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{'item': 'W124 1432603-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2023 GeschäftszahlW124 1432603-3 Spruch, W124 1432603-3/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G.2.1.1. Am römisch 40 stellte er einen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G. 2.1.

  1. Mittels Verbesserungsauftrag vom XXXX wurde er aufgefordert, binnen vier Wochen ein Lichtbild gemäß § 5 Asyl-DV, ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument sowie bei der „Aufenthaltsberechtigung plus“ einen Nachweis der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder einen Nachweis der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit vorzulegen, bzw. nachzuweisen, wenn eine Beschaffung dieser Dokumente nicht möglich sei.2.1.
  2. Mittels Verbesserungsauftrag vom römisch 40 wurde er aufgefordert, binnen vier Wochen ein Lichtbild gemäß Paragraph 5, Asyl-DV, ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument sowie bei der „Aufenthaltsberechtigung plus“ einen Nachweis der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder einen Nachweis der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit vorzulegen, bzw. nachzuweisen, wenn eine Beschaffung dieser Dokumente nicht möglich sei. 2.1.
  3. Mit Schreiben vom XXXX brachte der BF vor, dass er sich bereits seit fast XXXX Jahren im Bundesgebiet aufhalte und sich seit der Ausweisungsentscheidung vielfältige Änderungen des Sachverhaltes hinsichtlich seiner Integration im Bundesgebiet ergeben hätten. So habe er die deutsche Sprache erlernt und seine soziale Integration intensiviert. Er würde sich stark um eine Integration bemühen und in Anbetracht seiner Arbeitswilligkeit- und -fähigkeit sowie aufgrund seines fördernden Umfeldes zahlreicher österreichischer Freunde und Bekannte keine Belastung für die Gebietskörperschaft darstellen. Zudem würde er auch legal beschäftigt sein. Es sei die Situation des BF seit Beginn seines Aufenthaltes in Österreich in Betracht zu ziehen und nicht bloß jene Änderungen der Intensität der Integration von der letzten Entscheidung aus. Gemeinsam mit dem Schreiben wurde auch das Prüfungsergebnis seiner Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 vom XXXX vorgelegt, wonach er diese nicht bestanden hat, sowie ein beglaubigter Auszug aus dem GISA, Kontoauszüge und diverse Unterstützungsschreiben inklusive der österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweise bzw. einer Kopie eines Daueraufenthaltstitels-EU der Aussteller.2.1.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 brachte der BF vor, dass er sich bereits seit fast römisch 40 Jahren im Bundesgebiet aufhalte und sich seit der Ausweisungsentscheidung vielfältige Änderungen des Sachverhaltes hinsichtlich seiner Integration im Bundesgebiet ergeben hätten. So habe er die deutsche Sprache erlernt und seine soziale Integration intensiviert. Er würde sich stark um eine Integration bemühen und in Anbetracht seiner Arbeitswilligkeit- und -fähigkeit sowie aufgrund seines fördernden Umfeldes zahlreicher österreichischer Freunde und Bekannte keine Belastung für die Gebietskörperschaft darstellen. Zudem würde er auch legal beschäftigt sein. Es sei die Situation des BF seit Beginn seines Aufenthaltes in Österreich in Betracht zu ziehen und nicht bloß jene Änderungen der Intensität der Integration von der letzten Entscheidung aus. Gemeinsam mit dem Schreiben wurde auch das Prüfungsergebnis seiner Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 vom römisch 40 vorgelegt, wonach er diese nicht bestanden hat, sowie ein beglaubigter Auszug aus dem GISA, Kontoauszüge und diverse Unterstützungsschreiben inklusive der österreichischen Staatsbürgerschaftsnachweise bzw. einer Kopie eines Daueraufenthaltstitels-EU der Aussteller. 2.1.
  5. Mit Schreiben vom XXXX stellte er einen Antrag auf Heilung, da er als Flüchtling keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde vorlegen könne.2.1.
  6. Mit Schreiben vom römisch 40 stellte er einen Antrag auf Heilung, da er als Flüchtling keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde vorlegen könne. 2.1.
  7. Per Schreiben vom XXXX wurde jene Ladung zur Einvernahme für den XXXX abberaumt und auf den XXXX vertagt, wobei die Einvernahme an diesem Datum vertagt wurde.2.1.
  8. Per Schreiben vom römisch 40 wurde jene Ladung zur Einvernahme für den römisch 40 abberaumt und auf den römisch 40 vertagt, wobei die Einvernahme an diesem Datum vertagt wurde. 2.1.
  9. Die Einvernahme fand schlussendlich am XXXX bezüglich der Ausreiseregelung, der Überprüfung seiner persönlichen Verhältnisse sowie der Befragung zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen statt. Die Rechtsvertretung des BF war hierbei anwesend, wobei dem Akt diesbezüglich keine Vollmacht beiliegt.2.1.
  10. Die Einvernahme fand schlussendlich am römisch 40 bezüglich der Ausreiseregelung, der Überprüfung seiner persönlichen Verhältnisse sowie der Befragung zum Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen statt. Die Rechtsvertretung des BF war hierbei anwesend, wobei dem Akt diesbezüglich keine Vollmacht beiliegt. Dort brachte er im Westlichen vor, dass er deswegen keine Bereitschaft gezeigt habe aus Österreich auszureisen, da er keinen Reisepass habe und sein Leben in Indien in Gefahr sei. Er habe mehrfach bei der Botschaft vorgesprochen, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass ihm nur nach Zusage eines Aufenthaltstitels ein Reisepass ausgestellt werde. Er habe keine Bestätigung über diese Vorsprachen. Er habe jedoch nie versucht seinen Aufenthalt über die Niederlassungsbehörde zu legalisieren. Er sei verheiratet und habe keine Sorgepflichten für zwei Kinder. Seine Gattin und seine Kinder würden in Indien leben. Außer einem Cousin habe er keine Angehörigen in Österreich. Alle seine Angehörigen würden in Indien leben. Er bestreite seinen Lebensunterhalt als Kleintransportunternehmer und verdiene ca. EUR 1.000 monatlich. Er sei auch krankenversichert, verfüge aber über keine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung. Er wohne gemeinsam mit drei Indern an seiner Meldeadresse und zahle einen Mietanteil von EUR 200,00 im Monat. Er sei schon lange in Österreich, habe Deutsch gelernt und könne nicht nach Indien zurückkehren, da er Probleme habe. An dieser Stelle wurde angemerkt, dass der BF auf Deutsch gestellte Fragen gut beantworten habe können. Ihm wurde zudem mitgeteilt, dass beabsichtigt werde seinen Antrag abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Es wurde ihm diesbezüglich auch die Möglichkeit gegeben eine Stellungnahme abzugeben, wobei der BF um eine Zusendung der Verständigung von der Beweisaufnahme ersuchte um daraufhin eine solche abgeben zu können. 2.1.
  11. Die Verständigung der Beweisaufnahme vom XXXX XXXX wurde ihm am XXXX zugestellt und ihm aufgetragen binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und diverse Fragen zu beantworten.2.1.
  12. Die Verständigung der Beweisaufnahme vom römisch 40 römisch 40 wurde ihm am römisch 40 zugestellt und ihm aufgetragen binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und diverse Fragen zu beantworten. 2.1.
  13. Diese traf am XXXX beim Bundesamt samt Zusatzanträgen ein, wobei der BF auch diese durch seine rechtliche Vertretung einbrachte, ohne jedoch eine Vollmacht beizulegen. 2.1.
  14. Diese traf am römisch 40 beim Bundesamt samt Zusatzanträgen ein, wobei der BF auch diese durch seine rechtliche Vertretung einbrachte, ohne jedoch eine Vollmacht beizulegen. Er beantragte eine Zweckänderung auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG, da er bisher kein Deutsch-Zertifikat auf dem Niveau A2 besitze. Zudem wurde erneut die Heilung des Mangels des Erfordernisses der Geburtsurkunde und des Reisepasses beantragt, da der BF mehrfach bei der Botschaft vorstellig geworden sei und seine Identität nie verschleiert habe. Ihm sei es nicht möglich einen Reisepass oder eine Geburtsurkunde zu erlangen. Aufgrund der Ausstellung des österreichischen Führerscheines sei ersichtlich, dass die Behörden keine Zweifel an der Identität des BF hätten. Er halte sich bereits seit über XXXX Jahren im Bundesgebiet auf, habe eine ortsübliche Unterkunft, sei unbescholten, habe in Österreich einen großen Freundeskreis und arbeite als Kleintransportunternehmer. Auch durch den zusätzlich vorgelegten Arbeitsvorvertrag sei ersichtlich, dass seine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben sei. Auch seine Deutschkenntnisse seien sehr gut. Aufgrund seines langen Aufenthaltes im Bundesgebiet sei davon auszugehen, dass nur noch ein sporadischer Kontakt zu seiner Heimat vorhanden sei.Er beantragte eine Zweckänderung auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG, da er bisher kein Deutsch-Zertifikat auf dem Niveau A2 besitze. Zudem wurde erneut die Heilung des Mangels des Erfordernisses der Geburtsurkunde und des Reisepasses beantragt, da der BF mehrfach bei der Botschaft vorstellig geworden sei und seine Identität nie verschleiert habe. Ihm sei es nicht möglich einen Reisepass oder eine Geburtsurkunde zu erlangen. Aufgrund der Ausstellung des österreichischen Führerscheines sei ersichtlich, dass die Behörden keine Zweifel an der Identität des BF hätten. Er halte sich bereits seit über römisch 40 Jahren im Bundesgebiet auf, habe eine ortsübliche Unterkunft, sei unbescholten, habe in Österreich einen großen Freundeskreis und arbeite als Kleintransportunternehmer. Auch durch den zusätzlich vorgelegten Arbeitsvorvertrag sei ersichtlich, dass seine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben sei. Auch seine Deutschkenntnisse seien sehr gut. Aufgrund seines langen Aufenthaltes im Bundesgebiet sei davon auszugehen, dass nur noch ein sporadischer Kontakt zu seiner Heimat vorhanden sei. 2.1.
  15. Mit Bescheid vom XXXX XXXX wurde der Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK vom XXXX , gemäß § 55 Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 3 FPG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt 2.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF zulässig sei (Spruchpunkt 3.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt 4.). In Spruchpunkt 5 wurde der Antrag des BF vom XXXX auf Heilung eines Mangels nach § 8 Abs. 1 Z 1 und 2 AsylG-DV gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 abgewiesen.2.1.9. Mit Bescheid vom römisch 40 römisch 40 wurde der Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK vom römisch 40 , gemäß Paragraph 55, Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt 2.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF zulässig sei (Spruchpunkt 3.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt 4.). In Spruchpunkt 5 wurde der Antrag des BF vom römisch 40 auf Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG-DV gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 abgewiesen. Das BFA stellte im Wesentlichen fest, dass aus dem Akteninhalt nicht erkennbar sei, dass die privaten Interessen des BF an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens höher zu werten wären, als die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen. Zudem habe die vom BF behauptete Integration nicht festgestellt werden können, da sich der BF zwar bei der Einvernahme in deutscher Sprache verständigen habe können, jedoch die erforderliche Sprachprüfung auf dem Niveau A2 nicht bestanden. Zudem stehe seine Identität aufgrund einer Reisepasskopie fest. Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung vor über XXXX Jahren bisher nicht nachgekommen und seither unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Er habe seine Mitwirkungspflicht verletzt und der Behörde trotz Aufforderung kein Reisedokument vorgelegt, keine Bereitschaft gezeigt seinen Aufenthalt aus eigenem zu beenden, keine Rückkehrberatung in Anspruch genommen und auch der Aufforderung sich um ein Reisedokument zu bemühen nicht nachgekommen. Dass er mehrmals bei seiner Vertretungsbehörde vorgesprochen habe, habe er nicht belegt. Daher sei es sein Verschulden, dass er bisher nicht abgeschoben worden sei. Da der BF nicht bereit sei auszureisen, könne daraus geschlossen werden, dass ihm an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung nichts liege. Dies spreche gegen die Intention des Gesetzgebers, wonach eine Neubewertung der Umstände aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK bewirkt werde und eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes hervorgebracht werden könne. Er habe trotz seines über XXXX Aufenthaltes die erforderliche Sprachprüfung nicht positiv abschließen können, gehe als Medikamentenzusteller ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach und verfüge über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet.Der BF sei seiner Ausreiseverpflichtung vor über römisch 40 Jahren bisher nicht nachgekommen und seither unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Er habe seine Mitwirkungspflicht verletzt und der Behörde trotz Aufforderung kein Reisedokument vorgelegt, keine Bereitschaft gezeigt seinen Aufenthalt aus eigenem zu beenden, keine Rückkehrberatung in Anspruch genommen und auch der Aufforderung sich um ein Reisedokument zu bemühen nicht nachgekommen. Dass er mehrmals bei seiner Vertretungsbehörde vorgesprochen habe, habe er nicht belegt. Daher sei es sein Verschulden, dass er bisher nicht abgeschoben worden sei. Da der BF nicht bereit sei auszureisen, könne daraus geschlossen werden, dass ihm an der Einhaltung der österreichischen Rechtsordnung nichts liege. Dies spreche gegen die Intention des Gesetzgebers, wonach eine Neubewertung der Umstände aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK bewirkt werde und eine entscheidungsrelevante Änderung des Sachverhaltes hervorgebracht werden könne. Er habe trotz seines über römisch 40 Aufenthaltes die erforderliche Sprachprüfung nicht positiv abschließen können, gehe als Medikamentenzusteller ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach und verfüge über keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Er sei verheiratet und habe Sorgepflichten für zwei minderjährige Kinder, welche mit ihrer Mutter in Indien leben würden. Da in Österreich nur ein Cousin des BF leben würde liege kein schützenswertes Privatleben vor. Aufgrund seiner teilweise erworbenen Sprachkenntnisse und seiner Erwerbstätigkeit sei zwar ein gewisser, minderer Integrationswille erkennbar, wobei er diese Schritte zu einem Zeitpunkt gesetzt habe, in dem er sich seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein hätte müssen. Er sei zwar am inländischen Arbeitsmarkt nicht integriert, jedoch sei aufgrund seiner inländischen Erwerbstätigkeit von einer geringen Selbsterhaltungsfähigkeit des BF auszugehen, wobei dies relativiert werde, da er diese nicht rechtmäßig ausübe. Der BF habe seit seiner negativen Asylentscheidung keine Bereitschaft gezeigt seinen Aufenthalt zu legalisieren. Der Intensivierung sozialer Kontakte, sowie der sprachlichen und gesellschaftlichen Integration ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung sei daher ein minderer Stellenwert einzuräumen. Sein bisheriges Verhalten stelle einen gewichtigen Verstoß im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen dar. Seine strafrechtliche Unbescholtenheit könne seine persönlichen Interessen nicht verstärken. Es habe weder eine existentielle Einbindung noch ein deutliches Überwiegen privater oder familiärer Bindungen und Interessen festgestellt werden können. Es sei auch nicht erkennbar, dass eine Aufenthaltsbeendigung mittlerweile einen unverhältnismäßigen Eingriff darstellen würde. Da der BF keine nennenswerten oder berücksichtigungswürdigen privaten sozialen Kontakte habe nennen können, sei sein Privatleben auf durchschnittliche soziale Kontakte beschränkt, zumal er sich seit Beginn seines Aufenthaltes darüber bewusst sein habe müssen, dass dieser eventuell nicht von Dauer sei. Da er mit drei indischen Staatbürgern in einer Mietwohnung lebe, handle es sich nicht um ortsübliche Verhältnisse. Der BF habe auch nie über eine andere als eine vorübergehende asylrechtliche Aufenthaltsgenehmigung innegehabt. Er habe auch nie über einen Aufenthaltstitel nach dem NAG verfügt, der ihn zur Ausübung einer unselbstständigen Tätigkeit berechtigt hätte. Er habe sich auch nicht um die Legalisierung seines Aufenthaltes bemüht. Zudem sei der BF erst mit XXXX Jahren nach Österreich eingereist und habe den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dem BF keine Reintegration in seiner Heimat möglich sei, da ihm dort keine Verfolgung drohe, dort verwandtschaftliche Beziehungen bestehen würden und sich dort seine Gattin sowie Kinder aufhalten würden. Durch seine Trennung habe er sich seiner Verantwortung als Familienvater entzogen. Er sei auch gesund und arbeitsfähig und könne sich bei einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt sichern und einer Arbeit nachgehen.Zudem sei der BF erst mit römisch 40 Jahren nach Österreich eingereist und habe den überwiegenden Teil seines Lebens in seinem Herkunftsstaat verbracht. Es sei nicht nachvollziehbar, warum dem BF keine Reintegration in seiner Heimat möglich sei, da ihm dort keine Verfolgung drohe, dort verwandtschaftliche Beziehungen bestehen würden und sich dort seine Gattin sowie Kinder aufhalten würden. Durch seine Trennung habe er sich seiner Verantwortung als Familienvater entzogen. Er sei auch gesund und arbeitsfähig und könne sich bei einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt sichern und einer Arbeit nachgehen. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsland sei feststellbar, dass er bei einer Rückkehr keine Gefahr nach § 50 FPG ausgesetzt sei und dass ihm keine Gefährdung nach Art. 3 EMRK drohen würde.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und der allgemeinen Lage in seinem Herkunftsland sei feststellbar, dass er bei einer Rückkehr keine Gefahr nach Paragraph 50, FPG ausgesetzt sei und dass ihm keine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK drohen würde. Rechtlich führte das BFA in der Begründung mit Verweis auf die Feststellungen aus, dass in Österreich kein schützenswertes Familien- oder Privatleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliege. Die Interessenabwägung müsse daher zu Lasten des Privatlebens des BF ausfallen. Es würden auch keine Hinderungsgründe des § 60 Abs. 1 oder Abs. 3 Z 1 AsylG vorliegen. Da der Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG nicht erteilt werde, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Gegenständlich sei auch nicht davon auszugehen, dass dem BF eine Gefahr einer Menschenrechtsverletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention drohen würde. Zudem komme dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Es existiere auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des EGMR, weshalb die Abschiebung zulässig sei.Rechtlich führte das BFA in der Begründung mit Verweis auf die Feststellungen aus, dass in Österreich kein schützenswertes Familien- oder Privatleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliege. Die Interessenabwägung müsse daher zu Lasten des Privatlebens des BF ausfallen. Es würden auch keine Hinderungsgründe des Paragraph 60, Absatz eins, oder Absatz 3, Ziffer eins, AsylG vorliegen. Da der Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG nicht erteilt werde, sei eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Gegenständlich sei auch nicht davon auszugehen, dass dem BF eine Gefahr einer Menschenrechtsverletzung nach Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention drohen würde. Zudem komme dem BF die Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Es existiere auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme des EGMR, weshalb die Abschiebung zulässig sei. 2.1.

  1. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde gegen den Bescheid vom XXXX wegen inhaltlich falscher Entscheidung, mangelhafter Verfahrensführung und der Verletzung von Fairness Beschwerde erhoben. In dieser führte der BF im Wesentlichen aus, dass im Asylverfahren bezüglich der Covid-19 Pandemiesituation aktuelle Berichte wesentliche Bedeutung hätten. Zudem seien gravierende Auswirkungen auf das Gesundheitswesen, die Versorgungslage, auf die Bewegungs- und Reisefreiheit, auf politische, wirtschaftliche und soziale Belange zu erwarten, weshalb auch im Hinblick auf die Versorgungslage und die Zumutbarkeit der Rückkehr und einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch im Hinblick auf die besondere Vulnerabilität als Frau einer neuen Bewertung zu unterwerfen seien.2.1.
  2. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde gegen den Bescheid vom römisch 40 wegen inhaltlich falscher Entscheidung, mangelhafter Verfahrensführung und der Verletzung von Fairness Beschwerde erhoben. In dieser führte der BF im Wesentlichen aus, dass im Asylverfahren bezüglich der Covid-19 Pandemiesituation aktuelle Berichte wesentliche Bedeutung hätten. Zudem seien gravierende Auswirkungen auf das Gesundheitswesen, die Versorgungslage, auf die Bewegungs- und Reisefreiheit, auf politische, wirtschaftliche und soziale Belange zu erwarten, weshalb auch im Hinblick auf die Versorgungslage und die Zumutbarkeit der Rückkehr und einer innerstaatlichen Fluchtalternative auch im Hinblick auf die besondere Vulnerabilität als Frau einer neuen Bewertung zu unterwerfen seien. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe sich der BF bereits sechs Jahre und fast acht Monate im Bundesgebiet aufgehalten. Bezüglich seines Antrages auf Heilung brachte er vor, dass er bereits mehrmals bei der Botschaft vorgesprochen und seine Identität nie verschleiert habe. Dem BF sei es nicht möglich einen Reisepass oder eine Geburtsurkunde zu erlangen, weshalb die Hinderungsgründe zur Vorlage dieser Dokumente nicht in seinem Einflussbereich liegen würden. Da der BF einen österreichischen Führerschein besitze, sei daraus ersichtlich, dass auch Behörden die Richtigkeit seiner Angaben bezüglich seiner Identität nicht anzweifeln würden. Seinem Antrag auf Heilung sei daher stattzugeben. Außerdem befinde er sich seit ca. XXXX Jahren im Bundesgebiet, habe eine ortsübliche Unterkunft, sei unbescholten, habe sich einen großen Freundeskreis in Österreich aufbauen können und arbeite als Kleintransportunternehmer. Aufgrund seines zusätzlich noch vorgelegten Arbeitsvorvertrages sei davon auszugehen, dass seine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben sei. Seine Deutschkenntnisse seien sehr gut und brauchbar. Aufgrund seines langen Aufenthaltes sei davon auszugehen, dass nur noch ein sporadischer Kontakt zu seiner Heimat nach Indien vorhanden sei.Bezüglich seines Antrages auf Heilung brachte er vor, dass er bereits mehrmals bei der Botschaft vorgesprochen und seine Identität nie verschleiert habe. Dem BF sei es nicht möglich einen Reisepass oder eine Geburtsurkunde zu erlangen, weshalb die Hinderungsgründe zur Vorlage dieser Dokumente nicht in seinem Einflussbereich liegen würden. Da der BF einen österreichischen Führerschein besitze, sei daraus ersichtlich, dass auch Behörden die Richtigkeit seiner Angaben bezüglich seiner Identität nicht anzweifeln würden. Seinem Antrag auf Heilung sei daher stattzugeben. Außerdem befinde er sich seit ca. römisch 40 Jahren im Bundesgebiet, habe eine ortsübliche Unterkunft, sei unbescholten, habe sich einen großen Freundeskreis in Österreich aufbauen können und arbeite als Kleintransportunternehmer. Aufgrund seines zusätzlich noch vorgelegten Arbeitsvorvertrages sei davon auszugehen, dass seine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben sei. Seine Deutschkenntnisse seien sehr gut und brauchbar. Aufgrund seines langen Aufenthaltes sei davon auszugehen, dass nur noch ein sporadischer Kontakt zu seiner Heimat nach Indien vorhanden sei. Es seien sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG erfüllt. Auch der Antrag auf Heilung sei rechtskonform gestellt und erklärt worden. Bezüglich seiner Identität führte der BF an dieser Stelle weiters aus, dass die Polizei in der Erstbefragung die Pflicht gehabt habe, diese zu ermitteln und dass es keine Anhaltspunkte gebe, dass dies nicht ausreichend erfolgt sei. Sowohl in den beiden Asylverfahren, als auch im späteren fremdenpolizeilichen Verfahren habe man stets an den vom BF getätigten Identitätsangaben festgehalten. Zudem habe der BF eine Geburtsurkunde vorlegen können, wobei nie an der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit dieser gezweifelt worden sei.Es seien sämtliche Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG erfüllt. Auch der Antrag auf Heilung sei rechtskonform gestellt und erklärt worden. Bezüglich seiner Identität führte der BF an dieser Stelle weiters aus, dass die Polizei in der Erstbefragung die Pflicht gehabt habe, diese zu ermitteln und dass es keine Anhaltspunkte gebe, dass dies nicht ausreichend erfolgt sei. Sowohl in den beiden Asylverfahren, als auch im späteren fremdenpolizeilichen Verfahren habe man stets an den vom BF getätigten Identitätsangaben festgehalten. Zudem habe der BF eine Geburtsurkunde vorlegen können, wobei nie an der Echtheit und inhaltlichen Richtigkeit dieser gezweifelt worden sei. Bezüglich seiner Erwerbstätigkeit führte der BF aus, dass Arbeiten wie Transporte und Zeitungszustellungen im informellen Sektor erledigt würden, ohne dass ein regulärer Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt notwendig sei. Die Tätigkeit des BF werde vom Gesetzgeber toleriert. Er sei zudem strafrechtlich unbescholten und habe nie versucht auf unangemessene Weise zu Geld zu kommen. Zudem sei die Tätigkeit als Zeitungszusteller wichtig, da die Nachrichtenübermittlung ein wichtiger Bestandteil der demokratischen Gesellschaft sei. Die Behörde habe mit der Diskreditierung der Tätigkeit des BF als Zeitungszusteller versucht die prekäre Lebensrealität von Zuwanderern zu kriminalisieren. Fleißige Arbeitskräfte würden in Österreich gebraucht werden, weshalb der BF bei dem Aufbau der Wirtschaft mithelfen könne. Das BFA habe mit leicht veränderten Formulierungen wie ein Mantra repetiert, dass der BF an seiner Ausreiseverpflichtung nicht mitgewirkt hätte, wobei eine Gegenüberstellung mit seinen persönlichen Interessen fehlen würde. Zudem sei der maßgebliche Sachverhalt iSd Erteilungsvoraussetzungen nicht festgestellt worden. Die Behörde hätte die Integration auch unter dem Aspekt einer negativen Asylentscheidung beurteilen müssen. Die Behauptung der „Nichtmitwirkung am Verfahren“ sei aktenwidrig. Der BF habe seine Identität gleichlautend und unbestritten behauptet, eine Geburtsurkunde vorgelegt, jegliche behördliche Ladungen befolgt und sei nachweislich bei der indischen Vertretungsbehörde bezüglich der Erlangung eines Reisepasses vorstellig geworden. Die Ortsüblichkeit seiner Unterkunft ergebe sich zudem daraus, dass sich auch Familien, Studenten, Freunde und Lebensgefährten aller Gesellschaftsschichten Mietkosten teilen würden um sich das Leben in anderen Belangen zu verschönern und zu erleichtern. Die Behörde habe nicht darlegen können, dass die Unterkunft sonst qualifiziert ungeeignet wäre. Zudem sei der BF auch krankenversichert. Im Übrigen habe das BFA in einem Fall einen knapp drei Jahre Aufhältigen einen legalen Aufenthalt gewährt, weshalb dieser auch dem BF zu erteilen sei. Da der BF ein junger Mensch sei, wiege die Aufenthaltsdauer entsprechend schwerer, weil es ein bedeutender Teil seines Lebens gewesen sei. Der negative Bescheid beruhe offenbar auf einem negativen Gefühl des Referenten. 2.1.
  3. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim BVwG ein.2.1.
  4. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim BVwG ein. 2.1.
  5. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi statt. An der Verhandlung nahmen der BF und seine Rechtsvertretung, teil. Aktualisierte Länderfeststellungen wurden dem Vertreter des BF (nachfolgend: BFV) vor der mündlichen Verhandlung zwecks Stellungnahme übermittelt. Zudem wurden am Beginn der Verhandlung das Bestehen etwaiger Vertretungsbefugnisse überprüft. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: 2.1.
  6. Am römisch 40 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi statt. An der Verhandlung nahmen der BF und seine Rechtsvertretung, teil. Aktualisierte Länderfeststellungen wurden dem Vertreter des BF (nachfolgend: BFV) vor der mündlichen Verhandlung zwecks Stellungnahme übermittelt. Zudem wurden am Beginn der Verhandlung das Bestehen etwaiger Vertretungsbefugnisse überprüft. Die Verhandlung nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: […] R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Punjabi. R: Sprechen Sie außer Punjabi noch eine andere Sprache? BF: Hindi verstehe ich. Deutsch kann ich ein wenig sprechen und verstehen. R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: Punjabi. R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF: Weder noch. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BFV: Wir haben alles vorgelegt. BF: Ich bin beim Deutschkurs durchgefallen. Wegen der CORONA-Situation habe ich noch keinen neuen Termin bekommen. R: Noch keinen neuen Prüfungstermin oder einen Kurstermin? BF: Ich möchte einen ganzen Kurs noch einmal machen. BFV legt vor: ÖIF-Prüfungsergebnis, welches als Beilage .I. zum Akt genommen wird. BFV weist darauf hin, dass der schriftliche Teil nicht bestanden wurde, aber der mündliche Teil. Ich habe einen Termin für das nächste Monat. R: Wann? BF: Ich habe einen Termin. Ich soll nächste Woche zur Schule kommen und dort bekomme ich einen Plan. Eröffnung des Beweisverfahrens Zum bisherigen Verfahren: Die Partei verzichtet ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BFA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Die Partei verzichtet auf eine Akteneinsicht. R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist. R Frage auf Deutsch: Wie heißen Sie, wie ist Ihr Name und wann sind Sie geboren? BF auf Deutsch: XXXX . Ich bin am XXXX geboren.BF auf Deutsch: römisch 40 . Ich bin am römisch 40 geboren. R: Können Sie das Geburtsdatum nochmals wiederholen? BF: Nicht verstanden. R Frage auf Deutsch: Wie ist denn Ihr Familienstand? BF: Mama und Papa. Wiederholung auf Punjabi. BF auf Punjabi: Ich bin nicht verheiratet. R Frage auf Deutsch: Wo leben Ihre Eltern? BF: Nix verstehen. Wiederholung auf Punjabi. BF auf Punjabi: Mein Vater ist gestorben. Meine Mutter lebt in Indien. R Frage auf Deutsch: Lebt Ihre Mutter in Indien alleine? BF auf Deutsch: Mutter und Bruder zusammen. R Frage auf Deutsch: Wie geht es Ihrer Mutter und wie geht es Ihrem Bruder? BF: Nix verstanden. Fragewiederholung auf Punjabi. BF auf Punjabi: Ich telefoniere nur alle 2 Monate einmal mit ihnen. R: Frage auf Punjabi: Wann haben Sie das letzte Mal mit ihnen telefoniert? BF auf Punjabi: Im März. R auf Punjabi: Was war der Inhalt des Gespräches? BF auf Punjabi: Ich habe nur nach dem Wohlbefinden gefragt und es war alles in Ordnung. R: Frage auf Deutsch: Was arbeitet Ihr Bruder? BF: Er arbeitet auf der Landwirtschaft. R: Frage auf Deutsch: Wie lange sind Sie in die Schule gegangen? BF auf Deutsch: Ungefähr XXXX Jahr und XXXX Monate.BF auf Deutsch: Ungefähr römisch 40 Jahr und römisch 40 Monate. Fragewiederholung. BF auf Deutsch: XXXX Jahre normal.BF auf Deutsch: römisch 40 Jahre normal. R Frage auf Deutsch: Haben Sie in Indien einen Beruf erlernt? BF auf Deutsch: Nein. R: Frage auf Deutsch: Haben Sie in Indien gearbeitet? BF auf Deutsch: Mit Taxi gefahren. Nachgefragt: Ich war Taxifahrer. R: Waren Sie in Indien verheiratet? BF: Nein. R: Haben Sie Kinder? BF: Nein. R Frage auf Punjabi: Haben Sie eine Lebensgefährtin? Leben Sie in einer Lebensgemeinschaft? BF auf Punjabi: In Indien hatte ich eine Freundin. In Österreich nicht. R: Frage auf Punjabi: Haben Sie in Österreich einen Freundeskreis? BF auf Punjabi: Ja. R: Frage auf Deutsch: Gehören Ihrem Freundeskreis auch Österreicher oder Österreicherinnen an? BF auf Deutsch: 3, 4 Österreicher Mann und Indien auch. R: Wie ist der Name Ihres besten österreichischen Freundes? BF: XXXX . Normal XXXX .BF: römisch 40 . Normal römisch 40 . R Frage auf Punjabi: Wie ist der Familienname von XXXX ?R Frage auf Punjabi: Wie ist der Familienname von römisch 40 ? BF auf Punjabi: Ich kenne seinen Familiennamen nicht. Ich kenne ihn von der Arbeit und alle sagen XXXX .BF auf Punjabi: Ich kenne seinen Familiennamen nicht. Ich kenne ihn von der Arbeit und alle sagen römisch 40 . R Frage auf Deutsch: Waren Sie bei XXXX schon zu Hause?R Frage auf Deutsch: Waren Sie bei römisch 40 schon zu Hause? BF auf Deutsch: Normalerweise nicht nach Hause. „2x XXXX “.BF auf Deutsch: Normalerweise nicht nach Hause. „2x römisch 40 “. R: Frage auf Deutsch: Arbeiten Sie in Österreich? BF auf Deutsch: Ja. Ich bin Arbeit. R: Frage auf Deutsch: Als was arbeiten Sie in Österreich? BF auf Deutsch: „Ich bin Medikament zustellen“. R: Frage auf Deutsch Seit wann üben Sie diese Tätigkeit aus? Seit wann machen Sie das? BF auf Deutsch: Morgen 6 Uhr anfangen bis 17 Uhr abends. R Frage auf Punjabi: Seit wann üben Sie diese Tätigkeit aus? BF auf Punjabi: Ich mache das seit 4 Jahren. R: Frage auf Punjabi: Was verdienen Sie durchschnittlich mit dieser Tätigkeit? BF auf Punjabi. Ich bin selbständig. Monatlich bekomme ich zwischen XXXX und XXXX Euro durchschnittlich.BF auf Punjabi. Ich bin selbständig. Monatlich bekomme ich zwischen römisch 40 und römisch 40 Euro durchschnittlich. R: Legen Sie mir die Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide von den Jahren XXXX , XXXX und XXXX innerhalb von 14 Tagen vor und einen aktuellen Versicherungsdatenauszug.R: Legen Sie mir die Einkommens- und Umsatzsteuerbescheide von den Jahren römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 innerhalb von 14 Tagen vor und einen aktuellen Versicherungsdatenauszug. BFV legt den Einkommenssteuerbescheid bzw. Umsatzsteuerbescheid von XXXX vor, welcher als Beilage ./A in Kopie zum Akt genommen wird.BFV legt den Einkommenssteuerbescheid bzw. Umsatzsteuerbescheid von römisch 40 vor, welcher als Beilage ./A in Kopie zum Akt genommen wird. R: Was zahlen Sie Sozialversicherung? BF: 1.100 Euro im Quartal. R: Haben Sie dort irgendwelche Schulden, sind irgendwelche Beträge ausständig? BF: Die laufende Forderung in der Höhe von 500 Euro ist offen. R: Die Bestätigung für die Beiträge der Sozialversicherung legen Sie mir bitte auch vor. R: Haben Sie eine gewerberechtliche Bewilligung? BFV: Das habe ich vorgelegt. R: Was sind Sie denn in der Kommanditgesellschaft? BF: Ich bin Teilhaber in der Firma. Es gibt eine Geschäftsführung. R: Legen Sie mir auch noch den Firmenbuchauszug vor. Ebenfalls in 14 Tagen. R: Haben Sie vorher auch schon gearbeitet? BF: Nein. Ohne Firma kann ich ja nicht arbeiten. R: Sind Sie Mitglied in einem Verein, Organisation, Club oder dergleichen? BF: Nein. Früher war ich Mitglied im XXXX . Jetzt aber nicht mehr.BF: Nein. Früher war ich Mitglied im römisch 40 . Jetzt aber nicht mehr. R: In welcher Zeit waren Sie da Mitglied im XXXX ?R: In welcher Zeit waren Sie da Mitglied im römisch 40 ? BF: Ich war vor XXXX Jahren.BF: Ich war vor römisch 40 Jahren. R: Warum sind Sie jetzt nicht mehr im XXXX ? Warum haben Sie dort aufgehört?R: Warum sind Sie jetzt nicht mehr im römisch 40 ? Warum haben Sie dort aufgehört? BF: Wegen meiner Arbeit hatte ich dann keine Zeit mehr. Ich war seinerzeit zuständig für die Essensausgabe. BFV legt ein Schreiben von XXXX vor, welches als Beilage ./B in Kopie zum Akt genommen wird.BFV legt ein Schreiben von römisch 40 vor, welches als Beilage ./B in Kopie zum Akt genommen wird. R: Arbeiten Sie caritativ? BF: Wenn ich Zeit habe, dann helfe ich im XXXX aus.BF: Wenn ich Zeit habe, dann helfe ich im römisch 40 aus. R: Was machen Sie dort genau oder konkret? BF: Geschirr waschen und den ganzen XXXX säubern.BF: Geschirr waschen und den ganzen römisch 40 säubern. R: Leiden Sie an irgendwelchen Krankheiten? Nehmen Sie irgendwelche Medikamente? BF: Nein. R: Sind Sie gesund? BF: Ja. R: Haben Sie Verwandte in Österreich? BF: Ich habe einen Onkel und eine Tante hier. R: Haben Sie mit denen Kontakt? BF: Ja. R: Werden Sie von denen unterstützt? BF: Wenn ich etwas brauche ja. R: Inwiefern werden Sie da unterstützt? BF: Wenn ich Schreiben bekomme, die ich nicht verstehe, erklären sie mir, was ich machen muss. Sie laden mich regelmäßig zum Essen ein. R: Werden Sie von denen auch finanziell unterstützt? BF: Ab und zu borge ich mir für ein paar Tage Geld aus und das Geld gebe ich dann wieder zurück. R: Unterstützen Sie umgekehrt Ihren Onkel bzw. Ihre Tante? BF: Sie haben ein kleines Kind. Ich kaufe diesem manchmal Geschenke. Manchmal borgen sich die Tante und der Onkel Geld von mir aus. R: Haben Sie Ihren Mietvertrag? BF: Der Mietvertrag lautet auf meinen Freund. Ich bezahle die Miete an meinen Freund. R: Wie viele Leute wohnen da in der Wohnung? BF: Wir wohnen dort zu viert. R: Wie viel zahlen Sie monatlich? BF: Insgesamt 250 Euro. R: Sind da die Betriebskosten, Strom, Gas und dergleichen inbegriffen? BF: Ja. Alles zusammen. R: Sie haben am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dieser wurde vom seinerzeitigen XXXX abgewiesen und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX bestätigt. Das Erkenntnis hat eine Rückkehrentscheidung enthalten, die rechtskräftig geworden ist. Wieso sind Sie bisher nicht ausgereist?R: Sie haben am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, dieser wurde vom seinerzeitigen römisch 40 abgewiesen und mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom römisch 40 bestätigt. Das Erkenntnis hat eine Rückkehrentscheidung enthalten, die rechtskräftig geworden ist. Wieso sind Sie bisher nicht ausgereist? BF: Ich hatte keinen Reisepass zum Ausreisen. Ich war öfters bei der indischen Botschaft. Für die Ausstellung eines Reisepasses hat die Botschaft von mir einen Nachweis eines Visums verlangt. Ich hatte kein Visum. R: Was heißt: Die Botschaft von mir hat einen Nachweis eines Visums verlangt? BF: Sie wollten von mir ein österreichisches Visum. Erst dann hätte ich einen indischen Reisepass bekommen. R: Wann waren Sie bei der indischen Botschaft? BF: Ich war oft dort. Auch letztes Jahr war ich dort. Nur in der letzten Zeit war ich nicht dort wegen CORONA. R: Ist die indische Botschaft jetzt wegen CORONA geschlossen? BF: Geschlossen ist sie nicht. Nur die Leute, die Anträge gestellt haben, dürfen in die indische Botschaft hinein. R: Um welche Anträge geht es da? BF: Es gibt viele Inder hier, wo der Reisepass abgelaufen ist oder die etwas Anderes benötigen. Wir Asylwerber dürfen momentan nicht in die Botschaft. R: Jetzt sind Sie schon lange kein Asylwerber mehr. Seit dem Jahr 2013 sind Sie kein Asylwerber mehr. Ihr Antrag wurde bereits abgewiesen. Warum dürfen Sie nicht in die Botschaft? BF: Ich weiß es nicht. Die indische Botschaft wollte ein Beweismittel von mir und ich habe dort eine Geburtsurkunde vorgelegt. Trotzdem habe ich keinen Reisepass bekommen. R: Haben Sie dort einen Antrag auf einen Reisepass gestellt? BF: Ich war dort, um den Antrag abzugeben, aber die Botschaft hat ihn nicht angenommen. R: Haben Sie schon einmal versucht, ihn eingeschrieben dorthin zu schicken? BF: Nein. Weil die Botschaft hat meine Geburtsurkunde kopiert und mir gesagt, dass sie alles überprüfen wird in Indien. Dann bekomme ich Bescheid. R: Wann haben Sie diesen Antrag gestellt? BF: Das war im April
  7. R: Haben Sie da einen Nachweis dafür? BF: Ich habe keine Bestätigung bekommen. R: Haben Sie eine Kopie von Ihrem Antrag, den Sie da gestellt haben? BF: Nein. Die Botschaft hat nur meine Geburtsurkunde kopiert und behalten. R: Haben Sie etwas ausfüllen müssen? BF: Nein. Nichts. R: Welchen Antrag haben Sie gestellt, wenn Sie nichts ausfüllen haben müssen? BF: Die Botschaft hat den Antrag nicht angenommen, mit der Begründung, dass meine Geburtsurkunde geprüft wird, aber meine Telefonnummer musste ich dort angeben. R: Haben Sie versucht, dort den Antrag eingeschrieben einzubringen? BF: Nein, weil mir die Botschaft gesagt hat, ich bekomme Bescheid. R wiederholt die Frage. R: Sie haben dann auch eine Verwaltungsstrafe bekommen wegen illegalen Aufenthalts am XXXX . Sie sind wieder angezeigt worden wegen illegalen Aufenthalts am XXXX Waren Sie durchgehend gemeldet?R: Sie haben dann auch eine Verwaltungsstrafe bekommen wegen illegalen Aufenthalts am römisch 40 . Sie sind wieder angezeigt worden wegen illegalen Aufenthalts am römisch 40 Waren Sie durchgehend gemeldet? BF: Ja. Immer. R: Waren Sie einmal in Schubhaft oder waren Sie nie in Schubhaft? BFV: Er war festgenommen. BF: XXXX Tag hat mich die Polizei angehalten.BF: römisch 40 Tag hat mich die Polizei angehalten. BFV gibt an, mit der seinerzeitigen Referentin gesprochen zu haben. Er musste dann neuerlich das HRZ ausfüllen. R: Sie haben gesagt, Sie sind nicht verheiratet. In der Niederschrift vom XXXX sagen Sie zu Ihren privaten Verhältnissen gefragt: „Ich bin verheiratet“. Ich habe keine Sorgepflichten für 2 Kinder. Meine Gattin und die Kinder leben in Indien“.R: Sie haben gesagt, Sie sind nicht verheiratet. In der Niederschrift vom römisch 40 sagen Sie zu Ihren privaten Verhältnissen gefragt: „Ich bin verheiratet“. Ich habe keine Sorgepflichten für 2 Kinder. Meine Gattin und die Kinder leben in Indien“. BF: Da wurde ich festgenommen und habe falsche Angaben gemacht. R: Dass Sie festgenommen worden sind, steht nicht da. BF: Ich wurde festgenommen und ich hatte eine lange Einvernahme. R: Meiner Ansicht nach haben Sie eine normale Ladung bekommen. Sie waren als Vertreter dabei. Ist er festgenommen worden? BFV: Nein. Das war eine normale Ladung. BF: Ich kann mich an die Einvernahme nicht erinnern R: Wenn Sie einen Reisepass hätten, würden Sie nach Indien zurückkehren? BF: Ja. R: In der Niederschrift vom XXXX sagen Sie, dass Sie nach Indien nicht zurückkehren, weil Sie Probleme haben. Die Probleme sind jetzt vorbei?R: In der Niederschrift vom römisch 40 sagen Sie, dass Sie nach Indien nicht zurückkehren, weil Sie Probleme haben. Die Probleme sind jetzt vorbei? BF: Ich kann mich an die Einvernahme nicht mehr erinnern. Ich hatte Probleme, aber die sind jetzt gelöst. R: Haben Sie nach dieser Einvernahme nochmals eine Verwaltungsstrafe bekommen wegen unrechtmäßigen Aufenthalts? BF: Nein. R: Haben Sie an den BF eine Frage? BFV: Nein, aber ich habe eine Stellungnahme. BFV legt die Stellungnahme vor, welche als Beilage ./C zum Akt genommen wird. Schluss der Verhandlung […] Im Rahmen dieser Stellungnahme brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er sich seit ca. acht Jahren im Bundesgebiet befinde, eine ortübliche Unterkunft habe, unbescholten sei und sich einen großen Freundeskreis aufgebaut habe. Zudem arbeite er als Kleintransportunternehmer. Auch durch den zusätzlich noch vorgelegten Arbeitsvorvertrag sei von dessen Selbsterhaltungsfähigkeit auszugehen. Auch seine Deutschkenntnisse seien gut und brauchbar. Aufgrund seines langen Aufenthaltes im Bundesgebiet sei davon auszugehen, dass nur noch ein sporadischer Kontakt zu seiner Heimat in Indien vorhanden sei. Er sei in Österreich auch krankenversichert. Zudem verwies der BF wie bereits in seiner Beschwerde auf die Covid-19 Pandemiesituation. Aufgrund dessen sei in seinem Herkunftsstaat auch ein Chaos ausgebrochen, es gebe Katastrophen, Menschen würden in Krankenhäusern ersticken und sterben und es gebe keine Einrichtungen für Rückkehrer. Es sei auch keine humanitäre Hilfe verfügbar. Die Gefahr bei einer Coronaerkrankung sei groß nicht behandelt zu werden. 2.1.
  8. Am XXXX langten die gewünschten Unterlagen (Unbedenklichkeitserklärung, Gesellschaftsvertrag, Umsatzsteuerbescheid XXXX , Berechnungsblatt XXXX , Feststellungsbescheid XXXX ) bezugnehmend auf die Verhandlung vom XXXX beim BVwG ein. 2.1.
  9. Am römisch 40 langten die gewünschten Unterlagen (Unbedenklichkeitserklärung, Gesellschaftsvertrag, Umsatzsteuerbescheid römisch 40 , Berechnungsblatt römisch 40 , Feststellungsbescheid römisch 40 ) bezugnehmend auf die Verhandlung vom römisch 40 beim BVwG ein. 2.1.
  10. Am XXXX wurde dem BF eine Kopie des Verhandlungsprotokolles aufgrund seines Ersuchens vom XXXX übermittelt.2.1.
  11. Am römisch 40 wurde dem BF eine Kopie des Verhandlungsprotokolles aufgrund seines Ersuchens vom römisch 40 übermittelt. 2.1.
  12. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung des Schreibens zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bezüglich der Länderinformationen vom XXXX gewährt.2.1.
  13. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung des Schreibens zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bezüglich der Länderinformationen vom römisch 40 gewährt. 2.1.
  14. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer erneut vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung des Schreibens zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bezüglich der Länderinformationen vom XXXX gewährt.2.1.
  15. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm eine Frist von zehn Tagen ab Zustellung des Schreibens zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme bezüglich der Länderinformationen vom römisch 40 gewährt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  16. Feststellungen: 1.
  17. Zur Person des Beschwerdeführers Der BF ist indischer Staatsbürger und führt die im Spruch genannte Identität. Er gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh und der Volksgruppe der Punjabi an. Er stammt aus der Region XXXX im Bundesstaat Punjab. Der BF ist verheiratet, wobei sowohl seine Ehefrau als auch ihre zwei gemeinsamen Kinder weiterhin in Indien leben. Auch beinahe seine sämtliche restliche Familie lebt nach wie vor in Indien. Der Vater des BF ist bereits verstorben. Er hat zu seinen Familienangehörigen alle zwei Monate Kontakt. Der BF ist indischer Staatsbürger und führt die im Spruch genannte Identität. Er gehört der Religionsgemeinschaft der Sikh und der Volksgruppe der Punjabi an. Er stammt aus der Region römisch 40 im Bundesstaat Punjab. Der BF ist verheiratet, wobei sowohl seine Ehefrau als auch ihre zwei gemeinsamen Kinder weiterhin in Indien leben. Auch beinahe seine sämtliche restliche Familie lebt nach wie vor in Indien. Der Vater des BF ist bereits verstorben. Er hat zu seinen Familienangehörigen alle zwei Monate Kontakt. Er hat in Indien XXXX Jahre die Schule besucht und anschließend in der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet. Von XXXX bis XXXX ist er in seinem Herkunftsland einer Tätigkeit als LKW-Fahrer nachgegangen. Ab XXXX hat er bis zu seiner Ausreise in XXXX als Taxifahrer gearbeitet.Er hat in Indien römisch 40 Jahre die Schule besucht und anschließend in der elterlichen Landwirtschaft mitgearbeitet. Von römisch 40 bis römisch 40 ist er in seinem Herkunftsland einer Tätigkeit als LKW-Fahrer nachgegangen. Ab römisch 40 hat er bis zu seiner Ausreise in römisch 40 als Taxifahrer gearbeitet. Der BF konnte keine ausreichenden Deutschkenntnisse nachweisen. Er spricht Punjabi und kann Hindi verstehen, ist gesund und arbeitsfähig. 1.
  18. Zur Rechtmäßigkeit des Aufenthalts im Bundesgebiet Der BF stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde sein Antrag mit Bescheid des XXXX vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der BF wurde ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom XXXX , rechtskräftig am XXXX , abgewiesen. Der BF stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde sein Antrag mit Bescheid des römisch 40 vom römisch 40 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der BF wurde ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , abgewiesen. Am XXXX wurde gegen den BF ein Straferkenntnis verhängt und eine Geldstrafe verhängt.Am römisch 40 wurde gegen den BF ein Straferkenntnis verhängt und eine Geldstrafe verhängt. Am XXXX , XXXX und XXXX ergingen gegen den BF jeweils Anzeigen wegen seines rechtswidrigen Aufenthaltes gemäß § 120/1a FPG.Am römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ergingen gegen den BF jeweils Anzeigen wegen seines rechtswidrigen Aufenthaltes gemäß Paragraph 120 /, eins a, FPG. Aus der Anzeige vom XXXX ist ersichtlich, dass der BF wegen seines rechtswidrigen Aufenthaltes gemäß § 120 Abs. 1a FPG festgenommen wurde, ihm Handfesseln angelegt wurden und er auch durchsucht wurde.Aus der Anzeige vom römisch 40 ist ersichtlich, dass der BF wegen seines rechtswidrigen Aufenthaltes gemäß Paragraph 120, Absatz eins a, FPG festgenommen wurde, ihm Handfesseln angelegt wurden und er auch durchsucht wurde. Sowohl am XXXX als auch am XXXX wurde er zur beabsichtigten Erreichung eines Heimreisezertifikates und bezüglich des Ausfüllens des Formulars für die Botschaft erneut einvernommen. Sowohl am römisch 40 als auch am römisch 40 wurde er zur beabsichtigten Erreichung eines Heimreisezertifikates und bezüglich des Ausfüllens des Formulars für die Botschaft erneut einvernommen. Am XXXX stellte der BF beim BFA unter Verwendung des vorgesehenen Formblattes den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Art. 8EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asyl

G.Am römisch 40 stellte der BF beim BFA unter Verwendung des vorgesehenen Formblattes den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines

Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Asyl

G. Mit Verbesserungsauftrag vom selben Tag wurde ihm aufgetragen ein Lichtbild gemäß § 5 Asyl-DV, ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument sowie bei der „Aufenthaltsberechtigung plus“ einen Nachweis der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder einen Nachweis der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit vorzulegen, bzw. nachzuweisen, wenn eine Beschaffung dieser Dokumente nicht möglich sei.Mit Verbesserungsauftrag vom selben Tag wurde ihm aufgetragen ein Lichtbild gemäß Paragraph 5, Asyl-DV, ein gültiges Reisedokument sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument sowie bei der „Aufenthaltsberechtigung plus“ einen Nachweis der Erfüllung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung oder einen Nachweis der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit vorzulegen, bzw. nachzuweisen, wenn eine Beschaffung dieser Dokumente nicht möglich sei. Am XXXX beantragte er die Heilung des Mangels, da keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde vorlegen könne.Am römisch 40 beantragte er die Heilung des Mangels, da keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde vorlegen könne. In der Einvernahme am XXXX brachte er unter anderem vor, nicht bereit zu sein aus Österreich auszureisen und mehrfach bei der Botschaft vorgesprochen zu haben, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass ihm nur nach Zusage eines Aufenthaltstitels ein Reisepass ausgestellt werde, wobei er keine Bestätigung über diese Vorsprachen habe.In der Einvernahme am römisch 40 brachte er unter anderem vor, nicht bereit zu sein aus Österreich auszureisen und mehrfach bei der Botschaft vorgesprochen zu haben, wobei ihm mitgeteilt worden sei, dass ihm nur nach Zusage eines Aufenthaltstitels ein Reisepass ausgestellt werde, wobei er keine Bestätigung über diese Vorsprachen habe. Am selben Tag beantragte er die Zweckänderung des Antrages auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 2 AsylG sowie erneut die Heilung des Mangels keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde vorlegen zu können.Am selben Tag beantragte er die Zweckänderung des Antrages auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG sowie erneut die Heilung des Mangels keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde vorlegen zu können. Mit Bescheid vom XXXX wurde ihm die Erteilung eines

Art. 8

EMRK versagt, wogegen er am XXXX Beschwerde erhob.Mit Bescheid vom römisch 40 wurde ihm die Erteilung eines

Artikel 8, EMRK versagt, wogegen er am römisch 40 Beschwerde erhob.

1.

  1. Zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des BF in Österreich Der BF lebt in Österreich in keiner Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Gemeinschaft. Sein Onkel und seine Tante halten sich ebenfalls im Bundesgebiet auf. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis konnte nicht festgestellt werden. Ob sich auch der Cousin des BF nach wie vor im Bundesgebiet aufhält konnte ebenfalls nicht festgestellt werden. Der BF lebte im Bundesgebiet in einer Mietwohnung mit drei anderen Indern zusammen für die er EUR 250 (inklusive Betriebskosten, Strom, Gas und dergleichen) bezahlt. Ferner konnte er sich während seines Aufenthalts einen Bekannten- und Freundeskreis aufbauen. Tiefergehende Freundschaften bestehen jedoch nicht. Zudem war ist er zwar kein Mitglied mehr eines XXXX , hilft dort jedoch gelegentlich aus indem er Geschirr wäscht und den XXXX säubert.Zudem war ist er zwar kein Mitglied mehr eines römisch 40 , hilft dort jedoch gelegentlich aus indem er Geschirr wäscht und den römisch 40 säubert. Der BF ist strafrechtlich unbescholten, jedoch verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten: Mit Straferkenntnis vom XXXX , wurde der Beschwerdeführer erstmals wegen des Verstoßes des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß § 67 iVm 120 Abs. FPG zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 550,00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe betrug im Falle der Uneinbringlichkeit 5 Tage.Mit Straferkenntnis vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer erstmals wegen des Verstoßes des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet gemäß Paragraph 67, in Verbindung mit 120 Abs. FPG zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 550,00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe betrug im Falle der Uneinbringlichkeit 5 Tage. Der BF läuft im Fall einer Rückkehr nicht Gefahr, in eine ausweglose, existenzbedrohende Situation zu geraten oder einer Art. 2 bzw. 3 EMRK widersprechenden Behandlung oder Bestrafung oder einer sonstigen existenziellen Bedrohung ausgesetzt zu sein.Der BF läuft im Fall einer Rückkehr nicht Gefahr, in eine ausweglose, existenzbedrohende Situation zu geraten oder einer Artikel 2, bzw. 3 EMRK widersprechenden Behandlung oder Bestrafung oder einer sonstigen existenziellen Bedrohung ausgesetzt zu sein. 1.
  2. Zur Erwerbstätigkeit des BF in Österreich Der BF führt gemeinsam mit XXXX die XXXX und ist seit XXXX diesbezüglich im Firmenbuch eingetragen bzw. seit XXXX zur Ausübung des Gewerbes berechtigt. Im Rahmen dieser Tätigkeit stellte er Zeitungen und Medikamente zu. Im Jahr XXXX konnte der BF Einkünfte in Höhe von EUR XXXX und einen Umsatz in der Höhe von EUR XXXX erzielen, im Jahr XXXX ein Einkommen in der Höhe von EUR XXXX und einen Umsatz in der Höhe von EUR XXXX und im Jahr XXXX einen Umsatz in der Höhe von EUR XXXX . Laut seiner eigenen Angaben verdient er hierbei monatlich zwischen EUR XXXX und XXXX .Der BF führt gemeinsam mit römisch 40 die römisch 40 und ist seit römisch 40 diesbezüglich im Firmenbuch eingetragen bzw. seit römisch 40 zur Ausübung des Gewerbes berechtigt. Im Rahmen dieser Tätigkeit stellte er Zeitungen und Medikamente zu. Im Jahr römisch 40 konnte der BF Einkünfte in Höhe von EUR römisch 40 und einen Umsatz in der Höhe von EUR römisch 40 erzielen, im Jahr römisch 40 ein Einkommen in der Höhe von EUR römisch 40 und einen Umsatz in der Höhe von EUR römisch 40 und im Jahr römisch 40 einen Umsatz in der Höhe von EUR römisch 40 . Laut seiner eigenen Angaben verdient er hierbei monatlich zwischen EUR römisch 40 und römisch 40 . Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung. 1.
  3. Mitwirkungspflicht Der BF hat seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er an keinen verpflichtenden Rückkehrgesprächen teilgenommen hat, entgegen seines Vorbringens sehr wohl eine Geburtsurkunde besitzt und in den Formularen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates an den dafür vorgesehenen Stellen nicht angegeben hat, dass er einen Reisepass besitzt oder besessen hat. Zudem hat er die Einkommenssteuerbescheide der Jahre XXXX und XXXX trotz Aufforderung hierzu nicht vorgelegt.Der BF hat seine Mitwirkungspflicht verletzt, indem er an keinen verpflichtenden Rückkehrgesprächen teilgenommen hat, entgegen seines Vorbringens sehr wohl eine Geburtsurkunde besitzt und in den Formularen zur Erlangung eines Heimreisezertifikates an den dafür vorgesehenen Stellen nicht angegeben hat, dass er einen Reisepass besitzt oder besessen hat. Zudem hat er die Einkommenssteuerbescheide der Jahre römisch 40 und römisch 40 trotz Aufforderung hierzu nicht vorgelegt. 1.
  4. Zur maßgeblichen Situation in Indien Zur Situation im Herkunftsstaat wird von den Länderinformationsblättern bezüglich Indien, welche dem BF im Zuge des Parteiengehörs vom XXXX mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurden, ausgegangen:Zur Situation im Herkunftsstaat wird von den Länderinformationsblättern bezüglich Indien, welche dem BF im Zuge des Parteiengehörs vom römisch 40 mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurden, ausgegangen: Länderspezifische Anmerkungen Covid-19 Letzte Änderung: 11.11.2022 Mit Stand 7.9.2022 wurden 44.472.241 COVID-19-Fälle offiziell bestätigt. Der Weltgesundheitsorganisation (WHO) wurden 528.057 Todesfälle im Zusammenhang mit COVID-19 gemeldet (WHO o.D.). Indien wird allerdings vorgeworfen, einen Bericht der WHO über die weltweite Zahl der COVID-19-Toten verzögert zu haben, nachdem die Berechnungen ergaben, dass das Land die Zahl der Toten um schätzungsweise 3,5 Millionen zu niedrig angesetzt hatte. Dies würde die bei Weitem höchste Zahl von Todesopfern in einem Land weltweit bedeuten. Diese Zahl deckt sich auch mit früheren Schätzungen von Wissenschaftlern, Datenanalysten und medizinischen Fachzeitschriften, wonach die tatsächliche Zahl der COVID-19-Toten in Indien bis zu zehnmal höher ist als in den offiziellen Statistiken angegeben (TG 18.4.2022). Das Exekutivdirektorium der Weltbank hat am 28.6.2022 zwei sich ergänzende Darlehen in Höhe von jeweils 500 Millionen US-Dollar zur Unterstützung und Verbesserung des indischen Gesundheitssektors genehmigt. Die COVID-19-Pandemie hat demnach die Notwendigkeit unterstrichen, die Kernfunktionen des öffentlichen Gesundheitswesens in Indien neu zu beleben, zu reformieren und auszubauen sowie die Qualität und den Umfang der Gesundheitsdienste zu verbessern (WB 28.6.2022). In Mumbai wird von einer Stärkung der Infrastruktur vor allem für die Behandlung schwerer Fälle berichtet. Offizielle Daten zeigen seit 31.5.2022 im Wesentlichen einen Nettozuwachs an Krankenhausbettenkapazität. So haben sich die Krankenhäuser auch darauf geeinigt, 80 % ihrer COVID-19-Betten zu staatlichen Tarifen abzurechnen und für die restlichen 20 % die Krankenhaustarife zu berechnen (BuS 8.6.2022). Indien hatte hinsichtlich COVID-19-Impfungen einen langsamen Start. Logistische Probleme, Lieferengpässe, zögerliche Reaktionen auf den Impfstoff und eine zweite Welle von COVID-19 während dieser Zeit erschwerten die Einführung (BBC 18.7.2022). Ein Impfprogramm für die 15- bis 18-Jährigen begann im Jänner 2022, für die 12- bis 14-Jährigen im März
  5. Laut dem indischen Gesundheitsministerium haben 2,17 Milliarden Menschen in Indien mindestens eine Impfdosis erhalten (MoHFW 22.9.2022). Damit haben 98 % der Erwachsenen mindestens eine Dosis des COVID-19-Impfstoffs erhalten, und 90 % sind vollständig geimpft worden (BBC 18.7.2022). Indiens Arbeitnehmerschaft ist während der Pandemie geschrumpft, wie die periodische Arbeitskräfteerhebung der Regierung zeigt. Im Zeitraum 2019/20 verdienten etwa 23 % der Erwerbstätigen ein regelmäßiges Gehalt oder einen Lohn, im Zeitraum 2020/21 waren es nur noch 21 %. Einige religiöse Minderheiten sind unverhältnismäßig stark betroffen, darunter vor allem Muslime. Berücksichtigt man das Geschlecht, so zeigen die Daten, dass der Anteil an Frauen in formeller Beschäftigung bei allen Religionen deutlich zurückgegangen ist (TP 16.8.2022; vgl. Bloomberg 2.6.2022) und im Jahr 2022 nur noch bei 9 % liegt. Im Vergleich dazu lag die Zahl der erwerbstätigen Frauen in Indien im Jahr 2020 noch bei 19 % (Bloomberg 2.6.2022).Indiens Arbeitnehmerschaft ist während der Pandemie geschrumpft, wie die periodische Arbeitskräfteerhebung der Regierung zeigt. Im Zeitraum 2019/20 verdienten etwa 23 % der Erwerbstätigen ein regelmäßiges Gehalt oder einen Lohn, im Zeitraum 2020/21 waren es nur noch 21 %. Einige religiöse Minderheiten sind unverhältnismäßig stark betroffen, darunter vor allem Muslime. Berücksichtigt man das Geschlecht, so zeigen die Daten, dass der Anteil an Frauen in formeller Beschäftigung bei allen Religionen deutlich zurückgegangen ist (TP 16.8.2022; vergleiche Bloomberg 2.6.2022) und im Jahr 2022 nur noch bei 9 % liegt. Im Vergleich dazu lag die Zahl der erwerbstätigen Frauen in Indien im Jahr 2020 noch bei 19 % (Bloomberg 2.6.2022). Quellen:  BBC - British Broadcasting Corporation (18.7.2022): Covid vaccine: India becomes second country to cross two billion Covid jabs, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-56345591, Zugriff 2.9.2022  Bloomberg (2.6.2022): 90% of Women in India Are Shut Out of the Workforce, https://www.bloomberg.com/news/features/2022-06-02/covid-cut-india-s-women-out-of-the-job-market-now-90-aren-t-in-the-workforce?leadSource=uverify%20wall, Zugriff 12.9.2022  BuS - Business Standard (8.6.2022): Mumbai boosts hospital capacity as Covid cases rise, bed occupancy doubles, https://www.business-standard.com/article/current-affairs/mumbai-boosts-hospital-capacity-as-covid-cases-rise-bed-occupancy-doubles-122060801105_1.html, Zugriff 12.9.2022  MoHFW - Ministry of Health and Family Welfare [Indien] (22.9.2022): COVID-19 India: as on
  6. September 2022, https://www.mohfw.gov.in/, Zugriff 22.9.2022  TG - The Guardian (18.4.2022): Covid-19: India accused of trying to delay WHO revision of death toll, https://www.theguardian.com/world/2022/apr/18/covid-19-india-accused-of-attempting-to-delay-who-revision-of-death-toll, Zugriff 12.9.2022  TP - The Print (16.8.2022): India’s ‘salaried class’ shrank during Covid, Muslims hit hardest, govt data suggests, https://theprint.in/india/indias-salaried-class-shrank-during-covid-muslims-hit-hardest-govt-data-suggests/1077850/, Zugriff 12.9.2022  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 2.9.2022  WHO - World Health Organization (o.D.): India: WHO Covid-19 Data, https://covid19.who.int/region/searo/country/in, Zugriff 12.9.2022  WB - World Bank (28.6.2022): World Bank Approves $1 Billion to Support India’s Health Sector for Pandemic Preparedness and Enhanced Health Service Delivery, https://www.worldbank.org/en/news/press-release/2022/06/28/world-bank-approves-1-billion-to-support-india-s-health-sector-for-pandemic-preparedness-and-enhanced-health-service-del, Zugriff 12.9.2022 Politische Lage Letzte Änderung: 11.11.2022 Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vgl. CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vgl. FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen (AA 22.9.2021; vergleiche CIA 1.9.2022) und einer multireligiösen sowie multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt. Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Seit fast sieben Jahrzehnten finden freie und faire Wahlen statt (BS 23.2.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Das Parteiensystem ist relativ stabil und gesellschaftlich verwurzelt, wobei allerdings informelle Verfahren, Fraktionszwang und Klientelismus vorherrschen (BS 23.2.2022). Das Land ist eine föderale, parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 22.9.2021). Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind (AA 22.9.2021). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Die Hauptstadt Neu Delhi verfügt über einen besonderen Rechtsstatus (AA 25.2.2022). Die horizontale Gewaltenteilung ist in der Verfassung durch ein System der gegenseitigen Kontrolle ("Check and Balances"), das weitgehend umgesetzt wird, gewährleistet (BS 23.2.2022).Das Land ist eine föderale, parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 22.9.2021). Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend von politischer Bedeutung sind (AA 22.9.2021). Die Zentralregierung hat im indischen Föderalsystem deutlich größere Kompetenzen als die Regierungen der Bundesstaaten. Die Hauptstadt Neu Delhi verfügt über einen besonderen Rechtsstatus (AA 25.2.2022). Die horizontale Gewaltenteilung ist in der Verfassung durch ein System der gegenseitigen Kontrolle ("Check and Balances"), das weitgehend umgesetzt wird, gewährleistet (BS 23.2.2022). Der Präsident des Landes wird von einem Wahlkollegium gewählt, das sich aus den Mitgliedern der beiden Kammern des Parlaments und jenen der gesetzgebenden Versammlungen der Staaten zusammensetzt (INDI 5.2022). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments, zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vgl. E+E 27.7.2022).Der Präsident des Landes wird von einem Wahlkollegium gewählt, das sich aus den Mitgliedern der beiden Kammern des Parlaments und jenen der gesetzgebenden Versammlungen der Staaten zusammensetzt (INDI 5.2022). Er ist das Staatsoberhaupt und der Premierminister fungiert als Regierungschef (USDOS 12.4.2022). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments, zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird; zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne: Droupadi Murmu, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022; vergleiche E+E 27.7.2022). Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien (INDI 5.2022; vgl. NPI o.D.) ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022).Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien (INDI 5.2022; vergleiche NPI o.D.) ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 12.4.2022). Hinsichtlich der Staatlichkeit weist das Gewaltmonopol des Staates auf seinem Territorium geringe Probleme auf. Die große Mehrheit der Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Die Legitimität des Nationalstaates wird jedoch in abgelegenen Gebieten, in denen der Staat und seine Institutionen praktisch nicht vorhanden sind, die von kleinen ethnischen Gruppen und Stämmen bewohnt werden, und die auch durch die Präsenz von Rebellenorganisationen gekennzeichnet sind, in Frage gestellt (BS 23.2.2022). Als Premierminister wird normalerweise der Spitzenkandidat der stärksten Parteien bzw. der Mehrheitsfraktion in der Lok Sabha, dem indischen Unterhaus, berufen. Er wird formal vom Unterhaus für fünf Jahre gewählt und kann ebenfalls wiedergewählt werden. Der Premierminister und der Ministerrat führen die Regierungsgeschäfte. Aufgrund der dynastischen Traditionen werden wichtige Entscheidungen oft vom Premierminister und seinen Beraterstäben ohne Abstimmung und Rücksprache mit den jeweiligen Ministerien getroffen (BPB 7.4.2014). Bei den Parlamentswahlen zwischen 11.
  7. und 19.5.2019 wurden 542 Mitglieder des Unterhauses gewählt. Das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, 'Indische Volkspartei') angeführte Bündnis erzielte einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.5.2019; vgl. KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (IV o.D.; vgl. PILS 10.11.2020).Bei den Parlamentswahlen zwischen 11.
  8. und 19.5.2019 wurden 542 Mitglieder des Unterhauses gewählt. Das von der amtierenden Bharatiya Janata Party (BJP, 'Indische Volkspartei') angeführte Bündnis erzielte einen weiteren Sieg gegen den Indischen Nationalkongress (INC) und seine oppositionellen Verbündeten (BBC 23.5.2019; vergleiche KAS 4.2022). Die BJP gewann 37,76 % der Stimmen und 55,8 % der Sitze im Parlament. Hingegen errang die INC 19,7 % der Stimmen und 9,7 % der Parlamentssitze (römisch vier o.D.; vergleiche PILS 10.11.2020). Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 14.8.2022; vgl. FH 24.2.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines "Hindu-Staates" (einer "Hindu Rashtra") vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (HBS 12.7.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation "Rashtriya Swayamsevak Sangh" (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (E+E 3.3.2022; vgl. HBS 12.7.2022).Aktivisten und Minderheitengruppen zufolge wandelt sich Indien allmählich von einer säkularen multikulturellen Nation zu einem hinduistisch geprägten Staat. Unter der seit 2014 amtierenden Regierung von Premierminister Narendra Modi ist demnach der säkulare Charakter des Landes ins Hintertreffen geraten (DW 14.8.2022; vergleiche FH 24.2.2022). Die Hindutva-Ideologie, von der sich die regierende BJP leiten lässt, befürwortet die Vorherrschaft der Hindus und sieht die Errichtung eines "Hindu-Staates" (einer "Hindu Rashtra") vor, wobei Nicht-Hindus nicht alle Rechte eingeräumt werden, die den Hindus zukommen (HBS 12.7.2022). Die BJP gehört zu einem Netzwerk von Organisationen, in dessen Zentrum die radikal hindunationalistische Kaderorganisation "Rashtriya Swayamsevak Sangh" (RSS) steht, die ursprünglich von den italienischen Faschisten in den Zwanzigerjahren inspiriert wurde (E+E 3.3.2022; vergleiche HBS 12.7.2022). Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi vom Feber 2020 musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020; vgl. DS 11.2.2020). Modis Partei hat vor 2020 bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (Qa 14.2.2020; vgl. KBS 12.2.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der COVID-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen waren (DS 3.5.2021; vgl. ZO 2.5.2021).Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi vom Feber 2020 musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020; vergleiche DS 11.2.2020). Modis Partei hat vor 2020 bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (Qa 14.2.2020; vergleiche KBS 12.2.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der COVID-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen waren (DS 3.5.2021; vergleiche ZO 2.5.2021). Außenpolitisch wird Indien derzeit vor allem vom Westen kritisch beäugt, da das Land den Krieg Russlands in der Ukraine noch nicht öffentlich verurteilt hat, sich im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegenüber der russischen Aggression gar enthielt. Eine Quelle erklärt, dass das Land eine Mittelposition einnimmt und von neuen günstigen Öllieferungen Moskaus profitiert (FAZ 21.7.2022; vgl. WW 5.3.2022). Einer anderen Quelle zufolge hat sich Indien in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt und verfolgt demnach - nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profiliert hatte - heute eine pro-westliche Politik (BICC 7.2022). Nach wieder anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, z. B. in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten (Anm.: Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020).Außenpolitisch wird Indien derzeit vor allem vom Westen kritisch beäugt, da das Land den Krieg Russlands in der Ukraine noch nicht öffentlich verurteilt hat, sich im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gegenüber der russischen Aggression gar enthielt. Eine Quelle erklärt, dass das Land eine Mittelposition einnimmt und von neuen günstigen Öllieferungen Moskaus profitiert (FAZ 21.7.2022; vergleiche WW 5.3.2022). Einer anderen Quelle zufolge hat sich Indien in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt und verfolgt demnach - nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profiliert hatte - heute eine pro-westliche Politik (BICC 7.2022). Nach wieder anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, z. B. in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten Anmerkung, Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 7.2020). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (25.2.2022): Indien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/politisches-portrait/206048, Zugriff 27.9.2022  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 27.9.2022  BBC - British Broadcasting Corporation (23.5.2019): Lok Sabha: India general election results 2019, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-48315659, Zugriff 27.9.2022  BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien: Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2022_Indien.pdf, Zugriff am 27.9.2022  BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (7.4.2014): Indiens politisches System, https://www.bpb.de/themen/asien/indien/44443/indiens-politisches-system/, Zugriff 27.9.2022  BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069774/country_report_2022_IND.pdf, Zugriff 27.9.2022  CIA - Central Intelligence Agency [USA] (1.9.2022): The World Factbook - India, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#people-and-society, Zugriff 27.9.2022  DS - Der Standard (3.5.2021): Indien: Regionalwahl-Schlappe für Modi inmitten steigender Corona-Zahlen, https://www.derstandard.at/story/2000126330932/indienregionalwahl-schlappe-fuer-modi-inmitten-steigender-corona-faelle, Zugriff 27.9.2022  DS - Der Standard (11.2.2020): Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu-Delhi, https://www.derstandard.at/story/2000114439669/niederlage-fuer-indiens-regierungschef-modi-bei-wahl-in-neu-delhi, Zugriff 27.9.2022  DW - Deutsche Welle (14.8.2022): Indien: Wie der Hindu-Nationalismus das Land verändert, https://www.dw.com/de/indien-wie-der-hindu-nationalismus-das-land-ver%C3%A4ndert/a-62803676, Zugriff 27.9.2022  E+E Entwicklung und Zusammenarbeit (27.7.2022): Mehr als 100 Millionen Menschen gehören zu Indiens Adivasi, https://www.dandc.eu/de/article/indiens-adivasi-gemeinschaften-haben-traditionelle-normen-und-einen-besonderen-rechtsstatus, Zugriff 27.9.2022  E+E Entwicklung und Zusammenarbeit (3.3.2022): Wer Modi ablehnt, wird „antinational“ genannt, https://www.dandc.eu/de/article/hasspropaganda-extremistischer-hindus-belastet-oeffentliche-sphaere-indien, Zugriff 27.9.2022  FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.7.2022): Ureinwohnerin Murmu als neues Staatsoberhaupt gewählt, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-ureinwohnerin-als-neues-staatsoberhaupt-gewaehlt-18190463.html, 27.9.2022  FH - Freedom House (24.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068733.html, Zugriff 27.9.2022  HBS - Heinrich Böll Stiftung (12.7.2022): Indien: Säkularismus in Gefahr, https://www.boell.de/de/2022/07/12/indien-saekularismus-gefahr, Zugriff 27.9.2022  INDI - Gesetzgebung [Indien] (Stand: 5.2022): The Constitution of India, https://legislative.gov.in/sites/default/files/COI_English.pdf, Zugriff 12.9.2022  IV - India Votes (o.D.): 2019 Lok Sabha / Parliamentary Election Results, https://www.indiavotes.com/lok-sabha/2019/all-states/17/0, Zugriff 27.9.2022 römisch vier - India Votes (o.D.): 2019 Lok Sabha / Parliamentary Election Results, https://www.indiavotes.com/lok-sabha/2019/all-states/17/0, Zugriff 27.9.2022  KAS - Konrad Adenauer Stiftung (7.2022): Länderbericht, Auslandsbüro Indien, Präsidentschaftswahlen mit Signalwirkung, https://www.kas.de/documents/252038/16191335/Pr%C3%A4sidentschaftswahlen+mit+Signalwirkung.pdf/31978ab9-305e-0f2b-81d3-3c5b4997aedb?version=1.1&t=1659037564802, Zugriff 27.9.2022  KAS - Konrad Adenauer Stiftung (4.2022): Länderbericht, Auslandsbüro Indien, Regionalwahlen in Indien: eine Nachlese, https://www.kas.de/documents/252038/16191335/Regionalwahlen+in+Indien+%E2%80%93+eine+Nachlese.pdf/2b851964-d677-3a72-d0e3-3f96df4945b0?version=1.1&t=1651054723185, Zugriff 27.9.2022  KBS - Korean Broadcasting System (12.2.2020): Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, http://world.kbs.co.kr/service/contents_view.htm?lang=g&board_seq=379626, Zugriff 27.9.2022  NPI - National Portal of India [Indien] (o.D.): States and Union Territories, https://knowindia.india.gov.in/states-uts/, Zugriff 12.9.2022  PILS - Parliament of India, Lok Sabha [Indien] (10.11.2020): Seventeenth Lok Sabha, https://loksabhaph.nic.in/Members/PartywiseList.aspx, Zugriff 27.9.2022  Qa - Qantara (14.2.2020): Herbe Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, https://de.qantara.de/content/herbe-niederlage-fuer-indiens-regierungschef-modi-bei-wahl-in-neu-delhi, Zugriff 27.9.2022  SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 27.9.2022  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff am 27.9.2022  WW - Wirtschaftswoche (5.3.2022): Warum Indien trotz allem zu Russland hält, https://www.wiwo.de/politik/ausland/krieg-in-der-ukraine-warum-indien-trotz-allem-zu-russland-haelt/28129218.html, Zugriff 27.9.2022  ZO - Zeit Online (2.5.2021): Modis Partei stagniert bei indischen Regionalwahlen, https://www.zeit.de/politik/ausland/2021-05/indien-regionalwahlen-bjp-narendra-modi-corona-pandemie-westbengalen, Zugriff 27.9.2022 Sicherheitslage Letzte Änderung: 14.11.2022 Die Sicherheitslage in Indien ist aufgrund der Größe und Vielfalt des Landes und abhängig von Zeit und Ort unterschiedlich. Zivile Unruhen, einschließlich gewaltsamer Ausschreitungen, sind komplex und vielfältig und können Folgendes umfassen: Spannungen zwischen verschiedenen religiösen, sozialen und ethnischen Gemeinschaften; Aufstände, Terroranschläge oder Proteste, die durch ideologische oder politische Ziele motiviert sind; Spannungen entlang umstrittener Grenzgebiete; und Spannungen innerhalb von Gemeinschaften über Themen wie Landbesitz und Ehestreitigkeiten (DFAT 10.12.2020). Dem österreichischen Außenministerium (BMEIA) zufolge besteht in den westlichen Teilen von Ladakh ein hohes Sicherheitsrisiko (BMEIA 11.10.2022). Das deutsche Auswärtige Amt erachtet die Sicherheitslage hier für grundsätzlich stabil, schließt allerdings einzelne terroristische Aktivitäten nicht aus (AA 18.10.2022). Laut BMEIA besteht weiters ein hohes Sicherheitsrisiko in den Grenzgebieten und in der Gegend westlich von Mulbek, in den Gebieten entlang der pakistanischen und der chinesischen Grenze, in der unmittelbare Nachbarschaft zur pakistanischen Grenze, in den Bundesstaaten Rajasthan und Punjab sowie in den Gebieten westlich der Orte Jaisalmer und Bikaner. In den Bundesstaaten Chhattisgarh und Jharkand, in den östlichen Landesteilen von Maharashtra und Madhya Pradesh, sowie vereinzelt in Odisha und Bihar sind linksgerichtete Aufständische aktiv, die immer wieder Anschläge auf öffentliche Einrichtungen bzw. öffentliche Verkehrsmittel und Sicherheitskräfte verüben (BMEIA 11.10.2022). In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 24.2.2022; vgl. ÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.9.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen in Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu integrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vgl. TOI 15.9.2022). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021).In den nordöstlichen Bundesstaaten (Arunachal Pradesh, Assam, Nagaland, Manipur (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022), Meghalaya, Mizoram und Tripura) sind ebenfalls vereinzelt aufständische Gruppen aktiv (BMEIA 11.10.2022). Diese führen dort einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (FH 24.2.2022; vergleiche ÖB 8.2021). Dazu zählen beispielsweise Separatistengruppen wie die United Liberation Front Assom, die National Liberation Front Tripura, der National Socialist Council Nagaland, die Manipur People’s Liberation Front und Weitere (ÖB 8.2021). Die Regierung und die Behörden des Bundesstaates Assam unterzeichneten am 15.9.2022 eine Vereinbarung mit acht bewaffneten Stammesgruppen in Assam, die darauf abzielt, die Gruppen zu integrieren und ihnen politische und wirtschaftliche Rechte zu gewähren (ICG 9.2022; vergleiche TOI 15.9.2022). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. maoistisch-umstürzlerischen) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind i.d.R. Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021). In der ost- und zentralindischen Bergregion dauert der maoistische Aufstand - gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) (AA 22.9.2021) - an, wo lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, angegriffen und durch Gewalt vertrieben werden und in von der Regierung geführten Lagern leben (FH 24.2.2022). Von Chhattisgarh aus kämpfen die Naxaliten in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andhra Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). In ihrer jetzigen Form sind die naxalitisch-maoistischen Aktivitäten jedoch auf etwa ein Dutzend Bundesstaaten beschränkt. In den Jahren 2019 und 2020 konzentrierten sich, den ACLED-Daten zufolge, 80 % dieser Aktivitäten auf nur vier Bundesstaaten - Chhattisgarh, Jharkhand, Odisha und Maharashtra (ACLED 11.3.2021). Am 13.11.2021 wurden bei Feuergefechten zwischen indischen Soldaten und Naxaliten in einem abgelegenen, rohstoffreichen Waldgebiet im Distrikt Gadchiroli im Bundesstaat Maharashtra, etwa 1.000 km östlich von Mumbai, 26 maoistische Rebellen getötet. Drei Einheiten der Streitkräfte wurden schwer verletzt (BAMF 15.11.2021). Der indische Naxalismus entstand in den 1960er-Jahren im Zuge eines Aufstandes armer Landarbeiter gegen Ungerechtigkeit, Unterdrückung und Ausbeutung im Dorf Naxalbari im Unionsstaat Westbengalen als eine linksextremistische Bewegung, die sich u. a. auf Mao Tse-tung beruft, wonach politische Macht aus Gewehrläufen kommt. Die Bewegung fand auch in anderen Teilen Indiens Anhänger. Heute bilden den Kern der Aufständischen und Unterstützer Angehörige unterer Kasten und kastenlose Dalits sowie Adivasi (BPB 18.1.2007; vgl. EB o.D.).In der ost- und zentralindischen Bergregion dauert der maoistische Aufstand - gewalttätige linksextremistische Gruppen (sog. „Naxaliten“ oder „maoistische Guerilla“) (AA 22.9.2021) - an, wo lokale Zivilisten und Journalisten, die als regierungsfreundlich gelten, angegriffen und durch Gewalt vertrieben werden und in von der Regierung geführten Lagern leben (FH 24.2.2022). Von Chhattisgarh aus kämpfen die Naxaliten in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andhra Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). In ihrer jetzigen Form sind die naxalitisch-maoistischen Aktivitäten jedoch auf etwa ein Dutzend Bundesstaaten beschränkt. In den Jahren 2019 und 2020 konzentrierten sich, den ACLED-Daten zufolge, 80 % dieser Aktivitäten auf nur vier Bundesstaaten - Chhattisgarh, Jharkhand, Odisha und Maharashtra (ACLED 11.3.2021). Am 13.11.2021 wurden bei Feuergefechten zwischen indischen Soldaten und Naxaliten in einem abgelegenen, rohstoffreichen Waldgebiet im Distrikt Gadchiroli im Bundesstaat Maharashtra, etwa 1.000 km östlich von Mumbai, 26 maoistische Rebellen getötet. Drei Einheiten der Streitkräfte wurden schwer verletzt (BAMF 15.11.2021). Der indische Naxalismus entstand in den 1960er-Jahren im Zuge eines Aufstandes armer Landarbeiter gegen Ungerechtigkeit, Unterdrückung und Ausbeutung im Dorf Naxalbari im Unionsstaat Westbengalen als eine linksextremistische Bewegung, die sich u. a. auf Mao Tse-tung beruft, wonach politische Macht aus Gewehrläufen kommt. Die Bewegung fand auch in anderen Teilen Indiens Anhänger. Heute bilden den Kern der Aufständischen und Unterstützer Angehörige unterer Kasten und kastenlose Dalits sowie Adivasi (BPB 18.1.2007; vergleiche EB o.D.). In Punjab ist der Terrorismus Ende der 1990er-Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren von anderen Unionsstaaten oder Pakistan bzw. dem Ausland aus. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt zwei Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt in Punjab. Im Jahr 2020 wurden drei Personen durch Terrorakte getötet, 2021 waren es zwei Todesopfer und bis zum 11.10.2022 wurden für dieses Jahr keine Opfer verzeichnet [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.a.). Nach wie vor sind auch sogenannte Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (ÖB 8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021).Nach wie vor sind auch sogenannte Ehrenmorde ein Problem, vor allem in Punjab, Uttar Pradesh und Haryana (ÖB 8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022). Diese sind i. d. R. darauf zurückzuführen, dass das Opfer gegen den Willen seiner Familie geheiratet hat oder heiraten will (USDOS 12.4.2022). Die Ahndung von Ehrenmorden ist schwierig, da diese oft als Selbstmord oder natürlicher Tod ausgelegt werden (ÖB 8.2021). Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u.a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vgl. AA 18.10.2022). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum
  9. Oktober insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021).Im gesamten Land sind kleinere (BICC 7.2022), u.a. in Großstädten auch schwerere terroristische Anschläge möglich (BMEIA 11.10.2022; vergleiche AA 18.10.2022). Die Sicherheitslage bleibt diesbezüglich angespannt. Dies gilt insbesondere im zeitlichen Umfeld staatlicher und religiöser Feiertage sowie von Großereignissen (AA 18.10.2022). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung (Prevention of Terrorism Ordinance) verabschiedet (BICC 7.2022). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2019 insgesamt 621 Todesopfer durch terroristische Gewalt, für 2020 591, für 2021 585; 2022 wurden bis zum
  10. Oktober insgesamt 340 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP o.D.b.). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in der Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021). Im Juni 2022 kam es in mehreren indischen Bundesstaaten zu gewaltsamen Protesten wegen Äußerungen zweier ehemaliger Sprecher der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), welche als Beleidigung des Propheten Mohammed angesehen wurden (ICG 6.2022; vgl. AI 14.6.2022). Die Zahl der Todesopfer der Gewalttaten belief sich auf zwei. Während die Proteste in Delhi, Maharashtra, Karnataka, Telangana und Gujarat weitgehend friedlich verliefen, wurden aus Uttar Pradesh (Prayagraj), Howrah in Westbengalen und Teilen von Jammu und Kaschmir Zusammenstöße zwischen der Polizei und Demonstranten gemeldet (QT 11.6.2022).Im Juni 2022 kam es in mehreren indischen Bundesstaaten zu gewaltsamen Protesten wegen Äußerungen zweier ehemaliger Sprecher der regierenden Bharatiya Janata Party (BJP), welche als Beleidigung des Propheten Mohammed angesehen wurden (ICG 6.2022; vergleiche AI 14.6.2022). Die Zahl der Todesopfer der Gewalttaten belief sich auf zwei. Während die Proteste in Delhi, Maharashtra, Karnataka, Telangana und Gujarat weitgehend friedlich verliefen, wurden aus Uttar Pradesh (Prayagraj), Howrah in Westbengalen und Teilen von Jammu und Kaschmir Zusammenstöße zwischen der Polizei und Demonstranten gemeldet (QT 11.6.2022). Bauernproteste gab es gegen die Ende 2020 von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors. Widerstand hatte sich vor allem bei Sikhs im Punjab - dem Brotkorb Indiens - formiert, aber auch in anderen Teilen des Landes. Als im Jänner 2021 die Proteste in Neu Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt waren und u. a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellte die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Am 19.11.2021 hat Premierminister Narendra Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021; vgl. DS 6.12.2021).Bauernproteste gab es gegen die Ende 2020 von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors. Widerstand hatte sich vor allem bei Sikhs im Punjab - dem Brotkorb Indiens - formiert, aber auch in anderen Teilen des Landes. Als im Jänner 2021 die Proteste in Neu Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt waren und u. a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellte die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Am 19.11.2021 hat Premierminister Narendra Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021; vergleiche DS 6.12.2021). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (18.10.2022): Indien: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand 19.10.2022), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/indien-node/indiensicherheit/205998#content_1, Zugriff 19.10.2022  AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 19.10.2022  ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project (11.3.2021): Naxal-Maoist Insurgency Trends in India During the Coronavirus Pandemic, https://acleddata.com/2021/03/11/naxal-maoist-insurgency-trends-in-india-during-the-coronavirus-pandemic/, Zugriff 19.10.2022  AI - Amnesty International (14.6.2022): India: Excessive use of force, arbitrary detention and punitive measures against protesters must end immediately, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074361.html, Zugriff 19.10.2022  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw47-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 19.10.2022  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (15.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw46-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 19.10.2022  BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw12-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 19.10.2021  BICC - Bonn International Centre for Conflict Studies (7.2022): Länderinformation Indien, Informationsdienst, Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 19.10.2022  BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (11.10.2022): Indien (Republik Indien), Sicherheit & Kriminalität (Stand 19.10.2022), https://www.bmeia.gv.at/reise-services/reiseinformation/land/indien/, Zugriff 19.10.2022  BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (18.1.2007): Naxaliten: "Größte Herausforderung für die innere Sicherheit", https://www.bpb.de/themen/asien/indien/44474/naxaliten-groesste-herausforderung-fuer-die-innere-sicherheit/, Zugriff 19.10.2022  DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 19.10.2022  DS - Der Standard (6.12.2021): Indiens Bauern zwingen Premier Modi in die Knie, https://www.derstandard.at/story/2000131655280/indiens-bauern-zwingen-premier-modi-in-die-knie, Zugriff 19.10.2022  EB - Encyclopædia Britannica (o.D.): Naxalite, https://www.britannica.com/topic/Naxalite, Zugriff 19.10.2022  FH - 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South Asia Terrorism Portal (o.D.a.): Data Sheet - Punjab Yearly Fatalities: 2000 - 2022, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india-punjab, Zugriff 19.10.2022  SATP - South Asia Terrorism Portal (o.D.b.): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2022, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india, Zugriff 19.10.2022  TOI - Times of India (15.9.2022): Peace pact signed with 8 tribal militant groups of Assam, https://timesofindia.indiatimes.com/india/peace-pact-signed-with-8-tribal-militant-groups-of-assam/articleshow/94228567.cms, Zugriff 19.10.2022  USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071142.html, Zugriff 19.10.2022 Jammu und Kaschmir Letzte Änderung: 14.11.2022 Das Unionsterritorium Jammu und Kaschmir (bis zum 31.10.2019 ein Bundesstaat) ist Teil der größeren Region Kaschmir, die seit der Teilung des Subkontinents im Jahr 1947 Gegenstand von Streitigkeiten zwischen Indien, Pakistan und China ist. Im August 2019 wurde ein Gesetz verabschiedet, das die Herabstufung von Jammu und Kaschmir vom Status eines Bundesstaates zu dem eines Unionsterritoriums und die Abspaltung eines Teils von Jammu und Kaschmir, der als Region Ladakh bekannt ist, in ein eigenes Unionsterritorium vorsah (EB o.D.; vgl. ÖB 8.2021). Der Widerruf des Autonomiestatuts des einzigen mehrheitlich von Muslimen bewohnten Bundesstaats Jammu und Kaschmir - einer seit Jahrzehnten von politischer Unruhe und Terrorismus gezeichnete Region - ging mit Menschenrechtseinschränkungen einher. So wurden mit der Begründung der Terrorabwehr bürgerliche Freiheiten wie Versammlungs- und Pressefreiheit über Monate hinweg eingeschränkt. Die lokale Bevölkerung wurde unter eine umfassende Kommunikationsblockade von Internet und Telefon gestellt. Lokale Politiker und Aktivisten wurden präventiv inhaftiert oder unter Hausarrest gestellt (AA 22.9.2021; vgl. ÖB 8.2021, BS 23.2.2022). Mit der Union der zwei Territorien in direkter Unterstellung unter die Zentralregierung wurden den Bewohnern viele ihrer bisherigen politischen Rechte entzogen. Bürgerliche Freiheiten wurden beschnitten, um öffentlichen Widerstand gegen die Neuordnung zu unterdrücken. Die indischen Sicherheitskräfte werden häufig der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt (FH 24.2.2022; vgl. BICC 7.2022), aber nur wenige werden bestraft (FH 24.2.2022). Die Regierung schloss 2019 die Menschenrechtskommission von Jammu und Kaschmir und beauftragte die National Human Rights Commission of India (NHRC) mit der Überwachung von Menschenrechtsverletzungen im Gebiet. Die NHRC ist für alle Menschenrechtsverletzungen zuständig, außer in bestimmten Fällen, an denen das Militär beteiligt ist (USDOS 12.4.2022).Das Unionsterritorium Jammu und Kaschmir (bis zum 31.10.2019 ein Bundesstaat) ist Teil der größeren Region Kaschmir, die seit der Teilung des Subkontinents im Jahr 1947 Gegenstand von Streitigkeiten zwischen Indien, Pakistan und China ist. Im August 2019 wurde ein Gesetz verabschiedet, das die Herabstufung von Jammu und Kaschmir vom Status eines Bundesstaates zu dem eines Unionsterritoriums und die Abspaltung eines Teils von Jammu und Kaschmir, der als Region Ladakh bekannt ist, in ein eigenes Unionsterritorium vorsah (EB o.D.; vergleiche ÖB 8.2021). Der Widerruf des Autonomiestatuts des einzigen mehrheitlich von Muslimen bewohnten Bundesstaats Jammu und Kaschmir - einer seit Jahrzehnten von politischer Unruhe und Terrorismus gezeichnete Region - ging mit Menschenrechtseinschränkungen einher. So wurden mit der Begründung der Terrorabwehr bürgerliche Freiheiten wie Versammlungs- und Pressefreiheit über Monate hinweg eingeschränkt. Die lokale Bevölkerung wurde unter eine umfassende Kommunikationsblockade von Internet und Telefon gestellt. Lokale Politiker und Aktivisten wurden präventiv inhaftiert oder unter Hausarrest gestellt (AA 22.9.2021; vergleiche ÖB 8.2021, BS 23.2.2022). Mit der Union der zwei Territorien in dire

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