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{'item': 'W232 2264400-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2023 GeschäftszahlW232 2264400-1 Spruch, W232 2264400-1/5EIM NAMEN DER REPUBLIK!W232 2264400-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bunde

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, brachte und seine mit ihm gereiste Schwester nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.04.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Die Eurodac-Abfrage ergab eine Treffermeldung 2 zu Italien (erkennungsdienstliche Behandlung am 09.03.2022). Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.04.2022 gab der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute im Wesentlichen an, über die Türkei und Italien nach Österreich gereist zu sein. In Italien sei er sehr schlecht behandelt worden. Als Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass sein Leben in seiner Heimat in Gefahr gewesen sei. Er sei konvertiert und sein Schwager habe ihn angezeigt, woraufhin die Polizei ihr Haus durchsucht und Beweise gefunden habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 12.05.2022 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 12.05.2022 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. Mit Schreiben vom 11.08.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublin-Behörde mit, dass eine Zustimmung gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO vorliege.Mit Schreiben vom 11.08.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublin-Behörde mit, dass eine Zustimmung gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO vorliege. Am 11.10.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zu Italien befragt gab er an, dass sie dort ganz schlecht behandelt worden seien. Seiner Schwester seien ihre Medikamente weggenommen worden, obwohl sie krank gewesen sei. Zu einer beabsichtigen Anordnung zur Außerlandesbringung führte der Beschwerdeführers aus, dass sie nicht nach Italien zurückkönnen würden. Sie seien gerade zur Stabilität gekommen. Seine Schwester habe hier ein neues Leben angefangen. Seitdem sie die Information bekommen hätten, dass sie zurückgeschickt würden, weine seine Schwester wieder. Seine Schwester könnte dann wieder versuchen, sich umzubringen. Am 31.10.2022 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein psychologisches Gutachten vom 27.10.2022 betreffend die Schwester des Beschwerdeführers ein. Bei der psychologischen Untersuchung wurde eine Posttraumatsche Belastungsstörung (F43.1) diagnostiziert. Dies äußere sich durch Ein- und Durchschlafprobleme, Albträume, Hypervigilanz, diffuse Ängste, eine depressive Stimmungslage und sozialem Rückzug. Weiters wird im Gutachten darauf verwiesen, dass sollte die notwendige medikamentöse oder psychotherapeutische Behandlung wegfallen, müsse von einer Verschlechterung der psychischen Symptomatik ausgegangen werden. Auch eine neuerliche akute Suizidalität könne nicht ausgeschlossen werden. Weiters sei es dringend notwendig, dass die Beschwerdeführerin ein stabiles Umfeld habe und an einem Ort verweilen könne, um wieder Stabilität und Sicherheit zu gewinnen. Da sich gezeigt habe, dass ihr Bruder (der Beschwerdeführer) eine große Unterstützung in allen Lebenslagen gewesen sei, sei es wichtig, dass dieser unterstützend an ihrer Seite bleibe. Sie sei als nicht überstellungsfähig bzw. nicht reisefähig zu beurteilen, da eine umgehende, massive Verschlechterung ihres psychischen Zustandbildes durch eine Überstellung nach Italien wahrscheinlich sei. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.) Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2022 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2022 gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2022 gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehörige, gelangte illegal in das Gebiet der Mitgliedsstaaten nach Italien, wo er sich kurze Zeit aufhielt, bevor er unrechtmäßig nach Österreich einreiste und den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Beschwerdeführer reiste mit seiner Schwester, welche nach ihrer Einreise einen Suizidversuch unternahm. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag wurde das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz der Schwester des Beschwerdeführers zugelassen. Die Schwester des Beschwerdeführers leidet an einer Posttraumatsche Belastungsstörung und wird medikamentös und mit einer Gesprächstherapie behandelt. Sie ist nicht überstellungsfähig. Eine Überstellung nach Italien würde eine massive Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers ist für seine Schwester ein wesentlicher Faktor der Stabilisierung und Verbesserung ihrer psychischen Probleme. Es besteht eine besondere Abhängigkeit der Schwester des Beschwerdeführers zum Beschwerdeführer, die über die üblichen Bindungen zwischen erwachsenen Geschwistern hinausgeht.
  2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich des Reiseweges und der Antragstellung in Österreich ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten. Die Feststellungen zum Suizidversuch in Österreich und dem Gesundheitszustand der Schwester des Beschwerdeführers basieren auf den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeholten Gutachten und den im Verwaltungsakt der Schwester einliegenden Befunden (vgl. Verwaltungsakt zu W232 2264401-1). Dass das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz der Schwester des Beschwerdeführers in Österreich zugelassen wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2023 zur Zl. 2264401-1/6E. Zum Abhängigkeitsverhältnis zwischen den erwachsenen Geschwistern wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
  3. Rechtliche Beurteilung:Die Feststellungen zum Suizidversuch in Österreich und dem Gesundheitszustand der Schwester des Beschwerdeführers basieren auf den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeholten Gutachten und den im Verwaltungsakt der Schwester einliegenden Befunden vergleiche Verwaltungsakt zu W232 2264401-1). Dass das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz der Schwester des Beschwerdeführers in Österreich zugelassen wurde, ergibt sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.02.2023 zur Zl. 2264401-1/6E. Zum Abhängigkeitsverhältnis zwischen den erwachsenen Geschwistern wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.,
  4. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: „§ 5

(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. …
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Abs. 1:Artikel 3, Absatz eins : „
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.“„
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.“ Art. 17:Artikel 17 : „
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.“ § 21 Abs. 3 BFA-VG lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG lautet: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zunächst zutreffenderweise davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages auf internationalen Schutz begründet ist. Dennoch wäre im konkreten Einzelfall der Selbsteintritt Österreichs geboten gewesen. Dies aufgrund folgender Erwägungen: Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn dieser nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn dieser nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist. Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (aus jüngster Zeit: VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Art. 17 K2).Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (aus jüngster Zeit: VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Artikel 17, K2). Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.12.2013, Rechtssache C-394/12, Abdullahi, festgehalten, dass Art. 3 Abs. 2 (sogenannte Souveränitätsklausel) und Art. 15 Abs. 1 (humanitäre Klausel) der Verordnung Nr. 343/2003 (diese entsprechen nunmehr Art. 17 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Dublin III-VO) "die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren" sollen, "das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein" (vgl. Rn. 57, mwN).Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.12.2013, Rechtssache C-394/12, Abdullahi, festgehalten, dass Artikel 3, Absatz 2, (sogenannte Souveränitätsklausel) und Artikel 15, Absatz eins, (humanitäre Klausel) der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (diese entsprechen nunmehr Artikel 17, Absatz eins und Artikel 17, Absatz 2, Unterabsatz 1 der Dublin III-VO) "die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren" sollen, "das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein" vergleiche Rn. 57, mwN). Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB VwGH 18.11.2015, Ra 2014/18/0139; 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, 02.12.2014, Ra 2014/18/0100, 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua) macht die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die – in Österreich in Verfassungsrang stehenden – Bestimmungen der EMRK notwendig und es ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Artikel 8, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom heutigen Tag wurde das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz der Schwester des Beschwerdeführers zugelassen. Der Beschwerdeführer ist zusammen mit seiner Schwester nach Österreich eingereist und leben sie gemeinsam in einer Betreuungseinrichtung des Bundes. Aus allen im Verwaltungsakt der Schwester des Beschwerdeführers einliegenden psychologischen Gutachten und Befundberichten geht zusammengefasst hervor, dass der Beschwerdeführer einen wesentlichen Teil zu ihrer psychischen Stabilisierung beitrage. Die Schwester des Beschwerdeführers brachte selbst vor, ohne ihren Bruder nicht lebensfähig zu sein. Eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Schwester, welche sich in Österreich im offenen inhaltlichen Verfahren befindet, ist aus fachärztlicher Sicht unbedingt zu vermeiden, wie aus den im Verwaltungsakt der Schwester einliegenden Gutachten und Befunden zusammengefasst hervorgeht. Aus dem Gesagten ergibt sich für das Gericht unzweifelhaft, dass eine besondere Abhängigkeit der Schwester des Beschwerdeführers zum Beschwerdeführer besteht, die zweifellos über die üblichen Bindungen hinausgeht. Nach dem Gesagten erscheint es im konkreten Einzelfall angezeigt, im Rahmen der Ermessensklausel des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.Aus dem Gesagten ergibt sich für das Gericht unzweifelhaft, dass eine besondere Abhängigkeit der Schwester des Beschwerdeführers zum Beschwerdeführer besteht, die zweifellos über die üblichen Bindungen hinausgeht. , Nach dem Gesagten erscheint es im konkreten Einzelfall angezeigt, im Rahmen der Ermessensklausel des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen eindeutig aus den vorliegenden Verwaltungsakten beantwortet werden konnten.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen eindeutig aus den vorliegenden Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W232.2264400.1.00

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