1 Z 3 FPG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben. Der Aufenthalt von XXXX im Bundesgebiet ist geduldet.A) Der Beschwerde wird
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben. Der Aufenthalt von römisch 40 im Bundesgebiet ist geduldet. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
F, abgewiesen. 11. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Karte für Geduldete vom 21.08.2020
Paragraph 46 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 3, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, abgewiesen. Begründend brachte die Behörde vor, dass der Beschwerdeführer nicht seiner Pflicht nachgekommen sei, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument zu beantragen und die Erfüllung dieser Pflicht dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Ferner habe der Beschwerdeführer keine Anstrengungen unternommen, mit seiner Familie in Gambia Kontakt aufzunehmen, um sich entsprechende Unterlagen im Original schicken zu lassen.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. § 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.Paragraph 16, Absatz 6 und Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind. Zu A)
1 Z 3 FPG ist der Aufenthalt von Fremden zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist der Aufenthalt von Fremden zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, von Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung
Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet
Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Abs. 3 leg.cit. liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Z 1), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Z 2) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Z 3).
Absatz 3, leg.cit. liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er seine Identität verschleiert (Ziffer eins,), einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt (Ziffer 2,) oder an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt (Ziffer 3,).
Abs. 4 leg.cit. erster Satz hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen.
Absatz 4, leg.cit. erster Satz hat das Bundesamt bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen.
1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
Abs. 2 leg. cit. hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Abs. 2a – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
geduldet ist.
Absatz 2, leg. cit. hat ein zur Ausreise verpflichteter Fremder, der über kein Reisedokument verfügt und ohne ein solches seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen kann, – vorbehaltlich des Absatz 2 a, – bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument einzuholen und gegenüber dieser Behörde sämtliche zu diesem Zweck erforderlichen Handlungen, insbesondere die Beantragung des Dokumentes, die wahrheitsgemäße Angabe seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft sowie die Abgabe allfälliger erkennungsdienstlicher Daten, zu setzen; es sei denn, dies wäre aus Gründen, die der Fremde nicht zu vertreten hat, nachweislich nicht möglich. Die Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Fremde dem Bundesamt gegenüber nachzuweisen. Satz 1 und 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt des Fremden
Paragraph 46 a, geduldet ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass ein zur Ausreise verpflichteter Fremder grundsätzlich angehalten ist, das im Fehlen eines Reisedokumentes regelmäßig gelegene Ausreisehindernis im Rahmen seiner Möglichkeiten selbst zu beseitigen und umfasst unter anderem die Antragstellung auf Ausstellung eines Reisedokumentes bei der dafür zuständigen ausländischen Behörde (Botschaft oder Konsulat) sowie die Erstattung sämtlicher dazu erforderlicher Angaben, insbesondere die wahrheitsgemäße Angabe der Identität und die Bekanntgabe allfälliger sonstiger erkennungsdienstlicher Daten (VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 14).
Abs. 2a leg. cit. ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (§ 97 Abs. 1) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
1 dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (§ 36 Abs. 2 BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen.
Absatz 2 a, leg. cit. ist das Bundesamt jederzeit ermächtigt, bei der für den Fremden zuständigen ausländischen Behörde die für die Abschiebung notwendigen Bewilligungen (insbesondere Heimreisezertifikat oder Ersatzreisedokument) einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (Paragraph 97, Absatz eins,) auszustellen. Macht es davon Gebrauch, hat der Fremde an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes
Paragraph 97, Absatz eins, dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität (Paragraph 36, Absatz 2, BFA-VG) und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es grundsätzlich für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung
1 Z 3 FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus § 46 Abs. 2 FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid
2b FPG aufgetragen worden ist. Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von § 46a Abs. 3 Z 2 und 3 FPG erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2a FPG erreicht. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet es grundsätzlich für gerechtfertigt, die Voraussetzungen für eine Duldung
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer 3, FPG für nicht gegeben anzusehen, wenn der Fremde der sich aus Paragraph 46, Absatz 2, FPG ergebenden Verpflichtung, das Bestehen eines Ausreise- und/oder Abschiebehindernisses in Form des Fehlens von gültigen Reisedokumenten aus Eigenem zu beseitigen, nicht nachgekommen ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Fremden die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung mit rechtskräftigem Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG aufgetragen worden ist. Damit wird der sachlich gebotene Gleichklang mit der insbesondere von Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 FPG erfassten Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG erreicht. Macht das Bundesamt von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, iSd. § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem Fremden darf daher auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden. Der Fremde hat Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG nicht zu erfüllen, solange ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig ist. Um für den Fremden Klarheit über die ihn tatsächlich treffenden Pflichten zu schaffen, bedarf es eines ausdrücklichen und konkreten (wenn auch nicht unbedingt bescheidförmigen) Auftrags, bevor ihm eine Verletzung von derartigen Mitwirkungspflichten angelastet werden darf (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203; wiederholend in VwGH 31.03.2022, Ra 2021/21/0038). Macht das Bundesamt von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch und ist der Fremde seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen, so besteht für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, iSd. Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der Botschaft die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Dem Fremden darf daher auch kein diesbezüglicher Auftrag erteilt werden. Der Fremde hat Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG nicht zu erfüllen, solange ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates anhängig ist. Um für den Fremden Klarheit über die ihn tatsächlich treffenden Pflichten zu schaffen, bedarf es eines ausdrücklichen und konkreten (wenn auch nicht unbedingt bescheidförmigen) Auftrags, bevor ihm eine Verletzung von derartigen Mitwirkungspflichten angelastet werden darf (VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0203; wiederholend in VwGH 31.03.2022, Ra 2021/21/0038). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 04.12.2020 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert, sich gültige Reisedokumente von der gambischen Botschaft in XXXX zu beschaffen. Am XXXX nahm die Behörde bereits selbst Kontakt mit der Botschaft von Gambia in XXXX auf und führte somit selbst ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer.Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer am 04.12.2020 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgefordert, sich gültige Reisedokumente von der gambischen Botschaft in römisch 40 zu beschaffen. Am römisch 40 nahm die Behörde bereits selbst Kontakt mit der Botschaft von Gambia in römisch 40 auf und führte somit selbst ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer. Im angefochtenen Bescheid führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht seiner Pflicht
2 FPG nachgekommen sei, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument zu beantragen und die Erfüllung dieser Pflicht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber nachzuweisen. Der Beschwerdeführer habe laut Ausführungen der Behörde keine Anstrengungen unternommen, mit seiner Familie in Gambia Kontakt aufzunehmen, um sich entsprechende Unterlagen im Original schicken zu lassen, weshalb sein Antrag als unbegründet abzuweisen war. Im angefochtenen Bescheid führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nicht seiner Pflicht
Paragraph 46, Absatz 2, FPG nachgekommen sei, bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde aus Eigenem ein Reisedokument zu beantragen und die Erfüllung dieser Pflicht dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenüber nachzuweisen. Der Beschwerdeführer habe laut Ausführungen der Behörde keine Anstrengungen unternommen, mit seiner Familie in Gambia Kontakt aufzunehmen, um sich entsprechende Unterlagen im Original schicken zu lassen, weshalb sein Antrag als unbegründet abzuweisen war. Die Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete sei somit auf den Umstand zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer an der zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritte
3 Z 3 FPG nicht ausreichend mitgewirkt habe. Die Versagung der Ausstellung einer Karte für Geduldete sei somit auf den Umstand zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer an der zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments notwendigen Schritte
Paragraph 46 a, Absatz 3, Ziffer 3, FPG nicht ausreichend mitgewirkt habe. Wie sich aus den Gesetzesmaterialen zur gegenständlichen Bestimmung des § 46 Abs. 2a FPG ergibt, besteht zwischen der Pflicht des Fremden zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes und seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Vorbereitung der Abschiebung durch das Bundesamt insofern ein Rangverhältnis, als die zuerst genannte Pflicht nur dann zu erfüllen ist - und dem Fremden nur dann mit Bescheid
dem vorgeschlagenen Abs. 2b auferlegt werden kann -, wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung
dem vorgeschlagenen Abs. 2a nicht Gebrauch gemacht hat.Wie sich aus den Gesetzesmaterialen zur gegenständlichen Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG ergibt, besteht zwischen der Pflicht des Fremden zur eigenständigen Beschaffung eines Reisedokumentes und seiner Pflicht zur Mitwirkung an der Vorbereitung der Abschiebung durch das Bundesamt insofern ein Rangverhältnis, als die zuerst genannte Pflicht nur dann zu erfüllen ist - und dem Fremden nur dann mit Bescheid
dem vorgeschlagenen Absatz 2 b, auferlegt werden kann -, wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung
dem vorgeschlagenen Absatz 2 a, nicht Gebrauch gemacht hat. Den Gesetzesmaterialien lässt sich somit eindeutig entnehmen, dass für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach § 46 Abs. 2 FPG und nach § 46 Abs. 2a FPG bestehen sollen, mag dann auch von einem „grundsätzlichen“ Nebeneinander dieser Pflichten die Rede sein (VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18). Den Gesetzesmaterialien lässt sich somit eindeutig entnehmen, dass für den Fremden keine parallelen Mitwirkungspflichten nach Paragraph 46, Absatz 2, FPG und nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bestehen sollen, mag dann auch von einem „grundsätzlichen“ Nebeneinander dieser Pflichten die Rede sein (VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 18). Angesichts des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits im Februar 2020 und erneut im September 2022 von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach § 46 Abs. 2a FPG Gebrauch gemacht hat, ist der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen und bestand für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG aus Eigenem bei der gambischen Botschaft in XXXX die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen.Angesichts des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits im Februar 2020 und erneut im September 2022 von der Ermächtigung zur Führung eines amtswegigen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG Gebrauch gemacht hat, ist der Beschwerdeführer seiner diesbezüglichen Mitwirkungspflicht nachgekommen und bestand für ihn keine zusätzliche Verpflichtung, im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG aus Eigenem bei der gambischen Botschaft in römisch 40 die Ausstellung eines Reisedokumentes zu beantragen und dafür einen Nachweis zu erbringen. Entgegen der Ausführungen der Behörde wurde vom Beschwerdeführer auch nicht seine wahre Identität verschleiert, sondern gab er bereits seit Beginn des Verfahren seine Identität wahrheitsgemäß an, wie durch das Dokument der gambischen Botschaft in XXXX vom XXXX bestätigt werden konnte. Die Ausführungen der Behörde, dass der Beschwerdeführer durch Verschleierung seines richtigen Namens die Ausstellung eines Heimreisezertifikats aktiv verhindert habe, gehen bereits angesichts des Umstandes, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen und jene mit Schreiben der gambischen Botschaft in XXXX vom XXXX bestätigten Identitätsdaten des Beschwerdeführers ident sind, ins Leere. Entgegen der Ausführungen der Behörde wurde vom Beschwerdeführer auch nicht seine wahre Identität verschleiert, sondern gab er bereits seit Beginn des Verfahren seine Identität wahrheitsgemäß an, wie durch das Dokument der gambischen Botschaft in römisch 40 vom römisch 40 bestätigt werden konnte. Die Ausführungen der Behörde, dass der Beschwerdeführer durch Verschleierung seines richtigen Namens die Ausstellung eines Heimreisezertifikats aktiv verhindert habe, gehen bereits angesichts des Umstandes, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen und jene mit Schreiben der gambischen Botschaft in römisch 40 vom römisch 40 bestätigten Identitätsdaten des Beschwerdeführers ident sind, ins Leere. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang noch darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer zwar die Führung eines behördlichen Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates bekannt sein wird, er aber regelmäßig keine Kenntnis von dessen Stand und von seiner (erfolglosen) Beendigung haben wird. Demzufolge wird es – der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend – in der Regel eines diesbezüglichen konkreten Auftrags (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) - entweder in Form eines Bescheides nach § 46 Abs. 2b FPG oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung - durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bedürfen, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf im Sinne des § 46a Abs. 3 FPG machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen. Diesbezüglich betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass eine solche Aufforderung nach der geltenden Gesetzeslage aber nur dann ergehen darf, wenn kein behördliches Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im Sinne des § 46 Abs. 2a FPG anhängig ist (VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 19).Demzufolge wird es – der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend – in der Regel eines diesbezüglichen konkreten Auftrags (samt Hinweis auf die Nachweispflicht) - entweder in Form eines Bescheides nach Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG oder im Rahmen einer Niederschrift oder sonst in Form einer entsprechenden Belehrung - durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bedürfen, um dem Fremden bei dessen Nichtbefolgung einen Vorwurf im Sinne des Paragraph 46 a, Absatz 3, FPG machen zu können, die tatsächliche Unmöglichkeit seiner Abschiebung beruhe auf von ihm zu vertretenden Gründen. Diesbezüglich betonte der Verwaltungsgerichtshof, dass eine solche Aufforderung nach der geltenden Gesetzeslage aber nur dann ergehen darf, wenn kein behördliches Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG anhängig ist (VwGH 30.4.2021, Ra 2020/21/0543, Rn. 19). Im vorliegenden Fall sind dem Verwaltungsakt keine konkreten Verfahrensergebnisse zu entnehmen, welche sich aus den Versuchen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer ergeben hätten. Es liegen somit keine Anhaltspunkte vor, die die Ausstellung eines Heimreisezertifikates in zeitlicher Nähe wahrscheinlich erscheinen ließe. Eine Abschiebung in absehbarer Zeit ist somit unmöglich (anders als in VwGH 27.04.2022, Ra 2022/22/0044), zumal die Botschaft von Gambia sich offensichtlich weigert, der belangten Behörde – obwohl die Identität und Staatsbürgerschaft dem Beschwerdeführer gegenüber bestätigt wurde – ein Ersatzreisedokument auszustellen bzw. zu übermitteln. Inwieweit die belangte Behörde alle Möglichkeiten der Kontaktaufnahme – etwa über die Österreichische Botschaft in XXXX – ausnützt, um die näheren Motive der Gambischen Botschaft zu ergründen, ist für das gegenständliche Verfahren ohne Relevanz, da diese Umstände jedenfalls dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar sind. Inwieweit die belangte Behörde alle Möglichkeiten der Kontaktaufnahme – etwa über die Österreichische Botschaft in römisch 40 – ausnützt, um die näheren Motive der Gambischen Botschaft zu ergründen, ist für das gegenständliche Verfahren ohne Relevanz, da diese Umstände jedenfalls dem Beschwerdeführer nicht vorwerfbar sind. Der Beschwerde war somit stattzugeben und festzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer
5 FPG eine Karte für Geduldete auszustellen. Der Beschwerde war somit stattzugeben und festzustellen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet geduldet ist. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer
Paragraph 46 a, Absatz 5, FPG eine Karte für Geduldete auszustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W226.2144451.5.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.