G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde
G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Weiters wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.)1.3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.05.2018, Zl. 1103981201/160158415, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) 1.
G.2.1. Am 16.08.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Dazu wurden eine Wohnrechtsvereinbarung vom 08.09.2020, eine Versicherungsbestätigung der SVS vom 01.08.2022, ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vom 01.08.2022, ein Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau-B1 vom 13.10.2021, drei Unterstützungsschreiben, ein „Infopass für Behörden“ des KSV1870 vom 02.08.2022, ein Versicherungsdatenauszug vom 01.08.2022, Einkommensnachweise aus Mai, Juni und Juli 2022 sowie weitere Urkunden aus den Jahren 2016 bis 2018 vorgelegt. 2.
G zurückgewiesen. 2.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.11.2022 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 16.08.2022
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, aus dem begründeten Antragsvorbringen gehe keine relevante Änderung der Lebensumstände im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 01.04.2019 im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens hervor. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet und habe keine Familienangehörigen in Österreich. Er sei trotz aufrechter Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Es müsse nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versuche, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich letztlich vollendete Tatsachen zu schaffen.
5 FPG sei von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung abzusehen.
Paragraph 59, Absatz 5, FPG sei von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung abzusehen. 2.
G geht im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor.Aus dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers
Paragraph 55, AsylG geht im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervor. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen basieren auf dem vorliegenden Akteninhalt iZm dem Beschwerdevorbingen. Der unstrittige Verfahrensgang ergab sich aus der Einsicht in das beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W163 2201021-1 geführte Verfahren sowie aus den vorgelegten Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Die B1-Integrationsprüfung, die Einstellungszusage, die Wohnrechtsvereinbarung und der Erwerbstätigkeit konnten aufgrund der mit dem verfahrenseinleitenden Antrag eingebrachten Unterlagen festgestellt werden. Die Feststellung, wonach aus dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers
G im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht, resultiert aus einem Vergleich des gegenständlichen Antragsvorbringen mit dem zur Zahl W163 2201021-1/5E ergangenen Erkenntnis. Eine Vielzahl der vorgelegten Bestätigungen stammen aus den Jahren 2016 bis 2018, bestanden damit bereits bei Erlassung des zuletzt ergangenen Erkenntnisses und wurden dort bereits berücksichtigt. Die Ablegung der B1-Integrationsprüfung, die Einstellungszusage, die Wohnrechtsvereinbarung, die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass sich sein Aufenthalt des seit der Erlassung des Erkenntnisses vom 29.03.2019 bis zur Zurückweisung durch die Behörde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid um etwa 3,5 Jahre verlängerte, reichen nicht aus, um eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts zu begründen (vgl. rechtliche Beurteilung). Sonstige Hinweise auf im Rahmen der Abwägung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigende Änderungen sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Die Feststellung, wonach aus dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers
Paragraph 55, AsylG im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht, resultiert aus einem Vergleich des gegenständlichen Antragsvorbringen mit dem zur Zahl W163 2201021-1/5E ergangenen Erkenntnis. Eine Vielzahl der vorgelegten Bestätigungen stammen aus den Jahren 2016 bis 2018, bestanden damit bereits bei Erlassung des zuletzt ergangenen Erkenntnisses und wurden dort bereits berücksichtigt. Die Ablegung der B1-Integrationsprüfung, die Einstellungszusage, die Wohnrechtsvereinbarung, die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass sich sein Aufenthalt des seit der Erlassung des Erkenntnisses vom 29.03.2019 bis zur Zurückweisung durch die Behörde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid um etwa 3,5 Jahre verlängerte, reichen nicht aus, um eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts zu begründen vergleiche rechtliche Beurteilung). Sonstige Hinweise auf im Rahmen der Abwägung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigende Änderungen sind im Verfahren nicht hervorgekommen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte. 3.2.
1 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist
G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.2.
Paragraph 55, Absatz eins, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
G 2005 sind Anträge
G 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge
Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung
, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444). Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 MRK erforderlich macht (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Artikel 8, MRK erforderlich macht vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren kann trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden (vgl. VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0094).Bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren kann trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden vergleiche VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0094). 3.3. Vorliegend wurden mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2019 (zugestellt am 01.04.2019) (
G 2005 sowie § 52 Abs. 3 FPG mit der Zurückweisung eines Antrages nach § 55 AsylG 2005 grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. § 59 Abs. 5 FPG findet nur Anwendung, wenn eine bereits bestehende, rechtskräftige Rückehrentscheidung mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FPG verbunden ist (vgl. dazu VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, zuletzt auch VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, Rz. 19). Da hinsichtlich des Beschwerdeführers kein derartiges Einreiseverbot besteht, hat es das Bundesamt verabsäumt, die gegenständliche Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.3.4. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 sowie Paragraph 52, Absatz 3, FPG mit der Zurückweisung eines Antrages nach Paragraph 55, AsylG 2005 grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Paragraph 59, Absatz 5, FPG findet nur Anwendung, wenn eine bereits bestehende, rechtskräftige Rückehrentscheidung mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG verbunden ist vergleiche dazu VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, zuletzt auch VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, Rz. 19). Da hinsichtlich des Beschwerdeführers kein derartiges Einreiseverbot besteht, hat es das Bundesamt verabsäumt, die gegenständliche Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da in der konkreten Konstellation zwar eine Zurückweisung oder Abweisung eines Antrages nach § 55 AsylG 2005 eine Tatbestandsvoraussetzung für eine darauf aufbauende Rückkehrentscheidung darstellt, jedoch nicht umgekehrt, kann aber die Säumnis des Bundesamtes mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung auch nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruches über den gegenständlichen Antrag nach § 55 AsylG 2005 führen (vgl. dazu insbesondere VwGH 12.12.2018, Ra 2017/19/0553, Rz 11 -12).Da in der konkreten Konstellation zwar eine Zurückweisung oder Abweisung eines Antrages nach Paragraph 55, AsylG 2005 eine Tatbestandsvoraussetzung für eine darauf aufbauende Rückkehrentscheidung darstellt, jedoch nicht umgekehrt, kann aber die Säumnis des Bundesamtes mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung auch nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruches über den gegenständlichen Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 führen vergleiche dazu insbesondere VwGH 12.12.2018, Ra 2017/19/0553, Rz 11 -12). Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung kann
7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung
G 2005 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung
Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
GVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar.Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W205.2201021.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.