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{'item': 'W285 2264998-2'}

Obsah (17)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 55§ 53§ 34§ 12a§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2023 GeschäftszahlW285 2264998-2 Spruch, W285 2264998-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, vom XXXX wurde dem sich in Schubhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), es wurde gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

§ 18Abs.

2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

§ 55Abs.

4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und es wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, vom römisch 40 wurde dem sich in Schubhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), es wurde gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nordmazedonien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde

Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und es wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer halte sich in Überschreitung der Dauer eines zulässigen visumfreien Aufenthaltes unrechtmäßig und unangemeldet im Schengen-Raum auf und sei nicht in der Lage gewesen, die zur Bestreitung seines Unterhaltes notwendigen finanziellen Mittel nachzuweisen. Der Beschwerdeführer habe keine familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet, verfüge über keinen Versicherungsschutz und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Die Erlassung eines Einreiseverbotes sowie die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers seien nötig, um zu verhindern, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt aus illegalen Quellen finanzieren oder eine finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft herbeiführen werde. Jener Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am XXXX persönlich übernommen. Jener Bescheid wurde vom Beschwerdeführer am römisch 40 persönlich übernommen. Mit Schreiben vom 13.12.2022 gab der Beschwerdeführer einen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte I. bis III. des dargestellten Bescheides ab. Mit Schreiben vom 13.12.2022 gab der Beschwerdeführer einen Rechtsmittelverzicht im Umfang der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des dargestellten Bescheides ab. Am 17.12.2022 wurde der Beschwerdeführer nach erfolgter Rückkehrberatung auf dem Luftweg nach Nordmazedonien abgeschoben. Gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des dargestellten Bescheides wurde mit Schriftsatz der nunmehr bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers vom 20.12.2022, beim Bundesamt am selben Tag per E-Mail einlangend, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird (insbesondere) beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG iSd § 38 AVG aussetzen; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben, das Einreiseverbot aufheben sowie feststellen, dass dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird; in eventu die Höhe des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen; in eventu eine mündliche Verhandlung anberaumen. Gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des dargestellten Bescheides wurde mit Schriftsatz der nunmehr bevollmächtigten Vertretung des Beschwerdeführers vom 20.12.2022, beim Bundesamt am selben Tag per E-Mail einlangend, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird (insbesondere) beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG iSd Paragraph 38, AVG aussetzen; in eventu den Bescheid im angefochtenen Umfang beheben, das Einreiseverbot aufheben sowie feststellen, dass dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird; in eventu die Höhe des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabsetzen; in eventu eine mündliche Verhandlung anberaumen. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, der Verfassungsgerichtshof habe beschlossen, die Bestimmung des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG – auf die die Behörde das vorliegende Einreiseverbot stütze – auf ihre Verfassungskonformität hin zu prüfen (VfGH 4.10.2022, E 3763-3764/2021). Bereits aus dem Prüfungsbeschluss ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Bestimmung, weil es – so die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes – an einer Rechtfertigung fehle, ein Fehlverhalten eines Drittstaatsangehörigen allein in seiner Mittellosigkeit zu erblicken. Das Einreiseverbot sei daher aufzuheben, zumindest jedoch wäre das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, die für das vorliegende Verfahren eine Vorfrage iSd § 38 AVG bilde, auszusetzen.Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, der Verfassungsgerichtshof habe beschlossen, die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG – auf die die Behörde das vorliegende Einreiseverbot stütze – auf ihre Verfassungskonformität hin zu prüfen (VfGH 4.10.2022, E 3763-3764/2021). Bereits aus dem Prüfungsbeschluss ergebe sich die Rechtswidrigkeit der Bestimmung, weil es – so die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes – an einer Rechtfertigung fehle, ein Fehlverhalten eines Drittstaatsangehörigen allein in seiner Mittellosigkeit zu erblicken. Das Einreiseverbot sei daher aufzuheben, zumindest jedoch wäre das Verfahren bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes, die für das vorliegende Verfahren eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG bilde, auszusetzen. Die vorliegende Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten am 16.01.2023 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der volljährige Beschwerdeführer führt die im Spruch ersichtlichen Personalien, ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. (vgl. aktenkundiger Besitz eines nordmazedonischen Personalausweises, AS 7) Der volljährige Beschwerdeführer führt die im Spruch ersichtlichen Personalien, ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. vergleiche aktenkundiger Besitz eines nordmazedonischen Personalausweises, AS 7) Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in den Schengen-Raum bzw. in das Bundesgebiet ein und wurde am 07.12.2022 einer Personenkontrolle unterzogen, anlässlich derer er die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes nicht nachweisen und keine Wohnadresse im Inland nennen konnte. In der Folge wurde der Beschwerdeführer

§ 34Abs. 3 Z 3 i

Vm § 40 Abs. 1 Z 3 BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde Anzeige gegen ihn erstattet. Mit Mandatsbescheid vom XXXX verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über ihn die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. (vgl. Anzeige und Anhalteprotokoll LPD Wien vom XXXX , AS 1 ff, AS 7 ff; Mandatsbescheid vom XXXX , AS 35 ff)Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in den Schengen-Raum bzw. in das Bundesgebiet ein und wurde am 07.12.2022 einer Personenkontrolle unterzogen, anlässlich derer er die Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes nicht nachweisen und keine Wohnadresse im Inland nennen konnte. In der Folge wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum verbracht. Aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes wurde Anzeige gegen ihn erstattet. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über ihn die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. vergleiche Anzeige und Anhalteprotokoll LPD Wien vom römisch 40 , AS 1 ff, AS 7 ff; Mandatsbescheid vom römisch 40 , AS 35

  1. ff)Der Beschwerdeführer, der kein Reisedokument vorlegen konnte, war im Vorfeld seiner Festnahme ohne Beschäftigung, hatte kein Einkommen, keine Unterkunft und verfügte über Barmittel iHv EUR 110,-. (vgl. Einvernahme am XXXX , AS 29 f)Der Beschwerdeführer, der kein Reisedokument vorlegen konnte, war im Vorfeld seiner Festnahme ohne Beschäftigung, hatte kein Einkommen, keine Unterkunft und verfügte über Barmittel iHv EUR 110,-. vergleiche Einvernahme am römisch 40 , AS 29
  2. f)Im Zentralen Melderegister weist er lediglich eine aus seiner Inhaftierung resultierende Hauptwohnsitzmeldung von 07.12.2022 bis 17.12.2022 auf. Der Beschwerdeführer verfügte nie über einen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Schengen-Staat. (vgl. Anfragen im Zentralen Melderegister und im Zentralen Fremdenregister jeweils vom 16.01.2023)Im Zentralen Melderegister weist er lediglich eine aus seiner Inhaftierung resultierende Hauptwohnsitzmeldung von 07.12.2022 bis 17.12.2022 auf. Der Beschwerdeführer verfügte nie über einen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Schengen-Staat. vergleiche Anfragen im Zentralen Melderegister und im Zentralen Fremdenregister jeweils vom 16.01.2023) Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine familiären oder privaten Bindungen. Seine Ehefrau, sein minderjähriges Kind und seine Mutter leben in Nordmazedonien, wo der Beschwerdeführer zuletzt als Bau- und Feldarbeiter tätig war. Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat, in dem er gemeinsam mit seiner Familie im Haus seiner Mutter wohnt, laut eigenen Angaben von keinen Problemen betroffen und äußerte keine Einwände gegen eine Rückkehr. (Einvernahme am XXXX , AS 29 ff)Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine familiären oder privaten Bindungen. Seine Ehefrau, sein minderjähriges Kind und seine Mutter leben in Nordmazedonien, wo der Beschwerdeführer zuletzt als Bau- und Feldarbeiter tätig war. Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat, in dem er gemeinsam mit seiner Familie im Haus seiner Mutter wohnt, laut eigenen Angaben von keinen Problemen betroffen und äußerte keine Einwände gegen eine Rückkehr. (Einvernahme am römisch 40 , AS 29
  3. ff)Der Beschwerdeführer wurde am 17.12.2022 auf dem Luftweg nach Nordmazedonien angeschoben und hält sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im Bundesgebiet auf. (vgl. Bericht LPD XXXX , AS 155)Der Beschwerdeführer wurde am 17.12.2022 auf dem Luftweg nach Nordmazedonien angeschoben und hält sich zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im Bundesgebiet auf. vergleiche Bericht LPD römisch 40 , AS 155) Die mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung sowie der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nordmazedonien sind – infolge Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes am 13.12.2022 – in Rechtskraft erwachsen. (vgl. Rechtsmittelverzicht vom 13.12.2022, AS 121; Beschwerde, AS 167)Die mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Rückkehrentscheidung sowie der Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nordmazedonien sind – infolge Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes am 13.12.2022 – in Rechtskraft erwachsen. vergleiche Rechtsmittelverzicht vom 13.12.2022, AS 121; Beschwerde, AS 167) 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie der im Verwaltungsakt dokumentierten Vorlage eines nordmazedonischen Personalausweises des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht holte Auszüge aus dem Zentralem Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Betreuungsinformationssystem, dem Schengener Informationssystem sowie dem Strafregister ein. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet einreiste, am 07.12.2022 festgenommen wurde und sich im Anschluss bis zu seiner Abschiebung am 17.12.2022 in Anhaltung bzw. Schubhaft in einem Polizeianhaltezentrum befand, ergibt sich aus der aktenkundigen polizeilichen Anzeige und dem Anhalteprotokoll, dem Mandatsbescheid des BFA vom XXXX , der im Akt einliegenden Vollzugsinformation, dem polizeilichen Bericht über die Abschiebung des Beschwerdeführers vom 17.12.2022 und einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Schengen-Raum nachweisen konnte. Die festgestellten finanziellen Mittel ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer zu einem unbekannten Zeitpunkt ins Bundesgebiet einreiste, am 07.12.2022 festgenommen wurde und sich im Anschluss bis zu seiner Abschiebung am 17.12.2022 in Anhaltung bzw. Schubhaft in einem Polizeianhaltezentrum befand, ergibt sich aus der aktenkundigen polizeilichen Anzeige und dem Anhalteprotokoll, dem Mandatsbescheid des BFA vom römisch 40 , der im Akt einliegenden Vollzugsinformation, dem polizeilichen Bericht über die Abschiebung des Beschwerdeführers vom 17.12.2022 und einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Schengen-Raum nachweisen konnte. Die festgestellten finanziellen Mittel ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer gab nicht bekannt, wo er während seines Aufenthaltes im Schengen-Raum wohnte und konnte kein Reisedokument vorlegen. Laut eigenen Angaben hielt er sich zum Zeitpunkt seines polizeilichen Aufgriffs seit rund vier Monaten unangemeldet im Schengen-Raum auf und verfügte nicht über die Mittel, um seine Rückkehr nach Nordmazedonien zu finanzieren. Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 07.12.2022, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt wurden und in der Beschwerde unbestritten blieben. Der Beschwerdeführer hat im gesamten Verfahren keine privaten oder familiären Bindungen in Österreich zur Sprache gebracht. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Zur teilweisen Stattgabe der – zulässigen – Beschwerde: 3.1. Zu den Spruchpunkten I. bis III. des angefochtenen Bescheides:3.1. Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides: Im vorliegenden Fall wurde ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte IV. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung), V. (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) und VI. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte I., II. und III. – die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung

§ 52Abs.

9 FPG – erwuchsen (bereits infolge Abgabe eines diesbezüglichen Rechtsmittelverzichtes) in Rechtskraft.Im vorliegenden Fall wurde ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch vier. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung), römisch fünf. (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) und römisch sechs. (Einreiseverbot) des angefochtenen Bescheides Beschwerde erhoben. Die übrigen Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. – die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG – erwuchsen (bereits infolge Abgabe eines diesbezüglichen Rechtsmittelverzichtes) in Rechtskraft. 3.2. Zur Aufhebung des Einreiseverbotes:

§ 12aAbs. 6 erster Satz Asyl

G 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen

§ 52

FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

§ 53Abs.

2 und 3 FPG festgesetzt.

Paragraph 12 a, Absatz 6, erster Satz AsylG 2005 bleiben Rückkehrentscheidungen

Paragraph 52, FPG 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum

Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG idF BGBl. I 202/2022 lautet auszugsweise wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 202 aus 2022, lautet auszugsweise wie folgt: "§ 53.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,)
  6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)[…]
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)
(6)[…]" In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. zB VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002, mwN). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0181, mwN).In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche zB VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002, mwN). Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0181, mwN). Die Behörde stützte das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf den Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer die notwendigen Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes nicht nachgewiesen habe, sodass zu befürchten sei, dass ein weiterer Aufenthalt zur Unterhaltsbeschaffung aus unrechtmäßigen Quellen oder zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde. Darüber hinaus habe er seine fehlende Verbundenheit mit geltenden Gesetzen durch seinen beharrlichen unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet unter Missachtung des Meldegesetzes zum Ausdruck gebracht. Die Behörde stützte das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG und führte begründend aus, dass der Beschwerdeführer die notwendigen Mittel zur Finanzierung seines Unterhaltes nicht nachgewiesen habe, sodass zu befürchten sei, dass ein weiterer Aufenthalt zur Unterhaltsbeschaffung aus unrechtmäßigen Quellen oder zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde. Darüber hinaus habe er seine fehlende Verbundenheit mit geltenden Gesetzen durch seinen beharrlichen unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet unter Missachtung des Meldegesetzes zum Ausdruck gebracht. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, G 264/2022, wurde § 53 Abs. 2 Z 6 FPG idF BGBl. I 87/2012 aufgrund eines Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot des Art. I Abs. 1 Bundesverfassungsgesetz BGBl. 390/1973 als verfassungswidrig aufgehoben, zugleich wurde ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Die Kundmachung dieser Aussprüche erfolgte durch BGBl. I 202/2022 am 28.12.
  1. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, G 264 aus 2022,, wurde Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, aufgrund eines Verstoßes gegen das Sachlichkeitsgebot des Artikel römisch eins, Absatz eins, Bundesverfassungsgesetz Bundesgesetzblatt 390 aus 1973, als verfassungswidrig aufgehoben, zugleich wurde ausgesprochen, dass die aufgehobene Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Die Kundmachung dieser Aussprüche erfolgte durch Bundesgesetzblatt Teil eins, 202 aus 2022, am 28.12.
  2. Der Verfassungsgerichtshof erachtete es im angeführten Erkenntnis als sachlich nicht gerechtfertigt, dass § 53 Abs. 2 Z 6 FPG idF BGBl. I 87/2012 im Anschluss an eine ohnedies verhängte Rückkehrentscheidung und die damit bereits beendete allfällige finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften die Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbotes anordnete, nur weil der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, zumal aufgrund der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fall einer neuerlichen Einreise grundsätzlich sichergestellt ist, dass der Drittstaatsangehörige ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen darf.Der Verfassungsgerichtshof erachtete es im angeführten Erkenntnis als sachlich nicht gerechtfertigt, dass Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, im Anschluss an eine ohnedies verhängte Rückkehrentscheidung und die damit bereits beendete allfällige finanzielle Belastung der Gebietskörperschaften die Verhängung eines bis zu fünfjährigen Einreiseverbotes anordnete, nur weil der Drittstaatsangehörige im Zeitpunkt der Erlassung der Rückkehrentscheidung den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag, zumal aufgrund der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen im Fall einer neuerlichen Einreise grundsätzlich sichergestellt ist, dass der Drittstaatsangehörige ohne entsprechende finanzielle Mittel nicht legal in das Bundesgebiet einreisen darf. Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, G 264/2022, konnte das – ausschließlich auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestützte und mit der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers begründete – Einreiseverbot keinen Bestand haben.Vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, G 264 aus 2022,, konnte das – ausschließlich auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützte und mit der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers begründete – Einreiseverbot keinen Bestand haben. Soweit der angefochtene Bescheid zur Begründung des Einreiseverbotes darüber hinaus auf den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bzw. im Schengen-Raum Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. zuletzt etwa VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135, mwN).Soweit der angefochtene Bescheid zur Begründung des Einreiseverbotes darüber hinaus auf den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bzw. im Schengen-Raum Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein unrechtmäßiger Aufenthalt per se nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigt. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche zuletzt etwa VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135, mwN). Dass eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers vorliegt, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurde auch im angefochtenen Bescheid nicht aufgezeigt. Vielmehr trat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet anlässlich der Personenkontrolle am 07.12.2022 erstmals behördlich in Erscheinung und erklärte sich zu einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bereit. Ebensowenig kann die Verletzung des Meldegesetzes, die zu keiner rechtskräftigen Verwaltungsstrafe führte (vgl. § 53 Abs. 2 Z 1 FPG), für sich genommen die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Rückkehrentscheidung rechtfertigen. Dass eine solche qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung des Beschwerdeführers vorliegt, ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen und wurde auch im angefochtenen Bescheid nicht aufgezeigt. Vielmehr trat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet anlässlich der Personenkontrolle am 07.12.2022 erstmals behördlich in Erscheinung und erklärte sich zu einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bereit. Ebensowenig kann die Verletzung des Meldegesetzes, die zu keiner rechtskräftigen Verwaltungsstrafe führte vergleiche Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG), für sich genommen die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Rückkehrentscheidung rechtfertigen. Das Einreiseverbot war daher aufzuheben. 3.
  3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt u.a. dann abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt u.a. dann abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Insoweit der Beschwerdeführer gegenständlich auch die Spruchpunkte IV. und V. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) in Beschwerde zog, wurde von ihm außer Acht gelassen, dass im vorliegenden Fall allein das Einreiseverbot verfahrensgegenständlich ist, welches - anders als die

§ 52Abs. 8 FPG zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtende Rückkehrentscheidung - keinem unmittelbaren Vollzug i

Sd § 30 Abs. 2 VwGG zugänglich ist, weil es

§ 53Abs.

1 FPG nur die Anweisung an den Beschwerdeführer beinhaltet, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten (vgl. VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0168).Insoweit der Beschwerdeführer gegenständlich auch die Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) in Beschwerde zog, wurde von ihm außer Acht gelassen, dass im vorliegenden Fall allein das Einreiseverbot verfahrensgegenständlich ist, welches - anders als die

Paragraph 52, Absatz 8, FPG zur Ausreise in den Herkunftsstaat verpflichtende Rückkehrentscheidung - keinem unmittelbaren Vollzug iSd Paragraph 30, Absatz 2, VwGG zugänglich ist, weil es

Paragraph 53, Absatz eins, FPG nur die Anweisung an den Beschwerdeführer beinhaltet, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten vergleiche VwGH 17.05.2021, Ra 2021/21/0168). Schon von daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkte IV. und V. als unbegründet abzuweisen.Schon von daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann

§ 9Abs.

5 FPG eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht.Ist der Beschwerdeführer nicht zur Einreise nach Österreich berechtigt, kann

Paragraph 9, Absatz 5, FPG eine mündliche Verhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, wenn der Sachverhalt abschließend feststeht. Vorliegend konnte das auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gestützte Einreiseverbot infolge der Aufhebung dieser Bestimmung durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, G 264/2022, keinen Bestand haben. Im Zusammenhang mit den Gründen, die zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führten, lagen keine strittigen Tatsachen vor. Der Sachverhalt ist daher aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Vorliegend konnte das auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gestützte Einreiseverbot infolge der Aufhebung dieser Bestimmung durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.12.2022, G 264 aus 2022,, keinen Bestand haben. Im Zusammenhang mit den Gründen, die zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung führten, lagen keine strittigen Tatsachen vor. Der Sachverhalt ist daher aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W285.2264998.2.00

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