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{'item': 'W132 2262292-1'}

Obsah (12)§ 40Art. 133§ 45§ 17§ 46§ 6§ 59Art. 130§ 27§ 28§ 8§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2023 GeschäftszahlW132 2262292-1 Spruch, W132 2262292-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 40

, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom römisch 40 betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben. Dem Antrag vom 08.04.2022 wird stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von 60 (sechzig) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung vor. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 26.09.2019 einen Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des in Höhe von 40 vH objektivierten Gesamtgrades der Behinderung abgewiesen.
  2. Am 08.04.2022 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.2.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.06.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde.2.
  4. Im Rahmen des

§ 45Abs.

3 AVG am 242.06.2022 erteilten Parteiengehörs wurden vom Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer Beweismittel Einwendungen erhoben.2.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 21.07.2022 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass die erhobenen Einwendungen und vorgelegten Beweismittel nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.2.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40, § 41 und § 45 BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 v

H festgestellt.

  1. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er Befunde bezüglich der noch nicht berücksichtigten Leberzirrhose sowie betreffend die Entfernung eines Nierensteines vorlege und um Berücksichtigung und Neubewertung des Grades der Behinderung ersuche.3.
  2. In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung der Beschwerde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.10.2022 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH bewertet wurde.3.
  3. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2022 eingelangten – Schreiben selben Datums hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.3.
  4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

§ 17Vw

GVG iVm § 45 Abs. 3 AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

§ 46

BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. Der Beschwerdeführer hat um Ausstellung eines Behindertenpasses ersucht.römisch eins. Verfahrensgang:,

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat mit Bescheid vom 26.09.2019 einen Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des in Höhe von 40 vH objektivierten Gesamtgrades der Behinderung abgewiesen.,
  2. Am 08.04.2022 hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes neuerlich einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt., 2.
  3. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.06.2022, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 40 vH bewertet wurde., 2.
  4. Im Rahmen des

Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 242.06.2022 erteilten Parteiengehörs wurden vom Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer Beweismittel Einwendungen erhoben., 2.

  1. Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 21.07.2022 datierte medizinischen Stellungnahme mit dem Ergebnis eingeholt, dass die erhobenen Einwendungen und vorgelegten Beweismittel nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen., 2.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40,, Paragraph 41 und Paragraph 45, BBG abgewiesen und einen Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH festgestellt.,

  1. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er Befunde bezüglich der noch nicht berücksichtigten Leberzirrhose sowie betreffend die Entfernung eines Nierensteines vorlege und um Berücksichtigung und Neubewertung des Grades der Behinderung ersuche., 3.
  2. In der Folge hat die belangte Behörde zur Überprüfung der Beschwerde ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.10.2022 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 60 vH bewertet wurde., 3.
  3. Mit dem – im Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2022 eingelangten – Schreiben selben Datums hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt., 3.
  4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung

Paragraph 46, BBG erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer Einwendungen erhoben. Der Beschwerdeführer hat um Ausstellung eines Behindertenpasses ersucht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.

  1. Feststellungen:1.
  2. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.1.
  3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH.1.2.
  4. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
  5. Feststellungen:, 1.
  6. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland., 1.
  7. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 60 vH., 1.2.
  8. Ausmaß der Funktionseinschränkungen: Allgemeinzustand: Kommt selbständig gehend mit festem Schuhwerk ohne Hilfsmittel mit ausreichend sicherem Gangbild in die Ordination. Be- und Entkleiden selbständig möglich mit leichter Einschränkung bei Schuhwerk und Hose entkleiden. Kommunikation: uneingeschränkt. Ernährungszustand: Übergewichtig. Caput/Collum: Sehvermögen regelrecht/ausreichend korrigiert- Fingerzählen auf 3 m bds. möglich. Hörvermögen/Sprachverständnis: regelrecht. Harn: kontinent. Stuhl: kontinent.Obere Extremitäten: Schulter bds: Abduktion bis 100°, Rotation end- bis mittellagig eingeschränkt Funktionsgriffe: Kopf/Nackengriff bds: bis Mastoid bei aktiver muskulärer Gegenspannung möglich. Schürzengriff bds: bis S1, im Bereich des AC-Gelenkes kein Druckschmerz auslösbar. Faustschluss: bds. komplett- Greiffunktion erhalten allgemeine Kraft: KG: 5/5Herz: rein, rhythmisch, kein Strömungsgeräusch, normofrequent. Pulmo: VA bds., kreislaufkompensiert. Abdomen: regelrechte Darmperistaltik.Untere Extremitäten: Hüfte rechts: F 90°, Rotation 20-0-20°, kein Endlagenschmerz, diskreter Druckschmerz am Trochanter. Hüfte links: F 110°, Rotation 30-0-20°, reizlos. Knie rechts: Narbe nach KTEP bland, S 0-5-110°, reizlos, kein Erguss, bandstabil Knie links: S 0-5-110°, reizlos Allgemeine Kraft: KG: 5/
  9. Sprunggelenke: Bewegungsumfang S 10-0-20°, diskreter Druckschmerz am Außenknöchel beidseits, rechts ausgeprägter als links, diskrete Weichteilschwellung, keine Rötung oder Überwärmung.Wirbelsäule: Diskrete Streckfehlhaltung mit diskreter Hyperkyphosierung im oberen BWS-Abschnitt. Streckhaltung der oberen und mittleren LWS mit paravertebralem Muskelhartspann und Streckfehlhaltung. ISG links reizlos, rechts diskret positiver Druckschmerz, Vorlaufphänomen beidseits negativ. FBA: Griff bis 50cm möglich. Ödeme: Unterschenkel, Sprunggelenkregion, Vorfußregion beidseits Grad
  10. Sensibilität: eingeschränkte Sensibilität im Bereich Vorfuß/Fußsohle, distaler Unterschenkel sockenförmig beidseits.Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbild: Abrollbewegung rechts diskret eingeschränkt, Schrittlänge rechts diskret eingeschränkt, ohne Hilfsmittel selbständig mobil. Transfer: selbständig. Fersenstand: beidseits nicht möglich bzw. hochgradig eingeschränkt. Zehenstand: rechts nicht möglich, links mit Abstützen möglich. Einbeinstand: rechts unsicher, Abstützen notwendig, links ohne Abstützen möglich.Status Psychicus: Orientierung: zeitlich, örtlich, personell, situativ regelrecht. Gedankenductus: kohärent. Antrieb: regelrecht. Stimmungslage: euthym.1.2.
  11. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:Allgemeinzustand: Kommt selbständig gehend mit festem Schuhwerk ohne Hilfsmittel mit ausreichend sicherem Gangbild in die Ordination. Be- und Entkleiden selbständig möglich mit leichter Einschränkung bei Schuhwerk und Hose entkleiden. Kommunikation: uneingeschränkt. Ernährungszustand: Übergewichtig. Caput/Collum: Sehvermögen regelrecht/ausreichend korrigiert- Fingerzählen auf 3 m bds. möglich. Hörvermögen/Sprachverständnis: regelrecht. Harn: kontinent. Stuhl: kontinent., Obere Extremitäten: Schulter bds: Abduktion bis 100°, Rotation end- bis mittellagig eingeschränkt Funktionsgriffe: Kopf/Nackengriff bds: bis Mastoid bei aktiver muskulärer Gegenspannung möglich. Schürzengriff bds: bis S1, im Bereich des AC-Gelenkes kein Druckschmerz auslösbar. Faustschluss: bds. komplett- Greiffunktion erhalten allgemeine Kraft: KG: 5/5, Herz: rein, rhythmisch, kein Strömungsgeräusch, normofrequent. Pulmo: VA bds., kreislaufkompensiert. Abdomen: regelrechte Darmperistaltik., Untere Extremitäten: Hüfte rechts: F 90°, Rotation 20-0-20°, kein Endlagenschmerz, diskreter Druckschmerz am Trochanter. Hüfte links: F 110°, Rotation 30-0-20°, reizlos. Knie rechts: Narbe nach KTEP bland, S 0-5-110°, reizlos, kein Erguss, bandstabil Knie links: S 0-5-110°, reizlos Allgemeine Kraft: KG: 5/
  12. Sprunggelenke: Bewegungsumfang S 10-0-20°, diskreter Druckschmerz am Außenknöchel beidseits, rechts ausgeprägter als links, diskrete Weichteilschwellung, keine Rötung oder Überwärmung., Wirbelsäule: Diskrete Streckfehlhaltung mit diskreter Hyperkyphosierung im oberen BWS-Abschnitt. Streckhaltung der oberen und mittleren LWS mit paravertebralem Muskelhartspann und Streckfehlhaltung. ISG links reizlos, rechts diskret positiver Druckschmerz, Vorlaufphänomen beidseits negativ. FBA: Griff bis 50cm möglich. Ödeme: Unterschenkel, Sprunggelenkregion, Vorfußregion beidseits Grad
  13. Sensibilität: eingeschränkte Sensibilität im Bereich Vorfuß/Fußsohle, distaler Unterschenkel sockenförmig beidseits., Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbild: Abrollbewegung rechts diskret eingeschränkt, Schrittlänge rechts diskret eingeschränkt, ohne Hilfsmittel selbständig mobil. Transfer: selbständig. Fersenstand: beidseits nicht möglich bzw. hochgradig eingeschränkt. Zehenstand: rechts nicht möglich, links mit Abstützen möglich. Einbeinstand: rechts unsicher, Abstützen notwendig, links ohne Abstützen möglich., Status Psychicus: Orientierung: zeitlich, örtlich, personell, situativ regelrecht. Gedankenductus: kohärent. Antrieb: regelrecht. Stimmungslage: euthym., 1.2.
  14. Beurteilung der Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Spätschäden an den peripheren Nerven Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da Spätschäden vorliegen bei stabiler Stoffwechsellage. 09.02.04 50 vH 02 Kniegelenksersatz rechts Fixposition 02.05.20 30 vH 03 Abnützung der Wirbelsäule Unterer Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkung bei jedoch deutlichen Röntgenveränderungen vorliegen. 02.01.02 30 vH 04 Zirrhose der Leber, Ausstülpungen der Dickdarmschleimhaut Unterer Rahmensatz, da aus den Befunden eine Inaktivität der Leberzirrhose hervorgeht und Dickdarmausstülpungen ohne Entzündungszeichen in der letzten Bildgebung abgebildet wurden. 07.05.04 30 vH 05 Ableitende Harnwege, Steinbildung 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da eine vorübergehende operative Schienung des Harnleiters notwendig war. 08.01.04 20 vH 06 Abnützung beider Sprunggelenke, Zustand nach Achillessehnenplastik rechts 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da ein Belastungsdefizit besteht. 02.05.32 20 vH 07 Hypertonie Fixposition 05.01.02 20 vH 08 Gastroösophagealer Reflux Unterer Rahmensatz, da nur kleine Hiatushernie. 07.03.05 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 60 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 wird um 1 Stufe erhöht bei wechselseitiger negativer Leidensbeeinflussung im Hinblick auf die Gesamtfunktionseinschränkung durch das Vorliegen von Leiden 2 -
  15. Leiden 2- 5 schränken die körperliche Belastbarkeit und die Gesamtfunktion im Alltag zusätzlich ein. Leiden 6-8 erhöhen nicht weiter, da nicht schwerwiegend.
  16. Beweiswürdigung:Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:
  17. Beweiswürdigung:, Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt., Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel: Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX und Dris. XXXX sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und hinsichtlich der festgestellten Diagnosen frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung des Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.Die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 und Dris. römisch 40 sind vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und hinsichtlich der festgestellten Diagnosen frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchungen des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung des Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Allerdings wird hinsichtlich des Leidens „Diabetes mellitus“ der allgemeinmedizinischen Beurteilung Dris. XXXX gefolgt, da dieser zur Erhöhung des Grades der Behinderung des Diabetes mellitus gegenüber der Vorbeurteilung nachvollziehbar und im Einklang mit der klinischen Untersuchung schlüssig erläutert, dass es zur Ausbildung von Spätschäden im Bereich der peripheren Nerven gekommen ist, welche klinisch eindeutig feststellbar und relevant einschränkend sind, wodurch die Erhöhung des Grades der Behinderung für dieses Leiden gerechtfertigt war und woraus insgesamt auch die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung resultiert.Allerdings wird hinsichtlich des Leidens „Diabetes mellitus“ der allgemeinmedizinischen Beurteilung Dris. römisch 40 gefolgt, da dieser zur Erhöhung des Grades der Behinderung des Diabetes mellitus gegenüber der Vorbeurteilung nachvollziehbar und im Einklang mit der klinischen Untersuchung schlüssig erläutert, dass es zur Ausbildung von Spätschäden im Bereich der peripheren Nerven gekommen ist, welche klinisch eindeutig feststellbar und relevant einschränkend sind, wodurch die Erhöhung des Grades der Behinderung für dieses Leiden gerechtfertigt war und woraus insgesamt auch die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung resultiert. So konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung objektiviert werden, dass an den Unterschenkeln, der Sprunggelenksregion und der Vorfußregion Ödeme ersten Grades bestehen und sockenförmig eingeschränkte Sensibilität im Bereich Vorfuß/Fußsohle und distaler Unterschenkel beidseits vorliegt. Die Neuaufnahme der Leiden „Zirrhose der Leber, Ausstülpungen der Dickdarmschleimhaut“ und „Ableitende Harnwege, Steinbildung“ steht nicht im Widerspruch zum Gutachten Dris. XXXX sondern sind diese Leiden zwischenzeitlich neu aufgetreten, befunddokumentiert und waren somit der richtsatzmäßigen Einschätzung zu unterziehen.Die Neuaufnahme der Leiden „Zirrhose der Leber, Ausstülpungen der Dickdarmschleimhaut“ und „Ableitende Harnwege, Steinbildung“ steht nicht im Widerspruch zum Gutachten Dris. römisch 40 sondern sind diese Leiden zwischenzeitlich neu aufgetreten, befunddokumentiert und waren somit der richtsatzmäßigen Einschätzung zu unterziehen. Die vorgelegten medizinischen Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, die befassten Sachverständigen haben sich im Rahmen der Gutachtenserstellung damit auseinandergesetzt und resultiert aus den ergänzenden (vor Vorlage der Verwaltungssachen an das Bundesverwaltungsgericht bei der belangten Behörde eingelangten) Beweismitteln und den darin dokumentierten neuen medizinischen Aspekten die geänderte Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung. Der im eingeholten Gutachten Dris. XXXX erfolgten Beurteilung des Grades der Behinderung bzw. der Zuordnung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen zu den jeweiligen Positionen der Einschätzungsverordnung wurde im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs nicht entgegengetreten.Der im eingeholten Gutachten Dris. römisch 40 erfolgten Beurteilung des Grades der Behinderung bzw. der Zuordnung der beim Beschwerdeführer vorliegenden Funktionseinschränkungen zu den jeweiligen Positionen der Einschätzungsverordnung wurde im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs nicht entgegengetreten. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde nunmehr umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt. Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.Das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder deren Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die Angaben des Beschwerdeführers waren sohin geeignet, das der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zu entkräften und eine geänderte Beurteilung herbeizuführen.
  18. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)

  1. Zur Entscheidung in der Sache:Zu A),
  2. Zur Entscheidung in der Sache: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
  3. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  4. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  5. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  6. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  7. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  8. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (Paragraph 40, Absatz 2, BBG) Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  9. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  10. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  11. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: – Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).– Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (Paragraph 11, Absatz 2, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,). – Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern. – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. (§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)(Paragraph 35, Absatz 2, Einkommensteuergesetz 1988) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt. (§ 41 Abs. 1 BBG)(Paragraph 41, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG) Wie unter Punkt II.

  1. bereits ausgeführt, war das Beschwerdevorbringen geeignet, eine geänderte Beurteilung zu begründen.Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. bereits ausgeführt, war das Beschwerdevorbringen geeignet, eine geänderte Beurteilung zu begründen. Da ein Grad der Behinderung von sechzig

(60)vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:Da ein Grad der Behinderung von sechzig
(60)vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.,
  1. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  2. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  3. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)(Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG) In seinem Urteil vom
  4. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes hat die belangte Behörde ein weiteres, auf persönlicher Untersuchung basierendes Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
  5. bereits ausgeführt, wurde dieses vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind, und resultiert daraus die Anhebung des Grades der Behinderung. Im Rahmen des durch das Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)Zur Klärung des Sachverhaltes hat die belangte Behörde ein weiteres, auf persönlicher Untersuchung basierendes Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt römisch zwei.
  6. bereits ausgeführt, wurde dieses vom Bundesverwaltungsgericht als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die vorgebrachten Argumente und vorgelegten Beweismittel wurden in den eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind, und resultiert daraus die Anhebung des Grades der Behinderung. Im Rahmen des durch das Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden keine Beweismittel vorgelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W132.2262292.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.