← Österreich

{'item': 'W121 2260512-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 38§ 25Art. 130§ 9§ 6§ 7§ 58§ 17§ 14§ 15§ 21a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2023 GeschäftszahlW121 2260512-1 Spruch, W121 2260512-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin steht seit XXXX überwiegend in Bezug von Notstandshilfe.Die Beschwerdeführerin steht seit römisch 40 überwiegend in Bezug von Notstandshilfe. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Witwenpension mit XXXX anerkannt. Die Auszahlung für den Zeitraum vonm XXXX erfolgte in Form einer Nachzahlung in Höhe von EUR XXXX Die monatliche Leistung betrug ab XXXX .Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Witwenpension mit römisch 40 anerkannt. Die Auszahlung für den Zeitraum vonm römisch 40 erfolgte in Form einer Nachzahlung in Höhe von EUR römisch 40 Die monatliche Leistung betrug ab römisch 40 . Am XXXX meldete die Beschwerdeführerin über das eAMS-Konto dem Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: „belangte Behörde“ oder „AMS“) den Anspruch auf Witwenpension in Höhe von XXXX .Am römisch 40 meldete die Beschwerdeführerin über das eAMS-Konto dem Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: „belangte Behörde“ oder „AMS“) den Anspruch auf Witwenpension in Höhe von römisch 40 . Am XXXX teilte das AMS der Beschwerdeführerin mit, dass ihr von XXXX Notstandshilfe mit einem täglichen Anspruch in der Höhe von EUR XXXX zustehe.Am römisch 40 teilte das AMS der Beschwerdeführerin mit, dass ihr von römisch 40 Notstandshilfe mit einem täglichen Anspruch in der Höhe von EUR römisch 40 zustehe. Am XXXX meldete die Beschwerdeführerin dem AMS ihre Arbeitsunfähigkeit vom XXXX . Am römisch 40 meldete die Beschwerdeführerin dem AMS ihre Arbeitsunfähigkeit vom römisch 40 . Die Beschwerdeführerin beantrage XXXX beim AMS erneut Notstandshilfe. Die Frage, ob sie über ein eigenes Einkommen verfüge, verneinte die Beschwerdeführerin. Das ausgefüllte Formular wurde von der Beschwerdeführerin über das eAMS-Konto eingereicht. Die Beschwerdeführerin beantrage römisch 40 beim AMS erneut Notstandshilfe. Die Frage, ob sie über ein eigenes Einkommen verfüge, verneinte die Beschwerdeführerin. Das ausgefüllte Formular wurde von der Beschwerdeführerin über das eAMS-Konto eingereicht. Am XXXX erhielt die Beschwerdeführerin eine Mitteilung betreffend ihren Leistungsanspruch, in welcher das AMS anführte, dass ihr von XXXX Notstandshilfe inklusive einem Familienzuschlag in Höhe von EUR XXXX und ab XXXX in Höhe von EUR XXXX täglich zustehe. Am römisch 40 erhielt die Beschwerdeführerin eine Mitteilung betreffend ihren Leistungsanspruch, in welcher das AMS anführte, dass ihr von römisch 40 Notstandshilfe inklusive einem Familienzuschlag in Höhe von EUR römisch 40 und ab römisch 40 in Höhe von EUR römisch 40 täglich zustehe. Am XXXX beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung der Notstandshilfe. Im Antragsformular gab sie an, eine Witwenpension in Höhe von XXXX zu erhalten. Am römisch 40 beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung der Notstandshilfe. Im Antragsformular gab sie an, eine Witwenpension in Höhe von römisch 40 zu erhalten. Mit Bescheid des AMS vom XXXX wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom XXXX widerrufen und die Beschwerdeführerin

§ 38i

Vm § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR XXXX verpflichtet.Mit Bescheid des AMS vom römisch 40 wurde der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum vom römisch 40 widerrufen und die Beschwerdeführerin

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR römisch 40 verpflichtet. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführerin die ausbezahlte Notstandshilfe zu Unrecht ausbezahlt worden sei, da sie auch Witwenpension beziehe und dies im Antrag vom XXXX nicht angegeben habe. Begründend führte das AMS aus, dass der Beschwerdeführerin die ausbezahlte Notstandshilfe zu Unrecht ausbezahlt worden sei, da sie auch Witwenpension beziehe und dies im Antrag vom römisch 40 nicht angegeben habe. Gegen den Bescheid des AMS vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin am XXXX fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass ein Behördenfehler vorliege, da sie dem AMS die Witwenpension bereits bekannt gegeben habe. Gegen den Bescheid des AMS vom römisch 40 erhob die Beschwerdeführerin am römisch 40 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass ein Behördenfehler vorliege, da sie dem AMS die Witwenpension bereits bekannt gegeben habe. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom XXXX wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Notstandshilfeantrag vom XXXX die Frage, ob sie über ein Einkommen verfüge, mit „nein“ beantwortet und somit unwahre Angaben

§ 25Al

VG gemacht habe.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgewiesen. Die Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Notstandshilfeantrag vom römisch 40 die Frage, ob sie über ein Einkommen verfüge, mit „nein“ beantwortet und somit unwahre Angaben

Paragraph 25, AlVG gemacht habe. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht. Der Verwaltungsakt langte am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.Der Verwaltungsakt langte am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Ein Behördenvertreter und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nahmen ebenfalls an der Verhandlung teil. Der Behördenvertreter verwiesen im Wesentlichen auf die in der Beschwerdevorentscheidung dargelegte Rechtsansicht des AMS. Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin legte ergänzend den Beschluss vom Bezirksgericht XXXX vor, in welchem über das Vermögen der Beschwerdeführerin das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde.Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine Beschwerdeverhandlung durch. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vorsitzenden Richterin sowie den Laienrichtern befragt. Ein Behördenvertreter und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nahmen ebenfalls an der Verhandlung teil. Der Behördenvertreter verwiesen im Wesentlichen auf die in der Beschwerdevorentscheidung dargelegte Rechtsansicht des AMS. Die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin legte ergänzend den Beschluss vom Bezirksgericht römisch 40 vor, in welchem über das Vermögen der Beschwerdeführerin das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde. Am XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht. Am römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, XXXX Staatsbürgerin und mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Die Beschwerdeführerin ist am römisch 40 geboren, römisch 40 Staatsbürgerin und mit Hauptwohnsitz in römisch 40 gemeldet. Die Beschwerdeführerin ist verwitwet und bezieht seit XXXX Witwenpension in Höhe von zuletzt EUR XXXX brutto. Der exakte Wert wird regelmäßig angepasst. Die Beschwerdeführerin ist verwitwet und bezieht seit römisch 40 Witwenpension in Höhe von zuletzt EUR römisch 40 brutto. Der exakte Wert wird regelmäßig angepasst. Von XXXX bezog die Beschwerdeführerin Krankengeld. Von römisch 40 bezog die Beschwerdeführerin Krankengeld. Am XXXX stellte die Beschwerdeführerin (neuerlich) einen Antrag auf Notstandshilfe. Bei Frage 9) des Antragsformulars („Ich habe ein eigenes Einkommen“) wurde „nein“ angekreuzt. Am römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin (neuerlich) einen Antrag auf Notstandshilfe. Bei Frage 9) des Antragsformulars („Ich habe ein eigenes Einkommen“) wurde „nein“ angekreuzt. Aufgrund ihres am XXXX eingereichten Antrages wurde der Beschwerdeführerin Notstandshilfe gewährt. Konkret bezog die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom XXXX täglich.Aufgrund ihres am römisch 40 eingereichten Antrages wurde der Beschwerdeführerin Notstandshilfe gewährt. Konkret bezog die Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom römisch 40 täglich. Im Zeitraum vom XXXX bezog die Beschwerdeführerin EUR XXXX täglich. Die Höhe der Notstandshilfe in dieser Zeit wurde aufgrund eines Beschlusses des Nationalrates zur Unterstützung bei der Bewältigung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona Krise auf die Höhe des Arbeitslosengeldes angehoben und bleibt daher aufgrund von Eigeneinkommen unberührt.Im Zeitraum vom römisch 40 bezog die Beschwerdeführerin EUR römisch 40 täglich. Die Höhe der Notstandshilfe in dieser Zeit wurde aufgrund eines Beschlusses des Nationalrates zur Unterstützung bei der Bewältigung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona Krise auf die Höhe des Arbeitslosengeldes angehoben und bleibt daher aufgrund von Eigeneinkommen unberührt. Mit (korrekter) Berücksichtigung der Witwenpension wäre der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom XXXX statt EUR XXXX täglich und von XXXX statt EUR XXXX täglich zugestanden. Der Beschwerdeführerin wurde vom AMS im Zeitraum vom XXXX insgesamt XXXX zu viel an Notstandshilfe ausbezahlt. Mit (korrekter) Berücksichtigung der Witwenpension wäre der Beschwerdeführerin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom römisch 40 statt EUR römisch 40 täglich und von römisch 40 statt EUR römisch 40 täglich zugestanden. Der Beschwerdeführerin wurde vom AMS im Zeitraum vom römisch 40 insgesamt römisch 40 zu viel an Notstandshilfe ausbezahlt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX wurde über das Vermögen der Beschwerdeführerin das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 wurde über das Vermögen der Beschwerdeführerin das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.
  2. Beweiswürdigung: Das Geburtsdatum, die Staatsbürgerschaft und der Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister. Dass die Beschwerdeführerin verwitwet ist, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Sterbeeintrag vom XXXX . Der Bezug der Witwenpension stützt sich auf den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom XXXX .Dass die Beschwerdeführerin verwitwet ist, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Sterbeeintrag vom römisch 40 . Der Bezug der Witwenpension stützt sich auf den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom römisch 40 . Der Bezug der Beschwerdeführerin von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sowie von Krankengeld ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, darin enthalten insbesondere der Bezugsverlauf. Die Feststellung bezüglich der unwahren Angabe der Beschwerdeführerin ergibt sich unter anderem aus dem im Akt befindlichen Antragsformular vom XXXX .Die Feststellung bezüglich der unwahren Angabe der Beschwerdeführerin ergibt sich unter anderem aus dem im Akt befindlichen Antragsformular vom römisch 40 . Die Feststellung bezüglich der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichts XXXX .Die Feststellung bezüglich der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 .
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

§ 7BVw

GG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern.

Paragraph 7, BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Beschwerdegegenstand:

§ 14Vw

GVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

Paragraph 14, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert Paragraph 56, Absatz 2, AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als der Beschwerdeführerin gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vergleiche Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 15, VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. GP, 5).

zweiter Satz des Paragraph 15, Absatz eins, hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als der Beschwerdeführerin gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,) und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 8 zu Paragraph 15, VwGVG unter Hinweis auf Ausschussbericht 2112 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfungsumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts: § 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen." Paragraph 27, VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anmerkung 1 zu Paragraph 27, VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen." Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. Die vorliegend relevanten Absatz eins und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt: „§ 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn,

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder,
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  3. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lauten: „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24.

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Abs. 2 und eine spätere Rückforderung

§ 25werden dadurch nicht ausgeschlossen.Paragraph 24,

(1)Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf

Absatz 2 und eine spätere Rückforderung

Paragraph 25, werden dadurch nicht ausgeschlossen.

(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

§ 21akeine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt.

Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.Paragraph 25,

(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des Paragraph 12, Absatz 8, das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, dass auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit

Paragraph 21 a, keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(4)Rückforderungen, die

Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(4)Rückforderungen, die

Absatz eins, vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. Allgemeine Bestimmungen §

  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ 3.
  2. Aus § 25 AlVG ergibt sich, dass bei Einstellung, Herabsetzung, Wiederruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verweigerung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.3.
  3. Aus Paragraph 25, AlVG ergibt sich, dass bei Einstellung, Herabsetzung, Wiederruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger der Notstandshilfe zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet ist, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verweigerung maßgeblicher Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. 3.
  4. Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen (vgl. aus der wiederholt ergangenen hg. Rechtsprechung z.B. das Erkenntnis vom
  5. Mai 2013, 2011/08/0388, mwN). Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  6. Februar 2012, 2011/08/0178, mwN).3.
  7. Die sich aus der in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG vorgesehenen Sanktionierung ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen, soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Antragsteller meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen vergleiche aus der wiederholt ergangenen hg. Rechtsprechung z.B. das Erkenntnis vom
  8. Mai 2013, 2011/08/0388, mwN). Es kommt daher beim Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz Fall 1 und 2 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigen maßgebender Tatsachen) nach dem offenkundigen Zweck der Norm nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde hätte leicht festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgeblichen Tatsachen oder unwahrer Angaben im Antragsformular ohne Belang ist vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  9. Februar 2012, 2011/08/0178, mwN). 3.
  10. Im vorliegenden Fall kannte die Beschwerdeführerin zweifellos den wahren Sachverhalt, nämlich den Bezug der Witwenpension. Dennoch beantwortete sie bei der Frage 9) des Antragsformulars („Ich habe ein eigenes Einkommen“) mit „nein“. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die belangte Behörde hätte bei der Antragstellung vom XXXX über den Bezug einer Witwenpension bereits Kenntnis gehabt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die belangte Behörde hätte bei der Antragstellung vom römisch 40 über den Bezug einer Witwenpension bereits Kenntnis gehabt. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Nach den Bestimmungen des AlVG ist jede Antragstellung unter Verwendung des bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars vorzunehmen. Diese Art der Antragstellung soll sicherstellen, dass durch eine gezielte, schriftliche, mit Erläuterungen in Form von Beispielsfällen versehene Befragung der Antragsteller möglichst alle für Grund und Ausmaß des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung bedeutsamen Umstände erhoben werden. Die Angaben im Antragsformblatt sollen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  11. Mai 1993, Zl. 92/08/0182) die zur Entscheidung über diesen Antrag auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung berufene Behörde in die Lage versetzen, ihrerseits aufgrund der im konkreten Antragsformblatt enthaltenen Angaben zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht. Die Behörde konnte von den klaren Angaben im Antrag ausgehen und es bestand keine Veranlassung zur Prüfung, ob in einem allfälligen früheren Antrag davon abweichende Angaben gemacht worden seien. Nach den Bestimmungen des AlVG ist jede Antragstellung unter Verwendung des bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars vorzunehmen. Diese Art der Antragstellung soll sicherstellen, dass durch eine gezielte, schriftliche, mit Erläuterungen in Form von Beispielsfällen versehene Befragung der Antragsteller möglichst alle für Grund und Ausmaß des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung bedeutsamen Umstände erhoben werden. Die Angaben im Antragsformblatt sollen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  12. Mai 1993, Zl. 92/08/0182) die zur Entscheidung über diesen Antrag auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung berufene Behörde in die Lage versetzen, ihrerseits aufgrund der im konkreten Antragsformblatt enthaltenen Angaben zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht. Die Behörde konnte von den klaren Angaben im Antrag ausgehen und es bestand keine Veranlassung zur Prüfung, ob in einem allfälligen früheren Antrag davon abweichende Angaben gemacht worden seien. Dass die Beschwerdeführerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt der belangten Behörde bekannt gegeben hat, dass sie im Bezug einer Witwenpension besteht, ist daher unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig eingetragen oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruches in einer zumindest gleichwertigen Weise (z.B. durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  13. Mai 2013, 2011/08/0388, mwN).Dass die Beschwerdeführerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt der belangten Behörde bekannt gegeben hat, dass sie im Bezug einer Witwenpension besteht, ist daher unerheblich. Maßgeblich ist vielmehr, ob der fragliche Umstand in Beantwortung der Fragen im Antragsformular richtig und vollständig eingetragen oder dem Arbeitsmarktservice gleichzeitig oder doch rechtzeitig vor Anweisung des jeweiligen Leistungsanspruches in einer zumindest gleichwertigen Weise (z.B. durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung) mitgeteilt wurde vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  14. Mai 2013, 2011/08/0388, mwN). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W121.2260512.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.