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{'item': 'G313 2265607-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2023 GeschäftszahlG313 2265607-2 Spruch, G313 2265607-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang:Der betroffene Fremde (BF) ist Staatsangehöriger von Marokko, er reiste illegal in das Bundesgebiet ein, wo er am 27.09.2022 in XXXX im Reisezug Richtung Italien einer Kontrolle unterzogen wurde. Er konnte keinerlei Dokumente vorweisen und wurde zur erkenungsdienstlichen Behandlung festgenommen. In der polizeilichen Befragung gab er an nach Venedig reisen zu wollen da dort die Familie seines Freundes wohnen würde. Barmittel habe er in der Höhe von 0,63 €.Verfahrensgang:, Der betroffene Fremde (BF) ist Staatsangehöriger von Marokko, er reiste illegal in das Bundesgebiet ein, wo er am 27.09.2022 in römisch 40 im Reisezug Richtung Italien einer Kontrolle unterzogen wurde. Er konnte keinerlei Dokumente vorweisen und wurde zur erkenungsdienstlichen Behandlung festgenommen. In der polizeilichen Befragung gab er an nach Venedig reisen zu wollen da dort die Familie seines Freundes wohnen würde. Barmittel habe er in der Höhe von 0,63 €. Er befindet sich aufgrund des Mandatsbescheides seit 27.09.2022 in Schubhaft, wo er im Stande der Schubhaft einen Asylantrag stellte. Mit dem Bescheid vom 19.10.2022 wies die belangte Behörde den Antrag des BF vom 04.10.2022 auf internationalen Schutz zur Gänze ab. Es wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht erteilt. Die Entscheidung ist am 20.10.2022 in Rechtskraft erwachsen-. Seitens des BFA wurde ein HRZ Verfahren mit Marokko gestartet und letztmalig am 23.1.2023 urgiert. Der Fremde wurde aufgrund eines Fotos seines Reisepasses als Staatsbürger von Marokko identifiziert. Nach Mitteilung des BFA werden HRZ von Marokko auch ausgestellt. Es ist dem Fremden auch möglich freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren, was er aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.1.2023 ablehnte, sondern darauf bestand in Österreich bleiben zu wollen. Am 24.01.2022 wurde seitens des BVwG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Forstsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Am 14.2.2022 erfolgte die gegenständliche 2.Aktevorlage gem.§ 22a Abs.4 BFA-VG.Am 14.2.2022 erfolgte die gegenständliche 2.Aktevorlage gem.Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG. , Am 14.02.2023 wurde dem BF zur Stellungnahme des BFA zur Abgabe einer Stellungnahme zugestellt. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. Beweiswürdigung: Der betroffene Fremde ist Staatsangehöriger von Marokko, er reiste illegal in das Bundesgebiet ein, wo er am 27.09.2022 in XXXX im Reisezug Richtung Italien einer Kontrolle unterzogen wurde. Er konnte keinerlei Dokumente vorweisen und wurde zur erkennungsdienstlichen Behandlung festgenommen. In der polizeilichen Befragung gab er an nach Venedig reisen zu wollen da dort Familie die Familie seines Freundes wohnen würde.Der betroffene Fremde ist Staatsangehöriger von Marokko, er reiste illegal in das Bundesgebiet ein, wo er am 27.09.2022 in römisch 40 im Reisezug Richtung Italien einer Kontrolle unterzogen wurde. Er konnte keinerlei Dokumente vorweisen und wurde zur erkennungsdienstlichen Behandlung festgenommen. In der polizeilichen Befragung gab er an nach Venedig reisen zu wollen da dort Familie die Familie seines Freundes wohnen würde. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.09.2022 gab er an, nach Venedig weiterreisen zu wollen da er dort die Familie seines Freundes hätte. Er habe keine Familienangehörigen in Österreich und führe ca. € 0,63 in bar mit sich. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 27.09.2022 wurde über den betroffenen Fremden gemäß § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass sein am 4.10.2022 gestellte Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2022 abgewiesen worden sei, eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Der BF habe gegen die Mitwirkungspflicht verstoßen, es bestehe das Risiko des Untertauchens, er habe versucht illegal nach Italien weiterzureisen. Es liege aus folgenden Gründen Fluchtgefahr vor: Kein tatsächlich bestehendes Familienleben in Österreich, keine soziale oder berufliche Integration, versuchte Weiterreise nach Italien, Verletzung der Mitwirkungspflicht, Verschleierung der Identität, fehlende finanzielle Mittel sowie Rückkehrunwilligkeit. Der BF sei daher nicht als vertrauenswürdig anzusehen. Die Schubhaft sei verhältnismäßig, es würden keine Umstände vorliegen, die für ein gelinderes Mittel sprechen würden. Es sei davon auszugehen, dass marokkanische Staatsangehörige innerhalb der gesetzlichen Frist wieder in Ihren Herkunftsstaat verbracht werden können, es würden auch schon Vorbereitungen in Punkto HRZ Verfahren gesetzt worden sein. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 27.09.2022 wurde über den betroffenen Fremden gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde ausgeführt, dass sein am 4.10.2022 gestellte Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2022 abgewiesen worden sei, eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und festgestellt wurde, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig sei. Der BF habe gegen die Mitwirkungspflicht verstoßen, es bestehe das Risiko des Untertauchens, er habe versucht illegal nach Italien weiterzureisen. Es liege aus folgenden Gründen Fluchtgefahr vor: Kein tatsächlich bestehendes Familienleben in Österreich, keine soziale oder berufliche Integration, versuchte Weiterreise nach Italien, Verletzung der Mitwirkungspflicht, Verschleierung der Identität, fehlende finanzielle Mittel sowie Rückkehrunwilligkeit. Der BF sei daher nicht als vertrauenswürdig anzusehen. Die Schubhaft sei verhältnismäßig, es würden keine Umstände vorliegen, die für ein gelinderes Mittel sprechen würden. Es sei davon auszugehen, dass marokkanische Staatsangehörige innerhalb der gesetzlichen Frist wieder in Ihren Herkunftsstaat verbracht werden können, es würden auch schon Vorbereitungen in Punkto HRZ Verfahren gesetzt worden sein. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 4.10.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Die Entscheidung ist am 20.10.2022 in Rechtskraft erwachsen Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2022 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 4.10.2022 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen festgestellt, dass die Abschiebung nach Marokko zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Die Entscheidung ist am 20.10.2022 in Rechtskraft erwachsen Der betroffene Fremde ist strafgerichtlich unbescholten. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen, er ist beruflich und sozial nicht verankert, er verfügt über keine finanziellen Mittel. Es liegt kein Dokument zum Identitätsnachweis des BF vor. Die Ausstellung eines HRZ kann zeitnah vor der Rücküberstellung nach Marokko erfolgen. Abschiebungen finden auch statt. § 76 FPG lautet auszugsweise: Paragraph 76, FPG lautet auszugsweise: „….

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  2. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
  3. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  4. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  5. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  6. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind; - 9 - 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind; - 9 -
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; - 10 -
  11. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; - 10 -
  12. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. ….
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“ § 80 Abs. 1 bis 4 FPG lauten: Paragraph 80, Absatz eins bis 4 FPG lauten: „§ 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
(2)Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
  1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
  2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  3. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
  4. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das
  5. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.
(3)Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.
(4)Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
  1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
  2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt-
  3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
  4. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
  5. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint, kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.“ kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.“ Die Verpflichtung zur Aktenvorlage zwecks Überprüfung der weiteren Schubhaftvoraussetzungen ergeben sich aus § 22a Abs. 4 BFA-VG, wonach Schubhaften erstmalig 4 Monate nach deren Erlassung einer neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit seitens des BVwG zu unterziehen sind.Die Verpflichtung zur Aktenvorlage zwecks Überprüfung der weiteren Schubhaftvoraussetzungen ergeben sich aus Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG, wonach Schubhaften erstmalig 4 Monate nach deren Erlassung einer neuerlichen Überprüfung der Verhältnismäßigkeit seitens des BVwG zu unterziehen sind. Zu Spruchpunkt A.): Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde. Gegen den betroffenen Fremden liegt eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vor, er hat im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, um weiterhin seine Abschiebung zu verzögern, er ist weder familiär noch sozial im Bundesgebiet verankert, und verfügt über keine Barmittel. Zur Verhältnismäßigkeit: Vor dem Hintergrund der obigen Erwägungen ist davon auszugehen, dass beim BF die Fluchtgefahr erheblich ist, da er versucht nach Venedig weiterzureisen und in jedem Fall ansonsten in Österreich bleiben zu wollen ist die Gefahr des Untertauchens gegeben. Wiederholt, auch zuletzt in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2022 hat sich der BF rückkehrunwillig gezeigt. Im Hinblick darauf, dass mit der Ausstellung eines HRZ mit hoher Wahrscheinlichkeit gerechnet wird und auch regelmäßig Urgenzen erfolgen, ist zum Entscheidungszeitpunkt die Aufrechterhaltung der Schubhaft als verhältnismäßig zu sehen. Zu Spruchpunkt B.): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im vorliegenden Akt findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G313.2265607.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.