Vm § 34 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40
Paragraph 3, Absatz eins und 4 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins und 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
G 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (BF) ist eine syrische Staatsangehörige, die am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.11.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten
G zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung
G erteilt (Spruchpunkt III.). Die Beschwerdeführerin (BF) ist eine syrische Staatsangehörige, die am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 29.11.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) idgF abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde der BF der Status der subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Im Verwaltungsverfahren brachte die BF vor, dass sie mit dem syrischen StA. XXXX , XXXX geb., verheiratet sei, die Ehe sei im Jahr 2018 geschlossen worden, wobei der Ehegatte zu dieser Zeit in der Türkei aufhältig war und die Eheschließung durch Stellvertretung erfolgt sei. Diese traditionell geschlossene Ehe sei in der Folge beim syrischen Zivilgericht offiziell registriert und anerkannt worden. Ab März 2020 habe die BF in der Folge mit dem Ehegatten in der Türkei gelebt.Im Verwaltungsverfahren brachte die BF vor, dass sie mit dem syrischen StA. römisch 40 , römisch 40 geb., verheiratet sei, die Ehe sei im Jahr 2018 geschlossen worden, wobei der Ehegatte zu dieser Zeit in der Türkei aufhältig war und die Eheschließung durch Stellvertretung erfolgt sei. Diese traditionell geschlossene Ehe sei in der Folge beim syrischen Zivilgericht offiziell registriert und anerkannt worden. Ab März 2020 habe die BF in der Folge mit dem Ehegatten in der Türkei gelebt. Begründend wurde im angefochtenen Bescheid zur Abweisung des Asylantrages im Wesentlichen ausgeführt, dass eine staatliche Verfolgung der BF nicht habe festgestellt werden können. Zudem sei die BF zwar mit XXXX , XXXX geb., syrischer StA., dem mit Bescheid des BFA vom 29.11.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, verheiratet, doch sei im Falle der BF kein Familienverfahren durchzuführen, weil zum einen eine sogenannte „Stellvertreterehe“ vorliege und zum anderen festzuhalten sei, dass für die Gültigkeit der Ehe festgestellt werden müsste, dass diese bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Im Fall der BF habe eine solche Ehe im Herkunftsstaat jedoch nicht bestanden. Begründend wurde im angefochtenen Bescheid zur Abweisung des Asylantrages im Wesentlichen ausgeführt, dass eine staatliche Verfolgung der BF nicht habe festgestellt werden können. Zudem sei die BF zwar mit römisch 40 , römisch 40 geb., syrischer StA., dem mit Bescheid des BFA vom 29.11.2021 der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, verheiratet, doch sei im Falle der BF kein Familienverfahren durchzuführen, weil zum einen eine sogenannte „Stellvertreterehe“ vorliege und zum anderen festzuhalten sei, dass für die Gültigkeit der Ehe festgestellt werden müsste, dass diese bereits im Herkunftsstaat bestanden habe. Im Fall der BF habe eine solche Ehe im Herkunftsstaat jedoch nicht bestanden. In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides brachte die BF im Wege ihrer damaligen Rechtsvertretung vor, dass das BFA einerseits in der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, dass die BF mit XXXX , dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, verheiratet sei, dass jedoch in Verkennung der Rechtslage ausgeführt worden sei, dass die BF mit der Bezugsperson nie ein gemeinsames Familienleben im Syrien gehabt habe, weshalb kein Familienverfahren zu führen sei. Wenn die Behörde auf eine Eheschließung im Herkunftsstaat abstelle, lege sie ihrer Entscheidung die Rechtslage vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 zugrunde. Nach den geltenden Bestimmungen ist Voraussetzung für die Familienangehörigeneigenschaft lediglich, dass die Ehe vor der Einreise (ins Bundesgebiet) bestanden habe. Die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten im Familienverfahren sei offensichtlich auf einen Rechtsirrtum der belangten Behörde zurückzuführen und werde beantragt, der BF den Status der Asylberechtigten
G zuzuerkennen.In der rechtzeitig erhobenen Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides brachte die BF im Wege ihrer damaligen Rechtsvertretung vor, dass das BFA einerseits in der angefochtenen Entscheidung festgestellt habe, dass die BF mit römisch 40 , dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, verheiratet sei, dass jedoch in Verkennung der Rechtslage ausgeführt worden sei, dass die BF mit der Bezugsperson nie ein gemeinsames Familienleben im Syrien gehabt habe, weshalb kein Familienverfahren zu führen sei. Wenn die Behörde auf eine Eheschließung im Herkunftsstaat abstelle, lege sie ihrer Entscheidung die Rechtslage vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 zugrunde. Nach den geltenden Bestimmungen ist Voraussetzung für die Familienangehörigeneigenschaft lediglich, dass die Ehe vor der Einreise (ins Bundesgebiet) bestanden habe. Die Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten im Familienverfahren sei offensichtlich auf einen Rechtsirrtum der belangten Behörde zurückzuführen und werde beantragt, der BF den Status der Asylberechtigten
Paragraph 34, in Verbindung mit Paragraph Paragraph AsylG zuzuerkennen. Am 15.02.2023 fand eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Rahmen welcher die BF und und ihr Ehegatte als Zeuge zu den Modalitäten ihrer Eheschließung befragt wurden: Die BF gab diesbezüglich zu Protokoll, dass sie im Jahr 2018 vom Nordirak nach Syrien zurückgereist sei und dort eine Hochzeits Zeremonie abgehalten habe. Ihr Ehemann habe sich zu diesem Zeitpunkt in der Türkei aufgehalten, er habe nicht nach Syrien einreisen können. Die Heirat habe derart stattgefunden, dass der Imam im Zuge der Zeremonie telefonisch mit ihrem Ehegatten in der Türkei gesprochen habe und sei auch eine Vollmacht des Ehegatten für eine Stellvertretung vorgelegt worden. In der Folge sei die Heiratsurkunde angefertigt worden und sei die Ehe beim syrischen Gericht eingetragen worden. Die Eintragung habe stattgefunden, in dem die BF mit ihrem Vater zu Gericht gegangen sei und die Registrierung habe durchführen lassen. In der Folge sei die BF im Jahr 2020 dann in die Türkei zu ihrem Ehemann gereist. Die Ehe sei ihre freie Willensentscheidung gewesen, niemand habe sie gezwungen und sie sei nach wie vor glücklich verheiratet. Der Ehegatte der BF gab als Zeuge nach Wahrheitserinnerung und Vorhalt der §§ 49f AVG unbeeidet an, dass er sich zum Zeitpunkt der Eheschließung in der Türkei aufgehalten habe, die Hochzeitszeremonie habe in XXXX stattgefunden, es sei nur enge Verwandte eingeladen gewesen. Er habe als Zeugen den Ehemann seiner Tante namhaft gemacht. Er habe im Zuge dieser Zeremonie mit dem Imam gesprochen (telefoniert) und erklärt, dass er mit der Ehe einverstanden sei. Konkret habe der Imam ihn angerufen, doch habe der BF selbstverständlich von diesem Hochzeitstermin gewusst (und sinngemäß: den Anruf erwartet). Da die Ehegattin erst später in die Türkei nachgereist sei, hätten sie in der Türkei nochmals eine Zeremonie mit einem Imam durchgeführt, da es im Islam Brauch sei, dass man bei einer mehr als sechsmonatigen Trennung nach der Hochzeit nochmals mit dem Imam gemeinsam beten sollte. Dies sei zwar keine Hochzeitsfeierlichkeit, doch werde man vom Imam jedenfalls gefragt, ob man mit der vereinbarten Mitgift einverstanden sei. Bei dieser Zeremonie seien seine Ehegattin, er selbst sowie der Imam anwesend gewesen.Der Ehegatte der BF gab als Zeuge nach Wahrheitserinnerung und Vorhalt der Paragraphen 49 f, AVG unbeeidet an, dass er sich zum Zeitpunkt der Eheschließung in der Türkei aufgehalten habe, die Hochzeitszeremonie habe in römisch 40 stattgefunden, es sei nur enge Verwandte eingeladen gewesen. Er habe als Zeugen den Ehemann seiner Tante namhaft gemacht. Er habe im Zuge dieser Zeremonie mit dem Imam gesprochen (telefoniert) und erklärt, dass er mit der Ehe einverstanden sei. Konkret habe der Imam ihn angerufen, doch habe der BF selbstverständlich von diesem Hochzeitstermin gewusst (und sinngemäß: den Anruf erwartet). Da die Ehegattin erst später in die Türkei nachgereist sei, hätten sie in der Türkei nochmals eine Zeremonie mit einem Imam durchgeführt, da es im Islam Brauch sei, dass man bei einer mehr als sechsmonatigen Trennung nach der Hochzeit nochmals mit dem Imam gemeinsam beten sollte. Dies sei zwar keine Hochzeitsfeierlichkeit, doch werde man vom Imam jedenfalls gefragt, ob man mit der vereinbarten Mitgift einverstanden sei. Bei dieser Zeremonie seien seine Ehegattin, er selbst sowie der Imam anwesend gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:1. Feststellungen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, 1. Feststellungen: Festgestellt wird, dass die traditionell geschlossene Ehe der BF im Jahr 2018 in Syrien offiziell registriert und anerkannt wurde. Weiters wird festgestellt, dass die BF und ihr Ehegatte zum Zeitpunkt der Hochzeitszeremonie beide volljährig waren und bei der Eheschließung jedenfalls keine Willensmängel vorgelegen sind, sondern vielmehr beide Brautleute aus freien Stücken die Ehe eingegangen haben und auch diesbezüglich vom Imam, wenngleich im Hinblick auf den zum damaligen Zeitpunkt in der Türkei aufhältigen Ehegatten der BF lediglich telefonisch, befragt worden sind. Die BF und ihr Ehegatte haben in der Folge in der Türkei gemeinsam gelebt und quasi ihr Eheversprechen in der Türkei nochmals durch eine gemeinsame religiöse Zeremonie mit einem Imam erneuert. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus einer Gesamtschau der Angaben der BF im Zuge der Einvernahmen vor der ersten Instanz und ihren Aussagen im Zuge der Beschwerdeverhandlung vom 15.02.2023, in Verbindung mit den Aussagen des Ehegatten als Zeuge. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zu den Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide:3.1. Zu den Spruchpunkten römisch eins. der angefochtenen Bescheide:
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Wurde ein Antrag auf internationalen Schutz mit oder nach dem 15. November 2015 gestellt, so kommt
G 2005 idF des Bundesgesetzes BGBl. I 24/2016 („Asyl auf Zeit“) iVm mit § 75 Abs. 24 leg. cit. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.Wurde ein Antrag auf internationalen Schutz mit oder nach dem 15. November 2015 gestellt, so kommt
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016, („Asyl auf Zeit“) in Verbindung mit mit Paragraph 75, Absatz 24, leg. cit. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.
G sind Familienangehörige im Sinne des AsylG der Ehegatte (…) eines Asylberechtigten (…), sofern die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, Litera b, AsylG sind Familienangehörige im Sinne des AsylG der Ehegatte (…) eines Asylberechtigten (…), sofern die Ehe bereits vor der Einreise bestanden hat. §§ 34 Abs. 2 und 5 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht (im Beschwerdeverfahren) auf Grund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Paragraphen 34, Absatz 2 und 5 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht (im Beschwerdeverfahren) auf Grund eines Antrags eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist. Die von der BF geschlossene Ehe ist jedenfalls nach dem Recht ihres Herkunftsstaates gültig, was unzweifelhaft durch die Registrierung und Anerkennung beim syrischen Zivilgericht dokumentiert ist. Damit ist auch im österreichischen Rechtsverkehr vom Vorliegen einer gültigen Ehe auszugehen, sofern die konkrete Eheschließung nicht gegen den ordre public verstößt. Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass der Ehegatte der BF zwar nicht persönlich bei der Hochzeitszeremonie anwesend war, dass er jedoch nicht bloß eine schriftliche Vollmacht für seine Vertretung erteilt hat, sondern, dass er der Zeremonie jedenfalls insofern beigezogen war, als er seine persönliche Zustimmung der Eheschließung mit der BF - wenngleich auch nur telefonisch - dem Imam gegenüber erklärt hat. Zudem wurde auf das Eheversprechen später im März 2020 in der Türkei nochmals in Anwesenheit beider Brautleute unter Beiziehung eines Imams Zuge einer religiösen Zeremonie Bezug genommen, sodass bei einer Gesamtbetrachtung nicht erkannt werden kann, dass die in casu geschlossene Ehe mit den Grundwerten der österreichischen Rechtsordnung nicht vereinbar wäre. Weder liegen Anhaltspunkte für das Vorliegen von Willensmängel beider Brautleute vor, noch bestehen Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Eheschließung, zumal die BF mit ihrem Ehegatten nach wie vor in aufrechter Beziehung lebt. Es liegen jedenfalls zwei traditionelle Zeremonien, die sich auf die Eheschließung beziehen, mit einem Imam vor, wobei eine in Anwesenheit beider Brautleute erfolgt ist, und wurde die traditionell geschlossene Ehe in Syrien auch staatlicherseits anerkannt. Daraus ergibt sich insgesamt betrachtet, dass von einer rechtsgültigen Ehe der BF und ihres Ehegatten (-ungeachtet der rechtlichen Qualifikation des alleinigen ersten Ritus zwischen 2018 und 2020) jedenfalls seit März 2020 in der Türkei und somit vor Einreise ins Bundesgebiet auszugehen ist. Die BF ist unbescholten und gegen ihren Ehegatten ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten aktenkundig; daher ist der Beschwerde der BF stattzugeben, dieser der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sowie auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
G kommt der BF eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu.Die BF ist unbescholten und gegen ihren Ehegatten ist kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten aktenkundig; daher ist der Beschwerde der BF stattzugeben, dieser der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sowie auszusprechen, dass dieser somit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Paragraph 3, Absatz 4, AsylG kommt der BF eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte zu. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu A) wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W144.2250120.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.