Obsah (12)
Art. 133§ 61§ 62§ 29§ 28Artikel 5§ 30Art. 6Artikel 3§ 31§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2023 GeschäftszahlW194 2241874-1 Spruch, W194 2241874-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die KommAustria im Rahmen der Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter wie folgt: „1.
§ 61Abs. 1, § 62 Abs. 1 und § 66 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 id
F BGBl. I Nr. 150/2020, wird festgestellt, dass die XXXX als Mediendiensteanbieterin im Rahmen der im Fernsehprogramm ‚ XXXX ‘ am 26.05.2020 um ca. 21:25 Uhr ausgestrahlten und am 27.05.2020 um 01:51 Uhr, um 05:15 Uhr und um 17:49 Uhr, am 31.05.2020 um 14:50 Uhr sowie am 01.06.2020 um 17:49 Uhr wiederholten Sendung ‚ XXXX ‘ und vom 26.05.2020 bis jedenfalls zum 02.07.2020 im Rahmen des Mediendienstes auf Abruf ‚ XXXX ‘ unter der URL https://www. XXXX bereitgestellten Sendung ‚ XXXX ‘ die Bestimmung des § 30 Abs. 2 AMD-G, idF BGBl. I Nr. 86/2015, dadurch verletzt hat, dass darin zu Hass auf Grund von Rasse und Nationalität aufgereizt wurde.„1.
Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 62, Absatz eins und Paragraph 66, Absatz eins, Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020,, wird festgestellt, dass die , römisch 40 als Mediendiensteanbieterin im Rahmen der im Fernsehprogramm ‚ römisch 40 ‘ am 26.05.2020 um ca. 21:25 Uhr ausgestrahlten und am 27.05.2020 um 01:51 Uhr, um 05:15 Uhr und um 17:49 Uhr, am 31.05.2020 um 14:50 Uhr sowie am 01.06.2020 um 17:49 Uhr wiederholten Sendung ‚ römisch 40 ‘ und vom 26.05.2020 bis jedenfalls zum 02.07.2020 im Rahmen des Mediendienstes auf Abruf ‚ römisch 40 ‘ unter der URL https://www. römisch 40 bereitgestellten Sendung ‚ römisch 40 ‘ die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, AMD-G, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015,, dadurch verletzt hat, dass darin zu Hass auf Grund von Rasse und Nationalität aufgereizt wurde. 2.
62 Abs. 4 AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung
Spruchpunkt 1. um eine schwerwiegende Rechtsverletzung handelt.2.
62 Absatz 4, AMD-G wird festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung
Spruchpunkt
- um eine schwerwiegende Rechtsverletzung handelt.
- Der XXXX wird
§ 62Abs.
3 AMD-G aufgetragen, die Spruchpunkte
- und
- binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides im Rahmen des von ihr ausgestrahlten Fernsehprogramms ‚ XXXX ‘ an drei Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 21:00 und 22:00 Uhr in folgender Weise durch Verlesung und Einblendung des Textes im Bild zu veröffentlichen:
- Der römisch 40 wird
Paragraph 62, Absatz 3, AMD-G aufgetragen, die Spruchpunkte
- und
- binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides im Rahmen des von ihr ausgestrahlten Fernsehprogramms ‚ römisch 40 ‘ an drei Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 21:00 und 22:00 Uhr in folgender Weise durch Verlesung und Einblendung des Textes im Bild zu veröffentlichen: ‚Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht Folgendes festgestellt: Am
- Mai 2020 wurde im Fernsehprogramm ‚ XXXX ‘ die Sendung XXXX ‘ verbreitet, in der zu Hass auf Grund von Rasse und Nationalität aufgereizt wurde. Dadurch wurde § 30 Abs. 2 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz verletzt.‘Am
- Mai 2020 wurde im Fernsehprogramm ‚ römisch 40 ‘ die Sendung römisch 40 ‘ verbreitet, in der zu Hass auf Grund von Rasse und Nationalität aufgereizt wurde. Dadurch wurde Paragraph 30, Absatz 2, Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz verletzt.‘
- Der XXXX wird
§ 62Abs.
3 AMD-G aufgetragen, nachfolgenden Text binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides in einem mindestens 30 Sekunden lang dauernden Vorspann zur aktuellsten Sendung, die unter der Rubrik ‚ XXXX ‘ ihres Abrufdienstes ‚ XXXX ‘ bereitgestellt wird, in folgender Weise für die Dauer von drei Tagen einzublenden:4. Der römisch 40 wird
Paragraph 62, Absatz 3, AMD-G aufgetragen, nachfolgenden Text binnen sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides in einem mindestens 30 Sekunden lang dauernden Vorspann zur aktuellsten Sendung, die unter der Rubrik ‚ römisch 40 ‘ ihres Abrufdienstes ‚ römisch 40 ‘ bereitgestellt wird, in folgender Weise für die Dauer von drei Tagen einzublenden: ‚Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht Folgendes festgestellt: Vom 26.05.2020 bis zum 02.07.2020 wurde im Rahmen des Mediendienstes auf Abruf ‚ XXXX ‘ die Sendung ‚ XXXX bereitgestellt, in der zu Hass auf Grund von Rasse und Nationalität aufgereizt wurde. Dadurch wurde § 30 Abs. 2 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz verletzt.‘‚Die Kommunikationsbehörde Austria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht Folgendes festgestellt: Vom 26.05.2020 bis zum 02.07.2020 wurde im Rahmen des Mediendienstes auf Abruf ‚ römisch 40 ‘ die Sendung ‚ römisch 40 bereitgestellt, in der zu Hass auf Grund von Rasse und Nationalität aufgereizt wurde. Dadurch wurde Paragraph 30, Absatz 2, Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz verletzt.‘ 5. Der XXXX wird
§ 29Abs. 1 AMD-G aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen der Komm
Austria Nachweise der Veröffentlichung
der Spruchpunkte
- und
- in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln.“
- Der römisch 40 wird
Paragraph 29, Absatz eins, AMD-G aufgetragen, binnen weiterer zwei Wochen der KommAustria Nachweise der Veröffentlichung
der Spruchpunkte
- und
- in Form von Aufzeichnungen zu übermitteln.“
- Gegen diesen (ihr am 19.02.2021 zugestellten) Bescheid erhob die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Schriftsatz vom 17.03.2021, bei der KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) am 18.03.2021 eingelangt, die vorliegende Beschwerde und stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge
- Gegen diesen (ihr am 19.02.2021 zugestellten) Bescheid erhob die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Schriftsatz vom 17.03.2021, bei der KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) am 18.03.2021 eingelangt, die vorliegende Beschwerde und stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge „
- eine mündliche Verhandlung gem § 24 Abs 1 VwGVG durchführen und„
- eine mündliche Verhandlung gem Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG durchführen und
- in der Sache selbst erkennen und
§ 28Abs 2 und Abs 3 erster Satz Vw
GVG den angefochtenen Bescheid der KommAustria v
- Februar 2021, KOA 2.300/21-020, abändern und aussprechen, dass eine Verletzung der Bestimmung des § 30 Abs 2 AMD-G nicht erfolgt ist in eventu im Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids aussprechen, dass es sich bei der Rechtsverletzung
Spruchpunkt
- um keine schwerwiegende Rechtsverletzung handelt.“
- in der Sache selbst erkennen und
Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 3, erster Satz VwGVG den angefochtenen Bescheid der KommAustria v
- Februar 2021, KOA 2.300/21-020, abändern und aussprechen, dass eine Verletzung der Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, , AMD-G nicht erfolgt ist in eventu im Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheids aussprechen, dass es sich bei der Rechtsverletzung
Spruchpunkt
- um keine schwerwiegende Rechtsverletzung handelt.“
- Mit Beschwerdevorlage vom 14.04.2021, hg. eingelangt am 27.04.2021, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständlichen Verfahrensakten. Zugleich verzichtete die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- Am 07.02.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Landesgericht für Strafsachen XXXX um nähere Informationen zur strafgerichtlichen Verurteilung des XXXX hinsichtlich einzelner in der verfahrensgegenständlichen Sendung getroffenen Aussagen.
- Am 07.02.2023 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 um nähere Informationen zur strafgerichtlichen Verurteilung des römisch 40 hinsichtlich einzelner in der verfahrensgegenständlichen Sendung getroffenen Aussagen.
- Am 08.02.2023 übermittelte das Landesgericht für Strafsachen XXXX zwei Urteile in dieser Angelegenheit.
- Am 08.02.2023 übermittelte das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zwei Urteile in dieser Angelegenheit. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Beschwerdeführerin (auszugsweise wörtlich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides auf Seite 4 entnommen): „[…] Die [Beschwerdeführerin] ist Anbieterin des Abrufdienstes XXXX (KOA 1.950/17-011 vom 08.02.2017), des Livestreams ‚ XXXX ‘ (KOA 1.950/16-019 vom 24.06.2016) des unter https://www. XXXX abrufbaren YouTube-Channels ‚ XXXX ‘ (KOA 1.950/18-054 vom 09.10.2017) sowie des Kabelfernsehprogramms ‚ XXXX ‘ (KOA 1.950/20-008 vom 29.10.2020).„[…] Die [Beschwerdeführerin] ist Anbieterin des Abrufdienstes römisch 40 (KOA 1.950/17-011 vom 08.02.2017), des Livestreams ‚ römisch 40 ‘ (KOA 1.950/16-019 vom 24.06.2016) des unter https://www. römisch 40 abrufbaren YouTube-Channels ‚ römisch 40 ‘ (KOA 1.950/18-054 vom 09.10.2017) sowie des Kabelfernsehprogramms ‚ römisch 40 ‘ (KOA 1.950/20-008 vom 29.10.2020). Sie ist weiters Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung des über ASTRA 19,2° Ost, Transponder 1.005, Frequenz 11.273 MHz, ausgestrahlten Fernsehprogramms ‚ XXXX ‘ (Bescheid vom 24.08.2016, KOA 2.135/16-005), das über MUX C ( XXXX ), über MUX C ( XXXX ), MUX C ( XXXX ), über MUX C ( XXXX ) und über MUX C ( XXXX ) weiterverbreitet wird (KOA 4.431/16-006, KOA 4.432/16-002, KOA 4.433/16-002 vom 24.10.2016, KOA 4.415/18-023 vom 25.12.2018 und KOA 4.434/19-006 vom 19.06.2019).“Sie ist weiters Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung des über ASTRA 19,2° Ost, Transponder 1.005, Frequenz 11.273 MHz, ausgestrahlten Fernsehprogramms ‚ römisch 40 ‘ (Bescheid vom 24.08.2016, KOA 2.135/16-005), das über MUX C ( römisch 40 ), über MUX C ( römisch 40 ), MUX C ( römisch 40 ), über MUX C ( römisch 40 ) und über MUX C ( römisch 40 ) weiterverbreitet wird (KOA 4.431/16-006, , KOA 4.432/16-002, KOA 4.433/16-002 vom 24.10.2016, KOA 4.415/18-023 vom 25.12.2018 und KOA 4.434/19-006 vom 19.06.2019).“ 1.
- Zur Sendung „ XXXX “ (wörtlich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides auf den Seiten 4 bis 7 entnommen):1.
- Zur Sendung „ römisch 40 “ (wörtlich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides auf den Seiten 4 bis 7 entnommen): „Die inkriminierte Sendung wurde am 26.05.2020 ab ca. 21:25 Uhr im Fernsehprogramm ‚ XXXX ‘ ausgestrahlt. Einziger Inhalt der verfahrensgegenständlichen Sendung ist ein vom Moderator XXXX [B] mit XXXX [A], XXXX , geführtes Interview.„Die inkriminierte Sendung wurde am 26.05.2020 ab ca. 21:25 Uhr im Fernsehprogramm ‚ römisch 40 ‘ ausgestrahlt. Einziger Inhalt der verfahrensgegenständlichen Sendung ist ein vom Moderator römisch 40 [B] mit römisch 40 [A], römisch 40 , geführtes Interview. Der Sendungsablauf gestaltete sich wie folgt: Eingangs werden Einzelheiten der jüngsten Vergangenheit aus dem Privatleben As besprochen, […]. Danach wird darüber gesprochen, wie A persönlich die jüngste Zeit vor dem Interview verbracht hat. Das Interview geht im Anschluss in eine Unterhaltung über das Covid-19-Virus über. Um ca. 21:32:37 Uhr entwickelt sich dann folgendes Gespräch zwischen dem Moderator B und A: B: ‚Und Du bist der Meinung es müsste endlich Schluss sein mit dem Corona Wahnsinn – Dir geht’s auf die Nerven, hast Du beim Hereingehen gesagt. A: Na man muss jetzt einmal Klartext reden. B: Ja bitte. A: XXXX römisch 40 B: Die Frage ist ja: absichtlich? Weil die halt bewusst da vielleicht die Amerikaner und Europäer schädigen wollten, oder einfach, weil das halt Wahnsinnige sind, was Gesundheitskontrollen anbelangt? A: XXXX römisch 40 B: Sind was? Na. Kenn ich nicht. A: XXXX römisch 40 B: Was? A: XXXX römisch 40 B: Deiner Meinung nach. A: XXXX B: römisch 40 B: Das heißt, du meinst, China gehört international geächtet und wirtschaftlich, finanziell zur Rechenschaft gezogen? A: XXXX An dieser Stelle ist es ca. 21:38 Uhr. römisch 40 An dieser Stelle ist es ca. 21:38 Uhr. Die Sendung wurde am 27.05.2020 um 01:51 Uhr, um 05:15 Uhr und um 17:49 Uhr, am 31.05.2020 um 14:50 Uhr sowie am 01.06.2020 um 17:49 Uhr im Fernsehprogramm ‚ XXXX ‘ wiederholt.Die Sendung wurde am 27.05.2020 um 01:51 Uhr, um 05:15 Uhr und um 17:49 Uhr, am 31.05.2020 um 14:50 Uhr sowie am 01.06.2020 um 17:49 Uhr im Fernsehprogramm ‚ römisch 40 ‘ wiederholt. Im Abrufdienst ‚ XXXX ‘ war die Sendung vom 26.05.2020, 22:01 Uhr, unter https://www. XXXX jedenfalls bis zum 02.07.2020 abrufbar.Im Abrufdienst ‚ römisch 40 ‘ war die Sendung vom 26.05.2020, 22:01 Uhr, unter https://www. römisch 40 jedenfalls bis zum 02.07.2020 abrufbar. […]“ 1.
- Zum Strafverfahren gegen XXXX :1.
- Zum Strafverfahren gegen römisch 40 : Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 20.12.2020, XXXX wurde zur Recht erkannt:Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 20.12.2020, römisch 40 wurde zur Recht erkannt: „ XXXX ist schuldig, er hat am 26.5.2020 in XXXX öffentlich auf eine Weise, wodurch die Handlung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurde, dadurch, dass er in der Sendung „ XXXX “ und für jedermann abrufbar auf den Websites XXXX unter Bezugnahme auf das Coronavirus die Äußerungen„ römisch 40 ist schuldig, er hat am 26.5.2020 in römisch 40 öffentlich auf eine Weise, wodurch die Handlung einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurde, dadurch, dass er in der Sendung „ römisch 40 “ und für jedermann abrufbar auf den Websites römisch 40 unter Bezugnahme auf das Coronavirus die Äußerungen XXXX tätigte, womit er die nach dem Kriterium der Staatsangehörigkeit definierte Gruppe der chinesischen Staatsangehörigen pauschal als minderwertig, primitiv, gleichwertig mit Tieren und der Achtung ihrer Mitmenschen nicht würdig darstellte, römisch 40 tätigte, womit er die nach dem Kriterium der Staatsangehörigkeit definierte Gruppe der chinesischen Staatsangehörigen pauschal als minderwertig, primitiv, gleichwertig mit Tieren und der Achtung ihrer Mitmenschen nicht würdig darstellte, A./zu Hass gegen sie aufgestachelt und B./sie in der Absicht, die Menschenwürde anderer zu verletzen, in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. XXXX hat hierdurch römisch 40 hat hierdurch zu A./: das Vergehen der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 2 StGBzu A./: das Vergehen der Verhetzung nach Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall, Absatz 2, StGB und zu B./: das Vergehen der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 2, Abs 2 StGBzu B./: das Vergehen der Verhetzung nach Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, StGB begangen XXXX begangen römisch 40 Mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom 14.10.2021, XXXX , wurde den dagegen erhobenen Berufungen XXXX nicht Folge gegeben.Mit Urteil des Oberlandesgerichtes römisch 40 vom 14.10.2021, römisch 40 , wurde den dagegen erhobenen Berufungen römisch 40 nicht Folge gegeben.
- Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen sind im Verfahren unbestritten. Sie können hinsichtlich der Punkte II.1.
- und II.1.
- zweifelsfrei dem vorliegenden Verwaltungsakt entnommen werden und werden in der Beschwerde nicht bestritten. Ausdrücklich hält die Beschwerde in diesem Zusammenhang fest, dass im Programm „ XXXX “ am 26.05.2020 die Sendung „ XXXX ausgestrahlt und diese auch im Abrufdienst der Beschwerdeführerin abrufbar gehalten worden sei. Weiters wird angeführt, dass die Auszüge des Interviews zwischen dem Moderator XXXX und dem Gast XXXX im angefochtenen Bescheid korrekt wiedergegeben seien. Die Feststellungen können daher ohne Bedenken der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegt werden.Sie können hinsichtlich der Punkte römisch zwei.1.
- und römisch zwei.1.
- zweifelsfrei dem vorliegenden Verwaltungsakt entnommen werden und werden in der Beschwerde nicht bestritten. Ausdrücklich hält die Beschwerde in diesem Zusammenhang fest, dass im Programm „ römisch 40 “ am 26.05.2020 die Sendung „ römisch 40 ausgestrahlt und diese auch im Abrufdienst der Beschwerdeführerin abrufbar gehalten worden sei. Weiters wird angeführt, dass die Auszüge des Interviews zwischen dem Moderator römisch 40 und dem Gast römisch 40 im angefochtenen Bescheid korrekt wiedergegeben seien. Die Feststellungen können daher ohne Bedenken der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegt werden. Die Feststellungen zu II.1.
- ergeben sich auf den beiden dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Urteilen. Diese sind der Beschwerdeführerin als (dortige) Verfahrensbeteiligte bekannt.Die Feststellungen zu römisch zwei.1.
- ergeben sich auf den beiden dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Urteilen. Diese sind der Beschwerdeführerin als (dortige) Verfahrensbeteiligte bekannt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Rechtslage: 3.1.
- Die (bezogen auf die Zeitpunkte bzw. den Zeitraum der verfahrensgegenständlich festgestellten Rechtsverletzung von Ende Mai 2020 bis Anfang Juli 2020) relevanten Bestimmungen des § 2 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), BGBl. I Nr. 84/2001 idF BGBl. I Nr. 86/2015, und der §§ 30 und 62 AMD-G idF BGBl. I Nr. 50/2010, lauten wie folgt:3.1.
- Die (bezogen auf die Zeitpunkte bzw. den Zeitraum der verfahrensgegenständlich festgestellten Rechtsverletzung von Ende Mai 2020 bis Anfang Juli 2020) relevanten Bestimmungen des Paragraph 2, Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2015,, und der Paragraphen 30 und 62 AMD-G in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010,, lauten wie folgt: „Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieses Gesetzes ist:Paragraph 2, Im Sinne dieses Gesetzes ist: […]
- audiovisueller Mediendienst: eine Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 AEUV unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters, deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze (§ 3 Z 11 TKG 2003) ist. Darunter fallen Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf;
- audiovisueller Mediendienst: eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 AEUV unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters, deren Hauptzweck die Bereitstellung von Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung der allgemeinen Öffentlichkeit über elektronische Kommunikationsnetze (Paragraph 3, Ziffer 11, TKG 2003) ist. Darunter fallen Fernsehprogramme und audiovisuelle Mediendienste auf Abruf; […]
- Mediendiensteanbieter: die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden; […]“ „Allgemeine Anforderungen an audiovisuelle Mediendienste § 30.
(1)Audiovisuelle Mediendienste müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.Paragraph 30,
(1)Audiovisuelle Mediendienste müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.
(2)Audiovisuelle Mediendienste dürfen nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung und Nationalität aufreizen.
(3)Audiovisuelle Mediendienste sollen schrittweise für hör- und sehbehinderte Personen barrierefrei zugänglich gemacht werden.“ „Feststellung der Rechtsverletzung § 62.
(1)Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Mediendiensteanbieter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.Paragraph 62,
(1)Die Entscheidung der Regulierungsbehörde besteht in der Feststellung, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung dieses Bundesgesetzes verletzt worden ist. Wird von der Regulierungsbehörde eine Verletzung dieses Bundesgesetzes festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Mediendiensteanbieter unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen.
(2)Die Regulierungsbehörde hat über Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde, zu entscheiden. Bei Beschwerden an die Regulierungsbehörde sind die Tage des Postenlaufs nicht einzurechnen.
(3)Die Regulierungsbehörde kann auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung erkennen und dem Mediendiensteanbieter auftragen, wann, in welcher Form und in welchem Programm oder Mediendienst diese Veröffentlichung zu erfolgen hat.
(4)Die Regulierungsbehörde hat in ihren Bescheid im Falle der Feststellung einer Rechtsverletzung einen Ausspruch aufzunehmen, ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes handelt.“ 3.1.
- Die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.03.2010 „zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)“ normiert in ihrem Art. 6:3.1.
- Die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.03.2010 „zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste)“ normiert in ihrem Artikel 6 : „Artikel 6 Die Mitgliedstaaten sorgen mit angemessenen Mitteln dafür, dass die audiovisuellen Mediendienste, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden, nicht zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Staatsangehörigkeit aufstacheln“ 3.1.
- Mit der Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 „zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten“ wurde Art. 6 wie folgt geändert:3.1.
- Mit der Richtlinie (EU) 2018 aus 1808, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.11.2018 „zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) im Hinblick auf sich verändernde Marktgegebenheiten“ wurde Artikel 6, wie folgt geändert: „Artikel 6
(1)Unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Menschenwürde zu achten und zu schützen, sorgen die Mitgliedstaaten mit angemessenen Mitteln dafür, dass die audiovisuellen Mediendienste, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden,
- a)keine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe aus einem der in Artikel 21 der Charta genannten Gründe enthalten;
- b)keine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat
Artikel 5der Richtlinie (EU) 2017/541 enthalten.
(2)Die für die Zwecke dieses Artikels ergriffenen Maßnahmen müssen notwendig und verhältnismäßig sein und im Einklang mit den in der Charta niedergelegten Rechten und Grundsätzen stehen“ Infolgedessen wurde § 30 AMD-G mit BGBl. I Nr. 150/2020 novelliert und lautet seit 01.01.2021:Infolgedessen wurde Paragraph 30, AMD-G mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020, novelliert und lautet seit 01.01.2021: „Allgemeine Anforderungen an audiovisuelle Mediendienste § 30.
(1)Audiovisuelle Mediendienste müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.Paragraph 30,
(1)Audiovisuelle Mediendienste müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten.
(2)Inhalte in audiovisuellen Mediendiensten dürfen
- nicht zu Hass oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufstacheln;
- keine Aufforderung zu terroristischen Straftaten oder Gutheißung terroristischer Straftaten (§ 282a StGB) enthalten.“
- keine Aufforderung zu terroristischen Straftaten oder Gutheißung terroristischer Straftaten (Paragraph 282 a, StGB) enthalten.“ 3.1.
- Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) normiert:3.1.
- Artikel 10, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) normiert: „Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung
(1)Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.
(2)Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.“ 3.
- Zum angefochtenen Bescheid: Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die Beschwerdeführerin als Mediendiensteanbieterin ● im Rahmen der im Fernsehprogramm „ XXXX “ am 26.05.2020 um ca. 21:25 Uhr ausgestrahlten und am 27.05.2020 um 01:51 Uhr, um 05:15 Uhr und um 17:49 Uhr, am 31.05.2020 um 14:50 Uhr sowie am 01.06.2020 um 17:49 Uhr wiederholten Sendung „ XXXX “ und im Rahmen der im Fernsehprogramm „ römisch 40 “ am 26.05.2020 um ca. 21:25 Uhr ausgestrahlten und am 27.05.2020 um 01:51 Uhr, um 05:15 Uhr und um 17:49 Uhr, am 31.05.2020 um 14:50 Uhr sowie am 01.06.2020 um 17:49 Uhr wiederholten Sendung „ römisch 40 “ und ● vom 26.05.2020 bis jedenfalls zum 02.07.2020 im Rahmen des Mediendienstes auf Abruf „ XXXX “ unter der URL https://www. XXXX bereitgestellten Sendung „ XXXX “ vom 26.05.2020 bis jedenfalls zum 02.07.2020 im Rahmen des Mediendienstes auf Abruf „ römisch 40 “ unter der URL https://www. römisch 40 bereitgestellten Sendung „ römisch 40 “ die Bestimmung des § 30 Abs. 2 AMD-G dadurch verletzt habe, dass darin zu Hass auf Grund von Rasse und Nationalität aufgereizt worden sei (Spruchpunkt 1.).die Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, AMD-G dadurch verletzt habe, dass darin zu Hass auf Grund von Rasse und Nationalität aufgereizt worden sei (Spruchpunkt 1.). Mit Spruchpunkt
- wurde festgestellt, dass es sich bei der Rechtsverletzung
Spruchpunkt
- um eine schwerwiegende Rechtsverletzung handle. Weiters trug die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Veröffentlichung der Entscheidung im Fernsehprogramm (Spruchpunkt 3.) und im Abrufdienst (Spruchpunkt 4.) und die Übermittlung von Nachweisen der Veröffentlichung (Spruchpunkt 5.) auf. 3.
- Zur vorliegenden Beschwerde: Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie wendet sich „zur Gänze“ gegen den angefochtenen Bescheid und macht dazu insbesondere geltend, dass dieser die nach dem AMD-G gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin und weiters Art. 10 EMRK (Presse- und Rundfunkfreiheit) sowie Art. 11 GRC (Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit) verletze.Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. Sie wendet sich „zur Gänze“ gegen den angefochtenen Bescheid und macht dazu insbesondere geltend, dass dieser die nach dem AMD-G gewährleisteten Rechte der Beschwerdeführerin und weiters Artikel 10, EMRK (Presse- und Rundfunkfreiheit) sowie Artikel 11, GRC (Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit) verletze. 3.
- Die Beschwerde ist aus den folgenden Gründen nicht berechtigt: 3.4.
- Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides (Feststellung einer Verletzung des § 30 Abs 2 AMD-G):3.4.
- Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides (Feststellung einer Verletzung des Paragraph 30, Absatz 2, AMD-G): 3.4.1.
- Zusammengefasst ging die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass die Äußerungen des interviewten Gastes XXXX „ohne Zweifel“ dazu geeignet seien, „feindselige Gefühle hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der Chinesen zu schüren“ und somit geeignet seien, zu Hass auf Grund von Rasse und Nationalität aufzureizen. Die festgestellte Verletzung beruhe darauf, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser Äußerungen des Gastes „nicht das Erforderliche unternommen“ habe, um sicherzustellen, dass der Tatbestand des § 30 Abs. 2 AMD-G in ihrem audiovisuellen Mediendienst nicht verwirklicht werde. Weder sei der Moderator XXXX diesen Aussagen entgegengetreten, noch habe er sie problematisiert. Die inkriminierten Äußerungen seien der Beschwerdeführerin daher zuzurechnen. Zum Verhältnis des § 30 Abs. 2 AMD-G zu Art. 10 EMRK verwies die belangte Behörde darauf, dass § 30 Abs. 2 AMD-G – auch im Lichte der Umsetzung der AVMD-Richtlinie – aus Sicht der belangten Behörde einen im Lichte von Art. 10 EMRK zulässigen Gesetzesvorbehalt darstelle.3.4.1.
- Zusammengefasst ging die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon aus, dass die Äußerungen des interviewten Gastes römisch 40 „ohne Zweifel“ dazu geeignet seien, „feindselige Gefühle hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der Chinesen zu schüren“ und somit geeignet seien, zu Hass auf Grund von Rasse und Nationalität aufzureizen. Die festgestellte Verletzung beruhe darauf, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich dieser Äußerungen des Gastes „nicht das Erforderliche unternommen“ habe, um sicherzustellen, dass der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz 2, AMD-G in ihrem audiovisuellen Mediendienst nicht verwirklicht werde. Weder sei der Moderator römisch 40 diesen Aussagen entgegengetreten, noch habe er sie problematisiert. Die inkriminierten Äußerungen seien der Beschwerdeführerin daher zuzurechnen. Zum Verhältnis des Paragraph 30, Absatz 2, AMD-G zu Artikel 10, EMRK verwies die belangte Behörde darauf, dass Paragraph 30, Absatz 2, AMD-G – auch im Lichte der Umsetzung der AVMD-Richtlinie – aus Sicht der belangten Behörde einen im Lichte von Artikel 10, EMRK zulässigen Gesetzesvorbehalt darstelle. 3.4.1.
- Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass eine Verletzung des § 30 Abs. 2 AMD-G schon daran scheitere, dass es sich bei den inkriminierten Äußerungen „durchwegs um Fremdäußerungen“ handle. Die Äußerungen würden, wie festgestellt, alle vom Gast der Sendung getätigt werden. Die Beschwerdeführerin mache sich diese Aussagen nicht zu eigen. So habe der Moderator diesen „mit keinem Wort“ zugestimmt. Im konkreten Fall bestehe nach der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 10 EMRK kein Erfordernis eine Distanzierung der Beschwerdeführerin. Art. 10 EMRK erfordere eine Interessensabwägung, die unter Beachtung der Judikatur des OGH zugunsten der Berichterstattung ausfallen müsse. Es müsse der Beschwerdeführerin gestattet sein, in ihren Sendungen „auch Personen mit provokanten Meinungen auftreten zu lassen“. Bei der Corona-Pandemie und somit auch bei Diskussionen über den Ursprung von Sars-CoV-2 handle es sich zudem „unzweifelhaft um eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse“. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung liege daher kein Verstoß gegen § 30 Abs 2 AM D-G vor.3.4.1.
- Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, dass eine Verletzung des Paragraph 30, Absatz 2, AMD-G schon daran scheitere, dass es sich bei den inkriminierten Äußerungen „durchwegs um Fremdäußerungen“ handle. Die Äußerungen würden, wie festgestellt, alle vom Gast der Sendung getätigt werden. Die Beschwerdeführerin mache sich diese Aussagen nicht zu eigen. So habe der Moderator diesen „mit keinem Wort“ zugestimmt. Im konkreten Fall bestehe nach der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 10, EMRK kein Erfordernis eine Distanzierung der Beschwerdeführerin. Artikel 10, EMRK erfordere eine Interessensabwägung, die unter Beachtung der Judikatur des OGH zugunsten der Berichterstattung ausfallen müsse. Es müsse der Beschwerdeführerin gestattet sein, in ihren Sendungen „auch Personen mit provokanten Meinungen auftreten zu lassen“. Bei der Corona-Pandemie und somit auch bei Diskussionen über den Ursprung von Sars-CoV-2 handle es sich zudem „unzweifelhaft um eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse“. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung liege daher kein Verstoß gegen Paragraph 30, Absatz 2, AM D-G vor. 3.4.1.3.
§ 30Abs.
2 AMD-G dürfen audiovisuelle Mediendienste nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung und Nationalität aufreizen.3.4.1.3.
Paragraph 30, Absatz 2, AMD-G dürfen audiovisuelle Mediendienste nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung und Nationalität aufreizen. Diese Bestimmung setzt – wie es auch zwischen den Parteien unstrittig ist – Art. 6 der AVMD-Richtlinie idF 2010/13/EU um (vgl. Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4 [2018] 554).
Art. 6leg.
cit. sorgen die Mitgliedstaaten mit angemessenen Mitteln dafür, dass die audiovisuellen Mediendienste, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden, nicht zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Staatsangehörigkeit aufstacheln.Diese Bestimmung setzt – wie es auch zwischen den Parteien unstrittig ist – Artikel 6, der AVMD-Richtlinie in der Fassung 2010/13/EU um vergleiche Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4 [2018] 554).
Artikel 6, leg.
cit. sorgen die Mitgliedstaaten mit angemessenen Mitteln dafür, dass die audiovisuellen Mediendienste, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden, nicht zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Staatsangehörigkeit aufstacheln. Die belangte Behörde verwies im angefochtenen Bescheid zutreffend auf die (soweit für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar) einzige bislang ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zum Verständnis der Formulierung „zu Hass […] aufstacheln“ im Bereich der audiovisuellen Mediendienste. Die dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22.09.2011 zugrundeliegenden (verbundenen) Vorabentscheidungsersuchen in den Verfahren Mesopotamia Broadcast A/S METV (C‑244/10) und Roj TV A/S (C‑245/10) betrafen die Auslegung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 03.10.1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.06.1997 geänderten Fassung; und zwar konkret Art. 22a leg. cit. („Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Sendungen nicht zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität aufstacheln.“) und damit die Vorgängerbestimmung von Art. 6 der AVMD-Richtlinie. Dem Urteil ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen:Die belangte Behörde verwies im angefochtenen Bescheid zutreffend auf die (soweit für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar) einzige bislang ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zum Verständnis der Formulierung „zu Hass […] aufstacheln“ im Bereich der audiovisuellen Mediendienste. Die dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 22.09.2011 zugrundeliegenden (verbundenen) Vorabentscheidungsersuchen in den Verfahren Mesopotamia Broadcast A/S METV (C‑244/10) und Roj TV A/S (C‑245/10) betrafen die Auslegung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 03.10.1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der in der durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.06.1997 geänderten Fassung; und zwar konkret Artikel 22 a, leg. cit. („Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Sendungen nicht zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität aufstacheln.“) und damit die Vorgängerbestimmung von Artikel 6, der AVMD-Richtlinie. Dem Urteil ist auszugsweise Folgendes zu entnehmen: „Zur Auslegung von Art. 22a der Richtlinie„Zur Auslegung von Artikel 22 a, der Richtlinie 38 Zu der dem Gerichtshof vorgelegten Frage und insbesondere zu dem Aspekt, ob der Verbotsgrund eines Verstoßes gegen den Gedanken der Völkerverständigung als vom Begriff der Aufstachelung zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität im Sinne der Richtlinie umfasst anzusehen ist und folglich zu den von ihr koordinierten Bereichen gehört, ist zunächst festzustellen, dass die Richtlinie keine Definition der in ihrem Art. 22a verwendeten Begriffe enthält.38 Zu der dem Gerichtshof vorgelegten Frage und insbesondere zu dem Aspekt, ob der Verbotsgrund eines Verstoßes gegen den Gedanken der Völkerverständigung als vom Begriff der Aufstachelung zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Nationalität im Sinne der Richtlinie umfasst anzusehen ist und folglich zu den von ihr koordinierten Bereichen gehört, ist zunächst festzustellen, dass die Richtlinie keine Definition der in ihrem Artikel 22 a, verwendeten Begriffe enthält. 39 Außerdem enthalten die Materialien der Richtlinien 89/552 und 97/36, wie der Generalanwalt in Nr. 63 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, keine relevanten Angaben zum Sinn und zur Tragweite des Begriffs der Aufstachelung zu Hass und bestätigen, dass der Unionsgesetzgeber in Art. 22a der Richtlinie einen auf Erwägungen der öffentlichen Ordnung beruhenden Verbotsgrund schaffen wollte, der sich von den speziell den Schutz Minderjähriger betreffenden Gründen unterscheidet.39 Außerdem enthalten die Materialien der Richtlinien 89/552 und 97/36, wie der Generalanwalt in Nr. 63 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, keine relevanten Angaben zum Sinn und zur Tragweite des Begriffs der Aufstachelung zu Hass und bestätigen, dass der Unionsgesetzgeber in Artikel 22 a, der Richtlinie einen auf Erwägungen der öffentlichen Ordnung beruhenden Verbotsgrund schaffen wollte, der sich von den speziell den Schutz Minderjähriger betreffenden Gründen unterscheidet. 40 Daraus folgt, dass die Tragweite von Art. 22a der Richtlinie anhand des Sinns der in dieser Vorschrift verwendeten Begriffe nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Richtlinie verfolgten Ziele zu bestimmen ist (vgl. Urteil vom 10. März 2005, easyCar, C‑336/03, Slg. 2005, I‑1947, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).40 Daraus folgt, dass die Tragweite von Artikel 22 a, der Richtlinie anhand des Sinns der in dieser Vorschrift verwendeten Begriffe nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Richtlinie verfolgten Ziele zu bestimmen ist vergleiche Urteil vom 10. März 2005, easyCar, C‑336/03, Slg. 2005, I‑1947, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). 41 Zu den Wörtern ‚aufstacheln‘ und ‚Hass‘ ist festzustellen, dass sie zum einen eine Handlung bezeichnen, die dazu dient, ein bestimmtes Verhalten zu steuern, und zum anderen ein feindliches oder ablehnendes Gefühl gegenüber einer Gesamtheit von Personen. 42 Somit verfolgt die Richtlinie mit der Verwendung des Begriffs der Aufstachelung zu Hass den Zweck, jegliche menschenverachtende Ideologie, insbesondere Bestrebungen, Gewalt durch Terroranschläge gegen eine bestimmte Personengruppe zu verherrlichen, zu verhindern. […] 45 Daher ist, wie der Generalanwalt in den Nrn. 88 und 89 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, die Beachtung der die öffentliche Ordnung betreffenden Vorschrift in Art. 22a der Richtlinie von den Behörden des Mitgliedstaats zu prüfen, dessen Rechtshoheit der betreffende Fernsehveranstalter unterliegt; dies gilt unabhängig davon, ob es die betreffenden ethnischen oder kulturellen Gemeinschaften im Hoheitsgebiet dieses Staates gibt. Denn die Anwendung des in dieser Vorschrift verankerten Verbots hängt nicht von den potenziellen Auswirkungen der fraglichen Sendung im Ursprungsmitgliedstaat oder in einem bestimmten Mitgliedstaat ab, sondern lediglich vom Zusammentreffen der beiden in dieser Vorschrift enthaltenen Voraussetzungen, nämlich einer Aufstachelung zu Hass und Gründen der Rasse, des Geschlechts, der Religion oder der Nationalität.45 Daher ist, wie der Generalanwalt in den Nrn. 88 und 89 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, die Beachtung der die öffentliche Ordnung betreffenden Vorschrift in Artikel 22 a, der Richtlinie von den Behörden des Mitgliedstaats zu prüfen, dessen Rechtshoheit der betreffende Fernsehveranstalter unterliegt; dies gilt unabhängig davon, ob es die betreffenden ethnischen oder kulturellen Gemeinschaften im Hoheitsgebiet dieses Staates gibt. Denn die Anwendung des in dieser Vorschrift verankerten Verbots hängt nicht von den potenziellen Auswirkungen der fraglichen Sendung im Ursprungsmitgliedstaat oder in einem bestimmten Mitgliedstaat ab, sondern lediglich vom Zusammentreffen der beiden in dieser Vorschrift enthaltenen Voraussetzungen, nämlich einer Aufstachelung zu Hass und Gründen der Rasse, des Geschlechts, der Religion oder der Nationalität. […]“ 3.4.1.4. Auf der Basis dieser Rechtsprechung prüfte die belangte Behörde völlig zurecht, ob die Äußerungen des interviewten Gastes dazu geeignet sind, ein bestimmten Verhalten – konkret ein feindliches oder ablehnendes Gefühl gegenüber einer Gesamtheit von Personen – zu steuern. Weiters wurde unter Bezugnahme auf den Duden zutreffend der Wortsinn des in § 30 Abs. 2 AMD-G verwendeten Begriffs „aufreizen“ (aufhetzen bzw. aufwiegeln) in die Beurteilung einbezogen.3.4.1.4. Auf der Basis dieser Rechtsprechung prüfte die belangte Behörde völlig zurecht, ob die Äußerungen des interviewten Gastes dazu geeignet sind, ein bestimmten Verhalten – konkret ein feindliches oder ablehnendes Gefühl gegenüber einer Gesamtheit von Personen – zu steuern. Weiters wurde unter Bezugnahme auf den Duden zutreffend der Wortsinn des in Paragraph 30, Absatz 2, AMD-G verwendeten Begriffs „aufreizen“ (aufhetzen bzw. aufwiegeln) in die Beurteilung einbezogen. Vor diesem Hintergrund besteht auch für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass die Aussagen des Gastes darauf abzielen, ein feindliches oder ablehnendes Gefühl gegenüber einer Gesamtheit von Personen bei den Zusehern / Zuseherinnen hervorzurufen. Nichts Anderes kann speziell den folgenden Formulierungen entnommen werden: „ XXXX “Vor diesem Hintergrund besteht auch für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel, dass die Aussagen des Gastes darauf abzielen, ein feindliches oder ablehnendes Gefühl gegenüber einer Gesamtheit von Personen bei den Zusehern / Zuseherinnen hervorzurufen. Nichts Anderes kann speziell den folgenden Formulierungen entnommen werden: „ römisch 40 “ Auf diese Weise verunglimpft der Gast im Rahmen der beschwerdegegenständlichen Sendung deutlich, direkt, unmissverständlich und pauschal „Chinesen“, dh. eine nach den Kriterien der Nationalität und/oder der Rasse bzw. Ethnie definierte Gesamtheit von Personen, insbesondere Personen chinesischer Abstammung, chinesische Staatsangehörige und ethnische Chinesen. Die Aussagen beinhalten zahlreiche explizite abwertende Vorwürfe, die – mit drastischen Schimpfwörtern versehen – transportiert werden. Der Gast diskreditiert damit eine Nation sowie die betreffende(
- n)Ethnie(
- n)massiv. Dass die zitierten Aussagen dazu geeignet sind, zu Hass aufgrund von Rasse und Nationalität aufzureizen, steht für das Bundesverwaltungsgericht außer Frage. Die belangte Behörde verwies dazu richtig darauf, dass der Gast dazu aufrufe, China zu ächten; dies verbunden mit einer pauschalen Herabwürdigung der chinesischen Bevölkerung, die er insbesondere in Bezug auf ihr Aussehen und vermeintliche Gewohnheiten diskriminiert. Zudem beschuldigt der Gast China bzw. Chinesen“ undifferenziert und pauschal, macht sie für eine Reihe von Missständen mit Auswirkungen (auch) auf Österreich verantwortlich und fordert, dass China zur Rechenschaft gezogen werde. Diese Äußerungen sind zweifellos dazu geeignet, Zuseher/innen (die vom Gast einmal auch direkt angesprochen werden: vgl. „ XXXX aufzuhetzen bzw. aufzuwiegeln, bei ihnen Feindbilder zu züchten und Gefühle des Hasses auszulösen. Aufgrund einiger seiner Aussagen in der beschwerdegegenständlichen Sendung wurde der Gast – wie festgestellt – wegen Verhetzung rechtskräftig verurteilt.Dass die zitierten Aussagen dazu geeignet sind, zu Hass aufgrund von Rasse und Nationalität aufzureizen, steht für das Bundesverwaltungsgericht außer Frage. Die belangte Behörde verwies dazu richtig darauf, dass der Gast dazu aufrufe, China zu ächten; dies verbunden mit einer pauschalen Herabwürdigung der chinesischen Bevölkerung, die er insbesondere in Bezug auf ihr Aussehen und vermeintliche Gewohnheiten diskriminiert. Zudem beschuldigt der Gast China bzw. Chinesen“ undifferenziert und pauschal, macht sie für eine Reihe von Missständen mit Auswirkungen (auch) auf Österreich verantwortlich und fordert, dass China zur Rechenschaft gezogen werde. Diese Äußerungen sind zweifellos dazu geeignet, Zuseher/innen (die vom Gast einmal auch direkt angesprochen werden: vergleiche „ römisch 40 aufzuhetzen bzw. aufzuwiegeln, bei ihnen Feindbilder zu züchten und Gefühle des Hasses auszulösen. Aufgrund einiger seiner Aussagen in der beschwerdegegenständlichen Sendung wurde der Gast – wie festgestellt – wegen Verhetzung rechtskräftig verurteilt. Die Würdigung der belangten Behörde, dass die Äußerungen des interviewten Gastes „ohne Zweifel“ dazu geeignet seien, „feindselige Gefühle hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der Chinesen zu schüren“ und somit geeignet seien, zu Hass auf Grund von Rasse und Nationalität aufzureizen, ist daher keineswegs zu beanstanden. Auch die Beschwerde bemängelt diese Einschätzung letztlich nicht. 3.4.1.5. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass eine Verletzung des § 30 Abs. 2 AMD-G aber schon daran scheitere, dass es sich bei den inkriminierten Äußerungen „durchwegs um Fremdäußerungen“ handle und sich die Beschwerdeführerin diese nicht zu eigen mache, ist ihr Folgendes zu entgegnen:3.4.1.5. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass eine Verletzung des Paragraph 30, Absatz 2, AMD-G aber schon daran scheitere, dass es sich bei den inkriminierten Äußerungen „durchwegs um Fremdäußerungen“ handle und sich die Beschwerdeführerin diese nicht zu eigen mache, ist ihr Folgendes zu entgegnen: Der Verfassungsgerichtshof hat, worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zurecht verweist, zum Umfang der „Reaktionsnotwendigkeit“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Folgendes ausgesprochen (VfGH 10.12.2020, E 2281/2020):Der Verfassungsgerichtshof hat, worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zurecht verweist, zum Umfang der „Reaktionsnotwendigkeit“ des öffentlich-rechtlichen Rundfunks Folgendes ausgesprochen (VfGH 10.12.2020, E 2281 aus 2020,): „Grundsätzlich besteht, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits mehrfach festgehalten hat (siehe EGMR 14.12.2006, Fall Verlagsgruppe News GmbH, Appl 76.918/01, NL 2006, 311 [Z33]; 14.2.2008, Fall July and Sarl Libération, Appl 20.893/03 [Z71]; 4.12.2018, Fall Magyar Jeti Zrt, Appl 11.257/16, NLMR 2018, 539 [Z80]), keine Verpflichtung eines Journalisten, sich vom Inhalt einer Äußerung eines Dritten, die er in Form einer Stellungnahme oder eines Zitates wiedergibt oder die er in einer Interviewsituation als Antwort erhält, in dem Sinn ‚zu distanzieren‘, dass der Journalist Aussagen des Dritten bzw seines Gegenübers relativieren müsste, weil sie ‚verletzen, schockieren oder beunruhigen‘. Auch nach dem spezifisch für den ORF geltenden Objektivitätsgebot des § 4 Abs 5 Z 3 ORF-G ist ein journalistischer Mitarbeiter, etwa eine Moderatorin einer Nachrichtensendung wie im vorliegenden Zusammenhang, nicht gehalten, Aussagen ihres Interviewpartners über Dritte laufend zu bewerten und gegebenenfalls zu relativieren. Das schließt selbstverständlich nicht aus, dass ein interviewender Moderator in Wahrnehmung seiner journalistischen Funktion kritisch nachfrägt und einer pointierten Meinung des Interviewpartners andere Meinungen oder auch seine eigene entgegensetzt. Er ist dazu aber durch das Objektivitätsgebot grundsätzlich nicht verpflichtet.„Grundsätzlich besteht, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bereits mehrfach festgehalten hat (siehe EGMR 14.12.2006, Fall Verlagsgruppe News GmbH, Appl 76.918/01, NL 2006, 311 [Z33]; 14.2.2008, Fall July and Sarl Libération, Appl 20.893/03 [Z71]; 4.12.2018, Fall Magyar Jeti Zrt, Appl 11.257/16, NLMR 2018, 539 [Z80]), keine Verpflichtung eines Journalisten, sich vom Inhalt einer Äußerung eines Dritten, die er in Form einer Stellungnahme oder eines Zitates wiedergibt oder die er in einer Interviewsituation als Antwort erhält, in dem Sinn ‚zu distanzieren‘, dass der Journalist Aussagen des Dritten bzw seines Gegenübers relativieren müsste, weil sie ‚verletzen, schockieren oder beunruhigen‘. Auch nach dem spezifisch für den ORF geltenden Objektivitätsgebot des Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, ORF-G ist ein journalistischer Mitarbeiter, etwa eine Moderatorin einer Nachrichtensendung wie im vorliegenden Zusammenhang, nicht gehalten, Aussagen ihres Interviewpartners über Dritte laufend zu bewerten und gegebenenfalls zu relativieren. Das schließt selbstverständlich nicht aus, dass ein interviewender Moderator in Wahrnehmung seiner journalistischen Funktion kritisch nachfrägt und einer pointierten Meinung des Interviewpartners andere Meinungen oder auch seine eigene entgegensetzt. Er ist dazu aber durch das Objektivitätsgebot grundsätzlich nicht verpflichtet. Eine Reaktionsnotwendigkeit kann sich aus dem Objektivitätsgebot des § 4 Abs 5 ORF-G nur in besonderen Konstellationen ergeben. So etwa im Hinblick auf das Gebot der angemessenen Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen im Sinne des § 4 Abs 5 Z 2 ORF-G, wenn angesichts der Zusammensetzung etwa einer Gesprächsrunde in einer Sendung oder auch eines Einzelinterviews darauf hinzuweisen ist, dass Dritte, über die entsprechend wertende Aussagen abgegeben werden, nicht anwesend sind und daher nicht reagieren können. Erforderlich ist eine solche Reaktion freilich nur dann, wenn im Gesamtzusammenhang des Sendungsangebotes und angesichts der Möglichkeiten der betroffenen Personen, sich in der öffentlichen Diskussion Gehör zu verschaffen, nicht davon auszugehen ist, dass den Betroffenen eine entsprechende Darstellung ihrer Sichtweise und damit eine vergleichbar öffentliche Reaktion ohnehin möglich ist. Solches ist bei einem Spitzenpolitiker, der in der öffentlichen medialen Aufmerksamkeit steht und diese auch regelmäßig sucht, von vorneherein anzunehmen, soweit nicht Äußerungen in Rede stehen, die offensichtlich im Sinne des § 10 Abs 1 bzw Abs 6 ORF-G die Menschenwürde oder elementare Persönlichkeitsrechte verletzen oder sonst gegen vergleichbare Verfassungsgrundsätze verstoßen. Auch kann unter besonderen Umständen zur Wahrung von Vielfalt und Ausgewogenheit das Objektivitätsgebot für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Vorwahlzeiten erfordern, eine von der Moderatorin am Schluss einer Unterhaltungssendung geäußerte konkrete Wahlempfehlung im Anschluss an die Sendung als nicht vom ORF vertreten zu relativieren (VfSlg 17.082/2003).“Eine Reaktionsnotwendigkeit kann sich aus dem Objektivitätsgebot des Paragraph 4, Absatz 5, ORF-G nur in besonderen Konstellationen ergeben. So etwa im Hinblick auf das Gebot der angemessenen Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G, wenn angesichts der Zusammensetzung etwa einer Gesprächsrunde in einer Sendung oder auch eines Einzelinterviews darauf hinzuweisen ist, dass Dritte, über die entsprechend wertende Aussagen abgegeben werden, nicht anwesend sind und daher nicht reagieren können. Erforderlich ist eine solche Reaktion freilich nur dann, wenn im Gesamtzusammenhang des Sendungsangebotes und angesichts der Möglichkeiten der betroffenen Personen, sich in der öffentlichen Diskussion Gehör zu verschaffen, nicht davon auszugehen ist, dass den Betroffenen eine entsprechende Darstellung ihrer Sichtweise und damit eine vergleichbar öffentliche Reaktion ohnehin möglich ist. Solches ist bei einem Spitzenpolitiker, der in der öffentlichen medialen Aufmerksamkeit steht und diese auch regelmäßig sucht, von vorneherein anzunehmen, soweit nicht Äußerungen in Rede stehen, die offensichtlich im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, bzw Absatz 6, ORF-G die Menschenwürde oder elementare Persönlichkeitsrechte verletzen oder sonst gegen vergleichbare Verfassungsgrundsätze verstoßen. Auch kann unter besonderen Umständen zur Wahrung von Vielfalt und Ausgewogenheit das Objektivitätsgebot für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Vorwahlzeiten erfordern, eine von der Moderatorin am Schluss einer Unterhaltungssendung geäußerte konkrete Wahlempfehlung im Anschluss an die Sendung als nicht vom ORF vertreten zu relativieren (VfSlg 17.082 aus 2003,).“ Auch wenn hier kein Fall nach dem ORF-G, sondern nach dem AMD-G zu beurteilen ist, sind die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes im Beschwerdefall zu beachten, zumal § 10 Abs. 1 ORF-G und § 30 Abs. 1 AMD-G denselben Wortlaut haben („[…] müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten“).Auch wenn hier kein Fall nach dem ORF-G, sondern nach dem AMD-G zu beurteilen ist, sind die Erwägungen des Verfassungsgerichtshofes im Beschwerdefall zu beachten, zumal Paragraph 10, Absatz eins, ORF-G und Paragraph 30, Absatz eins, AMD-G denselben Wortlaut haben („[…] müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten“). Im Beschwerdefall gab der Gast im Rahmen eines vom Moderator der Beschwerdeführerin geführten Live-Einzelinterviews – wie zuvor gezeigt wurde – einerseits zu Hass aufreizende Äußerungen über Dritte ab, die nicht anwesend waren und nicht reagieren konnten; andererseits diskriminierte der Gast damit eine Gruppe von Personen anhand bestimmter geschützter Merkmale (Nationalität, Rasse bzw. Ethnie). In einer solchen speziellen Konstellation muss aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes davon ausgegangen werden, dass der Moderator in Anbetracht seiner Funktion als „tragende Säule des Sendungsablaufes“, der „Fehler erkennen und in Sekundenbruchteilen reagieren“ (VwGH 15.09.2006, 2004/04/0074) muss, jedenfalls nicht – wie es die belangte Behörde richtig erkannte – das Erforderliche unternommen hat, um zu gewährleisten, dass die Beschwerdeführerin mit der gegenständlichen Sendung nicht gegen § 30 Abs. 2 AMD-G verstößt, zumal der Gast die Zuseher/innen einmal auch direkt anspricht (vgl. „ XXXX “).Im Beschwerdefall gab der Gast im Rahmen eines vom Moderator der Beschwerdeführerin geführten Live-Einzelinterviews – wie zuvor gezeigt wurde – einerseits zu Hass aufreizende Äußerungen über Dritte ab, die nicht anwesend waren und nicht reagieren konnten; andererseits diskriminierte der Gast damit eine Gruppe von Personen anhand bestimmter geschützter Merkmale (Nationalität, Rasse bzw. Ethnie). In einer solchen speziellen Konstellation muss aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes davon ausgegangen werden, dass der Moderator in Anbetracht seiner Funktion als „tragende Säule des Sendungsablaufes“, der „Fehler erkennen und in Sekundenbruchteilen reagieren“ (VwGH 15.09.2006, 2004/04/0074) muss, jedenfalls nicht – wie es die belangte Behörde richtig erkannte – das Erforderliche unternommen hat, um zu gewährleisten, dass die Beschwerdeführerin mit der gegenständlichen Sendung nicht gegen Paragraph 30, Absatz 2, AMD-G verstößt, zumal der Gast die Zuseher/innen einmal auch direkt anspricht vergleiche „ römisch 40 “). So reagiert der Moderator auf die erste längere Antwort des Gastes (endend mit: XXXX mit: „Die Frage ist ja: absichtlich? Weil die halt bewusst da vielleicht die Amerikaner und Europäer schädigen wollten, oder einfach, weil das halt Wahnsinnige sind, was Gesundheitskontrollen anbelangt?“ Der Moderator verwendet damit Formulierungen, die keineswegs neutral zu verstehen sind, sondern vielmehr dazu geeignet sind, die Aussagen des Gastes aus Sicht des Durchschnittssehers / der Durchschnittsseherin noch zu verstärken, da der Moderator den Aussagen des Gastes nicht entgegentritt, sondern diese gleichermaßen als gegeben hinnimmt und als (unwidersprochene) Basis für die weiteren Fragen heranzieht. Dass der Moderator den Aussagen des Gastes mit keinem Wort zugestimmt habe, wie es die Beschwerde geltend macht, kann in dieser Eindeutigkeit insoweit nicht angenommen werden.So reagiert der Moderator auf die erste längere Antwort des Gastes (endend mit: römisch 40 mit: „Die Frage ist ja: absichtlich? Weil die halt bewusst da vielleicht die Amerikaner und Europäer schädigen wollten, oder einfach, weil das halt Wahnsinnige sind, was Gesundheitskontrollen anbelangt?“ Der Moderator verwendet damit Formulierungen, die keineswegs neutral zu verstehen sind, sondern vielmehr dazu geeignet sind, die Aussagen des Gastes aus Sicht des Durchschnittssehers / der Durchschnittsseherin noch zu verstärken, da der Moderator den Aussagen des Gastes nicht entgegentritt, sondern diese gleichermaßen als gegeben hinnimmt und als (unwidersprochene) Basis für die weiteren Fragen heranzieht. Dass der Moderator den Aussagen des Gastes mit keinem Wort zugestimmt habe, wie es die Beschwerde geltend macht, kann in dieser Eindeutigkeit insoweit nicht angenommen werden. Die belangte Behörde beanstandete aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zurecht, dass der Moderator die expliziten Vorwürfe des Gastes (ua XXXX in keiner Weise hinterfragt oder relativiert. Die einmalige Einfügung des Moderators („Deiner Meinung nach“) ist dabei nicht geeignet, beim Durchschnittsseher / bei der Durchschnittsseherin den Eindruck einer Entgegnung oder Distanzierung zu erwecken. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass während der festgestellten rund fünfminütigen Dauer der Interviewpassage die lediglich sehr kurzen Einwürfe des Moderators auch zeitlich kaum ins Gewicht fallen, sondern eher die überwiegend wie ein Monolog wirkenden Äußerungen des Gastes den dominanten Raum einnehmen. Zutreffend merkte die belangte Behörde an, dass die Länge der Äußerungen des Gastes dem Moderator ausreichend Gelegenheiten geboten hätte, Distanz zu signalisieren.Die belangte Behörde beanstandete aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes zurecht, dass der Moderator die expliziten Vorwürfe des Gastes (ua römisch 40 in keiner Weise hinterfragt oder relativiert. Die einmalige Einfügung des Moderators („Deiner Meinung nach“) ist dabei nicht geeignet, beim Durchschnittsseher / bei der Durchschnittsseherin den Eindruck einer Entgegnung oder Distanzierung zu erwecken. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass während der festgestellten rund fünfminütigen Dauer der Interviewpassage die lediglich sehr kurzen Einwürfe des Moderators auch zeitlich kaum ins Gewicht fallen, sondern eher die überwiegend wie ein Monolog wirkenden Äußerungen des Gastes den dominanten Raum einnehmen. Zutreffend merkte die belangte Behörde an, dass die Länge der Äußerungen des Gastes dem Moderator ausreichend Gelegenheiten geboten hätte, Distanz zu signalisieren. Die Beschwerdeführerin muss sich daher die inkriminierten Äußerungen des Gastes im konkreten Fall zurechnen lassen. Angesichts der Dauer der Interviewpassage und der Massivität der herabwürdigenden und zum Teil wiederholten Aussagen über nicht anwesende Dritte sind aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes derart besondere Umstände gegeben, die es zumindest erfordern, dass der Moderator die Äußerungen des Gastes dahingehend relativiert, dass diese Meinung nicht von der Beschwerdeführerin vertreten wird, zumal der Moderator die einzige weitere anwesende Person in der Sendung ist. Dabei ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes neuerlich hervorzuheben, dass der Gast für Teile seiner Äußerungen wegen Verhetzung rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt wurde. Mit dem Urteil wurde ausgesprochen, dass der Gast durch einzelne, näher bezeichnete Äußerungen, womit er die nach dem Kriterium der Staatsangehörigkeit definierte Gruppe der chinesischen Staatsangehörigen pauschal als minderwertig, primitiv, gleichwertig mit Tieren und der Achtung ihrer Mitmenschen nicht würdig dargestellt habe, zu Hass gegen sie aufgestachelt und sie in der Absicht, die Menschenwürde anderer zu verletzen, in einer Weise beschimpft habe, die geeignet sei, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Dazu kommt, dass innerhalb des AMD-G eine maßgebliche Bestimmung verletzt wurde. So stellt ein Verstoß gegen § 30 Abs. 2 AMD-G eine „noch gravierendere“ Form von Diskriminierung als zB eine Verletzung der in § 31 Abs. 3 Z 2 AMD-G genannten Diskriminierungsverbote dar (siehe dazu VfGH 23.06.2022, E2977/2022, bzw. im Folgenden II.3.4.2.). Ebenso ist zu beachten, dass der Wortlaut des § 30 Abs. 2 AMD-G (vgl. „[…] dürfen audiovisuelle Mediendienste nicht […]“) auf den Mediendienst an sich abstellt und damit dessen gesamten Inhalt adressiert.Dazu kommt, dass innerhalb des AMD-G eine maßgebliche Bestimmung verletzt wurde. So stellt ein Verstoß gegen Paragraph 30, Absatz 2, AMD-G eine „noch gravierendere“ Form von Diskriminierung als zB eine Verletzung der in Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, AMD-G genannten Diskriminierungsverbote dar (siehe dazu VfGH 23.06.2022, E2977/2022, bzw. im Folgenden römisch zwei.3.4.2.). Ebenso ist zu beachten, dass der Wortlaut des Paragraph 30, Absatz 2, AMD-G vergleiche „[…] dürfen audiovisuelle Mediendienste nicht […]“) auf den Mediendienst an sich abstellt und damit dessen gesamten Inhalt adressiert. Diese besondere Konstellation ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, wenn sie ohne Bezugnahme auf die konkreten Umstände geltend macht, dass es gestattet sein müsse, in ihren Sendungen „auch Personen mit provokanten Meinungen auftreten zu lassen“. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR anführt, dass – solange es sich um eine erkennbare Fremdäußerung handle – ein Distanzierungserfordernis besonderer Rechtfertigung bedürfe, steht dies im Einklang mit der zuvor zitierten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes. Diese Rechtfertigung ist im Beschwerdefall – wie gezeigt – in Anbetracht der Dauer der Interviewpassage, des stark herabwürdigenden Inhaltes der Aussagen sowie der Bedeutung bzw. Zielsetzung der verletzten Norm des AMD-G gegeben. Auf den Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin die Äußerungen des Gastes nicht ausdrücklich zu eigen macht, kommt es daher im konkreten Fall nicht maßgeblich an. Bei dieser Würdigung hat das Bundesverwaltungsgericht sowohl die von der Beschwerdeführerin angesprochene „public watchdog“-Funktion der Presse in einer demokratischen Gesellschaft berücksichtigt, wie auch darauf Bedacht genommen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Vertragsstaaten für Einschränkungen politischer Äußerungen oder Diskussionen in Angelegenheiten des öffentlichen Interesses nur einen sehr engen Beurteilungsspielraum zubilligt (vgl. zB EGMR 18.05.2004, Case of Èditions Plon v. France, Appl. no. Application no. 58148/00, [43]). Ein überwiegendes öffentliches Interesse, das die Beschwerdeführerin bei den Äußerungen des Gastes im Zusammenhang mit den Themen der Corona-Pandemie und bei Diskussionen über den Ursprung von Sars-CoV-2 sieht, kann das Bundesverwaltungsgericht schon deswegen nicht erkennen, da die Äußerungen (bezogen auf die besonders geschützten Merkmale Rasse und Nationalität) herabwürdigend und diskriminierend und zum Teil strafgerichtlich verboten sind. Die belangte Behörde wies in dieser Hinsicht zutreffend darauf hin, dass der Kontextualisierung von verpönten Inhalten (zB verbunden mit der erkennbaren Absicht, die Öffentlichkeit provozierend auf ein Phänomen hinzuweisen und einen Beitrag zur Sensibilisierung zu leisten) im Lichte von Art. 10 EMRK eine entscheidende Bedeutung zukommt (vgl. EGMR 23.09.1994, 15890/89, Fall Jersild vs. Dänemark), wobei dem gegenständlichen Interview ein vergleichbarer Kontext nicht entnommen werden kann.Bei dieser Würdigung hat das Bundesverwaltungsgericht sowohl die von der Beschwerdeführerin angesprochene „public watchdog“-Funktion der Presse in einer demokratischen Gesellschaft berücksichtigt, wie auch darauf Bedacht genommen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte den Vertragsstaaten für Einschränkungen politischer Äußerungen oder Diskussionen in Angelegenheiten des öffentlichen Interesses nur einen sehr engen Beurteilungsspielraum zubilligt vergleiche zB EGMR 18.05.2004, Case of Èditions Plon v. France, Appl. no. Application no. 58148/00, [43]). Ein überwiegendes öffentliches Interesse, das die Beschwerdeführerin bei den Äußerungen des Gastes im Zusammenhang mit den Themen der Corona-Pandemie und bei Diskussionen über den Ursprung von Sars-CoV-2 sieht, kann das Bundesverwaltungsgericht schon deswegen nicht erkennen, da die Äußerungen (bezogen auf die besonders geschützten Merkmale Rasse und Nationalität) herabwürdigend und diskriminierend und zum Teil strafgerichtlich verboten sind. Die belangte Behörde wies in dieser Hinsicht zutreffend darauf hin, dass der Kontextualisierung von verpönten Inhalten (zB verbunden mit der erkennbaren Absicht, die Öffentlichkeit provozierend auf ein Phänomen hinzuweisen und einen Beitrag zur Sensibilisierung zu leisten) im Lichte von Artikel 10, EMRK eine entscheidende Bedeutung zukommt vergleiche EGMR 23.09.1994, 15890/89, Fall Jersild vs. Dänemark), wobei dem gegenständlichen Interview ein vergleichbarer Kontext nicht entnommen werden kann. Zu beachten ist schließlich Erwägungsgrund 22 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 17.02.2017, C
(2017)814 final, über die Vereinbarkeit der von Litauen getroffenen Maßnahmen
Artikel 3
Absatz 2 der AVMD-Richtlinie, der zum Zusammenspiel des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Verbotes der Aufstachelung zu Hass aufgrund bestimmter geschützter Merkmale ausführt: „
(22)Nach Artikel 52 Absatz 1 der Grundrechtecharta muss jede Einschränkung der Ausübung der in ihr anerkannten Rechte und Freiheiten, darunter auch des Rechts auf freie Meinungsäußerung, gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Der Unionsgesetzgeber hat in der Richtlinie ausdrücklich entschieden, das Recht auf freie Meinungsäußerung audiovisueller Mediendienste in zwei speziellen Fällen zu beschränken, nämlich zum Schutz Minderjähriger und bei Aufstachelung zu Hass aufgrund von Rasse, Geschlecht, Religion oder Staatsangehörigkeit. Somit kam der Unionsgesetzgeber beim Ausbalancieren der genannten Grundrechte zu dem Schluss, dass die Beschränkung des Rechts auf freie Meinungsäußerung nötig ist, um die Wirksamkeit des Artikels 3 der Richtlinie zu gewährleisten.“ Vor diesem Hintergrund muss daher angenommen werden, dass die in Rede stehende in § 30 Abs. 2 AMD-G normierte (und dem Schutz Dritter vor Diskriminierung dienende) Beschränkung der durch Art. 10 Abs. 1 EMRK geschützten Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin den Anforderungen des Art. 10 Abs. 2 EMRK entspricht. Die belangte Behörde ist aus den dargestellten Gründen damit zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin § 30 Abs. 2 AMD-G – wie in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides festgestellt – verletzt hat.Vor diesem Hintergrund muss daher angenommen werden, dass die in Rede stehende in Paragraph 30, Absatz 2, AMD-G normierte (und dem Schutz Dritter vor Diskriminierung dienende) Beschränkung der durch Artikel 10, Absatz eins, EMRK geschützten Meinungsfreiheit der Beschwerdeführerin den Anforderungen des Artikel 10, Absatz 2, EMRK entspricht. Die belangte Behörde ist aus den dargestellten Gründen damit zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin Paragraph 30, Absatz 2, AMD-G – wie in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Bescheides festgestellt – verletzt hat. 3.4.2. Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides (Feststellung, dass es sich bei der Rechtsverletzung
Spruchpunkt 1. um eine schwerwiegende Rechtsverletzung handelt):
§ 62Abs.
4 AMD-G hat die Regulierungsbehörde in ihren Bescheid im Falle der Feststellung einer Rechtsverletzung einen Ausspruch aufzunehmen, ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes handelt.
Paragraph 62, Absatz 4, AMD-G hat die Regulierungsbehörde in ihren Bescheid im Falle der Feststellung einer Rechtsverletzung einen Ausspruch aufzunehmen, ob es sich um eine schwerwiegende Verletzung einer Bestimmung dieses Bundesgesetzes handelt. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid – unter Hinweis auf Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4
(2018)618 – davon aus, dass der Regulierungsbehörde beim Tatbestandsmerkmal der schwerwiegenden Rechtsverletzung insoweit Ermessen eingeräumt sei, als sie nach den Umständen des Einzelfalls eine Wertung vorzunehmen haben werde, wobei Verstöße gegen § 30 Abs. 2 oder § 42 Abs. 1 AMD-G jedenfalls als schwere Rechtsverletzungen anzusehen seien. Da gegenständlich eine Verletzung des § 30 Abs. 2 AMD-G vorliege, sei daher jedenfalls eine schwerwiegende Rechtsverletzung anzunehmen.Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid – unter Hinweis auf Kogler/Traimer/Truppe, Österreichische Rundfunkgesetze4
(2018)618 – davon aus, dass der Regulierungsbehörde beim Tatbestandsmerkmal der schwerwiegenden Rechtsverletzung insoweit Ermessen eingeräumt sei, als sie nach den Umständen des Einzelfalls eine Wertung vorzunehmen haben werde, wobei Verstöße gegen Paragraph 30, Absatz 2, oder Paragraph 42, Absatz eins, AMD-G jedenfalls als schwere Rechtsverletzungen anzusehen seien. Da gegenständlich eine Verletzung des Paragraph 30, Absatz 2, AMD-G vorliege, sei daher jedenfalls eine schwerwiegende Rechtsverletzung anzunehmen. Dagegen wendet die Beschwerde ein, dass es weder im AMD-G noch in den Gesetzesmaterialen Anhaltspunkte dafür gebe, dass Verletzungen von § 30 Abs 2 AMD-G jedenfalls schwerwiegende Rechtsverletzungen darstellen würden. Die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sei daher unumgänglich, zumal die Feststellung einer schwerwiegenden Verletzung einer Bestimmung des AMD-G in direktem Zusammenhang mit dem in § 63 AMD-G geregelten Verfahren zum Entzug der Zulassung und Untersagung stehe und somit mit gravierenden Folgen für den Fernsehveranstalter bzw. Mediendiensteanbieter verbunden sei. Diese Auswirkungen eines Verfahrens nach § 63 AMD-G wären aufgrund der gegenständlichen Rechtsverletzung, die von der Beschwerdeführerin bestritten werde, „absolut unverhältnismäßig“. Die belangte Behörde gehe „überhaupt nicht“ auf den Einzelfall ein und lasse „völlig unberücksichtigt“, dass die von ihr angenommene Rechtsverletzung auf eine Drittäußerung zurückzuführen sei, die sich die Beschwerdeführerin „in keiner Weise zu eigen“ mache.Dagegen wendet die Beschwerde ein, dass es weder im AMD-G noch in den Gesetzesmaterialen Anhaltspunkte dafür gebe, dass Verletzungen von Paragraph 30, Absatz 2, AMD-G jedenfalls schwerwiegende Rechtsverletzungen darstellen würden. Die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sei daher unumgänglich, zumal die Feststellung einer schwerwiegenden Verletzung einer Bestimmung des AMD-G in direktem Zusammenhang mit dem in Paragraph 63, AMD-G geregelten Verfahren zum Entzug der Zulassung und Untersagung stehe und somit mit gravierenden Folgen für den Fernsehveranstalter bzw. Mediendiensteanbieter verbunden sei. Diese Auswirkungen eines Verfahrens nach Paragraph 63, AMD-G wären aufgrund der gegenständlichen Rechtsverletzung, die von der Beschwerdeführerin bestritten werde, „absolut unverhältnismäßig“. Die belangte Behörde gehe „überhaupt nicht“ auf den Einzelfall ein und lasse „völlig unberücksichtigt“, dass die von ihr angenommene Rechtsverletzung auf eine Drittäußerung zurückzuführen sei, die sich die Beschwerdeführerin „in keiner Weise zu eigen“ mache. Dieser Argumentation der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen: Dass die festgestellte Verletzung des § 30 Abs. 2 AMD-G gegenständlich zu Recht erfolgte, wurde zuvor bereits erörtert. Für das Bundesverwaltungsgericht liegt es auf der Hand, dass § 30 Abs. 2 AMD-G die Vornahme von Handlungen verbietet, die abstrakt betrachtet aus Sicht des Gesetzgebers einen hohen Unwert besitzen. Dass es aus Sicht des Gesetzgebers schon dem Grunde nach – insbesondere vor dem Hintergrund des Eingriffs in die Rechte Dritter – besonders verpönt und daher verboten ist, dass audiovisuelle Mediendienste zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung und Nationalität aufreizen, ergibt sich bereits daraus, dass vergleichbare Verbote an verschiedenen und zentralen Stellen der Rechtsordnung Niederschlag gefunden haben (vgl. zB Art. 4 des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung; § 283 StGB; sowie die Ausführungen in BVwG 23.06.2021, W120 2222947-1, zu einen Verstoß gegen § 31 Abs. 2 Z 3 AMD-G).Dieser Argumentation der Beschwerdeführerin ist nicht zu folgen: Dass die festgestellte Verletzung des Paragraph 30, Absatz 2, AMD-G gegenständlich zu Recht erfolgte, wurde zuvor bereits erörtert. Für das Bundesverwaltungsgericht liegt es auf der Hand, dass Paragraph 30, Absatz 2, AMD-G die Vornahme von Handlungen verbietet, die abstrakt betrachtet aus Sicht des Gesetzgebers einen hohen Unwert besitzen. Dass es aus Sicht des Gesetzgebers schon dem Grunde nach – insbesondere vor dem Hintergrund des Eingriffs in die Rechte Dritter – besonders verpönt und daher verboten ist, dass audiovisuelle Mediendienste zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung und Nationalität aufreizen, ergibt sich bereits daraus, dass vergleichbare Verbote an verschiedenen und zentralen Stellen der Rechtsordnung Niederschlag gefunden haben vergleiche zB Artikel 4, des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung; Paragraph 283, StGB; sowie die Ausführungen in BVwG 23.06.2021, W120 2222947-1, zu einen Verstoß gegen Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, AMD-G). Entscheidend ist weiters die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu berücksichtigen, der in dem zitierten Verfahren betreffend § 31 Abs. 2 Z 3 AMD-G ua. Folgendes aussprach (VfGH 23.06.2022, E2977/2022, Rz III.4.):Entscheidend ist weiters die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu berücksichtigen, der in dem zitierten Verfahren betreffend Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, AMD-G ua. Folgendes aussprach (VfGH 23.06.2022, E2977/2022, Rz römisch drei.4.): „Der Verfassungsgerichtshof hegt auch keine Bedenken dagegen, dass das Bundesverwaltungsgericht Verstöße gegen die in § 31 Abs 3 Z 2 AMD-G genannten Diskriminierungsverbote als ‚schwerwiegende Verletzung‘ dieses Gesetzes qualifiziert (und eine entsprechende Veröffentlichungspflicht auferlegt). Dass – in anderem Zusammenhang – noch gravierendere Formen von Diskriminierung im AMD-G untersagt werden (siehe § 30 Abs 2 Z 1 AMD-G), nimmt dem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des § 31 Abs 3 Z 2 AMD-G nicht diese Qualifikation.“„Der Verfassungsgerichtshof hegt auch keine Bedenken dagegen, dass das Bundesverwaltungsgericht Verstöße gegen die in Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, AMD-G genannten Diskriminierungsverbote als ‚schwerwiegende Verletzung‘ dieses Gesetzes qualifiziert (und eine entsprechende Veröffentlichungspflicht auferlegt). Dass – in anderem Zusammenhang – noch gravierendere Formen von Diskriminierung im AMD-G untersagt werden (siehe Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, AMD-G), nimmt dem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, AMD-G nicht diese Qualifikation.“ Während
§ 31Abs.
2 Z 3 AMD-G audiovisuelle kommerzielle Kommunikation keine Diskriminierungen nach Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Nationalität, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung enthalten oder fördern darf, normiert § 30 Abs. 2 AMD-G – seit der Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 (in Abs. 2 Z 1 leg. cit.) detaillierter als in der hier verfahrensgegenständlichen Fassung –, dass Inhalte in audiovisuellen Mediendiensten nicht zu Hass oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufstacheln dürfen.Während
Paragraph 31, Absatz 2, Ziffer 3, AMD-G audiovisuelle kommerzielle Kommunikation keine Diskriminierungen nach Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Nationalität, Religion oder Glauben, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung enthalten oder fördern darf, normiert Paragraph 30, Absatz 2, AMD-G – seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2020, (in Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit.) detaillierter als in der hier verfahrensgegenständlichen Fassung –, dass Inhalte in audiovisuellen Mediendiensten nicht zu Hass oder Gewalt gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe auf Grund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung aufstacheln dürfen. Die Aussagen des Verfassungsgerichtshofes machen deutlich, dass – auch wenn § 31 Abs 3 Z 2 AMD-G „ein strengeres Diskriminierungsverbot“ enthält als § 30 Abs. 2 Z 1 AMD-G (vgl. Rz III.1. der zitierten Entscheidung) – Verstöße gegen das Verbot zur Aufreizung von Hass
§ 30Abs.
2 AMD-G gravierendere Formen der Diskriminierung darstellen als Verletzungen des § 31 Abs 3 Z 2 AMD-G. Da aber auch letztere Verletzungen als schwerwiegende Verletzung des AMD-G beurteilt werden können, muss dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes umso mehr für Verstöße gegen § 30 Abs. 2 AMD-G gelten.Die Aussagen des Verfassungsgerichtshofes machen deutlich, dass – auch wenn Paragraph 31, Absatz 3, , Ziffer 2, AMD-G „ein strengeres Diskriminierungsverbot“ enthält als Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer eins, AMD-G vergleiche Rz römisch drei.1. der zitierten Entscheidung) – Verstöße gegen das Verbot zur Aufreizung von Hass
Paragraph 30, Absatz 2, AMD-G gravierendere Formen der Diskriminierung darstellen als Verletzungen des Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 2, AMD-G. Da aber auch letztere Verletzungen als schwerwiegende Verletzung des AMD-G beurteilt werden können, muss dies aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes umso mehr für Verstöße gegen Paragraph 30, Absatz 2, AMD-G gelten. Dazu kommt, dass die konkret zu beurteilende Sendung gerade jene Rechte erheblich verletzt, deren Schutz § 30 Abs. 2 AMD-G dient. Dass der Ausgangspunkt der festgestellten Rechtsverletzung die Aussagen eines Dritten – des in der Sendung interviewten Gastes – sind, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal in der konkreten Konstellation (Länge und Schwere der inkriminierten Wortmeldungen) dessen Äußerungen der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind (vgl. zuvor II.3.4.1.).Dazu kommt, dass die konkret zu beurteilende Sendung gerade jene Rechte erheblich verletzt, deren Schutz Paragraph 30, Absatz 2, AMD-G dient. Dass der Ausgangspunkt der festgestellten Rechtsverletzung die Aussagen eines Dritten – des in der Sendung interviewten Gastes – sind, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal in der konkreten Konstellation (Länge und Schwere der inkriminierten Wortmeldungen) dessen Äußerungen der Beschwerdeführerin zuzurechnen sind vergleiche zuvor römisch zwei.3.4.1.). Die zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides getroffene Würdigung der belangten Behörde, dass es sich bei der Rechtsverletzung
Spruchpunkt
- um eine schwerwiegende Rechtsverletzung handelt, ist vor dem Hintergrund dieser Erwägungen nicht zu beanstanden. 3.4.
- Spruchpunkte
- bis
- des angefochtenen Bescheides (Veröffentlichungs- und Vorlageverpflichtung): Mit den Spruchpunkten
- und
- erkannte die belangte Behörde auf Veröffentlichung ihrer Entscheidung im Fernsehprogramm und im Abrufdienst der Beschwerdeführerin, und mit Spruchpunkt
- wurde die Übermittlung der Nachweise der Veröffentlichung aufgetragen. Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen gegen den Auftrag zur Veröffentlichung des bekämpften Bescheides samt Nachweiserbringung keine Bedenken (vgl. zB VwGH 28.02.2014, 2012/03/0019). Diese Aspekte werden in der Beschwerde auch gar nicht speziell bekämpft.Vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bestehen gegen den Auftrag zur Veröffentlichung des bekämpften Bescheides samt Nachweiserbringung keine Bedenken vergleiche zB VwGH 28.02.2014, 2012/03/0019). Diese Aspekte werden in der Beschwerde auch gar nicht speziell bekämpft. 3.
- Ergebnis: Die vorliegende Beschwerde ist aus alledem als unbegründet abzuweisen. 3.
- Zum Absehen von einer Verhandlung: 3.6.
- Im Beschwerdefall beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, während die belangte Behörde ausdrücklich darauf verzichtete (vgl. I.
- und I.3.).3.6.
- Im Beschwerdefall beantragte die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, während die belangte Behörde ausdrücklich darauf verzichtete vergleiche römisch eins.
- und römisch eins.3.).
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu § 24 Abs. 4 VwGVG insbesondere Folgendes (VwGH 12.04.2021, Ra 2021/03/0016):Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG insbesondere Folgendes (VwGH 12.04.2021, Ra 2021/03/0016): „§ 24 Abs. 4 VwGVG 2014 weist Ähnlichkeiten zu § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG auf, wonach eine mündliche Verhandlung vor dem VwGH dann entfallen kann, wenn ‚die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem VwG erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt‘. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom
- Februar 1998, im Fall Jacobsson gegen Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, par. 49, (ÖJZ 1998, 4), hingewiesen, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, weil angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen ‚das Vorbringen des Bf nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte‘. Der VwGH hat in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl E
- Februar 2006, 2003/16/0079; E
- Februar 2011, 2007/17/0193).“„§ 24 Absatz 4, VwGVG 2014 weist Ähnlichkeiten zu Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG auf, wonach eine mündliche Verhandlung vor dem VwGH dann entfallen kann, wenn ‚die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem VwG erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt‘. Der VwGH hat in diesem Zusammenhang auf das Urteil vom
- Februar 1998, im Fall Jacobsson gegen Schweden (Nr. 2), 8/1997/792/993, par. 49, (ÖJZ 1998, 4), hingewiesen, in welchem der Entfall einer mündlichen Verhandlung als gerechtfertigt angesehen wurde, weil angesichts der Beweislage vor dem Gerichtshof und angesichts der Beschränktheit der zu entscheidenden Fragen ‚das Vorbringen des Bf nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte‘. Der VwGH hat in solchen Fällen eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich erachtet, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind und in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche E
- Februar 2006, 2003/16/0079; E
- Februar 2011, 2007/17/0193).“ Mit Beschluss vom 02.04.2021, Ra 2018/07/0358, hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung fest, dass Art. 6 Abs. 1 MRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des Verwaltungsgerichtes (§ 24 Abs. 4 VwGVG) nur dann nicht entgegenstehen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist.Mit Beschluss vom 02.04.2021, Ra 2018/07/0358, hielt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung fest, dass Artikel 6, Absatz eins, MRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Absehen von einer Verhandlung von Seiten des Verwaltungsgerichtes (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) nur dann nicht entgegenstehen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten können, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist. 3.6.
- Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Beschwerdefall geklärt und wurde in der Beschwerde weder bestritten, noch wurden Beweisanträge gestellt. Somit stand für das Bundesverwaltungsgericht der relevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten (vgl. VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Des Weiteren konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall auf die zitierte Rechtsprechung stützen; weitere Rechts- oder Tatfragen wurden von der Beschwerdeführerin nicht aufgeworfen (vgl. erneut VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138).3.6.
- Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im Beschwerdefall geklärt und wurde in der Beschwerde weder bestritten, noch wurden Beweisanträge gestellt. Somit stand für das Bundesverwaltungsgericht der relevante Sachverhalt fest, weshalb diesbezüglich weder Fragen seiner Ergänzung noch Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten vergleiche VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Des Weiteren konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall auf die zitierte Rechtsprechung stützen; weitere Rechts- oder Tatfragen wurden von der Beschwerdeführerin nicht aufgeworfen vergleiche erneut VwGH 28.01.2021, Ra 2020/03/0138). Die Voraussetzungen des § 24 Abs. 4 VwGVG für das Absehen von einer Verhandlung lagen gegenständlich daher vor.Die Voraussetzungen des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG für das Absehen von einer Verhandlung lagen gegenständlich daher vor. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig. Die Zulässigkeit ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht daraus, dass Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 30 Abs. 2 AMD-G idF BGBl. 50/2010 und damit auch zu der im Beschwerdefall relevanten Beurteilung des Anwendungsbereiches der Bestimmung bei Äußerungen eines Gastes („Fremdäußerungen“) in einem audiovisuellen Mediendienst fehlt.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Die Zulässigkeit ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht daraus, dass Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 30, , Absatz 2, AMD-G in der Fassung Bundesgesetzblatt 50 aus 2010, und damit auch zu der im Beschwerdefall relevanten Beurteilung des Anwendungsbereiches der Bestimmung bei Äußerungen eines Gastes („Fremdäußerungen“) in einem audiovisuellen Mediendienst fehlt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W194.2241874.1.00