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{'item': 'W205 2201021-2'}

Obsah (15)§ 58Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 59§ 9Art. 8§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2023 GeschäftszahlW205 2201021-2 Spruch, W205 2201021-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Verfahren betreffend den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.02.2016: 1.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Indien, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. 1.
  3. Mit Strafverfügung vom 03.05.2018 einer Landespolizeidirektion, Zl. VStV/91830044851/2018, wurde über den Beschwerdeführer wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein, eine Geldstrafe von € 363,- und falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen und 23 Stunden verhängt. 1.
  4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.05.2018, Zl. 1103981201/160158415, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde

§ 57Asyl

G 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

§ 55Abs.55 Abs.

1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.)1.3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 30.05.2018, Zl. 1103981201/160158415, sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde

Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers

Paragraph 55, Absatz 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) 1.

  1. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2019 als unbegründet abgewiesen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht stellte das BVwG zur Person des Beschwerdeführers – unter detaillierter Darstellung der dazu führenden beweiswürdigenden Erwägungen – folgendes fest: „a) Zur Person der beschwerdeführenden Partei
  2. Der BF [Anm.: Beschwerdeführer] führt den Namen XXXX , geboren am XXXX im Bundesstaat Haryana (Indien). Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Indien und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikh. Der BF spricht Punjabi als Muttersprache und zudem Hindi und Englisch in Wort und Schrift sowie Deutsch.
  3. Der BF [Anm.: Beschwerdeführer] führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 im Bundesstaat Haryana (Indien). Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Indien und bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikh. Der BF spricht Punjabi als Muttersprache und zudem Hindi und Englisch in Wort und Schrift sowie Deutsch. Der BF ist gesund und ist arbeitsfähig. Der BF ist nicht verheiratet, nicht verlobt und lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Der BF ist in der Stadt XXXX , Distrikt XXXX im Bundesstaat Haryana aufgewachsen und hat dort 10 Jahre die Schule besucht und zuletzt als Mechanikerlehrling gearbeitet . Der BF ist bei seinen Großeltern in XXXX aufgewachsen und hat von Geburt an bis zu seiner Ausreise im Haus der Großeltern gelebt. Über den Aufenthalt seiner Eltern machte der BF keine Angaben. Nach seiner Einreise ins Bundesgebiet kam der Großvater des BF zu Tode. Im Heimatort des BF lebt die Großmutter des BF.Der BF ist gesund und ist arbeitsfähig. Der BF ist nicht verheiratet, nicht verlobt und lebt nicht in einer Lebensgemeinschaft. Der BF ist in der Stadt römisch 40 , Distrikt römisch 40 im Bundesstaat Haryana aufgewachsen und hat dort 10 Jahre die Schule besucht und zuletzt als Mechanikerlehrling gearbeitet . Der BF ist bei seinen Großeltern in römisch 40 aufgewachsen und hat von Geburt an bis zu seiner Ausreise im Haus der Großeltern gelebt. Über den Aufenthalt seiner Eltern machte der BF keine Angaben. Nach seiner Einreise ins Bundesgebiet kam der Großvater des BF zu Tode. Im Heimatort des BF lebt die Großmutter des BF. Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF hat einen AHS Übergangslehrgang für Flüchtlinge am XXXX , in XXXX besucht und danach die XXXX besucht. Der BF hat am 12.06.2018 das Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.50000 kg nicht übersteigt“ angemeldet.Der BF hat keine Familienangehörigen in Österreich. Der BF hat einen AHS Übergangslehrgang für Flüchtlinge am römisch 40 , in römisch 40 besucht und danach die römisch 40 besucht. Der BF hat am 12.06.2018 das Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.50000 kg nicht übersteigt“ angemeldet. Der BF bezieht seit Ende des Jahres 2018 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Über den BF wurde mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion XXXX vom 03.05.2018, GZ: VStV/91830044851/2018, Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne im Besitz einer gültigen eines Kraftfahrzeuges ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein eine Geldstrafe von Euro 363,--, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen und 23 Stunden verhängt. Darüber hinaus ist der BF strafrechtlich unbescholten.Der BF bezieht seit Ende des Jahres 2018 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Über den BF wurde mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 03.05.2018, GZ: VStV/91830044851/2018, Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne im Besitz einer gültigen eines Kraftfahrzeuges ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein eine Geldstrafe von Euro 363,--, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen und 23 Stunden verhängt. Darüber hinaus ist der BF strafrechtlich unbescholten. Der BF kann sich gut auf Deutsch verständigen und spricht auf Niveau B1 Deutsch. Der BF unterhält freundschaftliche Kontakt im Bundesgebiet. Der BF hat seinen Herkunftsstaat im Jänner 2016 legal mit dem Flugzeug verlassen und hielt sich 10 – 12 Tage in Moskau auf, bevor er auf ihm unbekanntem Weg bis nach Österreich gereist ist, wo er nach unrechtmäßiger Einreise am 01.02.2016 den gegenständlichen Antrag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
  4. Der BF hat seinen Herkunftsstaat verlassen, um seine wirtschaftliche Situation zu verbessern. Gründe für das Vorliegen einer Gefährdungslage als Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates und zu einer möglichen Gefährdung im Fall der Rückkehr hat der BF nicht vorgebracht und es sind auch sonst keine Hinweise für eine mögliche Gefährdung des BF hervorgekommen. Festgestellt wird, dass der BF in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft ist noch jemals inhaftiert wurde und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder aus politischen Gründen noch sonst irgendwelche Probleme hatte. Dem BF stehen innerstaatliche Fluchtalternativen zur Verfügung […]“ In rechtlicher Würdigung kam das BVwG – zusammengefasst und soweit hier relevant – zu dem Ergebnis, dass nach Maßgabe einer Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet in Ansehung der eher kurzen Aufenthaltsdauer, der bestehenden starken Bindungen zum Herkunftsstaat und insbesondere des Wissens um die Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte geringeres Gewicht haben als das öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erschien auch nicht unverhältnismäßig.In rechtlicher Würdigung kam das BVwG – zusammengefasst und soweit hier relevant – zu dem Ergebnis, dass nach Maßgabe einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG das Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet in Ansehung der eher kurzen Aufenthaltsdauer, der bestehenden starken Bindungen zum Herkunftsstaat und insbesondere des Wissens um die Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte geringeres Gewicht haben als das öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erschien auch nicht unverhältnismäßig. Dieses das Erstverfahren rechtskräftig beendende hg. Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines damaligen Rechtsvertreters am 01.04.2019 zugestellt und blieb in der Folge unbekämpft. 1.
  5. Am 13.05.2019 wurde der Beschwerdeführer zum Gegenstand „Überprüfung des Aufenthalts – Regelung der Ausreise“ niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde der Beschwerdeführer über seine Ausreiseverpflichtung belehrt und aufgefordert, bei seiner Vertretungsbehörde die Ausstellung eines Reisedokuments zu beantragen sowie eine Bestätigung darüber vorzulegen.
  6. Verfahren betreffend den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 16.08.2022:
  7. Verfahren betreffend den hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 16.08.2022: 2.
  8. Am 16.08.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G.2.1. Am 16.08.2022 stellte der Beschwerdeführer einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG. Dazu wurden eine Wohnrechtsvereinbarung vom 08.09.2020, eine Versicherungsbestätigung der SVS vom 01.08.2022, ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag vom 01.08.2022, ein Zeugnis zur Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau-B1 vom 13.10.2021, drei Unterstützungsschreiben, ein „Infopass für Behörden“ des KSV1870 vom 02.08.2022, ein Versicherungsdatenauszug vom 01.08.2022, Einkommensnachweise aus Mai, Juni und Juli 2022 sowie weitere Urkunden aus den Jahren 2016 bis 2018 vorgelegt. 2.

  1. Mit Verbesserungsauftrag vom 30.09.2022 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, angeführte Mängel binnen 4 Woche zu verbessern. 2.
  2. In der Stellungnahme vom 31.10.2022 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich bereits seit seiner Ankunft in Österreich vor mehr als 6 Jahren um seine Integration bemühe und maßgebliche Änderungen im Vergleich zur Entscheidung in seinem Asylverfahren den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen seien. Sein Leben sei in Indien weiter in Gefahr, weil er dort keine Existenzgrundlage hätte. Maßgebliche Sachverhaltsänderungen bestünden in der Vertiefung der sozialen, sprachlichen, beruflichen und familiären Integration und in seiner Selbsterhaltungsfähigkeit. 2.
  3. Mit Schreiben vom 15.11.2022 des Magistrats der Stadt Wien, GISA Servicestelle, wurde dem BFA mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit 17.10.2019 mit keiner aufrechten Gewerbeberechtigung mehr verzeichnet ist. 2.
  4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.11.2022 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 16.08.2022

§ 58Abs. 10 Asyl

G zurückgewiesen. 2.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 23.11.2022 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 16.08.2022

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, aus dem begründeten Antragsvorbringen gehe keine relevante Änderung der Lebensumstände im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung vom 01.04.2019 im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens hervor. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet und habe keine Familienangehörigen in Österreich. Er sei trotz aufrechter Rückkehrentscheidung seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und halte sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Es müsse nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht akzeptiert werden, dass ein Fremder mit seinem Verhalten letztlich versuche, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich letztlich vollendete Tatsachen zu schaffen.

§ 59Abs.

5 FPG sei von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung abzusehen.

Paragraph 59, Absatz 5, FPG sei von der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung abzusehen. 2.

  1. Dagegen richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde vom 21.12.2022, in der im Wesentlichen vorgebracht wird, das Bundesamt habe auf jegliche Erhebung von Beweismitteln verzichtet und verweise lediglich auf den „Akteninhalt“. Eine adäquate Interessenabwägung sei dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Der Zeit zwischen der Ablehnung des Asylverfahrens bzw. der Erlassung der Rückkehrentscheidung sei keineswegs kurz und die vorgebrachten Änderungen nicht zu vernachlässigen. Jedenfalls hätte eine inhaltliche Beschäftigung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers stattfinden müssen. Die vorgelegten Unterlagen seien von der Behörde nicht angemessen beurteilt worden. Der Beschwerdeführer beherrsche die deutsche Sprache auf gutem Niveau, könne sich seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften und habe vielfältige soziale Kontakte in Österreich. In Indien befürchte er weiterhin Verfolgung, auch wenn seinen Fluchtgründen die Asylrelevanz abgesprochen worden sei. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen: Der soeben wiedergegebene Verfahrensgang wird als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Insbesondere wird festgestellt, dass mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2019 – in Bestätigung der diesbezüglichen Entscheidung des BFA vom 30.05.2018 – eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde. In dieser Entscheidung wurde unter anderem festgestellt, dass der Beschwerdeführer auf dem Niveau B1 Deutsch spricht, freundschaftliche Kontakte im Bundesgebiet hat, seit Ende 2018 keine Leistungen aus der Grundversorgung bezog und über eine Gewerbeanmeldung verfügt. Angesichts dessen wurde davon ausgegangen, dass er für seinen Lebensunterhalt aus eigenem aufkommen kann. Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2019 ist der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Er konnte am 13.02.2021 erfolgreich die Integrationsprüfung auf B1-Niveau absolvieren. Außerdem legte der Beschwerdeführer einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag vom 01.08.2022, eine Wohnrechtsvereinbarung vom 08.09.2020 sowie Nachweise zu seiner Erwerbstätigkeit vor. Der Beschwerdeführer ist seit 21.07.2020 (und war davor von 28.06.2018 bis 30.11.2018) als Selbständiger zur Sozialversicherung gemeldet. Er ist nicht mehr Inhaber einer Gewerbeberechtigung. Aus dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers

§ 55Asyl

G geht im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem.

Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor.Aus dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers

Paragraph 55, AsylG geht im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervor. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen basieren auf dem vorliegenden Akteninhalt iZm dem Beschwerdevorbingen. Der unstrittige Verfahrensgang ergab sich aus der Einsicht in das beim Bundesverwaltungsgericht zur Zahl W163 2201021-1 geführte Verfahren sowie aus den vorgelegten Akten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens. Die B1-Integrationsprüfung, die Einstellungszusage, die Wohnrechtsvereinbarung und der Erwerbstätigkeit konnten aufgrund der mit dem verfahrenseinleitenden Antrag eingebrachten Unterlagen festgestellt werden. Die Feststellung, wonach aus dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers

§ 55Asyl

G im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem.

Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht, resultiert aus einem Vergleich des gegenständlichen Antragsvorbringen mit dem zur Zahl W163 2201021-1/5E ergangenen Erkenntnis. Eine Vielzahl der vorgelegten Bestätigungen stammen aus den Jahren 2016 bis 2018, bestanden damit bereits bei Erlassung des zuletzt ergangenen Erkenntnisses und wurden dort bereits berücksichtigt. Die Ablegung der B1-Integrationsprüfung, die Einstellungszusage, die Wohnrechtsvereinbarung, die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass sich sein Aufenthalt des seit der Erlassung des Erkenntnisses vom 29.03.2019 bis zur Zurückweisung durch die Behörde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid um etwa 3,5 Jahre verlängerte, reichen nicht aus, um eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts zu begründen (vgl. rechtliche Beurteilung). Sonstige Hinweise auf im Rahmen der Abwägung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigende Änderungen sind im Verfahren nicht hervorgekommen.Die Feststellung, wonach aus dem Antragsvorbringen des Beschwerdeführers

Paragraph 55, AsylG im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gem. Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht, resultiert aus einem Vergleich des gegenständlichen Antragsvorbringen mit dem zur Zahl W163 2201021-1/5E ergangenen Erkenntnis. Eine Vielzahl der vorgelegten Bestätigungen stammen aus den Jahren 2016 bis 2018, bestanden damit bereits bei Erlassung des zuletzt ergangenen Erkenntnisses und wurden dort bereits berücksichtigt. Die Ablegung der B1-Integrationsprüfung, die Einstellungszusage, die Wohnrechtsvereinbarung, die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass sich sein Aufenthalt des seit der Erlassung des Erkenntnisses vom 29.03.2019 bis zur Zurückweisung durch die Behörde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid um etwa 3,5 Jahre verlängerte, reichen nicht aus, um eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts zu begründen vergleiche rechtliche Beurteilung). Sonstige Hinweise auf im Rahmen der Abwägung des Privat- und Familienlebens zu berücksichtigende Änderungen sind im Verfahren nicht hervorgekommen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über die zugrundeliegenden Anträge würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher auf Grund der zurückweisenden Entscheidung in dem im Spruch bezeichneten Bescheid nur, ob diese Zurückweisung zu Recht erfolgte. 3.2.

§ 55Abs.

1 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vor, ist

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.2.

Paragraph 55, Absatz eins, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, ist

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005 sind Anträge

§ 55Asyl

G 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Art. 8

EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 sind Anträge

Paragraph 55, AsylG 2005 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung

Artikel 8

, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

§ 9Abs.

2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit; Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte (vgl. VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen (zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten) Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorentscheidung auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 05.09.2008, Zl. 2005/12/0078). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann bzw. eine andere Entscheidung zumindest möglich ist. Die Behörde hat daher eine Prognose anzustellen, in deren Rahmen die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach jener Wertung zu beurteilen ist, die das geänderte Sachverhaltselement seinerzeit erfahren hat. Dabei sind die nach Artikel 8, EMRK relevanten Umstände einzubeziehen, indem zu beurteilen ist, ob es als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen nun eine andere Beurteilung geboten sein könnte vergleiche VwGH 26.06.2020, Zl. Ra 2017/22/0183). Maßgeblich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 15.12.2020, Ra 2020/21/0444). Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren (vgl. VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf (vgl. VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Art. 8 MRK erforderlich macht (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Der Zeitablauf zwischen der Rückkehrentscheidung und der Abweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln von ungefähr zwei Jahren und zehn Monaten bewirkt noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung. Der "relativ geringe zeitliche Abstand" von ungefähr zwei Jahren vergleiche VwGH 22.7.2011, 2011/22/0138 bis 0141), aber auch ein etwas mehr als zweieinhalbjähriger Zeitablauf vergleiche VwGH 15.12.2011, 2010/21/0228), ist für sich allein noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine Neubeurteilung iSd. Artikel 8, MRK erforderlich macht vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren kann trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden (vgl. VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0094).Bei einer kurzen Zeitspanne von bis etwa zwei Jahren kann trotz verbesserter Sprachkenntnisse und Einstellungszusagen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung verneint werden vergleiche VwGH 27.1.2015, Ra 2014/22/0094). 3.3. Vorliegend wurden mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2019 (zugestellt am 01.04.2019) (

  1. ua)die mit Bescheid vom 30.05.2018 gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist (vgl. VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).3.3. Vorliegend wurden mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2019 (zugestellt am 01.04.2019) (
  2. ua)die mit Bescheid vom 30.05.2018 gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung bestätigt. Der jener Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt dient als Vergleichsmaßstab, ob gegenständlich von einem maßgeblich (oder nicht maßgeblich) geänderten Sachverhalt auszugehen ist und daher die Antragszurückweisung zu Unrecht (oder zu Recht) erfolgt ist vergleiche VwGH 26.06.2020, Ra 2017/22/0183). Im gegenständlichen Verfahren enthalten weder die Antrags- noch die Beschwerdebegründungen des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2019 eingetreten sind, wobei hinsichtlich der integrativen Leistungen des Beschwerdeführers bisher auch keine außergewöhnliche Konstellation erkannt wurde (vgl. dazu etwa VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078; VwGH 21.04.2021, Ra 2021/14/0109). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem 29.03.2019 eine Integrationsprüfung auf der Niveaustufe B1 erfolgreich absolvierte, kann keine maßgebliche Sachverhaltsänderung begründen, zumal der Beschwerdeführer nach den im Vorerkenntnis getroffenen Feststellungen bereits zum damaligen Zeitpunkt Deutsch auf B1-Niveau sprechen konnte (vgl. S 4 in W163 2201021-1/5E). Außerdem wurde schon in der vorangegangen hg. Entscheidung – aufgrund der Gewerbeanmeldung und des Umstands, dass er keine Leistungen aus der Grundversorgung bezog – davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer für seinen Lebensunterhalt aus eigenem aufkommen kann (vgl. S 47 in W163 2201021 1 /5E). Der nunmehr vorgelegte arbeitsrechtliche Vorvertrag ist daher ebenso wenig geeignet, eine Neubeurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers als erforderlich erscheinen zu lassen, wie die Nachweise bezüglich seiner Erwerbstätigkeit, zumal er über keine Gewerbeberechtigung mehr verfügt. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nun (wieder) zur Sozialversicherung gemeldet ist, vermag keine verfahrensgegenständlich relevante Änderung begründen. Da der Beschwerdeführer bereits bei Erlassung des Vorerkenntnisses nicht im Rahmen der Grundversorgung in einer staatlich zur Verfügung gestellten Unterkunft, sondern in einer privaten Wohnung lebte (vgl. ZMR vom 30.12.2022), ergibt sich auch aus der vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung kein maßgeblich geänderter Sachverhalt. Der Beschwerdeführer hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass es hinsichtlich seiner – schon im Erstverfahren festgestellten – freundschaftlichen Kontakte im Bundesgebiet zu einer entscheidungswesentlichen Intensivierung seiner sozialen Bindungen im Bundesgebiet gekommen sei. Außerdem kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nach seinem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet verblieben ist und er weiterhin selbständig erwerbstätig ist, obwohl er über keinen entsprechenden Aufenthaltstitel (vgl. § 32 NAG) und keine Gewerbeberechtigung (mehr) verfügt. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht alleine aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verlängerung der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag inhaltlich hätte prüfen müssen.Im gegenständlichen Verfahren enthalten weder die Antrags- noch die Beschwerdebegründungen des Beschwerdeführers konkrete Anhaltspunkte für entscheidungsrelevante neue Tatsachen, die nach Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.03.2019 eingetreten sind, wobei hinsichtlich der integrativen Leistungen des Beschwerdeführers bisher auch keine außergewöhnliche Konstellation erkannt wurde vergleiche dazu etwa VwGH 05.06.2019, Ra 2019/18/0078; VwGH 21.04.2021, Ra 2021/14/0109). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach dem 29.03.2019 eine Integrationsprüfung auf der Niveaustufe B1 erfolgreich absolvierte, kann keine maßgebliche Sachverhaltsänderung begründen, zumal der Beschwerdeführer nach den im Vorerkenntnis getroffenen Feststellungen bereits zum damaligen Zeitpunkt Deutsch auf B1-Niveau sprechen konnte vergleiche S 4 in W163 2201021-1/5E). Außerdem wurde schon in der vorangegangen hg. Entscheidung – aufgrund der Gewerbeanmeldung und des Umstands, dass er keine Leistungen aus der Grundversorgung bezog – davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer für seinen Lebensunterhalt aus eigenem aufkommen kann vergleiche S 47 in W163 2201021 1 /5E). Der nunmehr vorgelegte arbeitsrechtliche Vorvertrag ist daher ebenso wenig geeignet, eine Neubeurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers als erforderlich erscheinen zu lassen, wie die Nachweise bezüglich seiner Erwerbstätigkeit, zumal er über keine Gewerbeberechtigung mehr verfügt. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nun (wieder) zur Sozialversicherung gemeldet ist, vermag keine verfahrensgegenständlich relevante Änderung begründen. Da der Beschwerdeführer bereits bei Erlassung des Vorerkenntnisses nicht im Rahmen der Grundversorgung in einer staatlich zur Verfügung gestellten Unterkunft, sondern in einer privaten Wohnung lebte vergleiche ZMR vom 30.12.2022), ergibt sich auch aus der vorgelegten Wohnrechtsvereinbarung kein maßgeblich geänderter Sachverhalt. Der Beschwerdeführer hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass es hinsichtlich seiner – schon im Erstverfahren festgestellten – freundschaftlichen Kontakte im Bundesgebiet zu einer entscheidungswesentlichen Intensivierung seiner sozialen Bindungen im Bundesgebiet gekommen sei. Außerdem kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer nach seinem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren trotz durchsetzbarer Rückkehrentscheidung im Bundesgebiet verblieben ist und er weiterhin selbständig erwerbstätig ist, obwohl er über keinen entsprechenden Aufenthaltstitel vergleiche Paragraph 32, NAG) und keine Gewerbeberechtigung (mehr) verfügt. Vor diesem Hintergrund kann auch nicht alleine aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verlängerung der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet davon ausgegangen werden, dass die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag inhaltlich hätte prüfen müssen. 3.4. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 sowie § 52 Abs. 3 FPG mit der Zurückweisung eines Antrages nach § 55 AsylG 2005 grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. § 59 Abs. 5 FPG findet nur Anwendung, wenn eine bereits bestehende, rechtskräftige Rückehrentscheidung mit einem Einreiseverbot nach § 53 Abs. 2 oder 3 FPG verbunden ist (vgl. dazu VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, zuletzt auch VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, Rz. 19). Da hinsichtlich des Beschwerdeführers kein derartiges Einreiseverbot besteht, hat es das Bundesamt verabsäumt, die gegenständliche Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.3.4. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 sowie Paragraph 52, Absatz 3, FPG mit der Zurückweisung eines Antrages nach Paragraph 55, AsylG 2005 grundsätzlich eine Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Paragraph 59, Absatz 5, FPG findet nur Anwendung, wenn eine bereits bestehende, rechtskräftige Rückehrentscheidung mit einem Einreiseverbot nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 3 FPG verbunden ist vergleiche dazu VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082, zuletzt auch VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, Rz. 19). Da hinsichtlich des Beschwerdeführers kein derartiges Einreiseverbot besteht, hat es das Bundesamt verabsäumt, die gegenständliche Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Da in der konkreten Konstellation zwar eine Zurückweisung oder Abweisung eines Antrages nach § 55 AsylG 2005 eine Tatbestandsvoraussetzung für eine darauf aufbauende Rückkehrentscheidung darstellt, jedoch nicht umgekehrt, kann aber die Säumnis des Bundesamtes mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung auch nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruches über den gegenständlichen Antrag nach § 55 AsylG 2005 führen (vgl. dazu insbesondere VwGH 12.12.2018, Ra 2017/19/0553, Rz 11 -12).Da in der konkreten Konstellation zwar eine Zurückweisung oder Abweisung eines Antrages nach Paragraph 55, AsylG 2005 eine Tatbestandsvoraussetzung für eine darauf aufbauende Rückkehrentscheidung darstellt, jedoch nicht umgekehrt, kann aber die Säumnis des Bundesamtes mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung auch nicht zur Rechtswidrigkeit des Ausspruches über den gegenständlichen Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 führen vergleiche dazu insbesondere VwGH 12.12.2018, Ra 2017/19/0553, Rz 11 -12). Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung kann

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Eine mündliche Verhandlung kann

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,). Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung

§ 58Abs. 10 Asyl

G 2005 ist die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196).Im Zusammenhang mit einer Zurückweisung

Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 nicht einschlägig, sondern die Frage nach dem zulässigen Unterbleiben einer Verhandlung auf Basis des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 zu beurteilen. Demnach kann eine Verhandlung (unter anderem) dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196). Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Vw

GVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar.Da der verfahrenseinleitende Antrag zurückzuweisen war, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben. Der für die Zurückweisung maßgebliche Sachverhalt war auf Grund der Aktenlage (sowie der Beschwerde) klar. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W205.2201021.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.