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{'item': 'W235 2249085-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 35§ 26Art. 130§ 9§ 6§ 31§ 34§ 60§ 11§ 17§ 3§ 11a§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2023 GeschäftszahlW235 2249085-1 Spruch, W235 2249085-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sab

§ 28Abs. 3 Vw

GVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung einer neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen. B)Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1.

  1. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, am 17.10.2019 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die Ehefrau des afghanischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , sei, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .04.2019, Zl. XXXX , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). 1.1.
  2. Unter Verwendung des vorgesehenen Befragungsformulars stellte die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Afghanistan, am 17.10.2019 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG. Die Beschwerdeführerin brachte dazu vor, dass sie die Ehefrau des afghanischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , sei, dem mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 .04.2019, Zl. römisch 40 , der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei (= Bezugsperson). Diesem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Unterlagen (in Kopie) beigelegt: ● Auszüge aus dem afghanischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX .09.2019 mit der Nummer XXXX ;  Auszüge aus dem afghanischen Reisepass der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 .09.2019 mit der Nummer römisch 40 ; ● Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX .04.2019, Zl. XXXX mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde;  Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 .04.2019, Zl. römisch 40 mit welchem der Bezugsperson der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde; ● Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX .06.2019 unter der Nr. XXXX ;  Auszug aus dem Konventionsreisepass der Bezugsperson, ausgestellt vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 .06.2019 unter der Nr. römisch 40 ; ● Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom XXXX .06.2019;  Auszug aus dem Zentralen Melderegister betreffend die Bezugsperson vom römisch 40 .06.2019; ● Personalausweis/Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am XXXX .06.1398 (= XXXX .08.2019) von der XXXX in Nangarhar, in welcher hinsichtlich des Familienstands „ledig“ angeführt wird und auf der Rückseite der Urkunde festgehalten wird, dass das Alter der Beschwerdeführerin ihrem Aussehen nach von „im Jahr 1398 20 Jahre alt“ auf „im Jahr 1398 22 Jahre alt“ korrigiert wurde; Personalausweis/Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin (samt deutscher Übersetzung), ausgestellt am römisch 40 .06.1398 (= römisch 40 .08.2019) von der römisch 40 in Nangarhar, in welcher hinsichtlich des Familienstands „ledig“ angeführt wird und auf der Rückseite der Urkunde festgehalten wird, dass das Alter der Beschwerdeführerin ihrem Aussehen nach von „im Jahr 1398 20 Jahre alt“ auf „im Jahr 1398 22 Jahre alt“ korrigiert wurde; ● „Afghan Citizen Card“ der Beschwerdeführerin, welche ihren Aufenthalt in Pakistan dokumentiert sowie ● Heiratsurkunde (samt englischer Übersetzung), in welcher die Bezugsperson als Bräutigam und die Beschwerdeführerin als Braut angeführt werden, ausgestellt vom afghanischen Generalkonsulat in XXXX , Pakistan, in welcher als Datum der Eheschließung der „ XXXX “ sowie als Datum der Registrierung der Ehe der „ XXXX “ angeführt werden, weiters findet sich unter dem Punkt „Identification of the Attorney of the Bride groom” der Vermerk „The Groom is himself Present” und wird als „Attorney of the Bride” XXXX angeführt Heiratsurkunde (samt englischer Übersetzung), in welcher die Bezugsperson als Bräutigam und die Beschwerdeführerin als Braut angeführt werden, ausgestellt vom afghanischen Generalkonsulat in römisch 40 , Pakistan, in welcher als Datum der Eheschließung der „ römisch 40 “ sowie als Datum der Registrierung der Ehe der „ römisch 40 “ angeführt werden, weiters findet sich unter dem Punkt „Identification of the Attorney of the Bride groom” der Vermerk „The Groom is himself Present” und wird als „Attorney of the Bride” römisch 40 angeführt 1.1.
  3. Am selben Tag erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor der Österreichischen Botschaft Islamabad, im Rahmen welcher sie anführte, am XXXX in Nangarhar geboren zu sein. Zuvor habe sie noch nie einen Reisepass oder eine Tazkira gehabt. Sie habe keine Kinder. Seit neun Monaten lebe sie mit ihrer Schwiegermutter in XXXX . Davor habe sie in Nangarhar, Afghanistan, gelebt. Abgesehen von einem Bruder, der verschollen sei, habe sie keine Geschwister. Zur Bezugsperson führte sie an, dass diese 23 Jahre alt sei und einen Bruder gehabt habe, welcher bereits verstorben sei. In Afghanistan habe die Bezugsperson nicht gearbeitet. Sie sei vor der Ehe mit der Beschwerdeführerin nicht verheiratet gewesen und habe auch keine zweite Ehefrau. Den Geburtsort der Bezugsperson kenne die Beschwerdeführerin nicht. Zur Frage, wie sich das Ehepaar kennengelernt habe, führte die Beschwerdeführerin an, sie seien verwandt und ihr Vater habe ihr die Bezugsperson vorgestellt. In welchem genauen Verwandtschaftsverhältnis sie zueinander stünden, könne sie jedoch nicht sagen. Die Ehe sei am XXXX in Nangarhar geschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin 16 Jahre alt gewesen. Die Hochzeit habe zwei Tage gedauert und habe zuhause stattgefunden. Sie hätten das Zimmer mit Blumen in den Farben Rot, Gold und Weiß dekoriert. Wie viele Gäste an der Zeremonie teilgenommen hätten, wisse sie nicht mehr. Bilder der Zeremonie gebe es nicht. Die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin seien bei der Eheschließung beide anwesend gewesen. Am Tag der Eheschließung sei keine Heiratsurkunde vom Mullah ausgestellt worden. Die Ehe sei allerdings registriert worden. Wann und wo die Registrierung beantragt worden sei, wisse sie nicht mehr. Ihr Ehemann habe alles organisiert. Zu ihrem Familienleben führte die Beschwerdeführerin an, sie habe für die Dauer von fünf Monaten in Nangarhar mit der Bezugsperson sowie mit ihren Schwiegereltern und ihrem Schwager zusammengelebt. Am XXXX sei die Bezugsperson aufgrund von Streitigkeiten bezüglich eines Grundstücks aus Afghanistan ausgereist. Vier Monate danach habe das Ehepaar erstmals wieder miteinander Kontakt gehabt. Sie würden einmal in der Woche oder einmal im Monat telefonieren. Die Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin auch bereits besucht; sie sei aktuell in Pakistan. Zum Leben der Bezugsperson in Österreich führte die Beschwerdeführerin an, dass diese alleine lebe, als Pizzalieferant arbeite und der Beschwerdeführerin monatlich ca. € 116.00 sende. Die Stadt, in welcher die Bezugsperson in Österreich lebe, könne sie nicht nennen. Die Beschwerdeführerin werde nicht gezwungen, nach Österreich zu ziehen. 1.1.
  4. Am selben Tag erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor der Österreichischen Botschaft Islamabad, im Rahmen welcher sie anführte, am römisch 40 in Nangarhar geboren zu sein. Zuvor habe sie noch nie einen Reisepass oder eine Tazkira gehabt. Sie habe keine Kinder. Seit neun Monaten lebe sie mit ihrer Schwiegermutter in römisch 40 . Davor habe sie in Nangarhar, Afghanistan, gelebt. Abgesehen von einem Bruder, der verschollen sei, habe sie keine Geschwister. Zur Bezugsperson führte sie an, dass diese 23 Jahre alt sei und einen Bruder gehabt habe, welcher bereits verstorben sei. In Afghanistan habe die Bezugsperson nicht gearbeitet. Sie sei vor der Ehe mit der Beschwerdeführerin nicht verheiratet gewesen und habe auch keine zweite Ehefrau. Den Geburtsort der Bezugsperson kenne die Beschwerdeführerin nicht. Zur Frage, wie sich das Ehepaar kennengelernt habe, führte die Beschwerdeführerin an, sie seien verwandt und ihr Vater habe ihr die Bezugsperson vorgestellt. In welchem genauen Verwandtschaftsverhältnis sie zueinander stünden, könne sie jedoch nicht sagen. Die Ehe sei am römisch 40 in Nangarhar geschlossen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beschwerdeführerin 16 Jahre alt gewesen. Die Hochzeit habe zwei Tage gedauert und habe zuhause stattgefunden. Sie hätten das Zimmer mit Blumen in den Farben Rot, Gold und Weiß dekoriert. Wie viele Gäste an der Zeremonie teilgenommen hätten, wisse sie nicht mehr. Bilder der Zeremonie gebe es nicht. Die Bezugsperson und die Beschwerdeführerin seien bei der Eheschließung beide anwesend gewesen. Am Tag der Eheschließung sei keine Heiratsurkunde vom Mullah ausgestellt worden. Die Ehe sei allerdings registriert worden. Wann und wo die Registrierung beantragt worden sei, wisse sie nicht mehr. Ihr Ehemann habe alles organisiert. Zu ihrem Familienleben führte die Beschwerdeführerin an, sie habe für die Dauer von fünf Monaten in Nangarhar mit der Bezugsperson sowie mit ihren Schwiegereltern und ihrem Schwager zusammengelebt. Am römisch 40 sei die Bezugsperson aufgrund von Streitigkeiten bezüglich eines Grundstücks aus Afghanistan ausgereist. Vier Monate danach habe das Ehepaar erstmals wieder miteinander Kontakt gehabt. Sie würden einmal in der Woche oder einmal im Monat telefonieren. Die Bezugsperson habe die Beschwerdeführerin auch bereits besucht; sie sei aktuell in Pakistan. Zum Leben der Bezugsperson in Österreich führte die Beschwerdeführerin an, dass diese alleine lebe, als Pizzalieferant arbeite und der Beschwerdeführerin monatlich ca. € 116.00 sende. Die Stadt, in welcher die Bezugsperson in Österreich lebe, könne sie nicht nennen. Die Beschwerdeführerin werde nicht gezwungen, nach Österreich zu ziehen. 1.
  5. In seiner Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG vom 29.10.2020 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG sei. 1.
  6. In seiner Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG vom 29.10.2020 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die Gewährung des Status einer Asylberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da die Ehe nicht bereits vor Einreise der Bezugsperson bestanden habe, weshalb die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG sei. In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges sowie nach Anführung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums

§ 35Asyl

G zusammengefasst ausgeführt, dass sich im gegenständlichen Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben hätten. Zunächst sei festzuhalten, dass die behauptete Ehe nicht gültig sei, da diese gegen den Grundsatz des ordre public verstoße, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung nach muslimischem Recht am XXXX erst 16 Jahre alt gewesen sei; die Bezugsperson sei seinerzeit 17 Jahre alt gewesen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass sich im Zuge der Prüfung des Vorliegens eines Familienverhältnisses gravierende Widersprüche zwischen dem Vorbringen der Bezugsperson einerseits und den Angaben der Beschwerdeführerin andererseits ergeben hätten. So habe die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung am 30.06.2015 angeführt, ledig zu sein. Erst in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt habe sie angegeben, seit Oktober oder November 2014 traditionell verheiratet zu sein. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Befragung vor der Österreichischen Botschaft Islamabad keine näheren Angaben zur Bezugsperson tätigen habe können. Hinzuweisen sei auch darauf, dass eine Bescheinigung der traditionellen Eheschließung nach muslimischem Recht nicht vorgelegt worden sei. Zur vorgelegten Heiratsurkunde wurde ausgeführt, dass sich die Bezugsperson bei der Registrierung im afghanischen Generalkonsulat in XXXX mit ihrem österreichischen Konventionsreisepass ausgewiesen habe und in der Heiratsurkunde das durch eine Altersfeststellung festgelegte „fiktive“ Geburtsdatum „ XXXX “ angeführt worden sei. Ebenso sei der Name der Bezugsperson von ihrem Reisepass übernommen worden, obwohl sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt angeführt habe, dass ihr Vorname „ XXXX “ und ihr Nachname „ XXXX “ laute. Abschließend wurde angemerkt, dass das Ehepaar nur kurze Zeit zusammengelebt und bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Kinder habe. In der beiliegenden Stellungnahme wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges sowie nach Anführung der Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums

Paragraph 35, AsylG zusammengefasst ausgeführt, dass sich im gegenständlichen Fall gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten Familienverhältnisses ergeben hätten. Zunächst sei festzuhalten, dass die behauptete Ehe nicht gültig sei, da diese gegen den Grundsatz des ordre public verstoße, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung nach muslimischem Recht am römisch 40 erst 16 Jahre alt gewesen sei; die Bezugsperson sei seinerzeit 17 Jahre alt gewesen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass sich im Zuge der Prüfung des Vorliegens eines Familienverhältnisses gravierende Widersprüche zwischen dem Vorbringen der Bezugsperson einerseits und den Angaben der Beschwerdeführerin andererseits ergeben hätten. So habe die Bezugsperson in ihrer Erstbefragung am 30.06.2015 angeführt, ledig zu sein. Erst in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt habe sie angegeben, seit Oktober oder November 2014 traditionell verheiratet zu sein. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin im Zuge ihrer Befragung vor der Österreichischen Botschaft Islamabad keine näheren Angaben zur Bezugsperson tätigen habe können. Hinzuweisen sei auch darauf, dass eine Bescheinigung der traditionellen Eheschließung nach muslimischem Recht nicht vorgelegt worden sei. Zur vorgelegten Heiratsurkunde wurde ausgeführt, dass sich die Bezugsperson bei der Registrierung im afghanischen Generalkonsulat in römisch 40 mit ihrem österreichischen Konventionsreisepass ausgewiesen habe und in der Heiratsurkunde das durch eine Altersfeststellung festgelegte „fiktive“ Geburtsdatum „ römisch 40 “ angeführt worden sei. Ebenso sei der Name der Bezugsperson von ihrem Reisepass übernommen worden, obwohl sie in der Einvernahme vor dem Bundesamt angeführt habe, dass ihr Vorname „ römisch 40 “ und ihr Nachname „ römisch 40 “ laute. Abschließend wurde angemerkt, dass das Ehepaar nur kurze Zeit zusammengelebt und bis zum Entscheidungszeitpunkt keine Kinder habe. Dies teilte die Österreichische Botschaft Islamabad der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.11.2020 mit und forderte sie zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche auf. 1.

  1. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre ausgewiesene Vertretung am 12.11.2020 eine Stellungnahme. Nach Darstellung des Sachverhalts sowie nach Zusammenfassung der Prognose des Bundesamtes wurde begründend ausgeführt, dass die 22jährige Beschwerdeführerin nunmehr seit sechs Jahren mit der Bezugsperson verheiratet sei und nach wie vor aus freiem Willen ein gemeinsames Leben führen wolle. Nach der Eheschließung am XXXX hätten sie einige Monate in Nangarhar in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Im April/Mai 2015 habe sich die Bezugsperson dazu gezwungen gesehen, Afghanistan aus asylrelevanten Gründen zu verlassen. Aufgrund der Umstände sowie der hohen Kosten sei eine gemeinsame Flucht nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter zu ihren Eltern gezogen, da die beiden Frauen nicht allein leben hätten können. Nachdem der Bezugsperson der Asylstatus zuerkannt worden sei, habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gestellt, um nach mehrjähriger unfreiwilliger Trennung schnellstmöglich das Eheleben fortsetzen zu können. Seit der Antragstellung befinde sie sich mit ihrer Schwiegermutter in Pakistan; ihre eigenen Eltern seien mittlerweile verstorben. 1.
  2. Die Beschwerdeführerin erstattete durch ihre ausgewiesene Vertretung am 12.11.2020 eine Stellungnahme. Nach Darstellung des Sachverhalts sowie nach Zusammenfassung der Prognose des Bundesamtes wurde begründend ausgeführt, dass die 22jährige Beschwerdeführerin nunmehr seit sechs Jahren mit der Bezugsperson verheiratet sei und nach wie vor aus freiem Willen ein gemeinsames Leben führen wolle. Nach der Eheschließung am römisch 40 hätten sie einige Monate in Nangarhar in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Im April/Mai 2015 habe sich die Bezugsperson dazu gezwungen gesehen, Afghanistan aus asylrelevanten Gründen zu verlassen. Aufgrund der Umstände sowie der hohen Kosten sei eine gemeinsame Flucht nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin gemeinsam mit ihrer Schwiegermutter zu ihren Eltern gezogen, da die beiden Frauen nicht allein leben hätten können. Nachdem der Bezugsperson der Asylstatus zuerkannt worden sei, habe die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gestellt, um nach mehrjähriger unfreiwilliger Trennung schnellstmöglich das Eheleben fortsetzen zu können. Seit der Antragstellung befinde sie sich mit ihrer Schwiegermutter in Pakistan; ihre eigenen Eltern seien mittlerweile verstorben. Weiters sei festzuhalten, dass nach österreichischem Recht eine Eheschließung ab einem Alter von 16 Jahren möglich sei, sofern die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliege. Im vorliegenden Fall seien die Eltern beider Ehegatten mit der Ehe einverstanden gewesen. Ferner würde es der Lebensrealität widersprechen, dass die beiden zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Eheleute ohne Einverständnis der Eltern geheiratet hätten. Hinzuweisen sei auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.07.2020, Ra 2020/14/0006, wonach eine von Minderjährigen geschlossene Ehe nicht automatisch dem ordre public widerspreche. Vielmehr müssten bei der Beurteilung, ob eine dem ordre public widersprechende Kinderehe vorliege, verschiedene Faktoren berücksichtigt werden, wie die Intensität der Inlandsbeziehung, das Alter sowie die daraus resultierende Einsichtsfähigkeit der Ehegatten, Bestand, Dauer und Ausgestaltung der Ehe, Wille sowie Reife des minderjährigen Ehepartners, die Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen und der Wille des ehemals minderjährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, sowie die Gründe für diesen Willen. Die Bezugsperson, die Beschwerdeführerin sowie deren Schwiegermutter seien bereit, sich einer Befragung zu diesen Punkten zu unterziehen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass den Eheleuten die Eheschließung von ihren Eltern vorgeschlagen worden sei; allerdings habe die Beschwerdeführerin durchaus die Möglichkeit gehabt, die Heirat abzulehnen. Trotz der unfreiwilligen räumlichen Trennung bestehe das Familienleben nach wie vor und würden die Eheleute in engem telefonischen Kontakt stehen. Im Jahr 2019 habe die Bezugsperson überdies die Beschwerdeführerin in Pakistan besucht. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass die Ehe nicht gegen den ordre public verstoße. In Bezug auf die vom Bundesamt angeführten Widersprüche sei festzuhalten, dass die Erstbefragung der Bezugsperson nur wenige Minuten gedauert habe und unmittelbar nach der langen, psychisch und physisch enorm anstrengenden Flucht stattgefunden habe. Folglich sei es bei der Einvernahme zu einem Fehler gekommen, der später jedoch korrigiert worden sei. Der Vorhalt des Bundesamtes, wonach die Bezugsperson bei der Registrierung der Ehe ihren Konventionsreisepass vorgelegt habe und die darin enthaltenen Personaldaten in die Heiratsurkunde übernommen worden seien, sei überdies nicht nachvollziehbar, da sich aus den Ausführungen der Behörde nicht ergebe, inwieweit darin ein Widerspruch erblickt werde. Zu den weiteren Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach die Beschwerdeführerin laut dem im Familienzusammenführungsverfahren aufgenommenen Fragebogen keine näheren Angaben zur Bezugsperson tätigen hätte können, könne keine Stellung bezogen werden, da die Behörde ihre Bedenken insoweit nicht konkretisiert habe.
  3. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 31.08.2021, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/2097/2019, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels

§ 26FPG i

Vm § 35 AsylG abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensgangs im Wesentlichen festgehalten, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12.11.2020 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugeleitet worden sei und das Bundesamt nach neuerlicher Prüfung mitgeteilt habe, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vollinhaltlich festgehalten werde. 2. Mit Bescheid der Österreichischen Botschaft Islamabad vom 31.08.2021, Zl. Islamabad-ÖB/KONS/2097 aus 2019,, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Einreisetitels

Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG abgewiesen. Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensgangs im Wesentlichen festgehalten, dass die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12.11.2020 dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zugeleitet worden sei und das Bundesamt nach neuerlicher Prüfung mitgeteilt habe, dass an der negativen Wahrscheinlichkeitsprognose vollinhaltlich festgehalten werde. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer ausgewiesenen Vertretung fristgerecht am 28.09.2021 Beschwerde wegen inhaltlicher und formeller Rechtswidrigkeit. Nach Darstellung des Sachverhalts wurden die wesentlichen Punkte der Stellungnahme vom 12.11.2020 wiederholt. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass sich das Bundesamt mit dem Inhalt dieser Stellungnahme nicht befasst habe. Für die Wahrung des Parteiengehörs sei es nicht ausreichend, dass lediglich die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt werde, sondern habe vielmehr im Bescheid eine Auseinandersetzung mit den in der Stellungnahme angeführten Argumenten zu erfolgen. Da die Behörde eine solche Auseinandersetzung gegenständlich unterlassen habe, habe sie den Bescheid nicht nur mit Verfahrensmängeln, sondern auch mit Willkür belastet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs.

3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

§ 31Abs. 1 Vw

GVG durch Beschluss.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.

  1. Zu A) 2.
  2. Gesetzliche Grundlagen: 2.1.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 2.1.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. 2.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: § 11 Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11, Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragsteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragsteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen

Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3, FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen. § 11a Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in VisaangelegenheitenParagraph 11 a, Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinne des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. 2.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG lauten: § 35 Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 221/2022)Paragraph 35, Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 221 aus 2022,)
(1)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.

(1)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.

(2)Der Familienangehörige

Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

§ 34Abs. 1 Z 2 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.

(2)Der Familienangehörige

Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

§ 60Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.

(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.

(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

§ 60Abs.

2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen

Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  3. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

§ 11Abs.

5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

§ 17Abs. 1 und 2 zu informieren.

(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  2. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist

Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich

Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.

(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. 2.
  1. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:2.
  2. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Im vorliegenden Fall erweist sich die bekämpfte Entscheidung in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft: 2.2.
  3. Im gegenständlichen Fall ist die Behörde (unter anderem) davon ausgegangen, dass sich aus einem Vergleich des Vorbringens der Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz mit den Angaben der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren gravierende Widersprüche ergeben würden und – mangels Vorlage relevanter und unbedenklicher Beweismittel – der Beweis des Bestehens des behaupteten Familienverhältnisses nicht erbracht worden sei. Diese Argumentation vermag fallbezogen allerdings nicht zu überzeugen. Zwar ist dem Bundesamt insoweit zuzustimmen, als die Beschwerdeführerin in ihrer Befragung vor der Österreichischen Botschaft Islamabad am 17.10.2019 einzelne Fragen, wie etwa jene nach dem Geburtsort der Bezugsperson, nach der Anzahl der Hochzeitsgäste oder nach dem Wohnort der Bezugsperson in Österreich, nicht beantworten konnte. Ebenso wäre allerdings zu berücksichtigen gewesen, dass sie Angaben zum Eheschließungsdatum, zum gemeinsamen Familienleben im Herkunftsstaat, zu den Gründen der Bezugsperson für das Verlassen des Herkunftsstaates sowie zur Erwerbstätigkeit der Bezugsperson in Österreich tätigte. Es kann sohin nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin keine näheren Auskünfte zur Bezugsperson sowie zum bestehenden Familienleben erteilen hätte können. Folglich wären von der Behörde weitere Ermittlungen, insbesondere eine ausführliche Einvernahme der Bezugsperson, durchzuführen gewesen. Der Umstand, dass die Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen der Erstbefragung angeführt hat, ledig zu sein, ist überdies nicht ausreichend, um vom Nichtbestehen einer Ehe auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 12.11.2020 vorbrachte, dass die Bezugsperson diese Angaben im weiteren Verfahren korrigiert habe, und dieses Vorbringen auch durch das vorliegende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX .04.2019, Zl. W XXXX bestätigt wird, legte doch das Bundesverwaltungsgericht dieser Entscheidung als Sachverhalt zugrunde, dass die Bezugsperson traditionell verheiratet ist. Der Umstand, dass die Bezugsperson im Verfahren über ihren Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen der Erstbefragung angeführt hat, ledig zu sein, ist überdies nicht ausreichend, um vom Nichtbestehen einer Ehe auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin diesbezüglich in ihrer Stellungnahme vom 12.11.2020 vorbrachte, dass die Bezugsperson diese Angaben im weiteren Verfahren korrigiert habe, und dieses Vorbringen auch durch das vorliegende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 .04.2019, Zl. W römisch 40 bestätigt wird, legte doch das Bundesverwaltungsgericht dieser Entscheidung als Sachverhalt zugrunde, dass die Bezugsperson traditionell verheiratet ist. Ferner wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihrem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels eine vom afghanischen Generalkonsulat in XXXX ausgestellte Heiratsurkunde beigelegt hat, welcher zu entnehmen ist, dass die zwischen ihr und der Bezugsperson XXXX geschlossene Ehe am XXXX registriert wurde. Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Urkunde ist jedoch nicht erfolgt und wurde von der Behörde auch nicht näher dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen sie zu dem Ergebnis kommt, dass diese Urkunde kein „relevantes und unbedenkliches“ Beweismittel darstellt. Wenn vom Bundesamt in seiner Stellungnahme weiter ausgeführt wird, dass sich die Bezugsperson im Zuge der Registrierung der Ehe mit ihrem österreichischen Konventionsreisepass ausgewiesen habe und die darin enthaltenen Personaldaten auch Eingang in die Heiratsurkunde gefunden hätten, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich daraus Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit und Echtheit der Urkunde ergeben würden. Insoweit die Behörde mit diesen Ausführungen anzweifelt, dass die Bezugsperson tatsächlich zur Registrierung der Ehe nach Pakistan gereist ist, wäre sie verpflichtet gewesen, auch diesbezüglich weitere Ermittlungen zu tätigen. Insbesondere wäre die Bezugsperson einer näheren Befragung zu ihrem Aufenthalt in Pakistan zu unterziehen und zur Vorlage von Bescheinigungsmitteln aufzufordern gewesen. Allenfalls wäre dem Verfahren auch ein Dokumentenberater bzw. ein Sachverständiger zur Beurteilung der Echtheit der Heiratsurkunde beizuziehen gewesen. Ferner wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die Beschwerdeführerin ihrem Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels eine vom afghanischen Generalkonsulat in römisch 40 ausgestellte Heiratsurkunde beigelegt hat, welcher zu entnehmen ist, dass die zwischen ihr und der Bezugsperson römisch 40 geschlossene Ehe am römisch 40 registriert wurde. Eine nähere Auseinandersetzung mit dieser Urkunde ist jedoch nicht erfolgt und wurde von der Behörde auch nicht näher dargelegt, aufgrund welcher Erwägungen sie zu dem Ergebnis kommt, dass diese Urkunde kein „relevantes und unbedenkliches“ Beweismittel darstellt. Wenn vom Bundesamt in seiner Stellungnahme weiter ausgeführt wird, dass sich die Bezugsperson im Zuge der Registrierung der Ehe mit ihrem österreichischen Konventionsreisepass ausgewiesen habe und die darin enthaltenen Personaldaten auch Eingang in die Heiratsurkunde gefunden hätten, ist nicht ersichtlich, inwieweit sich daraus Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit und Echtheit der Urkunde ergeben würden. Insoweit die Behörde mit diesen Ausführungen anzweifelt, dass die Bezugsperson tatsächlich zur Registrierung der Ehe nach Pakistan gereist ist, wäre sie verpflichtet gewesen, auch diesbezüglich weitere Ermittlungen zu tätigen. Insbesondere wäre die Bezugsperson einer näheren Befragung zu ihrem Aufenthalt in Pakistan zu unterziehen und zur Vorlage von Bescheinigungsmitteln aufzufordern gewesen. Allenfalls wäre dem Verfahren auch ein Dokumentenberater bzw. ein Sachverständiger zur Beurteilung der Echtheit der Heiratsurkunde beizuziehen gewesen. Wenn in dem als „Personalausweis/Urkunde“ bezeichneten Dokument der Beschwerdeführerin, ausgestellt am XXXX .08.2019 von der XXXX in Nangarhar, der Familienstand der Beschwerdeführerin mit „ledig“ angeführt wird, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass nach der vorgelegten Heiratsurkunde die Registrierung der Ehe erst am XXXX , sohin nach Ausstellung dieses Dokuments, erfolgte, sodass auch aus diesem Umstand nicht zwingend geschlossen werden kann, es bestünde zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson keine gültige Ehe. Wenn in dem als „Personalausweis/Urkunde“ bezeichneten Dokument der Beschwerdeführerin, ausgestellt am römisch 40 .08.2019 von der römisch 40 in Nangarhar, der Familienstand der Beschwerdeführerin mit „ledig“ angeführt wird, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass nach der vorgelegten Heiratsurkunde die Registrierung der Ehe erst am römisch 40 , sohin nach Ausstellung dieses Dokuments, erfolgte, sodass auch aus diesem Umstand nicht zwingend geschlossen werden kann, es bestünde zwischen der Beschwerdeführerin und der Bezugsperson keine gültige Ehe. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass aufgrund der von der Behörde durchgeführten Ermittlungen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin – wie im gegenständlichen Verfahren vorgebracht - am XXXX eine traditionelle Ehe geschlossen und diese in weiterer Folge vom afghanischen Generalkonsulat in XXXX registriert worden ist. Zusammengefasst ist sohin festzuhalten, dass aufgrund der von der Behörde durchgeführten Ermittlungen nicht abschließend beurteilt werden kann, ob zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin – wie im gegenständlichen Verfahren vorgebracht - am römisch 40 eine traditionelle Ehe geschlossen und diese in weiterer Folge vom afghanischen Generalkonsulat in römisch 40 registriert worden ist. 2.2.
  4. Als weiteren Grund für die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags wurde angeführt, dass selbst im Fall des Bestehens einer Ehe zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin ein Einreistitel

§ 35Asyl

G nicht zu gewähren sei, da die (behauptete) Ehe aufgrund der Minderjährigkeit der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung dem ordre public zuwiderlaufe bzw. eine Ehe vor der Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet nicht bestanden habe. 2.2.2. Als weiteren Grund für die Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrags wurde angeführt, dass selbst im Fall des Bestehens einer Ehe zwischen der Bezugsperson und der Beschwerdeführerin ein Einreistitel

Paragraph 35, AsylG nicht zu gewähren sei, da die (behauptete) Ehe aufgrund der Minderjährigkeit der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung dem ordre public zuwiderlaufe bzw. eine Ehe vor der Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet nicht bestanden habe. In Bezug auf letzteres Argument ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es die Behörde fallbezogen verabsäumt hat zu klären, ob und wann nach afghanischem Recht die nachfolgende Registrierung einer traditionell geschlossenen Ehe korrekt erfolgt ist und ab wann die Ehe in einem solchen Fall als gültig zu Stande gekommen anzusehen ist. Die Behörde hat solche Feststellungen offenbar nicht als relevant angesehen, da sie keine fundierten Feststellungen über die afghanische Eherechtslage hinsichtlich der Form der Eheschließung und Wirkung sowie deren Eintragung in das Personenstandsregister getroffen hat. In diesem Zusammenhang ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 06.09.2018, Ra 2018/18/0094, zu verweisen, aus der hervorgeht, dass der bloße Umstand der Anerkennung einer traditionellen Eheschließung mit ihrer nachfolgenden staatlichen Registrierung bereits ab dem Zeitpunkt der traditionellen Eheschließung im ausländischen Recht nicht gegen die Grundwerte der österreichischen Rechtsordnung im Sinne der zitierten Judikatur der Höchstgerichte verstößt. Was die Frage der Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung von Drittstaatsangehörigen im Ausland betrifft, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage darstellt, welche in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit dies erforderlich ist (vgl. z.B. VwGH vom 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 sowie vom 19.03.2009, Zl. 2007/01/0633). Im Zusammenhang mit der Frage der Gültigkeit einer Eheschließung von [dort] somalischen Staatsangehörigen in deren Herkunftsstaat hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 27.06.2017 Folgendes näher ausgeführt:Was die Frage der Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung von Drittstaatsangehörigen im Ausland betrifft, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage darstellt, welche in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit dies erforderlich ist vergleiche z.B. VwGH vom 27.06.2017, Ra 2016/18/0277 sowie vom 19.03.2009, Zl. 2007/01/0633). Im Zusammenhang mit der Frage der Gültigkeit einer Eheschließung von [dort] somalischen Staatsangehörigen in deren Herkunftsstaat hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 27.06.2017 Folgendes näher ausgeführt: „

§ 3Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, BGBl. Nr. 304/1978 id

F BGBl. I Nr. 87/2015 (IPRG), ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt (vgl. OGH RIS-Justiz, RS0113594). Nach § 4 Abs. 1 IPRG ist das fremde Recht und die Anwendungspraxis dazu (OGH RIS-Justiz RS0113594 (T2), siehe auch OGH RIS-Justiz RS0109415) von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind etwa die Mitwirkung der Beteiligten, Sachverständigengutachten und die Inanspruchnahme der Staatendokumentation (§ 5 Abs. 3 BFA-G).„

Paragraph 3, Bundesgesetz über das internationale Privatrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015, (IPRG), ist maßgebliches fremdes Recht von Amts wegen und wie in seinem ursprünglichen Geltungsbereich anzuwenden, wobei es in erster Linie auf die dort von der Rechtsprechung geprägte Anwendungspraxis ankommt vergleiche OGH RIS-Justiz, RS0113594). Nach Paragraph 4, Absatz eins, IPRG ist das fremde Recht und die Anwendungspraxis dazu (OGH RIS-Justiz RS0113594 (T2), siehe auch OGH RIS-Justiz RS0109415) von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind etwa die Mitwirkung der Beteiligten, Sachverständigengutachten und die Inanspruchnahme der Staatendokumentation (Paragraph 5, Absatz 3, BFA-G). In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz „iura novit curia“ nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne VwGH vom

  1. März 2009, 2007/01/0633).“In Bezug auf ausländisches Recht gilt der Grundsatz „iura novit curia“ nicht, sodass dieses in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist vergleiche in diesem Sinne VwGH vom
  2. März 2009, 2007/01/0633).“ 2.
  3. Im fortgesetzten Verfahren wird daher abzuklären sein, unter welchen Voraussetzungen afghanische Staatsangehörige in Afghanistan eine gültige Ehe schließen können und, ob die im afghanischen Generalkonsulat XXXX ausgestellte Heiratsurkunde geeignet ist, eine (gültige) Eheschließung nachzuweisen. Bei allfälligen Zweifeln an der Echtheit und Richtigkeit der in Pakistan ausgestellten Urkunde wird – wie bereits ausgeführt - ein Dokumentenberater oder ein Sachverständiger dem Verfahren beizuziehen sein. Ferner werden die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson einer näheren Befragung zu ihrer Beziehung vor dem Eingehen der (behaupteten) Ehe, zu den Modalitäten der Eheschließung in Afghanistan sowie zur Führung ihres gemeinsamen Familienlebens in Afghanistan zu unterziehen sein. 2.
  4. Im fortgesetzten Verfahren wird daher abzuklären sein, unter welchen Voraussetzungen afghanische Staatsangehörige in Afghanistan eine gültige Ehe schließen können und, ob die im afghanischen Generalkonsulat römisch 40 ausgestellte Heiratsurkunde geeignet ist, eine (gültige) Eheschließung nachzuweisen. Bei allfälligen Zweifeln an der Echtheit und Richtigkeit der in Pakistan ausgestellten Urkunde wird – wie bereits ausgeführt - ein Dokumentenberater oder ein Sachverständiger dem Verfahren beizuziehen sein. Ferner werden die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson einer näheren Befragung zu ihrer Beziehung vor dem Eingehen der (behaupteten) Ehe, zu den Modalitäten der Eheschließung in Afghanistan sowie zur Führung ihres gemeinsamen Familienlebens in Afghanistan zu unterziehen sein. Sollte sich herausstellen, dass die Eheschließung nach den Formvorschriften des Ortes der Eheschließung gültig zustande gekommen ist, wird weiter zu klären sein, ob und wann eine nachfolgende Registrierung korrekt erfolgt ist und gegebenenfalls ab wann die Ehe als gültig zu Stande gekommen anzusehen ist. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzustellen, ob die Registrierung einer vormals traditionell geschlossenen Ehe auch in Abwesenheit von einem der Ehepartner zulässig ist bzw. wer bei der Registrierung anwesend sein muss. Ebenso ist zu klären, ob eine Registrierung auch dann erfolgen kann, wenn im Rahmen der traditionellen Eheschließung keine Heiratsurkunde durch den Mullah ausgestellt wurde. Sollte es sich im gegenständlichen Fall um eine nach afghanischem Recht gültige Ehe handeln, die bereits im Jahr 2014 wirksam geschlossen wurde, und käme damit der Ausstellung der Heiratsurkunde und Eintragung in das Register im Jahr 2019 bloß deklarativer Charakter zu, hätte die Ehe der Beschwerdeführerin mit der Bezugsperson bereits vor deren Einreise nach Österreich bestanden. In diesem Fall wäre weiter zu klären, ob fallbezogen eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe vorliegt, da im Zeitpunkt der Eheschließung sowohl die Beschwerdeführerin als auch die Bezugsperson minderjährig gewesen sind. Wie in der Stellungahme vom 12.11.2020 zutreffend ausgeführt, ist eine Ehe nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner im Zeitpunkt der Eheschließung und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen. Bei der Beurteilung, ob eine solche verpönte Kinderehe vorliegt, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde, und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben darf zudem der Schutz des Kindeswohles, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 16.02.2021, Ra 2020/19/0153). Wie in der Stellungahme vom 12.11.2020 zutreffend ausgeführt, ist eine Ehe nicht schon allein wegen der Minderjährigkeit der Ehepartner im Zeitpunkt der Eheschließung und eines deswegen gegebenen Fehlens der Ehefähigkeit jedenfalls als eine dem ordre public widerstreitende Kinderehe anzusehen. Bei der Beurteilung, ob eine solche verpönte Kinderehe vorliegt, ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Entscheidung über die Eheschließung ohne Einschränkung der Willensfreiheit, insbesondere ob die Ehe selbstbestimmt und ohne Zwang eingegangen wurde, und ohne Anknüpfung an Bedingungen erfolgt ist. Durch die Eheschließung und das im Eheband erfolgte Leben darf zudem der Schutz des Kindeswohles, insbesondere die Wahrung der (Persönlichkeits-)Rechte des Minderjährigen sowie der Schutz vor Ausbeutung und unzulässigen Verpflichtungen jeglicher Art, nicht in wesentlicher Weise beeinträchtigt sein. Zudem sind der Bestand, die Dauer und die Ausgestaltung der Ehe sowie der Wille des minderjährigen Ehegatten einer näheren Betrachtung zu unterwerfen. Aber auch weitere den Einzelfall betreffende Umstände, etwa ob in Bezug auf die Eheschließung eine ernsthafte (und nicht bloß formelhafte) Überprüfung der Reife der Ehepartner und der Bereitschaft, die Ehe aus freien Stücken einzugehen, durch Behörden oder Gerichte stattgefunden hat, werden ebenso Berücksichtigung zu finden haben, wie der Wille des bei Eheschließung noch minderjährigen, aber mittlerweile volljährigen Ehepartners, die Ehe fortzusetzen, und worauf dieser Entschluss zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 16.02.2021, Ra 2020/19/0153). Unter der Voraussetzung, dass vor der Einreise der Bezugsperson in das österreichische Bundesgebiet eine nach afghanischem Recht gültige Ehe bestanden hat, wird die Behörde die Beschwerdeführerin und die Bezugsperson sohin umfassend hinsichtlich all dieser für die Prüfung des Bestehens einer dem ordre public widerstreitenden Kinderehe relevanten Aspekte einzuvernehmen und auf Basis der Ermittlungsergebnisse eine entsprechende Beurteilung vorzunehmen haben. Wenn die Entscheidung dem Standpunkt der Beschwerdeführerin nicht vollinhaltlich Rechnung tragen sollte, wird die Behörde vor Bescheiderlassung dieser Gelegenheit zur Abgabe einer abschließenden Stellungnahme zu allen entscheidungsrelevanten Fragen einzuräumen haben; dies unter der Prämisse, dass die vorgehaltenen Bedenken auch für die Beschwerdeführerin näher ausgeführt und inhaltlich ausreichend nachvollziehbar begründet werden. 2.
  5. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson in Österreich bzw. (gegebenenfalls) zur Art. 8 EMRK-Relevanz nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.2.
  6. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die notwendigen Ermittlungen zur Angehörigeneigenschaft der Beschwerdeführerin zur Bezugsperson in Österreich bzw. (gegebenenfalls) zur Artikel 8, EMRK-Relevanz nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. 2.5.

§ 11aAbs.

2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.2.5.

Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. 3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. 4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W235.2249085.1.00

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