← Österreich

{'item': 'W166 2259744-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 6§ 19b§ 28§ 31§ 19§§ 8§ 26§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2023 GeschäftszahlW166 2259744-1 Spruch, W166 2259744-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Carm

Art. 133Abs. 9 i

Vm 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit 4 B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 20.02.2022 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) und legte diverse medizinische Beweismittel vor. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 27.05.2022 ein. Mit Schreiben vom 31.05.2022 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme ein. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingebrachten Stellungnahme wurde seitens der belangten Behörde eine ergänzende ärztliche Stellungnahme vom 27.07.2022 eingeholt. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 28.07.2022 wurde der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgewiesen. Der Grad der Behinderung wurde mit 40 v.H. festgestellt und beweiswürdigend auf das medizinische Sachverständigengutachten vom 27.05.2022 sowie auf die ärztliche Stellungnahme vom 27.07.2022 verwiesen welche mit dem Bescheid übermittelt wurden. Der Bescheid wurde am 29.07.2022 abgefertigt. Die Zustellung erfolgte ohne Zustellnachweis. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer eine mit 14.09.2022 datierte Beschwerde. Der Eingangsstempel weist das Datum 15.09.2022 auf. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 16.09.2022 vorgelegt. Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.01.2023 wurde der Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs mit näherer Begründung davon in Kenntnis gesetzt, dass das Bundesverwaltungsgericht nach derzeitiger Aktenlage von der verspäteten Einbringung der Beschwerde ausgeht. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme abgegeben werden könne. In einer Stellungnahme vom 08.02.2023 führte der Beschwerdeführer aus, es sei korrekt, dass er die Beschwerde verspätet eingebracht habe und führte eine Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik samt Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, Erschöpfung sowie Probleme mit dem Arbeitgeber - welche seine gesamte Aufmerksamkeit in Anspruch genommen hätten - als Gründe für die verspätete Einbringung an. Mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an bereits im Verfahren eingebrachter sowie einige bis dato noch nicht vorgelegter medizinische Beweismittel vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der im Zuge der Antragstellung des Beschwerdeführers auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergangene Bescheid wurde von der belangten Behörde am 29.07.2022 an das Zustellorgan übergeben. Die sechswöchige Beschwerdefrist endete am 14.09.
  2. Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde am 15.09.2022 bei der belangten Behörde eingebracht. Mit Schreiben vom 25.01.2023 hielt das erkennende Gericht dem Beschwerdeführer die Verspätung seines Rechtsmittels vor. In seiner Stellungnahme vom 08.02.2023 bestätigte der Beschwerdeführer die verspätete Einbringung und brachte eine bei ihm vorliegende Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und sich daraus ergebender Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, Erschöpfung sowie Probleme mit dem Arbeitgeber als Grund für die Fristversäumnis vor.
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Antragstellung des Beschwerdeführers, zum Zeitpunkt der Übergabe des Bescheids an das Zustellorgan und zum Ende der Beschwerdefrist beruhen auf dem vorliegenden unbedenklichen Akteninhalt und werden vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass die Beschwerde am 15.09.2022 bei der belangten Behörde eingebracht wurde, ergibt sich aus der im Akt befindlichen Beschwerde welche das genannte Datum aufweist. Der Vorhalt der Verspätung durch das erkennende Gericht und die vom Beschwerdeführer eingebrachte Stellungnahme ergeben sich aus dem Akteninhalt. Dass der Beschwerdeführer an einem depressiven Syndrom mit Anpassungsstörung leidet ergibt sich aus dem Verwaltungsakt samt den vorgelegten Unterlagen. Es ist allerdings den medizinischen Unterlagen nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen während der sechswöchigen Frist zur Einbringung einer Beschwerde nicht in der Lage gewesen wäre eine solche einzubringen. Weder ergibt sich daraus eine Bettlägerigkeit bzw. ein stationärer Aufenthalt noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht handlungsfähig gewesen wäre. Auch wurde diesbezügliches vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
  4. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch einen Senat, in welchem eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessensvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken hat. Im gegenständlichen Fall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Zu Spruchpunkt A)

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wird, ist die Rechtssache durch Beschluss zu erledigen.

§ 19Abs. 1 BEinst

G beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren

§§ 8, 9, 9a und 14 Abs.

2 abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen.

Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG beträgt die Beschwerdefrist bei Verfahren

Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen.

§ 26Abs. 2 Zustellgesetz (Zust

G) gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.

Paragraph 26, Absatz 2, Zustellgesetz (ZustG) gilt die Zustellung als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam. Der Bescheid der belangten Behörde wurde am 29.07.2022 abgefertigt und an das Zustellorgan übergeben. Im Sinne des § 26 Abs. 2 ZustG gilt die Zustellung ohne Zustellnachweis demnach als am 03.08.2022 bewirkt. Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist (§ 10 BEinstG) mit Ablauf des 14.09.

  1. Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde langte am 15.09.2022 bei der belangten Behörde ein und hat der Beschwerdeführer demnach die Frist für die Einbringung einer Beschwerde versäumt. Der Bescheid der belangten Behörde wurde am 29.07.2022 abgefertigt und an das Zustellorgan übergeben. Im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2, ZustG gilt die Zustellung ohne Zustellnachweis demnach als am 03.08.2022 bewirkt. Ausgehend davon endete die sechswöchige Beschwerdefrist (Paragraph 10, BEinstG) mit Ablauf des 14.09.
  2. Die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde langte am 15.09.2022 bei der belangten Behörde ein und hat der Beschwerdeführer demnach die Frist für die Einbringung einer Beschwerde versäumt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen - oder dem Berufungswerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten (vgl. VwGH 10.01.2008, 2005/01/0600). Dieser für die Behörde höchstgerichtlich festgelegter Ablauf muss, in Anbetracht des gleich gelagerten Falles, auch für das erkennende Gericht gelten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde vor der Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet entweder von Amts wegen zu prüfen, ob ein Zustellmangel unterlaufen ist - wenn Umstände auf einen solchen hinweisen - oder dem Berufungswerber die Verspätung seines Rechtsmittels vorzuhalten vergleiche VwGH 10.01.2008, 2005/01/0600). Dieser für die Behörde höchstgerichtlich festgelegter Ablauf muss, in Anbetracht des gleich gelagerten Falles, auch für das erkennende Gericht gelten. Das erkennende Gericht hielt dem Beschwerdeführer die Verspätung vor, woraufhin dieser einräumte die Frist versäumt zu haben und angab, aufgrund einer bei ihm vorliegenden Anpassungsstörung mit depressiver Symptomatik und sich daraus ergebende Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen, Erschöpfung sowie wegen Problemen mit dem Arbeitgeber sei es ihm nicht möglich gewesen die Beschwerde fristgerecht einzubringen. Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, vermögen dieses Vorbringen und die Vorlage medizinischer Beweismittel nicht, die verspätete Einbringung der Beschwerde zu rechtfertigen. Die Beschwerde erweist sich als nicht fristgerecht eingebracht. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt vergleiche VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117). Die Beschwerde war als verspätet zurückzuweisen. Zum Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W166.2259744.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.