RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2023 GeschäftszahlW124 2229116-1 Spruch, W124 2229116-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Indien, vertreten durch die XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht: A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VI. als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch sechs. als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt VII. wird stattgegeben und ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch sieben. wird stattgegeben und ersatzlos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge der BF), indischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Jat und praktizierender Sikh, reiste spätestens am XXXX , unter Umgehung der Grenzkontrollen, in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX , vor den Organen der Landespolizeidirektion XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge der BF), indischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Jat und praktizierender Sikh, reiste spätestens am römisch 40 , unter Umgehung der Grenzkontrollen, in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 , vor den Organen der Landespolizeidirektion römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit dem BF am XXXX durchgeführten Erstbefragung, gab dieser zu Protokoll, dass er legal im Oktober mit einem PKW nach XXXX gefahren sei. Von dort aus sei er weiter nach Nepal, wo er sich ca. zwei Wochen aufgehalten habe, und von da nach Russland. Dort habe er sich ca. eine Woche aufgehalten. Die Reise durch dem BF unbekannte Länder habe ca. zwei Monate angedauert bevor er am XXXX nach Österreich eingereist sei. Die Reise sei durch die Familie des BF finanziert worden. Ein Schlepper habe ihm geholfen von Jammu nach XXXX zu kommen. Laut Angaben des BF habe er sich am Passamt Jammu den Reisepass, welchen ihm der Schlepper in XXXX abgenommen habe, ausstellen lassen. Bei der durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes mit dem BF am römisch 40 durchgeführten Erstbefragung, gab dieser zu Protokoll, dass er legal im Oktober mit einem PKW nach römisch 40 gefahren sei. Von dort aus sei er weiter nach Nepal, wo er sich ca. zwei Wochen aufgehalten habe, und von da nach Russland. Dort habe er sich ca. eine Woche aufgehalten. Die Reise durch dem BF unbekannte Länder habe ca. zwei Monate angedauert bevor er am römisch 40 nach Österreich eingereist sei. Die Reise sei durch die Familie des BF finanziert worden. Ein Schlepper habe ihm geholfen von Jammu nach römisch 40 zu kommen. Laut Angaben des BF habe er sich am Passamt Jammu den Reisepass, welchen ihm der Schlepper in römisch 40 abgenommen habe, ausstellen lassen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der BF an, er habe zehn Jahre lang die Grundschule besucht und sei der Sprache Punjabi in Wort und Schrift mächtig. Zudem könne er schlecht Hindi sprechen. In Indien sei er als Arbeiter beschäftigt gewesen. Der BF sei ledig und seine Eltern würden nach wie vor in Indien wohnen. Er habe in XXXX , Jammu, in Indien seine Wohnsitzadresse gehabt.Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte der BF an, er habe zehn Jahre lang die Grundschule besucht und sei der Sprache Punjabi in Wort und Schrift mächtig. Zudem könne er schlecht Hindi sprechen. In Indien sei er als Arbeiter beschäftigt gewesen. Der BF sei ledig und seine Eltern würden nach wie vor in Indien wohnen. Er habe in römisch 40 , Jammu, in Indien seine Wohnsitzadresse gehabt. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass die indische Regierung vor ca. sieben Monaten ein neues Gesetz eingeführt habe, welches besage, dass keine Handys, kein Internet und keine Medien benutzt werden dürften. Man dürfe nicht aus seiner Wohnung hinaus. Werde man mit mehreren Personen auf der Straße gesichtet, werde man von der Polizei inhaftiert und als Terrorist beschuldigt. Es dürfe niemand in das Gebiert des BF hinein und niemand hinaus. Es würden ebenso falsche Anzeigen eingeleitet. Da einige Protestanten bereits ermordet worden seien, habe die Familie des BF Angst, dass er ebenso getötet werde, da er protestiert habe. Da der BF Sikh sei, werde er als „Khalistani“ bezeichnet, also, dass er für die Unabhängigkeit Punjabs sei. Es seien falsche Anzeigen gegen ihn erstattet worden und seine zwei Freunde seien bereits getötet worden. Das seien seine Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr befürchte er inhaftiert zu werden, da es Anzeigen gegen ihn gebe. 1.
- Zudem wurde dem BF am XXXX mitgeteilt, dass er gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet sei bis zum XXXX Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.1.
- Zudem wurde dem BF am römisch 40 mitgeteilt, dass er gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet sei bis zum römisch 40 Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. 1.
- Am XXXX wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und brachte dabei zusammengefasst Folgendes vor:1.
- Am römisch 40 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen und brachte dabei zusammengefasst Folgendes vor: Er stehe weder in ärztlicher Behandlung noch nehme er Medikamente. Er sei in der Stadt Kathwa, Jammu, Indien, geboren und aufgewachsen und habe dort zehn Jahre die Grundschule besucht. Der BF spreche Punjabi, Hindi und ein wenig Englisch. Danach habe er seinem Vater in seinem Lebensmittelgeschäft geholfen. Er gehöre der Volksgruppe der Jat an und sei der Religionsgemeinschaft der Sikh angehörig. Zudem sei er nicht verheiratet und habe auch keine Kinder. Seine Eltern und Großmutter würden noch in Indien leben, er habe keine Geschwister. Kontakt zu seinen Eltern bestehe nicht. Im Herkunftsland habe er von der Arbeit im Lebensmittelgeschäft gelebt. Seine Familie besitze das Geschäft und ein Haus. Ersteres sei jedoch geschlossen, da die Regierung das Gesetz geändert habe, welches vor 72 Jahren erlassen worden sei, damit die Bevölkerung von Jammu und Kaschmir dort bleiben würde. Die Region werde immer wieder von pakistanischen Terroristen angegriffen. Früher habe es viele Vorteile gegeben, wie z.B. die Zahlung weniger Steuern, was die Regierung jedoch aufgehoben habe. Jammu und Kaschmir habe sogar eine eigene Flagge. Der BF habe Indien im Oktober 2019 verlassen und sein Reisepass sei bei einem Schlepper in Moskau. Er werde nicht aufgrund seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt, sei auch nicht politisch aktiv gewesen, habe auch keine Strafrechtsdelikte begangen, werde aber aufgrund eines Haftbefehles gesucht. Befragt zu den Fluchtgründen führte der BF zusammengefasst aus, dass die Regierung in der Region des BF alles geschlossen habe und es dort Ausgangsperren gebe. Der Chief-Minister und viele Politiker würden unter Hausarrest stehen. Die Ausgangssperren würden statt ursprünglich einem nun zwei bis drei Monate andauern. Es dürften außerdem nicht mehr als drei Personen auf die Straße gehen. Gegen all das hätte der BF protestiert, weshalb gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden sei. Er werde als Terrorist bezeichnet. Es sei geschlagen und von der Polizei misshandelt worden. Diese sei auch mehrfach bei ihm daheim gewesen, wobei er nicht zuhause gewesen sei. Zudem seien drei seiner Freunde festgenommen worden, wobei nach einer Woche zwei Leichen im Wald gefunden worden seien. Er habe auch keine Möglichkeit zu Gericht zu gehen oder eine Berufung einzubringen. Außerdem gebe es in der Gegend des BF immer wieder ein Gefecht zwischen dem Militär und Terroristen. Niemand sei dort sicher. Nachgefragt führte der BF an, dass seine zwei Freunde ermordet worden seien und er sechs bis sieben Mal an Protesten mit 30 bis 40 Personen gegen die Regierung teilgenommen habe. Dort sei er vorne dabei gewesen und habe Jugendlichen gesagt, dass sie sich anschließen sollten. Viele der Teilnehmer seien festgenommen worden und zwei hätten das Land verlassen. Nach Hinweis auf den Widerspruch zu seinem Vorbingen, dass er vorgebracht habe, dass er nicht politisch tätig sei, führte er aus, dass er zu keiner politischen Partei gehöre. Die Demonstranten seien jedes Mal von der Polizei geschlagen worden, der BF sei jedoch nie verletzt worden. Seine Eltern könnten jedoch nach wie vor dort leben. Nach dem ersten Besuch der Polizei bei ihm zu Hause im Oktober XXXX habe er sich bei einem Freund aufgehalten. Weiters seien die Ausgangssperren im August XXXX erlassen worden und er hätte einen Monat später angefangen zu demonstrieren. Es habe ein bis zwei Proteste wöchentlich gegeben. Bei einer Rückkehr nach Indien hätte er Angst vor einer Inhaftierung.Nachgefragt führte der BF an, dass seine zwei Freunde ermordet worden seien und er sechs bis sieben Mal an Protesten mit 30 bis 40 Personen gegen die Regierung teilgenommen habe. Dort sei er vorne dabei gewesen und habe Jugendlichen gesagt, dass sie sich anschließen sollten. Viele der Teilnehmer seien festgenommen worden und zwei hätten das Land verlassen. Nach Hinweis auf den Widerspruch zu seinem Vorbingen, dass er vorgebracht habe, dass er nicht politisch tätig sei, führte er aus, dass er zu keiner politischen Partei gehöre. Die Demonstranten seien jedes Mal von der Polizei geschlagen worden, der BF sei jedoch nie verletzt worden. Seine Eltern könnten jedoch nach wie vor dort leben. Nach dem ersten Besuch der Polizei bei ihm zu Hause im Oktober römisch 40 habe er sich bei einem Freund aufgehalten. Weiters seien die Ausgangssperren im August römisch 40 erlassen worden und er hätte einen Monat später angefangen zu demonstrieren. Es habe ein bis zwei Proteste wöchentlich gegeben. Bei einer Rückkehr nach Indien hätte er Angst vor einer Inhaftierung. Ein Freund seines Vaters hätte den BF über die Grenze von Jammu und Kaschmir nach Nepal gebracht. Von dort aus sei er schließlich geflohen. Der Freund des Vaters sei Beamter und daher nicht kontrolliert worden. Es wisse nicht wie viel die Ausreise gekostet habe, da sich der Vater dies mit dem Freund ausgemacht habe. Er sei in keine andere Provinz bzw. in kein anderes Bundesland Indiens gereist, da er als Verräter bezeichnet worden sei und von der Polizei gesucht werde. Sobald er einer Arbeit nachgegangen sei oder eine Wohnung gemietet hätte, hätte der BF seine Identität preisgeben müssen, wodurch ihn die Polizei gefunden hätte. Daher sei er nicht sicher gewesen. Sie hätten ihn überall gesucht. Er habe keine Kontakte in die Heimat. Dem Rechtsvertreter des BF wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Länderinformationen bis zum XXXX gewährt. Davon wurde nicht Gebrauch gemacht.Dem Rechtsvertreter des BF wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Länderinformationen bis zum römisch 40 gewährt. Davon wurde nicht Gebrauch gemacht. 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). Zudem wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z6 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem BF wurde gemäß Paragraphen 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und ausgesprochen, dass die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Zudem wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Z6 FPG ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf dazu Feststellungen anhand der Staatendokumentation zur Lage in Indien und folgender Kurzinformationen: „KI vom XXXX : Aufhebung Sonderstatus für Jammu und Kaschmir“; „KI vom XXXX Wahlergebnis Lok Sabha, Wahl zum Unterhaus vom XXXX “; „KI vom XXXX : aktuelle Ereignisse im Kaschmir-Konflikt“; „KI vom XXXX : Selbstmordanschlag auf indische Sicherheitskräfte Awantipora/Distrikt Pulwarma/Kaschmir am XXXX , Feuergefecht in Pinglan/ Distrikt Pulwarma/Kaschmir am XXXX Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf dazu Feststellungen anhand der Staatendokumentation zur Lage in Indien und folgender Kurzinformationen: „KI vom römisch 40 : Aufhebung Sonderstatus für Jammu und Kaschmir“; „KI vom römisch 40 Wahlergebnis Lok Sabha, Wahl zum Unterhaus vom römisch 40 “; „KI vom römisch 40 : aktuelle Ereignisse im Kaschmir-Konflikt“; „KI vom römisch 40 : Selbstmordanschlag auf indische Sicherheitskräfte Awantipora/Distrikt Pulwarma/Kaschmir am römisch 40 , Feuergefecht in Pinglan/ Distrikt Pulwarma/Kaschmir am römisch 40 In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass sich die Identität des BFs mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht feststellen lassen habe. Betreffend den Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates des BF und zur Situation im Falle einer Rückkehr führte die belangte Behörde aus, dass der BF bei seiner Erstbefragung angegeben hätte, dass falsche Anzeigen gegen ihn gestellt worden seien und er im Falle einer Rückkehr eine Inhaftierung befürchte. Der BF hätte weder den gegen ihn Anfang XXXX erlassenen Haftbefehl, noch mehrmalige Polizeibesuche erwähnt. Da der BF keinen Heimatkontakt habe, könne nicht nachvollzogen werden, warum der BF zu dieser Annahme komme. Da der BF hiermit sein Vorbingen gesteigert habe, sei er nicht glaubwürdig. Da der BF zudem seine Reise nicht selbst organisiert habe, sondern seine Eltern, würde keine Bedrohung von asylrelevantem Ausmaß bestehen. Die Behörde verkenne nicht, dass es in Jammu und Kaschmir zu gesetzlichen und politischen Änderungen gekommen sei, für den BF bestehe jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative. Zudem hätte er auch finanziell die Möglichkeit sich in einer anderen bzw. größeren Stadt niederzulassen. Es sei im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass der BF aufgrund seiner Religionszugehörigkeit verfolgt werde. die Flucht nach Österreich sei auch unter der Maßgabe unverhältnismäßig, da seine Eltern und Großmutter unbehelligt in Indien leben könnten. Auch ansonsten würden sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung seiner Person ergeben. In der Beweiswürdigung wurde ausgeführt, dass sich die Identität des BFs mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente nicht feststellen lassen habe. Betreffend den Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates des BF und zur Situation im Falle einer Rückkehr führte die belangte Behörde aus, dass der BF bei seiner Erstbefragung angegeben hätte, dass falsche Anzeigen gegen ihn gestellt worden seien und er im Falle einer Rückkehr eine Inhaftierung befürchte. Der BF hätte weder den gegen ihn Anfang römisch 40 erlassenen Haftbefehl, noch mehrmalige Polizeibesuche erwähnt. Da der BF keinen Heimatkontakt habe, könne nicht nachvollzogen werden, warum der BF zu dieser Annahme komme. Da der BF hiermit sein Vorbingen gesteigert habe, sei er nicht glaubwürdig. Da der BF zudem seine Reise nicht selbst organisiert habe, sondern seine Eltern, würde keine Bedrohung von asylrelevantem Ausmaß bestehen. Die Behörde verkenne nicht, dass es in Jammu und Kaschmir zu gesetzlichen und politischen Änderungen gekommen sei, für den BF bestehe jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative. Zudem hätte er auch finanziell die Möglichkeit sich in einer anderen bzw. größeren Stadt niederzulassen. Es sei im Verfahren auch nicht hervorgekommen, dass der BF aufgrund seiner Religionszugehörigkeit verfolgt werde. die Flucht nach Österreich sei auch unter der Maßgabe unverhältnismäßig, da seine Eltern und Großmutter unbehelligt in Indien leben könnten. Auch ansonsten würden sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer asylrelevanten Gefährdung seiner Person ergeben. Der BF habe in seinem Herkunftsland keine strafbaren Handlungen begangen und sei weder politisch noch religiös in Erscheinung getreten bzw. Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation gewesen. Er sei außerdem ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann, welchem es bis zur Ausreise möglich gewesen sei sich seinen notwendigen Unterhalt zu sichern. Hinweise, dass in Indien die Grundversorgung der Bevölkerung generell nicht gegeben sei oder sich der BF in einer schlechteren persönlichen Situation befände, als die übrige Bevölkerung, sei im Verfahren ebenfalls nicht hervorgekommen. Mit seiner durchschnittlichen Ausbildung sei es ihm möglich bei einer Rückkehr erneut eine Arbeit zu finden. Er werde auch in keine aussichtslose Situation geraten. Die Feststellungen betreffend des Privat- und Familienlebens des BF würden sich aus den niederschriftlichen Protokollen des Verfahrens ergeben. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung oder Gefährdung nicht glaubhaft vorgebracht habe. Rechtlich wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung oder Gefährdung nicht glaubhaft vorgebracht habe. Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland habe sich keine glaubhafte aktuelle Gefährdung ergeben. Da der BF gesund und im arbeitsfähigen Alter sei, sei davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufbauen könne. Er verfüge in seinem Herkunftsland auch familiäre Verknüpfungen und habe dort seine Schulbildung absolviert. Indien sei auch in keinen internationalen oder innerstaatlichen Konflikt verwickelt, sodass für den BF bei einer Rückkehr auch keine Gefahr der ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt vorliege. (zu Spruchpunkt II.).Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland habe sich keine glaubhafte aktuelle Gefährdung ergeben. Da der BF gesund und im arbeitsfähigen Alter sei, sei davon auszugehen, dass er sich bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufbauen könne. Er verfüge in seinem Herkunftsland auch familiäre Verknüpfungen und habe dort seine Schulbildung absolviert. Indien sei auch in keinen internationalen oder innerstaatlichen Konflikt verwickelt, sodass für den BF bei einer Rückkehr auch keine Gefahr der ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt vorliege. (zu Spruchpunkt römisch zwei.). Außerdem erfülle der BF nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (zu Spruchpunkt III.). Außerdem erfülle der BF nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG (zu Spruchpunkt römisch drei.). Der BF habe in Österreich keine nahen Angehörigen, weshalb kein Familienleben vorliege. Auf Grund seines kurzen Aufenthaltes habe er in Österreich noch keine Kontakte knüpfen können und spreche auch kein Deutsch. Er sei auch nicht berufstätig und besuche weder eine Schule noch Universität. Er sei auch kein Mitglied eines Vereines. Alle Verwandten würden im Herkunftsland leben. Der BF weise daher keine nennenswerten privaten Bindungen in Österreich vor. Daher überwiege das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, gegen welches der BF mit seiner illegalen Einreise verstoßen habe. Die Rückkehrentscheidung sei zulässig. Eine Prüfung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG unterbleibe, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (zu Spruchpunkt IV.). Der BF habe in Österreich keine nahen Angehörigen, weshalb kein Familienleben vorliege. Auf Grund seines kurzen Aufenthaltes habe er in Österreich noch keine Kontakte knüpfen können und spreche auch kein Deutsch. Er sei auch nicht berufstätig und besuche weder eine Schule noch Universität. Er sei auch kein Mitglied eines Vereines. Alle Verwandten würden im Herkunftsland leben. Der BF weise daher keine nennenswerten privaten Bindungen in Österreich vor. Daher überwiege das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, gegen welches der BF mit seiner illegalen Einreise verstoßen habe. Die Rückkehrentscheidung sei zulässig. Eine Prüfung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG unterbleibe, da die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig sei (zu Spruchpunkt römisch vier.). Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz würde sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Indien ergeben (zu Spruchpunkt V.). Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz würde sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Indien ergeben (zu Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreisebetrage gemäß § 55 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der (Spruchpunkt IV.).Die Frist für die freiwillige Ausreisebetrage gemäß Paragraph 55, FPG 14 Tage ab Rechtskraft der (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen den BF sei zudem ein Einreiseverbot erlassen zu gewesen, da er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermocht habe und der Unterhalt des BF nur durch die staatliche Grundversorgung gewährleistet sei. Der BF sei auch künftig nicht in der Lage seinen Unterhalt aus eigenem zu bestreiten, da dem BF kein Aufenthaltsrecht zukomme und er daher keiner legalen Beschäftigung nachkommen könne. Der BF habe auch nicht vorgebracht, dass er seinen Unterhalt selbst erwirtschaften könne. Im gegenständlichen Fall indiziere der unbegründete Asylantrag, wie der des BF, auch eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Missbräuchliche und ungerechtfertigte Asylanträge aus insbesondere sicheren Herkunftsstaaten würden das gesamte Asylsystem blockieren und einen Missbrauch darstellen. Daher seien sie jedenfalls als Gefahr zu werten. Die Erlassung eines Einreiseverbotes verletzte nicht Art. 8 EMRK. Das Einreiseverbot sei daher auch in der Dauer gerechtfertigt und notwendig. (Spruchpunkt VII.).Gegen den BF sei zudem ein Einreiseverbot erlassen zu gewesen, da er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermocht habe und der Unterhalt des BF nur durch die staatliche Grundversorgung gewährleistet sei. Der BF sei auch künftig nicht in der Lage seinen Unterhalt aus eigenem zu bestreiten, da dem BF kein Aufenthaltsrecht zukomme und er daher keiner legalen Beschäftigung nachkommen könne. Der BF habe auch nicht vorgebracht, dass er seinen Unterhalt selbst erwirtschaften könne. Im gegenständlichen Fall indiziere der unbegründete Asylantrag, wie der des BF, auch eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit. Missbräuchliche und ungerechtfertigte Asylanträge aus insbesondere sicheren Herkunftsstaaten würden das gesamte Asylsystem blockieren und einen Missbrauch darstellen. Daher seien sie jedenfalls als Gefahr zu werten. Die Erlassung eines Einreiseverbotes verletzte nicht Artikel 8, EMRK. Das Einreiseverbot sei daher auch in der Dauer gerechtfertigt und notwendig. (Spruchpunkt römisch sieben.). 1.
- Am XXXX erhob der BF in vollen Umfang das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid. 1.
- Am römisch 40 erhob der BF in vollen Umfang das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid. Beantragt wurde, dass eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt werde; falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen bzw. allenfalls dem BF einen Verbesserungsauftrag zu erteilen und ihm einen Verfahrenshelfer bereitzustellen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können; den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen; in eventu, den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des angefochtenen Spruchpunktes II zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuzuerkennen; in eventu, den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt III. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt werde und dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG erteilt werde; in eventu, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen; die Dauer des Einreiseverbotes zu beheben oder herabzusetzen.Beantragt wurde, dass eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt werde; falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten im angefochtenen Bescheid in der Beschwerde geltend gemacht worden seien, diese amtswegig aufzugreifen bzw. allenfalls dem BF einen Verbesserungsauftrag zu erteilen und ihm einen Verfahrenshelfer bereitzustellen, um die nicht mit der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkte ausführen zu können; den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen; in eventu, den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des angefochtenen Spruchpunktes römisch zwei zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zuzuerkennen; in eventu, den angefochtenen Bescheid bezüglich Spruchpunkt römisch drei. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt werde und dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG erteilt werde; in eventu, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen; die Dauer des Einreiseverbotes zu beheben oder herabzusetzen. In der Beschwerde selbst wurden die Verletzung von Verfahrensvorschriften und die unrichtige rechtliche Beurteilung moniert. Die Beschwerde beruft sich im Wesentlichen darauf, dass der BF an Demonstrationen bzw. zivilen Protestaktionen gegen die Beendigung des Sonderstatus seiner Heimatregion Jammu teilgenommen habe und folglich ins Visier der Polizei geraten sei. Er werde beschuldigt als Sikh der Unabhängigkeitsbewegung „Khalistan“ anzugehören und ein Terrorist zu sein. Daher sei auch ein Haftbefehl gegen ihn erlassen und ein Strafverfahren eingeleitet worden. Auf Grund seiner geäußerten politischen Gesinnung drohe dem BF bei einer Rückkehr nach Indien willkürliche Inhaftierung und Folter. Die Länderfeststellungen würden sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen des BF befassen weshalb ergänzende Berichte vorgebracht würden. Zudem stelle die Erwähnung des Haftbefehles erst in der Einvernahme keine Steigerung des Vorbingens dar, da sich die Angaben in der Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe beziehen dürften. Außerdem impliziere das „Erstatten falscher Anzeigen“ die Erlassung eines Haftbefehles. Zudem sei seitens der Behörde nicht nachvollziehbar wie der BF mangels Heimatkontakt vom Haftbefehl erfahren habe. Dem wurde entgegnet, dass der BF vom Haftbefehl erfahren habe, da er vor seiner Flucht mit seinen Eltern gesprochen habe und diese ihm mittgeteilt hätten, dass er gesucht werde. Der BF habe sich anschließend 7 bis 10 Tage bei seinem Freund XXXX versteckt. Die Behörde habe dem BF auch vorgeworfen, dass sie davon ausgehe, dass keine Bedrohung bestehe, da der BF nicht selbst entschieden habe auszureisen. Es scheine, als ob die Behörde verbissen nach Gründen suchen würde, welche eine Bedrohung ausschließen würden, da nachvollziehbar sei, dass die Familie des BF Angst um ihn gehabt habe. Dem Vorwurf, dass nicht nachvollziehbar sei, dass die Familienmitglieder des BF unbehelligt in Indien leben könnten, werde entgegnet, dass diese nicht politisch interessiert seien und der BF auch keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Die belangte Behörde gehe auch von einer innerstaatlichen Fluchtalternative mangels eines Meldewesens in Indien aus. Dies stelle einen Widerspruch dar, da wenn keine Fluchtgefahr bestehe, nicht darauf hingewiesen hätte werden müssen. Zur Schutzwilligkeit Indiens ergebe sich, dass die Verbrechensbekämpfung äußerst ineffektiv und der gesamte Sicherheitsapparat von Korruption erschüttert sei. Die Beschwerde beruft sich im Wesentlichen darauf, dass der BF an Demonstrationen bzw. zivilen Protestaktionen gegen die Beendigung des Sonderstatus seiner Heimatregion Jammu teilgenommen habe und folglich ins Visier der Polizei geraten sei. Er werde beschuldigt als Sikh der Unabhängigkeitsbewegung „Khalistan“ anzugehören und ein Terrorist zu sein. Daher sei auch ein Haftbefehl gegen ihn erlassen und ein Strafverfahren eingeleitet worden. Auf Grund seiner geäußerten politischen Gesinnung drohe dem BF bei einer Rückkehr nach Indien willkürliche Inhaftierung und Folter. Die Länderfeststellungen würden sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen des BF befassen weshalb ergänzende Berichte vorgebracht würden. Zudem stelle die Erwähnung des Haftbefehles erst in der Einvernahme keine Steigerung des Vorbingens dar, da sich die Angaben in der Erstbefragung nicht auf die näheren Fluchtgründe beziehen dürften. Außerdem impliziere das „Erstatten falscher Anzeigen“ die Erlassung eines Haftbefehles. Zudem sei seitens der Behörde nicht nachvollziehbar wie der BF mangels Heimatkontakt vom Haftbefehl erfahren habe. Dem wurde entgegnet, dass der BF vom Haftbefehl erfahren habe, da er vor seiner Flucht mit seinen Eltern gesprochen habe und diese ihm mittgeteilt hätten, dass er gesucht werde. Der BF habe sich anschließend 7 bis 10 Tage bei seinem Freund römisch 40 versteckt. Die Behörde habe dem BF auch vorgeworfen, dass sie davon ausgehe, dass keine Bedrohung bestehe, da der BF nicht selbst entschieden habe auszureisen. Es scheine, als ob die Behörde verbissen nach Gründen suchen würde, welche eine Bedrohung ausschließen würden, da nachvollziehbar sei, dass die Familie des BF Angst um ihn gehabt habe. Dem Vorwurf, dass nicht nachvollziehbar sei, dass die Familienmitglieder des BF unbehelligt in Indien leben könnten, werde entgegnet, dass diese nicht politisch interessiert seien und der BF auch keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe. Die belangte Behörde gehe auch von einer innerstaatlichen Fluchtalternative mangels eines Meldewesens in Indien aus. Dies stelle einen Widerspruch dar, da wenn keine Fluchtgefahr bestehe, nicht darauf hingewiesen hätte werden müssen. Zur Schutzwilligkeit Indiens ergebe sich, dass die Verbrechensbekämpfung äußerst ineffektiv und der gesamte Sicherheitsapparat von Korruption erschüttert sei. Zudem werde der BF aufgrund seiner Zugehörigkeit der Glaubensgemeinschaft der Sikh sowie wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt. Die Schutzunwilligkeit bzw. –fähigkeit Indiens sei bekannt und die Inanspruchnahme des Schutzes seines Herkunftslandes nicht möglich. Dem BF hätte daher der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden müssen. Ihm sei auf Grund des Bestehens der realen Gefahr einer Verletzung seiner gemäß Art. 2 und Art. 3 EMRK gefährdeten Rechte zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen zu gewesen. Außerdem liege eine Verletzung des Art. 8 EMRK vor. Da der BF strafrechtlich unbescholten sei, sei nicht nachvollziehbar, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sei.Zudem werde der BF aufgrund seiner Zugehörigkeit der Glaubensgemeinschaft der Sikh sowie wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt. Die Schutzunwilligkeit bzw. –fähigkeit Indiens sei bekannt und die Inanspruchnahme des Schutzes seines Herkunftslandes nicht möglich. Dem BF hätte daher der Status des Asylberechtigten zuerkannt werden müssen. Ihm sei auf Grund des Bestehens der realen Gefahr einer Verletzung seiner gemäß Artikel 2 und Artikel 3, EMRK gefährdeten Rechte zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen zu gewesen. Außerdem liege eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor. Da der BF strafrechtlich unbescholten sei, sei nicht nachvollziehbar, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet sei. Bezüglich des Einreiseverbotes führte der BF aus, dass er das System aufgrund seiner wohlbegründeten Furcht nicht missbraucht hätte. Die Mittellosigkeit alleine damit zu begründen, dass sich der BF in der Grundversorgung befinde und keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehe sei unzulässig, da dies auf viele Asylwerber zutreffe. Dem BF sei zudem auch kein Parteiengehör gewährt worden. Neben der fehlenden schlüssigen Gefährdungsprognose und generalpräventiven Überlegungen sei auch keine Begründung der Dauer erfolgt. Weiters sei auch nicht geprüft worden, ob ein Privat- und Familienleben im gesamten EU-Raum vorliege. Die Gefährdung sei alleine aus dem missbräuchlichen und unbegründeten Asylantrag abgeleitet worden. 1.
- Der BF verzichtete am XXXX freiwillig auf Leistungen aus der Grundversorgung.1.
- Der BF verzichtete am römisch 40 freiwillig auf Leistungen aus der Grundversorgung. 1.
- Dem BF wurde XXXX aufgetragen binnen einer Woche den Mangel, dass bei der belangten Behörde eine vom BF und seinem Rechtsvertreter unterschriebene Vollmacht samt einer nicht unterschriebenen Beschwerde eingebracht wurde, zu beseitigen.1.
- Dem BF wurde römisch 40 aufgetragen binnen einer Woche den Mangel, dass bei der belangten Behörde eine vom BF und seinem Rechtsvertreter unterschriebene Vollmacht samt einer nicht unterschriebenen Beschwerde eingebracht wurde, zu beseitigen. 1.
- Die nunmehr unterschriebene Beschwerde langte am XXXX beim BVwG ein.1.
- Die nunmehr unterschriebene Beschwerde langte am römisch 40 beim BVwG ein. 1.
- Am XXXX langte die Stellungnahme des BF zur Verhandlung ein. In dieser wurde darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsbehörden Indiens laut dem Länderinformationsbericht nicht vertrauensvoll seien, diese für massive Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und von Korruption geprägt seien. Außerdem wurde anhand eines Zitats fett hervorgehoben, dass es vielen Binnenvertriebenen an ausreichender Nahrung, sauberem Wasser, Unterkünften und medizinischer Versorgung fehle. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass willkürliche Verhaftungen laut USDOS vorkommen und die Polizei Folter und Misshandlungen anwenden würden um falsche Geständnisse zu erlangen. Untersuchungshaften würden oft länger als die Haftstrafen dauern und den Häftlingen würde ausreichend Essen und Wasser verweigert werden. Auch die Mangelhaftigkeit des Justizsystems gehe aus dem Bericht von USDOS hervor. Das Vorbringen des BF erweise sich daher aufgrund seiner nachvollziehbaren Angaben als glaubhaft, wohlbegründet und lebensnah. Zudem verwies der BF auf folgende Berichte: „Kashmir dispute: Hundreds detained as anger grows“, „Students protest amendment to Article 370“, „India: Government Policies, Actions Target Minorities“. 1.
- Am römisch 40 langte die Stellungnahme des BF zur Verhandlung ein. In dieser wurde darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsbehörden Indiens laut dem Länderinformationsbericht nicht vertrauensvoll seien, diese für massive Menschenrechtsverletzungen verantwortlich und von Korruption geprägt seien. Außerdem wurde anhand eines Zitats fett hervorgehoben, dass es vielen Binnenvertriebenen an ausreichender Nahrung, sauberem Wasser, Unterkünften und medizinischer Versorgung fehle. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass willkürliche Verhaftungen laut USDOS vorkommen und die Polizei Folter und Misshandlungen anwenden würden um falsche Geständnisse zu erlangen. Untersuchungshaften würden oft länger als die Haftstrafen dauern und den Häftlingen würde ausreichend Essen und Wasser verweigert werden. Auch die Mangelhaftigkeit des Justizsystems gehe aus dem Bericht von USDOS hervor. Das Vorbringen des BF erweise sich daher aufgrund seiner nachvollziehbaren Angaben als glaubhaft, wohlbegründet und lebensnah. Zudem verwies der BF auf folgende Berichte: „Kashmir dispute: Hundreds detained as anger grows“, „Students protest amendment to Article 370“, „India: Government Policies, Actions Target Minorities“. 1.
- Anlässlich der am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, an welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht teilnahm, brachte der BF in Anwesenheit seines Rechtsvertreters im Wesentlichen Folgendes vor:1.
- Anlässlich der am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung, an welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigt nicht teilnahm, brachte der BF in Anwesenheit seines Rechtsvertreters im Wesentlichen Folgendes vor: […] R: Was ist Ihre Muttersprache? BF: Punjabi. R: Sprechen Sie neben Punjabi andere Sprachen? BF: Ein wenig Englisch. R an den Dolmetscher: In welcher Sprache übersetzen Sie für den Beschwerdeführer? D: Punjabi. R befragt den Beschwerdeführer, ob er den Dolmetscher gut verstehe, dies wird bejaht. R befragt den Beschwerdeführer, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Nun wird der Beschwerdeführer befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden vom Beschwerdeführer dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der Beschwerdeführer ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen. BF: Ich hatte gestern meine
- Corona Impfung. Deshalb fühle ich mich etwas schlecht, aber ich kann die Einvernahme machen. Ich fühle mich jedenfalls in der Lage der heutigen Verhandlung Folge leisten zu können. Dem Beschwerdeführer wird dargelegt, dass er am Verfahren entsprechend mitzuwirken hat bzw. auf die Fragen wahrheitsgemäß zu antworten hat. Andernfalls dies sich entsprechend im Erkenntnis im Bundesverwaltungsgerichtes auswirken würde. R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BFA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben? BF: Nein. Eröffnung des Beweisverfahrens Zum bisherigen Verfahren: Die Partei verzichtet ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BFA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten. Die Partei verzichtet auf eine Akteneinsicht. R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift. R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist. R: Wie ist Ihr Name und wann und wo sind Sie geboren? BF: Mein Name ist XXXX . Ich bin geboren am XXXX . ich bin in der Stadt XXXX (phonetisch) geboren. Das ist in der Provinz Jammu.BF: Mein Name ist römisch 40 . Ich bin geboren am römisch 40 . ich bin in der Stadt römisch 40 (phonetisch) geboren. Das ist in der Provinz Jammu. R: Sind die Angaben die Sie seinerzeit bei der Polizei bzw. beim BFA gemacht haben richtig. Entsprechen diese der Wahrheit und halten Sie die Angaben aufrecht? BF: Ja. R: Haben Sie an der von Ihnen zuerst angegebenen Heimatadresse alleine gelebt? BF: Nein, mit meiner Familie. R: Wenn Sie Familie sagen, wen meinen Sie mit Familie? BF: Meine Mutter, mein Vater und meine Großmutter. R: Wo haben Sie in Indien von Ihrer Geburt bis zu Ihrer Ausreise gelebt? Wenn Sie das chronologisch angeben in welchen Zeiträumen Sie in den Orten/Städten gelebt haben. BF: Ich habe mich bis zu meiner Ausreise nur in meiner Heimatstadt aufgehalten. R: Wie groß ist diese Heimatstadt? BF: Das ist eine große Stadt. R: Wie viele Einwohner? BF: Das weiß ich nicht. R: Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie? BF: Ich habe 10 Jahre die Grundschule gemacht. Danach habe ich bei meinem Vater im Geschäft gearbeitet. R: Was für ein Geschäft war das, wo Sie gearbeitet haben? BF: Das war ein Lebensmittelgeschäft. R: Was war da Ihre Aufgabe? BF: Ich habe meinem Vater beim Verkauf von Lebensmittel unterstützt. R: Wie geht es Ihren Eltern? BF: Ich habe nicht mit Ihnen gesprochen. R: Warum nicht? BF: Ich kontaktiere meine Eltern nicht, damit sie keine Probleme mit unseren Gegnern bekommen. R: Wie viele Brüder hat Ihr Vater? BF: Keine. R: Schwestern? BF: Er ist ein Einzelkind. R: Wie viele Brüder hat Ihre Mutter? BF: Sie ist auch ein Einzelkind. R: Haben Sie Geschwister? BF: Nein. R: Wie bestreitet Ihr Vater seinen Lebensunterhalt? BF: Er hat ein Lebensmittelgeschäft. R: Ihre Mutter? BF: Meine Mutter ist Hausfrau. R: Wie lange haben Sie im Geschäft gearbeitet? BF: Kann ich nicht genau sagen. Aber nach der Schule habe ich angefangen im Geschäft zu arbeiten. R: Wie alt waren Sie da? BF: Ca. 18 Jahre alt. R: Sind Sie gesund? Nehmen Sie irgendwelche Medikamente? Sind Sie in ärztlicher Behandlung? BF: Nein. Ich bin gesund. R: Arbeiten Sie in Österreich? BF: Nein. R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? BF: Ich habe einen Freund. Ich wohne bei ihm und er unterstützt mich ab und zu. R: Was machen Sie, wenn er Sie nicht unterstützt oder nicht unterstützen kann? BF: Sollte er mich nicht mehr unterstützen, müsste ich ins Flüchtlingslager. R: Wer zahlt für Sie den Einkauf von Lebensmitteln, Kleidung? BF: Das macht mein Freund. R: Sind Sie verheiratet? BF: Nein. R: Haben Sie Kinder? BF: Nein. R: Haben Sie eine Freundin? BF: Nein. R: Welcher Religion gehören Sie an? BF: Sikh. R: Ihre Eltern? BF: Sie sind auch Sikh. R: Welcher Volksgruppe? BF: Jat. R: Sind Sie in Besitz eines Reisepasses? BF: Ich hatte einen. Den hat mir der Schlepper in Russland abgenommen. R: Woher haben Sie den Reisepass gehabt? BF: Ich habe ihn in Jammu beantragt und bekommen. R: Wo sind Sie da hingegangen, wo Sie den Reisepass beantragt haben? BF: Es gibt in Jammu ein Passamt. Dort beantragt man den Reisepass und er wird dann nach Hause zugesendet. R: Wann haben Sie den Reisepass beantragt? BF: Da war ich 21 Jahre alt. R: In welchem Jahr war das? BF: Ich weiß es nicht. R: Welchen Zeitraum vor Ihrer Ausreise haben Sie diesen Reisepass beantragt? BF: Ich weiß es nicht genau. Ich weiß nur, dass ich damals 21 oder 22 Jahre alt war. R: Waren das jetzt einige Wochen, einige Tage, einige Monate vor Ihrer Ausreise als Sie den Reisepass beantragt haben? BF: Es war 4 bis 5 Jahre vor meiner Ausreise. R: Wie alt waren Sie, als Sie ausgereist sind? BF: Ich glaube 25 Jahre alt. R: Mit welchem Verkehrsmittel sind Sie aus Indien ausgereist? BF: Mit dem Bus. R: Sind Sie legal ausgereist? BF: Illegal. R: Über welche Grenze sind Sie ausgereist, als Sie mit dem Bus gefahren sind? BF: Von Indien bin ich nach Nepal eingereist. R: Bei der LPD XXXX haben Sie am XXXX , auf die Frage, ob Sie legal oder illegal ausgereist sind, legal. Was sagen Sie dazu?R: Bei der LPD römisch 40 haben Sie am römisch 40 , auf die Frage, ob Sie legal oder illegal ausgereist sind, legal. Was sagen Sie dazu? BF: In Indien war ich legal, aber in Nepal war ich illegal aufhältig. R: Das heißt, Sie sind mit Ihrem Reisepass ausgereist und haben die Indisch-Nepalesische Grenze überquert? BF: Ich habe die Grenze illegal passiert, weil ich meinen Reisepass nicht hergezeigt habe. R: Wen hätten Sie Ihren Reisepass herzeigen sollen? BF: Den Grenzposten. R: Welche Grenzposten waren das? Welchen Grenzposten waren diese zugehörig? BF: Nepal. R: Haben Sie bei der Ausreise aus Indien mit den indischen Behörden irgendwelche Probleme gehabt? BF: Nein, die indischen Behörden kontrollieren nicht. Erst die nepalesischen. R: Die indischen Behörden haben Sie fahren lassen? Verstehe ich das richtig? BF: Ja. R: Wann haben Sie dann Indien verlassen? BF: Im Oktober XXXX .BF: Im Oktober römisch 40 . R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Indien zurückkehren müssten? BF: Ich würde in Indien verhaftet werden und ins Gefängnis kommen. Es gibt Anzeigen gegen mich wegen Terrorismus und Hochverrat. Dagegen ist keine Kaution zulässig. R: Warum gibt es Anzeigen gegen Sie wegen Terrorismus? BF: Weil ich 4 bis 5 Mal bei Protesten teilgenommen habe. R: Wie oft haben Sie teilgenommen, 4 oder 5 Mal? BF: 5 Mal. R: Wann haben Sie dort mit der Teilnahme an diesen Protesten begonnen? BF: Anfang XXXX habe ich angefangen.BF: Anfang römisch 40 habe ich angefangen. R: In welchen Abständen haben Sie sich immer wieder beteiligt? BF: Es war alle 2 Tage. R: Wann haben Sie bei der letzten Veranstaltung, beim letzten Protest teilgenommen? BF: Es war am XXXX .BF: Es war am römisch 40 . R: Welche Rolle haben Sie bei diesen Protesten gespielt? BF: Ich war in den vorderen Reihen des Protestes. R wiederholt die Frage. BF: Meine Aufgabe war es nur zu protestieren. R: Wer hat diese Proteste bzw. diese Veranstaltungen iniziert bzw. wer hat sie organisiert? BF: Das waren 2 bis 3 Hauptverantwortliche. R: Wie haben die geheißen? BF: Einer hieß XXXX . Einer hieß XXXX und dann noch XXXX .BF: Einer hieß römisch 40 . Einer hieß römisch 40 und dann noch römisch 40 . R: Kannten Sie die Personen? BF: Ja. R: Woher? BF: Sie wohnten in unserer Gegend. R: Wohnen die noch dort? BF: Das weiß ich jetzt nicht. R: Haben die Personen noch dort gewohnt, als Sie Ihren Heimatort verlassen haben? BF: Ja. R: Wie weit haben Sie von Ihrem Haus oder Ihrem Elternhaus entfernt gewohnt? BF: Ein paar Gassen weiter. R: Wie sind Sie über diese Proteste informiert worden? BF: Sie haben persönlich mit mir gesprochen, weil sie in der Nähe waren. R: Wer hat mit Ihnen persönlich gesprochen? BF: Es gab meistens eine Besprechung und da waren alle dabei. R: Wenn Sie sagen, es waren alle dabei, wer war aller dabei? BF: Ich meine die 3 Hauptverantwortlichen und noch ein paar Anhänger. R: Wie haben Sie von der Besprechung erfahren? BF: Die Häuser sind dicht nebeneinander. Die Leute haben es von den Dächern gerufen. R: Wenn Sie sagen die Leute, welche Leute haben es von den Dächern gerufen? BF: Die Hauptverantwortlichen. R: Wie haben sich dann diese Proteste abgespielt? Können Sie mir das sagen? BF: Wir haben Parolen gegen die Regierung von Modi gerufen. R wiederholt die Frage. Beschreiben Sie mir bitte genau, was beim
- Protest genau passiert ist. BF: Wir haben Parolen gerufen. Es gab aber ein Ausgehverbot. Deshalb hat die Armee dann uns auseinandergebracht und gestoßen. Sie hat uns aufgefordert nach Hause zu gehen. R: Wie hat man Sie auseinandergebracht? BF: Wir wurden auseinandergestoßen. R: Sind Sie dann der Aufforderung nach Hause zu gehen gefolgt? BF: Ja, weil wir brutal gestoßen wurden. R: Wieso haben Sie dann beim
- Protest wieder teilgenommen, nachdem Sie beim
- Mal brutal gestoßen wurden sind und sich offenbar davon bewegen lassen nach Hause zu gehen? BF: Ich habe teilgenommen, weil die Regierung von Modi den Artikel 370 und 35a aufgehoben hat. R: Artikel 370 und 35a, von was für einem Artikel reden wir da, Strafgesetzbuch, Verfassung, usw.? BF: Diese Artikel garantieren die Autonomie des Staates Jammu. R: Wissen Sie, wo diese Artikel 370 und 35a gestanden sind? Haben Sie sich damit auseinandergesetzt? BF: Das sind Artikel. R: Wieso haben Sie dann beim
- Protest wieder teilgenommen, nachdem Sie beim
- Mal brutal gestoßen wurden sind und sich offenbar davon bewegen lassen nach Hause zu gehen? BF: Ich wollte mich für meine Rechte einsetzen. Wenn wir nichts tun, dann übernimmt die Zentralregierung alles. R: Wie ist dann der
- Protest verlaufen? Können Sie diesen beschreiben? BF: Es war genau, wie beim
- Mal. Wegen dem Ausgehverbot wurden wir wieder gestoßen und mussten nach Hause. R: Wie viele Teilnehmer waren beim
- Protest dabei? BF: Zwischen 40 und 50 Teilnehmer. R: Waren das dieselben Personen, wie beim
- Mal? BF: Annährend die gleichen Leute. R: Wo sind Sie dann hingegangen, nachdem der Protest aufgelöst wurde? BF: Nach Hause. R: Wie viel Zeitraum war zwischen dem
- und
- Protest? BF: 2 Tage. R: Wie viel Zeitraum war zwischen dem
- und
- Protest? BF: Wieder 2 Tage. R: Hat man zwischenzeitig Vorbereitungen getroffen, für den Fall das man wieder versucht diesen Protest aufzulösen? BF: Nein, es wurde nur beschlossen, dass wir weiter protestieren müssen. R: Wie hat sich dann der
- Protest abgespielt? BF: Es war wieder die gleiche Situation. Der Protest wurde aufgelöst. Wir wurden gestoßen und mussten nach Hause. R: Wie viele Tage nach dem
- Protest, hat dann der
- Protest, stattgefunden? BF: Genau weiß ich es nicht mehr. R: Ungefähr? BF: Wieder 1 bis 2 Tage nachher. R: Der
- Protest, wie war da der Zeitraum dazwischen? BF: Wieder 1 bis 2 Tage. R: Ist bei diesen Protesten jemals wer von den Teilnehmern verhaftet worden? BF: Ja, es wurden Leute verhaftet, aber sie wurden dann wieder freigelassen. R: War darunter auch eine dieser 3 Personen, die Sie zuerst genannt haben? BF: Einer von denen wurde festgenommen, aber wieder freigelassen. R: Wer war das? BF: Der XXXX .BF: Der römisch 40 . R: Warum wurde er wieder freigelassen? BF: Das weiß ich nicht. R: Im Zuge welchen Protestes wurde er festgenommen? BF: Beim
- Mal. R: Wurde dann darüber gesprochen, warum er festgenommen wurde bzw. warum er wieder freigelassen wurde? BF: Er hat nur erzählt, dass die Armee gesagt hat, wir dürfen nicht mehr protestieren. R: Wurde darüber gesprochen oder war das ein Thema, warum er wieder freigelassen wurde? BF: Sie haben ihn deswegen freigelassen, damit er nicht mehr protestiert. R: Hat es dann später, nach diesem
- Protest, noch weitere Proteste gegeben? BF: Das weiß ich nicht, weil beim
- Mal hat die Armee die Teilnehmer identifiziert. Ich bin dann kurz nachher ausgereist. R: Was heißt, die Armee hat die Teilnehmer identifiziert? BF: Die Armee hat geschaut, wer protestiert und hat dann Anzeigen erstattet. R: Was heißt, die Armee hat geschaut, wer protestiert? Können Sie mir das bitte genau beschreiben? BF: Die Armee hat die lokale Polizei kontaktiert und zusammen mit ihr die Leute identifiziert, die protestieren. R: Wie hat dann die lokale Polizei identifiziert? Wie ist das vor sich gegangen? BF: Die lokale Polizei kennt die Leute im Dorf. R: Haben Sie jetzt im Dorf gewohnt oder in einer Stadt? BF: In der Stadt. R: Wie groß ist diese Stadt? Wie viele Einwohner leben dort? BF: Die Stadt ist groß. R: Wie viele Einwohner wohnen dort? BF: Das weiß ich nicht. R: Sind das ein paar 100000 oder 10000? BF: Ein paar 1000 glaube ich. R: Wie ist dann konkret die Identifizierung vor sich gegangen? Können Sie mir das bitte beschreiben? BF: Die Polizei kannte die Leute und durch sehen wussten sie wer das ist. R: Hatten Sie vor der Teilnahme dieser Proteste, Schwierigkeiten mit der Polizei? BF: Nein. R: Wie viele Personen haben an diesen
- Protest teilgenommen? BF: Zwischen 40 und 50 Leute. R: Wurden alle dieser Personen identifiziert? BF: Nein, die Hauptleute. R: Wer waren die Hauptleute? BF: Diese 3 Personen, die ich angegeben habe. R: Was ist mit diesen 3 Personen dann passiert, nachdem sie identifiziert wurden? BF: Das weiß ich nicht genau, aber ich nehme an, dass Sie Anzeigen bekommen haben. R: Wie wurde der
- Protest aufgelöst? BF: Wieder durch stoßen und die Leute in die Häuser bringen. R: Sind Sie selbst nach Hause zurückgekehrt oder sind Sie nach Hause gebracht worden? BF: Ich wurde in Richtung meines Hauses gestoßen und bin dann selber nach Hause gegangen. R: Wie lange haben Sie dafür gebraucht? BF: Es war nicht weit weg vom Haus. Ca. 5 Minuten. R: Welche Vorkehrungen haben Sie getroffen für den Fall, dass die Polizei dort Identifizierungen vornehmen würde? BF: Keine. R: Sie sind dann nach Hause gegangen. Was haben Sie dann zu Hause gemacht? BF: Am nächsten Tag war die Polizei bei mir mit einem Haftbefehl. Deshalb bin ich dann ausgereist. R wiederholt die Frage. BF: Nichts Besonderes. Ich habe gegessen und bin dann schlafen gegangen. R: Wann sind Sie dann am nächsten Tag aufgestanden? BF: In der Früh schon, 7 bis 8 Uhr. R: Können Sie mir den Tagesablauf genau beschreiben, was an diesem Tag passiert ist? BF: Ich habe gefrühstückt. Dann auch gegessen. Ich bin dann zu meinem Nachbarn, der auch mein Freund ist, gegangen. R: Wie heißt dieser Freund? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wie weit ist dieser Nachbar von Ihnen entfernt? BF: Das ist das angrenzende Haus. R: War dieser XXXX auch bei diesen Protesten beteiligt?R: War dieser römisch 40 auch bei diesen Protesten beteiligt? BF: Er war nur einmal dabei. R: Beim wievielten war er dabei? BF: Beim
- Mal. R: Warum war er bei den anderen Malen nicht dabei, wenn er einer Ihrer besten Freunde ist? BF: Seine Familie hat es nicht erlaubt. R: Ihre Familie hat es Ihnen erlaubt? BF: Ja. R: Wie weit ist das Geschäft, dass Ihr Vater betreibt, von Ihrem Elternhaus entfernt? BF: Ca. 10 Minuten zu Fuß. R: Wann haben Sie im Geschäft Ihres Vaters arbeiten müssen? BF: Tagsüber. R: Was heißt für Sie tagsüber? BF: Mein Vater hat das Geschäft in der Früh um 8 Uhr geöffnet und um 20 Uhr geschlossen. R: Wann hat für Sie dann der Dienst oder die Arbeit begonnen? BF: Es war unterschiedlich. Wenn mein Vater wegfahren musste, um etwas zu erledigen. R: Sie haben zuerst gesagt, Sie haben immer tagsüber arbeiten müssen, jetzt sagen Sie es war unterschiedlich. BF: Immer wenn ich Zeit hatte, bin ich ins Geschäft gefahren. R: Wenn ich Sie jetzt richtig verstehe, ist es Ihnen überlassen worden, wann Sie ins Geschäft gehen. BF: Immer wenn ich Zeit hatte. R: Was haben Sie getan, wenn Sie keine Zeit hatten? BF: Da war ich Cricket spielen, oder so. R: Was ist das, „oder so“? BF: Und Fußball. R: Wann sind Sie am nächsten Tag, als Sie aufgestanden sind, zu Ihrem Nachbarn gegangen? BF: Das war ca. 9 Uhr. R: Was haben Sie bei ihm gemacht? BF: Wir haben uns unterhalten. R: Wie ist dann der weitere Tagesablauf verlaufen? BF: Um ca. 11 Uhr war die Polizei bei meinem Haus um den Haftbefehl abzugeben. Ich habe es nach ca. 2 Stunden von meiner Mutter erfahren. Dann hat meine Familie besprochen, dass ich das Land verlassen soll. R: Wo hat diese Besprechung stattgefunden? BF: Bei meinem Freund. R: Wer hat bei dieser Besprechung teilgenommen? BF: Meine Eltern, mein Freund und die Familie meines Freundes. R: Sind Sie im Besitz dieses Haftbefehls? BF: Nein, der ist zu Hause. R: Haben Sie den Haftbefehl gelesen? BF: Nein. R: Können Sie lesen? BF: Ja. R: Warum haben Sie den Haftbefehl nicht gelesen? BF: Meine Familie war so nervös, als Sie zu meinem Freund kamen, hatten sie den Haftbefehl nicht mit. R: Was ist in dem Haftbefehl gestanden? BF: Mein Vater hat den Haftbefehl gelesen. Da stand drinnen, dass ich terroristische Aktivitäten gegen den Staat durchgeführt habe. R: Welche terroristischen Aktivitäten sind Ihnen vorgeworfen worden? BF: Mir wurde vorgeworfen, dass ich antinationale Proteste durchführe und gegen die Armee bin. R: Wer außer Ihnen hat noch einen Haftbefehl bekommen? BF: Das weiß ich nicht. R: Wie lange sind dann Ihre Eltern im Haus des Nachbarn verblieben? BF: Ca. 2 Stunden. R: Haben sie Ihnen den Haftbefehl später gebracht? BF: Nein, sie haben mir Kleidung gebracht. R: Haben Sie Ihre Eltern aufgefordert den Haftbefehl Ihnen zu bringen, damit Sie ihn lesen können? BF: Ja, aber meine Eltern haben mir gesagt, ich solle mich lieber fertig machen. R: War der Entschluss Indien zu verlassen von Ihrer Seite aus oder war der Entschluss Indien zu verlassen von Ihren Eltern aus? BF: Es war der Entschluss meiner Eltern. R: Jetzt sind 1 bis 2 Stunden Ihre Eltern bei Ihnen gewesen. Was haben Sie dann den restlichen Tag gemacht? BF: Ich habe dann bei meinem Freund übernachtet. R: Wie lange haben Sie sich dann bei Ihrem Freund aufgehalten? BF: Am nächsten Tag bin ich dann schon weggefahren. R: Wann sind Sie am nächsten Tag weggefahren? BF: Am Abend, nach 18 Uhr sind wir losgefahren. R: Was haben Sie bis 18 Uhr an diesem Tag gemacht? BF: Ich war bei meinem Freund und wir haben nur noch alles noch einmal besprochen. R: Was haben Sie noch einmal besprochen? BF: Wir haben alles geplant, wie die Fahrt sein wird und wie alles ablaufen wird. R: Wie sollte die Fahrt sein oder wie sollte alles ablaufen, Ihrem Plan nach? BF: Mein Vater und der Vater meines Freundes haben alles selber geplant. Ich weiß nicht genau, was sie alles besprochen haben. R: Und was haben Sie, während die beiden dieses Gespräch geführt haben, bis 18 Uhr gemacht? BF: Ich habe gewartet und nachgedacht. R: Ist die Polizei an diesem Tag noch einmal erschienen? BF: Das weiß ich nicht. R: Wenn Sie sagen, wir sind um 18 Uhr losgefahren, wen meinen Sie mit, wir sind um 18 Uhr losgefahren? BF: Ich meine damit meinen Onkel. Wir sind gemeinsam losgefahren. R: Sie haben zuerst gesagt, Ihr Vater bzw. Ihre Mutter hat keinen Bruder. Jetzt Sprechen Sie von einem Onkel. BF: Es ist unser Nachbar. Er ist auch ein Onkel. R: Wohin ist dann Ihr Nachbar mit Ihnen gefahren? BF: Er ist mit mir bis nach XXXX gefahren.BF: Er ist mit mir bis nach römisch 40 gefahren. R: Wo sind Sie im Auto gesessen? BF: Vorne, am Beifahrersitz. R: Ist Ihnen aufgefallen, ob Ihnen jemand gefolgt ist? BF: Nein. R: Wo hat Sie Ihr Nachbar in XXXX hingebracht?R: Wo hat Sie Ihr Nachbar in römisch 40 hingebracht? BF: Er hat mich in eine Unterkunft zu einem Schlepper gebracht. R: Wie lange haben Sie sich dort aufgehalten? BF: Eine Woche. R: Hat es in XXXX irgendwelche Vorfälle gegeben?R: Hat es in römisch 40 irgendwelche Vorfälle gegeben? BF: Nein. R: Warum haben Sie Ihre Heimatstadt gleich am darauffolgenden Tag, als die Polizei bei Ihren Eltern mit Ihrem Haftbefehl gewesen ist, verlassen? BF: Die Anschuldigungen waren sehr schwer. Deshalb war meine Familie sehr besorgt. R: Kennen Sie den Inhalt der Beschwerde die gegen den Bescheid eingebracht wurde? BF: Ja. R: In der Beschwerde die Sie am XXXX eingebracht haben, sagen Sie, dass Sie sich bei Ihrem Freund, der etwa 4 bis 5 Häuser von Ihrem Elternhaus entfernt gewohnt hätte, aufgehalten hätten. Und heute sagen Sie, dass Sie sich bei Ihrem Freund, der unmittelbar von Ihnen der Nachbar gewesen ist, aufgehalten hätten. R: In der Beschwerde die Sie am römisch 40 eingebracht haben, sagen Sie, dass Sie sich bei Ihrem Freund, der etwa 4 bis 5 Häuser von Ihrem Elternhaus entfernt gewohnt hätte, aufgehalten hätten. Und heute sagen Sie, dass Sie sich bei Ihrem Freund, der unmittelbar von Ihnen der Nachbar gewesen ist, aufgehalten hätten. BF: Das war das angrenzende Haus. R: In der Beschwerde vom XXXX sagen Sie des weiteren, dass Sie sich bei Ihrem Freund noch etwa 7 bis 10 Tage aufgehalten hätten, bevor Sie dann losgefahren sind und heute sagen Sie, dass Sie am darauffolgendem Tag, als die Polizei mit dem Haftbefehl bei Ihren Eltern gewesen wäre, ihre Heimatstadt verlassen hätten. Was sagen Sie dazu?R: In der Beschwerde vom römisch 40 sagen Sie des weiteren, dass Sie sich bei Ihrem Freund noch etwa 7 bis 10 Tage aufgehalten hätten, bevor Sie dann losgefahren sind und heute sagen Sie, dass Sie am darauffolgendem Tag, als die Polizei mit dem Haftbefehl bei Ihren Eltern gewesen wäre, ihre Heimatstadt verlassen hätten. Was sagen Sie dazu? BF: Ich bin am nächsten Tag vom Freund weggefahren. 7 Tage war ich in XXXX .BF: Ich bin am nächsten Tag vom Freund weggefahren. 7 Tage war ich in römisch 40 . R: Wann haben Sie dann das letzte Mal mit Ihren Eltern gesprochen? BF: Vor dem Wegfahren, war das letzte Mal. R: Wann haben Sie dann das letzte Mal mit Ihrem Freund bzw. dessen Vater gesprochen? BF: Das letzte Mal habe ich mit dem Vater des Freundes gesprochen, als wir in XXXX waren.BF: Das letzte Mal habe ich mit dem Vater des Freundes gesprochen, als wir in römisch 40 waren. R: Haben Sie sonst noch mit irgendeiner Person Kontakt in Ihrer Heimatstadt, nachdem Sie diese verlassen haben? BF: Nein. R an RV: Haben Sie eine Frage an den BF?R an Regierungsvorlage, Haben Sie eine Frage an den BF? RV: Nein.Regierungsvorlage, Nein. R: Sprechen Sie Deutsch und verstehen Sie Deutsch? BF: Ganz wenig. R: Haben Sie einen Deutschkurs absolviert oder besucht? BF: Ich habe wegen der grünen Karte keinen Platz bekommen. R: Haben Sie einen Freundeskreis in Österreich? BF: Ich habe 2 bis 3 Freunde. R: Welche Staatsbürgerschaft haben diese? BF: 2 sind aus Indien, einer aus Pakistan. R: Sind Sie Mitglied in einem Verein, Organisation, Club oder dergleichen? BF: Nein. R: Wollen Sie noch eine Stellungnahem abgeben? RV: Ich verweise auf die bereits am XXXX eingebrachte Stellungnahme.Regierungsvorlage, Ich verweise auf die bereits am römisch 40 eingebrachte Stellungnahme. R: Wollen Sie noch etwas sagen? BF: Nein. R: Das Beweisverfahren wird nach § 39 Absatz 3 für geschlossen erklärt.R: Das Beweisverfahren wird nach Paragraph 39, Absatz 3 für geschlossen erklärt. Schluss der Verhandlung […] II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: 1.1.
- Der BF heißt XXXX und ist am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Religion der Sikhs sowie der Volksgruppe der Jat an und stammt aus dem Bundesstaat Jammu und Kaschmir, aus der Stadt XXXX . Die Identität und die Volksgruppenzugehörigkeit des BF konnte nicht festgestellt werden. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig, verfügt über zehn Jahre Schulbildung und spricht Punjabi als Muttersprache, sowie ein wenig Hindi und Englisch. Seine Eltern und seine Großmutter leben nach wie vor in seinem Herkunftsland, er hat aktuell jedoch keinen Kontakt zu ihnen. Weder im Bundesgebiet noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union leben weitere Verwandte des BF.1.1.
- Der BF heißt römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger von Indien, gehört der Religion der Sikhs sowie der Volksgruppe der Jat an und stammt aus dem Bundesstaat Jammu und Kaschmir, aus der Stadt römisch 40 . Die Identität und die Volksgruppenzugehörigkeit des BF konnte nicht festgestellt werden. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist ledig, verfügt über zehn Jahre Schulbildung und spricht Punjabi als Muttersprache, sowie ein wenig Hindi und Englisch. Seine Eltern und seine Großmutter leben nach wie vor in seinem Herkunftsland, er hat aktuell jedoch keinen Kontakt zu ihnen. Weder im Bundesgebiet noch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union leben weitere Verwandte des BF. 1.1.
- Der BF hat nach nicht rechtmäßiger Einreise spätestens am XXXX im Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er musste seinen Reisepass in XXXX an einen Schlepper abgeben, hat keinen Deutschkurs besucht und ist der deutschen Sprache nicht (ausreichend) mächtig. 1.1.
- Der BF hat nach nicht rechtmäßiger Einreise spätestens am römisch 40 im Bundesgebiet am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er musste seinen Reisepass in römisch 40 an einen Schlepper abgeben, hat keinen Deutschkurs besucht und ist der deutschen Sprache nicht (ausreichend) mächtig. 1.1.
- In Indien hat der Beschwerdeführer bereits im Lebensmittelgeschäft seines Vaters ausgeholfen. Im Bundesgebiet geht der BF keiner Erwerbstätigkeit nach. Er hat keine familienähnliche Lebensgemeinschaft und auch keine Kinder im Bundesgebiet. Das Vorliegen eines Freundes- und Bekanntenkreises mit österreichischen Staatsangehörigen konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, er hat jedoch zwei indische und einen pakistanischen Freund. Er ist im Bundesgebiet weder in einem Verein, einer Organisation oder dergleichen tätig, noch betätigt er sich karikativ. 1.1.
- Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist im Bundesgebiet strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den Flucht- und Verfolgungsgründen im Herkunftsstaat 1.2.
- Dem BF gelang es nicht glaubhaft vorzubringen, dass er aufgrund seiner behaupteten Teilnahme an mehreren Protesten gegen die Beendigung des Sonderstatus betreffend Jammu und Kaschmir von der Polizei gesucht und ihm vorgeworfen werde, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sikh der Unabhängigkeitsbewegung „für ein freies Khalistan“ angehöre und demnach ein „Terrorist“ sei. 1.2.
- Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Herkunftsstaat des BF infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht gewillt oder in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter durch Privatpersonen abzuwenden. 1.2.
- Es wird weiters nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf das Leben gefährdet ist, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht ist oder willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt ist. 1.2.
- In eventu wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor einer etwaigen, seinem Vorbringen im Verfahren entsprechenden Bedrohung Sicherheit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in einen anderen Teil von Indien finden könnte. 1.
- Zur Situation im Herkunftsstaat Zur Lage in Indien wurden im Rahmen der Zustellung der Ladungen zur Beschwerdeverhandlung die Länderinformationen vom XXXX zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Der BF ist dieser Möglichkeit nachgekommen und hat dem BVwG am XXXX diese übermittelt. Da sich die aktuellen Länderinformationen vom XXXX in den für die gegenständliche Entscheidung wesentlichen Punkten davon nicht unterscheidet, werden diese zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben:Zur Lage in Indien wurden im Rahmen der Zustellung der Ladungen zur Beschwerdeverhandlung die Länderinformationen vom römisch 40 zur Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. Der BF ist dieser Möglichkeit nachgekommen und hat dem BVwG am römisch 40 diese übermittelt. Da sich die aktuellen Länderinformationen vom römisch 40 in den für die gegenständliche Entscheidung wesentlichen Punkten davon nicht unterscheidet, werden diese zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben: Länderspezifische Anmerkungen (…………………) Covid-19 Letzte Änderung: 08.03.2022 Während der zweiten Covid-19-Welle im April/Mai 2021 war das Gesundheitssystem vielerorts überlastet, es fehlte an Spitalsbetten und lebensnotwendigem Sauerstoff, viele Menschen starben vor den Eingängen der Spitäler, da sie nicht mehr versorgt werden konnten (ÖB 8.2021). Diese verheerende zweite Welle deckte die systemischen Schwächen der indischen Gesundheitsinfrastruktur und den falschen Umgang der Regierung mit der Pandemie auf. Die Behörden drohten mit Maßnahmen gegen Kritik an ihrer Vorgangsweise bei der Pandemie und unterdrückten angeblich Daten, um die Bedrohung durch die Pandemie herunterzuspielen. Als Indien mit einem enormen Anstieg der Todesfälle und Infektionen durch die zweite Covid-19-Welle zu kämpfen hatte, stoppte die Regierung alle Impfstoffexporte, was zu Engpässen in Ländern führte, die auf Covax angewiesen waren. Im September 2021 erklärte die Regierung, sie werde die Exporte wieder aufnehmen, unter anderem nach Bangladesch, Nepal und auf die Malediven (HRW 13.1.2022). Seit Mai 2021 ist die Zahl der gemeldeten Covid-19-Neuinfektionen kontinuierlich gesunken. Indien hat sein vorläufiges Impfziel mit knapp einer Milliarde verabreichten Dosen erreicht. Bislang haben über 70 Prozent der impfberechtigten Erwachsenen mindestens eine Impfdosis erhalten, etwa 30 Prozent der Impfberechtigten sind vollständig geimpft (BAMF 18.10.2021). Gegen regierungskritische Äußerungen im Zusammenhang mit Maßnahmen der Regierung im Umgang mit der Covid-19-Pandemie wird mittels aus der Kolonialzeit stammenden Gesetzen zur Staatsverhetzung und dem im Jahr 2000 erlassenen IT-Gesetz vorgegangen (FH 3.3.2021). Medienvertreter sehen aufgrund ihrer Berichterstattung über die Pandemie Drohungen, Verhaftungen, Strafverfahren oder körperlichen Angriffen durch Mobs oder die Polizei ausgesetzt (HRW 13.1.2021). Im Februar 2021 führte die Regierung neue Regeln ein, die es den Behörden erleichtern, Plattformen für soziale Medien zur Entfernung rechtswidriger Inhalte zu zwingen. Neben anderen Löschungen im Laufe des Jahres wurde Twitter angewiesen, Beiträge zu löschen, die den Umgang der Regierung mit der Covid-19-Pandemie kritisierten (FH 28.2.2022). Der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausenden Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinduistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner bis April 2021 knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen Regierung eine "praktizierte Sorglosigkeit". Die Aussage der Regierungspartei BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundesstaat Assam, bei der verkündet wurde, "Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei", wurde kritisiert (BAMF 3.5.2021; vgl. HO 28.4.2021).Der Umstand, dass im Zuge der Regionalwahlen in einigen Bundesstaaten große Kundgebungen mit zum Teil Zehntausenden Besucher abgehalten wurden, wie auch die Durchführung des hinduistischen Festes Kumbh-Mela in Haridwar im nördlichen Bundesstaat Uttarakhand, an dem im Zeitraum von Jänner bis April 2021 knapp 25 Millionen Hindus vor Ort teilgenommen haben, attestieren der indischen Regierung eine "praktizierte Sorglosigkeit". Die Aussage der Regierungspartei BJP bei einer Wahlveranstaltung im Bundesstaat Assam, bei der verkündet wurde, "Wahlveranstaltungen und religiöse Zusammenkünfte tragen nicht zur Verbreitung von Covid-19 bei", wurde kritisiert (BAMF 3.5.2021; vergleiche HO 28.4.2021). Die im Jahr 2020 wegen der Covid-19-Pandemie erfolgten Schließungen haben die Lebensgrundlage vor allem der durch das Kastensystem marginalisierten Gesellschaftsgruppen und besonders derjenigen von Frauen verschlechtert. Frauen sind unverhältnismäßig stark von Arbeitsplatzverlust betroffen gewesen. Laut einer Studie der Azim Premji Universität haben während des landesweiten Lockdowns von April bis Mai 2020 rund 100 Millionen Menschen ihren Arbeitsplatz verloren. Die meisten hatten allerdings im Juni 2020 ihre Arbeit wiederaufgenommen, während 15 Millionen bis Ende 2020 dauerhaft ohne Arbeit blieben. Von den erwerbstätigen Männern behielten 61 Prozent ihre Beschäftigung, während 7 Prozent ihren Arbeitsplatz dauerhaft verloren haben. Hingegen behielten nur 19 Prozent der erwerbstätigen Frauen ihre Beschäftigung, wobei 47 Prozent ihren Arbeitsplatz dauerhaft verloren haben. Fast die Hälfte der formell Angestellten wechselte in selbstständige (30 Prozent) oder informelle Beschäftigungsverhältnisse (19 Prozent). Die Auswirkungen der Arbeitsmarktlage habe besonders negative Folgen für die Ernährungssituation von Frauen aus den niedrigsten Kasten (Dalits) und für stammesangehörige Frauen (Adivasis) (BAMF 18.10.2021). Quellen: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.5.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw18-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=3, Zugriff 7.5.2021 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (18.10.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw42-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 3.3.2022 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 3.3.2022 FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2068733.html, Zugriff 3.3.2022 HO - Heise Online (28.4.2021): Telepolis: Corona in Indien: Sorglosigkeit, Mutanten und himmelschreiende Ungleichheit, https://www.heise.de/tp/features/Corona-in-Indien-Sorglosigkeit-Mutanten-und-himmelschreiende-Ungleichheit-6030218.html, Zugriff 4.3.2022 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 18.1.2021 HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - India, https://www.ecoi.net/en/document/2066488.html, Zugriff 3.3.2022 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien Politische Lage Letzte Änderung: 08.03.2022 Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vgl. AA 22.09.2021). Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021).Indien ist mit über 1,3 Milliarden Menschen und einer multireligiösen und multiethnischen Gesellschaft die bevölkerungsreichste Demokratie der Welt (CIA 27.4.2021; vergleiche AA 22.09.2021). Trotz vieler, teils durchaus gravierender Defizite im Menschenrechtsbereich ist die Stabilität Indiens als rechtsstaatliche Demokratie mit weitgehenden individuellen Freiheitsrechten – besonders im regionalen Vergleich – nicht gefährdet (AA 22.9.2021). Das Land ist eine parlamentarische Demokratie und verfügt über ein Mehrparteiensystem und ein Zweikammerparlament (USDOS 30.3.2021). Darüber hinaus gibt es Parlamente auf Ebene der Bundesstaaten (AA 22.9.2021). Der Präsident ist das Staatsoberhaupt und wird von einem Wahlausschuss gewählt, während der Premierminister der Regierungschef ist (USDOS 30.3.2021). Der Präsident nimmt weitgehend repräsentative Aufgaben wahr. Die politische Macht liegt hingegen beim Premierminister und seiner Regierung, die dem Parlament verantwortlich ist. Präsident ist seit
- Juli 2017 Ram Nath Kovind, der der Kaste der Dalits (Unberührbaren) entstammt (GIZ 8.2020a). Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Millionen Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 22.9.2021). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis National Democratic Alliance (NDA) mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (AA 19.7.2019; vgl. ÖB 8.2021). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei (AA 19.7.2019).Im Einklang mit der Verfassung haben die 28 Bundesstaaten und acht Unionsterritorien ein hohes Maß an Autonomie und tragen die Hauptverantwortung für Recht und Ordnung (USDOS 30.3.2021). Im April/Mai 2019 wählten etwa 900 Millionen Wahlberechtigte ein neues Unterhaus. Im System des einfachen Mehrheitswahlrechts konnte die Bharatiya Janata Party (BJP) unter der Führung des amtierenden Premierministers Narendra Modi ihr Wahlergebnis von 2014 nochmals verbessern (AA 22.9.2021). Als deutlicher Sieger mit 352 von 542 Sitzen stellt das Parteienbündnis National Democratic Alliance (NDA) mit der BJP als stärkster Partei (303 Sitze) erneut die Regierung. Der BJP-Spitzenkandidat und amtierende Premierminister Narendra Modi wurde im Amt bestätigt. Die United Progressive Alliance rund um die Congress Party (52 Sitze) erhielt insgesamt 92 Sitze (AA 19.7.2019; vergleiche ÖB 8.2021). Die Wahlen verliefen, abgesehen von vereinzelten gewalttätigen Zusammenstößen v. a. im Bundesstaat Westbengal, korrekt und frei (AA 19.7.2019). Mit der BJP-Regierung unter Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 8.2020a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 23.1.2020; vgl. TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die BJP für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet und Hunderte verletzt worden sind (FAZ 26.2.2020; vgl. DW 27.2.2020). Mit der BJP-Regierung unter Modi haben die hindu-nationalistischen Töne deutlich zugenommen. Die zahlreichen hindunationalen Organisationen, allen voran das Freiwilligenkorps RSS [Rashtriya Swayamsevak Sangh], fühlen sich gestärkt und versuchen verstärkt, die Innenpolitik aktiv in ihrem Sinn zu bestimmen (GIZ 8.2020a). Mit der Reform des Staatsbürgerschaftsrechts treibt die BJP ihre hindunationalistische Agenda weiter voran. Die Reform wurde notwendig, um die Defizite des Bürgerregisters des Bundesstaats Assam zu beheben und den Weg für ein landesweites Staatsbürgerregister zu ebnen. Kritiker werfen der Regierung vor, dass die Vorhaben vor allem Muslime diskriminieren, einer großen Zahl von Personen den Anspruch auf die Staatsbürgerschaft entziehen könnten und Grundwerte der Verfassung untergraben (SWP 23.1.2020; vergleiche TG 26.2.2020). Kritiker der Regierung machten die aufwiegelnde Rhetorik und die Minderheitenpolitik der regierenden Hindunationalisten, den Innenminister und die BJP für die Gewalt verantwortlich, bei welcher Ende Februar 2020 mehr als 30 Personen getötet und Hunderte verletzt worden sind (FAZ 26.2.2020; vergleiche DW 27.2.2020). Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vgl. KBS 12.2.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der Covid-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen sind (DS 3.5.2021).Bei der Wahl zum Regionalparlament der Hauptstadtregion Neu Delhi musste die Partei des Regierungschefs Modi gegenüber der regierenden Antikorruptionspartei Aam Aadmi (AAP) eine schwere Niederlage einstecken. Die AAP unter Führung von Arvind Kejriwal punktete bei den Wählern mit Themen wie Subventionen für Wasser und Strom, Verbesserung der Infrastruktur für medizinische Dienstleistungen sowie die Sicherheit von Frauen, während die BJP für das umstrittene Staatsbürgerschaftsgesetz warb (KBS 12.2.2020). Modis Partei hat in den vergangenen zwei Jahren bereits bei verschiedenen Regionalwahlen in den Bundesstaaten Maharashtra und Jharkhand Rückschläge hinnehmen müssen (quanatra.de 14.2.2020; vergleiche KBS 12.2.2020). Viele Regionalwahlkämpfe fanden inmitten der Covid-19-Pandemie zum Teil mit riesigen Wahlkundgebungen statt. Viele Experten sehen darin die Ursache für den dramatischen Anstieg der Infektionszahlen im Land. Modi hatte sich im Wahlkampf besonders in Westbengalen engagiert, das an der Grenze zu Bangladesch liegt und eine starke muslimische Minderheit hat. Die BJP versprach, Hunderttausende Muslime auszuweisen, die vor Jahrzehnten aus Bangladesch nach Indien geflohen sind (DS 3.5.2021). Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 12.2021). Nach anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, zum Beispiel in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten (Anm.: Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 8.2020).Indien hat sich in den letzten Jahrzehnten zu einer regionalen Hegemonialmacht in Südostasien entwickelt. Nachdem es sich während des Kalten Krieges vor allem innerhalb der Blockfreienbewegung profilierte, verfolgt es heute eine eindeutig pro-westliche Politik (BICC 12.2021). Nach anderen Angaben betont das Land trotz der Annäherung an die USA und der zunehmenden Spannungen mit China weiterhin seine strategische Autonomie. Diese beinhaltet auch den Anspruch auf eine eigenständige Rolle im Kontext der geopolitischen Spannungen zwischen China und den USA im Indo-Pazifik. So haben Indien und China in den letzten Jahren auch immer wieder kooperiert, zum Beispiel in der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit. Innerhalb der Quad-Staaten Anmerkung, Staatengruppe bestehend aus Australien, Japan, Indien und USA) hat sich Indien für ein inklusives Verständnis des Indo-Pazifiks ausgesprochen, das im Unterschied zu den Vorstellungen der USA bislang immer die Einbeziehung Chinas beinhaltete (SWP 8.2020). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 03.02.2022 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (19.7.2019): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Mai 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2014276/Deutschland___Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_zur_asyl-_und_abschiebungsrelevanten_Lage_in_der_Republik_Indien_%28Stand_Mai_2019%29%2C_19.07.2019.pdf, Zugriff 1.3.2022 BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff am 1.3.2022 CIA - Central Intelligence Agency [USA] (27.4.2021): The World Factbook - India, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/india/#people-and-society, Zugriff 6.5.2021 DS - Der Standard (3.5.2021): Indien: Regionalwahl-Schlappe für Modi inmitten steigender Corona-Zahlen, https://www.derstandard.at/story/2000126330932/indienregionalwahl-schlappe-fuer-modi-inmitten-steigender-corona-faelle, Zugriff 6.5.2021 DW - Deutsche Welle (27.2.2020): Sierens China: Schwieriges Dreiecksverhältnis, https://www.dw.com/de/sierens-china-schwieriges-dreiecksverh%C3%A4ltnis/a-52556817, Zugriff 28.2.2020 FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2020): Immer mehr Tote nach Unruhen in Delhi, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indien-tote-bei-gewalt-zwischen-hindus-und-muslimen-in-delhi-16652177.html, Zugriff 28.2.2020 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (8.2020a): Indien, Geschichte und Staat, https://web.archive.org/web/20210105180136/https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 1.3.2022 [Anm.: Archivierte Version vom 5.1.2021] KBS - Korean Broadcasting System (12.2.2020): Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, http://world.kbs.co.kr/service/contents_view.htmlang=g&board_seq=379626, Zugriff 14.2.2020 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien Quantara.de (14.2.2020): Herbe Niederlage für Indiens Regierungschef Modi bei Wahl in Neu Delhi, https://de.qantara.de/content/herbe-niederlage-fuer-indiens-regierungschef-modi-bei-wahl-in-neu-delhi, Zugriff 20.2.2020 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 11.5.2021 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (23.1.2020): Indiens Ringen um die Staatsbürgerschaft - Die Modi-Regierung forciert ihre nationalistische Agenda, https://www.swp-berlin.org/en/publication/indiens-ringen-um-die-staatsbuergerschaft, Zugriff 1.3.2022 TG - The Guardian (26.2.2020): Anti-Muslim violence in Delhi serves Modi well, https://www.theguardian.com/commentisfree/2020/feb/26/violence-delhi-modi-project-bjp-citizenship-law, Zugriff 28.2.2020 USDOS - US Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Report on Human Rights Practices: India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048124.html, Zugriff am 6.5.2021 Sicherheitslage Letzte Änderung: 08.03.2022 Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 8.2020a). Konfliktregionen sind Jammu und Kaschmir (ÖB 8.2021; vgl. BICC 12.2021). Aufstände gibt es in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras (BICC 12.2021). Separatistischen Gruppen bedrohten den Nordosten Indiens (ÖB 8.2021; vgl. BICC 12.2021, AA 22.9.2021). Dort führen mehr als 40 aufständische Gruppen (FH 3.3.2021) bzw. Separatistengruppen (z.B. United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021) für ihre ethnischen oder Stammesgruppen (FH 3.3.2021).Es gibt in Indien eine Vielzahl von Spannungen und Konflikten, Gewalt ist an der Tagesordnung (GIZ 8.2020a). Konfliktregionen sind Jammu und Kaschmir (ÖB 8.2021; vergleiche BICC 12.2021). Aufstände gibt es in den nordöstlichen Bundesstaaten Assam, Manipur, Nagaland sowie in Teilen Tripuras (BICC 12.2021). Separatistischen Gruppen bedrohten den Nordosten Indiens (ÖB 8.2021; vergleiche BICC 12.2021, AA 22.9.2021). Dort führen mehr als 40 aufständische Gruppen (FH 3.3.2021) bzw. Separatistengruppen (z.B. United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People’s Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021) für ihre ethnischen oder Stammesgruppen (FH 3.3.2021). Auch die Naxaliten tragen zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern (FH 3.3.2021).Auch die Naxaliten tragen zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Rebellen heben illegale Steuern ein, beschlagnahmen Lebensmittel und Unterkünfte und beteiligen sich an Entführungen und Zwangsrekrutierungen von Kindern und Erwachsenen. Zehntausende Zivilisten wurden durch die Gewalt vertrieben und leben in von der Regierung geführten Lagern (FH 3.3.2021). Zusätzlich kommt es weiterhin zu Gewalttaten unter den Gruppierungen, welche sich in Bombenanschlägen, Morden, Entführungen, Vergewaltigungen von Zivilisten und in der Bildung von umfangreichen Erpressungsnetzwerken ausdrücken (FH 3.3.2021). Auch islamistische Terroristen tragen zur Destabilisierung des Landes bei (ÖB 8.2021; vgl. AA 22.9.2021). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte. Jedenfalls konnte in der Vergangenheit eine Zunahme von Terroranschlägen - besonders in den großen Stadtzentren - verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute von mehr, aber kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 12.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des sogenannten Islamischen Staates (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug (BPB 12.12.2017).Auch islamistische Terroristen tragen zur Destabilisierung des Landes bei (ÖB 8.2021; vergleiche AA 22.9.2021). Indien unterstützt die US-amerikanischen Maßnahmen gegen den internationalen Terrorismus. Intern wurde eine drakonische neue Anti-Terror-Gesetzgebung verabschiedet, die Prevention of Terrorism Ordinance (POTO), von der Menschenrechtsgruppen fürchten, dass sie auch gegen legitime politische Gegner missbraucht werden könnte. Jedenfalls konnte in der Vergangenheit eine Zunahme von Terroranschlägen - besonders in den großen Stadtzentren - verzeichnet werden. Mit Ausnahme der verheerenden Anschläge auf ein Hotel in Mumbai im November 2008, wird Indien bis heute von mehr, aber kleineren Anschlägen heimgesucht (BICC 12.2021). Aber auch in den restlichen Landesteilen gab es in den letzten Jahren Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des sogenannten Islamischen Staates (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug (BPB 12.12.2017). Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 8.2021). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2017 insgesamt 812 Todesopfer durch terroristische Gewalt. Im Jahr 2018 wurden 940 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2019 kamen 621 Menschen durch Terrorakte ums Leben. 2020 belief sich die Opferzahl terroristischer Gewalt landesweit auf insgesamt 591 Tote. 2021 wurden bis zum
- Mai insgesamt 164 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 3.5.2021b). Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen (z. B. Maoistisch-umstürzlerische) Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 22.9.2021). Es gab in Indien Bauernproteste, die sich gegen die von der indischen Regierung verabschiedeten Gesetze zur Liberalisierung des Agrarsektors richteten. Widerstand hatte sich vor allem bei Sikhs im Punjab - dem Brotkorb Indiens - formiert. Später protestierten aber auch Bauern in anderen Teilen des Landes. Als im Januar 2021 die Proteste in Neu Delhi gewalttätig wurden, antwortete die Regierung mit harten Maßnahmen. Da bei den Protesten viele Sikhs beteiligt waren und u.a. eine Sikh-Flagge im Roten Fort in Delhi gehisst wurde, unterstellte die indische Regierung eine Beteiligung der Khalistan-Bewegung an den Protesten (BAMF 22.3.2021). Am
- November 2021 hat Premierminister Narendra Modi nach mehr als einem Jahr anhaltender Bauernproteste die Reform zur Liberalisierung des Agrarsektors aufgehoben (BAMF 22.11.2021). Indien und Pakistan Indien und Pakistan teilen sprachliche, kulturelle, geografische und wirtschaftliche Verbindungen, doch sind die Beziehungen der beiden Staaten aufgrund einer Reihe historischer und politischer Ereignisse in ihrer Komplexität verstrickt und werden durch die gewaltsame Teilung Britisch-Indiens im Jahr 1947, dem Jammu & Kaschmir-Konflikt und die zahlreichen militärischen Konflikte zwischen den beiden Nationen bestimmt (EFSAS o.D.). Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 12.2021; vgl. BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Indien wirft Pakistan unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 12.2021). Premierminister Modi nutzte den Konflikt mit Pakistan zur politischen Mobilisierung im Wahlkampf
- Dadurch wurde die pakistanfeindliche Stimmung in Indien so stark angeheizt, dass eine erneute Annäherung Indiens an Pakistan immer schwieriger wird. Seit der Veränderung des Status von Jammu und Kaschmir haben die Verletzungen des Waffenstillstands am Grenzverlauf zwischen Indien und Pakistan (Line of Control / LoC) deutlich zugenommen (BPB 29.4.2021).Pakistan erkennt weder den Beitritt Jammu und Kaschmirs zur indischen Union im Jahre 1947 noch die seit dem ersten Krieg im gleichen Jahr bestehende de-facto-Aufteilung der Region auf beide Staaten an. Indien hingegen vertritt den Standpunkt, dass die Zugehörigkeit Jammu und Kaschmirs in seiner Gesamtheit zu Indien nicht zur Disposition steht (Piazolo 2008). Die äußerst angespannte Lage zwischen Indien und Pakistan hat sich in der Vergangenheit immer wieder in Grenzgefechten entladen, welche oft zu einem größeren Krieg zu eskalieren drohten. Seit 1947 gab es bereits drei Kriege aufgrund des umstrittenen Kaschmir-Gebiets (BICC 12.2021; vergleiche BBC 23.1.2018, DFAT 10.12.2020). Indien wirft Pakistan unter anderem vor, in Indien aktive terroristische Organisationen zu unterstützen. Pakistan hingegen fordert eine Volksabstimmung über die Zukunft der Region, da der Verlust des größtenteils muslimisch geprägten Gebiets als Bedrohung der islamischen Identität Pakistans wahrgenommen wird (BICC 12.2021). Premierminister Modi nutzte den Konflikt mit Pakistan zur politischen Mobilisierung im Wahlkampf
- Dadurch wurde die pakistanfeindliche Stimmung in Indien so stark angeheizt, dass eine erneute Annäherung Indiens an Pakistan immer schwieriger wird. Seit der Veränderung des Status von Jammu und Kaschmir haben die Verletzungen des Waffenstillstands am Grenzverlauf zwischen Indien und Pakistan (Line of Control / LoC) deutlich zugenommen (BPB 29.4.2021). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der LoC haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vgl. KO 25.6.2020). Es kommt an der Waffenstillstandslinie immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans (BICC 12.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am
- Feber 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vgl. FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019). Bewaffnete Zusammenstöße zwischen indischen und pakistanischen Streitkräften entlang der LoC haben sich in letzter Zeit verschärft und Opfer auf militärischer wie auch auf ziviler Seite gefordert. In den ersten sechs Monaten des Jahres 2020 wurden im von Indien verwalteten Kaschmir 14 Personen durch Artilleriebeschuss durch pakistanische Streitkräfte über die Grenz- und Kontrolllinie hinweg getötet und fünf Personen verletzt (FIDH 23.6.2020; vergleiche KO 25.6.2020). Es kommt an der Waffenstillstandslinie immer wieder zu Schusswechseln zwischen Truppenteilen Indiens und Pakistans (BICC 12.2021). So drang die indische Luftwaffe am 26.2.2019 als Vergeltung für einen am
- Feber 2019 verübten Selbstmordanschlag erstmals seit dem Krieg im Jahr 1971 in den pakistanischen Luftraum ein, um ein Trainingslager der islamistischen Gruppierung Jaish-e-Mohammad in der Region Balakot, Provinz Khyber Pakhtunkhwa, zu bombardieren (SZ 26.2.2019; vergleiche FAZ 26.2.2019, WP 26.2.2019). In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel "einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen", heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe "in Wort und Geist" ab dem
- Feber 2021 umzusetzen ist (PIB 25.2.2021; vgl. SZ 26.2.2021).In einer Vereinbarung zwischen Indien und Pakistan mit dem Ziel "einen gegenseitig vorteilhaften und nachhaltigen Frieden zu erreichen", heißt es, dass nach längeren Verhandlungen die zuletzt bestehende Vereinbarung von 2003 über eine Waffenruhe "in Wort und Geist" ab dem
- Feber 2021 umzusetzen ist (PIB 25.2.2021; vergleiche SZ 26.2.2021). Indien und China Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und
- Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten "Line of Actual Control" (LAC), der de-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vgl. FIDH 23.6.2020) und forderten am
- Juni 2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vgl. BBC 3.7.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit
- Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vgl. SWP 21.7.2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der Grenze (FAZ 27.2.2020; vgl. SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 12.2021). Indien und China teilt eine 4.056 km lange Grenze (DFAT 10.12.2020). Der chinesisch-indische Grenzverlauf im Himalaya ist weiterhin umstritten (FAZ 27.2.2020). Nach wie vor gibt es zwischen Indien und China eine Reihe ungelöster territorialer Streitigkeiten, die 1962 zu einem kurzen Krieg zwischen den beiden Nachbarstaaten und zu mehreren Unruhen führten, darunter 2013, 2017 und
- Zusammenstöße zwischen Grenzpatrouillen an der 1996 vereinbarten "Line of Actual Control" (LAC), der de-facto-Grenze zwischen der von Indien verwalteten Region des Ladakh Union Territory und der von China verwalteten Region Aksai Chin sind häufig (DFAT 10.12.2020; vergleiche FIDH 23.6.2020) und forderten am
- Juni 2020 mindestens 20 Tote auf indischer Seite und eine unbekannte Anzahl von Opfern auf chinesischer Seite (FIDH 23.6.2020; vergleiche BBC 3.7.2020). Dies waren die ersten Todesopfer an der LAC seit
- Von beiden Seiten wurden eine Reihe von Gesprächen auf politischer, diplomatischer und militärischer Ebene geführt. Die Situation bleibt jedoch festgefahren (DFAT 10.12.2020). Viele indische Experten sehen in der Entscheidung der Modi-Regierung vom August 2019, den Bundesstaat Jammu und Kaschmir aufzulösen, einen Auslöser für die gegenwärtige Krise (SWP 7.2020; vergleiche SWP 21.7.2020). Die chinesischen Gebietsübertretungen können somit als Reaktion auf die indische Politik in Kaschmir in der letzten Zeit gesehen werden (SWP 7.2020). Weitere Eskalationen drohen auch durch Gebietsverletzungen an anderen Stellen der Grenze (FAZ 27.2.2020; vergleiche SWP 7.2020). Sowohl Indien als auch China haben Ambitionen, ihren Einflussbereich in Asien auszuweiten (BICC 12.2021). Indien und Bangladesch Die Beziehungen zu Bangladesch sind von besonderer Natur, die beiden Staaten teilen eine über 4.000 km lange Grenze. Indien kontrolliert die Oberläufe der wichtigsten Flüsse Bangladeschs und war historisch maßgeblich an der Entstehung Bangladeschs während seines Unabhängigkeitskrieges beteiligt. Schwierige Fragen wie Transit, Grenzverlauf, ungeregelter Grenzübertritt und Migration, Wasserverteilung und Schmuggel werden in regelmäßigen Regierungsgesprächen erörtert (GIZ 8.2020a). In Nordost-Indien leben etwa 100.000 illegal eingewanderte Personen aus Bangladesch. Diese Einwanderer werden als ein erhöhtes Konfliktpotenzial wahrgenommen (BICC 12.2021). Auch bestehen kleinere Konflikte zwischen den beiden Ländern (BICC 12.2021). Indien und Nepal Nepal ist für Indien von besonderer sicherheitspolitischer Bedeutung (GIZ 8.2020a). Die Beziehungen zwischen Indien und Nepal haben sich im Laufe des Jahres 2020 verschlechtert (HRW 13.1.2021), nachdem das nepalesische Parlament im Juni 2020 eine Aufnahme dreier umstrittener Grenzgebiete in das nepalesische geographische Kartenwerk abgesegnet hat. Die kratographische Erfassung der umstrittenen Gebiete ist eine Reaktion auf den Bau einer Straße durch eines der umstrittenen Gebiete durch Indien, welches in einer im November 2019 überarbeiteten Karte als zu Indien gehörig ausgewiesen wurde (HRW 13.1.2021). Trotzdem unterstützt Indien die nepalesische Regierung in ihrem Kampf gegen die maoistische Guerilla mit Waffen und Gerät (BICC 12.2021). Indien und Sri Lanka Die beiden Staaten pflegen ein eher ambivalentes Verhältnis (GIZ 8.2020a). Indien lieferte in der Vergangenheit Waffen an die LTTE ("Tamil Tigers") in Sri Lanka (BICC 12.2021). Die tamilische Bevölkerungsgruppe in Indien umfasst ca. 65 Millionen Menschen, woraus sich ein gewisser Einfluss auf die indische Außenpolitik ergibt (GIZ 8.2020a). Indien setzt sich für einen Prozess der Versöhnung der ehemaligen Gegnerschaften des Bürgerkrieges in Sri Lanka ein (HRW 13.1.2021). Quellen: AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.9.2021): Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Indien (Stand: Juni 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2061525/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Indien_%28Stand_Juni_2021%29%2C_22.09.2021.pdf, Zugriff 2.3.2022 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.3.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw12-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=4, Zugriff 11.5.2021 BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (22.11.2021): Briefing Notes, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/BriefingNotes/2021/briefingnotes-kw47-2021.pdf?__blob=publicationFile&v=2, Zugriff 2.3.2022 BBC - British Broadcasting Corporation (3.7.2020): Locals remain anxious amid India-China border stand-off, https://www.bbc.com/news/world-asia-india-53020382, Zugriff 22.7.2020 BBC - British Broadcasting Corporation (23.1.2018): India country profile - Overview, http://www.bbc.co.uk/news/world-south-asia-12557384, Zugriff 29.1.2019 BICC - Bonn International Centre for Conversion (12.2021): Informationsdienst - Sicherheit, Rüstung und Entwicklung in Empfängerländern deutscher Rüstungsexporte: Länderinformation Indien, https://www.ruestungsexport.info/user/pages/04.laenderberichte/indien/2021_Indien.pdf, Zugriff 1.3.2022 BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (29.4.2021): Kaschmir, https://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54616/kaschmir, Zugriff 7.5.2021 BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (12.12.2017): Konfliktporträt: Indien, http://www.bpb.de/internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/215390/indien, Zugriff 18.3.2020 DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade (10.12.2020): DFAT Country Information Report India, https://www.ecoi.net/en/file/local/2043026/country-information-report-india.pdf, Zugriff 22.3.2021 EFSAS - European Foundatition for South Asia Studies (o.D.): Topics Indo-Pak Relations, https://www.efsas.org/topics/indo-pak-relations.html, Zugriff 23.3.2021 FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (26.2.2019): Pakistan: Wir behalten uns vor, auf Indiens Angriffe zu reagieren, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/indische-luftwaffe-verletzt-den-pakistanischen-luftraum-16061769.html, Zugriff 6.8.2019 FH - Freedom House (3.3.2021): Freedom in the World 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046516.html, Zugriff 23.3.2021 FIDH - International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes, 23.6.2020https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020 FIDH - International Federation for Human Rights (23.6.2020): China/India/Pakistan: De-escalate tensions along border lines and seek peaceful resolution of disputes, 23.6.2020, https://www.fidh.org/en/region/asia/india/china-india-pakistan-de-escalate-tensions-along-border-lines-and-seek, Zugriff 22.7.2020 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (8.2020a): Indien, https://web.archive.org/web/20210105180136/https://www.liportal.de/indien/geschichte-staat/, Zugriff 2.3.2022 [Anm.: Archivierte Version vom 5.1.2021] HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 - India, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043608.html, Zugriff 23.3.2021 KO - Kaschmir Observer (25.6.2020): Indian, Pakistani Troops Trade Fire In North Kashmir, https://kashmirobserver.net/2020/06/25/indian-pakistani-troops-trade-fire-in-north-kashmir/, Zugriff 22.7.2020 ÖB - Österreichische Botschaft Neu Delhi [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Indien Piazolo, Michael
(2008): Macht und Mächte in einer multipolaren Welt. Springer Verlag. Seite 201 PIB - Press Information Bureau [Indien] (25.2.2021): Joint Statement, https://www.pib.gov.in/PressReleseDetail.aspx?PRID=1700682, Zugriff 7.5.2021 SATP - South Asia Terrorism Portal (3.5.2021b): Data Sheet - India Yearly Fatalities: 2000 - 2020, https://www.satp.org/datasheet-terrorist-attack/fatalities/india, Zugriff 6.5.2021 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, Juli 2020https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 22.7.2020 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (7.2020): Indisch-chinesische Konfrontation im Himalaya. Eine Belastungsprobe für Indiens strategische Autonomie, Juli 2020, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2020A63_IndienChina.pdf, Zugriff 22.7.2020 SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (21.7.2020): The Indian-Chinese Confrontation in the Himalayas - A Stress Test for India’s Strategic Autonomy, https://www.swp-berlin.org/en/publication/the-indian-chinese-confrontation-in-the-himalayas, Zugriff 22.10.2020 SZ - Süddeutsche Zeitung (26.2.2021): Wenn plötzlich Frieden ausbricht, https://www.sueddeutsche.de/politik/line-of-control-kaschmir-indien-waffenruhe-pakistan-1.5219103, Zugriff 7.5.2021 SZ - Süddeutsche Zeitung (26.2.2019): Indien bombardiert pakistanischen Teil Kaschmirs, https://www.sueddeutsche.de/politik/indien-pakistan-luftangriff-1.4345509, Zugriff 6.8.2019 WP - The Washington Post (26.2.2019): India strikes Pakistan in severe escalation of tensions between nuclear rivals, https://www.washingtonpost.com/world/pakistan-says-indian-fighter-jets-crossed-into-its-territory-and-carried-out-limited-airstrike/2019/02/25/901f3000-3979-11e9-a06c-3ec8ed509d15_story.html?utm_term=.ee5f4df72709, Zugriff 6.8.2019 Jammu und Kaschmir Letzte Änderung: 08.03.2022 Die Verwaltung von Kaschmir ist seit 1948 zwischen Indien und Pakistan geteilt. Das von Indien verwaltete Kaschmir genoss gemäß der indischen Verfassung lange Zeit eine weitgehende Autonomie. Der autonome Status der Region wurde jedoch 2019 aufgehoben und der ehemalige Staat Jammu und Kaschmir wurde als zwei Unionsterritorien unter direkter Kontrolle der indischen Zentralregierung eingerichtet (FH 2020; vgl. FAZ 7.8.2019, GIZ 8.2020a, ÖB 8.2021, AA 22.9.2021). Artikel 370 der indischen Verfassung wurde aufgehoben (FAZ 7.8.2019), welcher Jammu und Kaschmir einen Sonderstatus einräumte, wurde aufgehoben; und gleichzeitig wurde vorgeschlagen, den Staat in zwei Unionsterritorien, nämlich Jammu und Kaschmir sowie Ladakh aufzuteilen (IT 6.8.2019).Die Verwaltung von Kaschmir ist seit 1948 zwischen Indien und Pakistan geteilt. Das von Indien verwaltete Kaschmir genoss gemäß der indischen Verfassung lange Zeit eine weitgehende Autonomie. Der autonome Status der Region wurde jedoch 2019 aufgehoben und der ehemalige Staat Jammu und Kaschmir wurde als zwei Unionsterritorien unter direkter Kontrolle der indischen Zentralregierung eingerichtet (FH 2020; vergleiche FAZ 7.8.2019, GIZ 8.2020a, ÖB 8.2021, AA 22.9.2021). Artikel 370 der indischen Verfassung wurde aufgehoben (FAZ 7.8.2019), welcher Jammu und Kaschmir einen Sonderstatus einräumte, wurde aufgehoben; und gleichzeitig wurde vorgeschlagen, den Staat in zwei Unionsterritorien, nämlich Jammu und Kaschmir sowie Ladakh aufzuteilen (IT 6.8.2019). Die auch in Indien umstrittene Aufhebung der Autonomierechte befeuert die Spannungen in der Region. Kritiker befürchten, dass der hindunationalistische Ministerpräsident Narendra Modi und seine Regierung eine "Hinduisierung" des Gebiets anstreben (TNYT 6.8.2019). Zur Verhinderung von Unruhen hatten die indischen Behörden sämtliche Kommunikationskanäle unterbrochen und zusätzlich 10.000 Soldaten (SO 4.8.2019) in die ohnehin hoch militarisierte Region entsendet (ARTE 7.8.2019). Führende Regionalpolitiker wurden unter Hausarrest gestellt (FAZ 7.8.2019). Die Rücknahme des verwaltungsrechtlichen Sonderstatus von Jammu und Kaschmir ist mit zahlreichen Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen einhergegangen (RLS 1.2020; vgl. HRW 13.1.2021). Hunderte Menschen wurden mit Bezug auf den Public Safety Act festgenommen und bleiben ohne Anklage inhaftiert (HRW 13.1.2021). Darüber hinaus werden den Bewohnern viele ihrer bisherigen politischen Rechte entzogen, bürgerliche Freiheiten wurden beschnitten und öffentlicher Widerstand gegen die Neuordnung unterdrückt. Die indischen Sicherheitskräfte werden häufig der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt, aber nur wenige werden bestraft (FH 2020).Die auch in Indien umstrittene Aufhebung der Autonomierechte befeuert die Spannungen in der Region. Kritiker befürchten, dass der hindunationalistische Ministerpräsident Narendra Modi und seine Regierung eine "Hinduisierung" des Gebiets anstreben (TNYT 6.8.2019). Zur Verhinderung von Unruhen hatten die indischen Behörden sämtliche Kommunikationskanäle unterbrochen und zusätzlich 10.000 Soldaten (SO 4.8.2019) in die ohnehin hoch militarisierte Region entsendet (ARTE 7.8.2019). Führende Regionalpolitiker wurden unter Hausarrest gestellt (FAZ 7.8.2019). Die Rücknahme des verwaltungsrechtlichen Sonderstatus von Jammu und Kaschmir ist mit zahlreichen Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen einhergegangen (RLS 1.2020; vergleiche HRW 13.1.2021). Hunderte Menschen wurden mit Bezug auf den Public Safety Act festgenommen und bleiben ohne Anklage inhaftiert (HRW 13.1.2021). Darüber hinaus werden den Bewohnern viele ihrer bisherigen politischen Rechte entzogen, bürgerliche Freiheiten wurden beschnitten und öffentlicher Widerstand gegen die Neuordnung unterdrückt. Die indischen Sicherheitskräfte werden häufig der Menschenrechtsverletzungen beschuldigt, aber nur wenige werden bestraft (FH 2020). Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für "Statthalter" und "Kollaborateure" der indischen Zentralregierung halten. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam "bestraft" (AA 22.9.2021). Auch 2019 waren Jammu und Kaschmir von Terroranschlägen betroffen (USDOS 24.6.2020). Bei einem Selbstmordanschlag (TOI 15.2.2019) auf indische Sicherheitskräfte im Gebiet von Goripora bei Awantipora im Distrikt Pulwama in Kaschmir wurden am 14. Feber 2019 mindestens 44 Menschen getötet, Dutzende wurden verletzt (TOI 15.2.2019; vgl. IT 15.2.2019). Die in Pakistan ansässige Gruppe Jaish-e-Mohammed übernahm für den Angriff die Verantwortung. Als Vergeltungsschlag flog die indische Luftwaffe einen Luftangriff auf pakistanisches Hoheitsgebiet außerhalb des pakistanischen Teils Kaschmirs und somit auf unbestritten pakistanisches Gebiet. Über die Anzahl und Zugehörigkeit der Todesopfer gab es unterschiedlichste Angaben (ÖB 8.2021). Nach Bekanntwerden des Todes eines im Polizeigewahrsam befindlichen Terrorverdächtigen brachen am 23. September 2020 Proteste aus. Zuvor war es am 17. September 2020 zu einem größeren Protest in Srinagar gekommen, als Reaktion auf einen Militäreinsatz, bei dem drei mutmaßliche Rebellen und eine Frau getötet worden waren. Um große Menschenansammlungen zu verhindern, werden Begräbnisse mutmaßlicher Aufständischer staatlicherseits in entlegenen Waldgebieten auch unter Ausschluss der Familienangehörigen durchgeführt (BAMF 28.9.2020). Am 2. April 2021 brachen im Distrikt Pulwama im indischen Unionsterritorium Jammu und Kaschmir Proteste aus, nachdem drei mutmaßliche Separatisten in einem Feuergefecht mit Sicherheitskräften getötet worden waren (BAMF 12.4.2021).Militante Gruppen in Jammu und Kaschmir kämpfen weiterhin gegen Sicherheitskräfte, kaschmirische Einrichtungen und lokale Politiker, die sie für "Statthalter" und "Kollaborateure" der indischen Zentralregierung halten. Überläufer zur Regierungsseite und deren Familien werden besonders grausam "bestraft" (AA 22.9.2021). Auch 2019 waren Jammu und Kaschmir von Terroranschlägen betroffen (USDOS 24.6.2020). Bei einem Selbstmordanschlag (TOI 15.2.2019) auf indische Sicherheitskräfte im Gebiet von Goripora bei Awantipora im Distrikt Pulwama in Kaschmir wurden am