RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2023 GeschäftszahlW257 2238720-1 Spruch, W257 2238720-1/29E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
- Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
- Der Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde über anrechenbare Vordienstzeiten belehrt. Diese schriftliche Belehrung unterfertigte der Beschwerdeführer am 19.03.
- Mit Schreiben vom 06.05.2019 ersuchte der Beschwerdeführer um sofortige Anrechnung seiner im Dienstverhältnis verbrachten, für die Vorrückung wirksamen Zeiten. Er hielt darin fest, dass ein Antrag auf Anrechnung von Vordienstzeiten gesondert vor dem 18.06.2019 ergehe. Sein Arbeitsplatz habe seit 01.04.2019 die Funktionsstufe
- Die Monatsabrechnung Mai 2019 sei mit der Funktionsstufe 3 in der Gehaltsstufe 1 erfolgt. Er ersuche um baldige Richtigstellung.
- Mit Schreiben vom 17.06.2019, ergänzt am 16.01.2020, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Anrechnung von einschlägigen Berufstätigkeiten als Vordienstzeiten und führte insbesondere aus, dass aufgrund seiner vorangegangenen beruflichen Tätigkeiten ein erheblich höherer Arbeitserfolg für seinen Arbeitsplatz durch die vorhandene Routine gegeben sei. Er legte diverse Kurs- und Tätigkeitsbestätigungen vor.
- Im Schreiben der belangten Behörde vom 11.05.2020 wurden die anrechenbaren Vordienstzeiten aufgelistet und dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass dieses Besoldungsdienstalter mit Wirksamkeit 01.03.2019 eine Einstufung in die Verwendungsgruppe M BO 2/Gehaltsstufe 08 ergebe.
- Am 28.05.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache über sämtliche Vordienstzeiten, welche er am 17.06.2019 mit Nachtrag am 16.01.2020 namhaft gemacht hatte. Er wies darauf hin, dass seine vormaligen Tätigkeiten wie Büroleitung, Führung von Mitarbeitergesprächen, Mitarbeiterführung, Ausbildungsplanung etc von hohem Vorteil seien, sodass eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz entfallen habe können und ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine gegeben sei.
- Mit Schreiben vom 03.09.2020 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme bekanntgegeben und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben oder zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes zu kommen.
- In seiner Stellungnahme vom 30.09.2020 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm keinerlei „zivile“ berufliche Tätigkeiten als Wirtschaftsberater, Erwachsenentrainer etc. als einschlägige Vordienstzeiten im Sinne des § 12 GehG angerechnet worden seien. Er habe eine zivile Berufstätigkeit aufzuweisen, die im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG für seine neue Tätigkeit als Berufsoffizier bedeute, dass eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben habe können bzw. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine erbracht worden sei und weiterhin zu erwarten sei. Im Folgenden erläuterte der Beschwerdeführer die Einschlägigkeit der vorgebrachten beruflichen Tätigkeiten, indem er auf seine Arbeitsplatzbeschreibung Bezug nahm. Er erfülle aus seiner Sicht die Voraussetzungen für die weitere Anrechnung seiner zivilen beruflichen Tätigkeiten im Umfang von 10 Jahren als Vordienstzeiten. Dieser Stellungnahme wurden ein Belohnungsschreiben und ein Führungskräftefeedback beigelegt.
- In seiner Stellungnahme vom 30.09.2020 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass ihm keinerlei „zivile“ berufliche Tätigkeiten als Wirtschaftsberater, Erwachsenentrainer etc. als einschlägige Vordienstzeiten im Sinne des Paragraph 12, GehG angerechnet worden seien. Er habe eine zivile Berufstätigkeit aufzuweisen, die im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, GehG für seine neue Tätigkeit als Berufsoffizier bedeute, dass eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben habe können bzw. ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine erbracht worden sei und weiterhin zu erwarten sei. Im Folgenden erläuterte der Beschwerdeführer die Einschlägigkeit der vorgebrachten beruflichen Tätigkeiten, indem er auf seine Arbeitsplatzbeschreibung Bezug nahm. Er erfülle aus seiner Sicht die Voraussetzungen für die weitere Anrechnung seiner zivilen beruflichen Tätigkeiten im Umfang von 10 Jahren als Vordienstzeiten. Dieser Stellungnahme wurden ein Belohnungsschreiben und ein Führungskräftefeedback beigelegt.
- Mit Bescheid des XXXX (nunmehr: Bundesministerium für XXXX ), vom XXXX .2020, Zl. XXXX wurde aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers vom 28.05.2020 festgestellt, dass sein Besoldungsdienstalter zum Stichtag 12.10.2020 gemäß § 12 GehG 16 Jahre 8 Monate 25 Tage beträgt.
- Mit Bescheid des römisch 40 (nunmehr: Bundesministerium für römisch 40 ), vom römisch 40 .2020, Zl. römisch 40 wurde aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers vom 28.05.2020 festgestellt, dass sein Besoldungsdienstalter zum Stichtag 12.10.2020 gemäß Paragraph 12, GehG 16 Jahre 8 Monate 25 Tage beträgt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich beim Arbeitsplatz des Beschwerdeführers um einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe MBO 2 handle und dieser dem militärischen Dienst zugewiesen sei. Als Kompaniekommandant sei ihm ebenfalls bereits eine Dienstwaffe zugewiesen worden. Die geforderten Ausbildungen für seinen Arbeitsplatz seien gemäß Arbeitsplatzbeschreibung die „Ausbildung zum Kompaniekommandanten sowie fachspezifische IT-Kenntnisse und Englisch 2/2/2/1+“. Zudem würden eine Vorverwendung als Kompaniekommandant oder Stellvertreter und internationale Erfahrung in einem Kontingent gefordert werden. Bei diesen Ausbildungen bzw. Erfahrungen handle es sich um keine fachlichen Spezialkenntnisse oder Erfahrungen, sondern um gewöhnliche, welche für den militärischen Dienst in dieser Verwendungsgruppe vorausgesetzt werden würden. Zudem sei für die Anrechenbarkeit ein entsprechender Nachweis über die wirklich erbrachte Tätigkeit vorzulegen. Der Beschwerdeführer habe jedoch lediglich Kurszeugnisse vorgelegt sowie im Zuge des Parteiengehörs wiederum lediglich eigene Aufzählungen gemacht. Die reine Beschreibung in seiner Stellungnahme reiche als Beweis nicht aus, um hier eine entsprechende Anrechnung durchführen zu können.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er von 05.04.2004 bis 31.12.2009 bei der XXXX als Büroleiter-Stellvertreter tätig gewesen sei und sich bereits im Zuge dieser Tätigkeit umfangreiche Kenntnisse – insbesondere in Hinblick auf Führung von Mitarbeitern und die Erlernung maßgeblicher Organisationsstrukturen im Arbeitsprozess – aneignen habe können. Bekanntlich sei es auch im militärischen Dienst in einer leitenden Dienstposition unumgänglich, maßgebliche Führungskompetenzen und Menschenkenntnis in einem zu vereinen. Durchgeführte Maßnahmen zur Verfeinerung der Rhetorik und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Coaching und der Gestaltung von Ausbildungsplänen des Beschwerdeführers seien bereits schriftlich in einer Mitteilung der XXXX vom 03.12.2019 ausdrücklich festgehalten worden. Dieses Beweisergebnis sei von der belangten Behörde nicht ordentlich gewürdigt worden. Zudem sei der Beschwerdeführer auch bei der XXXX im Zeitraum 15.03.2000 bis 04.04.2004 als Profi-Wirtschaftsberater tätig gewesen und für das Coaching, Mentoring und Recruiting von Mitarbeitern zuständig gewesen. Dieser Aufgabenbereich sei jedenfalls mit dem eines Kommandanten vergleichbar, zumal da wie dort Aufgaben der Ausbildungsplanung sowie Personalbesprechungen und Planungen im Vordergrund stehen würden. Dementsprechend sei eine übliche notwendige Einarbeitungszeit des Beschwerdeführers nicht gegeben gewesen, wodurch der Übergang in den militärischen (Führungs-)Dienst als fließend anzusehen und eine erhebliche Zeitersparnis gegeben sei. Auch die vom Beschwerdeführer angeführte Tätigkeiten der Erwachsenenbildung von 07.01.2014 bis 10.04.2018, im Zuge derer er Berufsorientierungs-Trainingseinheiten mit Gruppenstärken von 20-30 Personen durchgeführt habe, seien mit der nunmehr ausgeübten Tätigkeit durchaus vergleichbar. Weiters sei dem Beschwerdeführer bereits im Dezember 2018 vom Kommandanten Generalmajor XXXX eine Anerkennungsprämie im Ausmaß von XXXX zuerkannt worden. Ohne die bereits vorhandene Routine des Beschwerdeführers wäre die von ihm erbrachte Leistung nicht möglich gewesen. Außerdem sei im Rahmen einer anonymen Befragung der Rekruten die gegebene Kompetenz des XXXX mit einem hervorragenden Wert von 90 % bejaht worden. Demgegenüber liege der Referenzwert bei lediglich 36 %. Somit stehe zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführe nicht nur die maßgeblichen militärischen Kompetenzen besitze, sondern diese auch entsprechend vermitteln könne, wodurch gegenüber der Zivilbevölkerung das Ansehen und der Ruf des gesamten Bundesheeres nachhaltig gestärkt werden habe können. Ein Mehrwert für die belangte Behörde durch die Vortragstätigkeiten des Beschwerdeführers sei nicht von der Hand zu weisen. Hervorzuheben sei auch, dass gerade die Schnittpunkte der Diensttätigkeit des Beschwerdeführers und des Heeres im Allgemeinen mit den Unternehmen der Privatwirtschaft in der Medienlandschaft hervorstechende Beachtung finden würden. Gerade im Zuge der Covid-19-Pandemie sei der Unterstützungseinsatz des Bundesheeres bei den Unternehmen im Lebensmitteleinzelhandel bzw. der Österreichischen Post in den Fokus gerückt. Auch bei einer derartigen Tätigkeit sei die zivile Fachkenntnis des Beschwerdeführers unverzichtbar, da ein geordneter Ablauf eines Bundesheereseinsatzes ohne Struktur- und Organisationskenntnisse im Arbeitsablauf schlicht nicht möglich sei. Zusammengefasst seien die Vordiensttätigkeiten des Beschwerdeführers daher zu Unrecht nicht für die Bestimmung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers iSd § 12 GehG herangezogen worden. Dementsprechend würden sich insgesamt weitere 5134 Tage (14 Jahre und 24 Tage) ergeben, welche bei der Bestimmung des Besoldungsdienstalters zu beachten seien.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass er von 05.04.2004 bis 31.12.2009 bei der römisch 40 als Büroleiter-Stellvertreter tätig gewesen sei und sich bereits im Zuge dieser Tätigkeit umfangreiche Kenntnisse – insbesondere in Hinblick auf Führung von Mitarbeitern und die Erlernung maßgeblicher Organisationsstrukturen im Arbeitsprozess – aneignen habe können. Bekanntlich sei es auch im militärischen Dienst in einer leitenden Dienstposition unumgänglich, maßgebliche Führungskompetenzen und Menschenkenntnis in einem zu vereinen. Durchgeführte Maßnahmen zur Verfeinerung der Rhetorik und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Coaching und der Gestaltung von Ausbildungsplänen des Beschwerdeführers seien bereits schriftlich in einer Mitteilung der römisch 40 vom 03.12.2019 ausdrücklich festgehalten worden. Dieses Beweisergebnis sei von der belangten Behörde nicht ordentlich gewürdigt worden. Zudem sei der Beschwerdeführer auch bei der römisch 40 im Zeitraum 15.03.2000 bis 04.04.2004 als Profi-Wirtschaftsberater tätig gewesen und für das Coaching, Mentoring und Recruiting von Mitarbeitern zuständig gewesen. Dieser Aufgabenbereich sei jedenfalls mit dem eines Kommandanten vergleichbar, zumal da wie dort Aufgaben der Ausbildungsplanung sowie Personalbesprechungen und Planungen im Vordergrund stehen würden. Dementsprechend sei eine übliche notwendige Einarbeitungszeit des Beschwerdeführers nicht gegeben gewesen, wodurch der Übergang in den militärischen (Führungs-)Dienst als fließend anzusehen und eine erhebliche Zeitersparnis gegeben sei. Auch die vom Beschwerdeführer angeführte Tätigkeiten der Erwachsenenbildung von 07.01.2014 bis 10.04.2018, im Zuge derer er Berufsorientierungs-Trainingseinheiten mit Gruppenstärken von 20-30 Personen durchgeführt habe, seien mit der nunmehr ausgeübten Tätigkeit durchaus vergleichbar. Weiters sei dem Beschwerdeführer bereits im Dezember 2018 vom Kommandanten Generalmajor römisch 40 eine Anerkennungsprämie im Ausmaß von römisch 40 zuerkannt worden. Ohne die bereits vorhandene Routine des Beschwerdeführers wäre die von ihm erbrachte Leistung nicht möglich gewesen. Außerdem sei im Rahmen einer anonymen Befragung der Rekruten die gegebene Kompetenz des römisch 40 mit einem hervorragenden Wert von 90 % bejaht worden. Demgegenüber liege der Referenzwert bei lediglich 36 %. Somit stehe zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführe nicht nur die maßgeblichen militärischen Kompetenzen besitze, sondern diese auch entsprechend vermitteln könne, wodurch gegenüber der Zivilbevölkerung das Ansehen und der Ruf des gesamten Bundesheeres nachhaltig gestärkt werden habe können. Ein Mehrwert für die belangte Behörde durch die Vortragstätigkeiten des Beschwerdeführers sei nicht von der Hand zu weisen. Hervorzuheben sei auch, dass gerade die Schnittpunkte der Diensttätigkeit des Beschwerdeführers und des Heeres im Allgemeinen mit den Unternehmen der Privatwirtschaft in der Medienlandschaft hervorstechende Beachtung finden würden. Gerade im Zuge der Covid-19-Pandemie sei der Unterstützungseinsatz des Bundesheeres bei den Unternehmen im Lebensmitteleinzelhandel bzw. der Österreichischen Post in den Fokus gerückt. Auch bei einer derartigen Tätigkeit sei die zivile Fachkenntnis des Beschwerdeführers unverzichtbar, da ein geordneter Ablauf eines Bundesheereseinsatzes ohne Struktur- und Organisationskenntnisse im Arbeitsablauf schlicht nicht möglich sei. Zusammengefasst seien die Vordiensttätigkeiten des Beschwerdeführers daher zu Unrecht nicht für die Bestimmung des Besoldungsdienstalters des Beschwerdeführers iSd Paragraph 12, GehG herangezogen worden. Dementsprechend würden sich insgesamt weitere 5134 Tage (14 Jahre und 24 Tage) ergeben, welche bei der Bestimmung des Besoldungsdienstalters zu beachten seien.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
- Mit Schreiben des Bundesveraltungsgerichts vom 22.01.2021 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde Parteiengehör gewährt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, schriftlich darzustellen, welche tatsächlichen Verrichtungen während der Vortätigkeit besorgt worden seien, in welchem Ausmaß dies geschehen sei und welche Kenntnisse und Fähigkeiten dabei erworben worden seien. Weiters habe er darzulegen, warum er davon ausgehe, dass er den regulären Arbeitserfolg um 25 % überschreite, und ob und inwiefern die Vortätigkeit für den erheblich höheren Arbeitserfolg als Beamter ursächlich gewesen sei. Die belangte Behörde wurde aufgefordert, schriftlich darzustellen, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Beschwerdeführer zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (innerhalb der ersten sechs Monate) zu verrichten gehabt habe, mit welchem Erfolg er diese Tätigkeiten besorgt habe und ob und inwieweit sein Arbeitserfolg erheblich über dem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit liege. Auch werde um Vorlage der Arbeitsplatzbeschreibung ersucht.
- Dazu langte am 02.02.2021 eine Stellungnahme der belangten Behörde samt der geforderten Arbeitsplatzbeschreibung ein. Die belangte Behörde führte darin aus, dass der Beschwerdeführer die Theresianische Militärakademie im Zeitraum 1981 bis 1984 absolviert habe und mit Wirksamkeit 01.10.1984 zum damaligen XXXX versetzt worden sei. Dort sei er bereits als Kompaniekommandant eingesetzt worden. Diese Funktion gelte grundsätzlich als militärische Einstiegsfunktion für junge Offiziere. Zudem sei er bis 1993 als Kompaniekommandant in verschiedenen Einheiten eingesetzt worden. Die Aufgabe des Kompaniekommandanten habe sich in den letzten Jahrzehnten nur marginal geändert. Als wesentliche Änderung wäre hier die EDV gestützte Verwaltung anzuführen. Die nach der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angeführten Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Privatwirtschaft hätten mit den Tätigkeiten des Kompaniekommandanten nur eine sehr geringe Deckung. Das Führen im Einsatz und Frieden sowie die Tätigkeit als Einheitskommandant seien zwei der wesentlichsten Aufgaben des Kompaniekommandanten. Diese seien als kernmilitärische Tätigkeiten nicht mit einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft zu vergleichen. Der Einheitskommandant sei Disziplinarbehörde und habe die Möglichkeit, Soldaten in seinem Zuständigkeitsbereich im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu bestrafen. Mit der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit 01.03.2019 sei er wieder als Kompaniekommandant eingesetzt worden. Die Tätigkeit habe der Beschwerdeführer zur vollen Zufriedenheit seines Vorgesetzten erfüllt. Darüber hinaus sei ein Arbeitserfolg, der erheblich über jenem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeiten in der Privatwirtschaft liege, jedoch nicht gegeben.
- Dazu langte am 02.02.2021 eine Stellungnahme der belangten Behörde samt der geforderten Arbeitsplatzbeschreibung ein. Die belangte Behörde führte darin aus, dass der Beschwerdeführer die Theresianische Militärakademie im Zeitraum 1981 bis 1984 absolviert habe und mit Wirksamkeit 01.10.1984 zum damaligen römisch 40 versetzt worden sei. Dort sei er bereits als Kompaniekommandant eingesetzt worden. Diese Funktion gelte grundsätzlich als militärische Einstiegsfunktion für junge Offiziere. Zudem sei er bis 1993 als Kompaniekommandant in verschiedenen Einheiten eingesetzt worden. Die Aufgabe des Kompaniekommandanten habe sich in den letzten Jahrzehnten nur marginal geändert. Als wesentliche Änderung wäre hier die EDV gestützte Verwaltung anzuführen. Die nach der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angeführten Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der Privatwirtschaft hätten mit den Tätigkeiten des Kompaniekommandanten nur eine sehr geringe Deckung. Das Führen im Einsatz und Frieden sowie die Tätigkeit als Einheitskommandant seien zwei der wesentlichsten Aufgaben des Kompaniekommandanten. Diese seien als kernmilitärische Tätigkeiten nicht mit einer Tätigkeit in der Privatwirtschaft zu vergleichen. Der Einheitskommandant sei Disziplinarbehörde und habe die Möglichkeit, Soldaten in seinem Zuständigkeitsbereich im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten zu bestrafen. Mit der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit 01.03.2019 sei er wieder als Kompaniekommandant eingesetzt worden. Die Tätigkeit habe der Beschwerdeführer zur vollen Zufriedenheit seines Vorgesetzten erfüllt. Darüber hinaus sei ein Arbeitserfolg, der erheblich über jenem von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeiten in der Privatwirtschaft liege, jedoch nicht gegeben. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer übermittelt.
- Am 22.03.2021 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Darin wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen und führte zusätzlich aus, dass er eine zentrale Rolle im Dienstbetrieb einnehme und eine Vorgesetzten- und Vorbildfunktion auszuüben habe. Er habe als Kompaniekommandant eine Repräsentationsfunktion inne, wobei insbesondere der richtige Umgang mit dem Kaderpersonal und den Grundwehrdienern eine zentrale Rolle spiele. Zu seinen Aufgaben zähle auch die Ausbildung der Rekruten, wobei er insbesondere die Inhalte der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer, des Heeresdisziplinargesetzes und des Militärstrafgesetzes zu vermitteln habe. Auch die Wehrpolitik zähle zu den ständigen Aufgaben des Beschwerdeführers. Er legte ein Führungskräftefeedback vom 17.04.2019 und 03.05.2019 vor. Daraus lasse sich ableiten, dass die Bewertung hinsichtlich jener Bereiche, in denen der Beschwerdeführer einen direkten Einfluss auf die Ausbildung und die Tätigkeit der ihm unterstellten Soldaten habe, deutlich von den Referenzwerten abweiche und tatsächlich eine Überschreitung von über 30 % gegeben sei. Diese herausragenden Ergebnisse hätten selbstverständlich nur aufgrund seiner fundierten Kenntnisse, welche er sich im Zuge seiner zivilen Vortätigkeit aneignen habe können, erzielt werden können. Die belangte Behörde verkenne in diesem Zusammenhang insbesondere die Bedeutung der richtigen Führungsmethodik, welche nur durch präzise Menschenkenntnis sowie individuelle Betreuung und Methoden der Gruppendynamik möglich sei. Auch die zwischenmenschliche Komponente, welche im Laufe einer zivilen Berufslaufbahn im Vergleich zum militärischen Berufsalltag deutlich forciert werde, spiele in einer militärischen Führungsposition eine erhebliche Rolle und durch den gezielten Einsatz könne im beruflichen Alltag auch ein erheblicher Mehrwert generiert werden. Diese Stellungnahme wurde der belangten Behörde zur Kenntnisnahme übermittelt.
- Am 20.06.2022 erstattete der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme und Urkundenvorlage. Ergänzend vorgelegt wurde ein Auszug einer aktuellen Ausgabe des „ XXXX “ der belangten Behörde, in welcher anlässlich des Ruhestandes des Beschwerdeführers dessen bisheriger Lebensweg und auch die für die Kompanie erbrachten Leistungen thematisiert worden seien. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer ein Führungskräftefeedback eines Vorgängers vor, aus welchem hervorgehe, dass die Bewertungen der Kompanie unter der Führung des Beschwerdeführers von der Evaluierung des Vorgängers durchaus erheblich ins Positive abweichen würden.
- Am 20.06.2022 erstattete der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme und Urkundenvorlage. Ergänzend vorgelegt wurde ein Auszug einer aktuellen Ausgabe des „ römisch 40 “ der belangten Behörde, in welcher anlässlich des Ruhestandes des Beschwerdeführers dessen bisheriger Lebensweg und auch die für die Kompanie erbrachten Leistungen thematisiert worden seien. Des Weiteren legte der Beschwerdeführer ein Führungskräftefeedback eines Vorgängers vor, aus welchem hervorgehe, dass die Bewertungen der Kompanie unter der Führung des Beschwerdeführers von der Evaluierung des Vorgängers durchaus erheblich ins Positive abweichen würden. Diese Stellungnahme wurde der belangten Behörde zur Kenntnisnahme übermittelt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.08.2022 im Beisein der rechtskundigen Vertretung des Beschwerdeführers und einem Vertreter der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer ausführlich zu seinem Antrag befragt wurde.
- Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 10.10.2022 erfolgte eine Zeugenbekanntgabe, Beweisanträge, eine ergänzende Stellungnahme und Urkundenvorlage, in eventu ein Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Berufskunde. Dabei wurden ergänzend vorgelegt: ein Führungskräftefeedback-GWD etwa 10 Tage nach dem Einrücken, ein E-Mail des XXXX an den Beschwerdeführer vom 04.03.2022 betreffend Ergebnisse Führungskräftefeedback-GWD und eine handschriftliche Aufstellung der Differenzen in der Bewertung. Am 13.10.2022 erstattete der Beschwerdeführer eine ergänzende Replik.
- Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 10.10.2022 erfolgte eine Zeugenbekanntgabe, Beweisanträge, eine ergänzende Stellungnahme und Urkundenvorlage, in eventu ein Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Berufskunde. Dabei wurden ergänzend vorgelegt: ein Führungskräftefeedback-GWD etwa 10 Tage nach dem Einrücken, ein E-Mail des römisch 40 an den Beschwerdeführer vom 04.03.2022 betreffend Ergebnisse Führungskräftefeedback-GWD und eine handschriftliche Aufstellung der Differenzen in der Bewertung. Am 13.10.2022 erstattete der Beschwerdeführer eine ergänzende Replik. Diese Schriftsätze wurden der belangten Behörde zur Kenntnisnahme übermittelt.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.10.2022 im Beisein der rechtskundigen Vertretung des Beschwerdeführers und einem Vertreter der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch, in welcher ein Zeuge einvernommen wurde.
- Am 04.11.2022 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde ein. Darin wurde zusammengefasst festgehalten, dass dem Beschwerdeführer für seinen Präsenzdienst im XXXX als Kompaniekommandant eine Anerkennungsprämie zuerkannt worden sei. Diese habe für dieses Verfahren keine Relevanz. Zudem seien dem Beschwerdeführer diese Vordienstzeiten auch zu 100% angerechnet worden. Im Dienstverhältnis habe der Beschwerdeführer eine Belohnung im Jahr 2020 erhalten. Diese Belohnung stütze sich auf seine hervorragende Tätigkeit während der Corona Zeit, wobei auf eine überdurchschnittliche Leistung an sich nicht eingegangen werde. Zudem sei auch diese Belohnung für den Beurteilungszeitraum nicht relevant. Die Schreiben des Beschwerdeführers vom 10.10.2022 und 13.10.2022 wurden von der belangten Behörde bestritten. Das zu Grunde gelegte Führungskräftefeedback-GWD sei nach Ansicht der belangten Behörde nicht für den Beurteilungszeitraum relevant. Die Masse der Zeit (5 von 6 Monaten) sei der Beschwerdeführer nicht Beamter gewesen, sondern habe Präsenzdienst im Zuge einer freiwilligen Waffenübung geleistet. Dieser Zeitraum sei dem Beschwerdeführer zu 100 % angerechnet worden. Auch der Vergleich mit lediglich einem anderen Führungskräftefeedback sei nicht aussagekräftig. Die Vortätigkeit als Büroleiterstellvertreter im Zeitraum 05.04.2004 bis 31.12.2019 bei XXXX würde mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers während seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im Ausmaß von 27,05 % übereinstimmen. Die Durchführung von Bewerbungstrainings für Erwachsene sei keine Tätigkeit, die mit den Tätigkeiten des Kompaniekommandanten vergleichbar sei.
- Am 04.11.2022 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde ein. Darin wurde zusammengefasst festgehalten, dass dem Beschwerdeführer für seinen Präsenzdienst im römisch 40 als Kompaniekommandant eine Anerkennungsprämie zuerkannt worden sei. Diese habe für dieses Verfahren keine Relevanz. Zudem seien dem Beschwerdeführer diese Vordienstzeiten auch zu 100% angerechnet worden. Im Dienstverhältnis habe der Beschwerdeführer eine Belohnung im Jahr 2020 erhalten. Diese Belohnung stütze sich auf seine hervorragende Tätigkeit während der Corona Zeit, wobei auf eine überdurchschnittliche Leistung an sich nicht eingegangen werde. Zudem sei auch diese Belohnung für den Beurteilungszeitraum nicht relevant. Die Schreiben des Beschwerdeführers vom 10.10.2022 und 13.10.2022 wurden von der belangten Behörde bestritten. Das zu Grunde gelegte Führungskräftefeedback-GWD sei nach Ansicht der belangten Behörde nicht für den Beurteilungszeitraum relevant. Die Masse der Zeit (5 von 6 Monaten) sei der Beschwerdeführer nicht Beamter gewesen, sondern habe Präsenzdienst im Zuge einer freiwilligen Waffenübung geleistet. Dieser Zeitraum sei dem Beschwerdeführer zu 100 % angerechnet worden. Auch der Vergleich mit lediglich einem anderen Führungskräftefeedback sei nicht aussagekräftig. Die Vortätigkeit als Büroleiterstellvertreter im Zeitraum 05.04.2004 bis 31.12.2019 bei römisch 40 würde mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers während seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im Ausmaß von 27,05 % übereinstimmen. Die Durchführung von Bewerbungstrainings für Erwachsene sei keine Tätigkeit, die mit den Tätigkeiten des Kompaniekommandanten vergleichbar sei. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme übermittelt.
- Der Beschwerdeführer bestritt das Vorbringen der belangten Behörde in seiner Stellungnahme vom 25.11.2022 und stellte wiederholt Anträge auf Zeugeneinvernahmen und auf Beiziehung eines gerichtlich beeideten Sachverständigen aus dem Fachbereich der Berufskunde. I. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er befindet sich seit XXXX .2022 im Ruhestand. Davor war er im militärischen Dienst als Kompaniekommandant (M BO 2, Funktionsgruppe 4) tätig.Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er befindet sich seit römisch 40 .2022 im Ruhestand. Davor war er im militärischen Dienst als Kompaniekommandant (M BO 2, Funktionsgruppe 4) tätig. 1981-1993; Militärische Ausbildung und Dienst: Der Beschwerdeführer absolvierte im Zeitraum 1981 bis 1984 die Theresianische Militärakademie und wurde mit Wirksamkeit 01.10.1984 zum damaligen XXXX versetzt. Dort wurde er als Kompaniekommandant eingesetzt. Zudem wurde der Beschwerdeführer bis 1993 als Kompaniekommandant in verschiedenen Einheiten eingesetzt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum als Kompaniekommandant einen überdurchschnittlichen Arbeitserfolg hatte. Seine Aufgabenbereiche umfassten: das Training von 18- bis 25-Jährigen für die Errichtung von Brücken; die Ausbildung von Grundwehrdienern für die Verwendung in Werkstätte, Küche sowie Nachschub und Transportwesen; Leitung der Offiziers- & Unteroffiziersanwärterausbildung; Erwachsenenbildung/Kaderfortbildung und Vortragstätigkeit für die Wehrpolitische Ausbildung. Der Beschwerdeführer absolvierte im Zeitraum 1981 bis 1984 die Theresianische Militärakademie und wurde mit Wirksamkeit 01.10.1984 zum damaligen römisch 40 versetzt. Dort wurde er als Kompaniekommandant eingesetzt. Zudem wurde der Beschwerdeführer bis 1993 als Kompaniekommandant in verschiedenen Einheiten eingesetzt. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum als Kompaniekommandant einen überdurchschnittlichen Arbeitserfolg hatte. Seine Aufgabenbereiche umfassten: das Training von 18- bis 25-Jährigen für die Errichtung von Brücken; die Ausbildung von Grundwehrdienern für die Verwendung in Werkstätte, Küche sowie Nachschub und Transportwesen; Leitung der Offiziers- & Unteroffiziersanwärterausbildung; Erwachsenenbildung/Kaderfortbildung und Vortragstätigkeit für die Wehrpolitische Ausbildung. Eine wesentliche Änderung in der Aufgabe des Kompaniekommandanten seit der erstmaligen Betrauung des Beschwerdeführers mit dieser Funktion ist – neben der Ressourcen- und Gesetzeslage – die EDV-gestützte Verwaltung. Die Kernaufgabe der Ausbildung von Grundwehrdienern ist gleichgeblieben. 80 % der Aufgaben eines Kompaniekommandanten ist die Führung der Unteroffiziere und der Grundwehrdiener. 2000 - 2018; privatwirtschaftliche Tätigkeit: Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 15.03.2000 bis 04.04.2004 bei der XXXX als Profi-Wirtschaftsberater tätig und für das Coaching, Mentoring und Recruiting von Mitarbeitern zuständig. Er musste nicht nur die Interessenten aufnehmen und einarbeiten, sondern ging auch mit ihnen zum Kunden. Er erkannte dabei, dass das Vertrauen zum Kunden und der Beziehungsaufbau das Wichtigste ist. Der Beschwerdeführer coachte laufend 30 Männer und Frauen im Jahr. Diese konnten immer mit Fragen zu ihm kommen, und nach der intensiven Einarbeitung in den ersten drei bis vier Monaten durfte der Mitarbeiter selbst zum Kunden gehen. Der Beschwerdeführer übernahm für die Mitarbeiter die Terminkoordination mit den Kunden. Der Mitarbeiter durfte erst nach vollständiger Grundausbildung, die zwei Monate gedauert hatte, selbstständig zum Kunden gehen. Die Mitarbeiter vereinbarten nach den zwei Monaten die Termine selbst und der Beschwerdeführer ging mit, um diese zu beraten. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zeitraum in den Bereichen Führungsverhalten, Rhetorik und Lehrkräftequalifizierung ausgebildet. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 15.03.2000 bis 04.04.2004 bei der römisch 40 als Profi-Wirtschaftsberater tätig und für das Coaching, Mentoring und Recruiting von Mitarbeitern zuständig. Er musste nicht nur die Interessenten aufnehmen und einarbeiten, sondern ging auch mit ihnen zum Kunden. Er erkannte dabei, dass das Vertrauen zum Kunden und der Beziehungsaufbau das Wichtigste ist. Der Beschwerdeführer coachte laufend 30 Männer und Frauen im Jahr. Diese konnten immer mit Fragen zu ihm kommen, und nach der intensiven Einarbeitung in den ersten drei bis vier Monaten durfte der Mitarbeiter selbst zum Kunden gehen. Der Beschwerdeführer übernahm für die Mitarbeiter die Terminkoordination mit den Kunden. Der Mitarbeiter durfte erst nach vollständiger Grundausbildung, die zwei Monate gedauert hatte, selbstständig zum Kunden gehen. Die Mitarbeiter vereinbarten nach den zwei Monaten die Termine selbst und der Beschwerdeführer ging mit, um diese zu beraten. Der Beschwerdeführer wurde in diesem Zeitraum in den Bereichen Führungsverhalten, Rhetorik und Lehrkräftequalifizierung ausgebildet. Der Beschwerdeführer war weiters von 05.04.2004 bis 31.12.2009 bei der XXXX als Büroleiter-Stellvertreter tätig. Während dieser Zeit brachte er 20 % der Zeit für seine eigenen Kunden auf und 80 % für die Stellvertreterfunktion, die das Coaching, die Rekrutierung und die Organisation umfasste. Er coachte die Büroleiterin über zwei bis drei Jahre. Er sagte den Mitarbeitern, was sie tun mussten, um die Ziele zu erreichen. Die Urlaube waren im Franchise nicht zu genehmigen, sondern es wurde in Absprache darüber entschieden. Die Aufgabenverteilung geschah in Absprache mit der Büroleitung. Der Beschwerdeführer ging mit den Mitarbeitern zum Kunden und wollte keine Büroleitung übernehmen. Als Büroleiterstellvertreter absolvierte er Ausbildungen in den Bereichen Konzeptionierung, Coaching und Ausbildungsplanung.Der Beschwerdeführer war weiters von 05.04.2004 bis 31.12.2009 bei der römisch 40 als Büroleiter-Stellvertreter tätig. Während dieser Zeit brachte er 20 % der Zeit für seine eigenen Kunden auf und 80 % für die Stellvertreterfunktion, die das Coaching, die Rekrutierung und die Organisation umfasste. Er coachte die Büroleiterin über zwei bis drei Jahre. Er sagte den Mitarbeitern, was sie tun mussten, um die Ziele zu erreichen. Die Urlaube waren im Franchise nicht zu genehmigen, sondern es wurde in Absprache darüber entschieden. Die Aufgabenverteilung geschah in Absprache mit der Büroleitung. Der Beschwerdeführer ging mit den Mitarbeitern zum Kunden und wollte keine Büroleitung übernehmen. Als Büroleiterstellvertreter absolvierte er Ausbildungen in den Bereichen Konzeptionierung, Coaching und Ausbildungsplanung. Der Beschwerdeführer konnte sich im Zuge seiner Beschäftigung bei der XXXX umfangreiche Kenntnisse hinsichtlich Führung von Mitarbeitern und Erlernung maßgeblicher Organisationsstrukturen im Arbeitsprozess aneignen. Er führte Maßnahmen zur Verfeinerung der Rhetorik und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Coaching und der Gestaltung von Ausbildungsplänen durch. Er lernte kostenbewusst zu arbeiten und zu planen und mit den Ressourcen richtig umzugehen. Insgesamt erwarb der Beschwerdeführer somit Erfahrung in der Herstellung und Erhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft, weiters in der Planung, Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Ausbildung sowie in der Planung und Koordinierung der Mitarbeiterentwicklung.Der Beschwerdeführer konnte sich im Zuge seiner Beschäftigung bei der römisch 40 umfangreiche Kenntnisse hinsichtlich Führung von Mitarbeitern und Erlernung maßgeblicher Organisationsstrukturen im Arbeitsprozess aneignen. Er führte Maßnahmen zur Verfeinerung der Rhetorik und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Coaching und der Gestaltung von Ausbildungsplänen durch. Er lernte kostenbewusst zu arbeiten und zu planen und mit den Ressourcen richtig umzugehen. Insgesamt erwarb der Beschwerdeführer somit Erfahrung in der Herstellung und Erhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft, weiters in der Planung, Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Ausbildung sowie in der Planung und Koordinierung der Mitarbeiterentwicklung. Die Vortätigkeit als Büroleiterstellvertreter im Zeitraum 05.04.2004 bis 31.12.2019 bei XXXX stimmt mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers während seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im Ausmaß von 27,05 % überein. Die Vortätigkeit als Büroleiterstellvertreter im Zeitraum 05.04.2004 bis 31.12.2019 bei römisch 40 stimmt mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers während seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im Ausmaß von 27,05 % überein. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeit von 13.12.2010 bis 15.12.2010 an der XXXX wurde von der belangten Behörde bereits auf das Besoldungsdienstalter angerechnet.Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeit von 13.12.2010 bis 15.12.2010 an der römisch 40 wurde von der belangten Behörde bereits auf das Besoldungsdienstalter angerechnet. Der Beschwerdeführer besuchte von 17.09.2012 bis 13.11.2012 beim XXXX einen Englischkurs.Der Beschwerdeführer besuchte von 17.09.2012 bis 13.11.2012 beim römisch 40 einen Englischkurs. Der Beschwerdeführer absolvierte vom 12.11.2012 bis 18.12.2012 den Lehrgang „Angewandtes Human Ressource Management“ bei der XXXX . Die Schwerpunkte dabei waren unter anderem Personalmanagement, Organisation, Personalplanung, Personalentwicklung, Organisationsentwicklung, Kommunikation und Arbeitsrecht.Der Beschwerdeführer absolvierte vom 12.11.2012 bis 18.12.2012 den Lehrgang „Angewandtes Human Ressource Management“ bei der römisch 40 . Die Schwerpunkte dabei waren unter anderem Personalmanagement, Organisation, Personalplanung, Personalentwicklung, Organisationsentwicklung, Kommunikation und Arbeitsrecht. Im Zeitraum von 07.01.2014 bis 10.04.2018 war der Beschwerdeführer in der Erwachsenenbildung tätig. Er führte Berufsorientierungs-Trainingseinheiten in XXXX mit Gruppenstärken von 20 bis 30 Personen durch. Im Zeitraum von 07.01.2014 bis 10.04.2018 war der Beschwerdeführer in der Erwachsenenbildung tätig. Er führte Berufsorientierungs-Trainingseinheiten in römisch 40 mit Gruppenstärken von 20 bis 30 Personen durch. Zunächst war der Beschwerdeführer von 07.01.2014 bis 31.08.2017 beim XXXX als Berufsorientierungstrainer tätig. Er lernte die Methode, um Triebfedern und Interessen der Teilnehmer zu erarbeiten. Er leitete auch Kurse und viele davon wurden vom AMS gefördert. Es handelte sich um ähnliche Kurse wie bei der XXXX . Er führte insgesamt 1500 Trainingseinheiten durch. Eine Einheit beträgt ungefähr einen halben Tag. Während seiner Zeit beim XXXX hielt er über 100 Vorträge und bereitete auch eine Arbeit vor, welche sehr zeitintensiv war. Der Beschwerdeführer lernte im Rahmen dieser Tätigkeit, wie man kompetenzorientierte Seminare durchführt und wie man Reflektion und Feedback auch wirksam einsetzt sowie Methoden, wie man in Gruppenarbeit die Aufmerksamkeit, Motivation und Mitarbeit steigert.Zunächst war der Beschwerdeführer von 07.01.2014 bis 31.08.2017 beim römisch 40 als Berufsorientierungstrainer tätig. Er lernte die Methode, um Triebfedern und Interessen der Teilnehmer zu erarbeiten. Er leitete auch Kurse und viele davon wurden vom AMS gefördert. Es handelte sich um ähnliche Kurse wie bei der römisch 40 . Er führte insgesamt 1500 Trainingseinheiten durch. Eine Einheit beträgt ungefähr einen halben Tag. Während seiner Zeit beim römisch 40 hielt er über 100 Vorträge und bereitete auch eine Arbeit vor, welche sehr zeitintensiv war. Der Beschwerdeführer lernte im Rahmen dieser Tätigkeit, wie man kompetenzorientierte Seminare durchführt und wie man Reflektion und Feedback auch wirksam einsetzt sowie Methoden, wie man in Gruppenarbeit die Aufmerksamkeit, Motivation und Mitarbeit steigert. Von 26.09.2014 bis 28.07.2015 absolvierte der Beschwerdeführer eine berufsbegleitende Trainerausbildung für Erwachsenenbildung beim XXXX . Von 26.09.2014 bis 28.07.2015 absolvierte der Beschwerdeführer eine berufsbegleitende Trainerausbildung für Erwachsenenbildung beim römisch 40 . Von 09.01.2017 bis 09.02.2017 absolvierte der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Deutschtrainer in der Erwachsenenbildung am Institut XXXX . Von 09.01.2017 bis 09.02.2017 absolvierte der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Deutschtrainer in der Erwachsenenbildung am Institut römisch 40 . Im Zeitraum von 11.09.2017 bis 10.04.2018 war der Beschwerdeführer bei der XXXX als freier Dienstnehmer im folgenden Ausmaß beschäftigt: von 11.09.2017 bis 31.12.2017 mit 30 Stunden pro Woche, von 01.01.2018 bis 07.01.2018 mit 16 Stunden pro Woche, von 08.01.2018 bis 31.01.2018 mit 38 Stunden pro Woche und von 01.02.2018 bis 26.03.2018 mit 30 Stunden pro Woche. Die Aufgabengebiete umfassten folgende Bereiche: Durchführung von Gruppentrainings und Einzelcoachings in den Projekten „modulares Deutschlerncenter“ und „Coachingcenter für Jugendliche“ mit der Zielgruppe arbeitssuchende Personen; Begleitung und Unterstützung der KursteilnehmerInnen während des Bewerbungsprozesses; Kommunikation und Persönlichkeitsentwicklung sowie Dokumentation der Seminare. Der Beschwerdeführer erarbeitete somit einerseits mit jungen Menschen ihre Stärken und Interessen und unterstützte diese bei der Berufswahl. Andererseits leitete er Deutschkurse mit Teilnehmern unterschiedlicher nationaler Herkunft. Es nahmen zwischen 20 und 25 Personen an einem Training teil. Ein solches Training dauerte 2 bis 3 Monate und fand täglich statt. Manchmal hatte er am Vormittag Jobtraining und anschließend mit einer anderen Gruppe Deutschtraining. Er hatte hier mit derselben Altersgruppe wie beim Militär zu tun.Im Zeitraum von 11.09.2017 bis 10.04.2018 war der Beschwerdeführer bei der römisch 40 als freier Dienstnehmer im folgenden Ausmaß beschäftigt: von 11.09.2017 bis 31.12.2017 mit 30 Stunden pro Woche, von 01.01.2018 bis 07.01.2018 mit 16 Stunden pro Woche, von 08.01.2018 bis 31.01.2018 mit 38 Stunden pro Woche und von 01.02.2018 bis 26.03.2018 mit 30 Stunden pro Woche. Die Aufgabengebiete umfassten folgende Bereiche: Durchführung von Gruppentrainings und Einzelcoachings in den Projekten „modulares Deutschlerncenter“ und „Coachingcenter für Jugendliche“ mit der Zielgruppe arbeitssuchende Personen; Begleitung und Unterstützung der KursteilnehmerInnen während des Bewerbungsprozesses; Kommunikation und Persönlichkeitsentwicklung sowie Dokumentation der Seminare. Der Beschwerdeführer erarbeitete somit einerseits mit jungen Menschen ihre Stärken und Interessen und unterstützte diese bei der Berufswahl. Andererseits leitete er Deutschkurse mit Teilnehmern unterschiedlicher nationaler Herkunft. Es nahmen zwischen 20 und 25 Personen an einem Training teil. Ein solches Training dauerte 2 bis 3 Monate und fand täglich statt. Manchmal hatte er am Vormittag Jobtraining und anschließend mit einer anderen Gruppe Deutschtraining. Er hatte hier mit derselben Altersgruppe wie beim Militär zu tun. Während seiner Beschäftigung als Berufsorientierungscoach bei XXXX hielt der Beschwerdeführer Vorträge, Ansprachen und Besprechungen. Er konnte sich dabei Fähigkeiten hinsichtlich Planung und Koordinierung der Mitarbeiterentwicklung aneignen. Die Durchführung von Berufsorientierungstrainings für Erwachsene ist jedoch keine Tätigkeit, die mit den Tätigkeiten des Kompaniekommandanten vergleichbar ist. Während seiner Beschäftigung als Berufsorientierungscoach bei römisch 40 hielt der Beschwerdeführer Vorträge, Ansprachen und Besprechungen. Er konnte sich dabei Fähigkeiten hinsichtlich Planung und Koordinierung der Mitarbeiterentwicklung aneignen. Die Durchführung von Berufsorientierungstrainings für Erwachsene ist jedoch keine Tätigkeit, die mit den Tätigkeiten des Kompaniekommandanten vergleichbar ist. Ab Sept 2018; Militärischer Dienst: Ab dem 10.09.2018 bis zur Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis am XXXX .2019 der Beschwerdeführer Präsenzdienst im XXXX als Kompaniekommandant des Dienstbetriebes. Für diese Tätigkeit wurde ihm im Dezember 2018 eine Anerkennungsprämie im Ausmaß von XXXX zuerkannt. Ab dem 10.09.2018 bis zur Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis am römisch 40 .2019 der Beschwerdeführer Präsenzdienst im römisch 40 als Kompaniekommandant des Dienstbetriebes. Für diese Tätigkeit wurde ihm im Dezember 2018 eine Anerkennungsprämie im Ausmaß von römisch 40 zuerkannt. Mit der Aufnahme des Beschwerdeführers in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit XXXX .2019 wurde er als Kompaniekommandant eingesetzt. Seine Aufgaben waren die gleichen wie während der zuvor absolvierten freiwilligen Waffenübung. Mit der Aufnahme des Beschwerdeführers in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mit römisch 40 .2019 wurde er als Kompaniekommandant eingesetzt. Seine Aufgaben waren die gleichen wie während der zuvor absolvierten freiwilligen Waffenübung. Der Inhalt der Arbeitsplatzbeschreibung des Beschwerdeführers lautet wie folgt: „Verwendung: Kdt DBetr Kommandant Dienstbetrieb […] AUFGABEN Hauptaufgabe: 1720 Std. Den Dienstbetrieb XXXX führen und die Versorgungsdurchführung sicherstellen Summe: 1720 Std.Den Dienstbetrieb römisch 40 führen und die Versorgungsdurchführung sicherstellen , Summe: 1720 Std. ZIEL DES ARBEITSPLATZES ● Die Versorgungsdurchführung sämtlicher Versorgungsgüter nach logistischen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sicherzustellen BESONDERE BEFUGNISSE ANFORDERUNGEN Militärische Ausbildung: ● Ausbildung zum Kompaniekommandanten Zivile Ausbildung / Kenntnisse: ● fachspezifische IT-Kenntnisse ● Englisch 2/2/2/1+ Persönliche Merkmale: ● Disziplin und Pflichtgefühl ● Erfolgswille ● Gleichstellungskompetenz ● Kommunikationsfähigkeit ● Ganzheitliches Denken ● Zielorientiertes Führen ● Belastbarkeit ● Ergebnisorientiertes Handeln ● Integrität ● Lehrfähigkeit VORVERWENDUNG Vorverwendung(en): mehrjährige Verwendung als Kompaniekommandant einer Kompanie der Truppe oder stellvertretender Kommandant Dienstbetrieb oder Verwendung in einem Stab kleiner Verband Internationale Erfahrung: Erfahrungen in einem Kontingent BESCHREIBUNG DER HAUPTAUFGABE ● Den Dienstbetrieb XXXX im Frieden und im Einsatz führen Den Dienstbetrieb römisch 40 im Frieden und im Einsatz führen ● Wahrnehmung der Aufgaben als Einheitskommandant (EinhKdt) ● Herstellung und Erhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft ● Planung, Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Ausbildung ● Planung und Koordinierung der Mitarbeiterentwicklung ● Veranlassung der Transportdurchführung ● Planung, Veranlassung, Koordinierung und Überwachung der Versorgungsdurchführung.“ In den ersten 6 Monaten nach Diensteintritt (01.03.2019) beim Bund war der Beschwerdeführer Kompaniekommandant und für die Versorgung und die Ausbildung der Grundwehrdiener zuständig. Er hatte keinen Stellvertreter. Es gab in dieser Zeit keine Projekte, die sehr aufwendig waren. Der Beschwerdeführer befand sich in der Vorbereitungsarbeit. Wenn er zum Schießplatz fuhr, trug er die ihm zugewiesene Dienstwaffe bei sich. Die Schießübungen wurden nach Dienstplan verrichtet. Der Beschwerdeführer war im Rahmen der Grundausbildung für die politische Bildung der Grundwehrdiener zuständig. Im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses erhielt der Beschwerdeführer eine Belohnung im Jahr
- Diese wurde ihm aufgrund seiner hervorragenden Tätigkeit während der Covid-19-Krise gewährt. Die Tätigkeiten zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (innerhalb der ersten sechs Monate) verrichtete der Beschwerdeführer zur vollen Zufriedenheit seines Vorgesetzten. Sein Arbeitserfolg ist auf seine Berufserfahrung als Kompaniekommandant vor seiner Wiederaufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zurückzuführen und lag nicht erheblich über dem Arbeitserfolg von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit. Daher wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer den regulären Arbeitserfolg aufgrund der vorhandenen Routine, die er im Zuge seiner privatwirtschaftlichen Vortätigkeiten erworben hatte, nicht um 25 % überschritt. Eine fachliche Einarbeitung des Beschwerdeführers auf seinem Arbeitsplatz konnte aufgrund seiner Berufserfahrung als Kompaniekommandant vor seiner Wiederaufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis unterbleiben.
- Beweiswürdigung 2.
- Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde, sowie den vorliegenden Gerichtsakt. Dass der Beschwerdeführer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, im militärischen Dienst als Kompaniekommandant tätig war und sich seit XXXX 2022 im Ruhestand befindet, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers (vgl. Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 17.08.2022) und gilt als unbestritten. 2.
- Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und der Beschwerde, sowie den vorliegenden Gerichtsakt. Dass der Beschwerdeführer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund steht, im militärischen Dienst als Kompaniekommandant tätig war und sich seit römisch 40 2022 im Ruhestand befindet, beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers vergleiche Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 17.08.2022) und gilt als unbestritten. Die Feststellungen zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zwischen 1981 und 1993 ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Seite 13 f des Verhandlungsprotokolls vom 17.08.2022) und in seinem vorgelegten Lebenslauf (Beilage ./B zur Beschwerde), die auch mit den Ausführungen der belangten Behörde in Einklang stehen (vgl. OZ 3). Aufgrund der entsprechenden Angaben des Zeugen XXXX in der mündlichen Verhandlung konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum als Kompaniekommandant einen überdurchschnittlichen Arbeitserfolg hatte. Die Feststellungen zu den Änderungen in der Aufgabe des Kompaniekommandanten seit der erstmaligen Betrauung des Beschwerdeführers mit dieser Funktion ist der Stellungnahme der belangten Behörde vom 02.02.2021 (OZ 3) sowie den Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen XXXX zu entnehmen (Seite 13 f des Verhandlungsprotokolls vom 17.08.2022; Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 17.10.2022).Die Feststellungen zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zwischen 1981 und 1993 ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung (Seite 13 f des Verhandlungsprotokolls vom 17.08.2022) und in seinem vorgelegten Lebenslauf (Beilage ./B zur Beschwerde), die auch mit den Ausführungen der belangten Behörde in Einklang stehen vergleiche OZ 3). Aufgrund der entsprechenden Angaben des Zeugen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum als Kompaniekommandant einen überdurchschnittlichen Arbeitserfolg hatte. Die Feststellungen zu den Änderungen in der Aufgabe des Kompaniekommandanten seit der erstmaligen Betrauung des Beschwerdeführers mit dieser Funktion ist der Stellungnahme der belangten Behörde vom 02.02.2021 (OZ 3) sowie den Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen römisch 40 zu entnehmen (Seite 13 f des Verhandlungsprotokolls vom 17.08.2022; Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 17.10.2022). Die Feststellungen zu den Vortätigkeiten des Beschwerdeführers sowie zu den dabei erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren und den vorgelegten Kurs- und Tätigkeitsbestätigungen (Seite 5 bis 10, 12 und 15 f des Verhandlungsprotokolls vom 17.08.2022; Seite 5 f der Beschwerde; Beilagen ./C, ./D und ./F zur Beschwerde). Die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen angeführten Tätigkeiten bei den Unternehmen, bei denen der Beschwerdeführer gearbeitet hat und die Zeiten nicht angerechnet wurden, wurden zudem von der belangten Behörde ausdrücklich nicht bestritten (Seite 18 des Verhandlungsprotokolls vom 17.08.2022). Dass die Vortätigkeit als Büroleiterstellvertreter im Zeitraum 05.04.2004 bis 31.12.2019 bei XXXX mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers während seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im Ausmaß von 27,05 % übereinstimmt, konnte aufgrund der nachvollziehbaren Angaben der belangten Behörde in ihrer Replik vom 04.11.2022 (OZ 24) festgestellt werden. Darin wurden unter Berücksichtigung der Aussagen des Zeugen XXXX diese Vortätigkeit des Beschwerdeführers seiner Tätigkeit als Kompaniekommandant gegenübergestellt und festgehalten, dass folgende Übereinstimmung gegeben ist:
- „Wahrnehmung der Aufgaben als Einheitskommandant“ im Ausmaß von 0 %,
- „Herstellung und Erhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft“ im Ausmaß von 75 %,
- „Planung, Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Ausbildung“ im Ausmaß von 40 %,
- „Planung und Koordinierung der Mitarbeiterentwicklung“ im Ausmaß von 75 %,
- „Veranlassung der Transportdurchführung“ im Ausmaß von 0 % und
- „Planung, Veranlassung, Koordinierung und Überwachung der Versorgungsdurchführung“ im Ausmaß von 0 %. Insgesamt kam die belangte Behörde, nachdem sie den zeitlichen Aufwand miteinberechnet hatte, zum Ergebnis, dass eine gewichtete Übereinstimmung der Vortätigkeit mit dem Arbeitsplatz im Ausmaß von 27,05 % vorliegt. Aufgrund der Kurse sowie des spezifischen militärischen Gerätes könne es zu keiner 100 %-igen Übereinstimmung hinsichtlich der Punkte 2 und 4 kommen. Die 40 %-ige Übereinstimmung in Punkt 3 ergebe sich dadurch, dass die Übungsplanung reine spezifische militärische Angelegenheiten seien, mit der er keine Übereinstimmung in der Privatwirtschaft gebe. Mit anderen Vortätigkeiten sah die belangte Behörde keine Übereinstimmung. Die Durchführung von Bewerbungstrainings für Erwachsene sei keine Tätigkeit, die mit den Tätigkeiten des Kompaniekommandanten vergleichbar sei (OZ 24, Seite 4 f). Diese durch die belangte Behörde vorgenommene Quantifizierung wurde vom Beschwerdeführer zwar ausdrücklich bestritten, allerdings ist seinen diesbezüglichen Angaben keine substantiierte Begründung zu entnehmen. Mit seinen allgemeinen Ausführungen, wonach er weit überdurchschnittliche Führungsqualität bewiesen habe und somit der belangten Behörde durch die mitgebrachte Vorerfahrung auch einen wesentlichen Mehrwert verschaffe (OZ 26, Seite 3 f), vermag der Beschwerdeführer die schlüssige Darstellung der belangten Behörde nicht zu entkräften. Es konnten daher die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.Dass die Vortätigkeit als Büroleiterstellvertreter im Zeitraum 05.04.2004 bis 31.12.2019 bei römisch 40 mit dem Arbeitsplatz des Beschwerdeführers während seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses im Ausmaß von 27,05 % übereinstimmt, konnte aufgrund der nachvollziehbaren Angaben der belangten Behörde in ihrer Replik vom 04.11.2022 (OZ 24) festgestellt werden. Darin wurden unter Berücksichtigung der Aussagen des Zeugen römisch 40 diese Vortätigkeit des Beschwerdeführers seiner Tätigkeit als Kompaniekommandant gegenübergestellt und festgehalten, dass folgende Übereinstimmung gegeben ist:
- „Wahrnehmung der Aufgaben als Einheitskommandant“ im Ausmaß von 0 %,
- „Herstellung und Erhaltung der personellen und materiellen Einsatzbereitschaft“ im Ausmaß von 75 %,
- „Planung, Vorbereitung, Durchführung und Überwachung der Ausbildung“ im Ausmaß von 40 %,
- „Planung und Koordinierung der Mitarbeiterentwicklung“ im Ausmaß von 75 %,
- „Veranlassung der Transportdurchführung“ im Ausmaß von 0 % und
- „Planung, Veranlassung, Koordinierung und Überwachung der Versorgungsdurchführung“ im Ausmaß von 0 %. Insgesamt kam die belangte Behörde, nachdem sie den zeitlichen Aufwand miteinberechnet hatte, zum Ergebnis, dass eine gewichtete Übereinstimmung der Vortätigkeit mit dem Arbeitsplatz im Ausmaß von 27,05 % vorliegt. Aufgrund der Kurse sowie des spezifischen militärischen Gerätes könne es zu keiner 100 %-igen Übereinstimmung hinsichtlich der Punkte 2 und 4 kommen. Die 40 %-ige Übereinstimmung in Punkt 3 ergebe sich dadurch, dass die Übungsplanung reine spezifische militärische Angelegenheiten seien, mit der er keine Übereinstimmung in der Privatwirtschaft gebe. Mit anderen Vortätigkeiten sah die belangte Behörde keine Übereinstimmung. Die Durchführung von Bewerbungstrainings für Erwachsene sei keine Tätigkeit, die mit den Tätigkeiten des Kompaniekommandanten vergleichbar sei (OZ 24, Seite 4 f). Diese durch die belangte Behörde vorgenommene Quantifizierung wurde vom Beschwerdeführer zwar ausdrücklich bestritten, allerdings ist seinen diesbezüglichen Angaben keine substantiierte Begründung zu entnehmen. Mit seinen allgemeinen Ausführungen, wonach er weit überdurchschnittliche Führungsqualität bewiesen habe und somit der belangten Behörde durch die mitgebrachte Vorerfahrung auch einen wesentlichen Mehrwert verschaffe (OZ 26, Seite 3 f), vermag der Beschwerdeführer die schlüssige Darstellung der belangten Behörde nicht zu entkräften. Es konnten daher die entsprechenden Feststellungen getroffen werden. Dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeit von 13.12.2010 bis 15.12.2010 an der XXXX von der belangten Behörde bereits angerechnet wurde, gilt als unbestritten (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 17.08.2022) und konnte daher festgestellt werden.Dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeit von 13.12.2010 bis 15.12.2010 an der römisch 40 von der belangten Behörde bereits angerechnet wurde, gilt als unbestritten vergleiche Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 17.08.2022) und konnte daher festgestellt werden. Die Feststellungen zum Präsenzdienst des Beschwerdeführers und zur Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, die in keinem Widerspruch zum Akteninhalt stehen. Der Beschwerdeführer gab insbesondere auch an, dass er vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingeteilter Kommandant gewesen sei und sich in der Aufgabe nichts verändert habe (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 17.08.2022; vgl. auch die Zeugenangaben auf Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 17.10.2022). Die Zuerkennung der Anerkennungsprämie im Dezember 2018 beruht auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der belangten Behörde (Seite 6 der Beschwerde; Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 17.10.2022; OZ 24). Daher konnten die entsprechenden Feststellungen getroffen werden.Die Feststellungen zum Präsenzdienst des Beschwerdeführers und zur Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, die in keinem Widerspruch zum Akteninhalt stehen. Der Beschwerdeführer gab insbesondere auch an, dass er vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis eingeteilter Kommandant gewesen sei und sich in der Aufgabe nichts verändert habe (Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 17.08.2022; vergleiche auch die Zeugenangaben auf Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 17.10.2022). Die Zuerkennung der Anerkennungsprämie im Dezember 2018 beruht auf den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der belangten Behörde (Seite 6 der Beschwerde; Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 17.10.2022; OZ 24). Daher konnten die entsprechenden Feststellungen getroffen werden. Die Arbeitsplatzbeschreibung „Kommandant Dienstbetrieb“ wurde von der belangten Behörde vorgelegt (OZ 3), sodass deren Inhalt festgestellt werden konnte. Die Feststellungen zu den tatsächlich verrichteten Tätigkeiten der Beschwerdeführer zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (innerhalb der ersten sechs Monate) ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seite 4 f und 14 des Verhandlungsprotokolls vom 17.08.2022). Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Versorgung während der Covid-19-Pandemie erwähnt, ist festzuhalten, dass diese nicht in den relevanten Beurteilungszeitraum (01.03.2019 bis 31.08.2019) fällt. Dass der Beschwerdeführer keinen Stellvertreter hatte, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen XXXX (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 17.10.2022). Die Feststellungen zur gewährten Belohnung im Jahr 2020 aufgrund seiner hervorragenden Tätigkeit während der Covid-19-Krise, konnte aufgrund der Angaben der belangten Behörde, welche vom Beschwerdeführer bestätigt wurden, getroffen werden (OZ 24, Seite 2; OZ 26, Seite 3). Die Feststellungen zu den tatsächlich verrichteten Tätigkeiten der Beschwerdeführer zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (innerhalb der ersten sechs Monate) ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seite 4 f und 14 des Verhandlungsprotokolls vom 17.08.2022). Sofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Versorgung während der Covid-19-Pandemie erwähnt, ist festzuhalten, dass diese nicht in den relevanten Beurteilungszeitraum (01.03.2019 bis 31.08.2019) fällt. Dass der Beschwerdeführer keinen Stellvertreter hatte, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen römisch 40 (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 17.10.2022). Die Feststellungen zur gewährten Belohnung im Jahr 2020 aufgrund seiner hervorragenden Tätigkeit während der Covid-19-Krise, konnte aufgrund der Angaben der belangten Behörde, welche vom Beschwerdeführer bestätigt wurden, getroffen werden (OZ 24, Seite 2; OZ 26, Seite 3). Dass der Beschwerdeführer die Tätigkeiten zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (innerhalb der ersten sechs Monate) zur vollen Zufriedenheit seines Vorgesetzten erfüllte, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen XXXX (Seite 4 f des Verhandlungsprotokolls vom 17.10.2022) in Zusammenschau mit der Stellungnahme der belangten Behörde vom 02.02.2021 (OZ 3). Weiters gab der Zeuge XXXX in der mündlichen Verhandlung an, dass es bei einer Führungsaufgabe schwer nachzuvollziehen sei, ob diese aufgrund einer Vortätigkeit besser ausgeübt werde. Hier würde er sagen, man könne dem Beschwerdeführer natürlich das eine oder andere anrechnen, aber er könne nicht sagen, ob aufgrund seines Alters, seiner Lebenserfahrung oder seiner früheren Berufserfahrung – der Beschwerdeführer sei schon zuvor Kompaniekommandant gewesen und habe diese Funktion ausgezeichnet ausgeübt. Er könne nicht sagen, ob er diesmal eine überdurchschnittliche Leistung erbracht habe. Es könne keiner wissenschaftlich festhalten, ob er diese Leistungen deshalb erbracht habe, weil er Vortätigkeiten aufweisen könne oder ob diese in seiner persönlichen Eignung begründet seien (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 17.10.2022). Auf die Frage, ob der Arbeitserfolg des Beschwerdeführers den eines anderen typischen Kompaniekommandanten in den ersten sechs Monaten überschritten habe, antwortete der Zeuge, dass sie ein Logistikkommando seien und daher nicht so viele Kompaniekommandanten hätten. In Vorbereitung auf die Verhandlung habe er noch mit dem XXXX und dessen Kommandantin telefoniert. Diese habe ihm mitgeteilt, dass alle Kompaniekommandanten eine Belohnung erhalten hätten und der Arbeitserfolg überdurchschnittlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei somit gleichwertig zu den anderen Kompaniekommandanten gewesen. Zu den Feedback-Bögen hielt der Zeuge fest, dass bei jedem Einrückungstermin die Rekruten zu ihren Vorgesetzten befragt werden würden und beim Beschwerdeführer das Feedback überdurchschnittlich gewesen sei. Um feststellen zu können, ob der Beschwerdeführer besser als andere sei, müsste man die Feedback-Bögen von anderen heranziehen, um diese zu vergleichen (Seite 5 f des Verhandlungsprotokolls vom 17.10.2022). Auf Nachfrage, ob ihm noch etwas einfalle, wodurch sich der Beschwerdeführer von anderen Kompaniekommandanten in den ersten sechs Monaten seiner Tätigkeit hervorgehoben habe, konnte der Zeuge keinen Vergleich anstellen (Seite 6 f des Verhandlungsprotokolls vom 17.10.2022). Außerdem legte der Zeuge dar, dass man sich zum Fachwissen, zur Planung von militärischen Übungen und zu den Kenntnissen einschlägiger Vorschriften in der Privatwirtschaft keinen Erfahrungsschatz aneignen könne. Die soziale Komponente, darunter verstehe er die Führungskompetenz, sei schwer wissenschaftlich darstellbar. Er glaube, dass man sich diese in der Privatwirtschaft aneignen könne. Dies sei aber schwer zu messen und er sei der Meinung, dass im Alter die Führungsleitung besser werde (Seite 7 f des Verhandlungsprotokolls vom 17.10.2022). Auch erklärte der Zeuge XXXX nachvollziehbar, dass die Aufwertung der Position des Beschwerdeführers nicht vom Beschwerdeführer abhängig gewesen sei. Sie hätten den Arbeitsplatz attraktiver machen wollen und die Aufwertung sei am 01.04.2019 umgesetzt worden (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 17.10.2022). Insgesamt ergibt sich aus dem Aussageverhalten des Zeugen XXXX , dessen Einvernahme vom Beschwerdeführer beantragt worden war, nicht, dass der Arbeitserfolg des Beschwerdeführers erheblich über dem Arbeitserfolg von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit lag. Soweit der Beschwerdeführer und der Zeuge eine überdurchschnittliche Leistung des Beschwerdeführers mit der gewährten Anerkennungsprämie im Dezember 2018 und Belohnung im Jahr 2020 sowie mit den Ergebnissen der durchgeführten Führungskräftefeedbacks begründen, ist darauf hinzuweisen, dass diese sich überwiegend auf Tätigkeiten beziehen, die der Beschwerdeführer außerhalb des hier relevanten Beurteilungszeitraumes von 6 Monaten (01.03.2019 bis 31.08.2019) verrichtete (vgl. dazu die nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde [OZ 24, Seite 2 f]). Auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Führungskräftefeedback des Vorgängers vom 17.03.2015, aus welchem hervorgehen soll, dass die Bewertungen der Kompanie unter der Führung des Beschwerdeführers von der Evaluierung des Vorgängers durchaus erheblich ins Positive abweichen würden, ist nicht geeignet, einen erheblich höheren Arbeitserfolg des Beschwerdeführers in den ersten 6 Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstes zu begründen, zumal – wie die belangte Behörde zutreffend vorbrachte – ein Vergleich mit lediglich einer einzigen Person keine überdurchschnittliche Leistung rechtfertigen kann (OZ 24, Seite 2). Das Einholen von weiteren Leistungsdokumentationen zum Beschwerdeführer oder zu anderen Kompaniekommandanten konnte aber unterbleiben, da angesichts der übrigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens – insbesondere den oben angeführten Aussagen des Zeugen XXXX davon auszugehen ist, dass der vorliegende Arbeitserfolg des Beschwerdeführers auf seine langjährige Berufserfahrung als Kompaniekommandant vor seiner Wiederaufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im Zeitraum von 1984 bis 1993 sowie auf die unmittelbar davor abgeleisteten Waffenübung zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer verrichtete als Kompaniekommandant während dieser Zeiten im Großen und Ganzen dieselben Tätigkeiten wie in den ersten 6 Monaten als Beamter. Er wies sogar im Zeitraum von 1984 bis 1993 einen überdurchschnittlichen Arbeitserfolg auf. Dies alleine indiziert eindeutig, dass die Routine des Beschwerdeführers in erster Linie nicht infolge seiner privatwirtschaftlichen Tätigkeit vorhanden war, sondern aufgrund seiner einschlägigen Erfahrung als Kompaniekommandant. Aus diesem Grund konnte folglich eine fachliche Einarbeitung des Beschwerdeführers auf seinem Arbeitsplatz (überwiegend) unterbleiben. Auch aus dem vorgelegten Auszug einer aktuellen Ausgabe des „ XXXX “ der belangten Behörde, in welcher anlässlich des Ruhestandes des Beschwerdeführers dessen bisheriger Lebensweg und auch die für die Kompanie erbrachten Leistungen thematisiert worden seien (OZ 9), lässt sich nicht entnehmen, dass die Vortätigkeiten des Beschwerdeführers in der Privatwirtschaft für den Arbeitserfolg des Beschwerdeführers ursächlich waren. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er im Beobachtungszeitraum eine Neuorganisation durch die Neuimplementierung der Geschäftsordnung veranlasst habe (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls vom 17.10.2022), ist ihm entgegenzuhalten, dass er im Verfahren davon abweichend auch angab, dass er die Geschäftsordnung neu erstellt habe, als er noch in freiwilliger Waffenausübung gewesen sei (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 08.10.2022). Diese unstimmigen Aussagen können das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht untermauern. Insgesamt waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Insbesondere konnte in der Folge festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den regulären Arbeitserfolg aufgrund der vorhandenen Routine, die er im Zuge seiner privatwirtschaftlichen Vortätigkeiten erworben hatte, nicht um 25 % überschritt.Dass der Beschwerdeführer die Tätigkeiten zu Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses (innerhalb der ersten sechs Monate) zur vollen Zufriedenheit seines Vorgesetzten erfüllte, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen römisch 40 (Seite 4 f des Verhandlungsprotokolls vom 17.10.2022) in Zusammenschau mit der Stellungnahme der belangten Behörde vom 02.02.2021 (OZ 3). Weiters gab der Zeuge römisch 40 in der mündlichen Verhandlung an, dass es bei einer Führungsaufgabe schwer nachzuvollziehen sei, ob diese aufgrund einer Vortätigkeit besser ausgeübt werde. Hier würde er sagen, man könne dem Beschwerdeführer natürlich das eine oder andere anrechnen, aber er könne nicht sagen, ob aufgrund seines Alters, seiner Lebenserfahrung oder seiner früheren Berufserfahrung – der Beschwerdeführer sei schon zuvor Kompaniekommandant gewesen und habe diese Funktion ausgezeichnet ausgeübt. Er könne nicht sagen, ob er diesmal eine überdurchschnittliche Leistung erbracht habe. Es könne keiner wissenschaftlich festhalten, ob er diese Leistungen deshalb erbracht habe, weil er Vortätigkeiten aufweisen könne oder ob diese in seiner persönlichen Eignung begründet seien (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 17.10.2022). Auf die Frage, ob der Arbeitserfolg des Beschwerdeführers den eines anderen typischen Kompaniekommandanten in den ersten sechs Monaten überschritten habe, antwortete der Zeuge, dass sie ein Logistikkommando seien und daher nicht so viele Kompaniekommandanten hätten. In Vorbereitung auf die Verhandlung habe er noch mit dem römisch 40 und dessen Kommandantin telefoniert. Diese habe ihm mitgeteilt, dass alle Kompaniekommandanten eine Belohnung erhalten hätten und der Arbeitserfolg überdurchschnittlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei somit gleichwertig zu den anderen Kompaniekommandanten gewesen. Zu den Feedback-Bögen hielt der Zeuge fest, dass bei jedem Einrückungstermin die Rekruten zu ihren Vorgesetzten befragt werden würden und beim Beschwerdeführer das Feedback überdurchschnittlich gewesen sei. Um feststellen zu können, ob der Beschwerdeführer besser als andere sei, müsste man die Feedback-Bögen von anderen heranziehen, um diese zu vergleichen (Seite 5 f des Verhandlungsprotokolls vom 17.10.2022). Auf Nachfrage, ob ihm noch etwas einfalle, wodurch sich der Beschwerdeführer von anderen Kompaniekommandanten in den ersten sechs Monaten seiner Tätigkeit hervorgehoben habe, konnte der Zeuge keinen Vergleich anstellen (Seite 6 f des Verhandlungsprotokolls vom 17.10.2022). Außerdem legte der Zeuge dar, dass man sich zum Fachwissen, zur Planung von militärischen Übungen und zu den Kenntnissen einschlägiger Vorschriften in der Privatwirtschaft keinen Erfahrungsschatz aneignen könne. Die soziale Komponente, darunter verstehe er die Führungskompetenz, sei schwer wissenschaftlich darstellbar. Er glaube, dass man sich diese in der Privatwirtschaft aneignen könne. Dies sei aber schwer zu messen und er sei der Meinung, dass im Alter die Führungsleitung besser werde (Seite 7 f des Verhandlungsprotokolls vom 17.10.2022). Auch erklärte der Zeuge römisch 40 nachvollziehbar, dass die Aufwertung der Position des Beschwerdeführers nicht vom Beschwerdeführer abhängig gewesen sei. Sie hätten den Arbeitsplatz attraktiver machen wollen und die Aufwertung sei am 01.04.2019 umgesetzt worden (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 17.10.2022). Insgesamt ergibt sich aus dem Aussageverhalten des Zeugen römisch 40 , dessen Einvernahme vom Beschwerdeführer beantragt worden war, nicht, dass der Arbeitserfolg des Beschwerdeführers erheblich über dem Arbeitserfolg von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit lag. Soweit der Beschwerdeführer und der Zeuge eine überdurchschnittliche Leistung des Beschwerdeführers mit der gewährten Anerkennungsprämie im Dezember 2018 und Belohnung im Jahr 2020 sowie mit den Ergebnissen der durchgeführten Führungskräftefeedbacks begründen, ist darauf hinzuweisen, dass diese sich überwiegend auf Tätigkeiten beziehen, die der Beschwerdeführer außerhalb des hier relevanten Beurteilungszeitraumes von 6 Monaten (01.03.2019 bis 31.08.2019) verrichtete vergleiche dazu die nachvollziehbaren Ausführungen der belangten Behörde [OZ 24, Seite 2 f]). Auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Führungskräftefeedback des Vorgängers vom 17.03.2015, aus welchem hervorgehen soll, dass die Bewertungen der Kompanie unter der Führung des Beschwerdeführers von der Evaluierung des Vorgängers durchaus erheblich ins Positive abweichen würden, ist nicht geeignet, einen erheblich höheren Arbeitserfolg des Beschwerdeführers in den ersten 6 Monaten seines öffentlich-rechtlichen Dienstes zu begründen, zumal – wie die belangte Behörde zutreffend vorbrachte – ein Vergleich mit lediglich einer einzigen Person keine überdurchschnittliche Leistung rechtfertigen kann (OZ 24, Seite 2). Das Einholen von weiteren Leistungsdokumentationen zum Beschwerdeführer oder zu anderen Kompaniekommandanten konnte aber unterbleiben, da angesichts der übrigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens – insbesondere den oben angeführten Aussagen des Zeugen römisch 40 davon auszugehen ist, dass der vorliegende Arbeitserfolg des Beschwerdeführers auf seine langjährige Berufserfahrung als Kompaniekommandant vor seiner Wiederaufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis im Zeitraum von 1984 bis 1993 sowie auf die unmittelbar davor abgeleisteten Waffenübung zurückzuführen ist. Der Beschwerdeführer verrichtete als Kompaniekommandant während dieser Zeiten im Großen und Ganzen dieselben Tätigkeiten wie in den ersten 6 Monaten als Beamter. Er wies sogar im Zeitraum von 1984 bis 1993 einen überdurchschnittlichen Arbeitserfolg auf. Dies alleine indiziert eindeutig, dass die Routine des Beschwerdeführers in erster Linie nicht infolge seiner privatwirtschaftlichen Tätigkeit vorhanden war, sondern aufgrund seiner einschlägigen Erfahrung als Kompaniekommandant. Aus diesem Grund konnte folglich eine fachliche Einarbeitung des Beschwerdeführers auf seinem Arbeitsplatz (überwiegend) unterbleiben. Auch aus dem vorgelegten Auszug einer aktuellen Ausgabe des „ römisch 40 “ der belangten Behörde, in welcher anlässlich des Ruhestandes des Beschwerdeführers dessen bisheriger Lebensweg und auch die für die Kompanie erbrachten Leistungen thematisiert worden seien (OZ 9), lässt sich nicht entnehmen, dass die Vortätigkeiten des Beschwerdeführers in der Privatwirtschaft für den Arbeitserfolg des Beschwerdeführers ursächlich waren. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er im Beobachtungszeitraum eine Neuorganisation durch die Neuimplementierung der Geschäftsordnung veranlasst habe (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls vom 17.10.2022), ist ihm entgegenzuhalten, dass er im Verfahren davon abweichend auch angab, dass er die Geschäftsordnung neu erstellt habe, als er noch in freiwilliger Waffenausübung gewesen sei (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 08.10.2022). Diese unstimmigen Aussagen können das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht untermauern. Insgesamt waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Insbesondere konnte in der Folge festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer den regulären Arbeitserfolg aufgrund der vorhandenen Routine, die er im Zuge seiner privatwirtschaftlichen Vortätigkeiten erworben hatte, nicht um 25 % überschritt. 2.
- Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich. Soweit der Beschwerdeführer beantragte, XXXX , zeugenschaftlich einzuvernehmen, ist darauf zu verweisen, dass die sonstigen Ergebnisse des Beweisverfahrens aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zudem ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild ergaben, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte und eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich war. Selbiges gilt für den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Berufskunde sowie auf ergänzende Einvernahme eines Sachverständigen. Soweit der Beschwerdeführer beantragte, römisch 40 , zeugenschaftlich einzuvernehmen, ist darauf zu verweisen, dass die sonstigen Ergebnisse des Beweisverfahrens aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts zudem ein hinreichend schlüssiges Gesamtbild ergaben, sodass im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu den getroffenen Feststellungen gelangt werden konnte und eine weitere Beweisaufnahme nicht erforderlich war. Selbiges gilt für den Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Berufskunde sowie auf ergänzende Einvernahme eines Sachverständigen.
- Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge § 135a Abs. 1 BDG liegt gegenständlich keine Senatszuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Zufolge Paragraph 135 a, Absatz eins, BDG liegt gegenständlich keine Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetztes (GehG) lauten: „Besoldungsdienstalter § 12.
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.Paragraph 12,
(1)Das Besoldungsdienstalter umfasst die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt.
(2)Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind die zurückgelegten Zeiten 1.in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft; 1a. einer gleichwertigen Berufstätigkeit oder eines gleichwertigen Verwaltungspraktikums; eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist gleichwertig, wenn
- a)bei Verwendung auf einem Arbeitsplatz, für dessen Ausübung außerhalb eines öffentlichen Dienstverhältnisses eine im Inland gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung vorgesehen ist, die rechtmäßige Ausübung der Berufstätigkeit unter dieser Berufsbezeichnung erfolgt ist oder erfolgt wäre,
- b)bei Verwendung als Lehrperson die Beamtin oder der Beamte als Lehrkraft an einer öffentlichen Schule oder an einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht tätig war oder
- c)die mit der Berufstätigkeit oder dem Verwaltungspraktikum verbundenen Aufgaben
- aa)zu mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen die Beamtin oder der Beamte betraut ist, und
- bb)für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene erforderlich ist; für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist; 2. in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört; 3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, BGBl. I Nr. 162/2015, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie3. in denen die Beamtin oder der Beamte aufgrund des bis 30. Juni 2016 in Geltung gestandenen Heeresversorgungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, oder des Heeresentschädigungsgesetzes – HEG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2015,, Anspruch auf eine Beschädigten- oder Versehrtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90% hatte, sowie 4. der Leistung
- a)des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach § 12c Abs. 2 ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983, odera) des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 – WG 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,, des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 – ZDG, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,, eines Dienstes, aufgrund dessen der Beamte nach Paragraph 12 c, Absatz 2, ZDG nicht mehr zur Ableistung des Zivildienstes heranzuziehen ist, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 574 aus 1983,, oder
- b)eines den in lit. a angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
- b)eines den in Litera a, angeführten Diensten vergleichbaren militärischen Dienstes oder zivilen Ersatzpflichtdienstes in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkischen Republik oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
(3)Über die in Abs. 2 angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
(3)Über die in Absatz 2, angeführten Zeiten hinaus sind Zeiten der Ausübung einer nützlichen Berufstätigkeit oder eines nützlichen Verwaltungspraktikums bis zum Ausmaß von insgesamt höchstens zehn Jahren als Vordienstzeiten anrechenbar. Eine Berufstätigkeit oder ein Verwaltungspraktikum ist nützlich, insoweit eine fachliche Erfahrung vermittelt wird, durch die
- eine fachliche Einarbeitung auf dem neuen Arbeitsplatz überwiegend unterbleiben kann oder
- ein erheblich höherer Arbeitserfolg durch die vorhandene Routine zu erwarten ist. Für den Vergleich ist der Arbeitsplatz maßgebend, mit dem die Beamtin oder der Beamte in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut ist.
(4)Ausgeschlossen von einer Anrechnung sind die Zeiten
- die nach Abs. 2 Z 1 und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
- die nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 zu berücksichtigen wären, wenn die Beamtin oder der Beamte aufgrund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
- in einem Dienstverhältnis nach Abs. 2 Z 1 und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
- in einem Dienstverhältnis nach Absatz 2, Ziffer eins und 2, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen sind, oder
- welche im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt wurden. Die Einschränkung der Z 2 gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Z 2 hingegen anzuwenden.Die Einschränkung der Ziffer 2, gilt nicht für Zeiten, die nur deshalb nicht voll für die Vorrückung in höhere Bezüge wirksam waren, weil sie in einem Beschäftigungsausmaß zurückgelegt wurden, das unter der Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgeschriebenen Beschäftigungsausmaßes lag. Waren solche Zeiten aus anderen Gründen für die Vorrückung nicht oder nicht voll wirksam (zB wegen eines Karenzurlaubes), ist die Ziffer 2, hingegen anzuwenden.
(5)Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Abs. 2 oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(5)Die Beamtin oder der Beamte ist bei Dienstantritt von der Dienstbehörde nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie oder er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten nach Absatz 2, oder 3 mitzuteilen. Die Dienstbehörde hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen, um welche die für die Vorrückung wirksame Dienstzeit bei der Ermittlung der Einstufung zu verlängern ist.
(6)Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(6)Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der gemäß Absatz 5, erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(7)Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des § 169c pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(7)Vordienstzeiten sind jedenfalls anzurechnen, wenn sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis angerechnet worden sind. Wurde beim unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis das Besoldungsdienstalter infolge einer Überleitung nach den Bestimmungen des Paragraph 169 c, pauschal bemessen, so unterbleibt eine Ermittlung und die Einstufung hat auf Grundlage des bisherigen pauschal bemessenen Besoldungsdienstalters zu erfolgen.
(8)Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.“ „Inkrafttreten„§ 175 […]„Inkrafttreten, „§ 175 […]
(102)In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, treten in Kraft:
(102)In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, treten in Kraft: […]
- § 12 Abs. 3 und der Entfall des § 12 Abs. 5 letzter Satz mit
- Jänner 2021; § 12 Abs. 3 und 5 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, ist auf Beamtinnen und Beamte anzuwenden, deren anrechenbare Vordienstzeiten erstmalig oder erneut festzustellen sind und die nicht nach § 169c Abs. 1 übergeleitet wurden,
- Paragraph 12, Absatz 3 und der Entfall des Paragraph 12, Absatz 5, letzter Satz mit
- Jänner 2021; Paragraph 12, Absatz 3 und 5 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020,, ist auf Beamtinnen und Beamte anzuwenden, deren anrechenbare Vordienstzeiten erstmalig oder erneut festzustellen sind und die nicht nach Paragraph 169 c, Absatz eins, übergeleitet wurden, […]“ 3.
- Der "Arbeitserfolg" des Beamten gemäß § 12 Abs. 3 GehG 1956 ist in einer ex-ante-Betrachtung (arg. "zu erwarten ist") zum Zeitpunkt seiner Ernennung zu ermitteln und er muss auf einer "fachlichen Erfahrung" beruhen, die die vorangegangene Tätigkeit vermittelt hat. Eine bloß fachverwandte Vortätigkeit reicht dabei jedoch nicht aus, der Beamte muss vielmehr aufgrund der gerade durch die von der durchgeführten Vortätigkeit ermittelten fachlichen Erfahrung einen erheblich höheren Arbeitserfolg aufweisen und somit auf dem Arbeitsplatz besser verwendbar sein als der durchschnittliche Beamte. Damit eine solche "fachliche" Erfahrung vermittelt werden kann, muss die Tätigkeit einschlägig sein, das bedeutet, dass sie Erfahrung vermittelt, deren Nutzbarkeit für die nunmehr ausgeübte Tätigkeit bedeutsam ist. Die erhebliche Überschreitung des Arbeitserfolges wiederum muss Folge der vorhandenen Routine sein, die der Beamte bei seiner Vortätigkeit erworben hat. Diese Routine ist im Zusammenhang des Gesetzestextes so auszulegen, dass der Beamte durch die in seiner Vortätigkeit gesammelten vergleichbaren Erfahrungen bei der Bewältigung seiner Aufgaben an seinem Arbeitsplatz als Beamter nunmehr Fertigkeiten in dem Sinne aufweist, dass etwa eine weitere Einschulung nicht erforderlich ist bzw. dass der Bedienstete die Aufgaben ohne die in der Vortätigkeit erworbene Routine für einen beachtlichen Zeitraum nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte (vgl. Materialien RV 585 BlgNR
- GP, 8). Diese Routine kann daher nicht verallgemeinert werden, sondern muss unter Bedachtnahme auf die jeweils konkrete Verwendung des Beamten an einem bestimmten Arbeitsplatz zu Beginn seiner öffentlichrechtlichen Tätigkeit beurteilt werden. Es sind davon nicht nur schematisch gleichgelagerte Handlungen umfasst, sondern alle Tätigkeiten, die durch die zuvor erfolgte oftmalige Wiederholung zu einer rascheren Durchführung befähigen (vgl. VwGH 19.02.2018, Ro 2018/12/0001).3.
- Der "Arbeitserfolg" des Beamten gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 ist in einer ex-ante-Betrachtung (arg. "zu erwarten ist") zum Zeitpunkt seiner Ernennung zu ermitteln und er muss auf einer "fachlichen Erfahrung" beruhen, die die vorangegangene Tätigkeit vermittelt hat. Eine bloß fachverwandte Vortätigkeit reicht dabei jedoch nicht aus, der Beamte muss vielmehr aufgrund der gerade durch die von der durchgeführten Vortätigkeit ermittelten fachlichen Erfahrung einen erheblich höheren Arbeitserfolg aufweisen und somit auf dem Arbeitsplatz besser verwendbar sein als der durchschnittliche Beamte. Damit eine solche "fachliche" Erfahrung vermittelt werden kann, muss die Tätigkeit einschlägig sein, das bedeutet, dass sie Erfahrung vermittelt, deren Nutzbarkeit für die nunmehr ausgeübte Tätigkeit bedeutsam ist. Die erhebliche Überschreitung des Arbeitserfolges wiederum muss Folge der vorhandenen Routine sein, die der Beamte bei seiner Vortätigkeit erworben hat. Diese Routine ist im Zusammenhang des Gesetzestextes so auszulegen, dass der Beamte durch die in seiner Vortätigkeit gesammelten vergleichbaren Erfahrungen bei der Bewältigung seiner Aufgaben an seinem Arbeitsplatz als Beamter nunmehr Fertigkeiten in dem Sinne aufweist, dass etwa eine weitere Einschulung nicht erforderlich ist bzw. dass der Bedienstete die Aufgaben ohne die in der Vortätigkeit erworbene Routine für einen beachtlichen Zeitraum nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte vergleiche Materialien Regierungsvorlage 585 BlgNR
- GP, 8). Diese Routine kann daher nicht verallgemeinert werden, sondern muss unter Bedachtnahme auf die jeweils konkrete Verwendung des Beamten an einem bestimmten Arbeitsplatz zu Beginn seiner öffentlichrechtlichen Tätigkeit beurteilt werden. Es sind davon nicht nur schematisch gleichgelagerte Handlungen umfasst, sondern alle Tätigkeiten, die durch die zuvor erfolgte oftmalige Wiederholung zu einer rascheren Durchführung befähigen vergleiche VwGH 19.02.2018, Ro 2018/12/0001). Nach den Materialien zu § 12 Abs. 3 GehG 1956 (vgl. RV 585 BlgNR
- GP, 8) ist ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit, im Sinne der Bemessung des Arbeitserfolges, vor allem die Frage, ob der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenkt - also ob dann zB eine längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte (vgl. VwGH 05.07.2006, 2003/12/0157). Nicht jede Überschreitung des Arbeitserfolges kann dabei eine "erhebliche" sein, weil ansonsten diese Beifügung überflüssig wäre. Das Gesamtvolumen ist dabei durch die Normaldienstzeit unter Berücksichtigung der Summe der iSd § 36 Abs. 2 BDG 1979 zugewiesenen Aufgaben bestimmt (vgl. VwGH 13.9.2007, 2006/12/0160). Ein "erheblich" höherer Arbeitserfolg auch iSd § 12 Abs. 3 GehG 1956 kann erst dann vorliegen, wenn der Anteil der Überschreitung mehr als 25 von Hundert des regulären "Arbeitserfolges" ausmacht, wobei diese Überschreitung in einer Gesamtbetrachtung an qualitativen (im Verständnis der Steigerung des Arbeitserfolges in den betroffenen Bereichen) und quantitativen (im Verständnis des Anteiles jener Tätigkeiten, in denen ein höherer Arbeitserfolg erzielt wird) Aspekten zu ermitteln ist (vgl. VwGH 19.02.2018, Ro 2018/12/0001). Wenn auch Exekutivbeamten in der Grundausbildung alle zur Dienstverrichtung grundsätzlich notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, wird dadurch keinesfalls ausgeschlossen, dass aufgrund von beruflichen Vortätigkeiten ein erheblich höherer Arbeitserfolg iSd § 12 Abs. 3 Z 2 GehG 1956 erzielt werden kann (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0002).Nach den Materialien zu Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 vergleiche Regierungsvorlage 585 BlgNR
- GP, 8) ist ein Indiz zur Beurteilung der Verwendbarkeit, im Sinne der Bemessung des Arbeitserfolges, vor allem die Frage, ob der Bedienstete deutlich schlechter verwendbar wäre, wenn man sich die zu beurteilende Vordienstzeit wegdenkt - also ob dann zB eine längere fachliche Einarbeitung und Einschulung auf dem neuen Arbeitsplatz notwendig wäre, oder ob der Bedienstete die Aufgaben für einen beachtlichen Zeitraum mangels Routine nur deutlich langsamer oder deutlich fehleranfälliger erfüllen könnte vergleiche VwGH 05.07.2006, 2003/12/0157). Nicht jede Überschreitung des Arbeitserfolges kann dabei eine "erhebliche" sein, weil ansonsten diese Beifügung überflüssig wäre. Das Gesamtvolumen ist dabei durch die Normaldienstzeit unter Berücksichtigung der Summe der iSd Paragraph 36, Absatz 2, BDG 1979 zugewiesenen Aufgaben bestimmt vergleiche VwGH 13.9.2007, 2006/12/0160). Ein "erheblich" höherer Arbeitserfolg auch iSd Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 kann erst dann vorliegen, wenn der Anteil der Überschreitung mehr als 25 von Hundert des regulären "Arbeitserfolges" ausmacht, wobei diese Überschreitung in einer Gesamtbetrachtung an qualitativen (im Verständnis der Steigerung des Arbeitserfolges in den betroffenen Bereichen) und quantitativen (im Verständnis des Anteiles jener Tätigkeiten, in denen ein höherer Arbeitserfolg erzielt wird) Aspekten zu ermitteln ist vergleiche VwGH 19.02.2018, Ro 2018/12/0001). Wenn auch Exekutivbeamten in der Grundausbildung alle zur Dienstverrichtung grundsätzlich notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, wird dadurch keinesfalls ausgeschlossen, dass aufgrund von beruflichen Vortätigkeiten ein erheblich höherer Arbeitserfolg iSd Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer 2, GehG 1956 erzielt werden kann vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2018/12/0002). 3.
- Für den gegenständlichen Fall ergibt sich daraus Folgendes: Mit Schreiben vom 17.06.2019, ergänzt am 16.01.2020, stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Anrechnung von einschlägigen Berufstätigkeiten als Vordienstzeiten und führte insbesondere aus, dass aufgrund seiner vorangegangenen beruflichen Tätigkeiten ein erheblich höherer Arbeitserfolg für seinen Arbeitsplatz durch die vorhandene Routine gegeben sei. Am 28.05.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache über sämtliche Vordienstzeiten, welche er am 17.06.2019 mit Nachtrag am 16.01.2020 namhaft gemacht hatte: - Tätigkeit als Profi-Wirtschaftsberater von 15.03.2000 bis 04.04.2004 bei der XXXX , - Tätigkeit als Profi-Wirtschaftsberater von 15.03.2000 bis 04.04.2004 bei der römisch 40 , - Tätigkeit als Büroleiter-Stellvertreter von 05.04.2004 bis 31.12.2009 bei der XXXX , - Tätigkeit als Büroleiter-Stellvertreter von 05.04.2004 bis 31.12.2009 bei der römisch 40 , - Lehrgang für Krisenmanagement von 13.12.2010 bis 15.12.2010 an der XXXX ,- Lehrgang für Krisenmanagement von 13.12.2010 bis 15.12.2010 an der römisch 40 , - Englischkurs von 17.09.2012 bis 13.11.2012 beim XXXX ,- Englischkurs von 17.09.2012 bis 13.11.2012 beim römisch 40 , - Lehrgang „Angewandtes Human Ressource Management“ von 12.11.2012 bis 18.12.2012 bei der XXXX ,- Lehrgang „Angewandtes Human Ressource Management“ von 12.11.2012 bis 18.12.2012 bei der römisch 40 , - Tätigkeit als Berufsorientierungstrainer von 07.01.2014 bis 31.08.2017 beim XXXX ,- Tätigkeit als Berufsorientierungstrainer von 07.01.2014 bis 31.08.2017 beim römisch 40 , - berufsbegleitende Trainerausbildung für Erwachsenenbildung von 26.09.2014 bis 28.07.2015 beim XXXX ,- berufsbegleitende Trainerausbildung für Erwachsenenbildung von 26.09.2014 bis 28.07.2015 beim römisch 40 , - Ausbildung zum Deutschtrainer in der Erwachsenenbildung von 09.01.2017 bis 09.02.2017 am Institut XXXX und- Ausbildung zum Deutschtrainer in der Erwachsenenbildung von 09.01.2017 bis 09.02.2017 am Institut römisch 40 und - Tätigkeit als Berufsorientierungstrainer und Deutschtrainer von 11.09.2017 bis 10.04.2018 bei der XXXX .- Tätigkeit als Berufsorientierungstrainer und Deutschtrainer von 11.09.2017 bis 10.04.2018 bei der römisch 40 . Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2020, Zl. XXXX wurde aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers vom 28.05.2020 festgestellt, dass sein Besoldungsdienstalter zum Stichtag 12.10.2020 gemäß § 12 GehG 16 Jahre 8 Monate 25 Tage beträgt. Die vom Beschwerdeführer beantragten Zeiten wurden dabei – bis auf den Lehrgang für Krisenmanagement von 13.12.2010 bis 15.12.2010 – nicht als Vordienstzeiten angerechnet.Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2020, Zl. römisch 40 wurde aufgrund des Antrags des Beschwerdeführers vom 28.05.2020 festgestellt, dass sein Besoldungsdienstalter zum Stichtag 12.10.2020 gemäß Paragraph 12, GehG 16 Jahre 8 Monate 25 Tage beträgt. Die vom Beschwerdeführer beantragten Zeiten wurden dabei – bis auf den Lehrgang für Krisenmanagement von 13.12.2010 bis 15.12.2010 – nicht als Vordienstzeiten angerechnet. Dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeit von 13.12.2010 bis 15.12.2010 an der XXXX von der belangten Behörde bereits angerechnet wurde, gilt als unbestritten (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 17.08.2022).Dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeit von 13.12.2010 bis 15.12.2010 an der römisch 40 von der belangten Behörde bereits angerechnet wurde, gilt als unbestritten vergleiche Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 17.08.2022). In den ersten 6 Monaten nach Diensteintritt beim Bund war der Beschwerdeführer für die Versorgung und die Ausbildung der Grundwehrdiener zuständig. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Arbeitserfolg des Beschwerdeführers in diesen ersten 6 Monaten auf seine Berufserfahrung als Kompaniekommandant vor seiner Wiederaufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zurückzuführen war und nicht erheblich über dem Arbeitserfolg von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit lag. Weiters konnte festgestellt, dass der Beschwerdeführer den regulären Arbeitserfolg aufgrund der vorhandenen Routine, die er im Zuge seiner privatwirtschaftlichen Vortätigkeiten erworben hatte, nicht um 25 % überschritt. Eine fachliche Einarbeitung des Beschwerdeführers auf seinem Arbeitsplatz konnte aufgrund seiner Berufserfahrung als Kompaniekommandant vor seiner Wiederaufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis unterbleiben (siehe Pkt. 2.1.). Folglich konnte daher die vom Beschwerdeführer begehrten Vordienstzeiten nicht gemäß § 12 Abs. 3 GehG angerechnet werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er im Zuge seiner privatwirtschaftlichen Tätigkeiten die festgestellten Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen konnte, zumal die erhebliche Überschreitung des Arbeitserfolges keine Folge der vorhandenen Routine war, die der Beschwerdeführer bei diesen Vortätigkeiten erworben hatte. In den ersten 6 Monaten nach Diensteintritt beim Bund war der Beschwerdeführer für die Versorgung und die Ausbildung der Grundwehrdiener zuständig. Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Arbeitserfolg des Beschwerdeführers in diesen ersten 6 Monaten auf seine Berufserfahrung als Kompaniekommandant vor seiner Wiederaufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zurückzuführen war und nicht erheblich über dem Arbeitserfolg von Beamten ohne ähnliche Vortätigkeit lag. Weiters konnte festgestellt, dass der Beschwerdeführer den regulären Arbeitserfolg aufgrund der vorhandenen Routine, die er im Zuge seiner privatwirtschaftlichen Vortätigkeiten erworben hatte, nicht um 25 % überschritt. Eine fachliche Einarbeitung des Beschwerdeführers auf seinem Arbeitsplatz konnte aufgrund seiner Berufserfahrung als Kompaniekommandant vor seiner Wiederaufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis unterbleiben (siehe Pkt. 2.1.). Folglich konnte daher die vom Beschwerdeführer begehrten Vordienstzeiten nicht gemäß Paragraph 12, Absatz 3, GehG angerechnet werden. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass er im Zuge seiner privatwirtschaftlichen Tätigkeiten die festgestellten Kenntnisse und Fähigkeiten aneignen konnte, zumal die erhebliche Überschreitung des Arbeitserfolges keine Folge der vorhandenen Routine war, die der Beschwerdeführer bei diesen Vortätigkeiten erworben hatte. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die beschwerderelevanten Zeiten – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch nicht gemäß § 12 Abs. 2 Z 1a GehG als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind, da nicht mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen der Beschwerdeführer in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut war und für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene auch nicht erforderlich war. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die beschwerderelevanten Zeiten – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch nicht gemäß Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins a, GehG als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind, da nicht mindestens 75% den Aufgaben entsprechen, mit denen der Beschwerdeführer in den ersten sechs Monaten des öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses überwiegend betraut war und für die Besorgung dieser entsprechenden Aufgaben eine Ausbildung auf gleicher fachlicher Ebene auch nicht erforderlich war. Die belangte Behörde hat daher die beantragten Vortätigkeiten des Beschwerdeführers zu Recht nicht auf das Besoldungsdienstalter angerechnet. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision: 3.
- Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.
- Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde zu Spruchpunkt A wiedergegeben. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W257.2238720.1.00