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{'item': 'W151 2261955-1'}

Obsah (12)§ 18bArt 133§ 159§ 414§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 4§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2023 GeschäftszahlW151 2261955-1 Spruch, W151 2261955-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 18b

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ, als Einzelrichterin, über die Beschwerde von Mag. römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle, vom 19.08.2022, GZ: römisch 40 wegen Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger

Paragraph 18 b, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), zu Recht: A) Die Beschwerde wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 21.07.2022 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden „BF“) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des nahen Angehörigen XXXX , VSNR XXXX

§ 18bASVG.1.

Am 21.07.2022 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden „BF“) einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des nahen Angehörigen römisch 40 , VSNR römisch 40

Paragraph 18 b, ASVG. 2. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 19.08.2022 wurde der Antrag abgelehnt. Die Feststellung, ob die Arbeitskraft erheblich von der Pflege beansprucht werde, sei auf Basis der Angaben des BF im entsprechenden Formular erfolgt. Aus dieser Erklärung habe sich ergeben, dass der BF nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten erbringe bzw. erbracht habe. Dieser pauschal nach der Einstufungsverordnung des Bundespflegegeldgesetzes zu ermittelnde Wert sei um die Pflegeaufwendungen, die allenfalls durch anderer Personen (zB. Pflegefachkräfte) erbracht werden, zu reduzieren gewesen. Eine Berechtigung zur Selbstversicherung

§ 18bASVG sei somit nicht gegeben.2.

Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) vom 19.08.2022 wurde der Antrag abgelehnt. Die Feststellung, ob die Arbeitskraft erheblich von der Pflege beansprucht werde, sei auf Basis der Angaben des BF im entsprechenden Formular erfolgt. Aus dieser Erklärung habe sich ergeben, dass der BF nicht das für die Selbstversicherung notwendige Mindestausmaß an täglichen bzw. monatlichen Pflegeminuten erbringe bzw. erbracht habe. Dieser pauschal nach der Einstufungsverordnung des Bundespflegegeldgesetzes zu ermittelnde Wert sei um die Pflegeaufwendungen, die allenfalls durch anderer Personen (zB. Pflegefachkräfte) erbracht werden, zu reduzieren gewesen. Eine Berechtigung zur Selbstversicherung

Paragraph 18 b, ASVG sei somit nicht gegeben. 3. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die in seiner Erklärung angegebenen Minutenwerte nicht allenfalls zur reduzieren seien, weil der für die angegebenen Leistungen des BF notwendige Zeitaufwand ausschließlich von ihm alleine erbracht werde. Sein Vater leide an einer demenziellen Erkrankung und sei nicht mehr in der Lage, sein Leben selbst zu gestalten. Der BF erledige sämtliche notwendigen Tätigkeiten bezüglich Arztbesuche, führe alle administrativen Aufgaben wie Behördenwege, Bankgeschäfte, Beschaffungen und Organisation betreffend das Wohnhaus sowie auch die Beschaffung von Nahrungsmittel und Medikamenten, Tätigkeiten bezüglich Heizen und die Mobilität durch. Er sei alleine Ansprechperson, was mit mindestens einer Stunde pro Tag zu veranschlagen sei. Aufgrund dieses Zeitaufwandes erfülle er die Voraussetzungen für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung. 4. Die Beschwerde samt Beilagen wurde am 08.11.2022 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt. Zugleich erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme, in der sie darauf hinwies, dass der BF die Betreuung seines Vaters einer 24 Stunden-Pflege übertragen habe und die vom BF angegebenen Stundenanzahl der Pflege nicht die von der Judikatur geforderten Werte erreiche. 5. Mit hg. Schreiben vom 17.11.2022 wurde der BF aufgefordert, den Pflegegeldbescheid und Werkvertrag mit der 24-Stunden-Pflegekraft nachzureichen und ergänzende Angaben zum vorgebrachten Pflegeaufwand zu machen. Am 06.12.2022 brachte der BF eine entsprechende Stellungnahme samt den geforderten Unterlagen ein. 6. Die Stellungnahme des BF wurde der belangten Behörde am 06.12.2022 zur Kenntnis übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Am 21.07.2022 beantragte der BF die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des nahen Angehörigen XXXX , VSNR XXXX welcher seit 01.08.2021 Pflegegeld der Stufe 3 bezieht.1.1. Am 21.07.2022 beantragte der BF die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege des nahen Angehörigen römisch 40 , VSNR römisch 40 welcher seit 01.08.2021 Pflegegeld der Stufe 3 bezieht. 1.2. Für den Angehörigen wurde beginnend mit 03.08.2021 eine Vereinbarung über eine 24-Stunden-Pflege abgeschlossen. Diese umfasst folgende Tätigkeiten:

  1. a)Haushaltsnahe Dienstleistungen, insbesondere ● Zubereitung von Mahlzeiten ● Vornahme von Besorgungen ● Reinigungstätigkeiten ● Durchführung von Hausarbeiten Durchführung von Botengängen ● Sorgetragung für ein gesundes Raumklima ● Betreuung von Pflanzen und Tieren ● Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern)
  2. b)Unterstützung bei der Lebensführung ● Gestaltung des Tagesablaufs ● Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen
  3. c)Gesellschafterfunktion, insbesondere ● Gesellschaft leisten ● Führen von Konversation ● Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte Begleitung bei diversen Aktivitäten
  4. d)Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über für die betreute Person getätigte Ausgaben (zwingender Vertragsbestandteil gem. § 160 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 idgF.)
  5. d)Führung des Haushaltsbuches mit Aufzeichnungen über für die betreute Person getätigte Ausgaben (zwingender Vertragsbestandteil gem. Paragraph 160, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 idgF.)
  6. e)praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel
  7. f)Organisation von Personenbetreuung Sonstige Tätigkeiten, welche nicht in den Vorbehaltsbereich der Gesundheitsberufe fallen. 1.3. Der BF brachte vor, folgende Pflegeleistungen und Verrichtungen zu erbringen: ● Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten – 15 Stunden monatlich, ● Beheizung des Wohnraumes inklusive Herbeischaffung von Heizmaterial – 5 Stunden monatlich, ● Mobilität außerhalb des Wohnraumes – 10 Stunden monatlich, ● Motivationsgespräche – 30 Minuten täglich, ● sonstige Pflegeverrichtungen wie Arztbesuche, Behördenwege, Bankgeschäfte, administrative Tätigkeiten, Versorgung, Reparaturen (Organisation), Beschaffungen & Haus – 50 Minuten täglich. 1.4. Die vom BF erbrachten Tätigkeiten bzw. Pflegeverrichtungen waren ihm im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) iVm Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV) in folgendem Ausmaß anzuerkennen:1.4. Die vom BF erbrachten Tätigkeiten bzw. Pflegeverrichtungen waren ihm im Sinne des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) in Verbindung mit Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV) in folgendem Ausmaß anzuerkennen: ● Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten – 10 Stunden monatlich, ● Mobilität außerhalb des Wohnraumes – 10 Stunden monatlich, ● Motivationsgespräche – 15 Stunden monatlich. Der BF erbrachte damit notwendige Pflegetätigkeiten im Umfang von insgesamt 35 Stunden pro Monat. 1.5. Es liegt keine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der BF vor, weshalb eine Selbstversicherung nach § 18b ASVG für Zeiten der Pflege des nahen Angehörigen XXXX VSNR XXXX , nicht gerechtfertigt ist.1.5. Es liegt keine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft der BF vor, weshalb eine Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG für Zeiten der Pflege des nahen Angehörigen römisch 40 VSNR römisch 40 , nicht gerechtfertigt ist. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der PVA, insbesondere in den im Zuge des Antrages durch den BF ausgefüllten Fragebogen zum notwendigen Pflegeaufwand des BF vom 01.08.2022 (im Folgenden „PVA-Fragebogen“). Weiters wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes der BF im Beschwerdeverfahren zur Abgabe ergänzender Angaben sowie zur Vorlage des Pflegegeldbescheides und des Werkvertrages mit der 24-Stunden-Pflegekraft aufgefordert. Die Stellungnahme des BF sowie die geforderten Unterlagen langten am 06.12.2022 beim BVwG ein und fanden im Rahmen der gegenständlichen Entscheidung ebenfalls Berücksichtigung. 2.2. Der Bezug des Pflegegeldes in Höhe der Stufe 3 ergibt sich aus dem vorliegenden Bescheid der PVA, Landesstelle Kärnten, vom 13.10.2021. 2.3. Die Feststellungen unter II.1.2. ergeben sich aus dem vorliegenden Werkvertrag über Leistungen in der Personenbetreuung

§ 159Gew

O vom 03.08.2021.2.

  1. Die Feststellungen unter römisch zwei.1.
  2. ergeben sich aus dem vorliegenden Werkvertrag über Leistungen in der Personenbetreuung

Paragraph 159, GewO vom 03.08.

  1. 2.
  2. Die Feststellungen zu Ausmaß und Art der vom BF

dessen Vorbringen erbrachten Pflegeleistungen (II.1.3.) ergeben sich aus dem PVA-Fragebogen in Zusammenschau mit der Stellungnahme des BF vom 06.12.

  1. Im Hinblick auf die hierbei hervorgekommenen Divergenzen ist wie folgt auszuführen:2.
  2. Die Feststellungen zu Ausmaß und Art der vom BF

dessen Vorbringen erbrachten Pflegeleistungen (römisch zwei.1.3.) ergeben sich aus dem PVA-Fragebogen in Zusammenschau mit der Stellungnahme des BF vom 06.12.

  1. Im Hinblick auf die hierbei hervorgekommenen Divergenzen ist wie folgt auszuführen: 2.4.
  2. Zur „Beheizung des Wohnraumes inklusive Herbeischaffung von Heizmaterial“: Der BF bewertete den diesbezüglichen Pflegeaufwand laut PVA-Fragebogen mit 5 Stunden monatlich. Auf Befragen durch das erkennende Gericht mit Parteiengehör vom 17.11.2022, auf welche Art die Wohnung des Angehörigen beheizt werden, gab der BF an, dass die Beheizung der Wohnung durch Fernwärme erfolge. Der angegebene Zeitaufwand ist vor diesem Hintergrund somit nicht plausibel. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beheizung der Wohnung des BF nicht auch von der 24-Stunden-Pflegekraft bewerkstellig werden kann, zumal die „Sorgetragung für ein gesundes Raumklima“ zu deren Aufgabenbereich

Werkvertrag zählt. Somit konnte der angegebene Zeitaufwand im Ausmaß von 5 Stunden monatlich nicht festgestellt werden. 2.4.2. Zum Vorbringen der Durchführung von Motivationsgesprächen mit dem Angehörigen: Der BF bewertete den diesbezüglichen Zeitaufwand laut PVA-Fragebogen mit 30 Stunden monatlich. In seiner Stellungnahme vom 06.12.2022 wies der BF darauf hin, dass der Angehörige an Demenz leide und damit verbunden an Altersdepression. Der BF sei die einzige Bezugsperson, er müsse sich eine gute halbe Stunde pro Tag mit dem Angehörigen unterhalten, ihn dazu motivieren, an die frische Luft zu gehen, sich Sportübertragungen anzusehen, um am nächsten Tag darüber zu sprechen, gemeinsam einen Friedhofsbesuch zu machen etc. In Anbetracht dessen war davon auszugehen, dass das in seiner Stellungnahme vom 06.12.2022 angegebene Ausmaß von einer halben Stunde pro Tag, somit 15 Stunden monatlich, nicht jedoch 30 Stunden monatlich, dem tatsächlichen Zeitaufwand des BF entspricht. Es war somit von einem Aufwand für derartige Gespräche im Ausmaß von 15 Stunden pro Monat auszugehen und dies der Bewertung

EinstV zugrunde zu legen. 2.

  1. Zu den weiteren vom BF im PVA-Fragebogen geltend gemachten Pflegeverrichtungen, insbesondere Mobilität außerhalb des Wohnraumes, der Beschaffung von Nahrungsmittel und Medikamenten sowie den sonstigen Pflegeverrichtungen (Arztbesuche, Behördenwege etc.), ist auf die rechtliche Beurteilung zu verweisen, da sich diesbezüglich keine Bedenken ergaben und somit von den Angaben des BF im PVA-Fragebogen auszugehen war.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.
  3. Zuständigkeit:

§ 414Abs.

1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall liegt keine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatsentscheidung unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter erfordert, weswegen die Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch einen Einzelrichter zu erfolgen hat.3.

  1. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:Im vorliegenden Fall liegt keine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatsentscheidung unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter erfordert, weswegen die Entscheidung ohne Laienrichterbeteiligung durch einen Einzelrichter zu erfolgen hat., 3.
  2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.3.

§ 18bAbs.

1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.3.3.

Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Je Pflegefall kann nur eine Person selbstversichert sein. Die Pflege in häuslicher Umgebung wird durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen. Die praktisch wohl meist entscheidende Voraussetzung für eine begünstigte Selbstversicherung nach § 18b betrifft den Umfang der Pflege, die eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft ausmachen muss. Aus diesem unbestimmten Rechtsbegriff ist zunächst zu schließen, dass weder eine überwiegende oder gar gänzliche Inanspruchnahme gefordert wird. Nicht verlangt wird weiters, dass der/die Pflegebedürftige überwiegend von der betreffenden Person betreut wird (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18b ASVG (Stand 1.7.2018, rdb.

  1. at)Rz 7).Die praktisch wohl meist entscheidende Voraussetzung für eine begünstigte Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, betrifft den Umfang der Pflege, die eine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft ausmachen muss. Aus diesem unbestimmten Rechtsbegriff ist zunächst zu schließen, dass weder eine überwiegende oder gar gänzliche Inanspruchnahme gefordert wird. Nicht verlangt wird weiters, dass der/die Pflegebedürftige überwiegend von der betreffenden Person betreut wird vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 b, ASVG (Stand 1.7.2018, rdb.
  2. at)Rz 7). Eine Konkretisierung wird sich va dadurch erzielen lassen, dass Pflegegeldstufe 3 vorausgesetzt wird, also nach § 4 Abs. 2 BPGG ein Aufwand von mehr als 120 Stunden pro Monat (und damit im Schnitt von knapp 30 Stunden pro Woche) erforderlich ist. Das wäre aber angesichts des regelmäßigen Höchstmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Stunden (§ 9 Abs 1 AZG) schon wesentlich mehr als „erheblich“. Dieser Begriff wird daher etwa iS eines Drittels dieses Ausmaßes zu verstehen sein (ähnlich Rudolf Müller, Die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege 35 [40]), was inzwischen auch der VwGH so sieht: Demnach ist von einer „erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft“ bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw ab 60 Stunden monatlich auszugehen (VwGH Ro 2014/08/0084) (vgl. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 18b ASVG (Stand 1.7.2018, rdb.
  3. at)Rz 7).Eine Konkretisierung wird sich va dadurch erzielen lassen, dass Pflegegeldstufe 3 vorausgesetzt wird, also nach Paragraph 4, Absatz 2, BPGG ein Aufwand von mehr als 120 Stunden pro Monat (und damit im Schnitt von knapp 30 Stunden pro Woche) erforderlich ist. Das wäre aber angesichts des regelmäßigen Höchstmaßes der wöchentlichen Arbeitszeit von 50 Stunden (Paragraph 9, Absatz eins, AZG) schon wesentlich mehr als „erheblich“. Dieser Begriff wird daher etwa iS eines Drittels dieses Ausmaßes zu verstehen sein (ähnlich Rudolf Müller, Die Selbstversicherung für Zeiten der Pflege 35 [40]), was inzwischen auch der VwGH so sieht: Demnach ist von einer „erheblichen Beanspruchung der Arbeitskraft“ bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw ab 60 Stunden monatlich auszugehen (VwGH Ro 2014/08/0084) vergleiche Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 18 b, ASVG (Stand 1.7.2018, rdb.
  4. at)Rz 7). Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19.01.2017, Zahl Ro 2014/08/0084, ausgesprochen, dass die Inanspruchnahme einer 24-Stunden-Pflege zwar ein Indiz für die alleinige Vornahme der notwendigen Pflegeleistungen durch die beigezogene Pflegekraft sein mag, handelt es sich bei dieser doch in der Regel um eine Fachkraft, welche die erforderliche Pflege rund um die Uhr gewährleisten soll. Es ist aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass trotz Beiziehung einer 24-Stunden-Pflege die nahen Angehörigen womöglich einen Teil der notwendigen Pflegeleistungen verrichten müssen; dafür sind von der antragstellenden Person besondere Gründe konkret vorzubringen. In demselben Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass bei der Ermittlung der – für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten – Anzahl von Pflegestunden nur jene Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist an Hand der Regelungen des BPGG – auf das im § 18b Abs. 1 ASVG (durch Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird – sowie der dazu ergangenen Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) zu beurteilen. Da auf den auch für die Ermittlung des Pflegegelds maßgeblichen Pflegebedarf abzustellen ist, wird als Grundlage für die Beurteilung in der Regel ein bereits im Verfahren über die Zuerkennung oder Neubemessung des Pflegegelds eingeholtes – soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes – Sachverständigengutachten (§ 8 EinstV) dienen können.In demselben Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass bei der Ermittlung der – für das Ausmaß der Beanspruchung der Arbeitskraft relevanten – Anzahl von Pflegestunden nur jene Zeiten zu berücksichtigen sind, in denen tatsächlich notwendige Leistungen der Betreuung und Hilfe erbracht werden. Um welche Verrichtungen es sich dabei handelt und welcher zeitliche Aufwand damit jeweils verbunden ist, ist an Hand der Regelungen des BPGG – auf das im Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG (durch Voraussetzung eines Pflegebedarfs zumindest nach Stufe 3) ausdrücklich Bezug genommen wird – sowie der dazu ergangenen Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Beurteilung des Pflegebedarfes nach dem Bundespflegegeldgesetz (Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz – EinstV) zu beurteilen. Da auf den auch für die Ermittlung des Pflegegelds maßgeblichen Pflegebedarf abzustellen ist, wird als Grundlage für die Beurteilung in der Regel ein bereits im Verfahren über die Zuerkennung oder Neubemessung des Pflegegelds eingeholtes – soweit noch aktuelles bzw. sonst entsprechendes – Sachverständigengutachten (Paragraph 8, EinstV) dienen können. Die Ermittlung des Pflegeaufwandes ist daher entsprechend der Vorgaben der EinstV vorzunehmen. 3.4. Den Angaben des BF im PVA-Fragebogen zufolge, führte er folgende Pflegeleistungen und Verrichtungen durch, wobei sich hierbei keine Überschneidungen mit jenen von der Pflegekraft vorgenommen Leistungen ergaben: ● Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten – 15 Stunden monatlich, ● Beheizung des Wohnraumes inklusive Herbeischaffung von Heizmaterial – 5 Stunden monatlich, ● Mobilität außerhalb des Wohnraumes – 10 Stunden monatlich, ● Motivationsgespräche – 30 Minuten täglich, ● sonstigen Pflegeverrichtungen wie Arztbesuche, Behördenwege, Bankgeschäfte, administrative Tätigkeiten, Versorgung, Reparaturen (Organisation), Beschaffungen & Haus – 50 Minuten täglich. 3.4.1. Zur Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten:

§ 2Abs. 2 Einst

V handelt es sich bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, der Reinigung der Wohnung und der Gebrauchsgegenstände sowie der Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn um Hilfsverrichtungen, für welche

§ 2Abs.

3 leg.cit. jeweils ein fixer Zeitwert von 10 Stunden im Monat anzunehmen ist. Hierbei handelt es sich

§ 4Abs.

7 BPGG um verbindliche Pauschalwerte. Eine konkret-individuelle Prüfung des zeitlichen Ausmaßes des Hilfsbedarfs hat somit nicht zu erfolgen.

Paragraph 2, Absatz 2, EinstV handelt es sich bei der Herbeischaffung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Bedarfsgütern des täglichen Lebens, der Reinigung der Wohnung und der Gebrauchsgegenstände sowie der Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn um Hilfsverrichtungen, für welche

Paragraph 2, Absatz 3, leg.cit. jeweils ein fixer Zeitwert von 10 Stunden im Monat anzunehmen ist. Hierbei handelt es sich

Paragraph 4, Absatz 7, BPGG um verbindliche Pauschalwerte. Eine konkret-individuelle Prüfung des zeitlichen Ausmaßes des Hilfsbedarfs hat somit nicht zu erfolgen. Im PVA-Fragebogen gab der BF an, dass er für die Beschaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten 15 Stunden pro Monat aufwende. In Anbetracht des in der EinstV vorgesehen Wertes betreffend diese Pflegeverrichtung kann im Ergebnis ein vom BF erbrachter Aufwand im Umfang von einem fixen Zeitwert von 10 Stunden monatlich als plausibel erachtet und deshalb berücksichtigt werden, zumal von der Pflegefachkraft keine derartigen Leistungen erbracht werden. 3.4.

  1. Zur Beheizung des Wohnraumes inklusive Herbeischaffung von Heizmaterial: Wie bereits unter II.2.4.
  2. beweiswürdigend dargelegt, war ausgehend von den Angaben des BF zur Art der Beheizung der Wohnung nicht vom Vorliegen einer zu berücksichtigenden Pflegeverrichtung durch den BF auszugehen, weshalb auch keine Anerkennung nach § 2 Abs. 2 EinstV erfolgen konnte.Wie bereits unter römisch zwei.2.4.
  3. beweiswürdigend dargelegt, war ausgehend von den Angaben des BF zur Art der Beheizung der Wohnung nicht vom Vorliegen einer zu berücksichtigenden Pflegeverrichtung durch den BF auszugehen, weshalb auch keine Anerkennung nach Paragraph 2, Absatz 2, EinstV erfolgen konnte. 3.4.
  4. Zur Mobilität außerhalb des Wohnraumes: Für diese Hilfsverrichtung ist in Entsprechung des § 2 Abs. 2 und 3 EinstV ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen.Für diese Hilfsverrichtung ist in Entsprechung des Paragraph 2, Absatz 2 und 3 EinstV ein – auf einen Monat bezogener – fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen. Der BF bewertete den diesbezüglichen Pflegeaufwand im PVA-Fragebogen mit 10 Stunden monatlich. In seiner Stellungnahme vom 06.12.2022 erläuterte der BF, dass dieser Pflegeaufwand etwa für Besuche bei Bekannten, Ausflüge und Ähnliches, sowie Begleitung zu allen medizinisch notwendigen Terminen erforderlich sei. Somit waren die vom BF geleisteten 10 Stunden anzuerkennen. 3.4.
  5. Zum Vorbringen der Durchführung von Motivationsgesprächen:

§ 4Abs. 1 Einst

V ist die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen. Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbständigen Durchführung von in den §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist

§ 4Abs. 2 Einst

V für diese Betreuungsmaßnahme von einem – auf einen Monat bezogenen – zeitlichen Richtwert von insgesamt zehn Stunden auszugehen.

Paragraph 4, Absatz eins, EinstV ist die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in Paragraphen eins und 2 angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe gleichzusetzen. Sind mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur selbständigen Durchführung von in den Paragraphen eins und 2 angeführten Verrichtungen Motivationsgespräche zu führen, so ist

Paragraph 4, Absatz 2, EinstV für diese Betreuungsmaßnahme von einem – auf einen Monat bezogenen – zeitlichen Richtwert von insgesamt zehn Stunden auszugehen. Voranzustellen ist hier, dass Motivationsgespräche in Entsprechung der EinstV die pflegende Person in die Lage versetzen sollen, Verrichtungen wie in der EinstV genannt, selbstständig zu verrichten. Unter Motivationsgesprächen sind in der Regel solche Gespräche gemeint, die den Gesprächspartner zu etwas motivieren sollen. Nicht gemeint sind Gespräche, wo man sich Sachen aus der Vergangenheit erzählen lässt, wo man passiver Zuhörer ist etc. Es ist diesbezüglich auf die Entscheidungen des OGH 10 ObS 319/00k und 10 ObS 281/02z zu verweisen, die eine ausjudizierte Definition, was unter Motivationsgesprächen zu verstehen ist, enthalten. Aus diesen Entscheidungen geht hervor, dass es bei Motivationsgesprächen im Wesentlichen um Gespräche mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur Durchführung der in den §§ 1 und 2 der Einstufungsverordnung angeführten Verrichtungen geht. Dies wird

der zitierten Judikatur so verstanden, dass z.B. eine Initial-Zündung gesetzt wird, die dazu führt, dass der Pflegebedürftige bestimmte Pflegemaßnahmen wieder selbständig durchführt.Aus diesen Entscheidungen geht hervor, dass es bei Motivationsgesprächen im Wesentlichen um Gespräche mit geistig oder psychisch behinderten Menschen zur Durchführung der in den Paragraphen eins und 2 der Einstufungsverordnung angeführten Verrichtungen geht. Dies wird

der zitierten Judikatur so verstanden, dass z.B. eine Initial-Zündung gesetzt wird, die dazu führt, dass der Pflegebedürftige bestimmte Pflegemaßnahmen wieder selbständig durchführt. Den Angaben des BF war zu entnehmen, dass die mit dem Angehörigen zu führenden Gespräche, für welche Pflegeaufwand im Ausmaß von 15 Stunden monatlich geltend gemacht wurde, darauf hinwirken, den Angehörigen im Rahmen des Möglichen zur Vornahme diverser Aktivitäten, und damit zu einer gewissen Selbstständigkeit in der Bewältigung des Alltags anzuleiten. Vor diesem Hintergrund waren die vom BF zu führenden Gespräche als Motivationsgespräche iSd EinstV anzuerkennen. Zumal § 4 Abs. 1 EinstV lediglich einen Richtwert (10 Stunden) vorsieht, konnten ausgehend von den Angaben des BF eine halbe Stunde pro Tag, somit 15 Stunden monatlich, berücksichtigt werden.Den Angaben des BF war zu entnehmen, dass die mit dem Angehörigen zu führenden Gespräche, für welche Pflegeaufwand im Ausmaß von 15 Stunden monatlich geltend gemacht wurde, darauf hinwirken, den Angehörigen im Rahmen des Möglichen zur Vornahme diverser Aktivitäten, und damit zu einer gewissen Selbstständigkeit in der Bewältigung des Alltags anzuleiten. Vor diesem Hintergrund waren die vom BF zu führenden Gespräche als Motivationsgespräche iSd EinstV anzuerkennen. Zumal Paragraph 4, Absatz eins, EinstV lediglich einen Richtwert (10 Stunden) vorsieht, konnten ausgehend von den Angaben des BF eine halbe Stunde pro Tag, somit 15 Stunden monatlich, berücksichtigt werden. 3.4.

  1. Zu sonstigen Pflegeverrichtungen durch den BF: In Zusammenhang mit Punkt 1.) des PVA-Fragebogens („Täglich wiederkehrende Pflegeverrichtungen“) gab der BF unter dem Posten „Sonstiges“ an, Arztbesuche, Behördenwege, Bankgeschäfte, administrative Tätigkeiten, Versorgung, Reparaturen (Organisation), Beschaffungen & Haus, zu verrichten und veranschlagte hierfür 50 Minuten täglich. Hierzu ist festzuhalten, dass solche Erledigungen, die außerhalb der Wohnung erfolgen und welche der Anwesenheit des Angehörigen bedürfen (zB. Arztbesuche, Behördenwege etc.) unter Mobilität außerhalb des Wohnraumes zu subsumieren sind, und in diesem Zusammenhang bereits mit einem Fixwert nach der EinstV von 10 Stunden anerkannt wurden (siehe unter II.3.4.1.). Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung kommt somit nicht in Betracht.Hierzu ist festzuhalten, dass solche Erledigungen, die außerhalb der Wohnung erfolgen und welche der Anwesenheit des Angehörigen bedürfen (zB. Arztbesuche, Behördenwege etc.) unter Mobilität außerhalb des Wohnraumes zu subsumieren sind, und in diesem Zusammenhang bereits mit einem Fixwert nach der EinstV von 10 Stunden anerkannt wurden (siehe unter römisch zwei.3.4.1.). Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung kommt somit nicht in Betracht. Für die weiteren genannten Verrichtungen ist keine Berücksichtigung nach der EinstV vorgesehen, sodass hierfür kein zusätzlicher Pflegeaufwand zuerkannt werden kann. 3.
  2. Angesichts der einschlägigen VwGH-Rechtsprechung, der zufolge eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen ist (vgl. VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084) stellen die Tätigkeiten (Pflegeverrichtungen) des BF mit einem Umfang von insgesamt 35 Stunden monatlich keine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft des BF dar.3.
  3. Angesichts der einschlägigen VwGH-Rechtsprechung, der zufolge eine "erhebliche" Beanspruchung der Arbeitskraft bei einem durchschnittlichen Pflegeaufwand ab 14 Stunden wöchentlich bzw. ab 60 Stunden monatlich anzusetzen ist vergleiche VwGH 19.01.2017, Ro 2014/08/0084) stellen die Tätigkeiten (Pflegeverrichtungen) des BF mit einem Umfang von insgesamt 35 Stunden monatlich keine erhebliche Beanspruchung der Arbeitskraft des BF dar. Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Anspruches auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

§ 18bAbs.

1 ASVG liegen daher aus den dargelegten Gründen nicht vor.Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Anspruches auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung

Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG liegen daher aus den dargelegten Gründen nicht vor. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.6. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Somit war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen. Somit war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif und konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W151.2261955.1.00

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