← Österreich

{'item': 'L518 2266406-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133Art. 130§ 6§ 19b§ 14§ 17§ 27§ 2§ 3§ 4§ 8§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum17.02.2023 GeschäftszahlL518 2266406-1 Spruch, L518 2266406/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus iVm §§ 2, 3 sowie § 14 Abs. 1 und Abs. 2 und § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) BGBl. Nr. 22/1970 idgF aufgrund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 40 v.H. festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der beschwerdeführenden Partei

der zitierten Bestimmungen des BEinstG nicht vorliegen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus in Verbindung mit Paragraphen 2, 3, sowie Paragraph 14, Absatz eins und Absatz 2 und Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF aufgrund des ermittelten Gesamtgrades der Behinderung von 40 v.H. festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten bei der beschwerdeführenden Partei

der zitierten Bestimmungen des BEinstG nicht vorliegen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden „BF“ bzw. „bP“ genannt) beantragte mit Schreiben vom 4.2.2022, am 8.2.2022 bei der belangten Behörde (folglich „bB“ bezeichnet) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. den Bestimmungen der §§ 2, 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 idgF.Die beschwerdeführende Partei (im Folgenden „BF“ bzw. „bP“ genannt) beantragte mit Schreiben vom 4.2.2022, am 8.2.2022 bei der belangten Behörde (folglich „bB“ bezeichnet) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. den Bestimmungen der Paragraphen 2, 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF. Am 15.3.2022 wurde der BF durch Dr. XXXX , FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, klinisch untersucht und erbrachte das am 25.3.2022 vidierte Gutachten wegen Wirbelsäulenbeschwerden, Bandscheiben-OP L5/S2 re. am 12.2. und am 23.2.2021, mit anhaltenden Gefühlsstörungen L5 re, ohne motorischem Defizit und bekannter Wirbelkanalenge C6/C7, ohne aktuellen radiologischen Befund der HWS und bedarfsmäßiger Schmerzmedikation (Pos. Nr. 02.01.02, 30 v.H.); Rheumatische Erkrankung, Entzündung beider Kreuzdarmgelenke/Sakroillitis 10/2019, HLA-B27 negativ, laufende Immunsuppressive Therapie, kein aktueller radiologischer Befund oder rheumatologischer Fachbefund vorliegend (Pos. Nr. 02.02.02, 30 v.H.) und Schulterbeschwerden li., Gelenksspiegelung bei Abnützung der Schultereckgelenks und Entszündung der langen Bizepssehne 10/2020, gute Beweglichkeit, kein aktueller radiolog. Befund (Pos. Nr. 02.06.01, 10 v.H.) einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H.Am 15.3.2022 wurde der BF durch Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, Arzt für Allgemeinmedizin, klinisch untersucht und erbrachte das am 25.3.2022 vidierte Gutachten wegen Wirbelsäulenbeschwerden, Bandscheiben-OP L5/S2 re. am 12.2. und am 23.2.2021, mit anhaltenden Gefühlsstörungen L5 re, ohne motorischem Defizit und bekannter Wirbelkanalenge C6/C7, ohne aktuellen radiologischen Befund der HWS und bedarfsmäßiger Schmerzmedikation (Pos. Nr. 02.01.02, 30 v.H.); Rheumatische Erkrankung, Entzündung beider Kreuzdarmgelenke/Sakroillitis 10 aus 2019,, HLA-B27 negativ, laufende Immunsuppressive Therapie, kein aktueller radiologischer Befund oder rheumatologischer Fachbefund vorliegend (Pos. Nr. 02.02.02, 30 v.H.) und Schulterbeschwerden li., Gelenksspiegelung bei Abnützung der Schultereckgelenks und Entszündung der langen Bizepssehne 10 aus 2020,, gute Beweglichkeit, kein aktueller radiolog. Befund (Pos. Nr. 02.06.01, 10 v.H.) einen Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. Mit Schreiben vom 29.3.2022 wurde der bP gem. § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.Mit Schreiben vom 29.3.2022 wurde der bP gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Mit Stellungnahme vom 8.4.2022 teilte der BF mit, dass die bds. Sakroiliitis nicht heilbar ist und ohne regelmäßige Physiotherapie und Spritzentherapie nicht auskommen werde. Zwar sei eine Besserung seit der Behandlung mit Humira eingetreten, jedoch sei er keinen Tag schmerzfrei. Zudem habe er seit seinen beiden Bandscheiben OP erhebliche Einschränkungen im re. Bein und werde der BF mit den Taubheitsgefühlen leben müssen. Mit am 28.7.2022 vidierten Aktengutachten durch denselben medizinischen Sachverständigen wurde ein gleichlautendes Gutachten erstellt. Dieser Sachverständigenbeweis wurde dem BF mit am selben Tag datiertem Parteiengehör gem. § 45 Abs. 3 AVG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.Dieser Sachverständigenbeweis wurde dem BF mit am selben Tag datiertem Parteiengehör gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Mit am 18.8.2022 bei der bB einlangenden Schreiben brachte der BF neuerlich eine Stellungnahme ein und verweist abermals auf den Umstand, dass die Sakroiliitis nicht heilbar ist und er damit leben müsse und auch der irreparable Nervenschaden und den daraus resultierenden Schmerzen mit einer Einschätzung von 30 v.H. nicht richtig eingestuft wurde. Folglich wurde der Antrag des BF mit im Spruch bezeichneten Bescheid abgewiesen. Mit der am 13.9.2022 an die bB übermittelten Beschwerde führte der BF ins Treffen, dass er zwei neue Befunde in Vorlage gebracht habe. Auch sei er durch den Sachverständigen nicht ernst genommen worden und habe der BF ihn darauf hingewiesen, dass Sakroiliitis nicht heilbar ist. Darüber hinaus hätten auch die neu vorgelegten Bescheinigungsmittel nicht viel Beachtung erhalten. Am 19.12.2022 wurde der BF durch Dr.in XXXX , FÄ für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin, neuerlich klinisch untersucht und erbrachte das am 11.1.2023 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis:Am 19.12.2022 wurde der BF durch Dr.in römisch 40 , FÄ für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin, neuerlich klinisch untersucht und erbrachte das am 11.1.2023 vidierte Gutachten im Wesentlichen nachstehendes Ergebnis: Anamnese: Vorgutachten Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 28.7.2022 Dr. med. univ. Boris XXXX / Allgemein, Orthopädie und orthopädische Chirurgie (30%) nach Einwendungen zum ParteiengehörVorgutachten Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 28.7.2022 Dr. med. univ. Boris römisch 40 / Allgemein, Orthopädie und orthopädische Chirurgie (30%) nach Einwendungen zum Parteiengehör Vorgutachten Dr. XXXX vom 15.03.2022: GdB 30 %, keine NU;Vorgutachten Dr. römisch 40 vom 15.03.2022: GdB 30 %, keine NU; Wirbelsäulenbeschwerden (30%) Rheumatische Erkrankung (30%) Schulterbeschwerden links (10%). Derzeitige Beschwerden: Bei bekanntem M. Bechterew, der 2019 erstdiagnostiziert wurde, haben sich die Schmerzen nun unter der laufenden Biologika Therapie mit Humira etwas gebessert, er ist zwar absolut nicht schmerzfrei, aber die Lebensqualität ist seit Beginn des Biologikums gebessert. Die Schmerzen strahlen fallweise in das rechte Bein bis in den Vorfuß aus, bei längeren Wegstrecken würden, vor allem unter Belastung, auch eine subjektive Kraftminderung im rechten Bein auftreten, Sensibilitätsstörungen seien ebenfalls vorhanden, an manchen Tagen müsse er beruflich bis zu 14km gehen. Beschwerden im linken Schultergelenk beim Heben schwerer Lasten und nächtliche Schmerzen beim Liegen auf der linken Seite. Auch auf Nachfrage werden keine weiteren Beschwerden angegeben. Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Ärztlich bestätigte Medikation Dr. XXXX 1.7.2022:Ärztlich bestätigte Medikation Dr. römisch 40 1.7.2022: 14-tägig Humira. Anamnestisch zusätzlich Parkemed bei Bedarf. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Alle in der Untersuchung vorgelegten und elektron. vorliegenden Befunde/Nachweise inkl. allfällig vorhandener Vorgutachten wurden eingesehen und berücksichtigt – maßgebliche Auszüge daraus werden nachstehend aufgelistet. Aufgrund der Einwendung zum Parteiengehör und der Vollständigkeit halber werden alle im Vorgutachten erwähnten Befunde hier noch einmal ergänzt. Arztbrief Reha XXXX vom 13.05.2021 (VG):Arztbrief Reha römisch 40 vom 13.05.2021 (VG): Rezidivdiskusprolaps L5/S1 re OP 23.02.2021 + 12.02.21 M. Bechterew/Sakroiliitis - Humira Therapie Status: kein sensomotorisches Defizit, Zehengang und Fersengang beidseits problemlos, alle Gelenke frei beweglich, HWS endlagig eingeschränkt Befund Orthopädie KH- XXXX vom 04.05.2022:Befund Orthopädie KH- römisch 40 vom 04.05.2022: - Zustand nach 2-maliger Bandscheibenoperation L5/S1 rechts - Verlaufskontrolle, Patient mit dem Operationsergebnis zufrieden, Schmerzen weg, - anamnestisch leichte Schwäche des rechten Vorfußes und Gefühlsstörung in der Wade und dem äußeren Fußrand rechts - eine weitere Besserung ist nicht zu erwarten Befund Internist Dr. XXXX vom 28.06.2022:Befund Internist Dr. römisch 40 vom 28.06.2022: - beidseitige Sakroiliitis (HLA-B27 negativ) - Humira (Adalimumab) seit Mitte 11/2019 - Zustand nach 2-maliger akuter Bandscheiben-OP 02/2021 L5/S1 im Klinikum Wels- Zustand nach 2-maliger akuter Bandscheiben-OP 02 aus 2021, L5/S1 im Klinikum Wels - weiterhin Humira (Adalimumab) fix alle 2 Wochen, er ist nicht komplett beschwerdefrei, die Lebensqualität hat sich seit Beginn der Therapie mit dem Biologikum deutlich gebessert - Status: leichter Druckschmerz paravertebral an der unteren LWS und im Bereich der oberen Anteile der ISG - empfehle Fortführung der Therapie im 14-tägigen Abstand - MR-Untersuchung der Sakroiliakalgelenke zur Verlaufskontrolle geplant. Keine Befunde, datiert nach Letztgutachten vorliegend., Keine Befunde, datiert nach Letztgutachten vorliegend. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Klinischer Status – Fachstatus: Alkohol: gelegentlich, Nikotin: negiert. Caput/Collum: Sehvermögen altersentsprechend unauffällig; Hörvermögen altersentsprechend unauffällig; Gebiß: saniert. Thorax: symmetrisch, unauffällige Atemexkursionen, Pulmo: SKS, VA, keine RG´s. Cor: HA rhythmisch, HT rein, normofrequent, keine pathologischen Geräusche. Abdomen: im Thoraxniveau, BD weich, kein DS im Epigastrium, keine pathologischen Resistenzen palpabel, Hepar und Lien nicht palpiert, Nierenlager bds. frei, Miktion und Defäkation: unauffällig WS-HWS: gerade, paravertebrale Muskulatur nicht verspannt, Kinn-Sternumabstand: 10/20cm, kein KS über gesamter HWS; Rotation: 60-0-60°. WS-BWS: erhaltene physiologische Kyphose, paravertebrale Muskulatur nicht verspannt, kein Klopfschmerz thorakolumbaler Übergang. WS-LWS: blande Narbe, kein Klopfschmerz über unterer LWS, ISG links druckschmerzhaft; Lasegue bds. negativ, Lendenlordose, Beckengeradstand; FBA: 20cm. Obere Extremität: KG 5 bds.; Sensibilität seitengleich und unauffällig. Schulter: Ab/Adduktion: 170-0-80°. Ellbogen-, Hand und Fingergelenke zeigen sich weitgehend unauffällig, frei von äußeren Entzündungszeichen und in ihren jeweiligen Richtungen uneingeschränkt beweglich. Untere Extremität: Vorfußheberschwäche rechts, Hypästhesie rechter US lateral. Hüftgelenke: kein Leistendruck- oder Trochanterklopfschmerz; kein Stauchungs,-oder Rüttelschmerz, Extension / Flexion S: 0-120°; Außen/Innenrotation: 40-0-30°; Ab/Adduktion: 30-0-20°; Kniegelenke: Extension / Flexion S: 0-140°, bandstabil, keine Entzündungszeichen; Valgus/Varusstress: negativ; Zohlenzeichen: negativ, keine Krepitationen hör- und spürbar, kein DS medialer Gelenksspalt; Pulse allseits palpabel, keine Varizen, keine Ödeme; Sprunggelenk bds. unauffällig. Gesamtmobilität – Gangbild: Aufstehen aus sitzender und liegender Position selbständig möglich. Gangbild: Der Barfußgang im Zimmer ist raumgreifend, nicht hinkend (Schmerz, Insuffizienz, Verkürzungs, Lähmungshinken), die Bodenfreiheit in der Schwungphase bds. ausreichend, der initiale Bodenkontakt erfolgt bds. im Fersenbereich, die Abrollbewegung bds. unauffällig. Status Psychicus: Orientierung: zeitlich, örtlich, persönlich und situativ orientiert. Kurzzeitgedächtnis: unauffällig, keine Konzentrationsstörungen, keine Auffassungsstörung. Antrieb: keine Antriebssteigerung- oder verminderung feststellbar. Affektivität: keine Störung der Stimmung, Emotionalität und Befindlichkeit feststellbar, keine Denkstörung. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Wirbelsäulenbeschwerden Bandscheiben-Operation L5/S1 rechts am 12.02 und 23.02.2021, unverändert anhaltende Gefühlsstörung L5 rechts, geringe Vorfußheberschwäche rechts in dieser Position miterfasst, belastunsgabhängige Schmerzen; lt. Vorgutachten bekannte Wirbelkanalenge C6/7, weiterhin kein aktueller radiologischer Befund der Halswirbelsäule vorliegend, anamnestisch Schmerzmedikation bei Bedarf 02.01.02 30 2 Rheumatische Erkrankung - Morbus Bechterew Entzündung beider Kreuzdarmbeingelenke/Sakroiliitis ED 10/2019, HLAB27 negativ Rheumatische Erkrankung - Morbus Bechterew Entzündung beider Kreuzdarmbeingelenke/Sakroiliitis ED 10 aus 2019,, HLAB27 negativ immunsuppressive Therapie (Humira) mit Besserung der Beschwerdesymptomatik im Verlauf (Befund 06/2022), kein aktueller radiologischer Befund der Kreuzdarmbeingelenke vorliegend (Verlaufs-Kontroll MR 7/2022 wurde fachärztlich empfohlen) Beschwerdesymptomatik im Verlauf (Befund 06 aus 2022,), kein aktueller radiologischer Befund der Kreuzdarmbeingelenke vorliegend (Verlaufs-Kontroll MR 7 aus 2022, wurde fachärztlich empfohlen) 02.02.02 30 3 Schulterbeschwerden links Z.n. Gelenksspiegelung 10/2020, weiterhin kein aktueller Z.n. Gelenksspiegelung 10 aus 2020,, weiterhin kein aktueller radiologischer Befund vorliegend; keine Bewegungseinschränkung, Belastungsschmerzen 02.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Hauptleiden ist das Leiden in Position 1, bei gegenseitig negativer Beeinflussung und zusätzlicher erheblicher Einschränkung erhöht das Leiden in Position 2 den GdB um eine Stufe auf insgesamt 40%, das weitere Leiden erhöht bei Geringfügigkeit nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Einschätzung der Einzelleiden unverändert. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten: Bei gegenseitig negativer Beeinflussung Leiden in Pos. 1 und 2 und damit Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung mit nun insgesamt 40% um eine Stufe höher eingeschätzt als Vorgutachten Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 28.7.2022 Dr. med. univ. XXXX / Allgemein, Orthopädie und orthopädische Chirurgie (30%).Bei gegenseitig negativer Beeinflussung Leiden in Pos. 1 und 2 und damit Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung mit nun insgesamt 40% um eine Stufe höher eingeschätzt als Vorgutachten Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 28.7.2022 Dr. med. univ. römisch 40 / Allgemein, Orthopädie und orthopädische Chirurgie (30%). 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die Gehleistung ist nicht höhergradig eingeschränkt. Eine Wegstrecke von 300-400 m kann aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden. Ein Gehbehelf wird nicht benötigt, ebenso besteht keine Sturzgefahr. Höhere Niveauunterschiede (bis 30
  2. cm)zum Ein-und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel können überwunden werden. Es konnten auch keine Einschränkungen der Standhaftigkeit erhoben werden. Diese insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Weiters ist die Benützung von Haltegriffen und -stangen möglich. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten? Nein Mit ho. Schreiben vom 2.2.2023 wurde der BF gem. § 45 Abs. 3 AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis gesetzt.Mit ho. Schreiben vom 2.2.2023 wurde der BF gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Möglichkeit zur Stellungnahme in Kenntnis gesetzt. Gegen das Parteiengehör wurde im Wesentlichen dahingehend Stellung bezogen, dass das Gangbild hinkend sei und die bP verwundert sei, wie dies beurteilt wurde, zumal er keinen einzigen Meter bei der Untersuchung gehen musste. Aufgrund der irreparablen Nervenschäden ist das Gangbild sehr hinkend. Zudem habe die Untersuchung lediglich 5 Minuten gedauert. Durch die ständige Humira und Physiotherapie sei der Alltag erträglich geworden, jedoch nicht mehr. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) BGBl. Nr. 22/1970 idgF erbringt.Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF die Voraussetzungen für die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF erbringt. 2.0. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei. 1.0. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gerichtes auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsichtnahme in das zentrale Melderegister, sowie den sonstigen entscheidungsrelevanten Unterlagen. 2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“.Vergleiche dazu auch VwGH, vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt. (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77) Der Verwaltungsgerichtshof führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr.in XXXX , FÄ für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.1.2023 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr.in römisch 40 , FÄ für Orthopädie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.1.2023 schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. In dem angeführten Gutachten wurde von der Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die relevanten Vorbringen und vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7). Laut diesem Gutachten bestehen Wirbelsäulenbeschwerden, Bandscheiben-Operation L5/S1 rechts am 12.02 und 23.02.2021, unverändert anhaltende Gefühlsstörung L5 rechts, geringe Vorfußheberschwäche rechts in dieser Position miterfasst, belastunsgabhängige Schmerzen; lt. Vorgutachten bekannte Wirbelkanalenge C6/7, weiterhin kein aktueller radiologischer Befund der Halswirbelsäule vorliegend, anamnestisch Schmerzmedikation bei Bedarf; Rheumatische Erkrankung - Morbus Bechterew Entzündung beider Kreuzdarmbeingelenke/Sakroiliitis ED 10/2019, HLAB27 negativ immunsuppressive Therapie (Humira) mit Besserung der Beschwerdesymptomatik im Verlauf (Befund 06/2022), kein aktueller radiologischer Befund der Kreuzdarmbeingelenke vorliegend (Verlaufs-Kontroll MR 7/2022 wurde fachärztlich empfohlen) sowie Schulterbeschwerden links Z.n. Gelenksspiegelung 10/2020, weiterhin kein aktueller radiologischer Befund vorliegend; keine Bewegungseinschränkung, Belastungsschmerzen. Diese, der Beurteilung zu Grunde liegenden Leiden wurden seitens der beschwerdeführenden Partei dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt.Laut diesem Gutachten bestehen Wirbelsäulenbeschwerden, Bandscheiben-Operation L5/S1 rechts am 12.02 und 23.02.2021, unverändert anhaltende Gefühlsstörung L5 rechts, geringe Vorfußheberschwäche rechts in dieser Position miterfasst, belastunsgabhängige Schmerzen; lt. Vorgutachten bekannte Wirbelkanalenge C6/7, weiterhin kein aktueller radiologischer Befund der Halswirbelsäule vorliegend, anamnestisch Schmerzmedikation bei Bedarf; Rheumatische Erkrankung - Morbus Bechterew Entzündung beider Kreuzdarmbeingelenke/Sakroiliitis ED 10 aus 2019,, HLAB27 negativ immunsuppressive Therapie (Humira) mit Besserung der Beschwerdesymptomatik im Verlauf (Befund 06 aus 2022,), kein aktueller radiologischer Befund der Kreuzdarmbeingelenke vorliegend (Verlaufs-Kontroll MR 7 aus 2022, wurde fachärztlich empfohlen) sowie Schulterbeschwerden links Z.n. Gelenksspiegelung 10 aus 2020,, weiterhin kein aktueller radiologischer Befund vorliegend; keine Bewegungseinschränkung, Belastungsschmerzen. Diese, der Beurteilung zu Grunde liegenden Leiden wurden seitens der beschwerdeführenden Partei dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt. Die getroffenen Einschätzungen, basieren auf den im Rahmen der wiederholt erfolgten persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des Sachverständigenbeweises. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. In dem Gutachten wurden auch alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Die im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör zum Gutachten von Dr.in XXXX , vom 11.1.2023 erhobenen Einwände waren nicht geeignet, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen. Dies insbesondere in Ansehung der durch die Sachverständige anamnestisch erhobenen Beschwerden des BF (die Schmerzen haben sich unter der laufenden Biologika Therapie mit Humira etwas gebessert, wobei keine Schmerzfreiheit gegeben ist …) sowie den mit der Beurteilung im Einklang stehenden Bescheinigungsmittel, wenn etwa im Arztbrief der Reha XXXX vom 13.5.2021 als Status kein sensomotorisches Defizit, der bds. problemlose Zehen- und Fersengang sowie die freie Beweglichkeit aller Gelenke mit endlagiger Einschränkung der HWS, festgehalten wurde. Ebenso erweisen sich die Befunde der Orthopädie des KH XXXX vom 4.5.2022 und der Befund des Internisten, Dr. XXXX vom 28.6.2022 als übereinstimmend, wenn darin festgehalten wurde, dass der Patient mit dem OP Ergebnis zufrieden ist, die Schmerzen weg seien, anamnestisch eine leichte Schwäche des re. Vorfußes und Gefühlsstörungen in der Wade und dem äußeren Fußrand re., sowie eine deutliche Besserung seit der Therapie mit dem Biologikum, jedoch nicht kompletter Beschwerdefreiheit und leichtem Druckschmerz paravertebral an der unteren LWS und im Bereich der oberen Anteile der ISG vorliegen.Die im Rahmen der Stellungnahme zum Parteiengehör zum Gutachten von Dr.in römisch 40 , vom 11.1.2023 erhobenen Einwände waren nicht geeignet, das Ergebnis der Beweisaufnahme zu entkräften oder eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens herbeizuführen. Dies insbesondere in Ansehung der durch die Sachverständige anamnestisch erhobenen Beschwerden des BF (die Schmerzen haben sich unter der laufenden Biologika Therapie mit Humira etwas gebessert, wobei keine Schmerzfreiheit gegeben ist …) sowie den mit der Beurteilung im Einklang stehenden Bescheinigungsmittel, wenn etwa im Arztbrief der Reha römisch 40 vom 13.5.2021 als Status kein sensomotorisches Defizit, der bds. problemlose Zehen- und Fersengang sowie die freie Beweglichkeit aller Gelenke mit endlagiger Einschränkung der HWS, festgehalten wurde. Ebenso erweisen sich die Befunde der Orthopädie des KH römisch 40 vom 4.5.2022 und der Befund des Internisten, Dr. römisch 40 vom 28.6.2022 als übereinstimmend, wenn darin festgehalten wurde, dass der Patient mit dem OP Ergebnis zufrieden ist, die Schmerzen weg seien, anamnestisch eine leichte Schwäche des re. Vorfußes und Gefühlsstörungen in der Wade und dem äußeren Fußrand re., sowie eine deutliche Besserung seit der Therapie mit dem Biologikum, jedoch nicht kompletter Beschwerdefreiheit und leichtem Druckschmerz paravertebral an der unteren LWS und im Bereich der oberen Anteile der ISG vorliegen. Angesichts dieser Ausführungen vermochte der BF durch seine Stellungnahme die Richtigkeit und Plausibilität des Sachverständigenbeweises nicht in Zweifel zu ziehen. Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln der bP kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit der befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollzieh-baren Ausführungen der Sachverständigen abzugehen. Die Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

dem letztgenannten Gutachten ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen. 3.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: – Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF– Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF – Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970 idgF– Behinderteneinstellungsgesetz BEinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF – Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF– Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF – Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2 013 idgF– Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 33/2 013 idgF – Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG,: BGBl. Nr. 10/1985 idgF– Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG,: Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF – Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF– Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  3. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Paragraphen 8, 9, 9 a und 14 Absatz 2, das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.

§ 19bAbs. 3 BEinst

G sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Abs. 2 von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG sind die Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber bei Senatsentscheidungen nach Absatz 2, von der Wirtschaftskammer Österreich zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter der Arbeitnehmer wird von der Bundesarbeitskammer entsandt. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

§ 19bAbs. 6 BEinst

G hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 14Abs.

2 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Abs. 3 dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 19 b, Absatz 6, BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Absatz 3, dritter und vierter Satz sind anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

§ 19bAbs. 7 BEinst

G haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen.

Paragraph 19 b, Absatz 7, BEinstG haben die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Absatz 2, 4 und 6 für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) aufzuweisen. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 19 Abs. 1 BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, BEinstG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet. Bedingt durch den Umstand, dass im § 19b Abs. 1 BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des § 19b Abs. 3 BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Bedingt durch den Umstand, dass im Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG eine Senatszuständigkeit in Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG normiert ist, fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung des Paragraph 19 b, Absatz 3, BEinstG in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Schlussfolgernd ist das angeführte Gericht durch Senatsrichterentscheidung in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1 im Generellen und jene unter den Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 2Abs. 1 BEinst

G sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 3.4.

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:

  1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
  2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
  3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
  4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
  5. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)

§ 2Abs. 2 BEinst

G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die

  1. a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
  2. b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
  3. c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
  4. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
  5. d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.

§ 2Abs. 3 BEinst

G gelten die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.

Paragraph 2, Absatz 3, BEinstG gelten die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen.

§ 2Abs. 4 BEinst

G findet auf Behinderte, auf die Abs. 1 nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 10a Abs. 3a und der §§ 7a bis 7r und 24a bis 24f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

Paragraph 2, Absatz 4, BEinstG findet auf Behinderte, auf die Absatz eins, nicht anzuwenden ist, dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 10 a, Absatz 3 a und der Paragraphen 7 a bis 7 r und 24 a bis 24 f nur nach Maßgabe der mit ihren Heimatstaaten getroffenen Vereinbarungen Anwendung.

§ 3BEinst

G ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph 3, BEinstG ist Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 14Abs. 1 BEinst

G gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHGemäß Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG gilt als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

§ 4

des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung

Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;

  1. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  2. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen. Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.

§ 14Abs. 2 BEinst

G hat, liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat, liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Entscheidung folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.

§ 14Abs. 3 BEinst

G ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates

§ 8

BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

Paragraph 14, Absatz 3, BEinstG ist der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates

Paragraph 8, BBG durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung festzulegen. Diese Bestimmungen haben die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf das allgemeine Erwerbsleben zu berücksichtigen und auf den Stand der medizinischen Wissenschaft Bedacht zu nehmen.

§ 1

ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, ist unter Behinderung im Sinne der Einschätzungsverordnung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 2Abs.

1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2Abs.

2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2Abs.

3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3Abs.

1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3Abs.

2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3Abs.

3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3Abs.

4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4Abs.

1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4Abs.

2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. In analoger Anwendung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

§ 27Abs.

1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom 24. September 2003, Zl. 2003/11/0032).In analoger Anwendung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a VwGH vom

  1. September 2003, Zl. 2003/11/0032). Wie dem Sachverhalt und dem vorliegenden Gutachten entnommen werden kann, beläuft sich der Grad der Behinderung auf 40 v.H. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 3 BEinstG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Eine Nachuntersuchung wurde für 12/2024 vorgesehen, da eine weitere Besserung der Beschwerden im Wirbelsäulen/Kreuzdarmbeinbereich durch Fortsetzung der antirheumatischen Basistherapie zu erwarten ist.Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd Paragraph 3, BEinstG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Eine Nachuntersuchung wurde für 12 aus 2024, vorgesehen, da eine weitere Besserung der Beschwerden im Wirbelsäulen/Kreuzdarmbeinbereich durch Fortsetzung der antirheumatischen Basistherapie zu erwarten ist. Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im Paragraph 4, Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Der VwGH führte in seinem Erkenntnis Ra 2017/11/0040 vom 21.06.2017 sinngemäß aus, dass sich der Sachverständige in seinem Gutachten ausreichend mit den vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen hat, und das Gutachten eine eingehende die Rahmensätze vergleichende Begründung für die gewählte Positionsnummer zu enthalten hat. Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vgl. VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vergleiche VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7). Gegenständliches Sachverständigengutachten und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Schlussfolgernd liegen bei der bP die, um dem Kreis der begünstigten Behinderten anzugehören, notwendigen Voraussetzungen iSd § 2 Abs. 1 BEinstG nicht, sowie keine Ausschlussgründe iSd § 2 Abs. 2 leg cit, vor.Schlussfolgernd liegen bei der bP die, um dem Kreis der begünstigten Behinderten anzugehören, notwendigen Voraussetzungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG nicht, sowie keine Ausschlussgründe iSd Paragraph 2, Absatz 2, leg cit, vor. 3.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: § 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet: Verhandlung § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Gegenständlich unstrittig ist, dass die bP an den oben zitierten Erkrankung leidet. Diese wurden dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt. Dass eine unzutreffende, nicht nachvollziehbare oder unrichtige Einschätzung seitens der Sachverständigen vorgenommen wurde, wurde durch die bP nicht substantiiert dargetan. Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit

§ 24Abs. 4 Vw

GVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre.Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG (im Übrigen wurde ein Antrag nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dies ist eben dann der Fall, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre. Weiters liegt auch kein Rechtsschutzdefizit für die bP – auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Sachverständigengutachten in Verbindung mit der klinischen Untersuchung und den vorgelegten Befunden, Parteiengehör, Bescheid und dergleichen) und aus dem sich damit ergebenden persönlichen Eindruck von der bP auf das Gericht – vor und würde auch eine mündliche Verhandlung, bedingt durch die vorliegenden Tatsachen, keinen anderen ergänzenden Sachverhalt ergeben. Schlussfolgernd hat das erkennende Gericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der bP mit ho. Schreiben vom 2.2.2023 mitgeteilt und die bP wurde eingeladen, eine diesbezügliche Stellungnahme abzugeben. Wie oben dargelegt, war die Stellungnahme nicht geeignet den der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverständigenbeweis in Zweifel zu ziehen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich aufgrund obiger Ausführungen als nicht erforderlich. 3.6.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030). Nach Art. 133 Abs. 4 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN).Nach ständiger Judikatur sind Rechtsfragen des Verfahrensrechts nur dann solche von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre, wozu kommt, dass auch die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels in der Zulassungsbegründung dargelegt werden muss (VwGH vom 23.01.2017 Ra 2017/11/0001, mwN). Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage schließen lassen, liegen ebenfalls nicht vor. Rein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht erst mit 01.01.2014 ins Leben gerufen wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass es sich um eine Rechtsfrage handelt, die noch nicht vom Verwaltungsgerichtshof geklärt wurde. Darüber hinaus lag der wesentliche Schwerpunkt des gegenständlichen Erkenntnisses im Rahmen der Beweiswürdigung und hier insbesondere im Rahmen der Frage der Beweiskraft eines schlüssigen Gutachtens. Zu dieser Frage liegt umfangreiche und einheitliche Judikatur des VwGH vor. Die grundsätzliche Bestimmung betreffend der Einstufung bzw. der Feststellung des Grades der Behinderung erfuhr keine substanzielle Änderung. Im Rahmen der Frage des Umfanges der Ausnahme von der Verhandlungspflicht orientierte sich das ho. Gericht ebenfalls an der Judikatur des VwGH und des EGMR. Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht (vgl. Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN).Im Hinblick auf die außerordentliche Revision ist bei den gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des VwGH abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des VwGH abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht ausreicht vergleiche Beschluss Ra 2017/11/0225, mwN). Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben. Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben. Auf Grundlage der obigen Ausführungen, insbesondere der Feststellung des Grades der Behinderung, war spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2023:L518.2266406.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.