4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 13.07.2022 erfolgte eine Anzeige der zuständigen Landespolizeidirektion, derzufolge sich der Beschwerdeführer von 15.06.2022 bis 13.07.2022 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und
G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien
FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).
4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.).
Vm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (VI.). Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (römisch sechs.). Gegen Spruchpunkte IV. bis VI. des am XXXX rechtswirksam zugestellten Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit beim Bundesamt am XXXX eingelangtem Schriftsatz im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Er stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben, das Einreiseverbot zur Gänze beheben sowie feststellen, dass dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird; falls nicht alle zu Lasten den Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen; in eventu die Höhe des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen; in eventu eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anberaumen; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen. Er legte mit der Beschwerdeschrift ein Schreiben seiner Ehegattin vor. Gegen Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des am römisch 40 rechtswirksam zugestellten Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit beim Bundesamt am römisch 40 eingelangtem Schriftsatz im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Er stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben, das Einreiseverbot zur Gänze beheben sowie feststellen, dass dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird; falls nicht alle zu Lasten den Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen; in eventu die Höhe des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen; in eventu eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anberaumen; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen. Er legte mit der Beschwerdeschrift ein Schreiben seiner Ehegattin vor. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 12.08.2022 ein. Mit Schreiben vom 12.08.2022 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Heiratsurkunde vor. Mit Schreiben vom 13.09.2022 legte die Ehegattin des Beschwerdeführers eine Heiratsurkunde vor. Mit Schreiben vom 18.11.2022 legte die Ehegattin des Beschwerdeführers Unterlagen hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes vor. Mit Schreiben vom 30.12.2022 legte die Ehegattin des Beschwerdeführers eine Bestätigung über die Anmeldung des Gewerbes der Hausbetreuung vom 27.12.2022 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
4 Z 10 FPG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und sohin Drittstaatsangehöriger
4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und sohin Drittstaatsangehöriger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte […], eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten […] eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, […] insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte […], eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten […] eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, […] insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Einem Fremden kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nur dann zu, wenn er mit „einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist“ (VwGH 14.04.2016, Ro 2016/21/0005; 10.04.2017, Ra 2016/01/0175).Einem Fremden kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nur dann zu, wenn er mit „einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist“ (VwGH 14.04.2016, Ro 2016/21/0005; 10.04.2017, Ra 2016/01/0175). Der Beschwerdeführer reiste am 15.06.2022 ins Bundesgebiet ein, um sich bei seiner Lebensgefährtin, einer slowakischen Staatsangehörigen, die seit 2011 in Österreich ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch nimmt, niederzulassen. Da die beiden am XXXX in Serbien heirateten und der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nur deswegen nicht bei ihr im Bundesgebiet wohnhaft ist, weil das Bundesamt mit im Spruch angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen hat, infolge dessen er freiwillig ausreiste, kommt ihm die Eigenschaft eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu. Demnach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Falle des Beschwerdeführers auf Basis des § 67 FPG zu prüfen.Der Beschwerdeführer reiste am 15.06.2022 ins Bundesgebiet ein, um sich bei seiner Lebensgefährtin, einer slowakischen Staatsangehörigen, die seit 2011 in Österreich ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch nimmt, niederzulassen. Da die beiden am römisch 40 in Serbien heirateten und der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nur deswegen nicht bei ihr im Bundesgebiet wohnhaft ist, weil das Bundesamt mit im Spruch angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen hat, infolge dessen er freiwillig ausreiste, kommt ihm die Eigenschaft eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu. Demnach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Falle des Beschwerdeführers auf Basis des Paragraph 67, FPG zu prüfen. Die Verhängung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG erweist sich demnach im gegenständlichen Fall im Ergebnis als rechtswidrig, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.Die Verhängung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG erweist sich demnach im gegenständlichen Fall im Ergebnis als rechtswidrig, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Der Vollständigkeit halber ist abschließend darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung des Spruchpunktes VI. des gegenständlich angefochtenen Bescheides einer allfälligen neuerlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch die belangte Behörde - bei Vorliegen der dafür nötigen Voraussetzungen und jedenfalls unter Beachtung der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in der vorliegenden Entscheidung – nicht entgegensteht.Der Vollständigkeit halber ist abschließend darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung des Spruchpunktes römisch sechs. des gegenständlich angefochtenen Bescheides einer allfälligen neuerlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch die belangte Behörde - bei Vorliegen der dafür nötigen Voraussetzungen und jedenfalls unter Beachtung der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in der vorliegenden Entscheidung – nicht entgegensteht. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Zur Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist zunächst festzuhalten, dass weder die Rückkehrentscheidung noch der Ausspruch über die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien vom Umfang der gegenständlichen Beschwerde umfasst sind und demnach in Rechtskraft erwuchsen. Insoweit der Beschwerdeführer gegenständlich auch die Spruchpunkte IV. und V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) in Beschwerde zog, wurde von ihm außer Acht gelassen, dass im vorliegenden Fall allein das Einreiseverbot verfahrensgegenständlich ist, welches - anders als die
Sd § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich ist, weil es
1 FPG nur die Anweisung an den Beschwerdeführer beinhaltet, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0168).Insoweit der Beschwerdeführer gegenständlich auch die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) in Beschwerde zog, wurde von ihm außer Acht gelassen, dass im vorliegenden Fall allein das Einreiseverbot verfahrensgegenständlich ist, welches - anders als die
Paragraph 52, Absatz 8, FPG zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtende Rückkehrentscheidung - keinem unmittelbaren Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich ist, weil es
Paragraph 53, Absatz eins, FPG nur die Anweisung an den Beschwerdeführer beinhaltet, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten vergleiche VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0168). Schon von daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkte IV. und V. als unbegründet abzuweisen.Schon von daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Vm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Asyls, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese – soweit erforderlich – auch zitiert.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Asyls, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK und zu Fragen des Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese – soweit erforderlich – auch zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W285.2258234.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.