G) darstellen. Aufgrund der prekären humanitären Situation in Venezuela bestünde die Gefahr, dass die BF bei einer Rückkehr abermals Opfer von schwerer sexueller Gewalt, Ausbeutung oder Menschenhandel werden könnte. In Venezuela sei der Schutz vor Menschenhandel unzureichend. Die BF gehöre als Opfer von Menschenhandel und als Rückkehrerin, die in Europa zur Prostitution gezwungen worden sei, zu einer sozialen Gruppe iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK. Die BF erhob gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides eine Beschwerde, mit der sie (neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung) die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten beantragt und hilfsweise einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag stellt. Dies begründet sie zusammengefasst damit, dass ihre besondere Vulnerabilität nicht berücksichtigt worden sei. Das Ermittlungsverfahren sei (etwa zu ihrer familiären Situation, ihrer Ausbildung und ihrer Berufstätigkeit in Venezuela) mangelhaft geblieben. Menschenhandel und damit zusammenhängende Handlungen könnten eine asylrelevante Verfolgung darstellen. Die Furcht der BF vor Verfolgung sei wohlbegründet, weil sie in Venezuela bereits Verfolgung in der Form von Beschimpfungen und Beleidigungen auf sozialen Medien erlitten habe. Ungereimtheiten im Zusammenhang mit ihren Reisepässen seien dadurch erklärbar, dass in Venezuela aufgrund von Materialknappheit bereits abgelaufene Dokumente verlängert bzw. reaktiviert würden. Die BF habe gezögert, sich der österreichischen Polizei als Betroffene von Menschenhandel anzuvertrauen, weil sie hier über einen längeren Zeitraum bedroht, eingesperrt worden und Gewalt ausgesetzt gewesen sei. Die Täter·innen hätten auch damit gedroht, ihrer Herkunftsfamilie etwas anzutun. Es sei üblich, dass Opfer von Menschenhandel erst spät Angaben vor der Polizei machen würden, zumal geschlechtsspezifische Gewalt häufig schambesetzt sei. Die BF habe als Betroffene von Menschenhandel Angst vor weiterer Gewalt in Venezuela. Nacktbilder seien (für sie nicht kontrollierbar) in sozialen Medien veröffentlicht worden, was zu gesellschaftlicher Stigmatisierung, willkürlicher Gewalt und Diskriminierung am Arbeits- oder Wohnungsmarkt bis zur Unmöglichkeit der Existenzsicherung sowie zu abfälligen Kommentaren, Beleidigungen und Drohungen führen könne. In ihrer Gesamtheit würden diese Umstände eine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention, kurz GFK;
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG) darstellen. Aufgrund der prekären humanitären Situation in Venezuela bestünde die Gefahr, dass die BF bei einer Rückkehr abermals Opfer von schwerer sexueller Gewalt, Ausbeutung oder Menschenhandel werden könnte. In Venezuela sei der Schutz vor Menschenhandel unzureichend. Die BF gehöre als Opfer von Menschenhandel und als Rückkehrerin, die in Europa zur Prostitution gezwungen worden sei, zu einer sozialen Gruppe iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Bei der Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG am 09.11.2022 wurde die die BF in Anwesenheit ihrer Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für Spanisch vernommen. Nach dem Schluss der Verhandlung wurde die Entscheidung mündlich verkündet. Am 22.11.2022 beantragte die BF die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses. Feststellungen: Die BF ist venezolanische Staatsangehörige. Sie wurde am XXXX in der venezolanischen Stadt XXXX geboren. Ihre Muttersprache ist Spanisch, außerdem spricht sie etwas Englisch und mittlerweile zudem ein wenig Deutsch. Sie besuchte in Venezuela elf Jahre lang die Schule und absolvierte anschließend ein Studium für XXXX , dass sie mit dem akademischen Grad „Bachelor“ abschloss. Danach arbeitete sie in ihrer Heimat als XXXX und XXXX . Die BF ist venezolanische Staatsangehörige. Sie wurde am römisch 40 in der venezolanischen Stadt römisch 40 geboren. Ihre Muttersprache ist Spanisch, außerdem spricht sie etwas Englisch und mittlerweile zudem ein wenig Deutsch. Sie besuchte in Venezuela elf Jahre lang die Schule und absolvierte anschließend ein Studium für römisch 40 , dass sie mit dem akademischen Grad „Bachelor“ abschloss. Danach arbeitete sie in ihrer Heimat als römisch 40 und römisch 40 . Die Eltern und ein Bruder der BF leben nach wie vor in XXXX , wo ihr Vater ein Geschäft für XXXX betreibt, in dem ihr Bruder, der vor kurzem ein Studium begonnen hat, mitarbeitet. Ihr Mutter ist Hausfrau. Die BF hat zu ihnen ein gutes Verhältnis und steht zu ihnen in regelmäßigem telefonischen Kontakt. Ein weiterer Bruder der BF lebt seit 2021 in Österreich; ihm wurde hier mittlerweile der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.Die Eltern und ein Bruder der BF leben nach wie vor in römisch 40 , wo ihr Vater ein Geschäft für römisch 40 betreibt, in dem ihr Bruder, der vor kurzem ein Studium begonnen hat, mitarbeitet. Ihr Mutter ist Hausfrau. Die BF hat zu ihnen ein gutes Verhältnis und steht zu ihnen in regelmäßigem telefonischen Kontakt. Ein weiterer Bruder der BF lebt seit 2021 in Österreich; ihm wurde hier mittlerweile der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die BF reiste erstmals Anfang 2018 mit einem XXXX ausgestellten und bis XXXX gültigen venezolanischen Reisepass in das Bundesgebiet ein, wo sie ohne Wohnsitzmeldung Aufenthalt nahm. Am XXXX .2018 wurde ihr in XXXX ihre Handtasche samt Inhalt, darunter ihr Reisepass, gestohlen. Dies zeigte sie bei der Polizei an, konnte jedoch keine konkreten Angaben zum Täter machen. Aufgrund der Anzeige und eines Fotos des gestohlenen Reisepasses wurde ihr bei der venezolanischen Botschaft in Wien ein Ersatzreisedokument ausgestellt, mit dem sie im Frühjahr 2018 nach Venezuela zurückkehrte.Die BF reiste erstmals Anfang 2018 mit einem römisch 40 ausgestellten und bis römisch 40 gültigen venezolanischen Reisepass in das Bundesgebiet ein, wo sie ohne Wohnsitzmeldung Aufenthalt nahm. Am römisch 40 .2018 wurde ihr in römisch 40 ihre Handtasche samt Inhalt, darunter ihr Reisepass, gestohlen. Dies zeigte sie bei der Polizei an, konnte jedoch keine konkreten Angaben zum Täter machen. Aufgrund der Anzeige und eines Fotos des gestohlenen Reisepasses wurde ihr bei der venezolanischen Botschaft in Wien ein Ersatzreisedokument ausgestellt, mit dem sie im Frühjahr 2018 nach Venezuela zurückkehrte. Nach ihrer Rückkehr aus Österreich gelangte der BF zur Kenntnis, dass im Internet Nacktfotos von ihr veröffentlicht worden waren, ohne dass sie der Veröffentlichung zugestimmt hätte; teilweise waren die Bilder mit falschen Konten auf sozialen Medien verknüpft, deren Inhaber sich als die BF ausgaben. Sie wurde deshalb auf sozialen Medien (z.B. als „Hure“) beschimpft. Die Polizei nahm die Anzeige, die sie deshalb erstatten wollte, nicht auf, weil kein Straftatbestand als erfüllt angesehen wurde. Auf Betreiben der BF und eines Bekannten, der sie unterstützte, wurden die Fotos letztlich von den Betreibern der Internetseiten, wo sie veröffentlicht worden waren, gelöscht. In Venezuela wurde der alte Reisepass der BF, der bereits XXXX abgelaufen war, reaktiviert und mit einer erneuten Gültigkeit für den Zeitraum November XXXX bis November XXXX versehen, nachdem dort wegen des Mangels an Papier und Tinte die Möglichkeit eingeführt worden war, abgelaufene Reisepässe um zwei Jahre zu verlängern. Mit diesem Reisepass reiste die BF am XXXX .2019 über XXXX neuerlich in das Bundesgebiet ein, wo sie sich zunächst ohne Wohnsitzmeldung aufhielt und am XXXX .2019 internationalen Schutz beantragte. Sie hatte Venezuela wegen der hohen Kriminalität und der dort herrschenden wirtschaftlichen Lage verlassen, weil die Deckung von Grundbedürfnissen nicht mehr gewährleistet war. Es ist nicht wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr nach Venezuela Repressalien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre.In Venezuela wurde der alte Reisepass der BF, der bereits römisch 40 abgelaufen war, reaktiviert und mit einer erneuten Gültigkeit für den Zeitraum November römisch 40 bis November römisch 40 versehen, nachdem dort wegen des Mangels an Papier und Tinte die Möglichkeit eingeführt worden war, abgelaufene Reisepässe um zwei Jahre zu verlängern. Mit diesem Reisepass reiste die BF am römisch 40 .2019 über römisch 40 neuerlich in das Bundesgebiet ein, wo sie sich zunächst ohne Wohnsitzmeldung aufhielt und am römisch 40 .2019 internationalen Schutz beantragte. Sie hatte Venezuela wegen der hohen Kriminalität und der dort herrschenden wirtschaftlichen Lage verlassen, weil die Deckung von Grundbedürfnissen nicht mehr gewährleistet war. Es ist nicht wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr nach Venezuela Repressalien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre. Die BF leidet an psychischen Problemen (Schlafstörungen, depressive Störungen), die in Österreich medikamentös und psychotherapeutisch behandelt werden. Im XXXX 2020 erstattete die BF eine Anzeige, wonach sie im Jahr 2018 Opfer von Menschenhandel geworden sei, weil sie von XXXX unter Vorspiegelung falscher Tatsachen nach Österreich gebracht und hier zunächst von XXXX und, nachdem ihr die Flucht aus der Wohnung, in der sie von dieser festgehalten wurde, gelungen war, auch von XXXX und deren Freund XXXX zur Prostitution gezwungen worden sei. Die BF wurde dazu am XXXX .2020 polizeilich vernommen; das daraufhin eingeleitete Strafverfahren wurde mittlerweile beendet, ohne dass es zu einer Verurteilung der Angezeigten wegen Straftaten gegen die BF gekommen wäre. Im römisch 40 2020 erstattete die BF eine Anzeige, wonach sie im Jahr 2018 Opfer von Menschenhandel geworden sei, weil sie von römisch 40 unter Vorspiegelung falscher Tatsachen nach Österreich gebracht und hier zunächst von römisch 40 und, nachdem ihr die Flucht aus der Wohnung, in der sie von dieser festgehalten wurde, gelungen war, auch von römisch 40 und deren Freund römisch 40 zur Prostitution gezwungen worden sei. Die BF wurde dazu am römisch 40 .2020 polizeilich vernommen; das daraufhin eingeleitete Strafverfahren wurde mittlerweile beendet, ohne dass es zu einer Verurteilung der Angezeigten wegen Straftaten gegen die BF gekommen wäre. Zur Situation in Venezuela: Politische Lage: Die Bolivarische Republik Venezuela (República Bolivariana de Venezuela, kurz Venezuela) ist eine föderale Präsidialrepublik, die sich aus 23 Bundesstaaten (estados), einem Hauptstadtdistrikt (distrito capital) und abhängigen Bundesgebieten (dependencias federales) zusammensetzt. Der Schätzung zufolge beträgt die Einwohnerzahl Venezuelas ca. 28 Millionen (Stand Juli 2020). Die wichtigsten städtischen Ballungsgebiete sind Caracas (2,94 Millionen Einwohner), Maracaibo (2,26 Millionen), Valencia (1,91 Millionen), Barquisimeto (1,21 Millionen, Herkunftsstadt der BF) und Maracay (1,2 Millionen). Obwohl Venezuela rechtlich gesehen eine verfassungsmäßige Mehrparteienrepublik ist, hat das autoritäre Regime unter Nicolas Maduro, der 2013 nach dem Tod von Hugo Chávez zum Präsidenten gewählt wurde, die Kontrolle über die Exekutive, die Judikative, die Bürgerrechte (einschließlich des Generalstaatsanwalts und des Ombudsmanns) und die Wahlen an sich gerissen und eine parallele Legislative neben der bestehenden gewählten eingesetzt. Am
z.B. EUAA – European Union Agency for Asylum: Venezuela; Länderfokus, August 2020, Seite 121, abrufbar unter https://www.ecoi.net/en/file/local/2041734/08_2020_EASO_COI_Venezuela_DE.pdf, Zugriff am 15.02.2023) belegen die Darstellung der BF, wonach bereits abgelaufene venezolanische Reisepässe um zwei Jahre verlängert werden können. Die Angaben der BF zu ihrer Ausbildung und Erwerbstätigkeit in Venezuela und zu ihrer Herkunftsfamilie sind glaubhaft und können daher den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Aus dem IZR geht hervor, dass ihrem Bruder XXXX in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.Die Angaben der BF zu ihrer Ausbildung und Erwerbstätigkeit in Venezuela und zu ihrer Herkunftsfamilie sind glaubhaft und können daher den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Aus dem IZR geht hervor, dass ihrem Bruder römisch 40 in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Das einzige objektive Beweismittel für den Inlandsaufenthalt der BF Anfang 2018 ist der polizeiliche Amtsvermerk vom XXXX
etwa E-Mail vom XXXX .2019, Seite 71 der Verwaltungsakten) in den Akten des entsprechenden Ermittlungsverfahrens nicht auf, obwohl sie nach ihren Angaben am XXXX .2018 von zwei Polizisten aus der Wohnung, in der sie festgehalten worden sei, befreit worden sei, die auch ihre Identität registriert worden sei. Wäre die Darstellung der BF richtig, wäre sie bereits damals als weiteres Opfer der Menschenhändler identifiziert und aller Wahrscheinlichkeit nach auch einvernommen worden, jedenfalls wäre ihre Identität als Menschenhandelsopfer aktenkundig geworden. Der Darstellung der BF, wonach sie 2018 von römisch 40 unter Vorspiegelung falscher Tatsachen nach Österreich gebracht und hier zunächst von ihm und von römisch 40 und nach ihrer Befreiung durch die österreichische Polizei von römisch 40 und deren Freund zur Prostitution gezwungen worden sei, kann dagegen nicht gefolgt werden. Es gibt keine weiteren Beweisergebnisse, die diese Schilderung der BF untermauern würden. Die Angaben der BF zu ihrer Tätigkeit als Sexarbeiterin und dazu, dass sie Opfer von Menschenhandel wurde, sind nicht nur deshalb nicht glaubhaft, weil sie sich diesbezüglich nicht gleich 2018 den Sicherheitsbehörden anvertraut hat. Zwar wurden römisch 40 und F römisch 40 gemeinsam mit anderen Mittätern mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , unter anderem wegen Menschenhandels im Rahmen einer kriminellen Vereinigung (Paragraph 104 a, Absatz eins und 4, erster Fall StGB) und grenzüberschreitenden Prostitutionshandels (Paragraph 217, Absatz eins, zweiter Fall), rechtskräftig zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt, jedoch scheint die BF nach der Auskunft der Polizei (
etwa E-Mail vom römisch 40 .2019, Seite 71 der Verwaltungsakten) in den Akten des entsprechenden Ermittlungsverfahrens nicht auf, obwohl sie nach ihren Angaben am römisch 40 .2018 von zwei Polizisten aus der Wohnung, in der sie festgehalten worden sei, befreit worden sei, die auch ihre Identität registriert worden sei. Wäre die Darstellung der BF richtig, wäre sie bereits damals als weiteres Opfer der Menschenhändler identifiziert und aller Wahrscheinlichkeit nach auch einvernommen worden, jedenfalls wäre ihre Identität als Menschenhandelsopfer aktenkundig geworden. Die BF hat nunmehr während des Asylverfahrens am XXXX 2020 vor der Polizei nachträglich Angaben zu den Straftaten, deren Opfer sie nach ihrer Darstellung in Österreich geworden sei, gemacht, was jedoch – wie auch die Angaben der BF vom XXXX .2022 zeigen - zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung der angezeigten Personen ( XXXX ) geführt hat. Es ist nicht glaubhaft, dass die BF nach ihrer Befreiung aus der Gewalt der Gruppe von Menschenhändlern um XXXX und XXXX am XXXX .2018 sogleich anderen Tätern, die sie ebenfalls zur Prostitution gezwungen haben sollen, in die Hände gefallen sei. Die von der BF in diesem Zusammenhang beschuldigte XXXX war ihrerseits ein Opfer der Tätergruppe um XXXX und XXXX , zeigte diese an und sagte im Strafverfahren als wesentliche Zeugin gegen sie aus, weil sie von ihnen im Zeitraum XXXX 2017 bis XXXX 2018 in Österreich zur Prostitution gezwungen wurde. Dies geht aus den Akten zu GZ G303 2210914-1 des BVwG und insbesondere aus den Angaben von XXXX in der mündlichen Verhandlung vom XXXX .2021 hervor. Es ist unwahrscheinlich, dass XXXX einerseits Opfer von Menschenhandel und grenzüberschreitendem Prostitutionshandel wurde und mit den Strafverfolgungsbehörden kooperierte, um diese Taten aufzuklären, und andererseits im selben Zeitraum die BF zur Prostitution gezwungen haben soll. XXXX ist in Österreich dementsprechend auch – trotz der 2020 erstatteten Anzeige der BF gegen sie – nach wie vor unbescholten. Wäre die BF tatsächlich in Österreich Anfang 2018 zur Prostitution gezwungen worden, wäre auch völlig unverständlich, warum sie 2019 ausgerechnet wieder nach Österreich gekommen ist, obwohl sich hier Mitglieder der Tätergruppe um XXXX und XXXX sowie XXXX , von denen sie nach ihrer Darstellung verfolgt wird und vor denen sie sich angeblich fürchtet, nach wie vor aufgehalten haben und teilweise immer noch aufhalten. Die BF hat nunmehr während des Asylverfahrens am römisch 40 2020 vor der Polizei nachträglich Angaben zu den Straftaten, deren Opfer sie nach ihrer Darstellung in Österreich geworden sei, gemacht, was jedoch – wie auch die Angaben der BF vom römisch 40 .2022 zeigen - zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung der angezeigten Personen ( römisch 40 ) geführt hat. Es ist nicht glaubhaft, dass die BF nach ihrer Befreiung aus der Gewalt der Gruppe von Menschenhändlern um römisch 40 und römisch 40 am römisch 40 .2018 sogleich anderen Tätern, die sie ebenfalls zur Prostitution gezwungen haben sollen, in die Hände gefallen sei. Die von der BF in diesem Zusammenhang beschuldigte römisch 40 war ihrerseits ein Opfer der Tätergruppe um römisch 40 und römisch 40 , zeigte diese an und sagte im Strafverfahren als wesentliche Zeugin gegen sie aus, weil sie von ihnen im Zeitraum römisch 40 2017 bis römisch 40 2018 in Österreich zur Prostitution gezwungen wurde. Dies geht aus den Akten zu GZ G303 2210914-1 des BVwG und insbesondere aus den Angaben von römisch 40 in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 .2021 hervor. Es ist unwahrscheinlich, dass römisch 40 einerseits Opfer von Menschenhandel und grenzüberschreitendem Prostitutionshandel wurde und mit den Strafverfolgungsbehörden kooperierte, um diese Taten aufzuklären, und andererseits im selben Zeitraum die BF zur Prostitution gezwungen haben soll. römisch 40 ist in Österreich dementsprechend auch – trotz der 2020 erstatteten Anzeige der BF gegen sie – nach wie vor unbescholten. Wäre die BF tatsächlich in Österreich Anfang 2018 zur Prostitution gezwungen worden, wäre auch völlig unverständlich, warum sie 2019 ausgerechnet wieder nach Österreich gekommen ist, obwohl sich hier Mitglieder der Tätergruppe um römisch 40 und römisch 40 sowie römisch 40 , von denen sie nach ihrer Darstellung verfolgt wird und vor denen sie sich angeblich fürchtet, nach wie vor aufgehalten haben und teilweise immer noch aufhalten. Der von der BF vorgelegte klinisch-psychologische Befundbericht vom XXXX .2019 führt zu keiner anderen Einschätzung, obwohl darin angeführt wird, dass sie Opfer von Menschenhandel wurde und schwer traumatisierende Dinge erlebt hat, weil auch dies nur auf den Angaben der BF selbst beruht (arg.: „anamnestische Vorgeschichte“) und lediglich belegt, dass sie traumatisiert wurde, aber nicht, wo, wann und wodurch.Der von der BF vorgelegte klinisch-psychologische Befundbericht vom römisch 40 .2019 führt zu keiner anderen Einschätzung, obwohl darin angeführt wird, dass sie Opfer von Menschenhandel wurde und schwer traumatisierende Dinge erlebt hat, weil auch dies nur auf den Angaben der BF selbst beruht (arg.: „anamnestische Vorgeschichte“) und lediglich belegt, dass sie traumatisiert wurde, aber nicht, wo, wann und wodurch. Auch die von der BF mit Eingabe vom XXXX .2019 vorgelegten WhatsApp-Nachrichten (Seite 177 ff der Verwaltungsakten) ergeben keine nachvollziehbaren Hinweise darauf, dass sie in Österreich 2018 Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution geworden wäre, sondern nur darauf, dass offenbar Nacktbilder ohne ihr Wissen veröffentlicht wurden, dass sie einen Exfreund verdächtigte und dass sie die Löschung bestimmter Veröffentlichungen erwirken konnte. Die Stellungnahme der XXXX vom XXXX .2022 ergibt ebenfalls keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass die BF 2018 in Österreich Opfer von Menschenhandel oder zur Prostitution gezwungen wurde. Auch diese Beweismittel tragen somit nicht zur Glaubhaftmachung der vorgebrachten Verfolgungsgefahr bei.Auch die von der BF mit Eingabe vom römisch 40 .2019 vorgelegten WhatsApp-Nachrichten (Seite 177 ff der Verwaltungsakten) ergeben keine nachvollziehbaren Hinweise darauf, dass sie in Österreich 2018 Opfer von Menschenhandel und Zwangsprostitution geworden wäre, sondern nur darauf, dass offenbar Nacktbilder ohne ihr Wissen veröffentlicht wurden, dass sie einen Exfreund verdächtigte und dass sie die Löschung bestimmter Veröffentlichungen erwirken konnte. Die Stellungnahme der römisch 40 vom römisch 40 .2022 ergibt ebenfalls keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass die BF 2018 in Österreich Opfer von Menschenhandel oder zur Prostitution gezwungen wurde. Auch diese Beweismittel tragen somit nicht zur Glaubhaftmachung der vorgebrachten Verfolgungsgefahr bei. Die Feststellungen zu den Gründen, aus denen die BF Venezuela verließ und 2019 wieder nach Österreich kam, basieren auf dem Bescheid über die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Zusammenschau mit den Berichten über die allgemeine Situation in Venezuela. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Venezuela beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 06.12.2021, in das Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen samt detaillierten Quellenangaben aufgenommen wurden, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Informationen zu zweifeln. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einer Fremden, die in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Flüchtling im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen (
VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Entscheidend ist, ob die BF vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt dieser Entscheidung bei der Rückkehr in nach Venezuela mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (
VwGH 23.06.2021, Ra 2021/18/0164). Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlands befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen (
VwGH 23.02.2016, Ra 2015/20/0113). Entscheidend ist, ob die BF vor dem Hintergrund der aktuellen Länderfeststellungen im Zeitpunkt dieser Entscheidung bei der Rückkehr in nach Venezuela mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (
VwGH 23.06.2021, Ra 2021/18/0164). Die Asylgewährung setzt einen kausalen Zusammenhang mit einem oder mehreren der in der GFK taxativ aufgezählten Konventionsgründe voraus. Unter „Verfolgung“ ist gemäß § 2 Abs 1 Z 11 AsylG jede Verfolgungshandlung iSd Art 9 der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU,
G) zu verstehen, also entweder eine Handlung oder eine Kumulierung von Maßnahmen, die so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist (das sind Art 2 – Recht auf Leben, Art 3 – Verbot der Folter, Art 4 Abs 1 – Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft sowie Art 7 – keine Strafe ohne Gesetz). Die Verfolgung kann vom Staat oder von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen ausgehen; geht sie von nichtstaatlichen Akteuren aus, liegt nur dann eine asylrelevante Verfolgung vor, wenn staatliche Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz davor zu bieten (
G jede Verfolgungshandlung iSd Artikel 9, der Statusrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU,
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, AsylG) zu verstehen, also entweder eine Handlung oder eine Kumulierung von Maßnahmen, die so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist (das sind Artikel 2, – Recht auf Leben, Artikel 3, – Verbot der Folter, Artikel 4, Absatz eins, – Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft sowie Artikel 7, – keine Strafe ohne Gesetz). Die Verfolgung kann vom Staat oder von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen ausgehen; geht sie von nichtstaatlichen Akteuren aus, liegt nur dann eine asylrelevante Verfolgung vor, wenn staatliche Akteure erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz davor zu bieten (
Die BF strebt die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (statt der subsidiär Schutzberechtigten) mit der Begründung an, dass ihr in Venezuela eine asylrelevante Verfolgung als Angehöriger der sozialen Gruppe der Opfer von Menschenhandel drohe. Sie hat einerseits nicht nachgewiesen, dass sie zu dieser Gruppe gehört und tatsächlich Opfer von Menschenhandel wurde, andererseits würde dies selbst bei Zutreffen ihrer Behauptungen nicht die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten rechtfertigen. Unter Verfolgung wegen „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist. Unter Verfolgung wegen „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK wird eine - nicht sachlich gerechtfertigte - Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist. Nach der Definition des Art 10 Abs 1 lit d der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe dann als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der oder die Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (
VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295). Nach der Definition des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Statusrichtlinie gilt eine Gruppe dann als eine "bestimmte soziale Gruppe", wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der oder die Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (
VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0295). Hier liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die BF als (ehemaliges) Opfer von Menschenhandel in Venezuela als Angehörige einer Gruppe wahrgenommen wird, der (losgelöst von der von den Tätern ausgehenden Gefährdung) durch die umgebende Gesellschaft eine abgegrenzte Identität beigemessen wird. In Venezuela existiert keine abgegrenzte soziale Gruppe von (ehemaligen) Menschenhandelsopfern, denen in der Wahrnehmung durch die umgebende Gesellschaft eine deutlich abgegrenzte Identität beigemessen wird. Allenfalls ist zu befürchten, dass die BF nach der Rückkehr nach Venezuela dort (wieder) Opfer einer kriminellen Verfolgung werden könnte, was die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten jedoch nicht rechtfertigen kann. Unter „Verfolgung“ iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des oder der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung in diesem Sinn anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte des oder der Betroffenen führen. Unter „Verfolgung“ iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des oder der Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als Verfolgung in diesem Sinn anzusehen, sondern nur solche Maßnahmen, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte des oder der Betroffenen führen. Die unerwünschte Veröffentlichung inkriminierender Fotos im Internet, die Erstellung von falschen Profilen unter Verwendung der Daten der BF auf sozialen Medien und damit zusammenhängende Beschimpfungen erreichen selbst bei Berücksichtigung der Kumulierung dieser Umstände keine solche Intensität, dass sich daraus eine asylrelevante Verfolgung iSd Art 9 der Statusrichtlinie ergeben würde, zumal sich die BF mittlerweile erfolgreich dagegen zur Wehr setzen konnte und kein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund erkennbar ist. Die unerwünschte Veröffentlichung inkriminierender Fotos im Internet, die Erstellung von falschen Profilen unter Verwendung der Daten der BF auf sozialen Medien und damit zusammenhängende Beschimpfungen erreichen selbst bei Berücksichtigung der Kumulierung dieser Umstände keine solche Intensität, dass sich daraus eine asylrelevante Verfolgung iSd Artikel 9, der Statusrichtlinie ergeben würde, zumal sich die BF mittlerweile erfolgreich dagegen zur Wehr setzen konnte und kein Zusammenhang mit einem Konventionsgrund erkennbar ist. Da die BF somit keine ihr in Venezuela drohende Verfolgung aus einem Konventionsgrund glaubhaft gemacht hat, ist die ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Da die BF somit keine ihr in Venezuela drohende Verfolgung aus einem Konventionsgrund glaubhaft gemacht hat, ist die ausschließlich gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids gerichtete Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:G314.2235580.1.00 1 Gemeint offenbar XXXX 2 Gemeint offenbar XXXX 3 Plattform zur Partnersuche im Internet 4 Gemeint offenbar XXXX
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.