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{'item': 'L504 2161822-2'}

Obsah (22)Art 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 56§ 4§ 58§ 53§ 47§ 49§ 61§ 66§ 67§ 68§ 18§ 20§ 99§ 37§ 366

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2023 GeschäftszahlL504 2161822-2 Spruch, L504 2161822-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (kurz: bP) stellte nach Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung während des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet beim Bundesamt einen Antrag gem. § 56 AsylG. Aus dem Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:Die beschwerdeführende Partei (kurz: bP) stellte nach Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung während des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet beim Bundesamt einen Antrag gem. Paragraph 56, AsylG. Aus dem Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes: „(…) Sie reisten im Oktober 2014 illegal nach Österreich ein und stellten am 17.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. - Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Linz vom 09.05.2017, Zahl 1033028801 – 140076622, wurde Ihr Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Absatz 1 i

Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylGSchutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57 AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G57 AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassenin Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung in die Türkei

und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung in die Türkei

§ 46FPG zulässig ist.

Die Frist der freiwilligen Ausreise betrug

§ 55Abs.

Abs.Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist der freiwilligen Ausreise betrug

Paragraph 55, Abs. Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage. - Ihre fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2022, Zahl L510 2161822-1/24E, als unbegründet abgewiesen. - Sie brachten am 17.05.2022 persönlich bei der ho. Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“

§ 56Abs. 2 Asyl

G ein.

Paragraph 56, Absatz 2, AsylG ein. - Am 02.06.2022 langte eine Kopie Ihrer internationalen Geburtsurkunde sowie ein Antrag auf Heilung des Mangels

§ 4Abs. 1 Z 2 und 3 Asyl

G-DV samtAntrag auf Heilung des Mangels

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV samt Beilagen bei der ho. Behörde ein. - Am 07.06.2022 langte das Protokoll der Rückkehrberatung der BBU bei der ho. Behörde ein. Sie zeigten sich bei dem Gespräch nicht rückkehrwillig. - Sie wurden mit einem Verbesserungsauftrag vom 14.06.2022 aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens, ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Gleichzeitig wurden Sie über die Möglichkeit eines Heilungsantrages gem. § 4 AsylG-DV und über die Folgen belehrt, sollten Sie keinHeilungsantrages gem. Paragraph 4, AsylG-DV und über die Folgen belehrt, sollten Sie kein gültiges Reisedokument vorlegen. - Mit Schreiben Ihrer rechtlichen Vertretung vom selben Tag wurde die ho. Behörde von dem Ersuchen an das Konsulat Salzburg um eine Terminvergabe zur Ausstellung eines Reisedokuments in Kenntnis gesetzt. - Am 20.06.2022 langte ein Ersuchen um Fristerstreckung bis jedenfalls 11.07.2022 samt Terminbestätigung des Konsulates und Beantwortung der Fragen des Schreibens vom 14.06.2022 bei der ho. Behörde ein. - Dem Ersuchen um Fristerstreckung wurde zugestimmt und die Frist zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments bis 15.07.2022 erstreckt. Dies wurde Ihrer rechtlichen Vertretung schriftlich am 22.06.2022 mitgeteilt. - Am 04.07.2022 langte ein Schreiben Ihrer rechtlichen Vertretung samt Beilagen bei der ho. Behörde ein, worin auf den Heilungsantrag vom 02.06.2022 verwiesen und angeführt wurde, dass Ihnen die Stellung eines Antrages auf Ausstellung eines Reisepasses beim Konsul verweigert worden sei. - Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater

§ 52

BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. (…)“ Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat das Bundesamt entschieden: „I. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56

Asylgesetz wird

§ 58Absatz 11 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 Asyl

G idgF, als unzulässig zurückgewiesen.„I. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, Asylgesetz wird

Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG idgF, als unzulässig zurückgewiesen. II.

§ 10Absatz 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, erlassen.römisch zwei.

Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. III. Es wird

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

§ 46FPG nach Türkei zulässig ist.römisch drei.

Es wird

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Türkei zulässig ist. IV.

§ 55

Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch vier.

Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. V.

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch fünf.

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. VI. Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 02.06.2022 wird

§ 4Abs.

1 Z 2 und 3römisch sechs. Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 02.06.2022 wird

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen.“in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen.“ Gegen Spruchpunkt II. – VI. wurde von der bP durch ihren Rechtsfreund Beschwerde erhoben, wobei diese hinsichtlich des Spruchpunktes VI. in der Verhandlung wirksam zurückgezogen wurde.Gegen Spruchpunkt römisch zwei. – römisch sechs. wurde von der bP durch ihren Rechtsfreund Beschwerde erhoben, wobei diese hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. in der Verhandlung wirksam zurückgezogen wurde. Moniert wurde im Wesentlichen, dass die bP am 01.09.2022 beim Magistrat der Stadt Linz einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt habe. Sie sei seit Oktober 2014 im Bundesgebiet aufhältig. Das Asylverfahren sei seit

  1. Mai 2022 rechtskräftig abgeschlossen. Sie habe jedoch am
  2. Mai 2022 persönlich den gegenständlichen Antrag im Sinne des § 56 Asylgesetz gestellt. Die Ehegattin sei österreichische Staatsbürgerin. Die Eheschließung sei am XXXX 2022 vor dem Standesamt Linz erfolgt. Sie habe schon am
  3. Mai 2022 einen gültigen Arbeitsvorvertrag vorgelegt, der ihre Erwerbsabsicht untermauere. Die Regelungen des Assoziationsabkommens, konkret die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB Nr. 1/18, kämen zur Anwendung. Demnach würden alle Angehörigen von Österreichern

§ 47Abs.

3 Fremdengesetz 1997 Niederlassungsfreiheit genießen, weshalb diese Personengruppe nicht nur zur Inlandsantragstellung berechtigt sei, sondern auch dazu, die Entscheidung im Inland abzuwarten und zwar ungeachtet einer rechtswidrigen Einreise und/oder eines rechtswidrigen Aufenthalts. Die Behörde habe zu Unrecht die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers zur Rechtfertigung des Einreiseverbotes herangezogen. Die Behörde habe übersehen, dass die Ehegattin österreichische Staatsbürgerin sei, vollzeitbeschäftigt wäre und sehr wohl für den Lebensunterhalt aufkommen könne. Die bP sei strafgerichtlich unbescholten. Sie sei sehr gut integriert. Dem neunjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet komme hier eine besondere Bedeutung zu. Die Ehefrau leide an einer bakteriellen Infektion die zu einer Seebeeinträchtigung geführt habe. Rechtes Auge habe nur mehr 10 % Sehkraft, das linke Auge variiert zwischen 100 % und 70 % Sehkraft. Die Ehegattin sei aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen. Die privaten und familiären Interessen würden die öffentlichen Interessen bei weitem überwiegen und die Rückkehrentscheidung sei auf Dauer für unzulässig zu erklären.Moniert wurde im Wesentlichen, dass die bP am 01.09.2022 beim Magistrat der Stadt Linz einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt habe. Sie sei seit Oktober 2014 im Bundesgebiet aufhältig. Das Asylverfahren sei seit 3. Mai 2022 rechtskräftig abgeschlossen. Sie habe jedoch am 17. Mai 2022 persönlich den gegenständlichen Antrag im Sinne des Paragraph 56, Asylgesetz gestellt. Die Ehegattin sei österreichische Staatsbürgerin. Die Eheschließung sei am römisch 40 2022 vor dem Standesamt Linz erfolgt. Sie habe schon am 17. Mai 2022 einen gültigen Arbeitsvorvertrag vorgelegt, der ihre Erwerbsabsicht untermauere. Die Regelungen des Assoziationsabkommens, konkret die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB Nr. 1/18, kämen zur Anwendung. Demnach würden alle Angehörigen von Österreichern

Paragraph 47, Absatz 3, Fremdengesetz 1997 Niederlassungsfreiheit genießen, weshalb diese Personengruppe nicht nur zur Inlandsantragstellung berechtigt sei, sondern auch dazu, die Entscheidung im Inland abzuwarten und zwar ungeachtet einer rechtswidrigen Einreise und/oder eines rechtswidrigen Aufenthalts. Die Behörde habe zu Unrecht die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers zur Rechtfertigung des Einreiseverbotes herangezogen. Die Behörde habe übersehen, dass die Ehegattin österreichische Staatsbürgerin sei, vollzeitbeschäftigt wäre und sehr wohl für den Lebensunterhalt aufkommen könne. Die bP sei strafgerichtlich unbescholten. Sie sei sehr gut integriert. Dem neunjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet komme hier eine besondere Bedeutung zu. Die Ehefrau leide an einer bakteriellen Infektion die zu einer Seebeeinträchtigung geführt habe. Rechtes Auge habe nur mehr 10 % Sehkraft, das linke Auge variiert zwischen 100 % und 70 % Sehkraft. Die Ehegattin sei aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen. Die privaten und familiären Interessen würden die öffentlichen Interessen bei weitem überwiegen und die Rückkehrentscheidung sei auf Dauer für unzulässig zu erklären. Beantragt werde eine Verhandlung und die zeugenschaftliche Einvernahme der Ehegattin. Am 06.02.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Rechtsfreundin als informierte Vertreterin sowie eines Behördenvertreters eine Verhandlung durch. Die Ehegattin wurde als Zeugin einvernommen. Am Ende der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren durch Beschluss gem. § 39 Abs 3 AVG für geschlossen erklärt.Am 06.02.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Rechtsfreundin als informierte Vertreterin sowie eines Behördenvertreters eine Verhandlung durch. Die Ehegattin wurde als Zeugin einvernommen. Am Ende der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren durch Beschluss gem. Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde, der Beschwerdeergänzungen sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.

  1. Feststellungen (Sachverhalt) 1.
  2. Identität und Herkunftsstaat: Name und Geburtsdatum stehen fest. Die bP ist türkische Staatsangehörige. Bei der Eheschließung nahm sie den Familiennahmen der Ehegattin ( XXXX ) an.Name und Geburtsdatum stehen fest. Die bP ist türkische Staatsangehörige. Bei der Eheschließung nahm sie den Familiennahmen der Ehegattin ( römisch 40 ) an. 1.
  3. Aufenthalt in Österreich Nach schlepperunterstützter Einreise stellte die bP am 16.10.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte sie vor, dass sie für den türkischen Militärdienst registriert wurde und sie kann jederzeit mit einer Einberufung rechnen. Sie möchte nicht gegen das eigene Volk kämpfen. Der Antrag wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 09.05.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Verhandlung (15.03.2022) mit Erkenntnis vom 02.05.2022 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und unter einem auch die Rückkehrentscheidung mit einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise bestätigt. Die Entscheidung wurde am 03.05.2022 zugestellt und trat in Rechtskraft. Anlässlich des Rückkehrberatungsgespräches zeigte sie sich unwillig Österreich freiwillig zu verlassen und sie verblieb folglich bis zur Abschiebung ohne gültigen Aufenthaltstitel bzw. ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Am 17.05.2022 stellte sie beim Bundesamt einen Antrag gem. § 56 AsylG. Mit dem am 06.09.2022 erlassenen Bescheid hat die Behörde den Antrag gem. § 56 Asylgesetz

§ 58Abs.

11 Z. 2 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen (I.).

§ 10Abs.

3 Asylgesetz i.V.m. § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (II.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in die Türkei zulässig ist (III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (IV.).

§ 53Abs.

1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 6 Fremdenpolizeigesetz wird ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (V.). Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 2. Juni 2022 wird

§ 4Abs.

1 Z. 2 und 3 i.V.m. § 8 Asylgesetz-DV abgewiesen. (VI.).Am 17.05.2022 stellte sie beim Bundesamt einen Antrag gem. Paragraph 56, AsylG. Mit dem am 06.09.2022 erlassenen Bescheid hat die Behörde den Antrag gem. Paragraph 56, Asylgesetz

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen (römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (römisch zwei.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (römisch vier.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz wird ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (römisch fünf.). Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 2. Juni 2022 wird

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, Asylgesetz-DV abgewiesen. (römisch sechs.). Die bP hat am 16.08.2022 in Österreich geheiratet. Am 01.09.2022 hat sie beim Magistrat der Stadt Linz einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger einer Österreicherin gestellt. Am 07.09.2022 wurde die bP auf Grund der seit 03.05.2022 bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mangels Ausreisewilligkeit in ihren Herkunftsstaat Türkei abgeschoben. 1.3. Privatleben / Familienleben in Österreich: Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich Die bP hat während des Asylverfahrens im Oktober 2018 die österreichische Staatsbürgerin XXXX in Linz whft, kennengelernt. Am 16.08.2022 haben sie in Linz standesamtlich geheiratet. Die Ehegattin kannte seit Eingehen der Beziehung den aufenthaltsrechtlichen Status der bP. Sie wusste vor Eheschließung, dass die bP Österreich verlassen muss. Sie hoffte, dass die bP als Resultat der Eheschließung in Österreich verbleiben darf. Die Ehegattin spricht kein Türkisch, die Verständigung mit der bP findet auf Deutsch statt.Die bP hat während des Asylverfahrens im Oktober 2018 die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 in Linz whft, kennengelernt. Am 16.08.2022 haben sie in Linz standesamtlich geheiratet. Die Ehegattin kannte seit Eingehen der Beziehung den aufenthaltsrechtlichen Status der bP. Sie wusste vor Eheschließung, dass die bP Österreich verlassen muss. Sie hoffte, dass die bP als Resultat der Eheschließung in Österreich verbleiben darf. Die Ehegattin spricht kein Türkisch, die Verständigung mit der bP findet auf Deutsch statt. Die Ehegattin steht wegen einer bakteriell bedingten Augenerkrankung seit 2018 in Behandlung. Es gab kein konkretes auslösendes Ereignis für die Erkrankung. Am rechten Auge besteht aktuell ein Sehvermögen von 10% und links derzeit 100%. Abgesehen davon, benötigt sie aus gesundheitlichen Gründen derzeit keine anderweitige medizinische oder therapeutische Behandlung. Sie wünscht sich in Österreich Unterstützung durch die bP zur Erleichterung bei der Bewältigung von Alltagstätigkeiten. Familienangehörige und Verwandte der Ehegattin leben in Österreich bzw. zum Teil in der Nähe. Das Verhältnis zu diesen ist sehr gut und unterstützen diese die Ehegattin auch erforderlichenfalls, zB durch Erledigung von Einkäufen. Die Ehegattin steht bei einem Bauunternehmen als Bürokraft im Bereich Fakturierung in Vollzeitbeschäftigung. Sie verdient ca. 1900 Euro netto. Sie bewältigt ua. die Fahrt von und zur Arbeitsstelle mit dem eigenen Pkw. Die Ehegattin hat die bP nach der Abschiebung mehrere Wochen in der Türkei besucht. Sie hat den Flug alleine bzw. ohne begleitende Unterstützung durch andere bewältigt. Grad der Integration In der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 02.05.2022 wurden alle bis dahin bestehenden privaten und familiären Anknüpfungspunkte, darunter auch bereits die Beziehung zu Fr. E. sowie die beabsichtigte Eheschließung, berücksichtigt. Das Gericht kam zum Entscheidungszeitpunkt zum Ergebnis, dass dessen ungeachtet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten bzw. familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Nach Rechtskraft des Erkenntnisses vom 02.05.2022 wurden mit dem Antrag gem. § 56 AsylG Unterstützungserklärungen vom März 2022 sowie Mai 2022 vorgelegt. Eine Wohnrechtsvereinbarung vom 17.05.2022 zw. der bP und der Ehegattin besteht. Die bP verfügt über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Sie hat Deutschkenntnisse. Nach Rechtskraft des Erkenntnisses vom 02.05.2022 wurden mit dem Antrag gem. Paragraph 56, AsylG Unterstützungserklärungen vom März 2022 sowie Mai 2022 vorgelegt. Eine Wohnrechtsvereinbarung vom 17.05.2022 zw. der bP und der Ehegattin besteht. Die bP verfügt über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Sie hat Deutschkenntnisse. Teilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an auch für Asylwerber real möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit (ds. mit Beschäftigungsbewilligung, Werkvertrag, Arbeiten im Rahmen des Grundversorgungsgesetzes, Dienstleistungen über Dienstleistungsscheck)(Quelle: https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wie-koennen-asylwerber-innen-beschaeftigt-werden) oder Abhängigkeit von staatlichen LeistungenTeilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an auch für Asylwerber real möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit (ds. mit Beschäftigungsbewilligung, Werkvertrag, Arbeiten im Rahmen des Grundversorgungsgesetzes, Dienstleistungen über Dienstleistungsscheck), (Quelle: https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wie-koennen-asylwerber-innen-beschaeftigt-werden) oder Abhängigkeit von staatlichen Leistungen Nach rk. Entscheidung des BVwG v. 02.05.2022, somit während des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes, bezog die bP keine staatlichen Versorgungsleistungen. Sie verfügt über einen – schon zum Zeitpunkt des vorangegangenen asylrechtlichen Beschwerdeverfahrens vorhandenen – „Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung“ vom 03.03.2022 für die Tätigkeit als Küchenhilfe mit einem Bruttomindestlohn von 1575 Euro. Das Arbeitsverhältnis soll unter der Bedingung der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung und Erhalt einer SV-pflichtigen Beschäftigungsbewilligung gelten. Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienlebens; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Die bP hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär bzw. nach Rechtskraft der Entscheidung des BVwG nicht rechtmäßig war. Bindungen zum Herkunftsstaat Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch noch insbes. Familienangehörige und Verwandte. Seit der Abschiebung lebt die bP in Konya bei ihrer Mutter. Von der Verpflichtung den Wehrdienst zu leisten hat sie sich

bestehender gesetzlicher Regelungen freigekauft. Sie verfügt über aktuelle türkische Personaldokumente. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. ● In der verwaltungsstrafrechtlichen Evidenz scheint in Bezug auf die bP eine Bestrafung nach § 102 Abs 1 iVm §§ 36 lit. e), 57a Abs 5 KFG wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeugs mit einer abgelaufenen Begutachtungsplakette auf.  In der verwaltungsstrafrechtlichen Evidenz scheint in Bezug auf die bP eine Bestrafung nach Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 36, Litera e,), 57a Absatz 5, KFG wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeugs mit einer abgelaufenen Begutachtungsplakette auf. ● Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 10.10.2016, Zl. SanRB96-35-2016, wurde über die bP nach § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit. a) AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 verhängt. Dieser Bestrafung lag zugrunde, dass die bP als Dienstgeber in Zusammenhang mit der oa. Gewerbeausübung einen ausländischen Staatsbürger ohne aufrechte Arbeitserlaubnis beschäftigt hatte. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 10.10.2016, Zl. SanRB96-35-2016, wurde über die bP nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 verhängt. Dieser Bestrafung lag zugrunde, dass die bP als Dienstgeber in Zusammenhang mit der oa. Gewerbeausübung einen ausländischen Staatsbürger ohne aufrechte Arbeitserlaubnis beschäftigt hatte. ● Mit rk. Straferkenntnis vom 20.07.2022 wurde die bP von der LPD OÖ wegen Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung gem. § 120 Abs 1b FPG mit einer Geldstrafe von 1000 Euro belegt. Eine Ratenzahlung wurde vereinbart. Mit rk. Straferkenntnis vom 20.07.2022 wurde die bP von der LPD OÖ wegen Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung gem. Paragraph 120, Absatz eins b, FPG mit einer Geldstrafe von 1000 Euro belegt. Eine Ratenzahlung wurde vereinbart. ● Nach rk. Erkenntnis des BVwG hat die bP der Ausreiseverpflichtung keine Folge geleistet. Sie zeigte sich unwillig freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Die rk. Bestrafung wegen Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung zeigte somit keine Wirkung hinsichtlich der Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsordnung. Ein Aufenthaltsrecht bzw. gültiger Aufenthaltstitel lag bzw. liegt seit Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG nicht vor. Zur Beendigung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes war mangels Ausreisewilligkeit eine Abschiebung erforderlich. , 1.

  1. Zur Lage im Herkunftsstaat Türkei Aus der derzeitigen und zum Zeitpunkt der Abschiebung herrschenden Lage ergibt sich im Herkunftsstaat unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der bP bestand bzw. besteht. Seit der Abschiebung lebt die bP bei ihrer Mutter. Von der Verpflichtung den Wehrdienst zu leisten - weshalb sie das Land ursprünglich verlassen hatte - hat sie sich nach Rückkehr freigekauft. In der Beschwerde wurde keine relevante Gefährdung der bP vorgebracht und kann diese auch amtswegig nicht festgestellt werden.
  2. Beweiswürdigung Ad 1.1.1 Identität und Herkunftsstaat: Das Bundesamt stellte die Identität auf Grund bei der Behörde vorgelegter Identitätsdokumente fest. Die Herkunft ergibt sich plausibel aus den in diesen Punkten gleichbleibenden persönlichen Angaben im Zuge der Einvernahmen, ihren im Verfahren dargelegten Sprach- und Ortskenntnissen und den seitens der bP vorgelegten Bescheinigungsmitteln. Ad 1.1.
  3. Aufenthalt in Österreich Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Aktenlage und dem ergänzenden Ermittlungsverfahren des BVwG. ( Ad 1.1.
  4. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: Dies ergibt sich plausibel aus den in diesem Punkten lebensnahen, persönlichen Angaben in der Verhandlung. Ad 1.1.
  5. Aktuelles Privatleben / Familienleben in Österreich Dies ergibt sich plausibel aus ihren persönlichen Angaben, den von ihr vorgelegten Bescheinigungsmitteln sowie den zitierten amtswegigen Ermittlungsergebnissen des Bundesamtes / Bundesverwaltungsgerichtes, insbesondere auch den zeugenschaftlichen Angaben der Ehegattin. Ad 1.1.
  6. Zur Lage im Herkunftsstaat Türkei Dies ergibt sich aus der im angefochtenen Bescheid dargestellten Berichtslage auf Basis des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation (www.ecoi.net), die noch als aktuell anzusehen ist. In der Beschwerde u. Verhandlung wurde keine Gefährdungslage der bP in der Türkei vorgebracht.
  7. Rechtliche Beurteilung Die bP hat gegen Spruchpunkt I. keine Beschwerde erhoben und jene zu Spruchpunkt VI. zurückgezogen. Diese wurden somit rechtskräftig.Die bP hat gegen Spruchpunkt römisch eins. keine Beschwerde erhoben und jene zu Spruchpunkt römisch sechs. zurückgezogen. Diese wurden somit rechtskräftig. Ad A) Rückkehrentscheidung (II.)Rückkehrentscheidung (römisch zwei.) Nach rechtskräftiger Entscheidung (03.05.2022) des BVwG – mit dieser wurde auch eine Rückkehrentscheidung erlassen - war die bP nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und hat sich geweigert der Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Das Bundesamt hat den danach am 17.05.2022 im Inland gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 56 AsylG gem. § 58 Abs 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und trat diese Entscheidung in Rechtskraft. Durch das Faktum dieser Antragstellung und der Dauer der Prüfung erlangte die bP gem. § 58 Abs 13 AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Nach rechtskräftiger Entscheidung (03.05.2022) des BVwG – mit dieser wurde auch eine Rückkehrentscheidung erlassen - war die bP nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und hat sich geweigert der Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Das Bundesamt hat den danach am 17.05.2022 im Inland gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 56, AsylG gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und trat diese Entscheidung in Rechtskraft. Durch das Faktum dieser Antragstellung und der Dauer der Prüfung erlangte die bP gem. Paragraph 58, Absatz 13, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

§ 10Abs 3 Asyl

G ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen gem. §§ 55, 56, 57 AsylG abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs 9 Z 1-3 AsylG vorliegt.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen gem. Paragraphen 55, 56, 57, AsylG abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins -, 3, AsylG vorliegt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da der Antrag rechtskräftig gem. § 58 Abs 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen wurde. Aus § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ergibt sich somit, dass dann, wenn kein Fall des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 vorliegt, auch eine Antragszurückweisung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist.Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da der Antrag rechtskräftig gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen wurde. Aus Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ergibt sich somit, dass dann, wenn kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 vorliegt, auch eine Antragszurückweisung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Ebenso normiert § 52 Abs 3 FPG, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 Asyl

G zurück- oder abgewiesen wird.Ebenso normiert Paragraph 52, Absatz 3, FPG, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird. Die bP hat während des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes eine österreichische Staatsangehörige standesamtlich geheiratet. Damit der Fremde als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 anzusehen ist, muss die Ehefrau des Fremden von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben. Dies bildet nach der genannten Bestimmung bei Drittstaatsangehörigen, die Ehegatten von Österreichern sind, die essentielle Voraussetzung für die Erlangung der Stellung als begünstigte Drittstaatsangehörige. Im Verfahren kam jedoch nicht hervor, dass die Ehegattin von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machte, weshalb die bP nicht die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen erlangte. Diesfalls käme nämlich für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur die Ausweisung (§ 66 FPG) oder ein Aufenthaltsverbot (§67 FPG) in Frage.Die bP hat während des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes eine österreichische Staatsangehörige standesamtlich geheiratet. Damit der Fremde als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 anzusehen ist, muss die Ehefrau des Fremden von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben. Dies bildet nach der genannten Bestimmung bei Drittstaatsangehörigen, die Ehegatten von Österreichern sind, die essentielle Voraussetzung für die Erlangung der Stellung als begünstigte Drittstaatsangehörige. Im Verfahren kam jedoch nicht hervor, dass die Ehegattin von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machte, weshalb die bP nicht die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen erlangte. Diesfalls käme nämlich für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur die Ausweisung (Paragraph 66, FPG) oder ein Aufenthaltsverbot (§67 FPG) in Frage. Die Beschwerde bringt vor, die gegenständliche Rückkehrentscheidung sei zu Unrecht erfolgt, da die bP insbesondere auf Grund der Heirat ab der am 01.09.2022 erfolgten Antragstellung bei der NAG Behörde auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger einer Österreicherin, berechtigt war einerseits diesen Antrag im Inland zu stellen, andererseits das Verfahren hier im Bundesgebiet abzuwarten. Eine Aufenthaltsbeendigung sei daher unzulässig. Begründet wurde dies damit, dass sie die türkische Staatsbürgerschaft besitze und einen gültigen Arbeitsvorvertrag habe, den sie bereits beim Bundesamt sowie der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Linz vorgelegt habe. Es kämen daher die Regelungen hinsichtlich des Assoziationsabkommens, insbesondere die Stillhalteklausel zur Anwendung. Insbesondere schütze sie die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB Nr. 1/80 vor neuen Beschränkungen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Österreich, die nicht bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Assoziationsrechtes EWG/Türkei in Österreich in Kraft waren. Insbesondere die Stillhalteklausel sei unmittelbar anwendbar. Alle Angehörigen von Österreichern genossen

dem hier somit anzuwendenden § 47 Abs. 3 FrG 1997 Niederlassungsfreiheit, weshalb diese Personengruppe nicht nur zur Inlandsantragstellung berechtigt ist, sondern auch dazu, die Entscheidung im Inland abzuwarten und zwar ungeachtet einer rechtswidrigen Einreise und/oder eines rechtswidrigen Aufenthalts. Die bP habe am

  1. September 2022 dem Bundesamt die Heiratsurkunde übermittelt. Spätestens ab dem
  2. September 2022 sei das BFA somit über ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Kenntnis gesetzt worden. Sie verweise auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Dezember 2011, 2008/22/0180, in dem klargestellt werde, dass Art. 13 ARB 1/80 nicht nur für türkische Wanderarbeitnehmer gelte, sondern auch für türkische Staatsangehörige, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung erworben haben. Die Beschwerde bringt vor, die gegenständliche Rückkehrentscheidung sei zu Unrecht erfolgt, da die bP insbesondere auf Grund der Heirat ab der am 01.09.2022 erfolgten Antragstellung bei der NAG Behörde auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger einer Österreicherin, berechtigt war einerseits diesen Antrag im Inland zu stellen, andererseits das Verfahren hier im Bundesgebiet abzuwarten. Eine Aufenthaltsbeendigung sei daher unzulässig. Begründet wurde dies damit, dass sie die türkische Staatsbürgerschaft besitze und einen gültigen Arbeitsvorvertrag habe, den sie bereits beim Bundesamt sowie der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Linz vorgelegt habe. Es kämen daher die Regelungen hinsichtlich des Assoziationsabkommens, insbesondere die Stillhalteklausel zur Anwendung. Insbesondere schütze sie die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB Nr. 1/80 vor neuen Beschränkungen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Österreich, die nicht bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Assoziationsrechtes EWG/Türkei in Österreich in Kraft waren. Insbesondere die Stillhalteklausel sei unmittelbar anwendbar. Alle Angehörigen von Österreichern genossen

dem hier somit anzuwendenden Paragraph 47, Absatz 3, FrG 1997 Niederlassungsfreiheit, weshalb diese Personengruppe nicht nur zur Inlandsantragstellung berechtigt ist, sondern auch dazu, die Entscheidung im Inland abzuwarten und zwar ungeachtet einer rechtswidrigen Einreise und/oder eines rechtswidrigen Aufenthalts. Die bP habe am

  1. September 2022 dem Bundesamt die Heiratsurkunde übermittelt. Spätestens ab dem
  2. September 2022 sei das BFA somit über ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Kenntnis gesetzt worden. Sie verweise auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Dezember 2011, 2008/22/0180, in dem klargestellt werde, dass Artikel 13, ARB 1/80 nicht nur für türkische Wanderarbeitnehmer gelte, sondern auch für türkische Staatsangehörige, die noch keine Rechte in Bezug auf Beschäftigung erworben haben. Art 13 ARB 1/80 lautet:Artikel 13, ARB 1/80 lautet: Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat im Urteil vom 15.11.2011, C-256/11 Dereci, in Randziffer 88 ausgeführt, dass die Stillhalteklausel in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls nicht aus sich heraus geeignet sei, türkischen Staatsangehörigen allein auf der Grundlage des Unionsrechts „ein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen“, und kann ihnen auch „weder ein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr noch ein Recht zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats“ verschaffen. Die Klausel verbiete jedoch allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, „dass die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten“ durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedstaat in Kraft trat.Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat im Urteil vom 15.11.2011, C-256/11 Dereci, in Randziffer 88 ausgeführt, dass die Stillhalteklausel in Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls nicht aus sich heraus geeignet sei, türkischen Staatsangehörigen allein auf der Grundlage des Unionsrechts „ein Niederlassungsrecht und ein damit einhergehendes Aufenthaltsrecht zu verleihen“, und kann ihnen auch „weder ein Recht auf freien Dienstleistungsverkehr noch ein Recht zur Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats“ verschaffen. Die Klausel verbiete jedoch allgemein die Einführung neuer Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, „dass die Ausübung dieser wirtschaftlichen Freiheiten“ durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn galten, als das Zusatzprotokoll in Bezug auf den betreffenden Mitgliedstaat in Kraft trat. Da der EuGH in der Rechtssache Dereci – wie oben ausgeführt – immer nur auf die Niederlassungs- bzw Dienstleistungsfreiheit abstellt, ist auch davon auszugehen, dass das Abkommen nur eine Person schützt, die „im Zeitpunkt der Einreise in einen Unionsstaat die Absicht hat, dort (dauerhaft oder zeitlich befristet) einer Erwerbstätigkeit nachzugehen“. In diesem Sinne dürfte auch der Verwaltungsgerichtshof zu verstehen sein, wenn er festhält, dass die belangte Behörde „auf Grund der dem … erwerbstätigen türkischen Beschwerdeführer zu Gute kommenden Stillhalteklauseln“ günstigere Rechtsbestimmungen hätte heranziehen müssen“ (VwGH 13.11.2012, 2008/22/0844; ebenfalls auf die bereits bestehende Erwerbstätigkeit abstellend etwa VwGH 13.12.2011, 2008/22/0180). Liegt die Unregelmäßigkeit des Aufenthalts des Fremden schon von vornherein vor, und zwar insbesondere vor seiner Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin und damit unabhängig von der mit
  4. Jänner 2006 durch das NAG 2005 eingeführten "neuen Beschränkung", so ist die Unregelmäßigkeit der Situation des Fremden gerade nicht infolge der Anwendung der neuen Bestimmungen eingetreten; sie hatte sich vielmehr schlicht dadurch ergeben, dass er während seines Asylverfahrens keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige Position im österreichischen Hoheitsgebiet innehatte. Sein Aufenthalt war daher nicht "ordnungsgemäß" (vgl. EuGH
  5. November 2013, C-225/12 "C. Demir"), weshalb er sich nicht auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 berufen kann. Dies steht nicht nur in Einklang mit den Urteilen des EuGH (
  6. Oktober 2003, C-317/01, "Abatay";
  7. September 2009, C-242/06, "T. Sahin"), sondern entspricht auch der Judikatur des VwGH (dazu, dass eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung keine "gesicherte Position" vermittelt, E
  8. Jänner 2007, 2006/18/0402; E
  9. März 2013, 2011/09/0171; zum Erfordernis der "Ordnungsgemäßheit" für die Anwendbarkeit von Art. 13 ARB 1/80 E
  10. Jänner 2012, 2008/21/0304; E
  11. März 2015, Ro 2014/09/0057).VwGH 20.06.2022, Ra 2022/19/0109.Liegt die Unregelmäßigkeit des Aufenthalts des Fremden schon von vornherein vor, und zwar insbesondere vor seiner Heirat mit einer österreichischen Staatsbürgerin und damit unabhängig von der mit
  12. Jänner 2006 durch das NAG 2005 eingeführten "neuen Beschränkung", so ist die Unregelmäßigkeit der Situation des Fremden gerade nicht infolge der Anwendung der neuen Bestimmungen eingetreten; sie hatte sich vielmehr schlicht dadurch ergeben, dass er während seines Asylverfahrens keine gesicherte, sondern nur eine vorläufige Position im österreichischen Hoheitsgebiet innehatte. Sein Aufenthalt war daher nicht "ordnungsgemäß" vergleiche EuGH
  13. November 2013, C-225/12 "C. Demir"), weshalb er sich nicht auf die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 berufen kann. Dies steht nicht nur in Einklang mit den Urteilen des EuGH (
  14. Oktober 2003, C-317/01, "Abatay";
  15. September 2009, C-242/06, "T. Sahin"), sondern entspricht auch der Judikatur des VwGH (dazu, dass eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung keine "gesicherte Position" vermittelt, E
  16. Jänner 2007, 2006/18/0402; E
  17. März 2013, 2011/09/0171; zum Erfordernis der "Ordnungsgemäßheit" für die Anwendbarkeit von Artikel 13, ARB 1/80 E
  18. Jänner 2012, 2008/21/0304; E
  19. März 2015, Ro 2014/09/0057).VwGH 20.06.2022, Ra 2022/19/
  20. Der VwGH hat es in seiner Rechtsprechung zur Frage des ordnungsgemäßen Aufenthaltes eines türkischen Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers als maßgeblich erachtet, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen und nicht befolgt wurde. Während die Niederlassungsfreiheit

§ 49Fr

G 1997, wenn keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, die Ordnungsmäßigkeit des Aufenthaltes bewirkt, kann sich aus der Nichtbefolgung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes ergeben (vgl. VwGH 31.5.2017, Ra 2016/22/0089; 13.12.2018, Ra 2018/22/0266). Art. 13 ARB 1/80 kann einem türkischen Staatsangehörigen, dessen Lage rechtswidrig ist (und das ist im Hinblick auf eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung jedenfalls gegeben) nicht zugutekommen (EuGH 7.11.2013, C. Demir, C-225/12).Der VwGH hat es in seiner Rechtsprechung zur Frage des ordnungsgemäßen Aufenthaltes eines türkischen Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers als maßgeblich erachtet, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen und nicht befolgt wurde. Während die Niederlassungsfreiheit

Paragraph 49, FrG 1997, wenn keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, die Ordnungsmäßigkeit des Aufenthaltes bewirkt, kann sich aus der Nichtbefolgung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes ergeben vergleiche VwGH 31.5.2017, Ra 2016/22/0089; 13.12.2018, Ra 2018/22/0266). Artikel 13, ARB 1/80 kann einem türkischen Staatsangehörigen, dessen Lage rechtswidrig ist (und das ist im Hinblick auf eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung jedenfalls gegeben) nicht zugutekommen (EuGH 7.11.2013, C. Demir, C-225/12). Die bP war zum Zeitpunkt der Eheschließung bzw. auch zum Zeitpunkt der Antragstellung gem. NAG nicht nur nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sondern sie befolgte auch nicht die Ausreiseverpflichtung. Daher war ihr Aufenthalt nicht ordnungsgemäß iSd Art 13 ARB 1/

  1. Folglich kann sich die bP auch nicht auf diese Stillhalteklausel berufen. Die bP war zum Zeitpunkt der Eheschließung bzw. auch zum Zeitpunkt der Antragstellung gem. NAG nicht nur nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sondern sie befolgte auch nicht die Ausreiseverpflichtung. Daher war ihr Aufenthalt nicht ordnungsgemäß iSd Artikel 13, ARB 1/
  2. Folglich kann sich die bP auch nicht auf diese Stillhalteklausel berufen. Die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 kommt auch türkischen Staatsangehörigen zugute, die nicht bereits (legal) in den Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates integriert sind; allerdings muss die Absicht zu einer solchen Integration in den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates bestehen (vgl. VwGH 20.4.2021, Ra 2020/21/0505). Die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 kommt auch türkischen Staatsangehörigen zugute, die nicht bereits (legal) in den Arbeitsmarkt des Mitgliedstaates integriert sind; allerdings muss die Absicht zu einer solchen Integration in den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates bestehen vergleiche VwGH 20.4.2021, Ra 2020/21/0505). Soweit die bP in der Beschwerde meint, dass sie durch den bestehenden Arbeitsvorvertrag in den Anwendungsbereich des Art 13 leg cit fällt, ist dem zu entgegnen, dass die bP ihren eigenen Angaben nach nicht mit der Absicht der Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt einreiste, sondern, wie sich aus dem Asylverfahren ergab, um hier einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen um dem Wehrdienst zu entgehen. Soweit die bP in der Beschwerde meint, dass sie durch den bestehenden Arbeitsvorvertrag in den Anwendungsbereich des Artikel 13, leg cit fällt, ist dem zu entgegnen, dass die bP ihren eigenen Angaben nach nicht mit der Absicht der Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt einreiste, sondern, wie sich aus dem Asylverfahren ergab, um hier einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen um dem Wehrdienst zu entgehen. Die nicht rechtmäßig aufhältige bP, die für Zwecke des Asylverfahrens nach Österreich reiste, konnte durch das Bestehen eines später abgeschlossenen Arbeitsvorvertrages hier auch keine Rechte aus Art 6 leg cit ableiten. Der Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation regelt im Wesentlichen welche Rechte türkischen Staatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat auf dem Gebiet der Beschäftigung zustehen. Die Artikel 6 und 7 ARB 1/80 sind dabei die zentralen Vorschriften aus denen türkische Staatsangehörige, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unmittelbar Ansprüche für rechtmäßigen Aufenthalt und Arbeitserlaubnis herleiten können. Die nicht rechtmäßig aufhältige bP, die für Zwecke des Asylverfahrens nach Österreich reiste, konnte durch das Bestehen eines später abgeschlossenen Arbeitsvorvertrages hier auch keine Rechte aus Artikel 6, leg cit ableiten. Der Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation regelt im Wesentlichen welche Rechte türkischen Staatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat auf dem Gebiet der Beschäftigung zustehen. Die Artikel 6 und 7 ARB 1/80 sind dabei die zentralen Vorschriften aus denen türkische Staatsangehörige, sofern die Voraussetzungen vorliegen, unmittelbar Ansprüche für rechtmäßigen Aufenthalt und Arbeitserlaubnis herleiten können. Die Art 6 und 7 enthalten ihrem Wortlaut nach in erster Linie beschäftigungsrechtliche Regelungen. Der EuGH geht jedoch in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die beschäftigungsrechtlichen Vergünstigungen, die türkischen Staatsangehörigen verliehen werden, zwangsläufig auch ein Aufenthaltsrecht dieser Personen im jeweiligen EU-Mitgliedstaat beinhalten, weil sonst die in diesen Bestimmungen eingeräumten Arbeitsmarktzugangsrechte wirkungslos wären. Die Artikel 6 und 7 enthalten ihrem Wortlaut nach in erster Linie beschäftigungsrechtliche Regelungen. Der EuGH geht jedoch in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die beschäftigungsrechtlichen Vergünstigungen, die türkischen Staatsangehörigen verliehen werden, zwangsläufig auch ein Aufenthaltsrecht dieser Personen im jeweiligen EU-Mitgliedstaat beinhalten, weil sonst die in diesen Bestimmungen eingeräumten Arbeitsmarktzugangsrechte wirkungslos wären. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 enthält drei Voraussetzungen (vgl. EuGH Urteil
  3. Jänner 2008 in der Rechtssache C-294/06; Payir): Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 enthält drei Voraussetzungen vergleiche EuGH Urteil
  4. Jänner 2008 in der Rechtssache C-294/06; Payir): Die erste dieser Voraussetzungen betrifft die Eigenschaft als Arbeitnehmer. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muss ein türkischer Staatsangehöriger eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausüben, wobei solche Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die wegen ihres geringen Umfangs völlig untergeordnet und unwesentlich sind. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Die zweite Voraussetzung bezieht sich auf die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt. Dieser Begriff bezeichnet die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet auszuüben (vgl. EuGH Urteil
  5. November 1998, C-1/97, Birden). Die zweite Voraussetzung bezieht sich auf die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt. Dieser Begriff bezeichnet die Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet auszuüben vergleiche EuGH Urteil
  6. November 1998, C-1/97, Birden). Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 verlangt als dritte Voraussetzung eine ordnungsgemäße Beschäftigung, dh eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht (vgl. EuGH Urteil
  7. November 2002, Kurz, C- 188/00, Slg. 2002, I-10691).Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 verlangt als dritte Voraussetzung eine ordnungsgemäße Beschäftigung, dh eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats und damit ein nicht bestrittenes Aufenthaltsrecht vergleiche EuGH Urteil
  8. November 2002, Kurz, C- 188/00, Slg. 2002, I-10691). Die Verleihung der in Artikel 6 Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich des ARB 1/80 verankerten Rechte setzt aber voraus, dass der türkische Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise in das Hoheitsgebiet und die Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beachtet hat (Urteil Nazli). Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die bP nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet für Zwecke eines Asylverfahrens eingereist ist. Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet das, dass die bP insbesondere mangels Beachtung der Einreisebestimmungen somit keine Rechte aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 ableiten kann. Die Verleihung der in Artikel 6 Absatz 1 erster bis dritter Gedankenstrich des ARB 1/80 verankerten Rechte setzt aber voraus, dass der türkische Arbeitnehmer die Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise in das Hoheitsgebiet und die Ausübung einer Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beachtet hat (Urteil Nazli). Im gegenständlichen Fall steht fest, dass die bP nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet für Zwecke eines Asylverfahrens eingereist ist. Auf den vorliegenden Fall angewendet bedeutet das, dass die bP insbesondere mangels Beachtung der Einreisebestimmungen somit keine Rechte aus Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 ableiten kann. Durch den, während des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

NAG als Familienangehöriger einer Österreicherin, vermochte die bP auch kein Bleiberecht erwirken. Gem. § Durch den, während des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

NAG als Familienangehöriger einer Österreicherin, vermochte die bP auch kein Bleiberecht erwirken. Gem. Paragraph

§ 52FPG i

Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:

Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: § 9 BFA-VGParagraph 9, BFA-VG

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“ Für die Beurteilung, ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Art 8 EMRK vorliegt, wird auf die im Erkenntnis des BVwG v. 16.01.2019, L504 1314867-3, dargestellte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.Für die Beurteilung, ob ein relevantes Privat- und/oder Familienleben iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, wird auf die im Erkenntnis des BVwG v. 16.01.2019, L504 1314867-3, dargestellte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ob eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Ob eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen vergleiche etwa VwGH 22.1.2014, 2012/22/0245). Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun (vgl. etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294).Nicht näher substantiierte – bloße – Behauptungen können keine maßgebliche Verstärkung der Interessen des Fremden dartun vergleiche etwa VwGH 24.9.2009, 2009/18/0294). Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ergibt sich das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK.Auf Grund der Ermittlungsergebnisse ergibt sich das Vorhandensein eines relevanten Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK. Es bedarf daher einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Es bedarf daher einer Abwägung der persönlichen Interessen an einem Verbleib mit den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendung, somit, ob eine Rückkehrentscheidung zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Art 8 Abs 2 EMRK legitime Ziele, nämlich Im vorliegenden Fall ist der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgt gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legitime Ziele, nämlich ● die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, worunter auch die geschriebene Rechtsordnung zu subsumieren ist; Unter Zugrundelegung der Abwägungskriterien und der Ermittlungsergebnisse ergibt sich Folgendes: Nach schlepperunterstützter, illegaler Einreise stellte die bP am 16.10.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 09.05.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Verhandlung (15.03.2022) mit Erkenntnis vom 02.05.2022 die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und unter einem auch die Rückkehrentscheidung mit einer vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise bestätigt. Die Entscheidung wurde am 03.05.2022 zugestellt und trat in Rechtskraft. Anlässlich des Rückkehrberatungsgespräches zeigte sie sich unwillig Österreich freiwillig zu verlassen und sie verblieb folglich bis zur Abschiebung ohne gültigen Aufenthaltstitel bzw. ohne Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Auch eine rechtskräftige Bestrafung wg. der Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung vermochte sie nicht zu rechtskonformen Verhalten motivieren. Am 17.05.2022 stellte sie nach Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung und nicht rechtmäßigem Aufenthalt beim Bundesamt einen Antrag gem. § 56 AsylG. Mit dem am 06.09.2022 erlassenen Bescheid hat die Behörde den Antrag gem. § 56 Asylgesetz

§ 58Abs.

11 Z. 2 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen (I.).

§ 10Abs.

3 Asylgesetz i.V.m. § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (II.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in die Türkei zulässig ist (III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (IV.).

§ 53Abs.

1 in Verbindung mit Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz wurde ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (V.). Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 2. Juni 2022 wurde

§ 4Abs.

1 Z. 2 und 3 i.V.m. § 8 Asylgesetz-DV abgewiesen. (VI.).Am 17.05.2022 stellte sie nach Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung und nicht rechtmäßigem Aufenthalt beim Bundesamt einen Antrag gem. Paragraph 56, AsylG. Mit dem am 06.09.2022 erlassenen Bescheid hat die Behörde den Antrag gem. Paragraph 56, Asylgesetz

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen (römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (römisch zwei.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (römisch vier.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz wurde ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (römisch fünf.). Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 2. Juni 2022 wurde

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, Asylgesetz-DV abgewiesen. (römisch sechs.). Am 07.09.2022 wurde die bP mangels Ausreisewilligkeit in ihren Herkunftsstaat Türkei abgeschoben. Die bP hat während des Asylverfahrens im Oktober 2018 die österreichische Staatsbürgerin XXXX in Linz whft, kennengelernt. Am 16.08.2022 haben sie in Linz standesamtlich geheiratet. Die Ehegattin kannte seit Eingehen der Beziehung den aufenthaltsrechtlichen Status der bP. Sie wusste vor Eheschließung, dass die bP Österreich verlassen muss. Sie hoffte, dass die bP nach der Eheschließung in Österreich verbleiben darf. Die Ehegattin spricht kein Türkisch, die Verständigung mit der bP findet auf Deutsch statt.Die bP hat während des Asylverfahrens im Oktober 2018 die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 in Linz whft, kennengelernt. Am 16.08.2022 haben sie in Linz standesamtlich geheiratet. Die Ehegattin kannte seit Eingehen der Beziehung den aufenthaltsrechtlichen Status der bP. Sie wusste vor Eheschließung, dass die bP Österreich verlassen muss. Sie hoffte, dass die bP nach der Eheschließung in Österreich verbleiben darf. Die Ehegattin spricht kein Türkisch, die Verständigung mit der bP findet auf Deutsch statt. Die Ehegattin steht wegen einer bakteriell bedingten Augenerkrankung seit 2018 in Behandlung. Es gab kein konkretes auslösendes Ereignis für die Erkrankung. Am rechten Auge besteht aktuell ein Sehvermögen von 10% und links derzeit 100%. Abgesehen davon, benötigt sie nach eigenen Angaben in der Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen derzeit keine anderweitige medizinische oder therapeutische Behandlung. Sie wünscht sich Unterstützung durch die bP bei der Bewältigung des täglichen Lebens. Familienangehörige und Verwandte der Ehegattin leben in Österreich bzw. zum Teil in der Nähe. Das Verhältnis zu diesen ist sehr gut und unterstützen diese die Ehegattin auch erforderlichenfalls, zB durch Erledigung von Einkäufen. Die Ehegattin steht bei einem Bauunternehmen als Bürokraft im Bereich Fakturierung in Vollzeitbeschäftigung. Sie verdient ca. 1900 Euro netto. Sie bewältigt ua. die Fahrt von und zur Arbeitsstelle mit dem eigenen Pkw. Die Ehegattin hat die bP nach der Abschiebung von 30.09. – 09.10.2022 in der Türkei besucht. Sie hat den Flug alleine bzw. ohne begleitende Unterstützung durch andere bewältigt. In der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 02.05.2022 wurden alle bis dahin bestehenden privaten und familiären Anknüpfungspunkte, darunter auch bereits die Beziehung zu Fr. E. sowie die beabsichtigte Eheschließung, berücksichtigt. Das Gericht kam zum Entscheidungszeitpunkt zum Ergebnis, dass dessen ungeachtet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten bzw. familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Nach Rechtskraft des Erkenntnisses vom 02.05.2022 wurden mit dem Antrag gem. § 56 AsylG Unterstützungserklärungen vom März 2022 sowie Mai 2022 vorgelegt. Eine Wohnrechtsvereinbarung vom 17.05.2022 zw. der bP und der Ehegattin besteht. Die bP verfügt über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Sie hat Deutschkenntnisse. In der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 02.05.2022 wurden alle bis dahin bestehenden privaten und familiären Anknüpfungspunkte, darunter auch bereits die Beziehung zu Fr. E. sowie die beabsichtigte Eheschließung, berücksichtigt. Das Gericht kam zum Entscheidungszeitpunkt zum Ergebnis, dass dessen ungeachtet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten bzw. familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Nach Rechtskraft des Erkenntnisses vom 02.05.2022 wurden mit dem Antrag gem. Paragraph 56, AsylG Unterstützungserklärungen vom März 2022 sowie Mai 2022 vorgelegt. Eine Wohnrechtsvereinbarung vom 17.05.2022 zw. der bP und der Ehegattin besteht. Die bP verfügt über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Sie hat Deutschkenntnisse. Nach rk. Entscheidung des BVwG v. 02.05.2022, somit während des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes, bezog die bP keine staatlichen Versorgungsleistungen. Sie verfügt über einen – schon zum Zeitpunkt des vorangegangenen asylrechtlichen Beschwerdeverfahrens vorhandenen – „Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung“ vom 03.03.2022 für die Tätigkeit als Küchenhilfe mit einem Bruttomindestlohn von 1575 Euro. Das Arbeitsverhältnis soll ab Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung und Erhalt einer SV-pflichtigen Beschäftigungsbewilligung gelten. Die bP hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär bzw. nach Rechtskraft der Entscheidung des BVwG nicht rechtmäßig war. Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch noch insbes. Familienangehörige und Verwandte. Seit der Abschiebung lebt die bP in Konya bei ihrer Mutter. Von der Verpflichtung den Wehrdienst zu leisten hat sie sich

bestehender gesetzlicher Regelungen freigekauft. Sie verfügt über aktuelle türkische Personaldokumente. In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. In der verwaltungsstrafrechtlichen Evidenz scheint in Bezug auf die bP eine Bestrafung nach § 102 Abs 1 iVm §§ 36 lit. e), 57a Abs 5 KFG wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeugs mit einer abgelaufenen Begutachtungsplakette auf. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 10.10.2016, Zl. SanRB96-35-2016, wurde über die bP nach § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit. a) AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 verhängt. Dieser Bestrafung lag zugrunde, dass die bP als Dienstgeber in Zusammenhang mit der oa. Gewerbeausübung einen ausländischen Staatsbürger ohne aufrechte Arbeitserlaubnis beschäftigt hatte.In der verwaltungsstrafrechtlichen Evidenz scheint in Bezug auf die bP eine Bestrafung nach Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 36, Litera e,), 57a Absatz 5, KFG wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeugs mit einer abgelaufenen Begutachtungsplakette auf. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 10.10.2016, Zl. SanRB96-35-2016, wurde über die bP nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 verhängt. Dieser Bestrafung lag zugrunde, dass die bP als Dienstgeber in Zusammenhang mit der oa. Gewerbeausübung einen ausländischen Staatsbürger ohne aufrechte Arbeitserlaubnis beschäftigt hatte. Nach rk. Erkenntnis des BVwG hat die bP der Ausreiseverpflichtung keine Folge geleistet. Sie zeigte sich unwillig freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Ein Aufenthaltsrecht bzw. gültiger Aufenthaltstitel lag bzw. liegt seit Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG nicht vor. Zur Beendigung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes war mangels Ausreisewilligkeit eine Abschiebung erforderlich. Mit rk. Straferkenntnis vom 20.07.2022 wurde die bP von der LPD OÖ wegen Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung gem. § 120 Abs 1b FPG mit einer Geldstrafe von 1000 Euro belegt. Eine Ratenzahlung wurde vereinbart.Nach rk. Erkenntnis des BVwG hat die bP der Ausreiseverpflichtung keine Folge geleistet. Sie zeigte sich unwillig freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Ein Aufenthaltsrecht bzw. gültiger Aufenthaltstitel lag bzw. liegt seit Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG nicht vor. Zur Beendigung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes war mangels Ausreisewilligkeit eine Abschiebung erforderlich. Mit rk. Straferkenntnis vom 20.07.2022 wurde die bP von der LPD OÖ wegen Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung gem. Paragraph 120, Absatz eins b, FPG mit einer Geldstrafe von 1000 Euro belegt. Eine Ratenzahlung wurde vereinbart. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Das verlangt von Fremden grundsätzlich, dass sie nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet wieder verlassen (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062).Dem hat sich die bP widersetzt und somit gröblich gegen die öffentliche Ordnung, konkret einer geordneten Zuwanderung von Fremden verstoßen. Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände darf im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste, und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründete Lebensgemeinschaft (vgl. VwGH 5.8.2020, Ra 2020/14/0199, mwN).Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände darf im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste, und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründete Lebensgemeinschaft vergleiche VwGH 5.8.2020, Ra 2020/14/0199, mwN). Hinsichtlich der Ehe mit einer österr. Staatsangehörigen ist zu bemerken, dass das Gericht hier von einer intensiven Beziehung ausgeht, jedoch waren sich beide bei Eingehen der Beziehung und insbesondere bei der Eheschließung – diese wurde erst geschlossen als die bP nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war und sich weigerte auszureisen - bewusst, dass die bP verpflichtet ist Österreich zu verlassen, wenngleich ihnen zuzubilligen ist, dass sie hofften, dass die bP infolge der Eheschließung in Österreich bleiben kann. Das BVwG gewann im Zuge der Zeugenbefragung der Ehegattin den Eindruck, dass die Ehe zu diesem Zeitpunkt zur Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung geschlossen wurde und den österr. Staat vor vollendete Tatsachen stellen wollten. Es kamen im Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Ehegattin keine unüberbrückbaren Hindernisse hervor, die Ehe zumindest temporär auch in der Türkei zu vollziehen, zumal sie nach dessen Abschiebung auch mehrere Wochen bei ihm in der Türkei verbrachte. Abgesehen davon kann Kontakt auch durch moderne Kommunikationsmittel aufrecht gehalten werden. Der Wunsch der Ehegattin nach Unterstützung durch ihren Ehegatten in Österreich ist durchaus nachvollziehbar, jedoch ist sie, wie sich aus der Verhandlung und ihren hier maßgeblichen persönlichen Angaben ersichtlich, durchaus aktuell in der Lage ihr Leben, einschließlich der Erwerbstätigkeit, auch ohne Anwesenheit des Ehegatten zu bewältigen. Dass der Befolgung der unverzüglichen Ausreiseverpflichtung ein hohes öffentliches Interesse zukommt, ist schon alleine an der Strafhöhe zu erkennen die § 120 Abs 1b FPG vorsieht. Bis zu 15.000 Euro oder im Falle der Nichteinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von bis zu 6 Wochen beträgt der Strafrahmen. Dass der Befolgung der unverzüglichen Ausreiseverpflichtung ein hohes öffentliches Interesse zukommt, ist schon alleine an der Strafhöhe zu erkennen die Paragraph 120, Absatz eins b, FPG vorsieht. Bis zu 15.000 Euro oder im Falle der Nichteinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von bis zu 6 Wochen beträgt der Strafrahmen. Trotz rechtskräftiger Bestrafung verblieb die bP weiterhin nicht rechtmäßig im Bundesgebiet und tat damit auch kund, dass sie weiterhin nicht gewillt ist diesbezüglich die Rechtsordnung zu beachten und auch Bestrafungen keine Verhaltensänderung herbeiführen können. Auch der nicht rechtmäßige Aufenthalt, den sie fortan verwirklichte, ist im FPG unter § 120 Abs 1a unter erheblicher Strafe gestellt. Trotz rechtskräftiger Bestrafung verblieb die bP weiterhin nicht rechtmäßig im Bundesgebiet und tat damit auch kund, dass sie weiterhin nicht gewillt ist diesbezüglich die Rechtsordnung zu beachten und auch Bestrafungen keine Verhaltensänderung herbeiführen können. Auch der nicht rechtmäßige Aufenthalt, den sie fortan verwirklichte, ist im FPG unter Paragraph 120, Absatz eins a, unter erheblicher Strafe gestellt. Bei der bP war folglich eine mit hohem Verwaltungsaufwand verbundene Zwangsmaßnahme in Form einer Abschiebung erforderlich, damit der rechtswidrige Aufenthalt beendet wird. Dass die bP über eine Arbeitsplatzzusage verfügt war schon Gegenstand im rk. abgeschlossenen Beschwerdeverfahren. Dessen ungeachtet wurden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung höher gewichtet als die privaten und familiären Interessen. Das Verhalten der bP nach dieser Entscheidung, die ihren Unwillen zu Tage treten hat lassen, sich an maßgebliche Vorschriften des Fremdenrechtes zu halten, relativiert jedoch diese privaten Interessen und verstärkt die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung. Die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, konnten die persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet hier nicht maßgeblich verstärken (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226).Die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, konnten die persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet hier nicht maßgeblich verstärken vergleiche VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226). Die bP befand sich im Verhältnis zu ihrem Alter erst sehr kurze Zeit im Bundesgebiet. Sie wurde in der Türkei sozialisiert und hat dort bei weitem ihr überwiegendes Leben verbracht. Sie verfügt dort auch über Familienangehörige. Von einer Entwurzelung kann daher nicht gesprochen werden. Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH vom 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Gegenständlich bestand bereits seit 03.05.2022 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und damit die Verpflichtung Österreich zu verlassen. Die kurze Verfahrensdauer in diesem Verfahren spielt daher keine relevante Rolle die die bP für sich ins Gewicht bringen könnte. Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist vergleiche etwa VwGH vom 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Gegenständlich bestand bereits seit 03.05.2022 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und damit die Verpflichtung Österreich zu verlassen. Die kurze Verfahrensdauer in diesem Verfahren spielt daher keine relevante Rolle die die bP für sich ins Gewicht bringen könnte. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Partei festzustellen, die ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Die Rückkehrentscheidung war daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten. Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es der beschwerdeführenden Partei schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Rückkehrentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.9.1995, 94/18/0376). Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Artikel 8, EMRK erkennen, die es der beschwerdeführenden Partei schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Rückkehrentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 18.9.1995, 94/18/0376). Da sich die bP zum Zeitpunkt dieser Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, ist gem. § 21 Abs 5 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde auch zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Da sich die bP zum Zeitpunkt dieser Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, ist gem. Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde auch zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Zulässigkeit der Abschiebung (III.)Zulässigkeit der Abschiebung (römisch drei.)

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. § 50 FPG Verbot der AbschiebungParagraph 50, FPG Verbot der Abschiebung

(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(1)Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(2)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
(3)Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat war bzw. ist gem. § 46 FPG gegeben, da keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben hat.Die Zulässigkeit der Abschiebung der bP in ihren Herkunftsstaat war bzw. ist gem. Paragraph 46, FPG gegeben, da keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des Paragraph 50, FPG ergeben hat. Frist für freiwillige Ausreise (IV.)Frist für freiwillige Ausreise (römisch vier.)

§ 55Abs.

1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. § 55 FPG Frist für die freiwillige AusreiseParagraph 55, FPG Frist für die freiwillige Ausreise

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

§ 52wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

§ 68

AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

§ 18BFA-VG durchführbar wird.

(1a)Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung

Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens

Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

(2)Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(3)Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. Paragraph 37, AVG gilt.
(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(4)Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.

(5)Die Einräumung einer Frist

Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.

(5)Die Einräumung einer Frist

Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das Bundesamt hat die Frist für die freiwillige Ausreise gegenständlich iSd § 55 Abs 2 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt. In der Beschwerde wurde dem nicht konkret entgegengetreten. Insbesondere wurden keine besonderen Umstände dargelegt, wonach eine längere Frist erforderlich wäre.Das Bundesamt hat die Frist für die freiwillige Ausreise gegenständlich iSd Paragraph 55, Absatz 2, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt. In der Beschwerde wurde dem nicht konkret entgegengetreten. Insbesondere wurden keine besonderen Umstände dargelegt, wonach eine längere Frist erforderlich wäre. Einreiseverbot (V.)Einreiseverbot (römisch fünf.) Das Bundesamt machte von seinem Ermessen ein Einreiseverbot zu erlassen Gebrauch und argumentierte damit, dass § 53 Abs 2 nur eine demonstrative Aufzählung enthalte (Arg: insbesondere) und somit auch andere, ähnlich gelagerte Fälle, also jene die in den Ziffern 1-9 genannt werden, umfasst sein können und für ein Einreiseverbot gereichen. Demgemäß hat die Behörde der unstreitig feststehenden Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung und eine damit einhergehende eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung beigemessen. Dass die bP zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bereits von der LPD rechtskräftig wegen § 120 Abs 1 b FPG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 1000 Euro bestraft worden war und damit auch die Einreiseverbotstatbestände des § 53 Abs 2 Z 2 und 3 FPG erfüllt waren, hatte sie auf Grund der unterlassenen Mitteilung durch die Strafbehörde keine Kenntnis. Weiters argumentierte die Behörde, dass der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 6 FPG (Mangelnder Nachweis des Besitzes der Mittel zum Unterhalt) erfüllt sei. Das Bundesamt machte von seinem Ermessen ein Einreiseverbot zu erlassen Gebrauch und argumentierte damit, dass Paragraph 53, Absatz 2, nur eine demonstrative Aufzählung enthalte (Arg: insbesondere) und somit auch andere, ähnlich gelagerte Fälle, also jene die in den Ziffern 1-9 genannt werden, umfasst sein können und für ein Einreiseverbot gereichen. Demgemäß hat die Behörde der unstreitig feststehenden Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung und eine damit einhergehende eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung beigemessen. Dass die bP zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bereits von der LPD rechtskräftig wegen Paragraph 120, Absatz eins, b FPG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 1000 Euro bestraft worden war und damit auch die Einreiseverbotstatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 FPG erfüllt waren, hatte sie auf Grund der unterlassenen Mitteilung durch die Strafbehörde keine Kenntnis. Weiters argumentierte die Behörde, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG (Mangelnder Nachweis des Besitzes der Mittel zum Unterhalt) erfüllt sei. § 53 EinreiseverbotParagraph 53, Einreiseverbot

(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;,

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;,
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;,
  3. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;,
  4. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;,
  5. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag; (Anm.: aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 202/2022)
  6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.Anmerkung, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,),
  9. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;,
  10. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder,
  11. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;
  8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
  9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn,

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;,
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;,
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);,
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;,
  8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder,
  9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl ErläutRV, 1078 BlgNR
  1. GP 29 ff und Art 11 Abs 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. Die in den einzelnen Ziffern des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 angeführten Tatbestände stellen nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: "insbesondere") jener Umstände dar, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne der genannten Bestimmung indizieren. Das kann auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellationen, zutreffen, was dann gegebenenfalls - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen kann (vgl. VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104).Die in den einzelnen Ziffern des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 angeführten Tatbestände stellen nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: "insbesondere") jener Umstände dar, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne der genannten Bestimmung indizieren. Das kann auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellationen, zutreffen, was dann gegebenenfalls - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen kann vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104). Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FPG durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0237; 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; 24.1.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN; 18.11.2020, Ra 2020/14/0113-8 18).Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthalts- oder Einreiseverbotes nach dem FPG durchzuführenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dafür auch ein Verhalten des Fremden herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat. Ein solches Vorgehen verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung, erfordert jedoch entsprechende, in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffene Feststellungen zum Fehlverhalten selbst und nicht bloß zu einer allenfalls bestehenden, nicht weiter verifizierten Verdachtslage vergleiche VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0237; 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; 24.1.2012, 2010/1/0264, jeweils mwN; 18.11.2020, Ra 2020/14/0113-8 18). Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Soweit die Behörde das Einreiseverbot auch auf § 53 Abs 2 Z6 FPG stützte, ist anzuführen, dass diese Bestimmung vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben wurde (vgl BGBl. I Nr. 202/2022) und somit aktuell nicht mehr zur Anwendung gelangt.Soweit die Behörde das Einreiseverbot auch auf Paragraph 53, Absatz 2, Z6 FPG stützte, ist anzuführen, dass diese Bestimmung vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufgehoben wurde vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2022,) und somit aktuell nicht mehr zur Anwendung gelangt. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Gegenständlich wurde gegen die bP von der LPD wegen Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung am 20.07.2022 gem. § 120 Abs 1b FPG rk. eine Geldstrafe in der Höhe von 1000 Euro verhängt.Gegenständlich wurde gegen die bP von der LPD wegen Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung am 20.07.2022 gem. Paragraph 120, Absatz eins b, FPG rk. eine Geldstrafe in der Höhe von 1000 Euro verhängt. Die bP wäre bereits nach rk. Entscheidung des BVwG v. 02.05.2022 binnen 14 Tagen verpflichtet gewesen Österreich freiwillig zu verlassen. Dem hat sie nicht nur keine Folge geleistet sondern im Zuge der Rückkehrberatung auch bestätigt, dass sie nicht gewillt ist diese gesetzliche Anordnung zu befolgen. Auch die rk. Bestrafung mit erheblicher Strafhöhe, die sie nur mit Ratenzahlung ableisten kann, bewirkte keine Verhaltensänderung und sie verblieb fortan weiterhin nicht rechtmäßig im Bundesgebiet. Erst durch eine behördliche Abschiebung, damit verbunden ein erheblicher Verwaltungs- u. Kostenaufwand, konnte den ordnungsgemäßen Rechtszustand herstellen. Durch dieses Verhalten hat die bP jedenfalls die Tatbestände des § 53 Abs 2 Z2 (wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1000 Euro oder primärer Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde) bzw. Z3 FPG (wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs 3 genannte Übertretung handelt) verwirklicht.Durch dieses Verhalten hat die bP jedenfalls die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Z2 (wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1000 Euro oder primärer Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde) bzw. Z3 FPG (wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt) verwirklicht. Die Nichtbeachtung von wesentlichen Vorschriften des Fremdenrechtes, die eine im öffentlichen Interessen sehr wichtige geordnete Zuwanderung von Fremden ermöglichen soll, stellt eine erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen dar. Dies ergibt sich schon aus der Strafhöhe von bis zu 15000 Euro in Folge der Nichtbeachtung der Ausreiseverpflichtung. Die bP hat zudem gezeigt, dass sie selbst sehr hohe Geldstrafen nicht zur einer Einhaltung wesentlicher Normen des Fremdenrechtes motivieren können und kann daher unter Berücksichtigung aller Umstände auch nicht die Prognose gestellt werden, dass eine solche Gefahr nicht mehr gegeben wäre. Gem. § 53 Abs 2 FPG kann in solchen Fällen ein Einreiseverbot bis zu 5 Jahren verhängt werden. Die hier gegenständliche Höhe von 18 Monaten liegt im unteren Bereich und ist angesichts des aufgezeigten Verhaltens jedenfalls als angemessen zu erachten. Gem. Paragraph 53, Absatz 2, FPG kann in solchen Fällen ein Einreiseverbot bis zu 5 Jahren verhängt werden. Die hier geg

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