4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe: , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei (kurz: bP) stellte nach Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung während des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet beim Bundesamt einen Antrag gem. § 56 AsylG. Aus dem Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:Die beschwerdeführende Partei (kurz: bP) stellte nach Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung während des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet beim Bundesamt einen Antrag gem. Paragraph 56, AsylG. Aus dem Verfahrensgang des angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes: „(…) Sie reisten im Oktober 2014 illegal nach Österreich ein und stellten am 17.10.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG.einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. - Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Außenstelle Linz vom 09.05.2017, Zahl 1033028801 – 140076622, wurde Ihr Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Absatz 1Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylGSchutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57 AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde
G57 AsylG wurde Ihnen nicht erteilt. Gleichzeitig wurde
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassenin Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung in die Türkei
und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung in die Türkei
Die Frist der freiwilligen Ausreise betrug
Abs.Paragraph 46, FPG zulässig ist. Die Frist der freiwilligen Ausreise betrug
Paragraph 55, Abs. Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage. - Ihre fristgerecht eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.05.2022, Zahl L510 2161822-1/24E, als unbegründet abgewiesen. - Sie brachten am 17.05.2022 persönlich bei der ho. Behörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“
G ein.
Paragraph 56, Absatz 2, AsylG ein. - Am 02.06.2022 langte eine Kopie Ihrer internationalen Geburtsurkunde sowie ein Antrag auf Heilung des Mangels
G-DV samtAntrag auf Heilung des Mangels
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV samt Beilagen bei der ho. Behörde ein. - Am 07.06.2022 langte das Protokoll der Rückkehrberatung der BBU bei der ho. Behörde ein. Sie zeigten sich bei dem Gespräch nicht rückkehrwillig. - Sie wurden mit einem Verbesserungsauftrag vom 14.06.2022 aufgefordert, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens, ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Gleichzeitig wurden Sie über die Möglichkeit eines Heilungsantrages gem. § 4 AsylG-DV und über die Folgen belehrt, sollten Sie keinHeilungsantrages gem. Paragraph 4, AsylG-DV und über die Folgen belehrt, sollten Sie kein gültiges Reisedokument vorlegen. - Mit Schreiben Ihrer rechtlichen Vertretung vom selben Tag wurde die ho. Behörde von dem Ersuchen an das Konsulat Salzburg um eine Terminvergabe zur Ausstellung eines Reisedokuments in Kenntnis gesetzt. - Am 20.06.2022 langte ein Ersuchen um Fristerstreckung bis jedenfalls 11.07.2022 samt Terminbestätigung des Konsulates und Beantwortung der Fragen des Schreibens vom 14.06.2022 bei der ho. Behörde ein. - Dem Ersuchen um Fristerstreckung wurde zugestimmt und die Frist zur Vorlage eines gültigen Reisedokuments bis 15.07.2022 erstreckt. Dies wurde Ihrer rechtlichen Vertretung schriftlich am 22.06.2022 mitgeteilt. - Am 04.07.2022 langte ein Schreiben Ihrer rechtlichen Vertretung samt Beilagen bei der ho. Behörde ein, worin auf den Heilungsantrag vom 02.06.2022 verwiesen und angeführt wurde, dass Ihnen die Stellung eines Antrages auf Ausstellung eines Reisepasses beim Konsul verweigert worden sei. - Mit Verfahrensanordnung vom heutigen Tag wurde Ihnen ein Rechtsberater
BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
Paragraph 52, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. (…)“ Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat das Bundesamt entschieden: „I. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Asylgesetz wird
G idgF, als unzulässig zurückgewiesen.„I. Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, Asylgesetz wird
Paragraph 58, Absatz 11 Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, AsylG idgF, als unzulässig zurückgewiesen. II.
G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen.römisch zwei.
Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. III. Es wird
Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Es wird
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Türkei zulässig ist. IV.
Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch vier.
Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. V.
Vm Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen.römisch fünf.
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen. VI. Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 02.06.2022 wird
1 Z 2 und 3römisch sechs. Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 02.06.2022 wird
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen.“in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen.“ Gegen Spruchpunkt II. – VI. wurde von der bP durch ihren Rechtsfreund Beschwerde erhoben, wobei diese hinsichtlich des Spruchpunktes VI. in der Verhandlung wirksam zurückgezogen wurde.Gegen Spruchpunkt römisch zwei. – römisch sechs. wurde von der bP durch ihren Rechtsfreund Beschwerde erhoben, wobei diese hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. in der Verhandlung wirksam zurückgezogen wurde. Moniert wurde im Wesentlichen, dass die bP am 01.09.2022 beim Magistrat der Stadt Linz einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt habe. Sie sei seit Oktober 2014 im Bundesgebiet aufhältig. Das Asylverfahren sei seit
3 Fremdengesetz 1997 Niederlassungsfreiheit genießen, weshalb diese Personengruppe nicht nur zur Inlandsantragstellung berechtigt sei, sondern auch dazu, die Entscheidung im Inland abzuwarten und zwar ungeachtet einer rechtswidrigen Einreise und/oder eines rechtswidrigen Aufenthalts. Die Behörde habe zu Unrecht die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers zur Rechtfertigung des Einreiseverbotes herangezogen. Die Behörde habe übersehen, dass die Ehegattin österreichische Staatsbürgerin sei, vollzeitbeschäftigt wäre und sehr wohl für den Lebensunterhalt aufkommen könne. Die bP sei strafgerichtlich unbescholten. Sie sei sehr gut integriert. Dem neunjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet komme hier eine besondere Bedeutung zu. Die Ehefrau leide an einer bakteriellen Infektion die zu einer Seebeeinträchtigung geführt habe. Rechtes Auge habe nur mehr 10 % Sehkraft, das linke Auge variiert zwischen 100 % und 70 % Sehkraft. Die Ehegattin sei aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen. Die privaten und familiären Interessen würden die öffentlichen Interessen bei weitem überwiegen und die Rückkehrentscheidung sei auf Dauer für unzulässig zu erklären.Moniert wurde im Wesentlichen, dass die bP am 01.09.2022 beim Magistrat der Stadt Linz einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gestellt habe. Sie sei seit Oktober 2014 im Bundesgebiet aufhältig. Das Asylverfahren sei seit 3. Mai 2022 rechtskräftig abgeschlossen. Sie habe jedoch am 17. Mai 2022 persönlich den gegenständlichen Antrag im Sinne des Paragraph 56, Asylgesetz gestellt. Die Ehegattin sei österreichische Staatsbürgerin. Die Eheschließung sei am römisch 40 2022 vor dem Standesamt Linz erfolgt. Sie habe schon am 17. Mai 2022 einen gültigen Arbeitsvorvertrag vorgelegt, der ihre Erwerbsabsicht untermauere. Die Regelungen des Assoziationsabkommens, konkret die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB Nr. 1/18, kämen zur Anwendung. Demnach würden alle Angehörigen von Österreichern
Paragraph 47, Absatz 3, Fremdengesetz 1997 Niederlassungsfreiheit genießen, weshalb diese Personengruppe nicht nur zur Inlandsantragstellung berechtigt sei, sondern auch dazu, die Entscheidung im Inland abzuwarten und zwar ungeachtet einer rechtswidrigen Einreise und/oder eines rechtswidrigen Aufenthalts. Die Behörde habe zu Unrecht die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers zur Rechtfertigung des Einreiseverbotes herangezogen. Die Behörde habe übersehen, dass die Ehegattin österreichische Staatsbürgerin sei, vollzeitbeschäftigt wäre und sehr wohl für den Lebensunterhalt aufkommen könne. Die bP sei strafgerichtlich unbescholten. Sie sei sehr gut integriert. Dem neunjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet komme hier eine besondere Bedeutung zu. Die Ehefrau leide an einer bakteriellen Infektion die zu einer Seebeeinträchtigung geführt habe. Rechtes Auge habe nur mehr 10 % Sehkraft, das linke Auge variiert zwischen 100 % und 70 % Sehkraft. Die Ehegattin sei aufgrund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen. Die privaten und familiären Interessen würden die öffentlichen Interessen bei weitem überwiegen und die Rückkehrentscheidung sei auf Dauer für unzulässig zu erklären. Beantragt werde eine Verhandlung und die zeugenschaftliche Einvernahme der Ehegattin. Am 06.02.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Rechtsfreundin als informierte Vertreterin sowie eines Behördenvertreters eine Verhandlung durch. Die Ehegattin wurde als Zeugin einvernommen. Am Ende der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren durch Beschluss gem. § 39 Abs 3 AVG für geschlossen erklärt.Am 06.02.2023 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Rechtsfreundin als informierte Vertreterin sowie eines Behördenvertreters eine Verhandlung durch. Die Ehegattin wurde als Zeugin einvernommen. Am Ende der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren durch Beschluss gem. Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde, der Beschwerdeergänzungen sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.
11 Z. 2 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen (I.).
3 Asylgesetz i.V.m. § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (II.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in die Türkei zulässig ist (III.).
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (IV.).
1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 6 Fremdenpolizeigesetz wird ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (V.). Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 2. Juni 2022 wird
1 Z. 2 und 3 i.V.m. § 8 Asylgesetz-DV abgewiesen. (VI.).Am 17.05.2022 stellte sie beim Bundesamt einen Antrag gem. Paragraph 56, AsylG. Mit dem am 06.09.2022 erlassenen Bescheid hat die Behörde den Antrag gem. Paragraph 56, Asylgesetz
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen (römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (römisch zwei.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz wird ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (römisch fünf.). Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 2. Juni 2022 wird
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, Asylgesetz-DV abgewiesen. (römisch sechs.). Die bP hat am 16.08.2022 in Österreich geheiratet. Am 01.09.2022 hat sie beim Magistrat der Stadt Linz einen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger einer Österreicherin gestellt. Am 07.09.2022 wurde die bP auf Grund der seit 03.05.2022 bestehenden rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mangels Ausreisewilligkeit in ihren Herkunftsstaat Türkei abgeschoben. 1.3. Privatleben / Familienleben in Österreich: Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich Die bP hat während des Asylverfahrens im Oktober 2018 die österreichische Staatsbürgerin XXXX in Linz whft, kennengelernt. Am 16.08.2022 haben sie in Linz standesamtlich geheiratet. Die Ehegattin kannte seit Eingehen der Beziehung den aufenthaltsrechtlichen Status der bP. Sie wusste vor Eheschließung, dass die bP Österreich verlassen muss. Sie hoffte, dass die bP als Resultat der Eheschließung in Österreich verbleiben darf. Die Ehegattin spricht kein Türkisch, die Verständigung mit der bP findet auf Deutsch statt.Die bP hat während des Asylverfahrens im Oktober 2018 die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 in Linz whft, kennengelernt. Am 16.08.2022 haben sie in Linz standesamtlich geheiratet. Die Ehegattin kannte seit Eingehen der Beziehung den aufenthaltsrechtlichen Status der bP. Sie wusste vor Eheschließung, dass die bP Österreich verlassen muss. Sie hoffte, dass die bP als Resultat der Eheschließung in Österreich verbleiben darf. Die Ehegattin spricht kein Türkisch, die Verständigung mit der bP findet auf Deutsch statt. Die Ehegattin steht wegen einer bakteriell bedingten Augenerkrankung seit 2018 in Behandlung. Es gab kein konkretes auslösendes Ereignis für die Erkrankung. Am rechten Auge besteht aktuell ein Sehvermögen von 10% und links derzeit 100%. Abgesehen davon, benötigt sie aus gesundheitlichen Gründen derzeit keine anderweitige medizinische oder therapeutische Behandlung. Sie wünscht sich in Österreich Unterstützung durch die bP zur Erleichterung bei der Bewältigung von Alltagstätigkeiten. Familienangehörige und Verwandte der Ehegattin leben in Österreich bzw. zum Teil in der Nähe. Das Verhältnis zu diesen ist sehr gut und unterstützen diese die Ehegattin auch erforderlichenfalls, zB durch Erledigung von Einkäufen. Die Ehegattin steht bei einem Bauunternehmen als Bürokraft im Bereich Fakturierung in Vollzeitbeschäftigung. Sie verdient ca. 1900 Euro netto. Sie bewältigt ua. die Fahrt von und zur Arbeitsstelle mit dem eigenen Pkw. Die Ehegattin hat die bP nach der Abschiebung mehrere Wochen in der Türkei besucht. Sie hat den Flug alleine bzw. ohne begleitende Unterstützung durch andere bewältigt. Grad der Integration In der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 02.05.2022 wurden alle bis dahin bestehenden privaten und familiären Anknüpfungspunkte, darunter auch bereits die Beziehung zu Fr. E. sowie die beabsichtigte Eheschließung, berücksichtigt. Das Gericht kam zum Entscheidungszeitpunkt zum Ergebnis, dass dessen ungeachtet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten bzw. familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Nach Rechtskraft des Erkenntnisses vom 02.05.2022 wurden mit dem Antrag gem. § 56 AsylG Unterstützungserklärungen vom März 2022 sowie Mai 2022 vorgelegt. Eine Wohnrechtsvereinbarung vom 17.05.2022 zw. der bP und der Ehegattin besteht. Die bP verfügt über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Sie hat Deutschkenntnisse. Nach Rechtskraft des Erkenntnisses vom 02.05.2022 wurden mit dem Antrag gem. Paragraph 56, AsylG Unterstützungserklärungen vom März 2022 sowie Mai 2022 vorgelegt. Eine Wohnrechtsvereinbarung vom 17.05.2022 zw. der bP und der Ehegattin besteht. Die bP verfügt über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Sie hat Deutschkenntnisse. Teilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an auch für Asylwerber real möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit (ds. mit Beschäftigungsbewilligung, Werkvertrag, Arbeiten im Rahmen des Grundversorgungsgesetzes, Dienstleistungen über Dienstleistungsscheck)(Quelle: https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wie-koennen-asylwerber-innen-beschaeftigt-werden) oder Abhängigkeit von staatlichen LeistungenTeilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an auch für Asylwerber real möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit (ds. mit Beschäftigungsbewilligung, Werkvertrag, Arbeiten im Rahmen des Grundversorgungsgesetzes, Dienstleistungen über Dienstleistungsscheck), (Quelle: https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wie-koennen-asylwerber-innen-beschaeftigt-werden) oder Abhängigkeit von staatlichen Leistungen Nach rk. Entscheidung des BVwG v. 02.05.2022, somit während des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes, bezog die bP keine staatlichen Versorgungsleistungen. Sie verfügt über einen – schon zum Zeitpunkt des vorangegangenen asylrechtlichen Beschwerdeverfahrens vorhandenen – „Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung“ vom 03.03.2022 für die Tätigkeit als Küchenhilfe mit einem Bruttomindestlohn von 1575 Euro. Das Arbeitsverhältnis soll unter der Bedingung der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung und Erhalt einer SV-pflichtigen Beschäftigungsbewilligung gelten. Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienlebens; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Die bP hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär bzw. nach Rechtskraft der Entscheidung des BVwG nicht rechtmäßig war. Bindungen zum Herkunftsstaat Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch noch insbes. Familienangehörige und Verwandte. Seit der Abschiebung lebt die bP in Konya bei ihrer Mutter. Von der Verpflichtung den Wehrdienst zu leisten hat sie sich
bestehender gesetzlicher Regelungen freigekauft. Sie verfügt über aktuelle türkische Personaldokumente. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. ● In der verwaltungsstrafrechtlichen Evidenz scheint in Bezug auf die bP eine Bestrafung nach § 102 Abs 1 iVm §§ 36 lit. e), 57a Abs 5 KFG wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeugs mit einer abgelaufenen Begutachtungsplakette auf. In der verwaltungsstrafrechtlichen Evidenz scheint in Bezug auf die bP eine Bestrafung nach Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 36, Litera e,), 57a Absatz 5, KFG wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeugs mit einer abgelaufenen Begutachtungsplakette auf. ● Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 10.10.2016, Zl. SanRB96-35-2016, wurde über die bP nach § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit. a) AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 verhängt. Dieser Bestrafung lag zugrunde, dass die bP als Dienstgeber in Zusammenhang mit der oa. Gewerbeausübung einen ausländischen Staatsbürger ohne aufrechte Arbeitserlaubnis beschäftigt hatte. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 10.10.2016, Zl. SanRB96-35-2016, wurde über die bP nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 verhängt. Dieser Bestrafung lag zugrunde, dass die bP als Dienstgeber in Zusammenhang mit der oa. Gewerbeausübung einen ausländischen Staatsbürger ohne aufrechte Arbeitserlaubnis beschäftigt hatte. ● Mit rk. Straferkenntnis vom 20.07.2022 wurde die bP von der LPD OÖ wegen Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung gem. § 120 Abs 1b FPG mit einer Geldstrafe von 1000 Euro belegt. Eine Ratenzahlung wurde vereinbart. Mit rk. Straferkenntnis vom 20.07.2022 wurde die bP von der LPD OÖ wegen Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung gem. Paragraph 120, Absatz eins b, FPG mit einer Geldstrafe von 1000 Euro belegt. Eine Ratenzahlung wurde vereinbart. ● Nach rk. Erkenntnis des BVwG hat die bP der Ausreiseverpflichtung keine Folge geleistet. Sie zeigte sich unwillig freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Die rk. Bestrafung wegen Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung zeigte somit keine Wirkung hinsichtlich der Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsordnung. Ein Aufenthaltsrecht bzw. gültiger Aufenthaltstitel lag bzw. liegt seit Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG nicht vor. Zur Beendigung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes war mangels Ausreisewilligkeit eine Abschiebung erforderlich. , 1.
G ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen gem. §§ 55, 56, 57 AsylG abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs 9 Z 1-3 AsylG vorliegt.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen gem. Paragraphen 55, 56, 57, AsylG abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gem. dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins -, 3, AsylG vorliegt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da der Antrag rechtskräftig gem. § 58 Abs 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen wurde. Aus § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ergibt sich somit, dass dann, wenn kein Fall des § 58 Abs. 9 AsylG 2005 vorliegt, auch eine Antragszurückweisung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist.Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da der Antrag rechtskräftig gem. Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen wurde. Aus Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ergibt sich somit, dass dann, wenn kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 vorliegt, auch eine Antragszurückweisung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden ist. Ebenso normiert § 52 Abs 3 FPG, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G zurück- oder abgewiesen wird.Ebenso normiert Paragraph 52, Absatz 3, FPG, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird. Die bP hat während des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes eine österreichische Staatsangehörige standesamtlich geheiratet. Damit der Fremde als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 11 FrPolG 2005 anzusehen ist, muss die Ehefrau des Fremden von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben. Dies bildet nach der genannten Bestimmung bei Drittstaatsangehörigen, die Ehegatten von Österreichern sind, die essentielle Voraussetzung für die Erlangung der Stellung als begünstigte Drittstaatsangehörige. Im Verfahren kam jedoch nicht hervor, dass die Ehegattin von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machte, weshalb die bP nicht die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen erlangte. Diesfalls käme nämlich für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur die Ausweisung (§ 66 FPG) oder ein Aufenthaltsverbot (§67 FPG) in Frage.Die bP hat während des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes eine österreichische Staatsangehörige standesamtlich geheiratet. Damit der Fremde als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin als begünstigter Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FrPolG 2005 anzusehen ist, muss die Ehefrau des Fremden von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben. Dies bildet nach der genannten Bestimmung bei Drittstaatsangehörigen, die Ehegatten von Österreichern sind, die essentielle Voraussetzung für die Erlangung der Stellung als begünstigte Drittstaatsangehörige. Im Verfahren kam jedoch nicht hervor, dass die Ehegattin von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machte, weshalb die bP nicht die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen erlangte. Diesfalls käme nämlich für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nur die Ausweisung (Paragraph 66, FPG) oder ein Aufenthaltsverbot (§67 FPG) in Frage. Die Beschwerde bringt vor, die gegenständliche Rückkehrentscheidung sei zu Unrecht erfolgt, da die bP insbesondere auf Grund der Heirat ab der am 01.09.2022 erfolgten Antragstellung bei der NAG Behörde auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger einer Österreicherin, berechtigt war einerseits diesen Antrag im Inland zu stellen, andererseits das Verfahren hier im Bundesgebiet abzuwarten. Eine Aufenthaltsbeendigung sei daher unzulässig. Begründet wurde dies damit, dass sie die türkische Staatsbürgerschaft besitze und einen gültigen Arbeitsvorvertrag habe, den sie bereits beim Bundesamt sowie der zuständigen Aufenthaltsbehörde in Linz vorgelegt habe. Es kämen daher die Regelungen hinsichtlich des Assoziationsabkommens, insbesondere die Stillhalteklausel zur Anwendung. Insbesondere schütze sie die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB Nr. 1/80 vor neuen Beschränkungen ihres Rechtes auf Aufenthalt in Österreich, die nicht bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Assoziationsrechtes EWG/Türkei in Österreich in Kraft waren. Insbesondere die Stillhalteklausel sei unmittelbar anwendbar. Alle Angehörigen von Österreichern genossen
dem hier somit anzuwendenden § 47 Abs. 3 FrG 1997 Niederlassungsfreiheit, weshalb diese Personengruppe nicht nur zur Inlandsantragstellung berechtigt ist, sondern auch dazu, die Entscheidung im Inland abzuwarten und zwar ungeachtet einer rechtswidrigen Einreise und/oder eines rechtswidrigen Aufenthalts. Die bP habe am
dem hier somit anzuwendenden Paragraph 47, Absatz 3, FrG 1997 Niederlassungsfreiheit, weshalb diese Personengruppe nicht nur zur Inlandsantragstellung berechtigt ist, sondern auch dazu, die Entscheidung im Inland abzuwarten und zwar ungeachtet einer rechtswidrigen Einreise und/oder eines rechtswidrigen Aufenthalts. Die bP habe am
G 1997, wenn keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, die Ordnungsmäßigkeit des Aufenthaltes bewirkt, kann sich aus der Nichtbefolgung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes ergeben (vgl. VwGH 31.5.2017, Ra 2016/22/0089; 13.12.2018, Ra 2018/22/0266). Art. 13 ARB 1/80 kann einem türkischen Staatsangehörigen, dessen Lage rechtswidrig ist (und das ist im Hinblick auf eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung jedenfalls gegeben) nicht zugutekommen (EuGH 7.11.2013, C. Demir, C-225/12).Der VwGH hat es in seiner Rechtsprechung zur Frage des ordnungsgemäßen Aufenthaltes eines türkischen Ehegatten eines österreichischen Staatsbürgers als maßgeblich erachtet, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen und nicht befolgt wurde. Während die Niederlassungsfreiheit
Paragraph 49, FrG 1997, wenn keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, die Ordnungsmäßigkeit des Aufenthaltes bewirkt, kann sich aus der Nichtbefolgung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Unrechtmäßigkeit des Aufenthaltes ergeben vergleiche VwGH 31.5.2017, Ra 2016/22/0089; 13.12.2018, Ra 2018/22/0266). Artikel 13, ARB 1/80 kann einem türkischen Staatsangehörigen, dessen Lage rechtswidrig ist (und das ist im Hinblick auf eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung jedenfalls gegeben) nicht zugutekommen (EuGH 7.11.2013, C. Demir, C-225/12). Die bP war zum Zeitpunkt der Eheschließung bzw. auch zum Zeitpunkt der Antragstellung gem. NAG nicht nur nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, sondern sie befolgte auch nicht die Ausreiseverpflichtung. Daher war ihr Aufenthalt nicht ordnungsgemäß iSd Art 13 ARB 1/
NAG als Familienangehöriger einer Österreicherin, vermochte die bP auch kein Bleiberecht erwirken. Gem. § Durch den, während des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes im Inland gestellten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
NAG als Familienangehöriger einer Österreicherin, vermochte die bP auch kein Bleiberecht erwirken. Gem. Paragraph
Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme:
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: § 9 BFA-VGParagraph 9, BFA-VG
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt. Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und FamilienlebensArtikel 8, EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
11 Z. 2 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen (I.).
3 Asylgesetz i.V.m. § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (II.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in die Türkei zulässig ist (III.).
1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (IV.).
1 in Verbindung mit Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz wurde ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (V.). Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 2. Juni 2022 wurde
1 Z. 2 und 3 i.V.m. § 8 Asylgesetz-DV abgewiesen. (VI.).Am 17.05.2022 stellte sie nach Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung und nicht rechtmäßigem Aufenthalt beim Bundesamt einen Antrag gem. Paragraph 56, AsylG. Mit dem am 06.09.2022 erlassenen Bescheid hat die Behörde den Antrag gem. Paragraph 56, Asylgesetz
Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen (römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (römisch zwei.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (römisch vier.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz wurde ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (römisch fünf.). Ihr Antrag auf Mängelheilung vom 2. Juni 2022 wurde
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, Asylgesetz-DV abgewiesen. (römisch sechs.). Am 07.09.2022 wurde die bP mangels Ausreisewilligkeit in ihren Herkunftsstaat Türkei abgeschoben. Die bP hat während des Asylverfahrens im Oktober 2018 die österreichische Staatsbürgerin XXXX in Linz whft, kennengelernt. Am 16.08.2022 haben sie in Linz standesamtlich geheiratet. Die Ehegattin kannte seit Eingehen der Beziehung den aufenthaltsrechtlichen Status der bP. Sie wusste vor Eheschließung, dass die bP Österreich verlassen muss. Sie hoffte, dass die bP nach der Eheschließung in Österreich verbleiben darf. Die Ehegattin spricht kein Türkisch, die Verständigung mit der bP findet auf Deutsch statt.Die bP hat während des Asylverfahrens im Oktober 2018 die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 in Linz whft, kennengelernt. Am 16.08.2022 haben sie in Linz standesamtlich geheiratet. Die Ehegattin kannte seit Eingehen der Beziehung den aufenthaltsrechtlichen Status der bP. Sie wusste vor Eheschließung, dass die bP Österreich verlassen muss. Sie hoffte, dass die bP nach der Eheschließung in Österreich verbleiben darf. Die Ehegattin spricht kein Türkisch, die Verständigung mit der bP findet auf Deutsch statt. Die Ehegattin steht wegen einer bakteriell bedingten Augenerkrankung seit 2018 in Behandlung. Es gab kein konkretes auslösendes Ereignis für die Erkrankung. Am rechten Auge besteht aktuell ein Sehvermögen von 10% und links derzeit 100%. Abgesehen davon, benötigt sie nach eigenen Angaben in der Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen derzeit keine anderweitige medizinische oder therapeutische Behandlung. Sie wünscht sich Unterstützung durch die bP bei der Bewältigung des täglichen Lebens. Familienangehörige und Verwandte der Ehegattin leben in Österreich bzw. zum Teil in der Nähe. Das Verhältnis zu diesen ist sehr gut und unterstützen diese die Ehegattin auch erforderlichenfalls, zB durch Erledigung von Einkäufen. Die Ehegattin steht bei einem Bauunternehmen als Bürokraft im Bereich Fakturierung in Vollzeitbeschäftigung. Sie verdient ca. 1900 Euro netto. Sie bewältigt ua. die Fahrt von und zur Arbeitsstelle mit dem eigenen Pkw. Die Ehegattin hat die bP nach der Abschiebung von 30.09. – 09.10.2022 in der Türkei besucht. Sie hat den Flug alleine bzw. ohne begleitende Unterstützung durch andere bewältigt. In der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 02.05.2022 wurden alle bis dahin bestehenden privaten und familiären Anknüpfungspunkte, darunter auch bereits die Beziehung zu Fr. E. sowie die beabsichtigte Eheschließung, berücksichtigt. Das Gericht kam zum Entscheidungszeitpunkt zum Ergebnis, dass dessen ungeachtet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten bzw. familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Nach Rechtskraft des Erkenntnisses vom 02.05.2022 wurden mit dem Antrag gem. § 56 AsylG Unterstützungserklärungen vom März 2022 sowie Mai 2022 vorgelegt. Eine Wohnrechtsvereinbarung vom 17.05.2022 zw. der bP und der Ehegattin besteht. Die bP verfügt über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Sie hat Deutschkenntnisse. In der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG vom 02.05.2022 wurden alle bis dahin bestehenden privaten und familiären Anknüpfungspunkte, darunter auch bereits die Beziehung zu Fr. E. sowie die beabsichtigte Eheschließung, berücksichtigt. Das Gericht kam zum Entscheidungszeitpunkt zum Ergebnis, dass dessen ungeachtet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die privaten bzw. familiären Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Nach Rechtskraft des Erkenntnisses vom 02.05.2022 wurden mit dem Antrag gem. Paragraph 56, AsylG Unterstützungserklärungen vom März 2022 sowie Mai 2022 vorgelegt. Eine Wohnrechtsvereinbarung vom 17.05.2022 zw. der bP und der Ehegattin besteht. Die bP verfügt über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Sie hat Deutschkenntnisse. Nach rk. Entscheidung des BVwG v. 02.05.2022, somit während des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes, bezog die bP keine staatlichen Versorgungsleistungen. Sie verfügt über einen – schon zum Zeitpunkt des vorangegangenen asylrechtlichen Beschwerdeverfahrens vorhandenen – „Arbeitsvertrag unter aufschiebender Bedingung“ vom 03.03.2022 für die Tätigkeit als Küchenhilfe mit einem Bruttomindestlohn von 1575 Euro. Das Arbeitsverhältnis soll ab Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung und Erhalt einer SV-pflichtigen Beschäftigungsbewilligung gelten. Die bP hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär bzw. nach Rechtskraft der Entscheidung des BVwG nicht rechtmäßig war. Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch noch insbes. Familienangehörige und Verwandte. Seit der Abschiebung lebt die bP in Konya bei ihrer Mutter. Von der Verpflichtung den Wehrdienst zu leisten hat sie sich
bestehender gesetzlicher Regelungen freigekauft. Sie verfügt über aktuelle türkische Personaldokumente. In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. In der verwaltungsstrafrechtlichen Evidenz scheint in Bezug auf die bP eine Bestrafung nach § 102 Abs 1 iVm §§ 36 lit. e), 57a Abs 5 KFG wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeugs mit einer abgelaufenen Begutachtungsplakette auf. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 10.10.2016, Zl. SanRB96-35-2016, wurde über die bP nach § 3 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit. a) AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 verhängt. Dieser Bestrafung lag zugrunde, dass die bP als Dienstgeber in Zusammenhang mit der oa. Gewerbeausübung einen ausländischen Staatsbürger ohne aufrechte Arbeitserlaubnis beschäftigt hatte.In der verwaltungsstrafrechtlichen Evidenz scheint in Bezug auf die bP eine Bestrafung nach Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 36, Litera e,), 57a Absatz 5, KFG wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeugs mit einer abgelaufenen Begutachtungsplakette auf. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 10.10.2016, Zl. SanRB96-35-2016, wurde über die bP nach Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,) AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von € 1.000,00 verhängt. Dieser Bestrafung lag zugrunde, dass die bP als Dienstgeber in Zusammenhang mit der oa. Gewerbeausübung einen ausländischen Staatsbürger ohne aufrechte Arbeitserlaubnis beschäftigt hatte. Nach rk. Erkenntnis des BVwG hat die bP der Ausreiseverpflichtung keine Folge geleistet. Sie zeigte sich unwillig freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Ein Aufenthaltsrecht bzw. gültiger Aufenthaltstitel lag bzw. liegt seit Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG nicht vor. Zur Beendigung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes war mangels Ausreisewilligkeit eine Abschiebung erforderlich. Mit rk. Straferkenntnis vom 20.07.2022 wurde die bP von der LPD OÖ wegen Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung gem. § 120 Abs 1b FPG mit einer Geldstrafe von 1000 Euro belegt. Eine Ratenzahlung wurde vereinbart.Nach rk. Erkenntnis des BVwG hat die bP der Ausreiseverpflichtung keine Folge geleistet. Sie zeigte sich unwillig freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurückzukehren. Ein Aufenthaltsrecht bzw. gültiger Aufenthaltstitel lag bzw. liegt seit Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG nicht vor. Zur Beendigung des nicht rechtmäßigen Aufenthaltes war mangels Ausreisewilligkeit eine Abschiebung erforderlich. Mit rk. Straferkenntnis vom 20.07.2022 wurde die bP von der LPD OÖ wegen Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung gem. Paragraph 120, Absatz eins b, FPG mit einer Geldstrafe von 1000 Euro belegt. Eine Ratenzahlung wurde vereinbart. Es besteht ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen. Das verlangt von Fremden grundsätzlich, dass sie nach negativer Erledigung ihres Antrags auf internationalen Schutz das Bundesgebiet wieder verlassen (VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0062).Dem hat sich die bP widersetzt und somit gröblich gegen die öffentliche Ordnung, konkret einer geordneten Zuwanderung von Fremden verstoßen. Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände darf im Sinn des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste, und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründete Lebensgemeinschaft (vgl. VwGH 5.8.2020, Ra 2020/14/0199, mwN).Bei der Gewichtung der für den Fremden sprechenden Umstände darf im Sinn des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) maßgeblich relativierend einbezogen werden, dass er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste. Diese Überlegungen gelten insbesondere auch für eine Eheschließung mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person, wenn dem Fremden zum Zeitpunkt des Eingehens der Ehe die Unsicherheit eines gemeinsamen Familienlebens in Österreich in evidenter Weise klar sein musste, und daher umso mehr für eine in einer solchen Situation begründete Lebensgemeinschaft vergleiche VwGH 5.8.2020, Ra 2020/14/0199, mwN). Hinsichtlich der Ehe mit einer österr. Staatsangehörigen ist zu bemerken, dass das Gericht hier von einer intensiven Beziehung ausgeht, jedoch waren sich beide bei Eingehen der Beziehung und insbesondere bei der Eheschließung – diese wurde erst geschlossen als die bP nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig war und sich weigerte auszureisen - bewusst, dass die bP verpflichtet ist Österreich zu verlassen, wenngleich ihnen zuzubilligen ist, dass sie hofften, dass die bP infolge der Eheschließung in Österreich bleiben kann. Das BVwG gewann im Zuge der Zeugenbefragung der Ehegattin den Eindruck, dass die Ehe zu diesem Zeitpunkt zur Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung geschlossen wurde und den österr. Staat vor vollendete Tatsachen stellen wollten. Es kamen im Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Ehegattin keine unüberbrückbaren Hindernisse hervor, die Ehe zumindest temporär auch in der Türkei zu vollziehen, zumal sie nach dessen Abschiebung auch mehrere Wochen bei ihm in der Türkei verbrachte. Abgesehen davon kann Kontakt auch durch moderne Kommunikationsmittel aufrecht gehalten werden. Der Wunsch der Ehegattin nach Unterstützung durch ihren Ehegatten in Österreich ist durchaus nachvollziehbar, jedoch ist sie, wie sich aus der Verhandlung und ihren hier maßgeblichen persönlichen Angaben ersichtlich, durchaus aktuell in der Lage ihr Leben, einschließlich der Erwerbstätigkeit, auch ohne Anwesenheit des Ehegatten zu bewältigen. Dass der Befolgung der unverzüglichen Ausreiseverpflichtung ein hohes öffentliches Interesse zukommt, ist schon alleine an der Strafhöhe zu erkennen die § 120 Abs 1b FPG vorsieht. Bis zu 15.000 Euro oder im Falle der Nichteinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von bis zu 6 Wochen beträgt der Strafrahmen. Dass der Befolgung der unverzüglichen Ausreiseverpflichtung ein hohes öffentliches Interesse zukommt, ist schon alleine an der Strafhöhe zu erkennen die Paragraph 120, Absatz eins b, FPG vorsieht. Bis zu 15.000 Euro oder im Falle der Nichteinbringlichkeit eine Ersatzarreststrafe von bis zu 6 Wochen beträgt der Strafrahmen. Trotz rechtskräftiger Bestrafung verblieb die bP weiterhin nicht rechtmäßig im Bundesgebiet und tat damit auch kund, dass sie weiterhin nicht gewillt ist diesbezüglich die Rechtsordnung zu beachten und auch Bestrafungen keine Verhaltensänderung herbeiführen können. Auch der nicht rechtmäßige Aufenthalt, den sie fortan verwirklichte, ist im FPG unter § 120 Abs 1a unter erheblicher Strafe gestellt. Trotz rechtskräftiger Bestrafung verblieb die bP weiterhin nicht rechtmäßig im Bundesgebiet und tat damit auch kund, dass sie weiterhin nicht gewillt ist diesbezüglich die Rechtsordnung zu beachten und auch Bestrafungen keine Verhaltensänderung herbeiführen können. Auch der nicht rechtmäßige Aufenthalt, den sie fortan verwirklichte, ist im FPG unter Paragraph 120, Absatz eins a, unter erheblicher Strafe gestellt. Bei der bP war folglich eine mit hohem Verwaltungsaufwand verbundene Zwangsmaßnahme in Form einer Abschiebung erforderlich, damit der rechtswidrige Aufenthalt beendet wird. Dass die bP über eine Arbeitsplatzzusage verfügt war schon Gegenstand im rk. abgeschlossenen Beschwerdeverfahren. Dessen ungeachtet wurden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung höher gewichtet als die privaten und familiären Interessen. Das Verhalten der bP nach dieser Entscheidung, die ihren Unwillen zu Tage treten hat lassen, sich an maßgebliche Vorschriften des Fremdenrechtes zu halten, relativiert jedoch diese privaten Interessen und verstärkt die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung. Die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, konnten die persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet hier nicht maßgeblich verstärken (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226).Die Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, konnten die persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet hier nicht maßgeblich verstärken vergleiche VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/18/0226). Die bP befand sich im Verhältnis zu ihrem Alter erst sehr kurze Zeit im Bundesgebiet. Sie wurde in der Türkei sozialisiert und hat dort bei weitem ihr überwiegendes Leben verbracht. Sie verfügt dort auch über Familienangehörige. Von einer Entwurzelung kann daher nicht gesprochen werden. Die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH vom 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Gegenständlich bestand bereits seit 03.05.2022 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und damit die Verpflichtung Österreich zu verlassen. Die kurze Verfahrensdauer in diesem Verfahren spielt daher keine relevante Rolle die die bP für sich ins Gewicht bringen könnte. Die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 stellt nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist vergleiche etwa VwGH vom 30. Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Gegenständlich bestand bereits seit 03.05.2022 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung und damit die Verpflichtung Österreich zu verlassen. Die kurze Verfahrensdauer in diesem Verfahren spielt daher keine relevante Rolle die die bP für sich ins Gewicht bringen könnte. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Einbeziehung der oa. Judikatur der Höchstgerichte ist gegenständlich ein überwiegendes öffentliches Interesse – nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, konkret das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung und Stärkung der Einwanderungskontrolle sowie zur Verhinderung von strafbaren Handlungen insbesondere in Bezug auf den verwaltungsstrafrechtlich pönalisierten, nicht rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet, an der Aufenthaltsbeendigung der beschwerdeführenden Partei festzustellen, die ihre Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen. Die Rückkehrentscheidung war daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig zu erachten. Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Art. 8 EMRK erkennen, die es der beschwerdeführenden Partei schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren (vgl. zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Rückkehrentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.9.1995, 94/18/0376). Die persönlichen Bindungen in Österreich lassen keine besonderen Umstände im Sinn des Artikel 8, EMRK erkennen, die es der beschwerdeführenden Partei schlichtweg unzumutbar machen würde, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Aufenthalts- bzw. Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren vergleiche zB. VwGH 25.02.2010, 2008/18/0332; 25.02.2010, 2008/18/0411; 25.02.2010, 2010/18/0016; 21.01.2010, 2009/18/0258; 21.01.2010, 2009/18/0503; 13.04.2010, 2010/18/0087; 30.04.2010, 2010/18/0111; 30.08.2011, 2009/21/0015), wobei bei der Rückkehrentscheidung mangels gesetzlicher Anordnung hier nicht auf das mögliche Ergebnis eines nach einem anderen Gesetz durchzuführenden (Einreise- bzw. Aufenthalts)Verfahrens Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 18.9.1995, 94/18/0376). Da sich die bP zum Zeitpunkt dieser Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, ist gem. § 21 Abs 5 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde auch zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Da sich die bP zum Zeitpunkt dieser Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, ist gem. Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde auch zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. Zulässigkeit der Abschiebung (III.)Zulässigkeit der Abschiebung (römisch drei.)
9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. § 50 FPG Verbot der AbschiebungParagraph 50, FPG Verbot der Abschiebung
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. § 55 FPG Frist für die freiwillige AusreiseParagraph 55, FPG Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
Absatz eins, ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Das Bundesamt hat die Frist für die freiwillige Ausreise gegenständlich iSd § 55 Abs 2 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt. In der Beschwerde wurde dem nicht konkret entgegengetreten. Insbesondere wurden keine besonderen Umstände dargelegt, wonach eine längere Frist erforderlich wäre.Das Bundesamt hat die Frist für die freiwillige Ausreise gegenständlich iSd Paragraph 55, Absatz 2, FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgelegt. In der Beschwerde wurde dem nicht konkret entgegengetreten. Insbesondere wurden keine besonderen Umstände dargelegt, wonach eine längere Frist erforderlich wäre. Einreiseverbot (V.)Einreiseverbot (römisch fünf.) Das Bundesamt machte von seinem Ermessen ein Einreiseverbot zu erlassen Gebrauch und argumentierte damit, dass § 53 Abs 2 nur eine demonstrative Aufzählung enthalte (Arg: insbesondere) und somit auch andere, ähnlich gelagerte Fälle, also jene die in den Ziffern 1-9 genannt werden, umfasst sein können und für ein Einreiseverbot gereichen. Demgemäß hat die Behörde der unstreitig feststehenden Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung und eine damit einhergehende eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung beigemessen. Dass die bP zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bereits von der LPD rechtskräftig wegen § 120 Abs 1 b FPG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 1000 Euro bestraft worden war und damit auch die Einreiseverbotstatbestände des § 53 Abs 2 Z 2 und 3 FPG erfüllt waren, hatte sie auf Grund der unterlassenen Mitteilung durch die Strafbehörde keine Kenntnis. Weiters argumentierte die Behörde, dass der Tatbestand des § 53 Abs 2 Z 6 FPG (Mangelnder Nachweis des Besitzes der Mittel zum Unterhalt) erfüllt sei. Das Bundesamt machte von seinem Ermessen ein Einreiseverbot zu erlassen Gebrauch und argumentierte damit, dass Paragraph 53, Absatz 2, nur eine demonstrative Aufzählung enthalte (Arg: insbesondere) und somit auch andere, ähnlich gelagerte Fälle, also jene die in den Ziffern 1-9 genannt werden, umfasst sein können und für ein Einreiseverbot gereichen. Demgemäß hat die Behörde der unstreitig feststehenden Nichtbefolgung der Ausreiseverpflichtung und eine damit einhergehende eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung beigemessen. Dass die bP zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bereits von der LPD rechtskräftig wegen Paragraph 120, Absatz eins, b FPG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 1000 Euro bestraft worden war und damit auch die Einreiseverbotstatbestände des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 FPG erfüllt waren, hatte sie auf Grund der unterlassenen Mitteilung durch die Strafbehörde keine Kenntnis. Weiters argumentierte die Behörde, dass der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG (Mangelnder Nachweis des Besitzes der Mittel zum Unterhalt) erfüllt sei. § 53 EinreiseverbotParagraph 53, Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige, 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;,
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn,
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
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