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{'item': 'W285 2258555-1'}

Obsah (27)Art. 133§§ 43§ 52§ 53§ 55§ 28§ 2§ 265§ 50§ 60§ 31§ 8§ 9§ 24§ 46§ 67§ 21§ 20§ 99§ 37§ 366§ 61§ 66§ 11§ 51§ 10§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2023 GeschäftszahlW285 2258555-1 Spruch, W285 2258555-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren, gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 148 erster Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten verurteilt.

§§ 43Abs. 1, 43a Abs. 3 St

GB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren, gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB und des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 148, erster Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten verurteilt.

Paragraphen 43, Absatz eins, 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 15.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen. Ihm wurde die Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 15.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Ihm wurde die Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Mit beim Bundesamt am 26.07.2022 eingelangtem Schreiben gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen ab. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 52Abs. 4 FPG i

Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina nach § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina nach Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit beim Bundesamt am 19.08.2022 eingelangtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung gegen den am 02.08.2022 rechtswirksam zugestellten Bescheid vollumfänglich Beschwerde und beantragte dabei, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, um sich einen unmittelbaren Eindruck von seiner bereits vorangeschrittenen Integration verschaffen zu können, und in der Folge aussprechen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist (Art. 8 EMRK) sowie das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot zur Gänze aufheben, in eventu den Bescheid der belangten Behörde mit Beschluss

§ 28Abs. 3 Vw

GVG aufheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.Mit beim Bundesamt am 19.08.2022 eingelangtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung gegen den am 02.08.2022 rechtswirksam zugestellten Bescheid vollumfänglich Beschwerde und beantragte dabei, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, um sich einen unmittelbaren Eindruck von seiner bereits vorangeschrittenen Integration verschaffen zu können, und in der Folge aussprechen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist (Artikel 8, EMRK) sowie das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot zur Gänze aufheben, in eventu den Bescheid der belangten Behörde mit Beschluss

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 23.08.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.11.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und seine rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. Ein Behördenvertreter war bei der Verhandlung nicht anwesend. Im Zuge der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von gewährt, um eine Therapiebestätigung hinsichtlich seiner Suchtbehandlung vorzulegen. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2022 eingelangtem Schriftsatz legte der Beschwerdeführer eine Therapiebestätigung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, heißt XXXX und wurde am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG (vgl. bosnischer Reisepass, gültig bis XXXX ).Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG vergleiche bosnischer Reisepass, gültig bis römisch 40 ). Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet geboren und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Ihm wurde am XXXX eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft – ausg. unselbstständiger Erwerbstätiger erteilt, weshalb sein Aufenthalt als rechtmäßig zu qualifizieren ist (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 08.11.2022; Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 16.02.2023).Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet geboren und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Ihm wurde am römisch 40 eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft – ausg. unselbstständiger Erwerbstätiger erteilt, weshalb sein Aufenthalt als rechtmäßig zu qualifizieren ist vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 08.11.2022; Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 16.02.2023). Der Beschwerdeführer spricht fließend Deutsch, absolvierte in Österreich die Schulpflicht und machte einen Lehrabschluss als Bürokaufmann. Er hat im Bundesgebiet bereits als Verkaufsberater, Automobilverkäufer und Pizzazusteller gearbeitet und ist zum Entscheidungszeitpunkt auf Arbeitssuche (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 08.11.2022; Schreiben vom 26.07.2022).Der Beschwerdeführer spricht fließend Deutsch, absolvierte in Österreich die Schulpflicht und machte einen Lehrabschluss als Bürokaufmann. Er hat im Bundesgebiet bereits als Verkaufsberater, Automobilverkäufer und Pizzazusteller gearbeitet und ist zum Entscheidungszeitpunkt auf Arbeitssuche vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 08.11.2022; Schreiben vom 26.07.2022). Bei ihm liegen folgende Beschäftigungszeiten vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 08.11.2022):Bei ihm liegen folgende Beschäftigungszeiten vor vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 08.11.2022): - 01.03.2015-30.06.2016 Angestellter - 01.07.2016-31.03.2017 Angestellter - 07.07.2016-24.06.2017 geringfügig beschäftigter Angestellter - 11.07.2016-20.07.2016 Arbeiter - 01.04.2017-31.05.2017 Angestellter - 01.06.2017-10.06.2020 Angestellter - 01.12.2020-16.12.2020 Angestellter - 25.05.2021-25.07.2021 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 02.11.2021-13.12.2021 Arbeiter - 09.09.2022-31.10.2022 geringfügig beschäftigter Arbeiter Dazwischen liegen Zeiten des Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezuges vor. Der Beschwerdeführer war von 31.08.1998 bis 25.08.2020, von 29.09.2020 bis 14.10.2020 und von 09.12.2021 bis 12.01.2023 im Bundesgebiet durchgehend hauptwohnsitzgemeldet. Zum Entscheidungszeitpunkt scheint im Melderegister kein Hauptwohnsitz auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 26.01.2023).Der Beschwerdeführer war von 31.08.1998 bis 25.08.2020, von 29.09.2020 bis 14.10.2020 und von 09.12.2021 bis 12.01.2023 im Bundesgebiet durchgehend hauptwohnsitzgemeldet. Zum Entscheidungszeitpunkt scheint im Melderegister kein Hauptwohnsitz auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 26.01.2023). Er wuchs in Österreich im Familienverband mit seinen Eltern, die nach wie vor im Bundesgebiet wohnhaft sind, auf und pflegt zu diesen ein gutes Verhältnis. Nach seinem Strafvollzug war er bis 31.10.2022 als Pizzazusteller geringfügig beschäftigt und sucht derzeit mithilfe des AMS einen neuen Arbeitsplatz, weshalb eine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt noch nicht angenommen werden kann. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Freundeskreis und verbringt den Großteil seiner Freizeit mit sportlichen Aktivitäten wie Tennis oder Fußball (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 08.11.2022; Schreiben vom 26.07.2022). Er wuchs in Österreich im Familienverband mit seinen Eltern, die nach wie vor im Bundesgebiet wohnhaft sind, auf und pflegt zu diesen ein gutes Verhältnis. Nach seinem Strafvollzug war er bis 31.10.2022 als Pizzazusteller geringfügig beschäftigt und sucht derzeit mithilfe des AMS einen neuen Arbeitsplatz, weshalb eine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt noch nicht angenommen werden kann. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Freundeskreis und verbringt den Großteil seiner Freizeit mit sportlichen Aktivitäten wie Tennis oder Fußball vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 08.11.2022; Schreiben vom 26.07.2022). Hingegen hat er zu Bosnien und Herzegowina keinerlei Anknüpfungspunkte, da er in Österreich geboren und aufgewachsen ist. Dass er im Herkunftsstaat Verwandte oder Familienangehörige hat, zu denen er im Falle einer Rückkehr Kontakt aufnehmen könnte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen (vgl. Schreiben vom 26.07.2022). Hingegen hat er zu Bosnien und Herzegowina keinerlei Anknüpfungspunkte, da er in Österreich geboren und aufgewachsen ist. Dass er im Herkunftsstaat Verwandte oder Familienangehörige hat, zu denen er im Falle einer Rückkehr Kontakt aufnehmen könnte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen vergleiche Schreiben vom 26.07.2022). Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, gesund und leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er ist ledig, lebt in keiner Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 08.11.2022; Schreiben vom 26.07.2022).Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, gesund und leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er ist ledig, lebt in keiner Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 08.11.2022; Schreiben vom 26.07.2022). Er bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung, trat jedoch im Bundesgebiet bereits einmal strafgerichtlich in Erscheinung (vgl. Einsichtnahme Betreuungsinformationssystem des Bundes vom 26.01.2023; Auszug aus dem Strafregister vom 26.01.2023). Er bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung, trat jedoch im Bundesgebiet bereits einmal strafgerichtlich in Erscheinung vergleiche Einsichtnahme Betreuungsinformationssystem des Bundes vom 26.01.2023; Auszug aus dem Strafregister vom 26.01.2023). Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren, gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 148 erster Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten verurteilt.

§§ 43Abs. 1, 43a Abs. 3 St

GB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen (vgl. aktenkundige gekürzte Urteilsausfertigung).Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren, gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB und des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 148, erster Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten verurteilt.

Paragraphen 43, Absatz eins, 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen vergleiche aktenkundige gekürzte Urteilsausfertigung). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, mehrere Personen zu Handlungen verleitet hat, die diese in einem EUR 5.000,- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei er die Taten in der Absicht beging, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügig fortlaufendes Einkommen von jedenfalls mehr als EUR 400,- monatlich zu verschaffen und bereits zwei solche Taten begangen hat. Er hat am 17.06.2019 durch wahrheitswidrige Vorgabe seiner Rückzahlungsfähigkeit und –willigkeit ein Darlehen beantragt und eine Bank zur Auszahlung eines Betrages von EUR 49.000,- an ihn verleitet; am 11.10.2019 durch wahrheitswidrige Vorgabe seiner Rückzahlungsfähigkeit und –willigkeit ein Darlehen zur Finanzierung eines PKW beantragt und eine Bank zur Auszahlung eines Betrages von EUR 41.500,- an einen Autohändler verleitet; am 29.11.2019 durch die wahrheitswidrige Vorgabe, Eigentümer eines PKW zu sein und durch den Verkauf rechtmäßig Eigentum daran verschaffen zu können, eine andere Person zur Übergabe eines Kaufpreises von EUR 34.000,- verleitet; von 09.08.2021 bis zumindest 21.10.2021 diverse Artikel bzw. Gutscheine auf einer Verkaufsplattform im Internet angeboten, seine Lieferfähigkeit und –willigkeit vorgetäuscht und insgesamt 89 Personen zur Überweisung von Geldbeträgen in Höhe von insgesamt EUR 12.982,60 auf seine Konten verleitet. Weiters hat der Beschwerdeführer ein Gut in einem EUR 5.000,- übersteigenden Wert, das ihm anvertraut worden ist, nämlich ein PKW im Wert von EUR 46.500,-, der ihm unter Eigentumsvorbehalt einer Bank zum Gebrauch überlassen wurde, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er den PKW am 29.11.2019 an eine andere Person um EUR 34.000,- weiterveräußerte. Als straferschwerend wurde die Vielzahl an Angriffen innerhalb der Gewerbsmäßigkeit, das Zusammentreffen von zwei Vergehen und der lange Deliktszeitraum, als strafmildernd das Geständnis sowie die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Es wurde

§ 265St

PO die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zum Hälftestichtag und zum Zwei-Drittel-Stichtag abgelehnt, zumal aufgrund der Vielzahl der Angriffe und des über mehrere Jahre reichenden Deliktszeitraumes nicht anzunehmen war, dass dieser durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Weiters wurde ihm

§ 50Abs. 1 St

GB die Weisung erteilt, sich einer Spielsuchttherapie zu unterziehen. Als straferschwerend wurde die Vielzahl an Angriffen innerhalb der Gewerbsmäßigkeit, das Zusammentreffen von zwei Vergehen und der lange Deliktszeitraum, als strafmildernd das Geständnis sowie die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Es wurde

Paragraph 265, StPO die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zum Hälftestichtag und zum Zwei-Drittel-Stichtag abgelehnt, zumal aufgrund der Vielzahl der Angriffe und des über mehrere Jahre reichenden Deliktszeitraumes nicht anzunehmen war, dass dieser durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Weiters wurde ihm

Paragraph 50, Absatz eins, StGB die Weisung erteilt, sich einer Spielsuchttherapie zu unterziehen. Der Beschwerdeführer wurde am 09.08.2022 aus der Strafhaft entlassen und nimmt seit 29.09.2022 regelmäßig an Beratungsgesprächen einer Suchtberatungseinrichtung teil, um seine Spielsucht, die zu seiner Straffälligkeit beigetragen hat, in den Griff zu bekommen (Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 26.01.2023; Verhandlungsprotokoll vom 08.11.2022; Bestätigung der Suchtberatungseinrichtung vom 29.09.2022).

  1. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Weiters ist der Reisepass des Beschwerdeführers aktenkundig. Das Bundesverwaltungsgericht holte hinsichtlich des Beschwerdeführers Auszüge aus dem Zentralen Melde- und Fremdenregister, dem Schengener Informationssystem, dem Strafregister sowie seinen Sozialversicherungsdaten ein. Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer in Österreich geboren wurde und sich seither im Bundesgebiet aufhält. Dass sein Aufenthalt zu einem Zeitpunkt unrechtmäßig war, ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Das genannte strafgerichtliche Urteil ist aktenkundig und wird der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche in der jeweiligen Klammer konkret angeführt und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zur Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot: Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: „§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.„§ 52.
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich,
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder,
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn,
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder,
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(3)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn1. nachträglich ein Versagungsgrund

§ 60Asyl

G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

§ 31Abs.

1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel

§ 8Abs.

1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

  1. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
  2. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn, 1. nachträglich ein Versagungsgrund

Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung

Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,, 2. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 3. ihm ein Aufenthaltstitel

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder, 5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

§ 24

NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens

Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs.

3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Abs. 1 zu erlassen.

(6)Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung

Absatz eins, zu erlassen.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(7)Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(8)Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland

unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(10)Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

§ 9Abs.

3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

§ 9Abs.

1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“

(11)Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 NAG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 11, NAG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 11.

(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

§ 53

FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

§ 67FPG besteht; 1.

gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot

Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG besteht;

  1. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
  2. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

§ 21Abs.

1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

  1. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
  2. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
  3. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
  4. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
  5. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn 1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; […]
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn 1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder […]“ Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 FPG idgF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, FPG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet wie folgt: „§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;,
  8. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  9. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  10. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  11. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  12. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  10. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Fallbezogen ergibt sich daraus:

§ 2Abs.

1 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und

Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und sohin Drittstaatsangehöriger

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und sohin Drittstaatsangehöriger

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Geburt XXXX in Österreich und verfügt seit XXXX über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung, weshalb er sich zum Entscheidungszeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Geburt römisch 40 in Österreich und verfügt seit römisch 40 über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung, weshalb er sich zum Entscheidungszeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

§ 52Abs.

4 Z 4 FPG ist gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung (nur) zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 und 2 NAG entgegensteht. Ein solcher Versagungsgrund liegt nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG vor, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet. Dieses Kriterium ist

§ 11Abs.

4 Z 1 NAG dann erfüllt, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG ist gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung (nur) zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG entgegensteht. Ein solcher Versagungsgrund liegt nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vor, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet. Dieses Kriterium ist

Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG dann erfüllt, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 unter Hinweis auf VwGH 14.04.2011, 2008/21/0257).Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 unter Hinweis auf VwGH 14.04.2011, 2008/21/0257). In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0068 mwN). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Als bestimmte Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, hat im konkreten Fall

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG die rechtskräftige Verurteilung zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, zu gelten. Auch wenn der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegenständlich erfüllt ist, bedarf es für die Annahme, ob tatsächlich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht, einer Prüfung im Einzelfall. Als bestimmte Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, hat im konkreten Fall

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG die rechtskräftige Verurteilung zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, zu gelten. Auch wenn der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegenständlich erfüllt ist, bedarf es für die Annahme, ob tatsächlich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht, einer Prüfung im Einzelfall. Der Beschwerdeführer wurde, wie bereits festgestellt, im Bundesgebiet einmal strafgerichtlich verurteilt, wobei die Verurteilung ausschließlich aufgrund von strafbaren Handlungen erging, die sich gegen das Vermögen fremder Personen richteten. Zu berücksichtigen ist dabei die ständige Judikatur des VwGH, wonach der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltdelikten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), ein hoher Stellenwert zukommt. Der Beschwerdeführer wurde, wie bereits festgestellt, im Bundesgebiet einmal strafgerichtlich verurteilt, wobei die Verurteilung ausschließlich aufgrund von strafbaren Handlungen erging, die sich gegen das Vermögen fremder Personen richteten. Zu berücksichtigen ist dabei die ständige Judikatur des VwGH, wonach der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltdelikten vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), ein hoher Stellenwert zukommt. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren, gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 148 erster Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten verurteilt.

§§ 43Abs. 1, 43a Abs. 3 St

GB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren, gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB und des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 148, erster Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten verurteilt.

Paragraphen 43, Absatz eins, 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Obwohl das Strafgericht mit vierundzwanzig Monaten eine Strafe verhängte, die bereits zwei Drittel des Strafrahmens des § 148 erster Strafsatz StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) erreichte, ist zu berücksichtigen, dass davon der Großteil, nämlich sechzehn Monate, bedingt nachgesehen wurde. Es wird zwar nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer über einen relativen langen Zeitraum von drei Jahren einer Vielzahl von Personen und auch einem Kreditinstitut beträchtliche Vermögensschäden zufügte und dabei wiederholt den Tatbestand der Gewerbsmäßigkeit erfüllte, was bei der Strafzumessung auch als erschwerend gewertet wurde, dennoch ist ihm sein bisher ordentlicher Lebenswandel sowie die Tatsache, dass er sich in der Hauptverhandlung geständig zeigte und somit zur Aufklärung des Sachverhaltes beitrug, maßgeblich zugute zu halten. Der Beschwerdeführer war auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einsichtig sowie reumütig und hinterließ den glaubhaften Eindruck, sein Leben wieder in geordnete Bahnen lenken zu wollen. So war er nach seiner Haftentlassung bereits erwerbstätig und ist derzeit auf Arbeitssuche. Weiters gab er glaubhaft an, dass ihm seine Spielsucht, die zu seiner Straffälligkeit geführt habe, bewusst sei und er deswegen seit September 2022 in regelmäßiger Behandlung in einer Suchtberatungseinrichtung sei. Dies wurde ihm vom Straflandesgericht auch als Weisung

§ 51Abs. 1 St

GB aufgetragen und legte er im gegenständlichen Verfahren eine Bestätigung der zuständigen Einrichtung vor. Obwohl das Strafgericht mit vierundzwanzig Monaten eine Strafe verhängte, die bereits zwei Drittel des Strafrahmens des Paragraph 148, erster Strafsatz StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) erreichte, ist zu berücksichtigen, dass davon der Großteil, nämlich sechzehn Monate, bedingt nachgesehen wurde. Es wird zwar nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer über einen relativen langen Zeitraum von drei Jahren einer Vielzahl von Personen und auch einem Kreditinstitut beträchtliche Vermögensschäden zufügte und dabei wiederholt den Tatbestand der Gewerbsmäßigkeit erfüllte, was bei der Strafzumessung auch als erschwerend gewertet wurde, dennoch ist ihm sein bisher ordentlicher Lebenswandel sowie die Tatsache, dass er sich in der Hauptverhandlung geständig zeigte und somit zur Aufklärung des Sachverhaltes beitrug, maßgeblich zugute zu halten. Der Beschwerdeführer war auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einsichtig sowie reumütig und hinterließ den glaubhaften Eindruck, sein Leben wieder in geordnete Bahnen lenken zu wollen. So war er nach seiner Haftentlassung bereits erwerbstätig und ist derzeit auf Arbeitssuche. Weiters gab er glaubhaft an, dass ihm seine Spielsucht, die zu seiner Straffälligkeit geführt habe, bewusst sei und er deswegen seit September 2022 in regelmäßiger Behandlung in einer Suchtberatungseinrichtung sei. Dies wurde ihm vom Straflandesgericht auch als Weisung

Paragraph 51, Absatz eins, StGB aufgetragen und legte er im gegenständlichen Verfahren eine Bestätigung der zuständigen Einrichtung vor. Es kann zwar aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer erst seit August 2022 wieder in Freiheit befindet, noch keine nachhaltige positive Zukunftsprognose getroffen werden. Die nach § 9 BFA-VG vorzunehmende Interessensabwägung führt allerdings zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die privaten und familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet höher wiegen als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung:Die nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Interessensabwägung führt allerdings zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die privaten und familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet höher wiegen als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung: § 9 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete:Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautete: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

§ 53Abs.

3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat die uneingeschränkte Geltung der Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG durch das FrÄG 2018 auf alle nach dem 31. August 2018 erlassene Rückkehrentscheidungen bejaht (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0276).Der Verwaltungsgerichtshof hat die uneingeschränkte Geltung der Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG durch das FrÄG 2018 auf alle nach dem 31. August 2018 erlassene Rückkehrentscheidungen bejaht vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0276). Der Gesetzgeber hielt zur Aufhebung von § 9 Abs. 4 BFA-VG in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27

  1. f)ausdrücklich fest, § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich seien (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen § 9 Abs. 4 BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu noch einmal RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe zuletzt auch VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0276-8).Der Gesetzgeber hielt zur Aufhebung von Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27
  2. f)ausdrücklich fest, Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG erweise sich "lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, ergibt". Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkrafttretens des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich seien vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0121, Rn. 9, mit dem Hinweis auf VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20), ohne dass es aber einer ins Detail gehenden Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Anwendung des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG bedürfe (siehe neuerlich VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0152, Rn. 20). Es ist also weiterhin darauf Bedacht zu nehmen, dass für die Fälle des bisherigen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG allgemein unterstellt wurde, diesfalls habe die Interessenabwägung - trotz einer vom Fremden ausgehenden Gefährdung - regelmäßig zu seinen Gunsten auszugehen und eine aufenthaltsbeendende Maßnahme dürfe in diesen Konstellationen grundsätzlich nicht erlassen werden. Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche dazu noch einmal Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von "gravierender Straffälligkeit" bzw. "schwerer Straffälligkeit" gesprochen wird). Dazu zählen jedenfalls die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, aber auch andere Formen gravierender Straffälligkeit (siehe zu solchen Fällen der Sache nach zuletzt VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0232, betreffend Vergewaltigung, und VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, betreffend grenzüberschreitenden Kokainschmuggel) vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0238; siehe zuletzt auch VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0276-8). Um vor diesem Hintergrund eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) zu rechtfertigen, müsste also angesichts der Geburt des Beschwerdeführers in Österreich eine spezifische Gefährdung von ihm ausgehen, die im Einzelfall trotz dieses langjährigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration, insbesondere der familiären Kontakte, dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Sinn des § 9 Abs. 1 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dringend geboten ist.Um vor diesem Hintergrund eine Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) zu rechtfertigen, müsste also angesichts der Geburt des Beschwerdeführers in Österreich eine spezifische Gefährdung von ihm ausgehen, die im Einzelfall trotz dieses langjährigen Aufenthalts und der damit verbundenen Integration, insbesondere der familiären Kontakte, dazu führt, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dringend geboten ist. Die oben beschriebenen, vom Beschwerdeführer im Bundesgebiet gesetzten strafbaren Handlungen, die zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von vierundzwanzig Monaten, von der ein Teil von sechzehn Monaten teilbedingt nachgesehen wurde, geführt haben, stellen, insbesondere, weil es sich ausschließlich um Vergehen handelte und der Beschwerdeführer zuvor unbescholten war, keine „gravierende Straffälligkeit“ im Sinn der soeben dargestellten Rechtsprechung dar. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ein tatsächliches Privatleben iSd Art. 8 EMRK aufweist. Er lebt seit seiner Geburt im Jahr XXXX durchgehend in Österreich, wobei keine Anhaltspunkte bestehen, dass sein Aufenthalt zwischendurch etwa nicht rechtmäßig war. Seit XXXX verfügt er sogar über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung. Auch wenn er sich am Arbeitsmarkt noch nicht nachhaltig integrieren konnte und zum Entscheidungszeitpunkt über keine Hauptwohnsitzmeldung verfügt, ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass sein Lebensmittelpunkt seit seiner Geburt in Österreich liegt. Er ist hier im Familienverband aufgewachsen, absolvierte seine Schulbildung, war bereits erwerbstätig, spricht fließend Deutsch und ist ohne Zweifel hinreichend integriert. Zudem befinden sich sowohl seine Eltern, zu denen er ein gutes Verhältnis pflegt, als auch sein gesamter Freundeskreis im Bundesgebiet.Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ein tatsächliches Privatleben iSd Artikel 8, EMRK aufweist. Er lebt seit seiner Geburt im Jahr römisch 40 durchgehend in Österreich, wobei keine Anhaltspunkte bestehen, dass sein Aufenthalt zwischendurch etwa nicht rechtmäßig war. Seit römisch 40 verfügt er sogar über eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung. Auch wenn er sich am Arbeitsmarkt noch nicht nachhaltig integrieren konnte und zum Entscheidungszeitpunkt über keine Hauptwohnsitzmeldung verfügt, ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass sein Lebensmittelpunkt seit seiner Geburt in Österreich liegt. Er ist hier im Familienverband aufgewachsen, absolvierte seine Schulbildung, war bereits erwerbstätig, spricht fließend Deutsch und ist ohne Zweifel hinreichend integriert. Zudem befinden sich sowohl seine Eltern, zu denen er ein gutes Verhältnis pflegt, als auch sein gesamter Freundeskreis im Bundesgebiet. Hingegen hat er zu Bosnien und Herzegowina weder familiäre noch soziale Anknüpfungspunkte, zumal nicht hervorgekommen ist, dass im Herkunftsstaat Verwandte leben, zu denen er noch Kontakt hat, oder er sich etwa regelmäßig dort aufhält. In Anbetracht all dieser Umstände wiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Diese Beurteilung mag sich (erst) im Falle einer weiteren Verurteilung des Beschwerdeführers ändern, wobei davon ausgegangen wird, dass ihm dieser Umstand bewusst ist. Sollte der Beschwerdeführer künftig weitere strafbare Handlungen oder ein sonstiges Verhalten setzen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nunmehr rechtfertigen würde, steht es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl freilich offen, die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung neuerlich einer Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls eine anderslautende Entscheidung zu treffen (vgl. § 52 Abs. 11 FPG; VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274-8, Rz 34). In Anbetracht all dieser Umstände wiegt das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Diese Beurteilung mag sich (erst) im Falle einer weiteren Verurteilung des Beschwerdeführers ändern, wobei davon ausgegangen wird, dass ihm dieser Umstand bewusst ist. Sollte der Beschwerdeführer künftig weitere strafbare Handlungen oder ein sonstiges Verhalten setzen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nunmehr rechtfertigen würde, steht es dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl freilich offen, die Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung neuerlich einer Prüfung zu unterziehen und gegebenenfalls eine anderslautende Entscheidung zu treffen vergleiche Paragraph 52, Absatz 11, FPG; VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274-8, Rz 34). Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids dieser

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG ersatzlos zu beheben. Angesichts des Verfahrensergebnisses waren auch die auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte II. bis IV. des bekämpften Bescheides spruchgemäß zu beheben (zum Einreiseverbot vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids dieser

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Angesichts des Verfahrensergebnisses waren auch die auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des bekämpften Bescheides spruchgemäß zu beheben (zum Einreiseverbot vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seine Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seine Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, des Art. 8 EMRK sowie zur Erlassung eines Einreiseverbotes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese – soweit erforderlich – auch zitiert.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, des Artikel 8, EMRK sowie zur Erlassung eines Einreiseverbotes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese – soweit erforderlich – auch zitiert. Die Revision ist sohin

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist sohin

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2023:W285.2258555.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.