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{'item': 'W179 2263283-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2023 GeschäftszahlW179 2263283-1 Spruch, W179 2263283-1/5E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer übermittelte am XXXX per E-Mail – sowohl an die belangte Behörde als auch an das Bundesverwaltungsgericht – eine Rundfunkgebührenvorschreibung für XXXX und teilte im Wesentlichen mit, er ersuche um Überprüfung der Forderung auf ihre Korrektheit.
  2. Der Beschwerdeführer übermittelte am römisch 40 per E-Mail – sowohl an die belangte Behörde als auch an das Bundesverwaltungsgericht – eine Rundfunkgebührenvorschreibung für römisch 40 und teilte im Wesentlichen mit, er ersuche um Überprüfung der Forderung auf ihre Korrektheit.
  3. Die belangte Behörde teilte dem Bundesverwaltungsgericht daraufhin mit, dass in der Angelegenheit kein Bescheid vorliege und sie deshalb keine Beschwerdevorentscheidung erlassen werde. Das E-Mail des Beschwerdeführers werde als Korrespondenz mit dem Kundendienst gesehen und formlos beantwortet werden.
  4. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführer ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen.
  5. Mit hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag wurde der Beschwerdeführer ua aufgefordert, binnen zwei Wochen bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG den angefochtenen Bescheid zu bezeichnen sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu machen.
  6. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am XXXX (qua Ersatzzustellung an einen Mitbewohner) zugestellt. Eine Verbesserung unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung.
  7. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am römisch 40 (qua Ersatzzustellung an einen Mitbewohner) zugestellt. Eine Verbesserung unterblieb bis zum Ausfertigungsdatum dieser Entscheidung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über das Anbringen erwogen:
  8. Feststellungen (Sachverhalt) Hiemit wird der Verfahrensgang dieser Entscheidung zugrunde gelegt.
  9. Beweiswürdigung Die Feststellungen beruhen auf den unzweifelhaften, von der belangten Behörde bzw der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Unterlagen.
  10. Rechtliche Beurteilung 3.
  11. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
  12. Gemäß Art 130 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungs-behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
  13. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde, gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungs-behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
  14. Vorliegend richtete sich der Beschwerdeführer (nicht nur an die belangte Behörde, sondern auch direkt) an das Bundesverwaltungsgericht, übermittelte eine Rundfunkgebührenvorschreibung (aber keinen Bescheid) und bat um Überprüfung der Forderung auf ihre Korrektheit. Auch nach hiergerichtlichem Mängelbehebungsauftrag bezeichnete er weder einen Bescheid noch legte er einen solchen vor. Zudem teilte die belangte Behörde mit, dass in dieser Angelegenheit kein Bescheid existiere.
  15. Da vorliegend kein Bescheid erlassen wurde, liegt auch kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vor. Die Beschwerde ist daher nicht zulässig (VwGH
  16. März 2018, Ra 2017/21/0254 mHa VwGH
  17. April 2011, 2008/23/1027; Hengstschläger/Leeb, § 28 VwGVG Rz 24 mwN [Stand
  18. Februar 2017]).
  19. Da vorliegend kein Bescheid erlassen wurde, liegt auch kein tauglicher Anfechtungsgegenstand vor. Die Beschwerde ist daher nicht zulässig (VwGH
  20. März 2018, Ra 2017/21/0254 mHa VwGH
  21. April 2011, 2008/23/1027; Hengstschläger/Leeb, Paragraph 28, VwGVG Rz 24 mwN [Stand
  22. Februar 2017]). Die Beschwerde ist folglich – ausweislich Art 130 Abs 1 B-VG iVm § 7 Abs 4 Z 1 und § 17 VwGVG iVm § 62 Abs 1 AVG – als unzulässig zurückzuweisen.Die Beschwerde ist folglich – ausweislich Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, AVG – als unzulässig zurückzuweisen. Im Übrigen wäre die Beschwerde schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil sie entgegen § 1 Abs 1 BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung per E-Mail eingebracht wurde.Im Übrigen wäre die Beschwerde schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil sie entgegen Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung per E-Mail eingebracht wurde.
  23. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
  24. Bei diesem Ergebnis konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.
  25. Zu Spruchpunkt B) Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W179.2263283.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.