Richterin Mag. Karin WINTER über
Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Amtes der Veterinärmedizinischen Universität Wien vom 15. Februar 2022, Zl. 616/2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch
Richterin Mag. Karin WINTER über
Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Amtes der Veterinärmedizinischen Universität Wien vom 15. Februar 2022, Zl. 616 aus 2021,, zu Recht: A)
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)
Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer steht als Universitätsassistent an der Veterinärmedizinischen Universität Wien in einem öffentlich-rechtlichen
nstverhältnis zum Bund. Am 23. November 2020 beantragte er den ihm „zustehenden Anspruch einer finanziellen Entschädigung und/oder des Ausmaßes an Zeitausgleich festzustellen, der bzw. das sich aus der Überschreitung der unionsrechtlich zulässigen Höchstgrenzen der Arbeitszeit und der Nichtgewährung der unionsrechtlich gebotenen Ruhezeiten im Rahmen [s]einer
nstleistung der 2007 bis 2019“ ergebe. Dazu führte er aus, dass bei den von ihm als Universitätsassistent regelmäßig geleisteten Journaldienste im Tierspital der Veterinärmedizinischen Universität Wien durchgehende
nstzeiten von bis zu 32 Stunden vorgeschrieben und geleistet worden seien, im Anschluss an
nste von über 13 Stunden nicht immer entsprechend unmittelbar verlängerte Ruhezeiten gewährt sowie
nstzeiten von über 48 Stunden im Schnitt von 17 Wochen geleistet worden seien.
belangte Behörde dem Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor: Für
geleisteten
nste würden keine Ansprüche nach dem Gehaltsgesetz (GehG) offenstehen. Überdies würden Ansprüche nach dem GehG gemäß § 13b GehG nach drei Jahren verjähren.Für
geleisteten
nste würden keine Ansprüche nach dem Gehaltsgesetz (GehG) offenstehen. Überdies würden Ansprüche nach dem GehG gemäß Paragraph 13 b, GehG nach drei Jahren verjähren. Zusätzlich seien gemäß § 173 Abs. 1 Z 5 und § 187 Abs. 2 Z 4 Beamtendienstgesetz 1979 (BDG)
1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 sowie
bis 48e BDG auf Universitätsdozenten und Universitätsassistenten im
nstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anwendbar. Zusätzlich seien gemäß Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 187, Absatz 2, Ziffer 4, Beamtendienstgesetz 1979 (BDG)
Paragraphen 47 a, 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 4 und 5 sowie
Paragraphen 48 a bis 48 e BDG auf Universitätsdozenten und Universitätsassistenten im
nstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anwendbar. Für
Jahre innerhalb des Verjährungszeitraums liege zudem eine Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers nach § 48a Abs. 4 BDG vor. Für einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht gewährter Ruhezeiten fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Gemäß § 155 Abs. 6 BDG hätten Universitätslehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin,
an der Universität als Tierärzte verwendet würden, zudem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken,
den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen würden. Leiste ein Universitätsdozent oder Universitätsassistent Journaldienste im Sinne des § 50 BDG, gebühre eine Abgeltung.
Abgeltung für Journaldienste sei von der
nstbehörde auch laufend ausbezahlt worden, es würden keine offenen Ansprüche aufgrund des BDG oder des GehG bestehen. Offene Ansprüche nach dem GehG seien von dem Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden.Für
Jahre innerhalb des Verjährungszeitraums liege zudem eine Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers nach Paragraph 48 a, Absatz 4, BDG vor. Für einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht gewährter Ruhezeiten fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Gemäß Paragraph 155, Absatz 6, BDG hätten Universitätslehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin,
an der Universität als Tierärzte verwendet würden, zudem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken,
den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen würden. Leiste ein Universitätsdozent oder Universitätsassistent Journaldienste im Sinne des Paragraph 50, BDG, gebühre eine Abgeltung.
Abgeltung für Journaldienste sei von der
nstbehörde auch laufend ausbezahlt worden, es würden keine offenen Ansprüche aufgrund des BDG oder des GehG bestehen. Offene Ansprüche nach dem GehG seien von dem Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden. Hinsichtlich des Begehrens auf finanzielle Abgeltung für nicht gewährte Ruhezeiten fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Aus der Säumnisbeschwerde gehe auch hervor, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf eine explizite österreichische Gesetzesbestimmung stützen könne. Das Unionsrecht sehe
Möglichkeit der Zustimmung des Arbeitsnehmers zur
nstleistung von mehr als 48 Stunden pro Woche vor.
se Zustimmung habe der Arbeitnehmer erteilt, sodass auch kein Verstoß gegen das Unionsrecht vorliege.
im Wesentlichen Folgendes enthält:
vom Beschwerdeführer unterfertigten Erklärungen vom
Klausel „um
Kontinuität des
nstes zu gewährleisten“ enthalten.
se Voraussetzung sei nicht erfüllt gewesen, höchstens in einzelnen Ausnahmefällen.
Motivation für
Vorgangsweise einschließlich des Abverlangens der besagten Erklärungen habe nur mit Aspekten finanziellen und organisatorischen Aufwandes zu tun gehabt.
Kontinuität des Betriebes hätte mit einer anderen Organisationsform problemlos unter Einhaltung der
nstzeitregeln gewährleistet werden können. Überdies habe er
Zustimmungserklärungen nicht freiwillig, sondern wegen einer unzulässigen Druckausübung seitens des
nstgebers bzw. des Betriebsrates unterschrieben.
ser habe sie mit E-Mail vom 27. Juli 2016 darüber informiert, dass
Journaldienste ansonsten gänzlich abgeschafft würden. Der Wegfall der Journaldienste hätte zu einem Einkommensverlust von rund 25 % geführt.
unterschriebenen Erklärungen seien wegen wesentlicher Willensmängel ungültig und unwirksam.
s sei auch bei der Frage der Verjährung zu beachten. Aufgrund
ser Vorgangsweise in den Jahren 2016 und 2017 hätte eine frühere Geltendmachung zu einem Einkommensverlust geführt. Es sei eine Drucksituation vorgelegen,
Verjährung verhindert habe. Rechtlich folge daraus, dass
unterschriebenen Erklärungen vom
sbezüglich eine Drucksituation bestanden. Zudem habe es sich im privatrechtlichen Sinn um ein Dauerdelikt der gesetzwidrigen Vorgangsweise gehandelt, das jedenfalls bis zur tatsächlichen Antragstellung bestanden habe, sodass auch aus
sem Grund keine Verjährung eingetreten sei. 5. Am 15. Februar 2022 erließ
belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem sie den Antrag des Beschwerdeführers vom
belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem sie den Antrag des Beschwerdeführers vom 23. November 2020 gemäß den Paragraphen 48 a bis 48 e, 50, 155 Absatz 6, 178 und 187 Absatz 2, Ziffer 4, BDG sowie gemäß den Paragraphen 13 b, 49 und 49 a GehG abwies. Begründend führte
belangte Behörde im Wesentlichen aus: Für
geleisteten
nste stünden keine Ansprüche nach dem GehG offen. Ansprüche nach dem GehG würden überdies gemäß § 13b GehG nach drei Jahren verjähren. Für
geleisteten
nste stünden keine Ansprüche nach dem GehG offen. Ansprüche nach dem GehG würden überdies gemäß Paragraph 13 b, GehG nach drei Jahren verjähren. Gemäß § 187 Abs. 2 Z 5 BDG seien
1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 sowie
bis 48e BDG auf Universitätsassistenten im
nstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anzuwenden. Gemäß Paragraph 187, Absatz 2, Ziffer 5, BDG seien
Paragraphen 47 a, 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 4 und 5 sowie
Paragraphen 48 a bis 48 e BDG auf Universitätsassistenten im
nstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anzuwenden. Für das Begehren hinsichtlich der finanziellen Abgeltung für nicht gewährte Ruhezeiten fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, wie
s der Beschwerdeführer auch selbst in seiner Säumnisbeschwerde angeführt habe.
Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sehe
Möglichkeit der Zustimmung des Arbeitnehmers zur
nstleistung von mehr als 48 Stunden pro Woche vor.
se Zustimmung habe der Beschwerdeführer mit Erklärungen vom
Abgeltung für Journaldienste sei von der
nstbehörde auch laufend ausbezahlt worden. Zur Druckausübung seitens des Betriebsrats zu den am
nstgeber weder auf den Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal noch auf seine
nstnehmer Druck ausgeübt habe,
Zustimmung zur Einteilung von Journaldiensten zu unterzeichnen.Zur Druckausübung seitens des Betriebsrats zu den am
nstgeber weder auf den Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal noch auf seine
nstnehmer Druck ausgeübt habe,
Zustimmung zur Einteilung von Journaldiensten zu unterzeichnen. Der Antrag sei daher mangels Bestehens einer Rechtsgrundlage auf nachträgliche Gewährung allenfalls entgangener Ruhezeit bzw. finanzieller Abgeltung der
sbezüglichen Ansprüche abzuweisen. 6. Gegen
sen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht
vorliegende Beschwerde, in der er zusätzlich im Wesentlichen (hier relevant) Folgendes vorbringt: Nach der arbeitsgerichtlichen Judikatur sei
Annahme einer eingetretenen Verjährung nicht zulässig, weil der Verlust eines Viertels des Einkommens gedroht habe. Folglich sei sein „Einwand der Missbräuchlichkeit der Verjährungseinwendung als valid zu bewerten“. Aufgrund der Entscheidung des Europäische Gerichtshofes vom
nstverhältnis zum Bund. Er wurde am
nstverhältnis als Assistenzarzt in ein
nstverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt. Mit römisch 40 wurde sein zeitlich begrenztes
nstverhältnis als Assistenzarzt in ein
nstverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt. Mit Wirksamkeit vom XXXX wurde das
nstverhältnis des Beschwerdeführers als Universitätsassistent gemäß § 178 BDG definitiv. Mit Wirksamkeit vom römisch 40 wurde das
nstverhältnis des Beschwerdeführers als Universitätsassistent gemäß Paragraph 178, BDG definitiv. Am 17. November 2016 unterzeichnete der Beschwerdeführer folgende Erklärung: „Der/
Unterzeichnete erklärt im Sinne des § 48a Abs. 4 BDG, längeren
nstzeiten (über
Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus) bei Einteilung zu Journaldiensten (Mo. - Fr. von 16 bis 8 Uhr; Samstag, Sonn- und Feiertag von 8-8 Uhr) an der Klinik zuzustimmen.
Obergrenzen für Journaldienste liegen bei 6
nsten im Monat und 3
nsten in 7 Tagen. „Der/
Unterzeichnete erklärt im Sinne des Paragraph 48 a, Absatz 4, BDG, längeren
nstzeiten (über
Höchstgrenze gemäß Absatz 3, hinaus) bei Einteilung zu Journaldiensten (Mo. - Fr. von 16 bis 8 Uhr; Samstag, Sonn- und Feiertag von 8-8 Uhr) an der Klinik zuzustimmen.
Obergrenzen für Journaldienste liegen bei 6
nsten im Monat und 3
nsten in 7 Tagen.
Unterzeichneten stimmen ebenso einer Überschreitung der Tagesdienstzeit im Sinne des § 48a Abs. 1 BDG zu (bei gleichzeitiger Reduktion der täglichen Ruhezeit) bei Ableistung von Journaldiensten an der Klinik, um
Kontinuität des
nstes zu gewährleisten.“
Unterzeichneten stimmen ebenso einer Überschreitung der Tagesdienstzeit im Sinne des Paragraph 48 a, Absatz eins, BDG zu (bei gleichzeitiger Reduktion der täglichen Ruhezeit) bei Ableistung von Journaldiensten an der Klinik, um
Kontinuität des
nstes zu gewährleisten.“ Am 28. März 2017 unterzeichnete der Beschwerdeführer folgende Erklärung: „Der/
Unterzeichnete erklärt im Sinne des § 48a Abs. 4 BDG, längeren
nstzeiten (über
Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus) bei Einteilung zu Journaldiensten (Mo. - Fr. von 16 bis 8 Uhr; Samstag, Sonn- und Feiertag von 8 - 8 Uhr) an der Klinik zuzustimmen, so
se in Absprache und in Konsens mit den Betroffenen eingeteilt werden.
Obergrenzen für Journaldienste liegen bei 6
nsten im Monat und 3
nsten in 7 Tagen.„Der/
Unterzeichnete erklärt im Sinne des Paragraph 48 a, Absatz 4, BDG, längeren
nstzeiten (über
Höchstgrenze gemäß Absatz 3, hinaus) bei Einteilung zu Journaldiensten (Mo. - Fr. von 16 bis 8 Uhr; Samstag, Sonn- und Feiertag von 8 - 8 Uhr) an der Klinik zuzustimmen, so
se in Absprache und in Konsens mit den Betroffenen eingeteilt werden.
Obergrenzen für Journaldienste liegen bei 6
nsten im Monat und 3
nsten in 7 Tagen.
Unterzeichneten stimmen ebenso einer Überschreitung der Tagesdienstzeit im Sinne des § 48a Abs. 1 BDG zu (bei gleichzeitiger Reduktion der täglichen Ruhezeit) bei Ableistung von Journaldiensten an der Klinik, um
Kontinuität des
nstes zu gewährleisten.“
Unterzeichneten stimmen ebenso einer Überschreitung der Tagesdienstzeit im Sinne des Paragraph 48 a, Absatz eins, BDG zu (bei gleichzeitiger Reduktion der täglichen Ruhezeit) bei Ableistung von Journaldiensten an der Klinik, um
Kontinuität des
nstes zu gewährleisten.“ Von 2007 bis 2019 leistete der Beschwerdeführer regelmäßig Journaldienste im Tierspital der Veterinärmedizinischen Universität Wien an der Universitätsklinik für XXXX . Dabei wurden teilweise durchgehende
nstzeiten von bis zu 32 Stunden vorgeschrieben und geleistet, im Anschluss an
nste von über 13 Stunden nicht immer entsprechend unmittelbar verlängerte Ruhezeiten gewährt sowie
nstzeiten von über 48 Stunden im Schnitt von 17 Wochen geleistet.Von 2007 bis 2019 leistete der Beschwerdeführer regelmäßig Journaldienste im Tierspital der Veterinärmedizinischen Universität Wien an der Universitätsklinik für römisch 40 . Dabei wurden teilweise durchgehende
nstzeiten von bis zu 32 Stunden vorgeschrieben und geleistet, im Anschluss an
nste von über 13 Stunden nicht immer entsprechend unmittelbar verlängerte Ruhezeiten gewährt sowie
nstzeiten von über 48 Stunden im Schnitt von 17 Wochen geleistet. 2. Beweiswürdigung
Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
(hier) maßgeblichen Bestimmungen des BDG lauten auszugsweise: „
nstplan § 48.
im
nstplan vorgeschriebenen
nststunden einzuhalten, wenn er nicht vom
nst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom
nst abwesend ist.
tatsächlich erbrachte
nstzeit ist, sofern nicht wichtige
nstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen.Paragraph 48,
im
nstplan vorgeschriebenen
nststunden einzuhalten, wenn er nicht vom
nst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom
nst abwesend ist.
tatsächlich erbrachte
nstzeit ist, sofern nicht wichtige
nstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen.
regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im
nstplan festzulegen.
Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der
nstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen
nstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf
Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht
nstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann
Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf
Tage der Woche aufgeteilt werden. Soweit nicht zwingende
nstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage
nstfrei zu halten.
nstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, ist
gleitende
nstzeit einzuführen. Gleitende
nstzeit ist jene Form der
nstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen
nstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen kann. Innerhalb des Gleitzeitrahmens kann eine Blockzeit festgelegt werden, in der
Beamtin oder der Beamte jedenfalls
nst zu versehen hat. Der fiktive Normaldienstplan
nt als Berechnungsbasis für
Feststellung der anrechenbaren
nstzeit bei Abwesenheit vom
nst.
Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden
nstzeit kann, soweit nicht
nstliche Interessen entgegenstehen, vom unmittelbaren
nstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden. Im Gleitzeitdienstplan sind1.
zeitliche Lage und Dauer des Gleitzeitrahmens und des fiktiven Normaldienstplans,2. gegebenenfalls
Blockzeit sowie3. eine Obergrenze für
jeweils in den Folgezeitraum, der ein Jahr nicht übersteigen darf, übertragbaren Zeitguthaben bzw. Zeitschulden
nstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, ist
gleitende
nstzeit einzuführen. Gleitende
nstzeit ist jene Form der
nstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen
nstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen kann. Innerhalb des Gleitzeitrahmens kann eine Blockzeit festgelegt werden, in der
Beamtin oder der Beamte jedenfalls
nst zu versehen hat. Der fiktive Normaldienstplan
nt als Berechnungsbasis für
Feststellung der anrechenbaren
nstzeit bei Abwesenheit vom
nst.
Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden
nstzeit kann, soweit nicht
nstliche Interessen entgegenstehen, vom unmittelbaren
nstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden. Im Gleitzeitdienstplan sind, 1.
zeitliche Lage und Dauer des Gleitzeitrahmens und des fiktiven Normaldienstplans,, 2. gegebenenfalls
Blockzeit sowie, 3. eine Obergrenze für
jeweils in den Folgezeitraum, der ein Jahr nicht übersteigen darf, übertragbaren Zeitguthaben bzw. Zeitschulden festzulegen.
Übertragung von Zeitguthaben aus der gleitenden
nstzeit des betreffenden Kalendermonats in den Folgemonat nur in dem Ausmaß zulässig, als das im betreffenden Kalendermonat aufgebaute Guthaben aus der gleitenden
nstzeit bei Bezug
Übertragung von Zeitguthaben aus der gleitenden
nstzeit des betreffenden Kalendermonats in den Folgemonat nur in dem Ausmaß zulässig, als das im betreffenden Kalendermonat aufgebaute Guthaben aus der gleitenden
nstzeit bei Bezug,
nstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1, § 78a oder § 78c Abs. 3
nstfreistellung gemäß Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 78 a, oder Paragraph 78 c, Absatz 3 dem Ausmaß der Herabsetzung, Teilzeitbeschäftigung oder
nstfreistellung entsprechend.
regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der
nstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der
nstbetrieb über
Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.
nstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen
nst zu leisten und wird der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen.
Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der
nstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen
nstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf
Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht
nstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann
Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf
Tage der Woche aufgeteilt werden. Soweit nicht zwingende
nstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage
nstfrei zu halten. Höchstgrenzen der
nstzeit § 48a.
Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.Paragraph 48 a,
Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
an außerhalb des
nstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder2.
notwendig sind, um
Kontinuität des
nstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesonderea) zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen oder Justizanstalten,
se Unternehmungen umfassende Bereich wird in
sem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), sowiee) zur Freihaltung der Schiffahrtsrinne bei der Österreichischen Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft oder3. im Falle eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalles in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes,
an außerhalb des
nstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder, 2.
notwendig sind, um
Kontinuität des
nstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere,
se Unternehmungen umfassende Bereich wird in
sem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), sowie, e) zur Freihaltung der Schiffahrtsrinne bei der Österreichischen Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft oder, 3. im Falle eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalles in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, wenn dem betroffenen Beamten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine Ruhezeit verlängert wird.
Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte
nst 13 Stunden überstiegen hat.
Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom
nst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom
nst abwesend ist, außer Betracht.
Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere
nstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere
nste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer
nststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen,
sich zur Erbringung längerer
nste bereit erklärt haben.
aktualisierten Listen sind jeweils der
nstbehörde vorzulegen.
Höchstgrenze gemäß Absatz 3, hinaus sind längere
nstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere
nste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer
nststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen,
sich zur Erbringung längerer
nste bereit erklärt haben.
aktualisierten Listen sind jeweils der
nstbehörde vorzulegen.
s im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um
Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.
s im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um
Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen. Ruhepausen § 48b. Beträgt
Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der
nststelle gelegen oder
nstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.Paragraph 48 b, Beträgt
Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der
nststelle gelegen oder
nstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden. Tägliche Ruhezeiten § 48c. Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.Paragraph 48 c, Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Wochenruhezeit § 48d.
se Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist
s aus wichtigen
nstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.Paragraph 48 d,
se Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist
s aus wichtigen
nstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde. Nachtarbeit § 48e.
nstzeit des Beamten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner
nstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.Paragraph 48 e,
nstzeit des Beamten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner
nstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.
nstzeit von Nachtarbeitern, deren
nst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten.
Bundesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.
Kosten dafür trägt der Bund.
nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der
nstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für
sen geeignet sind.
bis 40 sind in
sem Fall nicht anzuwenden.
nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der
nstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für
sen geeignet sind.
Paragraphen 38 bis 40 sind in
sem Fall nicht anzuwenden. Bereitschaft und Journaldienst § 50.
nstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im
nstplan vorgeschriebenen
nststunden in einer
nststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine
nstliche Tätigkeit aufzunehmen (
nststellenbereitschaft, Journaldienst).Paragraph 50,
nstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im
nstplan vorgeschriebenen
nststunden in einer
nststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine
nstliche Tätigkeit aufzunehmen (
nststellenbereitschaft, Journaldienst).
nstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im
nstplan vorgeschriebenen
nststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine
nstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).
nstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner
nstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines
nstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als
nstzeit. Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten) § 155.
Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.
Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.Paragraph 155,
Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.
Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.
Universitätslehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität zu erfüllen.
Universitätslehrer sind zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung verpflichtet. Soweit sie Organisations- und Verwaltungstätigkeiten sowie Managementaufgaben auszuüben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken haben, sind sie auch zu einer entsprechenden und zeitgerechten Aus- und Weiterbildung verpflichtet.
nstpflichten, sondern gelten als Nebentätigkeiten.
nstpflichten, sondern gelten als Nebentätigkeiten.
an der Medizinischen Universität in ärztlicher (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken,
den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (§ 29 Abs. 4 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002).
an der Medizinischen Universität in ärztlicher (Paragraphen 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169) oder zahnärztlicher (Paragraphen 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken,
den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, des Universitätsgesetzes 2002).
an der Medizinischen Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehen und deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, dürfen - abgesehen vom Fall des § 50c Abs. 3 - mit ihrer Zustimmung über
für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zu ärztlichen oder zahnärztlichen Journaldiensten herangezogen werden.
an der Medizinischen Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehen und deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, dürfen - abgesehen vom Fall des Paragraph 50 c, Absatz 3, - mit ihrer Zustimmung über
für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zu ärztlichen oder zahnärztlichen Journaldiensten herangezogen werden.
an der Universität als Tierärzte verwendet werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken,
den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen.
Rechte und Pflichten hat
in den Abs. 1 bis 3, 5 und 6 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Universitätslehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den universitären Bereich, aus der erreichten
nstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation.
Rechte und Pflichten hat
in den Absatz eins bis 3, 5 und 6 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Universitätslehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den universitären Bereich, aus der erreichten
nstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation.
zuständigen Universitätsorgane haben unter Berücksichtigung des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der budgetären Bedeckbarkeit dafür zu sorgen, daß das Lehrangebot entsprechend der fachlichen Qualifikation der im jeweiligen Fach vorhandenen Universitätslehrer möglichst ausgewogen verteilt wird und insbesondere möglichst alle Universitätslehrer im Lehrbetrieb eingesetzt werden.
Lehrverpflichtung der Universitätslehrer ist in Semesterstunden festgesetzt. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfasst. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten. Ausnahmebestimmungen § 187.
folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsassistenten im zeitlich begrenztenParagraph 187,
folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsassistenten im zeitlich begrenzten
nstverhältnis nicht anzuwenden:1.
bis 12 (provisorisches und definitives
nstverhältnis),2. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),3.
§ 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und
bis 48e (
nstzeit),
bis 90 (Leistungsfeststellung).
nstverhältnis nicht anzuwenden:, 1.
Paragraphen 10 bis 12 (provisorisches und definitives
nstverhältnis),, 2. Paragraph 22, (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),, 3.
Paragraphen 25 bis 31 (Grundausbildung),, 4. Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 4 und 5 und
Paragraphen 48 a bis 48 e (
nstzeit),,
Paragraphen 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).
folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsassistenten im
nstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anzuwenden:
§ 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und
bis 48e (
nstzeit),
bis 90 (Leistungsfeststellung), solange sich der Universitätsassistent nicht im definitiven
nstverhältnis befindet.
folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsassistenten im
nstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anzuwenden:,
Paragraphen 25 bis 31 (Grundausbildung),, 4. Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 4 und 5 und
Paragraphen 48 a bis 48 e (
nstzeit),,
Paragraphen 81 bis 90 (Leistungsfeststellung), solange sich der Universitätsassistent nicht im definitiven
nstverhältnis befindet.
1 und 2 anzuwenden, wenn der Universitätsassistent eine Verwendung anstrebt, für
Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.“
Paragraphen 25 bis 31 sind jedoch abweichend von Absatz eins und 2 anzuwenden, wenn der Universitätsassistent eine Verwendung anstrebt, für
Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.“
(hier) maßgeblichen Bestimmungen des GehG lauten auszugsweise: „
nstzulage (Forschungszulage) § 49a.
nstzulage (Forschungszulage). Durch
nstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie
nstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der
nstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.Paragraph 49 a,
nstzulage (Forschungszulage). Durch
nstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie
nstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der
nstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
Ansprüche nach § 49 Abs. 2 werden durch Abs. 1 nicht berührt.
Ansprüche nach Paragraph 49, Absatz 2, werden durch Absatz eins, nicht berührt. […] .“ 3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen
nstverhältnisses darin, dass Personen in einem grundsätzlich lebenslangen
nstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden können (siehe etwa VwGH 09.03.2020, Ra 2020/12/0001, m.w.H.). Ein besoldungsrechtlicher Anspruch setzt demnach eine besoldungsrechtliche Rechtsvorschrift voraus (vgl. VwGH 04.09.2014, 2011/12/0074, m.w.N.).3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen
nstverhältnisses darin, dass Personen in einem grundsätzlich lebenslangen
nstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden können (siehe etwa VwGH 09.03.2020, Ra 2020/12/0001, m.w.H.). Ein besoldungsrechtlicher Anspruch setzt demnach eine besoldungsrechtliche Rechtsvorschrift voraus vergleiche VwGH 04.09.2014, 2011/12/0074, m.w.N.). Für einen Anspruch auf nachträgliche Gewährung entgangener Wochenruhezeit besteht keine gesetzliche Grundlage. § 48d Abs. 2 BDG sieht
sbezüglich bloß vor, dass im Fall der Unterschreitung der Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche,
se in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern ist, um das sie unterschritten wurde. Einen darüberhinausgehenden Anspruch auf nachträglicher Gewährung von – allenfalls zu Unrecht nicht gewährter – Wochenruhezeit für den Zeitraum der letzten drei Jahre vor Antragstellung sieht das Gesetz nicht vor. Für einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung für nicht gewährte Wochenruhezeiten fehlt es ebenso an einer gesetzlichen Grundlage (siehe VwGH 25.03.2015, 2013/12/0176, m.w.H.).Für einen Anspruch auf nachträgliche Gewährung entgangener Wochenruhezeit besteht keine gesetzliche Grundlage. Paragraph 48 d, Absatz 2, BDG sieht
sbezüglich bloß vor, dass im Fall der Unterschreitung der Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche,
se in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern ist, um das sie unterschritten wurde. Einen darüberhinausgehenden Anspruch auf nachträglicher Gewährung von – allenfalls zu Unrecht nicht gewährter – Wochenruhezeit für den Zeitraum der letzten drei Jahre vor Antragstellung sieht das Gesetz nicht vor. Für einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung für nicht gewährte Wochenruhezeiten fehlt es ebenso an einer gesetzlichen Grundlage (siehe VwGH 25.03.2015, 2013/12/0176, m.w.H.). Im Verfahren vor der
nstbehörde kann mangels einer besoldungsrechtlichen Deckung kein Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden. Ein vermögensrechtlicher Schaden, der dem Beamten seiner Auffassung nach durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung (Unterlassung) seines
nstgebers herbeigeführt wurde, wäre im Wege einer Amtshaftungsklage geltend zu machen. Weder dem Besoldungsrecht noch sonstigen (materiell-rechtlichen) Vorschriften des
nstrechts ist ein Anspruch des Beamten auf Schadenersatz zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat im Wege des Amtshaftungsgesetzes dessen Geltendmachung ausdrücklich in
Zuständigkeit der Zivilgerichte verwiesen. Bei der Geltendmachung von Schadenersatzanspruches handelt es sich nicht um eine Verwaltungssache (vgl. dazu etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/12/0061, m.w.N. und Hinweis auf EuGH 25.11.2010, C-429/09, bezüglich der unionsrechtlichen Voraussetzungen einer Staatshaftung).Im Verfahren vor der
nstbehörde kann mangels einer besoldungsrechtlichen Deckung kein Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden. Ein vermögensrechtlicher Schaden, der dem Beamten seiner Auffassung nach durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung (Unterlassung) seines
nstgebers herbeigeführt wurde, wäre im Wege einer Amtshaftungsklage geltend zu machen. Weder dem Besoldungsrecht noch sonstigen (materiell-rechtlichen) Vorschriften des
nstrechts ist ein Anspruch des Beamten auf Schadenersatz zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat im Wege des Amtshaftungsgesetzes dessen Geltendmachung ausdrücklich in
Zuständigkeit der Zivilgerichte verwiesen. Bei der Geltendmachung von Schadenersatzanspruches handelt es sich nicht um eine Verwaltungssache vergleiche dazu etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/12/0061, m.w.N. und Hinweis auf EuGH 25.11.2010, C-429/09, bezüglich der unionsrechtlichen Voraussetzungen einer Staatshaftung). 3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Der Beschwerdeführer leistete regelmäßig Journaldienste, welche
belangte Behörde auch abgegolten hat. Im Antrag vom 23. November 2020 machte er darüber hinaus geltend, den Anspruch einer finanziellen Entschädigung infolge zeitlicher Mehrdienstleistung „und/oder das Ausmaß an Zeitausgleich festzustellen, der bzw. das sich aus der Überschreitung der unionsrechtlich zulässigen Höchstgrenzen der Arbeitszeit und der Nichtgewährung der unionsrechtlich gebotenen Ruhezeiten“ im Rahmen seiner
nstleistung der Jahre 2007 bis 2019 ergebe.
belangte Behörde wies
sen Antrag zutreffend aus nachstehenden Gründen ab: Grundsätzlich sieht § 48a BDG für Beamte eine Höchstgrenze der
nstzeit vor, wonach u.a.
Tagesdienstzeit 13 Stunden nicht übersteigen darf (vgl. § 48a Abs. 1 Z 1 BDG) bzw.
Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten darf (vgl. § 48a Abs. 1 Z 3 BDG). Über
Höchstgrenze gemäß § 48a Abs. 3 BDG hinaus sind längere
nstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Grundsätzlich sieht Paragraph 48 a, BDG für Beamte eine Höchstgrenze der
nstzeit vor, wonach u.a.
Tagesdienstzeit 13 Stunden nicht übersteigen darf vergleiche Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer eins, BDG) bzw.
Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten darf vergleiche Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 3, BDG). Über
Höchstgrenze gemäß Paragraph 48 a, Absatz 3, BDG hinaus sind längere
nstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Jedoch greift im vorliegenden Fall
Ausnahmebestimmung des § 187 Abs. 2 Z 4 BDG. Danach sind auf den Universitätsassistenten im
nstverhältnis auf unbestimmte Zeit
1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und
bis 48e BDG (
nstzeit) nicht anzuwenden. Jedoch greift im vorliegenden Fall
Ausnahmebestimmung des Paragraph 187, Absatz 2, Ziffer 4, BDG. Danach sind auf den Universitätsassistenten im
nstverhältnis auf unbestimmte Zeit
Paragraphen 47 a, 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 4 und 5 und
Paragraphen 48 a bis 48 e BDG (
nstzeit) nicht anzuwenden. Folglich ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe als Universitätsassistent im Rahmen der ihm vorgegebenen
nsteinteilung in den Jahren 2007 bis 2019 regelmäßig Journaldienste geleistet, bei denen durchgehende
nstzeiten von bis zu 32 Stunden vorgeschrieben und geleistet worden seien, im Anschluss an
nste von über 13 Stunden nicht immer entsprechend unmittelbar verlängerte Ruhezeiten gewährt, sowie
nstzeiten von über 48 Stunden im Schnitt von 17 Wochen geleistet worden seien, zu entgegnen, dass
Regelung des § 48a BDG in seinem Fall nicht zur Anwendung gelangt. Auch
Regelungen betreffend Ruhezeiten gemäß §§ 48c und 48d BDG 1979 kommen nicht zur Anwendung. Folglich ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe als Universitätsassistent im Rahmen der ihm vorgegebenen
nsteinteilung in den Jahren 2007 bis 2019 regelmäßig Journaldienste geleistet, bei denen durchgehende
nstzeiten von bis zu 32 Stunden vorgeschrieben und geleistet worden seien, im Anschluss an
nste von über 13 Stunden nicht immer entsprechend unmittelbar verlängerte Ruhezeiten gewährt, sowie
nstzeiten von über 48 Stunden im Schnitt von 17 Wochen geleistet worden seien, zu entgegnen, dass
Regelung des Paragraph 48 a, BDG in seinem Fall nicht zur Anwendung gelangt. Auch
Regelungen betreffend Ruhezeiten gemäß Paragraphen 48 c und 48 d BDG 1979 kommen nicht zur Anwendung. Ein Verstoß gegen
Arbeitszeit betreffenden Bestimmungen des BDG kann daher nicht erkannt werden.
sbezüglich ist auch auf
oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach mangels entsprechender Rechtsgrundlage weder ein Anspruch auf nachträgliche Gewährung von Wochenruhezeit noch auf finanzielle Abgeltung für nicht gewährte Wochenruhezeiten besteht. Davon geht auch der Beschwerdeführer aus, da er selbst vorbringt, dass nach dem österreichischen Besoldungsrecht keine Anspruchsgrundlage für seinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung bzw. Freizeitausgleich besteht. Sofern der Beschwerdeführer seine Ansprüche auf unionsrechtliche Grundlagen stützt, ist darauf hinzuweisen, dass eine Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Rechtslage nicht erkennbar ist. Denn gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2003/88/EG kann der österreichische Gesetzgeber beispielsweise bei „Personen mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis“ betreffend Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten abweichende Regelungen treffen. Unter „Personen mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis“ sind auch Universitätsassistenten zu verstehen (vgl. dazu Abl EU 2017/C 165/01, Mitteilung zu Auslegungsfragen in Bezug auf
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, S. 45). Damit greift
vom Beschwerdeführer vorgebrachte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 25. November 2010, C-429/09, hier nicht.Sofern der Beschwerdeführer seine Ansprüche auf unionsrechtliche Grundlagen stützt, ist darauf hinzuweisen, dass eine Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Rechtslage nicht erkennbar ist. Denn gemäß Artikel 17, Absatz eins, Litera a,) der Richtlinie 2003/88/EG kann der österreichische Gesetzgeber beispielsweise bei „Personen mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis“ betreffend Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten abweichende Regelungen treffen. Unter „Personen mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis“ sind auch Universitätsassistenten zu verstehen vergleiche dazu Abl EU 2017/C 165/01, Mitteilung zu Auslegungsfragen in Bezug auf
Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, S. 45). Damit greift
vom Beschwerdeführer vorgebrachte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 25. November 2010, C-429/09, hier nicht. Sollte der Beschwerdeführer seine Ansprüche dennoch auf eine Staatshaftung stützen, oder der Auffassung sein, dass ihm durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung seines
nstgebers ein vermögensrechtlicher Schaden entstanden ist, wären
se im Wege einer Staatshaftungs- bzw. Amtshaftungsklage und damit im Zivilrechtsweg geltend zu machen (vgl. wieder VwGH 22.10.2020, Ra 2020/12/0061).Sollte der Beschwerdeführer seine Ansprüche dennoch auf eine Staatshaftung stützen, oder der Auffassung sein, dass ihm durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung seines
nstgebers ein vermögensrechtlicher Schaden entstanden ist, wären
se im Wege einer Staatshaftungs- bzw. Amtshaftungsklage und damit im Zivilrechtsweg geltend zu machen vergleiche wieder VwGH 22.10.2020, Ra 2020/12/0061).
Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.
Einvernahmen des XXXX und von weiteren XXXX sowie XXXX zum Beweis des Zustandekommens und der Vorbedingungen der in den Jahren 2016 und 2017 unterfertigten Erklärungen gemäß § 48a Abs. 4 BDG. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2022
Einvernahmen des römisch 40 und von weiteren römisch 40 sowie römisch 40 zum Beweis des Zustandekommens und der Vorbedingungen der in den Jahren 2016 und 2017 unterfertigten Erklärungen gemäß Paragraph 48 a, Absatz 4, BDG. Dazu ist festzuhalten: Wie bereits ausgeführt, kommt § 48a Abs. 4 BDG im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung. Damit ist auf
Frage, ob
vom Beschwerdeführer am
Frage, ob
vom Beschwerdeführer am
Zeugenanträge. 3.
Akten erkennen lassen, dass
mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.3.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn
Akten erkennen lassen, dass
mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. 3.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass
nstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch
innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (siehe VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 m.w.N.). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn
Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (siehe VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).3.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass
nstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch
innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (siehe VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 m.w.N.). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn
Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (siehe VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). 3.3.3. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten. Es handelt sich zudem um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage. Daher kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung,
von den Parteien auch nicht beantragt wurde, abgesehen werden. 3.
Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob
Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.4.2.
Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil
Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung oder Zeitausgleich hat, entspricht der unionskonformen nationalen Rechtslage und der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.4.2.
Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil
Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung oder Zeitausgleich hat, entspricht der unionskonformen nationalen Rechtslage und der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2253208.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.