 [gemeint wohl Anmerkung 1a] zu TP 2 GGG in Höhe von EUR 609,50 (BMG: 15.000,00 EUR) aus dem Grundverfahren, XXXX “, sowie einem Mehrbetrag

§ 31

GGG in Höhe von EUR 23,00, somit insgesamt zu EUR 632,50 binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens verpflichtet wurde.entsprechend Spruchpunkt römisch drei. die Beschwerdeführerin zur Zahlung von „Pauschalgebühren

TP 2 in Verbindung mit Anmerkung 2 [gemeint wohl Anmerkung 1a] zu TP 2 GGG in Höhe von EUR 609,50 (BMG: 15.000,00 EUR) aus dem Grundverfahren, römisch 40 “, sowie einem Mehrbetrag

Paragraph 31, GGG in Höhe von EUR 23,00, somit insgesamt zu EUR 632,50 binnen 14 Tagen bei sonstiger Einleitung eines Exekutionsverfahrens verpflichtet wurde.

  1. Die Beschwerdeführerin brachte gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg vom
  2. Juni 2022 fristgerecht Beschwerde ein.
  3. Beweiswürdigung: Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens XXXX des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg, der Kopien der wesentlichen Aktenteile des Grundverfahrens XXXX des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg und der verfahrensrelevanten Rechtsmittelentscheidungen des Landesgerichtes Salzburg enthält. Die vorstehend getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Inhalt der seitens der Justizverwaltungsbehörde vollständig vorgelegten Akten des justizverwaltungsbehördlichen Verfahrens römisch 40 des Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg, der Kopien der wesentlichen Aktenteile des Grundverfahrens römisch 40 des Bezirksgerichtes Neumarkt bei Salzburg und der verfahrensrelevanten Rechtsmittelentscheidungen des Landesgerichtes Salzburg enthält. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist im Beschwerdeverfahren nicht strittig und wendet sich die beschwerdeführende Rechtsanwältin gegenständlich insbesondere gegen die – aus ihrer Sicht – „zu hoch bemessenen Gerichtsgebühren“, das System der Gerichtsgebühren in Österreich und die Bestimmungen des Elektronischen Rechtsverkehrs im Allgemeinen.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  5. Relevante Rechtsgrundlagen:

§ 1

GEG sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Paragraph eins, GEG sind die Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. Nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 einzubringenden Beträge (gegenständlich Gerichtsgebühren) aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach § 35 EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG (Gerichtliches Einbringungsgesetz) ist zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge (gegenständlich Gerichtsgebühren) aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), sowie für die Entscheidung über sonstige mit deren Einbringung zusammenhängende Anträge, einschließlich Rückzahlungsanträge und Einwendungen nach Paragraph 35, EO, der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.

§ 6Abs.

2 GEG kann die nach Abs. 1 zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (§ 7 Abs. 1) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

Paragraph 6, Absatz 2, GEG kann die nach Absatz eins, zuständige Behörde die Leiter der Geschäftsabteilungen oder andere geeignete Bedienstete der eigenen oder der das Grundverfahren führenden Dienststelle ermächtigen, Entscheidungen (Mandatsbescheide) auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren im Namen der Behörde zu erlassen (Kostenbeamte). Gegen einen vom Kostenbeamten erlassenen Bescheid ist nur das Rechtsmittel der Vorstellung (Paragraph 7, Absatz eins,) zulässig; eine Belehrung darüber und über die Tatsache, dass der Bescheid vom Kostenbeamten im Namen der Behörde erlassen wurde, muss dem Bescheid zu entnehmen sein.

§ 6aAbs.

1 GEG sind die nach § 1 einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) werden oder die Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von 8 Euro vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

§ 7Abs.

1 GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2 GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1 GEG) erheben.

§ 7Abs.

2 GEG tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid abzusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.

Paragraph 7, Absatz eins, GEG kann, wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2, GEG) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins, GEG) erheben.

Paragraph 7, Absatz 2, GEG tritt mit der rechtzeitigen Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid außer Kraft, soweit sich die Vorstellung nicht ausdrücklich nur gegen einen Teil des vorgeschriebenen Betrages richtet. Die Behörde kann erforderlichenfalls Ermittlungen durchführen und hat mit Bescheid abzusprechen, ob und inwieweit eine Zahlungspflicht besteht; dabei ist sie nicht an die Anträge der Partei gebunden, sondern kann auch über eine weitergehende Zahlungspflicht absprechen.

§ 2Z 1 lit.

a) GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags begründet. Im zivilgerichtlichen Verfahren zweiter Instanz in der Anmerkung 1 zu Tarifpost 2 sowie für die Verfahren in der Anmerkung 1 a zur Tarifpost 2 wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift

§ 2Z 1 lit.

c) GGG begründet.

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a,) GGG wird der Anspruch des Bundes auf die Gebühr hinsichtlich der Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren erster Instanz in den in den Anmerkungen 1 und 2 zur Tarifpost 1 angeführten Verfahren mit der Überreichung des Antrags begründet. Im zivilgerichtlichen Verfahren zweiter Instanz in der Anmerkung 1 zu Tarifpost 2 sowie für die Verfahren in der Anmerkung 1 a zur Tarifpost 2 wird der Anspruch des Bundes hinsichtlich der Pauschalgebühren mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift

Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c,) GGG begründet. Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist

§ 31Abs.

1 GGG von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 23 Euro [vor BGBl. II Nr. 160/2021 ein Mehrbetrag von 22 Euro] zu erheben.Wird der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7) begründet und ist die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben, so ist

Paragraph 31, Absatz eins, GGG von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von 23 Euro [vor Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2021, ein Mehrbetrag von 22 Euro] zu erheben.

§ 14

GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

§ 15Abs.

4 GGG dient bei einstweiligen Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses der Wert des zu sichernden Anspruchs als Bemessungsgrundlage.

Paragraph 14, GGG ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN.

Paragraph 15, Absatz 4, GGG dient bei einstweiligen Verfügungen außerhalb eines Zivilprozesses der Wert des zu sichernden Anspruchs als Bemessungsgrundlage.

TP 1 GGG beträgt bei einem Wert des Streitgegenstandes über 7.000 Euro bis 35.000 Euro die Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz vor der Neufestsetzung der Gerichtsgebühren mit BGBl. II Nr. 160/2021, zum Zeitpunkt der Überreichung des Antrags 743 Euro. Nach Anmerkung 2 zur TP 1 GGG ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auch für prätorische Vergleiche sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird, ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte.

TP 1 GGG beträgt bei einem Wert des Streitgegenstandes über 7.000 Euro bis 35.000 Euro die Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz vor der Neufestsetzung der Gerichtsgebühren mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2021,, zum Zeitpunkt der Überreichung des Antrags 743 Euro. Nach Anmerkung 2 zur TP 1 GGG ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auch für prätorische Vergleiche sowie für Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen und wenn die Rechtssache in der ersten Verhandlung rechtswirksam verglichen wird, ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 1 auf die Hälfte.

TP 1 GGG in der aktuellen Fassung beträgt bei einem Wert des Streitgegenstandes über 700 Euro bis 2000 Euro die Pauschalgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz 114 Euro.

TP 2 GGG beträgt bei einem Berufungsinteresse über 7.000 Euro bis 35.000 Euro die Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz 1219 Euro. Nach Anmerkung 1a zur TP 2 GGG ist die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auch für Verfahren zweiter Instanz über die Erlassung einstweiliger Verfügungen und Europäischer Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung in einem und außerhalb eines Zivilprozesses zu entrichten; in diesen Fällen ermäßigt sich die Pauschalgebühr nach Tarifpost 2 auf die Hälfte. 3.2. Zurückweisung der Vorstellung gegen die Lastschriftanzeige Hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass einer Lastschriftanzeige keine Rechtswirkung zukommt und die in § 7 Abs. 1 GEG eröffnete Möglichkeit der Vorstellung nur bei einem erlassenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) gegeben ist.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ist der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie ausführt, dass einer Lastschriftanzeige keine Rechtswirkung zukommt und die in Paragraph 7, Absatz eins, GEG eröffnete Möglichkeit der Vorstellung nur bei einem erlassenen Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) gegeben ist. Eine Lastschriftanzeige ist kein Bescheid, sondern eine schriftliche Verständigung des Abgabenpflichtigen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Abgabennachzahlungsverpflichtung statt aller VwGH 24.10.2016, Ra 2014/17/0023). Sie ist einer Anfechtung im Rechtsmittelweg nicht zugänglich (Obermaier, Das Einbringungsverfahren nach dem GEG, ÖJZ 2017, 796, wonach die Lastschriftanzeige eine bloße Aufforderung ist, eine bereits fällige Gebühr binnen 14 Tagen zu zahlen darstellt, die keinerlei rechtliche Wirkungen entfaltet). Dementsprechend sah auch der am 30.04.2022 außer Kraft getretene § 216 Abs. 2 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz vor, dass ein Rechtsbehelf gegen eine Lastschriftanzeige nicht zulässig ist. Eine Lastschriftanzeige ist kein Bescheid, sondern eine schriftliche Verständigung des Abgabenpflichtigen über Art, Höhe und Zeitpunkt der Abgabennachzahlungsverpflichtung statt aller VwGH 24.10.2016, Ra 2014/17/0023). Sie ist einer Anfechtung im Rechtsmittelweg nicht zugänglich (Obermaier, Das Einbringungsverfahren nach dem GEG, ÖJZ 2017, 796, wonach die Lastschriftanzeige eine bloße Aufforderung ist, eine bereits fällige Gebühr binnen 14 Tagen zu zahlen darstellt, die keinerlei rechtliche Wirkungen entfaltet). Dementsprechend sah auch der am 30.04.2022 außer Kraft getretene Paragraph 216, Absatz 2, der Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz vor, dass ein Rechtsbehelf gegen eine Lastschriftanzeige nicht zulässig ist. Wenn der Zahlungspflichtige die Gebühren nicht auf einer der in § 4 GGG angeführten Arten entrichtet, hat die Vorschreibungsbehörde einen Zahlungsauftrag (Bescheid) im Sinne des § 6a GEG zu erlassen. Wer sich durch den Inhalt eines Zahlungsauftrages beschwert erachtet, der von einem Kostenbeamten in Form eines Mandatsbescheides (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, kann

§ 7Abs.

1 GEG binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. Im gegenständlichen Fall hat die beschwerdeführende Rechtsanwältin schon gegen die Lastschriftanzeige das Rechtsmittel der Vorstellung ergriffen, welches in der Folge zutreffend mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen wurde.Wenn der Zahlungspflichtige die Gebühren nicht auf einer der in Paragraph 4, GGG angeführten Arten entrichtet, hat die Vorschreibungsbehörde einen Zahlungsauftrag (Bescheid) im Sinne des Paragraph 6 a, GEG zu erlassen. Wer sich durch den Inhalt eines Zahlungsauftrages beschwert erachtet, der von einem Kostenbeamten in Form eines Mandatsbescheides (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, kann

Paragraph 7, Absatz eins, GEG binnen zwei Wochen das Rechtsmittel der Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. Im gegenständlichen Fall hat die beschwerdeführende Rechtsanwältin schon gegen die Lastschriftanzeige das Rechtsmittel der Vorstellung ergriffen, welches in der Folge zutreffend mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen wurde. Folglich war spruchgemäß zu entscheiden. 3.

  1. Teilweise Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des Spruchpunktes II. und III. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Teilweise Stattgabe der Beschwerde und Aufhebung des Spruchpunktes römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Die belangte Behörde setzte im angefochtenen Bescheid vom
  3. Juni 2022, XXXX , für den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung unter Spruchpunkt II. eine Bemessungsgrundlage in Höhe von 15.000,-- Euro an und verpflichtete die Beschwerdeführerin unter Heranziehung der Anmerkung 2 zu TP 1 (Ermäßigung auf die Hälfte) zur Zahlung von Pauschalgebühren in Höhe von 371,50 Euro (sowie zu einem Mehrbetrag nach § 31 GGG in Höhe von 22 Euro und einer Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in Höhe von 8 Euro). Die belangte Behörde setzte im angefochtenen Bescheid vom 17. Juni 2022, römisch 40 , für den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung unter Spruchpunkt römisch zwei. eine Bemessungsgrundlage in Höhe von 15.000,-- Euro an und verpflichtete die Beschwerdeführerin unter Heranziehung der Anmerkung 2 zu TP 1 (Ermäßigung auf die Hälfte) zur Zahlung von Pauschalgebühren in Höhe von 371,50 Euro (sowie zu einem Mehrbetrag nach Paragraph 31, GGG in Höhe von 22 Euro und einer Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von 8 Euro). In der verfahrensrelevanten Lastschriftanzeige vom

  1. April 2022, XXXX , hingegen wurde die Beschwerdeführerin lediglich zur Zahlung von Pauschalgebühr „Sonstige Vorschreibung PG TP 1 GGG“ in der Höhe von 114 Euro - mit dem Beisatz: „Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss ON 7 abgewiesen. Dem Rekurs gegen diesen Beschluss wurde nicht Folge gegeben.“ - angehalten. Der daraufhin ergehende diesbezügliche Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom
  2. Mai 2022 XXXX , beinhaltete entsprechend der Lastschriftanzeige und ohne weitere Erläuterung nur die Verpflichtung zur Zahlung von Pauschalgebühr „Sonstige Vorschreibung PG TP 1 GGG“ im Betrag von 114 Euro (sowie einer Einhebungsgebühr

§ 6aAbs.

1 GEG in Höhe von 8 Euro). In der verfahrensrelevanten Lastschriftanzeige vom

  1. April 2022, römisch 40 , hingegen wurde die Beschwerdeführerin lediglich zur Zahlung von Pauschalgebühr „Sonstige Vorschreibung PG TP 1 GGG“ in der Höhe von 114 Euro - mit dem Beisatz: „Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss ON 7 abgewiesen. Dem Rekurs gegen diesen Beschluss wurde nicht Folge gegeben.“ - angehalten. Der daraufhin ergehende diesbezügliche Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom
  2. Mai 2022 römisch 40 , beinhaltete entsprechend der Lastschriftanzeige und ohne weitere Erläuterung nur die Verpflichtung zur Zahlung von Pauschalgebühr „Sonstige Vorschreibung PG TP 1 GGG“ im Betrag von 114 Euro (sowie einer Einhebungsgebühr

Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG in Höhe von 8 Euro). Die Kostenbeamtin ging folglich offensichtlich beim Wert des Streitgegenstandes von einer Bemessungsgrundlage über 700 Euro bis 2000 Euro aus, da hierfür seit

  1. Mai 2021 (BGBl. II Nr. 160/2021) 114 Euro festgesetzt werden. Die belangte Behörde hingegen stützte die Vorschreibung ihrer Pauschalgebühren im angefochtenen Bescheid auf eine Bemessungsgrundlage von 15.000 Euro vor Inkrafttreten der Neufestsetzung der Gerichtsgebühren und der Anmerkung 2 zu TP 1 sowie generell auf § 7 Abs. 2 GEG wonach über eine weitergehende Zahlungspflicht abgesprochen werden könne. Die Kostenbeamtin ging folglich offensichtlich beim Wert des Streitgegenstandes von einer Bemessungsgrundlage über 700 Euro bis 2000 Euro aus, da hierfür seit
  2. Mai 2021 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2021,) 114 Euro festgesetzt werden. Die belangte Behörde hingegen stützte die Vorschreibung ihrer Pauschalgebühren im angefochtenen Bescheid auf eine Bemessungsgrundlage von 15.000 Euro vor Inkrafttreten der Neufestsetzung der Gerichtsgebühren und der Anmerkung 2 zu TP 1 sowie generell auf Paragraph 7, Absatz 2, GEG wonach über eine weitergehende Zahlungspflicht abgesprochen werden könne. Jene in § 7 Abs. 2 GEG normierte Möglichkeit der „Absprechung über eine weitergehende Zahlungspflicht“ zog die belangte Behörde auch zur Begründung der Vorschreibung des Spruchpunktes III. im angefochtenen Bescheid heran. Da die Gebühren nach TP 2 für den seitens der Beschwerdeführerin am
  3. Juli 2021 (ON 9) eingebrachten Rekurs gegen den den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abweisenden Beschluss (ON 8) von der Kostenbeamtin noch nicht zur Vorschreibung gebracht wurden und der Sachverhalt unstrittig sei, habe die belangte Behörde diese Vorschreibung in sachlicher und örtlicher Zuständigkeit

§ 6Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 GEG von sich aus wahrgenommen. Jene in Paragraph 7, Absatz 2, GEG normierte Möglichkeit der „Absprechung über eine weitergehende Zahlungspflicht“ zog die belangte Behörde auch zur Begründung der Vorschreibung des Spruchpunktes römisch drei. im angefochtenen Bescheid heran. Da die Gebühren nach TP 2 für den seitens der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2021 (ON 9) eingebrachten Rekurs gegen den den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abweisenden Beschluss (ON 8) von der Kostenbeamtin noch nicht zur Vorschreibung gebracht wurden und der Sachverhalt unstrittig sei, habe die belangte Behörde diese Vorschreibung in sachlicher und örtlicher Zuständigkeit

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, GEG von sich aus wahrgenommen. Der Ansicht der belangten Behörde, dass sowohl die Gebührenvorschreibung in Spruchpunkt II. als auch jene in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides von der in § 7 Abs. 2 GEG normierten Möglichkeit der „Absprechung über eine weitergehende Zahlungspflicht“ umfasst sind, kann unter Heranziehung der diesbezüglich geltenden Rechtsprechung und Lehre nicht gefolgt werden. Der Ansicht der belangten Behörde, dass sowohl die Gebührenvorschreibung in Spruchpunkt römisch zwei. als auch jene in Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides von der in Paragraph 7, Absatz 2, GEG normierten Möglichkeit der „Absprechung über eine weitergehende Zahlungspflicht“ umfasst sind, kann unter Heranziehung der diesbezüglich geltenden Rechtsprechung und Lehre nicht gefolgt werden. Der VwGH bringt in seiner Entscheidung vom 05.05.2021, RA 2021/16/0025 zu § 7 Abs. 2 GEG klar zum Ausdruck, dass der Inhalt des Vorstellungsverfahrens durch jenen des Mandatsbescheides determiniert ist:Der VwGH bringt in seiner Entscheidung vom 05.05.2021, RA 2021/16/0025 zu Paragraph 7, Absatz 2, GEG klar zum Ausdruck, dass der Inhalt des Vorstellungsverfahrens durch jenen des Mandatsbescheides determiniert ist: „Soweit § 7 Abs. 2 (…) bestimmt, dass die Vorstellungsbehörde nicht an die Anträge der Partei gebunden ist, sondern auch über eine „weitergehende“ Zahlungspflicht absprechen kann, liegt auch darin keine Ermächtigung, von der durch die Sache des Mandatsbescheides vorgegebenen Sache des Vorstellungsverfahrens abzugehen oder diese zu überschreiten. Die Behörde kann daher innerhalb der Sache des Vorstellungsverfahrens auch entgegen dem Antrag einer Partei eine „weitergehende“, dh. betraglich höhere Zahlungspflicht aussprechen, nicht jedoch für gebührenbegründende Sachverhalte, die nicht Gegenstand des Mandatsbescheides waren, weitere Zahlungspflichten auferlegen.“ „Soweit Paragraph 7, Absatz 2, (…) bestimmt, dass die Vorstellungsbehörde nicht an die Anträge der Partei gebunden ist, sondern auch über eine „weitergehende“ Zahlungspflicht absprechen kann, liegt auch darin keine Ermächtigung, von der durch die Sache des Mandatsbescheides vorgegebenen Sache des Vorstellungsverfahrens abzugehen oder diese zu überschreiten. Die Behörde kann daher innerhalb der Sache des Vorstellungsverfahrens auch entgegen dem Antrag einer Partei eine „weitergehende“, dh. betraglich höhere Zahlungspflicht aussprechen, nicht jedoch für gebührenbegründende Sachverhalte, die nicht Gegenstand des Mandatsbescheides waren, weitere Zahlungspflichten auferlegen.“ In diesem Zusammenhang und im Rahmen der angeführten Entscheidung vom 05.05.2021 verweist der VwGH auch auf sein Erkenntnis vom 27. November 2020, Ra 2020/16/00151 und zitiert daraus wie folgt: „Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (§ 6 Abs. 2) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann

§ 7Abs.

1 GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (§ 6 Abs. 1) erheben. Prozessgegenstand des Vorstellungsverfahrens ist der Mandatsbescheid, der durch den Vorstellungsbescheid ersetzt wird (vgl. die in Hengstschläger-Leeb, AVG 2. Teilband, unter Rz 48 zu § 57 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Trotz Fehlens einer dem § 66 Abs. 4 AVG entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung für das Vorstellungsverfahren ist auch die Behörde, die über eine Vorstellung nach § 57 Abs. 2 AVG zu entscheiden hat, berechtigt und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verpflichtet, das Mandat in jeder Richtung, daher in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nach § 56 AVG bestehenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen (VwGH 20.12.1983, 83/11/0030 = Slg. 11.272/A), allerdings nur im Rahmen dessen, was ‚Sache‘ des Mandatsbescheides gewesen ist.„Wer sich durch den Inhalt eines Mandatsbescheides, der von einem Kostenbeamten (Paragraph 6, Absatz 2,) namens der Behörde erlassen wurde, beschwert erachtet, kann

Paragraph 7, Absatz eins, GEG binnen zwei Wochen Vorstellung bei der Behörde (Paragraph 6, Absatz eins,) erheben. Prozessgegenstand des Vorstellungsverfahrens ist der Mandatsbescheid, der durch den Vorstellungsbescheid ersetzt wird vergleiche die in Hengstschläger-Leeb, AVG 2. Teilband, unter Rz 48 zu Paragraph 57, AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Trotz Fehlens einer dem Paragraph 66, Absatz 4, AVG entsprechenden ausdrücklichen Bestimmung für das Vorstellungsverfahren ist auch die Behörde, die über eine Vorstellung nach Paragraph 57, Absatz 2, AVG zu entscheiden hat, berechtigt und bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen verpflichtet, das Mandat in jeder Richtung, daher in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach der im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides nach Paragraph 56, AVG bestehenden Sach- und Rechtslage zu überprüfen (VwGH 20.12.1983, 83/11/0030 = Slg. 11.272/A), allerdings nur im Rahmen dessen, was ‚Sache‘ des Mandatsbescheides gewesen ist. Weist der Mandatsbescheid etwa einen Antrag

§ 13Abs.

3 AVG zurück, so hat die Vorstellungsbehörde ausschließlich darüber zu entscheiden, ob eine Sachentscheidung zu Recht verweigert wurde; die Entscheidung in der Sache selbst steht der Vorstellungsbehörde nicht zu, wie sich aus der Rechtsmittelfunktion der Vorstellung ergibt (VwGH 14.9.1994, 94/12/0081).“Weist der Mandatsbescheid etwa einen Antrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück, so hat die Vorstellungsbehörde ausschließlich darüber zu entscheiden, ob eine Sachentscheidung zu Recht verweigert wurde; die Entscheidung in der Sache selbst steht der Vorstellungsbehörde nicht zu, wie sich aus der Rechtsmittelfunktion der Vorstellung ergibt (VwGH 14.9.1994, 94/12/0081).“ Dokalik/Schuster verweisen im aktuellen Kommentar zu den Gerichtsgebühren bezüglich der in § 7 Abs. 2 GEG normierten „weitergehenden“ Zahlungspflicht ebenfalls auf den angeführten Beschluss des VwGH vom 05.05.2021, RA 2021/16/0025, wonach im Vorstellungsverfahren nur über gebührenbegründende Sachverhalte des Mandatsbescheides entschieden werden darf (siehe Dokalik/Schuster Gerichtsgebühren

  1. Auflage zu § 7 GEG, E 10).Dokalik/Schuster verweisen im aktuellen Kommentar zu den Gerichtsgebühren bezüglich der in Paragraph 7, Absatz 2, GEG normierten „weitergehenden“ Zahlungspflicht ebenfalls auf den angeführten Beschluss des VwGH vom 05.05.2021, RA 2021/16/0025, wonach im Vorstellungsverfahren nur über gebührenbegründende Sachverhalte des Mandatsbescheides entschieden werden darf (siehe Dokalik/Schuster Gerichtsgebühren
  2. Auflage zu Paragraph 7, GEG, E 10). Gegenständlich wurde betreffend Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides, den Rekurs (ON 9) über die abweisende Entscheidung bezüglich der einstweiligen Verfügung, keinerlei Mandatsbescheid im Vorfeld erlassen. Die belangte Behörde führte selbst an, dass die Gebühren nach TP 2 für den seitens der Beschwerdeführerin eingebrachten Rekurs von der Kostenbeamtin noch nicht zur Vorschreibung gebracht wurden. Insofern war dieser gebührenbegründende Sachverhalt nie Sache des Vorstellungsverfahrens, sodass die belangte Behörde darüber im Rechtsmittelverfahren auch nicht hätte absprechen dürfen. Gegenständlich wurde betreffend Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides, den Rekurs (ON 9) über die abweisende Entscheidung bezüglich der einstweiligen Verfügung, keinerlei Mandatsbescheid im Vorfeld erlassen. Die belangte Behörde führte selbst an, dass die Gebühren nach TP 2 für den seitens der Beschwerdeführerin eingebrachten Rekurs von der Kostenbeamtin noch nicht zur Vorschreibung gebracht wurden. Insofern war dieser gebührenbegründende Sachverhalt nie Sache des Vorstellungsverfahrens, sodass die belangte Behörde darüber im Rechtsmittelverfahren auch nicht hätte absprechen dürfen. Doch auch bei Spruchpunkt II. liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes klar eine Überschreitung der durch den Mandatsbescheid vorgegebenen Sache des Vorstellungsverfahrens vor. Im Mandatsbescheid findet sich einzig die bereits im Zahlungsbefehl angeführte Angabe „Sonstige Vorschreibung PG TP 1 GGG“ in der Höhe von 114 Euro, wobei der Zahlungsbefehl noch den Hinweis enthielt „Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss ON 7 abgewiesen. Dem Rekurs gegen diesen Beschluss wurde nicht Folge gegeben.“ Dass hiermit bereits die im angefochtenen Bescheid angeführte und auf einer Bemessungsgrundlage von 15.000,- Euro basierende Pauschalgebühr für die Antragstellung auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Anmerkung 2 zu TP 1 erfasst sein soll, kann daraus anhand der angeführten Rechtsprechung zu § 7 Abs. 2 GEG nicht geschlossen werden. Während die Kostenbeamtin Pauschalgebühren in Höhe von 114 Euro nach TP 1 ansetzt und hierfür wohl von einer Bemessungsgrundlage über 700 Euro bis 2000 Euro für gebührenbegründenden Tatbestände ab
  3. Mai 2021 (nach der Neufestsetzung der Gerichtsgebühren mit BGBl. II Nr. 160/2021) ausgeht, setzt die belangte Behörde die Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Anmerkung 2 zu Tarifpost 1 unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von 15.000 Euro als Streitwert fest und geht von einem gebührenbegründen Sachverhalt vor dem Inkrafttreten des BGBl. II Nr. 160/2021 aus. Angesichts dieser offenkundigen Diskrepanzen sowohl hinsichtlich des Streitwertes, als auch der konkreten Zuordnung der Gebühren („Sonstige Vorschreibung PG TP 1“ bzw. Pauschalgebühren für eine einstweilige Verfügung gem. TP 1 iVm Anmerkung 2 zu TP 1) sowie einem unterschiedlichen gebührenbegründenden Zeitpunkt (nach bzw. vor der Neufestsetzung der Gerichtsgebühren durch BGBl. II. Nr. 160/2021), kann hierbei nicht von einer zulässig auferlegten „weitergehenden“ Zahlungspflicht im Rahmen des § 7 Abs. 2 GEG ausgegangen werden. Doch auch bei Spruchpunkt römisch zwei. liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichtes klar eine Überschreitung der durch den Mandatsbescheid vorgegebenen Sache des Vorstellungsverfahrens vor. Im Mandatsbescheid findet sich einzig die bereits im Zahlungsbefehl angeführte Angabe „Sonstige Vorschreibung PG TP 1 GGG“ in der Höhe von 114 Euro, wobei der Zahlungsbefehl noch den Hinweis enthielt „Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss ON 7 abgewiesen. Dem Rekurs gegen diesen Beschluss wurde nicht Folge gegeben.“ Dass hiermit bereits die im angefochtenen Bescheid angeführte und auf einer Bemessungsgrundlage von 15.000,- Euro basierende Pauschalgebühr für die Antragstellung auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Anmerkung 2 zu TP 1 erfasst sein soll, kann daraus anhand der angeführten Rechtsprechung zu Paragraph 7, Absatz 2, GEG nicht geschlossen werden. Während die Kostenbeamtin Pauschalgebühren in Höhe von 114 Euro nach TP 1 ansetzt und hierfür wohl von einer Bemessungsgrundlage über 700 Euro bis 2000 Euro für gebührenbegründenden Tatbestände ab
  4. Mai 2021 (nach der Neufestsetzung der Gerichtsgebühren mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2021,) ausgeht, setzt die belangte Behörde die Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Anmerkung 2 zu Tarifpost 1 unter Heranziehung einer Bemessungsgrundlage von 15.000 Euro als Streitwert fest und geht von einem gebührenbegründen Sachverhalt vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 160 aus 2021, aus. Angesichts dieser offenkundigen Diskrepanzen sowohl hinsichtlich des Streitwertes, als auch der konkreten Zuordnung der Gebühren („Sonstige Vorschreibung PG TP 1“ bzw. Pauschalgebühren für eine einstweilige Verfügung gem. TP 1 in Verbindung mit Anmerkung 2 zu TP 1) sowie einem unterschiedlichen gebührenbegründenden Zeitpunkt (nach bzw. vor der Neufestsetzung der Gerichtsgebühren durch Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 160 aus 2021,), kann hierbei nicht von einer zulässig auferlegten „weitergehenden“ Zahlungspflicht im Rahmen des Paragraph 7, Absatz 2, GEG ausgegangen werden. Alledem zufolge war spruchgemäß zu entscheiden und die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides waren aufzuheben. Angesichts der Aufhebung der im angefochtenen Bescheid angeführten Pauschalgebühren, war auf die weitern gestellten Anträge der Beschwerdeführerin nicht mehr einzugehen. Angemerkt wird diesbezüglich allerdings, dass sich das erkennende Gericht im Hinblick auf die einheitliche und mehrfach ausjudizierte Rechtsprechung bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des Systems der Gerichtsgebühren weder zu einem Antrag nach Art. 140 B-VG noch zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union

Art. 267

AEUV veranlasst sieht und wären diese Anträge mangels Antragsrecht einer Partei ohnehin als unzulässig zurückzuweisen. Alledem zufolge war spruchgemäß zu entscheiden und die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides waren aufzuheben. Angesichts der Aufhebung der im angefochtenen Bescheid angeführten Pauschalgebühren, war auf die weitern gestellten Anträge der Beschwerdeführerin nicht mehr einzugehen. Angemerkt wird diesbezüglich allerdings, dass sich das erkennende Gericht im Hinblick auf die einheitliche und mehrfach ausjudizierte Rechtsprechung bezüglich der Verfassungsmäßigkeit des Systems der Gerichtsgebühren weder zu einem Antrag nach Artikel 140, B-VG noch zu einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union

Artikel 267

, AEUV veranlasst sieht und wären diese Anträge mangels Antragsrecht einer Partei ohnehin als unzulässig zurückzuweisen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Nach Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung/Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen. Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – fallbezogen insbesondere zu § 7 Abs. 2 GEG – ab, noch fehlt es an einer gegenständlich relevanten Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – fallbezogen insbesondere zu Paragraph 7, Absatz 2, GEG – ab, noch fehlt es an einer gegenständlich relevanten Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2023:L523.2258376.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.