Obsah (13)
§ 42§ 28Art. 133§ 45§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 29§ 69§ 46§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2023 GeschäftszahlW132 2264162-1 Spruch, W132 2264162-1/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursu
§ 42
und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzerinnen, über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom römisch 40 betreffend die Streichung des Zusatzvermerkes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ im Behindertenpass
Paragraph 42 und Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz (BBG), beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zurückverwiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 01.02.2008 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
- Mit Bescheid vom 28.12.2011 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.07.2011 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, aufgrund des weiterhin in Höhe von 50 vH objektivierten Gesamtgrades der Behinderung abgewiesen.
- Ein neuerlicher Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.06.2017 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass wurde mit Bescheid vom 15.11.2017 abgewiesen, da der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin mit 50 vH objektiviert wurde.römisch eins. Verfahrensgang:,
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) hat der Beschwerdeführerin am 01.02.2008 einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.,
- Mit Bescheid vom 28.12.2011 hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 12.07.2011 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, aufgrund des weiterhin in Höhe von 50 vH objektivierten Gesamtgrades der Behinderung abgewiesen.,
- Ein neuerlicher Antrag der Beschwerdeführerin vom 13.06.2017 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass wurde mit Bescheid vom 15.11.2017 abgewiesen, da der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin mit 50 vH objektiviert wurde. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.10.2017 zugrunde gelegt, welches basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellt worden ist.
- Am 05.07.2019 hat die belangte Behörde den Zusatzvermerk „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den weiterhin unbefristet ausgestellten Behindertenpass der Beschwerdeführerin eingetragen.Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom 20.10.2017 zugrunde gelegt, welches basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin erstellt worden ist.,
- Am 05.07.2019 hat die belangte Behörde den Zusatzvermerk „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den weiterhin unbefristet ausgestellten Behindertenpass der Beschwerdeführerin eingetragen. Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX Arzt für Allgemeinmedizin, vom 29.06.2019 zugrunde gelegt, welches basierend auf der Aktenlage erstellt worden ist.
- Die Beschwerdeführerin hat am 24.06.2022 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und Vornahme der Zusatzeintragungen „… ist Trägerin einer Orthese“ und „… ist Trägerin einer Prothese“ gestellt.5.
- Zur Überprüfung des Antrages hat die belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.09.2022 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 vH betrage und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Die Inhaberin des Behindertenpasses ist Orthesenträgerin“ und „Die Inhaberin des Passes ist Prothesenträgerin“ vorlägen, jedoch die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht mehr vorlägen.Dieser Entscheidung wurde das medizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 Arzt für Allgemeinmedizin, vom 29.06.2019 zugrunde gelegt, welches basierend auf der Aktenlage erstellt worden ist.,
- Die Beschwerdeführerin hat am 24.06.2022 bei der belangten Behörde unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und Vornahme der Zusatzeintragungen „… ist Trägerin einer Orthese“ und „… ist Trägerin einer Prothese“ gestellt., 5.
- Zur Überprüfung des Antrages hat die belangten Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 19.09.2022 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung weiterhin 50 vH betrage und die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragungen „Die Inhaberin des Behindertenpasses ist Orthesenträgerin“ und „Die Inhaberin des Passes ist Prothesenträgerin“ vorlägen, jedoch die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht mehr vorlägen. Zusammengefasst wird im Sachverständigengutachten im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: „Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Position GdB 01 Degenerative Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates Wahl dieser Richtsatzposition, maßgebliche morphologische Veränderungen insbesondere der Wirbelsäule, Zustand nach Operation bei Sulcus nervi ulnaris-Syndrom und Carpaltunnelsyndrom beidseits, Zustand nach Knie-TEP links, oberer Rahmensatz berücksichtigt die rezidivierende Schmerzsymptomatik, gut erhaltene Beweglichkeit. 02.02.02 40 vH 02 Chronisches Schmerzsyndrom, Migräne, Verdacht auf Somatisierungsstörung, Zustand nach Impulsgeberfiximplantation (Rückenmarkstimulation) Wahl dieser Position bei chronischem Schmerzsyndrom mit Dauerschmerz diverser Gelenke und Migräne, Rückenmarkstimulation, unterer Rahmensatz bei geringer depressiver Begleitreaktion und gutem Allgemeinzustand. 04.11.02 30 vH 03 Inkomplette Peroneusparese rechts Zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz bei sicherem Gangbild mit Peroneusschiene. 04.05.13 30 vH 04 Entfernung der Gebärmutter Fixer Rahmensatz. 08.03.02 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Stellungnahme zu gesundheitlichen Veränderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 1 und 2 werden übernommen. Neuerfassung von Leiden
- Leiden 4 wird übernommen.“ Zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wird Folgendes ausgeführt: „Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Trotz der degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates und des chronischen Schmerzsyndromes sind Mobilität und Belastbarkeit ausreichend, sind das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein-und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und zumutbar. Bei inkompletter Peroneuslähmung rechts besteht ein leicht hinkendes aber sicheres Gangbild mit Peroneusschiene.“5.
- Im Rahmen des
§ 45Abs.
3 AVG am 03.10.2022 erteilten Parteiengehörs wurden Einwendungen erhoben. Zusammengefasst wurde von der Beschwerdeführerin unter Vorlage weiterer Beweismittel vorgebracht, dass ihr die Zusatzeintragung aufgrund der degenerativen Aufbraucherscheinungen an der WS und dem Bewegungsapparat, Lähmungserscheinungen der unteren Extremitäten mit entsprechender Gehfähigkeit und des Erfordernisses der Verwendung von zwei Stützkrücken gewährt worden sei. Der Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert, sondern verschlechtert. Sie benütze nach wie vor 2 Stützkrücken, habe aber zur Untersuchung nur eine verwendet, da ihr Mann sie bis zur Türe gebracht habe. Auch seien ihr orthopädische Schuhe, Stützstrümpfe und eine Orthese rechts verordnet worden, welche sie zur Untersuchung nicht getragen habe, weil es nur eine sehr kurze Wegstrecke gewesen sei. Sie leide an Mobilitätseinschränkung, habe beidseits Knietotalendoprothesen und starke Schmerzen in beiden Knien, Sprunggelenken, Hüfte und LWS. Sie habe mehrfach Operationen an der Schulter rechts gehabt, leide an allgemeiner Schwäche, Peronäuslähmung und Depressionen bzw. Platzangst. Das Treppensteigen sei eine große Herausforderung. Das Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel ohne Hilfe, das Stehen über einen Zeitraum von mehr als 5 Minuten, das Anhalten an Haltegriffen und das Halten des Gleichgewichts seien nicht möglich. Zusätzlich habe sie Kribbelparästhesien links und eine Neuroforamenstenose C5/C
- Das SCS Implantat erleichtere die CRPS Schmerzen, könne aber die degenerativen Veränderungen nicht beheben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Zusatzeintragung aberkannt worden sei. Der Gutachter habe die Hüfte gar nicht untersucht, die Arme seinen keinesfalls frei beweglich, sondern könnten nur bis zur waagrechten gehoben werden. Die Ellbogen seien zwar frei beweglich, würden aber nach längerem Gehen mit der Stützkrücke stark schmerzen. Zudem habe sie Schmerzen in linken Unterarm. Insgesamt seien das Ein-und Aussteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich und auch nicht zumutbar. Auch leide sie an Long Covid mit Fatique Syndrom und der untersuchende Arzt habe seine Maske unter dem Kinn getragen.5.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. XXXX , basierend auf der Aktenlage, eine mit 20.10.2022 datierte medizinischen Stellungnahme eingeholt, in welcher Folgendes festgehalten wird:Keine. Trotz der degenerativen Veränderungen des Stütz- und Bewegungsapparates und des chronischen Schmerzsyndromes sind Mobilität und Belastbarkeit ausreichend, sind das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein-und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich und zumutbar. Bei inkompletter Peroneuslähmung rechts besteht ein leicht hinkendes aber sicheres Gangbild mit Peroneusschiene.“, 5.
- Im Rahmen des
Paragraph 45, Absatz 3, AVG am 03.10.2022 erteilten Parteiengehörs wurden Einwendungen erhoben. Zusammengefasst wurde von der Beschwerdeführerin unter Vorlage weiterer Beweismittel vorgebracht, dass ihr die Zusatzeintragung aufgrund der degenerativen Aufbraucherscheinungen an der WS und dem Bewegungsapparat, Lähmungserscheinungen der unteren Extremitäten mit entsprechender Gehfähigkeit und des Erfordernisses der Verwendung von zwei Stützkrücken gewährt worden sei. Der Gesundheitszustand habe sich nicht gebessert, sondern verschlechtert. Sie benütze nach wie vor 2 Stützkrücken, habe aber zur Untersuchung nur eine verwendet, da ihr Mann sie bis zur Türe gebracht habe. Auch seien ihr orthopädische Schuhe, Stützstrümpfe und eine Orthese rechts verordnet worden, welche sie zur Untersuchung nicht getragen habe, weil es nur eine sehr kurze Wegstrecke gewesen sei. Sie leide an Mobilitätseinschränkung, habe beidseits Knietotalendoprothesen und starke Schmerzen in beiden Knien, Sprunggelenken, Hüfte und LWS. Sie habe mehrfach Operationen an der Schulter rechts gehabt, leide an allgemeiner Schwäche, Peronäuslähmung und Depressionen bzw. Platzangst. Das Treppensteigen sei eine große Herausforderung. Das Einsteigen in öffentliche Verkehrsmittel ohne Hilfe, das Stehen über einen Zeitraum von mehr als 5 Minuten, das Anhalten an Haltegriffen und das Halten des Gleichgewichts seien nicht möglich. Zusätzlich habe sie Kribbelparästhesien links und eine Neuroforamenstenose C5/C
- Das SCS Implantat erleichtere die CRPS Schmerzen, könne aber die degenerativen Veränderungen nicht beheben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Zusatzeintragung aberkannt worden sei. Der Gutachter habe die Hüfte gar nicht untersucht, die Arme seinen keinesfalls frei beweglich, sondern könnten nur bis zur waagrechten gehoben werden. Die Ellbogen seien zwar frei beweglich, würden aber nach längerem Gehen mit der Stützkrücke stark schmerzen. Zudem habe sie Schmerzen in linken Unterarm. Insgesamt seien das Ein-und Aussteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich und auch nicht zumutbar. Auch leide sie an Long Covid mit Fatique Syndrom und der untersuchende Arzt habe seine Maske unter dem Kinn getragen., 5.
- Zur Überprüfung der Einwendungen wurde von der belangten Behörde vom bereits befassten Sachverständigen, Dr. römisch 40 , basierend auf der Aktenlage, eine mit 20.10.2022 datierte medizinischen Stellungnahme eingeholt, in welcher Folgendes festgehalten wird: „Anlässlich des Parteiengehörs erklärte sich Obgenannte mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden und legt neue Befunde vor: Verordnung für 10k 15 min Teilmassage, lOx HG 45 min mit Hausbesuch, Hilfswerk, Dr. Powondra vom 13.10.2022 Zuweisung ad Neurologie vom 13.10.2022 wegen Kribbelparästhesien links cervical, Migräne, Depression, Neuroforamenstenose C5/C6 li., Schmerzen im Bereich des thoracolumbalen Übergang. Begutachtung erbeten Ordination Dr. Matthias XXXX , Orthopädie vom 13.10.2022: Bei oben genannter Patientin besteht seit Jahren ein Z.n. lateraler Bandplastik rechts mit postoperativ entwickeltem CRPS und inkompletter Peroneusparese rechts. Hier ist die Patientin mit einer Peroneusschiene versorgt. Infolge chronisch lateraler Instabilität links mit rezidivierenden Supinationstraumen wurde im Jahre 2021 eine Broström-Gould Plastik mit CFL Raffung und internal Brace Augmentation durchgeführt. Von dieser Seite kommt die Patientin zurecht. Aufgrund des postoperativ aufgetretenen Beugedefizites des linken Kniegelenks, wurde eine Motorschiene bis dato verordnet. Ordination Dr. Matthias römisch 40 , Orthopädie vom 13.10.2022: Bei oben genannter Patientin besteht seit Jahren ein Z.n. lateraler Bandplastik rechts mit postoperativ entwickeltem CRPS und inkompletter Peroneusparese rechts. Hier ist die Patientin mit einer Peroneusschiene versorgt. Infolge chronisch lateraler Instabilität links mit rezidivierenden Supinationstraumen wurde im Jahre 2021 eine Broström-Gould Plastik mit CFL Raffung und internal Brace Augmentation durchgeführt. Von dieser Seite kommt die Patientin zurecht. Aufgrund des postoperativ aufgetretenen Beugedefizites des linken Kniegelenks, wurde eine Motorschiene bis dato verordnet. Die Einwendung der Beschwerdeführerin (in weiterer Folge BF genannt) ist aus gutachterlicher Sicht nicht nachvollziehbar, da in der Einwendung vom 16.10.2022 die BF die Beurteilung hinsichtlich Benützung öffentlicher Verkehrsmittel des Sachverständigen in Frage stellt. Es wurde auch Einspruch erhoben, die klinische Untersuchung wäre nicht korrekt gewesen. Das muss ich zurückweisen. Es wurden alle erwähnten Tests durchgeführt. Die Art und Weise der Untersuchung obliegt dem Untersucher und kann von der BF in diesem Zusammenhang nicht beurteilt werden. Aus dem gegenständlichen Untersuchungsbefund geht ein guter Allgemeinzustand und trotz inkompletter Peroneuslähmung rechts (Peroneusschiene) ein ausreichend sicheres Gangbild hervor, darüber hinaus kann die Gehleistung im Bedarfsfall durch Hilfsmittelgebrauch verbessert werden. Die Antragstellerin hat auch angegeben, spazieren zu gehen. In den Untersuchungsräumen ist zwischen Untersucher und Antragsteller eine Plexiglasscheibe als Trennung angebracht. Diese wurde extra angefertigt, um auf eine Maske bei Bedarf zu verzichten (viele AntragstellerInnen sind krankheitsbedingt vom Tragen einer Maske befreit). Während der klinischen Untersuchung, habe ich die Maske ganz normal getragen. Da ich mehrmals geimpft bin und vor der Untersuchung getestet wurde, wurde das Risiko einer etwaigen Ansteckung sowieso auf ein Minimum reduziert. Die Anmerkung am nicht korrekten Tragen der Maske entbehrt somit jeder Grundlage. Nach nochmaliger Prüfung ergibt sich im gegenständlichen Fall keine Änderung.“5.
- Mit Bescheid vom 24.10.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass aufgrund des weiterhin in Höhe von 50 vH objektivierten Grades der Behinderung abgewiesen.In den Untersuchungsräumen ist zwischen Untersucher und Antragsteller eine Plexiglasscheibe als Trennung angebracht. Diese wurde extra angefertigt, um auf eine Maske bei Bedarf zu verzichten (viele AntragstellerInnen sind krankheitsbedingt vom Tragen einer Maske befreit). Während der klinischen Untersuchung, habe ich die Maske ganz normal getragen. Da ich mehrmals geimpft bin und vor der Untersuchung getestet wurde, wurde das Risiko einer etwaigen Ansteckung sowieso auf ein Minimum reduziert. Die Anmerkung am nicht korrekten Tragen der Maske entbehrt somit jeder Grundlage. Nach nochmaliger Prüfung ergibt sich im gegenständlichen Fall keine Änderung.“, 5.
- Mit Bescheid vom 24.10.2022 hat die belangte Behörde den Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass aufgrund des weiterhin in Höhe von 50 vH objektivierten Grades der Behinderung abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde keine Beschwerde erhoben. 5.
- Am 24.10.2022 hat die belangte Behörde die Zusatzvermerke „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial“ und „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin einer Prothese“ in den weiterhin unbefristet ausgestellten Behindertenpass der Beschwerdeführerin eingetragen.5.
- Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.10.2022 hat die belangte Behörde von Amts wegen ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
§ 42und § 45 BBG nicht mehr vorliegen.5.5.
Am 24.10.2022 hat die belangte Behörde die Zusatzvermerke „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin von Osteosynthesematerial“ und „Die Inhaberin des Passes ist Trägerin einer Prothese“ in den weiterhin unbefristet ausgestellten Behindertenpass der Beschwerdeführerin eingetragen., 5.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.10.2022 hat die belangte Behörde von Amts wegen ausgesprochen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass
Paragraph 42 und Paragraph 45, BBG nicht mehr vorliegen. Als Beilage zum Bescheid wurde die ergänzende Stellungahme Dris. XXXX übermittelt.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage medizinischer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Entscheidung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht richtig sei. Der Gutachter habe sie nur einen Bruchteil des Tages gesehen und habe auch nur das Gangbild von der Tür bis zum Sessel gesehen. Das Stiegen steigen sei nicht überprüft worden und dieses sei für sie auch mit Gehhilfen nicht möglich, da sie mittlerweile auch mit dem rechten Knie ab einer gewissen Höhe keine Stufen hinuntersteigen könne. Insbesondere bei öffentlichen Verkehrsmitteln seien Stufen oft sehr hoch. Auch sei es ihr nicht möglich zwei Gehstützen in einer Hand zu halten und mit nur einer freien Hand ein- oder auszusteigen. Durch die Peroneuslähmung, CRPS links und Oberschenkelschwäche links sei das Überwinden von Zwischenräumen am Bahnsteig ohne Hilfe nicht möglich. Hinzukämen Schmerzen und verhärtete Muskel im gesamten Körper, weshalb auch Stehen und Sitzen auf längeren Strecken nicht möglich sei. Die Bewegungsfähigkeit des linken Knies nehme ständig ab und bestünden Schmerzen. Die HWS mit Catche Versorgung bereite bei längerem Stehen und Sitzen starke Schmerzen. Sie habe mittlerweile 30 Operationen über sich ergehen lassen, was ihre Physis und Psyche stark belaste. Sie habe sich ein Seniorenmobil zulegen müssen um Sparziergänge über weitere Strecken (über 400m) bewältigen zu können. Ihre psychische Belastung sei außer Acht gelassen worden. Sie leide an Platzangst und vermeide Menschenansammlungen. Zudem sei der vorgelegte Befund Dris. XXXX nicht berücksichtigt worden, welcher darstelle, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei.Als Beilage zum Bescheid wurde die ergänzende Stellungahme Dris. römisch 40 übermittelt.,
- Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage medizinischer Beweismittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Entscheidung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht richtig sei. Der Gutachter habe sie nur einen Bruchteil des Tages gesehen und habe auch nur das Gangbild von der Tür bis zum Sessel gesehen. Das Stiegen steigen sei nicht überprüft worden und dieses sei für sie auch mit Gehhilfen nicht möglich, da sie mittlerweile auch mit dem rechten Knie ab einer gewissen Höhe keine Stufen hinuntersteigen könne. Insbesondere bei öffentlichen Verkehrsmitteln seien Stufen oft sehr hoch. Auch sei es ihr nicht möglich zwei Gehstützen in einer Hand zu halten und mit nur einer freien Hand ein- oder auszusteigen. Durch die Peroneuslähmung, CRPS links und Oberschenkelschwäche links sei das Überwinden von Zwischenräumen am Bahnsteig ohne Hilfe nicht möglich. Hinzukämen Schmerzen und verhärtete Muskel im gesamten Körper, weshalb auch Stehen und Sitzen auf längeren Strecken nicht möglich sei. Die Bewegungsfähigkeit des linken Knies nehme ständig ab und bestünden Schmerzen. Die HWS mit Catche Versorgung bereite bei längerem Stehen und Sitzen starke Schmerzen. Sie habe mittlerweile 30 Operationen über sich ergehen lassen, was ihre Physis und Psyche stark belaste. Sie habe sich ein Seniorenmobil zulegen müssen um Sparziergänge über weitere Strecken (über 400m) bewältigen zu können. Ihre psychische Belastung sei außer Acht gelassen worden. Sie leide an Platzangst und vermeide Menschenansammlungen. Zudem sei der vorgelegte Befund Dris. römisch 40 nicht berücksichtigt worden, welcher darstelle, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 31Abs. 1 Vw
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 29Abs. 1 zweiter Satz Vw
GVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung. Zu A)
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1.
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat
§ 28Abs. 3 Vw
GVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte aus. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden.Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) "in der Sache selbst" zu entscheiden. Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Das verwaltungsbehördliche Verfahren erweist sich in Bezug auf den zur ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als grob mangelhaft: Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wennBehinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. (§ 40 Abs. 1 BBG)(Paragraph 40, Absatz eins, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)vorliegen. (Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensations-möglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensations-möglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Dieses Beweisthema ist somit nicht identisch mit der im Rahmen eines Verfahrens nach § 14 Abs. 2 oder 5 BEinstG vorzunehmenden Einschätzung des Grades der Behinderung, bei der die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund stehen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom
- März 2001, Zl. 2000/11/0321). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Dieses Beweisthema ist somit nicht identisch mit der im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 14, Absatz 2, oder 5 BEinstG vorzunehmenden Einschätzung des Grades der Behinderung, bei der die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund stehen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom
- März 2001, Zl. 2000/11/0321). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
- Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Maßgebend für die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ ist die Feststellung der Art und des Ausmaßes der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen, sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zudem ist zu prüfen, ob eine maßgebende Verbesserung im Leidenszustand eingetreten ist. Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren nur ansatzweise Ermittlungen geführt. Der belangten Behörde war bereits bei Antragstellung bekannt, dass die Beschwerdeführerin an multiplen Gesundheitsschädigungen des orthopädischen und neurologischen Formenkreises leidet. Auch wurden diese Leiden von der Beschwerdeführerin durch die Vorlage medizinischer Beweismittel belegt. Die belangte Behörde hat zur Beurteilung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen jedoch lediglich ein chirurgisches Sachverständigengutachten eingeholt. Es besteht zwar kein Anspruch auf die Zuziehung von Sachverständigen eines bestimmten medizinischen Teilgebietes. Es kommt jedoch auf die Schlüssigkeit der eingeholten Gutachten an. Gegenständlich ist die Begutachtung lediglich durch einen Facharzt für Chirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin offensichtlich sachwidrig erfolgt. Dem Sachverständigengutachten ist keine ausreichend konkrete Auseinandersetzung mit den vorliegenden Befunden, den daraus resultierenden Gesundheitsschädigungen und den Auswirkungen der vorliegenden Leiden im Zusammenwirken auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, zu entnehmen. Eine Verbesserung des Gesundheitszustandes gegenüber jenem Gutachten, welches der letzten rechtskräftigen Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu Grunde gelegt wurde, wird im eingeholten Gutachten nicht beschrieben, sondern wird ein weiteres Leiden, welches sich auf die Gehfähigkeit der Beschwerdeführerin auswirkt (inkomplette Peroneusparese rechts), zusätzlich in die Diagnoseliste aufgenommen. Hinsichtlich der Beurteilung einer eventuellen Änderung des Leidenszustandes bezüglich der beantragten Zusatzeintragung ist ein Vergleich des klinischen Status erforderlich. Es ist anhand des vorliegenden eingeholten Gutachtens nicht nachvollziehbar, ob die damalige Beurteilung eine Fehleinschätzung darstellt. Ebenso erfolgte im eingeholten Gutachten keine nachvollziehbare Beurteilung der Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Leiden auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Insbesondere findet sich keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Schmerzsyndrom. Auch ist das eingeholte Sachverständigengutachten zur Beurteilung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden orthopädischen Leidenszustände nicht geeignet. So ist in diesem Gutachten keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Ausmaß der Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates erfolgt und wurde auch auf das Ausmaß der daraus resultierenden Schmerzen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht eingegangen. Dies wäre aber - auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; 20.10.2011, 2009/11/0032; 27.01.2015, 2012/11/0186) - im gegenständlichen Fall, auch im Hinblick auf die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates, unbedingt erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, inwieweit sie dadurch an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere beim Gehen, Stehen, Sitzen sowie Ein- und Aussteigen) gehindert wird.Ebenso erfolgte im eingeholten Gutachten keine nachvollziehbare Beurteilung der Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Leiden auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Insbesondere findet sich keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Schmerzsyndrom. Auch ist das eingeholte Sachverständigengutachten zur Beurteilung der bei der Beschwerdeführerin vorliegenden orthopädischen Leidenszustände nicht geeignet. So ist in diesem Gutachten keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem Ausmaß der Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates erfolgt und wurde auch auf das Ausmaß der daraus resultierenden Schmerzen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht eingegangen. Dies wäre aber - auch vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 23.05.2012, 2008/11/0128; 20.10.2011, 2009/11/0032; 27.01.2015, 2012/11/0186) - im gegenständlichen Fall, auch im Hinblick auf die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Funktionseinschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates, unbedingt erforderlich gewesen, um beurteilen zu können, inwieweit sie dadurch an der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (insbesondere beim Gehen, Stehen, Sitzen sowie Ein- und Aussteigen) gehindert wird. Zusammenfassend wird im eingeholten Gutachten zwar die Art der objektivierten dauernden Gesundheitsschädigungen aufgelistet. Zur Frage der beschwerdegegenständlichen Zusatzeintragung erfolgte jedoch keine ausreichende individualisierte Beurteilung. Wie sich die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Gesundheitsschädigungen – vor allem auch im Zusammenwirken – konkret auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken (insbesondere beim Gehen, Stehen, Sitzen sowie Ein- und Aussteigen) kann den Gutachten nicht entnommen werden. Zudem werden die vorgelegten Beweismittel zwar unter auszugsweiser Zitierung des Inhaltes in den eingeholten Gutachten aufgelistet, es wird jedoch nicht ausgeführt, welche Funktionsdefizite in den vorgelegten Befunden dokumentiert werden bzw. ob, gegebenenfalls in welcher Form, diese in der Beurteilung berücksichtigt worden sind. Ob bzw. inwieweit sich die in den vorgelegten Befunden bzw. Sachverständigengutachten dokumentierten Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, wird nicht dargelegt. So wird im vorgelegten Befund Dris. XXXX dargestellt, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden starken Mobilitätseinschränkungen nicht möglich ist öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Eine Auseinandersetzung mit diesen Angaben findet sich in der eingeholten Stellungnahme nicht.Zudem werden die vorgelegten Beweismittel zwar unter auszugsweiser Zitierung des Inhaltes in den eingeholten Gutachten aufgelistet, es wird jedoch nicht ausgeführt, welche Funktionsdefizite in den vorgelegten Befunden dokumentiert werden bzw. ob, gegebenenfalls in welcher Form, diese in der Beurteilung berücksichtigt worden sind. Ob bzw. inwieweit sich die in den vorgelegten Befunden bzw. Sachverständigengutachten dokumentierten Gesundheitsschädigungen der Beschwerdeführerin auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, wird nicht dargelegt. So wird im vorgelegten Befund Dris. römisch 40 dargestellt, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund der vorliegenden starken Mobilitätseinschränkungen nicht möglich ist öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Eine Auseinandersetzung mit diesen Angaben findet sich in der eingeholten Stellungnahme nicht. Die seitens des Entscheidungsorganes erforderliche Überprüfung im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Der eingeholte medizinische Sachverständigenbeweis vermag die verwaltungsbehördliche Entscheidung nicht zu tragen. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkretere Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Das Verwaltungsgericht hat im Falle einer Zurückverweisung darzulegen, welche notwendigen Ermittlungen die Verwaltungsbehörde unterlassen hat. (Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015) Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde medizinische Sachverständigengutachten der Fachrichtungen Orthopädie und Neurologie/Psychiatrie - basierend auf persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin - zu den oben dargelegten Fragestellungen einzuholen, und die Ergebnisse unter Einbeziehung des Beschwerdevorbringens und der vorliegenden medizinischen Beweismittel bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen haben. Insbesondere auch wird die belangte Behörde sich mit der Frage auseinander zu setzen haben, ob gegenüber der letzten rechtskräftigen Beurteilung eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche den Entzug der gegenständlichen Zusatzeintragung rechtfertigt. Eine allenfalls unterlaufene Fehleinschätzung kann ohne entsprechende Sachverhaltsänderung (Besserung des Leidenszustandes) nur unter den Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 69Abs. 1 und 3 AVG bzw. § 32 Vw
GVG nicht aber im Wege einer Neubeurteilung korrigiert werden.Eine allenfalls unterlaufene Fehleinschätzung kann ohne entsprechende Sachverhaltsänderung (Besserung des Leidenszustandes) nur unter den Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 69, Absatz eins und 3 AVG bzw. Paragraph 32, VwGVG nicht aber im Wege einer Neubeurteilung korrigiert werden. Anschließend hat sich die belangte Behörde mit der Rechtsfrage auseinanderzusetzen, ob der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die Beschwerdeführerin mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann – im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG – nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der - mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene - erhöhte Aufwand. Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
§ 46BBG zweckmäßig.
Im Übrigen scheint die Zurückverweisung der Rechtssache an die belangte Behörde auch vor dem Hintergrund der seit 01.07.2015 geltenden Neuerungsbeschränkung in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 46, BBG zweckmäßig. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht, und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der Beschwerdeführerin noch nicht feststeht, und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war.In den rechtlichen Ausführungen zu Spruchteil A wurde ausführlich unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, Ra 2015/01/0123 vom 06.07.2016, Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015, Ra 2015/08/0171 vom 27.01.2016, Ra 2015/10/0106 vom 24.02.2016) ausgeführt, warum die Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen geboten war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W132.2264162.1.00