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{'item': 'W285 2258234-1'}

Obsah (11)Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 2§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2023 GeschäftszahlW285 2258234-1 Spruch, W285 2258234-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 13.07.2022 erfolgte eine Anzeige der zuständigen Landespolizeidirektion, derzufolge sich der Beschwerdeführer von 15.06.2022 bis 13.07.2022 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien

§ 46

FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt V.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (VI.). Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien

Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (römisch sechs.). Gegen Spruchpunkte IV. bis VI. des am XXXX rechtswirksam zugestellten Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit beim Bundesamt am XXXX eingelangtem Schriftsatz im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Er stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben, das Einreiseverbot zur Gänze beheben sowie feststellen, dass dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird; falls nicht alle zu Lasten den Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen; in eventu die Höhe des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen; in eventu eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anberaumen; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen. Er legte mit der Beschwerdeschrift ein Schreiben seiner Ehegattin vor. Gegen Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des am römisch 40 rechtswirksam zugestellten Bescheides erhob der Beschwerdeführer mit beim Bundesamt am römisch 40 eingelangtem Schriftsatz im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Er stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang beheben, das Einreiseverbot zur Gänze beheben sowie feststellen, dass dem Beschwerdeführer eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wird; falls nicht alle zu Lasten den Beschwerdeführers gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen; in eventu die Höhe des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen; in eventu eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes anberaumen; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben und zur neuerlichen Durchführung eines Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen. Er legte mit der Beschwerdeschrift ein Schreiben seiner Ehegattin vor. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 12.08.2022 ein. Mit Schreiben vom 12.08.2022 legte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Heiratsurkunde vor. Mit Schreiben vom 13.09.2022 legte die Ehegattin des Beschwerdeführers eine Heiratsurkunde vor. Mit Schreiben vom 18.11.2022 legte die Ehegattin des Beschwerdeführers Unterlagen hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes vor. Mit Schreiben vom 30.12.2022 legte die Ehegattin des Beschwerdeführers eine Bestätigung über die Anmeldung des Gewerbes der Hausbetreuung vom 27.12.2022 vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 2 Z 10 FPG, seine Identität steht nicht fest.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 10, FPG, seine Identität steht nicht fest. Er reiste am 15.06.2022 ins Bundesgebiet bzw. den Schengen-Raum ein, um sich bei seiner in Österreich aufhältigen Lebensgefährtin niederzulassen, und wurde am 13.07.2022 wegen seines rechtswidrigen Aufenthaltes infolge der Überschreitung der Befristungen und Bedingungen seines sichtvermerkfreien Aufenthalts von der zuständigen Landespolizeidirektion angezeigt. Er verfügte in Österreich zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel und kehrte am 03.08.2022 freiwillig in den Herkunftsstaat zurück. Während seines Aufenthaltes wohnte er bei seiner Lebensgefährtin, mit der er mittlerweile verheiratet ist (vgl. Anzeige einer Landespolizeidirektion vom 13.07.2022; Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 01.02.2023; Einvernahme Bundesamt am XXXX ; Beschwerde vom XXXX ). Er reiste am 15.06.2022 ins Bundesgebiet bzw. den Schengen-Raum ein, um sich bei seiner in Österreich aufhältigen Lebensgefährtin niederzulassen, und wurde am 13.07.2022 wegen seines rechtswidrigen Aufenthaltes infolge der Überschreitung der Befristungen und Bedingungen seines sichtvermerkfreien Aufenthalts von der zuständigen Landespolizeidirektion angezeigt. Er verfügte in Österreich zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel und kehrte am 03.08.2022 freiwillig in den Herkunftsstaat zurück. Während seines Aufenthaltes wohnte er bei seiner Lebensgefährtin, mit der er mittlerweile verheiratet ist vergleiche Anzeige einer Landespolizeidirektion vom 13.07.2022; Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 01.02.2023; Einvernahme Bundesamt am römisch 40 ; Beschwerde vom römisch 40 ). Am XXXX heiratete der Beschwerdeführer in Serbien eine slowakische Staatsangehörige, die in Österreich lebt und über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt. Sie ist seit XXXX durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und legte im Verfahren eine Anmeldung für das Gewerbe der Hausbetreuung mit Wirkung vom 01.01.2023 vor. Zuletzt wurde ihr am 17.10.2013 eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) ausgestellt (vgl. aktenkundige serbische Heiratsurkunde vom XXXX ; Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister der Ehefrau vom 16.02.2023, Auszug aus dem Zentralen Melderegister der Ehefrau vom 16.02.2023, Bestätigung der Gewerbeanmeldung vom 27.12.2022). Am römisch 40 heiratete der Beschwerdeführer in Serbien eine slowakische Staatsangehörige, die in Österreich lebt und über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt. Sie ist seit römisch 40 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und legte im Verfahren eine Anmeldung für das Gewerbe der Hausbetreuung mit Wirkung vom 01.01.2023 vor. Zuletzt wurde ihr am 17.10.2013 eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) ausgestellt vergleiche aktenkundige serbische Heiratsurkunde vom römisch 40 ; Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister der Ehefrau vom 16.02.2023, Auszug aus dem Zentralen Melderegister der Ehefrau vom 16.02.2023, Bestätigung der Gewerbeanmeldung vom 27.12.2022). Die Ehe zur slowakischen Staatsbürgerin ist zum Entscheidungszeitpunkt aufrecht.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Person und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente im Original vor, weshalb seine Identität nicht festgestellt werden konnte. Das Bundesverwaltungsgericht nahm hinsichtlich des Beschwerdeführers Einsicht in das Fremdenregister, das Zentrale Melderegister, das Strafregister sowie das Schengener Informationssystem. Es war festzustellen, dass die Ehe des Beschwerdeführers und der in Österreich aufenthaltsberechtigten slowakischen Staatsbürgerin zum Entscheidungszeitpunkt aufrecht ist, weil im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und zu keiner Zeit bestritten wurden.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Zu den Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheides:Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt VI. erlassene Einreiseverbot Beschwerde erhoben. Zudem wurde die Rechtswidrigkeit der erfolgten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise geltend gemacht. Damit erwuchsen die Spruchpunkte I. bis III. und somit auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Rechtskraft.Im gegenständlichen Fall wurde ausschließlich und ausdrücklich gegen das im angefochtenen Bescheid in Spruchpunkt römisch sechs. erlassene Einreiseverbot Beschwerde erhoben. Zudem wurde die Rechtswidrigkeit der erfolgten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sowie der Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise geltend gemacht. Damit erwuchsen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. und somit auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Rechtskraft. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides: Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet: „§ 67.

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“ Zur Abwägung im vorliegenden Fall:

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und sohin Drittstaatsangehöriger

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und sohin Drittstaatsangehöriger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

§ 2Abs.

4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte […], eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten […] eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, […] insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte […], eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten […] eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, […] insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Einem Fremden kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nur dann zu, wenn er mit „einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist“ (VwGH 14.04.2016, Ro 2016/21/0005; 10.04.2017, Ra 2016/01/0175).Einem Fremden kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nur dann zu, wenn er mit „einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist“ (VwGH 14.04.2016, Ro 2016/21/0005; 10.04.2017, Ra 2016/01/0175). Der Beschwerdeführer reiste am 15.06.2022 ins Bundesgebiet ein, um sich bei seiner Lebensgefährtin, einer slowakischen Staatsangehörigen, die seit 2011 in Österreich ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch nimmt, niederzulassen. Da die beiden am XXXX in Serbien heirateten und der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nur deswegen nicht bei ihr im Bundesgebiet wohnhaft ist, weil das Bundesamt mit im Spruch angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen hat, infolge dessen er freiwillig ausreiste, kommt ihm die Eigenschaft eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu. Demnach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Falle des Beschwerdeführers auf Basis des § 67 FPG zu prüfen.Der Beschwerdeführer reiste am 15.06.2022 ins Bundesgebiet ein, um sich bei seiner Lebensgefährtin, einer slowakischen Staatsangehörigen, die seit 2011 in Österreich ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch nimmt, niederzulassen. Da die beiden am römisch 40 in Serbien heirateten und der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nur deswegen nicht bei ihr im Bundesgebiet wohnhaft ist, weil das Bundesamt mit im Spruch angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung sowie ein Einreiseverbot erlassen hat, infolge dessen er freiwillig ausreiste, kommt ihm die Eigenschaft eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu. Demnach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Falle des Beschwerdeführers auf Basis des Paragraph 67, FPG zu prüfen. Die Verhängung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG erweist sich demnach im gegenständlichen Fall im Ergebnis als rechtswidrig, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.Die Verhängung eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, FPG erweist sich demnach im gegenständlichen Fall im Ergebnis als rechtswidrig, sodass spruchgemäß zu entscheiden war. Der Vollständigkeit halber ist abschließend darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung des Spruchpunktes VI. des gegenständlich angefochtenen Bescheides einer allfälligen neuerlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch die belangte Behörde - bei Vorliegen der dafür nötigen Voraussetzungen und jedenfalls unter Beachtung der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in der vorliegenden Entscheidung – nicht entgegensteht.Der Vollständigkeit halber ist abschließend darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung des Spruchpunktes römisch sechs. des gegenständlich angefochtenen Bescheides einer allfälligen neuerlichen Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch die belangte Behörde - bei Vorliegen der dafür nötigen Voraussetzungen und jedenfalls unter Beachtung der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in der vorliegenden Entscheidung – nicht entgegensteht. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Zur Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist zunächst festzuhalten, dass weder die Rückkehrentscheidung noch der Ausspruch über die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien vom Umfang der gegenständlichen Beschwerde umfasst sind und demnach in Rechtskraft erwuchsen. Insoweit der Beschwerdeführer gegenständlich auch die Spruchpunkte IV. und V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) in Beschwerde zog, wurde von ihm außer Acht gelassen, dass im vorliegenden Fall allein das Einreiseverbot verfahrensgegenständlich ist, welches - anders als die

§ 52Abs. 8 FPG zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtende Rückkehrentscheidung - keinem unmittelbaren Vollzug i

Sd § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich ist, weil es

§ 53Abs.

1 FPG nur die Anweisung an den Beschwerdeführer beinhaltet, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0168).Insoweit der Beschwerdeführer gegenständlich auch die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) in Beschwerde zog, wurde von ihm außer Acht gelassen, dass im vorliegenden Fall allein das Einreiseverbot verfahrensgegenständlich ist, welches - anders als die

Paragraph 52, Absatz 8, FPG zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtende Rückkehrentscheidung - keinem unmittelbaren Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich ist, weil es

Paragraph 53, Absatz eins, FPG nur die Anweisung an den Beschwerdeführer beinhaltet, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten vergleiche VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0168). Schon von daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkte IV. und V. als unbegründet abzuweisen.Schon von daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Gegenständlich konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Asyls, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK und zu Fragen des Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese – soweit erforderlich – auch zitiert.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen des Asyls, zur Überschreitung der Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK und zu Fragen des Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese – soweit erforderlich – auch zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W285.2258234.1.00

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