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{'item': 'G314 2235580-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2023 GeschäftszahlG314 2235580-1 Spruch, G314 2235580-1/10E Schriftliche Ausfertigung des am 09.11.2022 mündlich verkündeten Erkenn

§ 2Abs 1 Z 1 Asyl

G) darstellen. Aufgrund der prekären humanitären Situation in Venezuela bestünde die Gefahr, dass die BF bei einer Rückkehr abermals Opfer von schwerer sexueller Gewalt, Ausbeutung oder Menschenhandel werden könnte. In Venezuela sei der Schutz vor Menschenhandel unzureichend. Die BF gehöre als Opfer von Menschenhandel und als Rückkehrerin, die in Europa zur Prostitution gezwungen worden sei, zu einer sozialen Gruppe iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK. Die BF erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides eine Beschwerde, mit der sie (neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung) die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten beantragt und hilfsweise einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag stellt. Dies begründet sie zusammengefasst damit, dass ihre besondere Vulnerabilität nicht berücksichtigt worden sei. Das Ermittlungsverfahren sei (etwa zu ihrer familiären Situation, ihrer Ausbildung und ihrer Berufstätigkeit in Venezuela) mangelhaft geblieben. Menschenhandel und damit zusammenhängende Handlungen könnten eine asylrelevante Verfolgung darstellen. Die Furcht der BF vor Verfolgung sei wohlbegründet, weil sie in Venezuela bereits Verfolgung in der Form von Beschimpfungen und Beleidigungen auf sozialen Medien erlitten habe. Ungereimtheiten im Zusammenhang mit ihren Reisepässen seien dadurch erklärbar, dass in Venezuela aufgrund von Materialknappheit bereits abgelaufene Dokumente verlängert bzw. reaktiviert würden. Die BF habe gezögert, sich der österreichischen Polizei als Betroffene von Menschenhandel anzuvertrauen, weil sie hier über einen längeren Zeitraum bedroht, eingesperrt worden und Gewalt ausgesetzt gewesen sei. Die Täter·innen hätten auch damit gedroht, ihrer Herkunftsfamilie etwas anzutun. Es sei üblich, dass Opfer von Menschenhandel erst spät Angaben vor der Polizei machen würden, zumal geschlechtsspezifische Gewalt häufig schambesetzt sei. Die BF habe als Betroffene von Menschenhandel Angst vor weiterer Gewalt in Venezuela. Nacktbilder seien (für sie nicht kontrollierbar) in sozialen Medien veröffentlicht worden, was zu gesellschaftlicher Stigmatisierung, willkürlicher Gewalt und Diskriminierung am Arbeits- oder Wohnungsmarkt bis zur Unmöglichkeit der Existenzsicherung sowie zu abfälligen Kommentaren, Beleidigungen und Drohungen führen könne. In ihrer Gesamtheit würden diese Umstände eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention, kurz GFK;

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) darstellen. Aufgrund der prekären humanitären Situation in Venezuela bestünde die Gefahr, dass die BF bei einer Rückkehr abermals Opfer von schwerer sexueller Gewalt, Ausbeutung oder Menschenhandel werden könnte. In Venezuela sei der Schutz vor Menschenhandel unzureichend. Die BF gehöre als Opfer von Menschenhandel und als Rückkehrerin, die in Europa zur Prostitution gezwungen worden sei, zu einer sozialen Gruppe iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Bei der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 09.11.2022 wurde die die BF in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für Spanisch vernommen. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Am 22.11.2022 beantragte die BF die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Feststellungen: Die BF ist venezolanische Staatsangehörige. Sie wurde am XXXX in der venezolanischen Stadt XXXX geboren. Ihre Muttersprache ist Spanisch, außerdem spricht sie etwas Englisch und mittlerweile zudem ein wenig Deutsch. Sie besuchte in Venezuela elf Jahre lang die Schule und absolvierte anschließend ein Studium für XXXX , dass sie mit dem akademischen Grad „Bachelor“ abschloss. Danach arbeitete sie in ihrer Heimat als XXXX und XXXX . Die BF ist venezolanische Staatsangehörige. Sie wurde am römisch 40 in der venezolanischen Stadt römisch 40 geboren. Ihre Muttersprache ist Spanisch, außerdem spricht sie etwas Englisch und mittlerweile zudem ein wenig Deutsch. Sie besuchte in Venezuela elf Jahre lang die Schule und absolvierte anschließend ein Studium für römisch 40 , dass sie mit dem akademischen Grad „Bachelor“ abschloss. Danach arbeitete sie in ihrer Heimat als römisch 40 und römisch 40 . Die Eltern und ein Bruder der BF leben nach wie vor in XXXX , wo ihr Vater ein Geschäft für XXXX betreibt, in dem ihr Bruder, der vor kurzem ein Studium begonnen hat, mitarbeitet. Ihr Mutter ist Hausfrau. Die BF hat zu ihnen ein gutes Verhältnis und steht zu ihnen in regelmäßigem telefonischen Kontakt. Ein weiterer Bruder der BF lebt seit 2021 in Österreich; ihm wurde hier mittlerweile der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Die Eltern und ein Bruder der BF leben nach wie vor in römisch 40 , wo ihr Vater ein Geschäft für römisch 40 betreibt, in dem ihr Bruder, der vor kurzem ein Studium begonnen hat, mitarbeitet. Ihr Mutter ist Hausfrau. Die BF hat zu ihnen ein gutes Verhältnis und steht zu ihnen in regelmäßigem telefonischen Kontakt. Ein weiterer Bruder der BF lebt seit 2021 in Österreich; ihm wurde hier mittlerweile der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die BF reiste erstmals Anfang 2018 mit einem XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen venezolanischen Reisepass in das Bundesgebiet ein, wo sie ohne Wohnsitzmeldung Aufenthalt nahm. Am XXXX .2018 wurde ihr in XXXX ihre Handtasche samt Inhalt, darunter ihr Reisepass, gestohlen. Dies zeigte sie bei der Polizei an, konnte jedoch keine konkreten Angaben zum Täter machen. Aufgrund der Anzeige und eines Fotos des gestohlenen Reisepasses wurde ihr bei der venezolanischen Botschaft in Wien ein Ersatzreisedokument ausgestellt, mit dem sie im Frühjahr 2018 nach Venezuela zurückkehrte.Die BF reiste erstmals Anfang 2018 mit einem römisch 40 ausgestellten und bis römisch 40 gültigen venezolanischen Reisepass in das Bundesgebiet ein, wo sie ohne Wohnsitzmeldung Aufenthalt nahm. Am römisch 40 .2018 wurde ihr in römisch 40 ihre Handtasche samt Inhalt, darunter ihr Reisepass, gestohlen. Dies zeigte sie bei der Polizei an, konnte jedoch keine konkreten Angaben zum Täter machen. Aufgrund der Anzeige und eines Fotos des gestohlenen Reisepasses wurde ihr bei der venezolanischen Botschaft in Wien ein Ersatzreisedokument ausgestellt, mit dem sie im Frühjahr 2018 nach Venezuela zurückkehrte. Nach ihrer Rückkehr aus Österreich gelangte der BF zur Kenntnis, dass im Internet Nacktfotos von ihr veröffentlicht worden waren, ohne dass sie der Veröffentlichung zugestimmt hätte; teilweise waren die Bilder mit falschen Konten auf sozialen Medien verknüpft, deren Inhaber sich als die BF ausgaben. Sie wurde deshalb auf sozialen Medien (z.B. als „Hure“) beschimpft. Die Polizei nahm die Anzeige, die sie deshalb erstatten wollte, nicht auf, weil kein Straftatbestand als erfüllt angesehen wurde. Auf Betreiben der BF und eines Bekannten, der sie unterstützte, wurden die Fotos letztlich von den Betreibern der Internetseiten, wo sie veröffentlicht worden waren, gelöscht. In Venezuela wurde der alte Reisepass der BF, der bereits XXXX abgelaufen war, reaktiviert und mit einer erneuten Gültigkeit für den Zeitraum November XXXX bis November XXXX versehen, nachdem dort wegen des Mangels an Papier und Tinte die Möglichkeit eingeführt worden war, abgelaufene Reisepässe um zwei Jahre zu verlängern. Mit diesem Reisepass reiste die BF am XXXX .2019 über XXXX neuerlich in das Bundesgebiet ein, wo sie sich zunächst ohne Wohnsitzmeldung aufhielt und am XXXX .2019 internationalen Schutz beantragte. Sie hatte Venezuela wegen der hohen Kriminalität und der dort herrschenden wirtschaftlichen Lage verlassen, weil die Deckung von Grundbedürfnissen nicht mehr gewährleistet war. Es ist nicht wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr nach Venezuela Repressalien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre.In Venezuela wurde der alte Reisepass der BF, der bereits römisch 40 abgelaufen war, reaktiviert und mit einer erneuten Gültigkeit für den Zeitraum November römisch 40 bis November römisch 40 versehen, nachdem dort wegen des Mangels an Papier und Tinte die Möglichkeit eingeführt worden war, abgelaufene Reisepässe um zwei Jahre zu verlängern. Mit diesem Reisepass reiste die BF am römisch 40 .2019 über römisch 40 neuerlich in das Bundesgebiet ein, wo sie sich zunächst ohne Wohnsitzmeldung aufhielt und am römisch 40 .2019 internationalen Schutz beantragte. Sie hatte Venezuela wegen der hohen Kriminalität und der dort herrschenden wirtschaftlichen Lage verlassen, weil die Deckung von Grundbedürfnissen nicht mehr gewährleistet war. Es ist nicht wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr nach Venezuela Repressalien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Die BF leidet an psychischen Problemen (Schlafstörungen, depressive Störungen), die in Österreich medikamentös und psychotherapeutisch behandelt werden. Im XXXX 2020 erstattete die BF eine Anzeige, wonach sie im Jahr 2018 Opfer von Menschenhandel geworden sei, weil sie von XXXX unter Vorspiegelung falscher Tatsachen nach Österreich gebracht und hier zunächst von XXXX und, nachdem ihr die Flucht aus der Wohnung, in der sie von dieser festgehalten wurde, gelungen war, auch von XXXX und deren Freund XXXX zur Prostitution gezwungen worden sei. Die BF wurde dazu am XXXX .2020 polizeilich vernommen; das daraufhin eingeleitete Strafverfahren wurde mittlerweile beendet, ohne dass es zu einer Verurteilung der Angezeigten wegen Straftaten gegen die BF gekommen wäre. Im römisch 40 2020 erstattete die BF eine Anzeige, wonach sie im Jahr 2018 Opfer von Menschenhandel geworden sei, weil sie von römisch 40 unter Vorspiegelung falscher Tatsachen nach Österreich gebracht und hier zunächst von römisch 40 und, nachdem ihr die Flucht aus der Wohnung, in der sie von dieser festgehalten wurde, gelungen war, auch von römisch 40 und deren Freund römisch 40 zur Prostitution gezwungen worden sei. Die BF wurde dazu am römisch 40 .2020 polizeilich vernommen; das daraufhin eingeleitete Strafverfahren wurde mittlerweile beendet, ohne dass es zu einer Verurteilung der Angezeigten wegen Straftaten gegen die BF gekommen wäre. Zur Situation in Venezuela: Politische Lage: Die Bolivarische Republik Venezuela (República Bolivariana de Venezuela, kurz Venezuela) ist eine föderale Präsidialrepublik, die sich aus 23 Bundesstaaten (estados), einem Hauptstadtdistrikt (distrito capital) und abhängigen Bundesgebieten (dependencias federales) zusammensetzt. Der Schätzung zufolge beträgt die Einwohnerzahl Venezuelas ca. 28 Millionen (Stand Juli 2020). Die wichtigsten städtischen Ballungsgebiete sind Caracas (2,94 Millionen Einwohner), Maracaibo (2,26 Millionen), Valencia (1,91 Millionen), Barquisimeto (1,21 Millionen, Herkunftsstadt der BF) und Maracay (1,2 Millionen). Obwohl Venezuela rechtlich gesehen eine verfassungsmäßige Mehrparteienrepublik ist, hat das autoritäre Regime unter Nicolas Maduro, der 2013 nach dem Tod von Hugo Chávez zum Präsidenten gewählt wurde, die Kontrolle über die Exekutive, die Judikative, die Bürgerrechte (einschließlich des Generalstaatsanwalts und des Ombudsmanns) und die Wahlen an sich gerissen und eine parallele Legislative neben der bestehenden gewählten eingesetzt. Am

  1. Januar 2019 endete Maduros verfassungsmäßige Amtszeit als Präsident, aber er weigerte sich, die Kontrolle aufgrund seines angeblichen "Sieges" bei den Präsidentschaftswahlen 2018 abzugeben, die weithin als weder frei noch fair verurteilt wurden. Seit dem
  2. Januar 2019 hat Venezuela zwei Präsidenten: Nicolás Maduro, der von der Nationalversammlung und zahlreichen internationalen Akteuren als illegitim angesehen wird, aber vom Militär und den übrigen Machtzweigen sowie von seinen Verbündeten China, Kuba, Russland und der Türkei unterstützt wird, und Juan Guaidó, der als Präsident der Nationalversammlung die Rolle des Interimspräsidenten gemäß den Bestimmungen der Verfassung in Bezug auf Vakanzen übernahm und der im Inland nur von der Nationalversammlung und kontinuierlichen, massiven, landesweiten Bürgerversammlungen und Demonstrationen unterstützt wird, der aber von den Vereinigten Staaten, den meisten lateinamerikanischen Regierungen und vielen anderen Nationen und Akteuren anerkannt wird. Laut Angaben des Obersten Wahlrates gewann die Regierungspartei Partido Socialista Unido de Venezuela (PSUV) bei den Parlaments- und Regionalwahlen am 21.11.2021 insgesamt 19 der 23 Gouverneursposten sowie die Mehrheit der Bürgermeisterämter. Zwar hat die stark zersplitterte Opposition zum ersten Mal seit 2018 wieder an den Wahlen teilgenommen, dennoch blieb die Wahlbeteiligung mit knapp unter 42 Prozent sehr niedrig, auf diversen Posten profitierte die Regierungspartei von der Spaltung des Oppositionsparteienspektrums. Wenngleich die Wahlen auf nationaler Ebene in weiten Teilen friedlich abliefen, kam es zu lokalen Übergriffen und Gewaltausbrüchen in besonders umkämpften Bundesstaaten wie Zulia, Táchira und vereinzelt Lara durch regierungstreue Colectivos. Nichtregierungsorganisationen berichteten von Unregelmäßigkeiten und der Einschränkung der Berichterstattung. Während der vorläufige Bericht der EU-Wahlbeobachter vom 23.11.2021 von einigen Verbesserungen des Wahlprozesses im Vergleich zu vorherigen Wahlen sprach sowie die Besetzung zweier Stellen des Obersten Wahlrates durch die Opposition positiv hervorhob, mahnte er gleichzeitig strukturelle Defizite wie „die willkürliche politische Disqualifizierung von Kandidaten, den ungleichen Zugang zu den Medien und die unausgewogene Verwendung staatlicher Mittel während des Wahlkampfs“ an. Auch Einschränkungen der Meinungs- und Informationsfreiheit trugen zur Unterminierung der Transparenz der Wahlen bei.Laut Angaben des Obersten Wahlrates gewann die Regierungspartei Partido Socialista Unido de Venezuela (PSUV) bei den Parlaments- und Regionalwahlen am 21.11.2021 insgesamt 19 der 23 Gouverneursposten sowie die Mehrheit der Bürgermeisterämter. Zwar hat die stark zersplitterte Opposition zum ersten Mal seit 2018 wieder an den Wahlen teilgenommen, dennoch blieb die Wahlbeteiligung mit knapp unter 42 Prozent sehr niedrig, auf diversen Posten profitierte die Regierungspartei von der Spaltung des Oppositionsparteienspektrums. Wenngleich die Wahlen auf nationaler Ebene in weiten Teilen friedlich abliefen, kam es zu lokalen Übergriffen und Gewaltausbrüchen in besonders umkämpften Bundesstaaten wie Zulia, Táchira und vereinzelt Lara durch regierungstreue Colectivos. Nichtregierungsorganisationen berichteten von Unregelmäßigkeiten und der Einschränkung der Berichterstattung. Während der vorläufige Bericht der EU-, Wahlbeobachter vom 23.11.2021 von einigen Verbesserungen des Wahlprozesses im Vergleich zu vorherigen Wahlen sprach sowie die Besetzung zweier Stellen des Obersten Wahlrates durch die Opposition positiv hervorhob, mahnte er gleichzeitig strukturelle Defizite wie „die willkürliche politische Disqualifizierung von Kandidaten, den ungleichen Zugang zu den Medien und die unausgewogene Verwendung staatlicher Mittel während des Wahlkampfs“ an. Auch Einschränkungen der Meinungs- und Informationsfreiheit trugen zur Unterminierung der Transparenz der Wahlen bei. Sicherheitslage: Venezuela verzeichnet eine der höchsten Mordraten in Lateinamerika. Bewaffneten Gruppierungen in Venezuela ist es gelungen, eine wirksame territoriale Kontrolle in ihren Einflussgebieten auszuüben und dadurch innerhalb des Landes „Mikrostaaten“ zu schaffen. Dies hat wiederum zu einer Entschärfung der Konflikte zwischen den Gruppierungen geführt. Nach Angaben der OVV (Observatorio Venezolano de Violencia) ist der Rückgang der Mordraten u. a. auch auf die steigende Armut, die Insolvenz lokaler Unternehmen und die Auswanderung zurückzuführen. Straftaten wie z. B. Erpressung, Drogenhandel und häusliche Gewalt haben jedoch zugenommen. Aktive bewaffnete Gruppierungen haben klare eigene Ziele und Vorgehensweisen, sind politisch loyal und unterhalten Verbindungen zum Staat. Im Zuge der Verschärfung des politischen Konflikts haben sie zunehmend die Abwesenheit und Schwäche des Staates sowie die innerstaatliche Spaltung ausgenutzt, um sich Macht und wirtschaftlichen Einfluss zu verschaffen, die sie nicht ohne weiteres aufgeben werden und die die langfristige Stabilität des Landes unmittelbar bedroht. Bewaffnete Gruppen - darunter die Nationale Befreiungsarmee, die Patriotischen Kräfte der Nationalen Befreiung und Gruppen, die aus den Revolutionären Streitkräften Kolumbiens hervorgegangen sind - operieren hauptsächlich in den Grenzstaaten. Straflosigkeit ist die Norm, und Sicherheitskräfte und die lokalen Behörden sollen oft mit den bewaffneten Gruppen zusammenarbeiten. Rechtsschutz / Justizwesen: Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, aber der Justiz mangelte es an Unabhängigkeit und sie urteilte im Allgemeinen auf allen Ebenen zugunsten des Regimes. Venezuela verfügt über keine unabhängigen staatlichen Institutionen, die eine Kontrolle der Exekutive wahrnehmen können. Die Justiz ist seit der Übernahme des Obersten Gerichtshofs durch den ehemaligen Präsidenten Hugo Chávez und seine Anhänger in der Nationalversammlung im Jahr 2004 nicht mehr als unabhängige Instanz tätig. Die Richter des Obersten Gerichtshofs haben die Gewaltenteilung offen abgelehnt und missbräuchliche Politiken und Praktiken konsequent bestätigt. Das Justizwesen wurde nach wie vor politisch instrumentalisiert und trug mit Schuldsprüchen dazu bei, regierungskritische politische Parteien und andere, die abweichende Meinungen vertraten, zu maßregeln. Die Politisierung der Justiz hat unter Chávez drastisch zugenommen und ist unter Maduro noch weiter fortgeschritten. Die politische Kontrolle über die Justiz wurde durch die Ernennung neuer, regimetreuer Richter verstärkt. In einem UN-Bericht über die Rechte in Venezuela aus dem Jahr 2020 wurde festgestellt, dass die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz dazu beiträgt, dass die Behörden nicht in der Lage sind, die Menschenrechte zu schützen. Menschenrechtsverletzungen und völkerrechtliche Verbrechen wurden weiterhin nicht geahndet. Unfaire Gerichtsverfahren waren weiterhin ein beliebtes Mittel, um Personen zu kriminalisieren, deren Meinungen von der Regierungslinie abwichen. Auch die Militärgerichtsbarkeit wurde weiterhin genutzt, um Zivilpersonen oder pensionierte Militärangehörige strafrechtlich zu verfolgen. Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte wies auf erhebliche Mängel im Justizwesen, bei Gerichten und der Staatsanwaltschaft hin und hob Fälle hervor, in denen es an Unabhängigkeit mangelte und andere staatliche Stellen sich einmischten. Gegner der Regierung und der PSUV werden routinemäßig inhaftiert und strafrechtlich verfolgt, ohne dass ein ordnungsgemäßes Verfahren eingehalten wird. Opfer von Gewalt durch den Staat haben keine realistische Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen. Auch das Militär hat Aufgaben übernommen, die zuvor zivilen Strafverfolgungsbehörden vorbehalten waren. Viele Gerichte wurden im Jahr 2020 aufgrund der COVID-19-Pandemie geschlossen, was zu erheblichen Verzögerungen bei Prozessen und anderen Verfahren führte. Die Verfassung sieht eine Reihe von rechtsstaatlichen Normen bei Festnahmen, Inhaftierungen bzw. Gerichtsverfahren vor, die allerdings vom Maduro-Regime aber auch von Richtern und Staatsanwälten im Allgemeinen nicht beachtet bzw. nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen ignoriert wurden. Sicherheitsbehörden: Es gab zahlreiche Berichte über wahllose Gewaltanwendung bei Polizeieinsätzen. Polizei, Militär und regierungsnahe bewaffnete Gruppen gingen 2020 regelmäßig mit exzessiver und rechtswidriger Gewalt gegen Demonstrierende vor. Die Behörden ergriffen keinerlei angemessene Maßnahmen, um dies zu verhindern. Es gingen weiterhin Berichte über außergerichtliche Hinrichtungen durch die Sondereinsatzkräfte der Bolivarischen Nationalen Polizei (Fuerzas de Acciones Especiales de la Policía Nacional Bolivariana – FAES) und die Kriminalpolizei ein. Die Kontrolle der zivilen Behörden über die Sicherheitskräfte nahm ab und wurde stark politisiert. Das Maduro-Regime stützte sich auf zivile und militärische Nachrichtendienste und in geringerem Maße auf regierungsnahe bewaffnete Banden, die so genannten Colectivos, um die politische Opposition zu neutralisieren und die Bevölkerung zu unterwerfen. Angehörige der Sicherheitskräfte begingen zahlreiche Übergriffe, und ein UN-Bericht kam zu dem Schluss, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass Regierungsbehörden und Sicherheitskräfte Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen haben. Korruption, unzureichende Ausbildung und Ausrüstung der Polizei und unzureichende Finanzmittel der Zentralregierung, insbesondere für Polizeikräfte in Bundesstaaten und Gemeinden, die von Oppositionsbeamten regiert werden, beeinträchtigten die Wirksamkeit der Sicherheitskräfte. Viele Opfer zeigten aus Angst vor Vergeltung oder mangelndem Vertrauen in die Polizei keine Gewaltverbrechen bei der Polizei oder anderen Behörden des Regimes an. Straflosigkeit war ein großes Problem bei den Sicherheitskräften. Straflosigkeit für Menschenrechtsverletzungen ist nach wie vor die Norm. Es gibt Berichte, wonach Sicherheitskräfte Tatorte manipulieren und Informationen zurückhalten, dass Interessenkonflikte bestehen und dass Sicherheitskräfte die Opfer und ihre Familien einschüchtern, bedrohen und Repressalien ausüben. Folter und unmenschliche Behandlung: Obwohl die Verfassung und das Gesetz solche Praktiken verbieten, gab es glaubwürdige Berichte, dass die mit Maduro verbündeten Sicherheitskräfte Gefangene folterten und misshandelten. Das regimetreue Büro des Ombudsmanns für Menschenrechte hat im Laufe des Jahres keine Statistiken über Foltervorwürfe durch die Polizei veröffentlicht. Mehrere Nichtregierungsorganisationen berichteten über weit verbreitete Fälle von Folter und "grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung". Menschenrechtsgruppen berichteten, das Regime beeinflusse den Generalstaatsanwalt und die Pflichtverteidiger weiterhin dahingehend, dass sie die Ermittlungen selektiv und subjektiv führten. Offizielle Daten über Ermittlungen, Strafverfolgungen oder Verurteilungen in Fällen mutmaßlicher Folter lagen nicht vor. Korruption: Korruption ist in Venezuela weit verbreitet. Die Wirtschaftspolitik der Regierung - insbesondere die Währungs- und Preiskontrollen - bietet erhebliche Möglichkeiten für Schwarzmarktaktivitäten und geheime Absprachen zwischen Amtsträgern und Netzwerken des organisierten Verbrechens. Die Vereinigten Staaten, Kanada, Panama, die EU und andere Länder verhängen weiterhin Sanktionen gegen venezolanische Beamte wegen Korruption und anderer Vergehen, die in Venezuela nicht untersucht werden. Korruption war ein großes Problem in allen Sicherheits- und Streitkräften, deren Mitglieder im Allgemeinen schlecht bezahlt und kaum ausgebildet waren. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber das Maduro-Regime hat das Gesetz nicht wirksam umgesetzt. Das Regime ermittelte häufig gegen politische Gegner, verfolgte sie strafrechtlich und nahm sie aufgrund von Korruptionsvorwürfen fest, um sie zu schikanieren, einzuschüchtern oder zu inhaftieren. Nichtregierungsorganisationen und Menschenrechtsaktivisten: Eine Reihe unabhängiger inländischer und internationaler Menschenrechtsgruppen arbeiteten im Allgemeinen mit Einschränkungen durch das Maduro-Regime. Wichtige inländische Menschenrechts-Nichtregierungsorganisationen führten Untersuchungen durch und veröffentlichten ihre Ergebnisse zu Menschenrechtsfällen. Nichtregierungsorganisationen spielten eine wichtige Rolle bei der Information der Bürger und der internationalen Gemeinschaft über angebliche Menschenrechtsverletzungen und wichtige Menschenrechtsfälle. Aktivisten und Nichtregierungsorganisationen werden routinemäßig schikaniert, bedroht und für ihre Arbeit mit rechtlichen und administrativen Sanktionen belegt. Dutzende von Aktivisten der Zivilgesellschaft wurden in den letzten Jahren tätlich angegriffen, und die Regierung hat versucht, Rechtsorganisationen zu delegitimieren, indem sie sie beschuldigte, mit ausländischen Regierungen zu konspirieren. Die Maßnahmen der Regierung zur Einschränkung der internationalen Finanzierung von Nichtregierungsorganisationen und die unbegründeten Anschuldigungen, dass Menschenrechtsverteidiger die venezolanische Demokratie untergraben, schaffen ein feindliches Umfeld, das die Möglichkeiten der Gruppen zur Verteidigung der Menschenrechte einschränkt. Die Behörden sind gegen Menschenrechtsanwälte vorgegangen, die Demonstranten unterstützen. Allgemeine Menschenrechtslage: Zu den wichtigsten Menschenrechtsproblemen gehörten: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch Sicherheitskräfte des Maduro-Regimes und Colectivos; gewaltsames Verschwindenlassen; Folter und Fälle grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung durch Sicherheitskräfte; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung durch Sicherheitskräfte; politische Gefangene oder Häftlinge; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz und rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre. Das Regime schränkte die freie Meinungsäußerung, die Presse und das Internet erheblich ein. Das Maduro-Regime unterdrückte friedliche Demonstrationen und die Versammlungsfreiheit mit Gewalt. Das Regime und die mit ihm verbündeten Gruppen störten Gottesdienste, griffen Kirchenbesucher an und zerstörten kirchliches Eigentum sowie das anderer Nichtregierungsorganisationen und der Zivilgesellschaft. Es gab Einschränkungen der politischen Beteiligung sowie Einschüchterungen, Schikanen und Missbrauch von Mitgliedern der Nationalversammlung, einschließlich der Verweigerung eines ordnungsgemäßen Verfahrens und der parlamentarischen Immunität. Weitere wichtige Themen waren der Menschenhandel, einschließlich Zwangsarbeit, Gewalt gegen indigene Bevölkerungsgruppen und die schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Haftbedingungen: Die Haftbedingungen in Venezuela gehören nach wie vor zu den schlechtesten in ganz Amerika. Bandenführer, die von Gefängnissen aus operieren, koordinieren frei kriminelle Netzwerke in ganz Venezuela. In den meisten Gefängnissen herrschten harte und lebensbedrohliche Bedingungen, die auf extreme Überbelegung, Nahrungsmittelknappheit, unzureichende sanitäre Bedingungen und medizinische Versorgung, systematische Gewalt und schlechte Infrastruktur zurückzuführen waren. Frauen: Frauen genießen gemäß der Verfassung den gleichen Rechtsstatus und die gleichen Rechte wie Männer. Frauen und Männer sind in der Ehe rechtlich gleichgestellt, und das Gesetz sieht die Gleichstellung der Geschlechter bei der Ausübung des Rechts auf Arbeit vor. Das Gesetz schreibt vor, dass Arbeitgeber Frauen in Bezug auf das Entgelt oder die Arbeitsbedingungen nicht diskriminieren dürfen. Nach Angaben des Arbeitsministeriums und des Gewerkschaftsbundes wurden die Vorschriften zum Schutz der Arbeitsrechte von Frauen im formellen Sektor durchgesetzt, obwohl nach Angaben des Weltwirtschaftsforums Frauen bei vergleichbaren Tätigkeiten im Durchschnitt 36 Prozent weniger verdienen als Männer. Nach Angaben eines Verbands venezolanischer Nichtregierungsorganisationen verstärkte die Corona-Pandemie die Benachteiligung von Frauen, die bereits durch die vielschichtige humanitäre Notlage zugenommen hatte, noch weiter. Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte und die Interamerikanische Menschenrechtskommission wiesen darauf hin, dass sich der Zugang von Frauen zur Gesundheitsversorgung verschlechtere, dies galt unter anderem für Dienste, die die Gesundheit von Müttern sowie die sexuelle und reproduktive Gesundheit betrafen. Die Regierung veröffentlichte zwar seit 2013 keine offiziellen Daten mehr über Frauenmorde, Nichtregierungsorganisationen berichteten jedoch, dass die Gewalt gegen Frauen stetig ansteige. Außerdem wiesen sie darauf hin, dass es 2020 im ganzen Land kein einziges Frauenhaus für die Opfer von Gewalt gegeben habe. Die UN-Untersuchungskommission zu Venezuela dokumentierte Folter, sexualisierte und andere geschlechtsspezifische Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die Frauen erlitten, die von den Geheimdiensten und im Zusammenhang mit Protesten inhaftiert worden waren. Obwohl mehrere Frauen leitende Positionen in der Regierung innehaben, fehlt es nach wie vor an einer politischen Diskussion über Themen, die in erster Linie Frauen betreffen. Weibliche Angehörige von politischen Gefangenen sind bei Besuchen in Haftanstalten, bei Sicherheitsmaßnahmen und Hausdurchsuchungen sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt und Demütigung ausgesetzt. Frauen, die politische Gefangene waren, haben von Übergriffen durch Sicherheitskräfte berichtet, einschließlich sexueller Gewalt, Vergewaltigungsdrohungen und erzwungener Nacktheit. Ein Gesetz aus dem Jahr 2007 soll Gewalt gegen Frauen bekämpfen, aber häusliche Gewalt und Vergewaltigung sind nach wie vor weit verbreitet und werden in der Praxis nur selten geahndet. Das Gesetz stellt die Vergewaltigung von Männern oder Frauen, einschließlich der Vergewaltigung in der Ehe, unter Strafe, die im Falle einer Verurteilung acht bis 14 Jahre Gefängnis beträgt. Ein Mann kann der Strafe entgehen, indem er (vor seiner Verurteilung) die von ihm vergewaltigte Person heiratet. Das Gesetz stellt körperliche, sexuelle und psychische Gewalt zu Hause, in der Gemeinschaft und am Arbeitsplatz unter Strafe, wobei die Strafen für Gewalt in der Partnerschaft verschärft werden. Das Gesetz bestraft Täter, die häusliche Gewalt ausüben, mit Strafen zwischen sechs und 27 Monaten Gefängnis. Das Gesetz verpflichtet die Polizei, häusliche Gewalt den Justizbehörden zu melden, und das Krankenhauspersonal ist verpflichtet, die Behörden zu benachrichtigen, wenn es Patienten aufnimmt, die Opfer von häuslicher Gewalt sind. Die Polizei zögerte im Allgemeinen einzugreifen, um häusliche Gewalt zu verhindern, und war für den Umgang mit solchen Fällen nicht ausreichend geschult. Das Gesetz sieht auch die Einrichtung von Frauenbüros bei den örtlichen Polizeidienststellen und von Gerichten vor, die auf geschlechtsspezifische Gewalt spezialisiert sind, und zwei Drittel der Staaten verfügen über spezialisierte Gerichte. Die Frauenschutzabteilung des Ministeriums beschäftigte ein Team von Anwälten, Psychiatern und anderen Experten, die sich ausschließlich mit Fällen von Femizid, geschlechtsspezifischer Gewalt und anderen Verbrechen gegen Frauen befassten. Nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen waren die Bemühungen der Regierung zum Schutz der Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt unwirksam oder nicht vorhanden. Die Durchsetzung von Gesetzen und der Zugang zur Justiz waren begrenzt, da die Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt über mangelnde Fortschritte und die Unmöglichkeit berichteten, die Fälle weiter zu verfolgen, nachdem sie bei den Behörden Anzeige erstattet hatten. Viele Anwälte stellten fest, dass Frauen in der Öffentlichkeit nicht ausreichend über Ressourcen und Unterstützungsmöglichkeiten zur Verhinderung und Bekämpfung häuslicher Gewalt informiert waren. Es gab fünf Zufluchtsstätten für Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt, von denen die meisten aufgrund mangelnder finanzieller Mittel nur mit Mühe effektiv arbeiten konnten. Grundversorgung und Wirtschaft: Der landesweite Ausnahmezustand gilt bereits seit Mai 2016, der wirtschaftliche und medizinische Versorgungsnotstand besteht fort. Die weitere Entwicklung der Lage ist nicht absehbar. Die Gewaltkriminalität wird durch die aktuelle Krise und die weitere Verarmung verstärkt. Seit März 2019 gibt es fast im gesamten Land wiederkehrende Stromausfälle sowie Störungen der Mobilfunknetze und des Internets. Auch der Flughafen Caracas International kann zeitweilig betroffen sein. Die See- und Luftgrenze zu den Niederländischen Überseegebieten ist weiterhin geschlossen. Soweit Wasser über öffentliche Versorgungsnetze verfügbar ist, wird dieses nicht in Trinkwasserqualität bereitgestellt. Die schwere Wirtschaftskrise verursacht Versorgungsschwierigkeiten und -engpässe, wie z.B. bei der Treibstoff-, Wasser- und Stromversorgung. Auch Güter des täglichen Bedarfs und Medikamente sind oft über längere Zeiträume nicht verfügbar. Die Auswirkungen der Wirtschaftskrise wurden durch den Zusammenbruch der öffentlichen Infrastruktur und der öffentlichen Dienste verschärft, was zu einer „vielschichtigen humanitären Notlage“ geführt hat. Venezuela ist in eine sozioökonomische und von Gewalt geprägten Krise geraten, die zu weit verbreiteter Armut, zum Zusammenbruch der Leistungen der Grundversorgung und zur Vertreibung von 4 Millionen Menschen in der Region geführt hat. Medizinische Versorgung: Das venezolanische Gesundheitssystem ist zusammengebrochen, was zum Wiederauftreten von durch Impfung vermeidbaren Krankheiten und Infektionskrankheiten geführt hat. Der Mangel an Medikamenten und medizinischen Hilfsgütern, die Unterbrechung der Grundversorgung in den Gesundheitseinrichtungen und die Abwanderung von Mitarbeitern des Gesundheitswesens haben zu einem Rückgang der operativen Kapazitäten geführt. Das öffentliche Gesundheitssystem in Venezuela ist nicht mehr in der Lage, Kranke adäquat zu versorgen oder notwendige Operationen durchzuführen. Etwas besser ausgestattet ist derzeit noch der private Sektor, wo allerdings auch schon massive Mangelerscheinungen beobachtet werden. Viele Medikamente und Medizinprodukte sind auch dort nicht mehr bzw. nur noch sehr eingeschränkt erhältlich. Eine adäquate medizinische Notfallversorgung ist in vielen Landesteilen nicht gewährleistet. Dies betrifft in zunehmendem Maße auch die Städte (Caracas!). Krankenhäuser und Kliniken sind ferner von Wasserrationierung und Stromausfällen betroffen. Selbst in den Großstädten ist die medizinische Versorgung oftmals nicht gewährleistet. In vielen öffentlichen Krankenhäusern sind die hygienischen Verhältnisse prekär. Engpässe in der Versorgung mit Medikamenten kommen in den öffentlichen und privaten Krankenhäusern vor. Beweiswürdigung: Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG, insbesondere aus den Angaben der BF sowie den Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR). Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit der BF gehen aus den im Verfahren zur Ausstellung eines Fremdenpasses (GZ G314 2235580-2 des BVwG) vorgelegten Kopien aus ihrem reaktivierten venezolanischen Reisepass hervor. Entsprechende Länderberichte (

z.B. EUAA – European Union Agency for Asylum: Venezuela; Länderfokus, August 2020, Seite 121, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/2041734/08_2020_EASO_COI_Venezuela_DE.pdf, Zugriff am 15.02.2023) belegen die Darstellung der BF, wonach bereits abgelaufene venezolanische Reisepässe um zwei Jahre verlängert werden können. Die Angaben der BF zu ihrer Ausbildung und Erwerbstätigkeit in Venezuela und zu ihrer Herkunftsfamilie sind glaubhaft und können daher den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Aus dem IZR geht hervor, dass ihrem Bruder XXXX in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.Die Angaben der BF zu ihrer Ausbildung und Erwerbstätigkeit in Venezuela und zu ihrer Herkunftsfamilie sind glaubhaft und können daher den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Aus dem IZR geht hervor, dass ihrem Bruder römisch 40 in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Das einzige objektive Beweismittel für den Inlandsaufenthalt der BF Anfang 2018 ist der polizeiliche Amtsvermerk vom XXXX

  1. Daraus geht hervor, dass die BF, die sich damals nach eigenen Angaben als Touristin in Österreich aufhielt, am XXXX .2018 in XXXX angezeigt hatte, dass sie von einem unbekannten Täter ausgeraubt worden war, der ihr ihre Handtasche mit Bargeld und ihrem Reisepass weggenommen hatte. Der damals von der BF verwendete Reisepass (ausgestellt am XXXX gültig bis XXXX ) wurde von der Polizei im Amtsvermerk festgehalten. Die BF konnte demnach aufgrund eines Fotos dieses Reisepasses, das auf ihrem Mobiltelefon gespeichert war, identifiziert werden. Das einzige objektive Beweismittel für den Inlandsaufenthalt der BF Anfang 2018 ist der polizeiliche Amtsvermerk vom römisch 40
  2. Daraus geht hervor, dass die BF, die sich damals nach eigenen Angaben als Touristin in Österreich aufhielt, am römisch 40 .2018 in römisch 40 angezeigt hatte, dass sie von einem unbekannten Täter ausgeraubt worden war, der ihr ihre Handtasche mit Bargeld und ihrem Reisepass weggenommen hatte. Der damals von der BF verwendete Reisepass (ausgestellt am römisch 40 gültig bis römisch 40 ) wurde von der Polizei im Amtsvermerk festgehalten. Die BF konnte demnach aufgrund eines Fotos dieses Reisepasses, das auf ihrem Mobiltelefon gespeichert war, identifiziert werden. Laut ZMR weist die BF erst seit XXXX .2019 durchgehend Wohnsitzmeldungen in Österreich auf. Da davor keine Wohnsitzmeldung bestand, steht fest, dass sie sich bei dem Aufenthalt 2018 und auch zu Beginn ihres neuerlichen Aufenthalts 2019 ohne Wohnsitzmeldung im Inland aufhielt. Laut ZMR weist die BF erst seit römisch 40 .2019 durchgehend Wohnsitzmeldungen in Österreich auf. Da davor keine Wohnsitzmeldung bestand, steht fest, dass sie sich bei dem Aufenthalt 2018 und auch zu Beginn ihres neuerlichen Aufenthalts 2019 ohne Wohnsitzmeldung im Inland aufhielt. Der Darstellung der BF, wonach sie 2018 von XXXX unter Vorspiegelung falscher Tatsachen nach Österreich gebracht und hier zunächst von ihm und von XXXX und nach ihrer Befreiung durch die österreichische Polizei von XXXX und deren Freund zur Prostitution gezwungen worden sei, kann dagegen nicht gefolgt werden. Es gibt keine weiteren Beweisergebnisse, die diese Schilderung der BF untermauern würden. Die Angaben der BF zu ihrer Tätigkeit als Sexarbeiterin und dazu, dass sie Opfer von Menschenhandel wurde, sind nicht nur deshalb nicht glaubhaft, weil sie sich diesbezüglich nicht gleich 2018 den Sicherheitsbehörden anvertraut hat. Zwar wurden XXXX und F XXXX gemeinsam mit anderen Mittätern mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX , unter anderem wegen Menschenhandels im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (§ 104a Abs 1 und 4, erster Fall StGB) und grenzüberschreitenden Prostitutionshandels (§ 217 Abs 1 zweiter Fall), rechtskräftig zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt, jedoch scheint die BF nach der Auskunft der Polizei (

etwa E-Mail vom XXXX .2019, Seite 71 der Verwaltungsakten) in den Akten des entsprechenden Ermittlungsverfahrens nicht auf, obwohl sie nach ihren Angaben am XXXX .2018 von zwei Polizisten aus der Wohnung, in der sie festgehalten worden sei, befreit worden sei, die auch ihre Identität registriert worden sei. Wäre die Darstellung der BF richtig, wäre sie bereits damals als weiteres Opfer der Menschenhändler identifiziert und aller Wahrscheinlichkeit nach auch einvernommen worden, jedenfalls wäre ihre Identität als Menschenhandelsopfer aktenkundig geworden. Der Darstellung der BF, wonach sie 2018 von römisch 40 unter Vorspiegelung falscher Tatsachen nach Österreich gebracht und hier zunächst von ihm und von römisch 40 und nach ihrer Befreiung durch die österreichische Polizei von römisch 40 und deren Freund zur Prostitution gezwungen worden sei, kann dagegen nicht gefolgt werden. Es gibt keine weiteren Beweisergebnisse, die diese Schilderung der BF untermauern würden. Die Angaben der BF zu ihrer Tätigkeit als Sexarbeiterin und dazu, dass sie Opfer von Menschenhandel wurde, sind nicht nur deshalb nicht glaubhaft, weil sie sich diesbezüglich nicht gleich 2018 den Sicherheitsbehörden anvertraut hat. Zwar wurden römisch 40 und F römisch 40 gemeinsam mit anderen Mittätern mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , unter anderem wegen Menschenhandels im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 104 a, Absatz eins und 4, erster Fall StGB) und grenzüberschreitenden Prostitutionshandels (Paragraph 217, Absatz eins, zweiter Fall), rechtskräftig zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt, jedoch scheint die BF nach der Auskunft der Polizei (

etwa E-Mail vom römisch 40 .2019, Seite 71 der Verwaltungsakten) in den Akten des entsprechenden Ermittlungsverfahrens nicht auf, obwohl sie nach ihren Angaben am römisch 40 .2018 von zwei Polizisten aus der Wohnung, in der sie festgehalten worden sei, befreit worden sei, die auch ihre Identität registriert worden sei. Wäre die Darstellung der BF richtig, wäre sie bereits damals als weiteres Opfer der Menschenhändler identifiziert und aller Wahrscheinlichkeit nach auch einvernommen worden, jedenfalls wäre ihre Identität als Menschenhandelsopfer aktenkundig geworden. Die BF hat nunmehr während des Asylverfahrens am XXXX 2020 vor der Polizei nachträglich Angaben zu den Straftaten, deren Opfer sie nach ihrer Darstellung in Österreich geworden sei, gemacht, was jedoch – wie auch die Angaben der BF vom XXXX .2022 zeigen - zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung der angezeigten Personen ( XXXX ) geführt hat. Es ist nicht glaubhaft, dass die BF nach ihrer Befreiung aus der Gewalt der Gruppe von Menschenhändlern um XXXX und XXXX am XXXX .2018 sogleich anderen Tätern, die sie ebenfalls zur Prostitution gezwungen haben sollen, in die Hände gefallen sei. Die von der BF in diesem Zusammenhang beschuldigte XXXX war ihrerseits ein Opfer der Tätergruppe um XXXX und XXXX , zeigte diese an und sagte im Strafverfahren als wesentliche Zeugin gegen sie aus, weil sie von ihnen im Zeitraum XXXX 2017 bis XXXX 2018 in Österreich zur Prostitution gezwungen wurde. Dies geht aus den Akten zu GZ G303 2210914-1 des BVwG und insbesondere aus den Angaben von XXXX in der mündlichen Verhandlung vom XXXX .2021 hervor. Es ist unwahrscheinlich, dass XXXX einerseits Opfer von Menschenhandel und grenzüberschreitendem Prostitutionshandel wurde und mit den Strafverfolgungsbehörden kooperierte, um diese Taten aufzuklären, und andererseits im selben Zeitraum die BF zur Prostitution gezwungen haben soll. XXXX ist in Österreich dementsprechend auch – trotz der 2020 erstatteten Anzeige der BF gegen sie – nach wie vor unbescholten. Wäre die BF tatsächlich in Österreich Anfang 2018 zur Prostitution gezwungen worden, wäre auch völlig unverständlich, warum sie 2019 ausgerechnet wieder nach Österreich gekommen ist, obwohl sich hier Mitglieder der Tätergruppe um XXXX und XXXX sowie XXXX , von denen sie nach ihrer Darstellung verfolgt wird und vor denen sie sich angeblich fürchtet, nach wie vor aufgehalten haben und teilweise immer noch aufhalten. Die BF hat nunmehr während des Asylverfahrens am römisch 40 2020 vor der Polizei nachträglich Angaben zu den Straftaten, deren Opfer sie nach ihrer Darstellung in Österreich geworden sei, gemacht, was jedoch – wie auch die Angaben der BF vom römisch 40 .2022 zeigen - zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung der angezeigten Personen ( römisch 40 ) geführt hat. Es ist nicht glaubhaft, dass die BF nach ihrer Befreiung aus der Gewalt der Gruppe von Menschenhändlern um römisch 40 und römisch 40 am römisch 40 .2018 sogleich anderen Tätern, die sie ebenfalls zur Prostitution gezwungen haben sollen, in die Hände gefallen sei. Die von der BF in diesem Zusammenhang beschuldigte römisch 40 war ihrerseits ein Opfer der Tätergruppe um römisch 40 und römisch 40 , zeigte diese an und sagte im Strafverfahren als wesentliche Zeugin gegen sie aus, weil sie von ihnen im Zeitraum römisch 40 2017 bis römisch 40 2018 in Österreich zur Prostitution gezwungen wurde. Dies geht aus den Akten zu GZ G303 2210914-1 des BVwG und insbesondere aus den Angaben von römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 .2021 hervor. Es ist unwahrscheinlich, dass römisch 40 einerseits Opfer von Menschenhandel und grenzüberschreitendem Prostitutionshandel wurde und mit den Strafverfolgungsbehörden kooperierte, um diese Taten aufzuklären, und andererseits im selben Zeitraum die BF zur Prostitution gezwungen haben soll. römisch 40 ist in Österreich dementsprechend auch – trotz der 2020 erstatteten Anzeige der BF gegen sie – nach wie vor unbescholten. Wäre die BF tatsächlich in Österreich Anfang 2018 zur Prostitution gezwungen worden, wäre auch völlig unverständlich, warum sie 2019 ausgerechnet wieder nach Österreich gekommen ist, obwohl sich hier Mitglieder der Tätergruppe um römisch 40 und römisch 40 sowie römisch 40 , von denen sie nach ihrer Darstellung verfolgt wird und vor denen sie sich angeblich fürchtet, nach wie vor aufgehalten haben und teilweise immer noch aufhalten. Der von der BF vorgelegte klinisch-psychologische Befundbericht vom XXXX .2019 führt zu keiner anderen Einschätzung, obwohl darin angeführt wird, dass sie Opfer von Menschenhandel wurde und schwer traumatisierende Dinge erlebt hat, weil auch dies nur auf den Angaben der BF selbst beruht (arg.: „anamnestische Vorgeschichte“) und lediglich belegt, dass sie traumatisiert wurde, aber nicht, wo, wann und wodurch.Der von der BF vorgelegte klinisch-psychologische Befundbericht vom römisch 40 .2019 führt zu keiner anderen Einschätzung, obwohl darin angeführt wird, dass sie Opfer von Menschenhandel wurde und schwer traumatisierende Dinge erlebt hat, weil auch dies nur auf den Angaben der BF selbst beruht (arg.: „anamnestische Vorgeschichte“) und lediglich belegt, dass sie traumatisiert wurde, aber nicht, wo, wann und wodurch. Auch die von der BF mit Eingabe vom XXXX .2019 vorgelegten WhatsApp-Nachrichten (Seite 177 ff der Verwaltungsakten) ergeben keine nachvollziehbaren Hinweise darauf, dass sie in Österreich 2018 Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution geworden wäre, sondern nur darauf, dass offenbar Nacktbilder ohne ihr Wissen veröffentlicht wurden, dass sie einen Exfreund verdächtigte und dass sie die Löschung bestimmter Veröffentlichungen erwirken konnte. Die Stellungnahme der XXXX vom XXXX .2022 ergibt ebenfalls keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass die BF 2018 in Österreich Opfer von Menschenhandel oder zur Prostitution gezwungen wurde. Auch diese Beweismittel tragen somit nicht zur Glaubhaftmachung der vorgebrachten Verfolgungsgefahr bei.Auch die von der BF mit Eingabe vom römisch 40 .2019 vorgelegten WhatsApp-Nachrichten (Seite 177 ff der Verwaltungsakten) ergeben keine nachvollziehbaren Hinweise darauf, dass sie in Österreich 2018 Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution geworden wäre, sondern nur darauf, dass offenbar Nacktbilder ohne ihr Wissen veröffentlicht wurden, dass sie einen Exfreund verdächtigte und dass sie die Löschung bestimmter Veröffentlichungen erwirken konnte. Die Stellungnahme der römisch 40 vom römisch 40 .2022 ergibt ebenfalls keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass die BF 2018 in Österreich Opfer von Menschenhandel oder zur Prostitution gezwungen wurde. Auch diese Beweismittel tragen somit nicht zur Glaubhaftmachung der vorgebrachten Verfolgungsgefahr bei. Die Feststellungen zu den Gründen, aus denen die BF Venezuela verließ und 2019 wieder nach Österreich kam, basieren auf dem Bescheid über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Zusammenschau mit den Berichten über die allgemeine Situation in Venezuela. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Venezuela beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 06.12.2021, in das Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen samt detaillierten Quellenangaben aufgenommen wurden, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Informationen zu zweifeln. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen (

VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Entscheidend ist, ob die BF vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt dieser Entscheidung bei der Rückkehr in nach Venezuela mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (

VwGH 23.06.2021, Ra 2021/18/0164). Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen (

VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Entscheidend ist, ob die BF vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt dieser Entscheidung bei der Rückkehr in nach Venezuela mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (

VwGH 23.06.2021, Ra 2021/18/0164). Die Asylgewährung setzt einen kausalen Zusammenhang mit einem oder mehreren der in der GFK taxativ aufgezählten Konventionsgründe voraus. Unter „Verfolgung“ ist gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG jede Verfolgungshandlung iSd Art 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU,

§ 2Abs 1 Z 9 Asyl

G) zu verstehen, also entweder eine Handlung oder eine Kumulierung von Maßnahmen, die so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist (das sind Art 2 – Recht auf Leben, Art 3 – Verbot der Folter, Art 4 Abs 1 – Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft sowie Art 7 – keine Strafe ohne Gesetz). Die Verfolgung kann vom Staat oder von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen ausgehen; geht sie von nichtstaatlichen Akteuren aus, liegt nur dann eine asylrelevante Verfolgung vor, wenn staatliche Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz davor zu bieten (

Art 6der Statusrichtlinie).Unter „Verfolgung“ ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, Asyl

G jede Verfolgungshandlung iSd Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU,

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, AsylG) zu verstehen, also entweder eine Handlung oder eine Kumulierung von Maßnahmen, die so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist (das sind Artikel 2, – Recht auf Leben, Artikel 3, – Verbot der Folter, Artikel 4, Absatz eins, – Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft sowie Artikel 7, – keine Strafe ohne Gesetz). Die Verfolgung kann vom Staat oder von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen ausgehen; geht sie von nichtstaatlichen Akteuren aus, liegt nur dann eine asylrelevante Verfolgung vor, wenn staatliche Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz davor zu bieten (

Artikel 6, der Statusrichtlinie).

Die BF strebt die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (statt der subsidiär Schutzberechtigten) mit der Begründung an, dass ihr in Venezuela eine asylrelevante Verfolgung als Angehöriger der sozialen Gruppe der Opfer von Menschenhandel drohe. Sie hat einerseits nicht nachgewiesen, dass sie zu dieser Gruppe gehört und tatsächlich Opfer von Menschenhandel wurde, andererseits würde dies selbst bei Zutreffen ihrer Behauptungen nicht die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten rechtfertigen. Unter Verfolgung wegen „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist. Unter Verfolgung wegen „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist. Nach der Definition des Art 10 Abs 1 lit d der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe dann als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der oder die Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (

VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295). Nach der Definition des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe dann als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der oder die Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (

VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295). Hier liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF als (ehemaliges) Opfer von Menschenhandel in Venezuela als Angehörige einer Gruppe wahrgenommen wird, der (losgelöst von der von den Tätern ausgehenden Gefährdung) durch die umgebende Gesellschaft eine abgegrenzte Identität beigemessen wird. In Venezuela existiert keine abgegrenzte soziale Gruppe von (ehemaligen) Menschenhandelsopfern, denen in der Wahrnehmung durch die umgebende Gesellschaft eine deutlich abgegrenzte Identität beigemessen wird. Allenfalls ist zu befürchten, dass die BF nach der Rückkehr nach Venezuela dort (wieder) Opfer einer kriminellen Verfolgung werden könnte, was die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten jedoch nicht rechtfertigen kann. Unter „Verfolgung“ iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des oder der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung in diesem Sinn anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte des oder der Betroffenen führen. Unter „Verfolgung“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des oder der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung in diesem Sinn anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte des oder der Betroffenen führen. Die unerwünschte Veröffentlichung inkriminierender Fotos im Internet, die Erstellung von falschen Profilen unter Verwendung der Daten der BF auf sozialen Medien und damit zusammenhängende Beschimpfungen erreichen selbst bei Berücksichtigung der Kumulierung dieser Umstände keine solche Intensität, dass sich daraus eine asylrelevante Verfolgung iSd Art 9 der Statusrichtlinie ergeben würde, zumal sich die BF mittlerweile erfolgreich dagegen zur Wehr setzen konnte und kein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund erkennbar ist. Die unerwünschte Veröffentlichung inkriminierender Fotos im Internet, die Erstellung von falschen Profilen unter Verwendung der Daten der BF auf sozialen Medien und damit zusammenhängende Beschimpfungen erreichen selbst bei Berücksichtigung der Kumulierung dieser Umstände keine solche Intensität, dass sich daraus eine asylrelevante Verfolgung iSd Artikel 9, der Statusrichtlinie ergeben würde, zumal sich die BF mittlerweile erfolgreich dagegen zur Wehr setzen konnte und kein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund erkennbar ist. Da die BF somit keine ihr in Venezuela drohende Verfolgung aus einem Konventionsgrund glaubhaft gemacht hat, ist die ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da die BF somit keine ihr in Venezuela drohende Verfolgung aus einem Konventionsgrund glaubhaft gemacht hat, ist die ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2235580.1.00 1 Gemeint offenbar XXXX 2 Gemeint offenbar XXXX 3 Plattform zur Partnersuche im Internet 4 Gemeint offenbar XXXX

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