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{'item': 'W227 2253208-1'}

Obsah (6)§§ 47a§§ 48a§§ 38§§ 10§§ 25§§ 81

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2023 GeschäftszahlW227 2253208-1 Spruch, W227 2253208-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch

Richterin Mag. Karin WINTER über

Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Amtes der Veterinärmedizinischen Universität Wien vom 15. Februar 2022, Zl. 616/2021, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch

Richterin Mag. Karin WINTER über

Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Amtes der Veterinärmedizinischen Universität Wien vom 15. Februar 2022, Zl. 616 aus 2021,, zu Recht: A)

Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)

Revision ist nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer steht als Universitätsassistent an der Veterinärmedizinischen Universität Wien in einem öffentlich-rechtlichen

nstverhältnis zum Bund. Am 23. November 2020 beantragte er den ihm „zustehenden Anspruch einer finanziellen Entschädigung und/oder des Ausmaßes an Zeitausgleich festzustellen, der bzw. das sich aus der Überschreitung der unionsrechtlich zulässigen Höchstgrenzen der Arbeitszeit und der Nichtgewährung der unionsrechtlich gebotenen Ruhezeiten im Rahmen [s]einer

nstleistung der 2007 bis 2019“ ergebe. Dazu führte er aus, dass bei den von ihm als Universitätsassistent regelmäßig geleisteten Journaldienste im Tierspital der Veterinärmedizinischen Universität Wien durchgehende

nstzeiten von bis zu 32 Stunden vorgeschrieben und geleistet worden seien, im Anschluss an

nste von über 13 Stunden nicht immer entsprechend unmittelbar verlängerte Ruhezeiten gewährt sowie

nstzeiten von über 48 Stunden im Schnitt von 17 Wochen geleistet worden seien.

  1. Am
  2. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde wegen Nichterledigung seines Antrags vom
  3. November
  4. Mit Schreiben vom
  5. Jänner 2022 hielt

belangte Behörde dem Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor: Für

geleisteten

nste würden keine Ansprüche nach dem Gehaltsgesetz (GehG) offenstehen. Überdies würden Ansprüche nach dem GehG gemäß § 13b GehG nach drei Jahren verjähren.Für

geleisteten

nste würden keine Ansprüche nach dem Gehaltsgesetz (GehG) offenstehen. Überdies würden Ansprüche nach dem GehG gemäß Paragraph 13 b, GehG nach drei Jahren verjähren. Zusätzlich seien gemäß § 173 Abs. 1 Z 5 und § 187 Abs. 2 Z 4 Beamtendienstgesetz 1979 (BDG)

§§ 47a, 48 Abs.

1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 sowie

§§ 48a

bis 48e BDG auf Universitätsdozenten und Universitätsassistenten im

nstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anwendbar. Zusätzlich seien gemäß Paragraph 173, Absatz eins, Ziffer 5 und Paragraph 187, Absatz 2, Ziffer 4, Beamtendienstgesetz 1979 (BDG)

Paragraphen 47 a, 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 4 und 5 sowie

Paragraphen 48 a bis 48 e BDG auf Universitätsdozenten und Universitätsassistenten im

nstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anwendbar. Für

Jahre innerhalb des Verjährungszeitraums liege zudem eine Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers nach § 48a Abs. 4 BDG vor. Für einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht gewährter Ruhezeiten fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Gemäß § 155 Abs. 6 BDG hätten Universitätslehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin,

an der Universität als Tierärzte verwendet würden, zudem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken,

den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen würden. Leiste ein Universitätsdozent oder Universitätsassistent Journaldienste im Sinne des § 50 BDG, gebühre eine Abgeltung.

Abgeltung für Journaldienste sei von der

nstbehörde auch laufend ausbezahlt worden, es würden keine offenen Ansprüche aufgrund des BDG oder des GehG bestehen. Offene Ansprüche nach dem GehG seien von dem Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden.Für

Jahre innerhalb des Verjährungszeitraums liege zudem eine Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers nach Paragraph 48 a, Absatz 4, BDG vor. Für einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht gewährter Ruhezeiten fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Gemäß Paragraph 155, Absatz 6, BDG hätten Universitätslehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin,

an der Universität als Tierärzte verwendet würden, zudem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken,

den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen würden. Leiste ein Universitätsdozent oder Universitätsassistent Journaldienste im Sinne des Paragraph 50, BDG, gebühre eine Abgeltung.

Abgeltung für Journaldienste sei von der

nstbehörde auch laufend ausbezahlt worden, es würden keine offenen Ansprüche aufgrund des BDG oder des GehG bestehen. Offene Ansprüche nach dem GehG seien von dem Beschwerdeführer auch nicht behauptet worden. Hinsichtlich des Begehrens auf finanzielle Abgeltung für nicht gewährte Ruhezeiten fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Aus der Säumnisbeschwerde gehe auch hervor, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf eine explizite österreichische Gesetzesbestimmung stützen könne. Das Unionsrecht sehe

Möglichkeit der Zustimmung des Arbeitsnehmers zur

nstleistung von mehr als 48 Stunden pro Woche vor.

se Zustimmung habe der Arbeitnehmer erteilt, sodass auch kein Verstoß gegen das Unionsrecht vorliege.

  1. Dazu gab der Beschwerdeführer am
  2. Februar 2022 eine Stellungnahme ab,

im Wesentlichen Folgendes enthält:

vom Beschwerdeführer unterfertigten Erklärungen vom

  1. November 2016 und vom
  2. März 2017 hätten

Klausel „um

Kontinuität des

nstes zu gewährleisten“ enthalten.

se Voraussetzung sei nicht erfüllt gewesen, höchstens in einzelnen Ausnahmefällen.

Motivation für

Vorgangsweise einschließlich des Abverlangens der besagten Erklärungen habe nur mit Aspekten finanziellen und organisatorischen Aufwandes zu tun gehabt.

Kontinuität des Betriebes hätte mit einer anderen Organisationsform problemlos unter Einhaltung der

nstzeitregeln gewährleistet werden können. Überdies habe er

Zustimmungserklärungen nicht freiwillig, sondern wegen einer unzulässigen Druckausübung seitens des

nstgebers bzw. des Betriebsrates unterschrieben.

ser habe sie mit E-Mail vom 27. Juli 2016 darüber informiert, dass

Journaldienste ansonsten gänzlich abgeschafft würden. Der Wegfall der Journaldienste hätte zu einem Einkommensverlust von rund 25 % geführt.

unterschriebenen Erklärungen seien wegen wesentlicher Willensmängel ungültig und unwirksam.

s sei auch bei der Frage der Verjährung zu beachten. Aufgrund

ser Vorgangsweise in den Jahren 2016 und 2017 hätte eine frühere Geltendmachung zu einem Einkommensverlust geführt. Es sei eine Drucksituation vorgelegen,

Verjährung verhindert habe. Rechtlich folge daraus, dass

unterschriebenen Erklärungen vom

  1. November 2016 und vom
  2. März 2017 wegen wesentlicher Willensmängel ungültig und unwirksam seien. Das sei auch bei der Frage der Verjährung zu beachten. Eine frühere Geltendmachung der Rechte hätte zu einem Einkommensverlust geführt, somit habe auch

sbezüglich eine Drucksituation bestanden. Zudem habe es sich im privatrechtlichen Sinn um ein Dauerdelikt der gesetzwidrigen Vorgangsweise gehandelt, das jedenfalls bis zur tatsächlichen Antragstellung bestanden habe, sodass auch aus

sem Grund keine Verjährung eingetreten sei. 5. Am 15. Februar 2022 erließ

belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem sie den Antrag des Beschwerdeführers vom

  1. November 2020 gemäß den §§ 48a bis 48e, 50, 155 Abs. 6, 178 und 187 Abs. 2 Z 4 BDG sowie gemäß den §§ 13b, 49 und 49a GehG abwies.
  2. Am
  3. Februar 2022 erließ

belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit dem sie den Antrag des Beschwerdeführers vom 23. November 2020 gemäß den Paragraphen 48 a bis 48 e, 50, 155 Absatz 6, 178 und 187 Absatz 2, Ziffer 4, BDG sowie gemäß den Paragraphen 13 b, 49 und 49 a GehG abwies. Begründend führte

belangte Behörde im Wesentlichen aus: Für

geleisteten

nste stünden keine Ansprüche nach dem GehG offen. Ansprüche nach dem GehG würden überdies gemäß § 13b GehG nach drei Jahren verjähren. Für

geleisteten

nste stünden keine Ansprüche nach dem GehG offen. Ansprüche nach dem GehG würden überdies gemäß Paragraph 13 b, GehG nach drei Jahren verjähren. Gemäß § 187 Abs. 2 Z 5 BDG seien

§§ 47a, 48 Abs.

1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 sowie

§§ 48a

bis 48e BDG auf Universitätsassistenten im

nstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anzuwenden. Gemäß Paragraph 187, Absatz 2, Ziffer 5, BDG seien

Paragraphen 47 a, 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 4 und 5 sowie

Paragraphen 48 a bis 48 e BDG auf Universitätsassistenten im

nstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anzuwenden. Für das Begehren hinsichtlich der finanziellen Abgeltung für nicht gewährte Ruhezeiten fehle es an einer gesetzlichen Grundlage, wie

s der Beschwerdeführer auch selbst in seiner Säumnisbeschwerde angeführt habe.

Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sehe

Möglichkeit der Zustimmung des Arbeitnehmers zur

nstleistung von mehr als 48 Stunden pro Woche vor.

se Zustimmung habe der Beschwerdeführer mit Erklärungen vom

  1. November 2016 und vom
  2. März 2017 erteilt, sodass kein Verstoß gegen das Unionsrecht vorliege.

Abgeltung für Journaldienste sei von der

nstbehörde auch laufend ausbezahlt worden. Zur Druckausübung seitens des Betriebsrats zu den am

  1. November 2016 und
  2. März 2017 unterschriebenen Erklärungen sei festzuhalten, dass der Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal gemäß § 135 Abs. 3 Universitätsgesetz (UG) als Interessenvertretung der Arbeitnehmer der Universität eingerichtet sei und der

nstgeber weder auf den Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal noch auf seine

nstnehmer Druck ausgeübt habe,

Zustimmung zur Einteilung von Journaldiensten zu unterzeichnen.Zur Druckausübung seitens des Betriebsrats zu den am

  1. November 2016 und
  2. März 2017 unterschriebenen Erklärungen sei festzuhalten, dass der Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal gemäß Paragraph 135, Absatz 3, Universitätsgesetz (UG) als Interessenvertretung der Arbeitnehmer der Universität eingerichtet sei und der

nstgeber weder auf den Betriebsrat für das wissenschaftliche Personal noch auf seine

nstnehmer Druck ausgeübt habe,

Zustimmung zur Einteilung von Journaldiensten zu unterzeichnen. Der Antrag sei daher mangels Bestehens einer Rechtsgrundlage auf nachträgliche Gewährung allenfalls entgangener Ruhezeit bzw. finanzieller Abgeltung der

sbezüglichen Ansprüche abzuweisen. 6. Gegen

sen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht

vorliegende Beschwerde, in der er zusätzlich im Wesentlichen (hier relevant) Folgendes vorbringt: Nach der arbeitsgerichtlichen Judikatur sei

Annahme einer eingetretenen Verjährung nicht zulässig, weil der Verlust eines Viertels des Einkommens gedroht habe. Folglich sei sein „Einwand der Missbräuchlichkeit der Verjährungseinwendung als valid zu bewerten“. Aufgrund der Entscheidung des Europäische Gerichtshofes vom

  1. November 2010, C-429/09, gebühre dem Beschwerdeführer entweder ein entsprechender Freizeitausgleich oder eine finanzielle Abgeltung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen

nstverhältnis zum Bund. Er wurde am

  1. Oktober 1996 zum Assistenzarzt auf eine Planstelle im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst – Universitäten ernannt und der I. Medizinischen Universitätsklinik für XXXX der Veterinärmedizinischen Universität Wien zugewiesen. Er wurde am
  2. Oktober 1996 zum Assistenzarzt auf eine Planstelle im Planstellenbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft, Verkehr und Kunst – Universitäten ernannt und der römisch eins. Medizinischen Universitätsklinik für römisch 40 der Veterinärmedizinischen Universität Wien zugewiesen. Mit XXXX wurde sein zeitlich begrenztes

nstverhältnis als Assistenzarzt in ein

nstverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt. Mit römisch 40 wurde sein zeitlich begrenztes

nstverhältnis als Assistenzarzt in ein

nstverhältnis auf unbestimmte Zeit umgewandelt. Mit Wirksamkeit vom XXXX wurde das

nstverhältnis des Beschwerdeführers als Universitätsassistent gemäß § 178 BDG definitiv. Mit Wirksamkeit vom römisch 40 wurde das

nstverhältnis des Beschwerdeführers als Universitätsassistent gemäß Paragraph 178, BDG definitiv. Am 17. November 2016 unterzeichnete der Beschwerdeführer folgende Erklärung: „Der/

Unterzeichnete erklärt im Sinne des § 48a Abs. 4 BDG, längeren

nstzeiten (über

Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus) bei Einteilung zu Journaldiensten (Mo. - Fr. von 16 bis 8 Uhr; Samstag, Sonn- und Feiertag von 8-8 Uhr) an der Klinik zuzustimmen.

Obergrenzen für Journaldienste liegen bei 6

nsten im Monat und 3

nsten in 7 Tagen. „Der/

Unterzeichnete erklärt im Sinne des Paragraph 48 a, Absatz 4, BDG, längeren

nstzeiten (über

Höchstgrenze gemäß Absatz 3, hinaus) bei Einteilung zu Journaldiensten (Mo. - Fr. von 16 bis 8 Uhr; Samstag, Sonn- und Feiertag von 8-8 Uhr) an der Klinik zuzustimmen.

Obergrenzen für Journaldienste liegen bei 6

nsten im Monat und 3

nsten in 7 Tagen.

Unterzeichneten stimmen ebenso einer Überschreitung der Tagesdienstzeit im Sinne des § 48a Abs. 1 BDG zu (bei gleichzeitiger Reduktion der täglichen Ruhezeit) bei Ableistung von Journaldiensten an der Klinik, um

Kontinuität des

nstes zu gewährleisten.“

Unterzeichneten stimmen ebenso einer Überschreitung der Tagesdienstzeit im Sinne des Paragraph 48 a, Absatz eins, BDG zu (bei gleichzeitiger Reduktion der täglichen Ruhezeit) bei Ableistung von Journaldiensten an der Klinik, um

Kontinuität des

nstes zu gewährleisten.“ Am 28. März 2017 unterzeichnete der Beschwerdeführer folgende Erklärung: „Der/

Unterzeichnete erklärt im Sinne des § 48a Abs. 4 BDG, längeren

nstzeiten (über

Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus) bei Einteilung zu Journaldiensten (Mo. - Fr. von 16 bis 8 Uhr; Samstag, Sonn- und Feiertag von 8 - 8 Uhr) an der Klinik zuzustimmen, so

se in Absprache und in Konsens mit den Betroffenen eingeteilt werden.

Obergrenzen für Journaldienste liegen bei 6

nsten im Monat und 3

nsten in 7 Tagen.„Der/

Unterzeichnete erklärt im Sinne des Paragraph 48 a, Absatz 4, BDG, längeren

nstzeiten (über

Höchstgrenze gemäß Absatz 3, hinaus) bei Einteilung zu Journaldiensten (Mo. - Fr. von 16 bis 8 Uhr; Samstag, Sonn- und Feiertag von 8 - 8 Uhr) an der Klinik zuzustimmen, so

se in Absprache und in Konsens mit den Betroffenen eingeteilt werden.

Obergrenzen für Journaldienste liegen bei 6

nsten im Monat und 3

nsten in 7 Tagen.

Unterzeichneten stimmen ebenso einer Überschreitung der Tagesdienstzeit im Sinne des § 48a Abs. 1 BDG zu (bei gleichzeitiger Reduktion der täglichen Ruhezeit) bei Ableistung von Journaldiensten an der Klinik, um

Kontinuität des

nstes zu gewährleisten.“

Unterzeichneten stimmen ebenso einer Überschreitung der Tagesdienstzeit im Sinne des Paragraph 48 a, Absatz eins, BDG zu (bei gleichzeitiger Reduktion der täglichen Ruhezeit) bei Ableistung von Journaldiensten an der Klinik, um

Kontinuität des

nstes zu gewährleisten.“ Von 2007 bis 2019 leistete der Beschwerdeführer regelmäßig Journaldienste im Tierspital der Veterinärmedizinischen Universität Wien an der Universitätsklinik für XXXX . Dabei wurden teilweise durchgehende

nstzeiten von bis zu 32 Stunden vorgeschrieben und geleistet, im Anschluss an

nste von über 13 Stunden nicht immer entsprechend unmittelbar verlängerte Ruhezeiten gewährt sowie

nstzeiten von über 48 Stunden im Schnitt von 17 Wochen geleistet.Von 2007 bis 2019 leistete der Beschwerdeführer regelmäßig Journaldienste im Tierspital der Veterinärmedizinischen Universität Wien an der Universitätsklinik für römisch 40 . Dabei wurden teilweise durchgehende

nstzeiten von bis zu 32 Stunden vorgeschrieben und geleistet, im Anschluss an

nste von über 13 Stunden nicht immer entsprechend unmittelbar verlängerte Ruhezeiten gewährt sowie

nstzeiten von über 48 Stunden im Schnitt von 17 Wochen geleistet. 2. Beweiswürdigung

Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.

  1. Rechtliche Beurteilung 3.
  2. Zur Abweisung der Beschwerde [Spruchpunkt A)] 3.1.1.

(hier) maßgeblichen Bestimmungen des BDG lauten auszugsweise: „

nstplan § 48.

(1)Der Beamte hat

im

nstplan vorgeschriebenen

nststunden einzuhalten, wenn er nicht vom

nst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom

nst abwesend ist.

tatsächlich erbrachte

nstzeit ist, sofern nicht wichtige

nstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen.Paragraph 48,

(1)Der Beamte hat

im

nstplan vorgeschriebenen

nststunden einzuhalten, wenn er nicht vom

nst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom

nst abwesend ist.

tatsächlich erbrachte

nstzeit ist, sofern nicht wichtige

nstliche Interessen entgegenstehen, mit Hilfe automatisierter Verfahren zu erfassen.

(2)

regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im

nstplan festzulegen.

(2a)

Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der

nstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen

nstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf

Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht

nstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann

Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf

Tage der Woche aufgeteilt werden. Soweit nicht zwingende

nstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage

nstfrei zu halten.

(3)Soweit nicht wichtige

nstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, ist

gleitende

nstzeit einzuführen. Gleitende

nstzeit ist jene Form der

nstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen

nstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen kann. Innerhalb des Gleitzeitrahmens kann eine Blockzeit festgelegt werden, in der

Beamtin oder der Beamte jedenfalls

nst zu versehen hat. Der fiktive Normaldienstplan

nt als Berechnungsbasis für

Feststellung der anrechenbaren

nstzeit bei Abwesenheit vom

nst.

Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden

nstzeit kann, soweit nicht

nstliche Interessen entgegenstehen, vom unmittelbaren

nstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden. Im Gleitzeitdienstplan sind1.

zeitliche Lage und Dauer des Gleitzeitrahmens und des fiktiven Normaldienstplans,2. gegebenenfalls

Blockzeit sowie3. eine Obergrenze für

jeweils in den Folgezeitraum, der ein Jahr nicht übersteigen darf, übertragbaren Zeitguthaben bzw. Zeitschulden

(3)Soweit nicht wichtige

nstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, ist

gleitende

nstzeit einzuführen. Gleitende

nstzeit ist jene Form der

nstzeit, bei der der Beamte den Beginn und das Ende seiner täglichen

nstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen kann. Innerhalb des Gleitzeitrahmens kann eine Blockzeit festgelegt werden, in der

Beamtin oder der Beamte jedenfalls

nst zu versehen hat. Der fiktive Normaldienstplan

nt als Berechnungsbasis für

Feststellung der anrechenbaren

nstzeit bei Abwesenheit vom

nst.

Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden

nstzeit kann, soweit nicht

nstliche Interessen entgegenstehen, vom unmittelbaren

nstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden. Im Gleitzeitdienstplan sind, 1.

zeitliche Lage und Dauer des Gleitzeitrahmens und des fiktiven Normaldienstplans,, 2. gegebenenfalls

Blockzeit sowie, 3. eine Obergrenze für

jeweils in den Folgezeitraum, der ein Jahr nicht übersteigen darf, übertragbaren Zeitguthaben bzw. Zeitschulden festzulegen.

(3a)Für Beamtinnen und Beamte, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch eine Zulage oder ein Fixgehalt besoldungsrechtlich als abgegolten gelten, ist

Übertragung von Zeitguthaben aus der gleitenden

nstzeit des betreffenden Kalendermonats in den Folgemonat nur in dem Ausmaß zulässig, als das im betreffenden Kalendermonat aufgebaute Guthaben aus der gleitenden

nstzeit bei Bezug

  1. einer Zulage 11 Stunden,
  2. eines Fixgehalts 18 Stunden

(3a)Für Beamtinnen und Beamte, deren Mehrleistungen in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht durch eine Zulage oder ein Fixgehalt besoldungsrechtlich als abgegolten gelten, ist

Übertragung von Zeitguthaben aus der gleitenden

nstzeit des betreffenden Kalendermonats in den Folgemonat nur in dem Ausmaß zulässig, als das im betreffenden Kalendermonat aufgebaute Guthaben aus der gleitenden

nstzeit bei Bezug,

  1. einer Zulage 11 Stunden,,
  2. eines Fixgehalts 18 Stunden übersteigt.

(3b)Das gemäß Abs. 3a Z 1 und 2 angeführte Stundenausmaß ändert sich im Falle einer
  1. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß §§ 50a, 50b, 50e oder 50f,
  2. Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG oder3.

nstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1, § 78a oder § 78c Abs. 3

(3b)Das gemäß Absatz 3 a, Ziffer eins und 2 angeführte Stundenausmaß ändert sich im Falle einer,
  1. Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraphen 50 a, 50 b, 50 e, oder 50f,,
  2. Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG oder, 3.

nstfreistellung gemäß Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 78 a, oder Paragraph 78 c, Absatz 3 dem Ausmaß der Herabsetzung, Teilzeitbeschäftigung oder

nstfreistellung entsprechend.

(4)Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf

regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der

nstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der

nstbetrieb über

Zeit des Normaldienstplanes hinaus aufrechterhalten werden muss und ein Beamter den anderen ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablöst. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.

(5)Ist im Rahmen eines

nstplanes regelmäßig an Sonn- oder Feiertagen

nst zu leisten und wird der Beamte zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen.

(2a)

Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der

nstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Beamten durch einen

nstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf

Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht

nstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann

Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf

Tage der Woche aufgeteilt werden. Soweit nicht zwingende

nstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage

nstfrei zu halten. Höchstgrenzen der

nstzeit § 48a.

(1)

Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.Paragraph 48 a,

(1)

Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

(2)Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,1.

an außerhalb des

nstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder2.

notwendig sind, um

Kontinuität des

nstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesonderea) zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen oder Justizanstalten,

  1. b)bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,
  2. c)bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten,
  3. d)bei Tätigkeiten der Post und Telekommunikation im Bereich der jeweiligen in § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, angeführten Unternehmungen (der

se Unternehmungen umfassende Bereich wird in

sem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), sowiee) zur Freihaltung der Schiffahrtsrinne bei der Österreichischen Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft oder3. im Falle eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalles in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes,

(2)Von der Höchstgrenze gemäß Absatz eins, kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,, 1.

an außerhalb des

nstortes gelegenen Orten zu verrichten sind oder, 2.

notwendig sind, um

Kontinuität des

nstes oder der Produktion zu gewährleisten, insbesondere,

  1. a)zur Betreuung oder Beaufsichtigung von Personen in Heimen oder Justizanstalten,,
  2. b)bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten,,
  3. c)bei land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeiten,,
  4. d)bei Tätigkeiten der Post und Telekommunikation im Bereich der jeweiligen in Paragraph 17, Absatz eins a, des Poststrukturgesetzes (PTSG), Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, angeführten Unternehmungen (der

se Unternehmungen umfassende Bereich wird in

sem Bundesgesetz als „PTA-Bereich“ bezeichnet), sowie, e) zur Freihaltung der Schiffahrtsrinne bei der Österreichischen Donau-Betriebs-Aktiengesellschaft oder, 3. im Falle eines vorhersehbaren übermäßigen Arbeitsanfalles in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, wenn dem betroffenen Beamten innerhalb der nächsten 14 Kalendertage eine Ruhezeit verlängert wird.

Ruhezeit ist um das Ausmaß zu verlängern, um das der verlängerte

nst 13 Stunden überstiegen hat.

(3)

Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom

nst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom

nst abwesend ist, außer Betracht.

(4)Über

Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere

nstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere

nste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer

nststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen,

sich zur Erbringung längerer

nste bereit erklärt haben.

aktualisierten Listen sind jeweils der

nstbehörde vorzulegen.

(4)Über

Höchstgrenze gemäß Absatz 3, hinaus sind längere

nstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere

nste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer

nststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen,

sich zur Erbringung längerer

nste bereit erklärt haben.

aktualisierten Listen sind jeweils der

nstbehörde vorzulegen.

(5)Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als

s im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um

Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

(5)Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Absatz eins, abweichende Anordnungen soweit zulässig, als

s im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um

Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen. Ruhepausen § 48b. Beträgt

Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der

nststelle gelegen oder

nstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.Paragraph 48 b, Beträgt

Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Bediensteten der

nststelle gelegen oder

nstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden. Tägliche Ruhezeiten § 48c. Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.Paragraph 48 c, Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Beamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. Wochenruhezeit § 48d.

(1)Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren.

se Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist

s aus wichtigen

nstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.Paragraph 48 d,

(1)Dem Beamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren.

se Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist

s aus wichtigen

nstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.

(2)Wird

Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde. Nachtarbeit § 48e.

(1)

nstzeit des Beamten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner

nstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.Paragraph 48 e,

(1)

nstzeit des Beamten, der regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden seiner

nstlichen Tätigkeit nachzugehen hat (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.

(2)

nstzeit von Nachtarbeitern, deren

nst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten.

Bundesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.

(3)Der Gesundheitszustand von Nachtarbeitern ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen.

Kosten dafür trägt der Bund.

(4)Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten,

nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der

nstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für

sen geeignet sind.

§§ 38

bis 40 sind in

sem Fall nicht anzuwenden.

(4)Nachtarbeitern mit gesundheitlichen Schwierigkeiten,

nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der

nstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für

sen geeignet sind.

Paragraphen 38 bis 40 sind in

sem Fall nicht anzuwenden. Bereitschaft und Journaldienst § 50.

(1)Der Beamte kann aus

nstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im

nstplan vorgeschriebenen

nststunden in einer

nststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine

nstliche Tätigkeit aufzunehmen (

nststellenbereitschaft, Journaldienst).Paragraph 50,

(1)Der Beamte kann aus

nstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im

nstplan vorgeschriebenen

nststunden in einer

nststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine

nstliche Tätigkeit aufzunehmen (

nststellenbereitschaft, Journaldienst).

(2)Der Beamte kann aus

nstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im

nstplan vorgeschriebenen

nststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine

nstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).

(3)Soweit es

nstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner

nstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines

nstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als

nstzeit. Aufgaben der Universitätslehrer (Rechte und Pflichten) § 155.

(1)

Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.

Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.Paragraph 155,

(1)

Aufgaben der Universitätslehrer umfassen Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste), Lehre und Prüfungstätigkeit, Betreuung der Studierenden, Heranbildung des wissenschaftlichen (künstlerischen) Nachwuchses sowie zusätzlich Organisations- und Verwaltungstätigkeit, Management und Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.

Erfüllung der Aufgaben ist in regelmäßigen Abständen, zumindest jedoch alle fünf Jahre, zu evaluieren.

(2)

Universitätslehrer haben ihre Aufgaben in Forschung (Entwicklung und Erschließung der Künste) und Lehre in Verbindung mit den fachlich in Betracht kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität zu erfüllen.

(3)

Universitätslehrer sind zur fachlichen, pädagogischen und didaktischen Weiterbildung verpflichtet. Soweit sie Organisations- und Verwaltungstätigkeiten sowie Managementaufgaben auszuüben und an Evaluierungsmaßnahmen mitzuwirken haben, sind sie auch zu einer entsprechenden und zeitgerechten Aus- und Weiterbildung verpflichtet.

(4)Tätigkeiten gemäß § 27 und § 56 des Universitätsgesetzes 2002 zählen nicht zu den

nstpflichten, sondern gelten als Nebentätigkeiten.

(4)Tätigkeiten gemäß Paragraph 27 und Paragraph 56, des Universitätsgesetzes 2002 zählen nicht zu den

nstpflichten, sondern gelten als Nebentätigkeiten.

(5)Universitätslehrer,

an der Medizinischen Universität in ärztlicher (§§ 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169) oder zahnärztlicher (§§ 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken,

den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (§ 29 Abs. 4 Z 1 des Universitätsgesetzes 2002).

(5)Universitätslehrer,

an der Medizinischen Universität in ärztlicher (Paragraphen 2 und 3 des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169) oder zahnärztlicher (Paragraphen 16 und 17 des Ärztegesetzes 1998) Verwendung stehen, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken,

den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Untersuchung und Behandlung von Menschen obliegen (Paragraph 29, Absatz 4, Ziffer eins, des Universitätsgesetzes 2002).

(5a)Universitätslehrer,

an der Medizinischen Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehen und deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, dürfen - abgesehen vom Fall des § 50c Abs. 3 - mit ihrer Zustimmung über

für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zu ärztlichen oder zahnärztlichen Journaldiensten herangezogen werden.

(5a)Universitätslehrer,

an der Medizinischen Universität in ärztlicher oder zahnärztlicher Verwendung stehen und deren regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt ist, dürfen - abgesehen vom Fall des Paragraph 50 c, Absatz 3, - mit ihrer Zustimmung über

für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zu ärztlichen oder zahnärztlichen Journaldiensten herangezogen werden.

(6)Universitätslehrer mit einem abgeschlossenen Studium der Studienrichtung Veterinärmedizin,

an der Universität als Tierärzte verwendet werden, haben außerdem an der Erfüllung der Aufgaben mitzuwirken,

den Universitätseinrichtungen im Rahmen der Untersuchung und Behandlung von Tieren obliegen.

(7)Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über

Rechte und Pflichten hat

in den Abs. 1 bis 3, 5 und 6 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Universitätslehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den universitären Bereich, aus der erreichten

nstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation.

(7)Bei der Auslegung der folgenden Bestimmungen über

Rechte und Pflichten hat

in den Absatz eins bis 3, 5 und 6 umschriebene Aufgabenstellung im Vordergrund zu stehen. Der Schwerpunkt der Aufgabenstellung des Universitätslehrers ergibt sich aus seiner organisatorischen Eingliederung in den universitären Bereich, aus der erreichten

nstrechtlichen Stellung und aus seiner fachlichen Qualifikation.

(8)

zuständigen Universitätsorgane haben unter Berücksichtigung des sich aus den Studienvorschriften ergebenden Bedarfs und der budgetären Bedeckbarkeit dafür zu sorgen, daß das Lehrangebot entsprechend der fachlichen Qualifikation der im jeweiligen Fach vorhandenen Universitätslehrer möglichst ausgewogen verteilt wird und insbesondere möglichst alle Universitätslehrer im Lehrbetrieb eingesetzt werden.

(9)Auf Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer ist § 20 Abs. 4 bis 7 nicht anzuwenden.
(9)Auf Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer ist Paragraph 20, Absatz 4 bis 7 nicht anzuwenden.
(10)

Lehrverpflichtung der Universitätslehrer ist in Semesterstunden festgesetzt. Eine Semesterstunde entspricht so vielen Unterrichtseinheiten, wie das Semester Unterrichtswochen umfasst. Eine Unterrichtseinheit dauert 45 Minuten. Ausnahmebestimmungen § 187.

(1)

folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsassistenten im zeitlich begrenztenParagraph 187,

(1)

folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsassistenten im zeitlich begrenzten

nstverhältnis nicht anzuwenden:1.

§§ 10

bis 12 (provisorisches und definitives

nstverhältnis),2. § 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),3.

§§ 25bis 31 (Grundausbildung),4.

§ 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und

§§ 48a

bis 48e (

nstzeit),

  1. § 57 (Gutachten),
  2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)7.

§§ 81

bis 90 (Leistungsfeststellung).

nstverhältnis nicht anzuwenden:, 1.

Paragraphen 10 bis 12 (provisorisches und definitives

nstverhältnis),, 2. Paragraph 22, (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),, 3.

Paragraphen 25 bis 31 (Grundausbildung),, 4. Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 4 und 5 und

Paragraphen 48 a bis 48 e (

nstzeit),,

  1. Paragraph 57, (Gutachten),,
  2. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,), 7.

Paragraphen 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).

(2)

folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsassistenten im

nstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anzuwenden:

  1. § 11 Abs. 1 und 3 bis 6 (Definitivstellung),
  2. § 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse),3.

§§ 25bis 31 (Grundausbildung),4.

§ 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und

§§ 48a

bis 48e (

nstzeit),

  1. § 57 (Gutachten),
  2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/2003)7.

§§ 81

bis 90 (Leistungsfeststellung), solange sich der Universitätsassistent nicht im definitiven

nstverhältnis befindet.

(2)

folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsassistenten im

nstverhältnis auf unbestimmte Zeit nicht anzuwenden:,

  1. Paragraph 11, Absatz eins und 3 bis 6 (Definitivstellung),,
  2. Paragraph 12, Absatz 2, (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse),, 3.

Paragraphen 25 bis 31 (Grundausbildung),, 4. Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 4 und 5 und

Paragraphen 48 a bis 48 e (

nstzeit),,

  1. Paragraph 57, (Gutachten),,
  2. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,), 7.

Paragraphen 81 bis 90 (Leistungsfeststellung), solange sich der Universitätsassistent nicht im definitiven

nstverhältnis befindet.

(3)

§§ 25bis 31 sind jedoch abweichend von Abs.

1 und 2 anzuwenden, wenn der Universitätsassistent eine Verwendung anstrebt, für

Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.“

(3)

Paragraphen 25 bis 31 sind jedoch abweichend von Absatz eins und 2 anzuwenden, wenn der Universitätsassistent eine Verwendung anstrebt, für

Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.“

(hier) maßgeblichen Bestimmungen des GehG lauten auszugsweise: „

nstzulage (Forschungszulage) § 49a.

(1)Dem Universitätslehrer gebührt eine ruhegenußfähige

nstzulage (Forschungszulage). Durch

nstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie

nstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der

nstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.Paragraph 49 a,

(1)Dem Universitätslehrer gebührt eine ruhegenußfähige

nstzulage (Forschungszulage). Durch

nstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie

nstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der

nstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.

(2)

Ansprüche nach § 49 Abs. 2 werden durch Abs. 1 nicht berührt.

(2)

Ansprüche nach Paragraph 49, Absatz 2, werden durch Absatz eins, nicht berührt. […] .“ 3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen

nstverhältnisses darin, dass Personen in einem grundsätzlich lebenslangen

nstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden können (siehe etwa VwGH 09.03.2020, Ra 2020/12/0001, m.w.H.). Ein besoldungsrechtlicher Anspruch setzt demnach eine besoldungsrechtliche Rechtsvorschrift voraus (vgl. VwGH 04.09.2014, 2011/12/0074, m.w.N.).3.1.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen

nstverhältnisses darin, dass Personen in einem grundsätzlich lebenslangen

nstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften geltend gemacht werden können (siehe etwa VwGH 09.03.2020, Ra 2020/12/0001, m.w.H.). Ein besoldungsrechtlicher Anspruch setzt demnach eine besoldungsrechtliche Rechtsvorschrift voraus vergleiche VwGH 04.09.2014, 2011/12/0074, m.w.N.). Für einen Anspruch auf nachträgliche Gewährung entgangener Wochenruhezeit besteht keine gesetzliche Grundlage. § 48d Abs. 2 BDG sieht

sbezüglich bloß vor, dass im Fall der Unterschreitung der Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche,

se in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern ist, um das sie unterschritten wurde. Einen darüberhinausgehenden Anspruch auf nachträglicher Gewährung von – allenfalls zu Unrecht nicht gewährter – Wochenruhezeit für den Zeitraum der letzten drei Jahre vor Antragstellung sieht das Gesetz nicht vor. Für einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung für nicht gewährte Wochenruhezeiten fehlt es ebenso an einer gesetzlichen Grundlage (siehe VwGH 25.03.2015, 2013/12/0176, m.w.H.).Für einen Anspruch auf nachträgliche Gewährung entgangener Wochenruhezeit besteht keine gesetzliche Grundlage. Paragraph 48 d, Absatz 2, BDG sieht

sbezüglich bloß vor, dass im Fall der Unterschreitung der Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche,

se in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern ist, um das sie unterschritten wurde. Einen darüberhinausgehenden Anspruch auf nachträglicher Gewährung von – allenfalls zu Unrecht nicht gewährter – Wochenruhezeit für den Zeitraum der letzten drei Jahre vor Antragstellung sieht das Gesetz nicht vor. Für einen Anspruch auf finanzielle Abgeltung für nicht gewährte Wochenruhezeiten fehlt es ebenso an einer gesetzlichen Grundlage (siehe VwGH 25.03.2015, 2013/12/0176, m.w.H.). Im Verfahren vor der

nstbehörde kann mangels einer besoldungsrechtlichen Deckung kein Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden. Ein vermögensrechtlicher Schaden, der dem Beamten seiner Auffassung nach durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung (Unterlassung) seines

nstgebers herbeigeführt wurde, wäre im Wege einer Amtshaftungsklage geltend zu machen. Weder dem Besoldungsrecht noch sonstigen (materiell-rechtlichen) Vorschriften des

nstrechts ist ein Anspruch des Beamten auf Schadenersatz zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat im Wege des Amtshaftungsgesetzes dessen Geltendmachung ausdrücklich in

Zuständigkeit der Zivilgerichte verwiesen. Bei der Geltendmachung von Schadenersatzanspruches handelt es sich nicht um eine Verwaltungssache (vgl. dazu etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/12/0061, m.w.N. und Hinweis auf EuGH 25.11.2010, C-429/09, bezüglich der unionsrechtlichen Voraussetzungen einer Staatshaftung).Im Verfahren vor der

nstbehörde kann mangels einer besoldungsrechtlichen Deckung kein Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden. Ein vermögensrechtlicher Schaden, der dem Beamten seiner Auffassung nach durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung (Unterlassung) seines

nstgebers herbeigeführt wurde, wäre im Wege einer Amtshaftungsklage geltend zu machen. Weder dem Besoldungsrecht noch sonstigen (materiell-rechtlichen) Vorschriften des

nstrechts ist ein Anspruch des Beamten auf Schadenersatz zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat im Wege des Amtshaftungsgesetzes dessen Geltendmachung ausdrücklich in

Zuständigkeit der Zivilgerichte verwiesen. Bei der Geltendmachung von Schadenersatzanspruches handelt es sich nicht um eine Verwaltungssache vergleiche dazu etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/12/0061, m.w.N. und Hinweis auf EuGH 25.11.2010, C-429/09, bezüglich der unionsrechtlichen Voraussetzungen einer Staatshaftung). 3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das: Der Beschwerdeführer leistete regelmäßig Journaldienste, welche

belangte Behörde auch abgegolten hat. Im Antrag vom 23. November 2020 machte er darüber hinaus geltend, den Anspruch einer finanziellen Entschädigung infolge zeitlicher Mehrdienstleistung „und/oder das Ausmaß an Zeitausgleich festzustellen, der bzw. das sich aus der Überschreitung der unionsrechtlich zulässigen Höchstgrenzen der Arbeitszeit und der Nichtgewährung der unionsrechtlich gebotenen Ruhezeiten“ im Rahmen seiner

nstleistung der Jahre 2007 bis 2019 ergebe.

belangte Behörde wies

sen Antrag zutreffend aus nachstehenden Gründen ab: Grundsätzlich sieht § 48a BDG für Beamte eine Höchstgrenze der

nstzeit vor, wonach u.a.

Tagesdienstzeit 13 Stunden nicht übersteigen darf (vgl. § 48a Abs. 1 Z 1 BDG) bzw.

Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten darf (vgl. § 48a Abs. 1 Z 3 BDG). Über

Höchstgrenze gemäß § 48a Abs. 3 BDG hinaus sind längere

nstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Grundsätzlich sieht Paragraph 48 a, BDG für Beamte eine Höchstgrenze der

nstzeit vor, wonach u.a.

Tagesdienstzeit 13 Stunden nicht übersteigen darf vergleiche Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer eins, BDG) bzw.

Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten darf vergleiche Paragraph 48 a, Absatz eins, Ziffer 3, BDG). Über

Höchstgrenze gemäß Paragraph 48 a, Absatz 3, BDG hinaus sind längere

nstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Jedoch greift im vorliegenden Fall

Ausnahmebestimmung des § 187 Abs. 2 Z 4 BDG. Danach sind auf den Universitätsassistenten im

nstverhältnis auf unbestimmte Zeit

§§ 47a, 48 Abs.

1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 und 5 und

§§ 48a

bis 48e BDG (

nstzeit) nicht anzuwenden. Jedoch greift im vorliegenden Fall

Ausnahmebestimmung des Paragraph 187, Absatz 2, Ziffer 4, BDG. Danach sind auf den Universitätsassistenten im

nstverhältnis auf unbestimmte Zeit

Paragraphen 47 a, 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 4 und 5 und

Paragraphen 48 a bis 48 e BDG (

nstzeit) nicht anzuwenden. Folglich ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe als Universitätsassistent im Rahmen der ihm vorgegebenen

nsteinteilung in den Jahren 2007 bis 2019 regelmäßig Journaldienste geleistet, bei denen durchgehende

nstzeiten von bis zu 32 Stunden vorgeschrieben und geleistet worden seien, im Anschluss an

nste von über 13 Stunden nicht immer entsprechend unmittelbar verlängerte Ruhezeiten gewährt, sowie

nstzeiten von über 48 Stunden im Schnitt von 17 Wochen geleistet worden seien, zu entgegnen, dass

Regelung des § 48a BDG in seinem Fall nicht zur Anwendung gelangt. Auch

Regelungen betreffend Ruhezeiten gemäß §§ 48c und 48d BDG 1979 kommen nicht zur Anwendung. Folglich ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe als Universitätsassistent im Rahmen der ihm vorgegebenen

nsteinteilung in den Jahren 2007 bis 2019 regelmäßig Journaldienste geleistet, bei denen durchgehende

nstzeiten von bis zu 32 Stunden vorgeschrieben und geleistet worden seien, im Anschluss an

nste von über 13 Stunden nicht immer entsprechend unmittelbar verlängerte Ruhezeiten gewährt, sowie

nstzeiten von über 48 Stunden im Schnitt von 17 Wochen geleistet worden seien, zu entgegnen, dass

Regelung des Paragraph 48 a, BDG in seinem Fall nicht zur Anwendung gelangt. Auch

Regelungen betreffend Ruhezeiten gemäß Paragraphen 48 c und 48 d BDG 1979 kommen nicht zur Anwendung. Ein Verstoß gegen

Arbeitszeit betreffenden Bestimmungen des BDG kann daher nicht erkannt werden.

sbezüglich ist auch auf

oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach mangels entsprechender Rechtsgrundlage weder ein Anspruch auf nachträgliche Gewährung von Wochenruhezeit noch auf finanzielle Abgeltung für nicht gewährte Wochenruhezeiten besteht. Davon geht auch der Beschwerdeführer aus, da er selbst vorbringt, dass nach dem österreichischen Besoldungsrecht keine Anspruchsgrundlage für seinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung bzw. Freizeitausgleich besteht. Sofern der Beschwerdeführer seine Ansprüche auf unionsrechtliche Grundlagen stützt, ist darauf hinzuweisen, dass eine Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Rechtslage nicht erkennbar ist. Denn gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2003/88/EG kann der österreichische Gesetzgeber beispielsweise bei „Personen mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis“ betreffend Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten abweichende Regelungen treffen. Unter „Personen mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis“ sind auch Universitätsassistenten zu verstehen (vgl. dazu Abl EU 2017/C 165/01, Mitteilung zu Auslegungsfragen in Bezug auf

Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, S. 45). Damit greift

vom Beschwerdeführer vorgebrachte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 25. November 2010, C-429/09, hier nicht.Sofern der Beschwerdeführer seine Ansprüche auf unionsrechtliche Grundlagen stützt, ist darauf hinzuweisen, dass eine Unionsrechtswidrigkeit der österreichischen Rechtslage nicht erkennbar ist. Denn gemäß Artikel 17, Absatz eins, Litera a,) der Richtlinie 2003/88/EG kann der österreichische Gesetzgeber beispielsweise bei „Personen mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis“ betreffend Ruhezeiten und Höchstarbeitszeiten abweichende Regelungen treffen. Unter „Personen mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis“ sind auch Universitätsassistenten zu verstehen vergleiche dazu Abl EU 2017/C 165/01, Mitteilung zu Auslegungsfragen in Bezug auf

Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung, S. 45). Damit greift

vom Beschwerdeführer vorgebrachte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 25. November 2010, C-429/09, hier nicht. Sollte der Beschwerdeführer seine Ansprüche dennoch auf eine Staatshaftung stützen, oder der Auffassung sein, dass ihm durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung seines

nstgebers ein vermögensrechtlicher Schaden entstanden ist, wären

se im Wege einer Staatshaftungs- bzw. Amtshaftungsklage und damit im Zivilrechtsweg geltend zu machen (vgl. wieder VwGH 22.10.2020, Ra 2020/12/0061).Sollte der Beschwerdeführer seine Ansprüche dennoch auf eine Staatshaftung stützen, oder der Auffassung sein, dass ihm durch eine rechtswidrige und schuldhafte Handlung seines

nstgebers ein vermögensrechtlicher Schaden entstanden ist, wären

se im Wege einer Staatshaftungs- bzw. Amtshaftungsklage und damit im Zivilrechtsweg geltend zu machen vergleiche wieder VwGH 22.10.2020, Ra 2020/12/0061).

Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu den Zeugenanträgen Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Stellungnahme vom
  2. Februar 2022

Einvernahmen des XXXX und von weiteren XXXX sowie XXXX zum Beweis des Zustandekommens und der Vorbedingungen der in den Jahren 2016 und 2017 unterfertigten Erklärungen gemäß § 48a Abs. 4 BDG. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2022

Einvernahmen des römisch 40 und von weiteren römisch 40 sowie römisch 40 zum Beweis des Zustandekommens und der Vorbedingungen der in den Jahren 2016 und 2017 unterfertigten Erklärungen gemäß Paragraph 48 a, Absatz 4, BDG. Dazu ist festzuhalten: Wie bereits ausgeführt, kommt § 48a Abs. 4 BDG im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung. Damit ist auf

Frage, ob

vom Beschwerdeführer am

  1. November 2016 und am
  2. März 2017 unterfertigten Erklärungen gegebenenfalls unter Zwang zustande gekommen sein könnten, nicht näher einzugehen. Wie bereits ausgeführt, kommt Paragraph 48 a, Absatz 4, BDG im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung. Damit ist auf

Frage, ob

vom Beschwerdeführer am

  1. November 2016 und am
  2. März 2017 unterfertigten Erklärungen gegebenenfalls unter Zwang zustande gekommen sein könnten, nicht näher einzugehen. Folglich erübrigen sich

Zeugenanträge. 3.

  1. Zum Absehen einer Verhandlung 3.3.
  2. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn

Akten erkennen lassen, dass

mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.3.1. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn

Akten erkennen lassen, dass

mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. 3.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass

nstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch

innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (siehe VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 m.w.N.). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn

Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (siehe VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).3.3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass

nstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch

innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (siehe VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 m.w.N.). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn

Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (siehe VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). 3.3.3. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten. Es handelt sich zudem um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage. Daher kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung,

von den Parteien auch nicht beantragt wurde, abgesehen werden. 3.

  1. Zur Unzulässigkeit der Revision [Spruchpunkt B)] 3.4.
  2. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob

Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob

Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.4.2.

Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil

Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung oder Zeitausgleich hat, entspricht der unionskonformen nationalen Rechtslage und der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.3.4.2.

Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil

Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf finanzielle Entschädigung oder Zeitausgleich hat, entspricht der unionskonformen nationalen Rechtslage und der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W227.2253208.1.00

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