RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2023 GeschäftszahlW232 2264401-1 Spruch, W232 2264401-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, brachte nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 06.04.2022 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein. Die Eurodac-Abfrage ergab eine Treffermeldung 2 zu Italien (erkennungsdienstliche Behandlung am 09.03.2022). Im Verlauf ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.04.2022 gab die Beschwerdeführerin zu ihrer Reiseroute im Wesentlichen an, über die Türkei und Italien nach Österreich gereist zu sein. In Italien sei ihr Halbbruder und sie von der Polizei angehalten und gefragt worden, ob sie einen Asylantrag stellen wollten. Sie hätten gesagt, dass sie weiter nach Deutschland wollen würden. Ihnen seien die Fingerabdrücke abgenommen worden. Als Fluchtgrund gab sie zusammengefasst an, dass ihre Familie sie habe zwingen wollen, ihren Ex-Mann wieder zu heiraten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 12.05.2022 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 12.05.2022 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (in Folge: Dublin III-VO) gestütztes Aufnahmegesuch an Italien. Mit Schreiben vom 11.08.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublin-Behörde mit, dass eine Zustimmung gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO vorliege.Mit Schreiben vom 11.08.2022 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der italienischen Dublin-Behörde mit, dass eine Zustimmung gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO vorliege. Am 11.10.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt gab sie an, Depressionen zu haben. Dreimal habe sie versucht sich umzubringen. Zweimal im Iran und einmal in Österreich, kurz nach ihrer Ankunft. Sie sei danach zwei oder drei Tage im Krankenhaus gewesen. Sie stehe in Behandlung bei Ärzten des Vereins XXXX und XXXX und nehme Medikamente ein. Mit den nunmehrigen Medikamenten gehe es ihr etwas besser. Nach Österreich sei sie mit ihrem Bruder gereist. Sie wohne mit ihm in der Betreuungsstelle. Sie sei sehr abhängig von ihm. Alleine habe sie Angst. Sie könne alleine nicht leben. Der Vertreter der Beschwerdeführerin brachte vor, dass die Beschwerdeführerin im Moment selbst nicht lebensfähig sei. Sie sei ganz von ihrem Bruder abhängig. Sie werde in Graz sehr gut betreut. Auch in der Kirche hätten sie eine Therapeutin und sie werde von Kirchenmitgliedern auch unterstützt. Die Beschwerdeführerin habe in der Kirche einen Zusammenbruch gebracht und weggebracht werden müssen. In Italien sei es zu einer Regierungsumbildung gekommen und Italien wolle keine Flüchtlinge mehr. Eine ärztliche Versorgung sei in Italien nicht ausreichend vorhanden. Medizinisch werde auf die Schreiben von XXXX und Caritas verwiesen.Am 11.10.2022 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Zu ihrem Gesundheitszustand befragt gab sie an, Depressionen zu haben. Dreimal habe sie versucht sich umzubringen. Zweimal im Iran und einmal in Österreich, kurz nach ihrer Ankunft. Sie sei danach zwei oder drei Tage im Krankenhaus gewesen. Sie stehe in Behandlung bei Ärzten des Vereins römisch 40 und römisch 40 und nehme Medikamente ein. Mit den nunmehrigen Medikamenten gehe es ihr etwas besser. Nach Österreich sei sie mit ihrem Bruder gereist. Sie wohne mit ihm in der Betreuungsstelle. Sie sei sehr abhängig von ihm. Alleine habe sie Angst. Sie könne alleine nicht leben. Der Vertreter der Beschwerdeführerin brachte vor, dass die Beschwerdeführerin im Moment selbst nicht lebensfähig sei. Sie sei ganz von ihrem Bruder abhängig. Sie werde in Graz sehr gut betreut. Auch in der Kirche hätten sie eine Therapeutin und sie werde von Kirchenmitgliedern auch unterstützt. Die Beschwerdeführerin habe in der Kirche einen Zusammenbruch gebracht und weggebracht werden müssen. In Italien sei es zu einer Regierungsumbildung gekommen und Italien wolle keine Flüchtlinge mehr. Eine ärztliche Versorgung sei in Italien nicht ausreichend vorhanden. Medizinisch werde auf die Schreiben von römisch 40 und Caritas verwiesen. Am 31.10.2022 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein psychologisches Gutachten vom 27.10.2022 ein. Bei der psychologischen Untersuchung wurde eine Posttraumatsche Belastungsstörung (F43.1) diagnostiziert. Dies äußere sich durch Ein- und Durchschlafprobleme, Albträume, Hypervigilanz, diffuse Ängste, eine depressive Stimmungslage und sozialem Rückzug. Weiters wird im Gutachten darauf verwiesen, dass sollte die notwendige medikamentöse oder psychotherapeutische Behandlung wegfallen, von einer Verschlechterung der psychischen Symptomatik ausgegangen werden müsse. Auch eine neuerliche akute Suizidalität könne nicht ausgeschlossen werden. Weiters sei es dringend notwendig, dass die Beschwerdeführerin ein stabiles Umfeld habe und an einem Ort verweilen könne, um wieder Stabilität und Sicherheit zu gewinnen. Da sich gezeigt habe, dass ihr Bruder eine große Unterstützung in allen Lebenslagen gewesen sei, sei es wichtig, dass dieser unterstützend an ihrer Seite bleibe. Sie sei als nicht überstellungsfähig bzw. nicht reisefähig zu beurteilen, da eine umgehende, massive Verschlechterung ihres psychischen Zustandbildes durch eine Überstellung nach Italien wahrscheinlich sei. Am 31.10.2022 erfolgte seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bezüglich der Behandlung der Erkrankung der Beschwerdeführerin und der medikamentösen Therapie in Italien eine Anfrage an die Staatendokumentation. Mit Stellungnahme vom 06.11.2022 zum psychologischen Gutachten stimmte Vertreter der Beschwerdeführerin diesem vollinhaltlich zu und bat auf Grund des Gutachtens vom Selbsteintrittsrecht Österreichs Gebrauch zu machen. Am 23.11.2022 langte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl das Ergebnis der Anfrage an Staatendokumentation ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.) Zur Überstellungszulässigkeit nach Italien im Hinblick auf den psychischen und physischen Zustand der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass es für eine Unzulässigkeit einer Außerlandesbringung aus Österreich nach Italien im Sinne des Art. 3 EMRK, gemessen an den Judikaturlinien des EGMR und des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses vom 06.03.2008, einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden und lebensbedrohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes bedürfe. Von einer derartigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht bereits bei einer allenfalls überstellungsbedingt vorhandenen und vorübergehenden negativen Beeinträchtigung der Befindlichkeit eines Antragstellers auszugehen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.11.2022 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin III-VO für die Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG eine Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) Zur Überstellungszulässigkeit nach Italien im Hinblick auf den psychischen und physischen Zustand der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass es für eine Unzulässigkeit einer Außerlandesbringung aus Österreich nach Italien im Sinne des Artikel 3, EMRK, gemessen an den Judikaturlinien des EGMR und des Verfassungsgerichtshoferkenntnisses vom 06.03.2008, einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden und lebensbedrohenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes bedürfe. Von einer derartigen Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht bereits bei einer allenfalls überstellungsbedingt vorhandenen und vorübergehenden negativen Beeinträchtigung der Befindlichkeit eines Antragstellers auszugehen. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2022 gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2022 gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Schreiben vom 05.02.2023 brachte der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme an, in welcher er sein Vorbringen wiederholte, dass Österreich vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen habe. Der Bruder der Beschwerdeführerin habe einen schweren Unfall erlitten, dies sei ein Schock für die Beschwerdeführerin gewesen und habe sie das weit zurückgeworfen. Sie vertrage derzeit keine Veränderung. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine iranische Staatsangehörige, gelangte illegal in das Gebiet der Mitgliedsstaaten nach Italien, wo sie sich kurze Zeit aufhielt, bevor sie unrechtmäßig nach Österreich einreiste und den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Einige Tage nach ihrer Einreise unternahm die Beschwerdeführerin einen Suizidversuch und wurde stationär in einem Krankenhaus aufgenommen. Die Beschwerdeführerin leidet an einer Posttraumatsche Belastungsstörung und wird medikamentös und mit einer Gesprächstherapie behandelt. Sie ist nicht überstellungsfähig. Eine Überstellung nach Italien würde eine massive Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bewirken. , 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der Antragstellung in Österreich ergibt sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten. Die Feststellungen zum Suizidversuch in Österreich und dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin basieren auf den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeholten Gutachten und den im Akt einliegenden Berichten des Interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrums XXXX und der Beratungsstelle XXXX .3. Rechtliche Beurteilung:Die Feststellungen zum Suizidversuch in Österreich und dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin basieren auf den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeholten Gutachten und den im Akt einliegenden Berichten des Interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrums römisch 40 und der Beratungsstelle römisch 40 ., 3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 2005 lauten: „§ 5
(1)Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.„§ 5
(1)Ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde. …
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.“
(3)Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.“ Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten: Art. 3 Abs. 1:Artikel 3, Absatz eins : „
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.“„
(1)Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.“ Art. 17:Artikel 17 : „
(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2)Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.“ § 21 Abs. 3 BFA-VG lautet:Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG lautet: „Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.“ Im gegenständlichen Verfahren ging das Bundesamt unter Zugrundelegung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zunächst zutreffenderweise davon aus, dass in materieller Hinsicht die Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrages auf internationalen Schutz begründet ist. Dennoch wäre im konkreten Einzelfall der Selbsteintritt Österreichs geboten gewesen. Dies aufgrund folgender Erwägungen: Gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 7 bis 15) der Dublin III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn dieser nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz eins, Dublin III-VO wird ein Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikel 7 bis 15) der Dublin III-VO bestimmt wird. Ungeachtet dessen sieht Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO die Möglichkeit des Selbsteintritts eines Mitgliedstaates vor, auch wenn dieser nach den Kriterien der Dublin III-VO nicht für die Prüfung zuständig ist. Da Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (aus jüngster Zeit: VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Art. 17 K2).Da Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keine inhaltlichen Vorgaben beinhaltet, liegt es primär an den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und im Ermessen des einzelnen Mitgliedstaates, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Selbsteintritt erfolgt (aus jüngster Zeit: VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua, mit Hinweis auf Filzwieser/Sprung, Dublin III-VO, Artikel 17, K2). Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.12.2013, Rechtssache C-394/12, Abdullahi, festgehalten, dass Art. 3 Abs. 2 (sogenannte Souveränitätsklausel) und Art. 15 Abs. 1 (humanitäre Klausel) der Verordnung Nr. 343/2003 (diese entsprechen nunmehr Art. 17 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 2 Unterabsatz 1 der Dublin III-VO) "die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren" sollen, "das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein" (vgl. Rn. 57, mwN).Auch der Europäische Gerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 10.12.2013, Rechtssache C-394/12, Abdullahi, festgehalten, dass Artikel 3, Absatz 2, (sogenannte Souveränitätsklausel) und Artikel 15, Absatz eins, (humanitäre Klausel) der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (diese entsprechen nunmehr Artikel 17, Absatz eins und Artikel 17, Absatz 2, Unterabsatz 1 der Dublin III-VO) "die Prärogativen der Mitgliedstaaten wahren" sollen, "das Recht auf Asylgewährung unabhängig von dem Mitgliedstaat auszuüben, der nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien für die Prüfung eines Antrags zuständig ist. Da es sich dabei um fakultative Bestimmungen handelt, räumen sie den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen ein" vergleiche Rn. 57, mwN). Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des VwGH (zB VwGH 18.11.2015, Ra 2014/18/0139; 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, 02.12.2014, Ra 2014/18/0100, 15.12.2015, Ra 2015/18/0192ua) macht die grundrechtskonforme Interpretation des AsylG 2005 eine Bedachtnahme auf die – in Österreich in Verfassungsrang stehenden – Bestimmungen der EMRK notwendig und es ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Art. 15 dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Eine Abschiebung führt auch dann zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu einem intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien).Nach der Rechtsprechung des EGMR, des VfGH sowie des VwGH zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken hat im Allgemeinen kein Fremder das Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil desselben gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche würden etwa vorliegen, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt werden würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ist auch zu berücksichtigen, dass dieser Mitgliedstaat zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist. Nach Artikel 15, dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, erhalten bzw. dass Asylsuchende mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauerhaft eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia/Schweden; 27.05.2008 (GK), 26565/05, N./Vereinigtes Königreich; 03.05.2007, 31246/06, Goncharova und Alekseytsev/Schweden; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh/Schweden; 04.07.2006, 24171/05, Karim/Schweden; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy/Niederlande; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515). Eine Abschiebung führt auch dann zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu einem intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (EGMR 13.12.2016, 41738/10, Paposhvili/Belgien). Zwar ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insofern zuzustimmen, dass grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin im zuständigen Mitgliedstaat bestehen. Und auch wenn die Erkrankungen der Beschwerdeführerin für sich alleine betrachtet noch nicht zwingend jene besondere Schwere eines "außergewöhnlichen Falles" erreichen, wie sie von der oben wiedergegebenen Judikatur des EGMR für die Beurteilung der Unzulässigkeit der Abschiebung vorausgesetzt wird, ist im gegenständlichen Fall zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin durch ihren mittlerweile zehnmonatigen Aufenthalt in Österreich ein stabiles Umfeld geschaffen hat, welches sie für ihre Genesung benötigt. Aus der vorgelegten fachärztlichen Äußerung des Interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrums XXXX vom 30.08.2022 geht zusammengefasst hervor, dass die Beschwerdeführerin ein großes Maß an Sicherheit benötige und sie in Österreich langsam anfange einen sicheren Ort zu finden. Es sei ihr in Österreich gelungen, ein gutes Netzwerk aus Ärzten und der Psychotherapie zu etablieren, um ihre psychische Erkrankung in den Griff zu bekommen. Eine Rückführung nach Italien würde eine erneute Destabilisierung mit sich bringen, die auch das Leben der Beschwerdeführerin gefährden würde. Zwar ist dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl insofern zuzustimmen, dass grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten der psychischen Erkrankung der Beschwerdeführerin im zuständigen Mitgliedstaat bestehen. Und auch wenn die Erkrankungen der Beschwerdeführerin für sich alleine betrachtet noch nicht zwingend jene besondere Schwere eines "außergewöhnlichen Falles" erreichen, wie sie von der oben wiedergegebenen Judikatur des EGMR für die Beurteilung der Unzulässigkeit der Abschiebung vorausgesetzt wird, ist im gegenständlichen Fall zu beachten, dass sich die Beschwerdeführerin durch ihren mittlerweile zehnmonatigen Aufenthalt in Österreich ein stabiles Umfeld geschaffen hat, welches sie für ihre Genesung benötigt. Aus der vorgelegten fachärztlichen Äußerung des Interkulturellen Beratungs- und Therapiezentrums römisch 40 vom 30.08.2022 geht zusammengefasst hervor, dass die Beschwerdeführerin ein großes Maß an Sicherheit benötige und sie in Österreich langsam anfange einen sicheren Ort zu finden. Es sei ihr in Österreich gelungen, ein gutes Netzwerk aus Ärzten und der Psychotherapie zu etablieren, um ihre psychische Erkrankung in den Griff zu bekommen. Eine Rückführung nach Italien würde eine erneute Destabilisierung mit sich bringen, die auch das Leben der Beschwerdeführerin gefährden würde. Aus der Beratungsbestätigung der Beratungsstelle XXXX vom 13.09.2022 geht unter anderem hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Symptomatik langsfristig auf therapeutische und medizinische Unterstützung angewiesen sei. In Österreich erhalte sie bereits medizinische und psychologische Unterstützung. Sollte es erneut zu einem Abbruch und zu einem Wechsel des Wohnsitzstaates kommen, sei mit einer Exazerbation der Symptomatik zu rechnen, die es der Beschwerdeführerin nicht erlauben werde, die notwendige Stabilität zu erreichen, um im gesellschaftlichen und sozialen Kontext Fuß zu fassen.Aus der Beratungsbestätigung der Beratungsstelle römisch 40 vom 13.09.2022 geht unter anderem hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Symptomatik langsfristig auf therapeutische und medizinische Unterstützung angewiesen sei. In Österreich erhalte sie bereits medizinische und psychologische Unterstützung. Sollte es erneut zu einem Abbruch und zu einem Wechsel des Wohnsitzstaates kommen, sei mit einer Exazerbation der Symptomatik zu rechnen, die es der Beschwerdeführerin nicht erlauben werde, die notwendige Stabilität zu erreichen, um im gesellschaftlichen und sozialen Kontext Fuß zu fassen. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands als besonders vulnerabel anzusehen. Sie wird medikamentös und mit Gesprächstherapie behandelt. Wie aus den im Akt einliegenden Gutachten hervorgeht, benötigt die Beschwerdeführerin ein stabiles Umfeld und sollte an einem Ort verweilen können, um wieder Stabilität und Sicherheit zu gewinnen. Aufgrund der medikamentösen und psychotherapeutischen Behandlung und der belastenden Ereignisse auf der Flucht, die sie unter anderem in Italien habe erfahren müssen, sei es nicht zumutbar die Beschwerdeführerin nach Italien zu überstellen. Auch eine neuerliche akute Suizidalität könne wieder auftreten. Sie sei als nicht überstellungsfähig bzw. nicht reisefähig zu beurteilen, da eine umgehende, massive Verschlechterung ihres psychischen Zustandbildes durch eine Überstellung nach Italien wahrscheinlich sei. Wenn auch grundsätzlich eine medizinische bzw. psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin in Italien möglich ist, so ist im speziellen Einzelfall zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin bereits ein stabiles Umfeld bzw. ein Netzwerk an medizinischer und psychologischer Unterstützung in Österreich geschaffen hat, welches für ihre Genesung erforderlich. Aus allen vorgelegten psychologischen Berichten geht klar hervor, dass eine Außerlandesbringung eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bewirken würde. Aufgrund der dargelegten Umstände erscheint es im konkreten Einzelfall angezeigt, im Rahmen der Ermessensklausel des Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen.Aufgrund der dargelegten Umstände erscheint es im konkreten Einzelfall angezeigt, im Rahmen der Ermessensklausel des Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin, eindeutig aus den vorliegenden Verwaltungsakten beantwortet werden konnten.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a und 7 BFA-VG unterbleiben, zumal sämtliche verfahrenswesentliche Abklärungen, insbesondere aber der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin, eindeutig aus den vorliegenden Verwaltungsakten beantwortet werden konnten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W232.2264401.1.00