RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum16.02.2023 GeschäftszahlW292 2246578-2 Spruch, W292 2246578-1/4E W292 2246578-2/3E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den R
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Zu A) römisch eins.:
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Zu A) II.:
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Zu A) römisch zwei.:
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- In seiner an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: DSB, belangte Behörde) gerichteten, undatierten, beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz am 05.04.2019 eingebrachten und am 11.04.2019 bei der DSB eingelangten Beschwerde machte der Antragsteller (im Folgenden: ASt, ehemaliger Beschwerdeführer vor der DSB), XXXX , eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend.
- In seiner an die Datenschutzbehörde (im Folgenden: DSB, belangte Behörde) gerichteten, undatierten, beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz am 05.04.2019 eingebrachten und am 11.04.2019 bei der DSB eingelangten Beschwerde machte der Antragsteller (im Folgenden: ASt, ehemaliger Beschwerdeführer vor der DSB), römisch 40 , eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend.
- Nach einem Auftrag zur Verbesserung langte am 07.05.2019 ein Verbesserungsschreiben samt Beilagen bei der belangten Behörde ein.
- Mit Bescheid vom 20.02.2020, Zl XXXX setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht Floridsdorf zur Zl. XXXX anhängigen Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den ASt aus und war laut Angaben des Bezirksgerichtes mit einer längeren Erledigungsfrist zu rechnen.
- Mit Bescheid vom 20.02.2020, Zl römisch 40 setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht Floridsdorf zur Zl. römisch 40 anhängigen Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den ASt aus und war laut Angaben des Bezirksgerichtes mit einer längeren Erledigungsfrist zu rechnen.
- Am 25.03.2020 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde gegen diesen (Aussetzungs-)Bescheid.
- Mit hg. Beschluss vom 18.05.2021 zur Zl. W274 2232945-1/2E wurde der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Beschwerde abgewiesen.
- Am 02.05.2021 (bei der belangten Behörde eingelangt am 10.05.2021) stellte der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Säumnisbeschwerde.
- Mit hg. Beschluss vom 16.08.2021 zur Zl W274 2244103-1/2E wurde der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe für die Einbringung einer Säumnisbeschwerde ebenfalls abgewiesen.
- Mit Bescheid vom 23.06.2021, Zl XXXX behob die Datenschutzbehörde, aufgrund der Einstellung des Erwachsenenschutzverfahrens vor dem Bezirksgericht Floridsdorf, den Aussetzungsbescheid vom 20.02.2020 und setzte das Verfahren wieder fort.
- Mit Bescheid vom 23.06.2021, Zl römisch 40 behob die Datenschutzbehörde, aufgrund der Einstellung des Erwachsenenschutzverfahrens vor dem Bezirksgericht Floridsdorf, den Aussetzungsbescheid vom 20.02.2020 und setzte das Verfahren wieder fort.
- Der ASt stellte am 22.07.2021, bei der DSB eingelangt am 26.07.2021, erneut einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde, sowie einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den den Aussetzungsbescheid behebenden Bescheid vom 23.06.2021, Zl XXXX .
- Der ASt stellte am 22.07.2021, bei der DSB eingelangt am 26.07.2021, erneut einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde, sowie einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den den Aussetzungsbescheid behebenden Bescheid vom 23.06.2021, Zl römisch 40 .
- Mit Schreiben vom 15.09.2021 legte die Datenschutzbehörde den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Am 30.09.2021 erging der die Sache erledigende Bescheid zur Zl XXXX der Datenschutzbehörde, der Bescheid wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der DSB vom 01.10.2021 zur Kenntnis gebracht.
- Am 30.09.2021 erging der die Sache erledigende Bescheid zur Zl römisch 40 der Datenschutzbehörde, der Bescheid wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der DSB vom 01.10.2021 zur Kenntnis gebracht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.1.
- Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. 1.
- Der Antragsteller machte in seiner am 05.04.2019 eingebrachten und mit 07.05.2019 verbesserten Beschwerde an die Datenschutzbehörde eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung geltend. 1.
- Mit Bescheid vom 20.02.2020, Zl XXXX setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht Floridsdorf zur Zl. XXXX anhängigen Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den ASt aus.1.
- Mit Bescheid vom 20.02.2020, Zl römisch 40 setzte die Datenschutzbehörde das Verfahren bis zur Entscheidung über das beim Bezirksgericht Floridsdorf zur Zl. römisch 40 anhängigen Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den ASt aus. 1.
- Nachdem das Verfahren zur Überprüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller mit Beschluss des OGH vom 02.03.2021 eingestellt wurde, behob die Datenschutzbehörde mit Bescheid vom 23.06.2021, Zl D124.557 2021-0.380.333, den Aussetzungsbescheid vom 20.02.2020, Zl D124.557 2020-0.068.924 und setzte das Verfahren fort. 1.
- Mit Antrag vom 22.07.2021, bei der DSB eingelangt am 26.07.2021 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für einerseits die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid Zl XXXX sowie andererseits für die Einbringung einer Säumnisbeschwerde im Verfahren vor der DSB zur Zl XXXX .1.
- Mit Antrag vom 22.07.2021, bei der DSB eingelangt am 26.07.2021 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für einerseits die Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid Zl römisch 40 sowie andererseits für die Einbringung einer Säumnisbeschwerde im Verfahren vor der DSB zur Zl römisch 40 . 1.
- Am 30.09.2021 erledigte die belangte Behörde mit abweisenden Bescheid vom 30.09.2021 zur Zl XXXX das Verfahren zur Zl XXXX .1.
- Am 30.09.2021 erledigte die belangte Behörde mit abweisenden Bescheid vom 30.09.2021 zur Zl römisch 40 das Verfahren zur Zl römisch 40 .
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aufgrund der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.
- Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. 3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.
- Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.
- Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.
- Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) 3.
- Zur Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe: 3.5.
- § 8a VwGVG lautet:3.5.
- Paragraph 8 a, VwGVG lautet: „Verfahrenshilfe“ § 8a.Paragraph 8 a,
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(1)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(2)Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung – ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(3)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.
(4)Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.
(5)In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.
(6)Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.
(7)Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Absatz 2, genannten Anträge beziehen.
(8)Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.
(9)In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.
(10)Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt. Die Gewährung von Verfahrenshilfe setzt einerseits eine grundrechtliche Erforderlichkeit voraus, andererseits müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers die Beigebung einer unentgeltlichen Verfahrenshilfe gebieten. Das gesondert genannte Kriterium der nicht offenbar mutwilligen oder aussichtslosen Rechtsverfolgung ist auf der Ebene der grundrechtlichen Erforderlichkeit mit zu prüfen. Beide Voraussetzungen – grundrechtliche und wirtschaftliche Erforderlichkeit – müssen kumulativ vorliegen; fehlt eine der beiden Voraussetzungen, ist der Antrag abzuweisen. Liegen beide Voraussetzungen vor, besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Verfahrenshilfe. Eine Verfahrensführung ist dann offenbar aussichtslos, wenn die Erfolglosigkeit – objektiv beurteilt – auf den ersten Blick und ohne nähere Prüfung erkennbar ist; dies zwar unter Beachtung der einschlägigen höchstgerichtlichen Rsp, aber insgesamt ist bei der Annahme der Aussichtslosigkeit Zurückhaltung geboten. Der Erfolg muss zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage doch eine gewisse, wenn auch nicht allzu große Wahrscheinlichkeit für sich haben. Offenbare Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn die Verfahrensführung unzulässig ist, wie im Fall der Zurückweisung wegen Verspätung, oder wenn bereits die Beschwerde erkennen lässt, dass eine Rechtsverletzung nicht vorliegt bzw nicht vorliegen kann. (Bauer-Dorner in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar
(2020)§ 8a VwGVG)Eine Verfahrensführung ist dann offenbar aussichtslos, wenn die Erfolglosigkeit – objektiv beurteilt – auf den ersten Blick und ohne nähere Prüfung erkennbar ist; dies zwar unter Beachtung der einschlägigen höchstgerichtlichen Rsp, aber insgesamt ist bei der Annahme der Aussichtslosigkeit Zurückhaltung geboten. Der Erfolg muss zwar nicht gewiss sein, aber nach der sofort erkennbaren Lage doch eine gewisse, wenn auch nicht allzu große Wahrscheinlichkeit für sich haben. Offenbare Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn die Verfahrensführung unzulässig ist, wie im Fall der Zurückweisung wegen Verspätung, oder wenn bereits die Beschwerde erkennen lässt, dass eine Rechtsverletzung nicht vorliegt bzw nicht vorliegen kann. (Bauer-Dorner in Brandtner/Köhler/Schmelz (Hrsg), VwGVG Kommentar
(2020)Paragraph 8 a, VwGVG) 3.5.
- § 38 AVG lautet:3.5.
- Paragraph 38, AVG lautet: § 38.Paragraph 38, Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird. 3.5.
- Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erweist sich als aussichtslos: Zu A) I.: Zur Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde:Zu A) römisch eins.: Zur Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde: Der Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde richtet sich gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2021, Zl. XXXX , mit welchem die belangte Behörde den Aussetzungsbescheid vom 20.02.2020 gemäß § 68 Abs. 2 AVG behoben und das Verfahren fortgesetzt hat.Der Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde richtet sich gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.06.2021, Zl. römisch 40 , mit welchem die belangte Behörde den Aussetzungsbescheid vom 20.02.2020 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG behoben und das Verfahren fortgesetzt hat. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des Aussetzungsbescheides und die Fortsetzung des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde in einem Recht verletzt worden sein kann. Die Rechtsposition des Antragstellers ist dadurch nämlich nicht verschlechtert worden. § 38 AVG räumt der Partei keinen Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens ein und sie kann durch die Nichtaussetzung in keinem „Recht“ verletzt sein (VwGH 26.03.2019, Ro 2018/19/0005 sowie VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 Rz 25). Selbiges muss für den Fall gelten, dass ein Aussetzungsbescheid von Amts wegen behoben wird, weil auch in diesem Fall das Verfahren nicht (mehr) ausgesetzt ist. Zudem verliert ein Aussetzungsbescheid nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine Rechtswirksamkeit „jedenfalls“ mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist. Bei rechtmäßigem Spruch kann er daher nur Rechtswirkungen entfalten, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtkräftig entschieden wird. In teleologischer Interpretation ist daher anzunehmen, dass die normative Wirkung des Aussetzungsbescheides dann wegfällt, wenn das betreffende Verfahren beendet wurde und daher nicht mehr anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 38, Rz 48 mwN).Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Aufhebung des Aussetzungsbescheides und die Fortsetzung des Verfahrens vor der Datenschutzbehörde in einem Recht verletzt worden sein kann. Die Rechtsposition des Antragstellers ist dadurch nämlich nicht verschlechtert worden. Paragraph 38, AVG räumt der Partei keinen Rechtsanspruch auf Aussetzung des Verfahrens ein und sie kann durch die Nichtaussetzung in keinem „Recht“ verletzt sein (VwGH 26.03.2019, Ro 2018/19/0005 sowie VwGH 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 Rz 25). Selbiges muss für den Fall gelten, dass ein Aussetzungsbescheid von Amts wegen behoben wird, weil auch in diesem Fall das Verfahren nicht (mehr) ausgesetzt ist. Zudem verliert ein Aussetzungsbescheid nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seine Rechtswirksamkeit „jedenfalls“ mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu welchem die Aussetzung verfügt worden ist. Bei rechtmäßigem Spruch kann er daher nur Rechtswirkungen entfalten, bis das Verfahren, in dem über die Vorfrage abzusprechen ist, rechtkräftig entschieden wird. In teleologischer Interpretation ist daher anzunehmen, dass die normative Wirkung des Aussetzungsbescheides dann wegfällt, wenn das betreffende Verfahren beendet wurde und daher nicht mehr anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38,, Rz 48 mwN). Aufgrund des zitierten Beschlusses des OGH trifft dies für das dem Aussetzungsbeschluss zugrundeliegende Verfahren zur Bestellung eines Erwachsenenvertreters für den Antragsteller zu, sodass die Aussetzung bereits mit Zustellung dieses Beschlusses des OGH wegfiel. Dem Bescheid, den der Antragsteller nunmehr unter Zuhilfenahme von Verfahrenshilfe bekämpfen will, mit dem der Aussetzungsbescheid „aufgehoben und das Verfahren fortgesetzt“ wurde, kommt insofern ohnehin lediglich deklarative Bedeutung zu. Somit fehlt einem allfälligen Rechtsmittel gegen diesen Beschluss die Beschwer, weil sich das Verfahren ohnehin bereits auch ohne einen derartigen Beschluss im Fortsetzungsstadium befindet. Dem gegenständlichen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Bescheidbeschwerde war daher wegen (offenkundiger) Aussichtslosigkeit nicht Folge zu geben. Zu A) II.: Zur Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde:Zu A) römisch zwei.: Zur Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde: Der Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde bezieht sich auf das Verfahren der Datenschutzbehörde zur Zl XXXX .Der Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde bezieht sich auf das Verfahren der Datenschutzbehörde zur Zl römisch 40 . Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann eine Behörde, die von ihrem durch § 38 AVG eingeräumten Recht auf Aussetzung des Verfahrens Gebrauch macht, nicht gegen die Bestimmungen über die Entscheidungspflicht verstoßen, solange die Aussetzung berechtigt andauert bzw kann die Entscheidungspflicht solange nicht im Wege einer Säumnisbeschwerde geltend gemacht werden (Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 Rz. 49, Stand 01.07.2005, rdb.at). Das AVG befugt die Behörde im § 38 letzter Satz zwar dazu, das Verfahren bescheidmäßig "auszusetzen", sagt aber nichts darüber aus, wie sich diese Aussetzung auf die Entscheidungspflicht und Frist der Behörde (§ 73 Abs. 1 AVG, § 27 Abs. 1 VwGG) auswirkt. Der VwGH spricht in diesem Zusammenhang von einer "Unterbrechung" des Verfahrens. Allgemein bedeutet die Unterbrechung einer Frist, dass nicht nur der Zeitraum der Unterbrechung, sondern auch jener, der vor dem Unterbrechungstatbestand liegt, nicht berücksichtigt wird. Nach dem VwGH steht ab Wegfall des Unterbrechungsgrundes, daher ab Vorliegen einer rechtskräftigen Vorfrageentscheidung, der Behörde wieder die volle Entscheidungsfrist zur Verfügung. Eine verfrüht eingebrachte Säumnisbeschwerde wäre als unzulässig zurückzuweisen (wie oben, Rz 49, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kann eine Behörde, die von ihrem durch Paragraph 38, AVG eingeräumten Recht auf Aussetzung des Verfahrens Gebrauch macht, nicht gegen die Bestimmungen über die Entscheidungspflicht verstoßen, solange die Aussetzung berechtigt andauert bzw kann die Entscheidungspflicht solange nicht im Wege einer Säumnisbeschwerde geltend gemacht werden (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 38, Rz. 49, Stand 01.07.2005, rdb.at). Das AVG befugt die Behörde im Paragraph 38, letzter Satz zwar dazu, das Verfahren bescheidmäßig "auszusetzen", sagt aber nichts darüber aus, wie sich diese Aussetzung auf die Entscheidungspflicht und Frist der Behörde (Paragraph 73, Absatz eins, AVG, Paragraph 27, Absatz eins, VwGG) auswirkt. Der VwGH spricht in diesem Zusammenhang von einer "Unterbrechung" des Verfahrens. Allgemein bedeutet die Unterbrechung einer Frist, dass nicht nur der Zeitraum der Unterbrechung, sondern auch jener, der vor dem Unterbrechungstatbestand liegt, nicht berücksichtigt wird. Nach dem VwGH steht ab Wegfall des Unterbrechungsgrundes, daher ab Vorliegen einer rechtskräftigen Vorfrageentscheidung, der Behörde wieder die volle Entscheidungsfrist zur Verfügung. Eine verfrüht eingebrachte Säumnisbeschwerde wäre als unzulässig zurückzuweisen (wie oben, Rz 49, mwN). Mit Wegfall des Unterbrechungsgrundes, somit mit Einstellung des Erwachsenenschutzverfahrens (per 02.03.2021), hat die Entscheidungsfrist der belangten Behörde von sechs Monaten (§ 73 AVG) neuerlich zu laufen begonnen. Im Zeitpunkt des hier zugrundeliegenden Verfahrenshilfeantrags (22.07.2021) lag daher eine relevante Säumnis der belangten Behörde nicht vor.Mit Wegfall des Unterbrechungsgrundes, somit mit Einstellung des Erwachsenenschutzverfahrens (per 02.03.2021), hat die Entscheidungsfrist der belangten Behörde von sechs Monaten (Paragraph 73, AVG) neuerlich zu laufen begonnen. Im Zeitpunkt des hier zugrundeliegenden Verfahrenshilfeantrags (22.07.2021) lag daher eine relevante Säumnis der belangten Behörde nicht vor. Darüber hinaus wurde der begehrte Bescheid am 30.09.2021 zur Zl XXXX von der DSB erlassen. Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hätte somit keine Aussicht auf Erfolg, da die begehrte Entscheidung bereits ergangen ist und dem angestrengten Rechtsmittel somit ebenfalls die Beschwer fehlt.Darüber hinaus wurde der begehrte Bescheid am 30.09.2021 zur Zl römisch 40 von der DSB erlassen. Eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hätte somit keine Aussicht auf Erfolg, da die begehrte Entscheidung bereits ergangen ist und dem angestrengten Rechtsmittel somit ebenfalls die Beschwer fehlt. Dem gegenständlichen Antrag auf Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde war daher wegen (offenkundiger) Aussichtslosigkeit keine Folge zu geben. 3.5.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass den Anträgen nicht Folge zu geben ist.3.5.
- Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da im vorliegenden Fall schon aufgrund der Aktenlage feststeht, dass den Anträgen nicht Folge zu geben ist. Zu B) 3.
- Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 16 VwGVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche – über den Anlassfall hinausgehende – Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 16, VwGVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche – über den Anlassfall hinausgehende – Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Entscheidung auf gefestigte Rechtsprechung des VwGH – wie oben zu A) dargestellt – stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:W292.2246578.2.00