Vm Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und in die Arbeitslosenversicherung
VG) hinsichtlich seiner für die XXXX GmbH im Zeitraum von 01.10.2018 bis 31.12.2019 ausgeübten Tätigkeit nach am 18.01.2023 durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 GmbH, BKNR römisch 40 , und des Ing. römisch 40 , SVNR römisch 40 , beide vertreten durch MOORE STEPHENS Kroiss & Partner Wirtschaftsprüfung GmbH, Plankengasse 4, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Niederösterreich, vom 26.04.2022, GZ: römisch 40 , betreffend Einbeziehung des Ing. römisch 40 , SVNR römisch 40 , in die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und in die Arbeitslosenversicherung
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) hinsichtlich seiner für die römisch 40 GmbH im Zeitraum von 01.10.2018 bis 31.12.2019 ausgeübten Tätigkeit nach am 18.01.2023 durchgeführter mündlicher Verhandlung zu Recht: A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Ing. XXXX , SVNR XXXX , hinsichtlich seiner im Zeitraum von 01.10.2018 bis 30.11.2019 für die XXXX GmbH ausgeübten Tätigkeit
4 ASVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie
VG der Arbeitslosenversicherung und hinsichtlich seiner für die XXXX GmbH im Zeitraum von 01.12.2019 bis 31.12.2019 ausgeübten Tätigkeit
Vm § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegt.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Ing. römisch 40 , SVNR römisch 40 , hinsichtlich seiner im Zeitraum von 01.10.2018 bis 30.11.2019 für die römisch 40 GmbH ausgeübten Tätigkeit
Paragraph 4, Absatz 4, ASVG der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, bzw. Absatz 8, AlVG der Arbeitslosenversicherung und hinsichtlich seiner für die römisch 40 GmbH im Zeitraum von 01.12.2019 bis 31.12.2019 ausgeübten Tätigkeit
Paragraph 4, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, sowie Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG der Teilversicherung in der Unfallversicherung unterliegt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 26.04.2022 sprach die belangte Behörde (im Folgenden ÖGK) aus, dass Herr Ing. XXXX , SVNR XXXX , (Erstbeschwerdeführer) aufgrund seiner Tätigkeit als Konsulent für die XXXX GmbH (Zweitbeschwerdeführerin) von 01.10.2018 bis 31.12.2019 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer
Vm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege. 1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 26.04.2022 sprach die belangte Behörde (im Folgenden ÖGK) aus, dass Herr Ing. römisch 40 , SVNR römisch 40 , (Erstbeschwerdeführer) aufgrund seiner Tätigkeit als Konsulent für die römisch 40 GmbH (Zweitbeschwerdeführerin) von 01.10.2018 bis 31.12.2019 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliege. Begründend führte die ÖGK zusammengefasst aus, in Folge einer bei der XXXX GmbH (Zweitbeschwerdeführerin) für den Prüfzeitraum von 01.01.2017 bis 31.12.2019 vorgenommenen Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) und nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, dass der Erstbeschwerdeführer in der Zeit von 01.10.2018 bis 31.12.2019 als Konsulent für die Zweitbeschwerdeführerin tätig gewesen sei. Davor sei der Erstbeschwerdeführer bereits über 20 Jahre als Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin beschäftigt gewesen. Mit Ende Juli 2018 habe der Erstbeschwerdeführer seine Pension angetreten. Dem vorgelegten Konsulentenvertrag lasse sich nicht entnehmen, dass das Vertragsverhältnis zwischen Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin mit der Herstellung eines bestimmten Werkes enden habe sollen, weshalb davon auszugehen sei, dass sich der Erstbeschwerdeführer gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet habe. Das Tätigwerden des Erstbeschwerdeführers sei als zeitlich unbegrenztes Tun zu bewerten und nicht als ein Werkvertrag im Sinne der Judikatur. Auch eine fallweise Beschäftigung scheide aufgrund der Häufigkeit der Beschäftigungszeit aus. Im konkreten Fall sei der Erstbeschwerdeführer nicht tageweise tätig gewesen und es sei die Beschäftigung nicht für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart worden. Das Beschäftigungsverhältnis sei auf unbestimmte Zeit vereinbart worden. In Gesamtschau aller Beurteilungskriterien sei auszusprechen, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Vertragsverhältnis um einen echten Dienstvertrag gehandelt habe. Der Erstbeschwerdeführer sei trotz gewisser Merkmale persönlicher Selbständigkeit in einem solchen Maße persönlich abhängig und weisungsunterworfen in das Unternehmen der Zweitbeschwerdeführerin eingebunden gewesen, dass von einem Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und von keinem freien Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG auszugehen sei.Begründend führte die ÖGK zusammengefasst aus, in Folge einer bei der römisch 40 GmbH (Zweitbeschwerdeführerin) für den Prüfzeitraum von 01.01.2017 bis 31.12.2019 vorgenommenen Gemeinsamen Prüfung Lohnabgaben und Beiträge (GPLB) und nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens sei festgestellt worden, dass der Erstbeschwerdeführer in der Zeit von 01.10.2018 bis 31.12.2019 als Konsulent für die Zweitbeschwerdeführerin tätig gewesen sei. Davor sei der Erstbeschwerdeführer bereits über 20 Jahre als Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin beschäftigt gewesen. Mit Ende Juli 2018 habe der Erstbeschwerdeführer seine Pension angetreten. Dem vorgelegten Konsulentenvertrag lasse sich nicht entnehmen, dass das Vertragsverhältnis zwischen Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin mit der Herstellung eines bestimmten Werkes enden habe sollen, weshalb davon auszugehen sei, dass sich der Erstbeschwerdeführer gegenüber der Zweitbeschwerdeführerin zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet habe. Das Tätigwerden des Erstbeschwerdeführers sei als zeitlich unbegrenztes Tun zu bewerten und nicht als ein Werkvertrag im Sinne der Judikatur. Auch eine fallweise Beschäftigung scheide aufgrund der Häufigkeit der Beschäftigungszeit aus. Im konkreten Fall sei der Erstbeschwerdeführer nicht tageweise tätig gewesen und es sei die Beschäftigung nicht für eine kürzere Zeit als eine Woche vereinbart worden. Das Beschäftigungsverhältnis sei auf unbestimmte Zeit vereinbart worden. In Gesamtschau aller Beurteilungskriterien sei auszusprechen, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Vertragsverhältnis um einen echten Dienstvertrag gehandelt habe. Der Erstbeschwerdeführer sei trotz gewisser Merkmale persönlicher Selbständigkeit in einem solchen Maße persönlich abhängig und weisungsunterworfen in das Unternehmen der Zweitbeschwerdeführerin eingebunden gewesen, dass von einem Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG und von keinem freien Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG auszugehen sei.
Vm § 194b GSVG iVm § 412a ASVG ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung einzuleiten.In der mündlichen Verhandlung wurden seitens der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer Schreiben betreffend Beitragsvorschreibung durch die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS), ein Schreiben der SVS vom 22.01.2022, ein Schreiben des Erstbeschwerdeführers vom 28.02.2022 mit dem Betreff „Antrag auf Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung“, ein Schreiben der SVS vom 29.03.2022 und die Bewilligung der Fahrnisexekution hinsichtlich des seitens der SVS geforderten Betrages (datiert mit 03.11.2022) sowie eine Bestätigung über die Einzahlung des Betrages vom 11.11.2022, vorgelegt. Mit jenem Schreiben vom 28.02.2022 hatte der Erstbeschwerdeführer gegenüber der SVS vorgebracht, durch die Vorschreibung von Sozialversicherungsbeiträgen durch die SVS komme es zu einer doppelten Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen, weshalb er den Antrag stelle,
Paragraph 194, GSVG in Verbindung mit Paragraph 194 b, GSVG in Verbindung mit Paragraph 412 a, ASVG ein Verfahren zur Klärung der Versicherungszuordnung einzuleiten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Konsulentenvertrag vom 05.10.2018 berechtigt sein sollte, deren Annahme ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Tatsächlich bestand diese Möglichkeit, Einzelaufträge abzulehnen für den Erstbeschwerdeführer nicht und er hat auch nie einen solchen Auftrag abgelehnt. 1.6.
Konsulentenvertrag war der Erstbeschwerdeführer verpflichtet, die Beratungs- und Unterstützungsleistungen persönlich durchzuführen. Eine Vertretung durch Dritte war nicht zulässig. Der Erstbeschwerdeführer ließ sich tatsächlich auch nie vertreten. 1.
1 ASVG (rückwirkende Versicherungspflicht) sowie auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers bei dessen Vernehmung durch die ÖGK. Dass der Erstbeschwerdeführer keine Gewerbeberechtigung für seine Tätigkeit als Konsulent hatte, fußt ebenfalls auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers bei der Vernehmung bei der ÖGK (vgl. ÖGK-Niederschrift vom 19.11.2021, S. 2) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 18.01.2023 (vgl. BVwG VH 18.01.2023, S. 9) und wurde zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Dass der Erstbeschwerdeführer für seine Tätigkeit als Konsulent für die Zweitbeschwerdeführerin nicht zur Pflichtversicherung gemeldet war, gründet sich auf den Versicherungsdatenauszug, in dem aufscheint, dass der Erstbeschwerdeführer bis 31.07.2018 bei der Zweitbeschwerdeführerin angestellt war. Seit dem 01.08.2018 ist ein Alterspensionsbezug ersichtlich, jedoch keine Anstellung bei der Zweitbeschwerdeführerin. Weiters wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG thematisiert, dass die Meldung bei der SVS erst im Zuge der GPLB, somit nach dem Ende des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses, erfolgt ist (vgl. BVwG VH 18.01.2023, S. 11).2.2. Die Feststellungen zum Zeitraum der seitens des Erstbeschwerdeführers für die Zweitbeschwerdeführerin durchgeführten Konsulententätigkeit beruhen auf der Verständigung der SVS
Paragraph 412 b, Absatz eins, ASVG (rückwirkende Versicherungspflicht) sowie auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers bei dessen Vernehmung durch die ÖGK. Dass der Erstbeschwerdeführer keine Gewerbeberechtigung für seine Tätigkeit als Konsulent hatte, fußt ebenfalls auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers bei der Vernehmung bei der ÖGK vergleiche ÖGK-Niederschrift vom 19.11.2021, S. 2) sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 18.01.2023 vergleiche BVwG VH 18.01.2023, S. 9) und wurde zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Dass der Erstbeschwerdeführer für seine Tätigkeit als Konsulent für die Zweitbeschwerdeführerin nicht zur Pflichtversicherung gemeldet war, gründet sich auf den Versicherungsdatenauszug, in dem aufscheint, dass der Erstbeschwerdeführer bis 31.07.2018 bei der Zweitbeschwerdeführerin angestellt war. Seit dem 01.08.2018 ist ein Alterspensionsbezug ersichtlich, jedoch keine Anstellung bei der Zweitbeschwerdeführerin. Weiters wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG thematisiert, dass die Meldung bei der SVS erst im Zuge der GPLB, somit nach dem Ende des verfahrensgegenständlichen Beschäftigungsverhältnisses, erfolgt ist vergleiche BVwG VH 18.01.2023, S. 11). 2.
1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Im vorliegenden Fall stellt die Frage der Versicherungspflicht (§ 410 Abs. 1 Z 2 ASVG) die Hauptfrage dar und liegt somit eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründen würde. Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch mittels Einzelrichters erfolgen.Im vorliegenden Fall stellt die Frage der Versicherungspflicht (Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG) die Hauptfrage dar und liegt somit eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatszuständigkeit unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter begründen würde. Mangels Stellung eines entsprechenden Antrages hat die Entscheidung jedoch mittels Einzelrichters erfolgen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Vorliegend gelangen folgende maßgebende Rechtsvorschriften zur Anwendung:
1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet; sie sind nach § 1 Abs. 1 lit. a AVG 1977 arbeitslosenversichert, wenn sie nach gesetzlichen Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet; sie sind nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AVG 1977 arbeitslosenversichert, wenn sie nach gesetzlichen Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.
2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes (im Sinne des Absatzes 1 Z 1), wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBI. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich umGemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes (im Sinne des Absatzes 1 Ziffer eins,), wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBI. römisch eins Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
4 ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar fürGemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für 1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, 2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
1 Z 2 ASVG sind Dienstnehmer und ihnen
4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen.
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind Dienstnehmer und ihnen
Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag
Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen) von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen.
2 ASVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 438,05 (Wert 2018; vgl. § 2 Z 1 BGBl. II Nr. 339/2017) bzw. EUR 446,81 (Wert 2019; vgl. § 2 Z 1 BGBl. II Nr. 329/2018) gebührt.
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum geltenden Fassung gilt ein Beschäftigungsverhältnis als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als EUR 438,05 (Wert 2018; vergleiche Paragraph 2, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017,) bzw. EUR 446,81 (Wert 2019; vergleiche Paragraph 2, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018,) gebührt.
1 ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Nach § 11 Abs. 1 ASVG erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
Paragraph 10, Absatz eins, ASVG beginnt die Pflichtversicherung der Dienstnehmer unabhängig von der Erstattung einer Anmeldung mit dem Tag des Beginnes der Beschäftigung bzw. des Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Nach Paragraph 11, Absatz eins, ASVG erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Beschäftigungs-, Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses. Fällt jedoch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch auf Entgelt endet, nicht mit dem Zeitpunkt des Endes des Beschäftigungsverhältnisses zusammen, so erlischt die Pflichtversicherung mit dem Ende des Entgeltanspruches.
1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Unter fallweise beschäftigten Personen sind im Sinne des § 33 Abs. 3 ASVG Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist.Unter fallweise beschäftigten Personen sind im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, ASVG Personen zu verstehen, die in unregelmäßiger Folge tageweise beim selben Dienstgeber beschäftigt werden und deren Beschäftigung kürzer als eine Woche vereinbart ist.
1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Paragraph 35, Absatz eins, ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
1 Z ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach § 49 Abs. 2 ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des § 49 Abs. 1, 3, 4 und 6 ASVG.
Paragraph 44, Absatz eins, Z ASVG ist Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge (allgemeine Beitragsgrundlage) für Pflichtversicherte der im Beitragszeitraum gebührende auf Cent gerundete Arbeitsverdienst mit Ausnahme allfälliger Sonderzahlungen nach Paragraph 49, Absatz 2, ASVG. Als Arbeitsverdienst in diesem Sinne gilt bei den pflichtversicherten Dienstnehmern und Lehrlingen das Entgelt im Sinne des Paragraph 49, Absatz eins, 3, 4 und 6 ASVG.
1 ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
Paragraph 49, Absatz eins, ASVG sind unter Entgelt die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.
1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
Abs. 2 können durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Nach Absatz 3 ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen wäre.
Paragraph 539 a, Absatz eins, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend.
Absatz 2, können durch den Missbrauch von Formen und durch Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz, besonders die Versicherungspflicht, nicht umgangen oder gemindert werden. Nach Absatz 3 ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen wäre. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Im gegenständlichen Beschwerdefall sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 26.04.2022 aus, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Konsulent für die Zweitbeschwerdeführerin von 01.10.2018 bis 31.12.2019 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht als (echter) Dienstnehmer
Vm Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliegt. Die beiden Beschwerdeführer begehrten mit Beschwerde vom 02.06.2022, dass die auf das Beschäftigungsverhältnis mit dem Erstbeschwerdeführer für das Jahr 2018 entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteil) mit EUR 983,42 und für das Jahr 2019 mit EUR 2.612,67 festzusetzen seien. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass seitens der belangten Behörde falsche Beitragssätze angewendet bzw. Begünstigungen für Dienstnehmer, die das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben, sowie die täglichen Höchstbeitragsgrundlagen bei fallweiser Beschäftigung nicht berücksichtigt worden seien, wobei außer Streit gestellt werde, dass der Erstbeschwerdeführer als Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 2 ASVG im Sinne einer fallweise beschäftigten Person anzusehen sei. Im gegenständlichen Beschwerdefall sprach die belangte Behörde mit Bescheid vom 26.04.2022 aus, dass der Erstbeschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Konsulent für die Zweitbeschwerdeführerin von 01.10.2018 bis 31.12.2019 der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht als (echter) Dienstnehmer
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG sowie Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG unterliegt. Die beiden Beschwerdeführer begehrten mit Beschwerde vom 02.06.2022, dass die auf das Beschäftigungsverhältnis mit dem Erstbeschwerdeführer für das Jahr 2018 entfallenden Sozialversicherungsbeiträge (Dienstnehmer- und Dienstgeberanteil) mit EUR 983,42 und für das Jahr 2019 mit EUR 2.612,67 festzusetzen seien. Vorgebracht wurde im Wesentlichen, dass seitens der belangten Behörde falsche Beitragssätze angewendet bzw. Begünstigungen für Dienstnehmer, die das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben, sowie die täglichen Höchstbeitragsgrundlagen bei fallweiser Beschäftigung nicht berücksichtigt worden seien, wobei außer Streit gestellt werde, dass der Erstbeschwerdeführer als Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG im Sinne einer fallweise beschäftigten Person anzusehen sei. Zu klären ist, ob die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers für die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen eines echten Dienstvertrages
Vm Abs. 2 ASVG oder im Rahmen eines freien Dienstvertrages im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG erfolgt ist sowie ob das Beschäftigungsverhältnis des Erstbeschwerdeführers eine fallweise Beschäftigung im Sinne des § 33 Abs. 3 ASVG darstellt.Zu klären ist, ob die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers für die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen eines echten Dienstvertrages
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG oder im Rahmen eines freien Dienstvertrages im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG erfolgt ist sowie ob das Beschäftigungsverhältnis des Erstbeschwerdeführers eine fallweise Beschäftigung im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, ASVG darstellt. Die Höhe der festzusetzenden Beiträge ist mangels spruchmäßiger Absprache darüber im angefochtenen Bescheid nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Was zunächst die Abgrenzung eines Dienstverhältnisses iSd § 4 Abs. 2 oder Abs. 4 ASVG von der Tätigkeit eines Selbständigen iSd § 2 Abs. 1 GSVG betrifft, so hat zum einen die ÖGK zutreffend ausgeführt, dass die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers jedenfalls nicht im Rahmen eines Werkvertrages erfolgt ist (vgl. Bescheid vom 26.04.2022, S. 9-12), zum anderen wurde dies seitens der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht (vgl. auch BVwG VH 18.01.2023, S. 3).Was zunächst die Abgrenzung eines Dienstverhältnisses iSd Paragraph 4, Absatz 2, oder Absatz 4, ASVG von der Tätigkeit eines Selbständigen iSd Paragraph 2, Absatz eins, GSVG betrifft, so hat zum einen die ÖGK zutreffend ausgeführt, dass die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers jedenfalls nicht im Rahmen eines Werkvertrages erfolgt ist vergleiche Bescheid vom 26.04.2022, S. 9-12), zum anderen wurde dies seitens der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht vergleiche auch BVwG VH 18.01.2023, S. 3). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich in seinem Erkenntnis vom
1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgeschlossen ist noch nach § 7 ASVG eine Teilversicherung begründet.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgeschlossen ist noch nach Paragraph 7, ASVG eine Teilversicherung begründet. Dienstnehmer ist
2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt ist; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 21.12.2005, 2004/08/0066; 21.02.2001, 96/08/0028).Dienstnehmer ist
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt ist; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche VwGH 21.12.2005, 2004/08/0066; 21.02.2001, 96/08/0028). Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. VwGH 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A sowie VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021 mit Hinweis auf 28.9.2018, Ra 2015/08/0080). Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG schon deshalb nicht vor vergleiche VwGH 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A sowie VwGH 09.06.2020, Ra 2017/08/0021 mit Hinweis auf 28.9.2018, Ra 2015/08/0080). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann (vgl. etwa VwGH 11.06.2014, 2012/08/0157 mit Hinweis auf 17.11.2004, 2001/08/0131). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt einerseits dann, wenn dem zur Leistung Verpflichteten ein "generelles Vertretungsrecht" zukommt, wenn er also jederzeit nach Gutdünken beliebige Teile seiner Verpflichtung auf Dritte überbinden kann vergleiche etwa VwGH 11.06.2014, 2012/08/0157 mit Hinweis auf 17.11.2004, 2001/08/0131). Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der – anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter – im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Die "generelle Vertretungsbefugnis" spielt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen (vgl. VwGH 14.07.2017, Ra 2016/08/0132 mit Verweis auf 16.11.2011, 2008/08/0152, mwN).Damit wird vor allem die Situation eines selbständig Erwerbstätigen in den Blick genommen, der – anders als ein letztlich nur über seine eigene Arbeitskraft disponierender (abhängig) Beschäftigter – im Rahmen einer unternehmerischen Organisation (oft werkvertragliche) Leistungen zu erbringen hat und dabei Hilfspersonal zum Einsatz bringt oder sich eines Vertreters (Subunternehmers) bedient. Die "generelle Vertretungsbefugnis" spielt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeiten eine Rolle. Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Erwerbstätige berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen bzw. ohne weitere Verständigung des Vertragspartners eine Hilfskraft beizuziehen. Keine generelle Vertretungsberechtigung stellt die bloße Befugnis eines Erwerbstätigen dar, sich im Fall der Verhinderung in bestimmten Einzelfällen, z.B. im Fall einer Krankheit oder eines Urlaubs oder bei bestimmten Arbeiten innerhalb der umfassenderen Arbeitspflicht vertreten zu lassen; ebenso wenig die bloß wechselseitige Vertretungsmöglichkeit mehrerer vom selben Vertragspartner beschäftigter Personen vergleiche VwGH 14.07.2017, Ra 2016/08/0132 mit Verweis auf 16.11.2011, 2008/08/0152, mwN). Selbst wenn ein solches Recht (ausdrücklich) vereinbart worden wäre, würde dies – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch stünde (vgl. VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256 mit Verweis auf 20.10.2010, 2007/08/0145, mwN).Selbst wenn ein solches Recht (ausdrücklich) vereinbart worden wäre, würde dies – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt wurde oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalls zumindest ernsthaft damit rechnen konnten, dass von dieser Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden wird und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen in Widerspruch stünde vergleiche VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256 mit Verweis auf 20.10.2010, 2007/08/0145, mwN). Eine generelle Vertretungsbefugnis bestand im vorliegenden Fall nicht. Den Feststellungen zufolge war der Erstbeschwerdeführer vertraglich verpflichtet, die Beratungs- und Unterstützungsleistungen persönlich durchzuführen. Eine Vertretung durch bzw. eine Weitergabe der Einzelaufträge an Dritte war nicht zulässig (vgl. Konsulentenvertrag vom 05.10.2018, Pkt. 6.2.). Damit wurde kein Recht ausbedungen, die Leistungserbringung jederzeit und nach Gutdünken (generell) an Dritte zu delegieren. Selbst wenn ein solches Recht (ausdrücklich) vereinbart worden wäre, würde dies – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (§ 539a ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde (vgl. VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN).Eine generelle Vertretungsbefugnis bestand im vorliegenden Fall nicht. Den Feststellungen zufolge war der Erstbeschwerdeführer vertraglich verpflichtet, die Beratungs- und Unterstützungsleistungen persönlich durchzuführen. Eine Vertretung durch bzw. eine Weitergabe der Einzelaufträge an Dritte war nicht zulässig vergleiche Konsulentenvertrag vom 05.10.2018, Pkt. 6.2.). Damit wurde kein Recht ausbedungen, die Leistungserbringung jederzeit und nach Gutdünken (generell) an Dritte zu delegieren. Selbst wenn ein solches Recht (ausdrücklich) vereinbart worden wäre, würde dies – unter dem Gesichtspunkt der Beurteilung von Sachverhalten in wirtschaftlicher Betrachtungsweise (Paragraph 539 a, ASVG) – die persönliche Arbeitspflicht nur dann ausschließen, wenn diese Befugnis entweder in der Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses auch tatsächlich gelebt worden wäre oder wenn die Parteien bei Vertragsabschluss nach den Umständen des Einzelfalles zumindest ernsthaft damit hätten rechnen können, dass von der generellen Vertretungsbefugnis auch tatsächlich Gebrauch gemacht werden würde und die Einräumung dieser Vertretungsbefugnis nicht mit anderen vertraglichen Vereinbarungen im Widerspruch stünde vergleiche VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256, mwN). Bloße Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung, wie sie im Arbeitsleben häufig vorkommen, haben mit dem für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterium eines "generellen Vertretungsrechts" nichts zu tun und berühren die in der Phase der Beschäftigung bestehende persönliche Abhängigkeit nicht. Dasselbe gilt für die "Verpflichtung" des Dienstnehmers, für Ersatz zu sorgen und so den Dienstgeber bei der Organisation eines reibungslosen Betriebsablaufs zu unterstützen. Der "tatsächliche Gebrauch" solcher Vertretungsbefugnisse wirkt sich lediglich darauf aus, ob kontinuierliche oder tageweise abhängige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen (vgl. VwGH 14.02.2013, 2012/08/0268). Bloße Vertretungsregelungen und Mitspracherechte im Rahmen einer flexiblen Diensteinteilung bzw. Dienstplanerstellung, wie sie im Arbeitsleben häufig vorkommen, haben mit dem für das Fehlen der persönlichen Arbeitspflicht herausgearbeiteten Kriterium eines "generellen Vertretungsrechts" nichts zu tun und berühren die in der Phase der Beschäftigung bestehende persönliche Abhängigkeit nicht. Dasselbe gilt für die "Verpflichtung" des Dienstnehmers, für Ersatz zu sorgen und so den Dienstgeber bei der Organisation eines reibungslosen Betriebsablaufs zu unterstützen. Der "tatsächliche Gebrauch" solcher Vertretungsbefugnisse wirkt sich lediglich darauf aus, ob kontinuierliche oder tageweise abhängige Beschäftigungsverhältnisse vorliegen vergleiche VwGH 14.02.2013, 2012/08/0268). Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde. Die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen (vgl. VwGH 04. 07.2007, 2006/08/0193 und 14.02.2013, 2012/08/0268).Die persönliche Arbeitspflicht fehlt andererseits auch dann, wenn einem Beschäftigten ein "sanktionsloses Ablehnungsrecht" zukommt, wenn er also die Leistung bereits übernommener Dienste jederzeit nach Gutdünken ganz oder teilweise sanktionslos ablehnen kann. Der Empfänger der Dienstleistungen kann unter solchen Umständen nicht darauf bauen und entsprechend disponieren, dass dieser Beschäftigte an einem bestimmten Ort zu einer bestimmten Zeit für Dienstleistungen vereinbarungsgemäß zur Verfügung stehen werde. Die Befugnis eines Erwerbstätigen, angebotene Beschäftigungsmöglichkeiten auszuschlagen, berührt die persönliche Arbeitspflicht in keiner Weise, mag diese Befugnis auch als "sanktionsloses Ablehnungsrecht" (in einem weiteren Sinn) bezeichnet werden. Zwischen der sanktionslosen Ablehnung der Erbringung einzelner Leistungen, etwa bei deren Abruf im Zuge einer Rahmenvereinbarung bei verpflichtender Tätigkeit im Fall der Zusage, und einem generellen sanktionslosen Ablehnungsrecht, das die persönliche Abhängigkeit ausschließt, ist ein deutlicher Unterschied zu machen vergleiche VwGH 04. 07.2007, 2006/08/0193 und 14.02.2013, 2012/08/0268). Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre (vgl. §§ 539 und 539a ASVG). Anders wäre ein Sachverhalt aber z.B. dann zu beurteilen, wenn der Dienstgeber einfache Aushilfsarbeiten derart organisiert, dass für deren Durchführung jederzeit mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung stehen ("präsenter Arbeitskräftepool"), und es ihm – nicht zuletzt wegen der Einfachheit der Arbeiten – gleichgültig ist, von welcher – gleichwertigen – Arbeitskraft aus dem potenziell zur Verfügung stehenden Kreis er die Arbeiten verrichten lässt. Steht dem Dienstgeber die Möglichkeit offen, im Falle der (jederzeit möglichen) Absage der von ihm in Aussicht genommenen Person aus dem "Pool" sofort die jeweils nächste Arbeitskraft abzurufen und stehen genügend Arbeitskräfte zur Verfügung, dann könnte der einzelne Teilnehmer am "Pool", mit dem dies vereinbart wurde oder dem dies bekannt ist, tatsächlich in Übereinstimmung mit dem Vereinbarten davon ausgehen, einzelne Arbeitsleistungen jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu dürfen (vgl. VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003 mit Hinweis auf 01.10.2015, Ro 2015/08/0020; 26.08.2014, 2012/08/0100).Selbst eine ausdrücklich vereinbarte Befugnis des Beschäftigten, bereits zugesagte Arbeitseinsätze jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu können, stünde im Verdacht, ein "Scheingeschäft" zu sein, wenn eine solche Vereinbarung mit den objektiven Anforderungen der Unternehmensorganisation nicht in Einklang zu bringen wäre vergleiche Paragraphen 539 und 539 a ASVG). Anders wäre ein Sachverhalt aber z.B. dann zu beurteilen, wenn der Dienstgeber einfache Aushilfsarbeiten derart organisiert, dass für deren Durchführung jederzeit mehrere abrufbare Arbeitskräfte zur Verfügung stehen ("präsenter Arbeitskräftepool"), und es ihm – nicht zuletzt wegen der Einfachheit der Arbeiten – gleichgültig ist, von welcher – gleichwertigen – Arbeitskraft aus dem potenziell zur Verfügung stehenden Kreis er die Arbeiten verrichten lässt. Steht dem Dienstgeber die Möglichkeit offen, im Falle der (jederzeit möglichen) Absage der von ihm in Aussicht genommenen Person aus dem "Pool" sofort die jeweils nächste Arbeitskraft abzurufen und stehen genügend Arbeitskräfte zur Verfügung, dann könnte der einzelne Teilnehmer am "Pool", mit dem dies vereinbart wurde oder dem dies bekannt ist, tatsächlich in Übereinstimmung mit dem Vereinbarten davon ausgehen, einzelne Arbeitsleistungen jederzeit nach Gutdünken sanktionslos ablehnen zu dürfen vergleiche VwGH 03.04.2019, Ro 2019/08/0003 mit Hinweis auf 01.10.2015, Ro 2015/08/0020; 26.08.2014, 2012/08/0100). Ein sanktionsloses Ablehnungsrecht (im engeren Sinn) ist den Feststellungen zufolge im konkreten Fall zwar im Konsulentenvertrag vom 05.10.2018 vereinbart, jedoch niemals seitens des Erstbeschwerdeführers in Anspruch genommen worden. Überdies wäre ein solches Ablehnungsrecht mit den Anforderungen der Unternehmensorganisation der Zweitbeschwerdeführerin nicht in Einklang zu bringen gewesen. Wie festgestellt war es gerade das Ziel des Konsulentenvertrages vom 05.10.2018, das spezifische Branchen-Know-how sowie das Netz an Geschäftskontakten des Erstbeschwerdeführers nach dessen Pensionsantritt weiterhin für die Zweitbeschwerdeführerin nutzen zu können. Diese Zielsetzung wird auch dadurch unterstrichen, dass der Erstbeschwerdeführer
Konsulentenvertrag verpflichtet war, die Beratungs- und Unterstützungsleistungen persönlich durchzuführen, und dass ihm eine Vertretung durch Dritte untersagt war. Es sollte der Erstbeschwerdeführer die Leistungen durchführen und kein anderer. Im Falle einer sanktionslosen Ablehnung von Einzelaufträgen durch den Erstbeschwerdeführer wäre die Zweitbeschwerdeführerin darauf angewiesen gewesen, statt des Erstbeschwerdeführers einen Dritten mit der Durchführung der zu erledigenden Aufgabe zu betrauen. Angesichts der vertraglichen Zielsetzung, das konkrete Wissen des Erstbeschwerdeführers weiter zu nutzen, stehen das vereinbarte sanktionslose Ablehnungsrecht und die untersagte Vertretung durch Dritte in gewisser Weise in einem Spannungsverhältnis zueinander, welches in der Praxis wie festgestellt derart gelöst wurde, dass der Erstbeschwerdeführer keinen Einzelauftrag abgelehnt hat. Auch wenn sohin im vorliegenden Fall die persönliche Arbeitspflicht des Erstbeschwerdeführers zu bejahen ist, so steht nur fest, dass kein Grund vorliegt, ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit schon aus diesem Grunde auszuschließen. Dies lässt aber noch nicht den Gegenschluss auf ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit zu, weil dafür das Gesamtbild der Beschäftigung maßgebend ist (vgl. VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256).Auch wenn sohin im vorliegenden Fall die persönliche Arbeitspflicht des Erstbeschwerdeführers zu bejahen ist, so steht nur fest, dass kein Grund vorliegt, ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit schon aus diesem Grunde auszuschließen. Dies lässt aber noch nicht den Gegenschluss auf ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher Abhängigkeit zu, weil dafür das Gesamtbild der Beschäftigung maßgebend ist vergleiche VwGH 17.10.2012, 2010/08/0256). Es ist somit zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlichen Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, oder ob die Tätigkeit aufgrund eines freien Dienstvertrages iSd § 4 Abs. 4 ASVG ausgeübt wurde. Es ist somit zu klären, ob bei Erfüllung der übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Empfänger der Arbeit gegenüber jener persönlichen Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, oder ob die Tätigkeit aufgrund eines freien Dienstvertrages iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG ausgeübt wurde. Dies hängt – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG) – nur beschränkt ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (vgl. VwGH 01.10.2015, Ro 2105/08/0020).Dies hängt – im Ergebnis in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffspaares – davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung (z.B. auf Grund eines freien Dienstvertrages im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG) – nur beschränkt ist vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10.12.1986, 83/08/0200, VwSlg. Nr. 12.325/A). Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind nur die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (Paragraph 49, ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein vergleiche VwGH 01.10.2015, Ro 2105/08/0020). Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausreichende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert, während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein (vgl. VwGH 15.05.2013, 2013/08/0051).Bei Beschäftigten, die ihre Tätigkeit disloziert, d.h. in Abwesenheit des Dienstgebers oder des von ihm Beauftragten außerhalb einer Betriebsorganisation ausüben, stellt sich die Frage der Weisungsgebundenheit im Hinblick auf das arbeitsbezogene Verhalten in anderer Weise als bei einer Einbindung in eine Betriebsorganisation. Im ersten Fall wird das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses in der Regel durch eine über die bloß sachliche Kontrolle des Ergebnisses einer Tätigkeit hinausreichende, die persönliche Bestimmungsfreiheit einschränkende Kontrollmöglichkeit bzw. durch (auf das Ergebnis derartiger Kontrollen aufbauende) persönliche Weisungen dokumentiert, während die Einbindung eines Dienstnehmers in eine Betriebsorganisation in der Regel zur Folge hat, dass dieser den insoweit vorgegebenen Ablauf der Arbeit nicht jederzeit selbst regeln oder ändern kann. Ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis wird hier oft weniger durch die ausdrückliche Erteilung von persönlichen Weisungen als vielmehr durch die "stille Autorität" des Arbeitgebers indiziert sein vergleiche VwGH 15.05.2013, 2013/08/0051). Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden. Solche Abweichungen werden naturgemäß umso weniger manifest sein, im je geringerem zeitlichen Ausmaß der Beschäftigte tätig ist (vgl. VwGH 15.05.2013, 2013/08/0051, mwN).Bei der Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag ist grundsätzlich von der vertraglichen Vereinbarung auszugehen, weil diese die rechtlichen Konturen des Beschäftigungsverhältnisses sichtbar macht und daher als Deutungsschema für die tatsächlichen Verhältnisse dient. Der Vertrag hat die Vermutung der Richtigkeit für sich. Diese müsste durch den Nachweis, dass die tatsächlichen Verhältnisse von den vertraglichen Vereinbarungen über das Vorliegen eines freien Dienstvertrages abweichen, entkräftet werden. Solche Abweichungen werden naturgemäß umso weniger manifest sein, im je geringerem zeitlichen Ausmaß der Beschäftigte tätig ist vergleiche VwGH 15.05.2013, 2013/08/0051, mwN). Im vorliegenden Fall haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin schriftlich einen Konsulentenvertrag im Sinne einer Rahmenvereinbarung abgeschlossen, nach dessen wesentlichem Inhalt die zu erbringende Leistung auf der Basis von Einzelaufträgen zu definieren war, die dem Vereinbarten zufolge sanktionslos abgelehnt hätten werden können, was nach dem Gesagten aber tatsächlich nicht zugetroffen hat. Eine solche Vereinbarung kann nicht einem Deutungsschema, wonach diese die Vermutung der Richtigkeit für sich hat, zu Grunde gelegt werden (vgl. etwa VwGH 02.12.2013, 2013/08/0191). Im vorliegenden Fall haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin schriftlich einen Konsulentenvertrag im Sinne einer Rahmenvereinbarung abgeschlossen, nach dessen wesentlichem Inhalt die zu erbringende Leistung auf der Basis von Einzelaufträgen zu definieren war, die dem Vereinbarten zufolge sanktionslos abgelehnt hätten werden können, was nach dem Gesagten aber tatsächlich nicht zugetroffen hat. Eine solche Vereinbarung kann nicht einem Deutungsschema, wonach diese die Vermutung der Richtigkeit für sich hat, zu Grunde gelegt werden vergleiche etwa VwGH 02.12.2013, 2013/08/0191). Somit hat vorliegend die genannte Abgrenzung zwischen einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und einem freien Dienstvertrag nach dem Gesamtbild der konkret nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilenden Beschäftigung und der oben genannten Kriterien nach der Methode des beweglichen Systems zu erfolgen. Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden war, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert wurden (vgl. VwGH 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051, und 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093, jeweils mwN).Von besonderer Aussagekraft ist in diesem Zusammenhang, ob der Beschäftigte in einer Weise in die betriebliche Organisation des Beschäftigers eingebunden war, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert wurden vergleiche VwGH 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051, und 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093, jeweils mwN). Den Feststellungen zufolge war der Erstbeschwerdeführer nach seiner Pensionierung als Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin für diese als Konsulent tätig. Er war – unbeschadet allfällig einzuhaltender Besprechungstermine – hinsichtlich der Zeiteinteilung an keine Arbeitszeiten gebunden. Auch bei der Gestaltung der von ihm durchzuführenden Dienstleistungen war der Erstbeschwerdeführer frei. Vertraglich war lediglich festgehalten, dass er sich im Bedarfsfall an die seitens des Geschäftsführers der Zweitbeschwerdeführerin für den Einzelfall definierten Vorgaben zu halten habe. Soweit es sich nicht nur im die Konkretisierung eines Einzelauftrages handelte, bestand somit auch hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitsabläufe kein vertragliches Weisungsrecht der Zweitbeschwerdeführerin. Der Erstbeschwerdeführer übte die Tätigkeit zwar auch in den Räumlichkeiten der Zweitbeschwerdeführerin unter Verwendung deren EDV-Systems aus. Dies stellt jedoch im gegenständlichen Fall kein unterscheidungskräftiges Kriterium zur Abgrenzung einer persönlich abhängigen von einer Tätigkeit in selbstständiger Stellung dar, zumal der Erstbeschwerdeführer etwa kein eigenes Büro bei der Zweitbeschwerdeführerin hatte, sondern einen freien, insbesondere externen Dienstleistern zur Verfügung stehenden Arbeitsplatz nutzen konnte und er – abgesehen von Besprechungen – selbst entscheiden konnte, ob er die Infrastruktur der Zweitbeschwerdeführerin nutzt, er zudem viele Dienstreisen zu unternehmen hatte und somit währenddessen keine Räumlichkeiten der Zweitbeschwerdeführerin in Anspruch nahm. Sofern der Bindung an den Arbeitsort keine Unterscheidungskraft zukommt, treten andere Merkmale in den Vordergrund, wie etwa die Kontrollbefugnis des Dienstgebers oder der Gestaltungsspielraum des Beschäftigten bei der ausgeübten Tätigkeit (vgl. VwGH 04.06.2008, 2006/08/0206 = infas 2009, S 15).Sofern der Bindung an den Arbeitsort keine Unterscheidungskraft zukommt, treten andere Merkmale in den Vordergrund, wie etwa die Kontrollbefugnis des Dienstgebers oder der Gestaltungsspielraum des Beschäftigten bei der ausgeübten Tätigkeit vergleiche VwGH 04.06.2008, 2006/08/0206 = infas 2009, S 15). Vorliegend beschränkte sich die Kontrolle der Zweitbeschwerdeführerin als Beschäftigerin unter anderem darauf, dass es Vor- und Nachbesprechungen im Hinblick auf die seitens des Erstbeschwerdeführers zu betreuenden Projekte zwischen dem Erstbeschwerdeführer und dem Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin gab. Die bloße (sachliche) Kontrolle von Arbeitsergebnissen steht mit dem Vorliegen eines freien Dienstvertrages nicht in Widerspruch und ist kein Nachweis dafür, dass der Erstbeschwerdeführer in Bezug auf den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten Weisungen der Zweitbeschwerdeführerin unterworfen gewesen ist. Der Erstbeschwerdeführer hatte unter anderem die Aufgabe, Probleme in der Auftragsabwicklung zu behandeln und die Abnahme von Projekten zu erreichen. Er war zwar vertraglich verpflichtet, sich im Bedarfsfall an vom Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin für den Einzelfall definierte Vorgaben zu halten und diesem zu berichten. Grundsätzlich war dem Erstbeschwerdeführer bei der Gestaltung der von ihm zu erbringenden Dienstleistungen aber völlige Freiheit eingeräumt. Hinsichtlich der Maßnahmen, welche zur Umsetzung der vom ihm zu erbringenden Dienstleistungen erforderlich waren, war der Erstbeschwerdeführer an keine Weisungen der Zweitbeschwerdeführerin gebunden. Derartige "unternehmerische" Dispositionsmöglichkeiten stärken die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses (vgl. VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185).Vorliegend beschränkte sich die Kontrolle der Zweitbeschwerdeführerin als Beschäftigerin unter anderem darauf, dass es Vor- und Nachbesprechungen im Hinblick auf die seitens des Erstbeschwerdeführers zu betreuenden Projekte zwischen dem Erstbeschwerdeführer und dem Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin gab. Die bloße (sachliche) Kontrolle von Arbeitsergebnissen steht mit dem Vorliegen eines freien Dienstvertrages nicht in Widerspruch und ist kein Nachweis dafür, dass der Erstbeschwerdeführer in Bezug auf den Arbeitsort, die Arbeitszeit und das arbeitsbezogene Verhalten Weisungen der Zweitbeschwerdeführerin unterworfen gewesen ist. Der Erstbeschwerdeführer hatte unter anderem die Aufgabe, Probleme in der Auftragsabwicklung zu behandeln und die Abnahme von Projekten zu erreichen. Er war zwar vertraglich verpflichtet, sich im Bedarfsfall an vom Geschäftsführer der Zweitbeschwerdeführerin für den Einzelfall definierte Vorgaben zu halten und diesem zu berichten. Grundsätzlich war dem Erstbeschwerdeführer bei der Gestaltung der von ihm zu erbringenden Dienstleistungen aber völlige Freiheit eingeräumt. Hinsichtlich der Maßnahmen, welche zur Umsetzung der vom ihm zu erbringenden Dienstleistungen erforderlich waren, war der Erstbeschwerdeführer an keine Weisungen der Zweitbeschwerdeführerin gebunden. Derartige "unternehmerische" Dispositionsmöglichkeiten stärken die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses vergleiche VwGH 19.10.2015, 2013/08/0185). Weiters spielt die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation eine Rolle, weil sich – unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) – mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken – insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation – die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses (vgl. 23.08.2021, Ra 2020/08/0040 mit Hinweis auf 03.04.2019, Ro 2019/08/0003, mwN; vgl. auch VwGH 26.05.2015, 2012/08/0233 betreffend Wirtschaftstreuhänder).Weiters spielt die für die Tätigkeit erforderliche Qualifikation eine Rolle, weil sich – unabhängig vom Vorliegen konkreter sachlicher Weisungen (die in der Realität des Arbeitsverhältnisses nicht immer erwartet werden können) – mit steigender Qualifikation in der Regel auch die fachliche bzw. sachliche Entscheidungsbefugnis ständig erweitert. Qualifizierte sachliche Entscheidungsbefugnisse können einen gewissen Spielraum für eine eigenständige (unter Umständen auch unternehmerische) Gestaltung der Tätigkeiten eröffnen. Derartige Dispositionsmöglichkeiten stärken – insbesondere bei Fehlen der Einbindung in eine Betriebsorganisation – die Sphäre persönlicher Ungebundenheit und sprechen für das Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses vergleiche 23.08.2021, Ra 2020/08/0040 mit Hinweis auf 03.04.2019, Ro 2019/08/0003, mwN; vergleiche auch VwGH 26.05.2015, 2012/08/0233 betreffend Wirtschaftstreuhänder). Unter den gegebenen Umständen (hochqualifizierte Tätigkeit mit großem Gestaltungspielraum, keine Arbeitszeitvorschriften, keine Vorgaben betreffend das arbeitsbezogene Verhalten, ausschließliche Kontrolle des Arbeitsergebnisses und keine Unterscheidungskraft des Umstandes, dass die Tätigkeit teilweise in den Räumlichkeiten der Zweitbeschwerdeführerin unter Nutzung der unternehmenseigenen Infrastruktur erbracht wurde) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht in einer Weise in die betriebliche Organisation Kanzlei eingebunden war, dass ausdrückliche persönliche Weisungen und Kontrollen durch "stille Autorität" substituiert worden wären. Eine Abwägung iSd § 4 Abs. 2 ASVG ergibt, dass bei der Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Konsulent für die Zweitbeschwerdeführerin die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Eine Abwägung iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ergibt, dass bei der Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Konsulent für die Zweitbeschwerdeführerin die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit nicht gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Es bleibt somit zu untersuchen, ob die Tätigkeit als solche iSd § 4 Abs. 4 ASVG zu qualifizieren ist.Es bleibt somit zu untersuchen, ob die Tätigkeit als solche iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu qualifizieren ist. § 4 Abs. 4 ASVG verlangt – von der Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts abgesehen –, dass vom Dienstnehmer im Wesentlichen persönlich, „ohne wesentliche eigene Betriebsmittel“ Dienstleistungen für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.) geleistet werden und aus dieser Tätigkeit ein Entgelt bezogen wird.Paragraph 4, Absatz 4, ASVG verlangt – von der Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts abgesehen –, dass vom Dienstnehmer im Wesentlichen persönlich, „ohne wesentliche eigene Betriebsmittel“ Dienstleistungen für einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.) geleistet werden und aus dieser Tätigkeit ein Entgelt bezogen wird. Ein eigenes Betriebsmittel ist grundsätzlich dann für die (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblchen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist (vgl. VwGH 23.01.2008, 2007/08/0223).Ein eigenes Betriebsmittel ist grundsätzlich dann für die (dadurch als unternehmerisch zu beurteilende) Tätigkeit wesentlich im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG, wenn es sich nicht bloß um ein geringwertiges Wirtschaftsgut handelt und wenn es der freie Dienstnehmer entweder durch Aufnahme in das Betriebsvermögen (und der damit einhergehenden steuerlichen Verwertung als Betriebsmittel) der Schaffung einer unternehmerischen Struktur gewidmet hat oder wenn es seiner Art nach von vornherein in erster Linie der in Rede stehenden betrieblchen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist vergleiche VwGH 23.01.2008, 2007/08/0223). Bei dem Tatbestandsmerkmal der „wesentlichen eigenen Betriebsmittel“ iSd § 4 Abs. 4 ASVG kommt es nicht darauf an, dass irgendein einzelnes, nicht geringwertiges Betriebsmittel überwiegend betrieblich genutzt wird. Es ist eine Gesamtbetrachtung aller Betriebsmittel vorzunehmen, wobei diese darauf hin zu beurteilen sind, ob sie für die vom Erwerbstätigen erbrachte Wirtschaftsleistung wesentlich waren und ob er sich damit eine eigene betriebliche Struktur geschaffen hat (vgl. VwGH 15.05.2013, 2012/08/0163; 19.10.2015, 2013/08/0185). Bei nicht nur geringwertigen technischen Geräten, die üblicherweise auch im privaten Bereich verwendet werden, wie z.B. einem PC, einem Smartphone, einem PKW, müsste die Behauptung einer überwiegenden betrieblichen Verwendung im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Erwerbstätigen konkret nachgewiesen werden (vgl. VwGH 25.04.2018, Ra 2018/08/0044).Bei dem Tatbestandsmerkmal der „wesentlichen eigenen Betriebsmittel“ iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG kommt es nicht darauf an, dass irgendein einzelnes, nicht geringwertiges Betriebsmittel überwiegend betrieblich genutzt wird. Es ist eine Gesamtbetrachtung aller Betriebsmittel vorzunehmen, wobei diese darauf hin zu beurteilen sind, ob sie für die vom Erwerbstätigen erbrachte Wirtschaftsleistung wesentlich waren und ob er sich damit eine eigene betriebliche Struktur geschaffen hat vergleiche VwGH 15.05.2013, 2012/08/0163; 19.10.2015, 2013/08/0185). Bei nicht nur geringwertigen technischen Geräten, die üblicherweise auch im privaten Bereich verwendet werden, wie z.B. einem PC, einem Smartphone, einem PKW, müsste die Behauptung einer überwiegenden betrieblichen Verwendung im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Erwerbstätigen konkret nachgewiesen werden vergleiche VwGH 25.04.2018, Ra 2018/08/0044). Der Erstbeschwerdeführer verwendete für Dienstreisen – gegen Verrechnung von Kilometergeld – seinen privaten PKW. Er nutzte eine Firmentelefonnummer mit seinem privaten Telefon. Wenn der Erstbeschwerdeführer von zuhause aus arbeitete, verwendete er seinen privaten Laptop. Anhaltspunkte, dass er die vom ich (auch privat) genutzten Betriebsmittel steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht habe, ergeben sich daraus keine. Fertigkeiten (Know-how) bzw. die Arbeitskraft als solche fallen jedenfalls nicht unter den Begriff der „wesentlichen eigenen Betriebsmittel“ iSd § 4 Abs. 4 ASVG (vgl. VwGH 23.01.2008, 2007/08/0223).Der Erstbeschwerdeführer verwendete für Dienstreisen – gegen Verrechnung von Kilometergeld – seinen privaten PKW. Er nutzte eine Firmentelefonnummer mit seinem privaten Telefon. Wenn der Erstbeschwerdeführer von zuhause aus arbeitete, verwendete er seinen privaten Laptop. Anhaltspunkte, dass er die vom ich (auch privat) genutzten Betriebsmittel steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht habe, ergeben sich daraus keine. Fertigkeiten (Know-how) bzw. die Arbeitskraft als solche fallen jedenfalls nicht unter den Begriff der „wesentlichen eigenen Betriebsmittel“ iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG vergleiche VwGH 23.01.2008, 2007/08/0223). Damit steht im Ergebnis fest, dass die Tätigkeit als solche iSd § 4 Abs. 4 ASVG zu qualifizieren ist, welche die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung (§ 1 Abs. 1 lit. a bzw. Abs. 8 AlVG) nach sich zieht. Der Umstand, dass das dem Erstbeschwerdeführer im Zeitraum von 01.12.2019 bis 31.12.2019 geleistete monatliche Entgelt in Höhe von EUR 440,00 die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG in Höhe von EUR 446,81 (vgl. § 2 Z 1 BGBl. II Nr. 329/2018) nicht überschritt, hat zur Folge, dass in diesem Zeitraum
Vm § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 sowie § 7 Z 3 lit. a ASVG lediglich die Teilversicherung in der Unfallversicherung festzustellen war.Damit steht im Ergebnis fest, dass die Tätigkeit als solche iSd Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu qualifizieren ist, welche die Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung (Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, bzw. Absatz 8, AlVG) nach sich zieht. Der Umstand, dass das dem Erstbeschwerdeführer im Zeitraum von 01.12.2019 bis 31.12.2019 geleistete monatliche Entgelt in Höhe von EUR 440,00 die Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG in Höhe von EUR 446,81 vergleiche Paragraph 2, Ziffer eins, Bundesgesetzblatt Teil 2, N
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.