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{'item': 'W202 2247571-1'}

Obsah (17)§ 28Art. 133§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 20§ 99§ 37§ 366§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2023 GeschäftszahlW202 2247571-1 Spruch, W202 2247571-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

§ 28Abs. 1 i

Vm 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.1. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, VwGVG eingestellt.

  1. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes VI. stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
  2. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 20.09.2021 wurde der Beschwerdeführer von der Finanzpolizei in XXXX Wien in einer Bäckerei betreten, als er Fladenbrot aus dem Ofen entnahm. Er erklärte, dass ihn ein Mitarbeiter gebeten habe auszuhelfen, währenddessen seine Frau die Kinder in die Schule bringe. Am 20.09.2021 wurde der Beschwerdeführer von der Finanzpolizei in römisch 40 Wien in einer Bäckerei betreten, als er Fladenbrot aus dem Ofen entnahm. Er erklärte, dass ihn ein Mitarbeiter gebeten habe auszuhelfen, währenddessen seine Frau die Kinder in die Schule bringe. Der BF wurde anschließend von Beamten der LPD Wien einer Identitätskontrolle unterzogen. Dabei konnte sich der BF mit einem gültigen serbischen Reisepass legitimieren. Laut dem Einreisestempel in dem Reisepass reiste der BF zuletzt am 17.09.2021 in den Schengenraum ein. Am 20.09.2021wurde der BF seitens des BFA zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot einvernommen. Diese Einvernahme gestaltete sich wie folgt: F: Verstehen Sie den Dolmetscher gut oder haben Sie Einwände? A: Ja, ich verstehe sie gut und habe keine Einwände. F: Welche Sprachen sprechen Sie? A: Serbokroatisch, Albanisch und auch Deutsch. F: Haben Sie Deutschprüfungen abgelegt? A: Ich habe es über das Fernsehen gelernt. F: Werden Sie rechtsfreundlich vertreten? A: Nein. F: Sind Sie gesund und können Sie dieser Einvernahme folgen? A: Ich bin gesund und kann der Einvernahme folgen. F: Nehmen Sie irgendwelche Medikamente? A: Nein. LA: Nennen Sie bitte Ihre Personalien! A: XXXX , geb. XXXX in XXXX , Serbien.A: römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , Serbien. F: Welche Staatsangehörigkeit besitzen Sie? A: Die Serbische. F: Warum gaben Sie gegenüber der Finanzpolizei an albanischer Staatsangehöriger zu sein? A: Ich habe es gesagt, da es stimmt und ich kein Dokument bei mir hatte. Ich habe also beide Staatsbürgerschaften. Ich habe nur einen albanischen Personalausweis, den habe ich aber nicht mit. Sie wurden am 20.09.2021 von der Finanzpolizei in XXXX Wien in einer Bäckerei bei derSie wurden am 20.09.2021 von der Finanzpolizei in römisch 40 Wien in einer Bäckerei bei der Schwarzarbeit betreten und angezeigt. Sie wurden anschließend von Beamten der LPD Wien einer Identitätskontrolle unterzogen. Sie konnten sich mit einem gültigen serbischen Reisepass legitimieren. Sie halten sich demnach unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet auf. Sie sind behördlich nicht gemeldet. Aufgrund dessen wurden Sie festgenommen und in das PAZ HG eingeliefert. In Zuge dieser Einvernahme im HG-PAZ Hernalser Gürtel wird Ihnen zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und zur Verhängung der Schubhaft Parteiengehör gewährt. F: Möchten Sie sich zu diesem Sachverhalt äußern? A: Ich habe dort nicht gearbeitet, ich kam dort zufällig vorbei. Ich bin ins Geschäft hineingegangen weil ich mir was zu Essen kaufen wollte. Ich habe das auf Deutsch gesagt. Ich habe gesehen, dass er mich nicht verstanden hat und dann habe ich gefragt woher er ist. Er hat gesagt aus Kroatien und dann habe ich mit ihm Kroatisch geredet. Dann sind wir in ein Gespräch gekommen und er hat gesagt, dass er Bäcker ist und seine Frau verkauft dort im Geschäft. Dann hat er zu mir gesagt, er ist Bäcker und seine Frau ist im Verkauf tätig. Dann fragte er mich, ob ich ihm helfen könnte, da die Frau für 30 Minuten die Kinder in die Schule gebracht hat. Ich war eigentlich nur auf der Durchreise, da ich nach Deutschland weiter will. Der Reisepass war im Auto, 30 Meter von der Bäckerei entfernt. LA: Sie wurden alleine im hinteren Bereich der Backstube beim Backen mit einem T-Shirt der Bäckerei betreten. Wie können Sie das erklären? A: Ich war drinnen, ich habe nichts gemacht. Ich war ohne Jacke und habe nichts angehabt. Ich habe nicht gearbeitet. F: Wann und wie sind Sie in das österreichische Bundesgebiet eingereist? A: Heute morgen mit dem Auto. Ich war vorher in Ungarn und wollte weiter nach Deutschland. F: Was war der Zweck Ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet? A: Die Durchreise nach Deutschland. Ich wollte dort Maschinen kaufen für meine Bäckerei in Bosnien. Ich habe dort eine eigene Bäckerei und wollt deswegen auch hier nicht arbeiten. Ich habe die Bestätigung im Depot. Anmerkung: Die Depositen werden aus dem PAZ angefordert. F: Wie lange wollten Sie in Österreich bleiben? A: Ich wollte gleich heute weiter. Ich wollte nur helfen und weiß nicht über die gesetzliche Lage Bescheid. F: Verfügen Sie über eine Arbeitsberechtigung in Österreich? A: Nein. Ich war hier immer nur auf der Durchreise. F: Verfügen Sie in einem anderen europäischen Land über ein eine Aufenthaltsberechtigung? A: Nein. In Deutschland auch nicht, da wollte ich nur Maschinen kaufen. F: Verfügen Sie über identitätsbezeugende Personaldokumente? A: Ja, mein Reisepass. Die restlichen Dokumente sind im Auto geblieben. F: Wo haben Sie in Österreich Unterkunft genommen? A: Ich war nur auf der Durchreise. F: Mit wie viel Geld sind Sie eingereist? Über welche Finanzmittel verfügen Sie jetzt? A: Ich hatte 150-200 Euro, ich habe noch ca. 100 Euro, aber ich habe auch eine Bankomatkarte. F: Wie viel Geld haben Sie auf der Bankomatkarte? A: Es sind ca. 10.000 Euro, davon wollte ich auch die Maschinen kaufen. F: Wie haben Sie sich Ihren Aufenthalt in Österreich finanziert? A: Nur von diesem Geld und dem Geld auf der Bankomatkarte. F: Sind Sie sozial- und krankenversichert? A: Ja, in Bosnien. F: Haben Sie in Österreich Familienangehörige? A: Nein. F: Wie lautet Ihr Familienstand? A: Ich bin verheiratet, meine Gattin und meine 2 minderjährige Kinder sind in XXXX inA: Ich bin verheiratet, meine Gattin und meine 2 minderjährige Kinder sind in römisch 40 in Bosnien. F: Wo lebt Ihre Familie? A: Meine Eltern leben im Kosovo. Ich habe 4 Brüder und 2 Schwestern. Ein Bruder lebt in Ungarn und hat dort eine Bäckerei. Die anderen 3 haben Bäckereien in Serbien. Die 2 Tage die ich in Ungarn war, war ich bei meinem Bruder. F: Haben Sie Kontakt zu Ihren Angehörigen? A: Ja, zu allen. Anmerkung: Eine Registrierungsbestätigung der Bäckerei und weitere Dokumente werden aus dem Depot vorgelegt und in Kopie zum Akt genommen. F: Sind Sie in Serbien zur Schule gegangen? A: Ja, 8 Jahre Grundschule und 4 Jahre Bäckerlehre. Ich habe ein Diplom. F: Wie lautet Ihre Adresse in Bosnien? A: XXXX .A: römisch 40 . F: Werden Sie in Serbien oder Bosnien politisch oder strafrechtlich verfolgt? A: Nein, auch nicht in Albanien, nirgends. F: Wo befinden sich Ihre Effekte? A: Hier und in meinem Auto. Die Bankomatkarte ist auch dort. F: Sind Sie bereit nach Serbien bzw. Bosnien zurückzukehren? A: Ja. F: Können Sie Ihre Handynummer bekanntgeben? A: Ja, XXXX .A: Ja, römisch 40 . Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das BFA einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) sowie gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das BFA einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen die Spruchpunkte II. bis VI. wurde seitens des BF Beschwerde erhoben, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:Gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. wurde seitens des BF Beschwerde erhoben, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Der Beschwerdeführer sei serbischer Staatsangehöriger und lebe zusammen mit seiner Familie in XXXX , wo er auch eine eigene Bäckerei betreibe. Er sei laut Einreisestempel am 17.09.2021 in den Schengenraum eingereist. Das Ziel seiner Reise sei Deutschland gewesen, wo er für seine Bäckerei Maschinen besichtigen und kaufen habe wollen. Er habe bereits mit einem potentiellen Verkäufer kommuniziert, welcher ihm für den 20.09.2021 ein Treffen angeboten habe. Als Beweis führte hierfür der Beschwerdeführer einen WhatsApp Verlauf ins Treffen. Der Beschwerdeführer habe zunächst 2 Nächte bei seinem Bruder in Ungarn übernachtet. Er sei dann weiter in Richtung Deutschland gereist, wobei er am 20.09.2021 in der Früh in das Österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Er habe in Wien angehalten und hätte sich in einer Bäckerei etwas zu Essen kaufen wollen. Dabei sei er mit dem Bäcker ins Gespräch gekommen, der ihn gebeten habe, auszuhelfen, bis seine Frau die Kinder in die Schule gebracht hätte. Es habe sich dabei um eine reine Gefälligkeit seitens des Beschwerdeführers gehandelt, bei der er keinen Gewinn erzielt habe. Während dieser kurzen Zeit sei der Beschwerdeführer in der besagten Bäckerei von Beamten der Finanzpolizei betreten worden. Der Beschwerdeführer sei bereit, mit den Behörde zu kooperieren, er sei insbesondere auch bereit, freiwillig nach Serbien auszureisen, was er am 27.09.2021 auch gleich getan habe, nachdem er seinen Pass zurückerhalten hätte. Zu diesem Sachverhalt beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme des besagten Bäckers als Zeugen. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Bäckerei sei weder als Dienstverhältnis noch als sonstiges entgeltliches Vertragsverhältnis zu qualifizieren. Die unentgeltliche Unterstützung für die Dauer einer halben Stunde falle jedenfalls nicht in den Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Der Beschwerdeführer habe sich lediglich auf der Durchreise durch Österreich befunden und habe stets ausreichend Mittel bei sich gehabt. In Serbien bzw. Bosnien verfüge der Beschwerdeführer über finanzielle Mittel, auf die er auch zugreifen hätte können. Die Annahme der Behörde, der Beschwerdeführer habe ein schweres Fehlverhalten gesetzt und würde eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen, sei schlicht unrichtig. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei während seiner Aufenthaltsdauer gesichert gewesen, er habe den Sichtvermerks freien Aufenthalt bei weitem nicht überschritten, habe seine Identität nicht verschleiert und habe an den fremdenpolizeilichen Maßnahmen mitgewirkt. Aus diesen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers ließe sich in Zusammenschau mit der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers keine Umstände ableiten, die die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Höhe von 2 Jahren rechtfertigen würden.Der Beschwerdeführer sei serbischer Staatsangehöriger und lebe zusammen mit seiner Familie in römisch 40 , wo er auch eine eigene Bäckerei betreibe. Er sei laut Einreisestempel am 17.09.2021 in den Schengenraum eingereist. Das Ziel seiner Reise sei Deutschland gewesen, wo er für seine Bäckerei Maschinen besichtigen und kaufen habe wollen. Er habe bereits mit einem potentiellen Verkäufer kommuniziert, welcher ihm für den 20.09.2021 ein Treffen angeboten habe. Als Beweis führte hierfür der Beschwerdeführer einen WhatsApp Verlauf ins Treffen. Der Beschwerdeführer habe zunächst 2 Nächte bei seinem Bruder in Ungarn übernachtet. Er sei dann weiter in Richtung Deutschland gereist, wobei er am 20.09.2021 in der Früh in das Österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Er habe in Wien angehalten und hätte sich in einer Bäckerei etwas zu Essen kaufen wollen. Dabei sei er mit dem Bäcker ins Gespräch gekommen, der ihn gebeten habe, auszuhelfen, bis seine Frau die Kinder in die Schule gebracht hätte. Es habe sich dabei um eine reine Gefälligkeit seitens des Beschwerdeführers gehandelt, bei der er keinen Gewinn erzielt habe. Während dieser kurzen Zeit sei der Beschwerdeführer in der besagten Bäckerei von Beamten der Finanzpolizei betreten worden. Der Beschwerdeführer sei bereit, mit den Behörde zu kooperieren, er sei insbesondere auch bereit, freiwillig nach Serbien auszureisen, was er am 27.09.2021 auch gleich getan habe, nachdem er seinen Pass zurückerhalten hätte. Zu diesem Sachverhalt beantragte der Beschwerdeführer die Einvernahme des besagten Bäckers als Zeugen. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Bäckerei sei weder als Dienstverhältnis noch als sonstiges entgeltliches Vertragsverhältnis zu qualifizieren. Die unentgeltliche Unterstützung für die Dauer einer halben Stunde falle jedenfalls nicht in den Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes. Der Beschwerdeführer habe sich lediglich auf der Durchreise durch Österreich befunden und habe stets ausreichend Mittel bei sich gehabt. In Serbien bzw. Bosnien verfüge der Beschwerdeführer über finanzielle Mittel, auf die er auch zugreifen hätte können. Die Annahme der Behörde, der Beschwerdeführer habe ein schweres Fehlverhalten gesetzt und würde eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellen, sei schlicht unrichtig. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers sei während seiner Aufenthaltsdauer gesichert gewesen, er habe den Sichtvermerks freien Aufenthalt bei weitem nicht überschritten, habe seine Identität nicht verschleiert und habe an den fremdenpolizeilichen Maßnahmen mitgewirkt. Aus diesen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers ließe sich in Zusammenschau mit der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers keine Umstände ableiten, die die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Höhe von 2 Jahren rechtfertigen würden. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2021, Zl. W202 2247571-1/2Z, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2021, Zl. W202 2247571-1/2Z, wurde der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Der Beschwerdeführer reiste am 27.09.2021 freiwillig aus dem Österreichischen Bundesgebiet aus. Am 14.02.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger. Er betreibt in Bosnien eine Bäckerei, wo sich auch seine Frau und seine zwei Kinder aufhalten. Er reiste am 17.09.2021 in den Schengenraum ein, übernachtete zweimal bei seinem Bruder in Ungarn und reiste in der Folge am 20.09.2021 in das Bundesgebiet ein. Im Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer von der Finanzpolizei dabei betreten, als er in XXXX Wien in einer Backstube Fladenbrot entnahm. Der Beschwerdeführer hatte kurzfristig ausgeholfen, eine Entlohnung war dabei nicht vereinbart worden. Der Beschwerdeführer hatte am selben Tag noch einen Termin in Deutschland.Er reiste am 17.09.2021 in den Schengenraum ein, übernachtete zweimal bei seinem Bruder in Ungarn und reiste in der Folge am 20.09.2021 in das Bundesgebiet ein. Im Bundesgebiet wurde der Beschwerdeführer von der Finanzpolizei dabei betreten, als er in römisch 40 Wien in einer Backstube Fladenbrot entnahm. Der Beschwerdeführer hatte kurzfristig ausgeholfen, eine Entlohnung war dabei nicht vereinbart worden. Der Beschwerdeführer hatte am selben Tag noch einen Termin in Deutschland. Der Beschwerdeführer wurde angehalten, aber noch am Abend des 20.09.2021 entlassen und reiste schließlich am 27.09.2021 freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, in welchem dokumentiert ist, dass der Beschwerdeführer Inhaber eines serbischen Reisepasses ist. Es konnte letztlich dem Beschwerdeführer gefolgt werden, dass er nur als kurzfristige Aushilfe in der Bäckerei tätig war und eine Entlohnung nicht vereinbart worden war, zumal der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang gleichlautende Angaben tätigte, die sich auch mit den Einreisestempeln in seinem Reisepass, die jedenfalls nicht von einem längeren Aufenthalt im Bundesgebiet zeugen, und dem vorgelegten WhatsApp Verlauf, wonach er noch am Tag des Betretens durch die Finanzpolizei einen Termin in Deutschland gehabt hätte, belegen lassen. Demgegenüber treten seine nicht ganz nachvollziehbaren Aussagen hinsichtlich seiner Kleidung, die er bei Betreten durch die Finanzpolizei trug, in den Hintergrund. Die freiwillige Ausreise ergibt sich aus der Bestätigung der Österreichischen Botschaft Sarajevo vom 29.09.2021. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A 1.) Da der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid betreffend die Spruchpunkte II., III. sowie V. zurückgezogen hat, war das Verfahren diesbezüglich im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes

§ 28Abs. 1 i

Vm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl. VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Da der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid betreffend die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. sowie römisch fünf. zurückgezogen hat, war das Verfahren diesbezüglich im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen vergleiche VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Zu A 2.)

§ 53Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. § 53 Abs. 2 FPG lautet:Paragraph 53, Absatz 2, FPG lautet: „Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige„Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.“ Ein Einreiseverbot ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt eines Fremden stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt eines Fremden stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/ Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH Ra 2016/21/0289). Mit gegenständlich angefochtenem Spruchpunkt VI. des im Spruch angeführten Bescheides der belangten Behörde wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit gegenständlich angefochtenem Spruchpunkt römisch sechs. des im Spruch angeführten Bescheides der belangten Behörde wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass eine derartige Gefährdungsannahme im konkreten Fall nicht gegeben ist. Es steht fest, dass sich der Beschwerdeführer von Anfang an nur kurz im Bundesgebiet aufhalten wollte, und konnte er letztlich ausreichend glaubhaft darlegen, dass ein Entgelt nicht vereinbart worden ist, sondern er nur kurz ausgeholfen hat, weswegen nicht angenommen werden kann, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Ziffer 7 FPG erfüllt wäre. Anhaltspunkte dafür, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers dennoch im konkreten Fall die öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährden würde, liegen aber nicht vor.Aus den Feststellungen ergibt sich, dass eine derartige Gefährdungsannahme im konkreten Fall nicht gegeben ist. Es steht fest, dass sich der Beschwerdeführer von Anfang an nur kurz im Bundesgebiet aufhalten wollte, und konnte er letztlich ausreichend glaubhaft darlegen, dass ein Entgelt nicht vereinbart worden ist, sondern er nur kurz ausgeholfen hat, weswegen nicht angenommen werden kann, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7 FPG erfüllt wäre. Anhaltspunkte dafür, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers dennoch im konkreten Fall die öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährden würde, liegen aber nicht vor. Das ausgesprochene Einreiseverbot, sohin Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides, war daher zu beheben.Das ausgesprochene Einreiseverbot, sohin Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides, war daher zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W202.2247571.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.