← Österreich

{'item': 'W215 2220971-2'}

Obsah (18)§ 60Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 78§ 28§ 20§ 99§ 37§ 366Art. 8§ 24§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2023 GeschäftszahlW215 2220971-2 Spruch, W215 2220971-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

§ 60Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 60, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, , Nr. 100 aus 2005, (FPG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl Nr. 1/1930 (B-VG), in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, (B-VG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. rechtskräftig abgeschlossene Verfahren:
  2. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet und wurde am XXXX beim Verrichten einer Tätigkeit, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen, betreten. Der Beschwerdeführer hatte nur einen Aufenthaltstitel für XXXX und hielt sich illegal in Österreich auf.
  3. Der Beschwerdeführer reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt illegal ins Bundesgebiet und wurde am römisch 40 beim Verrichten einer Tätigkeit, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht hätte ausüben dürfen, betreten. Der Beschwerdeführer hatte nur einen Aufenthaltstitel für römisch 40 und hielt sich illegal in Österreich auf. Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57und § 55 Asyl

G nicht erteilt und

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

§ 46FPG nach China zulässig ist.

In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt und in Spruchpunkt III.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt römisch eins. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers

Paragraph 46, FPG nach China zulässig ist. In , Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt und in Spruchpunkt römisch drei.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Aus einer Anfrage im Zentralen Melderegister geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab XXXX - trotz illegalen Aufenthalts - in Österreich gemeldet war und aus einer Heiratsurkunde, dass er am XXXX in Österreich geheiratet hat. Aus einer Anfrage im Zentralen Melderegister geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab römisch 40 - trotz illegalen Aufenthalts - in Österreich gemeldet war und aus einer Heiratsurkunde, dass er am römisch 40 in Österreich geheiratet hat. Am XXXX brachte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor, dass er unmittelbar nach Rechtskraft des Einreiseverbotes vom XXXX das Bundesgebiet verlassen habe. Dem Beschwerdeführer sei zuletzt ein Aufenthaltstitel in XXXX erteilt worden. Auch sei der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit von XXXX nach China und retour gereist. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass das vierjährige Einreiseverbot mittlerweile abgelaufen sei. Es wurden ein XXXX Aufenthaltstitel, die Heiratsurkunde vom XXXX sowie die Kopie der Rot-Weiß-Rot-Karte plus der Ehegattin des Beschwerdeführers vorgelegt. Am römisch 40 brachte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vor, dass er unmittelbar nach Rechtskraft des Einreiseverbotes vom römisch 40 das Bundesgebiet verlassen habe. Dem Beschwerdeführer sei zuletzt ein Aufenthaltstitel in römisch 40 erteilt worden. Auch sei der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit von römisch 40 nach China und retour gereist. Der Beschwerdeführer sei davon ausgegangen, dass das vierjährige Einreiseverbot mittlerweile abgelaufen sei. Es wurden ein römisch 40 Aufenthaltstitel, die Heiratsurkunde vom römisch 40 sowie die Kopie der Rot-Weiß-Rot-Karte plus der Ehegattin des Beschwerdeführers vorgelegt.

  1. Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreiseverbotes. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Rechtskraft des Einreiseverbotes vom XXXX das Bundesgebiet verlassen habe und erst nach Ablauf des Einreiseverbotes wieder eingereist sei. Es seien mehrere Unterlagen zum langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in XXXX vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe bei der Ausreise im Jahr XXXX das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte Formular nicht verwendet und auch keinen Ausreisestempel am Grenzübergang erhalten. Der Beschwerdeführer habe in XXXX gearbeitet und sei unbescholten. Seine Ehegattin lebe rechtmäßig in Österreich und erwarte ein gemeinsames Kind.
  2. Am römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einreiseverbotes. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Rechtskraft des Einreiseverbotes vom römisch 40 das Bundesgebiet verlassen habe und erst nach Ablauf des Einreiseverbotes wieder eingereist sei. Es seien mehrere Unterlagen zum langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in römisch 40 vorgelegt worden. Der Beschwerdeführer habe bei der Ausreise im Jahr römisch 40 das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte Formular nicht verwendet und auch keinen Ausreisestempel am Grenzübergang erhalten. Der Beschwerdeführer habe in römisch 40 gearbeitet und sei unbescholten. Seine Ehegattin lebe rechtmäßig in Österreich und erwarte ein gemeinsames Kind. Mit Bescheid der XXXX vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck Rot-Weiß-Rot-Karte plus vom XXXX abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Einreiseverbot besteht. Mit Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck Rot-Weiß-Rot-Karte plus vom römisch 40 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Einreiseverbot besteht. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX , wurde in Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , erlassenen Einreiseverbotes

§ 60Abs.

1 FPG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde

§ 78

AVG gegen den Beschwerdeführer die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von € 6,50 angeordnet, wobei die Zahlungsfrist vier Wochen betrug. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , wurde in Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , römisch 40 , erlassenen Einreiseverbotes

Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde

Paragraph 78, AVG gegen den Beschwerdeführer die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von € 6,50 angeordnet, wobei die Zahlungsfrist vier Wochen betrug. Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX erhoben Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides

§ 60Abs.

1 FPG als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde gegen Spruchpunkt II.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben sowie eine Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid vom römisch 40 , Zahl römisch 40 erhoben Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides

, Paragraph 60, Absatz eins, FPG als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei.

, Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben sowie eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

2. gegenständliches Verfahren: Am XXXX stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl , römisch 40 Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Mit Schreiben vom 06.07.2022 übermittelte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme samt Urkundenvorlage. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom XXXX , Zahl XXXX , den Antrag vom XXXX auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl XXXX in Spruchpunkt I.

§ 60Abs.

1 FPG ab. In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer

§ 78

AVG eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von € 6,50 zu entrichten hat, wobei die Zahlungsfrist vier Wochen beträgt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , den Antrag vom römisch 40 auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl römisch 40 in Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 60, Absatz eins, FPG ab. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer

Paragraph 78, AVG eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von € 6,50 zu entrichten hat, wobei die Zahlungsfrist vier Wochen beträgt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.11.2022 zugestellt und er erhob am 27.12.2022 fristgerecht gegenständliche Beschwerde. In der Beschwerde, die sich inhaltlich nur gegen Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, wird auszugsweise der bisherige Sachverhalt wiederholt, zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz der Geburt seiner Tochter, die ebenfalls Staatsangehörige der Volksrepublik China ist, nicht in Österreich lebe, sondern in XXXX . Seine Ehegattin, ebenfalls eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, lebe derzeit jedoch in Österreich und geht arbeiten. Es wurden die Anträge gestellt das Verwaltungsgericht Wien möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und das gegenständliche Einreiseverbot beheben in eventu das gegenständliche Einreiseverbot auf ein unrechts- und schuldadäquates Maß verkürzen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 29.11.2022 zugestellt und er erhob am 27.12.2022 fristgerecht gegenständliche Beschwerde. In der Beschwerde, die sich inhaltlich nur gegen Spruchpunkt römisch eins. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, wird auszugsweise der bisherige Sachverhalt wiederholt, zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer trotz der Geburt seiner Tochter, die ebenfalls Staatsangehörige der Volksrepublik China ist, nicht in Österreich lebe, sondern in römisch 40 . Seine Ehegattin, ebenfalls eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, lebe derzeit jedoch in Österreich und geht arbeiten. Es wurden die Anträge gestellt das Verwaltungsgericht Wien möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und das gegenständliche Einreiseverbot beheben in eventu das gegenständliche Einreiseverbot auf ein unrechts- und schuldadäquates Maß verkürzen. Die Beschwerdevorlage vom 03.01.2023 langte am 05.01.2023 im Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Gegen den Beschwerdeführer wurde im rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom XXXX , Zahl XXXX unter anderem auch ein Einreiseverbot für den Schengen-Raum verhängt. Danach lebte und arbeitete der Beschwerdeführer XXXX , konnte jedoch nur Einkommensnachweise aus dem Jahr XXXX vorlegen. Gegen den Beschwerdeführer wurde im rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 , Zahl römisch 40 unter anderem auch ein Einreiseverbot für den Schengen-Raum verhängt. Danach lebte und arbeitete der Beschwerdeführer römisch 40 , konnte jedoch nur Einkommensnachweise aus dem Jahr römisch 40 vorlegen. Der Beschwerdeführer reiste im XXXX von XXXX illegal nach Österreich, meldetet hier am XXXX - trotz illegalen Aufenthalts - einen Wohnsitz an und schloss am XXXX mit seiner Lebensgefährtin, ebenfalls eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, im Standesamt XXXX die Ehe. Der Beschwerdeführer meldete seinen Wohnsitz in Österreich erst am XXXX ab. Der Beschwerdeführer reiste im römisch 40 von römisch 40 illegal nach Österreich, meldetet hier am römisch 40 - trotz illegalen Aufenthalts - einen Wohnsitz an und schloss am römisch 40 mit seiner Lebensgefährtin, ebenfalls eine Staatsangehörige der Volksrepublik China, im Standesamt römisch 40 die Ehe. Der Beschwerdeführer meldete seinen Wohnsitz in Österreich erst am römisch 40 ab. Nach einer weiteren illegalen Einreise meldete der Beschwerdeführer am XXXX seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an, den er erst am XXXX abmeldete und beantragte am XXXX die Aufhebung des rechtskräftigen Einreiseverbots, da seine Ehegattin schwanger sei. Nach einer weiteren illegalen Einreise meldete der Beschwerdeführer am römisch 40 seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an, den er erst am römisch 40 abmeldete und beantragte am römisch 40 die Aufhebung des rechtskräftigen Einreiseverbots, da seine Ehegattin schwanger sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX ; Zahl XXXX , wurde in Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX XXXX , erlassenen Einreiseverbotes

§ 60Abs.

1 FPG abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde

§ 78

AVG gegen den Beschwerdeführer die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von € 6,50 angeordnet, wobei die Zahlungsfrist vier Wochen betrug. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 ; Zahl römisch 40 , wurde in Spruchpunkt römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 römisch 40 , erlassenen Einreiseverbotes

Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde

Paragraph 78, AVG gegen den Beschwerdeführer die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von € 6,50 angeordnet, wobei die Zahlungsfrist vier Wochen betrug. Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhoben Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zahl XXXX , die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides

§ 60Abs.

1 FPG als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde gegen Spruchpunkt II.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben sowie eine Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig erklärt. Nach einer fristgerecht gegen diesen Bescheid erhoben Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zahl , römisch 40 , die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides

Paragraph 60, Absatz eins, FPG als unbegründet abgewiesen, der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei.

, Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dieser ersatzlos behoben sowie eine Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Am XXXX stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen zweiten Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , erlassenen Einreisverbots.Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen zweiten Antrag auf Aufhebung des mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , erlassenen Einreisverbots.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Beschwerdeakten des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe I. Verfahrensgang. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und den Beschwerdeakten des Bundesverwaltungsgerichts; für eine ausführlichere Darstellung siehe römisch eins. Verfahrensgang.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und AsylZu A) Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen (§ 60 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013).Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen (Paragraph 60, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,).

§ 60Abs.

2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, kann das Bundesamt ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

Paragraph 60, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, kann das Bundesamt ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

§ 53Abs.

1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1a, 1b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins a, eins b, oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;,

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;,
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;,
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;,
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022);
  5. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  6. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  7. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat (§ 53 Abs. 2 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 202/2022).Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,);,
  8. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;,
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder,
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat (Paragraph 53, Absatz 2, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,). Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX Zahl XXXX wurde nach einer Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt III. wegen illegalen Aufenthalts in Verbindung mit illegaler Erwerbstätigkeit gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 Zahl römisch 40 wurde nach einer Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt römisch drei. wegen illegalen Aufenthalts in Verbindung mit illegaler Erwerbstätigkeit gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Bezüglich des Familienlebens des Beschwerdeführers, der dieses erst Jahre nach Rechtskraft seines Einreiseverboten in Österreich begründete – seine standesamtliche Eheschließung in Österreich erfolgte am XXXX im Rahmen eines weiteren illegalen Aufenthalts des Beschwerdeführers - wird auf die Ausführungen auf Seite 08f im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im vorangegangenen Verfahren zur Aufhebung des Einreiseverbots vom XXXX , verwiesen und diese hiermit zum Inhalt dieses Erkenntnisses erklärt: Bezüglich des Familienlebens des Beschwerdeführers, der dieses erst Jahre nach Rechtskraft seines Einreiseverboten in Österreich begründete – seine standesamtliche Eheschließung in Österreich erfolgte am römisch 40 im Rahmen eines weiteren illegalen Aufenthalts des Beschwerdeführers - wird auf die Ausführungen auf Seite 08f im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts im vorangegangenen Verfahren zur Aufhebung des Einreiseverbots vom römisch 40 , verwiesen und diese hiermit zum Inhalt dieses Erkenntnisses erklärt: „…Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wird Folgendes erwogen:„…Zu einer möglichen Verletzung von Artikel 7, GRC bzw. Artikel 8, EMRK wird Folgendes erwogen:

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im vorliegenden Fall ist das Privat- und Familienleben erst nach Erlassung des Einreiseverbotes entstanden. Die Lebensgemeinschaft wurde somit zu einem Zeitpunkt begründet, zu dem weder der BF, noch seine nunmehrige Gattin davon ausgehen konnten, dass sich der BF in Österreich rechtmäßig aufhalten kann. Zudem handelt es sich bei der Gattin selbst um eine chinesische Staatsbürgerin, die jederzeit mit dem gemeinsamen Kind, nach China reisen kann, um dort zumindest zeitweise ein gemeinsames Familienleben aufrecht zu erhalten. Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch - wie im vorliegenden Fall - zwecks Familienzusammenführung. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kann ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken (vgl. z. B. VfGH 12.06.2010, U 613/10; VfSlg. 14.681/1996; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen. Daher ist es dem BF auch unter dem leichte von Art. 8 EMRK zumutbar, nachweislich aus dem Schengen – Raum auszureisen und dem Einreiseverbot somit Folge zu leisten…“ Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch - wie im vorliegenden Fall - zwecks Familienzusammenführung. Nach der maßgeblichen Rechtsprechung kann ein allein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken vergleiche z. B. VfGH 12.06.2010, U 613/10; VfSlg. 14.681 aus 1996,; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen. Daher ist es dem BF auch unter dem leichte von Artikel 8, EMRK zumutbar, nachweislich aus dem Schengen – Raum auszureisen und dem Einreiseverbot somit Folge zu leisten…“ Der Beschwerdeführ ist mehrmals illegal nach Österreich eingereist, hat hier nicht nur nachweislich illegal gearbeitet, sondern auch nach Rechtskraft des Einreiseverbots, mindestens zwei weitere Male illegal in Österreich gelebt, Wohnsitze angemeldet und weigert sich seit Jahren seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Schengen-Raum nachzukommen. Es kann ein jahrelanges, bewusstes und beharrliches ignorieren der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften keinen Rechtsanspruch

Art. 8

EMRK bewirken, da ansonsten derartiges Verhalten belohnt und zu einer Bevorzugung - gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Fremden – führen würde.Der Beschwerdeführ ist mehrmals illegal nach Österreich eingereist, hat hier nicht nur nachweislich illegal gearbeitet, sondern auch nach Rechtskraft des Einreiseverbots, mindestens zwei weitere Male illegal in Österreich gelebt, Wohnsitze angemeldet und weigert sich seit Jahren seiner Ausreiseverpflichtung aus dem Schengen-Raum nachzukommen. Es kann ein jahrelanges, bewusstes und beharrliches ignorieren der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften keinen Rechtsanspruch

Artikel 8

, EMRK bewirken, da ansonsten derartiges Verhalten belohnt und zu einer Bevorzugung - gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Fremden – führen würde.

§ 60Abs.

1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, könnte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das bestehende Einreiseverbot antragsgemäß verkürzen oder aufheben, wenn der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hätte und die fristgerechte Ausreise von ihm nachgewiesen worden wäre. Der Beschwerdeführer hat angegeben nach rechtskräftiger Erlassung des Einreiseverbots in XXXX gearbeitet zu haben was bedeutet, dass er Gebiet der Mitgliedsstaaten d.h. des Schengen-Raums (dann dazu zählt XXXX ) nicht verlassen hat und bereits im vorangegangenen, rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahren bezüglich der Aufhebung des Einreiseverbots, einen XXXX Aufenthaltstitel, seine Heiratsurkunde vom XXXX vorgelegt, Angaben zum gemeinsamen Kind gemacht sowie die Kopie der Rot-Weiß-Rot-Karte plus seiner Ehegattin vorgelegt. Eine angebliche Reise in die Volksrepublik China wurde vom Beschwerdeführer – ebenfalls bereits im letzten rechtskräftige abgeschlossenen Verfahren bezüglich der Aufhebung seines Einreiseverbots - nur allgemein behauptet, aber weder damals noch im gegenständlichen zweiten Verfahren nachgewiesen, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen zutreffender Weise davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 FPG, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, nicht erfüllt sind.

Paragraph 60, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, könnte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das bestehende Einreiseverbot antragsgemäß verkürzen oder aufheben, wenn der Beschwerdeführer das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hätte und die fristgerechte Ausreise von ihm nachgewiesen worden wäre. Der Beschwerdeführer hat angegeben nach rechtskräftiger Erlassung des Einreiseverbots in römisch 40 gearbeitet zu haben was bedeutet, dass er Gebiet der Mitgliedsstaaten d.h. des Schengen-Raums (dann dazu zählt römisch 40 ) nicht verlassen hat und bereits im vorangegangenen, rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahren bezüglich der Aufhebung des Einreiseverbots, einen römisch 40 Aufenthaltstitel, seine Heiratsurkunde vom römisch 40 vorgelegt, Angaben zum gemeinsamen Kind gemacht sowie die Kopie der Rot-Weiß-Rot-Karte plus seiner Ehegattin vorgelegt. Eine angebliche Reise in die Volksrepublik China wurde vom Beschwerdeführer – ebenfalls bereits im letzten rechtskräftige abgeschlossenen Verfahren bezüglich der Aufhebung seines Einreiseverbots - nur allgemein behauptet, aber weder damals noch im gegenständlichen zweiten Verfahren nachgewiesen, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen zutreffender Weise davon ausgeht, dass die Voraussetzungen des , Paragraph 60, Absatz eins, FPG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, nicht erfüllt sind. Da der Beschwerdeführer bis dato immer noch nicht nachgewiesen hat, dass er fristgerecht aus dem Gebiet der Mitgliedsstaaten ausgereist ist oder sich der Sachverhalt, seit seinem vorangegangenen gleichlautenden Antrag bzw. dem mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossenen Verfahren, entscheidungsrelevant geändert hat, ist spruchgemäß zu entscheiden.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Weder ist der konkrete Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Auch in der Beschwerde vom 27.12.2022 wird weder im Vergleich zum rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , noch zum gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheid, ein neues Vorbringen erstattet, oder Nachweise zur fristgerechten Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Schengen-Raum nachgereicht und auch nicht dargetan, was in einer Verhandlung mit dem Beschwerdeführer der sich nicht legal in Österreich aufhalten darf (noch) zu erörtern gewesen wäre. Auf Grund der eindeutigen Aktenlange ist nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte und deren Entfall stehen weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage im Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei geklärt ist, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 86/2013, eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Weder ist der konkrete Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Auch in der Beschwerde vom 27.12.2022 wird weder im Vergleich zum rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , noch zum gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheid, ein neues Vorbringen erstattet, oder Nachweise zur fristgerechten Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Schengen-Raum nachgereicht und auch nicht dargetan, was in einer Verhandlung mit dem Beschwerdeführer der sich nicht legal in Österreich aufhalten darf (noch) zu erörtern gewesen wäre. Auf Grund der eindeutigen Aktenlange ist nicht davon auszugehen, dass eine mündliche Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache beigetragen hätte und deren Entfall stehen weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage im Verbindung mit der Beschwerde zweifelsfrei geklärt ist, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2013,, eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (Vw

GG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im konkreten Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG, in der Fassung BGBl. I Nr. 51/2012, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage zweifelsfrei fest und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im konkreten Fall ist die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.

51 aus 2012,, nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage zweifelsfrei fest und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von ungeklärten Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W215.2220971.2.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.