4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren, gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 148 erster Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten verurteilt.
GB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren, gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB und des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 148, erster Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten verurteilt.
Paragraphen 43, Absatz eins, 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 15.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen. Ihm wurde die Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Mit Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme vom 15.07.2022 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Ihm wurde die Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Mit beim Bundesamt am 26.07.2022 eingelangtem Schreiben gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu seinen persönlichen Verhältnissen ab. Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen den Beschwerdeführer
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina nach § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und
1 bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Mit im Spruch angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina nach Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG als Frist für die freiwillige Ausreise vier Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit beim Bundesamt am 19.08.2022 eingelangtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung gegen den am 02.08.2022 rechtswirksam zugestellten Bescheid vollumfänglich Beschwerde und beantragte dabei, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, um sich einen unmittelbaren Eindruck von seiner bereits vorangeschrittenen Integration verschaffen zu können, und in der Folge aussprechen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist (Art. 8 EMRK) sowie das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot zur Gänze aufheben, in eventu den Bescheid der belangten Behörde mit Beschluss
GVG aufheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.Mit beim Bundesamt am 19.08.2022 eingelangtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung gegen den am 02.08.2022 rechtswirksam zugestellten Bescheid vollumfänglich Beschwerde und beantragte dabei, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, um sich einen unmittelbaren Eindruck von seiner bereits vorangeschrittenen Integration verschaffen zu können, und in der Folge aussprechen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist (Artikel 8, EMRK) sowie das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot zur Gänze aufheben, in eventu den Bescheid der belangten Behörde mit Beschluss
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufheben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 23.08.2022 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.11.2022 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und seine rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen. Ein Behördenvertreter war bei der Verhandlung nicht anwesend. Im Zuge der Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von gewährt, um eine Therapiebestätigung hinsichtlich seiner Suchtbehandlung vorzulegen. Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 17.11.2022 eingelangtem Schriftsatz legte der Beschwerdeführer eine Therapiebestätigung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, heißt XXXX und wurde am XXXX geboren. Er ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger
4 Z 10 FPG (vgl. bosnischer Reisepass, gültig bis XXXX ).Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, heißt römisch 40 und wurde am römisch 40 geboren. Er ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und somit Drittstaatsangehöriger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG vergleiche bosnischer Reisepass, gültig bis römisch 40 ). Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet geboren und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Ihm wurde am XXXX eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft – ausg. unselbstständiger Erwerbstätiger erteilt, weshalb sein Aufenthalt als rechtmäßig zu qualifizieren ist (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 08.11.2022; Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 16.02.2023).Der Beschwerdeführer wurde im Bundesgebiet geboren und hält sich seither durchgehend in Österreich auf. Ihm wurde am römisch 40 eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung Familiengemeinschaft – ausg. unselbstständiger Erwerbstätiger erteilt, weshalb sein Aufenthalt als rechtmäßig zu qualifizieren ist vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 08.11.2022; Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister vom 16.02.2023). Der Beschwerdeführer spricht fließend Deutsch, absolvierte in Österreich die Schulpflicht und machte einen Lehrabschluss als Bürokaufmann. Er hat im Bundesgebiet bereits als Verkaufsberater, Automobilverkäufer und Pizzazusteller gearbeitet und ist zum Entscheidungszeitpunkt auf Arbeitssuche (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 08.11.2022; Schreiben vom 26.07.2022).Der Beschwerdeführer spricht fließend Deutsch, absolvierte in Österreich die Schulpflicht und machte einen Lehrabschluss als Bürokaufmann. Er hat im Bundesgebiet bereits als Verkaufsberater, Automobilverkäufer und Pizzazusteller gearbeitet und ist zum Entscheidungszeitpunkt auf Arbeitssuche vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 08.11.2022; Schreiben vom 26.07.2022). Bei ihm liegen folgende Beschäftigungszeiten vor (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 08.11.2022):Bei ihm liegen folgende Beschäftigungszeiten vor vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 08.11.2022): - 01.03.2015-30.06.2016 Angestellter - 01.07.2016-31.03.2017 Angestellter - 07.07.2016-24.06.2017 geringfügig beschäftigter Angestellter - 11.07.2016-20.07.2016 Arbeiter - 01.04.2017-31.05.2017 Angestellter - 01.06.2017-10.06.2020 Angestellter - 01.12.2020-16.12.2020 Angestellter - 25.05.2021-25.07.2021 geringfügig beschäftigter Arbeiter - 02.11.2021-13.12.2021 Arbeiter - 09.09.2022-31.10.2022 geringfügig beschäftigter Arbeiter Dazwischen liegen Zeiten des Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezuges vor. Der Beschwerdeführer war von 31.08.1998 bis 25.08.2020, von 29.09.2020 bis 14.10.2020 und von 09.12.2021 bis 12.01.2023 im Bundesgebiet durchgehend hauptwohnsitzgemeldet. Zum Entscheidungszeitpunkt scheint im Melderegister kein Hauptwohnsitz auf (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 26.01.2023).Der Beschwerdeführer war von 31.08.1998 bis 25.08.2020, von 29.09.2020 bis 14.10.2020 und von 09.12.2021 bis 12.01.2023 im Bundesgebiet durchgehend hauptwohnsitzgemeldet. Zum Entscheidungszeitpunkt scheint im Melderegister kein Hauptwohnsitz auf vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 26.01.2023). Er wuchs in Österreich im Familienverband mit seinen Eltern, die nach wie vor im Bundesgebiet wohnhaft sind, auf und pflegt zu diesen ein gutes Verhältnis. Nach seinem Strafvollzug war er bis 31.10.2022 als Pizzazusteller geringfügig beschäftigt und sucht derzeit mithilfe des AMS einen neuen Arbeitsplatz, weshalb eine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt noch nicht angenommen werden kann. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Freundeskreis und verbringt den Großteil seiner Freizeit mit sportlichen Aktivitäten wie Tennis oder Fußball (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 08.11.2022; Schreiben vom 26.07.2022). Er wuchs in Österreich im Familienverband mit seinen Eltern, die nach wie vor im Bundesgebiet wohnhaft sind, auf und pflegt zu diesen ein gutes Verhältnis. Nach seinem Strafvollzug war er bis 31.10.2022 als Pizzazusteller geringfügig beschäftigt und sucht derzeit mithilfe des AMS einen neuen Arbeitsplatz, weshalb eine nachhaltige Integration am Arbeitsmarkt noch nicht angenommen werden kann. Der Beschwerdeführer hat in Österreich einen Freundeskreis und verbringt den Großteil seiner Freizeit mit sportlichen Aktivitäten wie Tennis oder Fußball vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 08.11.2022; Schreiben vom 26.07.2022). Hingegen hat er zu Bosnien und Herzegowina keinerlei Anknüpfungspunkte, da er in Österreich geboren und aufgewachsen ist. Dass er im Herkunftsstaat Verwandte oder Familienangehörige hat, zu denen er im Falle einer Rückkehr Kontakt aufnehmen könnte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen (vgl. Schreiben vom 26.07.2022). Hingegen hat er zu Bosnien und Herzegowina keinerlei Anknüpfungspunkte, da er in Österreich geboren und aufgewachsen ist. Dass er im Herkunftsstaat Verwandte oder Familienangehörige hat, zu denen er im Falle einer Rückkehr Kontakt aufnehmen könnte, ist im Verfahren nicht hervorgekommen vergleiche Schreiben vom 26.07.2022). Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, gesund und leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er ist ledig, lebt in keiner Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 08.11.2022; Schreiben vom 26.07.2022).Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, gesund und leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Er ist ledig, lebt in keiner Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder. vergleiche Verhandlungsprotokoll vom 08.11.2022; Schreiben vom 26.07.2022). Er bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung, trat jedoch im Bundesgebiet bereits einmal strafgerichtlich in Erscheinung (vgl. Einsichtnahme Betreuungsinformationssystem des Bundes vom 26.01.2023; Auszug aus dem Strafregister vom 26.01.2023). Er bezieht derzeit keine Leistungen aus der Grundversorgung, trat jedoch im Bundesgebiet bereits einmal strafgerichtlich in Erscheinung vergleiche Einsichtnahme Betreuungsinformationssystem des Bundes vom 26.01.2023; Auszug aus dem Strafregister vom 26.01.2023). Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , rechtskräftig seit XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren, gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 148 erster Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten verurteilt.
GB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen (vgl. aktenkundige gekürzte Urteilsausfertigung).Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , rechtskräftig seit römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren, gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB und des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 148, erster Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten verurteilt.
Paragraphen 43, Absatz eins, 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen vergleiche aktenkundige gekürzte Urteilsausfertigung). Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, mehrere Personen zu Handlungen verleitet hat, die diese in einem EUR 5.000,- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten, wobei er die Taten in der Absicht beging, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügig fortlaufendes Einkommen von jedenfalls mehr als EUR 400,- monatlich zu verschaffen und bereits zwei solche Taten begangen hat. Er hat am 17.06.2019 durch wahrheitswidrige Vorgabe seiner Rückzahlungsfähigkeit und –willigkeit ein Darlehen beantragt und eine Bank zur Auszahlung eines Betrages von EUR 49.000,- an ihn verleitet; am 11.10.2019 durch wahrheitswidrige Vorgabe seiner Rückzahlungsfähigkeit und –willigkeit ein Darlehen zur Finanzierung eines PKW beantragt und eine Bank zur Auszahlung eines Betrages von EUR 41.500,- an einen Autohändler verleitet; am 29.11.2019 durch die wahrheitswidrige Vorgabe, Eigentümer eines PKW zu sein und durch den Verkauf rechtmäßig Eigentum daran verschaffen zu können, eine andere Person zur Übergabe eines Kaufpreises von EUR 34.000,- verleitet; von 09.08.2021 bis zumindest 21.10.2021 diverse Artikel bzw. Gutscheine auf einer Verkaufsplattform im Internet angeboten, seine Lieferfähigkeit und –willigkeit vorgetäuscht und insgesamt 89 Personen zur Überweisung von Geldbeträgen in Höhe von insgesamt EUR 12.982,60 auf seine Konten verleitet. Weiters hat der Beschwerdeführer ein Gut in einem EUR 5.000,- übersteigenden Wert, das ihm anvertraut worden ist, nämlich ein PKW im Wert von EUR 46.500,-, der ihm unter Eigentumsvorbehalt einer Bank zum Gebrauch überlassen wurde, sich oder einem Dritten mit dem Vorsatz zugeeignet, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, indem er den PKW am 29.11.2019 an eine andere Person um EUR 34.000,- weiterveräußerte. Als straferschwerend wurde die Vielzahl an Angriffen innerhalb der Gewerbsmäßigkeit, das Zusammentreffen von zwei Vergehen und der lange Deliktszeitraum, als strafmildernd das Geständnis sowie die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Es wurde
PO die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zum Hälftestichtag und zum Zwei-Drittel-Stichtag abgelehnt, zumal aufgrund der Vielzahl der Angriffe und des über mehrere Jahre reichenden Deliktszeitraumes nicht anzunehmen war, dass dieser durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Weiters wurde ihm
GB die Weisung erteilt, sich einer Spielsuchttherapie zu unterziehen. Als straferschwerend wurde die Vielzahl an Angriffen innerhalb der Gewerbsmäßigkeit, das Zusammentreffen von zwei Vergehen und der lange Deliktszeitraum, als strafmildernd das Geständnis sowie die bisherige Unbescholtenheit gewertet. Es wurde
Paragraph 265, StPO die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers zum Hälftestichtag und zum Zwei-Drittel-Stichtag abgelehnt, zumal aufgrund der Vielzahl der Angriffe und des über mehrere Jahre reichenden Deliktszeitraumes nicht anzunehmen war, dass dieser durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Weiters wurde ihm
Paragraph 50, Absatz eins, StGB die Weisung erteilt, sich einer Spielsuchttherapie zu unterziehen. Der Beschwerdeführer wurde am 09.08.2022 aus der Strafhaft entlassen und nimmt seit 29.09.2022 regelmäßig an Beratungsgesprächen einer Suchtberatungseinrichtung teil, um seine Spielsucht, die zu seiner Straffälligkeit beigetragen hat, in den Griff zu bekommen (Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 26.01.2023; Verhandlungsprotokoll vom 08.11.2022; Bestätigung der Suchtberatungseinrichtung vom 29.09.2022).
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,, 4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht oder, 5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des § 55a vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Liegt ein Fall des Paragraph 55 a, vor, so wird die Rückkehrentscheidung mit dem Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise durchsetzbar. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.“ Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte § 11 NAG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 11, NAG lautet auszugsweise wie folgt: „§ 11.
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Fallbezogen ergibt sich daraus:
1 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und sohin Drittstaatsangehöriger
4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina und sohin Drittstaatsangehöriger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Geburt XXXX in Österreich und verfügt seit XXXX über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung, weshalb er sich zum Entscheidungszeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Geburt römisch 40 in Österreich und verfügt seit römisch 40 über eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung, weshalb er sich zum Entscheidungszeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
4 Z 4 FPG ist gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung (nur) zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 und 2 NAG entgegensteht. Ein solcher Versagungsgrund liegt nach § 11 Abs. 2 Z 1 NAG vor, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet. Dieses Kriterium ist
4 Z 1 NAG dann erfüllt, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG ist gegen einen rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung (nur) zu erlassen, wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG entgegensteht. Ein solcher Versagungsgrund liegt nach Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG vor, wenn der Aufenthalt des Fremden öffentlichen Interessen widerstreitet. Dieses Kriterium ist
Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG dann erfüllt, wenn der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 unter Hinweis auf VwGH 14.04.2011, 2008/21/0257).Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen vergleiche VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 unter Hinweis auf VwGH 14.04.2011, 2008/21/0257). In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (VwGH 15.09.2022, Ra 2022/21/0068 mwN). Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (VwGH 07.09.2020, Ra 2020/20/0184). Als bestimmte Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, hat im konkreten Fall
Vm Abs. 3 Z 1 FPG die rechtskräftige Verurteilung zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, zu gelten. Auch wenn der Tatbestand des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gegenständlich erfüllt ist, bedarf es für die Annahme, ob tatsächlich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht, einer Prüfung im Einzelfall. Als bestimmte Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, hat im konkreten Fall
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG die rechtskräftige Verurteilung zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, zu gelten. Auch wenn der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegenständlich erfüllt ist, bedarf es für die Annahme, ob tatsächlich eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit besteht, einer Prüfung im Einzelfall. Der Beschwerdeführer wurde, wie bereits festgestellt, im Bundesgebiet einmal strafgerichtlich verurteilt, wobei die Verurteilung ausschließlich aufgrund von strafbaren Handlungen erging, die sich gegen das Vermögen fremder Personen richteten. Zu berücksichtigen ist dabei die ständige Judikatur des VwGH, wonach der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltdelikten (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), ein hoher Stellenwert zukommt. Der Beschwerdeführer wurde, wie bereits festgestellt, im Bundesgebiet einmal strafgerichtlich verurteilt, wobei die Verurteilung ausschließlich aufgrund von strafbaren Handlungen erging, die sich gegen das Vermögen fremder Personen richteten. Zu berücksichtigen ist dabei die ständige Judikatur des VwGH, wonach der Verhinderung von Eigentums- und Gewaltdelikten vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474), ein hoher Stellenwert zukommt. Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren, gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster Fall StGB und des Vergehens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 erster Fall StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach § 148 erster Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten verurteilt.
GB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Er wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des schweren, gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 148, erster Fall StGB und des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach Paragraph 148, erster Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vierundzwanzig Monaten verurteilt.
Paragraphen 43, Absatz eins, 43 a, Absatz 3, StGB wurde ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechzehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Obwohl das Strafgericht mit vierundzwanzig Monaten eine Strafe verhängte, die bereits zwei Drittel des Strafrahmens des § 148 erster Strafsatz StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) erreichte, ist zu berücksichtigen, dass davon der Großteil, nämlich sechzehn Monate, bedingt nachgesehen wurde. Es wird zwar nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer über einen relativen langen Zeitraum von drei Jahren einer Vielzahl von Personen und auch einem Kreditinstitut beträchtliche Vermögensschäden zufügte und dabei wiederholt den Tatbestand der Gewerbsmäßigkeit erfüllte, was bei der Strafzumessung auch als erschwerend gewertet wurde, dennoch ist ihm sein bisher ordentlicher Lebenswandel sowie die Tatsache, dass er sich in der Hauptverhandlung geständig zeigte und somit zur Aufklärung des Sachverhaltes beitrug, maßgeblich zugute zu halten. Der Beschwerdeführer war auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einsichtig sowie reumütig und hinterließ den glaubhaften Eindruck, sein Leben wieder in geordnete Bahnen lenken zu wollen. So war er nach seiner Haftentlassung bereits erwerbstätig und ist derzeit auf Arbeitssuche. Weiters gab er glaubhaft an, dass ihm seine Spielsucht, die zu seiner Straffälligkeit geführt habe, bewusst sei und er deswegen seit September 2022 in regelmäßiger Behandlung in einer Suchtberatungseinrichtung sei. Dies wurde ihm vom Straflandesgericht auch als Weisung
GB aufgetragen und legte er im gegenständlichen Verfahren eine Bestätigung der zuständigen Einrichtung vor. Obwohl das Strafgericht mit vierundzwanzig Monaten eine Strafe verhängte, die bereits zwei Drittel des Strafrahmens des Paragraph 148, erster Strafsatz StGB (Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) erreichte, ist zu berücksichtigen, dass davon der Großteil, nämlich sechzehn Monate, bedingt nachgesehen wurde. Es wird zwar nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer über einen relativen langen Zeitraum von drei Jahren einer Vielzahl von Personen und auch einem Kreditinstitut beträchtliche Vermögensschäden zufügte und dabei wiederholt den Tatbestand der Gewerbsmäßigkeit erfüllte, was bei der Strafzumessung auch als erschwerend gewertet wurde, dennoch ist ihm sein bisher ordentlicher Lebenswandel sowie die Tatsache, dass er sich in der Hauptverhandlung geständig zeigte und somit zur Aufklärung des Sachverhaltes beitrug, maßgeblich zugute zu halten. Der Beschwerdeführer war auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht einsichtig sowie reumütig und hinterließ den glaubhaften Eindruck, sein Leben wieder in geordnete Bahnen lenken zu wollen. So war er nach seiner Haftentlassung bereits erwerbstätig und ist derzeit auf Arbeitssuche. Weiters gab er glaubhaft an, dass ihm seine Spielsucht, die zu seiner Straffälligkeit geführt habe, bewusst sei und er deswegen seit September 2022 in regelmäßiger Behandlung in einer Suchtberatungseinrichtung sei. Dies wurde ihm vom Straflandesgericht auch als Weisung
Paragraph 51, Absatz eins, StGB aufgetragen und legte er im gegenständlichen Verfahren eine Bestätigung der zuständigen Einrichtung vor. Es kann zwar aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer erst seit August 2022 wieder in Freiheit befindet, noch keine nachhaltige positive Zukunftsprognose getroffen werden. Die nach § 9 BFA-VG vorzunehmende Interessensabwägung führt allerdings zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die privaten und familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet höher wiegen als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung:Die nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmende Interessensabwägung führt allerdings zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall die privaten und familiären Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet höher wiegen als das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung: § 9 Abs. 4 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautete:Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, lautete: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft
Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat die uneingeschränkte Geltung der Aufhebung des § 9 Abs. 4 BFA-VG durch das FrÄG 2018 auf alle nach dem 31. August 2018 erlassene Rückkehrentscheidungen bejaht (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0276).Der Verwaltungsgerichtshof hat die uneingeschränkte Geltung der Aufhebung des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG durch das FrÄG 2018 auf alle nach dem 31. August 2018 erlassene Rückkehrentscheidungen bejaht vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0276). Der Gesetzgeber hielt zur Aufhebung von § 9 Abs. 4 BFA-VG in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27
GVG ersatzlos zu beheben. Angesichts des Verfahrensergebnisses waren auch die auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte II. bis IV. des bekämpften Bescheides spruchgemäß zu beheben (zum Einreiseverbot vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037).Da somit das Interesse an der Aufrechterhaltung des Privatlebens des Beschwerdeführers im konkreten Fall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen überwiegt, war in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids dieser
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos zu beheben. Angesichts des Verfahrensergebnisses waren auch die auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch vier. des bekämpften Bescheides spruchgemäß zu beheben (zum Einreiseverbot vergleiche VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037). Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seine Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seine Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, des Art. 8 EMRK sowie zur Erlassung eines Einreiseverbotes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese – soweit erforderlich – auch zitiert.Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR zu Fragen zur Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, des Artikel 8, EMRK sowie zur Erlassung eines Einreiseverbotes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bei allen erheblichen Rechtsfragen an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR orientiert und hat diese – soweit erforderlich – auch zitiert. Die Revision ist sohin
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist sohin
ECLI:AT:BVWG:2023:W285.2258555.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.