RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2023 GeschäftszahlW266 2260033-2 Spruch, W266 2260033-1/37E W266 2260033-2/5E TEILERKENNTNIS IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwa
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder BFA) vom 25.08.2022 wurde mit Spruchpunkt I. die dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bisher gewährte Grundversorgung dahingehend eingeschränkt, dass der BF für die Zeit vom 01.09.2022 bis zum 31.12.2022 kein Taschengeld erhalte. Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde oder BFA) vom 25.08.2022 wurde mit Spruchpunkt römisch eins. die dem Beschwerdeführer (in der Folge: BF) bisher gewährte Grundversorgung dahingehend eingeschränkt, dass der BF für die Zeit vom 01.09.2022 bis zum 31.12.2022 kein Taschengeld erhalte. Mit Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF mehrmals gegen die Hausordnung seiner Unterkunft verstoßen und zudem auch im Zuge eines Raufhandels einen anderen Asylwerber und einen Mitarbeiter der Unterkunft verletzt habe. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass der Entzug des Taschengeldes für vier Monate nicht verhältnismäßig sei. Zeitgleich mit der Beschwerde stellte der BF einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 01.12.2022 weitete der BF den Antrag auf Verfahrenshilfe dahingehend aus, dass dieser nunmehr die Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren umfasst. Mit Schreiben vom 22.09.2022, welches am 26.09.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt ist, legte das BFA die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem BVwG zur Entscheidung vor. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2022, GZ: W266 2260033-1/5Z, wurde die Beschwerde betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen. Am 27.10.2022 und am 01.12.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch und des Rechtsvertreters des BF durch, in der der BF eingehend zu den Vorfällen, die zu der Einschränkung der Grundversorgung führten, befragt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Nach Einsicht in den verwaltungsbehördlichen Akt, insbesondere in die Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.10.2022 und am 01.12.2022, steht folgender Sachverhalt fest: Zur Verfahrenshilfe: Das Verfahren, für das die Gewährung der Verfahrenshilfe beantragt wurde, hat den im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 25.08.2022 zum Gegenstand, mit dem die Grundversorgung des Verfahrenshilfewerbers dahingehend eingeschränkt wurde, dass dieser für die Zeit vom 01.09.2022 bis 31.12.2022 kein Taschengeld erhält. Der BF verfügt, mit Ausnahme der Grundversorgung, über kein Einkommen und kein Vermögen. Der BF beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gerichtsgebühren und der anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren sowie der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer (§ 64 Abs. 1 Z 1 lit. a und c ZPO).Der BF beantragte die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Gerichtsgebühren und der anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren sowie der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und c ZPO). Zur Einschränkung der Grundversorgung Der BF stellte am 14.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist am XXXX geboren und syrischer Staatsbürger. Der BF stellte am 14.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF ist am römisch 40 geboren und syrischer Staatsbürger. Der BF bezieht laufend Grundversorgung, ist in einer Einrichtung des Bundes untergebracht und wird dort vollversorgt. Von 20.07.2022 bis 22.08.2022 war der BF in der Betreuungseinrichtung des Bundes in XXXX (in der Folge: BBE K) untergebracht und im gegenständlichen Zeitraum XXXX Jahre alt. Von 20.07.2022 bis 22.08.2022 war der BF in der Betreuungseinrichtung des Bundes in römisch 40 (in der Folge: BBE K) untergebracht und im gegenständlichen Zeitraum römisch 40 Jahre alt. Am 14.07.2022 wurde dem BF eine Kopie der Hausordnung für diese Einrichtung in der Sprache Arabisch übergeben. Arabisch ist die Muttersprache des BF, welche dieser in Wort und Schrift gut beherrscht. Mit Schreiben vom 10.08.2022, dem BF am 11.08.2022 übergeben, wurde der BF ermahnt und zur Einhaltung der Hausordnung aufgefordert. Im Zeitraum vom 20.07.2022 bis 22.08.2022 verstieß der BF zehn Mal gegen die Hausordnung der BBE K, indem er am 20.07.2022 bei der Anwesenheitskontrolle um 22:00 Uhr abwesend war, am 25.07.2022 in der Unterkunft rauchte, am 30.07.2022 sein Zimmer durch das Fenster betrat, trotz mehrmaliger Ermahnung, dies zu unterlassen, am 08.08.2022 einen in der Küche angebrachten Alarmknopf drückte, ohne, dass es hierfür einen Anlass gab, am 10.08.2022 in der Unterkunft rauchte, am 13.08.2022 ein beleidigendes und abwertendes Verhalten gegenüber einem anderen Asylwerber zeigte, am 16.08.2022 ein beleidigendes und abwertendes Verhalten gegenüber einem anderen Asylwerber zeigte und sich den Anordnungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Unterkunft widersetzte, am 17.08.2022 in der Unterkunft rauchte, am 20.08.2022 ein Gespräch mit der Leitung der BBE K hatte, da er einen medizinischen Termin nicht eingehalten und seine Medikamente nicht genommen hat und am 21.08.2022 gegen die Nachtruhe verstieß und sich in der Folge widerspenstig und aggressiv gegenüber dem Mitarbeiter der BBE K zeigte. Am 22.08.2022 kam es zwischen dem BF und einem anderen Asylwerber während eines Workshops zu einem Streit, bei dem der BF einen anderen Asylwerber, XXXX (in der Folge I.H.), beschimpfte. In der Folge ereignete sich eine körperliche Auseinandersetzung zwischen dem BF und I. H., die durch ein Eingreifen des Sicherheitsdienstes der BBE K beendet wurde. I. H. erlitt bei diesem Streit durch einen Faustschlag des BF eine Verletzung an der linken Augenbraue sowie am linken Ohr.Am 22.08.2022 kam es zwischen dem BF und einem anderen Asylwerber während eines Workshops zu einem Streit, bei dem der BF einen anderen Asylwerber, römisch 40 (in der Folge römisch eins.H.), beschimpfte. In der Folge ereignete sich eine körperliche Auseinandersetzung zwischen dem BF und römisch eins. H., die durch ein Eingreifen des Sicherheitsdienstes der BBE K beendet wurde. römisch eins. H. erlitt bei diesem Streit durch einen Faustschlag des BF eine Verletzung an der linken Augenbraue sowie am linken Ohr. Am selben Tag kam es zu einer weiteren Auseinandersetzung zwischen I. H. und dem BF im Speisesaal der BBE K. Ein Betreuer der BBE K, XXXX (in der Folge A.B.), intervenierte und erlitt im Zuge dessen eine Verletzung im Bereich des Brustkorbes, wobei nicht festgestellt werden kann, wie es konkret zu dieser Verletzung kam. Am selben Tag kam es zu einer weiteren Auseinandersetzung zwischen römisch eins. H. und dem BF im Speisesaal der BBE K. Ein Betreuer der BBE K, römisch 40 (in der Folge A.B.), intervenierte und erlitt im Zuge dessen eine Verletzung im Bereich des Brustkorbes, wobei nicht festgestellt werden kann, wie es konkret zu dieser Verletzung kam. Das gegen den BF wegen §§ 83 und 107 Strafgesetzbuch (StGB) geführte Verfahren wurde gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Jugendstrafgesetz (JGG) eingestellt. Das gegen den BF wegen Paragraphen 83 und 107 Strafgesetzbuch (StGB) geführte Verfahren wurde gemäß Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, Jugendstrafgesetz (JGG) eingestellt. Der BF wurde von anderen Asylwerbern oder Betreuungspersonen nicht geschlagen. Auch kann nicht festgestellt werden, dass Betreuer der BBE K den BF nicht unterstützt oder sich nicht um ihn gekümmert hätten. Der BF wurde am 24.08.2022 vom BFA zum Verfahren zur Grundversorgung angehört. Infolge der Vorfälle wurde der BF am 22.08.2022 in die Betreuungseinrichtung des Bundes in XXXX (in der Folge: BBE R) verlegt. Seit 08.09.2022 wird der BF in der Betreuungseinrichtung des Bundes XXXX (in der Folge: BBE F) betreut. Auch in der neuen Unterkunft verstieß der BF mehrmals gegen die Hausordnung. Insgesamt verletzte der BF in der BBE F sechzehn Mal die Hausordnung. Am 20.01.2023 kam es in der BBE F zu einer Auseinandersetzung zwischen mehreren Asylwerbern, darunter auch der BF. Der BF verhielt sich aggressiv und respektlos gegenüber einem Betreuer und den einschreitenden Polizisten. Aufgrund dessen ist gegen den BF ein Verwaltungsstrafverfahren wegen § 2 Kärntner Landessicherheitsgesetz (Lärmerregung) und § 82 Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz (aggressives Verhalten) zur GZ: XXXX bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX anhängig. Der BF verstieß, entgegen seinem Beschwerdevorbringen, sohin auch in der neuen Unterkunft wiederholt die Hausordnung.Infolge der Vorfälle wurde der BF am 22.08.2022 in die Betreuungseinrichtung des Bundes in römisch 40 (in der Folge: BBE R) verlegt. Seit 08.09.2022 wird der BF in der Betreuungseinrichtung des Bundes römisch 40 (in der Folge: BBE F) betreut. Auch in der neuen Unterkunft verstieß der BF mehrmals gegen die Hausordnung. Insgesamt verletzte der BF in der BBE F sechzehn Mal die Hausordnung. Am 20.01.2023 kam es in der BBE F zu einer Auseinandersetzung zwischen mehreren Asylwerbern, darunter auch der BF. Der BF verhielt sich aggressiv und respektlos gegenüber einem Betreuer und den einschreitenden Polizisten. Aufgrund dessen ist gegen den BF ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Paragraph 2, Kärntner Landessicherheitsgesetz (Lärmerregung) und Paragraph 82, Absatz eins, Sicherheitspolizeigesetz (aggressives Verhalten) zur GZ: römisch 40 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 anhängig. Der BF verstieß, entgegen seinem Beschwerdevorbringen, sohin auch in der neuen Unterkunft wiederholt die Hausordnung.
- Beweiswürdigung: Verfahrenshilfe: Die Feststellungen zu Einkommen und Vermögen des BF beruhen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere auf dem gegenständlichen Bescheid des BFA und dem Antrag des BF auf Verfahrenshilfe sowie dem diesem beigelegten Vermögensbekenntnis. Zur Einschränkung der Grundversorgung: Die Feststellungen zum Antrag auf internationalen Schutz, zum Geburtsdatum und zur Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem vorliegenden Auszug aus dem System der Grundversorgung. Die Feststellungen zur Unterbringung des BF ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Auszug aus dem System der Grundversorgung. Dass dem BF am 14.07.2022 eine Hausordnung in seiner Muttersprache ausgegeben wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus der vom BF unterzeichneten Übernahmebestätigung in den Sprachen Deutsch und Arabisch, auf der der BF unter anderem die Übernahme der Hausordnung der BBE K bestätigte. Zum dazu in Widerspruch stehenden Vorbringen des BF in der mündlichen Verhandlung, dass er in K sowas (gemeint die Hausordnung) nicht gesehen habe, ist beweiswürdigend auszuführen, dass der BF auf einem Exemplar der Hausordnung, welches auch eine arabische Übersetzung beinhaltete, den Erhalt dieser bestätigte und auch in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.08.2022 aussagte, die Hausordnung erhalten zu haben. Dass Arabisch die Muttersprache des BF ist, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren und ist daher unstrittig. Hinsichtlich der Feststellung, dass der BF seine Muttersprache in Wort und Schrift gut beherrscht, ist auf die Erstbefragung des BF im Asylverfahren vom 14.07.2022 zu verweisen, in der der BF zu seinen Sprachkenntnissen befragt wurde und dort angab, Arabisch sowohl in Wort als auch in Schrift gut zu beherrschen. Zwar brachte der BF in der Einvernahme vor dem BFA im gegenständlichen Verfahren vor, nur schlecht lesen zu können, und in der mündlichen Verhandlung sodann, dass er kein Deutsch lesen könne und die Hausordnung auf Deutsch erhalten zu haben. Dem Vorbringen, dass der BF nicht bzw. nicht gut lesen könne, kann jedoch aufgrund der ursprünglichen Aussage, Arabisch in Wort und Schrift zu beherrschen und dem Widerspruch hinsichtlich der Ausfolgung der Hausordnung und letztlich aufgrund des persönlichen Eindrucks des erkennenden Richters, nicht gefolgt werden. Zudem wurde dem BF am 11.08.2022 eine schriftliche Ermahnung übergeben, in welcher ihm mitgeteilt wurde, gegen die Hausordnung verstoßen zu haben. Für den erkennenden Richter ist nicht nachvollziehbar, warum der BF, wenn er nur schlecht lesen könnte, nicht bereits bei der Aushändigung der Hausordnung oder jedenfalls bei Erhalt der Ermahnung angegeben hat, nicht gut lesen zu können. Spätestens bei Erhalt der Ermahnung musste ihm, trotz seines jugendlichen Alters, bewusst geworden sein, dass die Hausordnung für ihn wichtig ist. Der erkennende Richter kommt daher zu der Überzeugung, dass die Angaben des BF zu seinen Sprachkenntnissen aus seinem Asylverfahren zutreffen und den im gegenständlichen Verfahren gemachten diesbezüglichen Angaben nicht gefolgt werden kann. Dass der BF am 11.08.2022 schriftlich ermahnt und zur Einhaltung der Hausordnung aufgefordert wurde, ergibt sich aus der im Verwaltungsakt einliegenden schriftlichen Ermahnung. Die Feststellung, dass der BF im Zeitraum vom 20.07.2022 bis 22.08.2022 zehn Mal gegen die Hausordnung verstieß, ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Vorfallsmeldungen und den Aussagen der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 27.10.2022 und 01.12.
- Dazu ist im Speziellen auszuführen, dass der BF die Übertretungen der Hausordnung grundsätzlich eingesteht und nicht bestreitet. Hinsichtlich der einzelnen Vorfallsmeldungen ist dazu ergänzend auszuführen wie folgt: Der BF hat den Verstoß gegen die Hausordnung betreffend sein Zuspätkommen am 20.07.2022 nicht bestritten. Betreffend die Feststellung, dass der BF am 25.07.2022 in der Unterkunft rauchte, äußerte sich der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.08.2022 dahingehend, dass sie zu zweit in dem Zimmer geraucht, aber nur er ermahnt wurde. Unstrittig ist, dass der BF in der Unterkunft rauchte. Die beiden anderen Vorfallsmeldungen betreffend das Rauchen in der Unterkunft vom 10.08.2022 und 27.08.2022 wurden vom BF jeweils nicht bestritten. Ebenso brachte er im Zusammenhang mit der Vorfallsmeldung vom 30.07.2022, dass er wiederholt sein Zimmer durch das Fenster betrat, vor, dass sie ca. zu zehnt gespielt hätten, aber nur er erwischt worden sei; nicht aber, dass sich der Vorfall so nicht ereignet hätte. Hinsichtlich der Feststellung, dass der BF am 08.08.2022 einen Alarmknopf in der Küche ohne Anlass drückt, ist beweiswürdigend auszuführen, dass dem Vorbringen, dass der BF nicht gewusst habe, dass dieser Knopf einen Alarm auslöse, nicht gefolgt werden kann. Dies aufgrund einer Gesamtbetrachtung der Vorfälle und den diesbezüglichen Relativierungen des BF. Im Zuge der Verhandlung hat der erkennende Richter den Eindruck gewonnen, dass dem BF sehr wohl bewusst war und ist, dass er gegen die Hausordnung verstößt; aus diesem Grund und auch, weil aus dem verkehrsüblichen Design - wie beispielsweise Signalfarben oder Warnhinweisen - eines Notfallknopfes ersichtlich ist, dass das Drücken eines solchen einen Alarm auslöst, konnte dem Vorbringen, dass der BF dies nicht wusste, daher nicht gefolgt werden. Betreffend den Vorfall vom 13.08.2022 ist auszuführen, dass der BF hierzu vorbrachte, er habe lediglich wissen wollen, ob sein Freund Christ sei, da er ein Kreuz um den Hals getragen habe. In der Vorfallsmeldung der BBE K wurde dazu folgendes vermerkt: „Der untengenannte AW (Anm.: der BF) behandelte einen AW (Anm.: Asylwerber) mit armenischer Abstammung unangemessen unhöflich, indem er ihn und seinen Glauben und da er ein Kreuz trägt, auslachte, mit Kraftausdrücken beleidigte und diskriminierte. […] Im Gegenteil dazu es zu bedauern, war er sogar stolz darauf, ihn beleidigt und diskriminiert u haben, da er ein Muslim ist und der andere ein Christ! […]“ Zu diesem Vorfall äußerte sich der BF auch in der mündlichen Verhandlung relativierend, indem er darlegte, den anderen Asylwerber lediglich gefragt zu haben, ob dieser Christ sei, mehr sei nicht passiert. Angesichts der detaillierten und schlüssigen Vorfallsmeldung und der Aussage des Zeugen XXXX in der Folge: M.K.) in der mündlichen Verhandlung, dass der BF sich so benommen habe, als hätte der Armenier keinen Glauben, als wäre er kein Mensch, und dass der BF ihn immer ausgelacht und erniedrigt habe, ist die diesbezügliche Relativierung des BF nicht glaubhaft. Es ist für den erkennenden Richter nicht ersichtlich, wieso ein Mitarbeiter der BBE K eine vergleichsweise ausführliche Vorfallsmeldung verfassen sollte, wenn der BF den anderen Asylwerber nur nach seiner Religion gefragt hätte.Betreffend den Vorfall vom 13.08.2022 ist auszuführen, dass der BF hierzu vorbrachte, er habe lediglich wissen wollen, ob sein Freund Christ sei, da er ein Kreuz um den Hals getragen habe. In der Vorfallsmeldung der BBE K wurde dazu folgendes vermerkt: „Der untengenannte AW Anmerkung, der BF) behandelte einen AW Anmerkung, Asylwerber) mit armenischer Abstammung unangemessen unhöflich, indem er ihn und seinen Glauben und da er ein Kreuz trägt, auslachte, mit Kraftausdrücken beleidigte und diskriminierte. […] Im Gegenteil dazu es zu bedauern, war er sogar stolz darauf, ihn beleidigt und diskriminiert u haben, da er ein Muslim ist und der andere ein Christ! […]“ Zu diesem Vorfall äußerte sich der BF auch in der mündlichen Verhandlung relativierend, indem er darlegte, den anderen Asylwerber lediglich gefragt zu haben, ob dieser Christ sei, mehr sei nicht passiert. Angesichts der detaillierten und schlüssigen Vorfallsmeldung und der Aussage des Zeugen römisch 40 in der Folge: M.K.) in der mündlichen Verhandlung, dass der BF sich so benommen habe, als hätte der Armenier keinen Glauben, als wäre er kein Mensch, und dass der BF ihn immer ausgelacht und erniedrigt habe, ist die diesbezügliche Relativierung des BF nicht glaubhaft. Es ist für den erkennenden Richter nicht ersichtlich, wieso ein Mitarbeiter der BBE K eine vergleichsweise ausführliche Vorfallsmeldung verfassen sollte, wenn der BF den anderen Asylwerber nur nach seiner Religion gefragt hätte. Hinsichtlich des Vorfalles am 16.08.2022 brachte der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 24.08.2022 vor, er habe das Personal nicht beschimpft, es habe nur Gängeleien mit anderen Burschen gegeben. Er habe Probleme mit einem neuen Jungen gehabt und es den Betreuern sagen wollen, aber niemand habe Zeit für ihn gehabt. Aus dem gesamten Verwaltungsakt, insbesondere auch aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen die Zeugin XXXX (in der Folge: R.H.) und der Zeuge M.K. beide zusammengefasst aussagten, dass der BF immer wieder Probleme machte, und dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters ergibt sich, dass der Relativierung des BF, er habe das Personal nicht beschimpft, nicht glaubhaft ist und dieser demnach nicht gefolgt werden kann. Hinsichtlich des Vorfalles am 16.08.2022 brachte der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 24.08.2022 vor, er habe das Personal nicht beschimpft, es habe nur Gängeleien mit anderen Burschen gegeben. Er habe Probleme mit einem neuen Jungen gehabt und es den Betreuern sagen wollen, aber niemand habe Zeit für ihn gehabt. Aus dem gesamten Verwaltungsakt, insbesondere auch aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung, in deren Rahmen die Zeugin römisch 40 (in der Folge: R.H.) und der Zeuge M.K. beide zusammengefasst aussagten, dass der BF immer wieder Probleme machte, und dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters ergibt sich, dass der Relativierung des BF, er habe das Personal nicht beschimpft, nicht glaubhaft ist und dieser demnach nicht gefolgt werden kann. Zu der Feststellung, dass der BF am 20.08.2022 einen medizinischen Termin nicht eingehalten und die ihm verschriebenen Medikamente nicht genommen hat, brachte der BF vor, dass er nach Wien fahren wollte und der Sanitätsstation Bescheid gegeben habe, aber der Ordinationshelfer der zu diesem Zeitpunkt nicht anwesenden Ärztin nicht Bescheid gegeben habe. Die Versäumnis des Termins liegt in der Sphäre des BF, da nicht nachvollziehbar ist, warum der BF, wenn er einen Arzttermin hat, zur selben Zeit nach Wien fahren will. Der Relativierung des BF, am er am 21.08.2022 lediglich um fünf Minuten mehr Zeit gebeten habe, das Internet zu benutzen, und ihm durch den Betreuer diese Zeit nicht gewährt wurde, ist zu entgegnen, dass dies nichts an der Tatsache ändert, dass um 22 Uhr die Nachtruhe beginnt und der BF sich nicht daran gehalten hat. Insbesondere ist dies kein Grund, sich aggressiv und respektlos gegenüber den Betreuern zu verhalten, was der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 24.08.2022 nicht bestritt. Die Feststellungen zum Vorfall am 22.08.2022 ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, der Einvernahme des BF und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellungen zur Auseinandersetzung mit I. H. während des Workshops am 22.08.2022 beruhen auf den vor der LPD Niederösterreich abgelegten Zeugenaussagen von I. H. und R.H. sowie deren Einvernahmen in der mündlichen Verhandlung am 27.10.
- Die Feststellungen zur Auseinandersetzung mit römisch eins. H. während des Workshops am 22.08.2022 beruhen auf den vor der LPD Niederösterreich abgelegten Zeugenaussagen von römisch eins. H. und R.H. sowie deren Einvernahmen in der mündlichen Verhandlung am 27.10.
- Die Feststellung, dass die Verletzung von I. H. durch einen Faustschlag herbeigeführt wurde, gründet sich auf den Abschlussbericht der LPD Niederösterreich und die Schilderungen von I. H. und R.H. bei der Zeugeneinvernahme vor der LPD Niederösterreich am Tag der Auseinandersetzung. Die Feststellung, dass die Verletzung von römisch eins. H. durch einen Faustschlag herbeigeführt wurde, gründet sich auf den Abschlussbericht der LPD Niederösterreich und die Schilderungen von römisch eins. H. und R.H. bei der Zeugeneinvernahme vor der LPD Niederösterreich am Tag der Auseinandersetzung. Dass es sich bei den Verletzungen, die der BF I. H. zufügte, um eine Wunde bei der linken Augenbraue sowie am linken Ohr handelt, ergibt sich aus dem Amtsvermerk und den Lichtbildbeilagen der LPD Niederösterreich sowie dem Ambulanzbericht des Landesklinikums XXXX . Festzuhalten ist, dass die Aussagen von I. H. sowie der Zeugen in der mündlichen Verhandlung betreffend die verletzten Körperstellen sowie die Art der Verletzung nicht stringent und zum Teil widersprüchlich sind. So ist auf der Lichtbildbeilage der LPD Niederösterreich eine Verletzung an der linken Augenbraue ersichtlich, während im Ambulanzbericht des LK XXXX eine Kopfprellung und eine oberflächliche Schürfwunde an der linken Ohrmuschel diagnostiziert wurden. Dies deckt sich auch mit dessen Einvernahme vor der LPD Niederösterreich direkt nach der Auseinandersetzung, bei der I. H. aussagte, dass das Blut von einer älteren Wunde am Ohr und einer neuen Wunde an der Augenbraue kam. Eine Verletzung am Ohr und an der Augenbraue wurde auch in der mündlichen Verhandlung von I. H. beschrieben.Dass es sich bei den Verletzungen, die der BF römisch eins. H. zufügte, um eine Wunde bei der linken Augenbraue sowie am linken Ohr handelt, ergibt sich aus dem Amtsvermerk und den Lichtbildbeilagen der LPD Niederösterreich sowie dem Ambulanzbericht des Landesklinikums römisch 40 . Festzuhalten ist, dass die Aussagen von römisch eins. H. sowie der Zeugen in der mündlichen Verhandlung betreffend die verletzten Körperstellen sowie die Art der Verletzung nicht stringent und zum Teil widersprüchlich sind. So ist auf der Lichtbildbeilage der LPD Niederösterreich eine Verletzung an der linken Augenbraue ersichtlich, während im Ambulanzbericht des LK römisch 40 eine Kopfprellung und eine oberflächliche Schürfwunde an der linken Ohrmuschel diagnostiziert wurden. Dies deckt sich auch mit dessen Einvernahme vor der LPD Niederösterreich direkt nach der Auseinandersetzung, bei der römisch eins. H. aussagte, dass das Blut von einer älteren Wunde am Ohr und einer neuen Wunde an der Augenbraue kam. Eine Verletzung am Ohr und an der Augenbraue wurde auch in der mündlichen Verhandlung von römisch eins. H. beschrieben. Dass der BF I. H. gebissen haben sollte, ist in einer Gesamtbetrachtung nicht glaubhaft; einerseits, da I. H. bei der Einvernahme durch die LPD Niederösterreich angab, der BF habe ihm beim Workshop mit der Faust ins Gesicht geschlagen und diese Aussage zeitlich näher am tatsächlichen Vorfall ist; anderseits, weil die Aussagen in der mündlichen Verhandlung betreffend die vermeintliche Bisswunde derart widersprüchlich und nicht zusammenpassend waren, dass ihnen insgesamt kein Glauben geschenkt werden kann. I. H. brachte als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst vor, der BF habe ihn in sein rechtes Ohr gebissen und später, dass der BF ihn in die Augenbraue gebissen haben und die Wunde am Ohr vom Festhalten durch den BF herrührte. Dass in der Vorfallsmeldung, die die Auseinandersetzung zwischen dem BF und I. H. im Workshop behandelt, eine Bisswunde erwähnt wird, ist dadurch zu erklären, dass die Vorfallsmeldung von R.H. verfasst wurde, die in der mündlichen Verhandlung dazu aussagte, weder das Beißen gesehen zu haben, noch Wahrnehmungen dazu zu haben, wie die Verletzungen entstanden sind. Die Bisswunde wurde daher fälschlicherweise in der Vorfallsmeldung vermerkt, obwohl die eintragende Person keinerlei Wahrnehmung dazu hatte.Dass der BF römisch eins. H. gebissen haben sollte, ist in einer Gesamtbetrachtung nicht glaubhaft; einerseits, da römisch eins. H. bei der Einvernahme durch die LPD Niederösterreich angab, der BF habe ihm beim Workshop mit der Faust ins Gesicht geschlagen und diese Aussage zeitlich näher am tatsächlichen Vorfall ist; anderseits, weil die Aussagen in der mündlichen Verhandlung betreffend die vermeintliche Bisswunde derart widersprüchlich und nicht zusammenpassend waren, dass ihnen insgesamt kein Glauben geschenkt werden kann. römisch eins. H. brachte als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst vor, der BF habe ihn in sein rechtes Ohr gebissen und später, dass der BF ihn in die Augenbraue gebissen haben und die Wunde am Ohr vom Festhalten durch den BF herrührte. Dass in der Vorfallsmeldung, die die Auseinandersetzung zwischen dem BF und römisch eins. H. im Workshop behandelt, eine Bisswunde erwähnt wird, ist dadurch zu erklären, dass die Vorfallsmeldung von R.H. verfasst wurde, die in der mündlichen Verhandlung dazu aussagte, weder das Beißen gesehen zu haben, noch Wahrnehmungen dazu zu haben, wie die Verletzungen entstanden sind. Die Bisswunde wurde daher fälschlicherweise in der Vorfallsmeldung vermerkt, obwohl die eintragende Person keinerlei Wahrnehmung dazu hatte. In einer Gesamtbetrachtung war daher festzustellen, dass der BF im Zuge einer Auseinandersetzung während eines Workshops am 22.08.2022 I. H. durch einen Faustschlag eine Wunde an der linken Augenbraue zufügte und eine ältere Wunde durch die Auseinandersetzung wieder zu bluten begann. In einer Gesamtbetrachtung war daher festzustellen, dass der BF im Zuge einer Auseinandersetzung während eines Workshops am 22.08.2022 römisch eins. H. durch einen Faustschlag eine Wunde an der linken Augenbraue zufügte und eine ältere Wunde durch die Auseinandersetzung wieder zu bluten begann. Die Feststellungen zur zweiten Auseinandersetzung am 22.08.2022 beruhen auf dem Verwaltungsakt, den Protokollen der Vernehmungen der LPD Niederösterreich und LPD Kärnten und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass es zwischen dem BF und I. H. am 22.08.2022 im Speisesaal zu einer weiteren Auseinandersetzung kam, ist unstrittig. Die Vorbringen des BF, des I. H. und des Zeugen, A.B., zum konkreten Ablauf sind insgesamt widersprüchlich und nicht inhaltsgleich. Dass es zwischen dem BF und römisch eins. H. am 22.08.2022 im Speisesaal zu einer weiteren Auseinandersetzung kam, ist unstrittig. Die Vorbringen des BF, des römisch eins. H. und des Zeugen, A.B., zum konkreten Ablauf sind insgesamt widersprüchlich und nicht inhaltsgleich. Während der BF in der Beschuldigtenvernehmung vor der LPD Kärnten am 23.09.2022 aussagte, I. H. habe eine Schüssel nach dem BF geworfen, den BF allerdings verfehlt, weswegen der BF einen Sessel nach I. H. geworfen habe, der allerdings nicht I. H., sondern den Betreuer A.B. an der Schulter traf; brachte A.B. in der Zeugeneinvernahme durch die LPD Niederösterreich vor, dass er einen Stoß an der Brust gespürt habe, er allerdings nicht sagen könne, wie die Verletzung genau zustande kam. I. H. schilderte wiederum, dass der BF ihn mit einem Messer bedroht habe. Während der BF in der Beschuldigtenvernehmung vor der LPD Kärnten am 23.09.2022 aussagte, römisch eins. H. habe eine Schüssel nach dem BF geworfen, den BF allerdings verfehlt, weswegen der BF einen Sessel nach römisch eins. H. geworfen habe, der allerdings nicht römisch eins. H., sondern den Betreuer A.B. an der Schulter traf; brachte A.B. in der Zeugeneinvernahme durch die LPD Niederösterreich vor, dass er einen Stoß an der Brust gespürt habe, er allerdings nicht sagen könne, wie die Verletzung genau zustande kam. römisch eins. H. schilderte wiederum, dass der BF ihn mit einem Messer bedroht habe. Die Zeugenaussagen von A.B. und I. H. sind, was die durch den Stoß gegen die Brust hervorgerufene Rippenverletzung von A.B. betrifft, schlüssig und glaubhaft. Dass der BF den Betreuer A.B. in die Brust gebissen haben soll, wurde in der mündlichen Verhandlung von diesem insofern revidiert, dass er aussagte, die Verletzung habe sich wie ein Biss angefühlt, nicht aber, dass er vom BF gebissen wurde.Die Zeugenaussagen von A.B. und römisch eins. H. sind, was die durch den Stoß gegen die Brust hervorgerufene Rippenverletzung von A.B. betrifft, schlüssig und glaubhaft. Dass der BF den Betreuer A.B. in die Brust gebissen haben soll, wurde in der mündlichen Verhandlung von diesem insofern revidiert, dass er aussagte, die Verletzung habe sich wie ein Biss angefühlt, nicht aber, dass er vom BF gebissen wurde. Insgesamt kommt daher der erkennende Richter zu dem Schluss, dass bei der weiteren Auseinandersetzung zwischen dem BF und I. H. am 22.08.2022, einer der Betreuer, A.B., durch einen Stoß des BF an den Rippen verletzt wurde.Insgesamt kommt daher der erkennende Richter zu dem Schluss, dass bei der weiteren Auseinandersetzung zwischen dem BF und römisch eins. H. am 22.08.2022, einer der Betreuer, A.B., durch einen Stoß des BF an den Rippen verletzt wurde. Die Feststellung zum eingestellten Strafverfahren gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 JGG stützt sich auf die von der Staatsanwaltschaft XXXX übermittelte Bestätigung über die Einstellung des Verfahrens. Die Feststellung zum eingestellten Strafverfahren gemäß Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, JGG stützt sich auf die von der Staatsanwaltschaft römisch 40 übermittelte Bestätigung über die Einstellung des Verfahrens. Die Feststellung, dass der BF von anderen Asylwerbern nicht bedroht und geschlagen wurde, ergibt sich aus dem gesamten Verwaltungsakt. Vielmehr sagt der Zeuge M.K.in der mündlichen Verhandlung aus, dass es nicht immer sofort eine Vorfallsmeldung gebe. Es fände zunächst ein Gespräch statt und es werde versucht, herauszufinden, was tatsächlich passiert sei. Sollte das Gespräch nichts bringen, könne bei wiederholten Vorfällen eine Vorfallsmeldung geschrieben werden. Daraus und auch aufgrund dessen, dass die als Zeugen in der mündlichen Verhandlung befragten Betreuer der BBE K wenig Negatives über das Verhalten des BF vorbrachten, ergibt sich, dass die Betreuer der BBE K in Konfliktsituationen versuchten, die Situation zunächst durch ein Gespräch zu klären und nicht bei jedem kleinen Zwischenfall sofort eine Vorfallsmeldung verfasst wurde. Vielmehr entstand bei dem erkennenden Richter der Eindruck, dass die Betreuer eher versuchten, die gegenständliche Situation für den BF nicht zu verschlimmern. Zudem ist es für den erkennenden Richter nicht schlüssig, warum Drohungen und physische Angriffe gegen den BF während seines gesamten Aufenthaltes nicht dokumentiert wurden, gleichzeitig aber verbale und tätliche Angriffe, die der BF gegen andere Personen richtete, vermerkt wurden. Der Beschwerde zufolge sei der BF wiederholt von anderen geschlagen worden, wofür der BF allerdings im Verfahrensverlauf keine Belege vorlegen konnte; vielmehr verstrickte der BF sich – wie oben ausgeführt - bei den Schilderungen zu den Vorfällen am 22.08.2022 in Widersprüche, sodass dessen Vorbringen zu den Angriffen auf seine Person unschlüssig und unglaubhaft ist. Ebenso konnte der BF keine Belege für sein Vorbringen, dass er durch das Personal der BBE K nicht unterstützt worden sei, vorlegen. Vielmehr ergibt sich aus den Zeugeneinvernahmen der mündlichen Verhandlung, dass der BF Gespräche mit der Teamleiterin der BBE K hatte. Auch der Zeuge A.B. sagte in der mündlichen Verhandlung aus, dass der BF während dessen Zeit in der BBE K nie an ihn herangetreten sei, um um Hilfe zu bitten. Der Zeuge A.B. habe auch nicht von anderen Kollegen von einer solchen Bitte gehört. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft und schlüssig. Zudem verweist der BF in Bezug auf sein Vorbringen, in XXXX schlecht behandelt worden zu sein und sich nur gewehrt zu haben auf sein Wohlverhalten in seiner neuen Einrichtung. Diesem Vorbringen stehen jedoch die zahlreichen Übertretungen der Hausordnung entgegen.Zudem ist es für den erkennenden Richter nicht schlüssig, warum Drohungen und physische Angriffe gegen den BF während seines gesamten Aufenthaltes nicht dokumentiert wurden, gleichzeitig aber verbale und tätliche Angriffe, die der BF gegen andere Personen richtete, vermerkt wurden. Der Beschwerde zufolge sei der BF wiederholt von anderen geschlagen worden, wofür der BF allerdings im Verfahrensverlauf keine Belege vorlegen konnte; vielmehr verstrickte der BF sich – wie oben ausgeführt - bei den Schilderungen zu den Vorfällen am 22.08.2022 in Widersprüche, sodass dessen Vorbringen zu den Angriffen auf seine Person unschlüssig und unglaubhaft ist. Ebenso konnte der BF keine Belege für sein Vorbringen, dass er durch das Personal der BBE K nicht unterstützt worden sei, vorlegen. Vielmehr ergibt sich aus den Zeugeneinvernahmen der mündlichen Verhandlung, dass der BF Gespräche mit der Teamleiterin der BBE K hatte. Auch der Zeuge A.B. sagte in der mündlichen Verhandlung aus, dass der BF während dessen Zeit in der BBE K nie an ihn herangetreten sei, um um Hilfe zu bitten. Der Zeuge A.B. habe auch nicht von anderen Kollegen von einer solchen Bitte gehört. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft und schlüssig. Zudem verweist der BF in Bezug auf sein Vorbringen, in römisch 40 schlecht behandelt worden zu sein und sich nur gewehrt zu haben auf sein Wohlverhalten in seiner neuen Einrichtung. Diesem Vorbringen stehen jedoch die zahlreichen Übertretungen der Hausordnung entgegen. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass im Zusammenleben von jungen Menschen gelegentlich Konflikte entstehen, jedoch fanden keine solchen Konflikte in einem Ausmaß oder einer Intensität statt, die das Verhalten des BF erklären oder rechtfertigen könnten. Dass der BF am 24.08.2022 vom BFA zur Grundversorgung einvernommen wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Ladung des BFA und der Niederschrift über die Anhörung des BF vom 24.08.2022.Die Feststellungen zu den Vorfallsmeldungen in der neuen Unterkunft des BF, der BBE F, gründen sich auf die im Akt einliegenden Vorfallsmeldungen sowie der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auskunft der Polizeiinspektion XXXX bezüglich des Einsatzes am 20.01.
- Die Feststellung, dass sich das Verhalten des BF auch in der neuen Unterkunft nicht verbessert hat, stützt sich auf die Vorfallsmeldungen der BBE F. Dem Vorbringen des BF in der Beschwerde, dass die Verstöße nur in der BBE K vorgefallen seien und aus der BBE R und der BBE F keine Verstöße mehr vorliegen würden und sich der BF jetzt an die Hausordnung halten würde, kann angesichts der einen Vorfallsmeldung aus der BBE R und der bis dato sechzehn Vorfallsmeldungen aus der BBE F nicht gefolgt werden. Die vorliegenden Vorfallsmeldungen zeigen weder eine Besserung des Verhaltens des BF, noch, dass dieser in seiner Unterkunft die Hausordnung achtet und einhält; andernfalls würden aus der BBE F keine sechzehn Vorfallsmeldungen vorliegen. Dass der BF am 24.08.2022 vom BFA zur Grundversorgung einvernommen wurde, ergibt sich aus der im Akt einliegenden Ladung des BFA und der Niederschrift über die Anhörung des BF vom 24.08.2022.Die Feststellungen zu den Vorfallsmeldungen in der neuen Unterkunft des BF, der BBE F, gründen sich auf die im Akt einliegenden Vorfallsmeldungen sowie der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auskunft der Polizeiinspektion römisch 40 bezüglich des Einsatzes am 20.01.
- Die Feststellung, dass sich das Verhalten des BF auch in der neuen Unterkunft nicht verbessert hat, stützt sich auf die Vorfallsmeldungen der BBE F. Dem Vorbringen des BF in der Beschwerde, dass die Verstöße nur in der BBE K vorgefallen seien und aus der BBE R und der BBE F keine Verstöße mehr vorliegen würden und sich der BF jetzt an die Hausordnung halten würde, kann angesichts der einen Vorfallsmeldung aus der BBE R und der bis dato sechzehn Vorfallsmeldungen aus der BBE F nicht gefolgt werden. Die vorliegenden Vorfallsmeldungen zeigen weder eine Besserung des Verhaltens des BF, noch, dass dieser in seiner Unterkunft die Hausordnung achtet und einhält; andernfalls würden aus der BBE F keine sechzehn Vorfallsmeldungen vorliegen. Soweit der BF in der Beschwerde vorbringt, dass er die Verstöße gegen die Hausordnung bereue, ist auszuführen, dass dies weder dem persönlichen Eindruck des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung entspricht, noch objektiv dadurch erkennbar ist, dass der BF in seiner neuen Unterkunft BBE F die Hausordnung einhält.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A 1) Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift des VwGVG lautet wie folgt: „Verfahrenshilfe § 8a.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.“ Daraus folgt: Zunächst ist festzuhalten, dass die Bestimmung des § 52 BFA-VG, keine lex specialis zur Verfahrenshilfe gemäß § 8a VwGVG im Umfang der Gebühren darstellt. Da Verfahren nach dem GVG-B auch nicht gebührenbefreit sind, steht § 52 BFA-VG der Gewährung von Verfahrenshilfe betreffend die Gebühren nicht entgegen (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004).Zunächst ist festzuhalten, dass die Bestimmung des Paragraph 52, BFA-VG, keine lex specialis zur Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 8 a, VwGVG im Umfang der Gebühren darstellt. Da Verfahren nach dem GVG-B auch nicht gebührenbefreit sind, steht Paragraph 52, BFA-VG der Gewährung von Verfahrenshilfe betreffend die Gebühren nicht entgegen (VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0004). Da der BF, mit Ausnahme der Grundversorgung über keine Einkünfte und kein Vermögen verfügt war die Verfahrenshilfe spruchgemäß zu gewähren. Zu A 2) Die im vorliegenden Fall anzuwendende Rechtsvorschrift des Grundversorgungsgesetzes Bund 2005 (GVG-B 2005) lautet wie folgt: „§ 2
(1)[…]
(4)Die Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Abs. 1, die
(4)Die Versorgung von Asylwerbern und sonstigen Fremden gemäß Absatz eins,, die
- die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (§ 5) fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oder
- die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen (Paragraph 5,) fortgesetzt oder nachhaltig gefährden oder
- gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991 aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden oder
- gemäß Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden oder
- innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (§ 16 Abs. 2 und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen,
- innerhalb der Betreuungseinrichtung einen gefährlichen Angriff (Paragraph 16, Absatz 2 und 3 SPG) gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werden einen weiteren solchen begehen, kann von der Behörde eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden. Diese Entscheidung darf jedoch nicht den Zugang zur medizinischen Notversorgung beschränken. […]
(6)Der Entscheidung, die Versorgung nach Abs. 4 oder 5 einzuschränken oder zu entziehen, hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen. Die Anhörung des Betroffenen ist insbesondere nicht möglich, wenn er zwar zur Anhörung geladen wurde, jedoch zu dieser nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist.
(6)Der Entscheidung, die Versorgung nach Absatz 4, oder 5 einzuschränken oder zu entziehen, hat eine Anhörung des Betroffenen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist, voranzugehen. Die Anhörung des Betroffenen ist insbesondere nicht möglich, wenn er zwar zur Anhörung geladen wurde, jedoch zu dieser nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. […]“ Daraus folgt: Gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 kann die Versorgung von Asylwerbern von der Behörde eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden, wenn diese die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen fortgesetzt oder nachhaltig gefährden (§ 2 Abs. 4 Z 1 GVG-B 2005), gemäß § 38a Sicherheitspolizeigesetz (SPG) aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden (§ 2 Abs. 4 Z 2 GVG-B 2005) oder in dieser einen gefährlichen Angriff im Sinne des § 16 Abs. 2 oder Abs. 3 SPG gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie einen weiteren solchen begehen (§ 2 Abs. 4 Z 3 GVG-B 2005). Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B 2005 kann die Versorgung von Asylwerbern von der Behörde eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden, wenn diese die Aufrechterhaltung der Ordnung durch grobe Verstöße gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtungen fortgesetzt oder nachhaltig gefährden (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GVG-B 2005), gemäß Paragraph 38 a, Sicherheitspolizeigesetz (SPG) aus der Betreuungseinrichtung weggewiesen werden (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, GVG-B 2005) oder in dieser einen gefährlichen Angriff im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, oder Absatz 3, SPG gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit begangen haben und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie einen weiteren solchen begehen (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, GVG-B 2005). Der Entscheidung, die Versorgung nach § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 einzuschränken oder zu entziehen, hat nach Abs. 6 leg cit eine Anhörung des Betroffenen voranzugehen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist. Diese Anhörung ist insbesondere nicht möglich, wenn der Betroffene zwar dazu geladen wurde, jedoch nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Der Entscheidung, die Versorgung nach Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B 2005 einzuschränken oder zu entziehen, hat nach Absatz 6, leg cit eine Anhörung des Betroffenen voranzugehen, soweit dies ohne Aufschub möglich ist. Diese Anhörung ist insbesondere nicht möglich, wenn der Betroffene zwar dazu geladen wurde, jedoch nicht erscheint oder wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein grober Verstoß gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtung im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 GVG-B 2005 liegt den Gesetzesmaterialien zufolge dann vor, wenn „der Verstoß geeignet ist, das Zusammenleben der Betreuten erheblich zu stören – wobei auch auf die besonderen Bedürfnisse von Kleinkindern oder Traumatisierten Rücksicht zu nehmen sein wird – oder sonst die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Betreuungseinrichtung erheblich erschwert (…)“ (stProt 55 BlgNR XXII. GP S. 114). Damit ein Verhalten sohin einen groben Verstoß im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 GVG-B 2005 darstellt, muss dieses Verhalten abstrakt geeignet sein, das Zusammenleben erheblich zu stören oder die Aufrechterhalten der Ordnung erheblich erschweren.Ein grober Verstoß gegen die Hausordnung der Betreuungseinrichtung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GVG-B 2005 liegt den Gesetzesmaterialien zufolge dann vor, wenn „der Verstoß geeignet ist, das Zusammenleben der Betreuten erheblich zu stören – wobei auch auf die besonderen Bedürfnisse von Kleinkindern oder Traumatisierten Rücksicht zu nehmen sein wird – oder sonst die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Betreuungseinrichtung erheblich erschwert (…)“ (stProt 55 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode S. 114). Damit ein Verhalten sohin einen groben Verstoß im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GVG-B 2005 darstellt, muss dieses Verhalten abstrakt geeignet sein, das Zusammenleben erheblich zu stören oder die Aufrechterhalten der Ordnung erheblich erschweren. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, verstieß der BF mehrmals gegen die Hausordnung, obwohl ihm diese bekannt war. Auch hat er nach einer schriftlichen Ermahnung weitere Verstöße gegen die Hausordnung seiner Betreuungseinrichtung gesetzt. Die oben dargestellten Verstöße stellen grobe Verstöße im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 GVG-B 2005 dar. Der BF missachtete trotz mehrmaliger Aufforderung das in den Betreuungseinrichtungen geltende Rauchverbot. Er kam wiederholt zu spät und missachtete die Nachtruhe und verhielt sich gegenüber Betreuerinnen und Betreuern, aber auch gegenüber anderen Asylwerbern aggressiv und abfällig. Bei dem oben dargestellten Vorfall am 22.08.2022 im Workshop bzw. im Speisesaal begann der BF verbale und tätliche Auseinandersetzungen mit einem anderen Asylwerber und verletzte im Zuge dessen diesen Asylwerber und einen Betreuer. Es mag sein, dass vereinzelte Verstöße gegen die Hausordnung, wie beispielsweise Rauchen, für sich nicht geeignet sind, das Zusammenleben der Betreuten erheblich zu stören oder die Aufrechterhaltung der Ordnung nicht erheblich zu erschweren. Jedenfalls stellt aber die Auseinandersetzung mit dem anderen Asylweber, bei der zwei Personen verletzt wurden, ein Verhalten dar, das dazu konkret geeignet ist, das Zusammenleben der in der Betreuungseinrichtung lebenden Personen nachhaltig zu stören. Zudem sind die übrigen Verstöße gegen die Hausordnung angesichts der Kumulierung der Vorfallsmeldungen und Hausordnungsverstöße innerhalb eines Zeitraumes von nur wenigen Monaten zweifelsfrei geeignet, das Zusammenleben der Betreuten fortgesetzt oder nachhaltig erheblich zu stören. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, verstieß der BF mehrmals gegen die Hausordnung, obwohl ihm diese bekannt war. Auch hat er nach einer schriftlichen Ermahnung weitere Verstöße gegen die Hausordnung seiner Betreuungseinrichtung gesetzt. Die oben dargestellten Verstöße stellen grobe Verstöße im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GVG-B 2005 dar. Der BF missachtete trotz mehrmaliger Aufforderung das in den Betreuungseinrichtungen geltende Rauchverbot. Er kam wiederholt zu spät und missachtete die Nachtruhe und verhielt sich gegenüber Betreuerinnen und Betreuern, aber auch gegenüber anderen Asylwerbern aggressiv und abfällig. Bei dem oben dargestellten Vorfall am 22.08.2022 im Workshop bzw. im Speisesaal begann der BF verbale und tätliche Auseinandersetzungen mit einem anderen Asylwerber und verletzte im Zuge dessen diesen Asylwerber und einen Betreuer. Es mag sein, dass vereinzelte Verstöße gegen die Hausordnung, wie beispielsweise Rauchen, für sich nicht geeignet sind, das Zusammenleben der Betreuten erheblich zu stören oder die Aufrechterhaltung der Ordnung nicht erheblich zu erschweren. Jedenfalls stellt aber die Auseinandersetzung mit dem anderen Asylweber, bei der zwei Personen verletzt wurden, ein Verhalten dar, das dazu konkret geeignet ist, das Zusammenleben der in der Betreuungseinrichtung lebenden Personen nachhaltig zu stören. Zudem sind die übrigen Verstöße gegen die Hausordnung angesichts der Kumulierung der Vorfallsmeldungen und Hausordnungsverstöße innerhalb eines Zeitraumes von nur wenigen Monaten zweifelsfrei geeignet, das Zusammenleben der Betreuten fortgesetzt oder nachhaltig erheblich zu stören. Dass das aufgrund des Vorfalles am 22.08.2022 gegen den BF wegen §§ 83 und 107 StGB geführte Strafverfahren gemäß § 6 Abs. 1 und Abs. 2 JGG eingestellt wurde, ändert nichts an der Tatsache, dass der Vorfall wie festgestellt stattgefunden hat. Gemäß § 6 Abs. 1 JGG hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung abzusehen, wenn die Jugendstraftat nur mit einer Geldstrafe, mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht ist, wenn anzunehmen ist, dass das Gericht das Verfahren nach § 12 JGG keine Strafe aussprechen würde; daraus folgt nicht, dass der BF die ihm vorgeworfenen Straftatbestände nicht verwirklicht hat, sondern lediglich, dass von der Verfolgung abzusehen ist, dass, wenn wegen einer Jugendstraftat eine nur geringe Strafe zu verhängen wäre, das Gericht von einem Strafausspruch abzusehen hat, wenn anzunehmen ist, dass der Schuldausspruch auch alleine genügen werde, den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten.Dass das aufgrund des Vorfalles am 22.08.2022 gegen den BF wegen Paragraphen 83 und 107 StGB geführte Strafverfahren gemäß Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 2, JGG eingestellt wurde, ändert nichts an der Tatsache, dass der Vorfall wie festgestellt stattgefunden hat. Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, JGG hat die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung abzusehen, wenn die Jugendstraftat nur mit einer Geldstrafe, mit nicht mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe oder mit einer solchen Freiheitsstrafe und Geldstrafe bedroht ist, wenn anzunehmen ist, dass das Gericht das Verfahren nach Paragraph 12, JGG keine Strafe aussprechen würde; daraus folgt nicht, dass der BF die ihm vorgeworfenen Straftatbestände nicht verwirklicht hat, sondern lediglich, dass von der Verfolgung abzusehen ist, dass, wenn wegen einer Jugendstraftat eine nur geringe Strafe zu verhängen wäre, das Gericht von einem Strafausspruch abzusehen hat, wenn anzunehmen ist, dass der Schuldausspruch auch alleine genügen werde, den Rechtsbrecher von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Auf das Vorliegen eines gefährlichen Angriffs im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 3 GVG-B 2005 iVm. § 16 Abs. 2 und Abs. 3 SPG muss gegenständlich nicht eingegangen werden, da, wie soeben ausgeführt, der Tatbestand des § 2 Abs. 4 Z 1 GVG-B 2005 erfüllt ist und es sich bei den Ziffern 1 bis 3 um alternative Tatbestandsvoraussetzungen handelt.Auf das Vorliegen eines gefährlichen Angriffs im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, GVG-B 2005 in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz 2 und Absatz 3, SPG muss gegenständlich nicht eingegangen werden, da, wie soeben ausgeführt, der Tatbestand des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, GVG-B 2005 erfüllt ist und es sich bei den Ziffern 1 bis 3 um alternative Tatbestandsvoraussetzungen handelt. Wie festgestellt, wurde der BF am 24.08.2022 vom BFA im Sinne des § 2 Abs. 6 GVG-B 2005 angehört. Wie festgestellt, wurde der BF am 24.08.2022 vom BFA im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, GVG-B 2005 angehört. Zum Vorbringen der Verhältnismäßigkeit ist auszuführen, dass der BF mehrmals und nachhaltig gegen die Hausordnung seiner Unterkunft verstieß, wobei er insbesondere einen anderen Asylwerber wegen dessen Glauben verunglimpfte und einen weiteren Asylwerber und einen Mitarbeiter am Körper verletzte. Es mag sein, dass es sich bei den einzelnen Übertretungen mit Ausnahme der Vorfälle am 22.08.2022 sowie des Herabwürdigens des armenischen Asylwerbers aufgrund dessen Religion lediglich um kleine und irrelevantere Verstöße handle, jedoch wird durch die Anzahl der einzelnen Übertretungen und insbesondere die Wiederholung der immer gleichen Verstöße wie beispielsweise die Missachtung der Sperrstunde bzw. Nachtruhe oder das Rauchen in der Betreuungseinrichtung deutlich, dass der BF in Hinblick auf die zahlreichen Ermahnungen und Belehrungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betreuungseinrichtungen kontinuierlich deren Autorität missachtet und keine Ansätze zeigt, sein Verhalten zu ändern. Prüfmaßstab und Auslegungsleitlinie bei Ermessens- und Abwägungsentscheidungen ist das Kindeswohl. Unbegleitete Minderjährige sind besonders schutzbedürftige Personen gemäß Art. 20 Abs. 5 Satz 2 iVm. Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU (AufnahmeRL), auf deren besondere Situation unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips Rücksicht zu nehmen ist. Die Behörde hat bei der Verhängung von Sanktionen iSd. Art. 21 Abs. 4 der RL 2013/33/EU, zu welcher die Einschränkung der Grundversorgung gemäß § 2 Abs. 4 GVG-B 2005 zählt, besonderes Augenmerk auf die Situation des Minderjährigen und das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu legen. Das Kindeswohl und insbesondere Faktoren wie das Wohlergehen und die soziale Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrundes sind zu beachten (vgl. EuGH 12.11.2019, C-233/13, Haqbin, Rz 53 ff).Prüfmaßstab und Auslegungsleitlinie bei Ermessens- und Abwägungsentscheidungen ist das Kindeswohl. Unbegleitete Minderjährige sind besonders schutzbedürftige Personen gemäß Artikel 20, Absatz 5, Satz 2 in Verbindung mit Artikel 21, der Richtlinie 2013/33/EU (AufnahmeRL), auf deren besondere Situation unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips Rücksicht zu nehmen ist. Die Behörde hat bei der Verhängung von Sanktionen iSd. Artikel 21, Absatz 4, der RL 2013/33/EU, zu welcher die Einschränkung der Grundversorgung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GVG-B 2005 zählt, besonderes Augenmerk auf die Situation des Minderjährigen und das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu legen. Das Kindeswohl und insbesondere Faktoren wie das Wohlergehen und die soziale Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines Hintergrundes sind zu beachten vergleiche EuGH 12.11.2019, C-233/13, Haqbin, Rz 53 ff). Soweit der BF bezugnehmend auf die Entscheidung des EuGH vom 12.11.2019, C-233/18, Haqbin, vorbringt, dass eine Einschränkung der Grundversorgung nicht dazu führen darf, dass die betroffene Person in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen bzw. einen würdigen Lebensstandard zu führen, ist, auszuführen, dass sich der BF, wie festgestellt, in der Grundversorgung befindet und dort vollversorgt wird. Die Grundversorgung umfasst gerade jene elementarsten Bedürfnisse; insofern kann dem Vorbringen nicht gefolgt werden, dass die Einschränkung des Taschengeldes, sohin jenes Teiles der Grundversorgung, der den betroffenen Personen eine über diese elementarsten Bedürfnise hinausgehende freie Verfügung über einen bestimmten Geldbetrag ermöglicht, dem BF nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Wenn der BF vorbringt, dass er das Taschengeld für die laufenden Kommunikationskosten sowie für die Displayreparatur seines Mobiltelefons benötige, um damit den Kontakt zu seinen Familienangehörigen aufrecht zu halten, ist dem zu entgegen, dass der BF im Verfahrensverlauf weder glaubhaft gemacht hat, dass der Kontakt zu seiner Familie nicht auf andere Art und Weise aufrecht gehalten werden kann, noch legte er Belege vor, dass die Reparatur seines Mobiltelefons notwendig ist. Darüber hinaus erwähnte der BF in der Beschwerde lediglich unsubstantiiert, dass er das Taschengeld für den Kauf von Gütern, die im Kindeswohl gelegen sind, benötige; unterließ es aber auszuführen, um welche Güter es sich hierbei konkret handelt, da die Grundbedürfnisse des BF, nämlich Unterkunft, Verpflegung und Kleidung, durch die Grundversorgung gedeckt sind. Inwiefern der Taschengeldentzug für vier Monate das Risiko eines „Verschwindens“ erhöhe, konnte der BF im Verfahren nicht darlegen. Soweit der BF in seiner Beschwerde argumentiert, dass das pädagogische Ziel, die minderjährige Person von weiteren Verletzungen der Hausordnung abzuhalten, auch mit einer Verwarnung und einem aufklärenden Gespräch erzielt werden kann, ist dem entgegenzuhalten, dass der BF, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, bereits verwarnt wurde und die betreuenden Personen der BBE K mehr als nur ein aufklärendes Gespräch hinsichtlich der Einhaltung der Hausordnung mit dem BF geführt haben. Keine dieser Maßnahmen veranlassten den BF dazu, sein Verhalten zu bessern; im Gegenteil, der BF verstieß selbst nach der bescheidmäßigen Einschränkung der Grundversorgung wiederholt gegen die Hausordnung seiner neuen Unterkunft, sodass angesichts dessen der Entzug des Taschengeldes nunmehr das gelindeste Mittel darstellt. Für den erkennenden Richter erscheint daher angesichts der Häufung der Übertretungen und auch der Art der Übertretungen der Entzug des Taschengeldes für die Dauer von vier Monaten – auch unter Einbeziehung des jugendlichen Alters des BF –als verhältnismäßig. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W266.2260033.2.00